KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der RAIFFEISEN WARE AUSTRIA zugeordneten MISCHFUTTERWERKE

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KOLLEKTIVVERTRAG

für die Angestellten der RAIFFEISEN WARE
AUSTRIA zugeordneten MISCHFUTTERWERKE

GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2000

IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
           für die Angestellten der
        RAIFFEISEN WARE AUSTRIA
                     zugeordneten
              MISCHFUTTERWERKE

             GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2000

    IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:
  • Mit einer nachhaltigen Erhöhung der Gehälter von 1,5 % konnte ein Inflationsabgeltung
    durchgesetzt werden.
  • Zusätzlich wurde eine Corona Prämie in der Höhe von € 400,00 vereinbart.

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                   Seite                                                                           Seite

Teil A                                                                       Teil B
Allgemeine Bestimmungen                                                      Gehaltsordnung
I    Vertragsschließende .................................            6      XVI Entlohnung ............................................            12
II Geltungsbereich .......................................            6      XVII Biennien ................................................         13
III Geltungsbeginn und Geltungsdauer ...........                      6      XVIII Berechnungsgrundlage für Provisionsver-
IV Anstellung ................................................        6             treter .....................................................    13
V Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer .......                       7      XIX Reisekosten und Reiseaufwandsentschädi-
VI Arbeitszeit ................................................       7             gung .....................................................      13
VII Ruhetage .................................................        7      XX Sonderzahlungen ...................................                 14
VIII Mehrarbeit und Überstunden .....................                 7      XXI Betriebliche Verbesserungsvorschläge ......                        14
IX Urlaub .....................................................       8      XXII Schlussbestimmungen .............................                 15
X Kündigung ...............................................           8
                                                                             Zusatzinformation
XI Abfertigung .............................................          9
                                                                             Gehaltsabschlüsse 2020–2001 ............................. 16
XIa Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse –
     Abfertigung neu .......................................          9
XII Jubiläumsgelder .......................................           9
XIII Anrechnung von Karenzen ........................                 9
XIV Fortzahlung des Gehaltes bei Dienstverhin-
     derung ....................................................    10       Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
XV Schiedsgericht .........................................         10       seite

                                                                           –5–
TEIL A
                             ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

                                       I VERTRAGSSCHLIESSENDE

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Ös-        Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe,
terreichischen Raiffeisenverband, Wien 2, Friedrich-         Wien 1, Deutschmeisterplatz 2, andererseits, unter Mit-
Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, einerseits und dem Öster-        wirkung des O.Ö. Land- und Forstarbeiterbundes.
reichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der

                                           II GELTUNGSBEREICH
Der Kollektivvertrag gilt:                                   3. Persönlich: für alle Angestellten und Lehrlinge mit
                                                             Ausnahme von
1. Räumlich: für die Bundesländer Niederösterreich,
                                                             a) Bedienerinnen
Oberösterreich, Steiermark.
                                                             b) stundenweise Beschäftigten oder im Stundenlohn
2. Fachlich: für die der Raiffeisen Ware Austria zuge-          stehenden Arbeitnehmern
ordneten Mischfutterwerke.
                                                             c) Volontären und Ferialpraktikanten

                             III GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
Dieser Vertrag tritt mit 1. 1. 2000 (vorliegende Fassung     eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Kalender-
Stand 1. 1. 2021, gültig bis 31. 12. 2021) in Kraft und      jahres gekündigt werden.
gliedert sich in zwei Teile:                                 Teil B des Vertrages „Gehaltsordnung” kann ab Gel-
Teil A: Allgemeine Bestimmungen                              tungsbeginn unter Einhaltung einer dreimonatigen
        (arbeitsrechtlicher Teil)                            Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres nur
Teil B: Gehaltsordnung (gehaltsrechtlicher Teil)             mittels eingeschriebenen Briefes von jedem vertrags-
                                                             schließenden Teil gekündigt werden. Innerhalb der
Teil A „Allgemeine Bestimmungen” ist auf ein Jahr un-        Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Abschlus-
kündbar und kann nach Ablauf dieser Zeit unter Ein-          ses einer Gehaltsordnung aufzunehmen.
haltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels

                                               IV ANSTELLUNG
(1) Jede Neuaufnahme von Arbeitnehmern ist dem Be-           verhältnis den gesetzlichen Kündigungsbestimmun-
triebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn         gen.
sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleich-     Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Be-
zeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom          stimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).
Arbeitgeber mitzuteilen.
                                                             (3) Bei Beginn des Dienstverhältnisses ist dem Arbeit-
(2) Eine Anstellung auf Probe kann mit Angestellten          nehmer ein Dienstzettel gemäß § 6 Angestelltengesetz
nur auf die Dauer eines Monates vereinbart werden.           bzw § 2 AVRAG auszuhändigen.
Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Dienst-

                                                           –6–
V ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ARBEITNEHMER

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer Stel-     gebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsge-
lung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe               schäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers zu ma-
der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge               chen oder zu vermitteln.
des Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.                Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht be-
Die Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, eine Provision       steht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher
oder sonstige Entlohnung von Kunden oder sonstigen           Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet.
geschäftlichen Kommittenten ohne ausdrückliche Zu-           Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet ei-
stimmung des Arbeitgebers anzunehmen.                        nen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstver-
Sie sind ferner weder berechtigt, ein selbstständiges        hältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestellten-
kaufmännisches Unternehmen zu betreiben noch oh-             gesetzes.
ne besondere ausdrückliche Zustimmung des Arbeit-

                                               VI ARBEITSZEIT
(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt               Dabei können Verschiebungen der Arbeitszeit im Win-
38,5 Stunden. In die Normalarbeitszeit sind Pausen,          ter zu Gunsten des Sommers oder in der Anzahl der Ar-
welcher Art auch immer, nicht einzurechnen.                  beitstage zB aufgrund saisonbedingter und/oder
                                                             wirtschaftlicher Notwendigkeiten während des Jahres
(2) Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit bleibt in       vorgenommen werden.
Anpassung an die örtlichen Verhältnisse der Ge-
schäftsführung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat           (3) Sollte ein Angestellter laufend an Samstagen
vorbehalten.                                                 Dienst verrichten und kein anderer Halbtag während
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist im Vorhinein zu       der Arbeitswoche dienstfrei sein, dann sollte für jeden
vereinbaren. Änderungen, die sich aus den jeweiligen         Dienst an einem Samstag kurzfristig eine zusammen-
Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme             hängende Freizeit gewährt werden.
auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind
rechtzeitig vorher zu vereinbaren.                           (4) Am 24. und 31. Dezember besteht keine Arbeits-
                                                             pflicht.

                                                VII RUHETAGE

(1) Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die         arbeiter in Oberösterreich, die unter den Geltungsbe-
gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit: 1. Jänner,         reich der OÖ. LAO fallen, ist der 29. Juni, Peter und
6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt,         Paul, ein Ruhetag.
Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Okto-           Für Angehörige der Evangelischen Kirchen AB und HB,
ber, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.                  der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche
Für alle Mitarbeiter der Steiermark, die unter den Gel-      gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.
tungsbereich der Stmk. LAO fallen, sind der Josefitag,
19. März und der 29. Juni, Peter und Paul, Ruhetage.         (2) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten
Für alle Mitarbeiter von Niederösterreich, die unter         die Bestimmungen der jeweiligen Landarbeitsord-
den Geltungsbereich der NÖ. LAO fallen, ist der Leo-         nung.
polditag, der 15. November, ein Ruhetag. Für alle Mit-

                                VIII MEHRARBEIT UND ÜBERSTUNDEN
(1) Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wö-         40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird
chentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normal-       auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht ange-
arbeitszeit) von 1,5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit.       rechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Ver-
Diese Mehrarbeit (von 38,5 Stunden bis einschließlich        teilung der NAZ.

                                                           –7–
(2) Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist        tens eine Woche nacheinander in Tag- und Nacht-
das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. Anstelle       schicht gearbeitet wird.
der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung
derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1          (6) Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst
vereinbart werden.                                         vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftig-
Die konsumierte Freizeit wird zuerst auf die Mehrar-       ten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine wö-
beitsstunden und erst anschließend nach Vereinba-          chentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten
rung auf allfällige Überstunden angerechnet.               wird.

(3) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die      (7) Beide Vertragsschließenden erklären die Leistung
das Ausmaß der jeweils festgelegten täglichen Ar-          von Überstunden als unerwünscht und verpflichten
beitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit über-      sich, alles Zweckdienliche vorzukehren, um Überstun-
schritten wird, sofern die Überstundenleistung ange-       den zu vermeiden. Im Allgemeinen soll durch die Leis-
ordnet oder nachträglich genehmigt wurde.                  tung von Überstunden die wöchentliche Arbeitszeit
Überstunden sind spätestens bis zum Ablauf von 3 Mo-       einschließlich allfälliger Mehrarbeit um nicht mehr
naten nach Ende des Monats, in dem sie entstanden          als 10 Stunden überschritten werden. Für die Festset-
sind, schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls der     zung allfälliger höherer Überstundenleistungen ist
Anspruch erlischt.                                         der Betriebsrat zu hören.

(4) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit lie-      (8) Die Basis für die Überstundenberechnung beträgt
gen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund           1/167.
der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf
die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Ar-      (9) Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Für Über-
beitszeit einschließlich der Mehrarbeit überschritten      stunden an Sonn- und Feiertagen und Nachtstunden
wird.                                                      (19–5 Uhr) beträgt der Überstundenzuschlag 100 %
                                                           auf den Normalstundenlohn. Für Arbeiten an Sonn-
(5) Wird in einem Betrieb in mehreren Schichten gear-      und Feiertagen bis zu 8 Stunden 100 %, darüber hi-
beitet, so beträgt der Zuschlag für die Nachtarbeit        naus 150 % jenes Gehaltes, das für die normale Ar-
50 %. Von einer Schichtzulage kann nur dann gespro-        beitszeit vereinbart wurde.
chen werden, wenn innerhalb eines Monates wenigs-

                                                 IX URLAUB
(1) Für den Urlaub gilt gemäß § 17 Angestelltengesetz      der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung
das Bundesgesetz BGBl Nr 390/76, betreffend die Ver-       nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lö-
einheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung       sung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber
einer Pflegefreistellung.                                  erfolgt ist, sofort angerechnet.

(2) Für alle Mitarbeiter, auf die das Behindertenein-      (4) Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
stellungsgesetz BGBl Nr 313/92 und Opferfürsorgege-
setz anzuwenden ist, gelten die darin enthaltenen be-      (5) Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub
sonderen Regelungen.                                       nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim
                                                           eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder geldli-
(3) Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht      che Zuschüsse durch einen Sozialversicherungsträger
wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei       geleistet werden.

                                              X KÜNDIGUNG
(1) Die Lösung eines Dienstverhältnisses durch den Ar-     (2) Hinsichtlich der Weiterverwendung von ausgelern-
beitgeber kann, soweit dieser Vertrag nicht günstigere     ten Lehrlingen gilt § 18 Berufsausbildungsgesetz.
Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des
Angestelltengesetzes erfolgen.                             (3) Will der Arbeitgeber das Dienstverhältnis mit dem
                                                           Angestellten nicht über die Zeit der Weiterverwendung
                                                           hinaus fortsetzen, hat er es mit vorhergehender sechs-

                                                         –8–
wöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterver-            (4) Bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den Ar-
wendungszeit nach Abs 2 zu kündigen.                        beitnehmer gelten die Kündigungsbestimmungen
                                                            des § 20 (4) Angestelltengesetz.

                                             XI ABFERTIGUNG

(1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in die-     (3) Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann,
sem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen,           wenn der Arbeitnehmer wegen Inanspruchnahme
die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.                  der vorzeitigen Alterspension bei langer Versiche-
                                                            rungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst kündigt.
(2) ArbeitnehmerInnen mit einer Mindestdienstzeit von
5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutz-       (4) Wird ein Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeit-
frist nach dem Mutterschutzgesetz bzw bei Inan-             nehmers aufgelöst, so beträgt die Abfertigung die im
spruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mut-              § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes vorgesehene volle
terschutzgesetz innerhalb von 6 Monaten nach der            Höhe. Der Betrag gebührt den gesetzlichen Erben.
Niederkunft bzw innerhalb von 2 Wochen nach der
standesamtlichen Eheschließung das Dienstverhältnis         (5) Dienstjahre, die ein Arbeitnehmer bei der Quali-
auf eigenen Wunsch nicht mehr fortsetzen, haben An-         tätsfutter Ges.m.b.H. u. Co. KG, bei der WÖV Mischfut-
spruch auf die ihnen nach § 23 (1) Angestelltengesetz       ter und Viehverwertung Ges.m.b.H. und ANIMED Vete-
zustehende Abfertigung. Erfolgt die Lösung des              rinär Pharmazeutika Ges.m.b.H. zurückgelegt hat,
Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt für      werden bei Berechnung der Abfertigung voll berück-
die Bemessung der Abfertigung das Angestelltenge-           sichtigt, soweit nicht für diese Jahre bereits eine Abfer-
setz.                                                       tigung bezahlt wurde.

        XIa BETRIEBLICHE MITARBEITERVORSORGEKASSE – ABFERTIGUNG NEU
Auf Dienstverhältnisse die nach dem 1. 1. 2003 erstmals abgeschlossen werden, ist der Punkt XI (Abfertigung alt)
nicht anzuwenden.
Der Punkt XIa tritt rückwirkend mit 1. 1. 2003 in Kraft.

                                         XII JUBILÄUMSGELDER

Für langjährige Dienste werden dem Arbeitnehmer             grundlage werden nur jene Zeiträume angerechnet,
nach einer Beschäftigung als Angestellter                   die der Arbeitnehmer tatsächlich bei der Qualitätsfut-
bei 25 Dienstjahren   zwei Bruttomonatsgehälter und         ter Ges.m.b.H. und Co. KG, der WÖV Mischfutter- und
bei 35 Dienstjahren   drei Bruttomonatsgehälter             Viehverwertung Ges.m.b.H. und ANIMED Veterinär
                                                            Pharmazeutika Ges.m.b.H. als Lehrling, Arbeiter oder
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.                  Angestellter beschäftigt war. Die für Urlaub, Abferti-
Der Arbeitnehmer wird im Zusammenhang mit seinem            gung oder Kündigung angerechneten Vordienstzeiten
Jubiläum an einem Arbeitstag unter Fortzahlung sei-         werden bei der Berechnungsgrundlage dieser Son-
nes Entgeltes vom Dienst befreit. Für die Berechnungs-      derzulage nicht berücksichtigt.

                                 XIII ANRECHNUNG VON KARENZEN
(1) Für eine Karenz gemäß MSchG bzw VKG ab dem              maß von zehn Monaten angerechnet. Voraussetzung
1. 1. 1986 bis vor dem 1. 1. 2019 gilt:                     für die Anrechnung ist jedoch eine fünfjährige Dauer
Der erste Karenzurlaub im Sinne der Mutterschutzbe-         des Dienstverhältnisses. Diese Anrechnung gilt für Ka-
stimmungen innerhalb eines Dienstverhältnisses wird         renzurlaube, die ab 1. Jänner 1986 angetreten wer-
für die Bemessung der Kündigungsfrist und der Dauer         den. Die Karenz gemäß MSchG bzw VKG wird für das
des Krankenentgeltsanspruches bis zum Höchstaus-

                                                          –9–
Jubiläumsgeld angerechnet. Dies gilt für Karenzen ab                      des VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgebur-
dem 1. 1. 2012.                                                           ten
Die Karenz gem. MSchG bzw VKG wird für das erhöhte
Urlaubsausmaß angerechnet. Dies gilt für Karenzen                         (3) Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten
ab 1. 1. 2014.                                                            Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der
Eine Bildungskarenz im Ausmaß bis zu 12 Monaten                           Arbeitgeber im sechsten oder fünften Monat vor dem
wird für das Jubiläumsgeld angerechnet. Dies gilt für                     Ende der Karenz den in Karenz befindlichen Elternteil
Bildungskarenzen ab 1. 1. 2015.                                           an die zuletzt bekannt gegebene Adresse schriftlich
                                                                          zu verständigen, zu welchem Zeitpunkt die Karenz en-
(2) Für eine Karenz gemäß MSchG bzw. VKG sowie                            det. Wird diese Verständigung unterlassen, kann der/
Hospizkarenz ab dem 1. 1. 2019 gilt:                                      die Arbeitnehmer/in bis zu vier Wochen nach einer
Zeiten einer Karenz im obigen Sinne werden innerhalb                      nachgeholten Verständigung im obigen Sinn (spätes-
des bestehenden Dienstverhältnisses für die Bemes-                        tens mit Ablauf des Anspruches auf Kinderbetreu-
sung der Kündigungsfrist, der Entgeltfortzahlung im                       ungsgeld) die Arbeit antreten. Die Unterlassung der
Krankheitsfall, des Urlaubmaßes und den Biennien                          Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen
bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten ange-                            Karenz und dem Wiederantritt in den Fällen der unter-
rechnet.                                                                  lassenen oder nachgeholten Verständigung gilt als
Zeit einer Karenz für das Jubiläumsgeld wird mit                          nicht pflichtwidrig. Es besteht kein Kündigungsschutz
10 Monate und für eine Bildungskarenz im Ausmaß                           über den gesetzlichen Anspruch hinaus. Diese Rege-
von 12 Monate für das Jubiläumsgeld angerechnet.                          lung des Absatzes 3 gilt, solange die Dauer der gesetz-
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine 5-                       lichen Karenz und die Dauer des Kinderbetreuungs-
jährige Dauer des Dienstverhältnisses.                                    geldbezuges unterschiedlich geregelt sind, und ist
Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Ka-                         auf Karenzen anzuwenden, die nach dem 31. 7. 2004
renz zwischen Mutter und Vater i. S. des MSchG bzw                        enden.

                  XIV FORTZAHLUNG DES GEHALTES BEI DIENSTVERHINDERUNG
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem                           f) bei Teilnahme an der Beerdigung
Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten be-                           der Eltern, Schwiegereltern, Kinder,
steht gemäß § 8 (3) Angestelltengesetz Anspruch auf                          Geschwister oder Großeltern .......... 1 Arbeitstag
Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen:                         g) bei Niederkunft der Ehegattin bzw
a) bei eigener Eheschließung .............            3 Arbeitstage          Lebensgefährtin ............................ 1 Arbeitstag
b) bei Teilnahme an der Eheschließung                                     h) bei Wohnungswechsel die notwen-
   der Kinder und Geschwister ...........             1 Arbeitstag           dige Zeit, jedoch höchstens inner-
c) bei Tod des Ehegatten bzw Lebens-                                         halb eines Jahres .......................... 2 Arbeitstage
   gefährten, wenn er (sie) mit dem Ar-                                   i) für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztli-
   beitnehmer im gemeinsamen Haus-                                           cher Behandlungen, sofern eine kassenärztliche
   halt lebte .....................................   2 Arbeitstage          Bescheinigung vorgewiesen wird;
d) bei Teilnahme an der Beerdigung                                        j) für die Zeit behördlicher Vorladungen, die Aus-
   des Ehegatten bzw Lebensgefährten                  1 Arbeitstag           übung öffentlicher Ämter oder Funktionen in der
e) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern                                       Berufsvertretung.
   oder der Kinder ............................       1 Arbeitstag

                                                       XV SCHIEDSGERICHT
Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der                        Dieses Schiedsgericht hat innerhalb von 3 Monaten
Auslegung dieses Kollektivvertrages wird ein Schieds-                     ab Anrufung zusammenzutreten.
gericht errichtet. Dieses Schiedsgericht kann seitens                     Das Schiedsgericht besteht aus 3 Vertretern der Ar-
der Arbeitgeber vom Österreichischen Raiffeisenver-                       beitgeber und 3 Vertretern der Arbeitnehmer. Betrifft
band, seitens der Arbeitnehmer von der Gewerkschaft                       der Schiedsspruch eine besondere Branchengruppe,
der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Land- und                      so ist dies bei der Zusammensetzung des Schiedsge-
Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss angerufen werden.                          richtes sowohl von der Arbeitgeber- als auch von der
                                                                          Arbeitnehmerseite durch die Beiziehung je eines Ver-

                                                                      – 10 –
teters der betreffenden Branche entsprechend zu be-       und hat nur eine Stimme. Das Schiedsgericht ist nur
rücksichtigen.                                            bei Anwesenheit aller Beisitzer beschlussfähig; es ent-
Der Vorsitzende wird abwechselnd je Sitzung aus den       scheidet die Stimmenmehrheit.
Reihen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewählt

                                                      – 11 –
TEIL B
                                             GEHALTSORDNUNG
                                        Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2021
                                              KV-Erhöhung und Bienalsprung 1,5 %,
                                                    Erhöhung Lehrlinge 1,5 %
Der Kollektivvertrag ermächtigt zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 68 EStG.
(Abs gilt ab 1. 1. 2015)

                                                       XVI ENTLOHNUNG
Die Entlohnung erfolgt nach Verwendungskategorien.                      Kat. 5 Angestellte, die selbstständig
Die angegebenen Bezüge sind Mindestgrundgehäl-                                 schwierige Tätigkeiten ausfüh-
ter. Bestehende Überzahlungen bleiben bei In-Kraft-                            ren, wozu besondere Fachkennt-
Treten des neuen Kollektivvertrages in ihrer wertmäßi-                         nisse und praktische Erfahrungen
gen Höhe aufrecht.                                                             erforderlich sind, zB Abteilungs-
Ferialpraktikanten fallen unter keine der nachstehen-                          leiter im Ein- und Verkauf, in der
den Verwendungskategorien, sondern erhalten eine                               Buchhaltung (Bilanzbuchhalter),
Aufwandsentschädigung von mindestens der Höhe                                  in der Produktion ...................... € € 3.260,00
des Lehrlingseinkommens im 3. Lehrjahr.
                                                                        Kat. 6 Angestellte mit umfassenden
Kat. 1 Angestellte, die einfache kauf-                                         Kenntnissen und mehrjähriger
       männische Hilfstätigkeiten ver-                                         praktischer Erfahrung, die eine
       richten .....................................   € 1.630,00              leitende, das Unternehmen in ih-
Kat. 2 Angestellte, die auf Anweisung                                          rem jeweiligen Tätigkeitsbereich
       selbstständig einfache Tätigkei-                                        entscheidend             beeinflussende
       ten in den Abteilungen der Ver-                                         Stellung einnehmen, zB Bereichs-
       waltung, der Buchhaltung, der                                           leiter .......................................   € 4.267,00
       Personalverrechnung, im Lager                                    Lehrlingseinkommen
       und Versand, in der Produktion                                   für Lehrlinge im
       verrichten ................................     € 1.816,00       1. Lehrjahr ............................................. € 590,00
Kat. 3 Angestellte, die nach allgemei-                                  2. Lehrjahr ............................................. € 740,00
       nen Richtlinien und Weisungen                                    3. Lehrjahr ............................................. € 1.050,00
       kaufmännische, administrative                                    Nach Abzug der Internatskosten müssen dem Lehrling
       oder technische Arbeiten im Rah-                                 für den Zeitraum, der der Dauer des Internats ent-
       men des ihnen erteilten Auftrages                                spricht, mindestens 50 % des jeweiligen Lehrlingsein-
       erledigen, zB Angestellte im Au-                                 kommens verbleiben.
       ßendienst bis zu 3 Jahren, Labo-
       ranten, Sachbearbeiter, Buch-                                    Corona-Prämie:
       haltungskräfte ..........................       € 2.254,00       Auszahlung einer Corona-Prämie in der Höhe von
                                                                        400 Euro für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen inkl.
Kat. 4 Angestellte, die nach allgemei-                                  Lehrlinge.
       nen Richtlinien bereits schwierige                               Die Corona-Prämie wird für Karenzmitarbeiter und
       Tätigkeiten im Rahmen der ihnen                                  Karenzmitarbeiterinnen gemäß der im Jahr 2020 ver-
       erteilten Aufträge selbstständig                                 brachten aktiven Dienstzeit berechnet.
       erledigen, zB Sachbearbeiter im                                  Bei Eintritten nach dem 30. 6. wird die Corona-Prämie
       Ein- und Verkauf, in der Buchhal-                                halbiert.
       tung, in der Personalverrech-                                    Diese Corona-Prämie ist gemäß § 124b 2350 lit a EStG
       nung, Siloleiter, Werkstättenleiter,                             1988 bis zum 31. 12. 2020 auszubezahlen.
       höhere technische Tätigkeiten in
       der Produktion ......................... € € 2.755,00

                                                                    – 12 –
XVII BIENNIEN

Jedem(r) Arbeitnehmer(in) ist jeweils nach 2 Jahren ei-            Kategorie   1   ...............................................   €    0,–
ne Erhöhung seines (ihres) Gehaltes zu gewähren, wo-               Kategorie   2   ...............................................   €   70,65
bei in den angeführten Kategorien nachstehende                     Kategorie   3   ...............................................   €   74,85
Biennie vorgesehen ist:                                            Kategorie   4   ...............................................   €   74,85
                                                                   Kategorie   5   ...............................................   €   74,85
                                                                   Kategorie   6   ...............................................   €   74,85
                                                                   Die Vorrückung erfolgt jeweils am 1. 1. eines geraden
                                                                   Kalenderjahres.

                 XVIII BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR PROVISIONSVERTRETER
Provisionsvertreter erhalten das vereinbarte Fixum 14-             digung und die Abfertigung wird neben dem Fixum
mal jährlich ausbezahlt. Die Fälligkeit des 13. und                der monatliche Durchschnitt der fällig gewordenen
14. Bezuges richtet sich nach Punkt XX des Kollektiv-              Provisionen in den letzten 12 Monaten ermittelt und
vertrages. Als Berechungsgrundlage für das Urlaubs-                zum Fixum hinzugerechnet.
entgelt, das Krankenentgelt, die Urlaubsabfindung,                 Die Biennien der jeweiligen Kategorie sind anzuwen-
die Urlaubsentschädigung, die Kündigungsentschä-                   den.

                    XIX REISEKOSTEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine               b) Bei Benützung der I. Klasse, von Luxuszügen und
Anwendung, wenn durch Betriebsvereinbarung oder                    des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur
einzelvertraglicher Regelung Reisekosten und/oder                  dann ersetzt, wenn die Benützung aufgrund einer aus-
Reiseaufwandsentschädigungen geregelt oder mit ei-                 drücklichen Bewilligung des Arbeitgebers erfolgte.
nem vereinbarten Pauschalsatz oder Entgelt abgegol-                Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden
ten werden.                                                        die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.
                                                                   c) Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tat-
(2) Begriff der Dienstreise:
                                                                   sächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt.
a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
                                                                   d) Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist
zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen
                                                                   eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers er-
Dienstort verlässt.*)
                                                                   forderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung
*) Diese Regelung tritt rückwirkend mit 1. 1. 2005 in Kraft.
                                                                   werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt.
b) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeits-
                                                                   e) Für die Verwendung des Privat-PKWs des Arbeit-
stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Ar-
                                                                   nehmers bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche
beitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienst-
                                                                   Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorlie-
reise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Woh-
                                                                   gen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung
nung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Ar-
                                                                   des durch die Haltung und Benützung des PKWs ent-
beitsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr in
                                                                   stehenden Aufwandes das amtliche Kilometergeld
die Wohnung.
                                                                   ab dem Zeitpunkt der Verlautbarung im BGBl ge-
                                                                   währt. Über das amtliche Kilometergeld hinaus beste-
(3) Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigung:
                                                                   hen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenent-
Bei Dienstreisen im Sinne der Z 2 sind dem Arbeitneh-
                                                                   schädigung.
mer die durch die Dienstreise verursachten Reisekos-
ten und der durch die Dienstreise verursachte Mehr-
                                                                   (5) Reiseaufwandsentschädigung:
aufwand nach Maßgabe der folgenden Z 4 und 5 zu
entschädigen.                                                      a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun-
                                                                   denen persönlichen Mehraufwandes für die Verpfle-
(4) Reisekostenentschädigung:                                      gung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für je-
                                                                   den vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschä-
a) Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die
Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.

                                                               – 13 –
digung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem                Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung
Nächtigungsgeld.                                             werden gegen Vorlage der Quartierrechnung geson-
                                                             dert vergütet.
b) Als Reiseaufwandsentschädigung für Dienstleistun-
gen außerhalb des Dienstbereiches, die angeordnet
                                                             (6) Teilnahme an Seminaren, Kursen, Informations-
oder nachträglich genehmigt werden, gilt für alle Ar-
                                                             veranstaltungen und Ähnlichem:
beitnehmer in allen Kategorien die steuerrechtliche
                                                             Eine Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Ent-
Regelung, wonach das volle Taggeld in Höhe von der-
                                                             sendung des Arbeitnehmers zu Veranstaltungen (zB
zeit € 26,40, nur bei einer Reisedauer von 12 Stunden
                                                             Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen), so-
zusteht. Bei einer Dienstreise von mehr als 3 Stunden
                                                             fern die Kosten der Teilnahme an diesen Veranstaltun-
kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des
                                                             gen vom Arbeitgeber getragen werden.
Taggeldes verrechnet werden.
c) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben            (7) Dienstreisen in das Ausland:
für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise ver-         Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrück-
bundenen persönlichen Aufwendungen des Arbeit-               lichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Entschädi-
nehmers einschließlich der Trinkgelder für persönli-         gung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist je-
che Bedienung.                                               weils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinba-
                                                             ren.
d) Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Aus-
gaben für Unterkunft. Das Nächtigungsgeld entfällt,
                                                             (8) Verfall von Ansprüchen:
wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden
                                                             Ansprüche gemäß XIX müssen spätestens innerhalb
ist, Quartier beigestellt wird oder die Benützung des
                                                             von zwei Monaten nach Beendigung der Dienstreise
Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kos-
                                                             bzw der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage
ten ersetzt werden. Die Nächtigungspauschale be-
                                                             des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beim Arbeit-
trägt für alle Kategorien € 15,– ohne Beleg.
                                                             geber durch Rechnungslegung bzw Vorlage des Fahr-
                                                             tenbuches geltend gemacht werden.

                                       XX SONDERZAHLUNGEN
Die Angestellten und Lehrlinge erhalten jährlich eine        neration, und zwar berechnet nach dem letzten Brut-
Urlaubs- und Weihnachtsremuneration in der Höhe              tomonatsgehalt bzw des letzten Lehrlingseinkom-
des jeweils letzten Bruttomonatsgehaltes. Die Urlaubs-       mens.
remuneration gelangt am letzten Arbeitstag im Mai            Wenn ein Angestellter oder Lehrling nach Erhalt der
und die Weihnachtsremuneration am letzten Arbeits-           für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubs-
tag im Oktober für das entsprechende Kalenderjahr            und Weihnachtsremuneration aus dem Dienstverhält-
zur Auszahlung.                                              nis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus
Den während eines Kalenderjahres eintretenden An-            Verschulden entlassen wird, muss er sich die im lau-
gestellten und Lehrlingen gebührt lediglich der ali-         fenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene
quote Teil der Urlaubs- und Weihnachtsremuneration.          Urlaubs- und Weihnachtsremuneration auf seine ihm
Den während des Kalenderjahres ausscheidenden                aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche
Angestellten und Lehrlingen gebührt ebenfalls nur            (insbesondere Restgehalt) in Anrechnung bringen las-
der aliquote Teil der Urlaubs- und Weihnachtsremu-           sen.

                       XXI BETRIEBLICHE VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE
Im Falle von betrieblichen Verbesserungsvorschlägen,         chung von Produktions- und Organisationsabläufen
die von der Geschäftsführung als kosteneinsparend            oder -vorgängen bringen, kann die Geschäftsführung
beurteilt werden oder die eine tatsächliche Vereinfa-        eine von ihr zu bestimmende Prämie gewähren.

                                                         – 14 –
XXII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Kein Angestellter bzw Lehrling darf durch diesen Kol-       lektivvertrages in Geltung stehen, bleiben gewahrt, es
lektivvertrag in seinen Bezügen gekürzt werden. Güns-       sei denn, dass ausdrücklich eine andere Regelung im
tigere Rechte, die in Einzelverträgen enthalten sind,       Vertrag getroffen wurde.
welche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kol-

                                  ÖSTERREICHISCHER RAIFFEISENVERBAND
                               1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1

                       Der Generalanwalt:                            Der Generalsekretär:
                      gez. Dr. Rothensteiner                            gez. Dr. Pangl

                                             GARANT-Tiernahrung
                                              Gesellschaft m.b.H.
                                         3380 Pöchlarn, Raiffeisenstr. 3

                                            gez. Mag. Dr. Bauernfeind

                             ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                 GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
                                 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

                         Die Vorsitzende:                        Der Geschäftsbereichsleiter:
                         gez. Teiber, MA                               gez. Dürtscher

                              ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                 GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
                 WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS
                                 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

                            gez. Treml                              gez. Mag. Hirnschrodt

Pöchlarn, 10. Dezember 2020

                                                        – 15 –
ZUSATZINFORMATION
                                              Gehaltabschlüsse der letzten Jahre

                                    Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2020 (in Euro)

                 KV-Erhöhung und Bienalsprung 2,35 %, Erhöhung Lehrlinge 1. u 2. LJ 4 %, 3. LJ 2,35 %
KV-Ansätze gem Pkt XVI                                                            Biennien gem Pkt XVII
Kategorie    1   ...........................................   €   1.605,88       Kategorie   1   ...............................................   €    0,–
Kategorie    2   ...........................................   €   1.789,08       Kategorie   2   ...............................................   €   69,60
Kategorie    3   ...........................................   €   2.221,00       Kategorie   3   ...............................................   €   73,70
Kategorie    4   ...........................................   €   2.714,33       Kategorie   4   ...............................................   €   73,70
Kategorie    5   ...........................................   €   3.211,75       Kategorie   5   ...............................................   €   73,70
Kategorie    6   ...........................................   €   4.203,52       Kategorie   6   ...............................................   €   73,70
Lehrlingseinkommen
für Lehrlinge im

1. Lehrjahr ............................................. € 578,00
2. Lehrjahr ............................................. € 728,00
3. Lehrjahr ............................................. € 1.029,00

                                    Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2019 (in Euro)

                    KV-Erhöhung und Bienalsprung 2,70 %, Rundung auf den nächsten ganzen EURO
KV-Ansätze gem Pkt XVI                                                            Biennien gem Pkt XVII
Kategorie    1   ...........................................   €   1.569,00       Kategorie   1   ...........................................       €    0,00
Kategorie    2   ...........................................   €   1.748,00       Kategorie   2   ...........................................       €   68,00
Kategorie    3   ...........................................   €   2.170,00       Kategorie   3   ...........................................       €   72,00
Kategorie    4   ...........................................   €   2.652,00       Kategorie   4   ...........................................       €   72,00
Kategorie    5   ...........................................   €   3.138,00       Kategorie   5   ...........................................       €   72,00
Kategorie    6   ...........................................   €   4.107,00       Kategorie   6   ...........................................       €   72,00
Lehrlingsentschädigung
für Lehrlinge im
1. Lehrjahr ............................................. € 555,00
2. Lehrjahr ............................................. € 700,00
3. Lehrjahr ............................................. € 1.005,00

Zusatzinformation – Frühere Abschlüsse                                        – 16 –
Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2018 (in Euro)

                    KV-Erhöhung und Bienalsprung 2,45 %, Rundung auf den nächsten ganzen EURO
KV-Ansätze gem Pkt XVI                                                            Biennien gem Pkt XVII
Kategorie    1   ...........................................   €   1.527,53       Kategorie   1   ...........................................       €    0,00
Kategorie    2   ...........................................   €   1.701,69       Kategorie   2   ...........................................       €   65,57
Kategorie    3   ...........................................   €   2.112,52       Kategorie   3   ...........................................       €   69,67
Kategorie    4   ...........................................   €   2.581,74       Kategorie   4   ...........................................       €   69,67
Kategorie    5   ...........................................   €   3.055,06       Kategorie   5   ...........................................       €   69,67
Kategorie    6   ...........................................   €   3.998,62       Kategorie   6   ...........................................       €   69,67
Lehrlingsentschädigung
für Lehrlinge im
1. Lehrjahr ............................................... € 553,86
2. Lehrjahr ............................................... € 677,19
3. Lehrjahr ............................................... € 978,40

                                    Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2017 (in Euro)

                    KV-Erhöhung und Bienalsprung 1,45 %, Rundung auf den nächsten ganzen EURO
KV-Ansätze gem Pkt XVI                                                            Biennien gem Pkt XVII
Kategorie    1   ...........................................   €   1.491,00       Kategorie   1   ...............................................   €    0,–
Kategorie    2   ...........................................   €   1.661,00       Kategorie   2   ...............................................   €   64,00
Kategorie    3   ...........................................   €   2.062,00       Kategorie   3   ...............................................   €   68,00
Kategorie    4   ...........................................   €   2.520,00       Kategorie   4   ...............................................   €   68,00
Kategorie    5   ...........................................   €   2.982,00       Kategorie   5   ...............................................   €   68,00
Kategorie    6   ...........................................   €   3.903,00       Kategorie   6   ...............................................   €   68,00
Lehrlingsentschädigung
für Lehrlinge im
1. Lehrjahr ............................................... € 525,00
2. Lehrjahr ............................................... € 661,00
3. Lehrjahr ............................................... € 955,00

                                    Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2016 (in Euro)

                    KV-Erhöhung und Bienalsprung 1,45 %, Rundung auf den nächsten ganzen EURO
KV-Ansätze gem Pkt XVI                                                            Biennien gem Pkt XVII
Kategorie    1   ...........................................   €   1.471,00       Kategorie   1   ...............................................   €    0,–
Kategorie    2   ...........................................   €   1.639,00       Kategorie   2   ...............................................   €   63,00
Kategorie    3   ...........................................   €   2.035,00       Kategorie   3   ...............................................   €   67,00
Kategorie    4   ...........................................   €   2.487,00       Kategorie   4   ...............................................   €   67,00
Kategorie    5   ...........................................   €   2.943,00       Kategorie   5   ...............................................   €   67,00
Kategorie    6   ...........................................   €   3.852,00       Kategorie   6   ...............................................   €   67,00
Lehrlingsentschädigung
für Lehrlinge im
1. Lehrjahr ............................................... € 513,00
2. Lehrjahr ............................................... € 647,00
3. Lehrjahr ............................................... € 938,00

                                                                              – 17 –                               Zusatzinformation – Frühere Abschlüsse
Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2015 (in Euro)

                    KV-Erhöhung und Bienalsprung 2,05%, Rundung auf den nächsten ganzen EURO
KV-Ansätze gem Pkt XVI                                                            Biennien gem Pkt XVII
Kategorie    1   ...........................................   €   1.449,00       Kategorie   1   ...............................................   €    0,–
Kategorie    2   ...........................................   €   1.615,00       Kategorie   2   ...............................................   €   62,00
Kategorie    3   ...........................................   €   2.005,00       Kategorie   3   ...............................................   €   66,00
Kategorie    4   ...........................................   €   2.451,00       Kategorie   4   ...............................................   €   66,00
Kategorie    5   ...........................................   €   2.900,00       Kategorie   5   ...............................................   €   66,00
Kategorie    6   ...........................................   €   3.796,00       Kategorie   6   ...............................................   €   66,00
Lehrlingsentschädigung
für Lehrlinge im
1. Lehrjahr ............................................... € 505,00
2. Lehrjahr ............................................... € 637,00
3. Lehrjahr ............................................... € 924,00

                                    Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2014 (in Euro)

                    KV-Erhöhung und Bienalsprung 2,50%, Rundung auf den nächsten ganzen EURO
KV-Ansätze gem Pkt XVI                                                            Biennien gem Pkt XVII
Kategorie    1   ...........................................   €   1.419,00       Kategorie   1   ...............................................   €    0,–
Kategorie    2   ...........................................   €   1.582,00       Kategorie   2   ...............................................   €   60,50
Kategorie    3   ...........................................   €   1.964,00       Kategorie   3   ...............................................   €   64,50
Kategorie    4   ...........................................   €   2.401,00       Kategorie   4   ...............................................   €   64,50
Kategorie    5   ...........................................   €   2.841,00       Kategorie   5   ...............................................   €   64,50
Kategorie    6   ...........................................   €   3.719,00       Kategorie   6   ...............................................   €   64,50
Lehrlingsentschädigung
für Lehrlinge im
1. Lehrjahr ............................................... € 494,00
2. Lehrjahr ............................................... € 624,00
3. Lehrjahr ............................................... € 905,00

                                    Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2013 (in Euro)

                    KV-Erhöhung und Bienalsprung 2,95%, Rundung auf den nächsten ganzen EURO
KV-Ansätze gem Pkt XVI                                                            Biennien gem Pkt XVII
Kategorie    1   ...........................................       1.369,00       Kategorie   1   ...........................................            0,–
Kategorie    2   ...........................................       1.532,50       Kategorie   2   ...........................................           59,00
Kategorie    3   ...........................................       1.914,00       Kategorie   3   ...........................................           63,00
Kategorie    4   ...........................................       2.342,00       Kategorie   4   ...........................................           63,00
Kategorie    5   ...........................................       2.771,00       Kategorie   5   ...........................................           63,00
Kategorie    6   ...........................................       3.628,00       Kategorie   6   ...........................................           63,00
Lehrlingsentschädigung
für Lehrlinge im
1. Lehrjahr ............................................            481,00
2. Lehrjahr ............................................            608,00
3. Lehrjahr ............................................            882,00

Zusatzinformation – Frühere Abschlüsse                                        – 18 –
Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2012 (in Euro)

                          KV-Erhöhung und Biennalsprung 3,6 % gerundet auf die nächsten 50 Cent
KV-Ansätze gem Pkt XVI                                                         Biennien gem Pkt XVII
Kategorie    1    ...........................................   1.329,00       Kategorie   1   ...........................................      0,–
Kategorie    2    ...........................................   1.487,50       Kategorie   2   ...........................................     54,50
Kategorie    3    ...........................................   1.858,50       Kategorie   3   ...........................................     58,50
Kategorie    4    ...........................................   2.274,50       Kategorie   4   ...........................................     58,50
Kategorie    5    ...........................................   2.691,50       Kategorie   5   ...........................................     58,50
Kategorie    6    ...........................................   3.524,00       Kategorie   6   ...........................................     58,50
Lehrlingsentschädigung
für Lehrlinge im
1. Lehrjahr ............................................         467,00
2. Lehrjahr ............................................         590,50
3. Lehrjahr ............................................         856,50

                                     Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2011 (in Euro)

                           KV-Erhöhung und Biennalsprung2,2 % gerundet auf die nächsten 50 Cent
KV-Ansätze gem Pkt XVI                                                         Biennien gem Pkt XVII
Kategorie1       ............................................   1.282,50       Kategorie   1   ...........................................      0,–
Kategorie2       ............................................   1.435,50       Kategorie   2   ...........................................     54,50
Kategorie3       ............................................   1.793,50       Kategorie   3   ...........................................     58,50
Kategorie4       ............................................   2.194,50       Kategorie   4   ...........................................     58,50
Kategorie5       ............................................   2.597,50       Kategorie   5   ...........................................     58,50
Kategorie6                                                      3.401,50       Kategorie   6   ...........................................     58,50
Lehrlingsentschädigung
für Lehrlinge im
1. Lehrjahr ............................................         450,50
2. Lehrjahr ............................................         569,50
3. Lehrjahr ............................................         826,50

                                     Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2010 (in Euro)

                          KV-Erhöhung und Biennalsprung 1,4 % gerundet auf die nächsten 50 Cent
KV-Ansätze gem Pkt XVI                                                         Biennien gem Pkt XVII
Kategorie    1    ...........................................   1.254,50       Kategorie   1   ...........................................       53,–
Kategorie    2    ...........................................   1.404,50       Kategorie   2   ...........................................       57,–
Kategorie    3    ...........................................   1.754,50       Kategorie   3   ...........................................       57,–
Kategorie    4    ...........................................   2.147,00       Kategorie   4   ...........................................       57,–
Kategorie    5    ...........................................   2.541,50       Kategorie   5   ...........................................       57,–
Kategorie    6    ...........................................   3.328,00       Kategorie   6   ...........................................       57,–
Lehrlingsentschädigungen gem Pkt XVI
1. Lehrjahr ............................................         440,50
2. Lehrjahr ............................................         557,00
3. Lehrjahr ............................................         808,50

                                                                           – 19 –                               Zusatzinformation – Frühere Abschlüsse
Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2009 (in Euro)

                      KV-Erhöhung und Biennalsprung 3,6 %, Rundung auf den nächsten vollen Euro
KV-Ansätze gem Pkt XVI                                                       Biennien gem Pkt XVII
Kategorie    1   ...........................................   1.237,–       Kategorie   1   ...........................................    0,–
Kategorie    2   ...........................................   1.385,–       Kategorie   2   ...........................................   52,–
Kategorie    3   ...........................................   1.730,–       Kategorie   3   ...........................................   56,–
Kategorie    4   ...........................................   2.117,–       Kategorie   4   ...........................................   56,–
Kategorie    5   ...........................................   2.506,–       Kategorie   5   ...........................................   56,–
Kategorie    6   ...........................................   3.282,–       Kategorie   6   ...........................................   56,–
Lehrlingsentschädigungen gem Pkt XVI
1. Lehrjahr ............................................        434,–
2. Lehrjahr ............................................        549,–
3. Lehrjahr ............................................        797,–

                                    Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2008 (in Euro)

                                                   KV-Erhöhung und Biennalsprung 3,1 %
KV-Ansätze gem Pkt XVI                                                       Biennien gem Pkt XVII
Kategorie    1   ...........................................   1.194,–       Kategorie   1   ...........................................   50,–
Kategorie    2   ...........................................   1.336,–       Kategorie   2   ...........................................   54,–
Kategorie    3   ...........................................   1.669,–       Kategorie   3   ...........................................   54,–
Kategorie    4   ...........................................   2.043,–       Kategorie   4   ...........................................   54,–
Kategorie    5   ...........................................   2.418,–       Kategorie   5   ...........................................   54,–
Kategorie    6   ...........................................   3.167,–       Kategorie   6   ...........................................   54,–
Lehrlingsentschädigungen gem Pkt XVI
1. Lehrjahr ............................................        418,–
2. Lehrjahr ............................................        529,–
3. Lehrjahr ............................................        769,–

                                    Gehaltsabschluss gültig ab 1. 1. 2007 (in Euro)

                                                   KV-Erhöhung und Biennalsprung 2,2 %
KV-Ansätze gem Pkt XVI                                                       Biennien gem Pkt XVII
Kategorie    1   ...........................................   1.158,–       Kategorie   1
Kategorie    2   ...........................................   1.295,–       Kategorie   2   ...........................................   48,–
Kategorie    3   ...........................................   1.618,–       Kategorie   3   ...........................................   52,–
Kategorie    4   ...........................................   1.981,–       Kategorie   4   ...........................................   52,–
Kategorie    5   ...........................................   2.345,–       Kategorie   5   ...........................................   52,–
Kategorie    6   ...........................................   3.071,–       Kategorie   6   ...........................................   52,–
Lehrlingsentschädigungen gem Pkt XVI
1. Lehrjahr ............................................        405,–
2. Lehrjahr ............................................        513,–
3. Lehrjahr ............................................        745,–

Zusatzinformation – Frühere Abschlüsse                                   – 20 –
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