Änderung des Flächennutzungsplanes - Samtgemeinde Schwaförden - Samtgemeinde ...

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Samtgemeinde Schwaförden
                             Landkreis Diepholz

                  38. Änderung des
               Flächennutzungsplanes
                        Teilbereiche A – E und G

                                  Begründung
                               mit Umweltbericht

                                                                           Erneuter Entwurf
                                                                                  11.11.2020

NWP Planungsgesellschaft mbH       Escherweg 1    Telefon 0441 97174 -0
                                26121 Oldenburg   Telefax 0441 97174 -73
Gesellschaft für räumliche        Postfach 3867   E-Mail info@nwp-ol.de
Planung und Forschung           26028 Oldenburg   Internet www.nwp-ol.de
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Samtgemeinde Schwaförden, 38 Änderung des Flächennutzungsplanes
                                                                                                                                                      Inhalt

Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                                                   Seite

Teil I:   Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung ..................................... 4

1.        Einleitung ...................................................................................................................................... 4
1.1       Anlass und Ziel der Planung .......................................................................................................... 4
1.2       Hintergründe .................................................................................................................................. 5

2.        Planungsrahmenbedingungen ................................................................................................... 5
2.1       Rechtsgrundlagen .......................................................................................................................... 5
2.2       Landesraumordnung und regionale Raumordnung ....................................................................... 6
2.2.1     Landesraumordnung (LROP) Niedersachsen................................................................................ 6
2.2.2     Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Diepholz ................................... 6
2.3       Flächennutzungsplan / Bebauungspläne ....................................................................................... 8

3.        Standortkonzept Windenergie .................................................................................................... 9
3.1       Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................................................ 9
3.2       Vorgehensweise ............................................................................................................................. 9

3.2.1     Harte und weiche Tabuzonen ................................................................................................... 10
3.2.1.1   Tabuzonen zu Siedlung ............................................................................................................... 10
3.2.1.2   Tabuzonen Infrastruktur ............................................................................................................... 16
3.2.1.3   Tabuzonen Natur und Landschaft ................................................................................................ 18
3.2.1.4   Tabuzonen Raumordnung ........................................................................................................... 23

3.3       Bewertung der nach Anwendung der Tabuzonen verbleibenden Flächen .......................... 25

4.        Prüfung und Abwägung der aus dem Standortkonzept Windnergie in die
          Flächennutzungsplanung überführten Flächen ..................................................................... 27
4.1       Flächenauswahl / Abwägungsentscheidungen nach Vorentwurf und Entwurf ............................ 27
4.1.1     Teilbereich A Sudwalde ............................................................................................................... 28
4.1.2     Teilbereich B nördlich Ehrenburg – Stocksdorf-Brelloh ............................................................... 29
4.1.3     Teilbereich C Ehrenburg – Schmalförden und Stocksdorf........................................................... 30
4.1.4     Teilbereich D westlich Scholen .................................................................................................... 31
4.1.5     Teilbereich E östlich von Scholen ................................................................................................ 31
4.1.6     Teilbereich G südwestlich von Ehrenburg-Schweringhausen ..................................................... 32
4.1.7     Vertiefende Prüfung eines weiteren Standortes aus dem Standortkonzept ................................ 33

5.        Grundlagen für die Abwägung ................................................................................................. 34
5.1       Regelungen zu Höhenbeschränkungen ....................................................................................... 34
5.2       Belange des Immissionsschutzes ................................................................................................ 35
5.3       Belange der Landwirtschaft ......................................................................................................... 38
5.4       Waldbelange ................................................................................................................................ 39
5.5       Gewässer ..................................................................................................................................... 39
5.6       Altablagerungen ........................................................................................................................... 40
5.7       Belange von Natur und Landschaft, Eingriffsregelung ................................................................ 40
5.8       Naturschutzrechtliche Schutzgebiete und Schutzobjekte, FFH-Verträglichkeit........................... 42
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                                                                                                                                                  Inhalt

5.9      Spezieller Artenschutz, Ergebnisse der speziellen Artenschutzprüfung (ASP) ........................... 42
5.10     Landschaftsgebundene Erholungsnutzungen ............................................................................. 43
5.12     Belange des Denkmalschutzes .................................................................................................... 44
5.13     Belange des Straßenverkehrs ..................................................................................................... 44
5.14     Belange der Eisenbahn ................................................................................................................ 46
5.15     Belange der Ver- und Entsorgungswirtschaft .............................................................................. 46
5.15.1   Abführung der erzeugten Energie – Einspeisung ins Netz .......................................................... 46
5.15.2   Ver- und Entsorgungseinrichtungen der geplanten Nutzungen ................................................... 46
5.16     Militärische Belange ..................................................................................................................... 47
5.17     Luftverkehrsrechtliche Belange .................................................................................................... 48
5.18     Leitungsbelange Strom und Gas, Richtfunktrassen .................................................................... 48
5.19     Private Belange – Bestandsschutz von Windenergieanlagen / Repowering ............................... 49
5.20     Belange der Raumordnung / Abstand von mind. 3.000 m zwischen Windparks ......................... 49
5.21     Substanzieller Raum für die Windenergie .................................................................................... 50

6.       Ergebnisse der Beteiligungsverfahren .................................................................................... 53
6.1      Ergebnisse der Beteiligungsverfahren ......................................................................................... 53

7.       Planungsinhalte / textliche Darstellungen / Hinweise ............................................................ 62

8.       Ergänzende Angaben ............................................................................................................... 64
8.1      Flächenbilanz ............................................................................................................................... 64
8.2      Daten zum Verfahrensablauf ....................................................................................................... 65

Teil II: Umweltbericht (gesonderter Teil der Begründung)

Anlagen
Karten zum Standortkonzept Windenergie
Faunistisches Gutachten - (NWP 2019)
Bericht zur FFH-Verträglichkeit (NWP 2020)
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TEIL I:    ZIELE, ZWECKE, INHALTE UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER
           PLANUNG

1.         EINLEITUNG

1.1        Anlass und Ziel der Planung

Im Rahmen der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes plant die Samtgemeinde Schwaförden
die Darstellung von geeigneten Flächen für Windenergieanlagen (WEA), verbunden mit einem
Ausschluss dieser Anlagen in übrigen Außenbereichslagen.
Die Samtgemeinde Schwaförden hatte bereits mit ihrer 18. Flächennutzungsplanänderung eine
entsprechende Planung im Jahr 2003 die gleiche Zielsetzung verfolgt, die Planung ist mit Datum
vom 16.03.2004 von der damaligen Bezirksregierung Hannover genehmigt worden.
Aufgrund diverser Rechtsprechungen ist sie sich jedoch nicht sicher, ob die damalige Planung
heute noch rechtsicher ist.
Aus diesem Grund hat sich die Samtgemeinde entschieden, die Planung nach heutigen Erkennt-
nissen erneut durchzuführen und die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes durch die hier
vorliegende zu ersetzen.
Eine ungesteuerte Privilegierung von Windenregieanlagen ist kein städtebauliches Ziel der Samt-
gemeinde. Deshalb hat sich die Samtgemeinde zunächst ein flächendeckendes Konzept zur
Standortplanung für die Konzentration der Windenenergienutzung in Windparks mit mindestens
3 Windenergieanlagen (WEA) auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung erarbeitet. Das
Standortkonzept ist auszugsweise in Kapitel 3 dieser Begründung dokumentiert.
Die nach den Empfehlungen dieses Standortkonzeptes geeigneten Standorte für Windparks sol-
len nunmehr im Rahmen der hier vorliegenden 38. Flächennutzungsplanänderung in den Flä-
chennutzungsplan überführt werden bei einer gleichzeitigen Entfaltung der „Ausschlusswirkung“
gemäß § 35 (3) Satz BauGB für Windenergieanlagen an anderen Standorten im Samtgemeinde-
gebiet. Dargestellt als geeignet für die Windenergienutzung werden 6 Teilbereiche (Teilbereich A
und Teilbereiche C bis G), wobei der Teilbereich E wiederum aus zwei Teilflächen besteht.
Da die Ergebnisse dieses aktuellen Standortkonzeptes in Teilen von den im Rahmen der 18.
Änderung als geeignet ermittelten Flächen abweichen, führt dies dazu, dass teilweise im Rahmen
der hier vorliegenden 38. Änderung ehemals dargestellte Sonderbauflächen für Windenergie (und
Landwirtschaft) zurückgenommen werden müssen. Die nicht bestätigten Flächen werden zukünf-
tig (wieder) als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Dies betrifft einen kleinflächigen und
deshalb nicht für Windenergienutzung geeigneten Bereich nördlich von Ehrenburg (Teilbereich
B), aber auch kleinteilig Flächen innerhalb der Teilbereiche A und C.
Es handelt sich bei den als geeignet ermittelten Flächen um Flächen in Sudwalde (Teilbereich A
der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung), in Ehrenburg - Schmalförden und Stocksdorf
(Teilbereich C), in Scholen und Schwaförden (Teilbereiche D und E) und Ehrenburg – Schwering-
hausen (Teilbereich G). Der Teilbereich B befindet sich nördlich von Ehrenburg in Stocksdorf-
Brelloh.
Eine zu vorigen Planungsständen geplante Fläche F wurde nicht weiter verfolgt, da erheblichen
Beeinträchtigungen gegenüber den Schutzzielen der im Naturschutzgebiet Nördliches und
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mittleres Wietingsmoor, Freistätter Moor und Sprekelsmeer konkretisierten Natura 2000-Ziele des
EU-Vogelschutzgebietes Diepholzer Moorniederung nicht ausgeschlossen werden können.1

1.2           Hintergründe

Die Bundesregierung beabsichtigt den Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie bis
zum Jahre 2022. Um die daraus entstehende Lücke in der Energieversorgung zu schließen, ist
ein Ausbau der erneuerbaren Energien notwendig. Das Energiekonzept der Bundesregierung
sieht vor, dass erneuerbare Energien bis zum Jahr 2030 einen Anteil von 30 Prozent am End-
energieverbrauch (Strom, Wärme, Kraftstoffe) übernehmen sollen (derzeit 17 %). Bis zum Jahr
2040 soll dieser Anteil bei 45 % liegen, bis 2050 bei 60 %. Die Landesregierung Niedersachsen
hat sich das Ziel gesetzt, bis 2050 die Energieversorgung in Niedersachsen fast vollständig aus
erneuerbaren Quellen zu decken. Im Zentrum des Ausbaus regenerativer Energien steht die
Energiegewinnung aus Windkraft, Photovoltaik und Biomasse zur Erreichung des niedersächsi-
schen Ausbauzieles (Energiewendebericht des Landes Niedersachsen 2018).
Diese bundes- und landespolitischen Ziele bedingen u.a. eine Steigerung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien. Die Windenergie ist dabei eine der tragenden Säulen der erneuer-
baren Energien. Ohne einen deutlichen und effizienteren Ausbau der Windenergie werden die
Klimaschutzziele auf Bundes- und Landesebene nicht erreicht. Diese Zielsetzung soll zum einen
durch Repowering, zum anderen aber auch durch die Ausweisung neuer Bereiche für die Wind-
energienutzung erreicht werden. Dabei wird es nach dem Energiekonzept des Landes Nieder-
sachsen darauf ankommen, die Standorte durch die Errichtung möglichst großer leistungsstarker
Anlagen effizient zu nutzen.
Die Samtgemeinde Schwaförden erkennt grundsätzlich die Notwendigkeit – auch vor dem Hin-
tergrund dieser bundes- und landespolitischen Ziele -, ihren Anteil an erneuerbaren Energien zu
steigern. Dabei berücksichtigt die Samtgemeinde, dass sie als ländlich strukturierte Kommune
grundsätzlich gute Voraussetzungen für die Produktion von erneuerbaren Energien mitbringt und
sich damit deutlich von den stärker verdichteten Räumen in Niedersachsen unterscheidet. Die
Samtgemeinde sieht sich hier auch über die Gemeindegrenzen und den Eigenbedarf hinaus in
der Verantwortung, ihren Anteil an der Produktion an erneuerbaren Energien zu leisten, profitiert
sie doch auch umgekehrt von den Angeboten und Leistungen der stärker verdichteten Räume
(kulturelle und infrastrukturelle Angebote, Arbeitsplatzangebote etc.).
Mit den getroffenen Darstellungen leistet die Samtgemeinde einen signifikanten Beitrag zur Ener-
giewende und setzt die bundes- und landespolitischen Zielsetzungen um.

2.            PLANUNGSRAHMENBEDINGUNGEN

2.1           Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Flächennutzungsplanänderung sind das Baugesetzbuch, die Baunut-
zungsverordnung (BauNVO 2017), die Planzeichenverordnung sowie das Niedersächsische
Kommunalverfassungsgesetz, jeweils in der geltenden Fassung.

1 NWP Planungsgesellschaft mbH (2020): Bericht zur FFH-Verträglichkeit, November 2020
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2.2            Landesraumordnung und regionale Raumordnung

2.2.1          Landesraumordnung (LROP) Niedersachsen

Im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen vom 30. Januar 2008 wird ausgeführt, dass
für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter
Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen
als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen sind.
In der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesraumordnungsprogramm Nie-
dersachsen (LROP) vom 24. September 2012 wurde der Abschnitt 4.2 u.a. so geändert, dass in
Vorranggebieten für Windenergie keine Höhenbegrenzungen festgelegt werden sollen. Wald soll
in der Regel nicht für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden.
Die Verordnung des LROPs 2017 hat diesbezüglich keine Änderungen festgelegt.

2.2.2          Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Diepholz

Im RROP des Landkreises Diepholz von 2016 wurden Vorranggebiete für die Windenergienut-
zung dargestellt, allerdings ohne Ausschlusswirkung. Im Samtgemeindegebiet von Schwaförden
betreffen diese Vorgaben aus der Raumordnung eine Fläche westlich von Sudwalde (Teilbereich
A)2 und zwei Flächen nordöstlich von Scholen (Teilbereich E).

Abbildung 1: Auszug aus dem RROP

Die Vorranggebiete erzeugen keine Ausschlusswirkung für das übrige Kreisgebiet. Im Übrigen
wurden u. a. folgende Vorgaben als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung formuliert3:

2       im Zusammenhang mit den Windpark Albringhausen auf Bassumer Seite
3       s. auch Pkt. 3 Standortkonzept Windenergie
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Samtgemeinde Schwaförden, 38 Änderung des Flächennutzungsplanes    7

Ausschluss von Windenergieanlagen in:
•   Vorbehaltsgebieten Wald (Z4),
•   Vorranggebieten Natur und Landschaft (Z),
•   Landschaftsschutzgebieten, die im Einzelnen benannt sind (Z),
•   EU-Vogelschutzgebieten (Z),
•   Vorranggebieten Freiraumfunktionen, die im Einzelnen benannt sind (Z),
•   Vorranggebieten ruhige Erholung in Natur und Landschaft, die im Einzelnen benannt sind (Z),
•   Vorranggebieten Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung, die im Ein-
    zelnen benannt sind (Z),
•   Vorranggebieten Rohstoffgewinnung (Z),
•   Vorranggebieten Haupteisenbahnstrecke (Z), hiervon soll ein Abstand von beidseitig mindes-
    tens
    2 x Rotordurchmesser eingehalten werden (G5),
•   Vorranggebieten Autobahn (Z), hiervon soll ein Abstand von beidseitig mind. Kipphöhe ein-
    gehalten werden (G),
•   Vorranggebieten Hauptverkehrsstraße (Z), hiervon soll ein Abstand von beidseitig mind. Kipp-
    höhe eingehalten werden (G),
•   Vorranggebieten Straße von regionaler Bedeutung (Z), hiervon soll ein Abstand von beidseitig
    mind. Kipphöhe eingehalten werden (G),
•   Vorranggebieten Fernwasserleitung (Z),
•   Vorranggebieten Hauptwasserleitung (Z),
•   Vorranggebieten Leitungstrasse (Z), hiervon soll ein Abstand von beidseitig mind. 1x Rotor-
    durchmesser zwischen äußerem Leiterseil und Rotorblattspitze eingehalten werden (G),
•   Vorranggebieten Rohrfernleitung (Z),
•   Vorranggebieten Schifffahrt (Z).
•   Die Trassen für
    - Vorbehaltsgebiete Autobahn,
    - Vorbehaltsgebiete Hauptverkehrsstraße (vierspurig),
    - Vorbehaltsgebiete Hauptverkehrsstraße,
    - Vorbehaltsgebiete Straßen von regionaler Bedeutung,
    sollen von Windenergieanlagen freigehalten werden. (G)
•   Zu Schutzgebieten sollen Abstände so festgesetzt werden, dass diese geeignet sind, den
    Schutzzweck der Schutzgebiete durch Windenergieanlagen nicht zu beeinträchtigen. (G)
•   Zum Schutz der Bevölkerung ist zwischen Wohnbebauung und raumbedeutsamen Windener-
    gieanlagen6 ein Abstand von mind. 500 m einzuhalten (Z). Der Abstand zwischen raumbe-
    deutsamen Windenergieanlagen und Gebieten, die dem Wohnen dienen und im Geltungsbe-
    reich eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB
    liegen, soll nicht weniger als 800 m betragen (G).

4     Z = verbindliches Ziel der Raumordnung, nicht der kommunalen Abwägung zugänglich
5     G =Grundsatz der Raumordnung, der kommunalen Abwägung zugänglich
6     Raumbedeutsam gemäß Definition im RROP sind Einzelanlagen ab 100 m Anlagenhöhe.
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      Städte und Gemeinden können auch größere Abstände zu Wohnbebauung in der Bauleitpla-
      nung darstellen, wenn diese nachweisen können, dass sie der Windenergie auch dann in
      substanzieller Weise Raum geben.
•     Um eine Überformung der Landschaft durch Windenergieanlagen zu vermeiden, soll ein Ab-
      stand von mindestens 3.000 m um raumbedeutsame Windparks von Windparks freigehalten
      werden (G).
      Städte und Gemeinden können auch größere Abstände um raumbedeutsame Windparks in
      ihrer Bauleitplanung darstellen, wenn sie nachweisen können, dass sie der Windenergie auch
      dann noch in substanzieller Weise Raum geben.
•     Die Städte, Samtgemeinden und Gemeinden des Landkreises Diepholz sollen im Rahmen
      ihrer Bauleitplanung konkretisierende Darstellungen bzw. Festsetzungen zur Steuerung von
      Windenergieanlagen treffen (G).

2.3          Flächennutzungsplan / Bebauungspläne

Im Rahmen der 18. FNP-Änderung zur Steuerung der Windenergie wurden folgende Flächen als
geeignet für Windenergie dargestellt:
    Bereich nördlich Ehrenburg / Stocksdorf-        Bereich Ehrenburg / Schmalförden und Stocks-
                     Brelloh                                             dorf

            Bereich östlich Scholen                             Bereich westlich Sudwalde

Abbildung 2: Darstellungen der 18. FNP-Änderung

Die Darstellungen der 18. FNP-Änderung verfügen über eine Flächengröße von 149,7 ha. Ver-
bindliche Bauleitplanung in Form von Bebauungsplänen oder anderen Satzung besteht für die
Bereiche nicht.
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                                zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes

3.         STANDORTKONZEPT WINDENERGIE

3.1   Anlass und Aufgabenstellung

Als informelle Vorplanung erarbeitete die Samtgemeinde nach flächendeckend einheitlichen Kri-
terien das Standortkonzept Windenergie 2018. Auf dieser Grundlage sollen nach den aktuellen
Raumnutzungen und nach den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen die für die Errichtung
von Windenergieanlagen geeigneten Standorte in die Flächennutzungsplanung übertragen wer-
den.

3.2     Vorgehensweise

Die planerische Steuerung von Windenergieanlagen ist an verschiedene Anforderungen gebun-
den, welche sicherstellen sollen, dass die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung der Wind-
energienutzung im Außenbereich nicht durch die planerische Steuerung untergraben wird. Mit
Urteilen vom 13.12.2012 – Az. 4 CN 1.11 und 4 CN 2.11) hat das Bundesverwaltungsgericht
diese u. a. von der Rechtsprechung entwickelten methodischen Anforderungen an die planeri-
sche Steuerung bestätigt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Recht-
sprechung angeschlossen. Demnach bedarf die planerische Steuerung eines schlüssigen ge-
samträumlichen Planungskonzeptes. Die Unterscheidung in harte und weiche Tabuzonen ist er-
forderlich.
Die Rechtsprechung definiert harte Tabuzonen als solche Zonen, die für die Windenergienutzung
von vornherein ausscheiden, weil tatsächliche und rechtliche Belange dieser Nutzung entgegen-
stehen. Harte Tabuzonen sind nicht der planerischen Abwägung zuzuordnen. Die Gemeinde hat
hier keinen Bewertungs- und Abwägungsspielraum. Bei der Annahme harter Tabuzonen ist
grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Die Ermittlung der harten Tabuzonen stellt den ersten Ar-
beitsschritt bei der Erstellung des Standortkonzepts dar.
In einem zweiten Schritt werden die sogenannten weichen Tabuzonen ermittelt. Zu den weichen
Tabuzonen sind Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Zuge der Abwägung zugäng-
lich sind. Weiche Tabuzonen sind nach der Definition der Rechtsprechung solche Zonen, in de-
nen WEA zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen aber nach den städtebaulichen
Vorstellungen der Gemeinde keine WEA aufgestellt werden sollen. Diese städtebaulichen Vor-
stellungen kann und muss die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln. Die weichen
Tabuzonen tragen dem Vorsorgegedanken Rechnung. Die Ermittlung der weichen Tabuzonen ist
der planerischen Abwägung zugänglich, entsprechend sind die weichen Tabuzonen städtebau-
lich zu rechtfertigen.
Allerdings gesteht selbst das Bundesverwaltungsgericht in seiner o. g. Entscheidung ein, dass
die Abgrenzung zwischen harten und weichen Tabuzonen in der Planungspraxis mit Schwierig-
keiten verbunden sein könnte, ist aber der Auffassung, dass man dem Plangeber mit dieser Un-
terteilung nichts Unmögliches abverlange.
Die Samtgemeinde Schwaförden stellt daher in diesem Zusammenhang fest, dass noch immer
bei einigen Kriterien durch die Rechtsprechung nicht abschließend und eindeutig entschieden ist,
ob sie harte oder weiche Tabuzonen darstellen. Daraus kann sich eine gewisse Unsicherheit
ergeben, der sich die Samtgemeinde nach aktuellem Stand der Planungspraxis stellt.
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Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie                                  10
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Als Referenzgröße für die Standortbeurteilung im Sinne der Konzentrationswirkung von leistungs-
starken Anlagen geht die Samtgemeinde Schwaförden von einer Gesamthöhe von 200 m aus.
Auch im Windenergieerlass Niedersachsen wird von einer WEA der aktuellen Anlagengeneration
ausgegangen (Leistung 2,5 bis 3 MW, Nabenhöhe 150 m, Rotordurchmesser 100 m bis 120 m).
Im Folgenden werden die im ersten und zweiten Arbeitsschritt ermittelten harten und weichen
Tabuzonen jeweils unter den Themenschwerpunkten „Siedlung“, „Infrastruktur“, „Natur und Land-
schaft“ sowie „Raumordnung“ erläutert.
Danach werden die nach Ausschluss der Tabuzonen verbleibenden Flächen der weiteren Stand-
ortbeurteilung mit Empfehlung für die Flächennutzungsplanung und einer Übersicht zur
Raumsubstanz zugeführt.

3.2.1          Harte und weiche Tabuzonen

3.2.1.1        Tabuzonen zu Siedlung
Harte Tabuzonen
Die von den Siedlungsbelangen ausgehenden harten Tabuzonen begründen sich aus den tat-
sächlichen Siedlungsnutzungen und aus den einzuhaltenden Mindestabständen und berücksich-
tigen vorrangig das Schutzgut Mensch. Dieser ist insbesondere vor Immissionen (v. a. Lärm)
vorbeugend zu schützen.
Weiterhin wird nach der Rechtsprechung zur optisch bedrängenden Wirkung7 bei einem Abstand
von weniger als der 2-fachen Anlagenhöhe (2 H) i.d.R. gegen das Gebot der nachbarschaftlichen
Rücksichtnahme verstoßen. Bei Entfernungen der dreifachen Anlagenhöhe (3 H) wird i.d.R. die
optisch bedrängende Wirkung nicht erfüllt. Im Zwischenbereich der zwei- bis dreifachen Entfer-
nung obliegt die Prüfung der optisch bedrängenden Wirkung der Einzelfallprüfung.
Insofern geht die Samtgemeinde Schwaförden davon aus, dass bei einem Abstand von weniger
als dem Doppelten der Anlagenhöhe zu einem Wohngebäude8 i.d.R. gegen das Gebot der nach-
barschaftlichen Rücksichtnahme verstoßen wird.
Bei Anlagenhöhen von 200 m wird deshalb die bedrängende Wirkung bei Abständen von unter
400 m regelmäßig erreicht.9
Da die im Flächennutzungsplan dargestellte äußere Flächenabgrenzung nicht von den Flügel-
spitzen der geplanten Anlagen überstrichen werden darf10, wird der Anlagenturm bei der konkre-
ten Anlagenplanung um mindestens eine Flügellänge (je nach Anlagentyp mindestens ca. 50 m)
von der im Flächennutzungsplan dargestellten Abgrenzung abrücken müssen. Die Samtge-
meinde Schwaförden berücksichtigt bei der grafischen Herleitung der Flächenpotenziale für die
Flächennutzungsplanung die Wohnnutzungen deshalb mit einem Abstandspuffer von 400 m – 50
m = 350 m als harte Tabuzone.11

7       OVG NRW 8A 3726/05 vom 09.08.2006, BVerwG 4 B 72.06; OVG NRW 8A 2764/09, OVG Lüneburg 12 KN 206/15, 12 KN
        119/16
8       Angaben gemäß ALKIS
9       Als Bezugspunkt zur höchsten Anlagenhöhe ist von der Turmachse auszugehen, vgl. MU-Erlass.
10      Diese Maßgabe betrifft allgemein die aus dem Standortkonzept in den Flächennutzungsplan überführten Flächenabgrenzun-
        gen, so dass danach zwischen harten und weichen Tabuzonen nicht weiter zu differenzieren ist.
11      Hinweis: Das RROP 2016 legt u.a. als Ziel der Raumordnung einen Abstand für Windenergieanlagen von 500 m zu Wohn-
        nutzungen fest. Dies ist nachstehend unter dem Punkt Raumordnung als harte Tabuzone der Raumordnung zu werten.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie                                   11
                                       zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes

Weiche Tabuzonen
Die weichen Tabuzonen begründen sich in der Vorsorge zum Schutz der Wohnnutzungen vor
Lärmimmissionen.
Genaue Lärmimmissionsbelastungen können auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht er-
folgen, da sie von der Anlagenanzahl, der Aufstellungskonstellation und dem konkreten Anlagen-
typ abhängen. Diese Informationen liegen derzeit nicht vor. Daher wird auf Beispielberechnungen
zurückgegriffen. Nach Berechnungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW), ergeben sich nach der DIN ISO 9613-2 für eine Ein-
zelanlage bzw. bei einem Windpark mit 5 WEA bei einem Emissionspegel von 104,5 bzw. 107,5
dB(A) die folgenden Immissionswerte:12

Abbildung 3: Schallpegel im Umfeld von einer WEA (berechnet nach DIN ISO 9613-2)

Abbildung 4: Schallpegel im Umfeld von fünf WEA (berechnet nach DIN ISO 9613-2)

12    Abbildung aus: http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/w/windenergie_regional_bauleitplanung/fachdialog/
      6_windvorrangzonen.pdf, zuletzt recherchiert am 27.09.2017,
      Für die derzeit (2020) aktuellen WEA werden entsprechende Lärmwerte angegeben, so dass die Grafik weiterhin repräsen-
      tativ ist.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie                          12
                                       zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes

Die vorstehenden beispielhaften Berechnungen verdeutlichen, dass bei Einzelanlagen, je nach
Emissionspegel, die einzuhaltenden Nachtwerte in z.B. vorwiegend dem Wohnen dienenden Ge-
bieten von 40 dB(A) in Abständen von etwa 520 m bis 640 m13 eingehalten werden.
Bei Windparks, hier beispielhaft von 5 WEA, werden 40 dB(A) in Abständen ab etwa 780 m bis
1.000 eingehalten, wobei der höhere Wert für vergleichsweise sehr hohe Emissionspegel berech-
net wurden und die WEA der aktuellen Anlagengeneration regelmäßig deutlich geringere Schall-
werte aufweisen.
Wie bereits zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes dargelegt, will die Samtgemeinde grö-
ßere Beeinträchtigung von Außenbereichswohnhäusern vermeiden, zumal ein nicht geringer Teil
der Einwohnerschaft von Schwaförden im Außenbereich wohnt.14
Insofern hat sich die Samtgemeinde bereits in der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes an-
gesichts der örtlichen Verhältnisse und der für die substanzielle Windenergienutzung verbleiben-
den Fläche für den einheitlichen Abstand von 750 m zwischen Wohngebäuden und den von der
Flügelspitze einer WEA überstrichenem Raum entschieden15. Somit wird ein umfangreicher Im-
missionsschutz gewährleistet.
Insofern wird der Abstand von 35016 m bis 750 aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschut-
zes einheitlich als weiche Tabuzone gegenüber Wohnnutzungen im Außenbereich gewertet.
In Anlehnung an die grundlegende Differenzierung des Städtebaurechtes nach der Gebietstypi-
sierung der Baunutzungsverordnung berücksichtigt die Samtgemeinde den erhöhten Schutzan-
spruch ihrer allgemeinen Wohngebiete (WA) analog zur Berücksichtigung der immissionsschutz-
rechtlichen Belange gegenüber Lärm durch Erweiterung der weichen Tabuzone17 bis 950 m (+
50 m Rotorlänge), um insgesamt einen Abstand von 1.000 zwischen Anlagenstandort und Wohn-
nutzung im WA sicherzustellen.
Unter Immissionsschutzaspekten werden entsprechend für Wohnnutzungen in Mischgebietsbe-
bauungsplänen und in Innenbereichen mit Mischgebietscharakter Vorsorgeabstände vergleich-
bar mit den Wohnnutzungen im Außenbereich veranschlagt.

13   Abstandsangaben in den Abbildungen hier jeweils ausgehend vom Mastmittelpunkt
14   Von 2.837 Wohngebäuden befinden sich 1.126 Wohngebäude (39,69 %) außerhalb von Satzungsbereichen oder FNP-Bau-
     flächendarstellungen.
15   Entspricht einem Mindestabstand von etwa 800 m zwischen Turmmittelpunkt und Wohngebäude
16   Bis 350 m ist harte Tabuzone, s. oben.
17   Vgl. OVG Münster, 2 D 100/17 v. 20.01.2020
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie                                 13
                                            zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes

Tabelle 1:          Tabuzonen Siedlung18         (s. Karten 1a und 1b)

Kriterium/                         Harte Tabuzone/          Weiche Tabuzone              Tabuzone            „Abstand zur freizuhaltenden Flä-   Kommentar
Nutzungsanspruch                       Abstand                                            gesamt                     che“ Stand 2004

Wohngebäude                        Wohngebäude               s. nachstehend           s. nachstehend               s. nachstehend                Harte Tabuzone: Bedrängende Wirkung 2 x H
(Außen u. Innenbereich)           350 m Abstand19)                                                                                               =400 m abzüglich Abstand Rotorüberstreichung
                                                                                                                                                 (½ Rotordurchmesser = 0 50 m) = 350 m Abstand-
                                                                                                                                                 linie,
               Außenbereich/        s. vorstehend                                      Wohngebäude                        750 m                  Weiche Tabuzone: Vorbeugender Immissions-
                Innenbereich                                        + 400 m            750 m Abstand                                             schutz: Angesichts der örtlichen Verhältnisse und
     mit Mischgebietscharakter                                                                                                                   der für die substanzielle Windenergienutzung ver-
                                                                                                                                                 bleibenden Fläche wird dem Außenbereichswoh-
                                                                                                                                                 nens und analog den Wohnnutzungen in gemisch-
                                                                                                                                                 ten Bereichen eine hoher Immissionsschutzbedarf
                                                                                                                                                 gegenüber den Auswirkungen von Windkraftanla-
                                                                                                                                                 gen beigemessen und die Samtgemeinde ent-
                                                                                                                                                 scheidet sich vorsorglich für einen einheitlichen
                                                                                                                                                 Abstand von 750 m
               Innenbereich         s. vorstehend                   + 600 m            Wohngebäude                        750 m                  Weiche Tabuzone: Wohngebiete gemäß B-Plan
     mit Wohngebietscharakter                                                          950 m Abstand                                             Vorbeugender Immissionsschutz gegenüber ei-
                                                                                                                                                 nem erhöhten Schutzanspruch (vgl. TA Lärm)
                                                                                                                                                 durch Erweiterung der weichen Tabuzone im FNP
                                                                                                                                                 bis zur 950 m Abstandslinie
                                                                                                                                                 (Hinweis: Nach der Prüfung möglicher Innbe-
                                                                                                                                                 reichslagen gemäß § 34 BauGB sind im 1.000 m
                                                                                                                                                 Umfeld der Potenzialflächen keine Innenbereichs-
                                                                                                                                                 lagen mit Wohngebietscharakter betroffen.)
Wohnbaufläche                                            W-Darstellung im FNP      W-Darstellung im FNP                   750 m                  Weiche Tabuzone: Vorbeugender Immissions-
(W im FNP)                                                   + 950 m20               + 950 m Abstand                                             schutz
Allgemeines Wohngebiet 350 m Abstand zur s.o.: Überlagerung durch                     FNP-Darstellung                        -                   Harte Tabuzone: Nachbarschaftsrecht
und Kleinsiedlungsgebiet  Baugrenze      W-Darstellung im FNP +                          + 950 m                                                 Weiche Tabuzone: Vorbeugender Immissions-
(WA, WS im B-Plan)                              950 m (s.o.)                                                                                     schutz

18       siehe Standortkonzept Windenergie, Anlage, Karte 1a + 1b
19       Ausgenommen Wohnen im Gewerbegebiet (s.u.)
20       Abstandlinie 950 m im FNP + Einhaltung Rotorabstand z.B. bei Rotorlänge ab 50 m = Abstand zum WEA Anlagenstandort mindestens 1.000 m
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie                          14
                                      zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes

Kriterium/                   Harte Tabuzone/       Weiche Tabuzone              Tabuzone       „Abstand zur freizuhaltenden Flä-   Kommentar
Nutzungsanspruch                 Abstand                                         gesamt                che“ Stand 2004

Gemischte Baufläche                                  M-Darstellung           M-Darstellung                   750                   Weiche Tabuzone: Vorbeugender Immissions-
(M im FNP)                                          + 750 m Abstand         + 750 m Abstand                                        schutz

Mischgebiet und Dorfge-      350 m Abstand zur    s.o.: Überlagerung        FNP-Darstellung                    -                   Harte Tabuzone: Nachbarschaftsrecht
biet (MI, MD im B-Plan)         Baugrenze                durch              + 750 m Abstand                                        Weiche Tabuzone: Vorbeugender Immissions-
                                                 M-Darstellung im FNP                                                              schutz
                                                    + 750 m (s.o.)
Gewerbliche Baufläche                                G-Darstellung*           G-Darstellung*                   -                   Weiche Tabuzone: Gewerbliche Nutzungsansprü-
(G im FNP)                                                                                                                         che
Gewerbegebiet                   Baugrenze                                       Baugrenze                                          s.o.
(GE im B-Plan)
Sonderbaufläche
(S im FNP)
Zweckbestimmung:
Altenpflegeheim                                          Fläche                  Fläche                        -                   Weiche Tabuzone: Vorbeugender Immissions-
                                                    + 950 m Abstand         + 950 m Abstand                                        schutz

Blockheizkraftwerk, Bio-                                 Fläche                   Fläche       SO Biogas (wie Süßgas): 165 - 200   Aus der städtebaulichen Sicht der Samtgemeinde
gasanlage, Biogasanlage                                                                                                            wird auf Vorsorgeabstände verzichtet, da die Ein-
und Schweinestall                                                                                                                  haltung der technisch erforderlichen Abstände ab-
                                                                                                                                   schließend auf Ebene der konkreten Anlagenpla-
                                                                                                                                   nung sichergestellt wird.
Sondergebiet
(SO im Bebauungsplan)
Zweckbestimmung:
Senioren-, Wohn. und Pfle-    Fläche + 350 m                *                Fläche +350 m*                    -                   Keine weitere Tabuzonenregelung erforderlich, da
gezentrum                                                                                                                          im Samtgemeindegebiet bereits durch andere
                                                                                                                                   Tabuzonen ein Mindestabstand von 750 m ge-
                                                                                                                                   währleistet ist.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie                      15
                                     zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes

Kriterium/                   Harte Tabuzone/      Weiche Tabuzone              Tabuzone   „Abstand zur freizuhaltenden Flä-                     Kommentar
Nutzungsanspruch                 Abstand                                        gesamt            che“ Stand 2004

Fläche für den Gemein-
bedarf (FNP)
Kindergarten, Kindergarten                             Fläche *                 Fläche*                   -                   Keine weitere Tabuzonenregelung erforderlich, da
und Schule, Kirche, Kran-                                                                                                     im Samtgemeindegebiet bereits durch andere
kenhaus und Kirche,                                                                                                           Tabuzonen ein Mindestabstand von 750 m ge-
Schule, Schule und Spiel-                                                                                                     währleistet ist.
platz, Verwaltung
Feuerwehr                                              Fläche *                 Fläche*                   -                   Keine weitere Tabuzonenregelung erforderlich, da
                                                                                                                              im Samtgemeindegebiet bereits durch andere
                                                                                                                              Tabuzonen ein Mindestabstand von 600 m ge-
                                                                                                                              währleistet ist.
Fläche für den Gemein-                                                                                                        Keine weitere Tabuzonenregelung erforderlich, da
bedarf (B-Plan)                                                                                                               im Samtgemeindegebiet bereits durch andere
                                 Fläche                    *                    Fläche*                   -
Schule, Post                                                                                                                  Tabuzonen ein Mindestabstand von 750 m ge-
                                                                                                                              währleistet ist.
Fläche für Ver- und Ent-                                                                                  -                   Keine weitere Tabuzonenregelung erforderlich, da
sorgung (FNP)                                                                                                                 im Samtgemeindegebiet bereits durch andere
                                                        Fläche                  Fläche*
Eine Fläche, unbekannte                                                                                                       Tabuzonen ein Mindestabstand von 750 m ge-
Zweckbestimmung                                                                                                               währleistet ist.
Fläche für Ver- und Ent-
sorgung (B-Plan)
Abwasserbeseitigung, Ab-         Fläche                                          Fläche                   -
wasserbeseitigung und Re-
genrückhaltung
Grünflächen (F-Plan)
Dorfplatz, Friedhof, Park-                             Fläche*                  Fläche*                   -                   Keine weitere Tabuzonenregelung erforderlich, da
anlage, Spielplatz, Sport-                                                                                                    im Samtgemeindegebiet bereits durch andere
platz, Grünanlage, Sport,                                                                                                     Tabuzonen ein Mindestabstand von 500 m ge-
Park, Schießplatz                                                                                                             währleistet ist.
Grünflächen (B-Plan)
Friedhof, Parkanlage,            Fläche                                          Fläche                   -                   Keine weitere Tabuzonenregelung erforderlich, da
Spielplatz, Sportplatz                                                                                                        im Samtgemeindegebiet bereits durch andere
                                                                                                                              Tabuzonen ein Mindestabstand von 500 m ge-
                                                                                                                              währleistet ist.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie       16
                                        zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes

3.2.1.2     Tabuzonen Infrastruktur21

Die Tabuzonen Infrastruktur sind vorrangig zum Schutz der infrastrukturellen Sachgüter begründet.
Harte Tabuzone
Für klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) besteht nach § 9 Fernstraßengesetz
bzw. § 24 Niedersächsisches Straßengesetz eine Bauverbotszone von 20 m. Innerhalb der Bauver-
botszone sind bauliche Anlagen nicht zulässig, so dass die 20-m-Bauverbotszone des § 24 des
Niedersächsischen Straßengesetzes als Mindestabstand (harte Tabuzone) zu berücksichtigen ist.
Weiterhin ist die Bahnstrecke als harte Tabuzonen berücksichtigt.
Trassen von Hochspannungsleitungen sind als harte Tabuzone zu werten. Dabei ist hier auf der
Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes, vorbehaltlich der örtlichen Überprüfung und der kon-
kreten Anlagenplanung, für 110-kV-Leitungen ein Korridor von beidseitig 10 m und für eine 380 kV-
Leitung auf Grund der größeren Masttypen22 ein Korridor von beidseitig 15 m gekennzeichnet.

Weiche Tabuzone (Vorsorgeabstand)
Zu Hauptverkehrsstraßen23 wird im Rahmen dieses Standortkonzeptes als weiche Tabuzone (als
Sicherheitsabstand zum Schutz vor z.B. Eiswurf/Trümmerwurf, zum Schutz vor Umsturz, Gondelab-
wurf oder Abwurf von Rotorblättern) eine Entfernung von 130 m (Hauptverkehrsstraße + 20 m) bzw.
150 m (Bahn) (+ jeweils 50 m Turmabstand = 200 m-Abstand = etwa Kipphöhe) berücksichtigt.
Zur Bahnstrecke soll gleichfalls ein Abstand von mindestens der Kipphöhe als weiche Tabuzone
freigehalten werden.

21   S. Karte 2
22   z.B. Masttyp „Donau„
23   Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie                            17
                                    zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes

Tabelle 2:      Tabuzonen Infrastruktur (s. Karte 2).

Kriterium/                 Harte Tabuzone/        Weiche Tabuzone                Tabuzone         „Abstand zur freizuhaltenden                      Kommentar
Nutzungsanspruch               Abstand                                            gesamt              Fläche“ Stand 2004

Klassifizierte Straße          Straße                  +130 m                     Straße                     170 m               Harte Tabuzone: 20 m Bauverbotszone
(K, L, B)                      + 20 m                                             +150 m                                         Weiche Tabuzone: 20 – 150 m Kipphöhe
                               Abstand                                            Abstand
Bahnlinie                     Bahnlinie                + 150 m               Bahnlinie + 150 m              170 m                Sicherung eines Mindestabstands in der Größenord-
                                                                                                                                 nung der Kipphöhe einer Referenzanlage
Freilandleitungen         Leitungstrasse Mit-              -                 Mittelachse + 10 m             200 m                Aus der städtebaulichen Sicht der Samtgemeinde
ab 110 kV                 telachse + äußerer                                                                                     bestehen keine weiteren Vorsorgeabstandsanforde-
                          Leitungsträger 10 m                                                                                    rungen. Die Einhaltung der technisch einzuhaltenden
                                                                                                                                 Abstände wird auf der Ebene der konkreten Anlagen-
                                                                                                                                 planung sichergestellt.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie                               18
                                        zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes

3.2.1.3     Tabuzonen Natur und Landschaft24

Als Orientierungshilfe für die Tabuzonen von Natur und Landschaft wurde sich am Windenergieer-
lass Niedersachsen25 orientiert.

Harte Tabuzonen
Das EU-Vogelschutzgebiet, „Diepholzer Moorniederung“, das im Interesse der Erhaltung windkraft-
empfindlicher Vogelarten eingerichtet wurde, ist als harte Tabuzonen einzustufen, weil das dort ge-
schützte Arteninventar verschiedene kollisions- und/oder störungsempfindliche Vogelarten umfasst.
Die Schutzziele der Naturschutzgebiete Freidorfer Hachetal (NSG HA 00175), Nördliches Wie-
tingsmoor (NSG HA 00200), Pastorendiek (NSG HA 00001), Geestmoor-Klosterbachtal (NSG HA
00209) und Bruchwald bei Ehrenburg (NSG HA 00122) schließen Windenergieanlagen aus und sind
somit von der Samtgemeinde als harte Tabuzonen zu werten.
Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) unterliegen einem absoluten Veränderungsverbot, und sind so-
mit als harte Tabuzone einzuordnen26. Es befindet sich lediglich ein punktförmiges Naturdenkmal im
Bereich der Samtgemeinde. Gleichfalls stellen geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) als
Schutzobjekte harte Tabuzonen dar, im Bereich der Samtgemeinde Schwaförden sind jedoch keine
derartigen Schutzgebiete verzeichnet.
Weiterhin sind Wasserflächen für bauliche Anlagen nicht verfügbar. Bei stehenden Gewässern im
Außenbereich > 1 ha begründet der gemäß § 61 BNatSchG einzuhaltende Abstand von 50 m die
Wirkung einer harten Tabuzone.

Weiche Tabuzonen
Vorsorgeabstand 200 m zum EU-Vogelschutzgebiet Diepholzer Moorniederung
Das EU-Vogelschutzgebiet gilt auf Grund des Schutzes der windkraftempfindlichen Zielarten bereits
als harte Tabuzone.
Zur Berücksichtigung des Entwicklungspotenzials des Vogelschutzgebietes und zur Minimierung
möglicher Auswirkungen soll vorsorglich ein Mindestabstand von 200 m grundsätzlich nicht unter-
schritten werden.
Weitergehende Pauschalabstände werden im Vorfeld nicht festgelegt, da an dieser Stelle mit hinrei-
chender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass auf der nachgeordneten Ebene der kon-
kreten Anlagenplanung auf der Grundlage belastbarer faunistischer Untersuchungen die Belange
des EU-Vogelschutzes und des Artenschutzrechtes berücksichtigt werden.

FFH-Gebiete:
Das FFH-Gebiet Wietingsmoor (EU-Kennzahl 3217-331) ist bereits als Naturschutzgebiet Nördli-
ches Wietingsmoor als harte Tabuzone erfasst (s.o.).

24   S. Karte 3
25   Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (2016): Planung und Genehmigung von Windenergieanla-
     gen an Land (Windenergieerlass vom 24.02.2016)
26   Vgl. nur Hendrischke/Kieß, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 28 Rn. 19.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie             19
                                 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes

Dies gilt gleichfalls für die das Samtgemeindegebiet betreffende Fläche des FFH-Gebietes Hachetal
(EU-Kennzahl 3018-331), die zum NSG Freidorfer Hachetal gehört.
Das FFH-Gebiet Pastorendiek und Amphibiengewässer (3218-332) dient dem Schutz bestimmter
FFH-Lebensraumtypen (Dystrophe Stillgewässer, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Moorwäl-
der) und FFH-Arten (Kammmolch). Soweit das FFH-Gebiet nicht schon als Naturschutzgebiet Pas-
torendiek und Wasserfläche als harte Tabuzone erfasst ist, erfolgt die Zuordnung als weiche
Tabuzone, um vorsorglich die weitere Entwicklung von FFH-Lebensraumtypen und Arten nicht ein-
zuschränken.

Landschaftsschutzgebiete:
Das Landschaftsschutzgebiet Nördliches Wietingsmoor (LSG DH 00037) soll als weiche Tabuzone
auf Grund der landschaftlichen Eigenart und als Puffer gegenüber dem EU-Vogelschutzgebiet
Diepholzer Moorniederung von Windenergieanlagen freigehalten werden.
Die LSG Kuhbachtal (LSG DH 00022), Rote Riede (LSG DH 00074), Südliches Kuhbachtal, Bobrink
und Groß Lessener Moor (LSG DH 00048), Kleine Aue und Mühlenbach – Wedehorner Holz (LSG
DH 00039) sollen auf Grund der besonderen landschaftlichen Eigenart (Wechsel von Niederungs-
landschaften mit Waldflächen und Landwirtschaftsflächen als das Samtgemeindegebiet durchzie-
hender Korridor) als weiche Tabuzonen von Windenergieanlagen freigehalten werden.
Das LSG Totenbruchsmoor (LSG DH 00029) soll auf Grund der besonderen Eigenart freigehalten
werden und ist bereits durch die unmittelbare Ortslage zu Neuenkirchen durch Tabuzonen aus dem
Siedlungsbereich überlagert.
Die LSG Oberwald (LSG DH 00021) sowie Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen
sollen auf Grund der besonderen Eigenart in zentraler Lage des Samtgemeindegebietes sowie dem
teilweise hohen Waldanteil als weiche Tabuzone von Windenergieanlagen freigehalten werden.
Die LSG Papenburger Sunder und Wiethoop (LSG DH 00031), Freidorf (LSG DH 00063), Eitzer
Sunder (LSG DH 00024), Varrel, Neue Horst, Dankelshorst und Hahnhorst (LSG DH 00028), Schwa-
fördener Wald (LSG DH 00023) sollen jeweils auf Grund der durch den hohen Waldanteil (s.u. Wald-
flächen) geprägten Eigenart von Windenergieanlagen als weiche Tabuzone freigehalten werden.
Insofern wertet die Samtgemeinde ihre Landschaftsschutzgebiete nach den Ergebnissen ihrer Ein-
zelfallprüfung unter Vorsorgeaspekten als weiche Tabuzonen.
Die genannten Landschaftsschutzgebiete sind außerdem gemäß RROP des Landkreises Diepholz
überwiegend als Ziel der Raumordnung von der Windenergienutzung ausgeschlossen. Sie werden
daher in der Karte Raumordnung als harte Tabuzonen in die Flächenbetrachtung eingestellt.

Waldflächen:
Waldflächen erfüllen eine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion. Die Samtgemeinde würdigt die Be-
deutung von Waldflächen, insbesondere auch zum Schutz von Arten und Lebensgemeinschaften
sowie zur Gliederung des Landschaftsbildes.
Weiterhin strebt die Samtgemeinde grundsätzlich eine Erhöhung des Waldanteils an. Jeglicher
Waldverlust widerspricht diesem Ziel.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie                    20
                                   zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes

Insofern schließt die Samtgemeinde zur Sicherung des Waldanteiles, auf Grund der besonderen
Waldfunktionen, auch mit Blick auf mögliche zukünftige Entwicklungen, Waldflächen für die Errich-
tung von Windenergieanlagen als weiche Tabuzonen aus.
Auf weitergehende pauschale Vorsorgeabstände zu Wald verzichtet die Samtgemeinde, um nicht
schon im Vorfeld der Windenergie substanziellen Raum zu nehmen. Sie geht davon aus, dass im
Einzelfall begründete Abstandserfordernisse auf nachgelagerter Planungsebene ausreichend Be-
rücksichtigung finden können.
Im Regionalen Raumordnungsprogramm werden Vorbehaltsgebiete Wald außerdem als Ziel der
Raumordnung ausgeschlossen. Sie werden daher in der Karte Raumordnung als harte Tabuzonen
in die Flächenbetrachtung eingestellt.

Gesetzliche Überschwemmungsgebiete:
Die Funktionen der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete sollen nicht durch Windenergieanlagen
oder die dafür notwendige Infrastruktur berührt werden.
Die gesetzlichen Überschwemmungsgebiete im Samtgemeindegebiet sind bereits durch Tabuzonen
von Natur und Landschaft (Kuhbachtal) oder durch Tabuzonen der Siedlungen überlagert.

Flächen für Maßnahmen für Natur und Landschaft:
Flächen für Maßnahmen für Natur und Landschaft sollen von Windenergieanlagen freigehalten wer-
den, da die Samtgemeinde hier vorrangig die Entwicklungsziele für Natur und Landschaft verfolgt,
die in der Regel auch im Zusammenhang mit kommunalen Ausgleichsverpflichtungen zur natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung stehen. Allerdings ist auf Ebene des Standortkonzeptes eine
vollumfängliche Darstellung von Kompensationsflächen aufgrund der Heterogenität der Daten nicht
zielführend, so dass die Darstellung in der Karte nur nachrichtlich zu verstehen ist.
Insofern werden diese Flächen zwar in der Regel als weiche Tabuzonen für die Windenergie gewer-
tet, Windkraft ist hier kein Ziel. Dies ist aber jeweils im konkreten Einzelfall zu überprüfen. Beispiels-
weise können Ausgleichsmaßnahmen für Windenergieanlagen in der Vergangenheit im Nahbereich
der WEA umgesetzt worden sein. Bei einem Repowering können die Ausgleichsmaßnahmen jedoch
gegebenenfalls entfallen, so dass hier weiterhin WEA errichtet werden können.

Geschützte Biotope:
Die Samtgemeinde misst dem Erhalt der gemäß § 30 geschützten Biotope auf Grund der besonde-
ren Bedeutung für Tiere, Pflanzen und für die Artenvielfalt im Samtgemeindegebiet ein besonderes
Gewicht bei. Sie sollen nicht für Windenergieanlagen und die dafür erforderliche Erschließung und
sonstige Infrastruktur überplant werden und werden entsprechend als weiche Tabuzonen gewertet.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie                         21
                                    zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes

Tabelle 3:     Tabuzonen Naturschutz, Wald- und Wasserflächen (s. Karte 3)

Kriterium/                 Harte Tabuzone/        Weiche Tabuzone                Tabuzone      „Abstand zur freizuhaltenden                       Kommentar
Nutzungsanspruch               Abstand                                            gesamt           Fläche“ Stand 2004

                                                                                                            -                 Harte Tabuzone: Schutzziele für Windkraft empfindli-
EU-Vogelschutzgebiete                                                                                                         che Vogelarten
                               Fläche                   200 m                 Fläche + 200 m
                                                                                                                              Weiche Tabuzone: Vorsorgeabstand zu den EU-Vo-
                                                                                                                              gelschutzbelangen
FFH-Gebiete                                                                                                 -
                                                        Fläche                    Fläche

                                                                                                         500 m                Harte Tabuzone: Schutzziele gemäß Schutzgebiets-
                                                                                                                              verordnung
Naturschutzgebiet (NSG)                                                                                                       Weiche Tabuzone: Auf Pauschalabstande zu NSG
                               Fläche                      -                      Fläche                                      wird auf Grund der im Einzelfall fehlenden Begrün-
                                                                                                                              dung und zur Vermeidung einer vorzeitigen Reduzie-
                                                                                                                              rung von Raumsubstanz für die Windenergie verzich-
                                                                                                                              tet.
                                                                                                         200 m                Weiche Tabuzone: Schutzwürdigkeit der Fläche nach
                                                                                                                              den Ergebnissen der samtgemeindlichen Einzelfall-
                                                                                                                              prüfung.
Landschaftsschutzgebiet
                                                     Schutzgebiet              Schutzgebiet                                   Auf Pauschalabstande zu LSG wird auf Grund der im
(LSG)
                                                                                                                              Einzelfall fehlenden Begründung und zur Vermei-
                                                                                                                              dung einer vorzeitigen Reduzierung von Raumsub-
                                                                                                                              stanz für die Windenergie verzichtet.
Geschützter Land-                                                                                                             Geschützte Landschaftsbestandteile sind in der
                             Schutzobjekt
schaftsbestandteil (GLB)                                                                                                      Samtgemeinde Schwaförden nicht verzeichnet.
                                                                                                            -                 Es liegt lediglich ein punktförmiges Naturdenkmal im
Naturdenkmal (ND)            Schutzobjekt                                      Schutzobjekt                                   Bereich der Samtgemeinde Schwaförden.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie                              22
                                      zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes

                                                                                                             > 2 ha 200 m            Weiche Tabuzonen: Waldfläche auf Grund der Wald-
                                                                                                                                     funktionen sowie zur Sicherung des Waldanteils
                                                                                                                                     Auf weitergehende Pauschalabstände wird zur Ver-
Waldfläche                                                                                                                           meidung einer vorzeitigen Reduzierung von
                                                                                  Waldfläche
                                                                                                                                     Raumsubstanz für die Windenergie verzichtet. Die
                                                                                                                                     Einhaltung ausreichende Abstände wird auf der
                                                                                                                                     nachgelagerte Planungsebene ausreichend gewähr-
                                                                                                                                     leistet.

Kriterium/                   Harte Tabuzone/       Weiche Tabuzone                Tabuzone           „Abstand zur freizuhaltenden                        Kommentar
Nutzungsanspruch                 Abstand                                           gesamt                Fläche“ Stand 2004
                                                                                                     Gewässer II. und III. Ordnung   Harte Tabuzone: Bestands- und Nutzungsanspruch
                              Wasserfläche,
Wasserfläche                                                                    Wasserfläche                     20 m                Wasser

                                                                                                                   -
Wasserfläche > 1 ha             Stehende                                                                                             Harte Tabuzone: BNatSchG § 61
                                                                            Wasserfläche + 50 m
                             Gewässer + 50 m
Gesetzliche Über-                                                                                                  -
                                                         Fläche                                                                      Weiche Tabuzone: Wasserwirtschaftliche Belange
schwemmungsgebiete
                                                                                                                   -
Kompensationsflächen                              Fläche (Einzelfallprü-    Fläche (Einzelfallprü-
                                                          fung)                     fung)
Geschützte Biotope                                       Fläche                    Fläche            Gesch. Biotope groß 200 m

                                                                                                                500 m                Auf Pauschalabstände zu avifaunistisch wertvollen
                                                                                                                                     Bereichen, die nicht bereits Schutzgebiet sind, wird
                                                                                                                                     zur Vermeidung einer vorzeitigen Reduzierung von
Wertvolle Bereiche NLÖ für                                                                                                           Raumsubstanz für die Windenergie verzichtet. Die
Avifauna                                                    -                           -                                            Einhaltung ausreichende Abstände wird auf der
                                                                                                                                     nachgelagerte Planungsebene auf der Grundlage der
                                                                                                                                     dann vorzulegenden konkreten Vogeldaten ausrei-
                                                                                                                                     chend gewährleistet
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie      23
                                         zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes

3.2.1.4        Tabuzonen Raumordnung27

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in seinem Urteil 4 A 4353/16 vom 23.01.2018 das RROP
2016 aufgrund eines Formfehlers im Aufstellungsverfahren für rechtsungültig erklärt. Im April 2019
ist das Regionale Raumordnungsprogramm wieder in Kraft getreten. Im jetzt rechtskräftigen RROP
werden bestimmte Gebietskategorien als Ziele der Raumordnung explizit für die Windenergienut-
zung ausgeschlossen. Die Ziele der Raumordnung unterliegen nicht der kommunalen Abwägung.
Insofern stellen die Ziele der Raumordnung für die Samtgemeinde Schwaförden harte Tabuzonen
dar.
Dies betrifft im Gebiet der Samtgemeinde die nach den Aussagen des RROP als Ziel der Raumord-
nung von Windenergieanlagen freizuhaltenden Vorbehaltsgebiete für Wald, Landschaftsschutzge-
biete gemäß Anlage 1 RROP, Vorranggebiete für Natur und Landschaft und bestimmte Vorrangge-
biete für Erholung und außerdem bestimmte Leitungstrassen und Straßen.
EU-Vogelschutzgebiete hat die Samtgemeinde bereits selber als harte Tabuzonen ausgeschlossen.
Des Weiteren ist gemäß RROP als Ziel der Raumordnung zum Schutz der Bevölkerung zwischen
Wohnbebauung und raumbedeutsamen Windenergieanlagen ein Abstand von mindestens 500 m
einzuhalten. Gegenüber der von der Samtgemeinde gegenüber Wohnnutzungen angesetzten har-
ten Tabuzone von 350 ergibt sich somit ein deutlich erhöhter Abstand.
Über die harten Tabuzonen hinaus setzt die Samtgemeinde Schwaförden bezogen auf die Raum-
ordnung keine weiteren Vorsorgeabstände an.

27 s. Anhang, Standortkonzept Windenergie, Karte 4
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