Liegenschaften vererben und schenken - Zürich, 20. März 2018

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Liegenschaften vererben und schenken - Zürich, 20. März 2018
Liegenschaften vererben und schenken

Zürich, 20. März 2018   Luzi Cavelti (cavelti@altenburger.ch)
Liegenschaften vererben und schenken - Zürich, 20. März 2018
Inhalt

• Einleitung
• Schenkungssteuer
• Erbschaftssteuer
• Gemeinsame Bestimmungen
• Aufschubtatbestände
• Fallbeispiele

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Einleitung

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Einleitung – Erbschafts- und Schenkungssteuern
• Rechtsverkehrssteuern, d.h. Steuerfolge knüpft an Rechtsübergang

• Kombination mit Schenkungssteuer verhindert, dass Erbschafts-
  steuer umgangen werden kann.

• Herrschende Lehre: indirekte Steuern, d.h. keine Besteuerungs-
  kompetenz des Bundes

• Steuerobjekt ist die unentgeltliche Vermögensübertragung

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Einleitung – Erbschafts- und Schenkungssteuern

• Fast alle Kantone kennen Erbschafts- und Schenkungssteuern
• Sonderfälle:
   SZ/OW: Weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer
   LU: nur Erbschaftssteuer (inkl. Schenkungen der letzten fünf
     Jahre vor dem Tod)
   GR: Kanton und Gemeinden erheben Erbschaftssteuer
• Direkte Nachkommen: in den meisten Kantonen ausgenommen
  (ausser in AI, VD und NE; in LU und GE sind Steuern möglich).
• Ehegatten: in allen Kantonen ausgenommen.
• Konkubinatspartner: Ausgenommen in GR, ZG, NW

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Schenkungssteuer

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Schenkungssteuer
• Ausgangslage: zivilrechtlicher Schenkungsbegriff (Art. 239(1) OR):

     «Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand
     aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegen-
     leistung bereichert.»

• Freiwillige und unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden

• Zwischen Entreicherung des Schenkers und Bereicherung des
  Beschenkten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen.

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Schenkungssteuer
• Zivilrecht: verlangt subjektiver Schenkungswille («animus donandi»).

• BGer: Steuerrecht folgt Zivilrecht, daher auch im Schenkungssteuer ein
  Schenkungswille notwendig.

• Meisten Kantone verlangen Schenkungswillen (Ausnahme Kanton GR:
  «unbekümmert einer Schenkungsabsicht» [Art. 106a(1) StG-GR])

• Als Schenkungen gelten (u.a.):
  - Gemischte Schenkungen
  - Zuwendung von Grundeigentum
  - Zuwendung von Wohnrechten und anderen Dienstbarkeiten
  - Allenfalls auch Vermögen, das einer Stiftung/Trust gewidmet wird

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Schenkungssteuer
• Voraussetzungen für eine Schenkung:

   1. Zuwendung

   2. Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen

   3. (mindestens teilweise) Unentgeltlichkeit

   4. Meisten Kantone: Schenkungswille («animus donandi»)

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Erbschaftssteuer

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Erbschaftssteuer – Erbengemeinschaft
• Erbengemeinschaft entsteht durch den Erbgang (Art. 602 ZGB)

• Bezweckt Sicherung, Erhaltung und sachentsprechenden
  Bewirtschaftung des Vermögens

• Blosse Liquidationsgemeinschaft mit vorübergehenden Charakter

• Geht Zweck über blosse Sicherung, Erhaltung und Verwaltung hinaus,
  liegt keine Erbengemeinschaft sondern eine einfache Gesellschaft vor

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Erbschaftssteuer – Erbengemeinschaft
• Zivilrecht:
      Rechte und Pflichten an unverteilter Erbschaft stehen nach
       Massgabe der Erbquote den einzelnen Erben zu (Gesamteigentum
       Art. 652ff. ZGB).
• Steuerrecht (bspw. § 9(1) StG-ZH)
      Erbengemeinschaft ist nicht steuerpflichtig, d.h. Erben versteuern
       ihren Erbanteil selber
      Ausnahme:
           Ist die Erbfolge ungewiss, wird die Erbengemeinschaft selber
            steuerpflichtig
           Zuständig: letzter Wohnsitz des Erblassers
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Gemeinsame Bestimmungen

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Entstehung der Steuerforderung
• Bei der Schenkungssteuer:

      bei Erhalt der Verfügungsgewalt, d.h.

      i.d.R. bei Übertragung des Eigentums

      Bei Liegenschaften: Eintrag im Grundbuch

• Bei der Erbschaftssteuer:

      Im Zeitpunkt des Todes geht das Vermögen kraft
       Universalsukzession auf die Erben über.

      Ausnahmen: Eintritt von Bedingungen, Vollzug von Auflagen

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Steuersubjekt

• Empfängerin der unentgeltlichen Zuwendung (unabhängig vom
  Wohnsitz oder Sitz)

• Auch Kinder unter elterlicher Sorge und Bevormundete können
  erbschaftssteuerpflichtig werden

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Örtliche Zuständigkeit

• Grundsatz: Steuerpflicht am Ort des letzten Wohnsitzes des
  Erblassers bzw. am Wohnsitz des Schenkers

• Ausnahme: Bei Immobilien besteht Steuerpflicht am Ort des
  Grundstücks

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Bewertung

• Grundsatz: Verkehrswert im Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung

• Liegenschaft: In der Regel der Vermögenssteuerwert

• Nutzniessung: Kapitalwert der Nutzniessung, d.h. durch Kapitalisierung
  des (Netto)ertrags in Abhängigkeit von der statistischen
  Lebenserwartung

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Nutzniessung
• Beschenkter Nutzniesser: Versteuert Kapitalwert der Nutzniessung

• Beschenkter Eigentümer: Versteuert Verkehrswert reduziert um
  Kapitalwert der Nutzniessung

• ZH: Kapitalwert der Nutzniessung darf drei Viertel des Verkehrswertes
  nicht übersteigen.

• SG: Ist der Nutzniesser steuerbefreit, darf der Kapitalwert nur zur Hälfte
  wertmindernd berücksichtigt werden.

• AR/BS/BL und BE: Ist der Nutzniesser steuerbefreit, darf der
  Kapitalwert gar nicht abgezogen werden.

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Aufschubtatbestände

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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer

• Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:

      Erbgang/Erbteilung/Erbvorbezug (Art. 12(3)(a) StHG)

      Schenkung (Art. 12(3)(a) StHG)

      Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem
       Güterrecht (Art. 12(3)(a) StHG)

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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer
• Erbgang:

      Stirbt der Erblasser, geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben
       über (Universalsukzession)

      Erben treten in Rechte und Pflichten des Erblassers ein

      Übertragung der Liegenschaft führt zum Aufschub der
       Grundstückgewinnsteuer

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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer

• Erbteilung:

      Erbteilung bewirkt Auflösung des Gesamteigentumsverhältnisses

      Erbengemeinschaft wird aufgelöst durch:

          1. Realteilung

          2. Schriftlichen Teilungsvertrag

          3. Gerichtliche Erbteilung

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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer
• Erbteilung:

      Teilungsvertrag

           Einfache Schriftlichkeit (auch bei Grundstücken / dinglichen
            Rechten)

           Voraussetzungen:

               1. Bindungswille

               2. Willen der Parteien, sich (zumindest teilweise) definitiv
                  auseinanderzusetzen

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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer
• Erbteilung:
      Erbengemeinschaft ist Liquidationsgemeinschaft mit
       vorübergehendem Charakter
      Geht der Zweck über blosse Erhaltung, Sicherung und Verwaltung
       hinaus, wandelt sich Erbengemeinschaft in einfache Gesellschaft
      Umwandlung formlos und stillschweigend möglich
      Mit Umwandlung in einfache Gesellschaft ist Erbteilung
       abgeschlossen
      Kein Steueraufschub bei späterer Auflösung der einfachen
       Gesellschaft
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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer
• Erbteilung:

      Kriterien für Beurteilung, ob Erbengemeinschaft aufgelöst ist
       (objektive Elemente):

           Veräusserung und Überbauung der Liegenschaften

           Aufnahme von Hypotheken

      Zeitablauf stellt grundsätzlich kein Grund für Auflösung der
       Erbengemeinschaft dar.

      Zusammenstellen der bisherigen Rechtsprechung:
       BGE 5A_392/2017 vom 24. August 2017 (E.2)

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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer
• Erbvorbezug:

      Sehr häufig, v.a. im Vorfeld der Erbschaftssteuerinitiative

      Gleichstellung mit Erbgang

      Zu Alleineigentum:

           Übertragung auf den Vorerben: Steueraufschub

           Spätere Veräusserung: kein Steueraufschub (keine Erbteilung)

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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer
• Erbvorbezug:

     Zu Gesamteigentum (Erbvorbezugsgemeinschaft):

          Auflösung Erbvorzugsgemeinschaft ist analog Erbteilung, d.h.
           Steueraufschub

          Vorübergehenden Charakter, d.h. gleiche Problematik wie bei der
           Erbengemeinschaft

          Im Grundbuch zwingend als einfache Gesellschaft einzutragen

          Empfehlung: Hinweis im Grundbuch, dass die einfache
           Gesellschaft als Erbvorzugsgemeinschaft gelte.

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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer
• Schenkung:

     Gleicher Begriff wie bei der Schenkungssteuer:

         1. Zuwendung

         2. Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen

         3. (mindestens teilweise) Unentgeltlichkeit

         4. Meisten Kantone: Schenkungswille («animus donandi»)

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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer
• Schenkung:

     Unentgeltlichkeit (Bsp. Kanton ZH/SG):

          Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und
           Gegenleistung

          (Widerlegbare) Vermutung: Differenz zwischen Gegenleistung
           und Verkehrswert der Liegenschaft beträgt mindestens 25 %

     Kanton Zürich: voller Steueraufschub bei gemischter Schenkung

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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer
• Handänderung unter Ehegatten

     Handänderung unter Ehegatten (Art. 12 (3)(b) StHG):

         1. Eigentumswechsel im Zusammenhang mit Güterrecht

         2. Eigentumswechsel zur Abgeltung scheidungsrechtlicher
            Ansprüche

         3. Eigentumswechsel zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge
            eine Ehegattens an den Unterhalt der Familie (siehe Art. 165 ZGB

     Steueraufschub nur, wenn beide Ehegatten zustimmen

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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer
• Handänderung unter Ehegatten

     Kreisschreiben Kanton Zürich:

         1. Güterechtliche Auseinandersetzung (Scheidung, Tod,
            Ungültigkeitserklärung der Ehe, Vereinbarung eines anderen
            Güterstandes, gerichtliche Anordnung der Gütertrennung)

         2. Abgeltung Mehrwertanteil nach Art. 206 ZGB

     BGer: Art. 206 ZGB umfasst auch Leistungen eines Ehegattens
      ohne entsprechende Gegenleistung und ohne Schenkungsabsicht

     Beispiel: Familienrechtliche Unterstützungsleistungen

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Fallbeispiele

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Fall 1 – Fortgesetzte Erbengemeinschaft
• Sachverhalt:
  Frau Rohner und ihre drei Kinder erbten im Jahr 2005 von ihrem
  Ehemann und Vater ein Mehrfamilienhaus und Bauland in Oerlikon. Ein
  Kind scheidet im gleichen Jahr aus der Erbengemeinschaft aus und wird
  ausbezahlt. Frau Rohner und zwei Kinder entschieden sich, die
  Erbengemeinschaft für diese Liegenschaft und Bauland auf unbestimmte
  Zeit fortzusetzen und die Liegenschaft sowie das Bauland gemeinsam zu
  verwalten.

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Fall 1 – Fortgesetzte Erbengemeinschaft
• Variante A: 2015 wird auf dem Bauland ein Mehrfamilienhaus erstellt.
  Der Bau wird durch eine Hypothek finanziert. Im Jahr 2018 tritt eines der
  Kinder aus der Erbengemeinschaft aus und lässt sich seinen Anteil von
  den anderen beiden auszahlen.

• Variante B: 2016 wird das Mehrfamilienhaus in Miteigentum aufgeteilt,
  wobei die Mutter die Hälfte und die beiden Kinder je eine Viertel
  Miteigentumsquote erhalten. 2018 übernimmt eines der beiden Kinder
  den Miteigentumsanteil der Mutter.

• Variante C: Erben entscheiden sich, eine GmbH zu gründen und die
  verbleibenden Nachlasswerte einschliesslich der Liegenschaft in die
  GmbH einzubringen gegen die Ausgabe von Stammanteilen.
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Fall 1 – Fortgesetzte Erbengemeinschaft

                                                                                  Ausscheiden des
                        Ausscheiden des 1. Erben

                                                                                  2. Erben
 Tod von Herrn Rohner

                                                     Variante A: Neubau Mehrfamilienhaus
                                                     Variante B: Aufteilung in Miteigentumsanteile
                                                     Variante C: Umwandlung in eine GmbH

2005                                               2015                            2018
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Fall 1 – Lösung (1/4)
• Erbengemeinschaft ist Liquidationsgemeinschaft mit vorübergehendem
  Charakter

• Umwandlung in einfache Gesellschaft stillschweigend und formlos
  möglich

• BGer: Objektive Kriterien massgebend für Feststellung, ob
  Erbengemeinschaft in einfache Gesellschaft umgewandelt wurde

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Fall 1 – Lösung (2/4)
• Variante A:
      Projekt für Neubau führt zur Umwandlung in einfache Gesellschaft
       im Zeitpunkt der Projektplanung
      Mit Umwandlung in einfache Gesellschaft ist Erbteilung bezüglich
       Bauland abgeschlossen
      Beim Ausscheiden des zweiten Erbens im Jahr 2018 ist die
       Grundstückgewinnsteuer auf dem Bauland geschuldet
      Bezüglich des ersten Mehrfamilienhauses besteht
       Erbengemeinschaft weiter, d.h. beim Ausscheiden des zweiten
       Erbens ist hier keine Grundstückgewinnsteuer geschuldet

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Fall 1 – Lösung (3/4)
• Variante B:

      Mit der Aufteilung des Mehrfamilienhauses in Miteigentum war die
       Erbteilung abgeschlossen.

      Der Verkauf des Miteigentumsanteils von Frau Rohner an eines
       ihrer Kinder löst die Grundstückgewinnsteuer aus.

      Die latenten Steuern sind mitzuberücksichtigen,

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Fall 1 – Lösung (4/4)
• Variante C:

      Fusionsgesetz kommt nicht zur Anwendung, d.h. Umwandlung muss
       als Sacheinlagegründung erfolgen.

      Kein Steueraufschub aufgrund Umstrukturierung:
       Erbengemeinschaften sind keine Personengesellschaften, d.h.
       steuerrechtlich liegt keine Umstrukturierung vor:

      Kein Steueraufschub wegen Erbteilung: Mit der Absicht, die
       Erbengemeinschaft in eine juristische Person umzuwandeln, gibt
       diese ihren Liquidationszweck auf. Damit ist Erbteilung
       abgeschlossen.
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Fall 2 – Erbteilungsvertrag
Sachverhalt:
• Frau A starb im Jahr 1992 und hinterliess eine Tochter Petra und einen
  Sohn Klaus.
• Im Nachlass befand sich eine Liegenschaft.
• Schriftlicher Vertrag vom 27. Juni 1994:
          Petra soll 20%, Klaus soll 80% am Erbe haben.

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Fall 2 – Erbteilungsvertrag
Sachverhalt:
• In der Folge gemeinsame Nutzung der Wohnung (Petra im
  Erdgeschoss, Klaus im Obergeschoss)
• 1994 erlitt Petra einen Schlaganfall
• 1995 Sanierung des Hauseingangs der Liegenschaft, neue Treppe für
  den Obergeschoss
• 2017: Erbteilungsvertrag:
      Petra erhält die Liegenschaft zu Alleineigentum
      Klaus erhält ein Wohnrecht und die auf der Liegenschaft lastenden
       Schulden wurden von Petra übernommen.
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Fall 2 – Lösung (1/3)
• Für Erbteilungsvertrag genügt einfache Schriftlichkeit (auch bei
  Grundstücken)

• Voraussetzungen für Vorliegen eines Erbteilungsvertrag:

     1. Bindungswille

     2. Wille sich (zumindest teilweise) definitiv auseinanderzusetzen

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Fall 2 – Lösung (2/3)
• Vereinbarung vom 27. Juni 1994 erfüllt nicht die Voraussetzungen
  eines Erbteilungsvertrags:
      Nur Einigung bzgl. Quoten
      Keine Aufteilung oder Zuweisung von Vermögenswerten
      Keine Beendigung der Erbengemeinschaft, Gründung einer
       einfachen Gesellschaft und Abschluss der Teilung an der
       Liegenschaft wurde nicht bezweckt
• Gemeinsames Bewohnen der Liegenschaft, moderate Sanierung für
  eine sachentsprechende Bewirtschaftung mit dem Ziel der Sicherung
  und Erhaltung der Nachlasswerte
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Fall 2 – Lösung (3/3)
• Dieses Vorgehen aufgrund des Schlaganfalls von Petra
  nachvollziehbar.

• Zeitablauf als Indikator, ob eine Erbengemeinschaft noch besteht.

• Die Erbteilung erfolgte erst mit Abschluss des partiellen
  Erbteilungsvertrages von 2017, weshalb noch keine
  Grundstückgewinnsteuer geschuldet ist!

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Fall 3 – „Querschenkung“
• Sachverhalt:
  Herr und Frau Schnitzler haben zwei Kinder, Sarah und Paul. In ihrem
  Testament setzen sie Paul auf den Pflichtteil zu Gunsten seiner
  Schwester Sarah. Teil des Nachlasses besteht in einer Wohnliegenschaft,
  die ebenfalls Sarah übertragen werden soll. Nachdem die beiden Eltern
  gestorben sind, vereinbaren Sarah und Paul, dass der gesamte Nachlass
  hälftig geteilt wird, wobei die Liegenschaft an Paul geht. Die Kinder
  weichen also einvernehmlich von der erbrechtlichen Regelung ab.

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Fall 3 – Lösung (1/1)
• Verzicht zu Gunsten der Schwester ist eine steuerbare Schenkung
• Berechnung der Schenkung
      Pflichtteil bei Kindern: 3/4 x 1/2 = 3/8
      Schenkung: 1/8
• Liegenschaft sollte an Sarah gehen: Steueraufschub bei der
  Grundstückgewinnsteuer?
      Kein Steueraufschub wegen gemischter Schenkung im Umfang von
       1/8, kein Steueraufschub wegen Schenkung
      Steueraufschub wegen Erbteilung
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Fall 4 – Erbverzicht
• Sachverhalt:
  Sandra erbt von ihrem Nachbar ein kleines Stück bewaldetes Land im
  Kanton Tessin sowie ein altes Gemälde. Sandra kann mit dem Waldstück
  nichts anfangen. Das Gemälde ist zudem in der Datenbank des Bundes
  zu gestohlener NS-Raubkunst registriert. Sie möchte deshalb die ganze
  Erbschaft ausschlagen.

• Frage:
  Was sind die Steuerfolgen?

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Fall 4 – Erbverzicht
• Variante A: Zwei Wochen nachdem sie die amtliche Verfügung erhalten
  hat, teilt sie der zuständigen Behörde mit, dass sie die Erbschaft
  ausschlagen wird.

• Variante B: Nachdem Sandra die Verfügung erhalten hat, vergisst sie die
  Erbschaft. Erst vier Monate später, als man ihr das Gemälde nach Hause
  liefert, erinnert sie sich wieder an die Erbschaft. Sie schreibt der
  zuständigen Behörde einen Brief und schlägt die Erbschaft zu Gunsten
  der gesetzlichen Erben aus.

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Fall 4 – Lösung (1/2)
• Variante A:

      Erben haben drei Monate Zeit Erbschaft auszuschlagen
       (Art. 566 ZGB)

      Sandra schlägt Erbschaft rechtzeitig aus.

      Verzicht löst keine Schenkungssteuer aus.

      Keine Grundstückgewinnsteuer, Waldstück verbleibt in der
       Erbengemeinschaft.

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Fall 4 – Lösung (2/2)
• Variante B:

      Sandra schlägt die Erbschaft zu spät aus.

      Sandra hat Gemälde erworben

      Fraglich, ob man NS-Raubkunst überhaupt gültig erwerben kann.

      Waldstück fällt zurück an die Erbengemeinschaf: Schenkung an die
       Erbengemeinschaft

      Schenkung führt zu Steueraufschub

      Aber: Erbteilung wohl abgeschlossen, d.h. bei einer späteren
       Zuteilung des Waldstücks kein Steueraufschub möglich
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Fall 5 – NN an die Eltern (Teil 1)
Im Vorfeld der
Erbschaftssteuerinitiative:
                                        Vater            Mutter
                                        (TG)              (TG)

                                       ZH

                              Kind 1            Kind 2            Kind 3
                               (TG)              (TG)              (TG)

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Fall 5 – NN an die Eltern (Teil 1)
Variante «Nutzniessung»:
                                    Vater            Mutter
                                    (TG)              (TG)

                 ZH                                           CHF 270’000

                           Kind 1           Kind 2        Kind 3
                            (TG)             (TG)          (TG)

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Fall 5 – Lösung (1/8)
Ermittlung Kapitalwert Nutzniessung Frau Schneider
Alter von Frau Schneider                                                67
Stauffer/Schätzle Faktor Tafel M1y 3%, Frau 67                       16.37

Anteil an (netto) Liegenschaftenertrag pro Kind und Elternteil
(CHF 270'000/6)                                                     45'000
Kapitalwert (CHF 45'000*16.37) (abgerundet)                        736'000
./. Freibetrag Kanton ZH                                         - 200'000
Steuerbare Schenkung                                               536'000

Schenkungssteuer für eine Schenkung                                 25'560
Total Schenkungssteuer für drei Schenkungen                         76'680

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Fall 5 – Lösung (2/8)
Ermittlung Kapitalwert Nutzniessung Herr Schneider
Alter von Herrn Schneider                                                            74
Stauffer/Schätzle Faktor Tafel M1x 3%, Mann 74                                    11.62

Anteil an (netto) Liegenschaftenertrag pro Kind und Elternteil
(CHF 270'000/6)                                                                  45'000
Kapitalwert (CHF 45'000*11.62) (abgerundet)                                     522'000
./. Freibetrag Kanton ZH                                                      - 200'000
Steuerbare Schenkung                                                            322'000

Schenkungssteuer für eine Schenkung                                              13'100
Total Schenkungssteuer für drei Schenkungen                                      39'300

Total Steuerbelastung mit «Variante Nutzniessung» (CHF 76’680 + CHF 39’300)     115'980

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Fall 5 – Lösung (3/8)
Variante «Leibrente»:
                                 Vater            Mutter
                                 (TG)              (TG)

                                                           CHF 210’000

                        Kind 1           Kind 2        Kind 3
                         (TG)             (TG)          (TG)

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Fall 5 – Lösung (4/8)
Ermittlung Kapitalwert Leibrente Frau Schneider
Alter von Frau Schneider                                           67
Stauffer/Schätzle Faktor Tafel M1y 3%, Frau 67                   16.37

Leibrente pro Kind und Elternteil                               35'000
Kapitalwert (CHF 35'000*16.37) (abgerundet)                    572'000
./. Freibetrag Kanton Thurgau                                 - 20'000
Steuerbare Schenkung (Steuersatz von 2%, Zuschlag von 250%)    552'000

Schenkungssteuer für eine Schenkung                             38’640
Total Schenkungssteuer für drei Schenkungen                   115’920

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Fall 5 – Lösung (5/8)
Ermittlung Kapitalwert Leibrente Herr Schneider
Alter von Herrn Schneider                                                          74
Stauffer/Schätzle Faktor Tafel M1x 3%, Mann 74                                  11.62

Leibrente pro Kind und Elternteil                                              35'000
Kapitalwert (CHF 35'000*11.62) (abgerundet)                                   406'000
./. Freibetrag Kanton Thurgau                                                - 20'000
Steuerbare Schenkung (Steuersatz von 2% und Zuschlag von 193%)                386'000

Schenkungssteuer für eine Schenkung                                            22’620
Total Schenkungssteuer für drei Schenkungen                                    67’860

Total Steuerbelastung mit «Variante Leiberente» (CHF 115’920 + CHF 67’860)   183’780
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Fall 5 – Lösung (6/8)
Variante «Nutzniessung»              Variante «Leibrente»
• Eltern erhalten CHF 270’000        • Eltern erhalten CHF 210’000
• Mieterträge werden von             • Mieterträge werden von
  Eltern versteuert, d.h.              Kindern versteuert, d.h.
     Kinder schenken «vor             Kinder schenken «nach
      Steuern»                          Steuern»
     Eltern zahlen auf dem Anteil     Keine Doppelbelastung
      für die Steuern (CHF
      60’000) Schenkungssteuern
      («Doppelbelastung»)

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Fall 5 – Lösung (7/8)
Variante «Nutzniessung»           Variante «Leibrente»
• Zuständig Kanton Zürich, d.h.   • Zuständig Kanton Thurgau, d.h.
  Freibeträge, Steuersätze des      Freibeträge, Steuersätze des
  Kantons Zürich anwendbar.         Kantons Thurgau anwendbar.
• Eltern bezahlen gesamtes        • Kinder können 40 % der
  Nutzniessungseinkommen            Leibrente abziehen und Eltern
                                    versteuern 40 % der Leibrente
                                    (vgl. Art. 7 Abs. 2 StHG; Art. 9
                                    Abs. 2 Bst. b StHG)

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Fall 5 – Lösung (8/8)
• Dritte Variante: Es liegt gar keine Schenkung von den Kindern an
  die Eltern vor
   Nutzniessung kann auch mündlich vereinbart werden
   Allen Parteien ist klar, dass Kinder die Auflage erfüllen müssen
    (fehlender «animus donandi»)
   Gesamtes Altersvermögen in der Liegenschaft
   Nur geringe AHV-Rente, von staatlichen Unterstützungs-
    leistungen abhängig
   Aber: Eltern und Kinder müssen nach der Übertragung auch
    danach leben (Deklaration der Liegenschaft)
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Fall 6 – NN an die Eltern (Teil 2)
• Sachverhalt:
  Mehrfamilienhaus wird an Investor verkauft. Es wird folgendes
  vereinbart:
   Kaufrecht für CHF 2 Mio., frühestens 9, spätestens 10 Jahre nach
    Vertragsabschluss auszuüben.

   Bei Ausübung des Kaufrechts: Investor bezahlt CHF 13 Mio. wobei die bei
    Vertragsunterzeichnung CHF 2 Mio. angerechnet werden können.

   Investor erhält ein Baurecht; jährliches Baurechtszins beträgt CHF 750’000
    (befristet auf 10 Jahre)

   Geschwister räumen Eltern die Nutzniessung ein (befristet auf 10 Jahre)
Fall 6 – Lösung (1/5)
• Insgesamt sechs Schenkungen, drei an die Mutter und drei an den
  Vater
• Zwei Varianten sind hier möglich:
   - Eine Nutzniessung für 10 Jahre (Variante A)
   - Eine periodische Leibrente für 10 Jahre (Variante B)

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Fall 6 – Lösung (2/5)
Ermittlung Kapitalwert Nutzniessung 10 Jahre

Jährliche Nutzniessung pro Kind                           125’000
Barwertfaktor Stauffer/Schätzle Faktor Tafel Z7, 2.5%
(ohne Berücksichtigung Lebenserwartung)                     8.870

Barwert Nutzniessung (abgerundet)                        1’108’000
./. Freibetrag Kanton ZH                                - 200'000
Steuerbare Schenkung pro Kind                              908’000

Schenkungssteuer für eine Schenkung                        48’560
Total Schenkungssteuer für sechs Schenkungen              291’360

Total Steuerbelastung mit Nutzniessung                    291’360
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Fall 6 – Lösung (3/5)
Ermittlung Kapitalwert «temporäre Leibrente» Frau Schneider

Alter von Frau Schneider                                                    67
Stauffer/Schätzle Faktor Tafel M2y 2.5%, Frau 67
(mit Berücksichtigung Lebenserwartung)                                     8.59

Anteil temporärer Leibrente pro Kind und Elternteil (CHF 750’000/6)     125’000
Kapitalwert (CHF 125’000*8.59) (abgerundet)                           1’073’000
./. Freibetrag Kanton TG                                               - 20’000
Steuerbare Schenkung                                                  1’053’000

Schenkungssteuer für eine Schenkung                                     72’310
Total Schenkungssteuer für drei Schenkungen                            216’930

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Fall 6 – Lösung (4/5)
Ermittlung Kapitalwert «temporäre Leibrente» Herr Schneider

Alter von Herrn Schneider                                                  74
Stauffer/Schätzle Faktor Tafel M2x 2.5%, Mann 74
(mit Berücksichtigung Lebenserwartung)                                    7.92

Anteil temporärer Leibrente pro Kind und Elternteil (CHF 750’000/6)    125’000
Kapitalwert (CHF 125’000*7.92) (abgerundet)                            990’000
./. Freibetrag Kanton TG                                              - 20’000
Steuerbare Schenkung                                                   970’000

Schenkungssteuer für eine Schenkung                                     67’900
Total Schenkungssteuer für drei Schenkungen                            203’700
Total Steuerbelastung mit «temporärer Leibrente»
(CHF  216’930 + CHF 203’700)
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                                                                          65
Fall 6 – Lösung (5/5)
Variante «Nutzniessung 10         Variante «Leibrente 10 Jahre»
Jahre»
• Ort der Liegenschaft (ZH)       • Am Wohnsitz des Schenkers,
  steuerbar                         der Kinder, steuerbar (TG)
• Kapitalwert höher als bei der   • Kapitalwert tiefer als bei der
  Leibrente                         Nutzniessung
• Dennoch weniger Steuern zu      • Dennoch mehr Steuern zu
  bezahlen als bei der Variante     bezahlen als bei der Variante
  «Leibrente 10 Jahre»              «Nutzniessung 10 Jahre»
  aufgrund des attraktiveren        aufgrund des weniger
  Steuersatzes und des              attraktiven Steuersatzes und
  höheren Freibetrages              des niedrigeren Freibetrages

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Fall 7 – Besteuerung zum Rentensatz (Solothurn)
• Sachverhalt:
  Frau Hugentobler ist 58 Jahre alt. Sie lebt mit ihrem 54-jährigen Mann in
  Solothurn. Frau Hugentobler verkauft ihre Liegenschaft in Solothurn,
  welche zu mehr als Jahre im Eigentum von Frau Hugentobler war.

    • Verkaufspreis: CHF 700‘000

    • Hypothek: CHF 200‘000

    • Anlagekosten: CHF 350‘000

    • Übriges Vermögen (netto): CHF 600‘000

    • Vermögen von Herrn Hugentobler: CHF 400‘000

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Fall 7 – Besteuerung zum Rentensatz (Solothurn)

• Variante A: Wie wird die Grundstückgewinnsteuer berechnet?

• Variante B: Nach der Veräusserung der Liegenschaft verschenkt Frau
  Hugentobler den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft.

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Fall 7 – Lösung (1/5)
• Variante A – Voraussetzungen

      Grundstückgewinnsteuer zum Rentensatz berechnet, sofern

          1. Vorgerücktes Alter (58) oder Invalidität;

          2. Das veräusserte Grundstück stellt mehr als einen Viertel des
             gesamten Vermögens dar;

          3. Die Besteuerung zum Rentensatz kann nur einmal in 10 Jahren
             beansprucht werden.

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Fall 7 – Lösung (2/5)
• Variante A – Voraussetzungen

     Verkehrswert der Liegenschaft:    CHF 700‘000

     Übriges Vermögen:                 CHF 600‘000

     ./. Hypothek:                    - CHF 200‘000

     Reinvermögen Frau Hugentobler    CHF1‘100‘000

     Nettowert Liegenschaft:           CHF 500‘000

     In % Reinvermögen:                    45.45 %

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Fall 7 – Lösung (3/5)
• Variante A – Berechnung Grundstückgewinnsteuer

     Verkaufserlös                     CHF 700‘000

     ./. Anlagekosten                 - CHF 350‘000

     Grundstückgewinn                  CHF 350‘000

     ./. Besitzesdauer (50%)          - CHF 175‘000

     Steuerbarer Reingewinn             CHF 175‘000

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Fall 7 – Lösung (4/5)
• Variante A – Berechnung Grundstückgewinnsteuer

     Umrechnungsfaktor (Rententabelle: Frau 58)        39.02

     Satzbestimmender Gewinn                      CHF 13‘657
     (CHF 350‘000*(39.02/1‘000))

     Massgebender Steuersatz                         0.732%
     (100/CHF 13‘657*100)

     Grundstückgewinnsteuer                       CHF 12‘810
     (0.732%*CHF 175‘000)

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Fall 7 – Lösung (5/5)
• Variante B:

      Die Rentensatzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn

          - der Veräusserer den Erlös der Liegenschaft verschenkt, oder

          - ihn in gleiche oder ähnliche Objekte, insbesondere
            Liegenschaften, umschichtet, die er wiederum zuerst veräussern
            muss, um den Lebensunterhalt zu finanzieren.

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