KONZEPTION - Josefsheim, Bigge
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KONZEPTION BESUCHSKONZEPT ENTSPRECHEND DER VERODNUNG ZUM SCHUTZ VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN BESONDEREN WOHNFORMEN DER EIN- GLIEDERUNGSHILFE VOR DEM EINTRAG VON SARS-COV-2-VIREN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES RECHTS AUF SOZIALE TEILHABE (CORONA_AVEGHSOZH) (STAND: 23.03.2022) Josefsheim gGmbH Josefsheim Bigge Josefshaus Lipperode Heinrich-Sommer-Straße 13 Bismarckstraße 9 59939 Olsberg 59558 Lippstadt Tel.: 02962-800-0 Tel.: 02941-96040 m.halbey@josefsheim-bigge.de e.brechtken@josefsheim-bigge.de www.josefsheim-bigge.de www.josefshaus-lipperode.de/ Standort Sundern Kurze Straße 2 59846 Sundern Tel: 02933/9028151 n.ortjohann@josefsheim-bigge.de www.josefsheim-bigge.de
Inhalt 1. Einleitung ................................................................................................................................... 2 2. Geltungsbereich ........................................................................................................................ 2 3. Ziel der Maßnahmen ................................................................................................................ 2 4. Risikobewertung ....................................................................................................................... 3 5. Maßnahmen beim Betreten der Wohnbereiche durch Besucher*innen........................... 3 6. Therapeuten und Ehrenamtlern.............................................................................................. 5 7. Frisör und Fußpflege ................................................................................................................ 5 8. Vorgehen bei Neu- und Wiederaufnahmen ….Fehler! Textmarke nicht definiert......................................................................5 9. Öffentliche Veranstaltungen .................................................................................................... 6 Seite 1 von 6 3.1.3.6-64 (080620) 02
1. Einleitung Seit dem 17. März 2020 wurden durch die Landesregierungen bzw. die örtlichen Gesund- heitsbehörden Durchführungsverbote und Beschränkungsgebote auch im Bereich der Ein- gliederungshilfe ausgesprochen. Diese Maßnahmen waren angesichts der besonders schutzbedürftigen Personengruppe der Menschen mit Behinderungen sowie der verfolgten Zielsetzung, Infektionsketten zu unter- brechen, geboten. Mit den im Weiteren aufgeführten Verordnungen sollen erste Öffnungs- schritte und eine Rückkehr der Grundrechte zur Normalität erfolgen. Durch das MAGS NRW wurde zum 09.05.2020 die Wiedereröffnung der Besuchsmög- lichkeiten in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe verkündet. Die folgenden Ausführungen zielen darauf ab, diese Besuchsmöglichkeiten mit einem besten mögli- chen Infektionsschutz zu vereinbaren. Das Konzept greift hierbei auf die Vorgaben der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAVE- HGSozH) zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in besonderen Wohnformen der Eigliederungshilfe und Einrich- tungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2 Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe vom 05. Februar 2021, der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 24. November 2021 mit der ab dem 19. März 2022 gültigen Fassung, auf die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 mit der ab dem 19. März 2022 sowie die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die besonderen Schutzmaßnahmen vor Infektion mit SARS-CoV-2-Virus in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (CoronaAVEinrichtungen) vom 21. März 2022 in der ab 21. März gültigen Fassung. Die folgenden Maßnahmen und Regelungen berücksichtigen das Recht der Bewohner*innen auf Teilhabe und soziale Kontakte und wurden unter Mitwirkung des Beirates festgelegt und das finale Konzept dem Beirat zur Freigabe vorgelegt. 2. Geltungsbereich Die folgenden Ausführungen gelten für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe der Josefsheim gGmbH (ehemals stationäres Wohnen) mit den angeschlossenen Wohnberei- chen am Standort Bigge: Benedikt, Teresa, Angelika, Jakobus, individuelle Wohnformen, Seite 2 von 6 3.1.3.6-64 (080620) 02
Heinrich Sommer, Maria, von Galen und Veronika sowie am Standort Lipperode: Josefshaus sowie Sundern: Kurze Straße 2 und 2a. 3. Ziel der Maßnahmen Ziel des Besuchskonzeptes ist der Schutz der Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch Sicherstellung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Gleichzeitig gilt es als Grundlage für die Regelungen für Besu- cher*innen, externe Therapeuten, Dienstleister und Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, sowie notwendige technische Einsätze. Zusätzlich werden in diesem Besucherkonzept erste Schritte zur Normalität beschrieben. 4. Risikobewertung Das Risiko besteht in einer Übertragung und Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Besucher*innen/ Dienstleister infolge des Zutritts in die besondere Wohnform sowie durch nicht nachvollziehbare Kontakte innerhalb und außerhalb der Wohnbereiche. Folgende Verhaltensweisen erhöhen das Risiko einer Übertragung/ Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2: Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern Nichteinhaltung der Hygiene-Etikette Tragen von kontaminierter Kleidung Personen mit kompletten Impfschutz/Genesene zu ungeimpften Personen Der alleinige Kontakt zu infizierten Personen reicht für geimpfte und genesene Bewoh- ner:innen nicht mehr aus, Zimmerquarantänen, Besuchsbeschränkungen und Beschrän- kungen des Verlassens der Einrichtung zu rechtfertigen. 5. Maßnahmen beim Betreten der Wohnbereiche durch Besuche- rInnen Besucher können die Josefsheim gGmbH grundsätzlich nur mit gültigen Impfstatus und einem tagesaktuellen Testzertifikat (ggf. auch Testung vor Ort) betreten. Ausnahmen sind Angehörige von Leistungsberechtigten und Menschen, die perspekti- visch als neue Leistungsberechtigte aufgenommen werden sollen. Bei ihnen ist mindes- tens ein tagesaktueller PoC-Schnelltest erforderlich. Seite 3 von 6 3.1.3.6-64 (080620) 02
Für BesucherInnen gelten grundsätzlich auch die Maßnahmen des Testkonzeptes für die Anwendung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 der Einrichtung, auf welches an dieser Stelle verwiesen wird. 1) BewohnerInnen haben das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten. Die Zahl der BesucherInnen ist nicht beschränkt. 2) BesucherInnen tragen beim Eintritt in die Josefsheim gGmbH unabhängig von ihrem Impfstatus eine FFP2-Maske. Diese kann ggf. im Zimmer des Besuchten abgelegt werden, wenn dieser einen kompletten Impfschutz hat. 3) Über Ausnahmen für Personen, bei denen ein Coronaschnelltest oder eine Impfung aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, entscheidet die Geschäftsführung. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten ge- mäß § 2 Absatz 8 Satz 3 der Coronaschutzverordnung als getestete Personen und weisen ihre regemäßige Teilnahme an den Schultestungen durch Bescheinigung nach. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. Für sie muss keine Bescheinigung über ein negatives Test- ergebnis vorgelegt werden. 4) Für Besuche von SeelsorgerInnen, in der Josefsheim gGmbH ehrenamtlich tätigen Personen, BetreuerInnen, BetreuungsrichterInnen, ÄrztInnen, MitarbeiterInnen und von Krankentransportdiensten, Dienstleistenden zur medizinisch-pflegerischen oder palliativen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung sowie Personen, die in- nerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, und für MitarbeiterInnen die nach § 43 Absatz 1 und 3 WTG zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden gelten die Regelungen für BesucherInnen entsprechend. Schnelltestungen werden ihnen auch abweichend von den für BesucherInnen vorgegebenen möglichen festen Zeit- korridoren in den üblichen Tätigkeitszeiten angeboten werden. 5) BesucherInnen haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Me- tern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die über einen voll- ständigen Corona-Impfschutz verfügen oder gegenüber den besuchten Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen. 6) Bei Besuchen sind die erforderlichen Daten zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit einschließlich des Namens der besuchten Person zu erheben. 7) Bei BesucherInnen wird beim Betreten der Josefsheim gGmbH zur Vermeidung des Eintrags einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wird ein Kurzscreening auf typi- sche Symptome einer Infektion (unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit) durchgeführt Seite 4 von 6 3.1.3.6-64 (080620) 02
8) Werden bei BesucherInnen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion festgestellt oder verweigern sie eine Mitwirkung am Kurzscreening, ist ihnen der Zutritt zur Einrichtung zu verweigern; ausgenommen ist die Begleitung Sterbender. 6. Therapeuten, Mitarbeitende der WTG – Behörde und Ehrenamt- lern Alle therapeutischen Maßnahmen, die von einem Arzt verordnet sind, können durchgeführt werden. In Absprache mit dem BewohnerInnen, Therapeuten und dem Wohnhaus werden Termine im Bewohnerzimmer unter Einhaltung der oben beschriebenen Hygieneregeln or- ganisiert und durchgeführt. Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen und Ehrenamtler können unter Einhaltung der aktuellen Hygienevorgaben die Einrichtung zu diesem Zwecke betreten. 7. Frisör und Fußpflege Termine innerhalb der Einrichtung sind für Frisöre auf Basis der aktuell gültigen Corona- schutzverordnung umzusetzen. Medizinische Fußpflege, die medizinisch erforderlich ist, kann bei vereinbarten Terminen innerhalb der Einrichtung an einem von der jeweiligen Abteilungsleitung definierten Ort (i.d.R. Pflegebad im Wohnhaus) unter den oben aufgeführten Hygieneregeln durchgeführt werden. Eine Möglichkeit zu weitergehenden Einzelfallentscheidungen durch die Geschäftsfeldleitung soll eingeräumt werden. 8. Vorgehen bei Neu- und Wiederaufnahmen Besuche bei den Angehörigen sind unter Berücksichtigung der allgemein geltenden Hygie- nebestimmungen uneingeschränkt gestattet. BewohnerInnen und Angehörige erhalten hierzu eine Hygienebelehrung. Bei Rückkehr findet ein Screening auf Symptomfreiheit sowie eine PoC-Testung statt. Die Ergebnisse sind in Vivendi zu dokumentieren. Bei Neu- oder Wiederaufnahmen ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person, die nicht geimpft ist oder keinen erforderlichen Impf- und Genesungsstatus mehr hat, durchzu- führen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstati- onäre Einrichtung nicht älter als 48 Stunden sein. Die Neu- und Wiederaufnahme kann auch Seite 5 von 6 3.1.3.6-64 (080620) 02
bei einem positiven PCR-Test erfolgen, wenn der CT-Wert über 30 liegt. Wenn ein PCR-Test nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, kann die Testung mittels PoC-Test erfolgen. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist mehrfach bis zum sechsten Tag nach auf- nahme durch einen PoC-Test zu testen. 9. Öffentliche Veranstaltungen Interne Veranstaltungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur Beschäf- tigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die Programmgestaltung erfor- derlichen Personen teilnehmen, sind zulässig. Für die Teilnehmenden untereinander gelten s die Hygiene- und Abstandsregeln, die auch ansonsten für Bewohnerinnen und Bewohner und Besuchende gelten. Für öffentliche Veranstaltungen gelten die Regelungen der Corona- schutzverordnung. Seite 6 von 6 3.1.3.6-64 (080620) 02
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