E-Commerce und Besteuerung - Bozen, 26. September 2018
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E-Commerce: direkter und indirekter elektronischer Handel Beim E-Commerce muss zwischen direktem E-Commerce, bei dem sowohl die Transaktion als auch die Leistung über elektronische Mittel abgewickelt werden, zumal es sich hierbei um immaterielle Vermögenswerte handelt, für deren Übertragung keine physischen Träger erforderlich sind (Software, Musik usw.), und indirektem E-Commerce, bei dem die Transaktion elektronisch abgewickelt wird (Vertragsabschluss und Entgeltzahlung), der Vermögenswert jedoch über traditionelle Kanäle vertrieben wird (Kurierdienst, Postdienst usw.), unterschieden werden. 2
Direkter E-Commerce 3
Direkter E-Commerce: elektronisch erbrachte Dienstleistungen (Artikel 7 der Durchführungsverordnung EU 282/2011, abgeändert durch Durchführungsverordnung EU 1042/2013). 4
Direkter E-Commerce: betroffene Dienstleistungen Der direkte E-Commerce umfasst somit: die Überlassung digitaler Produkte allgemein, einschließlich Software und zugehörige Änderungen oder Upgrades; Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken, z. B. eine Website oder eine Webpage, vermitteln oder unterstützen; von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateninputs des Dienstleistungsempfängers; 3
Direkter E-Commerce: betroffene Dienstleistungen Einräumung des Rechts, gegen Entgelt eine Leistung auf einer Website, die als Online-Marktplatz fungiert, zum Kauf anzubieten, wobei die potenziellen Käufer ihr Gebot im Wege eines automatisierten Verfahrens abgeben und die Beteiligten durch eine automatische, computer- generierte E-Mail über das Zustandekommen eines Verkaufs unterrichtet werden; 6
Direkter E-Commerce: betroffene Dienstleistungen Internet-Service-Pakete, in denen die Tele- kommunikations-Komponente ein ergänzender oder untergeordneter Bestandteil ist (d. h. Pakete, die mehr ermöglichen als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet und die weitere Elemente wie etwa Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Webhosting, Zugang zu Chatlines usw. umfassen); 7
Direkter E-Commerce: betroffene Dienstleistungen die in Anhang I der Durchführungsverordnung EU 282/11 genannten Dienstleistungen, wie Webhosting (Websites und Webpages), automatisierte Online- Fernwartung von Programmen, Fernverwaltung von Systemen, Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Wege), Online- Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen und Bereitstellung von Datensätzen, Lieferung von Musik, Film, Spielen, einschließlich Glücksspielen, Programmen oder politischen, kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen Veran- staltungen oder Unterhaltungsprogrammen. 8
Direkter E-Commerce: ausgenommene Dienstleistungen Davon ausgenommen sind hingegen: Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; Telekommunikationsdienstleistungen; Gegenstände bei elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung; CD-ROMs, Disketten und ähnliche körperliche Datenträger; Druckerzeugnisse wie Bücher, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften; CDs und Audiokassetten; 9
Direkter E-Commerce: ausgenommene Dienstleistungen Videokassetten und DVDs; Spiele auf CD-ROM; Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte und Finanzberater, die ihre Kunden per E-Mail beraten; Unterrichtsleistungen, wobei ein Lehrer den Unterricht über das Internet oder ein elektronisches Netz, d.h. über einen Remote-Link, erteilt; physische Offline-Reparaturen von EDV-Ausrüstung; 10
Direkter E-Commerce: ausgenommene Dienstleistungen Offline-Data-Warehousing; Zeitungs-, Plakat- und Fernsehwerbung; Telefon-Helpdesks; Fernunterricht im herkömmlichen Sinne, z. B. per Post; Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen Menschen direkt tätig werden, unabhängig davon, wie die Gebote abgegeben werden; 11
Direkter E-Commerce: ausgenommene Dienstleistungen Online-Buchungen von Eintrittskarten zu Veranstal- tungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts sowie der Unterhaltung und ähnlichen Ereignissen; Online-Buchung von Hotels, Mietwagen, Verpflegungs- leistungen, Personentransport- oder vergleichbaren Leistungen. 12
Direkter E-Commerce und Mehrwertsteuer 13
Abtretung von Gütern oder Dienstleistungen Für Zwecke der Mehrwertsteuer stellt der direkte Online- Handel mit immateriellen Vermögensgegenständen in jedem Falle eine Dienstleistungserbringung dar (der indirekte Online-Handel mit materiellen Vermögens- gegenständen stellt hingegen eine Abtretung von Gütern dar). 14
Territorialer Geltungsbereich der Mehrwertsteuer Ab 2015 gelten E-Commerce-Leistungen als im Land des Auftraggebers durchgeführt, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich dabei um ein mehrwertsteuerpflichtiges Subjekt (B2B) oder um eine Privatperson (B2C), ein in der EU oder außerhalb der EU ansässiges Subjekt handelt. 15
Abführung der Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird über das Reverse-Charge-Verfahren abgeführt, wenn es sich um ein mehrwertsteuerpflichtiges Subjekt (B2B) handelt; mittels direkter Identifizierung oder Bestellung eines Fiskalvertreters im Land des Verbrauchs oder über die Sondersteuerregelung (MOSS) abgeführt, wenn es sich beim Auftraggeber um eine Privatperson handelt. 16
Mini One Stop Shop (MOSS) Der innerhalb oder außerhalb der EU ansässige Dienstleistungserbringer muss sich dabei im Mitgliedsland des Verbrauchs nach einem besonderen Verfahren, dem so genannten , d.h. der kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA-System), registrieren. Dabei handelt es sich um ein freiwilliges Verfahren, das der Vereinfachung dient. Demnach muss sich der Lieferant nicht in jedem "Mitgliedsland des Verbrauchs", in dem er elektronische Leistungen erbringt, gesondert registrieren. 17
MOSS: Mitgliedsland der Identifizierung Der Lieferant kann auf diese Weise allen MwSt.-lichen Erfüllungspflichten bei einer Steuerbehörde nachkommen (im Mitgliedsland der Identifizierung). Handelt es sich hierbei um einem in der EU ansässigen Lieferanten entspricht dies dem Land der eigenen Identifizierung. 18
MOSS: Mehrwertsteuererklärung Das beim MOSS eines Mitgliedslands ("Mitgliedsland der Identifizierung") registrierte MwSt.-pflichtige Subjekt übermittelt die vierteljährlichen MwSt.-Erklärungen über die an Privatpersonen in anderen Mitgliedsländern ("Mitgliedsland des Verbrauchs") erbrachten elektronischen Leistungen elektronisch und führt die geschuldete Mehrwertsteuer ab. Die MwSt.-Erklärungen werden sodann gemeinsam mit der abgeführten Mehrwertsteuer vom "Mitgliedsland der Identifizierung" an die jeweiligen "Mitgliedsländer des Verbrauchs" übermittelt. 19
MOSS: Mehrwertsteuerabführung Das muss demzufolge jedem die Mehrwertsteuer für die vom identifizierten Subjekt erbrachten Leistungen auf der Grundlage einer zusammenfassenden Mehrwertsteuererklärung, die von letzterem einzureichen ist, entrichten. 20
MOSS: Erstattung des Mehrwertsteuerguthabens Der Lieferant kann die geschuldete Mehrwertsteuer nicht von der auf den Ankauf von Gütern und Dienstleistungen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten entrichteten Steuer in Abzug bringen. Für die Erstattung der Mehrwertsteuer muss in den verschiedenen Mitgliedsstaaten ein Erstattungsantrag eingereicht werden. Alternativ dazu kann die Mehrwertsteuer von der für Geschäfte, die nicht unter die Sondersteuerregelung (MOSS) fallen, geschuldeten Mehrwertsteuer in Abzug gebracht werden. 21
MOSS: Überprüfung Obwohl den Erklärungs- und Abführungspflichten zentral im "Mitgliedsland der Identifizierung" des innerhalb oder außerhalb der EU ansässigen mehrwertsteuerpflichtigen Subjekts nachgekommen werden muss, obliegt die Überprüfung von Übertretungen dem "Mitgliedsland des Verbrauchs". 22
MOSS: ausgenommene Dienstleistungen Die Sondersteuerregelung (MOSS) kommt nicht zur Anwendung für: den indirekten E-Commerce; den mehrwertsteuerpflichtigen Auftraggeber (B2B). 23
MOSS: die italienischen Bestimmungen In Italien wird das KEA-System durch DPR 633/1972 folgendermaßen geregelt: Artikel 74-quinquies gilt für nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige; Artikel 74-sexies gilt für in Italien ansässige Steuerpflichtige; Artikel 74-septies gilt für in der EU ansässige Steuerpflichtige; sowie durch Verfügung Nr. 118987 vom 26. Juli 2016. 24
Befreiung von der Pflicht zum Nachweis der Entgelte Die für private Auftraggeber (B2C) erbrachten elektronischen Leistungen unterliegen nicht der steuerlichen Nachweispflicht: weder anhand eines Kassenbons oder eines Steuerbelegs (Ministerialverordnung vom 27. Oktober 2015); noch anhand einer Rechnung, wenn der Kunde diese nicht bis zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts eine solche anfordert (Artikel 22 Absatz 1 Ziffer 6-ter DPR 633/1972); wird eine solche angefordert, gelten für die Rechnungsstellung die Regeln des Mitgliedslands des Verbrauchs. 25
Mehrwertsteuersatz Elektronische Leistungen unterliegen dem Regel- Mehrwertsteuersatz in Höhe von 22 %. Dies gilt nicht für elektronische Bücher, bei denen ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 4 %zur Anwendung kommt. 26
Neuheiten zur Mehrwertsteuer ab 2019 Mit der EU-Richtlinie 2017/2455 werden verschiedene Vereinfachungen zur Reduzierung der Steuerlast seitens Unternehmen (vor allem Kleinunternehmen) eingeführt, die gelegentlich E-Commerce-Leistungen erbringen. Die Vereinfachungen müssen von den Mitgliedsstaaten bis zum 31. Dezember 2018 umgesetzt werden und gelten ab dem 1. Januar 2019. 27
Leistungen bis zu Euro 10.000 (1) Es wird ein jährlicher Schwellenwert von 10.000 Euro eingeführt. Unterhalb dieses Schwellenwertes sind die direkten E- Commerce-Leistungen (B2C) im Ansässigkeitsland des Leistungserbringers (anstatt im Mitgliedsland des Verbrauchs) mehrwertsteuerpflichtig, außer der Leistungserbringer hat für die Anwendung der Mehrwertsteuer im Mitgliedsland des Verbrauchs optiert. 28
Regelungen zur Rechnungsstellung (2) Im Rahmen der Sondersteuerregelung (MOSS) gelten für die Rechnung (sofern ausgestellt) die gesetzlichen Bestimmungen des Mitgliedslands der Identifizierung des Leistungserbringers. 29
In der EU für Mehrwertsteuerzwecke registrierte außereuropäische Unternehmen (3) Die Sondersteuerregelung (MOSS) kann von außereuropäischen Unternehmen angewandt werden, die in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind. 30
Direkter E-Commerce und sonstige indirekte Steuern: Web Tax 31
Steuer auf digitale Transaktionen (Web Tax) Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde eine Steuer auf digitale Transaktionen zur elektronischen Dienstleistungs- erbringung seitens ansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger an in Italien ansässige Steuerpflichtige eingeführt (B2B). Davon ausgenommen sind Business to Consumer (B2C)- Transaktionen. 32
Anwendungsbereich der Web Tax In den Anwendungsbereich der Steuer fallen sämtliche ansässigen und nichtansässigen Unternehmen, die eine digitale Dienstleistung erbringen. Davon ausgenommen sind lediglich Unternehmen, die der Pauschalbesteuerung unterliegen, Jungunternehmen und in das Mobilitätsverfahren entlassene Arbeitnehmer (Art. 27 des Gesetzesdekrets 98/2011). Im Rahmen der besteuerten digitalen Tätigkeit müssen jährlich, unabhängig vom entsprechenden Betrag, mehr als 3.000 Transaktionen getätigt werden. 33
Web Tax-pflichtige Transaktionen Die Web Tax wird mit einem Steuersatz von 3% auf den Transaktionswert (zzgl. MwSt.) berechnet. Im Hinblick auf die Eintreibung dieser Steuer wird diese von den auftraggebenden Unternehmen abgeführt und muss anschließend auf die Dienstleistungserbringer abgewälzt werden. Die Durchführungsmodalitäten zur Steuer sowie die Web Tax-pflichtigen Dienstleistungen müssen erst noch in einer Verfügung des Finanzamtes erfasst werden (die Verfügung hätte bereits im April 2018 erlassen werden sollen). 34
Indirekter E-Commerce und Mehrwertsteuer 35
Die seitens EU-Lieferanten an private Verbraucher (B2C) werden im Land des Käufers besteuert, außer dabei wird ein bestimmter Schwellenwert unterschritten. In diesem Fall sind sie aus Gründen der Vereinfachung im Land des Lieferanten mehrwertsteuerpflichtig. 36
in Italien seitens EU-Lieferanten (1) seitens EU-Lieferanten werden in Italien besteuert, sofern diese gegenüber folgenden Subjekten getätigt werden: private Verbraucher, Unternehmen, die nicht für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf innereuropäische Erwerbe optiert haben und die innerhalb eines Jahres innereuropäische Erwerbe und von Waren mit einem Betrag von maximal 10.000 Euro tätigen. 37
in Italien seitens EU-Lieferanten (2) im Laufe des Vorjahres oder des laufenden Jahres in Höhe von jährlich maximal 35.000 Euro werden im EU-Mitgliedsstaat des Lieferanten besteuert. Dabei steht dem Lieferanten allerdings die Möglichkeit offen, für die Anwendung der Steuer im Empfängerland, d.h. in Italien, zu optieren. 38
in einem anderen Mitgliedsstaat seitens italienischer Lieferanten sind in Italien nicht MwSt.-pflichtig, sofern sie gegenüber Endverbrauchern in anderen EU- Ländern getätigt werden und der Betrag der im anderen Mitgliedsstaat getätigten Veräußerungen im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro oder den etwaigen geringeren, im entsprechenden Mitgliedsland festgesetzten Betrag überschritten hat/überschreitet. Der Lieferant kann in jedem Fall für die Anwendung der Mehrwertsteuer im Land des Käufers optieren, sofern der entsprechende Schwellenwert nicht überschritten wurde. 39
Schwellenwerte in den unterschiedlichen EU-Ländern Mitgliedsstaat Schwellenwert Mitgliedsstaat Schwellenwert Österreich 35.000 Euro Schweden 320.000 SEK Belgien 35.000 Euro Finnland 35.000 Euro Niederlande 100.000 Euro Zypern 35.000 Euro Dänemark 280.000 DKK Estland 35.000 Euro Deutschland 100.000 Euro Lettland 35.000 Euro Griechenland 35.000 Euro Litauen 35.000 Euro Spanien 35.000 Euro Malta 35.000 Euro Frankreich 35.000 Euro Polen 160.000 PLN Irland 35.000 Euro Tschechien 1.140.000 CZK Italien 35.000 Euro Slowakei 35.000 Euro Luxemburg 100.000 Euro Slowenien 35.000 Euro Portugal 35.000 Euro Ungarn 35.000 Euro Vereinigtes Königreich 70.000 GBP Bulgarien 70.000 BGN Rumänien 118.000 RON Kroatien 270.000 HRK 40
Neuheiten zur Mehrwertsteuer ab 2021 (1) Die Sondersteuerregelung (MOSS) wird auch auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern ausgeweitet. Dabei gilt für sämtliche Mitgliedsstaaten der Schwellenwert von 10.000 Euro. Unterhalb dieses Schwellenwertes sind weiterhin im Land des Lieferanten MwSt.-pflichtig; wird dieser Schwellenwert überschritten, muss die MwSt. im Empfängerland des Käufers abgeführt werden, indem eine MwSt.-Position eröffnet oder die Sondersteuerregelung (MOSS) angewandt wird. 41
Neuheiten zur Mehrwertsteuer ab 2021 (2) Die meisten Fernverkäufe werden über elektronische Schnittstellen, Plattformen, Portale o.Ä. getätigt. Deshalb wurde festgesetzt, dass die diesbezüglichen Betreiber (die somit als Vermittler fungieren) für die Eintreibung der auf diese Transaktionen anfallenden Steuer verantwortlich sind. 42
E-Commerce und direkte Steuern 43
E-Commerce und Betriebsstätten Im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 5 des OECD-Musterabkommens) sowie der italienischen steuerrechtlichen Bestimmungen (Art. 162 DPR 917/86) ist die Betriebsstättendefinition an materielle bzw. personenbezogene Voraussetzungen geknüpft. Diese eignen sich allerdings kaum dafür, das von Unternehmen ohne Betriebsstätte im ausländischen Staat durch digitale Dienstleistungen generierte Vermögen zu erfassen. 44
Betriebsstätte im OECD- Musterabkommen (2014) Zu Zwecken der Begründung einer Betriebsstätte gilt ein Server im OECD-Musterabkommen (2014) als materieller Anknüpfungspunkt an den ausländischen Staat. Der Standort eines Servers im ausländischen Staat gilt allerdings nur dann als Betriebsstätte, wenn dort auch typische Verkaufsfunktionen ausgeübt werden. 45
Betriebsstätte im OECD- Musterabkommen (2017) Mit dem OECD-Musterabkommen (2017) wird die sog. anti-fragmentation rule eingeführt. Demnach muss die im ausländischen Staat ausgeübte Tätigkeit gemeinsam mit der Geschäftstätigkeit des Mutterhauses analysiert werden. Dabei soll festgestellt werden, ob die Tätigkeit die Geschäftstätigkeit des Mutterhauses ergänzt (und somit als Betriebsstätte gilt) bzw. ob sie vorbereitender Art ist und/oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 46
Kommentar zum OECD- Musterabkommen (2017) (1) Im OECD-Musterabkommen (2017) wird festgesetzt, dass ein Magazin im ausländischen Staat () zur Lagerung und nachfolgendem Versand von online vertriebenen Gütern seitens des ausländischen Unternehmens nicht zur sog. Negative List zählt und somit nicht als Betriebsstätte gilt. 47
Kommentar zum OECD- Musterabkommen (2017) (2) Art. 5, Abs. 4.62. . 48
Betriebsstätte gemäß italienischem Gesetz (Art. 162 des italienischen Steuergesetzes) Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde Art. 162 des DPR 917/86 zu Betriebsstätten abgeändert und die Anti- Fragmentation Rule eingeführt. Als Betriebsstätte gilt weiteres, . 49
Wirksamkeit der Bestimmungen zur Betriebsstätte Die italienischen steuerrechtlichen Bestimmungen (Art. 162 DPR 917/86) und die Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 5 des OECD-Musterabkommens) zu Betriebsstätten scheinen diesen neuen Geschäftsmodellen der digitalen Wirtschaft noch nicht ausreichend Rechnung zu tragen. Die Betriebsstättendefinition ist weiterhin an materielle bzw. personenbezogene Voraussetzungen geknüpft, die nicht dazu geeignet sind, das von Unternehmen ohne Betriebsstätte im ausländischen Staat durch digitale Dienstleistungen generierte Vermögen zu erfassen. 50
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 51
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