Leistungsbewertungskonzept - Berufskolleg Kaufmännische Schulen des Kreises Düren - Berufskolleg Kaufmännische ...

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Leistungsbewertungskonzept                       Seite 1 von 73
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                             Berufskolleg
                 Kaufmännische Schulen
                       des Kreises Düren

          Leistungsbewertungskonzept
Leistungsbewertungskonzept                                                                                   Seite 2 von 73
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Gliederung

Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil.......................................................................................................................... 3
1.     Vorbemerkungen ............................................................................................................... 3
2.     Rechtliche Grundlagen von Lernerfolgsüberprüfungen und Leistungsbewertung ........... 4
3.     Leistungsbewertung und Beurteilungsbereiche ................................................................ 5
     3.1     Allgemeine Bewertungsgrundsätze ............................................................................. 5
     3.2     Der Beurteilungsbereich Schriftliche Arbeiten ............................................................ 6
     3.3     Der Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen............................................................. 7
     3.4     Informationspflicht .................................................................................................... 10
     3.5     Nachteilsausgleich ..................................................................................................... 11
     3.6     Täuschungshandlungen ............................................................................................. 11
     3.7     Grundsätze bei der Ermittlung der Zeugnisnoten ..................................................... 11
     3.8     Beschwerde gegen einzelne Leistungsnoten ............................................................ 11
Leistungsbewertung in den einzelnen Bildungsgängen ........................................................... 12
1.     Anlage A - Kaufmännische Berufsschule .......................................................................... 12
     1.1     Ausbildungsvorbereitung .......................................................................................... 12
     1.2     Fachklassen im dualen System .................................................................................. 16
       1.2.1        Bankkaufmann/Bankkauffrau ............................................................................ 18
       1.2.2        Einzelhandel ....................................................................................................... 21
       1.2.3        Fachlagerist/-in und Fachkräfte für Lagerlogistik .............................................. 25
       1.2.4        Industriekaufmann/Industriekauffrau ............................................................... 29
       1.2.5        Medizinische Fachangestellte ............................................................................ 34
       1.2.6        Rechtsanwaltsfachangestellte............................................................................ 36
       1.2.7        Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte .................................................. 39
       1.2.8        Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte............................... 41
2.     Anlage B – Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (einjährig) ........................ 45
3.     Anlage C – Zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung („Höheren
       Handelsschule .................................................................................................................. 51
4.     Anlage D – Wirtschaftsgymnasium .................................................................................. 59
5.     Anlage E – Fachschule für Wirtschaft............................................................................... 64
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Allgemeiner Teil

1. Vorbemerkungen

Schulisches Lernen geht immer auch mit der Überprüfung von Lernerfolgen und der Bewer-
tung von Leistungen einher. Schülerinnen und Schüler sollen erkennen können, mit welchem
Grad sie die erwarteten und geforderten Leistungen erbracht haben.

Grundsätze der Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung werden in Fachkonferen-
zen bzw. Bildungsgangkonferenzen vereinbart und entsprechend umgesetzt. Sie entspre-
chen den Vorgaben der Lehr- und Bildungspläne sowie der schulischen didaktischen Jahres-
planungen. Unterschiedliche Übungsformen werden so eingesetzt, dass die Breite der zu
entwickelnden Kompetenzen berücksichtigt wird. Anforderungen von zentralen Prüfungen,
zentralen Klausuren, des Zentralabiturs und der Prüfungen im Bereich der beruflichen Bil-
dung werden in entsprechenden Aufgabentypen, Aufgabenformaten und Aufgabenstellun-
gen berücksichtigt und geübt. Ergebnisse aller Lernstands- und Lernerfolgsüberprüfungen
sind Anlässe, die Zielsetzungen des Unterrichts zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifi-
zieren.

Lernerfolgsüberprüfungen und Leistungsbewertungen werden dann als gerecht empfunden,
wenn die Leistungserwartungen sowie die Verfahren und Kriterien der Überprüfung und Be-
wertung allen Beteiligten transparent sind. Aus diesem Grund haben wir die an unserer
Schule vereinbarten Grundsätze in diesem Dokument zusammengefasst. Es steht allen Schü-
lerinnen und Schülern, deren Eltern sowie den Ausbildungsunternehmen zur Information zur
Verfügung.
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2. Rechtliche Grundlagen von Lernerfolgsüberprüfungen und Leistungsbewertung

Nach § 57 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) unterrichten,
erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Lehrerinnen und Lehrer Schüle-
rinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele,
der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbe-
hörden und der Konferenzbeschlüsse. Sie fördern alle Schülerinnen und Schüler umfassend.
Die rechtlichen Grundsätze der Leistungsbewertung finden sich in § 48 SchulG. Danach soll
die Leistungsbewertung Aufschluss geben über den Stand des Lernprozesses der Schülerin
oder des Schülers und Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers
sein. Leistungen werden durch Noten bewertet. Zu Beginn jedes Schuljahres werden die
Schülerinnen und Schüler über die Leistungsbewertung informiert.
Bei der Bewertung werden die folgenden Notenstufen zu Grunde gelegt:
sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonde-
ren Maße entspricht.
gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforde-
rungen entspricht.
ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber
im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und
die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht ent-
spricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden können.
Im Wirtschaftsgymnasium gelten besondere Regelungen für die Notenstufen und Punkte1.
Für unsere Schule als Berufskolleg finden sich weitere allgemeine Regelungen zur Leistungs-
bewertung und spezielle Regelungen zur Leistungsbewertung in den einzelnen Bildungsgän-
gen in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK).

1
    siehe auch Kapitel „Leistungsbewertung im Bildungsgang Wirtschaftsgymnasium“
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3. Leistungsbewertung und Beurteilungsbereiche
3.1     Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Nach § 48 Abs. 2 SchulG bezieht sich die Leistungsbewertung auf die im Unterricht vermittel-
ten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle
von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im
Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ im Unterricht erbrachten Leistungen. Hausaufga-
ben, die lediglich zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten dienen, sind
nicht Gegenstand der Leistungsbewertung2.

Die Förderung der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige
Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Fest-
stellung der Note angemessen berücksichtigt werden3. Spezielle Regelungen in den Bildungs-
gängen finden sich in den jeweiligen Kapiteln dieses Leistungsbewertungskonzepts.

Fächer des Differenzierungsbereichs mit einem Stundenvolumen von mindestens 40 Jahres-
stunden werden benotet. Stützunterricht wird nicht benotet4.

Die Bildungsgangkonferenz trifft die Festlegungen (insbesondere die Benennung der Fächer
mit schriftlichen Arbeiten sowie Festlegungen über Anzahl, Art und Umfang der Leistungs-
nachweise sowie Kriterien der Leistungsbewertung), die der Eigenart des Bildungsganges
und der Organisationform des Unterrichts entsprechen. Soweit Fachkonferenzen Festlegun-
gen getroffen haben, sind diese angemessen zur berücksichtigen5.

Ebenso trifft die Bildungsgangkonferenz eine Entscheidung über den einheitlich zu verwen-
denden Bewertungsschlüssel in Form eines Punkte-/Prozentsystems. Dabei ist zu berücksich-
tigen, dass der Punkteabstand im mittleren Bewertungsbereich einheitlich sein muss. In den
Fachklassen des dualen Systems ist die Verwendung des Kammerschlüssels eindeutig zuläs-
sig.

2
  siehe VV 8.12 zu § 8 APO-BK
3
  siehe § 8 Abs. 3 APO-BK
4
  siehe VV 8.27 zu § 8 APO-BK
5
  siehe VV 8.28 zu § 8 APO-BK
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„Frechener Notenschlüssel“                        „Kammerschlüssel“

    Note     von      bis        Punktumfang         Note     von      bis     Punktumfang
      1        100      89            12               1      100      92             9
      2        88       74            15               2       91      81            10
      3        73       59            15               3       80      67            15
      4        58       44            15               4       66      50            17
      5        43       26            18               5       49      30            20
      6        25        0            25               6       29       0            29

Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten
sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leis-
tungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt
werden.6

Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende
Leistung bewertet7.

3.2        Der Beurteilungsbereich Schriftliche Arbeiten

Im Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ führt jede schriftliche Arbeit zu einer eigen-
ständigen Leistungsnote.

Schriftliche Arbeiten sind Klassenarbeiten, Kursarbeiten oder Klausuren8. Sie dauern 30 bis
90 Minuten. Zur Prüfungsvorbereitung können sie bis zur Dauer der schriftlichen Prüfung
verlängert werden9. Für das Wirtschaftsgymnasium gelten besondere Bestimmungen.

Fächerübergreifende schriftliche Arbeiten sind möglich. Bei diesen Arbeiten kann die Höchst-
dauer überschritten werden. Für jedes der beteiligten Fächer muss eine Leistungsnote aus-
gewiesen werden10.

Die Arbeiten sollen in der Regel vorher angekündigt werden. An unserem Berufskolleg gilt
die Vereinbarung, dass die schriftlichen Arbeiten

•         gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden.
•         rechtzeitig terminiert und im Klassenarbeitskalender ausgewiesen werden.
•         vorher angekündigt werden.

6
  siehe § 48 Abs. 4 SchulG
7
  siehe § 48 Abs. 5 SchulG
8
  siehe VV 8.11 zu § 8 APO-BK
9
  siehe VV 8.23 zu § 8 APO-BK
10
   siehe VV 8.34 zu § 8 APO-BK
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In einigen Bildungsgängen werden vor Schuljahresbeginn i. d. R. Wochenzeiträume für die
Durchführung von schriftlichen Arbeiten in bestimmten Fächern festgelegt. In einer Woche
sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden 11.

Die Arbeiten sind den Schülerinnen und Schülern nach der Bewertung auszuhändigen. Die
Lehrerinnen und Lehrer sind bestrebt, kurze Korrekturzeiträume zu realisieren, damit die
weitere Förderung der Schülerin bzw. des Schülers im engen Zusammenhang mit der Leis-
tungsüberprüfung und –bewertung realisiert werden kann. Da die Leistungsbewertung auch
Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers ist12, werden die Leis-
tungen im Zuge der Korrektur und Bewertung an unserem Berufskolleg von den Lehrerinnen
und Lehrern kommentiert. Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, die Arbeiten sorgfäl-
tig aufzubewahren, um die Hinweise zur Förderung umsetzen zu können.

Arbeiten werden grundsätzlich nicht während des Unterrichts nachgeschrieben. Zum Nach-
schreiben werden zentrale Termine organisiert und wahrgenommen. Über die Möglichkeit
der Nachschrift entscheidet die Fachlehrerin bzw. der Fachlehrer. An unserem Berufskolleg
gilt die Vereinbarung, dass schriftliche Arbeiten nur nachgeschrieben werden können, wenn
von der Schülerin bzw. dem Schüler für das Versäumnis ein ärztliches Attest vorgelegt wird .

3.3     Der Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen

Zum Beurteilungsbereich „sonstigen Leistungen“ gehören z. B. mündliche Mitarbeit, kurze
schriftliche Übungen, Berichte, Fachgespräche, Protokolle, praktische Leistungen, Referate13.

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die verschiedenen Formen der Sonstigen
Leistungen.

 Mitarbeit im              Hierzu gehören Beiträge während des Unterrichtes, die dem Fortgang des Un-
 Unterricht                terrichts dienen. Zu diesem Leistungsbereich zählen aber auch Schülerbeiträge,
                           wie etwa Ergänzungen, kritische Anmerkungen, Problematisierungen, prakti-
                           sche Bezüge, etc.

 Kurze schriftliche        Diese Formen der Leistungsbeurteilung beziehen sich auf Unterrichtsinhalte,
 Übungen und Tests         die in den vergangenen Unterrichtsstunden erarbeitet wurden.

 Mündliche oder            Berichte sind Leistungsnachweise, in denen die Mitglieder einer Lerngruppe
 schriftliche Berichte     z. B. ihre im Rahmen einer Betriebserkundung oder eines Projektes gewonne-
                           nen Erkenntnisse strukturiert wiedergeben. Die Form des Berichtes bzw. der
                           Präsentation kann auch Gegenstand der Beurteilung sein. Kreativität, Über-
                           sichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Darstellung, Lay-out und Aufmachung
                           (beim schriftlichen Bericht) sind in diesem Leistungsbereich zu berücksichtigen.

 Fachgespräche             Fachgespräche sind Unterhaltungen über ein bestimmtes Fachgebiet. Bewertet
                           werden hier Sachkunde und Argumentationsfähigkeit. Die Gesprächspartner
                           müssen eine ausreichende Vorbereitungszeit haben.

11
   siehe VV 8.11 zu § 8 APO-BK
12
   siehe § 48 Abs. 1 SchulG
13
   siehe VV 8.24 zu § 8 APO-BK
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Plädoyer                Ein Plädoyer ist eine Rede, in der das Mitglied einer Lerngruppe für ein be-
                        stimmtes Produkt oder einen bestimmten Standpunkt eintritt. Beurteilt wer-
                        den hier die Sachkunde, die Überzeugungskraft und die Empathie.

Unterstützung der Ler- In diesem Leistungsbereich geht es einerseits um die Unterstützung der Ler-
nenden und der Leh- nenden bei der Bewältigung von Aufgaben und Problemstellungen, z. B. im
renden                 Rahmen von formellen und informellen Helfersystemen, anderseits geht es um
                       die Unterstützung des Lehrenden, z. B. bei der Erstellung von Tafelbildern, bei
                       der Gestaltung von Wandzeitungen, beim Aufbau von Versuchsanordnungen,
                       bei der Einrichtung von PC-Arbeitsplätzen oder der Nutzung von Software, bei
                       der Verteilung von Unterrichtsmaterial, bei der Moderation.

Leistungen bei der      Projekte sind zeitlich befristete und themenbezogene unterrichtliche Großfor-
Projektarbeit           men. Projekte können sich auf alltägliche oder berufliche Handlungssituationen
                        beziehen. Gegenstand einer Projektarbeit kann z. B. ein Produkt (Wertpapier),
                        ein Problemkreis (Überschuldung, Stressbewältigung, Existenzgründung) oder
                        die Vorbereitung und Gestaltung eines Schulfestes sein.

Protokolle              Ein Protokoll ist die schriftliche Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte
                        (Verlaufsprotokoll) oder Ergebnisse (Ergebnisprotokoll) einer Sitzung bzw. ei-
                        nes Gespräches. Das Anfertigen von Protokollen verlangt vom Lernenden kon-
                        zentriertes Zuhören, Erfassen von Diskussionsverläufen, Ordnen von Beiträgen,
                        sachgerechte und distanzierte Formulierung. Die eigene Meinung und Kom-
                        mentierungen sind nicht gefragt.

Exposé                  Das Exposé ist ein Bericht, bei dem die Transferleistung im Vordergrund steht.
                        Während der Bericht eher deskriptiv ausgerichtet ist, hat das Exposé eine eher
                        produktiv-kreative Ausrichtung. Es enthält auf wenigen Seiten bzw. in wenigen
                        Zeilen die Darstellung und Lösung eines Problems.

Praktische Leistungen   Praktische Leistungen umfassen intellektuelles und manuelles Tun, welches auf
im Unterricht           die Bearbeitung von Aufträgen und Aufgaben / Problemstellungen im Unter-
                        richt gerichtet ist. Beurteilt werden hierbei Zielorientierung, Konzentrationsfä-
                        higkeit, Energie, Grad der Selbständigkeit, Adäquanz und Vollständigkeit der
                        Lösung. Die Bereitschaft und die Fähigkeit anderen Mitschülern bei der Lösung
                        der Aufgabe/des Problems zu helfen, kann in diesem Leistungsbereich berück-
                        sichtigt werden.

Materialbeschaffung/    „Externes Unterrichtsmaterial“ wird dann im Unterricht genutzt, wenn die Ma-
                        terialbestände der Schule bzw. die Schulbücher zur Lösung einer Aufgabe/eines
Materialsammlung        Problems bzw. zur Erarbeitung eines Sachverhaltes nicht ausreichen. Sorgen
                        Schülerinnen und Schüler selbständig oder gemäß Auftrag des Lehrenden da-
                        für, dass entsprechendes Material zur Verfügung steht, so kann dies in diesem
                        Leistungsbereich berücksichtigt werden.
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Referate                Ein Referat ist ein Vortrag zu einem bestimmten Thema. Die Referentin/der Re-
                        ferent setzt sich z. B. in einem Zeitrahmen von ca. 5-10 Minuten mit einer be-
                        stimmten Fragestellung vor dem Plenum auseinander. Das Referatsthema kann
                        sich aus der Unterrichtsarbeit ergeben und zu einer Mehrperspektivität beitra-
                        gen, es kann aber auch als Vorbereitung für den weiteren Lernprozess benötigt
                        werden. Für die Beurteilung des Referates werden folgende Kriterien zugrunde
                        gelegt:

                        angemessene Berücksichtigung der Zielgruppe bezüglich Sprache und Inhalt,
                        Gliederung-Ordnung („roter Faden“), anregende Zusätze („Wachhalter“), ver-
                        ständlichkeitsfördernde Beispiele, Einsatz unterstützender Medien (Folien,
                        Wandzeitungen, Tafelbilder), Zusammenfassung durch Kernsätze oder Thesen-
                        bildung.
Präsentation            Die Präsentation umfasst die mediengestützte Vorstellung eines bestimmten
                        Sachverhaltes oder Produktes. Die Präsentation hat eine starke Nähe zum Re-
                        ferat. Kriterien für die Beurteilung einer Präsentation sind:

                        Einsatz geeigneter Medien, Art der medialen Darstellung (Standbilder, Bewe-
                        gungsbilder), Auftreten vor der Zielgruppe (Körperhaltung, Gestik, Mimik), In-
                        halt der Darstellung (richtig/falsch), Dramaturgie. Dramaturgische Elemente
                        sind z. B. die Gegenüberstellung unterschiedlicher Meinungen, Neues trifft auf
                        Altes, Bekanntes wird in Frage gestellt, Gewohntes wird verfremdet.
Mitschrift              Die Mitschrift ist die schriftliche Dokumentation einer Veranstaltung (z. B. Un-
                        terricht, Vortrag, Vorlesung). Kriterien für die Beurteilung einer Mitschrift sind:
                        Vollständigkeit, sachliche Richtigkeit, Ordnung des Materials, Lay-out und
                        Schrift, Lesefreundlichkeit, Grad der Autonomie bezüglich Klärungen und Er-
                        gänzungen zur Sicherung der Verständlichkeit oder aus dem eigenen Interesse
                        heraus, Materialergänzungen.
Nacharbeit/Vorarbeit    Es wird erwartet, dass die im Rahmen des Unterrichtes erarbeiteten Inhalte
                        von den Schülerinnen und Schülern nachgearbeitet werden. Hinweise für eine
                        Nacharbeit sind u. a.: nachgeschobene Fragen bzw. Anmerkungen zum Unter-
                        richtsinhalt (Verständnisfragen, Anmeldung von Klärungsbedarf, autonom ent-
                        deckte Bezüge zur privaten oder beruflichen Realsituation, Bitte zur Bereitstel-
                        lung zusätzlicher Übungen).

                        Arbeitsaufträge dienen oft der Vorbereitung von Unterrichtsstunden. Im Rah-
                        men einer Vorarbeit sind z. B. Aufgaben, Fallstudien und Lernsituationen zu be-
                        arbeiten. Kriterien für eine erfolgte Vorarbeit sind: von der Schülerin/vom
                        Schüler angefertigte Unterlagen, die auf die Bearbeitung des Auftrages hinwei-
                        sen/ auftragsbezogene Mitarbeit im Unterricht.

                        Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eher im
                        Unterricht zurückhaltend sind, sollten gezielt aufgefordert werden, ihre Vorbe-
                        reitungen vorzutragen. Diese gezielte Ansprache gehört mit zur individuellen
                        Förderung der Schülerinnen und Schüler. „Stille Schüler“ beteiligen sich im Un-
                        terricht weniger eigeninitiativ, die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese Schülerin-
                        nen und Schüler oft „im Stillen“ besonders engagiert und qualitativ hochwertig
                        arbeiten.
Hausaufgabe             Hausaufgaben, die eine selbständige Auseinandersetzung mit einer begrenzten
                        neuen Aufgabe umfassen, können Gegenstand einer Leistungsbewertung sein.
Eine kurze schriftliche Übung (Test) gilt nicht als schriftliche Arbeit. Die Abgrenzung ergibt
sich aus der Definition der Länge der schriftlichen Arbeit von 30 bis 90 Minuten. Eine kurze
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schriftliche Übung ist demnach kürzer als 30 Minuten. Schriftliche Übungen sind in allen Fä-
chern zulässig. Die sonstigen Leistungen müssen über den gesamten Zeitraum dokumentiert
werden. Lediglich die Quartalsnote wird in der Liste der Leistungsnoten dokumentiert.

Verschiedenartige Leistungen (also mindestens zwei verschiedene Arten) aus dem Beurtei-
lungsbereich „sonstige Leistungen“ sind mindestens einmal pro Halbjahr zu einer Leistungs-
note zusammenzufassen, den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben und in der Liste
der Leistungsnoten zu dokumentieren.

Für die Feststellung einer Zeugnisnote sind mindestens zwei Leistungsnoten erforderlich. Die
Leistungsnoten aus dem Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ sollen höchstens die
Hälfte aller Leistungsnoten ausmachen14.

Die einzelne sonstige Leistung darf nicht mit einer Note, sondern kann z. B. durch Symbole
ausgedrückt werden.

Beispiel:

        ++        sehr gut
         +        gut
         0        befriedigend
         -        ausreichend
        --        nicht ausreichend

3.4          Informationspflicht

Zu Beginn eines Schuljahres müssen die im Bildungsgang unterrichtenden Lehrerinnen und
Lehrer die Schülerinnen und Schüler über die Art der geforderten Leistungen im Beurtei-
lungsbereich „schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ infor-
mieren15. Etwa in der Mitte des Beurteilungszeitraums, d. h. zur Mitte des Schulhalbjahres,
wenn die Schülerinnen und Schüler ein Halbjahreszeugnis erhalten, ansonsten zum Ende des
Schulhalbjahres bzw. zum Ende eines Unterrichtsblocks bei Sechs-Wochen-Blöcken bzw. in
der Mitte des Blocks bei Drei-Monats-Blöcken, unterrichten die Lehrerinnen und Lehrer die
Schülerinnen und Schüler über den bisher erreichten Leistungsstand und machen die Unter-
richtung im Klassenbuch aktenkundig und tragen die Note in die Liste der Leistungsnoten
ein. Zudem ist es erforderlich, den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern die Bewer-
tungsmaßstäbe für die Notengebung und für die Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch
werden ihnen jederzeit ihr Leistungsstand mitgeteilt sowie einzelne Beurteilungen erläu-
tert16. Eine Informationspflicht zur Leistungsbewertung besteht demnach

•        zu Beginn des Schuljahres über die Regelungen zur Notenfeststellung
•        bei Festlegung einer Leistungsnote
•        bei Anfrage einer Schülerin oder eines Schülers (§ 44 Abs. 2 SchulG) ist jederzeit eine
         Auskunft über den Leistungsstand zu geben.

14
     siehe VV 8.26 zu § 8 APO-BK

15
     siehe VV 8.29 zu § 8 APO-BK
16
     siehe § 44 Abs. 2 SchulG
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3.5     Nachteilsausgleich

Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder
eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Zeiten der Leistungsüber-
prüfung angemessen verlängern. Fachliche Anforderungen dürfen grundsätzlich allerdings
nicht reduziert werden17.

3.6     Täuschungshandlungen

Bei einem Täuschungsversuch

•     kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu
      wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
•     können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenü-
      gend erklärt werden,
•     kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen um-
      fangreichen Täuschungsversuch handelt18.

Für unser Berufskolleg gilt die Vereinbarung, dass die Nutzung eines Mobil- bzw. Smart-Tele-
fons oder die Verfügbarkeit von „Fuschzetteln“ während einer Leistungsüberprüfung als ein
umfangreicher Täuschungsversuch gewertet wird. Ebenso wird die Verwendung von Plagia-
ten als umfangreicher Täuschungsversuch behandelt.

3.7     Grundsätze bei der Ermittlung der Zeugnisnoten

Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Zeugnisnote in ihrem oder seinem
Fach. Für die Feststellung einer Zeugnisnote sind mindestens zwei Leistungsnoten erforder-
lich. Die Leistungsnoten aus dem Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ sollen höchs-
tens die Hälfte aller Leistungsnoten ausmachen. Die Bildungsgangkonferenz entscheidet
über die Gewichtung der Beurteilungsbereiche „schriftliche Leistungen“ und „sonstige Leis-
tungen“. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schul-
jahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind von der Fachlehrerin oder dem
Fachlehrer bei der Ermittlung der Zeugnisnote am Ende des Schuljahres zu berücksichtigen19.

3.8     Beschwerde gegen einzelne Leistungsnoten

Gegen Einzelnoten, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von drei
Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin
oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch
ein Mitglied der Fachkonferenz20.

17
   siehe § 15 APO-BK
18
   siehe § 20 APO-BK
19
   siehe § 10 Abs. 1 APO-BK
20
   siehe VV 8.13 zu § 8 APO-BK
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Leistungsbewertung in den einzelnen Bildungsgängen

1. Anlage A - Kaufmännische Berufsschule

1.1    Ausbildungsvorbereitung

1.    Vorbemerkungen/Besondere rechtliche Grundlagen (optional)

Der Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung beschult Schülerinnen und Schülern, deren
Ziel es ist, den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 zu erwerben und Schülerinnen und
Schüler, die keine Abschlussmöglichkeit haben, aber ihre Berufsschulpflicht erfüllen.
Die Ausbildungsvorbereitung vermittelt zudem berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertig-
keiten sowie berufliche Orientierung.

Insbesondere in den Lerngruppen mit der Möglichkeit des Erwerbs eines Schulabschlusses
steht neben der Vermittlung des relevanten Fachwissens die Verbesserung der Bildungs- und
Integrationschancen im Vordergrund. Von besonderer Bedeutung ist es, die Schülerinnen
und Schüler hinsichtlich ihrer Ausbildungsreife zu fördern und zu qualifizieren, damit die
Aufnahme einer Berufsausbildung zu einem realistischen Ziel wird.

In diesem Prozess ist es erforderlich, dass Defizite im Arbeits- und Sozialverhalten abgebaut
sowie Schlüsselqualifikationen (wie z. B. Zuverlässigkeit, Durchhaltevermögen,
regelgerechtes Verhalten usw.) erworben und weiterentwickelt werden. Nur mit diesen
Kompetenzen lässt sich ein Schulabschluss erwerben und eine Ausbildung erfolgreich
absolvieren.

Besonders charakteristisch für die Schülergruppe ohne Abschlussmöglichkeit ist:
   - fortlaufende Einschulungen haben unterschiedliche Lernstände zur Folge
   - hohe Fluktuation
   - unterschiedliche Lernniveaus und Voraussetzungen

Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit der Integration von alternativen
Leistungsbeurteilungen.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit soll an dieser Stelle eine exemplarische Auflistung
erfolgen:
    - Kurztests
    - Produktbewertung: Podcasts (kurzes mündliches Interview, welches digital
       aufgenommen werden kann), Verschriftlichung eines Referates, Lernplakat,
       Videofilm
    - Portfolio bzw. Erstellen eines Lerntagebuches
    - Prozessbewertung (Beobachtung von Gruppenarbeitsphasen, Projektskizzen)
    - Präsentationsbewertung (Bewertung von Referaten, Standbild, Rollenspiel)

Der individuelle Lernfortschritt wird in Förderplangesprächen individuell und regelmäßig wi-
dergespiegelt.
Zudem werden die Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung ihrer privaten Probleme
durch sozial- und sonderpädagogische Hilfsangebote unterstützt. Im besten Falle sind sie
zukünftig in der Lage diese selbstständig und eigenverantwortlich zu lösen.
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Berufsschulpflichtige Jugendliche mit Zuwanderungsgeschichte, die erstmals eine deutsch-
sprachige Schule besuchen, werden in einer Internationalen Förderklasse beschult. Hier
steht der Erwerb der deutschen Sprache im Fokus. Der Sprachstand muss dabei in allen
Fächern
berücksichtigt werden. Die Klassen sind abschlussorientiert und unterliegen somit denselben
Kriterien wie die anderen Klassen der Ausbildungsvorbereitung, in denen der Hauptschul-
abschluss (Klasse 9) angestrebt wird.

Für das Fach Deutsch gilt das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen
Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“: A2

Auf der Grundlage des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen sollen
die
Schülerinnen und Schüler im Fach Englisch Kompetenzen auf der Niveaustufe A2 erreichen.

2.     Leistungsbereich schriftliche Arbeiten

Der Bildungsgang Ausbildungsvorbereitung legt zur Bewertung aller schriftlichen Arbeiten
den folgenden Bewertungsschlüssel zugrunde:

AV-Schema gemäß HFBS-Schema

 %           Note
 100-98      Sehr gut +
 97-94       Sehr gut
 93-90       Sehr gut -
 89-85       Gut +
 80-84       Gut
 79-75       Gut-
 74-70       Befriedigend +
 69-65       Befriedigend
 64-60       Befriedigend -
 59-55       Ausreichend +
 54-50       Ausreichend
 49-45       Ausreichend -
 44-40       Mangelhaft +
 39-35       Mangelhaft
 34-30       Mangelhaft -
 29-0        Ungenügend

Um eine fundierte Note zu ermitteln, ist es im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung
sinnvoll, einzelne Lernzuwächse, auch in kurzen Intervallen, zu überprüfen. Diese
Notwendigkeit resultiert aus der hohen Fluktuation und den häufigen Absenzen. Nur so hat
die Lehrkraft die Möglichkeit von jeder Schülerin bzw. von jedem Schüler schriftliche
Leistungen zu erlangen.
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2.1    Schriftliche Arbeiten in den TagesLernSituationen

In jedem Schulhalbjahr wird in jedem Fach (ausgenommen Sport, Religion und Politik) eine
schriftliche Klausur im Zeitrahmen von 45 Minuten geschrieben. Diese Klausuren fließen zu
25% in die Note der schriftlichen Leistung ein. Die übrigen 25% der schriftlichen Leistungen
erfolgen über eine schriftliche Ersatzleistung, welche in Form eines Lernportfolios erbracht
wird. Hierbei schreiben die Schülerinnen und Schüler am Ende der jeweiligen
Tageslernsituation einen ca. einseitigen Lernbericht. Die Lernberichte werden mittels
Kriterien wie z.B. Inhalt, Grammatik und Rechtschreibung, Objektivität, Vollständigkeit,
Ordnung und Struktur etc. bewertet.

Die Klausuren im Rahmen der Tageslernsituationen werden nach folgendem Konzept
organisiert:
Es findet pro Halbjahr eine Klausurphase statt, sodass in diesem Zeitraum sämtliche
Klausuren geschrieben werden. Die Schülerinnen und Schüler schreiben in dieser Phase pro
Schultag (Montag und Donnerstag) eine Klausur. Aufgrund der besonderen Bedingungen des
TLS-Systems sowie der Abwesenheit mancher Schülerinnen und Schüler gibt es vor jeder
Klausur eine Übungs- bzw. Wiederholungsstunde. So erhalten die Schülerinnen und Schüler
die Möglichkeit ihr Wissen zu reaktivieren und eventuelle Lücken zu schließen. An die
Übungs- bzw. Wiederholungsstunde knüpft direkt die Klausur an. Um den Klausurtag in
dieser Organisationsform zu gestalten kommen die Schülerinnen und Schüler in zeitlich
versetzten Abständen. So ist es dem jeweiligen Lehrer bzw. der jeweiligen Lehrerin möglich
mit jeder Lerngruppe das Klausurthema zu wiederholen.

2.2    Schriftliche Arbeiten in allen anderen AV-Klassen

In allen anderen Klassen der Ausbildungsvorbereitung werden schriftliche Arbeiten im be-
rufsbezogenen Bereich Geschäftsprozesse im Unternehmen, Personalbezogene Prozesse,
Gesamtwirtschaftliche, Mathematik und Englisch sowie Deutsch/ Kommunikation werden
i.d.R. zwei schriftliche Arbeiten pro Fach und Schulhalbjahr geschrieben.

In den Fächern des berufsübergreifenden Lernbereichs (Religionslehre, Sport/ Gesundheits-
förderung und Politik/Gesellschaftslehre) können ebenfalls schriftliche Arbeiten geschrieben
oder andere Formen der Leistungsüberprüfung wie z.B. schriftliche Tests genutzt werden.

3.     Leistungsbereich sonstige Leistungen

Neben den allgemeinverbindlichen Kriterien der sonstigen Leistungen, liegt in der
Ausbildungsvorbereitung der besondere Blick auf den individuellen
Entwicklungsfortschritten der Schülerinnen und Schüler. Grundlage dessen ist die
Förderzielplanung.

Da der Erwerb von Schlüsselqualifikationen für den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt
unabdingbar ist, werden die Zuwächse im Sozial- und Arbeitsverhalten individuell betrachtet.
4.     Ermittlung der Praktikumsnote

Folgende Elemente werden bei der Ermittlung der Praktikumsnote zu folgenden Anteilen auf
dem Zeugnis berücksichtigt:
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 1. Allgemein                   Engagement, Kontinuität,       25%
                                Anwesenheit,
                                Zuverlässigkeit
 2. Rückmeldung der Betriebe    Feedbackbogen, Gespräche       50%
                                mit den Ausbildern etc.
 3. Praktikumsmappe             Umfang, Vollständigkeit und    25%
                                Qualität

Die Praktikumsnote wird auf dem Zeugnis im Differenzierungsbereich ausgewiesen.

5.     Entwicklung der Zeugnisnoten

Da im ersten Halbjahr einige Sozial- und Methodentage stattfinden und sich die Lerngruppen
erst sukzessive bilden, wird das zweite Halbjahr für die Jahresnote i.d.R. stärker gewichtet
(Verhältnis 40/60).

6.     Sonstiges

Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn in allen Fächern
mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.
Außerdem bleiben nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Englisch sowie eine
mangelhafte Leistung in einem weiteren Fach unberücksichtigt. (Vgl. § 23 APO- BK Anlage A).
Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang am Ende des Schuljahres nicht erfolgreich
abgeschlossen haben, erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis.

Die Berufsschulpflicht wird mit Durchlaufen des Bildungsganges erfüllt.
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1.2       Fachklassen im dualen System

Hinweise Nachprüfung bei verfehltem Abschluss laut §12 APO-BK – Allgemeiner Teil

Die rechtlichen Grundlagen für eine Nachprüfung in der Berufsschule sind in § 12 APO BK -
Allgemeiner Teil geregelt. Folgende Vorschriften gelten bei einem verfehlten Abschluss:

      •   Der Berufsschulabschluss oder eine Berechtigung kann durch die Nachprüfung er-
          langt werden, wenn im Falle der Verbesserung in einem einzigen Fach von „mangel-
          haft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Dies ist bei
          mangelhaft in genau zwei Fächern, aber keinem ungenügend möglich.
      •   Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder
          der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
      •   Das für eine Nachprüfung gewählte Fach kann auch ein in den zurückliegenden Schul-
          jahren abgeschlossenes Fach sein.
      •   Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht einbezogen (vgl. § 9 (1) APO
          BK Anlage A).
      •   Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schul-
          jahres statt.
      •   Nachprüfungen können auch während der laufenden Berufsausbildung zu Beginn des
          1. Halbjahres des nachfolgenden Schuljahres insbesondere in den Fächern, die vorzei-
          tig abgeschlossen und nicht weitergeführt werden, abgelegt werden. Den Schülerin-
          nen und Schülern ist eine Vorbereitungszeit von sechs Wochen zu gewähren.
      •   Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten
          außerdem aus einer schriftlichen Prüfung.
      •   Die Dauer der schriftlichen Prüfung entspricht der Dauer einer Klausur. Die Dauer der
          mündlichen Prüfung beträgt 15 – 20 Minuten.
      •   Die Meldung zur Nachprüfung ist verbindlich. Ein nachträglicher Rücktritt ist nicht
          möglich.
      •   Versäumt der Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Prüfung, gilt die
          Prüfung als nicht bestanden.
      •   Kann der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht teilnehmen,
          muss dies unverzüglich nachgewiesen werden; krankheitsbedingte Abwesenheit ist
          durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
      •   Erscheint ein Prüfling nicht zur schriftlichen Prüfung, ist die Teilnahme an der mündli-
          chen Prüfung ausgeschlossen und die Nachprüfung gilt als nicht bestanden.
      •   Die Gesamtleistung von schriftlicher und mündlicher Prüfung (ggf. nur mündliche
          Prüfung) muss mindestens ausreichend sein. Es gibt keine Vornote.
      •   Das Prüfungsergebnis wird den Schülerinnen und Schülern nach Beschluss schriftlich
          mitgeteilt.
      •   Die neue Zeugnisnote kann nur „ausreichend“ und nicht besser sein.
      •   Die Schülerin oder der Schüler erhält gegen Austausch des alten Zeugnisses ein neues
          Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note.
      •   Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Abschlussbedingungen erfüllt,
          hat damit den Berufsschulabschluss erworben.
      •   Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde.
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Für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsabschlussprüfung nicht bestanden haben und
deren Ausbildungsverhältnis verlängert worden ist, ist der weitere Besuch der Berufsschule
gemäß § 38 Abs. 4 SchulG entbehrlich. Sie sind jedoch berechtigt bis zur wiederholten
Berufsabschlussprüfung am Berufsschulunterricht des berufsbezogenen Lernbereichs ohne
Leistungsbewertung teilzunehmen.

Ein bestandener Berufsschulabschluss kann nicht wiederholt werden.

Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss zuerkannt, wenn sie Leis-
tungen am Ende des Bildungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer
der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher abgeschlossener Fä-
cher werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusammengefasst. Die Leistungen im Diffe-
renzierungsbereich werden nicht einbezogen. Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote
werden die zu berücksichtigenden Einzelnoten in Abhängigkeit von den Stundentafeln ge-
wichtet21.

21
     siehe § 9 Abs. 1 und 2 APO-BK, Anlage A
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     1.2.1      Bankkaufmann/Bankkauffrau

     1.        Vorbemerkungen

     Der Unterricht des Bildungsganges Banken wird in der Organisationsform „Blockunterricht“
     durchgeführt. Ein Unterrichtsblock dauert jeweils ca. 6 Wochen, die Ausbildung dauert
     2 ½ Jahre. Lernorte der dualen Ausbildung sind die Kreditinstitute und das
     Berufskolleg Kaufmännische Schulen Düren. Bei der Leistungsbewertung wird der IHK-No-
     tenschlüssel zugrunde gelegt.

     2.        Leistungsbereich: Schriftliche Arbeiten

     Berufsbezogener Bereich

     Anzahl der Klassenarbeiten

                          Allgemeine Wirt-            Bank-           Rechnungswesen/
1.
                             schaftslehre         betriebslehre          Controlling
          1.   Block              1                     1                    1
          2.   Block              1                     1                    1
          3.   Block              1                     1                    1
          4.   Block              1                     1                    1
          5.   Block              1                     1                    1

     Die Klassenarbeiten sind rechtzeitig zu terminieren. Schriftliche Arbeiten können nur nachge-
     schrieben werden, wenn von den Auszubildenden für das Versäumnis ein ärztliches Attest
     vorgelegt wird. Das Ergebnis der Klassenarbeit ist als Note mit Tendenz in das rote Leistungs-
     heft einzutragen.

     Datenverarbeitung (Unterrichtsfach im ersten und zweiten Block), die Fächer des berufs-
     übergreifenden Bereiches Politik, Deutsch, Religion und Sport und im Differenzierungsbe-
     reich das Fach Englisch sind Fächer ohne schriftliche Arbeiten.

     3.        Leistungsbereich: Sonstige Leistungen

     Im Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen wird grundsätzlich in jedem Block die sonstige
     Leistungsnote im jeweiligen Fach einmal festgestellt. Eine Übersicht über die verschiedenen
     Formen der Sonstigen Leistungen befindet sich im Leistungskonzept, Berufskolleg Kaufmän-
     nische Schulen des Kreises Düren, Kapitel 3.3.

     4.        Fächerspezifische Besonderheiten

     Leistungsbewertung im Fach Datenverarbeitung

     Die Leistungsbewertung basiert auf folgenden Elementen:

     - Bewertung des Schülerverhaltens in Selbsterarbeitungsphasen
     - Präsentation bzw. Vorstellung von Arbeitsergebnissen
     - Einbeziehung von Unterrichtsbeiträgen
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- Erstellung und Präsentation eines Vortrages zu einem DV-spezifischen Thema und einer fä-
  cherübergreifenden Präsentation in Gruppenarbeit
   - Mitarbeit in der Phase der Erstellung
   - Anwendung erlernter Softwarekenntnisse (Power-Point)
   - Präsentationsleistung

Leistungsbewertung im Fach Deutsch/Kommunikation

Wichtige Grundlage der Notengebung ist eine kontinuierliche Mitarbeit. Dazu gehört vor al-
lem:

- die Bereitschaft, sich in Durchführung, Präsentation und Auswertung von Partner- und
  Gruppenarbeiten aktiv und konstruktiv einzubringen

- in Diskussionen und Gesprächen sich adäquat zu verhalten, also andere ruhig
  aussprechen zu lassen, auf sie einzugehen, Kritik aufbauend und fördernd zu äußern

- unterrichtsfördernde Ideen vorzubringen.

Hinzu treten fachliche Richtigkeit und sprachliche Angemessenheit in schriftlichen Leistungs-
kontrollen oder anderen schriftlichen Leistungsnachweisen.

Leistungsbewertung im Differenzierungsbereich
im Fach Fremdsprachliche Kommunikation – Englisch

Der Lern- und Kompetenzzuwachs der einzelnen Auszubildenden wird durch sie selbst in
Form der Aufforderung, fortlaufend eine Selbstreflexion zu verschriftlichen, überprüft. Die-
ses Mittel zur Rückmeldung wird jedoch nicht von der Lehrkraft bewertet, sondern unter-
stützt die Lernenden dabei, Verantwortung für ihren eigenen Lernprozess zu übernehmen.

Die eigentliche Leistungsbewertung erfolgt ausschließlich über die erzielten Sonstigen Leis-
tungen. Dabei ist der Fokus im Wesentlichen auf die Kompetenzen Produktion: Sprechfertig-
keit, Rezeption: Hörverstehen und Mediation gerichtet, da die Verschriftlichung in der Ziel-
sprache Englisch im Berufsleben der späteren Bankangestellten kaum eine Rolle spielt.

Die folgenden Mittel zur Überprüfung der Sonstigen Leistungen können variieren in der Ge-
wichtung der Bewertung; hierbei wird die Partizipation der Auszubildenden nicht nur ge-
wünscht, sondern eingefordert.

Mündliche Mitarbeit (Quantität und Qualität): Dabei wird den Lernenden immer wieder ver-
mittelt, dass falsche Antworten nicht an sich negativ bewertet werden, sondern als Ausdruck
aktiver Beteiligung im kognitiven Arbeitsprozess gesehen werden, von denen auch andere
profitieren können; hiermit werden auch Sprechhemmungen abgebaut. Es soll eine Kultur
des „Fehler machen Dürfens“ herrschen (message before accuracy), welche sukzessive in
richtige Sprachanwendung mündet.
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Tests zum Hörverstehen mit steigendem Anspruch: von der erweiterten Reproduktion zur Re-
konstruktion bis zur Konstruktion mit Blick auf einen problemhaften Entscheidungsprozess.

Wortschatzüberprüfungen

Zielsprachliche Präsentationen zu im Lehrbuch angebotenen Themenstellungen sowie gegen
Ende der Ausbildung Präsentationen von eigenen Produkten der Institute der Auszubilden-
den oder Präsentationen weltweit agierender Finanzinstitute, auch der ECB oder der FED.

In Absprache mit den Instituten werden die Auszubildenden mindestens auf der GER Niveau-
stufe B2 unterrichtet und bewertet, können aber nach Absprache differenziertes Unterrich-
ten und Bewerten in C1 einfordern.

Leistungsbewertung im Fach Sport

Die Sonstige Leistung setzt sich aus den Beurteilungsaspekten Engagement im Unterricht,
Teamfähigkeit und motorische Fertigkeiten zusammen.

4.     Entwicklung der Zeugnisnoten

Es gilt die Gleichgewichtung beider Leistungsbereiche in den Fächern Allgemeine Wirt-
schaftslehre, Bankbetriebslehre und Rechnungswesen/Controlling (vgl. VV 8.22 § 8APO BK).
Ansonsten ergibt sich die Zeugnisnote aus den sonstigen Leistungsnoten.

Grundlage für die Zeugnisnoten der Unterstufe am Ende des zweiten Blockes sind die
jeweiligen Leistungsnoten des ersten und zweiten Blockes, für die Zeugnisnoten der
Mittelstufe die jeweiligen Leistungsnoten des dritten und vierten Blockes.

Aufgrund der Verkürzung der Ausbildungsdauer auf 2 ½ Jahre werden die Leistungsnoten
des vierten und fünften Blockes für die Zeugnisnoten des Abschlusszeugnisses am Ende des
fünften Blockes zugrunde gelegt.

Die Liste der Zeugnisnoten wird in das rote Leistungsheft eingefügt.
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1.2.2    Einzelhandel

1.      Vorbemerkungen/Besondere rechtliche Grundlagen

Im Bildungsgang der Fachklassen des dualen Systems im Einzelhandel werden die Ausbil-
dungsberufe „Fachpraktiker/-in im Verkauf“, „Verkäufer/-in“ und Kaufmann/-frau im Einzel-
handel“ unterrichtet. Der Unterricht findet an zwei Tagen in der Woche in Teilzeitform statt.

Im Bildungsgang Einzelhandel wird bei der Leistungsbewertung der IHK-Schlüssel verwendet.

Die Bewertung der deutschen Sprache laut APO-BK § 8 (3) erfolgt mit bis zu 10 % der Note in
jedem Fach und jeder schriftlichen Arbeit. Im Fach Deutsch/Kommunikation wird die deut-
sche Sprache mit ca. 20 % in den schriftlichen Arbeiten berücksichtigt.

Laut Stundentafel werden die Fächer folgenden Lernbereichen zugeordnet:

                        Berufsbezogener Lernbereich
                        Kundenkommunikation und -service (KUS)
                        Warenbezogene Prozesse (WAP)
                        Wirtschafts- und Sozialprozesse (WSP)
                        Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (SUK)
                        Datenverarbeitung (DV)
                        Fremdsprache (Englisch - E)

                        Berufsübergreifender Lernbereich
                        Deutsch/Kommunikation (D)
                        Religionslehre (RP)
                        Sport/Gesundheitsförderung (SP)
                        Politik/Gesellschaftslehre (PK)

Folgendes Notenschema gilt für alle Fächer des Einzelhandels:

             1+                           1                           1-
        100 % - 98 %                 97 % - 95 %                 94 % - 92 %
             2+                           2                           2-
         91 % - 88 %                 87 % - 85 %                 84 % - 81 %
             3+                           3                           3-
         80 % - 76 %                 75 % - 72 %                 71 % - 67 %
             4+                           4                           4-
         66 % - 61 %                 60 % - 56 %                 55 % - 50 %
             5+                           5                           5-
         49 % - 43 %                 42 % - 37 %                 36 % - 30 %
                                          6
                                      29 % - 0 %
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2.          Leistungsbereich schriftliche Arbeiten

Mindestanzahl der Klassenarbeiten in den schriftlichen Fächern in den Berufen:

FV = Fachpraktiker/-in im Verkauf
VK = Verkäufer/-in
KiE = Kaufmann/-frau im Einzelhandel

                   Ausbil-
     Ausbil-                  Ausbil-
                   dungs-
     dungs-                   dungs-    KUS     WAP      WSP   SUK      E        D
                    dauer
      beruf                    jahr
                   (Jahre)
       FV             2         1.        4          4    4     4                2
                                2.        3          3    3     3                2
       VK             2         1.        4          4    4     4                2
                                2.        3          3    3     3       2        2
       KiE            3         1.        4          4    4     4                2
                                2.        4          4    4     4       2        2
                                3.        3               3     3       2

Religionslehre, Sport/Gesundheitsförderung, DV und Politik sind Fächer ohne schriftliche Ar-
beiten.

Die Dauer der schriftlichen Leistungsüberprüfungen beträgt mindestens 45 Minuten.

3.          Leistungsbereich sonstige Leistungen

Die Anzahl der im roten Leistungsnotenheft zu dokumentierenden Leistungsnoten im Beur-
teilungsbereich „Sonstige Leistungen“ entspricht grundsätzlich der Anzahl der schriftlichen
Leistungen im Beurteilungszeitraum.

In den Fächern Politik/Gesellschaftslehre, Religionslehre, Sport/Gesundheitsförderung und
DV entspricht die Anzahl der im roten Leistungsheft zu dokumentierenden Leistungsnoten
pro Halbjahr der Anzahl der unterrichteten Wochenstunden, mindestens jedoch zwei Noten
pro Zeitraum zur Feststellung einer Zeugnisnote (vgl. VV 8.26 zu § 8 APO-BK).

Bei mangelnder Arbeitsfähigkeit und –bereitschaft (z. B. fehlende Bücher, Taschenrechner,
Lernsituationen, Arbeitsunterlagen) kann dies mit einem Anteil von 10 bis 20 % an der sons-
tigen Leistung berücksichtigt werden.

Überprüfungsformen zur Feststellung der individuellen Kompetenzerweiterung werden fach-
spezifisch wie folgt angewendet:
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Besonderheiten im Fach Kundenkommunikation und –service (KUS)
Neben der mündlichen Mitarbeit werden Rollenspiele zu Verkaufsgesprächen u. a. im Trai-
ning Store sowie Tests, Ergebnispräsentationen und das Sozialverhalten bei Team- und
Gruppenarbeiten bewertet.

Besonderheiten im Fach Warenbezogene Prozesse (WAP)
Möglichkeit eines Projektes, z. B. „Warenpräsentation und -platzierung im Trendsportladen“
oder „Schaufenstergestaltung im Training Store“, das mit bis zu 30 % Anteil an der sonstigen
Leistung bewertet werden kann.

Besonderheiten im Fach Wirtschafts- und Sozialprozesse (WSP)
Möglichkeit von Präsentationen in der Unterstufe zum Themenbereich „Vorstellung meines
Ausbildungsbetriebes“, in der Mittelstufe zum Themenbereich „Organisation des Ausbil-
dungsbetriebes“ und in der Oberstufe zum Themenbereich „Erstellung eines Business-Plans
zu einer eigenen Geschäftsidee“, die je mit bis zu 30 % Anteil an der sonstigen Leistung be-
wertet werden.

Besonderheiten im Fach Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (SUK)
Neben der mündlichen Mitarbeit wird das konzentrierte Erfüllen von Arbeitsaufträgen und
Tests, die Präsentation von Ergebnissen sowie das Verhalten bei Team- und Gruppenarbei-
ten bewertet.

Besonderheiten im Fach Fremdsprachliche Kommunikation: Englisch (E)
Neben der mündlichen Mitarbeit werden Partnerübungen (z. B. simulierte Telefonate und
Rollenspiele) und kleinere Präsentationen bewertet.

Das Fach Englisch wird im Berufsschulunterricht normalerweise auf Niveaustufe B1 unter-
richtet. Sind zwei Referenzniveaus (B1/B2) ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang,
das höhere in Anteilen erreicht. In Ausnahmefällen und in Absprache zwischen den Fachleh-
rer*innen und der/dem Auszubildenden kann ein anderes Niveau (Bspw. A1) unterrichtet
werden.

Besonderheiten im Fach Deutsch/Kommunikation (D)
Neben der mündlichen Mitarbeit wird das konzentrierte Erfüllen von Arbeitsaufträgen und
Test, die Präsentation von Ergebnissen sowie das Arbeitsverhalten bei Team- und Gruppen-
arbeitet bewertet.

Besonderheiten im Fach Politik/Gesellschaftslehre (PK)
Bewertung der Kommunikations- und Diskussionsfähigkeit, z. B. Zuhören, Ausreden lassen,
Umgang mit sachlichen Argumenten bei unterschiedlichen Meinungen.

Besonderheiten im Fach Katholische Religionslehre (RP)
Neben der aktiven mündlichen Mitarbeit werden Referate, Gruppenpräsentationen und
Tests bewertet.
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4.       Entwicklung der Zeugnisnoten

Es gilt die Gleichgewichtung beider Leistungsbereiche (vgl. VV 8.22 zu § 8 APO-BK).

Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote gilt laut § 9 (2) APO-BK folgendes:

     •   Die Noten der Fächer der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote
         vorher abgeschlossener Fächer werden zu einer Berufsabschlussnote zusammenge-
         fasst.
     •   Dabei gilt grundsätzlich die einfache Gewichtung aller Fächer.
     •   Bei einer zweijährigen Ausbildung werden Fächer mit 160 Unterrichtsstunden dop-
         pelt gewichtet (KUS und WAP).
     •   Bei einer dreijährigen Ausbildung werden Fächer mit 240 Unterrichtsstunden doppelt
         gewichtet (KUS und WSP).

Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet.
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1.2.3     Fachlagerist/-in und Fachkräfte für Lagerlogistik

1.       Vorbemerkungen

Der Unterricht des Bildungsganges Logistik wird in der Organisationsform des wöchentlichen
Unterrichts mit je zwei Berufsschultagen durchgeführt. Die Ausbildung zum Fachlageristen
dauert zwei Jahre, die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik umfasst drei Ausbildungs-
jahre, kann aber auf 2,5 Jahre verkürzt werden. Lernorte der dualen Ausbildung sind ver-
schiedene Unternehmen aus dem Bereich Logistik/Spedition, aber auch klassische Industrie-
und Handelsbetriebe sowie das Berufskolleg Kaufmännische Schulen Düren.

2.       Leistungsbereich: Schriftliche Arbeiten

Anzahl der Klassenarbeiten
Fachkräfte für Lagerlogistik

                                            1. Jahr           2. Jahr        3. Jahr
     Lagerlogistische Geschäftsprozesse     4                 4              4
     Organisation des Güterumschlags        4                 4              4
     Wirtschafts- und Betriebslehre         4                 4              3-4
     Betriebliche Werteprozesse             -                 -              4

Anzahl der Klassenarbeiten
Fachlageristen/innen

                                            1. Jahr           2. Jahr
     Lagerlogistische Prozesse              4                 4
     Betriebliche Güterbewegungen           4                 4
     Wirtschafts- und Betriebslehre         4                 4

Die Regelungen für die Fächer Datenverarbeitung, Politik, Deutsch, Religion, Englisch und
Sport werden jeweils von den Fachkonferenzen festgelegt und sind den Schülerinnen und
Schüler zu Beginn des jeweiligen Ausbildungs(halb)jahres mitzuteilen.

3.       Leistungsbereich: Sonstige Leistungen

Eine Übersicht über die verschiedenen Formen der Sonstigen Leistungen befindet sich im
Leistungskonzept, Berufskolleg Kaufmännische Schulen des Kreises Düren, Kapitel 3.3.

Die jeweilige Lehrperson legt den Schülern/Schülerinnen ihren Bewertungsmodus der Sons-
tigen Leistung dar. Die sonstige Leistungsnote fällt in den Verantwortungsbereich der Fach-
lehrerin/des Fachlehrers.

Die einzelne Sonstige Leistung darf nicht mit einer Note, sondern kann z.B. durch Symbole
ausgedrückt werden.

In den Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, geht die Note der sonstigen
Leistungen zu 50 % in die Zeugnisnote ein; ansonsten entspricht sie der Zeugnisnote.
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