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Samtgemeinde Schwaförden Landkreis Diepholz 38. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereiche A – E und G Begründung mit Umweltbericht Erneuter Entwurf 11.11.2020 NWP Planungsgesellschaft mbH Escherweg 1 Telefon 0441 97174 -0 26121 Oldenburg Telefax 0441 97174 -73 Gesellschaft für räumliche Postfach 3867 E-Mail info@nwp-ol.de Planung und Forschung 26028 Oldenburg Internet www.nwp-ol.de
Samtgemeinde Schwaförden, 38 Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt Inhaltsverzeichnis Seite Teil I: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung ..................................... 4 1. Einleitung ...................................................................................................................................... 4 1.1 Anlass und Ziel der Planung .......................................................................................................... 4 1.2 Hintergründe .................................................................................................................................. 5 2. Planungsrahmenbedingungen ................................................................................................... 5 2.1 Rechtsgrundlagen .......................................................................................................................... 5 2.2 Landesraumordnung und regionale Raumordnung ....................................................................... 6 2.2.1 Landesraumordnung (LROP) Niedersachsen................................................................................ 6 2.2.2 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Diepholz ................................... 6 2.3 Flächennutzungsplan / Bebauungspläne ....................................................................................... 8 3. Standortkonzept Windenergie .................................................................................................... 9 3.1 Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................................................ 9 3.2 Vorgehensweise ............................................................................................................................. 9 3.2.1 Harte und weiche Tabuzonen ................................................................................................... 10 3.2.1.1 Tabuzonen zu Siedlung ............................................................................................................... 10 3.2.1.2 Tabuzonen Infrastruktur ............................................................................................................... 16 3.2.1.3 Tabuzonen Natur und Landschaft ................................................................................................ 18 3.2.1.4 Tabuzonen Raumordnung ........................................................................................................... 23 3.3 Bewertung der nach Anwendung der Tabuzonen verbleibenden Flächen .......................... 25 4. Prüfung und Abwägung der aus dem Standortkonzept Windnergie in die Flächennutzungsplanung überführten Flächen ..................................................................... 27 4.1 Flächenauswahl / Abwägungsentscheidungen nach Vorentwurf und Entwurf ............................ 27 4.1.1 Teilbereich A Sudwalde ............................................................................................................... 28 4.1.2 Teilbereich B nördlich Ehrenburg – Stocksdorf-Brelloh ............................................................... 29 4.1.3 Teilbereich C Ehrenburg – Schmalförden und Stocksdorf........................................................... 30 4.1.4 Teilbereich D westlich Scholen .................................................................................................... 31 4.1.5 Teilbereich E östlich von Scholen ................................................................................................ 31 4.1.6 Teilbereich G südwestlich von Ehrenburg-Schweringhausen ..................................................... 32 4.1.7 Vertiefende Prüfung eines weiteren Standortes aus dem Standortkonzept ................................ 33 5. Grundlagen für die Abwägung ................................................................................................. 34 5.1 Regelungen zu Höhenbeschränkungen ....................................................................................... 34 5.2 Belange des Immissionsschutzes ................................................................................................ 35 5.3 Belange der Landwirtschaft ......................................................................................................... 38 5.4 Waldbelange ................................................................................................................................ 39 5.5 Gewässer ..................................................................................................................................... 39 5.6 Altablagerungen ........................................................................................................................... 40 5.7 Belange von Natur und Landschaft, Eingriffsregelung ................................................................ 40 5.8 Naturschutzrechtliche Schutzgebiete und Schutzobjekte, FFH-Verträglichkeit........................... 42
Samtgemeinde Schwaförden, 38 Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt 5.9 Spezieller Artenschutz, Ergebnisse der speziellen Artenschutzprüfung (ASP) ........................... 42 5.10 Landschaftsgebundene Erholungsnutzungen ............................................................................. 43 5.12 Belange des Denkmalschutzes .................................................................................................... 44 5.13 Belange des Straßenverkehrs ..................................................................................................... 44 5.14 Belange der Eisenbahn ................................................................................................................ 46 5.15 Belange der Ver- und Entsorgungswirtschaft .............................................................................. 46 5.15.1 Abführung der erzeugten Energie – Einspeisung ins Netz .......................................................... 46 5.15.2 Ver- und Entsorgungseinrichtungen der geplanten Nutzungen ................................................... 46 5.16 Militärische Belange ..................................................................................................................... 47 5.17 Luftverkehrsrechtliche Belange .................................................................................................... 48 5.18 Leitungsbelange Strom und Gas, Richtfunktrassen .................................................................... 48 5.19 Private Belange – Bestandsschutz von Windenergieanlagen / Repowering ............................... 49 5.20 Belange der Raumordnung / Abstand von mind. 3.000 m zwischen Windparks ......................... 49 5.21 Substanzieller Raum für die Windenergie .................................................................................... 50 6. Ergebnisse der Beteiligungsverfahren .................................................................................... 53 6.1 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren ......................................................................................... 53 7. Planungsinhalte / textliche Darstellungen / Hinweise ............................................................ 62 8. Ergänzende Angaben ............................................................................................................... 64 8.1 Flächenbilanz ............................................................................................................................... 64 8.2 Daten zum Verfahrensablauf ....................................................................................................... 65 Teil II: Umweltbericht (gesonderter Teil der Begründung) Anlagen Karten zum Standortkonzept Windenergie Faunistisches Gutachten - (NWP 2019) Bericht zur FFH-Verträglichkeit (NWP 2020)
Samtgemeinde Schwaförden, 38 Änderung des Flächennutzungsplanes 4 TEIL I: ZIELE, ZWECKE, INHALTE UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 1. EINLEITUNG 1.1 Anlass und Ziel der Planung Im Rahmen der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes plant die Samtgemeinde Schwaförden die Darstellung von geeigneten Flächen für Windenergieanlagen (WEA), verbunden mit einem Ausschluss dieser Anlagen in übrigen Außenbereichslagen. Die Samtgemeinde Schwaförden hatte bereits mit ihrer 18. Flächennutzungsplanänderung eine entsprechende Planung im Jahr 2003 die gleiche Zielsetzung verfolgt, die Planung ist mit Datum vom 16.03.2004 von der damaligen Bezirksregierung Hannover genehmigt worden. Aufgrund diverser Rechtsprechungen ist sie sich jedoch nicht sicher, ob die damalige Planung heute noch rechtsicher ist. Aus diesem Grund hat sich die Samtgemeinde entschieden, die Planung nach heutigen Erkennt- nissen erneut durchzuführen und die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes durch die hier vorliegende zu ersetzen. Eine ungesteuerte Privilegierung von Windenregieanlagen ist kein städtebauliches Ziel der Samt- gemeinde. Deshalb hat sich die Samtgemeinde zunächst ein flächendeckendes Konzept zur Standortplanung für die Konzentration der Windenenergienutzung in Windparks mit mindestens 3 Windenergieanlagen (WEA) auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung erarbeitet. Das Standortkonzept ist auszugsweise in Kapitel 3 dieser Begründung dokumentiert. Die nach den Empfehlungen dieses Standortkonzeptes geeigneten Standorte für Windparks sol- len nunmehr im Rahmen der hier vorliegenden 38. Flächennutzungsplanänderung in den Flä- chennutzungsplan überführt werden bei einer gleichzeitigen Entfaltung der „Ausschlusswirkung“ gemäß § 35 (3) Satz BauGB für Windenergieanlagen an anderen Standorten im Samtgemeinde- gebiet. Dargestellt als geeignet für die Windenergienutzung werden 6 Teilbereiche (Teilbereich A und Teilbereiche C bis G), wobei der Teilbereich E wiederum aus zwei Teilflächen besteht. Da die Ergebnisse dieses aktuellen Standortkonzeptes in Teilen von den im Rahmen der 18. Änderung als geeignet ermittelten Flächen abweichen, führt dies dazu, dass teilweise im Rahmen der hier vorliegenden 38. Änderung ehemals dargestellte Sonderbauflächen für Windenergie (und Landwirtschaft) zurückgenommen werden müssen. Die nicht bestätigten Flächen werden zukünf- tig (wieder) als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Dies betrifft einen kleinflächigen und deshalb nicht für Windenergienutzung geeigneten Bereich nördlich von Ehrenburg (Teilbereich B), aber auch kleinteilig Flächen innerhalb der Teilbereiche A und C. Es handelt sich bei den als geeignet ermittelten Flächen um Flächen in Sudwalde (Teilbereich A der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung), in Ehrenburg - Schmalförden und Stocksdorf (Teilbereich C), in Scholen und Schwaförden (Teilbereiche D und E) und Ehrenburg – Schwering- hausen (Teilbereich G). Der Teilbereich B befindet sich nördlich von Ehrenburg in Stocksdorf- Brelloh. Eine zu vorigen Planungsständen geplante Fläche F wurde nicht weiter verfolgt, da erheblichen Beeinträchtigungen gegenüber den Schutzzielen der im Naturschutzgebiet Nördliches und
Samtgemeinde Schwaförden, 38 Änderung des Flächennutzungsplanes 5 mittleres Wietingsmoor, Freistätter Moor und Sprekelsmeer konkretisierten Natura 2000-Ziele des EU-Vogelschutzgebietes Diepholzer Moorniederung nicht ausgeschlossen werden können.1 1.2 Hintergründe Die Bundesregierung beabsichtigt den Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie bis zum Jahre 2022. Um die daraus entstehende Lücke in der Energieversorgung zu schließen, ist ein Ausbau der erneuerbaren Energien notwendig. Das Energiekonzept der Bundesregierung sieht vor, dass erneuerbare Energien bis zum Jahr 2030 einen Anteil von 30 Prozent am End- energieverbrauch (Strom, Wärme, Kraftstoffe) übernehmen sollen (derzeit 17 %). Bis zum Jahr 2040 soll dieser Anteil bei 45 % liegen, bis 2050 bei 60 %. Die Landesregierung Niedersachsen hat sich das Ziel gesetzt, bis 2050 die Energieversorgung in Niedersachsen fast vollständig aus erneuerbaren Quellen zu decken. Im Zentrum des Ausbaus regenerativer Energien steht die Energiegewinnung aus Windkraft, Photovoltaik und Biomasse zur Erreichung des niedersächsi- schen Ausbauzieles (Energiewendebericht des Landes Niedersachsen 2018). Diese bundes- und landespolitischen Ziele bedingen u.a. eine Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Die Windenergie ist dabei eine der tragenden Säulen der erneuer- baren Energien. Ohne einen deutlichen und effizienteren Ausbau der Windenergie werden die Klimaschutzziele auf Bundes- und Landesebene nicht erreicht. Diese Zielsetzung soll zum einen durch Repowering, zum anderen aber auch durch die Ausweisung neuer Bereiche für die Wind- energienutzung erreicht werden. Dabei wird es nach dem Energiekonzept des Landes Nieder- sachsen darauf ankommen, die Standorte durch die Errichtung möglichst großer leistungsstarker Anlagen effizient zu nutzen. Die Samtgemeinde Schwaförden erkennt grundsätzlich die Notwendigkeit – auch vor dem Hin- tergrund dieser bundes- und landespolitischen Ziele -, ihren Anteil an erneuerbaren Energien zu steigern. Dabei berücksichtigt die Samtgemeinde, dass sie als ländlich strukturierte Kommune grundsätzlich gute Voraussetzungen für die Produktion von erneuerbaren Energien mitbringt und sich damit deutlich von den stärker verdichteten Räumen in Niedersachsen unterscheidet. Die Samtgemeinde sieht sich hier auch über die Gemeindegrenzen und den Eigenbedarf hinaus in der Verantwortung, ihren Anteil an der Produktion an erneuerbaren Energien zu leisten, profitiert sie doch auch umgekehrt von den Angeboten und Leistungen der stärker verdichteten Räume (kulturelle und infrastrukturelle Angebote, Arbeitsplatzangebote etc.). Mit den getroffenen Darstellungen leistet die Samtgemeinde einen signifikanten Beitrag zur Ener- giewende und setzt die bundes- und landespolitischen Zielsetzungen um. 2. PLANUNGSRAHMENBEDINGUNGEN 2.1 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die Flächennutzungsplanänderung sind das Baugesetzbuch, die Baunut- zungsverordnung (BauNVO 2017), die Planzeichenverordnung sowie das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz, jeweils in der geltenden Fassung. 1 NWP Planungsgesellschaft mbH (2020): Bericht zur FFH-Verträglichkeit, November 2020
Samtgemeinde Schwaförden, 38 Änderung des Flächennutzungsplanes 6 2.2 Landesraumordnung und regionale Raumordnung 2.2.1 Landesraumordnung (LROP) Niedersachsen Im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen vom 30. Januar 2008 wird ausgeführt, dass für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen sind. In der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesraumordnungsprogramm Nie- dersachsen (LROP) vom 24. September 2012 wurde der Abschnitt 4.2 u.a. so geändert, dass in Vorranggebieten für Windenergie keine Höhenbegrenzungen festgelegt werden sollen. Wald soll in der Regel nicht für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden. Die Verordnung des LROPs 2017 hat diesbezüglich keine Änderungen festgelegt. 2.2.2 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Diepholz Im RROP des Landkreises Diepholz von 2016 wurden Vorranggebiete für die Windenergienut- zung dargestellt, allerdings ohne Ausschlusswirkung. Im Samtgemeindegebiet von Schwaförden betreffen diese Vorgaben aus der Raumordnung eine Fläche westlich von Sudwalde (Teilbereich A)2 und zwei Flächen nordöstlich von Scholen (Teilbereich E). Abbildung 1: Auszug aus dem RROP Die Vorranggebiete erzeugen keine Ausschlusswirkung für das übrige Kreisgebiet. Im Übrigen wurden u. a. folgende Vorgaben als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung formuliert3: 2 im Zusammenhang mit den Windpark Albringhausen auf Bassumer Seite 3 s. auch Pkt. 3 Standortkonzept Windenergie
Samtgemeinde Schwaförden, 38 Änderung des Flächennutzungsplanes 7 Ausschluss von Windenergieanlagen in: • Vorbehaltsgebieten Wald (Z4), • Vorranggebieten Natur und Landschaft (Z), • Landschaftsschutzgebieten, die im Einzelnen benannt sind (Z), • EU-Vogelschutzgebieten (Z), • Vorranggebieten Freiraumfunktionen, die im Einzelnen benannt sind (Z), • Vorranggebieten ruhige Erholung in Natur und Landschaft, die im Einzelnen benannt sind (Z), • Vorranggebieten Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung, die im Ein- zelnen benannt sind (Z), • Vorranggebieten Rohstoffgewinnung (Z), • Vorranggebieten Haupteisenbahnstrecke (Z), hiervon soll ein Abstand von beidseitig mindes- tens 2 x Rotordurchmesser eingehalten werden (G5), • Vorranggebieten Autobahn (Z), hiervon soll ein Abstand von beidseitig mind. Kipphöhe ein- gehalten werden (G), • Vorranggebieten Hauptverkehrsstraße (Z), hiervon soll ein Abstand von beidseitig mind. Kipp- höhe eingehalten werden (G), • Vorranggebieten Straße von regionaler Bedeutung (Z), hiervon soll ein Abstand von beidseitig mind. Kipphöhe eingehalten werden (G), • Vorranggebieten Fernwasserleitung (Z), • Vorranggebieten Hauptwasserleitung (Z), • Vorranggebieten Leitungstrasse (Z), hiervon soll ein Abstand von beidseitig mind. 1x Rotor- durchmesser zwischen äußerem Leiterseil und Rotorblattspitze eingehalten werden (G), • Vorranggebieten Rohrfernleitung (Z), • Vorranggebieten Schifffahrt (Z). • Die Trassen für - Vorbehaltsgebiete Autobahn, - Vorbehaltsgebiete Hauptverkehrsstraße (vierspurig), - Vorbehaltsgebiete Hauptverkehrsstraße, - Vorbehaltsgebiete Straßen von regionaler Bedeutung, sollen von Windenergieanlagen freigehalten werden. (G) • Zu Schutzgebieten sollen Abstände so festgesetzt werden, dass diese geeignet sind, den Schutzzweck der Schutzgebiete durch Windenergieanlagen nicht zu beeinträchtigen. (G) • Zum Schutz der Bevölkerung ist zwischen Wohnbebauung und raumbedeutsamen Windener- gieanlagen6 ein Abstand von mind. 500 m einzuhalten (Z). Der Abstand zwischen raumbe- deutsamen Windenergieanlagen und Gebieten, die dem Wohnen dienen und im Geltungsbe- reich eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen, soll nicht weniger als 800 m betragen (G). 4 Z = verbindliches Ziel der Raumordnung, nicht der kommunalen Abwägung zugänglich 5 G =Grundsatz der Raumordnung, der kommunalen Abwägung zugänglich 6 Raumbedeutsam gemäß Definition im RROP sind Einzelanlagen ab 100 m Anlagenhöhe.
Samtgemeinde Schwaförden, 38 Änderung des Flächennutzungsplanes 8 Städte und Gemeinden können auch größere Abstände zu Wohnbebauung in der Bauleitpla- nung darstellen, wenn diese nachweisen können, dass sie der Windenergie auch dann in substanzieller Weise Raum geben. • Um eine Überformung der Landschaft durch Windenergieanlagen zu vermeiden, soll ein Ab- stand von mindestens 3.000 m um raumbedeutsame Windparks von Windparks freigehalten werden (G). Städte und Gemeinden können auch größere Abstände um raumbedeutsame Windparks in ihrer Bauleitplanung darstellen, wenn sie nachweisen können, dass sie der Windenergie auch dann noch in substanzieller Weise Raum geben. • Die Städte, Samtgemeinden und Gemeinden des Landkreises Diepholz sollen im Rahmen ihrer Bauleitplanung konkretisierende Darstellungen bzw. Festsetzungen zur Steuerung von Windenergieanlagen treffen (G). 2.3 Flächennutzungsplan / Bebauungspläne Im Rahmen der 18. FNP-Änderung zur Steuerung der Windenergie wurden folgende Flächen als geeignet für Windenergie dargestellt: Bereich nördlich Ehrenburg / Stocksdorf- Bereich Ehrenburg / Schmalförden und Stocks- Brelloh dorf Bereich östlich Scholen Bereich westlich Sudwalde Abbildung 2: Darstellungen der 18. FNP-Änderung Die Darstellungen der 18. FNP-Änderung verfügen über eine Flächengröße von 149,7 ha. Ver- bindliche Bauleitplanung in Form von Bebauungsplänen oder anderen Satzung besteht für die Bereiche nicht.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 9 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes 3. STANDORTKONZEPT WINDENERGIE 3.1 Anlass und Aufgabenstellung Als informelle Vorplanung erarbeitete die Samtgemeinde nach flächendeckend einheitlichen Kri- terien das Standortkonzept Windenergie 2018. Auf dieser Grundlage sollen nach den aktuellen Raumnutzungen und nach den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen die für die Errichtung von Windenergieanlagen geeigneten Standorte in die Flächennutzungsplanung übertragen wer- den. 3.2 Vorgehensweise Die planerische Steuerung von Windenergieanlagen ist an verschiedene Anforderungen gebun- den, welche sicherstellen sollen, dass die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung der Wind- energienutzung im Außenbereich nicht durch die planerische Steuerung untergraben wird. Mit Urteilen vom 13.12.2012 – Az. 4 CN 1.11 und 4 CN 2.11) hat das Bundesverwaltungsgericht diese u. a. von der Rechtsprechung entwickelten methodischen Anforderungen an die planeri- sche Steuerung bestätigt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Recht- sprechung angeschlossen. Demnach bedarf die planerische Steuerung eines schlüssigen ge- samträumlichen Planungskonzeptes. Die Unterscheidung in harte und weiche Tabuzonen ist er- forderlich. Die Rechtsprechung definiert harte Tabuzonen als solche Zonen, die für die Windenergienutzung von vornherein ausscheiden, weil tatsächliche und rechtliche Belange dieser Nutzung entgegen- stehen. Harte Tabuzonen sind nicht der planerischen Abwägung zuzuordnen. Die Gemeinde hat hier keinen Bewertungs- und Abwägungsspielraum. Bei der Annahme harter Tabuzonen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Die Ermittlung der harten Tabuzonen stellt den ersten Ar- beitsschritt bei der Erstellung des Standortkonzepts dar. In einem zweiten Schritt werden die sogenannten weichen Tabuzonen ermittelt. Zu den weichen Tabuzonen sind Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Zuge der Abwägung zugäng- lich sind. Weiche Tabuzonen sind nach der Definition der Rechtsprechung solche Zonen, in de- nen WEA zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen aber nach den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde keine WEA aufgestellt werden sollen. Diese städtebaulichen Vor- stellungen kann und muss die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln. Die weichen Tabuzonen tragen dem Vorsorgegedanken Rechnung. Die Ermittlung der weichen Tabuzonen ist der planerischen Abwägung zugänglich, entsprechend sind die weichen Tabuzonen städtebau- lich zu rechtfertigen. Allerdings gesteht selbst das Bundesverwaltungsgericht in seiner o. g. Entscheidung ein, dass die Abgrenzung zwischen harten und weichen Tabuzonen in der Planungspraxis mit Schwierig- keiten verbunden sein könnte, ist aber der Auffassung, dass man dem Plangeber mit dieser Un- terteilung nichts Unmögliches abverlange. Die Samtgemeinde Schwaförden stellt daher in diesem Zusammenhang fest, dass noch immer bei einigen Kriterien durch die Rechtsprechung nicht abschließend und eindeutig entschieden ist, ob sie harte oder weiche Tabuzonen darstellen. Daraus kann sich eine gewisse Unsicherheit ergeben, der sich die Samtgemeinde nach aktuellem Stand der Planungspraxis stellt.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 10 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes Als Referenzgröße für die Standortbeurteilung im Sinne der Konzentrationswirkung von leistungs- starken Anlagen geht die Samtgemeinde Schwaförden von einer Gesamthöhe von 200 m aus. Auch im Windenergieerlass Niedersachsen wird von einer WEA der aktuellen Anlagengeneration ausgegangen (Leistung 2,5 bis 3 MW, Nabenhöhe 150 m, Rotordurchmesser 100 m bis 120 m). Im Folgenden werden die im ersten und zweiten Arbeitsschritt ermittelten harten und weichen Tabuzonen jeweils unter den Themenschwerpunkten „Siedlung“, „Infrastruktur“, „Natur und Land- schaft“ sowie „Raumordnung“ erläutert. Danach werden die nach Ausschluss der Tabuzonen verbleibenden Flächen der weiteren Stand- ortbeurteilung mit Empfehlung für die Flächennutzungsplanung und einer Übersicht zur Raumsubstanz zugeführt. 3.2.1 Harte und weiche Tabuzonen 3.2.1.1 Tabuzonen zu Siedlung Harte Tabuzonen Die von den Siedlungsbelangen ausgehenden harten Tabuzonen begründen sich aus den tat- sächlichen Siedlungsnutzungen und aus den einzuhaltenden Mindestabständen und berücksich- tigen vorrangig das Schutzgut Mensch. Dieser ist insbesondere vor Immissionen (v. a. Lärm) vorbeugend zu schützen. Weiterhin wird nach der Rechtsprechung zur optisch bedrängenden Wirkung7 bei einem Abstand von weniger als der 2-fachen Anlagenhöhe (2 H) i.d.R. gegen das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme verstoßen. Bei Entfernungen der dreifachen Anlagenhöhe (3 H) wird i.d.R. die optisch bedrängende Wirkung nicht erfüllt. Im Zwischenbereich der zwei- bis dreifachen Entfer- nung obliegt die Prüfung der optisch bedrängenden Wirkung der Einzelfallprüfung. Insofern geht die Samtgemeinde Schwaförden davon aus, dass bei einem Abstand von weniger als dem Doppelten der Anlagenhöhe zu einem Wohngebäude8 i.d.R. gegen das Gebot der nach- barschaftlichen Rücksichtnahme verstoßen wird. Bei Anlagenhöhen von 200 m wird deshalb die bedrängende Wirkung bei Abständen von unter 400 m regelmäßig erreicht.9 Da die im Flächennutzungsplan dargestellte äußere Flächenabgrenzung nicht von den Flügel- spitzen der geplanten Anlagen überstrichen werden darf10, wird der Anlagenturm bei der konkre- ten Anlagenplanung um mindestens eine Flügellänge (je nach Anlagentyp mindestens ca. 50 m) von der im Flächennutzungsplan dargestellten Abgrenzung abrücken müssen. Die Samtge- meinde Schwaförden berücksichtigt bei der grafischen Herleitung der Flächenpotenziale für die Flächennutzungsplanung die Wohnnutzungen deshalb mit einem Abstandspuffer von 400 m – 50 m = 350 m als harte Tabuzone.11 7 OVG NRW 8A 3726/05 vom 09.08.2006, BVerwG 4 B 72.06; OVG NRW 8A 2764/09, OVG Lüneburg 12 KN 206/15, 12 KN 119/16 8 Angaben gemäß ALKIS 9 Als Bezugspunkt zur höchsten Anlagenhöhe ist von der Turmachse auszugehen, vgl. MU-Erlass. 10 Diese Maßgabe betrifft allgemein die aus dem Standortkonzept in den Flächennutzungsplan überführten Flächenabgrenzun- gen, so dass danach zwischen harten und weichen Tabuzonen nicht weiter zu differenzieren ist. 11 Hinweis: Das RROP 2016 legt u.a. als Ziel der Raumordnung einen Abstand für Windenergieanlagen von 500 m zu Wohn- nutzungen fest. Dies ist nachstehend unter dem Punkt Raumordnung als harte Tabuzone der Raumordnung zu werten.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 11 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes Weiche Tabuzonen Die weichen Tabuzonen begründen sich in der Vorsorge zum Schutz der Wohnnutzungen vor Lärmimmissionen. Genaue Lärmimmissionsbelastungen können auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht er- folgen, da sie von der Anlagenanzahl, der Aufstellungskonstellation und dem konkreten Anlagen- typ abhängen. Diese Informationen liegen derzeit nicht vor. Daher wird auf Beispielberechnungen zurückgegriffen. Nach Berechnungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher- schutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW), ergeben sich nach der DIN ISO 9613-2 für eine Ein- zelanlage bzw. bei einem Windpark mit 5 WEA bei einem Emissionspegel von 104,5 bzw. 107,5 dB(A) die folgenden Immissionswerte:12 Abbildung 3: Schallpegel im Umfeld von einer WEA (berechnet nach DIN ISO 9613-2) Abbildung 4: Schallpegel im Umfeld von fünf WEA (berechnet nach DIN ISO 9613-2) 12 Abbildung aus: http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/w/windenergie_regional_bauleitplanung/fachdialog/ 6_windvorrangzonen.pdf, zuletzt recherchiert am 27.09.2017, Für die derzeit (2020) aktuellen WEA werden entsprechende Lärmwerte angegeben, so dass die Grafik weiterhin repräsen- tativ ist.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 12 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes Die vorstehenden beispielhaften Berechnungen verdeutlichen, dass bei Einzelanlagen, je nach Emissionspegel, die einzuhaltenden Nachtwerte in z.B. vorwiegend dem Wohnen dienenden Ge- bieten von 40 dB(A) in Abständen von etwa 520 m bis 640 m13 eingehalten werden. Bei Windparks, hier beispielhaft von 5 WEA, werden 40 dB(A) in Abständen ab etwa 780 m bis 1.000 eingehalten, wobei der höhere Wert für vergleichsweise sehr hohe Emissionspegel berech- net wurden und die WEA der aktuellen Anlagengeneration regelmäßig deutlich geringere Schall- werte aufweisen. Wie bereits zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes dargelegt, will die Samtgemeinde grö- ßere Beeinträchtigung von Außenbereichswohnhäusern vermeiden, zumal ein nicht geringer Teil der Einwohnerschaft von Schwaförden im Außenbereich wohnt.14 Insofern hat sich die Samtgemeinde bereits in der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes an- gesichts der örtlichen Verhältnisse und der für die substanzielle Windenergienutzung verbleiben- den Fläche für den einheitlichen Abstand von 750 m zwischen Wohngebäuden und den von der Flügelspitze einer WEA überstrichenem Raum entschieden15. Somit wird ein umfangreicher Im- missionsschutz gewährleistet. Insofern wird der Abstand von 35016 m bis 750 aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschut- zes einheitlich als weiche Tabuzone gegenüber Wohnnutzungen im Außenbereich gewertet. In Anlehnung an die grundlegende Differenzierung des Städtebaurechtes nach der Gebietstypi- sierung der Baunutzungsverordnung berücksichtigt die Samtgemeinde den erhöhten Schutzan- spruch ihrer allgemeinen Wohngebiete (WA) analog zur Berücksichtigung der immissionsschutz- rechtlichen Belange gegenüber Lärm durch Erweiterung der weichen Tabuzone17 bis 950 m (+ 50 m Rotorlänge), um insgesamt einen Abstand von 1.000 zwischen Anlagenstandort und Wohn- nutzung im WA sicherzustellen. Unter Immissionsschutzaspekten werden entsprechend für Wohnnutzungen in Mischgebietsbe- bauungsplänen und in Innenbereichen mit Mischgebietscharakter Vorsorgeabstände vergleich- bar mit den Wohnnutzungen im Außenbereich veranschlagt. 13 Abstandsangaben in den Abbildungen hier jeweils ausgehend vom Mastmittelpunkt 14 Von 2.837 Wohngebäuden befinden sich 1.126 Wohngebäude (39,69 %) außerhalb von Satzungsbereichen oder FNP-Bau- flächendarstellungen. 15 Entspricht einem Mindestabstand von etwa 800 m zwischen Turmmittelpunkt und Wohngebäude 16 Bis 350 m ist harte Tabuzone, s. oben. 17 Vgl. OVG Münster, 2 D 100/17 v. 20.01.2020
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 13 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes Tabelle 1: Tabuzonen Siedlung18 (s. Karten 1a und 1b) Kriterium/ Harte Tabuzone/ Weiche Tabuzone Tabuzone „Abstand zur freizuhaltenden Flä- Kommentar Nutzungsanspruch Abstand gesamt che“ Stand 2004 Wohngebäude Wohngebäude s. nachstehend s. nachstehend s. nachstehend Harte Tabuzone: Bedrängende Wirkung 2 x H (Außen u. Innenbereich) 350 m Abstand19) =400 m abzüglich Abstand Rotorüberstreichung (½ Rotordurchmesser = 0 50 m) = 350 m Abstand- linie, Außenbereich/ s. vorstehend Wohngebäude 750 m Weiche Tabuzone: Vorbeugender Immissions- Innenbereich + 400 m 750 m Abstand schutz: Angesichts der örtlichen Verhältnisse und mit Mischgebietscharakter der für die substanzielle Windenergienutzung ver- bleibenden Fläche wird dem Außenbereichswoh- nens und analog den Wohnnutzungen in gemisch- ten Bereichen eine hoher Immissionsschutzbedarf gegenüber den Auswirkungen von Windkraftanla- gen beigemessen und die Samtgemeinde ent- scheidet sich vorsorglich für einen einheitlichen Abstand von 750 m Innenbereich s. vorstehend + 600 m Wohngebäude 750 m Weiche Tabuzone: Wohngebiete gemäß B-Plan mit Wohngebietscharakter 950 m Abstand Vorbeugender Immissionsschutz gegenüber ei- nem erhöhten Schutzanspruch (vgl. TA Lärm) durch Erweiterung der weichen Tabuzone im FNP bis zur 950 m Abstandslinie (Hinweis: Nach der Prüfung möglicher Innbe- reichslagen gemäß § 34 BauGB sind im 1.000 m Umfeld der Potenzialflächen keine Innenbereichs- lagen mit Wohngebietscharakter betroffen.) Wohnbaufläche W-Darstellung im FNP W-Darstellung im FNP 750 m Weiche Tabuzone: Vorbeugender Immissions- (W im FNP) + 950 m20 + 950 m Abstand schutz Allgemeines Wohngebiet 350 m Abstand zur s.o.: Überlagerung durch FNP-Darstellung - Harte Tabuzone: Nachbarschaftsrecht und Kleinsiedlungsgebiet Baugrenze W-Darstellung im FNP + + 950 m Weiche Tabuzone: Vorbeugender Immissions- (WA, WS im B-Plan) 950 m (s.o.) schutz 18 siehe Standortkonzept Windenergie, Anlage, Karte 1a + 1b 19 Ausgenommen Wohnen im Gewerbegebiet (s.u.) 20 Abstandlinie 950 m im FNP + Einhaltung Rotorabstand z.B. bei Rotorlänge ab 50 m = Abstand zum WEA Anlagenstandort mindestens 1.000 m
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 14 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes Kriterium/ Harte Tabuzone/ Weiche Tabuzone Tabuzone „Abstand zur freizuhaltenden Flä- Kommentar Nutzungsanspruch Abstand gesamt che“ Stand 2004 Gemischte Baufläche M-Darstellung M-Darstellung 750 Weiche Tabuzone: Vorbeugender Immissions- (M im FNP) + 750 m Abstand + 750 m Abstand schutz Mischgebiet und Dorfge- 350 m Abstand zur s.o.: Überlagerung FNP-Darstellung - Harte Tabuzone: Nachbarschaftsrecht biet (MI, MD im B-Plan) Baugrenze durch + 750 m Abstand Weiche Tabuzone: Vorbeugender Immissions- M-Darstellung im FNP schutz + 750 m (s.o.) Gewerbliche Baufläche G-Darstellung* G-Darstellung* - Weiche Tabuzone: Gewerbliche Nutzungsansprü- (G im FNP) che Gewerbegebiet Baugrenze Baugrenze s.o. (GE im B-Plan) Sonderbaufläche (S im FNP) Zweckbestimmung: Altenpflegeheim Fläche Fläche - Weiche Tabuzone: Vorbeugender Immissions- + 950 m Abstand + 950 m Abstand schutz Blockheizkraftwerk, Bio- Fläche Fläche SO Biogas (wie Süßgas): 165 - 200 Aus der städtebaulichen Sicht der Samtgemeinde gasanlage, Biogasanlage wird auf Vorsorgeabstände verzichtet, da die Ein- und Schweinestall haltung der technisch erforderlichen Abstände ab- schließend auf Ebene der konkreten Anlagenpla- nung sichergestellt wird. Sondergebiet (SO im Bebauungsplan) Zweckbestimmung: Senioren-, Wohn. und Pfle- Fläche + 350 m * Fläche +350 m* - Keine weitere Tabuzonenregelung erforderlich, da gezentrum im Samtgemeindegebiet bereits durch andere Tabuzonen ein Mindestabstand von 750 m ge- währleistet ist.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 15 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes Kriterium/ Harte Tabuzone/ Weiche Tabuzone Tabuzone „Abstand zur freizuhaltenden Flä- Kommentar Nutzungsanspruch Abstand gesamt che“ Stand 2004 Fläche für den Gemein- bedarf (FNP) Kindergarten, Kindergarten Fläche * Fläche* - Keine weitere Tabuzonenregelung erforderlich, da und Schule, Kirche, Kran- im Samtgemeindegebiet bereits durch andere kenhaus und Kirche, Tabuzonen ein Mindestabstand von 750 m ge- Schule, Schule und Spiel- währleistet ist. platz, Verwaltung Feuerwehr Fläche * Fläche* - Keine weitere Tabuzonenregelung erforderlich, da im Samtgemeindegebiet bereits durch andere Tabuzonen ein Mindestabstand von 600 m ge- währleistet ist. Fläche für den Gemein- Keine weitere Tabuzonenregelung erforderlich, da bedarf (B-Plan) im Samtgemeindegebiet bereits durch andere Fläche * Fläche* - Schule, Post Tabuzonen ein Mindestabstand von 750 m ge- währleistet ist. Fläche für Ver- und Ent- - Keine weitere Tabuzonenregelung erforderlich, da sorgung (FNP) im Samtgemeindegebiet bereits durch andere Fläche Fläche* Eine Fläche, unbekannte Tabuzonen ein Mindestabstand von 750 m ge- Zweckbestimmung währleistet ist. Fläche für Ver- und Ent- sorgung (B-Plan) Abwasserbeseitigung, Ab- Fläche Fläche - wasserbeseitigung und Re- genrückhaltung Grünflächen (F-Plan) Dorfplatz, Friedhof, Park- Fläche* Fläche* - Keine weitere Tabuzonenregelung erforderlich, da anlage, Spielplatz, Sport- im Samtgemeindegebiet bereits durch andere platz, Grünanlage, Sport, Tabuzonen ein Mindestabstand von 500 m ge- Park, Schießplatz währleistet ist. Grünflächen (B-Plan) Friedhof, Parkanlage, Fläche Fläche - Keine weitere Tabuzonenregelung erforderlich, da Spielplatz, Sportplatz im Samtgemeindegebiet bereits durch andere Tabuzonen ein Mindestabstand von 500 m ge- währleistet ist.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 16 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes 3.2.1.2 Tabuzonen Infrastruktur21 Die Tabuzonen Infrastruktur sind vorrangig zum Schutz der infrastrukturellen Sachgüter begründet. Harte Tabuzone Für klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) besteht nach § 9 Fernstraßengesetz bzw. § 24 Niedersächsisches Straßengesetz eine Bauverbotszone von 20 m. Innerhalb der Bauver- botszone sind bauliche Anlagen nicht zulässig, so dass die 20-m-Bauverbotszone des § 24 des Niedersächsischen Straßengesetzes als Mindestabstand (harte Tabuzone) zu berücksichtigen ist. Weiterhin ist die Bahnstrecke als harte Tabuzonen berücksichtigt. Trassen von Hochspannungsleitungen sind als harte Tabuzone zu werten. Dabei ist hier auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes, vorbehaltlich der örtlichen Überprüfung und der kon- kreten Anlagenplanung, für 110-kV-Leitungen ein Korridor von beidseitig 10 m und für eine 380 kV- Leitung auf Grund der größeren Masttypen22 ein Korridor von beidseitig 15 m gekennzeichnet. Weiche Tabuzone (Vorsorgeabstand) Zu Hauptverkehrsstraßen23 wird im Rahmen dieses Standortkonzeptes als weiche Tabuzone (als Sicherheitsabstand zum Schutz vor z.B. Eiswurf/Trümmerwurf, zum Schutz vor Umsturz, Gondelab- wurf oder Abwurf von Rotorblättern) eine Entfernung von 130 m (Hauptverkehrsstraße + 20 m) bzw. 150 m (Bahn) (+ jeweils 50 m Turmabstand = 200 m-Abstand = etwa Kipphöhe) berücksichtigt. Zur Bahnstrecke soll gleichfalls ein Abstand von mindestens der Kipphöhe als weiche Tabuzone freigehalten werden. 21 S. Karte 2 22 z.B. Masttyp „Donau„ 23 Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 17 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes Tabelle 2: Tabuzonen Infrastruktur (s. Karte 2). Kriterium/ Harte Tabuzone/ Weiche Tabuzone Tabuzone „Abstand zur freizuhaltenden Kommentar Nutzungsanspruch Abstand gesamt Fläche“ Stand 2004 Klassifizierte Straße Straße +130 m Straße 170 m Harte Tabuzone: 20 m Bauverbotszone (K, L, B) + 20 m +150 m Weiche Tabuzone: 20 – 150 m Kipphöhe Abstand Abstand Bahnlinie Bahnlinie + 150 m Bahnlinie + 150 m 170 m Sicherung eines Mindestabstands in der Größenord- nung der Kipphöhe einer Referenzanlage Freilandleitungen Leitungstrasse Mit- - Mittelachse + 10 m 200 m Aus der städtebaulichen Sicht der Samtgemeinde ab 110 kV telachse + äußerer bestehen keine weiteren Vorsorgeabstandsanforde- Leitungsträger 10 m rungen. Die Einhaltung der technisch einzuhaltenden Abstände wird auf der Ebene der konkreten Anlagen- planung sichergestellt.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 18 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes 3.2.1.3 Tabuzonen Natur und Landschaft24 Als Orientierungshilfe für die Tabuzonen von Natur und Landschaft wurde sich am Windenergieer- lass Niedersachsen25 orientiert. Harte Tabuzonen Das EU-Vogelschutzgebiet, „Diepholzer Moorniederung“, das im Interesse der Erhaltung windkraft- empfindlicher Vogelarten eingerichtet wurde, ist als harte Tabuzonen einzustufen, weil das dort ge- schützte Arteninventar verschiedene kollisions- und/oder störungsempfindliche Vogelarten umfasst. Die Schutzziele der Naturschutzgebiete Freidorfer Hachetal (NSG HA 00175), Nördliches Wie- tingsmoor (NSG HA 00200), Pastorendiek (NSG HA 00001), Geestmoor-Klosterbachtal (NSG HA 00209) und Bruchwald bei Ehrenburg (NSG HA 00122) schließen Windenergieanlagen aus und sind somit von der Samtgemeinde als harte Tabuzonen zu werten. Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) unterliegen einem absoluten Veränderungsverbot, und sind so- mit als harte Tabuzone einzuordnen26. Es befindet sich lediglich ein punktförmiges Naturdenkmal im Bereich der Samtgemeinde. Gleichfalls stellen geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) als Schutzobjekte harte Tabuzonen dar, im Bereich der Samtgemeinde Schwaförden sind jedoch keine derartigen Schutzgebiete verzeichnet. Weiterhin sind Wasserflächen für bauliche Anlagen nicht verfügbar. Bei stehenden Gewässern im Außenbereich > 1 ha begründet der gemäß § 61 BNatSchG einzuhaltende Abstand von 50 m die Wirkung einer harten Tabuzone. Weiche Tabuzonen Vorsorgeabstand 200 m zum EU-Vogelschutzgebiet Diepholzer Moorniederung Das EU-Vogelschutzgebiet gilt auf Grund des Schutzes der windkraftempfindlichen Zielarten bereits als harte Tabuzone. Zur Berücksichtigung des Entwicklungspotenzials des Vogelschutzgebietes und zur Minimierung möglicher Auswirkungen soll vorsorglich ein Mindestabstand von 200 m grundsätzlich nicht unter- schritten werden. Weitergehende Pauschalabstände werden im Vorfeld nicht festgelegt, da an dieser Stelle mit hinrei- chender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass auf der nachgeordneten Ebene der kon- kreten Anlagenplanung auf der Grundlage belastbarer faunistischer Untersuchungen die Belange des EU-Vogelschutzes und des Artenschutzrechtes berücksichtigt werden. FFH-Gebiete: Das FFH-Gebiet Wietingsmoor (EU-Kennzahl 3217-331) ist bereits als Naturschutzgebiet Nördli- ches Wietingsmoor als harte Tabuzone erfasst (s.o.). 24 S. Karte 3 25 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (2016): Planung und Genehmigung von Windenergieanla- gen an Land (Windenergieerlass vom 24.02.2016) 26 Vgl. nur Hendrischke/Kieß, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 28 Rn. 19.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 19 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes Dies gilt gleichfalls für die das Samtgemeindegebiet betreffende Fläche des FFH-Gebietes Hachetal (EU-Kennzahl 3018-331), die zum NSG Freidorfer Hachetal gehört. Das FFH-Gebiet Pastorendiek und Amphibiengewässer (3218-332) dient dem Schutz bestimmter FFH-Lebensraumtypen (Dystrophe Stillgewässer, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Moorwäl- der) und FFH-Arten (Kammmolch). Soweit das FFH-Gebiet nicht schon als Naturschutzgebiet Pas- torendiek und Wasserfläche als harte Tabuzone erfasst ist, erfolgt die Zuordnung als weiche Tabuzone, um vorsorglich die weitere Entwicklung von FFH-Lebensraumtypen und Arten nicht ein- zuschränken. Landschaftsschutzgebiete: Das Landschaftsschutzgebiet Nördliches Wietingsmoor (LSG DH 00037) soll als weiche Tabuzone auf Grund der landschaftlichen Eigenart und als Puffer gegenüber dem EU-Vogelschutzgebiet Diepholzer Moorniederung von Windenergieanlagen freigehalten werden. Die LSG Kuhbachtal (LSG DH 00022), Rote Riede (LSG DH 00074), Südliches Kuhbachtal, Bobrink und Groß Lessener Moor (LSG DH 00048), Kleine Aue und Mühlenbach – Wedehorner Holz (LSG DH 00039) sollen auf Grund der besonderen landschaftlichen Eigenart (Wechsel von Niederungs- landschaften mit Waldflächen und Landwirtschaftsflächen als das Samtgemeindegebiet durchzie- hender Korridor) als weiche Tabuzonen von Windenergieanlagen freigehalten werden. Das LSG Totenbruchsmoor (LSG DH 00029) soll auf Grund der besonderen Eigenart freigehalten werden und ist bereits durch die unmittelbare Ortslage zu Neuenkirchen durch Tabuzonen aus dem Siedlungsbereich überlagert. Die LSG Oberwald (LSG DH 00021) sowie Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen sollen auf Grund der besonderen Eigenart in zentraler Lage des Samtgemeindegebietes sowie dem teilweise hohen Waldanteil als weiche Tabuzone von Windenergieanlagen freigehalten werden. Die LSG Papenburger Sunder und Wiethoop (LSG DH 00031), Freidorf (LSG DH 00063), Eitzer Sunder (LSG DH 00024), Varrel, Neue Horst, Dankelshorst und Hahnhorst (LSG DH 00028), Schwa- fördener Wald (LSG DH 00023) sollen jeweils auf Grund der durch den hohen Waldanteil (s.u. Wald- flächen) geprägten Eigenart von Windenergieanlagen als weiche Tabuzone freigehalten werden. Insofern wertet die Samtgemeinde ihre Landschaftsschutzgebiete nach den Ergebnissen ihrer Ein- zelfallprüfung unter Vorsorgeaspekten als weiche Tabuzonen. Die genannten Landschaftsschutzgebiete sind außerdem gemäß RROP des Landkreises Diepholz überwiegend als Ziel der Raumordnung von der Windenergienutzung ausgeschlossen. Sie werden daher in der Karte Raumordnung als harte Tabuzonen in die Flächenbetrachtung eingestellt. Waldflächen: Waldflächen erfüllen eine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion. Die Samtgemeinde würdigt die Be- deutung von Waldflächen, insbesondere auch zum Schutz von Arten und Lebensgemeinschaften sowie zur Gliederung des Landschaftsbildes. Weiterhin strebt die Samtgemeinde grundsätzlich eine Erhöhung des Waldanteils an. Jeglicher Waldverlust widerspricht diesem Ziel.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 20 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes Insofern schließt die Samtgemeinde zur Sicherung des Waldanteiles, auf Grund der besonderen Waldfunktionen, auch mit Blick auf mögliche zukünftige Entwicklungen, Waldflächen für die Errich- tung von Windenergieanlagen als weiche Tabuzonen aus. Auf weitergehende pauschale Vorsorgeabstände zu Wald verzichtet die Samtgemeinde, um nicht schon im Vorfeld der Windenergie substanziellen Raum zu nehmen. Sie geht davon aus, dass im Einzelfall begründete Abstandserfordernisse auf nachgelagerter Planungsebene ausreichend Be- rücksichtigung finden können. Im Regionalen Raumordnungsprogramm werden Vorbehaltsgebiete Wald außerdem als Ziel der Raumordnung ausgeschlossen. Sie werden daher in der Karte Raumordnung als harte Tabuzonen in die Flächenbetrachtung eingestellt. Gesetzliche Überschwemmungsgebiete: Die Funktionen der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete sollen nicht durch Windenergieanlagen oder die dafür notwendige Infrastruktur berührt werden. Die gesetzlichen Überschwemmungsgebiete im Samtgemeindegebiet sind bereits durch Tabuzonen von Natur und Landschaft (Kuhbachtal) oder durch Tabuzonen der Siedlungen überlagert. Flächen für Maßnahmen für Natur und Landschaft: Flächen für Maßnahmen für Natur und Landschaft sollen von Windenergieanlagen freigehalten wer- den, da die Samtgemeinde hier vorrangig die Entwicklungsziele für Natur und Landschaft verfolgt, die in der Regel auch im Zusammenhang mit kommunalen Ausgleichsverpflichtungen zur natur- schutzrechtlichen Eingriffsregelung stehen. Allerdings ist auf Ebene des Standortkonzeptes eine vollumfängliche Darstellung von Kompensationsflächen aufgrund der Heterogenität der Daten nicht zielführend, so dass die Darstellung in der Karte nur nachrichtlich zu verstehen ist. Insofern werden diese Flächen zwar in der Regel als weiche Tabuzonen für die Windenergie gewer- tet, Windkraft ist hier kein Ziel. Dies ist aber jeweils im konkreten Einzelfall zu überprüfen. Beispiels- weise können Ausgleichsmaßnahmen für Windenergieanlagen in der Vergangenheit im Nahbereich der WEA umgesetzt worden sein. Bei einem Repowering können die Ausgleichsmaßnahmen jedoch gegebenenfalls entfallen, so dass hier weiterhin WEA errichtet werden können. Geschützte Biotope: Die Samtgemeinde misst dem Erhalt der gemäß § 30 geschützten Biotope auf Grund der besonde- ren Bedeutung für Tiere, Pflanzen und für die Artenvielfalt im Samtgemeindegebiet ein besonderes Gewicht bei. Sie sollen nicht für Windenergieanlagen und die dafür erforderliche Erschließung und sonstige Infrastruktur überplant werden und werden entsprechend als weiche Tabuzonen gewertet.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 21 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes Tabelle 3: Tabuzonen Naturschutz, Wald- und Wasserflächen (s. Karte 3) Kriterium/ Harte Tabuzone/ Weiche Tabuzone Tabuzone „Abstand zur freizuhaltenden Kommentar Nutzungsanspruch Abstand gesamt Fläche“ Stand 2004 - Harte Tabuzone: Schutzziele für Windkraft empfindli- EU-Vogelschutzgebiete che Vogelarten Fläche 200 m Fläche + 200 m Weiche Tabuzone: Vorsorgeabstand zu den EU-Vo- gelschutzbelangen FFH-Gebiete - Fläche Fläche 500 m Harte Tabuzone: Schutzziele gemäß Schutzgebiets- verordnung Naturschutzgebiet (NSG) Weiche Tabuzone: Auf Pauschalabstande zu NSG Fläche - Fläche wird auf Grund der im Einzelfall fehlenden Begrün- dung und zur Vermeidung einer vorzeitigen Reduzie- rung von Raumsubstanz für die Windenergie verzich- tet. 200 m Weiche Tabuzone: Schutzwürdigkeit der Fläche nach den Ergebnissen der samtgemeindlichen Einzelfall- prüfung. Landschaftsschutzgebiet Schutzgebiet Schutzgebiet Auf Pauschalabstande zu LSG wird auf Grund der im (LSG) Einzelfall fehlenden Begründung und zur Vermei- dung einer vorzeitigen Reduzierung von Raumsub- stanz für die Windenergie verzichtet. Geschützter Land- Geschützte Landschaftsbestandteile sind in der Schutzobjekt schaftsbestandteil (GLB) Samtgemeinde Schwaförden nicht verzeichnet. - Es liegt lediglich ein punktförmiges Naturdenkmal im Naturdenkmal (ND) Schutzobjekt Schutzobjekt Bereich der Samtgemeinde Schwaförden.
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 22 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes > 2 ha 200 m Weiche Tabuzonen: Waldfläche auf Grund der Wald- funktionen sowie zur Sicherung des Waldanteils Auf weitergehende Pauschalabstände wird zur Ver- Waldfläche meidung einer vorzeitigen Reduzierung von Waldfläche Raumsubstanz für die Windenergie verzichtet. Die Einhaltung ausreichende Abstände wird auf der nachgelagerte Planungsebene ausreichend gewähr- leistet. Kriterium/ Harte Tabuzone/ Weiche Tabuzone Tabuzone „Abstand zur freizuhaltenden Kommentar Nutzungsanspruch Abstand gesamt Fläche“ Stand 2004 Gewässer II. und III. Ordnung Harte Tabuzone: Bestands- und Nutzungsanspruch Wasserfläche, Wasserfläche Wasserfläche 20 m Wasser - Wasserfläche > 1 ha Stehende Harte Tabuzone: BNatSchG § 61 Wasserfläche + 50 m Gewässer + 50 m Gesetzliche Über- - Fläche Weiche Tabuzone: Wasserwirtschaftliche Belange schwemmungsgebiete - Kompensationsflächen Fläche (Einzelfallprü- Fläche (Einzelfallprü- fung) fung) Geschützte Biotope Fläche Fläche Gesch. Biotope groß 200 m 500 m Auf Pauschalabstände zu avifaunistisch wertvollen Bereichen, die nicht bereits Schutzgebiet sind, wird zur Vermeidung einer vorzeitigen Reduzierung von Wertvolle Bereiche NLÖ für Raumsubstanz für die Windenergie verzichtet. Die Avifauna - - Einhaltung ausreichende Abstände wird auf der nachgelagerte Planungsebene auf der Grundlage der dann vorzulegenden konkreten Vogeldaten ausrei- chend gewährleistet
Samtgemeinde Schwaförden, Standortkonzept Windenergie 23 zur 38 Änderung des Flächennutzungsplanes 3.2.1.4 Tabuzonen Raumordnung27 Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in seinem Urteil 4 A 4353/16 vom 23.01.2018 das RROP 2016 aufgrund eines Formfehlers im Aufstellungsverfahren für rechtsungültig erklärt. Im April 2019 ist das Regionale Raumordnungsprogramm wieder in Kraft getreten. Im jetzt rechtskräftigen RROP werden bestimmte Gebietskategorien als Ziele der Raumordnung explizit für die Windenergienut- zung ausgeschlossen. Die Ziele der Raumordnung unterliegen nicht der kommunalen Abwägung. Insofern stellen die Ziele der Raumordnung für die Samtgemeinde Schwaförden harte Tabuzonen dar. Dies betrifft im Gebiet der Samtgemeinde die nach den Aussagen des RROP als Ziel der Raumord- nung von Windenergieanlagen freizuhaltenden Vorbehaltsgebiete für Wald, Landschaftsschutzge- biete gemäß Anlage 1 RROP, Vorranggebiete für Natur und Landschaft und bestimmte Vorrangge- biete für Erholung und außerdem bestimmte Leitungstrassen und Straßen. EU-Vogelschutzgebiete hat die Samtgemeinde bereits selber als harte Tabuzonen ausgeschlossen. Des Weiteren ist gemäß RROP als Ziel der Raumordnung zum Schutz der Bevölkerung zwischen Wohnbebauung und raumbedeutsamen Windenergieanlagen ein Abstand von mindestens 500 m einzuhalten. Gegenüber der von der Samtgemeinde gegenüber Wohnnutzungen angesetzten har- ten Tabuzone von 350 ergibt sich somit ein deutlich erhöhter Abstand. Über die harten Tabuzonen hinaus setzt die Samtgemeinde Schwaförden bezogen auf die Raum- ordnung keine weiteren Vorsorgeabstände an. 27 s. Anhang, Standortkonzept Windenergie, Karte 4
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