Neue Anforderungen an Geheimhaltungsvereinbarungen? - GRUR Bezirksgruppe Bayern, Jänner 2019
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GRUR Bezirksgruppe Bayern, Jänner 2019 Neue Anforderungen an Geheimhaltungsvereinbarungen? Geheimnisschutz nach der Reform – Ohne Fleiß kein Preis Prof. Dr. Mary-Rose McGuire, Universität Osnabrück
Gliederung Geheimhaltungsvereinbarungen 1. Einleitung 2. Klassische Geheimhaltungsvereinbarungen auf dem Prüfstand 3. Neue Funktionen von Vereinbarungen für den Geheimnisschutz 4. Konsequenzen für die Vertragspraxis 5. Zusammenfassung Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
I. Einleitung Stand der Diskussion Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor Neue Definition von Geschäftsgeheimnissen: rechtswidrigem Erwerb sowie § geheim rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, § von wirtschaftlichem Wert ABl EU L 157/1 § angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen 15.6.2016 Gesetz zur Umsetzung der Empfehlung im Schrifttum Richtlinie (EU) 2016/943 zum Maßnahmen Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie § technisch (bspw. IT Sicherheit) rechtswidriger Nutzung und § organisatorisch (bspw. need to know) Offenlegung § rechtlicht (bspw. Geheimhaltungsvereinbarung) Kritik ➾ abstrakte Vereinbarung ≠ angemessene Maßnahme Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
II. Geheimhaltungsvereinbarungen auf dem Prüfstand Art. 2 Nr. 1 RL Begriff des Geheimnis Für die Zwecke dieser Richtlinie – prakTsche Bedeutung bezeichnet der Ausdruck „Geschäftsgeheimnis” Informationen, die § Geheimnisqualität alle nachstehenden Kriterien erfüllen: § Tatsachenfrage a) Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit – Vereinbarung noch in der genauen Anordnung und § Hinweis/Problembewusstsein Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die § Allg. Verpflichtung aus Vertrag § Arbeitnehmer üblicherweise mit dieser Art von § Geschäftspartner (bspw. Lieferant) Informationen umgehen, allgemein § Technologietransfer/Lizenz bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind; ➾ Definition anpassen ➾ ggflls. Gegenstand konkretisieren Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
II. Geheimhaltungsvereinbarungen auf dem Prüfstand Art. 2 Nr. 1c RL Angemessene Maßnahme (...) sie sind Gegenstand von den – Voraussetzungen Umständen entsprechenden angemessenen § US Trade Secret Act, Art. 39 TRIPS Geheimhaltungsmaßnahmen durch die § Ernsthaftigkeit Person, die die rechtmäßige Kontrolle über § Warnfunktion die Informationen besitzt; – Vereinbarung § Festlegung von Kategorien/Maßnahmen § Verpflichtung zur Einhaltung der Maßnahmen § Definition durch Anlage zu Vertrag ➾ Dynamische Verweisung Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
III. Neue FunkTonen von Geheimhaltungsvereinbarungen Art. 2 Nr. 2 RL Rechtmäßige Kontrolle Für die Zwecke dieser Richtlinie – prakTsche Bedeutung bezeichnet der Ausdruck § Zuordnung / Rechtsinhaber „Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses” § Anspruchsberechtigung jede natürliche oder juristische Person, § Klagebefugnis die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt; – Vereinbarung § Arbeitnehmer (UrhG, ArbNErfG, DesG) § Geschäftspartner § Technologietransfer/Lizenz ➾ vorläufige Vertraulichkeit sichern Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
III. Neue FunkTonen von Geheimhaltungsvereinbarungen Art. 4 Abs. 3 RL Vertragsverletzung = HaZung Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gilt als rechtwidrig, – prakTsche Bedeutung wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des § vertragliche oder gesetzliche Pflicht Geschäftsgeheimnisses durch eine Person § Wirksamkeit erfolgt, von der sich erweist, dass auf sie § unerlaubte Handlung eine der folgenden Bedingungen zutrifft: b) Sie verstößt gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine – Vereinbarung sonstige Verpflichtung, das § Erlangen, Nutzen, Offenbaren Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen. § nachvertragliche Nutzung verhindern c) Sie verstößt gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses. ➾ Absicherung der Geheimhaltung Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
III. Neue FunkTonen von Geheimhaltungsvereinbarungen Art. 3 Abs. 1 RL Reverse Engineering Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses gilt als rechtmäßig, wenn das Geschäfts- – prakTsche Bedeutung geheimnis auf eine der folgenden Weisen § erlaubte Handlung erlangt wird: § wenn auf dem Markt erhältlich b) Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das bzw. der öffentlich – Vereinbarung verfügbar gemacht wurde oder sich im § RE vertragliche ausschließen rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der § Arbeitnehmer und Geschäftspartner Information befindet, der keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt; ➾ Standard-Lieferverträge ändern Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
III. Neue FunkTonen von Geheimhaltungsvereinbarungen Art. 4 Abs. 4 und 5 RL Mi]elbare Verletzung (4) Ebenfalls als rechtswidrig gilt ..., wenn – prakTsche Bedeutung eine Person zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder § kontaminiertes Wissen unter den gegebenen Umständen hätte § Begriff des rechtsverletzenden wissen müssen, dass sie unmittelbar oder Produkts mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt § Haftungsrisiko war.... (5) Das Herstellen, Anbieten oder – Vorschlag Inverkehrbringen von rechtsverletzenden § Verpflichtung auf Geheimnisse Dritter Produkten oder die Einfuhr, Ausfuhr oder ausweiten Lagerung von rechtsverletzenden Produkten § im Zweifel Zustimmung einholen für diese Zwecke stellt ebenfalls eine rechtswidrige Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses dar, ... ➾ Freiheit von Rechten Dritter Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
III. Neue FunkTonen von Geheimhaltungsvereinbarungen Art. 5 b) RL Whistleblowing Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antrag auf die in dieser Richtlinie – prakTsche Bedeutung vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und § Rechtfertigungsgrund Rechtsbehelfe abgelehnt wird, wenn der § Interessenabwägung angebliche Erwerb oder die angebliche Nutzung oder Offenlegung des § Häufigkeit könnte zunehmen Geschäftsgeheimnisses in einem der folgenden Fälle erfolgt ist: (...) – Vorschlag b) zur Aufdeckung eines beruflichen oder § Kommunikationskanäle festlegen sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit, sofern der § Mitarbeiter hinweisen Antragsgegner in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse ➾ mit Whistleblowing-RL abstimmen zu schützen Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
III. Neue FunkTonen von Geheimhaltungsvereinbarungen Art. 11 Abs. 1 S. 1 RL Vertragsstrafe Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei der Entscheidung – prakTsche Bedeutung über die Gewährung oder Ablehnung eines § Ausschluss von Rechtsbehelfen wegen Antrags und der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit Verhältnismäßigkeit den besonderen § Berechnungsschwierigkeit Umständen des Falls Rechnung tragen müssen, gegebenenfalls einschließlich: § Beweiserleichterung a) des Wertes b) getroffene Maßnahmen, – Vorschlag c) des Verhaltens des Antragsgegners § AN: Vertragsstrafe als pauschalierter d) der Folgen der rechtswidrigen Nutzung Schadensersatz bei Verschulden oder Offenlegung + VP: Vertragsstrafe neben SE e) der legitimen Interessen der Parteien ... ➾ angemessene Bestimmung im Einzelfall Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
4. Konsequenzen für die Vertragspraxis Erwägungsgrund 14 Geheimnisschutzvereinbarung Die Definition eines Geschäftsge- heimnisses schließt belanglose Infor- Prüfungsmaßstab mationen und die Erfahrungen und Qualifikationen, die Beschäftigte im § §§ 134, 138, 242 BGB Zuge der Ausübung ihrer üblichen § AGB-Kontrolle: Transparenz, Angemessenheit Tätigkeiten erwerben … aus. § Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung Art. 1 (3) RL § Art. 12 GG Keine Bestimmung der RL darf so ausgelegt werden, dass sie eine Grundlage dafür bietet, die Mobilität Geheimhaltungsvereinbarung der Arbeitnehmer zu beschränken. Was die Ausübung dieser Mobilität § Erlangen, Nutzen, Offenbaren anbelangt, so bietet diese Richtlinie insbesondere keinerlei Grund für § Dynamische Verweisung auf Geheimnisse b) die Beschränkung der Nutzung § Verpflichtung zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeitnehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben Ergänzende Maßnahmen § Aktualisierung im Rahmen der Compliance § Weisung / Übergabeprotokoll o.ä. § Kommunikationskanäle für Kritik Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
5. Zusammenfassung Geheimnisschutzvereinbarung Anpassung der Vertragspraxis Es gibt viele gute Gründe, die Vertragspraxis an den neuen rechtlichen Rahmen anzupassen § Definition § Zuordnung § Kontrolle: Absicherung von Maßnahmen § Ausschluss Reverse Engineering § Vermeidung von Whistleblowing Statt einer Geheimhaltungsvereinbarung ist eine Geheimnisschutzvereinbarung erforderlich. Als angemessene Geheimhaltungsmaßnahme i.S.v. Art. 2 Nr. 1 RL empfiehlt sich aber selbst die perfekte Geheimhaltungsvereinbarung leider nicht ... Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
Quellen Literatur Richtlinie über den Schutz von Goldhammer, Geschä(sgeheimnis-Richtlinie und Informa8onsfreiheit, NVwZ geheimem Know-how und nicht 2017, 1809 offenbarten Geschätsinforma- Groß/Platzer, Whistleblowing: Keine Klarheit beim Umfang mit Informa8onen 8onen (Geschä(sgeheimnisse) und Daten, NZA 2017, 1097 gegen unberech8gten Erwern, Günther/Bogmüller, Arbeitsrecht 4.0. Arbeitsrechtliche Herausforderungen Nutzung und Offenbarung der vierten industriellen Revolu8on, NZA 2015, 1025 14.4.2016 Hoeren/Münker, Die neue EU-Richtlinie zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und die Ha(ung DriTer, CCZ 2018, 85 Kalbfus, Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach der GeschGeh-RL, GRUR Prax 2017, 391 Klein/Wegener, Wem gehören Geschä(sgeheimnisse?, ArbRAktuell 2017, 531 McGuire, Geheimnisschutz: In vier SchriTen zur angemessenen Maßnahme, IPRB 2018, 202 McGuire, Neue Anforderungen an den Know-how-Schutz: 3 Gründe, sich schon heute mit der neuen Geschä(sgeheimnis-RL zu befassen, MiT. 2017, 377. Schmidt, Whistleblowing Revisited: Anpassungs- und Regelungsbedarf im deutschen Recht, RdA 2017, 365 Steinmann/Schubmehl, Vertraglicher Geheimnisschutz im Kunden- Lieferantenverhältnis – Auswirkungen der EU-Geheimnisschutz-RL am Beispiel der Automobilindustrie, CCZ 2017, 194. Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
Kontakt Universität Osnabrück CUR – Centrum für Unternehmensrecht Prof. Dr. Mary-Rose McGuire Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Recht des Geis8gen Eigentums sowie deutsches und europäisches Zivilprozessrecht www.cur.uni-osnabrueck.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Mary-Rose McGuire ©
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