Technische Regel - Arbeitsblatt - DVGW G 100 (A) Juni 2021
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Technische Regel – Arbeitsblatt DVGW G 100 (A) Juni 2021 Qualifikationsanforderungen an Sachverständige für Energieanlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas und Wasserstoff Qualification Requirements for Experts for Energy Systems for the Pipeline-bound Supply of the General Public with Gas and Hydrogen
Der DVGW mit seinen rund 14.000 Mitgliedern ist der technisch-wissenschaftliche Verein im Gas- und Wasser fach, der seit 160 Jahren die technischen Standards für eine sichere und zuverlässige Gas- und Wasserversor- gung setzt, aktiv den Gedanken- und Informationsaustausch in den Bereichen Gas und Wasser anstößt und durch praxisrelevante Hilfestellungen die Weiterentwicklung im Fach motiviert und fördert. Der DVGW ist wirtschaftlich unabhängig, politisch neutral und dem Gemeinwohl verpflichtet. Das DVGW-Regelwerk ist ein zentrales Instrument zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks und der Auf- gaben des DVGW. Auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen werden im DVGW-Regelwerk insbesondere sicherheitstechnische, hygienische, umweltschutzbezogene, gebrauchstauglichkeitsbezogene, verbraucher- schutzbezogene und organisatorische Anforderungen an die Versorgung und Verwendung von Gas und Wasser definiert. Mit seinem Regelwerk entspricht der DVGW der Eigenverantwortung, die der Gesetzgeber der Versor- gungswirtschaft zugewiesen hat – für technische Sicherheit, Hygiene, Umwelt- und Verbraucherschutz. Benutzerhinweis Mit dem DVGW-Regelwerk sind folgende Grundsätze verbunden: • Das DVGW-Regelwerk ist das Ergebnis ehrenamtlicher Tätigkeit, das nach den hierfür geltenden Grundsät- zen (DVGW-Satzung, Geschäftsordnung GW 100) erarbeitet worden ist. Für dieses besteht nach der Recht- sprechung eine tatsächliche Vermutung, dass es inhaltlich und fachlich richtig ist. • Das DVGW-Regelwerk steht jedermann zur Anwendung frei. Eine Pflicht kann sich aus Rechts- oder Verwal- tungsvorschriften, einem Vertrag oder sonstigem Rechtsgrund ergeben. • Durch das Anwenden des DVGW-Regelwerkes entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Han- deln. Wer es anwendet, hat für die richtige Anwendung im konkreten Fall Sorge zu tragen. • Das DVGW-Regelwerk ist nicht die einzige, sondern eine wichtige Erkenntnisquelle für fachgerechte Lö- sungen. Es kann nicht alle möglichen Sonderfälle erfassen, in denen weitergehende oder einschränkende Maßnahmen geboten sein können. ISSN 0176-3490 Preisgruppe: 3 © DVGW, Bonn, Juni 2021 DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. Technisch-wissenschaftlicher Verein Josef-Wirmer-Straße 1– 3 D-53123 Bonn Telefon: +49 228 9188-5 Telefax: +49 228 9188-990 E-Mail: info@dvgw.de Internet: www.dvgw.de Jede Art der urheberrechtlichen Verwertung und öffentlichen Wiedergabe, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V., Bonn, gestattet. Vertrieb: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Str. 3, 53123 Bonn Telefon: +49 228 9191-40 · Telefax: +49 228 9191-499 E-Mail: info@wvgw.de · Internet: shop.wvgw.de Art. Nr.: 311223
Qualifikationsanforderungen an Sachverständige für Energieanlagen zur lei- tungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas und Wasserstoff Inhalt Vorwort ............................................................................................................................................... 4 1 Anwendungsbereich.............................................................................................................. 7 2 Normative Verweisungen....................................................................................................... 7 3 Begriffe, Symbole, Einheiten und Abkürzungen ................................................................. 10 4 Aufgaben von Sachverständigen ........................................................................................ 10 5 Fachgebiete ......................................................................................................................... 11 6 Qualifikationsanforderungen............................................................................................... 12 6.1 Ausbildung ............................................................................................................................ 12 6.2 Berufserfahrung..................................................................................................................... 12 6.3 Persönliche Eignung.............................................................................................................. 12 6.4 Kenntnisse ............................................................................................................................ 12 6.4.1 Kenntnisse über Rechtsvorschriften und technische Regelwerke ............................................ 12 6.4.2 Fachspezifische Kenntnisse................................................................................................... 13 6.4.2.1 Fachgebiet I .......................................................................................................................... 13 6.4.2.2 Fachgebiet II „Verdichter- und Expansionsanlagen“ ................................................................ 14 6.4.2.3 Fachgebiet III „Gas-Druckregel- und Messanlagen“ ................................................................ 14 6.4.2.4 Fachgebiet IV „Druckbehälter“ ............................................................................................... 14 6.4.2.5 Fachgebiet V „Gasfüllanlagen“ ............................................................................................... 15 6.4.2.6 Fachgebiet VI „Gasrohrleitungen bis einschließlich 16 bar Auslegungsdruck“.......................... 15 6.4.2.7 Fachgebiet VII „Gasrohrleitungen über 16 bar Auslegungsdruck“ ............................................ 15 6.4.2.8 Fachgebiet VIII „Anlagen für die Aufbereitung und Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze" ... 15 6.4.2.9 Fachgebiet IX "Passiver und kathodischer Korrosionsschutz (KKS)" ....................................... 16 6.5 Erfahrungen und Referenzen ................................................................................................. 16 6.5.1 Voraussetzungen für die erstmalige Anerkennung als Sachverständige(r) ............................... 16 6.5.2 Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Qualifikation .................................................. 17 Anhang A (informativ) – Zuordnung der Regelwerksdokumente zu den Fachgebieten.................. 19 Literaturhinweise.............................................................................................................................. 21 DVGW G 100 Arbeitsblatt 3 DVGW G 100 Arbeitsblatt 03
Vorwort Dieses Arbeitsblatt wurde vom Projektkreis „Qualifikationsanforderungen an Sachverständige“ im Len- kungskomitee „Gasversorgung“ erarbeitet. Es dient als Grundlage für die Beurteilung der Kompetenz von Sachverständigen für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Energieanlagen der Gas- und Was- serstoffversorgung. Zur besseren Lesbarkeit wird meist auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsspe- zifischer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne dieser Technischen Regel jedoch gleichermaßen für jedes Geschlecht. Im Zuge der Umstellung der Gasinfrastruktur auf Wasserstoff gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 260 kommt den Sachverständigen eine besondere Rolle zu. Die im vorliegenden DVGW-Arbeitsblatt G 100 beschrie- benen Qualifikationsanforderungen bilden die Grundlage für die in diesem Zusammenhang durchzufüh- renden Prüfungen. Hierzu gehört insbesondere auch die kontinuierliche Weiterbildung der Sachverständi- gen in Bezug auf den sich hier entwickelnden Stand der Technik. Die Beurteilung und Überprüfung der technischen Sicherheit durch Sachverständige ist ein wichtiger Be- standteil des Sicherheitskonzeptes für Energieanlagen. Daher kommt der Qualifikation der mit dieser Auf- gabe betrauten Sachverständigen eine besondere Bedeutung zu. In der Verordnung über Gashochdruck- leitungen werden daher hohe Anforderungen an den Nachweis von Qualifikation und Unabhängigkeit des Sachverständigen als Voraussetzung für eine behördliche Anerkennung gestellt, ohne allerdings auf fach- liche Details einzugehen. Das vorliegende DVGW-Arbeitsblatt beschreibt die Qualifikationsanforderungen an Sachverständige, die auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die technische Sicherheit von Energieanlagen der Gasversorgung entsprechend den Anforderungen der GasHDrLtgV und des DVGW-Regelwerks prüfen und beurteilen. Für Rohrleitungen und Anlagen, die in den Geltungsbereich der GasHDrLtgV fallen, sind die Aufgaben von Sachverständigen zur Überprüfung der technischen Sicherheit dort festgelegt und werden im DVGW-Re- gelwerk weiter detailliert. Die Sachverständigen für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen müssen von der zuständigen Behörde nach GasHDrLtgV anerkannt sein. In der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) vom Mai 2011 werden die Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit von Sachverständigen als Voraussetzung für eine behördliche Anerkennung beschrieben. Konformitätsbewertungsstellen, die Personen für die Überprüfung der techni- schen Sicherheit von Gashochdruckleitungen nach der GasHDrLtgV zertifizieren (Zertifizierungsstellen), und Inspektionsstellen für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen nach GasHDrLtgV unterliegen der Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Für Energieanlagen der Gasversorgung, die nicht in den Geltungsbereich der GasHDrLtgV fallen, gelten die Anforderungen des DVGW-Regelwerks auf Grundlage des EnWG unmittelbar. Eine behördliche Aner- kennung von Sachverständigen ist nicht erforderlich. Gleichwohl sind die in diesem DVGW-Arbeitsblatt beschriebenen Qualifikationsanforderungen zu erfüllen und nachzuweisen. Mit diesem Nachweis wird be- stätigt, dass der Sachverständige für die in den einzelnen DVGW-Regelwerksdokumenten beschriebenen Prüfaufgaben und Beurteilungen qualifiziert ist. Anlagen in explosionsfähigen Bereichen sind nach §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) auf Explosionssicherheit zu prüfen. Dies gilt auch für Energieanlagen, die in diesem Punkt nicht von den Vorgaben für überwachungsbedürftige Anlagen ausgenommen sind. Die Prüfungen dürfen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden, deren Qualifikationsanforderungen in der Be- trSichV und der TRBS 1201 Teil 1 beschrieben sind. Bei den Prüfungen sollen gleichwertige Ergebnisse 4 DVGW G 100 Arbeitsblatt 04 DVGW G 100 Arbeitsblatt
von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden. Hierzu gehören die nach DVGW-Regelwerk vorgeschriebenen Prüfungen von Energieanlagen nach EnWG und GasHDrLtgV. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wurde in Abschnitt 5 der Bezug der Qualifi- kationsanforderungen nach diesem Arbeitsblatt und den Qualifikationsanforderungen der BetrSichV her- gestellt. Damit wird klargestellt, dass der Sachverständige auch diese Prüfungen durchführen und beschei- nigen kann. Für die Auswahl eines für die jeweilige Prüfaufgabe geeigneten Sachverständigen ist derjenige verant- wortlich, der die jeweilige Prüfung veranlasst. Bei der Beauftragung eines zertifizierten Sachverständigen kann die Qualifikation für das entsprechende Fachgebiet durch ein gültiges Zertifikat einer nach GasHDrLtgV akkreditierten Zertifizierungsstelle bzw. die behördliche Anerkennung nach GasHDrLtgV nachgewiesen werden. Bei der Beauftragung einer Inspektionsstelle ist die Inspektionsstelle für die Aus- wahl von für die jeweilige Prüfaufgabe qualifizierten Sachverständigen verantwortlich. Auch der Sachver- ständige hat die Verantwortung, zu prüfen, ob seine Qualifikation für den Prüfauftrag ausreichend ist. Das vorliegende Arbeitsblatt kann hierbei als Grundlage dienen. Im Abschnitt 4 des vorliegenden DVGW-Arbeitsblattes werden die Aufgaben von Sachverständigen nach DVGW-Regelwerk und GasHDrLtgV im Überblick dargestellt. Konkrete Aufgaben von Sachverständigen im Zuge der Errichtung und Änderung sowie im Betrieb von Energieanlagen der Gasversorgung sind nach heutigem Stand in den DVGW-Arbeitsblättern G 213, G 265-1, G 462, G 463, G 466-1, G 466-2, G 472, G 487, G 491, G 492, G 496, G 497, G 498, G 614-1, G 614-2, G 652 und G 711 sowie im DVGW-Merk- blatt G 265-3 festgelegt. Das DVGW-Arbeitsblatt G 215 beschreibt ebenfalls Prüfaufgaben für Sachverständige. Derzeit kommt die- ses Regelwerksdokument jedoch nicht zur praktischen Anwendung, sodass auf die Festlegung von Quali- fikationsanforderungen für Prüfungen nach diesem Regelwerksdokument verzichtet wurde. Die für die jeweiligen Aufgaben und Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse werden auf Grundlage der An- forderungen der einzelnen DVGW-Regelwerksdokumente in Fachgebiete unterteilt. Nur wer seine Qualifi- kation für das jeweilige Fachgebiet nachgewiesen hat, darf Sachverständigentätigkeiten nach den zuge- hörigen DVGW-Regelwerksdokumenten durchführen und bescheinigen. Die Fachgebiete selbst werden – mit Ausnahme der Unterteilungen in den Fachgebieten IV, VI und VIII – nicht weiter untergliedert. Die vorgenommenen Unterteilungen basieren auf unterschiedlichen Funktions- einheiten oder Werkstoffen, sodass unterschiedliche Kenntnisse erforderlich sind, um den Anforderungen der zugeordneten Regelwerksdokumente gerecht zu werden. Mit dem vorliegenden DVGW-Arbeitsblatt wird gewährleistet, dass die gesetzlichen und technischen Rahmenbedingungen beherrscht werden, nur gut ausgebildete Personen als Sachverständige anerkannt werden, die Sachverständigen einen praktischen Bezug zu ihrem Fachgebiet haben, sichere Kenntnisse und Erfahrungen im jeweiligen Fachgebiet vorhanden sind, das Fachwissen auf konkrete Sachverhalte des Fachgebietes angewendet werden kann, die Aufgaben, Möglichkeiten und Ermessensspielräume des Sachverständigen erkannt, genutzt und ausgefüllt werden können. DVGW G 100 Arbeitsblatt 5 DVGW G 100 Arbeitsblatt 05
Das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen ist nicht Gegenstand dieses DVGW-Arbeitsblattes. Dieses Arbeitsblatt ersetzt das DVGW-Arbeitsblatt G 100:2015-10. Änderungen Gegenüber DVGW-Arbeitsblatt G 100:2015-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die normativen Verweise wurden an den aktuellen Stand des DVGW-Regelwerks angepasst. b) Der Begriff der Energieanlage wurde aufgrund der vorgesehenen Erweiterung des Begriffs "Energie" um das Medium Wasserstoff im Energiewirtschaftsgesetz angepasst, um klarzustellen, dass das vor- liegende Arbeitsblatt auch mit Bezug auf Wasserstoffanlagen anzuwenden ist. c) Die Bezeichnung des Fachgebiets VIb wurde an die Inhalte der Ausgabe 2020 des DVGW-Arbeits- blattes G 472 angepasst. d) In die Beschreibung der Fachgebiete wurde der Hinweis aufgenommen, dass die Sachverständigen nach diesem DVGW-Arbeitsblatt die Qualifikationsanforderungen an die zur Prüfung befähigte Person im Sinne der BetrSichV für die Prüfungen der Explosionssicherheit der Anlagen in ihrem jeweiligen Fachgebiet erfüllen. Eine entsprechende Erläuterung hierzu wurde ins Vorwort aufgenommen. e) In den Abschnitten 6.4.2.2, 6.4.2.3, 6.4.2.5 und 6.4.3.8 wurde bei den Fachkenntnissen der Begriff "Explosionsschutz" durch "Explosionssicherheit" ersetzt, um den Bezug zum Prüfgegenstand nach BetrSichV herzustellen. f) Für das Fachgebiet IX wurde der geforderte Qualifikationsgrad mit den Anforderungen der DIN EN ISO 15257 abgeglichen, die die DIN EN 15257 ersetzt hat. g) In Abschnitt 6.5.1 wurden Referenzen in Bezug auf die Prüfung der Explosionssicherheit für die FG II, III, V und VIII als Voraussetzung der erstmaligen Anerkennung ergänzt. h) In Anhang A wurden die aufgeführten technischen Regeln an den aktuellen Stand des Regelwerks angepasst und um das Regelwerk zu Wasserstoffanlagen erweitert. Frühere Ausgaben DVGW G 100:2015-10 DVGW G 100:2005-03 DVGW G 100-B1:2010-04 DVGW GW 101:2013-03 6 DVGW G 100 Arbeitsblatt 06 DVGW G 100 Arbeitsblatt
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