KAT Leitfaden Legebetriebe - Boden- und Freilandhaltung Ökologische Erzeugung "Tierschutz geprüft"
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KAT Leitfaden Legebetriebe Boden- und Freilandhaltung Ökologische Erzeugung „Tierschutz geprüft“ Version Oktober 2013 ersetzt Version 01.03.2012 gültig ab: 1. Januar 2014 Status: freigegeben
KAT Leitfaden Legebetriebe Inhalt Teil I: Einführung Gesetzliche Anforderungen Grundsätzliches Teil II: Anforderungskatalog 1. Allgemeiner Zustand Stallgebäude Lager-, Pack- und Verpackungsräume Stallgebäude / Gebäudesicherheit Printer / Hersteller Printer Kennzeichnung Paletten/Eier Abholung Eier 2. Haltungsbedingungen / Stall 3. Freilandkriterien 4. Biohaltung 5. Tiergesundheit / Tierseuchenprophylaxe 6. Führung Eigenkontrollsystem 7. Datenbank 8. Haltungsanforderungen „Tierschutz geprüft“ 9. Freilandkriterien „Tierschutz geprüft“ 10. Tiergesundheit / Tierseuchenprophylaxe „Tierschutz geprüft“ 11. Eigenkontrollsystem „Tierschutz geprüft“ 12. Risikobewertung Dioxin-/PCB-DL Anhang: Anmeldeformular Verein für kontrollierte alternative Tierhaltungsformen e.V. -KAT- Holbeinstr. 12 D-53175 Bonn Telefon + 49 228 95960 0 Telefax + 49 228 95960 50 E-Mail: info@kat.ec Internet: www.kat.ec www.was-steht-auf-dem-Ei.de Wichtiger Hinweis: Der vorliegende Leitfaden ist Eigentum von KAT. Auf Grund der Urheberrechte ist es untersagt, den Leitfaden bzw. die Checkliste in Gänze oder Auszugsweise zu vervielfältigen. Verstöße ge- gen die Urheberrechte werden verfolgt. Status: freigegeben Version: Oktober 2013 Gültig ab: 01.01.2014
KAT Leitfaden Legebetriebe Teil I: Einführung Gesetzliche Grundlagen Es gelten die Vorgaben des Tierschutzgesetzes und die in den Vermarktungsnormen für Eier (Verord- nung 589/2008/EG, 1234/2007/EG), der Richtlinie 1999/74/EG, der Tierschutz-Nutztierhaltungs- verordnung inkl. der aktuellen Ausführungshinweise und der Registrierungsrichtlinie 2002/4/EG festge- legten Mindestanforderungen in der jeweils geltenden Fassung sowie die national jeweils strengsten Anforderungen an das Halten von Legehennen sowie darüber hinaus die im Anhang zum Leitfaden auf- geführten Regelungen. Für die ökologische Erzeugung von Eiern gelten die in der Verordnung 834/2007 des Rates zur Einbe- ziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der VO 889/2008 über ökologischen Landbau festgelegten Mindestanforderungen in der jeweils geltenden Fassung sowie die national jeweils strengs- ten Anforderungen an das Halten von Legehennen. Änderungen und Aktualisierungen der Haltungsanforderungen gelten ebenfalls für den abgeschlosse- nen Teilnehmervertrag. Grundsätzliches Es wird empfohlen vor jedem Stall eine Übersicht mit den Stallinformationen (Stallgröße, m²- Innenfläche, Hennenanzahl/Besatzdichte usw.) anzubringen. KAT-Legebetrieben, die auf dem gleichen Gelände Ställe mit Freilandhaltung und Bodenhaltung betrei- ben und die Eier über ein Eierband sammeln, wird empfohlen unterschiedliche Hennenrassen (Eierfar- ben) einzustallen. Die Legehennen müssen bereits ab dem Kükenalter an die spätere Haltungsform gewöhnt werden, da nur so sichergestellt werden kann, dass die Tiere die ihnen gebotene Haltungsumgebung auch in vollem Umfange nutzen können. Liegt dem Legebetrieb eine behördliche Genehmigung für zwei Haltungsformen vor, muss er dokumen- tieren, zu welchen Zeiten er z.B. Freiland-, bzw. Bodenhaltung betreibt. Der Wechsel zwischen den Hal- tungsformen muss gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden mindestens zwei Wochen vorab der jeweiligen Behörde und der Geschäftsstelle mitgeteilt werden. Verschließbare Haltungseinrichtungen werden im Rahmen der Neutralen Kontrolle verplombt. Sollten aus speziellen Gründen die Hennen in der Anlage verbleiben müssen, muss umgehend eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle erfolgen. Die Kosten der erneuten Verplombung der Anlage durch das zuständige Prüfinstitut trägt der Betrieb. Status: freigegeben Version: Oktober 2013 Seite 1 von 11 Gültig ab: 01.01.2014
KAT Leitfaden Legebetriebe Teil II: Anforderungskatalog 1. Allgemeiner Zustand des Legebetriebes Stallgebäude & Lager-, Pack- und Verpackungsräume (Farmpacker) Das Stallgebäude muss so gebaut sein, dass die Eier gegen Witterungseinflüsse geschützt sind und keine negative Beeinflussung erfahren. Alle Ställe müssen verschließbar sein. Ein kontrollierter Zugang zum Stallgebäude ist zu gewährleisten. Die Printung des Erzeugercodes (Haltungsform/Land/Nummer) auf dem Legebetriebsgelände ist obli- gatorisch. Printerausfallmeldungen sind unverzüglich inkl. Vorlage von Reparatur- bzw. Wartungsnach- weisen an die Geschäftsstelle und die zu beliefernde Packstelle zu melden. Es ist lebensmittelechte Printerfarbe zu verwenden. Die Abholung der Eier sollte jeden 3. Arbeitstag erfolgen bzw. einmal wöchentlich, wenn eine Umge- bungstemperatur von 18°C gewährleistet ist. Bei Transport der Eier, z.B. zur Packstelle, muss eine gleichbleibende Temperatur sichergestellt werden. Ordnung und Sauberkeit Der Legebetrieb muss insgesamt ein sauberes und ordentliches Erscheinungsbild haben, die Stallord- nung und –hygiene muss gewährleistet sein, insbesondere was die Sauberkeit von Fütterungsanla- gen/Tränken und die hygienische Lagerung des Verpackungsmaterials betrifft. Die Eiersammlung erfolgt mind. 1x täglich. Schmutz- und Brucheier sowie verlegte Eier werden aussor- tiert. Die Eierlagerung erfolgt in sauberen Behältnissen in einem von den Tieren separierten Raum. Personalhygiene Betriebsfremde Personen stellen ein hygienisches Risiko dar. Betriebsfremde Personen sollen nur dann Zugang zu den Ställen und Haltungseinrichtungen erhalten, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Stallungen dürfen nur mit betriebseigener Kleidung bzw. betriebseigener Einwegkleidung betreten wer- den. Es ist sicherzustellen, dass der Stall oder der sonstige Aufenthaltsort der Tiere von betriebsfrem- den Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden darf. Sanitäranlagen und Umkleideräume sind bereitzustellen, es sei denn der Legebetrieb liegt direkt am Wohnhaus. In jedem Stallvorraum sollte zumindest ein Waschbecken mit Wasser, Seifen- und Papier- handtuchspender vorhanden sein. Alle Personen müssen vor und nach Betreten der Ställe bzw. vor und nach Sortierung der Eier die Hände waschen. Handdesinfektion nach Waschen und Trocknen der Hän- de wird empfohlen. Das Personal ist regelmäßig (einmal jährlich) hinsichtlich der Hygienevorschriften zu schulen, entspre- chende Schulungsnachweise müssen vorliegen. 2. Haltungsbedingungen / Stall Als Legereife einer Henne gilt allgemein der Zeitpunkt, an dem die Henne mit dem Eierlegen beginnt. Von der Legereife einer Herde ist spätestens dann auszugehen, wenn eine Legeleistung von 50% in dieser Herde in drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht ist. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Eingewöhnungsphase ist spätestens 3 Wochen nach der Einstallung der Zugang zum Einstreube- reich zu gewähren. Es gelten die folgenden allgemeinen Bedingungen für Legehennenhaltungen: a) Die Tiere können jederzeit den gesamten Stallraum auf maximal drei Ebenen übereinander nutzen; Unterteilungen in Großgruppen sind möglich. Als Ebene gilt jede begehbare Fläche, die als Nutzflä- che gezählt wird. Im Falle von größeren Abständen zwischen den Ebenen sind diese mit Hühnerlei- tern zu überbrücken. b) Den Tieren steht ein jederzeit uneingeschränkt zugänglicher Scharrraum zur Verfügung; kurzzeitige Absperrungen in der Eingewöhnungsphase sind erlaubt. Status: freigegeben Version: Oktober 2013 Seite 2 von 11 Gültig ab: 01.01.2014
KAT Leitfaden Legebetriebe Hennenbesatz Die Besatzdichte beträgt maximal 9 Hühner/m2 Nutzfläche (begehbare Fläche). Es dürfen max. 6.000 Hennen pro Stalleinheit gehalten werden. Bei mehretagigen Systemen darf die Besatzdichte insgesamt 18 Hennen pro m² der von den Tieren nutzbaren Stallgrundfläche nicht überschreiten. Als Nutzfläche gelten Flächen, deren Bodenbeschaffenheit den Anforderungen an Scharrraum und Kotebene entspricht und die eine lichte Höhe von mindestens 45 cm und eine Breite von mindestens 30 cm aufweisen. Der Boden darf höchstens 14 % geneigt sein. Anzurechnen sind maximal drei Ebenen übereinander. Die Ebenen müssen so angeordnet sein, dass kein Kot auf die darunter gelegenen Ebe- nen durchfallen kann. Als Scharrraum gilt der Stallteil mit planbefestigtem Boden, der ganzflächig mit von Hühnern manipu- lierbarem Material bedeckt ist und die Möglichkeit zum Staubbaden bietet. Eine Flächendeckung mit Einstreu muss stets gegeben sein. Der Boden muss befestigt sein und hygienisch einwandfrei zu hand- haben sein (ausgenommen hiervon sind Mobilställe, bei denen die Bodenhygiene durch den Standort- wechsel gegeben ist). Picksteine bzw. sonstiges Material sollte zu Beschäftigungszwecken gegeben werden. Die Scharrfläche befindet sich nur auf einer Ebene. Die Größe muss mindestens 1/3 der Stallgrundflä- che betragen, wobei jedem Huhn 250 cm² zur Verfügung stehen müssen. Ein Kaltscharrraum, der in unmittelbarer Anbindung mit dem Stall steht und von allen Tieren leicht und uneingeschränkt erreichbar ist, der überdacht ist und über befestigten Boden verfügt, kann als Scharr- raum anerkannt werden, wenn den Hennen der Zugang täglich uneingeschränkt möglich ist. Die Durch- gangsöffnungen müssen mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und gleichmäßig über die ge- samte Länge der Außenwand verteilt sein. Für 1.000 Hühner müssen 2 Meter Durchgangsöffnung vor- handen sein. Sitzstangen Die Gesamtlänge der Sitzstangen muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig darauf sitzen können, wobei mindestens 15 cm pro Huhn vorzusehen sind, empfohlen werden 25 cm. Sie müssen aus rutschfestem Material und so beschaffen sein, dass die Fußballengesundheit nicht beeinträchtigt wird. Die Sitzstangen dürfen nicht über dem Einstreubereich angebracht werden und sind zu 50% in unter- schiedlichen Höhen anzubringen. Es dürfen keine Spalten an den Verbindungsstellen entstehen. Integrierte Sitzstangen auf der Kotgrube müssen mindestens eine Höhe von 2 cm aufweisen. Futter- und Tränkevorrichtungen Bei Verwendung von Längströgen zur Fütterung ist je Henne eine Kantenlänge von mindestens 10 cm vorzusehen, bei Verwendung von Rundtrögen eine Länge von 4 cm. Bei Rundtränken ist mindestens 1 cm Kantenlänge je Huhn vorzusehen, bei Nutzung von Nippel- oder Bechertränken müssen für bis zu 10 Legehennen zwei Tränken und für jeweils 10 weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkestelle vorhanden sein. Tränken müssen in einer für die Hennen optimalen Höhe angebracht werden und sollten so beschaffen sein, dass Wasserverlust vermieden wird. Nester Verwendung finden können Einzelnester (1 Nest/7 Hennen) oder Gruppennester (120 Hennen/m²), die den Tieren täglich während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Einzelnester müs- sen mindestens eine Größe von 35 cm x 25 cm aufweisen, die Mindesttiefe für Gruppennester beträgt 30 cm. Die Nestfläche ergibt sich aus der frei zugänglichen, uneingeschränkt nutzbaren Nestbodenflä- che (gemessen im Verlauf des Bodens); bereits genehmigte Haltungseinrichtungen haben Bestands- schutz*. Der Nestboden muss aus verformbaren Material oder Kunstgrasmatten bestehen (Mindesthöhe 0,5 cm), dabei werden als „verformbar“ Materialien verstanden, die keine käfigtypischen Abrollspuren hinterlassen und von den Hennen manipulierbar sind. Jede Henne muss die Möglichkeit zu einer unge- störten Eiablage erhalten. *) Der Bestandsschutz wird ausgerichtet nach den Bestimmungen der Bund-Länder-Kommission. Natürliche Beleuchtung Der Einfall von natürlichem Tageslicht ist für Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung ge- nommen wurden, obligatorisch. Die Lichtöffnungen müssen mindestens 3 Prozent der Grundfläche ent- sprechen und eine gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleisten. Empfohlen werden Lichtbänder im Status: freigegeben Version: Oktober 2013 Seite 3 von 11 Gültig ab: 01.01.2014
KAT Leitfaden Legebetriebe Dachbereich mit Verdunkelungsmöglichkeit. Im Falle von Neubauten ab dem 01.06.2005 darf bei Sei- tenfenstern die Raumtiefe 12 m nicht überschreiten. Direkte Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden. Für eine gleichmäßige Ausleuchtung des Stalles im Aktivitätsbereich der Tiere ist zu sorgen. Le- genester, Sitzstangen und Ruhezonen sind im dunkleren Bereich anzubringen. Künstliche Beleuchtung Die Lichtphase beträgt mindestens 8 bzw. maximal 16 Stunden/Tag. Es ist eine ununterbrochene Dun- kelphase von mindestens acht Stunden vorzusehen mit einer Beleuchtungsstärke von weniger als 0,5 Lux. Der Dunkelphase sollte jeweils eine Dämmerungsphase vorgeschaltet werden. Das Beleuchtungs- schema wird dokumentiert. Stallklima Im Stallbereich muss ein für die Besatzdichte und das Alter der Hennen entsprechendes Stallklima (Be- lüftungssystem, Umgebungstemperatur) gewährleistet werden. Die Stalltemperatur muss regelmäßig überprüft werden. 3. Freilandkriterien Definition Es gelten die Haltungskriterien der Bodenhaltung. Die Hennen müssen täglich uneingeschränkten Zu- gang zu einem Auslauf im Freien haben. Der Freilandauslauf muss in der unmittelbaren Umgebung des Stalles liegen und für die Hühner direkt erreichbar sein. Für die Freilandhaltung sind bei Anmeldung entsprechende Pläne/Flurkarten mit Vermessung der Freilandflächen von öffentlich bestellten Vermes- sungsstellen vorzulegen. Kaltscharrraum (Kaltauslauf) obligatorisch Für Neuanmeldungen und Neubauten ist seit dem 1. Juni 2006 ein Kaltscharrraum (Kaltauslauf) mit einer Größe von 50% der Stallinnenraumfläche, die von den Tieren uneingeschränkt genutzt wird (Tier- bereich im Stall) obligatorisch. Altbauten, die bereits über einen Kaltscharrraum verfügen, fallen unter Bestandsschutz. Der Kaltscharrraum kann der Nutzfläche zugerechnet werden. Zusätzlich angebrachte Flächen im Kalt- auslauf sind nicht Bestandteil der Nutzfläche.Es werden nur Einrichtungen angerechnet, die sich im Stallinneren befinden. Der Kaltscharrraum (Wintergarten) sollte eine Deckenhöhe von mindestens 2 m und eine Vorhanghöhe von etwa 70 % der Wandhöhe vorweisen. Die Konstruktion des Kaltauslaufs muss so beschaffen sein, dass ein Fremdeindringen von Wildvögeln nicht möglich ist (z.B. Verwendung von feinmaschigem Draht/Gewebe). Eine Herdentrennung im Wintergarten wird empfohlen; wird jedoch der Wintergarten als nutzbare Fläche angerechnet, ist die Herdentrennung im Wintergarten obligatorisch. Auslauföffnungen Für 1.000 Tiere müssen mindestens 2 m Auslauföffnung zur Verfügung stehen. Befindet sich zwischen dem Stall und der Auslauffläche ein Kaltscharrraum, muss die Länge der Auslauföffnungen vom Stall in den Kaltscharrraum ebenfalls 2 m für 1.000 Hennen betragen. Die Öffnungen müssen gleichmäßig über die gesamte Stallfläche verteilt bzw. von allen Hennen ohne Hindernis erreichbar sein. Die Auslauföff- nungen müssen ebenerdig liegen und dürfen nicht übereinander angebracht werden. Die Funktionalität der Auslauföffnungen ist gegeben. Größe / Zulassung der Auslaufflächen 4 m²/Tier uneingeschränkter Auslauf bei einen Radius von 150 m zur der nächstgelegenen Auslauföff- nung des Stalles. Eine Vergrößerung auf bis zu 350 m von der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles ist zulässig, wenn mindestens 4 Unterschlupfmöglichkeiten/ha gleichmäßig über die gesamte Auslauffläche verteilt sind. Die behördliche Zulassung der Freilandfläche zur Nutzung für die Legehen- nenhaltung muss vorliegen. Zustand / Ausstattung der Freilandfläche Es gelten die gesetzlichen Anforderungen der Vermarktungsnormen Eier, Anhang 2. Status: freigegeben Version: Oktober 2013 Seite 4 von 11 Gültig ab: 01.01.2014
KAT Leitfaden Legebetriebe Nutzung der Freilandfläche Der Auslauf muss täglich spätestens ab 10:00 Uhr bis zum Sonnenuntergang gewährleistet sein, emp- fohlen ist eine Auslaufzeit von 8 Stunden; um das Risiko von Parasiteninfektionen zu vermindern, wird eine wechselweise Nutzung empfohlen. Mindestbreiten im Auslauf Die Mindestbreite für den Auslauf, unabhängig davon, ob ein weiteres Gebäude vis à vis steht, muss mindestens so breit sein, wie die Gesamtlänge der an der betreffenden Wand zur Verfügung stehenden Auslauföffnungen (2 m für 1.000 Hennen). Breite des Stalles Ställe dürfen eine maximale Breite von 15 m nicht überschreiten, wenn nur an einer Längsseite Auslauf- öffnungen zur Freifläche angebracht sind. Dies gilt auch, wenn sich an der zweiten Seite lediglich ein Kaltauslauf ohne Zugang zur Freifläche befindet. Einzäunung der Auslauffläche Empfohlen wird eine 1,25 m hohe Außeneinzäunung der Auslauffläche in Stallnähe, die im Weiteren mindestens 1,0 m hoch sein sollte. Stalleinrichtung Für die Stalleinrichtungen bei Auslaufhaltungen gelten die in den Anforderungen für Bodenhaltung dar- gelegten Vorgaben. Dokumentation Täglich muss der Zeitraum der Auslaufnutzung dokumentiert werden. Ebenfalls sind die Gründe zu no- tieren für den Fall, dass kein Auslauf gewährt werden konnte (Formblatt Auslaufjournal). Auslaufjournale sind mindestens ein Jahr aufzubewahren und möglichst in gebundener Form zu führen. Im Falle einer amtstierärztlichen Bescheinigung der zuständigen Behörde auf Aufstallung dürfen die Hennen maximal 12 Wochen in den Ställen bleiben und die Eier dennoch als Freilandware vermarktet werden. Danach ist eine Kennzeichnung und Verkauf der Eier nur noch als Bodenhaltungsware möglich. Die 12-Wochenfrist wird auf max. 2 x jährlich beschränkt. 4. Biohaltung Es gelten die Anforderungen der EG-Öko-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Bedingungen für die Gebäude gelten die gleichen Anforderungen wie in der Freiland- und Bodenhaltung. Die Tiere können jederzeit den gesamten Stallraum auf maximal drei Ebenen nut- zen; Unterteilungen in Ställe sind möglich. Als Ebene gilt jede begehbare Fläche, die als Nutzfläche ge- zählt wird. Gültige Konformitätsbescheinigung Der Betrieb weist eine gültige Konformitätsbescheinigung einer Öko-Kontrollstelle (gültiges Bio- Zertifikat) vor. Futter Gemäß der Regelungen der EU-Verordnung 889/2008 ist jeder futtermittelverbrauchende Betrieb (Le- gehennenhalter) verpflichtet, 20% Futter/Kalenderjahr aus der Region zu beziehen. Kaltscharrraum (Kaltauslauf) obligatorisch Für Neuanmeldungen und Neubauten ist ein Kaltscharrraum (Kaltauslauf) mit einer Größe von 50% der Stallinnenraumfläche, die von den Tieren uneingeschränkt genutzt wird (Tierbereich im Stall) obligato- risch. Im KAT-System bestehende Biobetriebe (vor dem 1. August 2010) ohne angebauten Wintergarten erhalten Bestandsschutz. Auslaufkriterien Für Eier aus ökologischer Erzeugung sind die Kriterien der Freilandhaltung (z.B. Auslauffläche, Nut- zung, Zulassung der Freilandfläche) obligatorisch. Umstellung der Haltungsform In der KAT-Biohaltung gilt die Freilandhaltung. Bio-Legehennen, die als Bodenhaltung gehalten werden, können nicht während der laufenden Legeperiode auf Bio umgestellt werden. Status: freigegeben Version: Oktober 2013 Seite 5 von 11 Gültig ab: 01.01.2014
KAT Leitfaden Legebetriebe Trennung zu konventionellen Ställen Die vollständige Trennung der Produktionseinheiten mit Stallungen für die Produktion von Öko-Eiern und konventionellen Eiern muss gemäß EG Öko VO 834/2007 Art. 40 gewährleistet sein. In einem Be- trieb dürfen nicht gleichzeitig ökologische und konventionelle Hennen gehalten werden. Einsatz zugelassener Desinfektionsmittel Es sind nur Desinfektionsmittel zugelassen, die im Anhang 7 VO889/2008 aufgeführt sind. Die Angabe des eingesetzten Desinfektionsmittels ist im Bemerkungsfeld einzutragen. 5. Tiergesundheit / Tierseuchenprophylaxe Prüfgegenstand des Kriteriums „Tiergesundheit/Tierseuchenprophylaxe“ sind u.a. Aufzeichnungen über den Bezug und den Verbleib von Arzneimitteln sowie deren Aufbewahrung im Betrieb, über die Desin- fektion und Schädlingsbekämpfung Tägliche Gesundheitskontrolle Die Verantwortlichkeiten für die tägliche Gesundheitskontrolle sind festgelegt. Tote Tiere müssen täglich im Stall entfernt werden. Jeder Tierhalter hat einen Betreuungsvertrag mit seinem Hoftierarzt abzuschließen, der im Falle von Auffälligkeiten und Krankheiten der Hennen entsprechend zu konsultieren ist. Der Hoftierarzt muss alle unerklärlichen Vorfälle (z.B. erhöhte Mortalitätsraten) untersuchen. Zur Vermeidung von wiederholtem Auftreten sind die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Darüber hinaus ist der Betriebsleiter dazu verpflichtet, zusätzlich zu den Anwendungs- und Abgabebele- gen ein Bestandsbuch über die Anwendung der Arzneimittel zu führen; die Verantwortung liegt hierfür beim Betriebsleiter. Die formale Vollständigkeit des Bestandsbuches wird überprüft. Es sollen Informationen über Tierarzt- besuche, Datum, Anzahl, Identität und Standort der behandelten Herde, Arzneimittelbezeichnung, War- tezeit und Anwender aus dem Bestandsbuch hervorgehen. Die Rückverfolgbarkeit anhand des Be- standsbuches zum Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg und umgekehrt muss möglich sein. Stichprobenartig und im Verdachtsfall wird geprüft, ob Medikamente ohne Abgabebeleg existieren. Schädlingsbekämpfung In Geflügelställen ist besonderes Augenmerk auf die Prophylaxe von Schädlingen (Ratten, Mäuse, In- sekten, etc.) zu legen. Alle Stallungen und Produktionsanlagen sind vor dem Eindringen und vor Verun- reinigung durch Haustiere, andere Nutztiere und Vögel zu schützen, so dass Übertragungen, bzw. der Eintrag von Krankheitserregern möglichst ausgeschlossen werden kann. Der Legebetrieb muss einen spezifischen Prophylaxeplan durch einen zugelassenen Schädlingsbe- kämpfer erarbeiten lassen. Dabei ist die Häufigkeit der Bekämpfung von der Art der Schädlinge und der Befallsstärke abhängig zu machen. Mindestforderungen sind z.B.: Skizzierter Aufstellungsplan von Ködern und/oder Fallen an durch Schädlinge stark frequentier- te Stellen Kontrolle der Annahme und des Verbrauches von Ködern sowie die regelmäßige Kontrolle der Köderkisten Dokumentation der Maßnahmen Betriebshygiene & Desinfektion im Service Jede Produktionsstätte hat einen entsprechenden Reinigungs- und Desinfektionsplan zu erstellen, der zugleich auch Anweisung für die ausführenden Mitarbeiter ist. Für Neubauten wird die Einrichtung von Trockenschleusen (Schuhwechsel, Überzieher, Overall) im Vor- raum von Ställen empfohlen. Die Trennung der Räume kann mittels einer niedrigen Mauer oder einer Bank vollzogen werden, solange das Material hygienisch einwandfrei und leicht zu reinigen ist. Um einem Salmonelleneintrag entgegenzuwirken, ist während der gesamten Legephase auf absolute Hygiene und Sauberkeit, insbesondere Staubreduzierung, im Stall zu achten. Nach jeder Ausstallung sind die Stallgebäude inkl. aller Einrichtungen (wie z.B. Futtersilos und gesamte Fütterungstechnik) zu reinigen und zu desinfizieren. Einstreumaterialien sind trocken und sauber zu lagern. Feuchte oder kontaminierte Einstreu darf nicht verwendet werden. Status: freigegeben Version: Oktober 2013 Seite 6 von 11 Gültig ab: 01.01.2014
KAT Leitfaden Legebetriebe Notstromversorgung Eine Notstromversorgung ist für alle Ställe bereitzustellen. Das Notstromaggregat muss regelmäßig auf Funktionalität getestet werden. Die Tests sind zu dokumentieren. Visuelle Tierbeurteilung Auffälligkeiten hinsichtlich des Allgemeinzustandes der Legehennen sind unter „Bemerkungen“ in der Datenbank zu dokumentieren Lagerung Kot / Lagerung tote Tiere Kot muss unzugänglich für die Legehennen gelagert werden. Verendete Tiere sind schnellstmöglich (täglich) aus dem Stall zu entfernen. Die Kadaverlagerung muss in gekühlten Kadaverboxen erfolgen.. 6. Führung Eigenkontrollsystem Junghennenaufzucht KAT-Legebetriebe dürfen Junghennen und Küken nur aus KAT-registrierten Aufzuchtbetrieben bezie- hen. Dokumentationen Ein- und Ausstallungen haben grundsätzlich unter Beachtung des § 1 Tierschutzgesetz zu erfolgen. Vor jeder Ein- und Ausstallung sind die handelnden Personen vom Legehennenhalter oder dessen Be- auftragten aktenkundig zu belehren. Ausstallungsfirmen werden auf der Checkliste erfasst und regis- triert. Vor einer Ausstallung wird eine Lebendtierbeschau durch den Amtstierarzt durchgeführt, der u.a. genehmigt, dass die Tiere geschlachtet werden dürfen und transportfähig sind. Während der Ausstal- lung sind die Lichtverhältnisse zur Beruhigung der Tiere entsprechend herunterzufahren bzw. abzudun- keln; der Lichteinfall beim Öffnen und Schließen der Türen ist zu beachten. Bis zum Abschluss der Aus- stallung ist der ständige Zugang zum Trinkwasser und zum Futter zu gewährleisten. Die Einstalldaten sowie die tägliche Hennenzahl pro Altersgruppe/tägliche Eierzahl, der Futterverbrauch und die Legeleistung sind entsprechend zu dokumentieren. Die Geschäftsführung von KAT ist unverzüglich zu informieren: wenn der Verdacht oder die Annahme besteht, dass ein Produkt nicht verkehrsfähig nach den jeweils geltenden Gesetzen ist und/oder den Anforderungskriterien nicht entspricht. bei Feststellung eines positiven Salmonellenbefundes im Falle der behördlichen Anordnung von Aufstallungspflichten bzw. Ausnahmegenehmigungen. wenn bei verschließbaren Anlagen aus speziellen Gründen die Verplombung entfernt werden muss. Krisenmanagement (Notfallpläne) Für Krisenfälle müssen Notfallpläne mit klaren Verantwortlichkeiten (Telefonnummern) vorliegen. Diese sind mindestens jährlich zu testen und ggf. zu aktualisieren. Die Notfallpläne müssen u.a. nachfolgende Verhaltensregeln beinhalten: - Verhalten im Falle von unfallbedingten Verletzungen, - Verhalten bei Feuer, Hochwasser, Stromausfall usw; zu den Feuerschutzmaßnahmen gehört der beschränkte Zugang zu Gebäuden und die sichere Handhabung und Lagerung entflammba- rer Materialien. - Pläne der Stallgebäude mit allen Zugängen inkl. Angaben zu Feuerlöschern, Erste Hilfe-Set, Wasseranschlüssen usw. Die Betriebe müssen alle Mitarbeiter in eigens entwickelte Katastrophen- und Notfallpläne sowie -maß- nahmen einweisen, um möglichen Gefahren wie Feuer, Hochwasser oder Unfällen am Arbeitsplatz be- gegnen zu können. Weiterhin müssen die Betriebe über Katastrophenpläne verfügen, die die Betriebs- fortführung im Falle anzuzeigender Krankheitsausbrüche (einschließlich Vogelgrippe) gewährleisten. Nachweis Impflicht Junghennen / Salmonellenuntersuchungen Junghennen müssen spätestens in der 18. Lebenswoche, jedoch mindestens 10 Tage vor Einstallung in den Legebetrieb eine Salmonellenimpfung erhalten. KAT-Legebetriebe müssen ab einem Alter der Hen- nen von 22 bis 26 Wochen im Abstand von 15 Wochen Salmonellenproben (Stiefelüberzieher bzw. So- Status: freigegeben Version: Oktober 2013 Seite 7 von 11 Gültig ab: 01.01.2014
KAT Leitfaden Legebetriebe ckenproben) untersuchen lassen. Ergebnisse müssen hierfür für jeden separaten Stall vorliegen (keine Poolproben). Futtermittellieferant Legehennenfutter darf nur von zugelassenen KAT-Futtermittelwerken bezogen werden. Im Falle der Verwendung von eigenem Getreide muss der Betrieb sich als Selbstmischer anmelden und wird im Rahmen eines Kombinationsaudits Legebetrieb/Selbstmischer gemäß Kriterienkatalog Fut- termittel (Checkliste Prüfpunkt 9) auf die dortigen Parameter mit kontrolliert. Wasserqualität Trinkwasser ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (als Trinkwasser geeignet) einzusetzen. Bei Nutzung nichtöffentlicher Wasserversorgungen bzw. Brunnenwasser sind mikrobiologische Qualitätsun- tersuchungen alle 12 Monate notwendig und entsprechende Laborergebnisse vorzulegen. Digitale Aufnahmen Im Rahmen des Audits werden Fotos von Stallgebäude/Freiland und/oder Mängeln gemacht. Führung Besucherlisten Es sind Besucherlisten für betriebsfremde Personen zu führen. Diese Nachweise müssen mindestens ein Jahr aufbewahrt werden und sind bei Verlangen vorzulegen. Dioxin-/PCB-DL und NDL-PCB Analysen Für die Zulassung von Bio-, Freilandhaltungs- und Bodenhaltungsbetrieben ist eine Dioxin-/PCB-DL- & NDL-PCB-Analyse der Eier obligatorisch. Die Probenziehung kann durch das Prüfinstitut erfolgen und ist nachfolgend jährlich durchzuführen. Eigene Analyseergebnisse werden akzeptiert, sofern die Unter- suchungen entsprechend wissenschaftlich bzw. amtlich anerkannter Verfahren durchgeführt wurden und diese der KAT-Geschäftsstelle bzw. dem Auditor zum Zeitpunkt der Prüfung vorliegen. 7. Datenbank / Warenmeldungen In der KAT-Datenbank werden sämtliche Betriebs- und Stalldaten dokumentiert (Hennenbestände, Stallgröße, Anzahl Futterketten, Sitzstangen, Tränken usw.). Meldungen über Warenbewegungen der Prozesskette müssen detailliert wöchentlich bis Mittwoch 24 Uhr der Folgewoche gemäß Vorgabe in die Online-Datenbank eingetragen werden (Formblatt: Anwei- sung Datenbankeingabe). Jeder Betrieb ist für die vertrauliche Behandlung der Zugangsdaten und ent- sprechend für sämtliche eingegebenen Daten inhaltlich selbst verantwortlich. Der Legehennenhalter trägt darüber hinaus ebenfalls Meldungen zu Futtermittellieferungen ein. 8. Haltungsanforderungen „Tierschutz geprüft“ Die deutschen Tierschutzorganisationen Deutscher Tierschutzbund e.V., Bundesverband Tierschutz e.V. und der Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. stellen weitergehende Anforderungen an das Halten von Legehennen. Ziel ist eine besonders artgerechte Haltung für Legehennen in Boden- und Freilandbetrieben. Gemein- sam mit dem „Verein für kontrollierte alternative Tierhaltungsformen e V. (KAT)“ für Eier aus Bio-, Bo- den- und Freilandhaltung und den Tierschutzverbänden wurden für Legehennen aus diesen Systemen über den KAT-Standard hinaus zusätzliche Anforderungen erarbeitet. Die Auslobung „Tierschutz geprüft“ darf nur für Eier aus Haltungsformen verwendet werden, die einer Legehennenhaltung gemäß den nachfolgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus gelten die Haltungskriterien der Boden- und Freilandhaltung. Für Legehennenfutter gilt der Verzicht auf gentechnisch veränderte Bestandteile entsprechend des EG- Gentechnik-Durchführungsgesetzes. Bei einer Vermarktung von Eiern aus Bodenhaltung unter dem Zeichen „Tierschutz geprüft“ gelten die Kriterien entsprechend der Freilandhaltung. Ein Freilandauslauf ist jedoch nicht vorgegeben. Der Au- ßenscharrraum ist jedoch für eine Bodenhaltung obligatorisch. Status: freigegeben Version: Oktober 2013 Seite 8 von 11 Gültig ab: 01.01.2014
KAT Leitfaden Legebetriebe Haltungsbedingungen Stall „Tierschutz geprüft“ Besatzdichte Die Besatzdichte beträgt 7 Hennen/m2 nutzbare Fläche. Es dürfen maximal 9.000 Hennen pro Stall (ei- ne Altersgruppe) gehalten werden, eine Gruppengröße von maximal 1.500 Tieren ist obligatorisch. Bei mehretagigen Systemen darf die Besatzdichte insgesamt 14 Hennen/m² der von den Tieren nutzbaren Stallgrundfläche nicht überschreiten. Maximal 3 Stallungen à 9.000 Tiere gelten als ein Legebetrieb (Legebetrieb = hygienisch abgetrennte Einheit). Sitzstangen Die Gesamtlänge der Sitzstangen muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig darauf sitzen können, wobei mindestens 20 cm pro Huhn vorzusehen sind. Nester Verwendung finden können Einzelnester (1 Nest/6 Hennen) oder Gruppennester (80 Hennen/m²) bzw. Einstreunester (100 Hennen/m²), die den Tieren täglich während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Natürliche Beleuchtung Der Einfall von natürlichem Tageslicht ist obligatorisch. Die Fensterfläche muss mindestens 5 Prozent der Stallfläche entsprechen und eine gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleisten. Empfohlen werden Lichtbänder im Dachbereich mit Verdunkelungsmöglichkeit. Bei Seitenfenstern darf die Raum- tiefe 12 m nicht überschreiten. Direkte Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden. Für eine gleichmäßige Ausleuchtung des Stalles im Aktivitätsbereich der Tiere ist zu sorgen. Die Lichtverhältnisse müssen den Tieren einen klaren Tag-Nacht-Wechsel gewährleisten und die Möglichkeit geben, sich bei Tage zu orientieren, andere Artgenossen zu erkennen und ihre normalen Aktivitätsmuster auszuführen. Le- genester, Sitzstangen und Ruhezonen sind im dunkleren Bereich anzubringen. Künstliche Beleuchtung Die Lichtphase beträgt mindestens 8 bzw. maximal 16 Stunden/Tag bei mindestens 20 Lux im Tierbe- reich. Es ist eine ununterbrochene Dunkelphase von mindestens acht Stunden vorzusehen mit einer Beleuchtungsstärke von weniger als 0,5 Lux. Insbesondere soll verhindert werden, dass die Hennen aus Angst vor Federpicken und Kannibalismus im Dämmerlicht gehalten werden und die gesamte Akti- vität der Hennen künstlich reduziert wird. Der Dunkelphase sollte jeweils eine Dämmerungsphase vor- geschaltet werden. Das Beleuchtungsschema wird protokolliert. Eine gesteuerte Beleuchtung erfolgt nur mit Warmtonlampen; weißes Neonlicht ist verboten. UV-Licht wird empfohlen. 9. Freilandkriterien „Tierschutz geprüft“ Außenscharrraum/Kaltscharrraum: Ein Außenscharrraum ist im Ausmaß von mind. 50 % der nutzbaren Stallgrundfläche oder einer maxi- malen Besatzdichte von 28 Hennen/m² verpflichtend. Mind. 3 m2 für 1000 Tiere müssen den Tieren im Außenscharrraum als Staubbad zur Gefiederpflege zur Verfügung stehen, empfohlen werden 5 m2. Auslaufgegebenheiten Der Freilandauslauf muss in der unmittelbaren Umgebung des Stalles liegen und für die Hühner direkt erreichbar sein und im Umkreis von maximal 150 m um den Stall liegen. Jeder Stall von 9.000 Hennen bildet eine getrennte Einheit im Auslauf. Für die Freilandhaltung sind bei Anmeldung entsprechende Pläne/Flurkarten mit Kenntlichmachung der Freilandflächen vorzulegen. Ziel ist eine ausreichende Nutzung der Ausläufe durch die Hennen. Der Auslauf muss täglich spätes- tens ab 10.00 Uhr bis zum Sonnenuntergang gewährleistet sein, empfohlen ist eine Auslaufzeit von 8 Stunden entsprechend guter landwirtschaftlicher Praxis. Die behördliche Zulassung der Freilandfläche zur Nutzung für die Legehennenhaltung muss vorliegen. Größe der Auslaufflächen Die Tiere müssen grundsätzlich Zugang zur Freilandfläche (4 m2/Tier uneingeschränkter Auslauf) ha- ben. Die maximale Auslaufentfernung beträgt 150 m zur der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stal- les. Status: freigegeben Version: Oktober 2013 Seite 9 von 11 Gültig ab: 01.01.2014
KAT Leitfaden Legebetriebe Zustand / Ausstattung der Freilandflächen Es gelten die gesetzlichen Anforderungen. Die ersten Meter vom Stall auf die Auslauffläche sollen aus hygienischen Gründen befestigt sein (Schotter, Kies); empfohlene Breite der Befestigung 2-3 Meter. Die Auslaufflächen müssen größtenteils Pflanzenbewuchs aufweisen und mit Schutzvorrichtungen ver- sehen sein. Über die gesamte Fläche sollten gleichmäßig verteilt Buschwerk, Hecken u.ä. als Schutz- und Unterschlupfmöglichkeiten für die Tiere angepflanzt und gepflegt werden. Der Auslauf muss in re- gelmäßigen Abständen kurz gehalten werden. 10. Tierseuchenprophylaxe / Tiergesundheit „Tierschutz geprüft“ Visuelle Tierbeurteilung Eine visuelle Tierbeurteilung hinsichtlich des Allgemeinzustandes und z.B. des Gefieders ist zu be- obachten und zu vermerken. Das Kürzen der Schnäbel ist grundsätzlich verboten. 11. Führung Eigenkontrollsystem “Tierschutz geprüft“ Junghennen aus Aufzuchtbetrieben mit Tageslicht Junghennen dürfen nur aus Aufzuchtbetrieben mit Tageslicht bzw. „tageslichtähnliche Verhältnis- se“ bezogen werden. Hinsichtlich tageslichtähnlicher Verhältnisse werden Tageslichtlampen, d.h. Voll- spektrumlampen, die sowohl UV-A als auch UV-B-Licht abstrahlen, anerkannt. Tageslichtlampen müs- sen nach 1 Jahr ausgetauscht werden. 12. Risikobewertung Dioxin-/PCB In allen KAT-Legebetrieben mit Freiauslauf (Freilandhaltung/Bio/Tierschutz geprüft) wird eine Bestands- aufnahme /Risikobewertung hinsichtlich möglicher Dioxin-/PCB-Eintragsrisiken erhoben. Bei risikohaften Standortbedingungen oder Verwendung von risikohaften Materialien / Anstrichen wird dem Legebetrieb die Ziehung von Eierproben zur Dioxin-/PCB-Analyse durch den Auditor sowie eine detaillierte Betriebsanalyse durch einen Experten empfohlen. Status: freigegeben Version: Oktober 2013 Seite 10 von 11 Gültig ab: 01.01.2014
KAT Verein für kontrollierte alternative Fax-Nr.: +49 (0) 228 95 96 050 Tierhaltungsformen e.V. 53175 Bonn, Holbeinstr. 12 Tel.: +49 (0) 228 95 96 00 e-Mail: info@kat.ec www.was-steht-auf-dem-ei.de Antrag auf Systemteilnahme / Mitgliedschaft KAT 1.) Ich/wir stellen Antrag auf Systemteilnahme als: Legebetrieb Packstelle Futtermittelhersteller Selbstmischer Makler Verkaufsstelle Förderer 2.) Falls Sie Ihre Packstelle anmelden, bitte die behördliche Packstellen-Nr. angeben: __________________________________________ Behördliche Zulassung ist beigefügt: / Behördliche Zulassung wird nachgereicht: (innerhalb 2 Wochen nach Antragstellung) Ich vermarkte nur die Eier aus meinem eigenen Betrieb (kein Zukauf von anderen Betrieben) 3.) Angaben zum Produktionsstandort: Name / Firma: Ansprechpartner: Straße/Hausnummer: PLZ/Ort: Telefon: Telefax: Email / Homepage: USt.-ID/BTW/VAT-Nr.: 4.) Ihre Verwaltungs-/Korrespondenzanschrift (falls abweichend vom Produktionsstandort) Name / Firma: Ansprechpartner: Straße/Hausnummer: PLZ/Ort: Telefon Telefax Email / Homepage: USt.-ID/BTW/VAT-Nr.: 5.) Die jährliche Umsatzgröße (Eier/Jahr) in der Packstelle beträgt aus: Bodenhaltung: ………………………..…… Freilandhaltung: ………………………………… Biohaltung: ……………………..………… 6.) Jährliche Produktion des Futtermittelwerkes an Legehennenfutter: ………………………..t / Jahr 7.) Angaben zum Stall: Bitte schriftlichen Nachweis über die behördlich genehmigte Hennenzahl beifügen! Stall- Herkunft Alter/ Haltungsform Anzahl Hennen Einstalldatum Behördliche Printnummer Nr. Hennen Wochen 1 2 3 4 8.) Stalleinrichter und Anlagentyp:_________________________________________________________________ 9.) Beauftragte Zertifizierungsstelle: _______________________________________________________________ 10.) Bitte hier Ihre Lieferanten und / oder Empfänger angeben: Meine Lieferanten (z.B. Futtermittelwerk) Name/Firma; Adresse Meine Empfänger (z.B. Packstelle) Name/Firma; Adresse Wir erklären uns damit einverstanden, dass Dokumente über die Junghennenauslieferung (Lieferscheine und/oder Rechnungen) beim Aufzuchtbetrieb/Brüterei von den Auditoren eingesehen werden dürfen. _______________________ __________________________________________ Ort, Datum Stempel, Unterschrift Status: freigegeben Version: Oktober 2013 Seite 11 von 11 Gültig ab: 01.01.2014
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