UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN VON LAND UND BUND 2021 - Checkliste Förderungen in Corona-Zeiten
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN VON LAND UND BUND 2021 Checkliste Förderungen in Corona-Zeiten © KW/Fotograf: Franz Gerdl - Natur aktiv Nockberge www.ktn.gv.at
Auf den folgenden Seiten finden Sie Unterstützungsleistungen von der Kärntner Landesregierung und der österreichischen Bundesregierung, unterteilt für Privatpersonen sowie für gewerbetreibende Personen für in Corona – Zeiten. LAND Privatpersonen » Hilfe und finanzielle Unterstützung für Familien in Notsituationen » Finanzielle Unterstützung für Seniorinnen und Senioren » Frauenbildungsfonds » Heizzuschuss » Hilfe in besonderen Lebenslagen (HIBL) » Lebensunterhalt - Hilfe » Mehrlingsgeburtenzuschuss » Familienzuschuss » Schnelle Hilfe – Wir betreuen Ihr krankes Kind » Elternbildung » Kärntner Familienkarte » Kärntner Jugendkarte Gewerbetreibende Personen » Allgemeine Voraussetzungen für die Finanzierung oder Förderung von Maßnahmen und Vorhaben » mini funding – gemeinsam.vor.ort – Antrag zur Förderung von Kleinprojekten » Audit berufundfamilie » Audit familienfreundlichegemeinde BUND Privatpersonen » Corona Familienhärtefonds » Neustartbonus © KW/Fotograf: Franz Gerdl - Natur aktiv Nockberge » Sonderbetreuungszeit Gewerbetreibende Personen » Corona Härtefallfonds WKO » Corona Hilfsfonds » Fixkostenzuschuss I » Fixkostenzuschuss II 800.000 » Umsatzersatz www.ktn.gv.at
Unterstützungsleistungen LAND Unterstützungsleistungen LAND Privatpersonen Hilfe und finanzielle Unterstützung für Familien in Notsituationen Familien, die in eine besonders schwierige soziale Situation bzw. in eine finanzielle Notlage geraten sind, wird mit dieser einmaligen finanziellen Unterstützung geholfen. Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 13 - Gesellschaft und Integration Familienreferat Tel.: 050 536-33061 E-Mail: abt13.fampol@ktn.gv.at www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/GS-L81 Finanzielle Unterstützung für Seniorinnen und Senioren Zum förderbaren Personenkreis zählen Senior*innen, » die das 65. Lebensjahr vollendet haben » deren monatliches Einkommen (Geldleistungen) unter dem jeweiligen Ausgleichszu- lagenrichtsatz liegt, wobei Familienbeihilfen (inkl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge, Ausgedinge, Kriegsopferentschädigung, Pflegegelder, der Heizzuschuss und die Wohnbeihilfe nach dem Wohn- bauförderungsgesetz nicht als Einkünfte gelten » die EU-StaatsbürgerInnen sind und seit mindestens 5 Jahren ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben » die nicht auf Kosten des Landes in einer stationären Einrichtung, für welche das Kärntner Heimgesetz gilt, untergebracht sind » die keine Mindestsicherung beziehen. Eine einmalige Unterstützung kann gewährt werden, wenn nachweislich zusätzlich mindestens eines der folgenden Merkmale zutreffen: Der/Die Antragsteller*in » hat Zahlungsrückstände bei Miete. » hat Zahlungsrückstände bei Strom. » hat Zahlungsrückstände bei Kreditraten. » hat Zahlungsrückstände bei Heiz- und Betriebskosten. » hat Zahlungsrückstände aufgrund erhöhter Arzt- oder Therapiekosten. Der Antrag kann nur vom zuständigen Gemeindeamt ausgefüllt und der Abteilung 13 übermittelt werden. www.ktn.gv.at
Unterstützungsleistungen LAND Frauenbildungsfonds Gefördert werden Frauen, die zurzeit nicht berufstätig sind oder in Karenz befindlich sind und für die keine anderen Institutionen die Kurs- bzw. Ausbildungkosten fördern. Ziel ist die (Höher-)Qualifizierung von Frauen, die sich dadurch eine existenzsichernde Zukunft schaffen können. Das Erwerben von Zu- satzqualifikationen soll Frauen sowohl beim Wiedereinstieg in das Berufsleben unterstützen, als auch die beruflichen Chancen am Arbeitsmarkt verbessern. Der Frauenbildungsfonds ist eine einmalige finanzielle Zuwendung – je Antragstellerin wird eine Weiterbildungsmaßnahme gefördert Amt der Kärntner Landesregierung Referat für Frauen und Gleichbehandlung Völkermarkter Ring 31 9020 Klagenfurt am Wörthersee Tel.: 05 05 36-33056 E-Mail: frauen@ktn.gv.at https://portal.ktn.gv.at/Forms/AFS/GS76 Heizzuschuss Anträge auf finanzielle Unterstützung im Rahmen des Heizzuschusses sind von 01. Oktober 2020 bis 26.Feber 2021 möglich. Wie gehabt werden ein „großer“ Heizzuschuss in Höhe von 180,- Euro und ein „kleiner“ Heizzuschuss in Höhe 110,- Euro gewährt. Die Einkommensgrenzen für den Bezug des „großen“ Zuschusses orientieren sich wie bisher an der Höhe der Ausgleichzulage für Alleinstehende und Personen in Haushaltsgemeinschaften sowie der Höhe der Kinderzulage 2020. Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 4 - Soziale Sicherheit Mießtaler Straße 1 9021 Klagenfurt am Wörthersee Tel: 050 536-4645 Fax: 050 536-4644 E-Mail: abt4.soforthilfe@ktn.gv.at www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/GS-L64?fachbereich=GS&page=8 © KW/Fotograf: Franz Gerdl - Natur aktiv Nockberge www.ktn.gv.at
Unterstützungsleistungen LAND Hilfe in besonderen Lebenslagen (HIBL) Soziale Mindestsicherung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen. Hilfe bei außerordentlichen sozialen Schwierigkeiten nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz um- fasst die Hilfe an Personen, die aufgrund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder zufolge außergewöhnlicher Ereignisse zur Überbrückung von Notständen oder zur Abwehr einer sozialen Gefährdung der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Dazu zählen insbesondere: » die Hilfe zur Beschaffung und Beibehaltung von Wohnraum » die Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage » die Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände https://www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/ GS-L49?fachbereich=GS&page=8 Dieser Antrag kann nur von Mitarbeitern von Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden als auch dem Amt der Kärntner Landesregierung geöffnet und in Zusammenarbeit mit dem Bürger ausgefüllt und eingebracht werden. Bezirkshauptmannschaft Villach-Land Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau Sozialwesen Bereich Soziales, Jugend und Familie Meister-Friedrich-Straße 4 Tiroler Straße 13 9500 Villach 9800 Spittal an der Drau Tel: 050 536-61143 Tel: 050 536-62286 Fax: 050 536-61343 Fax: 050 536-62337 E-Mail: bhvl.sozialamt@ktn.gv.at E-Mail: bhsp.jugendamt@ktn.gv.at Bezirkshauptmannschaft St.Veit an der Glan Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg Sozialwesen Jugend und Familie/Soziales Marktstraße 15 Am Weiher 5/6 9300 St. Veit an der Glan 9400 Wolfsberg Tel: 050 536-68000 Tel: 050 536-66000 Fax: 050 536-68200 Fax: 050 536-66200 E-Mail: bhsv.sozialamt@ktn.gv.at E-Mail: bhwo.jugendamt@ktn.gv.at Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt Land Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen Pass- und Fremdenrecht Wasserrecht, Soziales Völkermarkter Ring 19 Milesistraße 10 9010 Klagenfurt am Wörthersee 9560 Feldkirchen in Kärnten Tel: 050 536-64176 Tel: 050 536-67247 Fax: 050 536-64700 Fax: 050 536-67200 E-Mail: bhkl.sozialamt@ktn.gv.at E-Mail: bhfe.sozialamt@ktn.gv.at Amt der Kärntner Landesregierung Bezirkshauptmannschaft Hermagor Abteilung 4 - Soziale Sicherheit Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice Mießtaler Straße 1 Hauptstraße 44 9021 Klagenfurt am Wörthersee 9620 Hermagor Tel: 050 536-14645 Tel: 050 536-63450 Fax: 050 536-14644 Fax: 050 536-63451 E-Mail: abt4.soforthilfe@ktn.gv.at E-Mail: bhhe.sozialamt@ktn.gv.at www.ktn.gv.at
Unterstützungsleistungen LAND Lebensunterhalt – Hilfe Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst Leistungen, wie richtsatzgemäße Geldleistungen bei stationärer Unterbringung in Heimen, Taschengeldleistungen und ähnliches. Dieser Antrag kann nur von Mitarbeitern von Gemeinden, Bezirksverwaltungs- behörden als auch dem Amt der Kärntner Landesregierung geöffnet und in Zusammenarbeit mit dem Bürger ausgefüllt und eingebracht werden. www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/GS-L41? fachbereich=GS&page=8 Mehrlingsgeburtenzuschuss Eltern haben bei der Geburt von Zwillingen die doppelten Kosten bzw. bei Drillingen die dreifachen Kosten für die Anschaffung der Babyausstattung aufzubringen. Durch die Gewährung einer Förderung soll ein Unterstützungsbeitrag zu den außerordentlichen Ausgaben bei einer Geburt von Mehrlingen geleistet werden. Mit dieser freiwilligen Förderung des Landes Kärnten sollen Familien, unabhängig vom Einkommen, in der ersten Familienphase unterstützt werden. Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 13 - Gesellschaft und Integration Familienreferat Tel.: 050 536-33061 E-Mail: fampol.abt13@ktn.gv.at www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/GS-L82 Familienzuschuss Nach dem Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes gibt es für Familien die Möglichkeit um Familien- förderung anzusuchen. Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 4 - Soziale Sicherheit Mießtaler Straße 1 9021 Klagenfurt am Wörthersee Tel: 050 536-14692 Fax: 050 536-14690 E-Mail: abt4.familie@ktn.gv.at www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/GS-L59 www.ktn.gv.at
Unterstützungsleistungen LAND Schnelle Hilfe – Wir betreuen Ihr krankes Kind Wenn ein Kind unerwartet krank wird und Eltern bzw. Alleinerziehende, die Betreuung berufs- oder ausbildungsbedingt nicht selbst übernehmen können, stellt dies oft eine unüberwindbare Hür- de dar. Das Land Kärnten hat im November 2019 mit der AVS (Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens) das Pilotprojekt „Schnelle Hilfe - Wir betreuen Ihr krankes Kind“ gestartet. Das Angebot kann derzeit kärntenweit in Anspruch genommen werden. Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 13 - Gesellschaft und Integration Familienreferat Tel.: 050 536-33061 E-Mail: fampol.abt13@ktn.gv.at www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/GS-L83 Elternbildung Elternbildung unterstützt Eltern dabei, ihre Erziehungsaufgaben zu erkennen und wahrzuneh- men, eine für Kinder förderliche pädagogische Haltung zu entwickeln, um in der jeweiligen Situation adäquat zu handeln. Demzufolge soll Elternbildung Lernprozesse auslösen, durch die sich Kenntnisse, Fertigkeiten und Haltungen von Eltern erweitern. Als Beitrag des Landes Kärnten zur Elternbildung werden ab dem Jahr 2019 Elternbildungsträger auf Antrag gefördert. Der Subventionsantrag ist dem Familienreferat im Original vorzulegen. Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 13 - Gesellschaft und Integration Familienreferat Tel.: 050 536-33061 E-Mail: abt13.fampol@ktn.gv.at www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/GS-L84 Kärntner Familienkarte Die kostenlose Vorteils- und Servicekarte bietet Kärntner Familien nicht nur eine finanzielle Entlastung, sondern fördert vor allem das Gemeinschaftserlebnis „Familie“ dadurch, dass gemeinsam Zeit verbracht wird. Tourismus und Handel gewähren Vergünstigungen, die es leistbar machen, gemeinsam als Familie die Freizeit zu gestalten. Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 13 – Gesellschaft und Integration, Hasnerstraße 8 9020 Klagenfurt E-Mail an: familienkarte@ktn.gv.at Telefonische Auskünfte: 050 536 33071 www.kaerntnerfamilienkarte.at/beantragen www.ktn.gv.at
Unterstützungsleistungen LAND Kärntner Jugendkarte Durch die Integration in das Schüler- und Lehrlingsfreifahrtsystem des Verkehrsverbundes der Kärntner Linien und die Kooperation mit der Kärntner Exekutive, ist es nun das erste Mal möglich, einen einheitli- chen, im Jugendschutzgesetz verankerten Jugendausweis für alle 6 – 19-Jährigen, auszugeben. Folgende 3 Funktionen sind auf der Kärntner Jugendkarte: » FAHRKARTEN Funktion: Schülerfreifahrt (bereits inklusive) AUSWEIS Funktion: Behördlich anerkannt (bereits inklusive) » VORTEILE Funktion: GoodieClub Angebote (bereits inklusive) und Europaweite Vorteile der EYCA (bereits inklusive) Amt der Kärtner Landesregierung Landesjugendreferat Kärnten Hasnerstraße 8 9021 Klagenfurt am Wörthersee Tel: +43 50 536-33071 E-Mail: jugendkarte@ktn.gv.at www.kaerntnerjugendkarte.at/ Gewerbetreibende Personen Allgemeine Voraussetzungen für die Finanzierung oder Förderung von Maßnahmen und Vorhaben Hier finden sie die näheren Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Finanzierung oder Förderung von Maßnahmen und Vorhaben, die einer im öffentlichen Interesse gelegenen sozialpoliti- schen Maßnahme oder Einrichtung dienen. Die Zugriffsberechtigung ist über die Abteilung 4 zu beantragen: abt4.post@ktn.gv.at mini funding – gemeinsam.vor.ort – Antrag zur Förderung von Kleinprojekten Sie möchten einen Beitrag zur Integration vor Ort leisten und mit Ihrer Initiative zu einem gelunge- nen Zusammenleben beitragen? Für Kleinprojekte sowie begegnungsfördernde Veranstaltungen und Initiativen kann die Kleinprojektförderung mini-funding:gemeinsam.vor.ort beantragt werden. Ziel dieser Maßnahme ist es, neben der etablierten Subventionierung und Kofinanzierung großer Pro- jekte, auch kleine und niederschwellige Integrationsprojekte in den verschiedenen, auch dezentraleren Regionen Kärntens zu fördern. Dies soll neben der sozialen Integration von Zuwander*innen vor Ort auch und vor allem die von Abwanderung betroffenen Regionen Kärntens stärken. Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 13 – Gesellschaft und Integration Flüchtlingswesen-Grundversorgung und Integration 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Hasnerstraße 8 Tel.: +43 (0) 50536–33043 Fax: +43 (0) 50536–33000 E-Mail: abt13.integration@ktn.gv.at www.integration.ktn.gv.at/ https://integration.ktn.gv.at/integrationsleitbild/aktuelles www.ktn.gv.at
Unterstützungsleistungen LAND Audit berufundfamilie In Kärnten hat Familienpolitik seit Jahren einen besonders hohen Stellenwert, daher werden, in Anlehnung an das im Rahmen des vom Bundesministerium initiierte Projekt Audit berufundfamilie Firmen, die sich einer Auditierung betreffend Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterziehen, auch vom Land Kärnten finanziell unterstützt. Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 13 - Gesellschaft und Integration Familienreferat Tel.: 050 536-33061 E-Mail: abt13.fampol@ktn.gv.at www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/GS-L86 Audit familienfreundlichegemeinde Um Österreichs Gemeinden dabei zu unterstützen, ihre Kinder- und Familienfreundlichkeit im eigenen Interesse weiterzuentwickeln wurde das Audit familienfreundlichegemeinde initiiert. Mit diesem einfach anzuwendenden Beratungsinstrument können Gemeinden ihre Kinder- und Familienfreundlichkeit auf den Prüfstand stellen und systematisch weiterentwickeln. So sichern sie die Attraktivität ihrer Gemeinde als lebenswerten Standort für Familien und Kinder. Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 13 - Gesellschaft und Integration Familienreferat Tel.: 050 536-33061 E-Mail: abt13.fampol@ktn.gv.at www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/GS-L85 © KW/Fotograf: Franz Gerdl - Natur aktiv Nockberge www.ktn.gv.at
Unterstützungsleistungen BUND Privatpersonen Corona - Familienhärtefonds Seit 15. April 2020 können Familien, die aufgrund der Corona Krise in eine finanzielle Notsituation geraten sind, eine Unterstützung aus dem Corona-Familienhärtefonds beantragen. www.bundeskanzleramt.gv.at/service/coronavirus/coronavirus- infos-familien-und-jugend/corona-familienhaerteausgleich.html Neustartbonus Den Neustartbonus können folgende Personengruppen ansuchen » Arbeitslose Personen mit einer Arbeitsaufnahme vom 15. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021, sofern diese nicht (A) im Zeitraum von 1. Dezember 2020 bis 31. März 2021 innerhalb von sechs Wochen bzw. (B) im Zeitraum von 15. Juni 2020 bis 30. November 2020 und im Zeitraum von 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung bei der selben Arbeitgeberin oder beim selben Arbeitgeber erfolgt. Davon ausgenommen sind geringfügige Beschäftigungen. » Der Neustartbonus kommt für Personen in Betracht, die ein vollversichertes Dienstver- hältnis (über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze) von mindestens 20 Wochenstunden annehmen, das im Verhältnis zu ihrem Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit geringer entlohnt ist. Freie Dienstverhältnisse sind nicht förderbar. Angesucht kann der Neustartbonus: » Persönlich beim AMS » über das eAMS-Konto, sobald die Antragsunterlagen verfügbar sind. www.ams.at/arbeitsuchende/karenz-und-wiedereinstieg/so- unterstuetzen-wir-ihren-wiedereinstieg/kombilohn-beihilfe www.ktn.gv.at
Unterstützungsleistungen BUND Sonderbetreuungszeit Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit ist Teil des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zur COVID-19-Epidemie. Zwischen dem 1. November 2020 und dem 9. Juli 2021 (Ende des Schuljahres 2020/2021) soll es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behin- derungen betreuen müssen oder Angehörige pflegebedürftiger Personen sind, mit Hilfe eines Rechtsan- spruchs auf Sonderbetreuungszeit sowie der Möglichkeit einer Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu vier Wochen möglich gemacht werden, der Betreuung bei laufendem Arbeitsver- hältnis nachzugehen. Nunmehr besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuung. Kann der Rechtsanspruch aufgrund des Fehlens von Anspruchsvoraussetzun- gen nicht wahrgenommen werden, so besteht (wie bisher unter bestimmten Rahmenbedingun- gen) die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren. https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Sonderbetreuungszeit.html Unterstützungsleistungen BUND Gewerbetreibende Personen Corona Härtefallfonds WKO Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förder-Instrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen. Wirtschaftskammer Kärnten Europaplatz 1 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich Tel.: 05 90-904 0 Fax: 05 90-904 704 www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html Corona Hilfsfonds Die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Diese Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sicherstellen. www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Corona-Hilfsfonds www.ktn.gv.at
Unterstützungsleistungen BUND Fixkostenzuschuss I Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen sollen die konkreten Fixkosten betroffener Unternehmen durch einen Fixkostenzuschuss anteilig gedeckt werden. Der Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses kann über FinanzOnline beantragt werden. www.bmf.gv.at/public/informationen/fixkostenzu- schuss.html#FixkostenzuschussI Fixkostenzuschuss II 800.000 Das Unternehmen muss tatsächliche Fixkosten haben und der Umsatzausfall muss zumindest 30 % betragen. Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein. Ist der Antragsteller ein Unternehmen in Liquidation (Abwick- lung), so besteht mangels operativer Tätigkeit keine Antragsberechtigung. Beantragt werden kann der Fixkostenzuschuss II 800.000 von Unternehmen, deren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich ist und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des EStG führt. Unternehmen in einem Insolvenzverfahren sind grundsätzlich von der Antragstellung ausgeschlos- sen, außer ein Sanierungsverfahren wurde über sie eröffnet. Zusätzlich müssen auch die weiteren Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1 der Richtlinien erfüllt sein und das Unternehmen darf nicht gemäß Punkt 3.2 der Richtlinien ausgeschlossen sein. Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden. www.bmf.gv.at/public/informationen/fixkostenzu- schuss.html#Fixkostenzuschuss800000 Umsatzersatz Rasche Hilfe für Unternehmen, die von der nunmehrigen behördlichen Schließung (COVID-19-Schu- MaV vom 2. November 2020) direkt betroffen sind. Ziel ist, Betrieben durch die Krise zu helfen und Arbeitsplätze zu erhalten. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, wird daher der Novemberumsatz pauschal mit bis zu 80 % ersetzt. www.umsatzersatz.at/ www.ktn.gv.at
Sie können auch lesen