Die wichtigsten Bestimmungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - BVG

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BVG

                        Die wichtigsten Bestimmungen
                            der beruflichen Alters-,
                    Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Stand Januar 2007
BVG
4Grundlage und Ziel der beruflichen Vorsorge
      Geregelt wird die berufliche Vorsorge in der Schweiz hauptsächlich in den Bestimmungen des Bundes-
      gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und den darauf
      gestützten Verordnungen (BVV). Zusammen mit den Leistungen aus der AHV/IV (1. Säule) hat sie als
      2. Säule das Ziel, dem Versicherten die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermög-
      lichen. Das BVG definiert Mindestleistungen für das Alter, im Todesfall und bei Invalidität. Die Vorsorge-
      einrichtungen sind frei, über das vom Gesetz geforderte Minimum hinauszugehen. Es handelt sich
      hierbei um überobligatorische Leistungen.

4Versicherte Personen
      Obligatorisch
      Alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer, die ein Jahresgehalt von mehr als CHF 19 890 beziehen,
      unterstehen dem BVG
      – ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität,
      – ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres zusätzlich für Altersleistungen.

      Freiwillig
      Selbstständig Erwerbende können sich freiwillig versichern und haben zudem die Möglichkeit,
      sich ausschliesslich im Bereich der weitergehenden Vorsorge zu versichern. Die geleisteten
      Beiträge und Einlagen müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen.

4Der versicherte Lohn
      Obligatorisch zu versichern ist derjenige Teil des AHV-Jahreslohnes, der zwischen CHF 19 890 und
      CHF 79 560 liegt (Stand 2007). Dieser Lohnteil wird koordinierter Lohn oder BVG-Lohn genannt.
      Der maximale koordinierte Lohn liegt somit bei CHF 56 355. Erreicht der koordinierte Lohn den Be-
      trag von CHF 3315 nicht, wird er auf diesen Wert angehoben. Die erwähnten Grenzbeträge werden
      in der Regel bei Erhöhungen der AHV auf Beschluss des Bundesrates angepasst.

      Löhne über CHF 79 560 werden nur versichert, sofern dies das Pensionskassenreglement vorsieht.
      Es handelt sich hierbei um überobligatorische Versicherungen.

      in CHF 1000

      100

      80

      60

      40
                                                      effektiver Jahreslohn CHF 90 000
      20                                              anrechenbarer Jahreslohn maximal CHF 79 560
                                                      versicherter oder koordinierter Jahreslohn maximal CHF 56 355
      0                                               Koordinationsabzug CHF 23 205
BVG
4Ende der Versicherung
     Die obligatorische Versicherung endet
     – bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
     – bei Unterschreiten des Mindestjahreslohnes (CHF 19 890)
     – bei Anspruch auf Altersleistungen

     Tritt die versicherte Person nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort einer neuen
     Vorsorgeeinrichtung bei, so gewährt ihr die bisherige Vorsorgeeinrichtung für die Risiken Tod und
     Invalidität eine Nachdeckung von längstens 30 Tagen.

4Versicherungsleistungen
     Die Leistungen werden grundsätzlich in Rentenform ausgerichtet. Das Reglement der Vorsorgeein-
     richtung kann aber vorsehen, dass anstelle einer Rente eine einmalige Kapitalabfindung eingeräumt
     wird. Bei Altersleistungen muss die versicherte Person die Auszahlung in Form einer Kapitalabfindung
     spätestens 6 Monate vor Entstehen des Anspruches schriftlich bei der Vorsorgeeinrichtung beantragen.

     • Altersrente
       Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht für Männer ab 65 und für Frauen ab 64 Altersjahren.
       Die Höhe der jährlichen Altersrente beträgt 7,2% (schrittweise sinkend auf 6,8% bis im Jahr 2014)
       des im ordentlichen Rücktrittsalter vorhandenen Altersguthabens. Das Altersguthaben wird aus
       den jährlichen Altersgutschriften, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und weiteren Einlagen
       (z.B. Einkauf von Beitragsjahren) gebildet sowie aus den daraus entstandenen Zinserträgen.

     • Invalidenrente
       Die Höhe der jährlichen Invalidenrente beträgt 7,2% (schrittweise sinkend auf 6,8% bis im Jahr 2014)
       des existierenden Altersguthabens zuzüglich der Summe der künftigen Altersgutschriften ohne Zins.
       Ab einer 40%igen Invalidität besteht Anspruch auf eine Viertelrente, ab einem Invaliditätsgrad von
       mindestens 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelrente und eine volle Rente ab 70%.

     • Ehegattenrente
       Die Höhe der jährlichen Ehegattenrente beträgt vor dem Rücktrittsalter 60% der versicherten Inva-
       lidenrente bzw. nach dem Rücktrittsalter 60% der laufenden Altersrente. Der überlebende Ehegatte
       hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten
       – für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
       – das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
       Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine
       einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.

     • Kinderrenten
       Die Höhe der jährlichen Kinderrenten (Waisenrente, Invaliden-Kinderrente, Pensionierten-Kinderrente)
       beträgt vor dem Rücktrittsalter 20% der Invalidenrente bzw. nach dem Rücktrittsalter 20%
       der Altersrente. Anspruchsberechtigt ist das Kind bis zur Vollendung des 18. Altersjahres oder
       solange es in Ausbildung steht, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
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4Finanzierung
     Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers fest.
     Der Arbeitgeber bezahlt mindestens die Hälfte der insgesamt aufzuwendenden Summe. Die Beiträge
     setzen sich zusammen aus:

     – Altersgutschriften für die Altersvorsorge

          Alter                Altersgutschrift in %
          Mann/Frau            des koordinierten Jahreslohnes

          25 – 34               7
          35 – 44              10
          45 – 54              15
          55 – 65/64           18

          Der Mindestzinssatz zur Verzinsung der Altersgutschriften wird vom Bundesrat festgelegt und
          beträgt zurzeit 2,5%.

     – Individuellen Risikoprämien für die Deckung von Tod und Invalidität.

     – 0,2% des koordinierten Jahreslohnes für den Teuerungsausgleich.

     – Beiträge für den Sicherheitsfonds.

       Kosten in % des versicherten Lohnes

               Sicherheitsfonds       ca. 0,1%

               Teuerungsausgleich     0,2%

               Risikoprämien          2 bis 5%

               Altersgutschriften     7 bis 18%

                                                             Arbeitgeberbeiträge   Arbeitnehmerbeiträge
BVG
4Anpassung der Renten an die Teuerung
      Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden gemäss
      Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.

      Die laufenden Altersrenten können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung
      der Teuerung angepasst werden.

4Sicherheitsfonds
      Der Sicherheitsfonds richtet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur aus
      und stellt bis zu einer bestimmten Höhe die Leistungen von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen
      sicher.

4Die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge
      Versicherte Personen, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen und bereits ein Altersguthaben
      angespart haben, bevor ein Vorsorgefall eingetreten ist, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
      In der Regel entspricht sie dem bis zum Austrittsdatum erworbenen Altersguthaben (Freizügigkeits-
      gesetz vom 1. Januar 1995).

      Die versicherte Person hat in jedem Fall Anspruch auf nachfolgende Freizügigkeitsleistung:
      – eingebrachte Eintrittsleistung inklusive Zinsen
      – die selbst einbezahlten Sparbeiträge samt einem Zuschlag von jährlich 4% ab dem 20. Altersjahr,
        wobei der gesamte Zuschlag höchstens 100% betragen darf.

4Freiwilliger Einkauf
      Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistung
      gestatten. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, dürfen freiwillige Einkäufe
      erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Von der Begrenzung ausge-
      nommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder Auflösung der eingetragenen Part-
      nerschaft. Die aus dem Einkauf resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten 3 Jahre
      nicht in Kapitalform zurückgezogen werden.
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4Steuern
     Die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern für die obligatorische und die überobligatorische
     Vorsorge sind bei der Einkommenssteuer grundsätzlich voll abzugsfähig.

     Die Vorsorgeleistungen sind in vollem Umfang als Einkommen zu versteuern.

4Wohneigentumsförderung
     Bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen kann die versicherte Person
     Mittel der beruflichen Vorsorge zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum vorbeziehen oder
     verpfänden. Ein Vorbezug ist sofort voll steuerpflichtig, eine Verpfändung hat nur im Falle der Pfand-
     verwertung steuerliche Konsequenzen.

4Die Vorsorgeeinrichtungen
     Die Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge haben die Rechtsform einer Stiftung (firmen-
     eigene Stiftung oder Sammelstiftung), einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen
     Rechts. Sie unterstehen einer Aufsichtsbehörde und sind in das Register für berufliche Vorsorge
     eingetragen. Verwaltet wird die Vorsorgeeinrichtung durch ein paritätisch zusammengesetztes Organ
     (gleiche Anzahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern). Unter Wahrung der gesetzlichen
     und steuerrechtlichen Vorschriften sind die Vorsorgeeinrichtungen in der Gestaltung der beruflichen
     Vorsorge (Leistungen, Finanzierung und Organisation) frei, weshalb es in der Schweiz eine Vielzahl
     unterschiedlichster Pensionskassenreglemente gibt.

4Neue Bestimmung
     Ab dem 1. Juni 2007 ist die Barauszahlung des BVG-Altersguthabens nicht mehr möglich, wenn die
     Person der obligatorischen Versicherung in einem EU-Mitgliedsstaat (bzw. Island oder Norwegen)
     unterstellt ist oder wenn die Person in Liechtenstein wohnt.

       PAX. Für die berufliche und private Vorsorge.
                         PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft
        Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel, Telefon +41 61 277 66 66, Telefax +41 61 277 64 56
                                       info @ pax.ch, www.pax.ch

                                            2074/Marketing/10.06
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