Munich Center for Neurosciences - Brain and Mind an der Ludwig-Maximilians-Universität München

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Munich Center for Neurosciences – Brain and Mind
                         (MCNLMU)
      an der Ludwig-Maximilians-Universität München

                                     Statut

                                    Präambel

Die Neurowissenschaften gehören zu den derzeit dynamischsten Disziplinen inner-
halb der Naturwissenschaften. Neue Erkenntnisse der molekularen und zellulären
Grundlagen der Entwicklung und Funktionsweise von Nervenzellen, sowie wesentli-
che methodische Fortschritte, die bislang ungeahnte Blicke in das komplexe Zusam-
menspiel einzelner Nervenverbände oder ganzer Hirnareale erlauben, eröffnen noch
vor kurzem nicht zu erwartende Chancen, unser Verständnis unseres Gehirns – und
damit unser Selbstbild – weiterzuentwickeln. Wie vielleicht keine andere naturwis-
senschaftliche Disziplin basieren die modernen Neurowissenschaften auf interdis-
ziplinären Ansätzen und Kooperationen, die Biologie, Biochemie, Physik und Mathe-
matik einschließen und zunehmend in die Psychologie und Philosophie hineinrei-
chen. Wachsende Einsichten in die Organisation und Arbeitsweise unseres Gehirns
werfen aber auch dringende philosophische, rechtsphilosophische und gesellschaftli-
che Fragen auf. Soll München als international sichtbarer „hot spot“ der Neurowis-
senschaften in Forschung eine Zukunft erhalten bzw. weiterentwickelt werden, muss
diesen Umständen Rechnung getragen werden, d.h. Vernetzung und Transdisziplin
müssen gezielt gefördert und der wissenschaftliche Nachwuchs auch auf die zuneh-
mende, gesellschaftliche Bedeutung umfassend vorbereitet werden.

Das Munich Center for Neurosciences – Brain and Mind (MCNLMU) soll langfristig alle
Münchner Arbeitsgruppen mit neurowissenschaftlichem Bezug vernetzen und die
traditionellen Grenzen zwischen Natur-, Geistes- und Sozialwissenschaften überwin-
den. Das Zentrum wird helfen, Forschung und Lehre zum Thema „Gehirn und Geist“
fachbereichsübergreifend zu koordinieren und zu bündeln, gemeinsame Drittmittelan-
träge zu initiieren und logistisch zu unterstützten. Zudem soll das MCNLMU gemein-
same Seminare und Ringvorlesungen bieten, sowie interdisziplinäre Master- und
Graduiertenstudiengänge im Bereich der Neurowissenschaften initiieren und koordi-
nieren.
2

                                      §1
                           Organisationsform und Sitz

(1) Gemäß Beschluss der Gründungsmitglieder (Anlage) vom dd.mm 2006 wird ein
Munich Center for Neurosciences – Brain and Mind (MCNLMU) an der Ludwig-
Maximilians-Universität errichtet.

(2) Das MCNLMU ist eine von der Ludwig-Maximilians-Universität München getragene
nicht-rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft von Wissenschaftlern, insbesondere der Lud-
wig-Maximilians-Universität München.

                                      §2
                                    Aufgabe

(1) Aufgabe des MCNLMU ist die Förderung und Koordination der interdisziplinären
Forschung und Lehre im Bereich der Neurowissenschaften.

(2) Das MCNLMU fördert das Bewusstsein für die ethische und gesellschaftliche Be-
deutung neurowissenschaftlicher Befunde.

(3) Das MCNLMU fördert die Kooperation der unterschiedlichen Disziplinen durch die
Initiierung gemeinsamer Forschungsvorhaben, gemeinsame Nutzung von Wissen,
Einrichtungen und Ressourcen und stärkt die interdisziplinäre Ausbildung durch ge-
meinsame Lehrveranstaltungen, Kolloquien, Weiterbildungs- und Qualifizierungsan-
gebote.

(4) Das MCNLMU fördert auf nationaler und internationaler Ebene den Austausch und
Kontakte zwischen seinen Mitgliedern, Wissenschaftlern und Studenten, die an neu-
rowissenschaftlichen Fragestellungen interessiert sind.

                                       §3
                                    Mitglieder

(1) Mitglieder des MCNLMU sind:
1.   Ordentliche Mitglieder:
     Hochschullehrer der Ludwig-Maximilians-Universität München, die im Rahmen
     des MCNLMU selbständig Forschungsprojekte durchführen und sich an der neu-
     rowissenschaftlichen Lehre beteiligen wollen, insbesondere Vertreter der Na-
     turwissenschaften, der Medizin, der Psychologie und der Philosophie.
2.   Außerordentliche Mitglieder:
     a.      Hochschullehrer der Technischen Universität München, die im Rahmen
             des MCNLMU selbständig Forschungsprojekte durchführen und sich an
             der neurowissenschaftlichen Lehre beteiligen wollen, insbesondere
             Vertreter der Naturwissenschaften, der Medizin, der Ingenieurwissen-
             schaften, der Psychologie und der Philosophie,
3

     b.    andere Wissenschaftler der Münchener Universitäten und anderer Hoch-
           schulen und wissenschaftlichen Einrichtungen in Bayern,
     die im Sinne der Zielsetzung des § 2 in verantwortlicher Position tätig sind,
     wenn durch die Zusammenarbeit mit ihnen die Erreichung des Ziels gefördert
     wird.

(2) 1Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Entscheidung des Vorstandes (§ 6 Abs.
2 Nr. 2) begründet. 2Sie besteht für 3 Jahre und kann auf Antrag des Mitglieds durch
den Vorstand verlängert werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 2).

(3) Ein ordentliches Mitglied (Absatz 1 Nr. 1), das in einem Beamten- oder Angestell-
tenverhältnis an der LMU tätig ist, erfüllt durch seine Mitarbeit im MCNLMU Dienst-
aufgaben, sofern gesetzliche Bestimmungen (insbesondere Art. 9 Abs. 2 und 3
BayHSchLG, Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG) sowie die Ausgestaltung des Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehen.

(4) 1Die Mitglieder sollen nach Möglichkeit für MCNLMU-Projekte Spenden und Drittmit-
tel einwerben. 2Alle dem MCNLMU zur Verfügung stehenden Mittel werden von der
Universität unter einer eigenen Anordnungsstelle gesondert verwaltet.

(5) 1Weiterhin sind zwei Assoziierungsformen möglich:
1.   MCNLMU-Alumni sind ehemalige Mitglieder des MCNLMU,
     a.   die weiterhin Interesse an den Aktivitäten des MCNLMU haben und
     b.   denen der Status des Alumnus auf Antrag vom Vorstand unbefristet ver-
          liehen wurde;
     der Status erlischt nur auf Antrag;
2.   MCNLMU-Assoziierte sind
     a.   Doktoranden oder Mitarbeiter von MCNLMU-Mitgliedern bzw. Wissenschaft-
          ler, die mit MCNLMU-Mitgliedern eng zusammenarbeiten und
     b.   denen der Status des Assoziierten auf Antrag des verantwortlichen
          MCNLMU-Mitglieds vom Vorstand verliehen wurde, und zwar für Doktoran-
          den oder Wissenschaftler für maximal 3 Jahre und für Mitarbeiter für ma-
          ximal 1 Jahr;
     der Status kann auf Antrag verlängert werden.
2
 MCNLMU-Alumni und MCNLMU-Assoziierte unterstützen die MCNLMU-Mitglieder im Sin-
ne der in § 2 genannten Zielsetzungen des MCNLMU.

                                          §4
                                        Organe

Organe des MCNLMU sind:
1.   die Mitgliederversammlung (§ 5),
2.   der Vorstand (§ 6) und
3.   das Kuratorium (§ 9).
4

                                        §5
                              Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bilden
1.   die Ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und
2.   drei Außerordentliche Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), die vom Vorstand auf Vor-
     schlag der Außerordentlichen Mitglieder bestellt wurden.

(2) Sie hat folgende Aufgaben:
1.   Verabschiedung eines Statuts und einer Geschäftsordnung auf Vorschlag des
     Vorstandes,
2.   Beratung über die Tätigkeit des MCNLMU,
3.   Ausarbeitung von Empfehlungen für das Forschungsprogramm und die Auf-
     nahme neuer Forschungsprojekte in das MCNLMU,
4.   Entscheidung über die Gestaltung des Lehrprogramms und Vorschlag an die
     fachlich jeweils zuständigen Fakultäten für die Übernahme in deren Lehrveran-
     staltungsangebot,
5.   Empfehlung von Themen für interdisziplinäre Konferenzen und Kolloquien,
6.   Wahl des Vorstands (§ 6 Abs. 1),
7.   Unterbreitung von Vorschlägen für die Berufung von Mitgliedern des Kuratori-
     ums (§ 9 Satz 2),
8.   Entlastung des Vorstandes,
9.   Entscheidung über die Weiterführung oder Auflösung des MCNLMU nach Anhö-
     rung des Kuratoriums, erstmalig nach Ablauf von 5 Jahren seit Gründung des
     MCNLMU.

(3) 1Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzu-
berufen; die Außerordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) des MCNLMU werden zur
Mitgliederversammlung eingeladen und wirken bis auf die drei vom Vorstand bestell-
ten stimmberechtigten Außerordentlichen Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) beratend mit.
2
 Auf Wunsch von mehr als einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist die Mit-
gliederversammlung innerhalb einer Woche einzuberufen. 3Der Sprecher führt den
Vorsitz. 4Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglie-
der. 5Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

                                          §6
                                       Vorstand

(1) 1Der Vorstand des MCNLMU besteht aus fünf oder sieben Mitgliedern,
1.   die von der Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 1) aus dem Kreis der Ordentlichen
     Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden,
2.   von denen
     a.      mindestens drei bzw. fünf Professoren und
5

     b.      höchstens zwei bzw. drei sonstige Hochschullehrer sind,
3.   die die verschiedenen Fachrichtungen angemessen repräsentieren.
2
 Zwei auf Vorschlag der Außerordentlichen Mitglieder vom Vorstand bestimmte Au-
ßerordentliche Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vor-
stands teil.
3
 Wiederwahl ist zulässig. 4Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, er-
folgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl.

(2) Aufgaben des Vorstandes sind:
1.   Erstellen eines Vorschlags für eine Geschäftsordnung,
2.   Entscheidung über
     a.   die Aufnahme von neuen Mitgliedern (§ 3 Abs. 2 Satz 1),
     b.   die Verleihung des Status eines MCNLMU-Alumnus (§ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1)
          oder eines MCNLMU-Assoziierten (§ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2),
     c.   die Bestellung von drei Stimmberechtigten aus dem Kreis der Außeror-
          dentlichen Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) sowie
     d.   die Verlängerung der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2 Satz 2),
3.   Entscheidung über das Forschungsprogramm und die Aufnahme neuer For-
     schungsprojekte in das MCNLMU,
4.   Entscheidung über die Vergabe der dem MCNLMU         zur Verfügung stehenden
     Mittel,
5.   Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit des MCNLMU mit Rat
     und Tat,
6.   Organisation der Vortragsreihen und Kolloquien des MCNLMU,
7.   Berufung der Mitglieder des Kuratoriums auf Vorschlag der Mitgliederversamm-
     lung (§ 9 Satz 2),
8.   Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts des MCNLMU.

(3) Für den Geschäftsgang gelten Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1
und Sätze 3 bis 6 BayHSchG i.d.F. der Bekm. vom 02.10.1998 (GVBl S. 740) ent-
sprechend.

                                       §7
                                     Sprecher

(1) Der Vorstand wählt aus den Professoren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. a. für die
Dauer von zwei Jahren einen Sprecher und einen Stellvertreter.

(2) Der Sprecher hat folgende Aufgaben:
1.   Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
2.   Führung der Geschäfte des MCNLMU,
3.   Vertretung des MCNLMU nach außen,
6

4.   Einberufung und Leitung
     a)   der Mitgliederversammlung,
     b)   der Vorstandssitzungen,
5.   Einberufung der Sitzung des Kuratoriums.

                                         §8
                                   Geschäftsführung
1
 Der Sprecher des MCNLMU wird bei der Erledigung seiner Aufgaben durch einen
hauptberuflichen Geschäftsführer und einen Verwaltungsangestellten unterstützt.
2
 Der Geschäftsführer wird auf Weisung des Sprechers tätig und nimmt ohne Stimm-
recht beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.

                                          §9
                                      Kuratorium
1
 Das MCNLMU wird von einem Kuratorium unterstützend und beratend begleitet. 2Dem
Kuratorium gehören mindestens 3 ehrenamtlich tätige Persönlichkeiten an, die auf
Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren
berufen werden; Wiederberufung ist zulässig. 3Das Kuratorium wird mindestens ein-
mal jährlich vom Sprecher einberufen und berät unter der Leitung seines Vorsitzen-
den zur Tätigkeit des MCNLMU.

                                         § 10
                                      Auflösung
1
 Beschließt die Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 die Auflösung des
MCNLMU, fallen die dem MCNLMU zur Verfügung stehenden Mittel (§ 3 Abs. 4 Satz 2)
nach einem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Schlüssel denjenigen
Einrichtungen der Ludwig-Maximilians-Universität zu, an denen die ordentlichen Mit-
glieder im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 tätig sind. 2Der Sprecher informiert die Uni-
versitätsverwaltung umgehend über die Auflösung des MCNLMU.

                                      § 11
                              Gründungsversammlung

(1) Die Initiatoren des MCNLMU,
-     Prof. Dr. Axel Borst,
-     Prof. Dr. Thomas Brandt,
-     Prof. Dr. Benedikt Grothe,
-     Prof. Dr. Godehard Link,
-     Prof. Dr. Hermann Müller
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nehmen bis zur Wahl des ersten Vorstands (§ 6) dessen Aufgaben wahr und
bestimmen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Versammlung der Gründungsmit-
glieder einberuft und leitet.

(2) Die Versammlung der Gründungsmitglieder
1.   beschließt das Statut des MCNLMU und
2.   wählt aus dem Kreis der Ordentlichen Gründungsmitglieder den Vorstand (§ 6)

Dieses Statut wurde von der Versammlung der Gründungsmitglieder am DD. MM
2006 beschlossen.
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