Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG - Prof MMag rer soc oec Dr Thomas WALLENTIN Rechtsanwalt Mediator - Filmsupport

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Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG

            Prof MMag rer soc oec Dr                Thomas WALLENTIN
                                                                                      Rechtsanwalt
                                                                                          Mediator

                                                                                                                              eva wagner, enviros marrakches, 2001 (Detail)
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Film und Recht
Universitätslehrgang TV & Film-Produktion, Donau-Universität Krems
© Prof Dr Thomas Wallentin Februar 2012
                                                                                                                 www.ksw.at                                                   1
Verwertung und Marketing für
           Film und Fernsehen
     Grundlagen der Filmverwertung und
                         Erlösverteilung

                                                                                  eva wagner, enviros marrakches, 2001 (Detail)
Film und Recht
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                                                                     www.ksw.at                                                   2
Übersicht

Grundlagen der Filmverwertung und Erlösverteilung von Film- und TV
Produktionen

Teil I.       Grundlagen der Filmverwertung
              In welcher Abfolge werden Filme ausgewertet, welche Erlöse werden aus der
              Auswertung der einzelnen Rechte erzielt und wie werden diese Erlöse auf die
              verschiedenen Teilnehmer der Wertschöpfungskette verteilt?

Teil II. Grundlagen der Erlösverteilung
              Wie sind die dem Produzenten zustehenden Erlösanteile auf die an der
              Finanzierung des Films Beteiligten zu verteilen?

Teil III. Ergänzende Einzelpunkte

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                                                                                      www.ksw.at   3
Grundlagen der Verwertung

I. Grundlagen der Filmverwertung

Die sogenannte „Auswertungskette“

                                                                                     FREE TV

                                                                       PAY TV

                                         VOD / NVOD / PPV

                                         V I D E O /                   D V D

                K I N O

    0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24                                              Monate

       BUCH ZUM FILM / SOUNDTRACK /                       MERCHANDISING ETC

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                                                                                                            www.ksw.at     4
Grundlagen der Verwertung

Die Sperrfristen gem. Punkt 11
der Filmförderungsrichtlinien des ÖFI 2011

 Sperrfrist für                       gemäß Punkt 11                   Verkürzung gem.                 Verkürzung gem.
 Auswertung                           (1)                              Punkt 11 (2) durch              Punkt 11 (3) durch
                                                                       ÖFI auf bis zu                  Aufsichtsrat des ÖFI
                                                                                                       auf bis zu

      Video / DVD                              6 Monate                     5 Monate                        4 Monate

  Video on demand                              6 Monate                     5 Monate                        4 Monate

           Pay TV                             12 Monate                     9 Monate                        6 Monate

                                                                                                         6 Monate bzw 4
           Free TV                            18 Monate                    12 Monate
                                                                                                             Monate

Die Fristen gelten jeweils nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung
im Inland (reguläre Erstaufführung)

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Grundlagen der Verwertung

Die Sperrfristen gemäß Punkt 11
der Filmförderungsrichtlinien 2011 des
ÖFI

•    Keine Verkürzung der Sperrfrist für eine Auswertung mehr möglich,
     wenn mit deren Auswertung bereits begonnen wurde (Punkt 11(4)).

•    Folge der Verletzung: Widerruf der Förderungszusage und
     Rückforderung bereits ausgezahlter Förderungsmittel (Punkt 11 (5)).

•    Aufsichtsrat kann auf begründetes Ersuchen von Maßnahmen nach
     Absatz 5 absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des
     Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt sowie
     die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt
     erscheint.

•    Entsprechende Regelungen gelten bei den Regionalförderungen (z.B.
     3.1. der Förderungsrichtlinien C des Film Fonds Wien)

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                                                                                                 www.ksw.at   6
Grundlagen der Verwertung

1. Kinoauswertung (klassisches Modell)

•    Produzent überträgt Filmverleiher (Verleih) die Kinoauswertungs-
     rechte in der Regel durch Verleihvertrag
•    Verleih vermietet die Filmkopie an Filmtheater (sog Film-
     bestellvertrag). Die vom Filmtheater an den Verleiher gezahlte Film-
     miete wird üblicherweise als prozentuale Beteiligung an den Brutto-
     einnahmen des Filmtheaters (Bruttokartenpreis abzüglich Umsatz-
     steuer sowie ggf Vergnügungssteuer) abzüglich Abgaben an
     Verwertungsgesellschaften (= Kinonettoeinnahmen) berechnet.
•    Filmtheater führen den Film dem Publikum vor und erzielen Film-
     theatereinnahmen aus Kartenverkauf sowie Nebengeschäften.
•    Verleih trägt die Kosten der Herausbringung des Films (sog. „Verleih-
     vorkosten“), insb die Kosten der Herstellung der Serienkopien sowie
     der Werbung, auf eigenes Risiko
•    Verleih bekommt als Gegenleistung für die Verleihtätigkeit sog. Ver-
     leihspesen, dh einen Anteil an den erzielten Filmmieten. Gem Punkt
     14 (3) der ÖFI Richtlinien können die Verleihspesen bis zu 40 % der
     Verleiheinnahmen betragen. Entsprechende Regelungen sind in den
     regionalen Filmförderungsrichtlinien enthalten (z.B. 7.1.1. der FFW
     Richtlinien A)
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Grundlagen der Verwertung

1. Kinoauswertung (klassisches Modell)

Endverbraucher zahlt für die Kinokarte                                                         6,00 €
./. Umsatzsteuer 10 %                                                                         -0,55 €
= Steuer - Netto                                                                               5,45 €
./. Abgabe an Verwertungsgesellschaft                                                         -0,08 €
= Kino-Nettoeinnahme [100 %]                                                                     5,37 €
                                                                             [45 %]                          [55 %]

Verleihmiete [45 %]
Verleih-Netto (100 %)                                                  Verleiher 2,42 €                     Kino 2,95 €

                                                        (60 %)                                (40 %)
davon
Verleihspesen (40 %)                                   Produzent 1,45 €                          Verleiher 0,97 €

entspricht in [%] v. Kino Netto                                      [27 %]        [18 %]                    [55 %]
                                                                      ./. Verleihvorkosten

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                                                                                                          www.ksw.at      8
Grundlagen der Verwertung

1. Kinoauswertung (klassisches Modell)

Verleihvorkosten

Aus dem Produzentenanteil an den Kinoauswertungserlösen werden
vom Verleih die von diesem verauslagten Verleihvorkosten abgezogen,
die vom Verleih nachweislich zu marktüblichen und marktgerechten
Bedingungen an Dritte gezahlt werden.

Verleihgarantie

Sofern der Verleiher an den Produzenten eine Vorauszahlung auf die
Auswertungserlöse geleistet hat (Verleihgarantie/Minimumgarantie),
wird diese vom Verleih aus den Produzentenerlösanteilen nach
Abdeckung der Verleihvorkosten abgedeckt und einbehalten.

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Grundlagen der Verwertung

2. Video DVD-Auswertung

•          Produzent überträgt die Videoauswertungsrechte für
                 –           Leihvideos/DVDs (sog. Home Video Rental Rights) und
                 –           Kaufvideos/DVDs (sog. Home Video Sell Thru Rights)
           entweder direkt an einen Videoverwerter (der auch identisch mit dem Verleiher
           sein kann)
           oder im Falle eines „Multiple Rights Deal“ mit dem Kinoverleiher zunächst an den
           Verleih, der die Videorechte dann an den Videoverwerter weiter-lizenziert.

•          Videoverwerter stellt die Videogramme/DVDs her und verkauft diese
                 –           im Falle von Leihvideos/DVDs an Videotheken
                 –           im Fall von Kaufvideos/DVDs an den Einzelhandel
           gegen Zahlung des sog. „Handelsabgabepreises“ (HAP)

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Grundlagen der Verwertung

2. Video DVD-Auswertung
•         Videoverwerter beteiligt seinen Lizenzgeber prozentual an dem erzielten HAP (sog. Royalty) nach
          vorherigem Abzug von Skonto, Boni, Rabatten und Retouren,
                –          Leihvideos/DVDs ca. 20 – 30 % des HAP
                –          Kaufvideos/DVDs                               ca. 15 – 25 % des HAP
                –          Zweitvermarktung                              ca. 10 – 12,5 % des HAP
•         Im Falle der Zwischenschaltung des Verleihs verlangt dieser entweder eine Provision auf die vom
          Videoverwerter gezahlten Royalties/Videoerlöse oder der Produzent vereinbart mit dem Verleiher
          selbst eine Royalty-Beteiligung.
•         Videoverwerter trägt aus seinem Anteil des HAP die gesamten Herstellungskosten der
          Videos/DVDs sowie die Marketingkosten etc.
•         Videotheken vermieten die Videos/DVDs an den Endverbraucher gegen Zahlung einer
          „Leihgebühr“.
•         Einzelhandel verkauft Videos/DVDs an Endverbraucher gegen Entgelt.

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                                                                                                              www.ksw.at   11
Grundlagen der Verwertung

 2. Video/DVD-Auswertung

 Leihvideos/DVDs

              Endverbraucher                                                                                  Videothek
                                                    zahlt „Leihgebühr“ z.B. € 1,50/Tag
                                                                                                                     verkauft Leihvideo gegen Zahlung
                                                                                                                     von z.B. € 40,00 HAP

                        Verleih                                                                           Videoverwerter
                                                      zahlt Royalty z.B. 30 % auf HAP
                                                      ./. Skonto, Boni, Rabatt (ca. 10 % des HAP)
./. Verleihprovision oder
                                                      = 40,00 € ./. 4,00 € = 36,00 € x 30 %
Royalty-Regelung                                       10,80 €
                                                      Bei Zwischenschaltung des Verleihs
                                                      z.B. ./. 25 % Verleihprovision
                                                      10,80 € ./. 25 % = 8,10 €
                     Produzent
                                                      ACHTUNG: MUSIKRECHTE (sync-right/Stücklizenz)

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                                                                                                                     www.ksw.at                     12
Grundlagen der Verwertung

2. Video/DVD-Auswertung
                                                                                                   DVD             VHS
Kauf-DVD/VHS

Beispiel:
Endverbraucher zahlt an Einzelhandel                                                          17,99 €          9,99 €
./. Umsatzsteuer 20 %                                                                        - 3,00 €        - 1,67 €
./. HAP von z.B. 10,00 € DVD/5,00 € Video vermindert um abzuziehende
Skonti, Boni, Rabatte (ca. 15 %) =
„Netto-HAP“ des Videoverwerters [100 %]                                                       - 8,50 €        - 4,25 €
Handelsspanne                                                                                   6,49 €          4,07 €
Videolizenzgeber erhält [20 %] Royalty vom Netto-HAP                                            1,70 €          0,81 €

falls Lizenzgeber nicht Produzent ist:
./. Verleihprovision iHv 25 % der Royalty                                                         0, 43 €      0,20 €
Produzentenanteil iHv 75% der Royalty                                                             1,27 €       0,61 €
entspricht 15 % Royalty vom Netto-HAP

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 © Dr Thomas Wallentin Februar 2012
                                                                                                      www.ksw.at         13
Grundlagen der Verwertung

3. Video-on-demand

•    Produzent überträgt die Video-on-demand („vod“) Rechte entweder
     direkt an einen vod-Vertreter oder im Falle eines sogenannten
     „Multiple Right Deals“ mit einem Kinoverleiher zunächst an den
     Verleiher, der die vod-Rechte dann an den vod-Verwerter
     weiterlizenziert.

•    Vod-Verwerter bietet den Film über sein Datennetz-Portal dem
     Endverbraucher grundsätzlich im Wege des Streaming gegen Zahlung
     einer Nutzungsgebühr (zwischen 1,00 und 4,00 Euro pro Film) an,
     wobei Endverbraucher berechtigt ist, den Film innerhalb eines
     bestimmten Zeitraumes mehrmals zu sehen. Im Falle des sog.
     Electronic Sell Through/download-to-own erfolgt die Übertragung zum
     download und der Endverbraucher ist berechtigt, den Film auf
     Datenträgern dauerhaft zu speichern.

•    Vod-Verwerter zahlt seinem Lizenzgeber entweder ein pauschales
     Lizenzentgelt für die Rechteübertragung (Festpreis) oder beteiligt den
     Lizenzgeber an den tatsächlich erzielten Erlösen.

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                                                                                                 www.ksw.at   14
Grundlagen der Verwertung

3. Video-on-demand

                                                        Endverbraucher

                                                                          Nutzungsgebühr z.B. € 3,00 ./. 20 % Umsatzsteuer = 2,50 €

                                                         Vod-Verwerter

                                                                          Entweder pauschales Lizenzentgelt oder Abrechnung der
                                                                          Lizenzeinnahmen (z.B. 50/50)

                                                            Lizenzgeber

                     falls Produzent nicht selbst                          Beteiligung des Verleihs an den Einnahmen (z.B.) durch
                     Lizenzgeber ist                                       Gewährung einer Provision

                                                             Produzent

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                                                                                                          www.ksw.at                  15
Grundlagen der Verwertung

4. TV-Auswertung

•      Produzent überträgt die Fernsehnutzungsrechte entweder direkt an einen
       Fernsehveranstalter oder im Falle eines „Multiple Rights Deal“ mit dem
       Kinoverleiher zunächst an den Verleiher, der die TV-Rechte dann an den
       Fernsehveranstalter weiterlizenziert.
•      Fernsehveranstalter zahlt an den Lizenzgeber in der Regel einen Festpreis als
       Sendelizenzentgelt.
•      Im Falle der Zwischenschaltung eines Verleihers erhält der Verleiher eine
       Provision bezogen auf die erzielte Sendelizenz.
•      Der Fernsehveranstalter verbreitet das Programm und zahlt die Werbekosten
       für das Programm.
•      Der Fernsehveranstalter erzielt Einnahmen aus Rundfunkgebühren, Werbung,
       Telefondiensten und/oder Abogebühren, die unmittelbar oder mittelbar vom
       Endverbraucher bezahlt werden.

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Grundlagen der Verwertung

 4. TV- Auswertung

                                                             Endverbraucher

Rundfunk-                Call                       Produkte
  gebühr               Services                                                                Abo-/pay per view
                                                                                                   Zahlungen
                                                    Werbung

                           Free TV                                                                     Pay-TV

                                                                 Lizenzgeber

                                                                   Produzent

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                                                                                                         www.ksw.at   17
Grundlagen der Verwertung

Rückfall der TV Rechte gemäß
Punkt 6 (1) f) der ÖFI-Richtlinien

- Grundsatz:
vollständiger Rückfall der TV Rechte an den Produzenten spätestens
sieben Jahre nach Ablauf der jeweiligen Sperrfristen

- Ausnahme:
Rückfall nach spätestens zehn Jahren, insbesondere wenn der Hersteller für
den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des
Fernsehveranstalters erhalten hat.

Diese ist gemäß § 6 (1) d) des Film/Fernseh-Abkommens 2011 zwischen ÖFI
und ORF gegeben, wenn die „gesamte Finanzierungsbeteiligung“ des ORF
mehr als 35 % der Gesamtfinanzierung der Herstellungskosten des Filmes
beträgt.

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Grundlagen der Verwertung

5. Auslandsrechte

•      Der Produzent kann die ausländischen Auswertungsrechte entweder
       direkt an ausländische Verwerter (Verleiher, Sender) lizenzieren oder
       einen Welt-vertrieb mit der Lizenzierung der ausländischen
       Auswertungsrechte an ausländischen Verwerter beauftragen.
•      Die Einschaltung eines Weltvertriebs erfolgt
           –        entweder in Form eines sog. „Agenturverhältnisses“ (Sales
                    Agency), bei dem die Auswertungsrechte beim Produzenten
                    verbleiben und der Agent die Rechte im Namen und für
                    Rechnung des Produzenten vertreibt;
           –        oder im Wege eines Lizenzvertrages (Distribution Agreement),
                    aufgrund dessen der Produzent die Auswertungsrechte auf den
                    Weltvertrieb überträgt und dieser die Lizenzverträge im eigenen
                    Namen und für eigene Rechnung abschließt.

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                                                                                                     www.ksw.at   19
Grundlagen der Verwertung

5. Auslandsrechte

•      Sofern der Weltvertrieb an den Produzenten vorab eine Vorauszahlung auf die
       Weltvertriebserlöse (Weltvertriebsgarantie) gewährt, erfolgt grundsätzlich auch eine
       Übertragung der Auswertungsrechte.
•      Die Provision für die Vertriebstätigkeit liegt
           –        bei einem Agenturverhältnis bei ca. 12,5 – 17,5 %
           –        bei einem Vertriebsvertrag bei ca. 25 – 30 %
       der Weltvertriebserlöse (Punkt 14 (3) der ÖFI Richtlinien 2011: max. 30 %).
•      Der Weltvertrieb trägt die Kosten der internationalen Lieferung und zieht diese Kosten aus
       dem Produzentenanteil vorrangig ab (siehe Vertriebsvorkosten nach Anlage D der ÖFI
       Richtlinien 2011).
•      Die Vertriebsvorkosten werden in beiden Varianten üblicherweise aus den Vertriebserlösen
       nach vorrangigem Abzug der Spesen abgedeckt, wobei im Falle des Agenturverhältnisses in
       der Regel umfassende Liefermaterialien auf Kosten des Lizenzgebers der Agentur zur
       Verfügung zu stellen sind (d.h. Produzent trägt diese Kosten im Rahmen des Budgets) .

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                                                                                                     www.ksw.at   20
Grundlagen der Verwertung

  5. Auslandsrechte

                                                                                     ausländischer                100 % MG/Festpreis
                                            ausländischer                              Verwerter
                                              Verwerter

                                                           MG/Festpreis 100 %
Sales Agent
                                                                                       Weltvertrieb              ./. 30 % Vertriebsspesen

                  Provision 15
                  %
                                               Produzent

                                                                                         Produzent                 70 %
Vertriebskosten                                                                                              ./. Vertriebskosten

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Grundlagen der Verwertung

6. Nebenrechte

Die Auswertung der sog. „Nebenrechte“ wie z.B.
- Tonträger zum Film;
- Buch zum Film;
- Computerspiele;
- mobile Entertainment;
- Merchandising;
erfolgt üblicherweise gegen eine prozentuale Beteiligung des Produzenten an den von
den jeweiligen Verwertern (Plattenindustrie, Buchverlage etc.) erzielten
Handelsabgabepreisen, wobei die Höhe der Beteiligungen von diversen Faktoren
abhängig ist, wie z.B. dem Umfang der vom Produzenten eingeräumten Rechte (z.B.
Titel, Artwork, Fotos, Ausschnitte), der Art der Nutzung (z.B. bei Merchandising food
oder non-food Lizenzierungen) etc.

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Grundlagen der Erlösverteilung

II. Grundlagen der Erlösverteilung

Finanzierungsplan eines Kinofilms

Herstellungskosten                                                                                       2.000.000,00 €
finanziert wie folgt:

Garantien/Vorverkäufe:
TV-Rechte Vorverkauf ORF                                                    350.000,00 €
Senderbeteiligung ORF                                                       350.000,00 €
Verleihgarantie (Kino u. Video) A, CH, BRD                                  300.000,00 €
Minimumgarantie Weltvertrieb                                                 20.000,00 €                 1.020.000,00 €

Filmförderung:
ÖFI Projektförderung                                                        400.000,00 €
Film Fonds Wien Projektförderung                                            300.000,00 €
Referenzmittel ÖFI                                                          180.000,00 €                   880.000,00 €

Eigenmittel                                                                                                100.000,00 €
Summe                                                                                                    2.000.000,00 €

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                                                                                                          www.ksw.at      23
Grundlagen der Erlösverteilung

Rückzahlung von Förderungsmitteln / bisherige Regelung des ÖFI

•            Grundsatz: Rückzahlung nur von Projektförderungen, die als
             Darlehen gewährt werden, nicht aber von Zuschüssen (z.B.
             Referenzmittel des ÖFI). Die Rückzahlung erfolgt nur aus den aus
             der Auswertung des geförderten Projektes erzielten Erlösen (sog.
             Erfolgsabhängige Tilgung)
•            Vorrangig vor der Rückdeckung der Förderungen erfolgt die
             Rückdeckung des Eigenanteils (Produzenten-Recoupment)
             Danach erfolgt die Rückdeckung der Projektförderungen
             (Förderungs-Recoupment) in der Regel aus einer Quote, die sich aus
             dem Verhältnis der Projektförderung zu den Herstellungskosten
             ergibt.
•            Nach Rückdeckung der Förderungen verbleibende Erlöse stehen dann
             dem Produzenten zu.

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                                                                                                          www.ksw.at   24
Grundlagen der Erlösverteilung

Rückzahlung von Förderungsmitteln / neue Regelung des ÖFI (§ 14 Abs 1 FFG)

•            Grundsatz: Die Rückzahlung erfolgt nur aus den aus der
             Auswertung des geförderten Projektes erzielten Erlösen (sog.
             erfolgsabhängige Tilgung)

•            Das ÖFI erhält einen Korridor in Höhe von 5% der Erlöse im
             ersten Rang, so dass nur noch 95% der Erlöse zur Rückdeckung
             des Eigenanteils des Herstellers dienen

•            Im zweiten Rang, d.h. nach vollständiger Rückdeckung des
             Eigenanteils des Produzenten, erhält das ÖFI einen Erlösanteil,
             welcher nur noch der halben Beteiligung des ÖFI an der
             Gesamtfinanzierung entspricht.

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                                                                                                          www.ksw.at   25
Grundlagen der Erlösverteilung

Erlösbeteiligung des ORF

Gemäß § 7 des Film/Fernseh-Abkommens 2011 erhält der ORF – soweit
einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist – nach Abdeckung der dem
Hersteller entstandenen Herstellungskosten zuzüglich eines 7,5 %-igen
Herstellergewinns einen Erlösanteil, der dem Verhältnis der Beteiligung des ORF
an der Finanzierung der Herstellungskosten des Filmes entspricht.

 Film und Recht
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                                                                                                       www.ksw.at   26
Grundlagen der Erlösverteilung

Rückzahlung von Förderungsmitteln /
                                neue Regelung des ÖFI
Finanzierungsbeiträge               Betrag             %
ÖFI Projektförderung                400.000 €          20,00%
WFF Förderung                       300.000 €          15,00%                      Herstellergewinn iHv 7,5%          150.000 €
Verleih-Garantie                    300.000 €          15,00%
Referenzmittel ÖFI                  180.000 €           9,00%
TV-Vorverkauf ORF                   350.000 €          17,50%
TV-Co-Pro-Beteiligung ORF           350.000 €          17,50%
Vertriebs-Garantie                   20.000 €           1,00%
Eigenmittel                         100.000 €           5,00%
HK                                2.000.000 €         100,00%

                                     Erlöse       Kumulativ            ÖFI            WFF           ORF         Produzent         Summe

1.Stufe                              105.263 €      105.263 €            5.263 €             0€           0€          100.000 €    105.263 €
Rückdeckung der Eigenmittel                                            5%              0%            0%               95%
und 5% ÖFI Korridor
2.Stufe                           2.000.000 € 2.105.263 €              200.000 €      300.000 €           0€         1.500.000 € 2.000.000 €
Rückdeckung der Förderung                                              10%             15%           0%               75%

3. Stufe                          1.947.368 € 4.052.632 €              194.737 €             0€           0€         1.752.632 € 1.947.368 €
Aufholung ÖFI                                                          10%             0%            0%               90%

3.Stufe                              150.000 € 4.202.632 €                   0€              0€           0€          150.000 €    150.000 €
7,5% Gewinn                                                            0%              0%            0%              100%

4.Stufe
Beteiligung des Senders                                                0%              0%            zu
                                                                                                verhandeln
                                  4.202.632 € 4.202.632 €              400.000 €      300.000 €          0€          3.502.632 € 4.202.632 €

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Grundlagen der Erlösverteilung

Rückzahlung von Förderungsmitteln /
                                neue Regelung des ÖFI

 Vergleich bisheriges Modell mit neuem Modell                      Beispiel:             70.000€ Nettoerlöse

                                      Erlöse        Kumulativ            ÖFI                 WFF          Produzent       Summe

 1.Stufe                                70.000 €        70.000 €                   0€              0€          70.000 €    70.000 €
 Rückdeckung der Eigenmittel                                              0%                  0%             100%

 2.Stufe                                       0€       70.000 €                   0€              0€                0€         0€
 Rückdeckung der Förderung                                               20%                 15%              75%

 Gesamt                                 70.000 €        70.000 €                   0€              0€          70.000 €    70.000 €

                                      Erlöse        Kumulativ            ÖFI                 WFF          Produzent       Summe

 1.Stufe                                70.000 €        70.000 €               3.500 €             0€          66.500 €    70.000 €
 Rückdeckung der Eigenmittel                                              5%                  0%              95%
 und 5% ÖFI Korridor
 2.Stufe                                       0€       70.000 €                   0€              0€                0€         0€
 Rückdeckung der Förderung                                               10%                 15%              75%

 3. Stufe                                                                          0€              0€                0€         0€
 Aufholung ÖFI                                                           10%                  0%              90%

 Gesamt                                 70.000 €        70.000 €               3.500 €             0€          66.500 €    70.000 €

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                                                                                                                           www.ksw.at   28
Grundlagen der Erlösverteilung

Rückzahlung von Förderungsmitteln /
                                neue Regelung des ÖFI

Vergleich bisheriges Modell mit neuem Modell                      Beispiel:             200.000€ Nettoerlöse

                                     Erlöse        Kumulativ             ÖFI               WFF          Produzent          Summe

1.Stufe                              100.000 €       100.000 €                    0€              0€         100.000 €     100.000 €
Rückdeckung der Eigenmittel                                              0%                 0%             100%

2.Stufe                              100.000 €       200.000 €            20.000 €          15.000 €           65.000 €    100.000 €
Rückdeckung der Förderung                                                20%                15%             65%

Gesamt                               200.000 €       200.000 €            20.000 €          15.000 €         165.000 €     200.000 €

                                     Erlöse        Kumulativ             ÖFI               WFF          Produzent          Summe

1.Stufe                              105.263 €       105.263 €                5.263 €             0€         100.000 €     105.263 €
Rückdeckung der Eigenmittel                                              5%                 0%              95%
und 5% ÖFI Korridor
2.Stufe                                94.737 €      200.000 €                9.474 €       14.211 €           71.053 €     94.737 €
Rückdeckung der Förderung                                                10%                15%             75%

3. Stufe                                                                          0€              0€                0€           0€
Aufholung ÖFI                                                            10%                0%              90%

Gesamt                               200.000 €       200.000 €            14.737 €          14.211 €         171.053 €     200.000 €

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                                                                                                                              www.ksw.at   29
Ergänzende Einzelpunkte

     III. Ergänzende Einzelpunkte

    •            „Costs off the top“-Modell

    •            „Rent a System“-Modell

    •            Bruttobeteiligung

    •            Escalator-Regelungen

    •            Collecting Agent

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                                                                                               www.ksw.at   30
Ergänzende Einzelpunkte

Ergänzende Einzelpunkte

1. „Costs off the top“-Modell

•            Bei dem sog. „Costs off the top“-Modell werden von den
             Erlösen zunächst aus 100% die mit der Auswertung in
             Zusammenhang stehenden Kosten abgedeckt.
•            Erst nach vollständiger Kostendeckung wird der Verwerter an
             den Erlösen beteiligt.
•            Dieses Modell ist für den Lizenzgeber bei schlechtem
             Auswertungsverlauf vorteilhafter, da gegebenenfalls aus den
             Erlösen keine Spesen abzudecken sind.
•            Bei sehr gutem Auswertungsverlauf ist das Modell für den
             Lizenzgeber nachteilig, da ein höherer Spesensatz als im
             „klassischen“ Modell gewährt wird.

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Ergänzende Einzelpunkte

    Ergänzende Einzelpunkte

2. Rent a System

•    Hierdurch wird eine Auswertung von Rechten bezeichnet, bei der sich der
     Produzent/Lizenzgeber des Auswertungs-Know-Hows eines Verleihs oder einer
     Agentur bedient, diesem/dieser dafür aber eine geringere prozentuale
     Beteiligung an den Erlösen und/oder lediglich einen Festbetrag (Garantie)
     bezahlt und das Auswertungsrisiko sowie die Herausbringungskosten alleine
     trägt. Eine Rechteübertragung erfolgt hierbei nicht.
•    Produzent bedient sich eines Verleihs als Dienstleister zur Buchungs- und
     Abrechnungsabwicklung (Booking and Billing), zahlt dafür einen geringen
     Spesensatz, trägt aber die Verleihvorkosten selbst auf eigenes Risiko.
•    Der Produzent wird in dieser Struktur als Eigenverleiher tätig. Er erhält von
     einem Dienstleister auch keinerlei Verleihgarantie, so dass auch das
     Finanzierungsrisiko in Höhe der nicht erteilten Verleihgarantie steigt.
•    Da der Produzent hier nur eine geringere Provision an die Agentur als an den
     Verleiher im „klassischen“ Modell zahlt, erhöht sich demgemäß der Erlösanteil
     des Produzenten.

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Ergänzende Einzelpunkte

Ergänzende Einzelpunkte

3. Bruttobeteiligungen

a) des Produzenten
•      Bei Lizenzverträgen wird teilweise vereinbart, dass ein Teil der Erlöse
       „brutto“, (d.h. ohne Vorabzug von Verleihvorkosten und Verleihgarantie)
       sofort an den Produzenten gezahlt wird.
•      Falls der Bruttokorridor allein aus dem üblichen Produzentenanteil
       herausgerechnet wird (z.B. Kinoauswertung: statt 40 % Verleih, 60 %
       Produzent gegen Vorkosten/Garantie z.B. 40 % Verleih, 55 % Produzent
       gegen Vorkosten/Garantie und 5 % Bruttokorridor) im Erfolgsfall neutral, im
       Falle eines Flops vorteilhaft.
•      Grundsätzlich vorteilhafter, aber nur schwer durchzusetzen ist ein
       Bruttokorridor, der allein zu Lasten des Verleihanteils geht (also z.B. statt 40
       % nur 35 % Spesen, 60 % Produzentenanteil gegen Vorkosten und Garantie,
       5 % Bruttokorridor).

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Ergänzende Einzelpunkte

Ergänzende Einzelpunkte

  3. Bruttobeteiligungen

  b) der Finanziers oder Künstler
  •      Finanzierungen, die aus sämtlichen Erlösen ohne vorherigen Abzug von
         anderen Positionen, z.B. von Eigenmitteln, also aus sog. „Brutto“-Erlösen
         zurückgedeckt werden, werden auch Bruttobeteiligung genannt.
  •      Die Förderung des Europarates, Eurimages, stellt eine derartige Beteiligung
         dar, da diese aus sämtlichen Erlösen des Produzenten (d.h. nach Abzug von
         Verleih- und/oder Vertriebsspesen, Verleih- und/oder Vertriebsvorkosten)
         zurückgedeckt wird, ohne dass der Produzent oder andere Finanziers
         vorrangig bedient werden können. Allenfalls eine gleichrangige Rückdeckung
         anderer Finanziers ist möglich.

  Folge:

         Die Eigenmittel des Produzenten werden nun nicht mehr aus 100 %, sondern
         nur noch aus einem Teil der Netto-Erlöse rückgedeckt, so dass insgesamt
         mehr Netto-Erlöse bis zur vollständigen Rückdeckung der Eigenmittel
         erforderlich sind.

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Universitätslehrgang TV & Film-Produktion, Donau-Universität Krems
© Dr Thomas Wallentin Februar 2012
                                                                                               www.ksw.at   34
Ergänzende Einzelpunkte

Ergänzende Einzelpunkte

4. Escalator-Regelung

Escalator-Regelungen werden in Lizenzverträgen zur Erhöhung der Lizenz-
Grundvergütung in Abhängigkeit von besonderen Bedingungen verwendet
(z.B. Erreichen von bestimmten Kinozuschauerzahlen, Nominierung des
Films für Preise, Erzielung von Filmpreisen (Oscar, EFA), Teilnahme an
Festivals oder Gewinn eines Festivals etc.

  –          Sofern Produzent begünstigt ist: vorteilhaft.

  –          Sofern Produzent Dritte begünstigt: gebenenfalls nachteilig
             (Liquiditätsfalle)

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                                                                                               www.ksw.at   35
Ergänzende Einzelpunkte

Ergänzende Einzelpunkte

5. Collecting Agent

•           Bei komplizierten Erlösverteilungsstrukturen (bes. bei internationalen
            Co-Produktionen) wird ein Treuhänder (sog. „Collecting Agent“)
            eingeschaltet, auf dessen Treuhand-Konto (sog. „Collection Account“)
            sämtliche Auswertungserlöse eingezahlt und von diesem gemäß
            einem vertraglich vereinbarten Verteilungsplan auf die Berechtigten
            ausgeschüttet werden.
                –     Vorteil: hohe Kontrolle und Beständigkeit des Erlösflusses.
                –     Kosten: abhängig von den zu erwartenden Erlösen zwischen
                      0,75 % bis 1,5 % der verteilten Erlöse.

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Grundlagen der Erlösverteilung

Ergänzende Einzelpunkte
5.              Collecting Agent (Grundschema)

                                                                 Lizenzvertrag                         Verwerter

                                  Vertrieb                                                                       Erlöse

                                                             Vertriebs-spesen

             Vertriebsvertrag
                                                             und -vorkosten
                                                                                                       Collecting
                                                                                                         Agent
                                                                          Produzenten-anteil

                                                                                                                 Erlösbeteiligung
                                Produzent

                                                                Finanzierungs-vertrag
                                                                                                       Finanziers

     Film und Recht
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                                                                                                                          www.ksw.at   37
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