Information der BAG Wohnungslosenhilfe e.V.
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Information der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. Handreichung zu Ansprüchen auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit Mit dieser überarbeiteten und erweiterten Auflage unserer bis- Die Differenzierungen richten sich nach dem Aufenthaltssta- herigen Handreichung sollen die rechtlichen Grundlagen der tus, teilweise auch nach der Staatsangehörigkeit und even- Rechtsansprüche für die Beratungspraxis in der Wohnungslosen- tuell auch nach einer individuellen Prognose zur Dauer des hilfe zusammenfassend dargestellt werden. Es geht darin nicht Aufenthalts. In jeder Beratung muss deshalb zunächst Klar- um eine weitergehende sozial- und fachpolitische Positionierung heit über die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel zur Thematik von Migration und Wohnungslosigkeit bzw. einer der Betroffenen geschaffen werden. Beurteilung der gegenwärtigen Rechtspraxis. Zurzeit erarbeitet Bestehen Zweifel über den Aufenthaltsstatus sollte sofort eine Projektgruppe der BAG W eine solche Positionierung; mit der Kontakt mit einer Fachberatungsstelle für Migration gesucht Veröffentlichung ist im Laufe des Jahres 2013 zu rechnen. werden, weil eine fehlerhafte Beratung in diesem schwieri- Die Erarbeitung der Handreichung erfolgte durch den Fachaus- gen Rechtsgebiet unter Umständen sehr negative Folgen bis schuss Sozialrecht der BAG W unter Mitwirkung von Frau Prof. hin zur Abschiebung nach sich ziehen kann. Eine Übersicht Dr. Susanne Dern und Frau Prof. Dr. Dorothee Frings. Das Papier über die Prüfungsschritte des Anspruchs findet sich im An- wurde am 24.10.2012 vom Vorstand der BAG W verabschiedet. hang. Zusätzlich findet sich im Anhang auch eine tabellarische Vorbemerkung Übersicht von Rechtsansprüchen nach SGB II, Wohngeld und Die MitarbeiterInnen der Wohnungslosenhilfe sind in diesem Familienleistungen, die nicht Gegenstand dieser Handrei- Arbeitsfeld mit besonderen rechtlichen Anforderungen kon- chung sind. frontiert. Die schwierige Schnittstelle zwischen Sozial- und Grundsätzlich zu unterscheiden ist zwischen Unionsbürger- Ausländerrecht erfordert im Einzelfall eine genaue Abwä- Innen einerseits und Drittstaatsangehörigen anderseits. gung und Planung der einzelnen Hilfeschritte. Der BAG Wohnungslosenhilfe ist es deshalb ein Anliegen, der UnionsbürgerInnen und ihnen Gleichgestellte Praxis der Wohnungslosenhilfe einen kurzen Überblick über UnionsbürgerInnen dürfen sich innerhalb der EU ohne Ge- die Rechtslage bei den Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII für Perso- nehmigung über Grenzen hinweg bewegen und ihren Wohn- nen ohne deutsche Staatsangehörigkeit zu geben. ort frei wählen. Innerhalb der ersten drei Monate darf ihnen Im Interesse der Übersichtlichkeit werden ausländerrechtli- das Aufenthaltsrecht – solange keine Gefahr für die öffent- che Fragestellungen nur im sozialrechtlichen Kontext ange- liche Sicherheit besteht – nicht entzogen werden. Danach sprochen. Entsprechend kann auch nicht auf Probleme ein- kann Personen, die nicht erwerbstätig oder arbeitssuchend gegangen werden, die aus unterschiedlichen regionalen sind und die für ihren Lebensunterhalt auf Sozialleistungen Praxen bei Ermessensleistungen resultieren. Hinweise auf angewiesen sind, das Recht zum Aufenthalt aberkannt wer- Vertiefungsliteratur finden sich im Anhang. den; jedoch nur nach einer Prüfung aller persönlichen Um- Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit haben nur teil- stände und wenn auch zukünftig keine Erwerbsperspekti- weise dieselben Ansprüche auf Sozialleistungen wie Deut- ve in Deutschland besteht. UnionsbürgerInnen können ihr sche. Die Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Recht zum Aufenthalt nur durch einen förmlichen Bescheid Schwierigkeiten nach §§ 67ff SGB XII sind Teil der steuerfi- verlieren. Derartige Bescheide werden in der Praxis allerdings nanzierten Sozialhilfe und können deshalb von Personen, nur selten erlassen, weil sie nur den aktuellen Aufenthalt be- denen noch kein dauerhaftes Verbleiberecht in Deutschland enden, nicht jedoch das Recht zur erneuten Einreise und zum zugestanden wurde, nur eingeschränkt in Anspruch genom- Aufenthalt beschränken. men werden.
2 Handreichung zu Ansprüchen nach den §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit Wer gehört dazu? • Als ArbeitnehmerIn/ Selbstständige/r gilt auch, wer Unter das EU-Recht fallen neben den BürgerInnen der EU- unverschuldet arbeitslos geworden ist und bei der Arbeit- Staaten1 auch die Angehörigen des Europäischen Wirt- sagentur oder dem Jobcenter gemeldet ist. Der Status schaftsraums (EWR)2 und die BürgerInnen der Schweiz3. bleibt für die Dauer von sechs Monaten erhalten, wenn Folgende Familienangehörige werden unabhängig von ih- die Erwerbstätigkeit weniger als ein Jahr lang ausgeübt rer eigenen Staatsangehörigkeit UnionsbürgerInnen gleich- wurde. Bei einer längeren Tätigkeit bleibt der Status so gestellt, wenn sie sich zusammen mit ihnen in Deutschland lange erhalten, wie weiterhin nach Arbeit gesucht wird. aufhalten: • Familienangehörige von ArbeitnehmerInnen oder • Ehegatten Selbstständigen sind immer leistungsberechtigt. • Kinder bis zum 21. Geburtstag • Daueraufenthaltsberechtigte (in der Regel nach fünf • Stiefkinder bis zum 21. Geburtstag Jahren Aufenthalt als Erwerbstätige oder mit gesichertem • Sorgeberechtigte Elternteile von minderjährigen Unions- Lebensunterhalt) sind immer leistungsberechtigt. bürgerInnen, wenn diese den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellen oder wenn das Kind zuvor mit einer/m Uni- Wie umgehen mit ungeklärten Rechtsfragen? onsbürgerIn in Deutschland gelebt hat oder daueraufent- In der Praxis der Wohnungslosenhilfe finden sich besonders haltsberechtigt ist häufig UnionsbürgerInnen, die nicht über einen zweifelsfrei- • Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie (z.B. en Leistungsanspruch verfügen. Hierbei lassen sich drei ver- Kinder über 21 Jahre, Großeltern, Enkel), wenn ihnen Un- schiedene Lebenslagen unterscheiden: terhalt gewährt wird 1. Personen, die sich noch nicht lange in Deutschland auf- Eingetragene LebenspartnerInnen erhalten wie Lebenspart- halten und denen es bisher nicht gelungen ist, eine Woh- nerInnen von Deutschen nur eine Aufenthaltserlaubnis nach nung anzumieten oder einen Wohnsitz zu begründen. dem AufenthG (siehe unten). Als UnionsbürgerInnen können sie sich in Deutschland aufhalten und Arbeit suchen. Ansprüche auf Sozialhilfe Wovon hängen die Leistungsansprüche nach §§ 67-69 haben sie jedoch nicht, solange sie über keine sonstigen SGB XII ab? Bindungen in Deutschland verfügen. Auch in diesen Fäl- UnionsbürgerInnen haben grundsätzlich Ansprüche auf len müssen nach § 23 Abs. 3 SGB XII zumindest die Leis- Leistungen der Sozialhilfe, die Einschränkung nach § 23 tungen erbracht werden, die zu ihrem Schutz und zur Abs. 1 SGB XII gilt für sie nicht, da sie nicht schlechter gestellt Sicherung der Menschenwürde unabweislich erforderlich werden dürfen als Deutsche (Art. 18 AEUV, Art. 24 Abs. 1 sind. Wenn sie völlig mittellos sind, muss Ihnen grundsätz- Unionsbürgerrichtlinie). Ausnahmen können sich jedoch für lich zumindest ein Platz in einer Notunterkunft gewährt UnionsbürgerInnen ergeben, die noch nicht über einen ge- werden. Statt einer längerfristigen Unterkunft darf ihnen festigten Bezug zum Aufenthaltsstaat Deutschland verfügen. aber auch eine Rückfahrkarte und der nötige Reiseprovi- So sollen auch UnionsbürgerInnen von den Leistungen nach ant angeboten werden. SGB XII ausgeschlossen werden, wenn sie eingereist sind, 2. Personen, die nach einer Wohnsitzbegründung die Unter- um Leistungen zu beziehen oder wenn sie das Recht zum kunft und eventuell auch den Arbeitsplatz (verschuldet) Aufenthalt nur aus der Arbeitssuche ableiten können (§ 23 verloren haben. Abs. 3 SGB XII). Ob diese Regelung mit EU-Recht vereinbar In diesen Fällen kommt es darauf an, ob bereits eine Bin- ist, wurde durch den Europäischen Gerichtshof bislang nicht dung zum Wohnort Deutschland entwickelt wurde (Fa- entschieden. milie, soziale Bezüge, Aufgabe des Lebensmittelpunkts im Herkunftsstaat). Ergibt sich ein Gesamtbild, nach dem In welchen Fällen besteht kein Zweifel an dem Aspruch? eine Verlegung des Wohnortes nach Deutschland erfolgt • ArbeitnehmerIn: Leistungsberechtigt sind Personen, die ist, so führt das Diskriminierungsverbot des EU-Rechts zu einer Tätigkeit nachgehen, die unter das Arbeitsrecht fällt. einer Verpflichtung, die Betroffenen bei der Überwindung Die Tätigkeit muss nicht sozialversicherungspflichtig sein, der besondern sozialen Schwierigkeiten zu unterstützen sollte aber mindestens vier bis fünf Stunden wöchentlich (etwa nach § 67 SGB XII). ausgeübt werden. Eine Genehmigung benötigen nur Die Gerichte folgen zu dieser Frage noch keiner einheiti- noch die Staatsangehörigen Bulgariens und Rumäniens. chen Linie, mit Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Nach einem Jahr Arbeit (auch als Studierende oder Au- Leistungsansprüchen muss daher gerechnet werden. pair) oder nach drei Jahren Aufenthalt haben sie einen 3. Personen, die sich in einer Notlage befinden, insbesonde- Anspruch auf die Genehmigung für alle Beschäftigungen. re bei Krankheit und Schwangerschaft. Zuständig ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung In diesen Fällen besteht eine Verpflichtung zur Leistungs- (ZAV) der Arbeitsagentur (siehe www.arbeitsagentur.de). gewährung ohne Rücksicht auf die Ausschlussgründe • Selbstständige sind unter denselben Umständen leis- nach § 23 Abs. 3 AufenthG. Der fehlende Anspruch auf tungsberechtigt. Sie benötigen keine Genehmigung, Sozialhilfe kann nicht zu einer Verweigerung jeder Unter- müssen aber ein Gewerbe anmelden oder als Freiberufle- stützung führen, wenn dadurch Grundrechte wie die Men- rInnen über eine Steuernummer verfügen und nachwei- schenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben (Art. 2 sen, dass sie tatsächlich am Markt aktiv sind. Abs. 2 GG) oder das Kindeswohl (Art. 6 Abs. 2) gefährdet
Handreichung zu Ansprüchen nach den §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit 3 würden. Erforderlich sind hier oft weitere Unterstützungs- • Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVerfG) leistungen, Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe und Mit diesem Dokument wird der Aufenthalt zur Durchfüh- Eingliederungshilfe. Zu denken ist auch an Ansprüche auf rung eines Asylverfahrens erlaubt. Hilfen nach den Gesetzen bzgl. psychisch erkrankter Men- • Grenzübertrittsbescheinigung schen in verschiedenen Bundesländern (PsychKG) . Sie wird ausgestellt, um eine Ausreisefrist zu dokumen- Die Durchsetzung von Hilfen für UnionsbürgerInnen in tieren. Wird das Ablaufdatum überschritten, kann die Ab- schwierigen Lebenslagen ist häufig nur gegen Widerstände schiebung jederzeit erfolgen. möglich. Wenn für die Betroffenen ernsthafte Gefahren für In der Wohnungslosenhilfe erscheinen gelegentlich auch Leib und Leben bestehen, können Leistungsansprüche auch Personen, deren Identität völlig unklar ist. In einigen Fällen mit Hilfe eines Eilverfahrens beim zuständigen Sozialgericht lässt sich die Identität mangels Ausweispapieren und unzu- durchgesetzt werden. Entsprechende Anträge werden von reichender Angaben auch nicht mit Hilfe von DolmetscherIn- den dortigen Rechtsantragsstellen entgegengenommen. nen klären. Sofern für die Kommunikationsschwierigkeiten eine psychische Erkrankung ursächlich sein könnte, emp- Drittstaatsangehörige fiehlt es sich, zunächst einen/e Betreuer/in zu bestellen. Welche verschiedenen Aufenthaltsdokumente gibt es? Bei psychischen Erkrankungen können auch die Hilfen nach Ansprüche auf Leistungen können nur geklärt werden, in- den Gesetzen für psychisch Erkrankte der einzelnen Bundes- dem man feststellt, mit welchem Aufenthaltsstatus die Be- länder (dies bedeutet keineswegs immer gleich eine Zwangs- troffenen in Deutschland leben. Dazu muss der genaue unterbringung) in Anspruch genommen werden. Aufdruck auf dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ge- sichtet werden. Ältere Titel können sich noch als Einkleber im Welche Leistungsansprüche bestehen? Pass befinden. Für Drittstaatsangehörige werden die Ansprüche auf So- Nach dem AufenthaltsG gibt es vier verschiedene Aufent- zialhilfe nach § 23 SGB XII eingeschränkt. Nach § 23 Abs. 1 haltstitel, zwei unbefristete: SGB XII werden die Ansprüche je nach Art der Hilfe abgestuft. • Niederlassungserlaubnis Für die Hilfen nach §§ 67 SGB XII bestehen für AusländerIn- • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (verleiht zusätzlich nen mit dauerhaftem Verbleib Rechtsansprüche, im Übrigen zu den Rechten der Niederlassungserlaubnis das Recht nur Ermessensansprüche. auf Weiterwanderung innerhalb der EU) Nach § 23 Abs. 2 SGB XII werden bestimmte Personen voll- und zwei befristete: ständig vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Hierzu gehö- • Aufenthaltserlaubnis ren etwa Personen ohne Aufenthaltstitel. Mit diesem Titel werden ganz verschiedene Aufenthalts- Nach § 23 Abs. 3 werden nochmal Personen ausgenommen, rechte gewährt, sowohl für einen kurzfristigen Aufenthalt die sich ins Bundesgebiet begeben haben, um Leistungen zu als auch für einen langfristigen oder dauerhaften Verbleib beziehen. Diese Regelung ist allerdings für Drittstaatsange- in Deutschland. Für die Sozialleistungen kommt es darauf hörige weitgehend irrelevant, weil eine solche Absicht be- an, nach welcher Vorschrift genau – oft kommt es sogar reits der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen steht. auf den genauen Absatz des Paragrafen an – die Aufent- 1. Voller Leistungsanspruch (Gleichstellung mit Deut- haltserlaubnis erteilt wurde. So sind Personen mit einer schen): Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (aner- Ein voller Leistungsanspruch besteht immer dann, wenn das kannte Flüchtlinge) Deutschen gleichgestellt, dagegen Aufenthaltsrecht unbefristet ist oder zum dauerhaften Ver- bestehen bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 bleib erteilt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII). Hierbei han- AufenthG (Abschiebeschutz) keinerlei Ansprüche auf So- delt es sich um folgende Titel: zialhilfeleistungen. • Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 19, 26, 35 AufenthG) • Blaue Karte-EU für AkademikerInnen mit höheren Ein- • Daueraufenthaltserlaubnis-EG (§ 9a AufenthG) kommen (derzeit 3.800 €) • Aufenthaltserlaubnis für Wurde über einen gestellten Antrag auf einen Aufenthaltstitel o Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG) noch nicht entschieden, wird eine Fiktionsbescheinigung o Anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 AufenthG) ausgestellt. Bei einem Erstantrag (§ 81 Abs. 3 AufenthG) be- o Personen mit Abschiebehindernis BAMF (§ 25 Abs. 3 stehen kaum Leistungsansprüche. Bei einem Verlängerungs- AufenthG) antrag (§ 81 Abs. 4 AufenthG) richten sich die Leistungsan- o Personen mit langfristigem humanitärem Aufenthalt sprüche dagegen nach dem bisherigen Titel. (§§ 22, 23 Abs. 1 in der Form der Altfallregelung und Neben den Aufenthaltstiteln gibt es noch Dokumente, die Abs. 2, § 23a, § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG) einen zugelassenen, nicht aber rechtmäßigen Aufenthalt do- o Junge Menschen mit guter Integrationsprognose so- kumentieren: wie ihre Eltern und Geschwister (§ 25a AufenthG) • Duldung (§ 60a AufenthG) o Familienangehörige mit einem eigenständigen Auf- Sie dokumentiert die Aussetzung der Abschiebung, bei enthaltsrecht (§ 31 AufenthG) einer Ausreise erlischt das Recht zum Aufenthalt. o Junge Menschen nach einer Rückkehr aus dem Aus- land (§ 37 AufenthG) o Ehemalige Deutsche (§ 38 AufenthG)
4 Handreichung zu Ansprüchen nach den §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit 2. Leistungsanspruch bei prognostiziertem Dauerauf- • die besondere individuelle Situation der Betroffenen ge- enthalt nau darzustellen Liegt nur ein befristeter Aufenthaltstitel vor, so kommt es für • die familiäre oder soziale Bindung an den derzeitigen Auf- den vollen Leistungsanspruch auf den rechtlich möglichen enthaltsort auch bei fehlender Wohnung zu begründen und zu erwartenden dauerhaften Verbleib in Deutschland und an. Hierbei ist von einem „normalen“ Verlauf auszugehen, • insbesondere auf mögliche Grundrechtsverletzungen unvorhersehbare Risiken wie Arbeitslosigkeit dürfen nicht hinzuweisen, etwa die Verletzung der Menschenwürde in die Prognose einbezogen werden. Ebenso bleiben mögli- (Art. 1 Abs. 1 GG), Gefahren für Leib und Leben (Art. 2 Abs. che Änderungen der Lebensverhältnisse wie eine berufliche 2 GG), die Gefährdung des Kindeswohls (Art. 6 Abs. 2 GG) Neuorientierung oder Familiengründung in einem anderen oder des Schutzanspruchs der Mutter im Zusammenhang Staat unberücksichtigt. mit Schwangerschaft und Geburt (Art. 6 Abs. 4 GG) Folgende Aufenthaltstitel können einen Daueraufenthalt be- Ermessensleistungen erhalten auch Personen, die unter das gründen, wenn sich aus den Lebensumständen eine langfris- AsylbLG fallen, die aber aufgrund eines Leistungsbezugs von tige Perspektive in Deutschland ergibt: über 48 Monaten bereits Ansprüche auf Sozialhilfeniveau • Aufenthaltserlaubnisse (§ 2 I Abs. 1 AsylbLG)4 haben. o Erwerbstätiger (§§ 18, 18a, 21 AufenthG) Personen, die einen Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel o Nachgezogener Familienangehöriger (§§ 28, 29, 30, gestellt haben und während des Verfahrens über eine Fikti- 32, 36 Abs. 1 AufenthG) onsbescheinigung verfügen, könnten ebenfalls einen Ermes- o Minderjähriger in Abhängigkeit vom Aufenthaltsrecht sensanspruch auf Hilfe haben. Hier ist zu prüfen, ob ihnen der Eltern (§§ 33, 34 AufenthG) vorgeworfen werden kann, zum Zwecke des Leistungsbe- o Bei Weiterwanderung aus anderem EU-Staat (§ 38a zugs eingereist zu sein (§ 23 Abs. 3 SGB XII). AufenthG) • Blaue Karte-EU (§ 19a AufenthG) 4. Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe • Fiktionsbescheinigung bei Verlängerungsantrag (§ 81 Alle Personen, die in § 1 AsylbLG als Anspruchsberechtigte Abs. 4 AufenthG) aufgeführt werden, bleiben vollumfänglich von Leistungen Für die Durchsetzung von Leistungsansprüchen nach §§ 67 ff. der Sozialhilfe ausgeschlossen (§ 23 Abs. 2 SGB XII).5 SGB XII kommt es vor allem auf die Darlegung einer länger- Von Leistungen – auch nach §§ 67 ff. SGB XII – ausgeschlos- fristigen Perspektive in Deutschland trotz Wohnungslosig- sen sind daher folgende Personen: keit an. Besonderes Gewicht haben dabei ein bestehendes • Mit einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Arbeitsverhältnis oder konkrete Aussichten auf ein Erwerbs- Asylverfahrens (§ 55 AsylVerfG) einkommen. • Mit einer Duldung (§ 60a AufenthG) Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug dokumentie- • Mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ren immer dann einen Daueraufenthalt, wenn der Nachzug (zum vorübergehenden Aufenthalt § 25 Abs. 4 Satz 1, als zu einer Person erfolgte, die ihrerseits über ein Recht zum ZeugInnen in Verfahren gegen MenschenhändlerInnen § langfristigen Aufenthalt verfügt. 25 Abs. 4a, als ZeugInnen in Verfahren wegen Arbeitsaus- Bei der Fiktionsbescheinigung hängt die Prognose davon ab, beutung § 25 Abs. 4b, wegen eines Abschiebehindernis- ob eine positive Entscheidung über den Antrag auf Verlänge- ses § 25 Abs. 5 AufentG) rung der Aufenthaltserlaubnis zu erwarten ist. Es empfiehlt • Mit einer Grenzübertrittsbescheinigung (§ 50 Abs. 2 Auf- sich eine Anfrage bei der Ausländerbehörde/dem Auslän- enthG) deramt unter Vorlage einer Vollmacht oder einer Schweige- • Ohne ein Aufenthaltsrecht pflichtsentbindungserklärung. Soweit Personen, die vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen sind, auf Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwie- 3. Leistungsanspruch nach Ermessen rigkeiten zwingend angewiesen sind, können diese Leistun- Lässt sich ein Daueraufenthalt nicht prognostizieren, so wird gen nach § 6 AsylbLG erbracht werden. Voraussetzung ist über Leistungansträge nach Ermessen entschieden. allerdings, dass die Leistung zur Sicherung der Gesundheit Dies ist etwa bei Titeln der Fall, die von vorneherein nur für unerlässlich ist. Der Begriff der Gesundheit umfasst auch die einen vorübergehenden Aufenthalt gewährt werden und psychische Gesundheit eines Menschen. nicht unmittelbar in einen unbefristeten Aufenthalt überge- Zu beachten ist auch, dass AsylantragstellerInnen mit beson- hen können. deren Bedürfnissen (Minderjährige, Menschen mit Behinde- Dies sind Aufenthaltserlaubnisse rungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende und • für ein Studium, Schul- oder Sprachkursbesuch (§ 16) Personen, die Folter, Vergewaltigung etc. erlitten haben) nach • für betriebliche Ausbildungen (§ 17) Art. 17 Aufnahmerichtlinie (2003/9/EG) die erforderlichen Hil- • für befristete Arbeitsaufenthalte (z.B. Haushaltshilfen, Sai- fen beanspruchen können. Allerdings fehlt es in Deutschland sonarbeiterInnen, entsandte MitarbeiterInnen ausländi- an einem Clearingverfahren bzgl. dieser Bedarfe. scher Firmen, § 18) Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Wohnungslo- Zur Vorbereitung einer Ermessensentscheidung kommt es senhilfe nur selten zugunsten von Menschen tätig werden darauf an, kann, die während eines Asylverfahrens verpflichtet sind,
Handreichung zu Ansprüchen nach den §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit 5 sich in einer bestimmten Unterkunft aufzuhalten (§§ 47, 53 Wie wirkt sich der Leistungsbezug aus? AsylVerfG). Für sie können in der Regel nur Leistungen ge- Der Bezug von Sozialhilfe stellt einen Ausweisungsgrund währt werden, um an den zugewiesenen Aufenthaltsort zu- nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dar. Alle Personen mit einem rückzukehren (§ 10a Abs. 1 AsylbLG). unbefristeten Aufenthaltsrecht sind jedoch vor Ausweisun- Personen mit einer Duldung dürfen sich nur im Gebiet des gen aus diesem Grund geschützt (§ 56 Abs. 1 AufenthG). Für zugewiesenen Bundeslandes aufhalten (§ 61 Abs. 1 Auf- anerkannte Flüchtlinge, Personen mit Abschiebeschutz oder enthG) und auch InhaberInnen einer Aufenthaltserlaubnis einem langfristigen humanitären Aufenthalt kommt eine aus humanitären Gründen müssen ihren Wohnsitz in einem Ausweisung oder Aufenthaltsbeendigung ebenfalls nicht in bestimmten Gebiet begründen (Auflage nach § 12 Abs. 2 Betracht. Auch im Wege des Familiennachzugs Nachgezo- AufenthG). Die Wohnungslosenhilfe kann nur innerhalb die- gene können kaum wegen Sozialhilfebezugs ausgewiesen ses Gebietes tätig werden. An einem unabweisbaren Bedarf werden, solange die Familienbindung weiter besteht. Aller- fehlt es aber in der Regel bereits, weil von den zuständigen dings kann ihnen der Leistungsbezug bei einem Antrag auf Kommunen Sammelunterkünfte im Rahmen des AsylbLG zur eine Niederlassungserlaubnis oder bei einem Antrag auf Verfügung zu stellen sind. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorgehalten werden. Ist eine sofortige Rückkehr an den zugewiesenen Ort nicht Personen, die sich zum Zweck der Arbeit in Deutschland auf- möglich, so muss zumindest eine Notschlafstelle bis zur Rück- halten, kann die Obdachlosigkeit und der Leistungsbezug kehr an diesen Ort bereitgestellt werden. Die Zuständigkeit ebenfalls entgegengehalten werden und eine Verlängerung ergibt sich für Eilfälle sowohl aus § 10a Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. der Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Erteilungsvoraus- AsylbLG als auch aus der Generalklausel des Ordnungsrechts setzungen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 AufenthG) sogar dann des jeweiligen Bundeslandes. abgelehnt werden, wenn der Arbeitsplatz weiter besteht. DrittstaatlerInnen ohne aufenthaltsrechtliche Papiere (Ach- Dieselbe Konsequenz gilt für alle Personen mit einem zeitlich tung: das gilt nicht für UnionsbürgerInnen, siehe oben) ha- befristeten Aufenthalt. ben Ansprüche auf Hilfen nach dem AsylbLG, weil sie ausrei- sepflichtig sind. Sobald allerdings Anträge beim Sozialamt Weitere Leistungsansprüche gestellt werden, muss die Ausländerbehörde oder die Poli- Die Wohnungslosenhilfe hält nicht nur Hilfen nach §§ 67 zei sofort eingeschaltet werden und die Abschiebung wird SGB XII bereit, sondern unterstützt ihre KlientInnen auch bei eingeleitet. Besteht ein Abschiebehindernis wie etwa eine der Durchsetzung von Ansprüchen auf existenzsichernde fortgeschrittene Schwangerschaft oder eine schwere Erkran- Leistungen. Bedeutend sind insbesondere die Leistungen kung, so kann zunächst bei der Ausländerbehörde eine Dul- nach SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) und Grundsiche- dung beantragt werden und dann im Rahmen des § 3 Asyl- rung nach SGB XII, Wohnberechtigungsscheine und Wohn- bLG eine Unterkunft vermittelt oder nach § 6 AsylbLG zusätz- geld. Hierzu wird auf die anliegende Tabelle verwiesen. liche Hilfen geleistet werden. Bei schwangeren Frauen sollte 1 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, auch an die Aufnahme in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nieder- § 19 SGB VIII gedacht werden, wenn es für das Kindeswohl lande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Sloweni- en, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern. erforderlich ist. 2 Zusätzlich Island, Lichtenstein, Norwegen. Die Beratung im Rahmen der Tätigkeit in der Wohnungslo- 3 Sie erhalten zwar eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG, damit senhilfe löst keine Strafbarkeit der BeraterInnen aus. wird jedoch nur die Freizügigkeit dokumentiert. 4 Die Differenzierung des Leistungsniveaus für Flüchtlinge ist durch das Urteil des BVerfG v. 18.7.2012 – 1 BvL 10/10 – grundsätzlich in Frage gestellt. Die Meldepflichten Entwicklung ist derzeit offen. 5 Nach § 87 Abs. 2 AufenthG haben öffentliche Stellen – Siehe vor. dazu gehört das Sozialamt – die Verpflichtung, die Auslän- Weiterführende Literatur: derbehörden zu unterrichten, wenn sie u.a. erfahren, dass Classen, Georg: Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, von Loeper Literaturverlag, Karlsruhe 2008, sich eine Personen ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland Classen, Georg, Leitfaden Sozialleistungen für Ausländer nach SGB II und SGB aufhält oder durch den Bezug von Sozialhilfe einen Aus- XII, Berlin 2011, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/SGB-II-XII-Leitfaden.pdf weisungsgrund nach § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt. Fasselt/Schellhorn: Handbuch Sozialrechtsberatung, 4. Aufl., Baden-Baden 2012 Die Meldepflicht wird beschränkt durch § 88 AufenthG. Frings: Sozialrecht für Zuwander, Baden-Baden 2008, 2. Aufl. Anfang 2013 Danach dürfen die Sozialämter Informationen, die sie von Frings/Tießler-Marrenda, Ausländerrecht für Studium und Beratung, 2. Aufl., ÄrztInnen, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen erhalten Frankfurt, Sept. 2012 und die der Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen, Jordan, Rolf, Ausländer und Menschen mit Migrationshintergrund in der Woh- nungslosenhilfe, in: wohnungslos, Nr.1, 2011, S. 1-4 nur in ganz seltenen Ausnahmefällen weitergeben. Die Informationen aus einem Antrag dürfen immer dann Gesetze: weitergegeben werden, wenn die Leistung tatsächlich er- www.gesetze-im-internet.de bracht wird. Impressum: Freie Träger haben keine Meldepflicht gegenüber der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. Ausländerbehörde! Sudbrackstr. 17, 33611 Bielefeld Tel.: (05 21) 1 43 96-0, Fax.: (05 21) 1 43 96-19 E-mail: info@bagw.de, www.bagw.de, Bielefeld 2012
6 Handreichung zu Ansprüchen nach den §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit Ablaufdiagramm zur Überprüfung der Rechtsansprüche auf Gewährung von Leistungen nach den §§ 67 ff SGB XII Anmerkungen 1 Start 2 Um Ansprüche überhaupt prüfen zu können,ist die Vorlage eines Ausweispapiers mit dem der Aufenthaltsstatus dokumentiert wird, unumgänglich. Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel nach § 4 nach § 4 Keinerlei Aufenthaltsgesetz sind: Aufenthaltsgesetz Anspruch auf 1.) Visum Bedingungen 2 Leistungen nach 2.) Aufenthaltserlaubnis des § 2 AsylbLG Zugehörig zu ja nein den §§ 67 ff 2a. Blaue Karte EU erfüllt? § 1 AsylbLG? SGB XII , auch 3.) Niederlassungs- Aufenthaltsgestattung nicht erlaubnis nach § 55 entsprechend 4.) Erlaubnis zum Asylverfahrensgesetz Daueraufenthalt EG ja Liegt kein Ausweispapier vor, sollte unbedingt an eine Fachstelle für Duldung Migration verwiesen nach § 60a Antrag auf Leistungen,die werden. Es besteht die Aufenthaltsgesetz denen der §§ 67 ff SGB XII Gefahr der Abschiebung. nein entsprechen, bei dem für Asylbewerberleistungen Werden die Bedingungen zuständigen Träger des § 2 AsylbLG nicht erfüllt (48 Monate Leistungen nach §3 AsylbLG), bestehen allenfalls Chancen auf Leistungen nach dem §6 AsylbLG. Aufenthaltstitel 3 Anspruch auf Deutschen gleichgestellt nach § 4 3 ja Leistungen nach Aufenthaltsgesetz Deutschen gleichgestellt? sind Personen dem SGB XII - mit Niederlassungs- erlaubnis - mit befristetem Aufent- haltstitel und voraus- sichtlichem Dauer- aufenthalt - die EU Bürger und erwerbstätig waren oder sind - die staatenlos und Flüchtlinge im Sinne der nein Genfer Konvention sind - die asylberechtigt oder sonstige anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention sind - Österreicher 4 Für Personen, die unter den § 2 AsylbLG fallen, 4 findet das SGB XII nur § 23 SGB XII kommt zur entsprechende Anwendung Anwendung. Leistungen nach den §§ 67 ff SGB XII werden nur über die Ermessens- vorschrift des § 23, Abs. 1, Satz 3 SGB XII analog erbracht. 5 Ende
Handreichung zu Ansprüchen nach den §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit 7 Tabellarische Übersicht über Leistungsansprüche Aufenthaltsstatus Grundsicherung Wohngeld Familienleistungen UnionsbürgerInnen/ EWR/Schweiz Erwerbstätige und unverschuldet Arbeitslose, deren SGB II aufstockend Ja, Ja Familienangehörige unschädlich Arbeitsuchende mit Wohnsitz, SGB II nach Art. 4, 70 VO (EG) Nr. Ja, Ja 883/2004 unschädlich deren Familienangehörige (umstritten) Arbeitssuchende, Schwangere, Kranke ohne HzL nach SGB XII, Nein Ja, mit einer Anmeldung Wohnsitz nur soweit den Umständen nach erforderlich Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel Niederlassungserlaubnis/ Daueraufenthalt-EG, §§ SGB II, Ja, Ja 9, 9a AufenthG unschädlich unschädlich Studenten und Auszubildende, §§ 16, 17 AufenthG Nein, Ausnahmsweise, Nein bei Schwangerschaft im aber aufenthaltsschädlich Urlaubssemester eventuell, nur in Absprache mit der Ausländerbehörde Arbeitsaufenthalt, §§ 18, 18a, 19a AufenthG für SGB II, Ja, Ja Beschäftigte, § 21 AufenthG für Selbstständige führt zur Aufenthaltsbeendigung aber aufenthaltsschädlich Ausnahme: SGB II, Ja, Nein § 18 AufenthG, wenn von Beginn an feststeht, führt zur Aufenthaltsbeendigung aber aufenthaltsschädlich dass die Beschäftigung zeitlich befristet ist (Saisonarbeiter, Entsandte etc.) Forscheraufenthalt, § 20 AufenthG Nein, Verweis auf die Ja Ja Garantieerklärung der Forschungsorganisation Humanitärer Aufenthalt Anerkannte Flüchtlinge, § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB II, Ja, Ja AufenthG unschädlich unschädlich Zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse, § 25 Abs. SGB II, Ja, Ja, auch gegen den gesetzlichen 3 AufenthG Wortlaut. Die Gesetze verstoßen gegen unschädlich unschädlich die Verfassung (BVerfG v. 10.7.2012 – 1 BvL 2/10) Humanitärer Aufenthalt, AsylbLG Hängt von der Aufenthaltsprognose Ja, auch gegen den gesetzlichen § 25 Abs. 4 Satz 1, ab Wortlaut. Die Gesetze verstoßen gegen § 25 Abs. 4a, die Verfassung (BVerfG v. 10.7.2012 – 1 § 25 Abs. 4b BvL 2/10) § 25 Abs. 5 AufenthG Aufenthaltsverlängerung in Härtefällen, § 25 Abs. 4 SGB II, Ja, Ja, auch gegen den gesetzlichen Satz 2 AufenthG Wortlaut. Die Gesetze verstoßen gegen kann in bestimmten Fällen die kann in bestimmten Fällen die die Verfassung (BVerfG v. 10.7.2012 – 1 Verlängerung beeinflussen Verlängerung beeinflussen BvL 2/10) Aufenthaltserlaubnis für integrierte Jugendliche, § SGB II, Ja Ja 25a AufenthG unschädlich solange in Ausbildung Entscheidung der Härtefallkommission, § 23a SGB II, Ja, Ja, auch gegen den gesetzlichen AufenthG Wortlaut. Die Gesetze verstoßen gegen kann die Verlängerung beeinflussen kann die Verlängerung beeinflussen. die Verfassung (BVerfG v. 10.7.2012 – 1 BvL 2/10) Aufnahme durch Einzelfallentscheidung, § 22 SGB II, Ja, Ja AufenthG unschädlich unschädlich
8 Handreichung zu Ansprüchen nach den §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit Aufenthaltsstatus Grundsicherung Wohngeld Familienleistungen Altfallregelung, § 23 Abs. 1 AufenthG SGB II, Ja, Ja steht der Verlängerung in der Regel kann die Verlängerung beeinflussen. entgegen Aufnahme durch Gruppenentscheidung (JüdInnen SGB II, Ja, Ja aus Ex-Sowjet-U., Iraker), §§ 23 Abs. 2 AufenthG unschädlich unschädlich Familiennachzug Zu Deutschen; § 28 AufenthG SGB II Ja, ja unschädlich, unschädlich steht aber der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegen Zu Ausländern mit Niederlassungserlaubnis; §§ 30, SGB II, Ja, Ja 32 AufenthG Entscheidung über Verlängerung kann die Verlängerung beeinflussen nach Ermessen Zu Ausländern mit Studentenaufenthalt, SGB II, Ja, Ja, Arbeitsaufenthalt, Forscheraufenthalt; §§ 30, 32 führt zum Verlust des aufenthaltsschädlich Ausnahme siehe oben! AufenthG Aufenthaltsrechts Zu Ausländern mit humanitärem Aufenthalt nach § SGB II, Ja, Ja 25 Abs. 1 oder Abs. 2; §§ 30, 32 AufenthG steht der Verlängerung nicht ent- unschädlich gegen Zu Ausländern mit humanitärem Aufenthalt SGB II, Ja, Nur mit Erwerbs- oder nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3; §§ 30, 32 Beschäftigungserlaubnis in den meisten Fällen ist eine meist unschädlich AufenthG Aufenthaltsbeendigung aus humani- Immer Antrag stellen! tären Gründen ausgeschlossen Siehe oben Zu Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis zum Zweck SGB II, Ja, Nur mit Erwerbs- oder des Familiennachzugs Beschäftigungserlaubnis Entscheidung über Verlängerung kann Verlängerung beeinflussen nach Ermessen Immer Antrag stellen! Siehe oben Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel Fiktionsbescheinigung • bei erstmaligem Antrag: SGB XII Bei Erstantrag: Bei Erstantrag: • Bei Verlängerungsantrag: wie vorangegangene Aufenthalts- nein nein erlaubnis Bei Verlängerungsantrag: ja Bei Verlängerungsantrag: hängt vom bis- herigen Titel ab Duldung AsylbLG Hängt von der Aufenthaltsprognose Nein ab Aufenthaltsgestattung AsylbLG Hängt von der Aufenthaltsprognose Nein ab Touristen Nur in absoluten Notfällen: Nein Nein SGB XII Anmerkung zu den Familienleistungen: Türkische Staatsangehörige erhalten Familienleistungen, wenn sie einer Sozialversicherung angehören, andernfalls erhalten sie nach sechs Monaten Aufenthalt Kindergeld. Tunesische und marokkanische Staatsangehörige erhalten Kindergeld, wenn sie einer Sozialversicherung angehören. Angehörige der Staaten Ex-Jugoslawiens erhalten Kindergeld, wenn sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
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