Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht bei jPdöR - Aktuelle Herausforderung für die kommunale Verwaltung - Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen ...
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Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht bei jPdöR – Aktuelle Herausforderung für die kommunale Verwaltung 3. Tagung ? Kommunaler Austausch Finanzwesen 13.06.2018 1
Was macht eine Kommune? • Trauung an einem besonderen Ort • Verkauf von Familienstammbüchern • Verkauf von Andenken im Museum oder im Fremdenverkehrsamt • Stadtfeste, Veranstaltungen der Feuerwehren • Verkauf von Getränken, Speisen, Eintrittskarten • Betrieb von Bädern 2
Was macht eine Kommune? • Vermietung von Turnhallen • Verkauf von Duschmarken • Überlassung von Stahlleitplanken bei Baumaßnahmen an den Auftragnehmer • Finanzierung von Broschüren, Veranstaltungen über Werbung 3
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Die Steuerpflicht der jPöR ist nach Art der Tätigkeit und den Steuerarten zu differenzieren: Hoheitlicher Vermögens- Land- und Unternehmerische Tätigkeit – Bereich verwaltung Forstwirt- Betrieb gewerblicher Art schaft (steuerbarer Umsatz) steuerpflichtig steuerfrei Schule Zinserträge Forstwirtschaft Parkhaus Kindergarten/- Hausmüll Pacht Amtsblatt hort Gesundheits- Mieten Verkäufe Archiv wesen Kapitalerträge gewerbl. Müll Krankenhaus Brandschutz ... ... i. d. R. keine Kapitalertrag- Umsatzsteuer Körperschafts-, im Rahmen Besteuerung steuer Grundsteuer Gewerbe-, wirtsch. Grundsteuer Umsatz- und Geschäfts- Umsatzsteuer Grundsteuer betrieb: KSt, USt 4
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Bisherige Rechtslage – § 2 Abs. 3 UStG Die jPdöR sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. • Gleichklang der Definition eines BgA nach KStG und UStG, damit Voraussetzungen: • Vorliegen einer selbstständigen, nachhaltigen, wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (nicht: Gewinne); • im Rahmen einer Einrichtung; • Überschreitung der Umsatzgrenze von 30.678 Euro notwendig (seit 2015: 35.000 Euro); • keine bloße Vermögensverwaltung; • keine hoheitliche Tätigkeit. 5
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Das ist passiert.... Die Rechtsprechung des BFH hat sich hinsichtlich der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in den letzten Jahren mit (berechtigtem) Verweis auf das EU-Recht grundlegend geändert! Wichtige Urteile: • 01.12.2011, V R 1/11 Garagenplatzvermietung • 10.11.2011, V R 41/10 Vermietung einer Turnhalle für den Schulsport • 02.03.2011, XI R 65/07 Wochenmarktstandplatzvermietung • 15.04.2010, V R 10/09 Gestattung der Automatenaufstellung in einer Uni • 17.03.2010, XI R 17/08 Umsatzsteuerpflicht für Werbemobil • 20.08.2009, V R 70/05 Steuerpflicht bei der Grundstücksvermietung • 13.02.2014, V R 5/13 Ermäßigter Steuersatz für Eintrittsgelder Dorffest • 10.02.2016, XI R 26/13 Unternehmer. Handeln der Landesärztekammer 6
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Das Steuerrecht nach dem StÄndG 2015: Besteuerung der jPdöR Grundvoraussetzung bisher: Betrieb gewerblicher Art StÄndG 2015 Gewerbesteuer, wenn Umsatzsteuer Körperschaftsteuer Gewinnerzielungsabsicht (§ 2 Abs. 1 UStG und (§ 4 KStG) (§ 2 Abs. 2 GewStG, § 2b UStG) § 2 GewStDV) Welche Auswirkungen hat die Neuregelung? 7
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Aufgaben- erledigung durch die jPdöR auf öffentlich- auf rechtlicher privatrechtlicher Grundlage Grundlage ohne größere mit größerer stets steuerbar, Wettbewerbs- Wettbewerbs- soweit keine verzerrung verzerrung Hilfstätigkeit Steuerbar = steuerpflichtig nicht steuerbar stets steuerbar soweit keine ausdrückliche Befreiung nach § 4 UStG Welche Auswirkungen hat die Neuregelung? 8
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen „Tiefenprüfung“ der Leistungserbringung innerhalb der Verwaltung kritische Bereiche: • Sponsoring • werbefinanzierte Angebote (Amtsblatt, Broschüren, Stadtmobiliar) • Parkraumbewirtschaftung • Bauhof, Straßenmeisterei • Interkommunale Zusammenarbeit • Vermietung und Verpachtung in allen „Facetten“ • Website, Homepage, Anzeigen im Amtsblatt • Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Gesellschaften außerhalb von AnBestP (allg. Nebenbestimmungen der Haushaltsordnungen) • Personalgestellung an Dritte (Vereine, Zweckverbände, Kommunen) • Leistungserbringung auf privatrechtlicher Grundlage 9
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Tätigwerden Steuerpflicht Steuerpflicht bisher künftig unverändert, Befreiung nach § 4 UStG Betrieb gewerblicher Art (z. B. KiTa) möglich Erträge aus privatrechtlichen Nein Ja Leistungen unter 35 TEUR Vermögensverwaltung Nein Ja (Einzelfall) Hoheitliches Handeln – mit Wettbewerb Nein Ja IKZ – mit Wettbewerbsrelevanz Nein Ja IKZ – privatrechtlich, Teilleistung Nein Ja Hoheitliches Handeln/IKZ – ohne Nein Nein Wettbewerb IKZ = Interkommunale Zusammenarbeit 10
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Was passiert, wenn für einzelne Leistungen einer Steuerpflicht festgestellt wird? 1. Die eingenommenen Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer, d. h. Umsatzsteueranteil (7 bzw. 19 %) ist an das Finanzamt abzuführen. 2. Für die bezogenen Leistungen besteht eine (anteilige) Vorsteuerab- zugsberechtigung, d. h. die im Rahmen der Leistungsbeschaffung gezahlte Umsatzsteuer kann (anteilig) vom Finanzamt wiedergeholt werden, so dass der Haushalt nur mit den Nettokosten belastet wird. Sachverhalte sind bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen! Sachverhalte sind in der Buchführung zu berücksichtigen! Auswirkungen auf eine erhaltene Förderung prüfen! 11
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Die Besteuerung der Leistungserbringung eröffnet die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug • Konsolidierungspotenzial kann genutzt werden • Investitionskosten können reduziert werden • Betriebskosten können je nach Umfang der „zugekauften“ Leistungen reduziert werden • Umsatzsteuerbelastung muss nicht vollständig durch Entgelte oder den Haushalt aufgefangen werden • aber: • Vorsteuerabzug an formelle Voraussetzungen gebunden Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, Zuordnung • Vorsteuerabzug auf den Anteil beschränkt, der zu steuerpflichtigen Umsätzen führt • Vorsteuerabzug kann/wird sich auf die Förderung auswirken 12
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Vorsteuerabzug nach 15 UStG – Folgen des Vorsteuerabzugs • Bei der Beantragung einer Förderung muss geprüft werden, ob der Vorsteuerabzug möglich ist. Begrenzung auf Nettoförderung ggf. anteilig nach Umfang der unternehmerischen Nutzung, Angabe im Antrag notwendig • Beim Eingang einer Rechnung muss geprüft werden, ob die Leistung der unternehmerischen Nutzung zugeordnet werden muss/kann. Zuordnung einer Rechnung ist im Einzelfall zu prüfen Belastung des Haushaltes mit den Nettobeträgen ggf. anteilig nach Umfang der unternehmerischen Nutzung bei Neubauten/Anschaffungen muss der Gegenstand förmlich der unternehmerischen Nutzung „zugeordnet“ werden 13
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Zuordnung einer Eingangsleistung bei jPdöR 100 % nichtunter- Teilunternehmerische 100 % unternehmerische nehmerische Nutzung Nutzung Nutzung keine Zuordnung zum Differenzierung nach Vollständige Zuordnung Betriebsvermögen unternehmerischer und zum Betriebsvermögen = = Zuordnungsverbot nichtunternehmerischer Zuordnungsgebot Nutzung Zuordnungs- entscheidung Lieferung kurzfristig Lieferung langfristig bis 31.05. des gebundenen Vermögens und gebundener Folgejahres!? sonstiger Leistungen Vermögensgegenstände anteilige Zuordnung ohne anteilige Zuordnung zum Beachtung der Mindest- Betriebsvermögen soweit nutzungsgrenze von 10 v. H., vgl. Mindestnutzungsgrenze von 10 A 15.2c Abs. 2 Nr. 1 UStAE v. H. erreicht (Nr. 2a) = Aufteilungsgebot 14
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Eingangsleistung wird Eingangsleistung wird Eingangsleistung wird teilweise für zu 100 % für zu 100 % für unternehmerische und unternehmerische nichtunternehmerische nichtunternehmerische Leistungen genutzt Leistungen genutzt Leistungen genutzt § 15 Abs. 1 UStG § 15 Abs. 4 UStG Beispiel: Rechnung über die Beispiel: Rechnung über die Beispiel: Rechnung über Reparatur der durch die Jahresinspektion für das eine Reparatur der Gemeinde vermieteten Winterdienstfahrzeug Stiefelwaschanlage in der Schließfächer für Schüler Feuerwehr Folge: Die Rechnung ist Folge: Die Rechnung ist Folge: Die Rechnung ist vollständig dem über einen geeigneten vollständig dem unternehmerischen Bereich Schlüssel aufzuteilen. nichtunternehmerischen zuzuordnen. Bereich zuzuordnen. volle Zuordnung Aufteilungsgebot keine Zuordnung (voller) Vorsteuerabzug anteiliger Vorsteuerabzug kein Vorsteuerabzug 15
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Berichtigung der Vorsteuer bei Ausübung der Option nach § 27 Absatz 22 UStG • Ausgangspunkt: nachträglicher Abzug der Vorsteuer nur eingeschränkt möglich (sog. „Berichtigung des Vorsteuerabzugs“); • Soweit eine jPdöR Leistungen für ihren nichtunternehmerischen Bereich bezieht, kommt ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nicht in Betracht. Zuordnung nicht möglich; • Ausschluss gilt auch, wenn eine jPdöR von der Option nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG Gebrauch macht und soweit sie im Optionszeitraum nicht nach § 2 Abs. 3 UStG unternehmerisch tätig ist. Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug ausgeschlossen, damit kommt auch eine Berichtigung nicht in Betracht. • Aber: Sonderregelung im BMF-Schreiben vom 16.12.2016 Bezieht eine jPdöR im Optionszeitraum Leistungen, ist für den Vorsteuerabzug danach zu differenzieren, ob die erstmalige Verwendung noch im Optionszeitraum erfolgt. 16
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Beispiel 1 Kommune errichtet in 2019 eine neue Turnhalle und nimmt diese in Betrieb. Die Kommune hat die Optionserklärung nach UStG abgegeben und erklärt deshalb (zu Recht) im FöMi-Antrag, dass sie nicht vorsteuerabzugs- berechtigt ist. Die Errichtung der Turnhalle wird mit 50 v. H. gefördert. Ab 2021 wird die Turnhalle zu 40 v. H. nicht hoheitlich genutzt (Vermietung an Vereine und Dritte). Welche Folgen ergeben sich für den Vorsteuerabzug (und die Förderung)? 17
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Lösung für Beispiel 1: • Mit Verwendung der Turnhalle in 2019 beginnt der sog. Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG von 10 Jahren zu laufen (monatsgenaue Betrachtung). • Mit Auslaufen der Option ist eine Vorsteuerberichtigung über den verbleibenden Berichtigungszeitraum pro rata möglich (ab 01/2021). • Für jedes verbleibende Jahr kann die Vorsteuer mit 1/10 entsprechend der Nutzungsquote korrigiert werden. • Die Nutzungsquote ist über den verbleibenden Zeitraum fortzuschreiben, kann zu geänderten Vorsteuerberichtigungen in den einzelnen Jahren führen. • Für das bewegliche Vermögen sowie Betriebsvorrichtungen ist der Berichtigungszeitraum auf 5 Jahre beschränkt. Fazit: Vorsteuer kann anteilig „nachgeholt“ werden! Zunächst wird der Kreishaushalt jedoch brutto belastet. 18
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Lösung für Beispiel 1 – Zeitstrahl zur Berichtigung der Vorsteuer 19
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Beispiel 2 Die Kommune will in 2019 eine neue Turnhalle errichten. Die Kommune hat die Optionserklärung nach UStG abgegeben und erklärt deshalb (zu Recht) im FöMi-Antrag, dass sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Errichtung der Turnhalle wird mit 50 v. H. gefördert. Mit Beginn der Bauausführung (d. h. nach Erhalt des FöMi-Bescheides) kommt es zu Bauverzögerungen. Die Inbetriebnahme der Turnhalle verschiebt sich auf 2021. Ab 2021 wird die Turnhalle zu 40 v. H. nicht hoheitlich genutzt (Vermietung an Vereine und Dritte). Welche Folgen ergeben sich für den Vorsteuerabzug (und die Förderung)? 20
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Lösung für Beispiel 2: • Mit der beabsichtigten Verwendung der Turnhalle in 2021 kann die Kommune sofort bei Leistungsbezug die Vorsteuer ziehen (= Nettobelastung). • Eine spätere Vorsteuerberichtigung beschränkt sich auf die Änderung der Nutzungsquoten. Auswirkung auf die Förderung? • Faktisch liegt eine Überförderung vor. • Kommune hat in beiden Fällen keine falschen Angaben im Antrag auf FöMi gemacht. • Kommunen müssen FöMi-Geber zeitnah informieren, ggf. Information bereits mit dem Antrag; • Eine verzinste Rückforderung muss vermieden werden. 21
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Wer haftet für eine falsche Steuererklärung? • (persönliche) Haftung des Vertreters, §§ 69, 34 AO … Vertreter (= BM/LR) muss gegenüber der Finanzverwaltung nachweisen können, dass kein Organisationsverschulden vorliegt. • vgl. BilMoG vom 25.05.2009 … Anforderungen an einen konsequenten und systematischen Prozess für das Erkennen, Beurteilen und Managen steuerlicher Risiken einführen; • nochmalige Verschärfung der Anforderungen an ein Risikomanagement durch den AEAO vom 13.05.2016 Vorlage einer berichtigten Steuererklärung kann bereits den Anfangsverdacht einer Steuerverkürzung begründen (Zi. 2.5); • Vorliegen eines steuerlichen Risikos; • Unsicherheiten hinsichtlich der Beurteilung steuerrelevanter Sach- verhalte Was? • fiskalische Auswirkungen einer Falschbeurteilung Wie? 22
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Einbeziehung der Verwaltung und Führungsebene allgemein • Auftaktveranstaltung mindestens mit der Führungsebene • Idealerweise: Information der Gremien • Sensibilisierung aller Fachbereiche/Ämter, regelmäßiger Austausch • Aufbau einer Vertragsdatenbank • Prüfung der steuerlichen Relevanz bei allen Gremienbeschlüssen • offene Kommunikation mit öffentlichen Zuwendungsgebern (i.d.R. wurde/wird Bruttoförderung beantragt!) Sensibilisieren, Risiken deutlich machen! 23
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Notwendige Vorbereitungen innerhalb der Verwaltung • Organisatorische Anpassung • Erlass von Dienstanweisungen • Bestimmung von Verantwortlichkeiten • Meldepflichten, Risikomanagement • Prüfung: Aufgabenerledigung mit eigenem Personal oder notwendige Einbindung Externer • Überprüfung (aller) laufenden Verträge • Anpassung der Satzungen und Entgeltordnungen • fortlaufende Prüfung steuerlicher Fragen bei neuen Maßnahmen Aufnahme als Prüfpunkt in die Beschlussvorlagen (z. B. Neubau Turnhalle) • Anpassung der Buchführung • Rechnungsprüfung, Aufbereitung der Daten • Neugliederung der Konten • Klärung der Buchungssystematik (mit Softwareanbieter) 24
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Aufgaben des „MA Steuern“ • Fortlaufende Analyse und Bearbeitung der Steuerfälle • Erstellung von Erklärungen und Voranmeldungen (ggf. unter Mitwirkung eines Steuerberaters) • Erkennen und Wahrnehmen von Gestaltungsmöglichkeiten • Zusammenführung und Bewertung der Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen zu einer Gesamtsicht • Prüfung aller Verträge auf Steuerrelevanz, (Vertragsmanagement) • Prüfung von Satzungen, ör Vereinbarungen auf Steuerrelevanz • Prüfung aller Beschlussvorlagen auf Steuerrelevanz • Ermittlung von Quoten für den Vorsteuerabzug • Umsetzung in der Software, Einrichtung/Pflege von Konten • Erstellung von Dienstanweisungen • Beratung der Fachbereich, Ansprechpartner • Interne Prüfungen (IKS!) • Führung eines Fristenkontrollbuches 25
Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht bei jPdöR – Aktuelle Herausforderung für die kommunale Verwaltung – Teil II 3. Tagung ? Kommunaler Austausch Finanzwesen 13.06.2018 26
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Was muss die Buchführung beim Vorsteuerabzug leisten? • Ausgangspunkt: Kann die Software steuerrelevante Sachverhalte (richtig) abbilden? • Anpassung der Buchungsabläufe: • Anforderungen an die Kontierung (mit oder ohne Steuerkenn- zeichen, Differenzierung nach Steuersätzen, Nutzung von Verteilungsschlüsseln) Beurteilung durch Fachamt erforderlich; • entsprechende Konten einrichten für Planung und Buchführung zu verwenden (Vorbereitung FIN); • Rechnungseingangsprüfung als Bestandteil der sachlichen Richtigkeit (Ordnungsmäßigkeit der Rechnung i. S. v. § 14 UStG) Regelungsbedarf; • Zuordnung der steuerlichen Prüfung zur sachlichen/ rechnerischen Feststellung oder alternativ: zusätzliche Unterschrift? Regelungsbedarf; 27
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Umsetzung Vorsteuerabzug in der Buchführung nach § 22 UStG • erforderlicher Aufbau der Kontierung • voller Vorsteuerabzug (100 %) 7 % • voller Vorsteuerabzug (100 %) 19 % • kein Vorsteuerabzug • anteiliger Vorsteuerabzug mit Quote x % 7 % • anteiliger Vorsteuerabzug mit Quote x % 19 % Beispiel: Aufwandsrechnung für ein Gebäude über 100 Euro netto, Quote Vorsteuerabzug 30 % Variante 1 Abbildung über getrennte Konten (421100) Aufwand brutto 83,30 Euro und (421119) Aufwand netto 30,00 Euro und (168) Forderung ggü. Finanzamt 5,70 Euro an (2511) Verbindlichkeiten LuL 119,00 Euro 28
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Umsetzung Vorsteuerabzug in der Buchführung nach § 22 UStG Beispiel: Aufwandsrechnung für ein Gebäude über 100 Euro netto, Quote Vorsteuerabzug 30 % Variante 2 Abbildung über Steuerkennzeichen (421119) Aufwand 113,30 Euro (Quote 30 %) und (168) Forderung ggü. Finanzamt 5,70 Euro an (2511) Verbindlichkeiten LuL 119,00 Euro • Variante 2 für die laufende Verbuchung einfacher; • automatisierte Umsetzung in der Software möglich; • setzt (Vorab-)Bestimmung von Quoten für einzelne Leistungsbezüge und steuerpflichtige Leistungen als Buchungskennzeichen voraus; 29
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Umsetzung Vorsteuerabzug in der Buchführung nach § 22 UStG – Umsetzung im Landkreis SOE Nutzung Variante 2: Nutzung sog. „Verteilungsringe“ in der Software: Verteilungsring (1) Wasser Kontenzuordnung hinterlegte Verteilung Zuordnung Kt. 424103 55,60 hoheitlich (brutto) Kt. 424113 25,40 Leistung 1 (netto, 7%) Kt. 424123 19,00 Leistung 2 (netto, 7 %) Kt. 168 Vorsteuer • bei der Kontierung einer Rechnung muss ein Verteilungsring ausgewählt werden; • Verbuchung erfolgt im Hintergrund auf die zugeordneten Konten; • Grundlage für Nutzung Elster. 30
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Nutzung von Verteilungsringen • Verteilungsringe müssen vor der Verbuchung festgelegt werden. • Zuordnung von Konten zum Verteilungsring • Zuordnung von Produkten zum Verteilungsring • Zuordnung der Schlüssel/Quoten • Verteilungsringe können in beliebiger Anzahl festgelegt werden. • Bei abweichenden Buchungen (anderer Schlüssel, anderes Konto o. ä.) muss eine manuelle Buchung auf die Konten erfolgen. • Die mit der Kontierung von Rechnungen befassten Mitarbeiter müssen entscheiden, ob/welcher Verteilungsring zur Anwendung kommt oder eine abweichende, manuelle Buchung erforderlich ist. • Sachliche Feststellung der Rechnung umfasst auch die Bestätigung des richtigen Verteilungsschlüssels; 31
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Nutzung von Verteilungsringen bei der Haushaltsplanung • Umsetzung in der Planung • geplant wird auf dem „Hauptkonto“ • bei Buchung wird Deckung durch Budgetumbuchung bereitgestellt • Aufwand in der Planung dadurch geringer, bei Buchung tendenziell größer mit Planung 2019/2020 als Testphase! Beispiel: Planung der SV mit Umsatzsteuer Konto Einordnung Planung Kt. 424103 Hauptkonto Gesamtbetrag Kt. 424113 Unterkonto ohne Planansatz Budget- umbuchung Kt. 424123 Unterkonto ohne Planansatz Kt. 168 Bilanzkonto kein Planansatz erforderlich 32
3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Frau Trommer Amt für Finanzverwaltung, Amtsleiterin Friederike.Trommer@landratsamt-pirna.de 33
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