Information der BAG Wohnungslosenhilfe e.V.

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Information                                                                             der BAG Wohnungslosenhilfe e.V.

Handreichung zu Ansprüchen auf Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII
von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Mit dieser überarbeiteten und erweiterten Auflage unserer bis-      Die Differenzierungen richten sich nach dem Aufenthaltssta-
herigen Handreichung sollen die rechtlichen Grundlagen der         tus, teilweise auch nach der Staatsangehörigkeit und even-
Rechtsansprüche für die Beratungspraxis in der Wohnungslosen-      tuell auch nach einer individuellen Prognose zur Dauer des
hilfe zusammenfassend dargestellt werden. Es geht darin nicht      Aufenthalts. In jeder Beratung muss deshalb zunächst Klar-
um eine weitergehende sozial- und fachpolitische Positionierung    heit über die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel
zur Thematik von Migration und Wohnungslosigkeit bzw. einer        der Betroffenen geschaffen werden.
Beurteilung der gegenwärtigen Rechtspraxis. Zurzeit erarbeitet     Bestehen Zweifel über den Aufenthaltsstatus sollte sofort
eine Projektgruppe der BAG W eine solche Positionierung; mit der   Kontakt mit einer Fachberatungsstelle für Migration gesucht
Veröffentlichung ist im Laufe des Jahres 2013 zu rechnen.           werden, weil eine fehlerhafte Beratung in diesem schwieri-
Die Erarbeitung der Handreichung erfolgte durch den Fachaus-       gen Rechtsgebiet unter Umständen sehr negative Folgen bis
schuss Sozialrecht der BAG W unter Mitwirkung von Frau Prof.       hin zur Abschiebung nach sich ziehen kann. Eine Übersicht
Dr. Susanne Dern und Frau Prof. Dr. Dorothee Frings. Das Papier    über die Prüfungsschritte des Anspruchs findet sich im An-
wurde am 24.10.2012 vom Vorstand der BAG W verabschiedet.          hang.
                                                                   Zusätzlich findet sich im Anhang auch eine tabellarische
Vorbemerkung                                                       Übersicht von Rechtsansprüchen nach SGB II, Wohngeld und
Die MitarbeiterInnen der Wohnungslosenhilfe sind in diesem         Familienleistungen, die nicht Gegenstand dieser Handrei-
Arbeitsfeld mit besonderen rechtlichen Anforderungen kon-          chung sind.
frontiert. Die schwierige Schnittstelle zwischen Sozial- und       Grundsätzlich zu unterscheiden ist zwischen Unionsbürger-
Ausländerrecht erfordert im Einzelfall eine genaue Abwä-           Innen einerseits und Drittstaatsangehörigen anderseits.
gung und Planung der einzelnen Hilfeschritte.
Der BAG Wohnungslosenhilfe ist es deshalb ein Anliegen, der        UnionsbürgerInnen und ihnen Gleichgestellte
Praxis der Wohnungslosenhilfe einen kurzen Überblick über          UnionsbürgerInnen dürfen sich innerhalb der EU ohne Ge-
die Rechtslage bei den Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII für Perso-     nehmigung über Grenzen hinweg bewegen und ihren Wohn-
nen ohne deutsche Staatsangehörigkeit zu geben.                    ort frei wählen. Innerhalb der ersten drei Monate darf ihnen
Im Interesse der Übersichtlichkeit werden ausländerrechtli-        das Aufenthaltsrecht – solange keine Gefahr für die öffent-
che Fragestellungen nur im sozialrechtlichen Kontext ange-         liche Sicherheit besteht – nicht entzogen werden. Danach
sprochen. Entsprechend kann auch nicht auf Probleme ein-           kann Personen, die nicht erwerbstätig oder arbeitssuchend
gegangen werden, die aus unterschiedlichen regionalen              sind und die für ihren Lebensunterhalt auf Sozialleistungen
Praxen bei Ermessensleistungen resultieren. Hinweise auf           angewiesen sind, das Recht zum Aufenthalt aberkannt wer-
Vertiefungsliteratur finden sich im Anhang.                         den; jedoch nur nach einer Prüfung aller persönlichen Um-
Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit haben nur teil-         stände und wenn auch zukünftig keine Erwerbsperspekti-
weise dieselben Ansprüche auf Sozialleistungen wie Deut-           ve in Deutschland besteht. UnionsbürgerInnen können ihr
sche. Die Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer           Recht zum Aufenthalt nur durch einen förmlichen Bescheid
Schwierigkeiten nach §§ 67ff SGB XII sind Teil der steuerfi-         verlieren. Derartige Bescheide werden in der Praxis allerdings
nanzierten Sozialhilfe und können deshalb von Personen,            nur selten erlassen, weil sie nur den aktuellen Aufenthalt be-
denen noch kein dauerhaftes Verbleiberecht in Deutschland          enden, nicht jedoch das Recht zur erneuten Einreise und zum
zugestanden wurde, nur eingeschränkt in Anspruch genom-            Aufenthalt beschränken.
men werden.
2              Handreichung zu Ansprüchen nach den §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Wer gehört dazu?                                                      •   Als ArbeitnehmerIn/ Selbstständige/r gilt auch, wer
Unter das EU-Recht fallen neben den BürgerInnen der EU-                   unverschuldet arbeitslos geworden ist und bei der Arbeit-
Staaten1 auch die Angehörigen des Europäischen Wirt-                      sagentur oder dem Jobcenter gemeldet ist. Der Status
schaftsraums (EWR)2 und die BürgerInnen der Schweiz3.                     bleibt für die Dauer von sechs Monaten erhalten, wenn
Folgende Familienangehörige werden unabhängig von ih-                     die Erwerbstätigkeit weniger als ein Jahr lang ausgeübt
rer eigenen Staatsangehörigkeit UnionsbürgerInnen gleich-                 wurde. Bei einer längeren Tätigkeit bleibt der Status so
gestellt, wenn sie sich zusammen mit ihnen in Deutschland                 lange erhalten, wie weiterhin nach Arbeit gesucht wird.
aufhalten:                                                            •   Familienangehörige von ArbeitnehmerInnen oder
• Ehegatten                                                               Selbstständigen sind immer leistungsberechtigt.
• Kinder bis zum 21. Geburtstag                                       •   Daueraufenthaltsberechtigte (in der Regel nach fünf
• Stiefkinder bis zum 21. Geburtstag                                      Jahren Aufenthalt als Erwerbstätige oder mit gesichertem
• Sorgeberechtigte Elternteile von minderjährigen Unions-                 Lebensunterhalt) sind immer leistungsberechtigt.
    bürgerInnen, wenn diese den Lebensunterhalt des Kindes
    sicherstellen oder wenn das Kind zuvor mit einer/m Uni-           Wie umgehen mit ungeklärten Rechtsfragen?
    onsbürgerIn in Deutschland gelebt hat oder daueraufent-           In der Praxis der Wohnungslosenhilfe finden sich besonders
    haltsberechtigt ist                                               häufig UnionsbürgerInnen, die nicht über einen zweifelsfrei-
• Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie (z.B.            en Leistungsanspruch verfügen. Hierbei lassen sich drei ver-
    Kinder über 21 Jahre, Großeltern, Enkel), wenn ihnen Un-          schiedene Lebenslagen unterscheiden:
    terhalt gewährt wird                                              1. Personen, die sich noch nicht lange in Deutschland auf-
Eingetragene LebenspartnerInnen erhalten wie Lebenspart-                 halten und denen es bisher nicht gelungen ist, eine Woh-
nerInnen von Deutschen nur eine Aufenthaltserlaubnis nach                nung anzumieten oder einen Wohnsitz zu begründen.
dem AufenthG (siehe unten).                                               Als UnionsbürgerInnen können sie sich in Deutschland
                                                                         aufhalten und Arbeit suchen. Ansprüche auf Sozialhilfe
Wovon hängen die Leistungsansprüche nach §§ 67-69                        haben sie jedoch nicht, solange sie über keine sonstigen
SGB XII ab?                                                              Bindungen in Deutschland verfügen. Auch in diesen Fäl-
UnionsbürgerInnen haben grundsätzlich Ansprüche auf                      len müssen nach § 23 Abs. 3 SGB XII zumindest die Leis-
Leistungen der Sozialhilfe, die Einschränkung nach § 23                  tungen erbracht werden, die zu ihrem Schutz und zur
Abs. 1 SGB XII gilt für sie nicht, da sie nicht schlechter gestellt      Sicherung der Menschenwürde unabweislich erforderlich
werden dürfen als Deutsche (Art. 18 AEUV, Art. 24 Abs. 1                 sind. Wenn sie völlig mittellos sind, muss Ihnen grundsätz-
Unionsbürgerrichtlinie). Ausnahmen können sich jedoch für                lich zumindest ein Platz in einer Notunterkunft gewährt
UnionsbürgerInnen ergeben, die noch nicht über einen ge-                 werden. Statt einer längerfristigen Unterkunft darf ihnen
festigten Bezug zum Aufenthaltsstaat Deutschland verfügen.               aber auch eine Rückfahrkarte und der nötige Reiseprovi-
So sollen auch UnionsbürgerInnen von den Leistungen nach                 ant angeboten werden.
SGB XII ausgeschlossen werden, wenn sie eingereist sind,              2. Personen, die nach einer Wohnsitzbegründung die Unter-
um Leistungen zu beziehen oder wenn sie das Recht zum                    kunft und eventuell auch den Arbeitsplatz (verschuldet)
Aufenthalt nur aus der Arbeitssuche ableiten können (§ 23                verloren haben.
Abs. 3 SGB XII). Ob diese Regelung mit EU-Recht vereinbar                 In diesen Fällen kommt es darauf an, ob bereits eine Bin-
ist, wurde durch den Europäischen Gerichtshof bislang nicht              dung zum Wohnort Deutschland entwickelt wurde (Fa-
entschieden.                                                             milie, soziale Bezüge, Aufgabe des Lebensmittelpunkts
                                                                         im Herkunftsstaat). Ergibt sich ein Gesamtbild, nach dem
In welchen Fällen besteht kein Zweifel an dem Aspruch?
                                                                         eine Verlegung des Wohnortes nach Deutschland erfolgt
• ArbeitnehmerIn: Leistungsberechtigt sind Personen, die
                                                                         ist, so führt das Diskriminierungsverbot des EU-Rechts zu
   einer Tätigkeit nachgehen, die unter das Arbeitsrecht fällt.
                                                                         einer Verpflichtung, die Betroffenen bei der Überwindung
   Die Tätigkeit muss nicht sozialversicherungspflichtig sein,
                                                                         der besondern sozialen Schwierigkeiten zu unterstützen
   sollte aber mindestens vier bis fünf Stunden wöchentlich
                                                                         (etwa nach § 67 SGB XII).
   ausgeübt werden. Eine Genehmigung benötigen nur
                                                                          Die Gerichte folgen zu dieser Frage noch keiner einheiti-
   noch die Staatsangehörigen Bulgariens und Rumäniens.
                                                                         chen Linie, mit Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von
   Nach einem Jahr Arbeit (auch als Studierende oder Au-
                                                                         Leistungsansprüchen muss daher gerechnet werden.
   pair) oder nach drei Jahren Aufenthalt haben sie einen
                                                                      3. Personen, die sich in einer Notlage befinden, insbesonde-
   Anspruch auf die Genehmigung für alle Beschäftigungen.
                                                                         re bei Krankheit und Schwangerschaft.
   Zuständig ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung
                                                                          In diesen Fällen besteht eine Verpflichtung zur Leistungs-
   (ZAV) der Arbeitsagentur (siehe www.arbeitsagentur.de).
                                                                         gewährung ohne Rücksicht auf die Ausschlussgründe
• Selbstständige sind unter denselben Umständen leis-
                                                                         nach § 23 Abs. 3 AufenthG. Der fehlende Anspruch auf
   tungsberechtigt. Sie benötigen keine Genehmigung,
                                                                         Sozialhilfe kann nicht zu einer Verweigerung jeder Unter-
   müssen aber ein Gewerbe anmelden oder als Freiberufle-
                                                                         stützung führen, wenn dadurch Grundrechte wie die Men-
   rInnen über eine Steuernummer verfügen und nachwei-
                                                                         schenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben (Art. 2
   sen, dass sie tatsächlich am Markt aktiv sind.
                                                                         Abs. 2 GG) oder das Kindeswohl (Art. 6 Abs. 2) gefährdet
Handreichung zu Ansprüchen nach den §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit             3

   würden. Erforderlich sind hier oft weitere Unterstützungs-    •   Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVerfG)
   leistungen, Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe und           Mit diesem Dokument wird der Aufenthalt zur Durchfüh-
   Eingliederungshilfe. Zu denken ist auch an Ansprüche auf          rung eines Asylverfahrens erlaubt.
   Hilfen nach den Gesetzen bzgl. psychisch erkrankter Men-      • Grenzübertrittsbescheinigung
   schen in verschiedenen Bundesländern (PsychKG) .                  Sie wird ausgestellt, um eine Ausreisefrist zu dokumen-
Die Durchsetzung von Hilfen für UnionsbürgerInnen in                 tieren. Wird das Ablaufdatum überschritten, kann die Ab-
schwierigen Lebenslagen ist häufig nur gegen Widerstände              schiebung jederzeit erfolgen.
möglich. Wenn für die Betroffenen ernsthafte Gefahren für         In der Wohnungslosenhilfe erscheinen gelegentlich auch
Leib und Leben bestehen, können Leistungsansprüche auch          Personen, deren Identität völlig unklar ist. In einigen Fällen
mit Hilfe eines Eilverfahrens beim zuständigen Sozialgericht     lässt sich die Identität mangels Ausweispapieren und unzu-
durchgesetzt werden. Entsprechende Anträge werden von            reichender Angaben auch nicht mit Hilfe von DolmetscherIn-
den dortigen Rechtsantragsstellen entgegengenommen.              nen klären. Sofern für die Kommunikationsschwierigkeiten
                                                                 eine psychische Erkrankung ursächlich sein könnte, emp-
Drittstaatsangehörige                                            fiehlt es sich, zunächst einen/e Betreuer/in zu bestellen.
Welche verschiedenen Aufenthaltsdokumente gibt es?               Bei psychischen Erkrankungen können auch die Hilfen nach
Ansprüche auf Leistungen können nur geklärt werden, in-          den Gesetzen für psychisch Erkrankte der einzelnen Bundes-
dem man feststellt, mit welchem Aufenthaltsstatus die Be-        länder (dies bedeutet keineswegs immer gleich eine Zwangs-
troffenen in Deutschland leben. Dazu muss der genaue              unterbringung) in Anspruch genommen werden.
Aufdruck auf dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ge-
sichtet werden. Ältere Titel können sich noch als Einkleber im   Welche Leistungsansprüche bestehen?
Pass befinden.                                                    Für Drittstaatsangehörige werden die Ansprüche auf So-
Nach dem AufenthaltsG gibt es vier verschiedene Aufent-          zialhilfe nach § 23 SGB XII eingeschränkt. Nach § 23 Abs. 1
haltstitel, zwei unbefristete:                                   SGB XII werden die Ansprüche je nach Art der Hilfe abgestuft.
• Niederlassungserlaubnis                                        Für die Hilfen nach §§ 67 SGB XII bestehen für AusländerIn-
• Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (verleiht zusätzlich          nen mit dauerhaftem Verbleib Rechtsansprüche, im Übrigen
   zu den Rechten der Niederlassungserlaubnis das Recht          nur Ermessensansprüche.
   auf Weiterwanderung innerhalb der EU)                         Nach § 23 Abs. 2 SGB XII werden bestimmte Personen voll-
und zwei befristete:                                             ständig vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Hierzu gehö-
• Aufenthaltserlaubnis                                           ren etwa Personen ohne Aufenthaltstitel.
   Mit diesem Titel werden ganz verschiedene Aufenthalts-        Nach § 23 Abs. 3 werden nochmal Personen ausgenommen,
   rechte gewährt, sowohl für einen kurzfristigen Aufenthalt     die sich ins Bundesgebiet begeben haben, um Leistungen zu
   als auch für einen langfristigen oder dauerhaften Verbleib    beziehen. Diese Regelung ist allerdings für Drittstaatsange-
   in Deutschland. Für die Sozialleistungen kommt es darauf      hörige weitgehend irrelevant, weil eine solche Absicht be-
   an, nach welcher Vorschrift genau – oft kommt es sogar        reits der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen steht.
   auf den genauen Absatz des Paragrafen an – die Aufent-
                                                                 1. Voller Leistungsanspruch (Gleichstellung mit Deut-
   haltserlaubnis erteilt wurde. So sind Personen mit einer
                                                                    schen):
   Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (aner-
                                                                 Ein voller Leistungsanspruch besteht immer dann, wenn das
   kannte Flüchtlinge) Deutschen gleichgestellt, dagegen
                                                                 Aufenthaltsrecht unbefristet ist oder zum dauerhaften Ver-
   bestehen bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
                                                                 bleib erteilt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII). Hierbei han-
   AufenthG (Abschiebeschutz) keinerlei Ansprüche auf So-
                                                                 delt es sich um folgende Titel:
   zialhilfeleistungen.
                                                                 • Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 19, 26, 35 AufenthG)
• Blaue Karte-EU für AkademikerInnen mit höheren Ein-
                                                                 • Daueraufenthaltserlaubnis-EG (§ 9a AufenthG)
   kommen (derzeit 3.800 €)
                                                                 • Aufenthaltserlaubnis für
Wurde über einen gestellten Antrag auf einen Aufenthaltstitel
                                                                    o Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG)
noch nicht entschieden, wird eine Fiktionsbescheinigung
                                                                    o Anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 AufenthG)
ausgestellt. Bei einem Erstantrag (§ 81 Abs. 3 AufenthG) be-
                                                                    o Personen mit Abschiebehindernis BAMF (§ 25 Abs. 3
stehen kaum Leistungsansprüche. Bei einem Verlängerungs-
                                                                        AufenthG)
antrag (§ 81 Abs. 4 AufenthG) richten sich die Leistungsan-
                                                                    o Personen mit langfristigem humanitärem Aufenthalt
sprüche dagegen nach dem bisherigen Titel.
                                                                        (§§ 22, 23 Abs. 1 in der Form der Altfallregelung und
Neben den Aufenthaltstiteln gibt es noch Dokumente, die
                                                                        Abs. 2, § 23a, § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG)
einen zugelassenen, nicht aber rechtmäßigen Aufenthalt do-
                                                                    o Junge Menschen mit guter Integrationsprognose so-
kumentieren:
                                                                        wie ihre Eltern und Geschwister (§ 25a AufenthG)
• Duldung (§ 60a AufenthG)
                                                                    o Familienangehörige mit einem eigenständigen Auf-
   Sie dokumentiert die Aussetzung der Abschiebung, bei
                                                                        enthaltsrecht (§ 31 AufenthG)
   einer Ausreise erlischt das Recht zum Aufenthalt.
                                                                    o Junge Menschen nach einer Rückkehr aus dem Aus-
                                                                        land (§ 37 AufenthG)
                                                                    o Ehemalige Deutsche (§ 38 AufenthG)
4              Handreichung zu Ansprüchen nach den §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

2. Leistungsanspruch bei prognostiziertem Dauerauf-               •   die besondere individuelle Situation der Betroffenen ge-
    enthalt                                                           nau darzustellen
Liegt nur ein befristeter Aufenthaltstitel vor, so kommt es für   • die familiäre oder soziale Bindung an den derzeitigen Auf-
den vollen Leistungsanspruch auf den rechtlich möglichen              enthaltsort auch bei fehlender Wohnung zu begründen
und zu erwartenden dauerhaften Verbleib in Deutschland                und
an. Hierbei ist von einem „normalen“ Verlauf auszugehen,          • insbesondere auf mögliche Grundrechtsverletzungen
unvorhersehbare Risiken wie Arbeitslosigkeit dürfen nicht             hinzuweisen, etwa die Verletzung der Menschenwürde
in die Prognose einbezogen werden. Ebenso bleiben mögli-              (Art. 1 Abs. 1 GG), Gefahren für Leib und Leben (Art. 2 Abs.
che Änderungen der Lebensverhältnisse wie eine berufliche              2 GG), die Gefährdung des Kindeswohls (Art. 6 Abs. 2 GG)
Neuorientierung oder Familiengründung in einem anderen                oder des Schutzanspruchs der Mutter im Zusammenhang
Staat unberücksichtigt.                                               mit Schwangerschaft und Geburt (Art. 6 Abs. 4 GG)
Folgende Aufenthaltstitel können einen Daueraufenthalt be-        Ermessensleistungen erhalten auch Personen, die unter das
gründen, wenn sich aus den Lebensumständen eine langfris-         AsylbLG fallen, die aber aufgrund eines Leistungsbezugs von
tige Perspektive in Deutschland ergibt:                           über 48 Monaten bereits Ansprüche auf Sozialhilfeniveau
• Aufenthaltserlaubnisse                                          (§ 2 I Abs. 1 AsylbLG)4 haben.
    o Erwerbstätiger (§§ 18, 18a, 21 AufenthG)                    Personen, die einen Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel
    o Nachgezogener Familienangehöriger (§§ 28, 29, 30,           gestellt haben und während des Verfahrens über eine Fikti-
        32, 36 Abs. 1 AufenthG)                                   onsbescheinigung verfügen, könnten ebenfalls einen Ermes-
    o Minderjähriger in Abhängigkeit vom Aufenthaltsrecht         sensanspruch auf Hilfe haben. Hier ist zu prüfen, ob ihnen
        der Eltern (§§ 33, 34 AufenthG)                           vorgeworfen werden kann, zum Zwecke des Leistungsbe-
    o Bei Weiterwanderung aus anderem EU-Staat (§ 38a             zugs eingereist zu sein (§ 23 Abs. 3 SGB XII).
        AufenthG)
• Blaue Karte-EU (§ 19a AufenthG)                                 4. Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe
• Fiktionsbescheinigung bei Verlängerungsantrag (§ 81             Alle Personen, die in § 1 AsylbLG als Anspruchsberechtigte
    Abs. 4 AufenthG)                                              aufgeführt werden, bleiben vollumfänglich von Leistungen
Für die Durchsetzung von Leistungsansprüchen nach §§ 67 ff.        der Sozialhilfe ausgeschlossen (§ 23 Abs. 2 SGB XII).5
SGB XII kommt es vor allem auf die Darlegung einer länger-        Von Leistungen – auch nach §§ 67 ff. SGB XII – ausgeschlos-
fristigen Perspektive in Deutschland trotz Wohnungslosig-         sen sind daher folgende Personen:
keit an. Besonderes Gewicht haben dabei ein bestehendes           • Mit einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des
Arbeitsverhältnis oder konkrete Aussichten auf ein Erwerbs-           Asylverfahrens (§ 55 AsylVerfG)
einkommen.                                                        • Mit einer Duldung (§ 60a AufenthG)
Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug dokumentie-            • Mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
ren immer dann einen Daueraufenthalt, wenn der Nachzug                (zum vorübergehenden Aufenthalt § 25 Abs. 4 Satz 1, als
zu einer Person erfolgte, die ihrerseits über ein Recht zum           ZeugInnen in Verfahren gegen MenschenhändlerInnen §
langfristigen Aufenthalt verfügt.                                     25 Abs. 4a, als ZeugInnen in Verfahren wegen Arbeitsaus-
Bei der Fiktionsbescheinigung hängt die Prognose davon ab,            beutung § 25 Abs. 4b, wegen eines Abschiebehindernis-
ob eine positive Entscheidung über den Antrag auf Verlänge-           ses § 25 Abs. 5 AufentG)
rung der Aufenthaltserlaubnis zu erwarten ist. Es empfiehlt        • Mit einer Grenzübertrittsbescheinigung (§ 50 Abs. 2 Auf-
sich eine Anfrage bei der Ausländerbehörde/dem Auslän-                enthG)
deramt unter Vorlage einer Vollmacht oder einer Schweige-         • Ohne ein Aufenthaltsrecht
pflichtsentbindungserklärung.                                      Soweit Personen, die vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen
                                                                  sind, auf Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-
3. Leistungsanspruch nach Ermessen                                rigkeiten zwingend angewiesen sind, können diese Leistun-
Lässt sich ein Daueraufenthalt nicht prognostizieren, so wird     gen nach § 6 AsylbLG erbracht werden. Voraussetzung ist
über Leistungansträge nach Ermessen entschieden.                  allerdings, dass die Leistung zur Sicherung der Gesundheit
Dies ist etwa bei Titeln der Fall, die von vorneherein nur für    unerlässlich ist. Der Begriff der Gesundheit umfasst auch die
einen vorübergehenden Aufenthalt gewährt werden und               psychische Gesundheit eines Menschen.
nicht unmittelbar in einen unbefristeten Aufenthalt überge-       Zu beachten ist auch, dass AsylantragstellerInnen mit beson-
hen können.                                                       deren Bedürfnissen (Minderjährige, Menschen mit Behinde-
Dies sind Aufenthaltserlaubnisse                                  rungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende und
• für ein Studium, Schul- oder Sprachkursbesuch (§ 16)            Personen, die Folter, Vergewaltigung etc. erlitten haben) nach
• für betriebliche Ausbildungen (§ 17)                            Art. 17 Aufnahmerichtlinie (2003/9/EG) die erforderlichen Hil-
• für befristete Arbeitsaufenthalte (z.B. Haushaltshilfen, Sai-   fen beanspruchen können. Allerdings fehlt es in Deutschland
   sonarbeiterInnen, entsandte MitarbeiterInnen ausländi-         an einem Clearingverfahren bzgl. dieser Bedarfe.
   scher Firmen, § 18)                                            Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Wohnungslo-
Zur Vorbereitung einer Ermessensentscheidung kommt es             senhilfe nur selten zugunsten von Menschen tätig werden
darauf an,                                                        kann, die während eines Asylverfahrens verpflichtet sind,
Handreichung zu Ansprüchen nach den §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit                                5

sich in einer bestimmten Unterkunft aufzuhalten (§§ 47, 53         Wie wirkt sich der Leistungsbezug aus?
AsylVerfG). Für sie können in der Regel nur Leistungen ge-         Der Bezug von Sozialhilfe stellt einen Ausweisungsgrund
währt werden, um an den zugewiesenen Aufenthaltsort zu-            nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dar. Alle Personen mit einem
rückzukehren (§ 10a Abs. 1 AsylbLG).                               unbefristeten Aufenthaltsrecht sind jedoch vor Ausweisun-
Personen mit einer Duldung dürfen sich nur im Gebiet des           gen aus diesem Grund geschützt (§ 56 Abs. 1 AufenthG). Für
zugewiesenen Bundeslandes aufhalten (§ 61 Abs. 1 Auf-              anerkannte Flüchtlinge, Personen mit Abschiebeschutz oder
enthG) und auch InhaberInnen einer Aufenthaltserlaubnis            einem langfristigen humanitären Aufenthalt kommt eine
aus humanitären Gründen müssen ihren Wohnsitz in einem             Ausweisung oder Aufenthaltsbeendigung ebenfalls nicht in
bestimmten Gebiet begründen (Auflage nach § 12 Abs. 2               Betracht. Auch im Wege des Familiennachzugs Nachgezo-
AufenthG). Die Wohnungslosenhilfe kann nur innerhalb die-          gene können kaum wegen Sozialhilfebezugs ausgewiesen
ses Gebietes tätig werden. An einem unabweisbaren Bedarf           werden, solange die Familienbindung weiter besteht. Aller-
fehlt es aber in der Regel bereits, weil von den zuständigen       dings kann ihnen der Leistungsbezug bei einem Antrag auf
Kommunen Sammelunterkünfte im Rahmen des AsylbLG zur               eine Niederlassungserlaubnis oder bei einem Antrag auf
Verfügung zu stellen sind.                                         Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorgehalten werden.
Ist eine sofortige Rückkehr an den zugewiesenen Ort nicht          Personen, die sich zum Zweck der Arbeit in Deutschland auf-
möglich, so muss zumindest eine Notschlafstelle bis zur Rück-      halten, kann die Obdachlosigkeit und der Leistungsbezug
kehr an diesen Ort bereitgestellt werden. Die Zuständigkeit        ebenfalls entgegengehalten werden und eine Verlängerung
ergibt sich für Eilfälle sowohl aus § 10a Abs. 2 Satz 3, 2. Alt.   der Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Erteilungsvoraus-
AsylbLG als auch aus der Generalklausel des Ordnungsrechts         setzungen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 AufenthG) sogar dann
des jeweiligen Bundeslandes.                                       abgelehnt werden, wenn der Arbeitsplatz weiter besteht.
DrittstaatlerInnen ohne aufenthaltsrechtliche Papiere (Ach-        Dieselbe Konsequenz gilt für alle Personen mit einem zeitlich
tung: das gilt nicht für UnionsbürgerInnen, siehe oben) ha-        befristeten Aufenthalt.
ben Ansprüche auf Hilfen nach dem AsylbLG, weil sie ausrei-
sepflichtig sind. Sobald allerdings Anträge beim Sozialamt          Weitere Leistungsansprüche
gestellt werden, muss die Ausländerbehörde oder die Poli-          Die Wohnungslosenhilfe hält nicht nur Hilfen nach §§ 67
zei sofort eingeschaltet werden und die Abschiebung wird           SGB XII bereit, sondern unterstützt ihre KlientInnen auch bei
eingeleitet. Besteht ein Abschiebehindernis wie etwa eine          der Durchsetzung von Ansprüchen auf existenzsichernde
fortgeschrittene Schwangerschaft oder eine schwere Erkran-         Leistungen. Bedeutend sind insbesondere die Leistungen
kung, so kann zunächst bei der Ausländerbehörde eine Dul-          nach SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) und Grundsiche-
dung beantragt werden und dann im Rahmen des § 3 Asyl-             rung nach SGB XII, Wohnberechtigungsscheine und Wohn-
bLG eine Unterkunft vermittelt oder nach § 6 AsylbLG zusätz-       geld. Hierzu wird auf die anliegende Tabelle verwiesen.
liche Hilfen geleistet werden. Bei schwangeren Frauen sollte       1
                                                                       Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
auch an die Aufnahme in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach             Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nieder-
§ 19 SGB VIII gedacht werden, wenn es für das Kindeswohl               lande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Sloweni-
                                                                       en, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
erforderlich ist.                                                  2
                                                                       Zusätzlich Island, Lichtenstein, Norwegen.
Die Beratung im Rahmen der Tätigkeit in der Wohnungslo-            3
                                                                       Sie erhalten zwar eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG, damit
senhilfe löst keine Strafbarkeit der BeraterInnen aus.                 wird jedoch nur die Freizügigkeit dokumentiert.
                                                                   4
                                                                       Die Differenzierung des Leistungsniveaus für Flüchtlinge ist durch das Urteil
                                                                       des BVerfG v. 18.7.2012 – 1 BvL 10/10 – grundsätzlich in Frage gestellt. Die
 Meldepflichten                                                         Entwicklung ist derzeit offen.
                                                                   5
 Nach § 87 Abs. 2 AufenthG haben öffentliche Stellen –                  Siehe vor.
 dazu gehört das Sozialamt – die Verpflichtung, die Auslän-         Weiterführende Literatur:
 derbehörden zu unterrichten, wenn sie u.a. erfahren, dass         Classen, Georg: Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, von Loeper
                                                                   Literaturverlag, Karlsruhe 2008,
 sich eine Personen ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland
                                                                   Classen, Georg, Leitfaden Sozialleistungen für Ausländer nach SGB II und SGB
 aufhält oder durch den Bezug von Sozialhilfe einen Aus-           XII, Berlin 2011, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/SGB-II-XII-Leitfaden.pdf
 weisungsgrund nach § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt.            Fasselt/Schellhorn: Handbuch Sozialrechtsberatung, 4. Aufl., Baden-Baden 2012
 Die Meldepflicht wird beschränkt durch § 88 AufenthG.              Frings: Sozialrecht für Zuwander, Baden-Baden 2008, 2. Aufl. Anfang 2013
 Danach dürfen die Sozialämter Informationen, die sie von          Frings/Tießler-Marrenda, Ausländerrecht für Studium und Beratung, 2. Aufl.,
 ÄrztInnen, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen erhalten           Frankfurt, Sept. 2012
 und die der Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen,           Jordan, Rolf, Ausländer und Menschen mit Migrationshintergrund in der Woh-
                                                                   nungslosenhilfe, in: wohnungslos, Nr.1, 2011, S. 1-4
 nur in ganz seltenen Ausnahmefällen weitergeben.
 Die Informationen aus einem Antrag dürfen immer dann              Gesetze:
 weitergegeben werden, wenn die Leistung tatsächlich er-           www.gesetze-im-internet.de
 bracht wird.                                                      Impressum:
 Freie Träger haben keine Meldepflicht gegenüber der                Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V.
 Ausländerbehörde!                                                 Sudbrackstr. 17, 33611 Bielefeld
                                                                   Tel.: (05 21) 1 43 96-0, Fax.: (05 21) 1 43 96-19
                                                                   E-mail: info@bagw.de, www.bagw.de, Bielefeld 2012
6                 Handreichung zu Ansprüchen nach den §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Ablaufdiagramm zur Überprüfung der Rechtsansprüche auf Gewährung von Leistungen
nach den §§ 67 ff SGB XII

                                                                                                              Anmerkungen
                                           1
                                         Start                                                               2
                                                                                                             Um Ansprüche überhaupt
                                                                                                             prüfen zu können,ist die
                                                                                                             Vorlage eines
                                                                                                             Ausweispapiers mit dem
                                                                                                             der Aufenthaltsstatus
                                                                                                             dokumentiert wird,
                                                                                                             unumgänglich.
     Aufenthaltstitel
                                                                                                             Aufenthaltstitel nach § 4
        nach § 4
                                                                                               Keinerlei     Aufenthaltsgesetz sind:
    Aufenthaltsgesetz
                                                                                            Anspruch auf     1.) Visum
                                                                   Bedingungen
                                          2                                                Leistungen nach   2.) Aufenthaltserlaubnis
                                                                  des § 2 AsylbLG
                                    Zugehörig zu           ja                         nein   den §§ 67 ff    2a. Blaue Karte EU
                                                                      erfüllt?
                                    § 1 AsylbLG?                                            SGB XII , auch   3.) Niederlassungs-
Aufenthaltsgestattung                                                                            nicht           erlaubnis
     nach § 55                                                                              entsprechend     4.) Erlaubnis zum
Asylverfahrensgesetz                                                                                         Daueraufenthalt EG
                                                                                       ja
                                                                                                             Liegt kein Ausweispapier
                                                                                                             vor, sollte unbedingt an
                                                                                                             eine Fachstelle für
         Duldung                                                                                             Migration verwiesen
        nach § 60a                                                               Antrag auf Leistungen,die   werden. Es besteht die
     Aufenthaltsgesetz                                                          denen der §§ 67 ff SGB XII   Gefahr der Abschiebung.
                                         nein                                    entsprechen, bei dem für
                                                                                  Asylbewerberleistungen     Werden die Bedingungen
                                                                                    zuständigen Träger       des § 2 AsylbLG nicht
                                                                                                             erfüllt (48 Monate
                                                                                                             Leistungen nach §3
                                                                                                             AsylbLG), bestehen
                                                                                                             allenfalls Chancen auf
                                                                                                             Leistungen nach dem §6
                                                                                                             AsylbLG.

      Aufenthaltstitel                                                                                       3
                                                                   Anspruch auf                              Deutschen gleichgestellt
         nach § 4                        3
                                                            ja    Leistungen nach
     Aufenthaltsgesetz         Deutschen gleichgestellt?                                                     sind Personen
                                                                   dem SGB XII                               - mit Niederlassungs-
                                                                                                             erlaubnis
                                                                                                             - mit befristetem Aufent-
                                                                                                              haltstitel und voraus-
                                                                                                             sichtlichem Dauer-
                                                                                                             aufenthalt
                                                                                                             - die EU Bürger und
                                                                                                             erwerbstätig waren
                                                                                                             oder sind
                                                                                                             - die staatenlos und
                                                                                                             Flüchtlinge im Sinne der
                                         nein                                                                Genfer Konvention sind
                                                                                                             - die asylberechtigt oder
                                                                                                             sonstige anerkannte
                                                                                                             Flüchtlinge im Sinne der
                                                                                                             Genfer Konvention sind
                                                                                                             - Österreicher

                                                                                                             4
                                                                                                             Für Personen, die unter
                                                                                                             den § 2 AsylbLG fallen,
                                         4                                                                   findet das SGB XII nur
                               § 23 SGB XII kommt zur                                                        entsprechende
                                     Anwendung                                                               Anwendung.
                                                                                                             Leistungen nach den §§
                                                                                                             67 ff SGB XII werden nur
                                                                                                             über die Ermessens-
                                                                                                             vorschrift des § 23, Abs.
                                                                                                             1, Satz 3 SGB XII analog
                                                                                                             erbracht.
                                          5
                                         Ende
Handreichung zu Ansprüchen nach den §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit                                                 7

Tabellarische Übersicht über Leistungsansprüche

Aufenthaltsstatus                                    Grundsicherung                      Wohngeld                            Familienleistungen

UnionsbürgerInnen/ EWR/Schweiz
Erwerbstätige und unverschuldet Arbeitslose, deren SGB II aufstockend                    Ja,                                 Ja
Familienangehörige                                                                       unschädlich
Arbeitsuchende mit Wohnsitz,                       SGB II nach Art. 4, 70 VO (EG) Nr.    Ja,                                 Ja
                                                   883/2004                              unschädlich
deren Familienangehörige
                                                   (umstritten)
Arbeitssuchende, Schwangere, Kranke ohne           HzL nach SGB XII,                     Nein                                Ja, mit einer Anmeldung
Wohnsitz
                                                   nur soweit den Umständen nach
                                                   erforderlich
Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel
Niederlassungserlaubnis/ Daueraufenthalt-EG, §§      SGB II,                             Ja,                                 Ja
9, 9a AufenthG
                                                unschädlich                              unschädlich
Studenten und Auszubildende, §§ 16, 17 AufenthG Nein,                                    Ausnahmsweise,                      Nein
                                                     bei Schwangerschaft im             aber aufenthaltsschädlich
                                                     Urlaubssemester eventuell, nur in
                                                     Absprache mit der Ausländerbehörde
Arbeitsaufenthalt, §§ 18, 18a, 19a AufenthG für      SGB II,                            Ja,                                  Ja
Beschäftigte, § 21 AufenthG für Selbstständige
                                                     führt zur Aufenthaltsbeendigung     aber aufenthaltsschädlich
Ausnahme:                                            SGB II,                             Ja,                                 Nein
§ 18 AufenthG, wenn von Beginn an feststeht,         führt zur Aufenthaltsbeendigung     aber aufenthaltsschädlich
dass die Beschäftigung zeitlich befristet ist
(Saisonarbeiter, Entsandte etc.)
Forscheraufenthalt, § 20 AufenthG                    Nein, Verweis auf die               Ja                                  Ja
                                                     Garantieerklärung der
                                                     Forschungsorganisation
Humanitärer Aufenthalt
Anerkannte Flüchtlinge, § 25 Abs. 1 oder Abs. 2      SGB II,                             Ja,                                 Ja
AufenthG
                                                   unschädlich                           unschädlich
Zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse, § 25 Abs. SGB II,                               Ja,                               Ja, auch gegen den gesetzlichen
3 AufenthG                                                                                                                 Wortlaut. Die Gesetze verstoßen gegen
                                                   unschädlich                           unschädlich
                                                                                                                           die Verfassung (BVerfG v. 10.7.2012 – 1
                                                                                                                           BvL 2/10)
Humanitärer Aufenthalt,                             AsylbLG                              Hängt von der Aufenthaltsprognose Ja, auch gegen den gesetzlichen
§ 25 Abs. 4 Satz 1,                                                                      ab                                Wortlaut. Die Gesetze verstoßen gegen
§ 25 Abs. 4a,                                                                                                              die Verfassung (BVerfG v. 10.7.2012 – 1
§ 25 Abs. 4b                                                                                                               BvL 2/10)
§ 25 Abs. 5 AufenthG
Aufenthaltsverlängerung in Härtefällen, § 25 Abs. 4 SGB II,                              Ja,                                 Ja, auch gegen den gesetzlichen
Satz 2 AufenthG                                                                                                              Wortlaut. Die Gesetze verstoßen gegen
                                                    kann in bestimmten Fällen die        kann in bestimmten Fällen die
                                                                                                                             die Verfassung (BVerfG v. 10.7.2012 – 1
                                                    Verlängerung beeinflussen             Verlängerung beeinflussen
                                                                                                                             BvL 2/10)
Aufenthaltserlaubnis für integrierte Jugendliche, § SGB II,                           Ja                                     Ja
25a AufenthG
                                                    unschädlich solange in Ausbildung
Entscheidung der Härtefallkommission, § 23a         SGB II,                           Ja,                                Ja, auch gegen den gesetzlichen
AufenthG                                                                                                                 Wortlaut. Die Gesetze verstoßen gegen
                                                    kann die Verlängerung beeinflussen kann die Verlängerung beeinflussen.
                                                                                                                         die Verfassung (BVerfG v. 10.7.2012 – 1
                                                                                                                         BvL 2/10)
Aufnahme durch Einzelfallentscheidung, § 22         SGB II,                           Ja,                                Ja
AufenthG
                                                    unschädlich                       unschädlich
8                  Handreichung zu Ansprüchen nach den §§ 67 ff. SGB XII von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Aufenthaltsstatus                                  Grundsicherung                        Wohngeld                             Familienleistungen
Altfallregelung, § 23 Abs. 1 AufenthG              SGB II,                               Ja,                                  Ja
                                                   steht der Verlängerung in der Regel   kann die Verlängerung beeinflussen.
                                                   entgegen
Aufnahme durch Gruppenentscheidung (JüdInnen       SGB II,                               Ja,                                  Ja
aus Ex-Sowjet-U., Iraker), §§ 23 Abs. 2 AufenthG
                                                   unschädlich                           unschädlich
Familiennachzug
Zu Deutschen; § 28 AufenthG                        SGB II                                Ja,                                  ja
                                                   unschädlich,                          unschädlich
                                                  steht aber der Erteilung der
                                                  Niederlassungserlaubnis entgegen
Zu Ausländern mit Niederlassungserlaubnis; §§ 30, SGB II,                                Ja,                                  Ja
32 AufenthG
                                                  Entscheidung über Verlängerung         kann die Verlängerung beeinflussen
                                                  nach Ermessen
Zu Ausländern mit Studentenaufenthalt,            SGB II,                                Ja,                                  Ja,
Arbeitsaufenthalt, Forscheraufenthalt; §§ 30, 32
                                                  führt zum Verlust des                  aufenthaltsschädlich                 Ausnahme siehe oben!
AufenthG
                                                  Aufenthaltsrechts
Zu Ausländern mit humanitärem Aufenthalt nach § SGB II,                                  Ja,                                  Ja
25 Abs. 1 oder Abs. 2; §§ 30, 32 AufenthG
                                                  steht der Verlängerung nicht ent-      unschädlich
                                                  gegen
Zu Ausländern mit humanitärem Aufenthalt          SGB II,                                Ja,                                  Nur mit Erwerbs- oder
nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3; §§ 30, 32                                                                             Beschäftigungserlaubnis
                                                  in den meisten Fällen ist eine         meist unschädlich
AufenthG
                                                  Aufenthaltsbeendigung aus humani-                                           Immer Antrag stellen!
                                                  tären Gründen ausgeschlossen
                                                                                                                              Siehe oben
Zu Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis zum Zweck SGB II,                                 Ja,                                  Nur mit Erwerbs- oder
des Familiennachzugs                                                                                                          Beschäftigungserlaubnis
                                                 Entscheidung über Verlängerung          kann Verlängerung beeinflussen
                                                 nach Ermessen                                                                Immer Antrag stellen!
                                                                                                                              Siehe oben
Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel
Fiktionsbescheinigung                              •   bei erstmaligem Antrag: SGB XII Bei Erstantrag:                        Bei Erstantrag:
                                                   •   Bei Verlängerungsantrag: wie
                                                       vorangegangene Aufenthalts- nein                                       nein
                                                       erlaubnis                       Bei Verlängerungsantrag: ja         Bei Verlängerungsantrag: hängt vom bis-
                                                                                                                           herigen Titel ab
Duldung                                            AsylbLG                               Hängt von der Aufenthaltsprognose Nein
                                                                                         ab
Aufenthaltsgestattung                              AsylbLG                               Hängt von der Aufenthaltsprognose Nein
                                                                                         ab
Touristen                                          Nur in absoluten Notfällen:           Nein                              Nein
                                                   SGB XII

Anmerkung zu den Familienleistungen:
Türkische Staatsangehörige erhalten Familienleistungen, wenn sie einer Sozialversicherung angehören, andernfalls erhalten
sie nach sechs Monaten Aufenthalt Kindergeld.
Tunesische und marokkanische Staatsangehörige erhalten Kindergeld, wenn sie einer Sozialversicherung angehören.
Angehörige der Staaten Ex-Jugoslawiens erhalten Kindergeld, wenn sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
nachgehen.
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