MEHRWERTSTEUER UND FREMDWÄHRUNG - KRYPTOWÄHRUNG - Zwei Umrechnungsmethoden werden vorgestellt - MME

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MEHRWERTSTEUER UND FREMDWÄHRUNG - KRYPTOWÄHRUNG - Zwei Umrechnungsmethoden werden vorgestellt - MME
STE U E R N

MONIKA MOLNÁR

MEHRWERTSTEUER UND
FREMDWÄHRUNG – KRYPTOWÄHRUNG
Zwei Umrechnungsmethoden werden vorgestellt
Es wird beabsichtigt, dass Kryptounternehmen ihre Rechnungsstellungen in Krypto­
währung vornehmen. Dadurch entstehen Hürden im Bereich der Buchhaltung, Buch­
führung und Rechnungslegung sowie im Bereich der Mehrwertsteuer (Rechnungs­
stellung), die es zu nehmen gilt.

1. RECHNUNGEN IN FREMDWÄHRUNG                                       In Anlehnung an andere Rechnungslegungsnormen kann
 BEI KRYPTOUNTERNEHMEN                                              die für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung mit dem
1.1 Fremdwährung in der Buchhaltung. Nach Art. 957 a                Konzept der Funktionalwährung verglichen werden.
Abs. 4 des Obligationenrechts (OR) erfolgt die Buchführung in der      Als funktionale Währung gilt die Währung, welche als pri­
Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit we­            märe Währung des Wirtschaftsumfelds der Unternehmung
 sentlichen Währung. Die Rechnungslegung muss ebenfalls in          angesehen werden kann. Auch die Geldflüsse erfolgen
 der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit           hauptsächlich in dieser Währung. Faktoren der Funktional­
wesentlichen Währung erfolgen. Wird nicht die Landes­               währung [3]:
währung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der            a) Die Währung, in der die Verkaufspreise der Waren und
­Landeswährung angegeben werden. Die verwendeten Um­                Dienstleistungen dominiert und bezahlt werden.
 rechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebe­             b) Die Währung des Landes, dessen Wettbewerbskräfte und
 nenfalls zu erläutern (Art. 958 d Abs. 3 OR).                      Vorschriften für Verkaufspreise der Waren und Dienstleis­
   Für die Wahl des Umrechnungskurses zur Verbuchung von            tungen ausschlaggebend sind.
 Geschäftsfällen in der Fremdwährung bestehen verschiedene          c) Die Währung, die den grössten Einfluss auf die Lohn-,
 zulässige Methoden (z. B. Transaktionskurs, Zahlungskurs,          Material- und sonstigen Aufwendungen für das Anbieten der
 fixer Buchkurs) [1].                                               Waren und Dienstleistungen hat.

1.1.1 Buchführung und Rechnungslegung in der für die Geschäfts­     1.1.2 Hürden der funktionalen Währung: Es sind keine historischen
tätigkeit wesentlichen Währung – Konzept der Funktionalwährung.     Werte für die Rechnungslegung vorhanden. Erfolgt die Buchfüh­
Die Buchführung (Art. 957 a Abs. 4 OR) und die Rechnungs­           rung in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung,
legung (Art. 958 d Abs. 3 OR) können in der für die Geschäfts­      kann nicht erwartet werden, dass auf Dauer historische An­
tätigkeit wesentlichen Währung erfolgen. Obwohl das Ge­             schaffungswerte in CHF vorliegen oder ausserhalb der Buch­
setz den Begriff dieser «für die Geschäftstätigkeit wesent­         haltung nachgeführt werden. Der für die zukünftige Be­
lichen Währung» nicht definiert, kann abgeleitet werden             wertung relevante Anschaffungswert liegt nur noch in der
(Art. 958 Abs. 1 OR), dass es sich um diejenige Währung han­        funktionalen Währung vor.
deln soll, welche die wirtschaftliche Lage des Unternehmens            Werden die Geschäftsbücher der Kryptounternehmungen
so darstellt, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden      in der Kryptowährung geführt, kann damit gerechnet werden,
können [2].                                                         dass keine älteren Wechselkurse existieren. Erstens entstand
                                                                    das Bitcoin-Netzwerk im Jahr 2009 [4] mit der Schöpfung
                                                                    der ersten 50 Bitcoins. Zweitens entstehen neue Kryptowäh­
                                                                    rungen kontinuierlich [5].
                       MONIKA MOLNÁR,
                       DR., LL.M., PARTNER,                         1.2 Fremdwährung und Mehrwertsteuer: Rechnungs-
                       MME LEGAL |                                  stellung. Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Ent­
                       TAX | COMPLIANCE,                            gelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz, MWSTG).
                       ZÜRICH/ZUG                                   Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer (MWST)
                                                                    sind die Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt
                                                                    der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung
                                                                    (CHF) umzurechnen (Art. 45 der Mehrwertsteuerverordnung
                                                                    [MWSTV]).

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MEHRWERTSTEUER UND FREMDWÄHRUNG - KRYPTOWÄHRUNG - Zwei Umrechnungsmethoden werden vorgestellt - MME
M ehrw ertsteuer und F remdwährung – K ryptowährung                                                               STE U E R N

Die MWST-Info Nr. 16 beschreibt und detailliert die Buchfüh­       In der Praxis empfehlen sich zwei Methoden:
rung und Rechnungsstellung in ausländischer Währung [6].           a) Transparente Kryptobörsen, welche die Informationsquellen
  Für die Umrechnungskurse Kryptowährung/CHF existie­              ihrer Durchschnittswerte bekannt geben (Plattformen, woher
ren noch keine Fremdwährungskurse (Tages- und Monats­              die Informationen stammen) und gleichzeitig bestimmte
mittelkurse) seitens der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Haupt­     ausländische Währungen referenzieren wie USD/EUR usw.
abteilung MWST [7].                                                Beispiel: Coinmarketcap (https://coinmarketcap.com/).
  Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen             Fehlt die Referenzierung auf die Schweizer Franken (CHF),
Kurs bekannt gibt, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs          muss eine doppelte Umrechnung für Schweizer MWST-­
(Verkauf) einer inländischen Bank [8].                             Zwecke in Kauf genommen werden (Abbildung 1; die Abbil­
  Auf den Kurslisten der direkten Bundessteuer 2017 ist
die Kryptowährung Bitcoin zwar aufgeführt, jedoch sind
diese Kurse für die MWST-Deklaration nicht verbindlich und              «Auf den Kurslisten der direkten Bundes-
massgebend [9].
                                                                        steuer 2017 ist die Kryptowährung
                                                                        Bitcoin zwar aufgeführt, jedoch sind
                                                                        diese Kurse für die MWST-Deklaration
                                                                        nicht verbindlich und massgebend.»
                                                                   dungen dienen lediglich dem Aufzeigen des Mechanismus
   Im Weiteren entstehen Kryptowährungen schnell und de­           der MWST-Umrechnung). Beispiel: Coinmarketcap enthält
zentralisiert, und es ist kaum möglich, die Entstehung             keine Referenzierung zu CHF, deshalb muss eine doppelte
­solcher Währungen zentralisiert zu überwachen.                    Umrechnung erfolgen: Dash  USD (1. Umrechnung) und
                                                                   USD  CHF (2. Umrechnung).
1.2.1 Möglichkeiten der Umrechnung der Kryptowährungen für MWST-
Zwecke in der Schweiz. Zurzeit existieren zahlreiche Informa­      Der Vorteil dieser Methode ist, dass die Informationsquelle
tionsquellen (sogenannte Kryptobörsen), welche die Durch­          der Kryptobörse Coinmarketcap für die Ermittlung der Durch­
schnittswerte der aktuellen Kryptowährungen ausrechnen.            schnittswerte (1. Umrechnung) transparent ist. Die 2. Um­

  Abbildung 1: MÖGLICHKEIT DER UMRECHNUNG FÜR MWST-ZWECKE
  1. Umrechnungsschritt

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  Abbildung 2: DURCHSCHNITTSWERT-ERMITTLUNG
  2. Umrechnungsschritt

rechnung kann mittels offiziellen Umrechnungskurses der          c) Kryptowährung kann für die Geschäftstätigkeit als wesent­
ESTV erfolgen.                                                   liche Währung betrachtet werden.
  Durch Klick auf Asset erscheinen die Plattformen, woher        d) Es können keine historischen Werte für die Rechnungs­
die Informationen für die Durchschnittswert-Ermittlung           legung existieren.
stammen (Abbildung 2).                                           e) Kryptowährung kann als dezentralisierte Fremdwährung
                                                                 für MWST-Zwecke angesehen werden.
b) Intransparente Kryptobörsen, welche die Informationsquellen   f) Es existieren keine offiziellen Umrechnungskurse für die
der Durchschnittswert-Ermittlung nicht offenlegen. Beispiel:     Schweizer MWST.
Kryptobörse Coincap (http://coincap.io/).                        g) Zwei Methoden zeichnen sich als Tendenzen für die mög­
   Diese Art von Kryptobörsen versucht, möglichst viele          liche MWST-Umrechnung für Schweizer MWST-Zwecke ab:
Fremdwährungen (zentralisierte Währungen) zu erfassen            Transparente Kryptobörsen: Der Vorteil ist, dass die Informations­
u. a. CHF.                                                       quellen (Plattformen) für die Durchschnittswert-Ermittlung
   Der Vorteil dieser Methode ist, dass keine weitere Umrech­    offengelegt sind. Nachteil dieser Börse ist, dass die Schwei­
nung für MWST-Zwecke in der Schweiz vorgenommen wer­             zer Kryptounternehmungen mit doppelten Umrechnungen
den muss. Beispiel: 1 Bitcoin (BTC) = 1037 CHF (Abbildung 3).    rechnen müssen, falls keine Referenzierungen auf CHF vor­
   Der Nachteil dieser Methode ist, dass die Informationsquel­   handen sind.
len der Durchschnittswert-Ermittlung nicht zugänglich sind.      Intransparente Kryptobörsen: Der Vorteil dieser Börse ist, dass
                                                                 die Referenzierung auf CHF bereits gegeben ist und keine
2. FAZIT                                                         doppelte Umrechnung notwendig ist. Der Nachteil dieser
a) Rechnungsstellungen in Kryptowährung sind möglich.            Börse ist, dass die Informationsquellen (Plattformen) für die
b) Anforderungen der Buchführung und Rechnungslegung             Durchschnittswert-Ermittlung nicht offengelegt sind.
müssen beachtet werden.                                          h) Die Kryptobörsen sind private Informationsplattformen.

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  Abbildung 3: INTRANSPARENTE KRYPTOBÖRSEN

i) Verschwindet das Internet, können die Blockchain-Trans­                            k) Da keine offiziellen Umrechnungskurse für Kryp­   to­
aktionen (Kryptounternehmungen) nicht mehr weiterver­                                 währungen existieren, sollten die MWST-pflichtigen Kryp­
folgt werden.                                                                         tounternehmungen ihr Wahlrecht auf die Methoden der
j) Aufbewahrung, Aufzeichnungen und Daten der Umrech­                                 Umrechnung haben.                                    n
nungskursermittlungen müssen mit Sorgfalt (Tagesauszüge)
sichergestellt werden.

Anmerkungen: 1) Schweizer Handbuch der Wirt­               fos/cipherDisplay.xhtml?publicationId=1002536&        ESTV hat am 5. Januar 2018 nun weitere Krypto­
schaftsprüfung, HWP 2014, Band «Buchführung                componentId=1002661&winid=34825, letzter Be­          währungen in ihre Kursliste aufgenommen (in
und Rechnungslegung», Seite 42 ff. 2) HWP 2014             such am 20. März 2017. 7) Siehe dazu Art. 45 Abs. 3   CHF): Bitcoin (BTC): 13 784.38; Ripple (RXP): 1.99;
Ziff. II.3.4.2. 3) HWP 2014 Ziff. II. 3.4.2. 4) https://   MWSTV. 8) https://www.estv.admin.ch/estv/de/          Bitcoin Cash (BCH): 2 343.59; Litcoin (LTC): 222.34;
de.wikipedia.org/wiki/Bitcoin, letzter Besuch am           home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/fremdwa​         Cardano (ADA): 0.71; NEM (XEM): 1.00; Stellar
20. März 2017. 5) https://en.wikipedia.org/wiki/List_      ehrungskurse.html, letzter Besuch am 20. März 2017.   (XLM): 0.35; IOTA (IOT): 3.42; TRON (TRX): 0.04.
of_cryptocurrencies. 6) https://www.gate.estv.admin.       9) https://www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/rate​
ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxIn​               list/2017, letzter Besuch am 20. März 2017. Die

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