Guidelines der Conditorei Coppenrath & Wiese KG - Für Rohwaren

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Guidelines der Conditorei Coppenrath & Wiese KG - Für Rohwaren
Guidelines
    der Conditorei
Coppenrath & Wiese KG
       Für Rohwaren
Guidelines
                                                  Conditorei Coppenrath & Wiese

INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS ......................................................................................................................................................2
KAPITEL 1. ROHSTOFF- / REZEPTURANFORDERUNGEN ..........................................................................................................3
KAPITEL 1.1: FARBSTOFFE ...............................................................................................................................................3
KAPITEL 1.2: KONSERVIERUNGSSTOFFE ..............................................................................................................................4
KAPITEL 1.3: ÜBERZUGSMITTEL ........................................................................................................................................4
KAPITEL 1.4: ANTIOXIDANTIEN .........................................................................................................................................4
KAPITEL 1.5: EMULGATOREN / STABILISATOREN/ VERDICKUNGSMITTEL ..................................................................................5
KAPITEL 1.6: GESCHMACKSVERSTÄRKER ............................................................................................................................6
KAPITEL 1.7: MODIFIZIERTE STÄRKEN................................................................................................................................6
KAPITEL 1.8: SÜßUNGSMITTEL .........................................................................................................................................7
KAPITEL 1.9: AROMEN ....................................................................................................................................................7
Kapitel 2. Fette/ Fettglasuren ....................................................................................................................................8
Kapitel 3. Palmöl ........................................................................................................................................................8
Kapitel 4. kakaohaltige Rohwaren .............................................................................................................................9
Kapitel 5. Ei/ Eiprodukte ............................................................................................................................................9
Kapitel 6. Genetisch veränderte Organismen ...........................................................................................................9
Kapitel 7. Bestrahlung..............................................................................................................................................10
Kapitel 8. Nanotechnologie .....................................................................................................................................10
Kapitel 9. Pestizide/ Pflanzenschutzmittel ..............................................................................................................10
Kapitel 10. Mykotoxine ............................................................................................................................................11
Kapitel 11. Mikrobiologische Anforderungen .........................................................................................................12
Kapitel 12. Allergene................................................................................................................................................12
Kapitel 13. Schwermetall .........................................................................................................................................13
Kapitel 14. Metallcheck ...........................................................................................................................................14
Kapitel 15. Herkunft von Rohwaren ........................................................................................................................14
Kapitel 16. Tierwohl……………………………………………………………………………………………………………………………………….....14
Die Guidelines der Conditorei Coppenrath & Wiese richten sich an alle Rohstofflieferanten. Die aufgeführten
internen Richtlinien zu Inhaltsstoffen und spezieller Herstellungsmethoden sind zwingend einzuhalten. Sollte es
Abweichungen in jeglicher Hinsicht geben, so ist die Conditorei Coppenrath & Wiese unverzüglich zu
informieren.

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Autoren: T. Lohe / B.Pralle
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                                  Conditorei Coppenrath & Wiese

                      KAPITEL 1. ROHSTOFF- / REZEPTURANFORDERUNGEN

                                           KAPITEL 1.1: FARBSTOFFE

       In Rohstoffen für die Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte muss die Verwendung von Farbstoffen,
        wenn möglich, vermieden werden. Zur Farbgebung sollen färbende Lebensmittel eingesetzt werden.
       Der Einsatz von färbenden Lebensmittel muss gemäß der aktuell gültigen Fassung der „Guidance notes
        on the classification of food extracts with colouring properties“ erfolgen.
       Wenn Farbstoffe eingesetzt werden müssen, dürfen keine „synthetischen Farbstoffe“ verwendet
        werden.
       Die Menge die zu einem Lebensmittel hinzugegeben wird, ist auf ein Minimum zu reduzieren, das
        gerade nötig ist, um den gewünschten Effekt zu erzielen.
       Die Verwendung muss im Einklang mit den unmittelbar geltenden EU-Vorschriften sein und eindeutig
        im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet werden:
            VO (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
            Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
       Die Mengen an Farbstoffen dürfen, die in den unmittelbar geltenden EU-Vorschriften vorgeschriebenen
        Höchstmengen nicht überschreiten.

Die folgenden Farbstoffe dürfen nicht in Rohstoffen für die Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte
verwendet werden:

„Auszug aus der Liste der Lebensmittelfarbstoffe nach Artikel 24 (VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang V), für die bei
der Kennzeichnung von Lebensmitteln zusätzliche Angaben gemacht werden müssen (Kann Aktivität und
Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen.)“:
E102 - Tartrazin
E104 - Chinolingelb
E110 - Gelborange S
E122 - Azorubin
E124 - Cochenillerot A
E129 - Allurarot AC
Dokument: Guidelines                            Version : 4                                     Seite 3 von 14
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                                   Conditorei Coppenrath & Wiese

weitere Farbstoffe:
E120 - Echtes Karmin*                          E154 - Braun FK
E123 – Amaranth                                E155 - Braun HT
E127 – Erythrosin                              E161g - Canthaxanthin
E131 - Patentblau V                            E 171 - Titandioxid
E132 - Indigotin I                             E 172 – Eisenoxid
E 133 Brilliant Blau                           E173 - Aluminium
E142 - Grün S                                  E180 - Litholrubin BK
E150b - Sulfitlaugen-Zuckerkulör
E150c - Ammoniak-Zuckerkulör
E150d - Ammonsulfit-Zuckerkulör
E151 - Brillantschwarz BN
* Farbstoff ist in Ausnahmefällen, nur nach vorheriger Rücksprache mit der Conditorei Coppenrath &Wiese,
  zulässig.

                                   KAPITEL 1.2: KONSERVIERUNGSSTOFFE

       In Rohstoffen für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte dürfen keine Konservierungsstoffe
        verwendet werden.

                                      KAPITEL 1.3: ÜBERZUGSMITTEL

       Das Überzugsmittel E 904 - Schellack ist nur in Ausnahmefällen, nach vorheriger Rücksprache mit der
        Conditorei Coppenrath &Wiese, zulässig.

                                      KAPITEL 1.4: ANTIOXIDANTIEN

       Die Verwendung von Antioxidantien in Rohstoffen für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte muss
        begrenzt werden und es müssen möglichst wenig verschiedene Antioxidantien eingesetzt werden.
       Die Menge an Antioxidantien, die zu einem Lebensmittel hinzugegeben wird, ist auf ein Minimum zu
        reduzieren, das gerade nötig ist, um den gewünschten Effekt zu erzielen.

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Guidelines
                                 Conditorei Coppenrath & Wiese
       Die Verwendung muss im Einklang mit den unmittelbar geltenden EU-Vorschriften sein und eindeutig
        im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet werden:
            VO (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
            Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
       Die Mengen an Antioxidantien dürfen, die in den unmittelbar geltenden EU-Vorschriften
        vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

Die folgenden Antioxidantien dürfen nicht in Rohstoffen für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte
verwendet werden:
E310 - Propylgallat
E311 - Octylgallat
E312 - Dodecylgallat
E320 - Butylhydroxyanisol
E321 - Butylhydroxytoluol

                     KAPITEL 1.5: EMULGATOREN / STABILISATOREN/ VERDICKUNGSMITTEL

       Die Menge an Emulgatoren/ Stabilisatoren/ Verdickungsmitteln, die zu einem Lebensmittel
        hinzugegeben wird, ist auf ein Minimum zu reduzieren, das gerade nötig ist, um den gewünschten
        Effekt zu erzielen.
       Die Verwendung von Emulgatoren/ Stabilisatoren/ Verdickungsmitteln muss im Einklang mit den
        unmittelbar geltenden EU-Vorschriften stehen und eindeutig im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet
        werden.
             VO (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
             Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
       Die einem Rohstoff zugesetzten Mengen dürfen, die in den unmittelbar geltenden EU-Vorschriften
        vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
       Bei Emulgatoren/ Stabilisatoren/ Verdickungsmitteln für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte die
        Palmfett und/oder Palmfettderivate enthalten gilt (näheres siehe Kapitel 3) :
                - es ist ausschließlich die Verwendung von Rohstoffen mit dem RSPO-Zertifikat nach dem
                  Vermarktungsmodell „Identity Preserved“ oder „Segregation“ erlaubt.

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                                Conditorei Coppenrath & Wiese
Die folgenden Emulgatoren / Stabilisatoren/ Verdickungsmitteln dürfen in Rohstoffen für die Conditorei
Coppenrath & Wiese Produkte nicht verwendet werden:

E385 - Calciumdinatriumethylendiamintetraacetat (Calciumdinatrium-EDTA)
E407 – Carrageen*
E460 - Cellulose
E461 - Methylcellulose
E462 - Ethylcellulose
E463 - Hydroypropylcellulose
E464 - Hydroxypropylmethylcellulose
E465 - Methylethylcellulose
E466 - Natrium-Carboxymethylcellulose
E468 - vernetzte Carboxymethylcellulose
E469 - Enzymatisch hydrolysierte Natrium-Carboxymethylcellulose
* Carrageen ist in Ausnahmefällen, nur nach vorheriger Rücksprache mit der Conditorei Coppenrath &Wiese,
  zulässig.

                                  KAPITEL 1.6: GESCHMACKSVERSTÄRKER

       Geschmacksverstärker dürfen in Rohstoffen für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte nicht
        verwendet werden.

                                  KAPITEL 1.7: MODIFIZIERTE STÄRKEN

       In Rohstoffen für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte muss die Verwendung von modifizierten
        Stärken, wenn möglich, vermieden werden.
       Wo modifizierte Stärken eingesetzt werden, soll die Verwendung von physikalisch modifizierten Stärken
        dem Einsatz von chemisch modifizierten Stärken bevorzugt werden.

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                                      KAPITEL 1.8: SÜßUNGSMITTEL

       Zuckeraustauschstoffe und Süßstoffe sind in Rohstoffen für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte
        nicht zulässig.

                                         KAPITEL 1.9: AROMEN
       In Rohstoffen für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte dürfen nur natürliche Aromastoffe und
        Aromaextrakte verwendet werden.
        (z.T. 95 %-Regelung, Bsp. „natürliches Erdbeeraroma“ muss zu 95 % aus Erdbeeren bestehen; die
        restlichen 5 % müssen ebenfalls aus einem natürlichen Ursprung stammen, dürfen aber nur zur
        Standardisierung oder zur Verleihung einer frischeren, schärferen oder grüneren Note verwendet
        werden.)
       Die Menge an natürlichen Aromastoffen und Aromaextrakten, die zu einem Lebensmittel hinzugegeben
        wird, ist auf ein Minimum zu reduzieren, das gerade nötig ist, um den gewünschten Effekt zu erzielen.
       Die Verwendung muss im Einklang mit der Aromen-Verordnung (Verordnung (EG) 1334/2008) sein und
        eindeutig im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet werden.
       Die Mengen dürfen die in der Aromen-Verordnung vorgeschriebenen Höchstmengen nicht
        überschreiten.

Definitionen, gemäß der Verordnung (EG) 1334/2008, Artikel 3:
     „Aromastoff:
    chemisch definierter Stoff mit Aromaeigenschaften“

     „natürlicher Aromastoff:
    Aromastoff, durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen,
    tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen gewonnen, die als solche verwendet oder mittels eines
    oder mehrerer […] herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr
    aufbereitet werden. Natürliche Aromastoffe sind Stoffe, die natürlich vorkommen und in der Natur
    nachgewiesen wurden.“

     „Aromaextrakt:

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                                 Conditorei Coppenrath & Wiese
    Erzeugnis, das kein Aromastoff ist und gewonnen wird aus
    i) Lebensmitteln, und zwar durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren,
    bei denen sie als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang II aufgeführten
    herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden
    und/oder
    ii) Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ursprungs, die keine Lebensmittel sind, und zwar
    durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren, wobei die Stoffe als solche
    verwendet oder mittels eines oder mehrerer […] herkömmlichen Lebensmittel- zubereitungsverfahren
    aufbereitet werden.“

                                   Kapitel 2. Fette/ Fettglasuren

       In Rohstoffen für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte dürfen keine gehärteten Fette eingesetzt
        werden.
        Der Gehalt von 3 MCPD Estern und Glycidyl Estern muss in Einklang mit den aktuell gültigen
        gesetzlichen Grenzwerten stehen: Glycidyl Ester 1000µg /kg
                                         3 MCPD Ester 2000µg /kg (Voraussichtlicher Grenzwert)
       Bei Pflanzenmargarinen und Fettglasuren sind entsprechende Analysen auf 3MCPD Ester und Glycidyl-
        Ester halbjährlich vorzulegen.

                                            Kapitel 3. Palmöl

       Zum Schutz der Umwelt soll, wenn möglich, anstatt Palmöl nur Öl aus nicht-tropischen Quellen in
        Rohstoffen für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte verwendet werden, solange dies keine
        Auswirkungen auf den Geschmack oder die Produktqualität des Endprodukts hat.
       In Rohstoffen für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte dürfen ausschließlich Palmöle und/ oder
        Zutaten, die aus Palmöl gewonnen werden, eingesetzt werden, die aus nachhaltigen Quellen stammen
        und den Standards des Roundtable on Sustainable Palm Oil (RSPO) entsprechen.
       In Rohstoffen für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte sind ausschließlich Palmöl, Palmölderivate,
        Palmkernfett und Palmkernderivate nach dem Vermarktungsmodell „Identity Preserved“ oder
        „Segregation“ erlaubt.

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                                  Kapitel 4. kakaohaltige Rohwaren
       Im Sinne unseres Nachhaltigkeitsgedankens, beziehen wir kakaohaltige Rohwaren und somit die
        entsprechenden Fertigwaren aus Kakao ausschließlich aus nachhaltigem Ursprung.
       Kakaohaltige Rohwaren für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte müssen mindestens nach dem
        Vermarktungsmodell UTZ „Mass Balance“ zertifiziert sein.

                                        Kapitel 5. Ei/ Eiprodukte

       Ab Januar 2012 dürfen in Rohstoffen für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte nur Eier, oder
        Eiprodukte eingesetzt werden, die aus Boden- oder Freilandhaltung stammen.
       Auch bei zusammengesetzten Rohstoffen ist diese Anforderung zu erfüllen.
       Der Einsatz von Knickeiern ist nicht gestattet.
       Eine Rückverfolgbarkeit muss zu jedem Zeitpunkt nachweisbar sein.

                         Kapitel 6. Genetisch veränderte Organismen

       Genetisch veränderte Organismen (GVO) und daraus gewonnene Bestandteile (einschließlich
        Zusatzstoffe) dürfen nicht in Rohstoffen für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte verwendet
        werden.
       Die Verwendung von Fermentationsprodukten und Enzymen, die unter Verwendung von genetisch
        veränderten Organismen hergestellt wurden, die im Endprodukt enthalten sind, ist nicht zulässig.
       Die Verwendung von Fermentationsprodukten und Enzymen, die unter Verwendung von genetisch
        veränderten Organismen hergestellt wurden, diese aber nicht enthalten, ist zulässig.
        Die Produktspezifikationen müssen jedoch umfassende Angaben zu den verwendeten GM-Prozessen
        enthalten.
       Rohstofflieferanten müssen geeignete Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die fraglichen
        Produkte sowie deren Bestandteile korrekt als „nicht gentechnisch verändert“ in der jeweiligen
        Spezifikation gekennzeichnet sind.
       Entsprechende Zertifikate sind der Conditorei Copperath & Wiese bei Bedarf jederzeit zur Verfügung zu
        stellen.

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                                 Conditorei Coppenrath & Wiese
       Bei Rohstoffen auf Maisbasis ist, mindestens einmal jährlich, ein GVO-Monitoring erforderlich.
       In Produkten von der Conditorei Coppenrath & Wiese ist beim Einsatz von tierischen Rohwaren (wie z.
        B. Eiern und Milch), welche von Tieren stammen, die Tierfutter erhalten haben, das gentechnisch
        veränderte Pflanzen enthält, eine Verwendung zulässig.
       Wurde gentechnisch verändertes Futtermittel verwendet, so ist dies entsprechend in der Spezifikation
        zu kennzeichnen und die entsprechenden Unterlagen sind bei Bedarf der Conditorei Coppenrath &
        Wiese zur Verfügung zu stellen.
       Ziel ist eine Fütterung ohne gentechnisch verändertes Futtermittel.
       Insbesondere müssen folgende Rechtsvorschriften berücksichtigt werden:
             Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
             Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

                                          Kapitel 7. Bestrahlung

       In Rohstoffen für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte dürfen keine bestrahlten Lebensmittel oder
        Zutaten verwendet werden.
       Lieferanten müssen schriftliche Garantien vorlegen, dass alle Zutaten (einschließlich der Komponenten
        von zusammengesetzten Zutaten) und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Herstellung verwendet
        wurden, nie bestrahlt worden sind.

                                   Kapitel 8. Nanotechnologie
       Der Einsatz von Nanotechnologie ist für Rohstoffe für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte nicht
        zulässig.

                         Kapitel 9. Pestizide/ Pflanzenschutzmittel

       Rohstoffe für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte müssen im Einklang mit allen deutschen und
        EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf Pestizide hergestellt werden.
       Die Conditorei Coppenrath & Wiese verlangt entsprechend der Spezifikation bei speziellen Rohwaren
        wie Stachelbeeren, Johannisbeeren (rot & schwarz) und Sultaninen sowie bei Anlieferungen aus den

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Guidelines
                                   Conditorei Coppenrath & Wiese
        Herkunftsländern: Ägypten und China (Ausnahme: Mandarinen), sowie für Honig aus nicht EU Ländern
        für jede Anlieferung einen entsprechenden Pestizidnachweis, der unaufgefordert vorzulegen ist.
       Bei Mehlen sind entsprechende Pestizidnachweise sowie Analysen auf Glyphosat pro Quartal
        vorzulegen.
       Für Cranberries sind Pestizidnachweise sowie Mykotoxinanalysen jährlich vorzulegen.
       Bei allen anderen Obstsorten sind entsprechende Analysenzertifikate für neue Ernten und pro Quartal
        auf Anfrage vorzuhalten.
       Bei allen anderen Rohwaren sind diese auf Anfrage vorzulegen.
       Bei TK-Erdbeeren aus Marokko ist zusätzlich, mindestens einmal jährlich, ein Monitoring auf Chlorat
        erforderlich.
       Akzeptiert werden ausschließlich Analysen von akkreditierten deutschen oder europäischen
        Analyseinstituten.
       Insbesondere müssen folgende Rechtsvorschriften im Umgang mit Pestiziden berücksichtigt werden:
             Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV)
             Verordnung (EG) Nr. 396/2005

                                      Kapitel 10. Mykotoxine

       Rohstoffe für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte müssen im Einklang mit allen deutschen und
        EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf Mykotoxine hergestellt werden.
       Bei Rohstoffen wie Äpfeln, Schalenfrüchten, Sultaninen, Saaten und Mehlen fordert die Conditorei
        Coppenrath & Wiese quartalsweise Mykotoxinnachweise, die unaufgefordert vorzulegen sind.
       Bei Äpfeln fordert die Conditorei Coppenrath & Wiese ebenfalls Analysen auf Patulin pro Quartal.
       Bei allen anderen Rohwaren sind Analysezertifikate auf Anfrage vorzulegen.
       Akzeptiert werden ausschließlich Analysen von akkreditierten deutschen oder europäischen
        Analyseinstituten.
       Bei Produkten oder Zutaten, für die keine gesetzlichen Regelungen oder Leitlinien zu Höchstgehalten
        existieren, sollte das Niveau der Verunreinigungen auf der untersten praktisch und technologisch
        erreichbaren Ebene liegen.
       Insbesondere müssen folgende Rechtsvorschriften im Umgang mit Mykotoxinen berücksichtigt werden:
             Verordnung(EG) Nr. 1881/2006

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Stand: 03.02.2020                             Gültig ab: 12.05.2017
Autoren: T. Lohe / B.Pralle
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                                 Conditorei Coppenrath & Wiese

                           Kapitel 11. Mikrobiologische Anforderungen

       Rohstoffe für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte müssen in mikrobiologischer Hinsicht den
        entsprechenden Produktspezifikationen, sowie allen deutschen und EU-Rechtsvorschriften, Leitsätzen
        sowie den Empfehlungen z.B. der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM)
        entsprechen.
       Bei TK-Mandarinen aus China fordert die Conditorei Coppenrath & Wiese mikrobiologische Analysen
        pro Anlieferung.
       Bei TK-Erdbeeren aus China, Ägypten, Marokko und Polen (oder für alle Ursprünge) fordert die
        Conditorei Coppenrath & Wiese mikrobiologische Analysen sowie Analysen auf Novoviren und
        Hepatitis A Viren pro Anlieferung.
       Die Conditorei Coppenrath &Wiese verlangt bei Nüssen, schokoladen- und kakaohaltigen Produkten bei
        jeder Anlieferung eine Salmonellen-Analyse.
       Akzeptiert werden ausschließlich Analysen von akkreditierten deutschen oder europäischen
        Analyseinstituten.

                                         Kapitel 12. Allergene

       Alle Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte sollen mit dem Ziel entwickelt werden, ein niedriges
        Allergenpotential aufzuweisen.
       Der Eintrag von unbeabsichtigten Allergeneinträgen muss durch Vorbeugungsmaßnahmen wie
        beispielsweise Veränderung der Produktionsreihenfolge, getrennte Lagerung, Reinigungsprozesse oder
        Verwendung anderer Rohstoffe auf ein minimales Maß reduziert werden. Es muss vermieden werden
        unbeabsichtigte Allergeneinträge willkürlich zu kennzeichnen.
       Das Risiko einer Kreuzkontamination innerhalb der Lieferkette und innerhalb des Produktionsbereichs
        muss durch eine gute Herstellungspraxis und das HACCP-System inkl. Allergenbewertung minimiert
        werden.
       Die Anwesenheit von Allergenen als Zutat muss deklariert werden, unabhängig von ihrem Anteil in dem
        fertigen Produkt. Dabei müssen alle Zutaten, zusammengesetzte Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
        berücksichtigt werden.

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                                 Conditorei Coppenrath & Wiese
       Es muss immer das spezifische Allergen genannt werden, Gruppenbezeichnungen sind nicht zulässig
        (Bezug zu Anhang II, LMIV).
       Bei Angabe einer Kreuzkontamination, muss ebenfalls die Menge dieser rechnerisch oder analytisch
        ermittelt werden. Kann eine Kreuzkontamination, trotz der Anwesenheit eines Allergens in derselben
        Produktionsstätte o.ä. ausgeschlossen werden, müssen die getroffenen Vorbeugungsmaßnahmen
        aufgeführt werden.
       Rohstoffe für Conditorei Coppenrath & Wiese Produkte müssen im Einklang mit allen deutschen und
        EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf Allergene hergestellt und deklariert werden.
       Insbesondere muss folgende Rechtsvorschrift berücksichtigt werden:
             Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)
Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, sind der Anlagen II der
Lebensmittel-Informationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) zu entnehmen.

                          Kapitel 13. Primärverpackungen für Rohwaren
       Bei Packmitteln mit Direktkontakt sind potenzielle Kontaminationsrisiken mittels HACCP-Studie für die
        jeweilige Rohwaren, anhand folgender drei Kriterien, zu ermitteln:
                    o   Die Herkunft des Packmittel der Rohware
                    o   Einweg- oder Mehrwegverpackung (bei Mehrwegverpackungen: übliche Handhabung
                        der Reinigung/ Desinfektion)
                    o   Transport der Rohware
       Die Eignung der Packmittel ist der Conditorei Coppenrath & Wiese bei Kunststoffen über eine
        Konformitätserklärung (inkl. Migrationsanalyse) oder für andere Packmittel mittels einem anderen
        geeignetem Verfahren, welches zeigt, dass das Risiko einer LM-Kontamination minimiert ist,
        nachzuweisen.
       Diese Unterlagen sind auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
       Als Primärverpackungen mit Produktkontakt werden ausschließlich Materialien eingesetzt, die den
        einschlägigen und aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen:
             Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 "Rahmenverordnung für Lebensmittelkontaktmaterialien"
             LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch)
             Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 "Gute Herstellungspraxis"
             Verordnung (EG) 10/2011 „Kunststoffrichtlinie“
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                                  Conditorei Coppenrath & Wiese

                                    Kapitel 14. Schwermetall
         Die Conditorei Coppenrath & Wiese verlangt bei TK-Erdbeeren aus China eine Analyse auf Schwermetall
          pro Anlieferung.

                                    Kapitel 15. Metallcheck

         Die Conditorei Coppenrath & Wiese fordert einen Metallcheck (Fe/Edelstahl/nFe) bzw. bei
          Pulverprodukten oder flüssigen Medien einen alternativen Check mittels Sieb (1mm/ 1.000µm).
         Mehl muss vor der Anlieferung gesiebt sein (2mm/ 2000µm).

                              Kapitel 16.15.
                                Kapitel   Herkunft von
                                             Herkunft   Rohwaren
                                                      von Rohwaren
       Rohstoffe für die Conditorei Coppenrath & Wiese dürfen nicht aus den folgenden
        Herkunftsländern stammen: Kuba
                                   Iran
                                   Syrien
                                   Krim Region
                                   Nord Korea
                                   Thailand ( für Kokos)

                                    Kapitel 17. Tierwohl

   Der Lieferant (sowie alle beteiligten Vorlieferanten) verpflichtet sich die tierschutzrechtliche Vorgaben
    bezüglich der Herstellung seiner Produkte einzuhalten, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.

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