Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht bei jPdöR - Aktuelle Herausforderung für die kommunale Verwaltung - Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen ...

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Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht bei jPdöR - Aktuelle Herausforderung für die kommunale Verwaltung - Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen ...
Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht bei
               jPdöR –
   Aktuelle Herausforderung für die
       kommunale Verwaltung

                                           3. Tagung

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                   Kommunaler Austausch Finanzwesen
                                          13.06.2018

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Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht bei jPdöR - Aktuelle Herausforderung für die kommunale Verwaltung - Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen ...
Was macht eine Kommune?

               • Trauung an einem besonderen Ort
               • Verkauf von Familienstammbüchern

        • Verkauf von Andenken im Museum
          oder im Fremdenverkehrsamt

              • Stadtfeste, Veranstaltungen
                der Feuerwehren
              • Verkauf von Getränken,
                Speisen, Eintrittskarten

                       • Betrieb von Bädern

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Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht bei jPdöR - Aktuelle Herausforderung für die kommunale Verwaltung - Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen ...
Was macht eine Kommune?

            • Vermietung von Turnhallen

                  • Verkauf von Duschmarken

             • Überlassung von Stahlleitplanken bei
               Baumaßnahmen an den
               Auftragnehmer

                        • Finanzierung von Broschüren,
                          Veranstaltungen über Werbung

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Die Steuerpflicht der jPöR ist nach Art der Tätigkeit und den Steuerarten
zu differenzieren:

 Hoheitlicher    Vermögens-         Land- und       Unternehmerische Tätigkeit –
   Bereich       verwaltung         Forstwirt-        Betrieb gewerblicher Art
                                      schaft            (steuerbarer Umsatz)
                                                    steuerpflichtig   steuerfrei
Schule           Zinserträge      Forstwirtschaft   Parkhaus          Kindergarten/-
Hausmüll         Pacht                              Amtsblatt         hort
Gesundheits-     Mieten                             Verkäufe          Archiv
wesen            Kapitalerträge                     gewerbl. Müll     Krankenhaus
Brandschutz      ...                                                  ...
i. d. R. keine   Kapitalertrag-   Umsatzsteuer      Körperschafts-,   im Rahmen
Besteuerung      steuer           Grundsteuer       Gewerbe-,         wirtsch.
                 Grundsteuer                        Umsatz- und       Geschäfts-
                 Umsatzsteuer                       Grundsteuer       betrieb: KSt,
                                                                      USt

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Bisherige Rechtslage – § 2 Abs. 3 UStG
Die jPdöR sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1
Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe
gewerblich oder beruflich tätig.

• Gleichklang der Definition eines BgA nach KStG und UStG, damit
  Voraussetzungen:
     • Vorliegen einer selbstständigen, nachhaltigen, wirtschaftlichen
       Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (nicht: Gewinne);
     • im Rahmen einer Einrichtung;
     • Überschreitung der Umsatzgrenze von 30.678 Euro notwendig
       (seit 2015: 35.000 Euro);
     • keine bloße Vermögensverwaltung;
     • keine hoheitliche Tätigkeit.

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Das ist passiert....
Die Rechtsprechung des BFH hat sich hinsichtlich der Umsatzbesteuerung
der öffentlichen Hand in den letzten Jahren mit (berechtigtem) Verweis auf
das EU-Recht grundlegend geändert!
Wichtige Urteile:
•   01.12.2011, V R 1/11     Garagenplatzvermietung
•   10.11.2011, V R 41/10    Vermietung einer Turnhalle für den Schulsport
•   02.03.2011, XI R 65/07   Wochenmarktstandplatzvermietung
•   15.04.2010, V R 10/09    Gestattung der Automatenaufstellung in einer Uni
•   17.03.2010, XI R 17/08   Umsatzsteuerpflicht für Werbemobil
•   20.08.2009, V R 70/05    Steuerpflicht bei der Grundstücksvermietung
•   13.02.2014, V R 5/13     Ermäßigter Steuersatz für Eintrittsgelder Dorffest
•   10.02.2016, XI R 26/13   Unternehmer. Handeln der Landesärztekammer

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                  Das Steuerrecht nach dem StÄndG 2015:

                        Besteuerung der jPdöR

                         Grundvoraussetzung bisher:
                           Betrieb gewerblicher Art        StÄndG 2015

                            Gewerbesteuer, wenn
                                                          Umsatzsteuer
 Körperschaftsteuer        Gewinnerzielungsabsicht
                                                      (§ 2 Abs. 1 UStG und
     (§ 4 KStG)             (§ 2 Abs. 2 GewStG,
                                                           § 2b UStG)
                               § 2 GewStDV)

            Welche Auswirkungen hat die Neuregelung?
                                                                             7
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                                           Aufgaben-
                                       erledigung durch
                                           die jPdöR

                 auf öffentlich-                                 auf
                  rechtlicher                             privatrechtlicher
                  Grundlage                                  Grundlage

             ohne größere          mit größerer           stets steuerbar,
             Wettbewerbs-          Wettbewerbs-             soweit keine
              verzerrung            verzerrung              Hilfstätigkeit

                                                             Steuerbar = steuerpflichtig
             nicht steuerbar       stets steuerbar           soweit keine ausdrückliche
                                                              Befreiung nach § 4 UStG

               Welche Auswirkungen hat die Neuregelung?
                                                                                           8
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„Tiefenprüfung“ der Leistungserbringung innerhalb der Verwaltung

kritische Bereiche:
  • Sponsoring
  • werbefinanzierte Angebote (Amtsblatt, Broschüren, Stadtmobiliar)
  • Parkraumbewirtschaftung
  • Bauhof, Straßenmeisterei
  • Interkommunale Zusammenarbeit
  • Vermietung und Verpachtung in allen „Facetten“
  • Website, Homepage, Anzeigen im Amtsblatt
  • Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Gesellschaften außerhalb
    von AnBestP (allg. Nebenbestimmungen der Haushaltsordnungen)
  • Personalgestellung an Dritte (Vereine, Zweckverbände, Kommunen)
  • Leistungserbringung auf privatrechtlicher Grundlage

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Tätigwerden                              Steuerpflicht       Steuerpflicht
                                            bisher              künftig

                                        unverändert, Befreiung nach § 4 UStG
Betrieb gewerblicher Art
                                                (z. B. KiTa) möglich

Erträge aus privatrechtlichen
                                             Nein                  Ja
Leistungen unter 35 TEUR

Vermögensverwaltung                          Nein            Ja (Einzelfall)

Hoheitliches Handeln – mit Wettbewerb        Nein                  Ja

IKZ – mit Wettbewerbsrelevanz                Nein                  Ja

IKZ – privatrechtlich, Teilleistung          Nein                  Ja

Hoheitliches Handeln/IKZ – ohne
                                             Nein                 Nein
Wettbewerb
IKZ = Interkommunale Zusammenarbeit
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Was passiert, wenn für einzelne Leistungen einer Steuerpflicht
festgestellt wird?
1. Die eingenommenen Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer, d. h.
   Umsatzsteueranteil (7 bzw. 19 %) ist an das Finanzamt abzuführen.
2. Für die bezogenen Leistungen besteht eine (anteilige) Vorsteuerab-
   zugsberechtigung, d. h. die im Rahmen der Leistungsbeschaffung
   gezahlte Umsatzsteuer kann (anteilig) vom Finanzamt wiedergeholt
   werden, so dass der Haushalt nur mit den Nettokosten belastet wird.

 Sachverhalte sind bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen!

 Sachverhalte sind in der Buchführung zu berücksichtigen!

 Auswirkungen auf eine erhaltene Förderung prüfen!

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Die Besteuerung der Leistungserbringung eröffnet die Möglichkeit
zum Vorsteuerabzug
•   Konsolidierungspotenzial kann genutzt werden
     • Investitionskosten können reduziert werden
     • Betriebskosten können je nach Umfang der „zugekauften“
       Leistungen reduziert werden
     • Umsatzsteuerbelastung muss nicht vollständig durch Entgelte oder
       den Haushalt aufgefangen werden
•   aber:
     • Vorsteuerabzug an formelle Voraussetzungen gebunden  Besitz
       einer ordnungsgemäßen Rechnung, Zuordnung
     • Vorsteuerabzug auf den Anteil beschränkt, der zu steuerpflichtigen
       Umsätzen führt
     • Vorsteuerabzug kann/wird sich auf die Förderung auswirken

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Vorsteuerabzug nach 15 UStG – Folgen des Vorsteuerabzugs

•   Bei der Beantragung einer Förderung muss geprüft werden, ob der
    Vorsteuerabzug möglich ist.
      Begrenzung auf Nettoförderung
      ggf. anteilig nach Umfang der unternehmerischen Nutzung, Angabe
        im Antrag notwendig

•   Beim Eingang einer Rechnung muss geprüft werden, ob die Leistung der
    unternehmerischen Nutzung zugeordnet werden muss/kann.
      Zuordnung einer Rechnung ist im Einzelfall zu prüfen
      Belastung des Haushaltes mit den Nettobeträgen
      ggf. anteilig nach Umfang der unternehmerischen Nutzung
      bei Neubauten/Anschaffungen muss der Gegenstand förmlich der
        unternehmerischen Nutzung „zugeordnet“ werden

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              Zuordnung einer Eingangsleistung bei jPdöR

100 % nichtunter-        Teilunternehmerische         100 % unternehmerische
nehmerische Nutzung      Nutzung                      Nutzung
keine Zuordnung zum      Differenzierung nach         Vollständige Zuordnung
Betriebsvermögen         unternehmerischer und        zum Betriebsvermögen =
= Zuordnungsverbot       nichtunternehmerischer       Zuordnungsgebot
                         Nutzung
                                                                   Zuordnungs-
                                                                  entscheidung
      Lieferung kurzfristig               Lieferung langfristig   bis 31.05. des
      gebundenen Vermögens und            gebundener              Folgejahres!?
      sonstiger Leistungen                Vermögensgegenstände
      anteilige Zuordnung ohne            anteilige Zuordnung zum
      Beachtung der Mindest-              Betriebsvermögen soweit
      nutzungsgrenze von 10 v. H., vgl.   Mindestnutzungsgrenze von 10
      A 15.2c Abs. 2 Nr. 1 UStAE          v. H. erreicht (Nr. 2a)
                             = Aufteilungsgebot

                                                                                   14
3. Tagung
  Kommunaler Austausch Finanzwesen

                            Eingangsleistung wird
Eingangsleistung wird                                     Eingangsleistung wird
                                   teilweise für
       zu 100 % für                                              zu 100 % für
                              unternehmerische und
    unternehmerische                                        nichtunternehmerische
                              nichtunternehmerische
   Leistungen genutzt                                         Leistungen genutzt
                                Leistungen genutzt
     § 15 Abs. 1 UStG            § 15 Abs. 4 UStG
Beispiel: Rechnung über die Beispiel: Rechnung über die   Beispiel: Rechnung über
Reparatur der durch die     Jahresinspektion für das      eine Reparatur der
Gemeinde vermieteten        Winterdienstfahrzeug          Stiefelwaschanlage in der
Schließfächer für Schüler                                 Feuerwehr

Folge: Die Rechnung ist     Folge: Die Rechnung ist       Folge: Die Rechnung ist
vollständig dem             über einen geeigneten         vollständig dem
unternehmerischen Bereich   Schlüssel aufzuteilen.        nichtunternehmerischen
zuzuordnen.                                               Bereich zuzuordnen.

 volle Zuordnung            Aufteilungsgebot             keine Zuordnung

 (voller) Vorsteuerabzug    anteiliger Vorsteuerabzug  kein Vorsteuerabzug

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Kommunaler Austausch Finanzwesen

Berichtigung der Vorsteuer         bei   Ausübung   der   Option   nach
§ 27 Absatz 22 UStG

•   Ausgangspunkt: nachträglicher Abzug der Vorsteuer nur eingeschränkt
    möglich (sog. „Berichtigung des Vorsteuerabzugs“);
•   Soweit eine jPdöR Leistungen für ihren nichtunternehmerischen
    Bereich bezieht, kommt ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nicht in
    Betracht.  Zuordnung nicht möglich;
•   Ausschluss gilt auch, wenn eine jPdöR von der Option nach § 27 Abs.
    22 S. 3 UStG Gebrauch macht und soweit sie im Optionszeitraum nicht
    nach § 2 Abs. 3 UStG unternehmerisch tätig ist.  Vorsteuerabzug bei
    Leistungsbezug ausgeschlossen, damit kommt auch eine Berichtigung
    nicht in Betracht.
•   Aber: Sonderregelung im BMF-Schreiben vom 16.12.2016  Bezieht
    eine jPdöR im Optionszeitraum Leistungen, ist für den Vorsteuerabzug
    danach zu differenzieren, ob die erstmalige Verwendung noch im
    Optionszeitraum erfolgt.

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3. Tagung
Kommunaler Austausch Finanzwesen

Beispiel 1

Kommune errichtet in 2019 eine neue Turnhalle und nimmt diese in Betrieb.
Die Kommune hat die Optionserklärung nach UStG abgegeben und erklärt
deshalb (zu Recht) im FöMi-Antrag, dass sie nicht vorsteuerabzugs-
berechtigt ist. Die Errichtung der Turnhalle wird mit 50 v. H. gefördert.
Ab 2021 wird die Turnhalle zu 40 v. H. nicht hoheitlich genutzt (Vermietung
an Vereine und Dritte).
Welche Folgen ergeben sich für den Vorsteuerabzug (und die Förderung)?

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3. Tagung
Kommunaler Austausch Finanzwesen

Lösung für Beispiel 1:
•   Mit Verwendung der Turnhalle in 2019 beginnt der sog.
    Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG von 10 Jahren zu laufen
    (monatsgenaue Betrachtung).
•   Mit Auslaufen der Option ist eine Vorsteuerberichtigung über den
    verbleibenden Berichtigungszeitraum pro rata möglich (ab 01/2021).
•   Für jedes verbleibende Jahr kann die Vorsteuer mit 1/10 entsprechend
    der Nutzungsquote korrigiert werden.
•   Die Nutzungsquote ist über den verbleibenden Zeitraum fortzuschreiben,
    kann zu geänderten Vorsteuerberichtigungen in den einzelnen Jahren
    führen.
•   Für das bewegliche Vermögen sowie Betriebsvorrichtungen ist der
    Berichtigungszeitraum auf 5 Jahre beschränkt.
Fazit: Vorsteuer kann anteilig „nachgeholt“ werden! Zunächst wird der
Kreishaushalt jedoch brutto belastet.

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3. Tagung
Kommunaler Austausch Finanzwesen

Lösung für Beispiel 1 – Zeitstrahl zur Berichtigung der Vorsteuer

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3. Tagung
Kommunaler Austausch Finanzwesen

Beispiel 2

Die Kommune will in 2019 eine neue Turnhalle errichten. Die Kommune hat
die Optionserklärung nach UStG abgegeben und erklärt deshalb (zu Recht)
im FöMi-Antrag, dass sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Errichtung
der Turnhalle wird mit 50 v. H. gefördert. Mit Beginn der Bauausführung (d.
h. nach Erhalt des FöMi-Bescheides) kommt es zu Bauverzögerungen. Die
Inbetriebnahme der Turnhalle verschiebt sich auf 2021.
Ab 2021 wird die Turnhalle zu 40 v. H. nicht hoheitlich genutzt (Vermietung
an Vereine und Dritte).
Welche Folgen ergeben sich für den Vorsteuerabzug (und die Förderung)?

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3. Tagung
Kommunaler Austausch Finanzwesen

Lösung für Beispiel 2:
•   Mit der beabsichtigten Verwendung der Turnhalle in 2021 kann die
    Kommune sofort bei Leistungsbezug die Vorsteuer ziehen (=
    Nettobelastung).
•   Eine spätere Vorsteuerberichtigung beschränkt sich auf die Änderung
    der Nutzungsquoten.
Auswirkung auf die Förderung?
•   Faktisch liegt eine Überförderung vor.
•   Kommune hat in beiden Fällen keine falschen Angaben im Antrag auf
    FöMi gemacht.
•   Kommunen müssen FöMi-Geber zeitnah informieren, ggf. Information
    bereits mit dem Antrag;
•   Eine verzinste Rückforderung muss vermieden werden.

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3. Tagung
Kommunaler Austausch Finanzwesen

Wer haftet für eine falsche Steuererklärung?
• (persönliche) Haftung des Vertreters, §§ 69, 34 AO
  … Vertreter (= BM/LR) muss gegenüber der Finanzverwaltung
  nachweisen können, dass kein Organisationsverschulden vorliegt.
• vgl. BilMoG vom 25.05.2009 … Anforderungen an einen konsequenten
  und systematischen Prozess für das Erkennen, Beurteilen und
  Managen steuerlicher Risiken einführen;
• nochmalige Verschärfung der Anforderungen an ein Risikomanagement
  durch den AEAO vom 13.05.2016  Vorlage einer berichtigten
  Steuererklärung kann bereits den Anfangsverdacht einer
  Steuerverkürzung begründen (Zi. 2.5);
• Vorliegen eines steuerlichen Risikos;
  • Unsicherheiten hinsichtlich der Beurteilung steuerrelevanter Sach-
    verhalte  Was?
  • fiskalische Auswirkungen einer Falschbeurteilung  Wie?

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Kommunaler Austausch Finanzwesen

Einbeziehung der Verwaltung und Führungsebene allgemein

• Auftaktveranstaltung mindestens mit der Führungsebene
• Idealerweise: Information der Gremien
• Sensibilisierung aller Fachbereiche/Ämter, regelmäßiger Austausch
• Aufbau einer Vertragsdatenbank
• Prüfung der steuerlichen Relevanz bei allen Gremienbeschlüssen
• offene Kommunikation mit öffentlichen Zuwendungsgebern (i.d.R.
  wurde/wird Bruttoförderung beantragt!)
 Sensibilisieren, Risiken deutlich machen!

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Kommunaler Austausch Finanzwesen

Notwendige Vorbereitungen innerhalb der Verwaltung
• Organisatorische Anpassung
  • Erlass von Dienstanweisungen
  • Bestimmung von Verantwortlichkeiten
  • Meldepflichten, Risikomanagement
  • Prüfung: Aufgabenerledigung mit eigenem Personal oder notwendige
    Einbindung Externer
• Überprüfung (aller) laufenden Verträge
• Anpassung der Satzungen und Entgeltordnungen
• fortlaufende Prüfung steuerlicher Fragen bei neuen Maßnahmen 
  Aufnahme als Prüfpunkt in die Beschlussvorlagen (z. B. Neubau
  Turnhalle)
• Anpassung der Buchführung
  • Rechnungsprüfung, Aufbereitung der Daten
  • Neugliederung der Konten
  • Klärung der Buchungssystematik (mit Softwareanbieter)

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Kommunaler Austausch Finanzwesen

Aufgaben des „MA Steuern“

  •   Fortlaufende Analyse und Bearbeitung der Steuerfälle
  •   Erstellung von Erklärungen und Voranmeldungen (ggf. unter Mitwirkung
      eines Steuerberaters)
  •   Erkennen und Wahrnehmen von Gestaltungsmöglichkeiten
  •   Zusammenführung und Bewertung der Tätigkeiten in verschiedenen
      Bereichen zu einer Gesamtsicht
  •   Prüfung aller Verträge auf Steuerrelevanz, (Vertragsmanagement)
  •   Prüfung von Satzungen, ör Vereinbarungen auf Steuerrelevanz
  •   Prüfung aller Beschlussvorlagen auf Steuerrelevanz
  •   Ermittlung von Quoten für den Vorsteuerabzug
  •   Umsetzung in der Software, Einrichtung/Pflege von Konten
  •   Erstellung von Dienstanweisungen
  •   Beratung der Fachbereich, Ansprechpartner
  •   Interne Prüfungen (IKS!)
  •   Führung eines Fristenkontrollbuches

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Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht bei
               jPdöR –
   Aktuelle Herausforderung für die
    kommunale Verwaltung – Teil II

                                           3. Tagung

      ?
                   Kommunaler Austausch Finanzwesen
                                          13.06.2018

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3. Tagung
Kommunaler Austausch Finanzwesen

Was muss die Buchführung beim Vorsteuerabzug leisten?

•   Ausgangspunkt: Kann die Software steuerrelevante Sachverhalte
    (richtig) abbilden?
•   Anpassung der Buchungsabläufe:
    • Anforderungen an die Kontierung (mit oder ohne Steuerkenn-
      zeichen, Differenzierung nach Steuersätzen, Nutzung von
      Verteilungsschlüsseln)  Beurteilung durch Fachamt erforderlich;
    • entsprechende Konten einrichten  für Planung und Buchführung
      zu verwenden (Vorbereitung FIN);
    • Rechnungseingangsprüfung als Bestandteil der sachlichen
      Richtigkeit (Ordnungsmäßigkeit der Rechnung i. S. v. § 14 UStG)
       Regelungsbedarf;
    • Zuordnung      der   steuerlichen   Prüfung     zur   sachlichen/
      rechnerischen      Feststellung    oder   alternativ:  zusätzliche
      Unterschrift?  Regelungsbedarf;

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3. Tagung
Kommunaler Austausch Finanzwesen

Umsetzung Vorsteuerabzug in der Buchführung nach § 22 UStG

•   erforderlicher Aufbau der Kontierung
    • voller Vorsteuerabzug (100 %) 7 %
    • voller Vorsteuerabzug (100 %) 19 %
    • kein Vorsteuerabzug
    • anteiliger Vorsteuerabzug mit Quote x % 7 %
    • anteiliger Vorsteuerabzug mit Quote x % 19 %

Beispiel:   Aufwandsrechnung für ein Gebäude über 100 Euro netto,
            Quote Vorsteuerabzug 30 %

    Variante 1  Abbildung über getrennte Konten
    (421100) Aufwand brutto 83,30 Euro und
    (421119) Aufwand netto 30,00 Euro und
    (168) Forderung ggü. Finanzamt 5,70 Euro
                  an (2511) Verbindlichkeiten LuL 119,00 Euro

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3. Tagung
Kommunaler Austausch Finanzwesen

Umsetzung Vorsteuerabzug in der Buchführung nach § 22 UStG
Beispiel:   Aufwandsrechnung für ein Gebäude über 100 Euro netto,
            Quote Vorsteuerabzug 30 %
   Variante 2  Abbildung über Steuerkennzeichen

   (421119) Aufwand 113,30 Euro (Quote 30 %) und
   (168) Forderung ggü. Finanzamt 5,70 Euro
                          an (2511) Verbindlichkeiten LuL 119,00 Euro

   •   Variante 2 für die laufende Verbuchung einfacher;

   •   automatisierte Umsetzung in der Software möglich;

   •   setzt   (Vorab-)Bestimmung     von     Quoten    für   einzelne
       Leistungsbezüge     und    steuerpflichtige   Leistungen    als
       Buchungskennzeichen voraus;

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3. Tagung
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Umsetzung Vorsteuerabzug in der Buchführung nach § 22 UStG –
Umsetzung im Landkreis SOE

 Nutzung Variante 2: Nutzung sog. „Verteilungsringe“ in der Software:

    Verteilungsring (1) Wasser
    Kontenzuordnung       hinterlegte Verteilung   Zuordnung
    Kt. 424103                            55,60 hoheitlich (brutto)
    Kt. 424113                            25,40 Leistung 1 (netto, 7%)
    Kt. 424123                            19,00 Leistung 2 (netto, 7 %)
    Kt. 168                                        Vorsteuer

•   bei der Kontierung einer Rechnung muss ein Verteilungsring ausgewählt
    werden;
•   Verbuchung erfolgt im Hintergrund auf die zugeordneten Konten;
•   Grundlage für Nutzung Elster.

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Kommunaler Austausch Finanzwesen

Nutzung von Verteilungsringen

• Verteilungsringe müssen vor der Verbuchung festgelegt werden.
    • Zuordnung von Konten zum Verteilungsring
    • Zuordnung von Produkten zum Verteilungsring
    • Zuordnung der Schlüssel/Quoten
• Verteilungsringe können in beliebiger Anzahl festgelegt werden.
• Bei abweichenden Buchungen (anderer Schlüssel, anderes Konto o. ä.)
  muss eine manuelle Buchung auf die Konten erfolgen.
• Die mit der Kontierung von Rechnungen befassten Mitarbeiter müssen
  entscheiden, ob/welcher Verteilungsring zur Anwendung kommt oder
  eine abweichende, manuelle Buchung erforderlich ist.
• Sachliche Feststellung der Rechnung umfasst auch die Bestätigung des
  richtigen Verteilungsschlüssels;

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Kommunaler Austausch Finanzwesen

Nutzung von Verteilungsringen bei der Haushaltsplanung
• Umsetzung in der Planung
    • geplant wird auf dem „Hauptkonto“
    • bei Buchung wird Deckung durch Budgetumbuchung bereitgestellt
    • Aufwand in der Planung dadurch geringer, bei Buchung tendenziell
      größer  mit Planung 2019/2020 als Testphase!
Beispiel:

 Planung der SV mit Umsatzsteuer
 Konto                  Einordnung         Planung
 Kt. 424103                   Hauptkonto Gesamtbetrag
 Kt. 424113                    Unterkonto ohne Planansatz          Budget-
                                                                   umbuchung
 Kt. 424123                    Unterkonto ohne Planansatz
 Kt. 168                      Bilanzkonto kein Planansatz erforderlich

                                                                         32
3. Tagung
Kommunaler Austausch Finanzwesen

                  Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Frau Trommer
Amt für Finanzverwaltung, Amtsleiterin
Friederike.Trommer@landratsamt-pirna.de

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3. Tagung
Kommunaler Austausch Finanzwesen

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