Innovativ und nachhaltig - Freie Wohlfahrtspflege in Deutschland - Zugang zum Gesundheitssystem - Caritas

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Innovativ und nachhaltig - Freie Wohlfahrtspflege in Deutschland - Zugang zum Gesundheitssystem - Caritas
Dokumentation

Innovativ und nachhaltig –
Freie Wohlfahrtspflege in Deutschland
          Zugang zum Gesundheitssystem
Tagung am 28. Januar 2016, Humboldt Carré, Berlin
          für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige
          des EWR und der Schweiz
Innovativ und nachhaltig - Freie Wohlfahrtspflege in Deutschland - Zugang zum Gesundheitssystem - Caritas
Impressum

Herausgebende
Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW)

Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer bei der
Beauftragte der Bundesregierung
für Migration, Flüchtlinge und Integration

Anschriften
Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer bei der
Beauftragte der Bundesregierung
für Migration, Flüchtlinge und Integration
Postanschrift: Bundeskanzleramt, 11012 Berlin

Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V.
Postanschrift: Oranienburger Straße 13-14, 10178 Berlin

Autorin:
Prof. Dr. Dorothee Frings

Stand
November 2019

Gestaltung
design.idee, büro für gestaltung, Erfurt

Bildnachweis
Seite 14: by-studio/StockAdobe.com

Druck
Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG, Frankfurt/Main

Bildnachweise
Seite 5 links: Bundesregierung/Chaperon, Seite 5 rechts: Henning Schacht

Erscheinungsort
Berlin

Erscheinungsmonat
November 2019

Gefördert durch
Innovativ und nachhaltig - Freie Wohlfahrtspflege in Deutschland - Zugang zum Gesundheitssystem - Caritas
Zugang zum Gesundheitssystem
für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
Angehörige des EWR und der Schweiz
4   Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz

    Vorwort

                                                             Liebe Leserinnen und Leser,

                                                             mit dieser Broschüre möchten wir einen Beitrag zur
                                                             besseren Gesundheitsversorgung von Unionsbürge-
                                                             rinnen und Unionsbürgern in unserem Land leisten.
                                                             Eine Vielzahl von ihnen macht von ihrem Recht auf
                                                             Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union
                                                             Gebrauch und lebt und arbeitet in Deutschland.

                                                             Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege beraten
                                                             Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in bundesweit
                                                             über 1.000 Migrationsberatungsstellen für Erwachsene
                                                             Zuwanderer (MBE) und anderen Fachdiensten. Aus der
                                                             Beratungspraxis wissen wir: Fragen zur Krankenversi-
                                                             cherung sind eine der häufigsten Beratungsinhalte.
                                                             Wichtig ist uns daher, die Beraterinnen und Berater
                                                             dabei zu unterstützen, Unionsbürgerinnen und Uni-
                                                             onsbürgern gezielt zu helfen, damit der Zugang zur Ge-
                                                             sundheitsversorgung lückenlos sichergestellt werden
                                                             kann. Die Gründe für einen fehlenden Zugang sind
                                                             häufig Unkenntnis über die eigenen Rechte, auch auf-
                                                             grund der komplexen Materie.
                                                             Auf den nächsten Seiten finden Sie übersichtliche In-
                                                             formationen, praktische Tipps und Beispiele für die
Vorwort    5

Beratungsarbeit. Wir thematisieren die Europäische       Gleichbehandlungsstelle für EU-Arbeitnehmer, die im
Krankenversicherungskarte, die Mitgliedschaft in einer   Arbeitsstab der Integrationsbeauftragten angesiedelt
gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, den      ist.
Themenkomplex Beitragsrückstände und die Notfall-
hilfe nach Sozialgesetzbuch XII für Personen ohne Ver-   Allen Beraterinnen und Beratern gilt Anerkennung
sicherungsschutz.                                        und großer Dank. Sie setzen sich täglich für die Belange
                                                         von Menschen ein, die Beratungs- und Unterstützungs-
Mit dieser gemeinsamen Veröffentlichung setzen wir       bedarf haben.
die gute Zusammenarbeit in vielen Migrationsthemen
zwischen dem Arbeitsstab der Integrationsbeauftrag-      Wir wünschen Ihnen viele gute Anregungen beim
ten der Bundesregierung und der Bundesarbeitsge-         Lesen.
meinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. fort. Wir
begründen gleichzeitig eine neue Kooperation mit der

Berlin, 01.11.2019

Ihre Annette Widmann-Mauz                                Ihre Gerda Hasselfeldt
Beauftragte der Bundesregierung für Migration,           Präsidentin der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Flüchtlinge und Integration                              Freien Wohlfahrtspflege
6   Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz

    Inhalt
    1    Einführung			                                                                                         9

    2    Gesundheitsversorgung bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland über die
         Europäische Gesundheitskarte (EHIC)                                                                  10
      2.1 Wie wird die Gesundheitsversorgung innerhalb der EU gewährleistet?                                  10
    		    2.1.1   Wen betrifft die Europäische Gesundheitskarte?                                              10
    		    2.1.2   Was bedeutet der Begriff „Sachleistungsaushilfe“                                            11
    		    2.1.3   Was bedeutet „vorübergehender“ Aufenthalt?                                                  11
    		    2.1.4   Kann Sachleistungsaushilfe auch während einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit
    			           in Deutschland erbracht werden?                                                             12
      2.2 Wie funktioniert die Sachleistungsaushilfe mittels der Europäische Gesundheitskarte
    		    (EHIC oder PEB)?		                                                                                  14
    		    2.2.1   Was ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)?                                   14
    		    2.2.2   Wer stellt die EHIC aus?                                                                    14
    		    2.2.3   Lässt sich der Anspruch auf Sachleistungen auch ohne EHIC nachweisen?                       14
    		    2.2.4   Welche Besonderheiten gelten in ausgewählten Mitgliedstaaten?                               15
    		    2.2.5   Kann der Versicherungsschutz auch nachträglich festgestellt und bereits erbrachte
    			           Leistungen abgerechnet werden?                                                              17
    		    2.2.6   Brauchen Familienangehörige eine eigene EHIC?                                               18
    		    2.2.7   Wann wird die EHIC ungültig?                                                                18
    		    2.2.8   Kann die EHIC verlängert werden, ohne dass die Inhaberinnen und Inhaber
    			           in den Mitgliedstaat zurückkehren, in dem die Karte ausgestellt wurde?                      18
      2.3 Welche Leistungen bekomme ich mit der EHIC?                                                         19
    		    2.3.1   Welche Leistungsgrundsätze gelten beim Einsatz der EHIC?                                    19
    			 2.3.1.1 Was gilt bei chronischen Krankheiten, die schon bei Einreise bestanden?                       19
    			           2.3.1.2 Was gilt für einen notwendigen Krankenhausaufenthalt?                               19
    			           2.3.1.3 Was gilt bei Schwangerschaft und Geburt?                                            19
    			           2.3.1.4 Was gilt bei Schwangerschaftsabbrüchen?                                             20
    			           2.3.1.5 Was gilt für Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen?                       20
    			           2.3.1.6 Was gilt für Heilmittel wie Physiotherapie und Hilfsmittel wie Prothesen?           20
    			           2.3.1.7 Was gilt für Impfungen?                                                             20
    			           2.3.1.8 Was gilt, wenn Pflegeleistungen erforderlich werden?                                20
    			           2.3.1.9 Was gilt für Zuzahlungen bzw. Eigenanteile?                                         20
    			           2.3.1.10 Was gilt für Leistungen in spezialisierten Einrichtungen (u.a. Nierendialyse,
    				                    Chemotherapie)?                                                                   21
    			           2.3.1.11 Was gilt für Dolmetscherkosten?                                                    21
    		    2.3.2   Kann die EHIC auch verwendet werden, wenn die Einreise nach Deutschland erfolgt,
    			           um sich hier behandeln zu lassen?                                                           21
    		    2.3.3   Wie erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der EHIC?                                          21
    		    2.3.4   Was kann ich tun, wenn meine EHIC nicht akzeptiert wird?                                    22
Inhalt   7

3    Gesundheitsversorgung durch Sachleistungsaushilfe bei einem längerfristigen
     Aufenthalt für bestimmte Personengruppen                                                                23
  3.1     Können Rentnerinnen und Rentner mit einer Rente aus einem anderen Mitgliedstaat dauerhaft
		        Gesundheitsleistungen in Deutschland in Anspruch nehmen?                                  23
  3.2     Können auch Familienangehörige von Rentnerinnen und Rentnern Sachleistungsaushilfe
		        in Deutschland erhalten?                                                                  25
  3.3     Wie sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger versichert?                                     25
  3.4     Wie werden Familienangehörige versichert, wenn die/der Stammberechtigte in einem anderen
		        Mitgliedstaat versichert ist?                                                             26
  3.5     Unter welchen Voraussetzungen können entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
		        Gesundheitsleistungen in Deutschland in Anspruch nehmen?                                  27
  3.6     Können Studierende auch während eines mehrjährigen Studiums weiter im Herkunftsland
		        versichert bleiben?                                                                       28

4    Gesundheitsversorgung durch die Mitgliedschaft in einer deutschen Krankenversicherung                   30
  4.1 Wie funktioniert das Krankenversicherungssystem in Deutschland?                                        30
  4.2 Wer ist in der GKV pflichtversichert?                                                                  31
		    4.2.1    Was gilt für Beschäftigte und Auszubildende?                                                  31
		    4.2.2    Was gilt für unangemeldet Erwerbstätige?                                                      31
		    4.2.3    Was gilt für Selbständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler
			            (einschließlich Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter) ohne private Vorversicherung?               31
		    4.2.4    Was gilt für Minijobberinnen und Minijobber sowie Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter?     32
		    4.2.5    Was gilt für Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten?                 33
		    4.2.6    Was gilt für Arbeitsuchende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland?                       34
		    4.2.7    Was gilt für Arbeitslosengeld I-Empfängerinnen und Empfänger?                                 35
		    4.2.8    Was gilt für Empfängerinnen und Empfänger von SGB II-Leistungen?                              35
		    4.2.9    Was gilt für Rentnerinnen und Rentner mit deutscher Rente?                                    35
		    4.2.10 Was gilt für Studierende ohne Versicherung im Herkunftsstaat?                                   36
		    4.2.11 Was gilt für Schülerinnen und Schüler in der Berufsausbildung?                                  37
		    4.2.12 Was gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsagentur,
			            der Jobcenter und der Jugendberufshilfe?                                                      37
		    4.2.13 Was gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Freiwilligendiensten?                            38
		    4.2.14 Was gilt für Au-pair?                                                                           38
		    4.2.15 Was gilt für Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM)
			            und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung?                                           38
		    4.2.16 Was gilt für Familienangehörige von Versicherten?                                               38
		    4.2.17 Welche weiteren Personen sind in der Auffangversicherung pflichtversichert?                     40
  4.3 Wer kann sich freiwillig in der GKV versichern?                                                        41
  4.4 Wann wird eine freiwillige Versicherung automatisch begründet?                                         42
  4.5 Welche Rechte stehen Antragstellerinnen und Antragstellern gegenüber der GKV zu?                       43
		    4.5.1    Gegen welche Entscheidungen können Rechtsmittel eingelegt werden?                             43
		    4.5.2    Wann ist es sinnvoll, einen Eilantrag beim Sozialgericht zu stellen?                          44
		    4.5.3    Welche Informationen müssen die Krankenkassen zur Verfügung stellen?                          44
		    4.5.4    Welche Vertretungs- und Beistandsrechte haben Beratungsstellen und Interessensverbände?       45
		    4.5.5    Welche Ansprüche bestehen auf Dolmetscherinnen und Dolmetscher?                               46
		    4.5.6    Wo und wie können informelle Beschwerden eingelegt werden?                                    46
  4.6 Wer kann oder muss sich in einer privaten KV versichern?                                               46
8   Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz

    5    Beitragsrückstände und Zuschläge in der Krankenversicherung                                          48
      5.1 Gesetzliche Krankenversicherung                                                                     48
    		    5.1.1   Wie kommt es zu Beitragsrückständen in der GKV?                                             48
    		    5.1.2   Wie wird der Beginn der Pflichtversicherung berechnet?                                      48
    		    5.1.3   Welche Folgen haben die Beitragsrückstände?                                                 49
    			 5.1.3.1 Verjährung von Beitragsschulden                                                               49
    			           5.1.3.2 Antrag auf Herabsetzung auf den Ruhensbeitrag                                       50
    			           5.1.3.3 Antrag auf Stundung und Ratenzahlung                                                50
    			           5.1.3.4 Antrag auf Ermäßigung und Erlass                                                    50
    		    5.1.4   Wie wirken sich Beitragsschulden auf die Leistungsansprüche aus?                            50
    		    5.1.5   Wann kann die Versicherung wegen Beitragsrückständen beendet werden?                        51
      5.2 Private Krankenversicherung                                                                         51
    		    5.2.1   Wie wird der Beginn der Versicherungspflicht berechnet?                                     51
    		    5.2.2   Welche Zuschläge werden berechnet, wenn in der Vergangenheit gegen die
    			           gesetzliche Versicherungspflicht verstoßen wurde?                                           51
    		    5.2.3   Was geschieht mit Beitragsschulden während eines laufenden Versicherungsvertrags?           51
    		    5.2.4   Welche Folgen haben die Beitragsrückstände?                                                 52
    		    5.2.5   Kann eine private Versicherung wegen Beitragsschulden gekündigt werden?                     53

    6    Personen ohne Versicherungsschutz                                                                    54
      6.1 Was geschieht, wenn Menschen mittellos sind und nicht über einen Versicherungsschutz verfügen?      54
    		    6.1.1   Wer ist von Leistungen nach SGB II und damit von einer Versicherung durch
    			           das Jobcenter ausgeschlossen?                                                               54
    		    6.1.2   Was sind Überbrückungsleistungen der Sozialämter?                                           55
    		    6.1.3   Welche Leistungen gibt es für Touristinnen und Touristen sowie Besucherinnen und
    			           Besucher ohne Versicherungsschutz in einer Notlage?                                         55
    		    6.1.4   Welche Leistungen gibt es für Wohnungslose ohne Versicherungsschutz?                        56
    		    6.1.5   Welche Leistungen gibt es für chronisch Kranke oder Menschen mit Behinderungen
    			           ohne Versicherungsschutz?                                                                   56
    		    6.1.6   Welche Leistungen gibt es für Schwangere ohne Versicherungsschutz?                          56
    		    6.1.7   Welche Leistungen erhalten Kinder und Jugendliche bei Inobhutnahme oder in
    			           stationären Einrichtungen der Jugendhilfe?                                                  57
      6.2 Was geschieht, wenn die Ausländerbehörde durch Bescheid festgestellt hat, dass kein
    		    Freizügigkeitsrecht besteht?                                                                        57
      6.3 Was geschieht, wenn Personen ohne Versicherungsschutz als Notfall im Krankenhaus
    		    aufgenommen oder von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten behandelt werden müssen?                 57
      6.4 Was geschieht, wenn die Identität und der Wohnsitz einer Person nicht festgestellt werden können?   58
      6.5 Welche Möglichkeiten der Krankenhilfe durch kommunale Fonds/Länderfonds bestehen?                   58
      6.6 Welche Möglichkeiten der Krankenhilfe durch nichtstaatliche Organisationen bestehen?                59

    7    Übersicht zu verschiedenen Einkommens- oder Lebenslagen                                              60
         7.1   Tabelle			                                                                                     60
         7.2   Welche weiteren gesundheitsbezogenen Leistungen können in Anspruch genommen werden?            63

    8    Anhang			                                                                                            64
         8.1   Abkürzungsverzeichnis                                                                          64
         8.2   Aufnahmebogen		                                                                                66
         8.3   Übersicht über die Freizügigkeit                                                               68
         8.4   Patientenerklärung                                                                             71
         8.5   Anzeige zur Auffangversicherung                                                                72
         8.6   Verzeichnis der Verbindungsstellen                                                             73
         8.7   Antragsformulare und Bescheinigungen                                                           77
         8.8   Weiterführende Materialien                                                                     97
Einleitung    9

       1           Einführung

In der Europäischen Union (EU) leben über 500 Milli-      öffentliches und ein privates Versicherungssystem.
onen Menschen. Die Sicherstellung der Gesundheits-        Auch ist der Status vieler Menschen, die innerhalb der
versorgung für diese Menschen entspricht einem der        EU wandern unklar und in der Folge auch die Zuord-
wichtigsten sozialen Grund- und Menschenrechte. Auf       nung zum jeweiligen nationalen Versicherungssystem.
die Gewährleistung haben sich die Staaten Europas in
der Europäischen Sozialcharta des Europarats und die      Vielen Menschen fehlen auch die finanziellen Mittel,
Mitgliedstaaten der EU in der Grundrechtecharta der       um die teuren Krankenversicherungen zu bezahlen. Oft
EU verpflichtet.                                          sind sie gesetzlich versichert, ohne es zu wissen und die
                                                          nicht bezahlten Beiträge wachsen zu einem Schulden-
Weil die EU einen gemeinsamen Wirtschaftsraum             berg an und führen zu einer stark eingeschränkten me-
bildet, in dem die Grenzen durchlässig sind und die       dizinischen Versorgung. Oder sie sind verpflichtet, sich
Mobilität von Arbeitskräften, Dienstleisterinnen und      privat zu versichern.
Dienstleistern sowie Spediteurinnen und Spediteuren
eine wichtige Quelle der ökonomischen Entwicklung         Diese Handreichung richtet sich an die Beratungsstel-
darstellt, muss die Verantwortung für eine grenzüber-     len der Migrationsberatung für Erwachsene Zuwande-
schreitend koordinierte Gesundheitsversorgung neben       rer (MBE) und an alle Beratungsstellen, die Unionsbür-
den Mitgliedstaaten auch von den Organen der EU           gerinnen und Unionsbürger betreuen und informieren,
übernommen werden.                                        einschließlich der Regeldienste im Sozial- und Ge-
Hierfür hat der Unionsgesetzgeber Regularien geschaf-     sundheitswesen. Sie soll eine Systematik und konkrete
fen, die eigentlich dafür sorgen sollten, dass für alle   Handlungsvorschläge bieten, um Fragen des Zugangs
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an jedem Ort        zum Gesundheitssystem ohne großen Aufwand zu klä-
innerhalb der EU sowie in den Staaten des Europäi-        ren und Ansprüche durchsetzen zu können.
schen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz ein
angemessener Zugang zur medizinischen Versorgung          In der Praxis wird es allerdings immer wieder Frage-
sichergestellt wird.                                      stellungen geben, die keiner der dargestellten Konstel-
                                                          lationen entsprechen und die zu komplex sind, um sie
So ideal wie gedacht funktioniert das System aber         mit einer Handreichung zu lösen. In diesen Fällen soll-
nicht. Das Niveau und die Organisation der Gesund-        ten Clearingstellen „Migration und Gesundheit“ oder
heitssysteme sind weiterhin sehr unterschiedlich.         Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht
In Deutschland gibt es etwa die Aufteilung in ein         konsultiert werden.
10   Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz

             2          Gesundheitsversorgung bei
                        einem vorübergehenden Aufenthalt
                        in Deutschland über die Europäische
                        Gesundheitskarte (EHIC)

     Alle in Deutschland gesetzlich versicherten Personen      Dazu gehören zunächst alle Mitgliedstaaten der EU:
     verfügen über eine Europäische Gesundheitskarte (Eu-      Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
     ropean Health Insurance Card, EHIC), die sich auf der     Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien,
     Rückseite der Gesundheitskarte der jeweiligen Kran-       Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nieder-
     kenkasse (KK) befindet. Genauso haben alle Personen,      lande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schwe-
     die in einem anderen Unions- oder EWR-Staat oder der      den, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Repu-
     Schweiz gesetzlich bzw. staatlich versichert sind, nor-   blik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (noch), Zypern.
     malerweise eine EHIC auf ihrer Krankenversicherungs-      Hinzu kommen die weiteren Staaten des Europäischen
     karte. Sie ist Ausdruck der Koordinierung von Gesund-     Wirtschaftsraums (EWR): Island, Liechtenstein und
     heitsleistungen innerhalb der EU/EWR/Schweiz.             Norwegen sowie zusätzlich die Schweiz.

                                                               Wenn im Folgenden von Unionsbürgerinnen und
     2.1     Wie wird die Gesundheits-		                       Unionsbürger gesprochen wird, sind auch die Staats-
             versorgung innerhalb                              angehörigen dieser Staaten gemeint.
             der EU gewährleistet?
                                                               Berechtigt sind danach Personen, die über einen Versi-
     Die EHIC dokumentiert die Anbindung an eine Ge-           cherungsschutz oder die Berechtigung auf eine staat-
     sundheitsversorgung in einem der Mitgliedstaaten          liche Gesundheitsversorgung (Gesundheitsfonds) in
     (siehe 2.1.1) und verleiht den Inhabern einen Anspruch    einem Mitgliedstaat verfügen. Das sind:
     auf gesundheitliche Versorgung bei einem Aufenthalt
     in einem anderen Mitgliedstaat.                           → Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, Islands,
                                                                 Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz sowie
     Hintergrund ist die Regelung in der europäischen Ko-      → deren Familienangehörige im Sinne der Bestim-
     ordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004, nach der          mungen des jeweiligen nationalen Gesundheitssys-
     alle Personen, die in einem Mitgliedstaat einem öffent-     tems, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
     lichen Krankenversicherungssystem oder Gesundheits-       → Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge (nach der
     fonds angeschlossen sind (Versicherte), während eines       Genfer Flüchtlingskonvention) mit Wohnsitz in der
     vorübergehenden Aufenthalts (siehe 2.1.3) in einem an-      EU/EWR/Schweiz sowie deren Familienangehörige,
     deren Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungsaushilfe      soweit sie zu mehreren Mitgliedstaaten einen versi-
     haben (Art. 19 VO 883/2004).                                cherungsrechtlichen Bezug haben.
                                                               → Drittstaatsangehörige, die über einen Wohnsitz
     2.1.1   Wen betrifft die Europäische                        und einen Aufenthaltstitel verfügen (EuGH vom
             Gesundheitskarte?                                   21.6.2017 – C-449/16 Martinez Silva), sowie deren
                                                                 Familienangehörige (VO 1231/2010). Allerdings gilt
     Die EHIC dokumentiert den öffentlichen Versiche-            dies nur eingeschränkt: So können Drittstaats-
     rungsschutz oder die staatliche Gesundheitsversorgung       angehörige ihre EHIC nicht für eine medizinische
     in einem der Staaten, für den die EU-Koordinierung im       Behandlung in Dänemark, Island, Liechtenstein,
     Bereich der sozialen Sicherungssysteme gilt.                Norwegen oder der Schweiz verwenden.
Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz      11

2.1.2    Was bedeutet der Begriff
         „Sachleistungsaushilfe“

Gesundheitsleistungen, die den Bürgerinnen und                Beispiel 2:
Bürgern z.B. gegen Vorlage der Gesundheitskarte zur           Franca ist in Italien versichert und verfügt über
Verfügung gestellt und die mit den Versicherungen ab-         eine italienische EHIC. Während ihres Aufenthalts
gerechnet werden, werden als Sachleistungen (im Un-           in Deutschland zum Besuch eines sechsmonatigen
terschied zu Geldleistungen) bezeichnet. Sachleistungs-       Sprachkurses tritt bei ihr eine Wurzelentzündung
aushilfe ist die Leistung in einem Mitgliedstaat für die      an einem Zahn auf. Franca erhält unter Vorlage der
Versicherten eines anderen Mitgliedstaates. Die Leis-         EHIC die erforderliche zahnärztliche Behandlung
tungserbringer (Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser            ohne Zuzahlung. In Italien wäre diese Behandlung
etc.) rechnen diese Leistungen mit einer Versicherung         nicht von der Versicherung übernommen worden.
vor Ort ab und diese lassen sich die Kosten, vermittelt       In Deutschland erhält sie jedoch die medizinisch er-
über die nationalen Verbindungsstellen der Mitglied-          forderlichen Leistungen, die Versicherte in Deutsch-
staaten, von den Versicherungen der anderen Mitglied-         land auch erhalten. Wird allerdings ein Zahnersatz
staaten ersetzen.                                             angeraten, so kann Franca diese Leistung nicht kos-
                                                              tenfrei erhalten, weil sie während des verbleibenden
                                                              Aufenthalts medizinisch nicht notwendig ist. Wenn
                                                              der Zahnersatz ausnahmsweise notwendig wäre,
                                                              um etwa eine Fehlstellung anderer Zähne zu ver-
                                                              meiden, würde Franca nur den Festzuschuss erhal-
   Beispiel 1:                                                ten, den deutsche Versicherte auch bekommen.
   Joshua ist in Deutschland bei der AOK versichert
   und reist im Urlaub nach Frankreich. Mit einem ver-
   stauchten Fuß wird er im Krankenhaus behandelt.
   Hier legt er nur seine EHIC vor und erhält die Be-      2.1.3    Was bedeutet „vorübergehender“
   handlung ohne eigene Bezahlung, weil französische                Aufenthalt?
   Versicherte ebenfalls nur ihre Karte (Carte vital)
   vorlegen. Wird ein stationärer Aufenthalt erforder-     Das EU-Recht unterscheidet zwischen dem Wohnort
   lich, muss Joshua (nach französischem Recht) eine       (gewöhnlichen Aufenthalt) und dem (vorübergehen-
   Zuzahlung pro Tag leisten.                              den) Aufenthaltsort. Es ist durchaus möglich, in ver-
                                                           schiedenen Staaten der EU mehrere Wohnsitze anzu-
   Joshua sucht wegen eines Hautausschlages auch           melden; es kann aber nach dem EU-Recht immer nur
   einen Arzt auf. Dort muss er direkt 30 € bezahlen,      einen Wohnort = gewöhnlichen Aufenthalt geben. Wo
   die er von der AOK in Deutschland erstattet erhält      der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthalt liegt, be-
   (wahlweise auch von der französischen Versiche-         stimmt sich nach dem Mittelpunkt des Lebensinteres-
   rung), weil auch französische Versicherte niederge-     ses einer Person, also nach den familiären Bindungen,
   lassene Ärzte direkt bezahlen und die Kosten (zum       der Erwerbstätigkeit, Wohneigentum und sonstigen
   Teil) von der Versicherung ersetzt erhalten.            Aufenthaltsmotiven (Art. 11 VO 987/2009). Entschei-
                                                           dend ist die Bewertung aller Lebensumstände und auf
12   Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz

     dieser Grundlage der Vergleich zwischen mehreren
     Aufenthaltsorten in verschiedenen Staaten. Ein vorü-
     bergehender Aufenthalt kann auch länger andauern,             Beispiel 2:
     die gelegentlich genannte Begrenzung auf drei Monate          Florean ist 45 Jahre alt, verheiratet und Vater von
     gibt es für die Sachleistungsaushilfe nicht (Europäische      zwei minderjährigen Kindern. Die Familie lebt in
     Kommission, Erläuterungen zur modernisierten Koor-            Rumänien. Florean begibt sich alleine nach Dort-
     dinierung der sozialen Sicherheit, Verordnungen (EG)          mund, um Arbeit zu suchen. Er kommt zunächst bei
     Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, Notwendige                einem Freund unter, bei dem er auch seinen Wohn-
     Sachleistungen S.1). Kommt es während eines Urlaubs           sitz anmeldet.
     zu einer schweren Erkrankung, gilt selbst ein Verbleib        Die Gesamtumstände sprechen für Rumänien als
     von mehreren Jahren in dem anderen Mitgliedstaat              Wohnort, weil sich die Familie dort befindet und
     noch als vorübergehender Aufenthalt (EuGH vom                 Florean in Deutschland lediglich Ausschau nach Ar-
     05.06.2014 – C-255/13).                                       beit hält, ohne sich bereits auf einen neuen Lebens-
                                                                   mittelpunkt festzulegen.

                                                                   Variante:
                                                                   Florean findet eine Beschäftigung für 10 Wochen-
                                                                   stunden und verdient 400 € im Monat. Er mietet
                                                                   eine eigene Wohnung an, seine Ehefrau kommt aus
        Beispiel 1:                                                Rumänien und findet ebenfalls eine Tätigkeit in ver-
        Marika ist 20 Jahre alt und alleinstehend. Sie lebt        gleichbarem Umfang. Die Kinder bleiben zunächst
        mit ihren Eltern, Geschwistern und Großeltern im           bei der Großmutter in Rumänien, bis die Eltern das
        Haus ihrer Eltern in Griechenland. Vor sechs Mo-           Leben der ganzen Familie in Dortmund aus ihrem
        naten ist sie nach Deutschland gezogen, sie lebt           Einkommen finanzieren können.
        in einer Wohngemeinschaft in Berlin und besucht            Die Gesamtumstände sprechen für Deutschland
        Sprachkurse zur Vorbereitung auf ein Studium.              als Wohnort, weil Florean und seine Ehefrau sich
        Die Gesamtumstände sprechen für Griechenland               für eine schrittweise Verlagerung des Lebensmittel-
        als Wohnort, weil sie in Deutschland noch keine            punkts nach Deutschland entschieden haben und
        Bindungen aufgebaut hat, denen mehr Gewicht zu-            damit zugleich anstreben, den Lebensmittelpunkt in
        kommt als ihren Bindungen in Griechenland.                 Rumänien aufzugeben.

        Variante:
        Marika ist seit drei Monaten schwanger. Der Kin-
        desvater, türkischer Staatsangehöriger, lebt seit       2.1.4    Kann Sachleistungsaushilfe auch
        zehn Jahren in Berlin und verfügt über eine Nieder-              während einer vorübergehenden
        lassungserlaubnis. Marika möchte mit dem Kindes-                 Erwerbstätigkeit in Deutschland
        vater in Berlin zusammenziehen und die elterliche                erbracht werden?
        Sorge für das Kind gemeinsam ausüben.
        Die Gesamtumstände sprechen für Deutschland             Grundsätzlich richtet sich die Krankenversicherung
        als Wohnort, weil Marika hier eine eigene Familie       vorrangig nach dem Ort der Erwerbstätigkeit (Art. 11
        gründen wird und einen dauerhaften Hausstand            Abs. 1 VO 883/2004). Wer also in Deutschland regel-
        einrichten will, sodass die Bindungen zu dieser Fa-     mäßig erwerbstätig ist, muss sich – unabhängig vom
        milie und diesem Ort stärker sind als zu ihrem Her-     Wohnort – auch in Deutschland versichern.
        kunftsort.                                              Dafür muss zunächst geklärt werden, was eine Er-
                                                                werbstätigkeit ist:
Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz      13

Es kommt darauf an, ob die Tätigkeit im Einklang mit        Gesundheitsdienst im Mitgliedsstaat des Betriebs-
dem jeweiligen nationalen Arbeitsrecht (EuGH vom            sitzes ausgestellt wird und belegt, dass die Arbeit-
26.11.1998 – C-1/97 Birden, Rn. 51) oder gegebenen-         nehmerin und der Arbeitnehmer dem Sozialver-
falls dem Gewerbe- und Steuerrecht steht. Allerdings        sicherungssystem des Entsendelandes unterliegt.
muss die europarechtliche Bedeutung des Begriffs be-        Familienangehörige können ihre EHIC in der Zeit
rücksichtigt werden. Danach gelten alle Personen als        der Beschäftigung des Stammberechtigten ebenfalls
erwerbstätig, die „eine tatsächliche und echte Tätig-       in Deutschland verwenden.
keit ausüb[en], wobei solche Tätigkeiten außer Be-
tracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig   → Urlaubstätigkeiten in Deutschland, die nicht be-
untergeordnet und unwesentlich sind.“ (EuGH vom             rufsmäßig ausgeübt werden, gelten bis zu drei
24.1.2008 – C-294/06 Payir).                                Monaten bei einer 5-Tage-Woche oder bis zu 70 Ar-
                                                            beitstagen im Kalenderjahr als geringfügige Beschäf-
Nach der Rechtsprechung der deutschen Sozialgerichte        tigungen. Sie sind von der Versicherungspflicht aus-
reicht es für den Status als „erwerbstätig“ aus, wenn       genommen und unterliegen nur der Beitragspflicht
zwischen fünf und acht Wochenstunden bzw. mit ei-           der Arbeitgeber (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, § 115 SGB
nem Arbeitsentgelt von 100 bis 200 € pro Monat gear-        IV). Die Unfallversicherung erfolgt über den Betrieb.
beitet wird (BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 14 AS 18/17     Während derartiger Beschäftigungszeiten wird die
R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2017         Versicherung im Mitgliedstaat des Wohnortes in der
– L 18 AS 1626/17 B ER; LSG NRW, Beschluss vom              Regel fortgeführt und in Deutschland kann die EHIC
21.08.2017 – L 12 AS 2015/16 B ER).                         verwendet werden. Die Beschäftigung muss jedoch
                                                            gegenüber der Versicherung im Herkunftsland an-
Auch bezahlte Praktika und Au-pair (EuGH vom                gezeigt werden (Art. 15 Abs. 1 VO 987/2009).
24.1.2008 – C-294/06 Payir) gelten als Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, nicht dagegen Reha-Maßnahmen            → Als Saisonarbeit werden Tätigkeiten in der Gastro-
oder Arbeitsgelegenheiten. Freiwilligendienste (EuGH        nomie, in Hotels und in der Landwirtschaft von bis
14.10.2010 – C-428/09 Union syndicale Solidaires Isère)     zu acht Monaten bezeichnet (§ 188 Abs. 4 Satz 6 SGB
oder Tätigkeiten in einer Werkstatt für behinderte          V). Handelt es sich um kurzfristige, nicht berufsmä-
Menschen (EuGH, 26.3.2015, Az. C-316/13 Fenoll) kön-        ßige Tätigkeiten (siehe voriger Punkt), so sind sie
nen je nach konkreter Ausgestaltung als Beschäftigung       sozialversicherungsfrei. Längere Beschäftigungen
gelten.                                                     sind auch dann in Deutschland sozialversicherungs-
                                                            frei, wenn mit der A1-Bescheinigung nachgewiesen
Wer also in diesem Sinne erwerbstätig ist, muss sich in     wird, dass die Sozialversicherungspflicht aus einer
Deutschland krankenversichern (Beschäftigungsland-          Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat besteht. Ohne
Prinzip: Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004).                A1-Bescheinigung entsteht die Sozialversicherungs-
                                                            pflicht in Deutschland von Anfang an.
In bestimmten Ausnahmefällen wird jedoch die Sozial-
versicherung in einem anderen Mitgliedstaat fortge-       → Selbständige, deren Betrieb oder freiberufliche Tä-
führt (siehe auch: Verwaltungskommission, Beschluss         tigkeit in einem anderen Mitgliedstaat angemeldet
S1, Erwägungsgrund 6). In den folgenden Fällen ent-         ist, und die in Deutschland Dienstleistungen erbrin-
steht keine Versicherungspflicht in Deutschland, wenn       gen oder in sonstiger Weise beruflich tätig werden,
eine Versicherung oder ein Anspruch auf Gesundheits-        bleiben im Mitgliedstaat ihrer Geschäftsanmeldung
versorgung in einem anderen Mitgliedstaat besteht:          versichert und können die EHIC in Deutschland
                                                            nutzen, auch wenn sie hier längere Zeit oder öfter zu
→ Entsandte Arbeitskräfte bleiben bis zu 24 Monate          tun haben (auch Saisonarbeit).
  am Sitz des entsendenden Betriebs versichert (siehe
  3.5). Bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern         → Studierende mit einer studentischen Nebentätigkeit
  in Deutschland muss die A1-Bescheinigung vor-             können unter bestimmten Umständen (siehe 3.6) im
  gelegt werden, die von der Versicherung bzw. dem          Herkunftsstaat versichert bleiben.
14   Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz

     2.2		Wie funktioniert die Sach-                            2.2.2    Wer stellt die EHIC aus?
          leistungsaushilfe mittels
          der Europäische Gesundheits-                          Die Krankenversicherungsträger oder der Nationale
          karte (EHIC oder PEB)?                                Gesundheitsfonds eines anderen Mitgliedstaats, wenn
                                                                dieser für die Gesundheitsversorgung der betroffenen
     2.2.1    Was ist die Europäische Kranken-                  Personen zuständig ist:
              versicherungskarte (EHIC)?
                                                                → Es muss entweder eine Erwerbstätigkeit in diesem
     Die EHIC (European Health Insurance Card) wird von           Mitgliedstaat ausgeübt werden oder der Wohnort
     jedem Versicherungsträger oder Gesundheitsfonds der          (= gewöhnlicher Aufenthalt, Lebensmittelpunkt,
     Mitgliedstaaten ausgestellt und berechtigt zu Gesund-        siehe 2.1.3) in diesem Staat liegen.
     heitsleistungen – die in diesem Kapitel im Einzelnen
     erläutert werden – in den anderen Mitgliedstaaten.         → Es müssen ein Versicherungsverhältnis und ein
     Das Muster für die EHIC ist einheitlich festgelegt (Ver-     Leistungsanspruch bestehen. Je nach Mitgliedstaat
     waltungskommission: Beschluss S 2). Die Rückseite der        kann das Versicherungsverhältnis wegen ausstehen-
     Karte unterscheidet sich von Land zu Land:                   der Beitragszahlungen, einem fehlenden Versiche-
                                                                  rungsgrund oder Abwesenheit beendet oder ruhend
                                                                  gestellt werden. In beiden Fällen wird keine EHIC
                                                                  ausgestellt. Eventuell kann durch die Nachzahlung
                                                                  von Beiträgen das Versicherungsverhältnis oder der
                                                                  Leistungsanspruch wieder aufgenommen werden.

                                                                2.2.3    Lässt sich der Anspruch auf
                                                                         Sachleistungen auch ohne EHIC
                                                                         nachweisen?

                                                                Ja, durch die Provisorische Ersatzbescheinigung für die
                                                                Europäische Krankenversicherungskarte (PEB). Eine
                                                                solche Bescheinigung wird manchmal von den Versi-
                                                                cherungsträgern im Herkunftsland ausgestellt, wenn
                                                                die Zeit für die Anfertigung der EHIC nicht reicht.
       Besonderheiten:
                                                                Die PEB oder auch die EHIC kann von Deutschland aus
       Schweiz: Die Karten werden ohne das Europäische          bei den Versicherungsträgern angefordert werden. Dies
       Emblem ausgestellt und sind in dieser Form gültig.       geschieht grundsätzlich durch eine freigewählte Kran-
                                                                kenkasse (KK). Dafür steht das System EESSI zum elek-
       Slowakei: Die slowakischen Versicherungsträger           tronischen Datenaustausch zur Verfügung. Die Anfrage
       Dovera zdravotna poistovna, a.s., und Union zdra-        erfolgt mit dem Formular S044. Bis zum 1.7.2019 lief
       votná poist’ovna, a.s., stellen Karten mit dem Ab-       noch eine Übergangsfrist, seither müssen alle Kranken-
       laufdatum 31.12.9999 oder 31.12.2999 aus. Diese          versicherungsträger an das System angeschlossen sein.
       Karten sind unbefristet gültig.                          Die Kommunikation über EESSI kann nur durch die
                                                                KK erfolgen. Deshalb dürfen die Versicherten nicht auf-
                                                                gefordert werden, sich selbst eine Bescheinigung ihrer
                                                                Versicherung/ihres Gesundheitsdienstes zu beschaf-
                                                                fen. Weigert sich eine KK, die Anfrage vorzunehmen,
                                                                sind Beschwerden an die Deutsche Verbindungsstelle
                                                                Krankenkassen Ausland (DVKA) zu richten. Es kommt
                                                                jedoch bei einigen Versicherungsträgern immer wieder
                                                                zu Problemen bei der Kontaktaufnahme. Siehe dazu die
                                                                Einzelheiten für bestimmte Mitgliedstaaten.
Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz      15

2.2.4     Welche Besonderheiten gelten in                    werden. Minderjährige sind beitragsfrei versichert,
          ausgewählten Mitgliedstaaten?                      auch wenn der Versicherungsschutz der Eltern ruht.
                                                             In Bulgarien wird die EHIC für einen Gültigkeits-
                                                             zeitraum von 1 Jahr (Beschäftigte), 5 Jahren (Kinder)
                                                             und 10 Jahren (Rentner) ausgestellt.

                                                             Nationale Kontaktstelle:
  Bulgarien:                                                 National Health Insurance Fund
  In Bulgarien besteht eine nationale Versicherung,          1, Krichim Str.
  der National Health Insurance Fund.                        1407 Sofia
                                                             BULGARIEN
  Alle bulgarischen Staatsangehörigen und alle               Telefon: +359 2 965 9116
  sonstigen Personen mit gewöhnlichem Aufent-                E-Mail: jvatkova@nhif.bg, TBukovski@nhif.bg
  halt in Bulgarien sind pflichtversichert. Bulgarische      www.nhif.bg
  Staatsangehörige unterliegen auch dann der Versi-
  cherung, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
  außerhalb von Bulgarien haben, solange sie keine
  zweite Staatsangehörigkeit annehmen. Sie können
  sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien
  lassen, wenn sie sich mehr als 183 Tage pro Jahr
  außerhalb von Bulgarien aufhalten. Kehren sie nach         Griechenland:
  Bulgarien zurück, müssen sie entweder 12 Monats-           In Griechenland besteht ein staatliches Sozialversi-
  beiträge nachzahlen oder sechs Monate warten, bis          cherungssystem auf der Basis von Sachleistungen.
  der Leistungsanspruch wieder besteht.                      Pflichtversichert sind Arbeitnehmerinnen und Ar-
                                                             beitnehmer, Arbeitslose sowie Rentenempfängerin-
  Bulgarische Staatsangehörige, die in Deutschland           nen und Rentenempfänger. Es besteht die Möglich-
  leben, müssen ihre Mitgliedsbeiträge regelmäßig            keit einer freiwilligen Weiterversicherung.
  bezahlen, sonst ruhen ihre Leistungsansprüche und          Die EHIC wird für einen Gültigkeitszeitraum von 1
  die EHIC wird nicht ausgestellt oder verlängert.           Jahr (Beschäftigte und Selbständige), 1 – 3 Jahren
  Der Versicherungsstatus kann auf der Homepage              (Rentner) und 6 Monate (Studierende) ausgestellt.
  der Nationalen Einkommensagentur (nur bulga-
  risch) – https://inetdec.nra.bg/index.html - geprüft       Nationale Kontaktstelle:
  werden. Durch die Nachzahlung von Beiträgen                National Organization for the Provision of Health
  für maximal fünf Jahre kann der Status aktiviert           Services – EOPYY
  werden und eine Versicherungskarte angefordert             Apostolou Pavlou 12
  werden. Rückwirkend werden keine Kosten über-              151 23 Marousi Athens
  nommen, die entstanden sind, während der Versi-            GRIECHENLAND
  cherungsschutz ruhte.                                      Telefon: +30 210 8110935, +30 210 8110936
                                                             Fax: +30 210 8110944
  Es gibt keine Familienversicherung, für jeden              E-Mail: ncp_gr@eopyy.gov.gr
  Erwachsenen müssen eigene Beiträge gezahlt                 www.eopyy.gov.gr
16   Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz

                                                                 Nationale Kontaktstelle:
                                                                 Krajowy Punkt Kontaktowy ds. transgranicznej
        Italien:                                                 opieki zdrowotnej
        In Italien besteht ein steuerfinanzierter nationaler     Narodowy Fundusz Zdrowia, NFZ
        Gesundheitsdienst für alle Personen mit gewöhn-          ul. Grójecka 186
        lichem Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit in Italien.      02-390 Warszawa
        Abhängige Familienangehörige sind beitragsfrei           POLEN
        einbezogen.                                              Telefon: +48 22 572 61 13
        Es gibt in Deutschland sog. Patronate (des Insti-        Telefax: +48 22 572 63 19
        tuto Nationale Confederale di Assistenza; staatlich      E-Mail: ca17@nfz.gov.pl
        anerkannte Stellen für Arbeitersozialberatung) an        www.kpk.nfz.gov
        verschiedenen Standorten, die italienische Wander-
        arbeiterinnen und Wanderarbeiter im Bereich des
        Arbeits- und Sozialrechts unterstützen und auch
        bei der Ausstellung von Bescheinigungen der ita-
        lienischen Versicherung behilflich sein können.
        https://www.patronato-inca.eu/de/
                                                                 Rumänien:
        Nationale Kontaktstelle:                                 Die medizinische Versorgung wird von einem na-
        Ministry of Health                                       tionalen Versicherungsträger, der „Casa Nationala
        (Ministerio della Salute)                                de Asigurari de Sanatate“ (CNAS) durchgeführt. Zu-
        Viale Giorgio Ribotta, 5                                 sätzlich gibt für Sondergruppen noch die Kranken-
        00144 Roma                                               kasse der Nationalen Ordnungs- und Sicherheits-
        ITALIEN                                                  institutionen (Casa OBSNAJ) und die Krankenkasse
        Telefon: +39 06 59 941                                   des Transportministeriums (CAMTCT).
        E-Mail: ncpitaly@sanita.it
        www.sanita.it                                            Auf der Homepage der CNAS (www.cnas.ro) lässt
                                                                 sich unter „Verificare asigurat/Insurant check“ der
                                                                 Versichertenstatus anhand der ID (rum. Cod nume-
                                                                 ric personal - CNP) ermitteln: http://www.cnas.ro/
                                                                 page/verificare-asigurat.html (nur rumänisch).
                                                                 Zusätzlich wird auch angegeben, ob eine Versicher-
        Polen:                                                   tenkarte ausgestellt wurde.
        Polen verfügt über eine staatliche Einheitsversiche-
        rung, in der aber nicht alle Einwohner versichert        Alle rumänischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz
        sind, sondern nur Erwerbstätige, Landwirte, Rent-        in Rumänien und Ausländerinnen und Ausländer
        nerinnen und Rentner, Bezieherinnen und Bezieher         mit gewöhnlichem Aufenthalt sind versichert. Viele
        von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe, Studierende,      Gruppen, u.a. Minderjährige, Arbeitslose sowie So-
        Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Reha-Maß-              zialhilfebezieherinnen und Sozialhilfebezieher sind
        nahmen und die Familienangehörigen der Versi-            von den Beitragszahlungen befreit. Ehegatten sind
        cherten. Für andere Personen mit gewöhnlichem            beitragsfrei mitversichert.
        Aufenthalt besteht die Möglichkeit einer freiwilli-
        gen Versicherung.                                        In Rumänien selbst gelingt es nur in seltenen Fäl-
        Die EHIC wird für einen Gültigkeitszeitraum von          len, eine EHIC zu erhalten. Das hohe Ausmaß der
        maximal 1 Jahr bzw. 5 Jahren (Rentner) ausgestellt.      Korruption auch im Gesundheitswesen scheint da-
        Der Antrag auf Ausstellung einer PEB wird nur bei        bei eine Rolle zu spielen.
        Angabe der PESEL–Nummer bearbeitet. Die PESEL
        –Nummer ist dem polnischen Personalausweis               Auch die Versuche der deutschen Krankenver-
        oder dem Führerschein zu entnehmen.                      sicherungen, eine PEB (Provisorische Ersatzbe-
                                                                 scheinigung) zu erhalten, sind oft nicht erfolgreich.
                                                                 Die rumänische Versicherung geht bei Anfragen
Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz     17

                                                       2.2.5   Kann der Versicherungsschutz auch
deutscher Krankenkasse wohl davon aus, dass eine               nachträglich festgestellt und bereits
Übersiedlung nach Deutschland und damit eine Auf-              erbrachte Leistungen abgerechnet
gabe des gewöhnlichen Aufenthalts in Rumänien er-              werden?
folgt sind und löscht den Versicherten-Status.
                                                       Ja! Der Versicherungsträger im EU-Ausland wird mit
Die EHIC wird für einen Gültigkeitszeitraum von ei-    dem Antrag auf eine PEB (Formular S044, siehe An-
nem Jahr ausgestellt.                                  hang) gefragt, seit wann der Versicherungsschutz be-
                                                       steht. Es kommt vor, dass in dem Formular das Datum
Nationale Kontaktstelle:                               der Antragstellung oder Ausstellung der PEB eingetra-
National Contact Point Cross-border Healthcare         gen wird. Dann muss hier eine Korrektur angefordert
Calea Călăraşilor, nr. 248, bl. S19, sect. 3,          werden, wenn der Versicherungsschutz schon länger
Bucureşti, Romania                                     bestand (siehe Mehlhorn 2018, 5.10, S. 301). Bei man-
Telefon: +40 372 309 135                               chen Versicherungen (u.a. Bulgarien, Rumänien) müs-
Telefax: +40 372 309 283                               sen rückständige Beiträge zunächst nachbezahlt wer-
E-Mail: pnc@casan.ro                                   den, bevor der Versicherungsschutz wieder aktiviert
www.cnas-pnc.ro                                        wird. Eine rückwirkende Abrechnung ist dann meist
                                                       nicht möglich.

                                                          Wichtig für Sozialämter und Krankenhäuser:
Spanien:                                                  Wenn der Versicherungsschutz auch für die Ver-
In Spanien besteht ein steuerfinanziertes öffentli-       gangenheit bestätigt wird, können die erbrach-
ches Gesundheitssystem (asistencia sanitaria).            ten Leistungen rückwirkend innerhalb von
Der Versicherungsschutz ist abhängig von einem            12 Monaten seit dem Ende der Behandlung ab-
gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Es besteht            gerechnet werden (§ 111 SGB X). Die Verjährung
eine kostenlose Familienversicherung.                     tritt erst vier Jahre nach der Abrechnung ein
                                                          (§ 113 SGB X).
Wird die EHIC oder PEB von Deutschland aus an-
gefordert, wird die Ausstellung oft verweigert. Es
wird wohl auch hier vermutet, dass eine Verlage-
rung des Wohnsitzes erfolgt ist.                       Niedergelassene Ärzte sind nur dann verpflichtet, die
                                                       Abrechnung über die EHIC vorzunehmen, wenn diese
Die EHIC wird für einen Gültigkeitszeitraum von 12     spätestens an dem auf die Behandlung folgenden Ar-
Monaten bis zwei Jahren ausgestellt.                   beitstag vorgelegt wird. Die PEB kann noch bis zum
                                                       Ende des Quartals nachgereicht werden (KBV, Vertrags-
Nationale Kontaktstelle:                               ärztliche Versorgung, Stand 1.10.2018, 2.9).
Ministerio de Sanidad, Consumo y Bienestar Social
Paseo del Prado, 18-20                                 Wer als pflichtversichert in Deutschland Mitglied in
28014 Madrid                                           der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) war, ob-
SPANIEN                                                wohl eine vorrangige Versicherung im Ausland bestand
Telefon: +34 901 400 100                               (z.B. Studierende), der/dem werden die bereits gezahl-
Telefax: +34 91 59 64 480                              ten Beiträge zurückerstattet.
E-Mail: infoncpspain@mscbs.es
www.mscbs.gob.es

Eine Übersicht über die Krankenversicherungs-
systeme, die Mitgliedschaften, Beiträge und Leistun-
gen findet sich unter: https://www.missoc.org/
missoc-information/missoc-vergleichende-
tabellen-datenbank/?lang=de.
18   Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz

     2.2.6    Brauchen Familienangehörige eine                     Kosten übernehmen. Eventuell kann er aber gegen-
              eigene EHIC?                                         über den Versicherten selbst Regressansprüche geltend
                                                                   machen. Versicherte bzw. ihre Arbeitgeberinnen und
     Ja. Wer mitversicherter Familienangehöriger ist, richtet      Arbeitgeber sind verpflichtet, ihrem Versicherungsträ-
     sich für die Sachleistungsaushilfe nach den Rechts-           ger jede Erwerbstätigkeit vorab anzuzeigen (Art. 15 Abs.
     vorschriften am Wohnort der Versicherten (Art. 1 lit. I       1 VO 987/2009). Die aushelfende KK in Deutschland
     Nr. 1 lit. ii VO 883/2004). Bei einem vorübergehenden         kann auch bei der Versicherung des anderen Mitglied-
     Aufenthalt ist dies also die Versicherung bzw. der Ge-        staates nachfragen, ob die Gültigkeit widerrufen wer-
     sundheitsdienst des Herkunftsstaates (etwas anderes           den soll.
     gilt, wenn der Wohnort in Deutschland liegt, siehe 3.2
     und 3.4). In den verschiedenen Mitgliedstaaten gibt es
     unterschiedliche Regelungen zur Versorgung von Fa-
     milienangehörigen. Eine beitragsfreie Familienversi-
     cherung wie in Deutschland gibt es nur in Belgien, Est-
     land (nur Ehepartner), Frankreich (nur minderjährige             Beispiel:
     Kinder), Griechenland, Irland (einkommensabhängig),              Wanko aus Bulgarien verfügt über eine EHIC mit
     Italien, Kroatien, Lettland (nur minderjährige Kinder),          einer Gültigkeit bis 31.10.2019. Er begibt sich nach
     Luxemburg, Österreich (unter weiteren Voraussetzun-              Deutschland, mietet zum 1.1.2019 eine Wohnung in
     gen), Polen, Rumänien (nur Ehegatten) (Quelle: Missoc,           Leipzig und beginnt am 1.4.2019 mit einer gering-
     ohne Gewähr).                                                    fügigen Beschäftigung im Umfang von 10 Wo-
                                                                      chenstunden. Die Zuständigkeit der deutschen GKV
     In den übrigen Mitgliedstaaten besteht eine individu-            könnte schon durch die Wohnsitznahme begrün-
     elle Absicherung für jede einzelne Person, wobei Min-            det sein. Spätestens jedoch mit Arbeitsaufnahme
     derjährige meist beitragsfrei versichert sind.                   erlangt Wanko den Status als Arbeitnehmer und
                                                                      damit wird der Versicherungsträger am Ort der
     Bei älteren Kindern und Ehegatten wird jedoch auch               Erwerbstätigkeit zuständig (Art. 11 Abs. 3 lit. a)
     geprüft, ob in Hinblick auf eine eigene Erwerbstätigkeit         VO 883/2004). Setzt er seine EHIC jedoch bis zum
     ein Wechsel der Zuständigkeit eingetreten ist (Art. 32           31.10.2019 weiter ein, so können Ärzte und Kran-
     VO 883/2004) und damit eine Versicherungspflicht in              kenhäuser darüber problemlos abrechnen. Es kann
     Deutschland (siehe für Studierende auch 3.6).                    Wanko jedoch passieren, dass er anschließend bei
                                                                      Aufnahme in die deutsche GKV als pflichtversichert
     In jedem Fall muss der Versicherungsschutz durch eine            seit dem 1.1.2019 oder dem 1.4.2019 eingestuft
     eigene EHIC nachgewiesen werden. Der Antrag auf                  wird und die aufgelaufenen Schulden (siehe 5.1)
     eine EHIC oder PEB kann/muss von einer frei gewähl-              zahlen muss.
     ten KK gestellt werden, dabei kann ggf. auf die EHIC
     der Eltern/eines Elternteils verwiesen werden.

                                                                   2.2.8    Kann die EHIC verlängert werden,
     2.2.7    Wann wird die EHIC ungültig?                                  ohne dass die Inhaberinnen und
                                                                            Inhaber in den Mitgliedstaat zurück-
     Die EHIC enthält immer ein Gültigkeitsdatum. Bis zu                    kehren, in dem die Karte ausgestellt
     diesem Datum ist die EHIC selbst dann als gültig zu                    wurde?
     behandeln, wenn eigentlich schon eine Zuständigkeit
     der GKV in Deutschland begründet wurde oder durch             Ja. Versicherte können unmittelbar bei ihrem Versiche-
     Beitragsrückstände der Leistungsanspruch nicht mehr           rungsträger die Verlängerung oder Neuausstellung der
     besteht. Das ist die sog. Garantiefunktion der EHIC           EHIC beantragen. Sie können sich aber auch an eine KK
     (Art. 5, 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2 VO 987/2009). Der Versi-   ihrer Wahl wenden, um über diese den Antrag bei ih-
     cherungsträger, der die EHIC ausgestellt hat, muss die        rem Versicherungsträger stellen zu lassen.
Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz         19

2.3      Welche Leistungen bekomme                          2.3.1.2 Was gilt für einen notwendigen
         ich mit der EHIC?                                          Krankenhausaufenthalt?

2.3.1    Welche Leistungsgrundsätze gelten                  In der Regel werden die behandelnden niedergelasse-
         beim Einsatz der EHIC?                             nen Ärzte einen Überweisungsschein mit den Angaben
                                                            zur vorgelegten EHIC bzw. PEB ausstellen. Grundsätz-
Die EHIC berechtigt zu den Sachleistungen, auf die          lich ist aber auch eine Selbsteinweisung möglich. Dann
auch Kassenpatientinnen und Kassenpatienten in              muss im Krankenhaus die EHIC bzw. PEB und ein Iden-
Deutschland einen Anspruch haben. Ausgenommen               titätsnachweis vorgelegt sowie die Patientenerklärung
sind nur Leistungen, die bis zu der beabsichtigten          (siehe 2.3.4) ausgefüllt werden.
Rückkehr in das Herkunftsland – bzw. den Staat der
Versicherung – zurückgestellt werden können, „ohne          Können Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in ei-
die Gesundheit des Betroffenen zu gefährden oder sein       ner Notfallsituation keine EHIC bzw. PEB vorlegen, so
körperliches Wohlbefinden in unzumutbarer Weise             haben sie die Möglichkeit, ihren Versicherungsschutz
zu beeinträchtigen“ (KBV u. GKV: Vereinbarung zur           nachträglich durch eine KK ihrer Wahl klären zu lassen
Anwendung der europäischen Krankenversicherungs-            (siehe 2.2.4). Die Krankenhäuser sind verpflichtet, Pati-
karte vom 1. Juli 2004, in der Fassung vom 1. Oktober       entinnen und Patienten aus den Mitgliedstaaten darü-
2018, § 1 Abs. 1). Bis 2010 wurden nur Leistungen der       ber zu informieren (DVKA, Deutsche Krankenhausge-
Notfallversorgung erbracht, deshalb hält sich bis heute     sellschaft, Hinweise, 2013, S. 14).
hartnäckig die Annahme, die Leistungen würden nur
bei plötzlich auftretenden, schmerzhaften oder lebens-      2.3.1.3 Was gilt bei Schwangerschaft und Geburt?
gefährlichen Erkrankungen erbracht. Die VO 883/2004
hat die Leistungen jedoch erweitert, sodass nun alle        Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt (Vorsor-
Leistungen zu erbringen sind, die sich nicht auf die Zeit   geuntersuchungen, Hebammenhilfe, Entbindung etc.)
nach der beabsichtigten Rückkehr verschieben lassen         gelten grundsätzlich als medizinisch notwendige Leis-
(Beschluss Nr. S 3 der Verwaltungskommission für die        tungen (Art. 19 Abs. 2 VO 883/2004, Beschluss Nr. S 3
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit v.        der Verwaltungskommission für die Koordinierung der
12.6.2009, ABl. EU C-106/40 v. 24.4.2010, Erwägung 2        Systeme der sozialen Sicherheit v. 12.6.2009, ABl. EU
und 3).                                                     C-106/40 v. 24.4.2010). Voraussetzung ist aber, dass die
                                                            Einreise nicht zum Zweck der Niederkunft erfolgte. Die
2.3.1.1 Was gilt bei chronischen Krankheiten, die           nationale Kontaktstelle schreibt dazu:
        schon bei Einreise bestanden?
                                                            „Wichtig für eine Kostenübernahme im Rahmen der
Menschen mit chronischen Krankheiten sollen nicht           Europäischen Krankenversicherungskarte ist nur, dass
wegen ihrer Erkrankung in der Mobilität eingeschränkt       der Bezug von medizinischen Leistungen während der
werden. Ihre Behandlung kann deshalb ebenfalls über         Schwangerschaft oder bei der Entbindung nicht der
die EHIC erfolgen. „Dies betrifft nicht nur Behandlun-      einzige Grund für Ihren Aufenthalt in Deutschland ist.“
gen, die während des Auslandsaufenthalts plötzlich          (https://www.eu-patienten.de , unter dem Stichwort
erforderlich werden, sondern auch die Fortsetzung von       „Schwangerschaft“ mit weiteren konkreten Hinweisen)
im Wohnstaat begonnenen Leistungen, die fortgeführt
werden müssen, ... “ (Europäische Kommission, Erläute-      Wer sich also in Deutschland aufhält, um im Zusam-
rungen zur modernisierten Koordinierung der sozialen        menhang mit der Geburt auf die Unterstützung seiner
Sicherheit, Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG)         Familie oder des Kindesvaters zurückzugreifen, kann
Nr. 987/2009, N-Notwendige Sachleistungen, S. 4). So-       alle erforderlichen Sachleistungen (keine Haushalts-
weit die Behandlung jedoch in spezialisierten Einrich-      hilfe) über die EHIC erhalten.
tungen erbracht werden muss, soll die Patientin und
der Patient vorab eine Vereinbarung mit der speziali-       2.3.1.4 Was gilt bei Schwangerschaftsabbrüchen?
sierten Einrichtung treffen (siehe 2.3.1.10).
                                                            Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden
                                                            abgesehen von medizinischen oder kriminologischen
                                                            Indikationen nicht von der GKV übernommen, also
                                                            auch nicht als Sachleistungsaushilfe erbracht.
20   Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz

     Frauen mit Wohnsitz in Deutschland (hier reicht die          Aufenthaltsdauer erforderlich. Die Impfungen für
     Meldeanschrift) und niedrigem Einkommen (bis zu              Kinder sind schon in Hinblick auf die öffentliche Ge-
     1.142 € für Alleinstehende) erhalten die Kosten für den      sundheit erforderlich und können daher über die EHIC
     Abbruch über eine KK ihrer Wahl, der die Kosten vom          abgerechnet werden.
     jeweiligen Bundesland erstattet werden (§ 22 SchKG).
     Es handelt sich also nicht um eine Sachleistungsaus-         2.3.1.8 Was gilt, wenn Pflegeleistungen
     hilfe, sondern eine davon unabhängige Leistung. Um-                  erforderlich werden?
     fassende Beratung bieten die Schwangerschaftskon-
     fliktberatungsstellen (https://www.familienplanung.          Pflegeleistungen gelten im Rahmen der Sozial-
     de/beratung/beratungsstellensuche).                          rechtskoordinierung als Leistungen bei Krankheit
                                                                  (EuGH vom 5.3.1998 – C-160/96 Molenaar).
     2.3.1.5 Was gilt für Zahnersatz und kieferortho-		           „Im Rahmen der Leistungsaushilfe entfällt die Prü-
             pädische Behandlungen?                               fung der Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach
                                                                  § 33 Abs. 2 SGB XI.“ (Gemeinsames Rundschreiben zu
     Während eines vorübergehenden Aufenthalts sind               Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufent-
     Zahnersatz-Leistungen und kiefernorthopädische Be-           halt vom 13.02.2018, S. 14) Für die Sachleistungsaushilfe
     handlungen in der Regel nicht notwendig. Ausnahmen           wird allein auf die Versicherteneigenschaft abgestellt.
     können aber bestehen, wenn die Behandlung erforder-          Da nur Pflegesachleistungen gewährt werden, kann nur
     lich ist, um Schmerzen oder etwa eine wesentliche Ver-       ambulante Pflege durch einen Pflegedienst, stationäre
     formung des Kiefers zu vermeiden. Auch bei längeren          Pflege, Pflegehilfsmittel und Maßnahmen der Wohn-
     Aufenthalten kann sich die Versorgung mit Zahnersatz         raumanpassung gewährt werden.
     als notwendig erweisen. Die Entscheidung treffen die
     behandelnden Zahnärzte. Dagegen ist die Behandlung           Der Antrag ist über eine selbstgewählte KK zu stellen.
     von schmerzhaften Zahnerkrankungen generell nicht            Pflegegeld kann nur bei der eigenen Versicherung im
     aufschiebbar.                                                Herkunftsland beantragt werden, es ist jedoch nur in
                                                                  sehr wenigen Systemen der Mitgliedstaaten vorge-
     2.3.1.6 Was gilt für Heilmittel wie Physiotherapie           sehen, so z.B. in Österreich. Auch die Verhinderungs-
             und Hilfsmittel wie Prothesen?                       pflege (Erstattung der Aufwendungen bei vorüberge-
                                                                  hender Verhinderung des pflegenden Angehörigen) ist
     Hier ist eine generelle Aussage kaum möglich. Es             als Geldleistung zu werten (BSG, Urteil vom 20.04.2016
     kommt auf den Zweck der Behandlung und auf die               – B 3 P 4/14 R, Rn. 36), ebenso das Pflegeunterstüt-
     voraussichtliche Dauer des Aufenthalts an. Wenn nach         zungsgeld (Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt
     einer notwendigen Operation Therapien erforderlich           für bis zu zehn Tage) nach § 44a SGB XI. Beides wird in
     sind, um die Bewegungsfähigkeit wiederherzustel-             Deutschland nicht als Sachleistung mit der EHIC er-
     len, so sind diese meist nicht aufschiebbar. Das gilt z.B.   bracht.
     auch für Kompressionsstrümpfe zur Vermeidung einer
     Thrombose. Dagegen kann das Einsetzen künstlicher            2.3.1.9 Was gilt für Zuzahlungen bzw. Eigenanteile?
     Gelenke (Hüfte, Knie etc.) häufig aufgeschoben werden;
     manchmal sind sie aber sofort notwendig, um die Mo-          Bei Verwendung der EHIC in Deutschland müssen die-
     bilität zu erhalten. Die behandelnde Fachärztin und der      selben Zuzahlungen oder Eigenanteile geleistet werden,
     behandelnde Facharzt trifft die Entscheidung, ob eine        wie sie für gesetzlich Versicherte festgelegt sind.
     Behandlung während des voraussichtlichen Aufenthalts
     erforderlich ist (Europäische Kommission, Erläuterun-        2.3.1.10 Was gilt für Leistungen in spezialisierten
     gen zur modernisierten Koordinierung der sozialen Si-                 Einrichtungen (u.a. Nierendialyse,
     cherheit. Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr.                 Chemotherapie)?
     987/2009, N-Notwendige Sachleistungen, S. 1).
                                                                  Derartige Behandlungen müssen ebenfalls erbracht
     2.3.1.7 Was gilt für Impfungen?                              werden, wenn sie während eines vorübergehenden
                                                                  Aufenthalts erforderlich werden. Die Betroffenen sol-
     Impfungen für Erwachsene sind bei einem vorüber-             len aber, wenn die Behandlung bereits vor der Einreise
     gehenden Aufenthalt in der Regel nicht abgedeckt, es         nach Deutschland absehbar ist, eine Vereinbarung
     sei denn sie sind aus Gründen der öffentlichen Ge-           mit dem Leistungserbringer (der besonderen medi-
     sundheit erforderlich oder in Hinblick auf eine längere      zinischen Einrichtung) treffen, um die Verfügbarkeit
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