OÖ. HEIZUNGSANLAGEN- UND BRENNSTOFFVERORDNUNG - OÖ. HABV 2005 OÖ. LGBL. NR. 7 VOM 31. JÄNNER 2006 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

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Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung
Oö. HaBV 2005 Oö. LGBl. Nr. 7 vom 31. Jänner 2006

1. Allgemeine Bestimmungen

  § 1 Geltungsbereich
     -   Gilt für Heizungsanlagen mit Ausnahme von Gasanlagen und Gasgeräten
     -   Lagerungen für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten

  § 2 Allgemeine Bestimmungen
         Heizungsanlagen und Lagerungen sind nach der Heizungsanlagen- und Brennstoffver-
         ordnung (HaBV) und dem Stand der Technik zu errichten, erhalten und zu betreiben,
         Schutzzweck kann durch Behörde erweitert oder das Erreichen durch andere Maßnahmen
         genehmigt werden

  § 3 Begriffsbestimmungen
     -   Aufstellungsraum: Raum zur Aufstellung von Feuerungsanlagen, für die kein eigener
         Heizraum erforderlich ist
     -   Automatische Beschickung: Zuführung von Brennstoffen aus einem Lagerraum oder
         einer Lagerstätte (ausgenommen direkt angebauter Behälter) zu einer Feuerungsanlage
         durch technische Einrichtungen
     -   Einzelofen: Feuerungsanlage, die keine an gesonderte Verteilleitungen angeschlossene
         Wärmeabgabeeinrichtungen aufweist ( z.B. Kaminofen, Herde)
     -   Heizraum: Raum zur Aufstellung von Feuerungsanlagen, der bestimmten
         sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen muß
     -   Lagerraum: Raum der ausschließlich oder überwiegend für die Lagerung von
         Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten bestimmt ist und bestimmten
         sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen muß
     -   Schleusenraum: Raum zwischen Heizraum oder einem Lagerraum zu einem anderen
         Raum der ein Übergreifen von Brand, Feuer und Rauch verhindern soll

2. Anforderungen an Brennstoffe

  § 4 Schwefelgehalt von fossilen festen Brennstoffen
         Schwefelgehalt max. 0,3 g/MJ bei Brennstoffwärmeleistung bis 400 kW

  § 5 Sonstige Anforderungen an feste Brennstoffe
     -   Wassergehalt bei naturbelassenen Holz max. 30 % ( 1 Jahr gelagert)
     -   Presslinge aus Holz oder Rinde (Pellets) gem. ÖNORM M 7135
     -   Presslinge aus anderen biogenen Stoffen gem. Vornorm ÖNORM CEN/TS 14588

  § 6 Anforderungen an flüssige Brennstoffe
     -   Heizöle gem. ÖNORM C 1108, C 1109 und EN 14213 verwendet werden
     -   Brennstoffwärmeleistung bis 70 kW nur Heizöl EL und Heizöl EL-schwefelarm
3. Sicherheits- u. Umweltschutzbestimmungen für Heizungsanlagen

  1. Gemeinsame Bestimmungen - gilt für feste u. flüssige Brennstoffe

  § 7 Aufstellen von Feuerungsanlagen
     -   Feuerungsanlagen ab 50 kW sind in Heizräumen aufzustellen
     -   Zentralheizungsanlagen bei Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen, wenn mind. 2
         Wohnungen versorgt werden, sind in Heizräumen aufzustellen

  § 8 Anforderungen an Heizräume
     -   Anforderungen gem. Bautechnikgesetz & Bautechnikverordnung
     -   Umfassungsbauteile (Decken, Wände, Böden) brandbeständig und überwiegend nicht
         brennbaren Baustoffen
     -   Türen in Fluchtrichtung aufschlagend (Ausnahme: Kleinhausbau), brandhemmend und
         selbstschließend
     -   Ausreichende Verbrennungsluftzufuhr aus dem Freien
     -   Fenster brandhemmend ausführen, wenn Gefahr der Brandübertragung besteht
     -   Heizräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein und müssen als solches
         gekennzeichnet sein und Hinweis auf „Zutrittsverbot für Unbefugte“ sowie „Verbot des
         Rauchens und Hantierens mit offenem Feuer“
     -   Zugang nicht über Lagerräume von leicht brennbaren oder leicht entzündbaren Stoffen
         (Ausnahme: Kleinhausbau)
     -   Ausschließlicher Zugang zu Aufenthaltsräumen ist nicht zulässig
     -   Öffnet Heizraumtüre in ein Stiegenhaus, oder einzigen Fluchtweg eines
         Aufenthaltsraumes, ist eine Schleuse vorzusehen (Ausnahme: Kleinhausbau)
     -   Lüftung von mind. 200 cm², über 50 kW entsprechend zu vergrößern (4 cm² / kW);
         Öffnungen durch nichtbrennbare Gitter zu sichern. Verkehrs- u. Fluchtwege nicht durch
         Verqualmung im Brandfall gefährden (Ausnahme: raumluftunabhängigen Betrieb).
     -   Lüftungsschächte außerhalb vom Heizraum nicht brennbar u. brandhemmend
     -   Heizräume müssen gem. den Herstellerangaben dimensioniert sein, jedoch mind. 60 cm
         an den für Wartung, Betrieb erforderlichen Seiten Abstand aufweisen.

  § 9 Anforderungen an Schleusenräume
     -   Umfassungsbauteile wie Heizraum
     -   Böden müssen nicht brennbar sein
     -   Türen in Fluchtrichtung aufschlagen, mind. brandhemmend, selbstschließend und mind.
         Abstand 1,6 m
     -   Lüftung mind. 200 cm², sonst wie bei Heizraum

  § 10 Anforderungen an Aufstellungsräume
     -   Umfassungsbauteile mind. brandhemmend bei Kleinhausbau, bis 3 Geschoße
         hochbrandhemmend und darüber brandbeständig.
     -   Ausreichende Verbrennungsluftzufuhr
     -   Größe wie bei Heizraum

  § 11 Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen für Feuerungsanlagen
     -   Abstände zu brennbaren Materialien für Feuerstätten aus Metall 40 cm (geschützt 20 cm)
         für gemauerte Öfen, Potterien udgl. 20 cm (15 cm), geringere Abstände mit Prüfbescheid;
         ausgenommen feste Brennstoffe (so wählen, dass diese nicht gefährlich erwärmt werden)
     -   „Notaus“ außerhalb des Heizraumes und kennzeichnen (Ausnahme: Heizraum von außen
         zu betreten so ist „Notaus“ unmittelbar bei Zugangstüre innen anzuordnen)
§ 12 Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
  -   dürfen nur von verlässlichen und unterwiesenen Personen bedient werden
  -   Bedienungsanleitungen udgl. sind bei der Anlage aufzubewahren (Ausnahme: Einzelöfen)
  -   Erste Löschhilfe ist bereitzustellen
  -   Von Staub freihalten
  -   Nichtbrennbarer Behälter mit dicht schließenden Deckel für Asche

§ 13 Fänge und Verbindungsstücke
  -   Feuerungsanlagen müssen an geeignete Fänge angeschlossen werden, die die
      Verbrennungsgase in der Regel vollständig über Dach in den freien Luftstrom ableiten
  -   Verbindungsstücke müssen geeignet sein (Wärme-, form- u. korrosionsbeständig), Rohre
      aus Beton, Asbestzement oder Steinzeug ist nicht zulässig; führen Verbindungsstücke
      durch einen Brandabschnitt sind diese brandbeständig auszuführen od. zu verkleiden
  -   Bei mehreren Anschlüssen sind diese um 40 cm zu versetzen
  -   das Brennverhalten darf sich nicht negativ beeinflussen
  -   Zugwirkung von Fängen darf durch mechanische Lüftung nicht beeinträchtigt werden
  -   Messöffnung ist bei den Feuerungsanlagen, für welche Messpflicht besteht, im
      Verbindungsstück vorzusehen, falls nicht werksseitig eine vorhanden ist
  -   Verpuffungsklappe ist vorzusehen wenn diese vom Hersteller vorgeschrieben ist
  -   Außenwandfänge, Innenrohre und Verbindungsstücke aus schwer brennbaren Kunststoff
      sind zulässig mit Sicherheitstemperaturbegrenzer und wenn die Feuerungsanlagen so
      betrieben werden, dass keine Glanzrußbildung erfolgt.
  -   Verbindungsstücke dürfen nicht durch Geschoße geführt werden
  -   Wenn werkzeuglose einfache Demontage des Verbindungsstück nicht möglich ist, sind
      Prüf- u. Reinigungstürchen vorzusehen
  -   Die waagrechte Länge darf max. ¼ der wirksamen Höhe (max. 4 m ) betragen, ansonsten
      rechnerischer Funktionsnachweis gem. ÖNORM EN 13384-1

2. Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 14 Aufstellen von Feuerungsanlagen
  -   Automatische beschickte Feuerungsanlagen sind immer in Heizräumen aufzustellen,
      (Ausnahme: max. 15 kW und direkt angebauten Behälter mit 150 l der händisch befüllt
      wird bzw. wenn diese der TRVB H 118 entspricht)
  -   Bei Aufstellungsräumen ist der Boden im Bereich der Feuerungsanlage nicht brennbar
      auszuführen ( zB Bodenblech )
  -   Auf der Beschickungsseite ist der Boden 40 cm vor und Breite + 20 cm (links + rechts)
      nicht brennbar auszuführen

§ 15 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
  -   fossile Brennstoffe bis 50 kW: CO 3.500 mg/m³ und Abgasverlust 20% (händisch) bzw.
      1.500 mg/m³ und Abgasverlust 19% (automatisch)
  -   fossile Brennstoffe 50 - 400 kW: CO 1.000 mg/m³ + Staub150 mg/m³ und Abgasverlust
      19%
  -   biogene Brennstoffe bis 50 kW CO 3.500 mg/m³ und Abgasverlust 20% (händisch) bzw.
      1.500 mg/m³ und Abgasverlust 19% (automatisch)
  -   biogene Brennstoffe 50 - 400 kW: CO 800 mg/m³ + Staub 150 mg/m³ + NOX 250 mg/m³
      (NOX 300 mg/m³ bei Buche, Eiche, naturbelassener Rinde, Reisig, Zapfen) + OGC 50
      mg/m³ und Abgasverlust 19%
3. Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

§ 16 Aufstellen von Feuerungsanlagen
   -   Boden im Heizraum 3 cm allseitig dicht und ölbeständig ausführen, Bodenablauf
       unzulässig
   -   Boden im Aufstellungsraum nicht brennbar, dicht und ölbeständig ausführen (Ausnahme:
       Öltasse)

§ 17 Sicherheitsanforderungen an Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
   -   Zerstäuberbrenner müssen der Maschinen-Sicherheitsverordnung oder Eignung durch
       Prüfstelle nachgewiesen werden bzw. den ÖNORMEN M 7540-1, EN 267 oder EN 230
       entsprechen
   -   Ölzufuhr muß vor dem Filter absperrbar sein
   -   Bei Verdampferbrenner mit Gebläse muß die Ölmenge bei Stromausfall so weit
       herabgesetzt werden, dass die zulässige Rußzahl nicht überschritten wird
   -   Bei Verdampferbrenner muß Hinweis angebracht sein, das erst nach Erkalten des
       Brenners dieser wieder in Betrieb gesetzt werden darf
   -   Bei Ölverdampferbrenner muß Sicherheitsschwimmer im Regler vorhanden sein und
       dieser darf nur händisch entriegelt werden können
   -   Bei Zündautomatik muß gewährleistet sein, dass nach Unterbrechung der
       Brennstoffzufuhr die Wiederinbetriebnahme ohne Verpuffung eintreten kann
       (Bimetallschalter)
   -   Absperr- u. Drosseleinrichtungen müssen händisch zu betätigen sein und Stellung muß
       erkennbar sein, sind in Verdampfungsbrenner nicht zulässig
   -   Brenner die ohne Werkzeug ausgeschwenkt werden können, müssen so gesichert sein
       dass sie im ausgefahrenen Zustand nicht gezündet werden können (zBa Brennerstecker)

§ 18 Sicherheits- u. Umweltschutzbestimmungen für Lagerbehälter, Leitungen und
     Armaturen
   -   Leitungen und Armaturen sind flüssigkeitsdicht herzustellen, fachgerecht einzubauen und
       gegen Beschädigungen zu schützen
   -   Leitungen dürfen nicht als tragende Teile verwendet werden
   -   Bei anzeige- u. bewilligungspflichtigen Anlagen sind die Leitungen zu kennzeichnen
       (Farbe und Durchflussrichtung)
   -   Rücklaufende Brennstoffe sind in den Behälter zu leiten, aus dem sie entnommen wurden
   -   Nicht einsehbar oder außerhalb von Gebäuden verlegte Leitungen sind in
       Überschubrohren mit Leckanzeigeeinrichtungen zu führen (Ausnahme: bis zu 3 m, wenn
       Überschubrohr dicht, mit Gefälle zum Heizraum verlegt, ohne lösbare Verbindung und
       kontrollierbar ist)
   -   Schläuche nur als Verbindung zum Brenner zulässig
   -   Anschlüsse nur im nicht doppelwandigen Bereich zulässig
   -   Vor Brennerarmaturen ist ein Absperrventil vorzusehen
   -   Absperrventil ist vorzusehen beim Behälter, wenn Entnahmeleitung als Tauchleitung
       ausgeführt ist
   -   Bei einer im Rücklauf vorhandenen Schlauchleitung ist ein Rückschlagventil vorzusehen
   -   Vor Filter, wenn diese unterhalb des höchsten Füllstandes des Behälters angeordnet ist
   -   Magnetventil ist in der Zuleitung zum Brenner zwischen Behälter und dem höchsten Punkt
       der Leitung einzubauen, möglichst nahe beim Behälter

§ 19 Vorwärmeinrichtungen für Flüssige Brennstoffe
   -   Müssen fix installiert und abschaltbar sein
   -   Flüssige Brennstoffe dürfen max. 20°C unter Flammpunkt vorgewärmt werden
-   Leitungen müssen aus Metall sein (Ausnahme: Brenneranschlußschläuche)
     -   Sicherheitsventile sind mit Ablauf zu einem Behälter zu versehen

  § 20 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
     -   HEL und HEL schwefelarm bis 50 kW: CO 100 mg/m³, Rußzahl 1 und Abgasverlust 10%
     -   HEL und HEL schwefelarm 50 - 1.000 kW: CO 100 mg/m³, NOX 150 mg/m³, Rußzahl 1
         und Abgasverlust 10%

4. Erstmalige Inbetriebnahme, Abnahme und wiederkehrende
   Überprüfung von Heizungsanlagen

  § 21 Inbetriebnahme und Abnahmebefund
     -   Gem. § 22 Oö. LuftREnTG bis 400 kW sind CO und Abgasverlust (bei Öl auch Rußzahl)
         zu messen bzw. kann durch Meßbericht (z.B. von Typenprüfung) ersetzt werden
     -   Von Messung kann abgesehen werden, wenn Nutzung weniger als 250 Std./a ist, wenn
         bei Einzelofen bis 50 kW kein Messöffnung vorgesehen ist, und diese nicht angebracht
         werden kann
     -   Sicherheitsbestimmungen sind in jedem Fall zu überprüfen
     -   Dichtheitsprüfung des Behälters, Auffangwannen, Leitungen und Armaturen nach § 41
     -   Vorgegebene Formulare Anlage 1 bzw. 3 sind zu verwenden
     -   Einschulung der verfügungsberechtigten Person

  § 22 Wiederkehrende Überprüfung
     -   Gem. § 25 Oö. LuftREnTG sind bei Anlagen von 15-50 kW in Abständen von 2 Jahren, bei
         Anlagen 50-1.000 kW jährlich CO und Abgasverlust (bei Öl auch Rußzahl) zu messen
     -   Messung kann entfallen bei Nutzung unter 250 Std. / Jahr und bei Einzelöfen bis 50 kW,
         wenn diese keine Meßöffnung aufweisen und diese nicht angebracht werden kann
     -   Die Sicherheitsüberprüfung hat in jedem Fall zu erfolgen
     -   Die Dichtheit von Lagerbehältern und Wannen ist augenscheinlich zu überprüfen
     -   Die Formulare im Anhang 2 bzw. 4 sind zu verwenden

  § 23 Meßvorschriften für Emissionsmessungen + § 24 Meßgeräte und
       Einrichtungen + § 25 Überprüfungsberechtigte
     -   Messung ist im Betriebszustand, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird,
         durchzuführen
     -   Messwerte sind als Viertelstunden-Mittelwert zu ermitteln, bei automatisch beschickten
         Feuerungsanlagen genügt der Mittelwert aus
     -   Messgeräte müssen der ÖNORM M 7535-Teil 1-7 entsprechen
     -   Geräte sind gem. Herstellerangaben warten und eichen zu lassen bzw. gem. ÖNORM
     -   Einschlägige Ziviltechniker und Gewerbetreibende (zB Rauchfangkehrer) – Prüfnummer

5. Sicherheits- u. Umweltschutzbestimmungen für die Lagerung von
   festen u. flüssigen Brennstoffen, sowie sonstigen brennbaren
   Flüssigkeiten

  1. Gemeinsame Bestimmungen - gilt für feste u. flüssige Brennstoffe
§ 26 Allgemeine Bestimmungen zur Lagerung
   -   Brennstoffe sind so zu lagern, dass keine Gefahr oder Belästigung ausgeht
   -   Unzulässig ist die Lagerung auf Fluchtwegen, Notausgängen, Stiegenhäusern udgl.
   -   In Ein-, Aus- u. Durchfahrten
   -   In Räumen mit Sicherheitsfunktionen (zB Schleusen, Brandmeldezentralen udgl.)
   -   In Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten Höfen
   -   In Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder Gefahr der Brandweiterleitung

§ 27 Allgemeine Anforderung an Lagerräume
   -   Lagerräume sind so anzulegen, dass Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann
       Umfassungsbauteile brandbeständig aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen
   -   Lüftungsleitungen ins Freie durch nichtbrennbare, engmaschige Gitter zu sichern
   -   Boden nicht brennbar
   -   Türen sind selbstschließend und mind. brandhemmend, Fenster mit Gefahr der
       Bandübertragung ebenfalls brandhemmend
   -   Brandschutzklappen sind unzulässig
   -   Dürfen nicht allgemein zugänglich sein und sind zu kennzeichnen (Zweck, „Zutritt nur für
       Berechtigte“, „Rauchverbot“ + „Verbot mit offenen Feuer zu hantieren“)
   -   Keine Türen zu Aufenthaltsräumen, Zugang über Räume, in denen leicht brennbare oder
       entzündliche Stoffe gelagert werden, sowie der Zugang zu Garagen ist nicht zulässig
   -   Wenn der Zugang auf den einzigen Fluchtweg eines Aufenthaltraumes führt, ist eine
       Schleuse vorzusehen (Ausnahme: Kleinhausbau)

2. Lagerung von festen Brennstoffen

§ 28 Lagerung von festen Brennstoffen in Lagerräumen
   -   Ab 1,5 m³ Hackgut oder 15 m³ Pellets, Stückholz oder feste fossile Brennstoffe sind die
       Lagerräume als solche (§ 27 ) auszuführen
   -   In Wohngebäuden sind Lagerräume ab 15 m² als eigene Brandabschnitte (max. 500 m²)
       auszuführen (Ausnahme: landwirtschaftliche Objekte – Brandschutz muß erreicht werden)

§ 29 Lagerung von festen Brennstoffen in sonstigen Räumen
   -   Bei Feuerungsanlagen bis max. 50 kW darf bis max. 1,5 m³ Hackgut in Vorratsbehälter
       oder 15 m³ Pellets in Vorratsbehälter, Stückholz oder feste fossile Brennstoffe in
       Aufstellungsräumen oder Heizräumen gelagert werden, wenn Mindestabstände
       eingehalten werden (seitlich: 3,0 m, mit nicht brennbarer, fugendichter Abplankung: 0,6 m,
       im Vorratsbehälter: 1,0 m; auf Beschickungsseite: 5,0 m, mit nicht brennbarer Abplankung:
       1,0 m, im Vorratsbehälter: 1,0 m) Ausnahme z.B. bei Kachelöfen, Tagesbedarf zulässig
   -   Lagerung von mehr als 1 m³ festen Brennstoffen in Dachräumen ist zulässig, wenn die
       Lagerung in geeigneten Behälter mit max. 5 m³ erfolgt und der Dachraum ein eigener
       Brandabschnitt ist

3. Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten

§ 30 Allgemeine Lagerbestimmungen + § 31 Lagerung in Lagerräumen
   -   Dürfen nur in geschlossenen Behälter gelagert werden u. nicht allgemein zugänglich sein
   -   Ausreichende erste Löschhilfe zu sorgen
   -   Lagerung ab 5.000 l nur in Lagerräumen (max. 100.000 l/Lagerraum), ab 20.000 l muß
       Lagerraum an Gebäudeaußenwand angeordnet sein
   -   In Lagerräumen dürfen sich keine Öffnungen in Rauch- od. Abgasfängen, Gaszähler oder
       Hauptabsperreinrichtungen der Energieversorgung befinden
-   In Lagerräumen dürfen sich keine Ver- od. Entsorgungsleitungen sowie keine elektrischen
       Anlagen (außer für Licht und Heizungsanlage) befinden (Ausnahme: Kleinhausbau)
   -   Lüftungen mit mind. 625 cm² ins Freie

§ 33 Lagerung von flüssigen Brennstoffen in sonstigen Räumen
   -   In Wohnräumen bis zu 100 l, in Bestandseinheiten max. 300 l flüssige Brennstoffe zulässig
   -   Außerhalb von Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten bis 5.000 l Lagerung
       zulässig, wenn Lagerung im Keller, Erdgeschoß oder in Räumen unmittelbar über dem
       Erdgeschoß und diese Räume nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen,
       weiters dürfen sich keine Gaszähler od. Hauptabsperrungen der Energieversorgung
       befinden sowie die Umfassungsbauteile mind. brandbeständig und die Türe mind.
       brandhemmend ist
   -   Max. 5.000 l je Brandabschnitt außerhalb von Bestandseinheiten
   -   In Heizräumen mit Feuerungsanlagen bis 50 kW dürfen max. 5.000 l flüssiger Brennstoff
       gelagert werden, wenn diese die Feuerungsanlage versorgen, keine Feuerstätten für
       andere Brennstoffe sich im Heizraum befinden, Abstand mind. 1,0 m, Verbindung vom
       Behälter zur Feuerungsanlage um Einstrangsystem sowie doppelwandiger Lagerbehälter
       mit Leckstandsanzeige (od. dgl.)

§ 35 Allgemeine Anforderungen an Lagerbehälter
   -   Müssen den zu erwartenden Anforderungen (statisch, thermisch, mechanisch, chemisch)
       standhalten und dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen
   -   Sind korrosionssicher herzustellen bzw. gegen Korrosion zu schützen
   -   Sind kippsicher aufzustellen
   -   Die Lagerung über 100 l ist nur in doppelwandigen Behälter zulässig mit Leckanzeige oder
       in einsehbaren Auffangwannen, unterirdische Lagerbehälter nur in doppelwandiger
       Ausführung mit Leckanzeige zulässig
   -   Lagerbehälter müssen belüftet sein um Über- bzw. Unterdrücke zu vermeiden.
       Lüftungsleitung muß gegen Schmutz u. Regen geschützt sein und mind. 50 cm über
       Behälter und Füllanschluß führen. Behälter über 1.000 l müssen Lüftungsleitung ins Freie
       haben und mind. 2,5 m über Niveau (bzw. Hochwasserniveau) geführt werden
   -   Einstiegsöffnungen mind. 60 cm, Besichtigungsöffnung mind. 12 cm
   -   Bei ortsfesten Behälter muß Füllvolumen gekennzeichnet sein, Füllmenge darf max. 90 %
       des geometrischen Volumen betragen
   -   In Hochwassergebieten sind Behälter so zu sichern, dass Austritt der Flüssigkeiten nicht
       möglich ist (Sicherung gegen Auftrieb, Behälter dürfen nicht verformen, Öffnungen über
       den höchsten Wasserniveau befinden)
   -   Füllanschluß innerhalb oder oberhalb der Auffangwanne bzw. Dom- od. Füllschacht
       anzuordnen, Dom- bzw. Füllschacht ist flüssigkeitsdicht auszuführen, Füllanschluß ist mit
       Verschlußkappe zu versehen und ggf. zu versperren.
   -   Füllstandsanzeige ist am Behälter vorzusehen
   -   Lagerbehälter müssen Entnahmeleitung aufweisen, diese muß eine Rohrleitung sein
   -   Lagerbehälter die nicht mehr verwendet werden sind zu entleeren und zu reinigen,
       unterirdische müssen außerdem ausgegraben bzw. mit Füllmittel ausgefüllt werden.

§ 36 Anforderungen an Auffangwannen
   -   Müssen dauerhaft flüssigkeitsdicht und ölbeständig sein ggf. gegen Korrosion zu schützen
   -   Böden so gestalten, dass auslaufenden Öl an einer gut einsehbaren Stelle zusammenläuft
   -   Fassungsvermögen der Wanne bei einem Behälter 100 %, bei zwei Behälter 75 % und bei
       drei oder mehr Behälter 50 % (mind. Volumen des größten Behälter)

§ 37 Besondere Anforderungen an ortsfeste oberirdische Behälter
-   Bei Lagerung über 1.000 l außerhalb von Gebäuden mind. 25 cm Abstand von
         brandbeständigen, öffnungslosen Außenwänden ansonsten mind. 5,0 m zu Grundgrenze,
         anderen Außenwänden und zu brennbaren Lagerungen
     -   Innerhalb eines Gebäudes gilt Mindestabstand von 10 cm zwischen einzelnen Behältern
         (Ausnahme: Batterietanks), zu Wänden und Decke 60 cm (Ausnahme: bis 10.000 l an
         zwei zusammenstoßenden Seiten 10 cm, Decke 25 cm)
     -   Oberirdische Lagerbehälter über 3.000 l muß Einstiegsöffnung haben (Ausnahme: HEL)

  § 38 Besondere Anforderungen an unterirdische Behälter
     -   Dürfen nur doppelwandig ausgeführt werden
     -   Abstand zu Erdleitungen mind. 1,0 m (Ausnahme: Leitungen zum Behälter)
     -   Müssen Einstiegsöffnung aufweisen
     -   Domschächte und Deckel sind flüssigkeitsdicht auszuführen, Entwässerungsleitungen
         unzulässig

  § 41 Dichtheitsprüfung
     -   Behälter, Auffangwannen, Leitungen und Armaturen sind vor oder im Zuge der Abnahme
         auf Dichtheit zu überprüfen, Atteste sind dem Abnahmebefund anzuschließen
     -   Dichtheit und Korrosionsschutz oberirdischer Behälter ist augenscheinlich, bei vor Ort
         zusammengebauten Behälter Füllstandsprobe mit Wasser (mind. 1 Stunde) zu prüfen
     -   Unterirdische Behälter sind einer Wasser- od. Gasdruckprobe zu unterziehen (mind. 0,3
         bar über Betriebsdruck, Dauer mind. 0,5 Std.)
     -   Leitungen und Armaturen mit 1,5 Betriebsdruck (mind. 2 bar) zu überprüfen, oberirdische
         einsehbare Leitungen sind durch äußere Besichtigung zu prüfen.
     -   Auffangwanne ist durch Füllstandsprobe mit Wasser zu prüfen
     -   Dichtheit von Behälter und Wannen ist vom Verfügungsberechtigten bei jeder Befüllung,
         mindestens jährlich augenscheinlich zu prüfen

6. Übergangs- u. Schlußbestimmungen

  § 42 Übergangsbestimmungen + § 46 In Kraft treten
     -   Anlagen haben längstens nach 5 Jahren zu entsprechen ( 01.02.2011)
     -   Anlagen, welche Emissionswerte bzw. Abgasverluste um weniger als 50 % der zulässigen
         Werte übersteigen, haben längstens nach 8 Jahren zu entsprechen ( 01.02.2014)
     -   Einwandige Lagerbehälter und unterirdische Leitungsanlagen welche noch betrieben
         werden, haben längstens nach 5 Jahren der Verordnung zu entsprechen ( 01.02.2011)
     -   Bei wesentlichen Änderungen von Anlagen oder von Teilen ist die Verordnung für die
         geänderten Teile anzuwenden
     -   Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen in einwandigen Behältern über 100 l ist noch
         längstens 5 Jahre zulässig ( 01.02.2011)
     -   Außer Kraft tritt Verordnung über Festsetzung des Schwefelgrenzwerte für feste
         mineralische Brennstoffe ( LGBl. Nr. 15 / 1993 ) und Verordnung über Lagerung und
         Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten ( LGBl. Nr. 83 / 1980 )
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