E-Commerce und Besteuerung - Bozen, 26. September 2018

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E-Commerce und Besteuerung - Bozen, 26. September 2018
E-Commerce und Besteuerung

                      Bozen, 26. September 2018

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E-Commerce und Besteuerung - Bozen, 26. September 2018
E-Commerce: direkter und indirekter
elektronischer Handel
Beim E-Commerce muss zwischen
 direktem E-Commerce, bei dem sowohl die Transaktion

  als auch die Leistung über elektronische Mittel
  abgewickelt werden, zumal es sich hierbei um
  immaterielle Vermögenswerte handelt, für deren
  Übertragung keine physischen Träger erforderlich sind
  (Software, Musik usw.), und
 indirektem E-Commerce, bei dem die Transaktion

  elektronisch abgewickelt wird (Vertragsabschluss und
  Entgeltzahlung), der Vermögenswert jedoch über
  traditionelle Kanäle vertrieben wird (Kurierdienst,
  Postdienst usw.), unterschieden werden.
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Direkter E-Commerce

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Direkter E-Commerce: elektronisch
erbrachte Dienstleistungen

(Artikel 7 der Durchführungsverordnung EU 282/2011, abgeändert durch
Durchführungsverordnung EU 1042/2013).

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Direkter E-Commerce: betroffene
Dienstleistungen

Der direkte E-Commerce umfasst somit:
 die    Überlassung     digitaler    Produkte allgemein,
  einschließlich Software und zugehörige Änderungen oder
  Upgrades;
 Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu

  geschäftlichen oder persönlichen Zwecken, z. B. eine
  Website oder eine Webpage, vermitteln oder
  unterstützen;
 von     einem     Computer       automatisch generierte
  Dienstleistungen über das Internet oder ein ähnliches
  elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer
  Dateninputs des Dienstleistungsempfängers;                3
Direkter E-Commerce: betroffene
Dienstleistungen

   Einräumung des Rechts, gegen Entgelt eine Leistung auf
    einer Website, die als Online-Marktplatz fungiert, zum
    Kauf anzubieten, wobei die potenziellen Käufer ihr Gebot
    im Wege eines automatisierten Verfahrens abgeben und
    die Beteiligten durch eine automatische, computer-
    generierte E-Mail über das Zustandekommen eines
    Verkaufs unterrichtet werden;

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Direkter E-Commerce: betroffene
Dienstleistungen

   Internet-Service-Pakete,    in    denen      die    Tele-
    kommunikations-Komponente ein ergänzender oder
    untergeordneter Bestandteil ist (d. h. Pakete, die mehr
    ermöglichen als nur die Gewährung des Zugangs zum
    Internet und die weitere Elemente wie etwa
    Nachrichten,      Wetterbericht,     Reiseinformationen,
    Spielforen, Webhosting, Zugang zu Chatlines usw.
    umfassen);

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Direkter E-Commerce: betroffene
Dienstleistungen

   die in Anhang I der Durchführungsverordnung EU
    282/11 genannten Dienstleistungen, wie Webhosting
    (Websites und Webpages), automatisierte Online-
    Fernwartung von Programmen, Fernverwaltung von
    Systemen, Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung
    und -abruf auf elektronischem Wege), Online-
    Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen
    und Bereitstellung von Datensätzen, Lieferung von
    Musik, Film, Spielen, einschließlich Glücksspielen,
    Programmen        oder      politischen,     kulturellen,
    künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen Veran-
    staltungen oder Unterhaltungsprogrammen.
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Direkter E-Commerce: ausgenommene
Dienstleistungen

Davon ausgenommen sind hingegen:
 Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;

 Telekommunikationsdienstleistungen;

 Gegenstände      bei elektronischer Bestellung und
  Auftragsbearbeitung;
 CD-ROMs,       Disketten und     ähnliche    körperliche
  Datenträger;
 Druckerzeugnisse wie Bücher, Newsletter, Zeitungen und

  Zeitschriften;
 CDs und Audiokassetten;

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Direkter E-Commerce: ausgenommene
Dienstleistungen

   Videokassetten und DVDs;
   Spiele auf CD-ROM;
   Beratungsleistungen      durch    Rechtsanwälte       und
    Finanzberater, die ihre Kunden per E-Mail beraten;
   Unterrichtsleistungen, wobei ein Lehrer den Unterricht
    über das Internet oder ein elektronisches Netz, d.h. über
    einen Remote-Link, erteilt;
   physische Offline-Reparaturen von EDV-Ausrüstung;

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Direkter E-Commerce: ausgenommene
Dienstleistungen

   Offline-Data-Warehousing;
   Zeitungs-, Plakat- und Fernsehwerbung;
   Telefon-Helpdesks;
   Fernunterricht im herkömmlichen Sinne, z. B. per Post;
   Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen
    Menschen direkt tätig werden, unabhängig davon, wie
    die Gebote abgegeben werden;

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Direkter E-Commerce: ausgenommene
Dienstleistungen

   Online-Buchungen von Eintrittskarten zu Veranstal-
    tungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des
    Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts sowie der
    Unterhaltung und ähnlichen Ereignissen;
   Online-Buchung von Hotels, Mietwagen, Verpflegungs-
    leistungen, Personentransport- oder vergleichbaren
    Leistungen.

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Direkter E-Commerce und
     Mehrwertsteuer

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Abtretung von Gütern oder
Dienstleistungen

Für Zwecke der Mehrwertsteuer stellt der direkte Online-
Handel mit immateriellen Vermögensgegenständen in
jedem Falle eine Dienstleistungserbringung dar (der
indirekte Online-Handel mit materiellen Vermögens-
gegenständen stellt hingegen eine Abtretung von Gütern
dar).

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Territorialer Geltungsbereich der
Mehrwertsteuer

Ab 2015 gelten E-Commerce-Leistungen als im Land des
Auftraggebers durchgeführt, wobei es keine Rolle spielt,
ob es sich dabei um

   ein mehrwertsteuerpflichtiges Subjekt (B2B) oder um
    eine Privatperson (B2C),
   ein in der EU oder außerhalb der EU ansässiges Subjekt
    handelt.

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Abführung der Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird

   über das Reverse-Charge-Verfahren abgeführt, wenn es
    sich um ein mehrwertsteuerpflichtiges Subjekt (B2B)
    handelt;
   mittels direkter Identifizierung oder Bestellung eines
    Fiskalvertreters im Land des Verbrauchs oder über die
    Sondersteuerregelung (MOSS) abgeführt, wenn es sich
    beim Auftraggeber um eine Privatperson handelt.

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Mini One Stop Shop (MOSS)

Der innerhalb oder außerhalb der EU ansässige
Dienstleistungserbringer muss sich dabei im Mitgliedsland
des Verbrauchs nach einem besonderen Verfahren, dem so
genannten  , d.h.
der     kleinen  einzigen   Anlaufstelle   (KEA-System),
registrieren.

Dabei handelt es sich um ein freiwilliges Verfahren, das
der Vereinfachung dient. Demnach muss sich der Lieferant
nicht in jedem "Mitgliedsland des Verbrauchs", in dem er
elektronische Leistungen erbringt, gesondert registrieren.
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MOSS: Mitgliedsland der
Identifizierung

Der Lieferant kann auf diese Weise allen MwSt.-lichen
Erfüllungspflichten bei einer Steuerbehörde nachkommen
(im Mitgliedsland der Identifizierung). Handelt es sich
hierbei um einem in der EU ansässigen Lieferanten
entspricht dies dem Land der eigenen Identifizierung.

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MOSS: Mehrwertsteuererklärung

Das beim MOSS eines Mitgliedslands ("Mitgliedsland der
Identifizierung") registrierte MwSt.-pflichtige Subjekt
übermittelt die vierteljährlichen MwSt.-Erklärungen über
die an Privatpersonen in anderen Mitgliedsländern
("Mitgliedsland des Verbrauchs") erbrachten elektronischen
Leistungen elektronisch und führt die geschuldete
Mehrwertsteuer ab.
Die MwSt.-Erklärungen werden sodann gemeinsam mit der
abgeführten Mehrwertsteuer vom "Mitgliedsland der
Identifizierung" an die jeweiligen "Mitgliedsländer des
Verbrauchs" übermittelt.
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MOSS: Mehrwertsteuerabführung

Das  muss
demzufolge jedem  die
Mehrwertsteuer für die vom identifizierten Subjekt
erbrachten Leistungen auf der Grundlage einer
zusammenfassenden Mehrwertsteuererklärung, die von
letzterem einzureichen ist, entrichten.

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MOSS: Erstattung des
Mehrwertsteuerguthabens

Der Lieferant kann die geschuldete Mehrwertsteuer nicht
von der auf den Ankauf von Gütern und Dienstleistungen
in den verschiedenen Mitgliedsstaaten entrichteten Steuer
in Abzug bringen.

Für die Erstattung der Mehrwertsteuer muss in den
verschiedenen Mitgliedsstaaten ein Erstattungsantrag
eingereicht  werden.     Alternativ     dazu  kann    die
Mehrwertsteuer von der für Geschäfte, die nicht unter die
Sondersteuerregelung    (MOSS)      fallen,  geschuldeten
Mehrwertsteuer in Abzug gebracht werden.
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MOSS: Überprüfung

Obwohl den Erklärungs- und Abführungspflichten zentral
im "Mitgliedsland der Identifizierung" des innerhalb oder
außerhalb der EU ansässigen mehrwertsteuerpflichtigen
Subjekts nachgekommen werden muss, obliegt die
Überprüfung von Übertretungen dem "Mitgliedsland des
Verbrauchs".

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MOSS: ausgenommene
Dienstleistungen

Die Sondersteuerregelung    (MOSS)   kommt    nicht   zur
Anwendung für:

den indirekten E-Commerce;
den mehrwertsteuerpflichtigen Auftraggeber (B2B).

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MOSS: die italienischen Bestimmungen

In Italien wird das KEA-System durch DPR 633/1972
folgendermaßen geregelt:

 Artikel 74-quinquies gilt für nicht in der EU ansässige
  Steuerpflichtige;
 Artikel   74-sexies gilt für in Italien ansässige
  Steuerpflichtige;
 Artikel  74-septies gilt für in der EU ansässige
  Steuerpflichtige;
sowie durch Verfügung Nr. 118987 vom 26. Juli 2016.
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Befreiung von der Pflicht zum
Nachweis der Entgelte

Die für private Auftraggeber (B2C) erbrachten
elektronischen   Leistungen     unterliegen   nicht   der
steuerlichen Nachweispflicht:
 weder     anhand eines Kassenbons oder eines
  Steuerbelegs (Ministerialverordnung vom 27. Oktober
  2015);
 noch anhand einer Rechnung, wenn der Kunde diese

  nicht bis zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts
  eine solche anfordert (Artikel 22 Absatz 1 Ziffer 6-ter
  DPR 633/1972); wird eine solche angefordert, gelten für
  die Rechnungsstellung die Regeln des Mitgliedslands des
  Verbrauchs.                                               25
Mehrwertsteuersatz

Elektronische Leistungen unterliegen dem Regel-
Mehrwertsteuersatz in Höhe von 22 %. Dies gilt nicht für
elektronische Bücher, bei denen ein reduzierter
Mehrwertsteuersatz von 4 %zur Anwendung kommt.

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Neuheiten zur Mehrwertsteuer ab
2019

Mit der EU-Richtlinie 2017/2455 werden verschiedene
Vereinfachungen zur Reduzierung der Steuerlast seitens
Unternehmen (vor allem Kleinunternehmen) eingeführt,
die gelegentlich E-Commerce-Leistungen erbringen.

Die Vereinfachungen müssen von den Mitgliedsstaaten bis
zum 31. Dezember 2018 umgesetzt werden und gelten ab
dem 1. Januar 2019.

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Leistungen bis zu Euro 10.000 (1)

Es wird ein jährlicher Schwellenwert von 10.000 Euro
eingeführt.
Unterhalb dieses Schwellenwertes sind die direkten E-
Commerce-Leistungen (B2C) im Ansässigkeitsland des
Leistungserbringers (anstatt im Mitgliedsland des
Verbrauchs)     mehrwertsteuerpflichtig,   außer      der
Leistungserbringer hat für die Anwendung der
Mehrwertsteuer im Mitgliedsland des Verbrauchs optiert.

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Regelungen zur Rechnungsstellung
(2)

Im Rahmen der Sondersteuerregelung (MOSS) gelten für
die Rechnung (sofern ausgestellt) die gesetzlichen
Bestimmungen des Mitgliedslands der Identifizierung des
Leistungserbringers.

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In der EU für Mehrwertsteuerzwecke
registrierte außereuropäische
Unternehmen (3)

Die    Sondersteuerregelung      (MOSS)       kann   von
außereuropäischen Unternehmen angewandt werden, die
in   einem    oder   mehreren       Mitgliedsstaaten  für
Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.

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Direkter E-Commerce und sonstige
    indirekte Steuern: Web Tax

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Steuer auf digitale Transaktionen
(Web Tax)

Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde eine Steuer auf
digitale Transaktionen zur elektronischen Dienstleistungs-
erbringung seitens ansässiger und gebietsfremder
Steuerpflichtiger an in Italien ansässige Steuerpflichtige
eingeführt (B2B).

Davon ausgenommen sind Business to Consumer (B2C)-
Transaktionen.

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Anwendungsbereich der Web Tax

In den Anwendungsbereich der Steuer fallen sämtliche
ansässigen und nichtansässigen Unternehmen, die eine
digitale Dienstleistung erbringen. Davon ausgenommen
sind lediglich Unternehmen, die der Pauschalbesteuerung
unterliegen,     Jungunternehmen       und    in     das
Mobilitätsverfahren entlassene Arbeitnehmer (Art. 27 des
Gesetzesdekrets 98/2011).
Im Rahmen der besteuerten digitalen Tätigkeit müssen
jährlich, unabhängig vom entsprechenden Betrag, mehr
als 3.000 Transaktionen getätigt werden.

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Web Tax-pflichtige Transaktionen

Die Web Tax wird mit einem Steuersatz von 3% auf den
Transaktionswert (zzgl. MwSt.) berechnet. Im Hinblick auf
die Eintreibung dieser Steuer wird diese von den
auftraggebenden Unternehmen abgeführt und muss
anschließend auf die Dienstleistungserbringer abgewälzt
werden.
Die Durchführungsmodalitäten zur Steuer sowie die Web
Tax-pflichtigen Dienstleistungen müssen erst noch in einer
Verfügung des Finanzamtes erfasst werden (die Verfügung
hätte bereits im April 2018 erlassen werden sollen).

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Indirekter E-Commerce und
      Mehrwertsteuer

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Die  seitens EU-Lieferanten an private
Verbraucher (B2C) werden im Land des Käufers besteuert,
außer dabei wird ein bestimmter Schwellenwert
unterschritten.
In diesem Fall sind sie aus Gründen der Vereinfachung im
Land des Lieferanten mehrwertsteuerpflichtig.

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in Italien seitens
EU-Lieferanten (1)

 seitens EU-Lieferanten werden in
Italien besteuert, sofern diese gegenüber folgenden
Subjekten getätigt werden:
 private Verbraucher,

 Unternehmen,    die nicht für die Anwendung der
  Mehrwertsteuer auf innereuropäische Erwerbe optiert
  haben und die innerhalb eines Jahres innereuropäische
  Erwerbe und  von Waren mit einem
  Betrag von maximal 10.000 Euro tätigen.

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in Italien seitens
EU-Lieferanten (2)

 im Laufe des Vorjahres oder des
laufenden Jahres in Höhe von jährlich maximal 35.000
Euro werden im EU-Mitgliedsstaat des Lieferanten
besteuert.

Dabei steht dem Lieferanten allerdings die Möglichkeit
offen, für die Anwendung der Steuer im Empfängerland,
d.h. in Italien, zu optieren.

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in einem anderen
Mitgliedsstaat seitens italienischer
Lieferanten

 sind in Italien nicht MwSt.-pflichtig,
sofern sie gegenüber Endverbrauchern in anderen EU-
Ländern getätigt werden und der Betrag der im anderen
Mitgliedsstaat     getätigten     Veräußerungen        im
vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr 100.000
Euro oder den etwaigen geringeren, im entsprechenden
Mitgliedsland    festgesetzten   Betrag     überschritten
hat/überschreitet.
Der Lieferant kann in jedem Fall für die Anwendung der
Mehrwertsteuer im Land des Käufers optieren, sofern der
entsprechende Schwellenwert nicht überschritten wurde.
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Schwellenwerte in den
unterschiedlichen EU-Ländern

            Mitgliedsstaat           Schwellenwert            Mitgliedsstaat           Schwellenwert
   Österreich                35.000 Euro             Schweden                  320.000 SEK
   Belgien                   35.000 Euro             Finnland                  35.000 Euro
   Niederlande               100.000 Euro            Zypern                    35.000 Euro
   Dänemark                  280.000 DKK             Estland                   35.000 Euro
   Deutschland               100.000 Euro            Lettland                  35.000 Euro
   Griechenland              35.000 Euro             Litauen                   35.000 Euro
   Spanien                   35.000 Euro             Malta                     35.000 Euro
   Frankreich                35.000 Euro             Polen                     160.000 PLN
   Irland                    35.000 Euro             Tschechien                1.140.000 CZK
   Italien                   35.000 Euro             Slowakei                  35.000 Euro
   Luxemburg                 100.000 Euro            Slowenien                 35.000 Euro
   Portugal                  35.000 Euro             Ungarn                    35.000 Euro
   Vereinigtes Königreich    70.000 GBP              Bulgarien                 70.000 BGN
   Rumänien                  118.000 RON             Kroatien                  270.000 HRK

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Neuheiten zur Mehrwertsteuer ab
2021 (1)

Die Sondersteuerregelung (MOSS) wird auch auf
innergemeinschaftliche      Fernverkäufe      von    Gütern
ausgeweitet.
Dabei gilt für sämtliche Mitgliedsstaaten der Schwellenwert
von 10.000 Euro. Unterhalb dieses Schwellenwertes sind
 weiterhin im Land des Lieferanten
MwSt.-pflichtig; wird dieser Schwellenwert überschritten,
muss die MwSt. im Empfängerland des Käufers abgeführt
werden, indem eine MwSt.-Position eröffnet oder die
Sondersteuerregelung (MOSS) angewandt wird.

                                                              41
Neuheiten zur Mehrwertsteuer ab
2021 (2)

Die meisten Fernverkäufe werden über elektronische
Schnittstellen, Plattformen, Portale o.Ä. getätigt. Deshalb
wurde festgesetzt, dass die diesbezüglichen Betreiber (die
somit als Vermittler fungieren) für die Eintreibung der auf
diese Transaktionen anfallenden Steuer verantwortlich
sind.

                                                              42
E-Commerce und direkte Steuern

                                 43
E-Commerce und Betriebsstätten

Im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 5
des OECD-Musterabkommens) sowie der italienischen
steuerrechtlichen Bestimmungen (Art. 162 DPR 917/86) ist
die    Betriebsstättendefinition an    materielle bzw.
personenbezogene Voraussetzungen geknüpft.
Diese eignen sich allerdings kaum dafür, das von
Unternehmen ohne Betriebsstätte im ausländischen Staat
durch digitale Dienstleistungen generierte Vermögen zu
erfassen.

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Betriebsstätte im OECD-
Musterabkommen (2014)

Zu Zwecken der Begründung einer Betriebsstätte gilt ein
Server im OECD-Musterabkommen (2014) als materieller
Anknüpfungspunkt an den ausländischen Staat.

Der Standort eines Servers im ausländischen Staat gilt
allerdings nur dann als Betriebsstätte, wenn dort auch
typische Verkaufsfunktionen ausgeübt werden.

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Betriebsstätte im OECD-
Musterabkommen (2017)

Mit dem OECD-Musterabkommen (2017) wird die sog.
anti-fragmentation rule eingeführt. Demnach muss die im
ausländischen Staat ausgeübte Tätigkeit gemeinsam mit
der Geschäftstätigkeit des Mutterhauses analysiert
werden. Dabei soll festgestellt werden, ob die Tätigkeit die
Geschäftstätigkeit des Mutterhauses ergänzt (und somit
als Betriebsstätte gilt) bzw. ob sie vorbereitender Art ist
und/oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

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Kommentar zum OECD-
Musterabkommen (2017) (1)

Im OECD-Musterabkommen (2017) wird festgesetzt, dass
ein Magazin im ausländischen Staat () zur Lagerung und nachfolgendem Versand
von online vertriebenen Gütern seitens des ausländischen
Unternehmens nicht zur sog. Negative List zählt und somit
nicht als Betriebsstätte gilt.

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Kommentar zum OECD-
Musterabkommen (2017) (2)

Art. 5, Abs. 4.62. .
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Betriebsstätte gemäß italienischem
Gesetz (Art. 162 des italienischen
Steuergesetzes)

Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde Art. 162 des DPR
917/86 zu Betriebsstätten abgeändert und die Anti-
Fragmentation Rule eingeführt.

Als Betriebsstätte gilt weiteres, .

                                                                  49
Wirksamkeit der Bestimmungen zur
Betriebsstätte

Die italienischen steuerrechtlichen Bestimmungen (Art.
162 DPR 917/86) und die Doppelbesteuerungsabkommen
(Art. 5 des OECD-Musterabkommens) zu Betriebsstätten
scheinen diesen neuen Geschäftsmodellen der digitalen
Wirtschaft noch nicht ausreichend Rechnung zu tragen.
Die Betriebsstättendefinition ist weiterhin an materielle
bzw. personenbezogene Voraussetzungen geknüpft, die
nicht dazu geeignet sind, das von Unternehmen ohne
Betriebsstätte im ausländischen Staat durch digitale
Dienstleistungen generierte Vermögen zu erfassen.

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