KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der RAIFFEISEN WARE AUSTRIA zugeordneten MISCHFUTTERWERKE
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der RAIFFEISEN WARE AUSTRIA zugeordneten MISCHFUTTERWERKE GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2000 IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der RAIFFEISEN WARE AUSTRIA zugeordneten MISCHFUTTERWERKE GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2000 IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Mit einer nachhaltigen Erhöhung der Gehälter von 1,5 % konnte ein Inflationsabgeltung durchgesetzt werden. • Zusätzlich wurde eine Corona Prämie in der Höhe von € 400,00 vereinbart. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Teil A Teil B Allgemeine Bestimmungen Gehaltsordnung I Vertragsschließende ................................. 6 XVI Entlohnung ............................................ 12 II Geltungsbereich ....................................... 6 XVII Biennien ................................................ 13 III Geltungsbeginn und Geltungsdauer ........... 6 XVIII Berechnungsgrundlage für Provisionsver- IV Anstellung ................................................ 6 treter ..................................................... 13 V Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer ....... 7 XIX Reisekosten und Reiseaufwandsentschädi- VI Arbeitszeit ................................................ 7 gung ..................................................... 13 VII Ruhetage ................................................. 7 XX Sonderzahlungen ................................... 14 VIII Mehrarbeit und Überstunden ..................... 7 XXI Betriebliche Verbesserungsvorschläge ...... 14 IX Urlaub ..................................................... 8 XXII Schlussbestimmungen ............................. 15 X Kündigung ............................................... 8 Zusatzinformation XI Abfertigung ............................................. 9 Gehaltsabschlüsse 2020–2001 ............................. 16 XIa Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse – Abfertigung neu ....................................... 9 XII Jubiläumsgelder ....................................... 9 XIII Anrechnung von Karenzen ........................ 9 XIV Fortzahlung des Gehaltes bei Dienstverhin- derung .................................................... 10 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- XV Schiedsgericht ......................................... 10 seite –5–
TEIL A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I VERTRAGSSCHLIESSENDE Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Ös- Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, terreichischen Raiffeisenverband, Wien 2, Friedrich- Wien 1, Deutschmeisterplatz 2, andererseits, unter Mit- Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, einerseits und dem Öster- wirkung des O.Ö. Land- und Forstarbeiterbundes. reichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der II GELTUNGSBEREICH Der Kollektivvertrag gilt: 3. Persönlich: für alle Angestellten und Lehrlinge mit Ausnahme von 1. Räumlich: für die Bundesländer Niederösterreich, a) Bedienerinnen Oberösterreich, Steiermark. b) stundenweise Beschäftigten oder im Stundenlohn 2. Fachlich: für die der Raiffeisen Ware Austria zuge- stehenden Arbeitnehmern ordneten Mischfutterwerke. c) Volontären und Ferialpraktikanten III GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER Dieser Vertrag tritt mit 1. 1. 2000 (vorliegende Fassung eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Kalender- Stand 1. 1. 2021, gültig bis 31. 12. 2021) in Kraft und jahres gekündigt werden. gliedert sich in zwei Teile: Teil B des Vertrages „Gehaltsordnung” kann ab Gel- Teil A: Allgemeine Bestimmungen tungsbeginn unter Einhaltung einer dreimonatigen (arbeitsrechtlicher Teil) Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres nur Teil B: Gehaltsordnung (gehaltsrechtlicher Teil) mittels eingeschriebenen Briefes von jedem vertrags- schließenden Teil gekündigt werden. Innerhalb der Teil A „Allgemeine Bestimmungen” ist auf ein Jahr un- Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Abschlus- kündbar und kann nach Ablauf dieser Zeit unter Ein- ses einer Gehaltsordnung aufzunehmen. haltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels IV ANSTELLUNG (1) Jede Neuaufnahme von Arbeitnehmern ist dem Be- verhältnis den gesetzlichen Kündigungsbestimmun- triebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn gen. sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleich- Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Be- zeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom stimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). Arbeitgeber mitzuteilen. (3) Bei Beginn des Dienstverhältnisses ist dem Arbeit- (2) Eine Anstellung auf Probe kann mit Angestellten nehmer ein Dienstzettel gemäß § 6 Angestelltengesetz nur auf die Dauer eines Monates vereinbart werden. bzw § 2 AVRAG auszuhändigen. Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Dienst- –6–
V ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ARBEITNEHMER Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer Stel- gebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsge- lung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe schäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers zu ma- der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge chen oder zu vermitteln. des Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen. Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht be- Die Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, eine Provision steht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher oder sonstige Entlohnung von Kunden oder sonstigen Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. geschäftlichen Kommittenten ohne ausdrückliche Zu- Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet ei- stimmung des Arbeitgebers anzunehmen. nen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstver- Sie sind ferner weder berechtigt, ein selbstständiges hältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestellten- kaufmännisches Unternehmen zu betreiben noch oh- gesetzes. ne besondere ausdrückliche Zustimmung des Arbeit- VI ARBEITSZEIT (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt Dabei können Verschiebungen der Arbeitszeit im Win- 38,5 Stunden. In die Normalarbeitszeit sind Pausen, ter zu Gunsten des Sommers oder in der Anzahl der Ar- welcher Art auch immer, nicht einzurechnen. beitstage zB aufgrund saisonbedingter und/oder wirtschaftlicher Notwendigkeiten während des Jahres (2) Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit bleibt in vorgenommen werden. Anpassung an die örtlichen Verhältnisse der Ge- schäftsführung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (3) Sollte ein Angestellter laufend an Samstagen vorbehalten. Dienst verrichten und kein anderer Halbtag während Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist im Vorhinein zu der Arbeitswoche dienstfrei sein, dann sollte für jeden vereinbaren. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Dienst an einem Samstag kurzfristig eine zusammen- Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme hängende Freizeit gewährt werden. auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren. (4) Am 24. und 31. Dezember besteht keine Arbeits- pflicht. VII RUHETAGE (1) Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die arbeiter in Oberösterreich, die unter den Geltungsbe- gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit: 1. Jänner, reich der OÖ. LAO fallen, ist der 29. Juni, Peter und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Paul, ein Ruhetag. Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Okto- Für Angehörige der Evangelischen Kirchen AB und HB, ber, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember. der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche Für alle Mitarbeiter der Steiermark, die unter den Gel- gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag. tungsbereich der Stmk. LAO fallen, sind der Josefitag, 19. März und der 29. Juni, Peter und Paul, Ruhetage. (2) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten Für alle Mitarbeiter von Niederösterreich, die unter die Bestimmungen der jeweiligen Landarbeitsord- den Geltungsbereich der NÖ. LAO fallen, ist der Leo- nung. polditag, der 15. November, ein Ruhetag. Für alle Mit- VIII MEHRARBEIT UND ÜBERSTUNDEN (1) Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wö- 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird chentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normal- auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht ange- arbeitszeit) von 1,5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. rechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Ver- Diese Mehrarbeit (von 38,5 Stunden bis einschließlich teilung der NAZ. –7–
(2) Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist tens eine Woche nacheinander in Tag- und Nacht- das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. Anstelle schicht gearbeitet wird. der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 (6) Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vereinbart werden. vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftig- Die konsumierte Freizeit wird zuerst auf die Mehrar- ten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine wö- beitsstunden und erst anschließend nach Vereinba- chentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten rung auf allfällige Überstunden angerechnet. wird. (3) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die (7) Beide Vertragsschließenden erklären die Leistung das Ausmaß der jeweils festgelegten täglichen Ar- von Überstunden als unerwünscht und verpflichten beitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit über- sich, alles Zweckdienliche vorzukehren, um Überstun- schritten wird, sofern die Überstundenleistung ange- den zu vermeiden. Im Allgemeinen soll durch die Leis- ordnet oder nachträglich genehmigt wurde. tung von Überstunden die wöchentliche Arbeitszeit Überstunden sind spätestens bis zum Ablauf von 3 Mo- einschließlich allfälliger Mehrarbeit um nicht mehr naten nach Ende des Monats, in dem sie entstanden als 10 Stunden überschritten werden. Für die Festset- sind, schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls der zung allfälliger höherer Überstundenleistungen ist Anspruch erlischt. der Betriebsrat zu hören. (4) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit lie- (8) Die Basis für die Überstundenberechnung beträgt gen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund 1/167. der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Ar- (9) Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Für Über- beitszeit einschließlich der Mehrarbeit überschritten stunden an Sonn- und Feiertagen und Nachtstunden wird. (19–5 Uhr) beträgt der Überstundenzuschlag 100 % auf den Normalstundenlohn. Für Arbeiten an Sonn- (5) Wird in einem Betrieb in mehreren Schichten gear- und Feiertagen bis zu 8 Stunden 100 %, darüber hi- beitet, so beträgt der Zuschlag für die Nachtarbeit naus 150 % jenes Gehaltes, das für die normale Ar- 50 %. Von einer Schichtzulage kann nur dann gespro- beitszeit vereinbart wurde. chen werden, wenn innerhalb eines Monates wenigs- IX URLAUB (1) Für den Urlaub gilt gemäß § 17 Angestelltengesetz der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung das Bundesgesetz BGBl Nr 390/76, betreffend die Ver- nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lö- einheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung sung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber einer Pflegefreistellung. erfolgt ist, sofort angerechnet. (2) Für alle Mitarbeiter, auf die das Behindertenein- (4) Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr. stellungsgesetz BGBl Nr 313/92 und Opferfürsorgege- setz anzuwenden ist, gelten die darin enthaltenen be- (5) Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub sonderen Regelungen. nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder geldli- (3) Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht che Zuschüsse durch einen Sozialversicherungsträger wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei geleistet werden. X KÜNDIGUNG (1) Die Lösung eines Dienstverhältnisses durch den Ar- (2) Hinsichtlich der Weiterverwendung von ausgelern- beitgeber kann, soweit dieser Vertrag nicht günstigere ten Lehrlingen gilt § 18 Berufsausbildungsgesetz. Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes erfolgen. (3) Will der Arbeitgeber das Dienstverhältnis mit dem Angestellten nicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus fortsetzen, hat er es mit vorhergehender sechs- –8–
wöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterver- (4) Bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den Ar- wendungszeit nach Abs 2 zu kündigen. beitnehmer gelten die Kündigungsbestimmungen des § 20 (4) Angestelltengesetz. XI ABFERTIGUNG (1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in die- (3) Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, sem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, wenn der Arbeitnehmer wegen Inanspruchnahme die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. der vorzeitigen Alterspension bei langer Versiche- rungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst kündigt. (2) ArbeitnehmerInnen mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutz- (4) Wird ein Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeit- frist nach dem Mutterschutzgesetz bzw bei Inan- nehmers aufgelöst, so beträgt die Abfertigung die im spruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mut- § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes vorgesehene volle terschutzgesetz innerhalb von 6 Monaten nach der Höhe. Der Betrag gebührt den gesetzlichen Erben. Niederkunft bzw innerhalb von 2 Wochen nach der standesamtlichen Eheschließung das Dienstverhältnis (5) Dienstjahre, die ein Arbeitnehmer bei der Quali- auf eigenen Wunsch nicht mehr fortsetzen, haben An- tätsfutter Ges.m.b.H. u. Co. KG, bei der WÖV Mischfut- spruch auf die ihnen nach § 23 (1) Angestelltengesetz ter und Viehverwertung Ges.m.b.H. und ANIMED Vete- zustehende Abfertigung. Erfolgt die Lösung des rinär Pharmazeutika Ges.m.b.H. zurückgelegt hat, Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt für werden bei Berechnung der Abfertigung voll berück- die Bemessung der Abfertigung das Angestelltenge- sichtigt, soweit nicht für diese Jahre bereits eine Abfer- setz. tigung bezahlt wurde. XIa BETRIEBLICHE MITARBEITERVORSORGEKASSE – ABFERTIGUNG NEU Auf Dienstverhältnisse die nach dem 1. 1. 2003 erstmals abgeschlossen werden, ist der Punkt XI (Abfertigung alt) nicht anzuwenden. Der Punkt XIa tritt rückwirkend mit 1. 1. 2003 in Kraft. XII JUBILÄUMSGELDER Für langjährige Dienste werden dem Arbeitnehmer grundlage werden nur jene Zeiträume angerechnet, nach einer Beschäftigung als Angestellter die der Arbeitnehmer tatsächlich bei der Qualitätsfut- bei 25 Dienstjahren zwei Bruttomonatsgehälter und ter Ges.m.b.H. und Co. KG, der WÖV Mischfutter- und bei 35 Dienstjahren drei Bruttomonatsgehälter Viehverwertung Ges.m.b.H. und ANIMED Veterinär Pharmazeutika Ges.m.b.H. als Lehrling, Arbeiter oder als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Angestellter beschäftigt war. Die für Urlaub, Abferti- Der Arbeitnehmer wird im Zusammenhang mit seinem gung oder Kündigung angerechneten Vordienstzeiten Jubiläum an einem Arbeitstag unter Fortzahlung sei- werden bei der Berechnungsgrundlage dieser Son- nes Entgeltes vom Dienst befreit. Für die Berechnungs- derzulage nicht berücksichtigt. XIII ANRECHNUNG VON KARENZEN (1) Für eine Karenz gemäß MSchG bzw VKG ab dem maß von zehn Monaten angerechnet. Voraussetzung 1. 1. 1986 bis vor dem 1. 1. 2019 gilt: für die Anrechnung ist jedoch eine fünfjährige Dauer Der erste Karenzurlaub im Sinne der Mutterschutzbe- des Dienstverhältnisses. Diese Anrechnung gilt für Ka- stimmungen innerhalb eines Dienstverhältnisses wird renzurlaube, die ab 1. Jänner 1986 angetreten wer- für die Bemessung der Kündigungsfrist und der Dauer den. Die Karenz gemäß MSchG bzw VKG wird für das des Krankenentgeltsanspruches bis zum Höchstaus- –9–
Jubiläumsgeld angerechnet. Dies gilt für Karenzen ab des VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgebur- dem 1. 1. 2012. ten Die Karenz gem. MSchG bzw VKG wird für das erhöhte Urlaubsausmaß angerechnet. Dies gilt für Karenzen (3) Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten ab 1. 1. 2014. Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der Eine Bildungskarenz im Ausmaß bis zu 12 Monaten Arbeitgeber im sechsten oder fünften Monat vor dem wird für das Jubiläumsgeld angerechnet. Dies gilt für Ende der Karenz den in Karenz befindlichen Elternteil Bildungskarenzen ab 1. 1. 2015. an die zuletzt bekannt gegebene Adresse schriftlich zu verständigen, zu welchem Zeitpunkt die Karenz en- (2) Für eine Karenz gemäß MSchG bzw. VKG sowie det. Wird diese Verständigung unterlassen, kann der/ Hospizkarenz ab dem 1. 1. 2019 gilt: die Arbeitnehmer/in bis zu vier Wochen nach einer Zeiten einer Karenz im obigen Sinne werden innerhalb nachgeholten Verständigung im obigen Sinn (spätes- des bestehenden Dienstverhältnisses für die Bemes- tens mit Ablauf des Anspruches auf Kinderbetreu- sung der Kündigungsfrist, der Entgeltfortzahlung im ungsgeld) die Arbeit antreten. Die Unterlassung der Krankheitsfall, des Urlaubmaßes und den Biennien Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten ange- Karenz und dem Wiederantritt in den Fällen der unter- rechnet. lassenen oder nachgeholten Verständigung gilt als Zeit einer Karenz für das Jubiläumsgeld wird mit nicht pflichtwidrig. Es besteht kein Kündigungsschutz 10 Monate und für eine Bildungskarenz im Ausmaß über den gesetzlichen Anspruch hinaus. Diese Rege- von 12 Monate für das Jubiläumsgeld angerechnet. lung des Absatzes 3 gilt, solange die Dauer der gesetz- Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine 5- lichen Karenz und die Dauer des Kinderbetreuungs- jährige Dauer des Dienstverhältnisses. geldbezuges unterschiedlich geregelt sind, und ist Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Ka- auf Karenzen anzuwenden, die nach dem 31. 7. 2004 renz zwischen Mutter und Vater i. S. des MSchG bzw enden. XIV FORTZAHLUNG DES GEHALTES BEI DIENSTVERHINDERUNG Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem f) bei Teilnahme an der Beerdigung Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten be- der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, steht gemäß § 8 (3) Angestelltengesetz Anspruch auf Geschwister oder Großeltern .......... 1 Arbeitstag Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen: g) bei Niederkunft der Ehegattin bzw a) bei eigener Eheschließung ............. 3 Arbeitstage Lebensgefährtin ............................ 1 Arbeitstag b) bei Teilnahme an der Eheschließung h) bei Wohnungswechsel die notwen- der Kinder und Geschwister ........... 1 Arbeitstag dige Zeit, jedoch höchstens inner- c) bei Tod des Ehegatten bzw Lebens- halb eines Jahres .......................... 2 Arbeitstage gefährten, wenn er (sie) mit dem Ar- i) für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztli- beitnehmer im gemeinsamen Haus- cher Behandlungen, sofern eine kassenärztliche halt lebte ..................................... 2 Arbeitstage Bescheinigung vorgewiesen wird; d) bei Teilnahme an der Beerdigung j) für die Zeit behördlicher Vorladungen, die Aus- des Ehegatten bzw Lebensgefährten 1 Arbeitstag übung öffentlicher Ämter oder Funktionen in der e) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern Berufsvertretung. oder der Kinder ............................ 1 Arbeitstag XV SCHIEDSGERICHT Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Dieses Schiedsgericht hat innerhalb von 3 Monaten Auslegung dieses Kollektivvertrages wird ein Schieds- ab Anrufung zusammenzutreten. gericht errichtet. Dieses Schiedsgericht kann seitens Das Schiedsgericht besteht aus 3 Vertretern der Ar- der Arbeitgeber vom Österreichischen Raiffeisenver- beitgeber und 3 Vertretern der Arbeitnehmer. Betrifft band, seitens der Arbeitnehmer von der Gewerkschaft der Schiedsspruch eine besondere Branchengruppe, der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Land- und so ist dies bei der Zusammensetzung des Schiedsge- Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss angerufen werden. richtes sowohl von der Arbeitgeber- als auch von der Arbeitnehmerseite durch die Beiziehung je eines Ver- – 10 –
teters der betreffenden Branche entsprechend zu be- und hat nur eine Stimme. Das Schiedsgericht ist nur rücksichtigen. bei Anwesenheit aller Beisitzer beschlussfähig; es ent- Der Vorsitzende wird abwechselnd je Sitzung aus den scheidet die Stimmenmehrheit. Reihen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewählt – 11 –
TEIL B GEHALTSORDNUNG Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2021 KV-Erhöhung und Bienalsprung 1,5 %, Erhöhung Lehrlinge 1,5 % Der Kollektivvertrag ermächtigt zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 68 EStG. (Abs gilt ab 1. 1. 2015) XVI ENTLOHNUNG Die Entlohnung erfolgt nach Verwendungskategorien. Kat. 5 Angestellte, die selbstständig Die angegebenen Bezüge sind Mindestgrundgehäl- schwierige Tätigkeiten ausfüh- ter. Bestehende Überzahlungen bleiben bei In-Kraft- ren, wozu besondere Fachkennt- Treten des neuen Kollektivvertrages in ihrer wertmäßi- nisse und praktische Erfahrungen gen Höhe aufrecht. erforderlich sind, zB Abteilungs- Ferialpraktikanten fallen unter keine der nachstehen- leiter im Ein- und Verkauf, in der den Verwendungskategorien, sondern erhalten eine Buchhaltung (Bilanzbuchhalter), Aufwandsentschädigung von mindestens der Höhe in der Produktion ...................... € € 3.260,00 des Lehrlingseinkommens im 3. Lehrjahr. Kat. 6 Angestellte mit umfassenden Kat. 1 Angestellte, die einfache kauf- Kenntnissen und mehrjähriger männische Hilfstätigkeiten ver- praktischer Erfahrung, die eine richten ..................................... € 1.630,00 leitende, das Unternehmen in ih- Kat. 2 Angestellte, die auf Anweisung rem jeweiligen Tätigkeitsbereich selbstständig einfache Tätigkei- entscheidend beeinflussende ten in den Abteilungen der Ver- Stellung einnehmen, zB Bereichs- waltung, der Buchhaltung, der leiter ....................................... € 4.267,00 Personalverrechnung, im Lager Lehrlingseinkommen und Versand, in der Produktion für Lehrlinge im verrichten ................................ € 1.816,00 1. Lehrjahr ............................................. € 590,00 Kat. 3 Angestellte, die nach allgemei- 2. Lehrjahr ............................................. € 740,00 nen Richtlinien und Weisungen 3. Lehrjahr ............................................. € 1.050,00 kaufmännische, administrative Nach Abzug der Internatskosten müssen dem Lehrling oder technische Arbeiten im Rah- für den Zeitraum, der der Dauer des Internats ent- men des ihnen erteilten Auftrages spricht, mindestens 50 % des jeweiligen Lehrlingsein- erledigen, zB Angestellte im Au- kommens verbleiben. ßendienst bis zu 3 Jahren, Labo- ranten, Sachbearbeiter, Buch- Corona-Prämie: haltungskräfte .......................... € 2.254,00 Auszahlung einer Corona-Prämie in der Höhe von 400 Euro für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen inkl. Kat. 4 Angestellte, die nach allgemei- Lehrlinge. nen Richtlinien bereits schwierige Die Corona-Prämie wird für Karenzmitarbeiter und Tätigkeiten im Rahmen der ihnen Karenzmitarbeiterinnen gemäß der im Jahr 2020 ver- erteilten Aufträge selbstständig brachten aktiven Dienstzeit berechnet. erledigen, zB Sachbearbeiter im Bei Eintritten nach dem 30. 6. wird die Corona-Prämie Ein- und Verkauf, in der Buchhal- halbiert. tung, in der Personalverrech- Diese Corona-Prämie ist gemäß § 124b 2350 lit a EStG nung, Siloleiter, Werkstättenleiter, 1988 bis zum 31. 12. 2020 auszubezahlen. höhere technische Tätigkeiten in der Produktion ......................... € € 2.755,00 – 12 –
XVII BIENNIEN Jedem(r) Arbeitnehmer(in) ist jeweils nach 2 Jahren ei- Kategorie 1 ............................................... € 0,– ne Erhöhung seines (ihres) Gehaltes zu gewähren, wo- Kategorie 2 ............................................... € 70,65 bei in den angeführten Kategorien nachstehende Kategorie 3 ............................................... € 74,85 Biennie vorgesehen ist: Kategorie 4 ............................................... € 74,85 Kategorie 5 ............................................... € 74,85 Kategorie 6 ............................................... € 74,85 Die Vorrückung erfolgt jeweils am 1. 1. eines geraden Kalenderjahres. XVIII BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR PROVISIONSVERTRETER Provisionsvertreter erhalten das vereinbarte Fixum 14- digung und die Abfertigung wird neben dem Fixum mal jährlich ausbezahlt. Die Fälligkeit des 13. und der monatliche Durchschnitt der fällig gewordenen 14. Bezuges richtet sich nach Punkt XX des Kollektiv- Provisionen in den letzten 12 Monaten ermittelt und vertrages. Als Berechungsgrundlage für das Urlaubs- zum Fixum hinzugerechnet. entgelt, das Krankenentgelt, die Urlaubsabfindung, Die Biennien der jeweiligen Kategorie sind anzuwen- die Urlaubsentschädigung, die Kündigungsentschä- den. XIX REISEKOSTEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine b) Bei Benützung der I. Klasse, von Luxuszügen und Anwendung, wenn durch Betriebsvereinbarung oder des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur einzelvertraglicher Regelung Reisekosten und/oder dann ersetzt, wenn die Benützung aufgrund einer aus- Reiseaufwandsentschädigungen geregelt oder mit ei- drücklichen Bewilligung des Arbeitgebers erfolgte. nem vereinbarten Pauschalsatz oder Entgelt abgegol- Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden ten werden. die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt. c) Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tat- (2) Begriff der Dienstreise: sächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt. a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer d) Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers er- Dienstort verlässt.*) forderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung *) Diese Regelung tritt rückwirkend mit 1. 1. 2005 in Kraft. werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt. b) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeits- e) Für die Verwendung des Privat-PKWs des Arbeit- stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Ar- nehmers bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche beitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienst- Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorlie- reise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Woh- gen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung nung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Ar- des durch die Haltung und Benützung des PKWs ent- beitsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr in stehenden Aufwandes das amtliche Kilometergeld die Wohnung. ab dem Zeitpunkt der Verlautbarung im BGBl ge- währt. Über das amtliche Kilometergeld hinaus beste- (3) Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigung: hen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenent- Bei Dienstreisen im Sinne der Z 2 sind dem Arbeitneh- schädigung. mer die durch die Dienstreise verursachten Reisekos- ten und der durch die Dienstreise verursachte Mehr- (5) Reiseaufwandsentschädigung: aufwand nach Maßgabe der folgenden Z 4 und 5 zu entschädigen. a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun- denen persönlichen Mehraufwandes für die Verpfle- (4) Reisekostenentschädigung: gung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für je- den vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschä- a) Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt. – 13 –
digung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung Nächtigungsgeld. werden gegen Vorlage der Quartierrechnung geson- dert vergütet. b) Als Reiseaufwandsentschädigung für Dienstleistun- gen außerhalb des Dienstbereiches, die angeordnet (6) Teilnahme an Seminaren, Kursen, Informations- oder nachträglich genehmigt werden, gilt für alle Ar- veranstaltungen und Ähnlichem: beitnehmer in allen Kategorien die steuerrechtliche Eine Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Ent- Regelung, wonach das volle Taggeld in Höhe von der- sendung des Arbeitnehmers zu Veranstaltungen (zB zeit € 26,40, nur bei einer Reisedauer von 12 Stunden Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen), so- zusteht. Bei einer Dienstreise von mehr als 3 Stunden fern die Kosten der Teilnahme an diesen Veranstaltun- kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des gen vom Arbeitgeber getragen werden. Taggeldes verrechnet werden. c) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben (7) Dienstreisen in das Ausland: für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise ver- Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrück- bundenen persönlichen Aufwendungen des Arbeit- lichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Entschädi- nehmers einschließlich der Trinkgelder für persönli- gung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist je- che Bedienung. weils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinba- ren. d) Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Aus- gaben für Unterkunft. Das Nächtigungsgeld entfällt, (8) Verfall von Ansprüchen: wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden Ansprüche gemäß XIX müssen spätestens innerhalb ist, Quartier beigestellt wird oder die Benützung des von zwei Monaten nach Beendigung der Dienstreise Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kos- bzw der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage ten ersetzt werden. Die Nächtigungspauschale be- des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beim Arbeit- trägt für alle Kategorien € 15,– ohne Beleg. geber durch Rechnungslegung bzw Vorlage des Fahr- tenbuches geltend gemacht werden. XX SONDERZAHLUNGEN Die Angestellten und Lehrlinge erhalten jährlich eine neration, und zwar berechnet nach dem letzten Brut- Urlaubs- und Weihnachtsremuneration in der Höhe tomonatsgehalt bzw des letzten Lehrlingseinkom- des jeweils letzten Bruttomonatsgehaltes. Die Urlaubs- mens. remuneration gelangt am letzten Arbeitstag im Mai Wenn ein Angestellter oder Lehrling nach Erhalt der und die Weihnachtsremuneration am letzten Arbeits- für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubs- tag im Oktober für das entsprechende Kalenderjahr und Weihnachtsremuneration aus dem Dienstverhält- zur Auszahlung. nis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus Den während eines Kalenderjahres eintretenden An- Verschulden entlassen wird, muss er sich die im lau- gestellten und Lehrlingen gebührt lediglich der ali- fenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene quote Teil der Urlaubs- und Weihnachtsremuneration. Urlaubs- und Weihnachtsremuneration auf seine ihm Den während des Kalenderjahres ausscheidenden aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche Angestellten und Lehrlingen gebührt ebenfalls nur (insbesondere Restgehalt) in Anrechnung bringen las- der aliquote Teil der Urlaubs- und Weihnachtsremu- sen. XXI BETRIEBLICHE VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE Im Falle von betrieblichen Verbesserungsvorschlägen, chung von Produktions- und Organisationsabläufen die von der Geschäftsführung als kosteneinsparend oder -vorgängen bringen, kann die Geschäftsführung beurteilt werden oder die eine tatsächliche Vereinfa- eine von ihr zu bestimmende Prämie gewähren. – 14 –
XXII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Kein Angestellter bzw Lehrling darf durch diesen Kol- lektivvertrages in Geltung stehen, bleiben gewahrt, es lektivvertrag in seinen Bezügen gekürzt werden. Güns- sei denn, dass ausdrücklich eine andere Regelung im tigere Rechte, die in Einzelverträgen enthalten sind, Vertrag getroffen wurde. welche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kol- ÖSTERREICHISCHER RAIFFEISENVERBAND 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 Der Generalanwalt: Der Generalsekretär: gez. Dr. Rothensteiner gez. Dr. Pangl GARANT-Tiernahrung Gesellschaft m.b.H. 3380 Pöchlarn, Raiffeisenstr. 3 gez. Mag. Dr. Bauernfeind ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Die Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter: gez. Teiber, MA gez. Dürtscher ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 gez. Treml gez. Mag. Hirnschrodt Pöchlarn, 10. Dezember 2020 – 15 –
ZUSATZINFORMATION Gehaltabschlüsse der letzten Jahre Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2020 (in Euro) KV-Erhöhung und Bienalsprung 2,35 %, Erhöhung Lehrlinge 1. u 2. LJ 4 %, 3. LJ 2,35 % KV-Ansätze gem Pkt XVI Biennien gem Pkt XVII Kategorie 1 ........................................... € 1.605,88 Kategorie 1 ............................................... € 0,– Kategorie 2 ........................................... € 1.789,08 Kategorie 2 ............................................... € 69,60 Kategorie 3 ........................................... € 2.221,00 Kategorie 3 ............................................... € 73,70 Kategorie 4 ........................................... € 2.714,33 Kategorie 4 ............................................... € 73,70 Kategorie 5 ........................................... € 3.211,75 Kategorie 5 ............................................... € 73,70 Kategorie 6 ........................................... € 4.203,52 Kategorie 6 ............................................... € 73,70 Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................................. € 578,00 2. Lehrjahr ............................................. € 728,00 3. Lehrjahr ............................................. € 1.029,00 Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2019 (in Euro) KV-Erhöhung und Bienalsprung 2,70 %, Rundung auf den nächsten ganzen EURO KV-Ansätze gem Pkt XVI Biennien gem Pkt XVII Kategorie 1 ........................................... € 1.569,00 Kategorie 1 ........................................... € 0,00 Kategorie 2 ........................................... € 1.748,00 Kategorie 2 ........................................... € 68,00 Kategorie 3 ........................................... € 2.170,00 Kategorie 3 ........................................... € 72,00 Kategorie 4 ........................................... € 2.652,00 Kategorie 4 ........................................... € 72,00 Kategorie 5 ........................................... € 3.138,00 Kategorie 5 ........................................... € 72,00 Kategorie 6 ........................................... € 4.107,00 Kategorie 6 ........................................... € 72,00 Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................................. € 555,00 2. Lehrjahr ............................................. € 700,00 3. Lehrjahr ............................................. € 1.005,00 Zusatzinformation – Frühere Abschlüsse – 16 –
Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2018 (in Euro) KV-Erhöhung und Bienalsprung 2,45 %, Rundung auf den nächsten ganzen EURO KV-Ansätze gem Pkt XVI Biennien gem Pkt XVII Kategorie 1 ........................................... € 1.527,53 Kategorie 1 ........................................... € 0,00 Kategorie 2 ........................................... € 1.701,69 Kategorie 2 ........................................... € 65,57 Kategorie 3 ........................................... € 2.112,52 Kategorie 3 ........................................... € 69,67 Kategorie 4 ........................................... € 2.581,74 Kategorie 4 ........................................... € 69,67 Kategorie 5 ........................................... € 3.055,06 Kategorie 5 ........................................... € 69,67 Kategorie 6 ........................................... € 3.998,62 Kategorie 6 ........................................... € 69,67 Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................................... € 553,86 2. Lehrjahr ............................................... € 677,19 3. Lehrjahr ............................................... € 978,40 Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2017 (in Euro) KV-Erhöhung und Bienalsprung 1,45 %, Rundung auf den nächsten ganzen EURO KV-Ansätze gem Pkt XVI Biennien gem Pkt XVII Kategorie 1 ........................................... € 1.491,00 Kategorie 1 ............................................... € 0,– Kategorie 2 ........................................... € 1.661,00 Kategorie 2 ............................................... € 64,00 Kategorie 3 ........................................... € 2.062,00 Kategorie 3 ............................................... € 68,00 Kategorie 4 ........................................... € 2.520,00 Kategorie 4 ............................................... € 68,00 Kategorie 5 ........................................... € 2.982,00 Kategorie 5 ............................................... € 68,00 Kategorie 6 ........................................... € 3.903,00 Kategorie 6 ............................................... € 68,00 Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................................... € 525,00 2. Lehrjahr ............................................... € 661,00 3. Lehrjahr ............................................... € 955,00 Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2016 (in Euro) KV-Erhöhung und Bienalsprung 1,45 %, Rundung auf den nächsten ganzen EURO KV-Ansätze gem Pkt XVI Biennien gem Pkt XVII Kategorie 1 ........................................... € 1.471,00 Kategorie 1 ............................................... € 0,– Kategorie 2 ........................................... € 1.639,00 Kategorie 2 ............................................... € 63,00 Kategorie 3 ........................................... € 2.035,00 Kategorie 3 ............................................... € 67,00 Kategorie 4 ........................................... € 2.487,00 Kategorie 4 ............................................... € 67,00 Kategorie 5 ........................................... € 2.943,00 Kategorie 5 ............................................... € 67,00 Kategorie 6 ........................................... € 3.852,00 Kategorie 6 ............................................... € 67,00 Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................................... € 513,00 2. Lehrjahr ............................................... € 647,00 3. Lehrjahr ............................................... € 938,00 – 17 – Zusatzinformation – Frühere Abschlüsse
Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2015 (in Euro) KV-Erhöhung und Bienalsprung 2,05%, Rundung auf den nächsten ganzen EURO KV-Ansätze gem Pkt XVI Biennien gem Pkt XVII Kategorie 1 ........................................... € 1.449,00 Kategorie 1 ............................................... € 0,– Kategorie 2 ........................................... € 1.615,00 Kategorie 2 ............................................... € 62,00 Kategorie 3 ........................................... € 2.005,00 Kategorie 3 ............................................... € 66,00 Kategorie 4 ........................................... € 2.451,00 Kategorie 4 ............................................... € 66,00 Kategorie 5 ........................................... € 2.900,00 Kategorie 5 ............................................... € 66,00 Kategorie 6 ........................................... € 3.796,00 Kategorie 6 ............................................... € 66,00 Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................................... € 505,00 2. Lehrjahr ............................................... € 637,00 3. Lehrjahr ............................................... € 924,00 Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2014 (in Euro) KV-Erhöhung und Bienalsprung 2,50%, Rundung auf den nächsten ganzen EURO KV-Ansätze gem Pkt XVI Biennien gem Pkt XVII Kategorie 1 ........................................... € 1.419,00 Kategorie 1 ............................................... € 0,– Kategorie 2 ........................................... € 1.582,00 Kategorie 2 ............................................... € 60,50 Kategorie 3 ........................................... € 1.964,00 Kategorie 3 ............................................... € 64,50 Kategorie 4 ........................................... € 2.401,00 Kategorie 4 ............................................... € 64,50 Kategorie 5 ........................................... € 2.841,00 Kategorie 5 ............................................... € 64,50 Kategorie 6 ........................................... € 3.719,00 Kategorie 6 ............................................... € 64,50 Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................................... € 494,00 2. Lehrjahr ............................................... € 624,00 3. Lehrjahr ............................................... € 905,00 Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2013 (in Euro) KV-Erhöhung und Bienalsprung 2,95%, Rundung auf den nächsten ganzen EURO KV-Ansätze gem Pkt XVI Biennien gem Pkt XVII Kategorie 1 ........................................... 1.369,00 Kategorie 1 ........................................... 0,– Kategorie 2 ........................................... 1.532,50 Kategorie 2 ........................................... 59,00 Kategorie 3 ........................................... 1.914,00 Kategorie 3 ........................................... 63,00 Kategorie 4 ........................................... 2.342,00 Kategorie 4 ........................................... 63,00 Kategorie 5 ........................................... 2.771,00 Kategorie 5 ........................................... 63,00 Kategorie 6 ........................................... 3.628,00 Kategorie 6 ........................................... 63,00 Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................................ 481,00 2. Lehrjahr ............................................ 608,00 3. Lehrjahr ............................................ 882,00 Zusatzinformation – Frühere Abschlüsse – 18 –
Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2012 (in Euro) KV-Erhöhung und Biennalsprung 3,6 % gerundet auf die nächsten 50 Cent KV-Ansätze gem Pkt XVI Biennien gem Pkt XVII Kategorie 1 ........................................... 1.329,00 Kategorie 1 ........................................... 0,– Kategorie 2 ........................................... 1.487,50 Kategorie 2 ........................................... 54,50 Kategorie 3 ........................................... 1.858,50 Kategorie 3 ........................................... 58,50 Kategorie 4 ........................................... 2.274,50 Kategorie 4 ........................................... 58,50 Kategorie 5 ........................................... 2.691,50 Kategorie 5 ........................................... 58,50 Kategorie 6 ........................................... 3.524,00 Kategorie 6 ........................................... 58,50 Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................................ 467,00 2. Lehrjahr ............................................ 590,50 3. Lehrjahr ............................................ 856,50 Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2011 (in Euro) KV-Erhöhung und Biennalsprung2,2 % gerundet auf die nächsten 50 Cent KV-Ansätze gem Pkt XVI Biennien gem Pkt XVII Kategorie1 ............................................ 1.282,50 Kategorie 1 ........................................... 0,– Kategorie2 ............................................ 1.435,50 Kategorie 2 ........................................... 54,50 Kategorie3 ............................................ 1.793,50 Kategorie 3 ........................................... 58,50 Kategorie4 ............................................ 2.194,50 Kategorie 4 ........................................... 58,50 Kategorie5 ............................................ 2.597,50 Kategorie 5 ........................................... 58,50 Kategorie6 3.401,50 Kategorie 6 ........................................... 58,50 Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................................ 450,50 2. Lehrjahr ............................................ 569,50 3. Lehrjahr ............................................ 826,50 Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2010 (in Euro) KV-Erhöhung und Biennalsprung 1,4 % gerundet auf die nächsten 50 Cent KV-Ansätze gem Pkt XVI Biennien gem Pkt XVII Kategorie 1 ........................................... 1.254,50 Kategorie 1 ........................................... 53,– Kategorie 2 ........................................... 1.404,50 Kategorie 2 ........................................... 57,– Kategorie 3 ........................................... 1.754,50 Kategorie 3 ........................................... 57,– Kategorie 4 ........................................... 2.147,00 Kategorie 4 ........................................... 57,– Kategorie 5 ........................................... 2.541,50 Kategorie 5 ........................................... 57,– Kategorie 6 ........................................... 3.328,00 Kategorie 6 ........................................... 57,– Lehrlingsentschädigungen gem Pkt XVI 1. Lehrjahr ............................................ 440,50 2. Lehrjahr ............................................ 557,00 3. Lehrjahr ............................................ 808,50 – 19 – Zusatzinformation – Frühere Abschlüsse
Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2009 (in Euro) KV-Erhöhung und Biennalsprung 3,6 %, Rundung auf den nächsten vollen Euro KV-Ansätze gem Pkt XVI Biennien gem Pkt XVII Kategorie 1 ........................................... 1.237,– Kategorie 1 ........................................... 0,– Kategorie 2 ........................................... 1.385,– Kategorie 2 ........................................... 52,– Kategorie 3 ........................................... 1.730,– Kategorie 3 ........................................... 56,– Kategorie 4 ........................................... 2.117,– Kategorie 4 ........................................... 56,– Kategorie 5 ........................................... 2.506,– Kategorie 5 ........................................... 56,– Kategorie 6 ........................................... 3.282,– Kategorie 6 ........................................... 56,– Lehrlingsentschädigungen gem Pkt XVI 1. Lehrjahr ............................................ 434,– 2. Lehrjahr ............................................ 549,– 3. Lehrjahr ............................................ 797,– Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2008 (in Euro) KV-Erhöhung und Biennalsprung 3,1 % KV-Ansätze gem Pkt XVI Biennien gem Pkt XVII Kategorie 1 ........................................... 1.194,– Kategorie 1 ........................................... 50,– Kategorie 2 ........................................... 1.336,– Kategorie 2 ........................................... 54,– Kategorie 3 ........................................... 1.669,– Kategorie 3 ........................................... 54,– Kategorie 4 ........................................... 2.043,– Kategorie 4 ........................................... 54,– Kategorie 5 ........................................... 2.418,– Kategorie 5 ........................................... 54,– Kategorie 6 ........................................... 3.167,– Kategorie 6 ........................................... 54,– Lehrlingsentschädigungen gem Pkt XVI 1. Lehrjahr ............................................ 418,– 2. Lehrjahr ............................................ 529,– 3. Lehrjahr ............................................ 769,– Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2007 (in Euro) KV-Erhöhung und Biennalsprung 2,2 % KV-Ansätze gem Pkt XVI Biennien gem Pkt XVII Kategorie 1 ........................................... 1.158,– Kategorie 1 Kategorie 2 ........................................... 1.295,– Kategorie 2 ........................................... 48,– Kategorie 3 ........................................... 1.618,– Kategorie 3 ........................................... 52,– Kategorie 4 ........................................... 1.981,– Kategorie 4 ........................................... 52,– Kategorie 5 ........................................... 2.345,– Kategorie 5 ........................................... 52,– Kategorie 6 ........................................... 3.071,– Kategorie 6 ........................................... 52,– Lehrlingsentschädigungen gem Pkt XVI 1. Lehrjahr ............................................ 405,– 2. Lehrjahr ............................................ 513,– 3. Lehrjahr ............................................ 745,– Zusatzinformation – Frühere Abschlüsse – 20 –
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