Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Weißenburg i. Bay. für das Gebiet "Am Nußbaum"
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Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Weißenburg i. Bay. für das Gebiet „Am Nußbaum“ Behandlung der Einwendungen und Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 a i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 13 a i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 02.04.2020 eingegangen sind Fassung vom 21.04.2020 Stadt Weißenburg i. Bay. Stadtbauamt Sachgebiet 41 Marktplatz 19 91781 Weißenburg i. Bay.
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 32 DER STADT WEIßENBURG I. BAY. FÜR DAS GEBIET „AM NUßBAUM“ Behandlung der Einwendungen und Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 a i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB, sonstiger Dritter sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 13 a i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 02.04.2020 eingegangen sind: Stellungnahme Nr. TÖB-Liste: Behörde bzw. TÖB: Posteingang: 7 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Schwabach - Außenstelle Weißenburg 02.03.2020 - fristgerecht Formblatt „Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ Keine Äußerung Nr. TÖB-Liste: Behörde bzw. TÖB: Posteingang: 9 Bund Naturschutz in Bayern e. V. - Ortsgruppe 31.03.2020 - fristgerecht Der Bund Naturschutz Weißenburg bedankt sich für die Beteiligung an dem oben genannten Verfahren. Wir möchten darum bitten, die bei 3.1.7 erwähnte saP nach deren Fertigstellung einsehen zu können und möchten unsere endgültige Stellungnahme vom Inhalt dieser saP abhängig machen, denn für Aussagen zu Belangen des Naturschutzes ist dies die essentielle Grundlage. Vorab schon können wir sagen, dass wir den geplanten Erhalt der Allee im nordwestlichen Bereich begrüßen und dies auch fordern. Die geplante Fällung der beiden Bäume im nordöstlichen Bereich, vor allem die Fällung der großen Linde, sollte nochmals genau geprüft werden. Zwar sind Nachpflanzungen vorgesehen, dennoch bitten wir zu überdenken, ob die große Linde nicht doch, evtl. durch Rückschnitt, erhalten werden kann. Nr. TÖB-Liste: Behörde bzw. TÖB: Posteingang: 10 Deutsche Telekom Technik GmbH 06.03.2020 - fristgerecht Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderliche Stellungnahme abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene(n) Planunterlage(n) nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Seite 2 von 12
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 32 DER STADT WEIßENBURG I. BAY. FÜR DAS GEBIET „AM NUßBAUM“ Behandlung der Einwendungen und Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 a i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB, sonstiger Dritter sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 13 a i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 02.04.2020 eingegangen sind: Stellungnahme Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen. Zur Versorgung des Planbereichs, mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Planbereich stattfinden werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straße- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzung der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Bei Planungsänderungen bitten wir Sie uns erneut rechtzeitig zu beteiligen. Nr. TÖB-Liste: Behörde bzw. TÖB: Posteingang: 13 Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Untere Immissionsschutzbehörde 10.03.2020 (per E-Mail) - fristgerecht Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ergibt sich zur Änderung des Bebauungsplanes keine Äußerung. Nr. TÖB-Liste: Behörde bzw. TÖB: Posteingang: 14 Landratsamt Weißenburg - Gunzenhausen, Untere Naturschutzbehörde 24.03.2020 - fristgerecht Zu der Aufstellung des Bebauungsplanes nimmt die untere Naturschutzbehörde (uNB) wie folgt Stellung: Seite 3 von 12
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 32 DER STADT WEIßENBURG I. BAY. FÜR DAS GEBIET „AM NUßBAUM“ Behandlung der Einwendungen und Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 a i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB, sonstiger Dritter sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 13 a i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 02.04.2020 eingegangen sind: Stellungnahme Gegen das o. g. Vorhaben bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die Planung berührt keine Schutzgebiete oder sonstige nach dem Naturschutzrecht geschützte Flächen. Der Geltungsbereich des geplanten Wohngebietes wird durch markante Einzelbäume, Baumreihen, Gehölzstrukturen und einer Wiesenfläche charakterisiert. Dieser Grünzug ist nicht nur aus ökologischer Sicht wertvoll, sondern trägt auch zu einem positiven Kleinklima und Durchgrünung der vorhandenen Bebauung bei. Durch den in den Planunterlagen genannten Festsetzungen zum Erhalt, sowohl des südöstlichen, prägenden Gehölzbestandes, als auch der Baumallee am Westrand, wird ein Großteil der schützenswerten Strukturen in seiner derzeitigen Ausprägung belassen. Daneben werden für zu entfernende Gehölze Ersatzpflanzungen festgesetzt. Mit diesen und den weiteren Maßnahmen zur Grünordnung besteht Einverständnis. Wie in den Unterlagen vorgebracht, liegen Aussagen zu artenschutzrechtlichen Belangen bisher nicht vor. Erst nach Vorlage und Prüfung der saP kann eine Stellungnahme zu den Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG getroffen werden. Rechtsgrundlagen: § 44 Abs. 5 BNatSchG Nr. TÖB-Liste: Sonstige: Posteingang: 15 Regierung von Mittelfranken - Höhere Landesplanungsbehörde 24.03.2020 - fristgerecht In der Stadt Weißenburg i. Bay. soll der Bebauungsplan Nr. 32 „Am Nußbaum“ geändert werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit ca. 12 Wohneinheiten (Sozialer Wohnungsbau) zu schaffen. Hierzu soll im nördlichen Teil des Plangebietes (Fl.-Nr. 2472/5, Gemarkung Weißenburg) die derzeit öffentliche Grünfläche als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden (ca. 0,16 ha). Auf der vom Bauvorhaben nicht tangierten südlichen Teilfläche des Grundstückes soll weiterhin eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ (ca. 0,25 ha) festgesetzt werden. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan soll gemäß § 13a Abs. 2 BauGB im Zuge der Berichtigung entsprechend geändert werden. Dem Landesentwicklungsprogramm Bayern zufolge sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (Ziel 3.2), wobei laut Begründung Flächen wie z. B. Parkanlagen und Grünflächen, die der Naherholung dienen, in der Regel keine geeigneten Potentialflächen und deshalb erhaltungswürdig sind. Es handelt sich bei dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht um eine maßvolle Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich auf einer Seite 4 von 12
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 32 DER STADT WEIßENBURG I. BAY. FÜR DAS GEBIET „AM NUßBAUM“ Behandlung der Einwendungen und Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 a i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB, sonstiger Dritter sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 13 a i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 02.04.2020 eingegangen sind: Stellungnahme öffentlichen Grünfläche, die im Einklang mit dem Ziel 3.2 des LEP Bayern steht. Bedenken gegen die Überplanung einer öffentlichen Grünfläche können zurückgestellt werden, da das umliegende Siedlungsgebiet „An der Ludwigshöhe“ insgesamt einen hohen Durchgrünungsanteil aufweist und in unmittelbarer Nähe zum offenen Landschafts- und Erholungsraum liegt. Eine Aufwertung der öffentlichen Grünfläche im südlichen Teilbereich für die Wohnbevölkerung sollte im Zuge der Planung angestrebt werden. Einwendungen aus landesplanerischer Sicht werden gegen das o. g. Vorhaben nicht erhoben. Nr. TÖB-Liste: Sonstige: Posteingang: 16 Regionaler Planungsverband Westmittelfranken 09.03.2020 - fristgerecht Aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes Westmittelfranken werden gegen das o.g. Vorhaben keine Einwendungen erhoben. Nr. TÖB-Liste: Sonstige: Posteingang: 18 Wasserwirtschaftsamt Ansbach 21.02.2020 (Vorab) 12.03.2020 - fristgerecht Vorab-Beteiligung per E-Mail (Antwort E-Mail vom 21.02.2020) Nach § 55 WHG ist für ein neues Baugebiet oder ein Bauvorhaben eine dezentralen Niederschlagswasserbehandlung grundsätzlich vorzusehen. Um dies für das vorgesehene Vorhaben zu erzielen wäre eine Ableitung in einen Niederschlagswasserkanal oder die Versickerung vor Ort erforderlich. Nach unserer Einschätzung ist die Schaffung einer Ableitung des Niederschlagswassers mit vertretbaren Kosten derzeit wohl nicht möglich. Ebenso wird eine Versickerung bei den vorhandenen Untergrundverhältnissen (Opalinuston) nicht funktionieren. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wäre es vertretbar, das Vorhaben im Trennsystem herzustellen und das Niederschlagswasser vorerst in die Mischwasserkanalisation einzuleiten. Hierbei wären aktuell aufgrund der kurzen Kanallängen keine erheblichen Mehraufwendungen zu erwarten. Wenn zukünftig, ggf. auch erst langfristig, im Rahmen von größeren Kanalsanierungen oder Straßenerneuerungen die Möglichkeit zu einer getrennten Niederschlagswasserableitung geschaffen werden würde, könnte dann der Niederschlagswasserkanal angebunden werden. Um die Mehrbelastung für die städtische Mischwasserkanalisation möglichst gering zu halten, raten wir dringend dazu Fußwege und Stellflächen mit durchlässigen Belägen wie beispielsweise Splittfugenpflaster herzustellen. Eine entsprechende Festsetzung sollte in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Damit käme die Stadt Weißenburg gem. Art. 44 Abs. 1 BayWG auch der Verpflichtung nach im Rahmen ihrer Aufgaben auf die Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden sowie die dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser hinzuwirken. Seite 5 von 12
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 32 DER STADT WEIßENBURG I. BAY. FÜR DAS GEBIET „AM NUßBAUM“ Behandlung der Einwendungen und Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 a i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB, sonstiger Dritter sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 13 a i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 02.04.2020 eingegangen sind: Stellungnahme Aufgrund der relativ geringen Fläche des vorgesehenen Baugebietes ist nicht mit einer wesentlichen Zunahme des Schmutzwasseranfalls gegenüber dem Bestand zu rechnen. Das anfallende Schmutzwasser wird zur KA der Stadt Weißenburg abgeleitet. Die Kläranlage ist ausreichend leistungsfähig, um den Abwasseranfall zuverlässig nach dem Stand der Technik zu behandeln. Stellungnahme vom 12.03.2020 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen 1. Wasserwirtschaftliche Schutzgebiete Das Planungsgebiet liegt außerhalb wasserwirtschaftlicher Schutzgebiete. 2. Grundwasser- Schichtwasser Aufgrund der geologischen Verhältnisse (Übergang Eisensandstein auf Opalinuston) ist mit Schichtwasser und Staunässe zu rechnen. Entsprechende bauliche Vorkehrungen sind vorzusehen, wenn Baukörper in das Grundwasser oder in Schichtwässer eingreifen. Eine dauerhafte Ableitung von Grund- und Schichtwasser ist nicht zulässig. Eine Genehmigung für eine ggfls. notwendig werdende Bauwasserhaltung ist rechtzeitig beim Landratsamt einzuholen. 3. Trinkwasserversorgung Die öffentliche Trinkwasserversorgung für das Plangebiet kann durch den Anschluss an das Versorgungsnetz der Stadtwerke Weißenburg zuverlässig sichergestellt werden. 4. Abwasser- Niederschlagswasser Nach § 55 WHG ist für ein neues Baugebiet oder ein Bauvorhaben eine dezentrale Niederschlagswasserbehandlung grundsätzlich vorzusehen. Um dies für das vorgesehene Vorhaben zu erzielen wäre eine Ableitung in einen Niederschlagswasserkanal oder die Versickerung vor Ort erforderlich. Nach unserer Einschätzung ist die Schaffung einer Ableitung des Niederschlagswassers mit vertretbaren Kosten derzeit wohl nicht möglich. Ebenso wird eine Versickerung bei den vorhandenen Untergrundverhältnissen (Opalinuston) nicht funktionieren. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist es vertretbar, das Vorhaben im Trennsystem herzustellen und das Niederschlagswasser vorerst in die Mischwasserkanalisation einzuleiten. Hierbei sind aufgrund der kurzen Kanallängen keine erheblichen Mehraufwendungen zu erwarten. Wenn zukünftig, ggf. auch erst langfristig, im Rahmen von Seite 6 von 12
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 32 DER STADT WEIßENBURG I. BAY. FÜR DAS GEBIET „AM NUßBAUM“ Behandlung der Einwendungen und Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 a i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB, sonstiger Dritter sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 13 a i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 02.04.2020 eingegangen sind: Stellungnahme größeren Kanalsanierungen oder Straßenerneuerungen die Möglichkeit zu einer getrennten Niederschlagswasserableitung geschaffen werden würde, könnte dann der Niederschlagswasserkanal angebunden werden. Um die Mehrbelastung für die städtische Mischwasserkanalisation möglichst gering zu halten, begrüßen wir die in Punkt 3.1.4 gestellt Forderung, Stellflächen mit durchlässigen Belägen wie beispielsweise Splittfugenpflaster herzustellen. Zweckdienlich ist auch die Aufforderung, Zisternen für die Aufnahme des unverschmutzten Niederschlagswassers auf den Grundstücken zu errichten. Die Überläufe der Zisternen sind an die Niederschlagswasserleitung anzubinden. Damit kommt die Stadt Weißenburg gem. Art. 44 Abs. 1 BayWG auch der Verpflichtung nach, im Rahmen ihrer Aufgaben auf die Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden sowie die dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser hinzuwirken. Aufgrund der relativ geringen Fläche des vorgesehenen Baugebietes ist nicht mit einer wesentlichen Zunahme des Schmutzwasseranfalls gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen. Das anfallende Schmutzwasser wird zur KA der Stadt Weißenburg abgeleitet. Die Kläranlage ist ausreichend leistungsfähig, um den Abwasseranfall zuverlässig nach dem Stand der Technik zu behandeln. Die Überrechnung der Mischwasserbehandlung für den Prognosezustand liegt uns vor. Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen wurden mit der Stadt Weißenburg abgestimmt. Die Voraussetzungen für eine Behandlung des zusätzlichen Schmutzwasseranfalls nach dem Stand der Technik können damit als gegeben beurteilt werden. 5. Altlasten Altlasten sind auf dem Gelände nicht bekannt. Seite 7 von 12
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 32 DER STADT WEIßENBURG I. BAY. FÜR DAS GEBIET „AM NUßBAUM“ Behandlung der Einwendungen und Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 a i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB, sonstiger Dritter sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 13 a i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 02.04.2020 eingegangen sind: Stellungnahme Nr. Öffentlichkeit: Posteingang: Ö1 Miteigentümer des Grundstückes Fl.-Nr. 2470/60, Gemarkung Weißenburg (Schönau 4), vertreten durch 27.03.2020 - fristgerecht Rechtsanwälte Dr. Grimme - Dr. Jungbauer - Birnthaler, Gunzenhausen Fax vom 27.03.2020: Hiermit zeigen wir die Vertretung des Herrn Dietmar Weber, Schönau 4, 91781 Weißenburg, an. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Gegenstand unserer Beauftragung ist der noch bis 02.04.2020 ausgelegte Bebauungsplan für das Gebiet „Am Nußbaum“. Da momentan keine Einsicht genommen werden kann, gehen wir davon aus, dass die Auslegung bis nach Beendigung der Ausgangsbeschränkung verlängert wird. Wir bitten diesbezüglich um Bestätigung. Wir kündigen bereits jetzt an, dass wir namens und im Auftrag unseres Mandanten Stellung gegen das Bauvorhaben auf dem Grundstück mit der Flurnummer 2472/5 erheben werden. Das Bauvorhaben passt sich nicht in die Umgebung ein. Zudem ist die jetzige Grünfläche als eine Art „grüne Lunge“ für die anliegenden Bewohner anzusehen. Fax vom 03.04.2020: In obiger Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.03.2020 und erwidern wie folgt: Wir wollen nicht bezweifeln, dass in Ihrem Hause die Möglichkeit besteht die Unterlagen einzusehen. Wir erlauben uns jedoch den Hinweis, dass auf Grund der Ausgangsbeschränkungen für die Bürger nicht die Möglichkeit besteht die Einsicht wahrzunehmen. Die Ausgangsbeschränkungen besagen, dass die Bürger Ihren Wohnraum nur zu Arbeitszwecken, zum Einkaufen, zu Arztbesuchen und zum Sparzieren und Sporttreiben verlassen dürfen. Bei der Wahrnehmung der Einsicht drohen den Bürgern und wohl auch dem Unterzeichner Bußgelder. Uns liegen bereits die ersten Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz vor. Seite 8 von 12
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 32 DER STADT WEIßENBURG I. BAY. FÜR DAS GEBIET „AM NUßBAUM“ Behandlung der Einwendungen und Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 a i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB, sonstiger Dritter sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 13 a i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 02.04.2020 eingegangen sind: Stellungnahme Wir regen daher nochmals an, die Auslegungsfrist bis nach dem Ende der Ausgangsbeschränkungen zu verlängern. Sollten Sie dies weiterhin nicht für erforderlich halten kündigen wir bereits jetzt an, dies als formellen Fehler im Normenkontrollverfahren zu rügen. Nr. Öffentlichkeit: Posteingang: Ö2 Miteigentümerin des Grundstückes Fl.-Nr. 2475/4 (Schönau 1) 29.03.2020 (per E-Mail) - fristgerecht Als Eigentümerin des an den Änderungsbereich angrenzenden Grundstückes Schönau 1 teile ich Ihnen hiermit schriftlich meine Äußerung bzw. Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 32 "Am Nußbaum" mit. Bitte informieren Sie mich zeitnah in schriftlicher Form nach Erörterung meiner Einwände im Stadtrat. Mit wachem Interesse habe ich Ihr Schreiben vom 28.02.20 bzgl. des Bebauungsplans Nr. 32 (Gebiet am Nußbaum) gelesen. Ich bin entsetzt! Als direkt betroffener Anwohner (Schönau 1) möchte ich Ihnen meine Einwände gegen dieses Bauvorhaben kund tun. - Auf der „Schönau“ existieren ausschließlich Einfamilienhäuser, ein 3-4 stöckiger Wohnblock zerstört eindeutig die Struktur der Gestaltungseinheit bzw. das gesamte Bebauungsensemble. - Aktuell besteht schon eine prekäre Parksituation aufgrund fehlender Parkplätze am AWO-Heim für Personal und Besucher. Dies stellt für die Bewohner und das Personal des Altenheims sowie die Anwohner eine ständige Gefahr und Belästigung dar (unübersichtliche Kurve, schmale Gehsteige, nicht eingehaltene / untaugliche Geschwindigkeitsbeschränkung). Diese Situation wird sich weiter nochmals dramatisch verschärfen, da erfahrungsgemäß für 12 Wohneinheiten zwölf Stellplätze nicht ausreichen. Negativbeispiele finden sich u.a. auf der Ludwigshöhe und am Birkhof (Wülzburghang), wobei hier aber kein Altersheim die Situation zusätzlich verschärft. Alle unmittelbaren Nachbarn werden davon betroffen sein. Seite 9 von 12
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 32 DER STADT WEIßENBURG I. BAY. FÜR DAS GEBIET „AM NUßBAUM“ Behandlung der Einwendungen und Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 a i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB, sonstiger Dritter sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 13 a i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 02.04.2020 eingegangen sind: Stellungnahme - Bereits jetzt herrscht schon ein sehr hohes, gefahrenträchtiges Verkehrsaufkommen. Bewohner des Altenheims, beeinträchtigt durch visuelle, auditive und sensomotorische Fähigkeiten, wären bei Spaziergängen mit Hilfe ihrer Rollatoren durch ihre reduzierte Informationsverarbeitungs-geschwindigkeit dann noch stärker gefährdet. - Das Areal war als Naherholungsgebiet und Spielplatz ausgewiesen, leider wurde dieser Plan nie umgesetzt. Zur Verbesserung der Lebensqualität der Altenheimbewohner würde aber die Vitalität und das Lachen spielender Kinder einen nicht zu unterschätzenden sozialen Aspekt der Achtung einer zunehmenden alternden Bevölkerung darstellen, Begegnungsstätte mit Bänken und Bäumen, Integration von Jung und Alt. - Quasi 100-jährige, gesunde Linden und unzählige Brut- und Rückzugsmöglichkeiten für Vögel und zahlreiche Kleintiere opfern für ein paar Pseudo „Stangerl“, die gepflanzt werden sollen als Ersatz für gewachsene Fauna und Flora, zur Rechtfertigung? - Das ökologisch-faunistische Gutachten steht ja noch aus, sollte das nicht ein wichtiger Baustein vor einer Beschlußfassung sein? - Bezahlbare Wohnungen sind wichtig, aber auch die Lage sollte sorgfältig bedacht sein, unbedingt in einem Naturreservat? Mit Sicherheit lassen sich hier geeignetere und „preiswerter“ zu bebauende Flächen in Weißenburg finden. Andere Kommunen gehen da innovativere Wege, z.B. indem einstöckige Industriebauten aufgestockt werden, Stichwort „Flächenfraß“. Nr. Öffentlichkeit: Posteingang: Ö3 Miteigentümerin des Grundstückes Fl.-Nr. 2475/4 (Schönau 1) 30.03.2020 (per E-Mail) - fristgerecht Vielen Dank für die frühzeitige Information über die Änderung des Bebauungsplans Nr. 32. Gerne nehme ich als Eigentümerin eines angrenzenden Grundstücks dazu Stellung: Den Bürgern bezahlbaren Wohnraum zu bieten ist eine ehrbare Absicht und wenn es in Weißenburg kein besseres Grundstück dafür gibt, so kann ich dieses Vorhaben nicht ablehnen. Allerdings gebe ich zu Bedenken, dass die Ihrem Schreiben vom 26.Februar beigefügte Planung noch überarbeitet werden muss. Seite 10 von 12
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 32 DER STADT WEIßENBURG I. BAY. FÜR DAS GEBIET „AM NUßBAUM“ Behandlung der Einwendungen und Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 a i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB, sonstiger Dritter sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 13 a i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 02.04.2020 eingegangen sind: Stellungnahme 1. Die Ein-/Ausfahrten zum Grundstück liegen beide an sehr unübersichtlichen Stellen. Praktisch keiner hält sich an die bestehende 30 km/h Begrenzung und ein schwerer Unfall ist vorauszusehen. Da die Straße regelmäßig von Besuchern und Angestellten des Altenheimes zugeparkt ist, ist ein sicheres Ausfahren kaum möglich. Welche Maßnahmen zur Verkehrssicherheit können Sie hierzu vorschlagen? 2. Sie planen einen Wohnblock mit 2 bzw. 3 Geschossen + U-Geschoss, bergseitig 9 m. Wie kann ich das verstehen: im unteren Bereich werden 2 Geschosse gebaut, hangseitig 3 Geschosse? Wenn im unteren Bereich, also zur Schönau hin nur 2 geschossig gebaut wird, habe ich hierzu keine Einwände. Falls die Planung allerdings 3 Geschosse vorsieht, so lege ich hiermit einen Widerspruch gegen diese Planung ein. Diese Höhe, noch dazu als 1 Baukörper, stört gewaltig das eingewachsene Ensemble. Wie wäre es, die 12 Wohneinheiten auf 2 versetzte Gebäude zu verteilen und grundsätzlich die Bebauung weiter nach oben zu verlegen, also den Park im unteren Grundstücksteil entlang der Straße Schönau und den Baukörper nach oben Richtung Ludwigshöhe? Diese Variante würde lediglich eine kleine Änderung zur vorhandenen Bebauung bedeuten und weiter oben ließe sich eine Verbreiterung der Julius-Schmuck-Straße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit der Grundstücksausfahrt auch leichter einplanen. Bitte informieren Sie mich, sobald es eine genauere Planung gibt. 3. Laut Plan werden die gesunden alten Bäume entlang der Julius-Schmuck-Straße gefällt und auf eine spätere Neupflanzung hingewiesen. Es dürfte Ihnen wohl bekannt sein, dass sich heutzutage neue Bäume nicht mehr zu solchen Prachtstücken entwickeln und eine Neupflanzung keineswegs ein Ersatz für das Fällen von gesunden Bäumen darstellt. Aus Gründen des Baumschutzes widerspreche ich dem mir vorgelegten Bebauungsplan. Bitte legen Sie mir das Gutachten von ÖFA vor. Nr. Öffentlichkeit: Posteingang: Ö4 Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr. 2470/61 (Julius-Schmuck-Straße 1a) 02.04.2020 (per E-Mail) - fristgerecht In Anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zum geplanten Bauprojekt „Am Nußbaum“ (Flur-Nr. 2472/5). Näheres im beigefügten Brief. Wir beziehen uns auf obiges Bauvorhaben und nehmen als Eigentümer eines an den Änderungsbereich angrenzendes Grundstückes wie folgt Stellung. Seite 11 von 12
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 32 DER STADT WEIßENBURG I. BAY. FÜR DAS GEBIET „AM NUßBAUM“ Behandlung der Einwendungen und Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 a i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB, sonstiger Dritter sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 13 a i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 02.04.2020 eingegangen sind: Stellungnahme Im Jahre 2003 erwarben wir unsere Doppelhaushälfte in der Julius-Schmuck-Straße 1a in 91781 Weißenburg. Wir hatten uns bewusst dafür entschieden, da uns der damalige Immobilienmakler (Fa. Plößl, Weißenburg) versicherte, dass das oben genannte Grundstück immer ein Park bleiben wird. Umso erstaunter waren wir, dass der Bebauungsplan nun im beschleunigten Verfahren geändert worden ist. Für uns angrenzende Bewohner ist das ein Schlag ins Gesicht, da wir jetzt schon mit der Parksituation aufgrund des AWO Altenheimes klarkommen müssen. Es gibt Tage da kommen wir in der jetzigen Situation schon nicht in unsere Garageneinfahrt rein, geschweige denn wieder raus. Vom Befahren der rechts und links zugeparkten Straße mag man gar nicht reden. Jetzt soll da ein Mehrfamilienhaus mit ca. 12 Wohneinheiten entstehen und das gerade Mal mit ca. 14 bis 15 Stellplätzen (wenn überhaupt)? In fast jeder Familie gibt es meist zwei Auto’s. Wo steht dann der Rest? Hinzu kommt noch, dass aufgrund der beiden geplanten Ein-/Ausfahrten ca. 4 Stellplätze auf der Straße, die momentan von den AWO-Besuchern und AWO-Mitarbeitern genutzt werden, wegfallen würden? Wurde das bei der Planung seitens des Bauamtes berücksichtigt? Wohl kaum, so wie sich der Bauplan gestaltet. Ein „Verkehrschaos“ wird aus unserer Sicht vorsätzlich in Kauf genommen. Ein Schreiben des Herrn Oberbürgermeisters Schröppel an einen unserer Freunde (Herrn Schiesl) in der er sich gänzlich anders zur Parksituation am AWO Seniorenheim geäußert hat, liegt uns in Kopie vor. Ebenso haben wir Bildmaterial der kreuz und quer parkenden Fahrzeuge in unserem Besitz. Ein für uns weiterer Aspekt ist auch der Punkt „Naturschutz“. Als wir die Mitteilung der Stadt Weißenburg erhielten, standen die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung der Fa. Distler aus Schwabach aus. In den Wald sind viele Vögel und andere Tierarten beheimatet. Hier leben Eichelhäher, Fledermäuse, Dompfaff, Buntspecht, Eichhörnchen und Feldhamster. Es werden Bäume gefällt, obwohl dieser umstrittene Wohnbau nur ein Tropfen auf dem heißen Stein ist und man dafür Vieles in Kauf nimmt. Für uns so nicht nachvollziehbar, zumal es andere zusammenhängende Wohngebiete gäbe. Steht das Ergebnis der Untersuchung mittlerweile fest? Will die Stadt Weißenburg wirklich mutwillig dieses zum Bergwaldtheater führende und bis dato für Weißenburg charakteristische Biotop/Allee zerstören? Aufgrund der miserablen Parksituation sowie aus Gründen des Umweltschutzes bitten wir dieses Bauprojekt auf einem geeigneteren Grundstück umzusetzen. Wir bitten die Stadt Weißenburg darum, dies nochmal zu überdenken…… Unsere Zustimmung hierfür wird nicht erfolgen. Seite 12 von 12
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