Neue Anforderungen an Geheimhaltungsvereinbarungen? - GRUR Bezirksgruppe Bayern, Jänner 2019

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Neue Anforderungen an Geheimhaltungsvereinbarungen? - GRUR Bezirksgruppe Bayern, Jänner 2019
GRUR Bezirksgruppe Bayern, Jänner 2019

Neue Anforderungen an Geheimhaltungsvereinbarungen?
Geheimnisschutz nach der Reform – Ohne Fleiß kein Preis

Prof. Dr. Mary-Rose McGuire, Universität Osnabrück
Gliederung                      Geheimhaltungsvereinbarungen

                                1. Einleitung
                                2. Klassische Geheimhaltungsvereinbarungen auf
                                   dem Prüfstand
                                3. Neue Funktionen von Vereinbarungen für den
                                   Geheimnisschutz
                                4. Konsequenzen für die Vertragspraxis
                                5. Zusammenfassung

Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
I. Einleitung                         Stand der Diskussion
Richtlinie über den Schutz von
Geschäftsgeheimnissen vor             Neue Definition von Geschäftsgeheimnissen:
rechtswidrigem Erwerb sowie              § geheim
rechtswidriger Nutzung und
Offenlegung,                             § von wirtschaftlichem Wert
                     ABl EU L 157/1      § angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
                          15.6.2016

Gesetz zur Umsetzung der
                                      Empfehlung im Schrifttum
Richtlinie (EU) 2016/943 zum             Maßnahmen
Schutz von Geschäftsgeheimnissen
vor rechtswidrigem Erwerb sowie          § technisch (bspw. IT Sicherheit)
rechtswidriger Nutzung und               § organisatorisch (bspw. need to know)
Offenlegung
                                         § rechtlicht (bspw. Geheimhaltungsvereinbarung)

                                         Kritik
                                         ➾ abstrakte Vereinbarung ≠ angemessene Maßnahme

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II. Geheimhaltungsvereinbarungen auf dem Prüfstand
   Art. 2 Nr. 1 RL                           Begriff des Geheimnis

   Für die Zwecke dieser Richtlinie          – prakTsche Bedeutung
   bezeichnet der Ausdruck
   „Geschäftsgeheimnis” Informationen, die   § Geheimnisqualität
   alle nachstehenden Kriterien erfüllen:    § Tatsachenfrage
   a) Sie sind in dem Sinne geheim,
   dass sie weder in ihrer Gesamtheit        – Vereinbarung
   noch in der genauen Anordnung und         § Hinweis/Problembewusstsein
   Zusammensetzung ihrer Bestandteile
   den Personen in den Kreisen, die          § Allg. Verpflichtung aus Vertrag
                                                 §   Arbeitnehmer
   üblicherweise mit dieser Art von              §   Geschäftspartner (bspw. Lieferant)
   Informationen umgehen, allgemein              §   Technologietransfer/Lizenz
   bekannt oder ohne weiteres zugänglich
   sind;
                                             ➾ Definition anpassen
                                             ➾ ggflls. Gegenstand konkretisieren

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II. Geheimhaltungsvereinbarungen auf dem Prüfstand
   Art. 2 Nr. 1c RL                             Angemessene Maßnahme

   (...) sie sind Gegenstand von den            – Voraussetzungen
   Umständen entsprechenden
   angemessenen                                 § US Trade Secret Act, Art. 39 TRIPS
   Geheimhaltungsmaßnahmen durch die            § Ernsthaftigkeit
   Person, die die rechtmäßige Kontrolle über   § Warnfunktion
   die Informationen besitzt;

                                                – Vereinbarung
                                                § Festlegung von Kategorien/Maßnahmen
                                                § Verpflichtung zur Einhaltung der
                                                  Maßnahmen
                                                § Definition durch Anlage zu Vertrag

                                                ➾ Dynamische Verweisung

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III. Neue FunkTonen von Geheimhaltungsvereinbarungen
   Art. 2 Nr. 2 RL                            Rechtmäßige Kontrolle

   Für die Zwecke dieser Richtlinie           – prakTsche Bedeutung
   bezeichnet der Ausdruck
                                              § Zuordnung / Rechtsinhaber
   „Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses”      § Anspruchsberechtigung
   jede natürliche oder juristische Person,   § Klagebefugnis
   die die rechtmäßige Kontrolle über ein
   Geschäftsgeheimnis besitzt;
                                              – Vereinbarung
                                              § Arbeitnehmer (UrhG, ArbNErfG, DesG)
                                              § Geschäftspartner
                                              § Technologietransfer/Lizenz

                                              ➾ vorläufige Vertraulichkeit sichern

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III. Neue FunkTonen von Geheimhaltungsvereinbarungen
   Art. 4 Abs. 3 RL                               Vertragsverletzung = HaZung

   Die Nutzung oder Offenlegung eines
   Geschäftsgeheimnisses gilt als rechtwidrig,
                                                  – prakTsche Bedeutung
   wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des      § vertragliche oder gesetzliche Pflicht
   Geschäftsgeheimnisses durch eine Person        § Wirksamkeit
   erfolgt, von der sich erweist, dass auf sie
                                                  § unerlaubte Handlung
   eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
   b) Sie verstößt gegen eine
   Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine         – Vereinbarung
   sonstige Verpflichtung, das                    § Erlangen, Nutzen, Offenbaren
   Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.         § nachvertragliche Nutzung verhindern
   c) Sie verstößt gegen eine vertragliche oder
   sonstige Verpflichtung zur Beschränkung
   der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses.
                                                  ➾ Absicherung der Geheimhaltung

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III. Neue FunkTonen von Geheimhaltungsvereinbarungen
   Art. 3 Abs. 1 RL                           Reverse Engineering

   Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses
   gilt als rechtmäßig, wenn das Geschäfts-   – prakTsche Bedeutung
   geheimnis auf eine der folgenden Weisen    § erlaubte Handlung
   erlangt wird:
                                              § wenn auf dem Markt erhältlich

   b) Beobachtung, Untersuchung, Rückbau
   oder Testen eines Produkts oder
   Gegenstands, das bzw. der öffentlich       – Vereinbarung
   verfügbar gemacht wurde oder sich im       § RE vertragliche ausschließen
   rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der      § Arbeitnehmer und Geschäftspartner
   Information befindet, der keiner
   rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung
   des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses
   unterliegt;                                ➾ Standard-Lieferverträge ändern

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III. Neue FunkTonen von Geheimhaltungsvereinbarungen
   Art. 4 Abs. 4 und 5 RL                          Mi]elbare Verletzung

   (4) Ebenfalls als rechtswidrig gilt ..., wenn
                                                   – prakTsche Bedeutung
   eine Person zum Zeitpunkt des Erwerbs, der
   Nutzung oder der Offenlegung wusste oder        § kontaminiertes Wissen
   unter den gegebenen Umständen hätte             § Begriff des rechtsverletzenden
   wissen müssen, dass sie unmittelbar oder
                                                     Produkts
   mittelbar über eine andere Person in den
   Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt        § Haftungsrisiko
   war....
   (5) Das Herstellen, Anbieten oder               – Vorschlag
   Inverkehrbringen von rechtsverletzenden         § Verpflichtung auf Geheimnisse Dritter
   Produkten oder die Einfuhr, Ausfuhr oder          ausweiten
   Lagerung von rechtsverletzenden Produkten
                                                   § im Zweifel Zustimmung einholen
   für diese Zwecke stellt ebenfalls eine
   rechtswidrige Nutzung eines
   Geschäftsgeheimnisses dar, ...                  ➾ Freiheit von Rechten Dritter

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III. Neue FunkTonen von Geheimhaltungsvereinbarungen
   Art. 5 b) RL                                   Whistleblowing

   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein
   Antrag auf die in dieser Richtlinie            – prakTsche Bedeutung
   vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und          § Rechtfertigungsgrund
   Rechtsbehelfe abgelehnt wird, wenn der
                                                  § Interessenabwägung
   angebliche Erwerb oder die angebliche
   Nutzung oder Offenlegung des                   § Häufigkeit könnte zunehmen
   Geschäftsgeheimnisses in einem der
   folgenden Fälle erfolgt ist: (...)
                                                  – Vorschlag
   b) zur Aufdeckung eines beruflichen oder       § Kommunikationskanäle festlegen
   sonstigen Fehlverhaltens oder einer
   illegalen Tätigkeit, sofern der                § Mitarbeiter hinweisen
   Antragsgegner in der Absicht gehandelt
   hat, das allgemeine öffentliche Interesse
                                                  ➾ mit Whistleblowing-RL abstimmen
   zu schützen

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III. Neue FunkTonen von Geheimhaltungsvereinbarungen
   Art. 11 Abs. 1 S. 1 RL                         Vertragsstrafe

   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
   zuständigen Gerichte bei der Entscheidung
                                                  – prakTsche Bedeutung
   über die Gewährung oder Ablehnung eines        § Ausschluss von Rechtsbehelfen wegen
   Antrags und der Beurteilung der                  Unverhältnismäßigkeit
   Verhältnismäßigkeit den besonderen
                                                  § Berechnungsschwierigkeit
   Umständen des Falls Rechnung tragen
   müssen, gegebenenfalls einschließlich:         § Beweiserleichterung
   a) des Wertes
   b) getroffene Maßnahmen,                       – Vorschlag
   c) des Verhaltens des Antragsgegners           § AN: Vertragsstrafe als pauschalierter
   d) der Folgen der rechtswidrigen Nutzung         Schadensersatz bei Verschulden
   oder Offenlegung
                                                  + VP: Vertragsstrafe neben SE
   e) der legitimen Interessen der Parteien
   ...
                                                  ➾ angemessene Bestimmung im Einzelfall

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4. Konsequenzen für die Vertragspraxis
Erwägungsgrund 14      Geheimnisschutzvereinbarung
Die Definition eines Geschäftsge-
heimnisses schließt belanglose Infor-   Prüfungsmaßstab
mationen und die Erfahrungen und
Qualifikationen, die Beschäftigte im    §   §§ 134, 138, 242 BGB
Zuge der Ausübung ihrer üblichen        §   AGB-Kontrolle: Transparenz, Angemessenheit
Tätigkeiten erwerben … aus.
                                        §   Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung
Art. 1 (3) RL                           §   Art. 12 GG
Keine Bestimmung der RL darf so
ausgelegt werden, dass sie eine
Grundlage dafür bietet, die Mobilität   Geheimhaltungsvereinbarung
der Arbeitnehmer zu beschränken.
Was die Ausübung dieser Mobilität       § Erlangen, Nutzen, Offenbaren
anbelangt, so bietet diese Richtlinie
insbesondere keinerlei Grund für        § Dynamische Verweisung auf Geheimnisse
b) die Beschränkung der Nutzung         § Verpflichtung zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen
von Erfahrungen und Fähigkeiten,
die Arbeitnehmer im normalen
Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich
erworben haben
                                        Ergänzende Maßnahmen
                                        § Aktualisierung im Rahmen der Compliance
                                        § Weisung / Übergabeprotokoll o.ä.
                                        § Kommunikationskanäle für Kritik
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5. Zusammenfassung              Geheimnisschutzvereinbarung
                                Anpassung der Vertragspraxis

                                Es gibt viele gute Gründe, die Vertragspraxis an den neuen
                                rechtlichen Rahmen anzupassen

                                §   Definition
                                §   Zuordnung
                                §   Kontrolle: Absicherung von Maßnahmen
                                §   Ausschluss Reverse Engineering
                                §   Vermeidung von Whistleblowing

                                Statt einer Geheimhaltungsvereinbarung ist eine
                                Geheimnisschutzvereinbarung erforderlich.

                                Als angemessene Geheimhaltungsmaßnahme i.S.v.
                                Art. 2 Nr. 1 RL empfiehlt sich aber selbst die perfekte
                                Geheimhaltungsvereinbarung leider nicht ...

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Quellen                          Literatur
Richtlinie über den Schutz von   Goldhammer, Geschä(sgeheimnis-Richtlinie und Informa8onsfreiheit, NVwZ
geheimem Know-how und nicht         2017, 1809
offenbarten Geschätsinforma-      Groß/Platzer, Whistleblowing: Keine Klarheit beim Umfang mit Informa8onen
8onen (Geschä(sgeheimnisse)         und Daten, NZA 2017, 1097
gegen unberech8gten Erwern,      Günther/Bogmüller, Arbeitsrecht 4.0. Arbeitsrechtliche Herausforderungen
Nutzung und Offenbarung              der vierten industriellen Revolu8on, NZA 2015, 1025
14.4.2016                        Hoeren/Münker, Die neue EU-Richtlinie zum Schutz von
                                    Betriebsgeheimnissen und die Ha(ung DriTer, CCZ 2018, 85
                                 Kalbfus, Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach der GeschGeh-RL,
                                    GRUR Prax 2017, 391
                                 Klein/Wegener, Wem gehören Geschä(sgeheimnisse?, ArbRAktuell 2017, 531
                                 McGuire, Geheimnisschutz: In vier SchriTen zur angemessenen Maßnahme,
                                    IPRB 2018, 202
                                 McGuire, Neue Anforderungen an den Know-how-Schutz: 3 Gründe, sich
                                    schon heute mit der neuen Geschä(sgeheimnis-RL zu befassen, MiT. 2017,
                                    377.
                                 Schmidt, Whistleblowing Revisited: Anpassungs- und Regelungsbedarf im
                                    deutschen Recht, RdA 2017, 365
                                 Steinmann/Schubmehl, Vertraglicher Geheimnisschutz im Kunden-
                                    Lieferantenverhältnis – Auswirkungen der EU-Geheimnisschutz-RL am
                                    Beispiel der Automobilindustrie, CCZ 2017, 194.

Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
Kontakt                         Universität Osnabrück
                                CUR – Centrum für Unternehmensrecht

                                Prof. Dr. Mary-Rose McGuire
                                Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
                                Recht des Geis8gen Eigentums sowie
                                deutsches und europäisches Zivilprozessrecht
                                www.cur.uni-osnabrueck.de

                                        Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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