Biomasse-Heizanlagen in oÖ - Errichtung von
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Die Broschüre informiert unter anderem über die Aufstellung und Lagerung von Biomasseheizanlagen, sowie über die zulässigen Emissionsgrenzwerte. Errichtung von Biomasse-Heizanlagen in OÖ.
Aufstellung automatisch beschickte Feuerungsanlage bis 15 kW* ab 15 kW Aufstellungsraum Heizraum oder Heizraum Automatisch beschickte Feuerungsanlagen bis zu 15 kW können unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb von Heizräumen in Aufstellungsräumen betrieben werden. * Mit direkt angebautem Brennstofflagerbehälter (max. 150 l), händisch befüllt oder mit automatischer Beschickung (TRVB H 118 konform für Aufstellung außerhalb von Heizräumen). keine Aufstellung auf Fluchtwegen und Zusätzliche Bestimmungen Notausgängen Türen in Fluchtrichtung Zugang nicht über Räume mit leicht brennbaren /leicht entzündlichen Stoffen HEIZRAUM Schleusenraum, wenn Heizraumtüre auf einzigen Umfassungsbauteile brandbeständig aus Fluchtweg oder Stiegenhaus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen kein ausschließlicher Zugang zu Türen mind. brandhemmend und Aufenthaltsräumen selbstschließend ausreichende Verbrennungsluftzufuhr Lüftungsöffnungen mind. 200 cm2, ab 50 AUFSTELLungsRAUM kW entsprechend größer, keine Verqualmung Umfassungsbauteile mind. brandhemmend von Verkehrs- und Fluchtwegen, keine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr Brandübertragungsgefahr, nicht brennbare ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und War- Gifte (o.ä.), kein Austritt ins Freie (außer tung, Abmessungen für Bedienungs- und War- raumluftunabhängiger Betrieb) tungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm Fenster brandhemmend (wenn Gefahr der unterhalb der Feuerstätte nicht brennbar Brandübertragung) ausgeführter Boden oder nicht brennbarer nicht allgemein zugänglich, Hinweise (Zweck Bodenbelag des Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte, auf der Beschickungsseite nicht brennbarer Rauchverbot, Verbot des Hantieren Boden oder nicht brennbarer Bodenbelag mit offenem Licht) mit mind. 40 cm Tiefe und in der Breite der durch Heizraum kein ausschließlicher Zugang zu Beschickungstür mit je 20 cm Überstand auf Aufenthaltsräumen beiden Seiten. Lüftungskanäle (etc.) ständig mit dem Freien verbunden und außerhalb des Heizraumes Zusätzliche Bestimmungen brandhemmend und aus nicht brennbaren Umfassungsbauteile hochbrandhemmend Baustoffen (außer raumluftunabhängiger Betrieb) (bis 3 Geschosse), sonst brandbeständig ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und War- tung, Abmessungen für Bedienungs- und War- tungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm Feuerungsanlagen mit NOT-AUS-Schalter
BrennstoffLagerung Heizraum/Aufstellungsraum Lagerraum unter 50 kW Brennstoffwärmeleistung mehr als 1,5 m3 Hackgut und Pellets in Vorratsbehältern Hackgut und mehr als höchstens 15 m3 Pellets/Stückholz 15 m3 Pellets/Stückholz Bei Feuerstätten mit einer Leistung bis 50 kW dürfen bis 15 m3 Pellets oder Stückholz und bis 1,5 m3 Hackgut in Vorratsbehältern in Aufstellungs- oder Heizräumen gelagert werden. Aufstellungsraum/ Dachraum Heizraum bis 1 m³ Brennstoff oder höchstens 5 m3 in Brennstoffwärmeleistung der Anlage unter 50 kW geeignetem Lagerbehälter, wenn Dachraum höchstens 15 m³ Pellets/Stückholz in eigener Brandabschnitt. Vorratsbehältern höchstens 1,5 m³ Hackgut in Vorratsbehältern Mindestabstände zwischen Lagerraum Feuerstätte und Brennstofflagerung Lagerraum ab 15 m3 im Wohngebäude: a) seitlich der Feuerstätte: eigener Brandabschnitt (Ausnahme mit Abplankung mit nicht brennbarer und landwirtschaftliche Objekte möglich) fugendichter Oberfläche 60 cm Umfassungsbauteile brandbeständig aus ohne Abplankung 3 m überwiegend nicht brennbaren Baustoffen bei Lagerung in Vorratsbehältern 1 m Lüftungsleitungen ins Freie brandhemmend aus b) auf der Beschickungsseite: überwiegend nicht brennbaren Baustoffen, nicht mit Abplankung mit nicht brennbarer und brennbares Gitter bei der Lüftungsöffnung ins Freie fugendichter Oberfläche 1 m Böden nicht brennbar ohne Abplankung 5 m Türen selbstschließend und zumindest bei Lagerung in Vorratsbehältern (inkl. brandhemmend (ins Freie Rauchabschlusstüren, Gewebetank) 1 m wenn Brandübertragungsgefahr) keine Mindestabstände sind erforderlich bei Fenster brandhemmend (Brandübertragung) konstruktiv vorgesehenen Lagerstellen (z.B. keine Brandschutzklappen Kachelöfen), bei geringfügigen Lagermengen nicht allgemein zugänglich, Hinweise (Zweck des (~ Tagesbedarf) und ohne nennenswerter Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte, Rauch- Oberflächenerhitzung im Lagerbereich verbot, Verbot des Hantieren mit offenem Licht) keine Verbindung zu Aufenthaltsräumen kein Zugang über Räume, in denen leicht Im Freien brennbare oder leicht entzündliche Stoffe unmittelbar negen einem Gebäude aufbewahrt werden max. 50 kW Heizleistung der angeschlossenen einziger Zugang zu Garagenräumen nicht über Pelletsfeuerstätte Lagerraum max. 15 m3 Füllvolumen des Pelletslagerbehälters Schleusenraum, wenn Tür des Lagerraumes Rückbrandsicherheit der Pelletsfeuerungsanlage auf Fluchtweg oder ein Stiegenhaus führt nachgewiesen (ausgenommen Kleinhausbau) bei Saugsystem Brandschutzmanschetten beim Wanddurchtritt an der Gebäudeinnenseite Empfehlung lt. MVB 29/2005 – Merkblatt vorbeugender Brandschutz
Grenzwerte EMISSIONSGRENZWERTE (in mg/m3) bis 50 kW Brennstoff- bis bis bis bis über wärmeleistung händ. autom. 400 kW 2.000 kW 5.000 kW 10.000 kW 10.000 kW beschickt beschickt Staub - - 150 150 50 50 50 Kohlenmonoxid (CO) 3.500 1.500 800 ** 250 250 100 100 Stickoxid (NOX) * Buche, Eiche, - - 300 300 300 300 200 naturbelassene Rinde, Reisig, Zapfen Stickoxid (NOX) * Sonstiges natur- - - 250 250 250 250 200 belassenes Holz organ. geb. - - 50 20 20 20 20 Kohlenstoff (OGC) *Die NOX- Grenzwerte gelten nicht für Stroh. ** Bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Brennstoff- Die Emissionsgrenzwerte gelten bezogen auf Norm- wärmeleistung darf bei Teillastbetrieb mit 30 % zustand (1013 mbar, 0° C), trockenes Abgas und der Brennstoffwärmeleistung der Grenzwert um einen Volumsgehalt von Sauerstoff im Verbren- bis zu 50 % überschritten werden. nungsgas von 13 % für feste biogene Brennstoffe. ABGASVERLUSTE (in %) Brennstoff- bis 50 kW bis bis bis bis bis über wärme- händ. autom. 400 kW 1.000 kW 2.000 kW 10.000 kW 50.000 kW 50.000 kW leistung beschickt beschickt Abgasverlust 20 19 19 19 19 19 19 19 Begriffe Aufstellungsraum: angebauten Behälter) Kleinhausbauten: fen bestimmt ist und der Raum zur Aufstellung zu einer Feuerungsanla- Ausschließlich Wohnzwe- bestimmten sicherheits- von Feuerungsanlagen, ge durch technische Ein- cken dienende Gebäude technischen Anforderun- für die kein eigener Heiz- richtungen. mit nicht mehr als zwei gen entsprechen muss. raum erforderlich ist. Heizraum: Geschossen und einem Schleusenraum: Automatische Beschi- Raum zur Aufstellung ausgebauten Dachraum Raum zwischen einem ckung: von Feuerungsanlagen, mit insgesamt höchstens Heizraum oder einem Zuführung von Brenn- der bestimmten sicher- drei Wohnungen. Lagerraum zu einem an- stoffen aus einem La- heitstechnischen Anfor- Lagerraum: deren Raum, der ein gerraum oder einer La- derungen entsprechen Raum, der ausschließlich Übergreifen von Brand, gerstätte (ausgenommen muss. oder überwiegend für die Feuer und Rauch verhin- aus einem unmittelbar Lagerung von Brennstof- dern soll.
Weiters zu Beachten Details laut Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2006 Brennstoff gemäß ÖNORM M 7135 bzw. ÖNORM CEN/TS 14588 ERSTMALIGE INBETRIEBNAHME, ABNAHME Abnahmebefund (Formular laut Anlage 1 der Verordnung) Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen Abgasmessung (Kohlenmonoxid (CO), Abgasverlust und bei Brennstoffwärmeleistung über 400 kW – Staub, Stickoxid (NOx), organ. geb. Kohlenstoff) Endbefund Rauchfangkehrer Einschulung der für die Heizanlage verfügungsberechtigten Person Es dürfen nur typengeprüfte Anlagen in Verkehr gebracht werden, die die Emissionsgrenzwerte lt. Oö. Luftreinhalte- u. Energietechnikgesetz erfüllen. WIEDERKEHRENDE ÜBERPRÜFUNG Prüfbericht (Formular laut Anhang 2 der Verordnung) Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen Abgasmessung (siehe Tabelle) Brennstoffwärmeleistung über 15 bis 50 kW bis 1.000 kW bis 2.000 kW über 2.000 kW Staub – – alle 5 Jahre alle 3 Jahre Kohlenmonoxid (CO) alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich Stickoxid (NOX) – – alle 5 Jahre alle 3 Jahre organ. geb. Kohlenstoff – – alle 5 Jahre alle 3 Jahre (OGC) Abgasverlust alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich SONSTIGE BESTIMMUNGEN FEUERUNGSANLAGE Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung Automatische Beschickungseinrichtungen gemäß TRVB H 118 Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen (§ 11) Betrieb und Instandhaltung (§ 12) Fänge (§ 13) Schleusenräume (§ 9) Messvorschriften für Emissionsmessungen (§ 23) Produktunabhängige Beratung und Information zu allen Energiethemen beim O.Ö. Energiesparverband (Tel. 0732 / 7720 14380) Analoge Bestimmungen auch für mit Kohle befeuerte Heizanlagen. O.Ö. Energiesparverband, Auszug aus Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordung 2006 (Oö. HaBV 2006); Landstraße 45, 4020 Linz, Übergangsbestimmungen Lt. § 42 Oö. HaBV; erstellt mit Unterstützung der Abteilungen www.energiesparverband.at des Landes OÖ; Angaben ohne Gewähr office@esv.or.at
Die Broschüre informiert unter anderem über die Aufstellung und Lagerung von Ölfeuerungsanlagen, sowie über die zulässigen Emissionsgrenzwerte. Errichtung von Öl-Feuerungs-anlagen in OÖ.
Aufstellung bis 50 kW ab 50 kW Aufstellraum Heizraum Heizraum Feuerungsanlagen ab 50 kW sind jedenfalls in Heizräumen aufzustellen. HEIZRAUM Zusätzliche Bestimmungen Türen in Fluchtrichtung Flüssigkeitsdichte und ölbeständige Böden Zugang nicht über Räume mit leicht brennbaren (bis 3 cm Höhe) /leicht entzündlichen Stoffen keine Bodeneinläufe Schleusenraum, wenn Heizraumtüre auf einzigen Umfassungsbauteile brandbeständig aus Fluchtweg oder Stiegenhaus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen Türen mind. brandhemmend und Schleusenraum selbstschließend Umfassungsbauteile brandbeständig aus ausreichende Verbrennungsluftzufuhr überwiegend nicht brennbaren Baustoffen Fenster brandhemmend Boden nicht brennbar (wenn Gefahr der Brandübertragung) Türen in Fluchtrichtung, mind. brandhemmend nicht allgemein zugänglich, und selbstschließend und Mindestabstand von Hinweise (Zweck des Raumes, Zutrittsverbot 1,60 m voneinander für Unbefugte, Rauchverbot, Verbot des ausreichende Lüftung, mind. 200 cm² Hantieren mit offenem Licht) Querschnitt (§ 9(2)) durch Heizraum kein ausschließlicher Lüftungseinrichtungen ständig mit dem Freien Zugang zu Aufenthaltsräumen verbunden Lüftungsöffnungen mit mind. 200 cm² Lüftungskanäle etc. brandhemmend aus nicht Querschnitt, ab 50 kW entsprechend der brennbaren Baustoffen Leistung größer, so gelegen, dass Verkehrs- und Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden und keine Brandübertragungsgefahr gegeben AUFSTELLungsRAUM ist und mit nicht brennbaren engmaschigen Umfassungsbauteile Gittern (o.ä.) beim Austritt ins Freie (außer Kleinhausbau: mind. brandhemmend raumluftunabhängiger Betrieb) bis 3 Geschosse: mind. hochbrandhemmend Lüftungseinrichtungen ständig mit dem Freien sonstige Gebäude: mind. brandbeständig verbunden ausreichende Verbrennungsluftzufuhr Lüftungskanäle etc. brandhemmend ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und War- aus nicht brennbaren Baustoffen (außer tung, Abmessungen für Bedienungs- und War- raumluftunabhängiger Betrieb) tungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und War- Böden: nichtbrennbar, flüssigkeitsdicht, tung, Abmessungen für Bedienungs- und War- ölbeständig oder Auffangtasse für Feuerstätte tungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm Feuerungsanlagen mit NOT-AUS-Schalter
Lagerung von flüssigen Brennstoffen Heizraum Lagerraum sonstige Räume Feuerungsanlage bis 100.000 Liter zulässig bis zu 100 Liter bis 50 kW und bis in Wohnräumen zu 5.000 Liter Heizöl Bei Feuerungsanlagen unter 50 kW dürfen bis zu 5.000 Liter Heizöl im Heizraum gelagert werden. nur in geschlossenen Behältern Türen selbstschließend und zumindest nicht allgemein zugänglich brandhemmend (ins Freie Rauchabschlusstüren, Erste Löschhilfe (§ 15 Oö. Feuerpolizeigesetz) wenn Brandübertragungsgefahr) Fenster brandhemmend (wenn Brandübertragung) keine Brandschutzklappen Heizraum nicht allgemein zugänglich, Hinweise (Zweck des Feuerungsanlage < 50 kW Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte, Rauch- bis zu 5.000 Liter Heizöl verbot, Verbot des Hantieren mit offenem Licht) nur für jeweilige Feuerungsanlage keine Verbindung zu Aufenthaltsräumen keine Feuerungsanlagen mit anderen wenn Tür des Lagerraums auf Fluchtweg oder in Brennstoffen vorhanden ein Stiegenhaus führt und kein Kleinhausbau -> mind. 1 m Abstand Feuerung-Lagerbehälter Schleusenraum erforderlich Einstrangsystem doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeige und Außenbehälter aus Stahlblech (oder sonstige Räume gleichwertiger Ummantelung) bis 100 l: in einzelnen Wohnräumen bei integrierter Auffangwanne reicht optische bis 300 l: in Wohnungen (Büro, Kanzlei) Kontrolle 300 – 5.000 l: Keller-, Erdgeschoss, unmittelbar über dem Erdgeschoss, kein ständiger Aufenthalt von Menschen, keine Gaszähler, keine Haupt- Lagerraum absperrvorrichtungen, bis 100.000 Liter zulässig Umfassungsbauteile brandbeständig, Türen mehr als 20.000 Liter gelagert: Situierung an brandhemmend Gebäudeaußenwand keine Öffnungen in Rauch-/Abgasfänge, keine Gaszähler, keine Hauptabsperrvorrichtungen für Lagerbehälter die Energieversorgung Prüfung der Dichtheit bei erstmaliger Inbetrieb- keine Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen, nahme und wiederkehrender Überprüfung (§ 41) keine elektrischen Anlagen (außer Kleinhausbau) Anforderungen an Lagerbehälter (§ 35) Lüftungseinrichtungen mind. 625 cm² Quer- Anforderungen an Auffangwannen (§ 36) schnitt und ständige Verbindung mit dem Freien Anforderungen an ortsfeste oberirdische Umfassungsbauteile brandbeständig aus Lagerbehälter (§ 37) überwiegend nicht brennbaren Baustoffen Anforderungen an unterirdische Lagerbehälter Lüftungsleitungen ins Freie brandgesichert (§ 38) und brandhemmend aus überwiegend nicht Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern (§ 39) brennbaren Baustoffen Tankstellen (§ 40) Böden nicht brennbar Dichtheitsprüfungen (§ 41)
Grenzwerte EMISSIONSGRENZWERTE & Abgasverluste (in mg/m ) 3 1. Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht-schwefelarm Brennstoff- bis bis bis bis bis über wärmeleistung 50 kW 1.000 kW 2.000 kW 50.000 kW 300.000 kW 300.000 kW Rußzahl 1 1 1 - - - Staub - - - 30 30 30 Kohlenmonoxid (CO) 100 100 80 80 80 80 Stickoxid (NoX) - 150 150 150 100 100 Schwefeldioxid (SO2 ) - - - - 350 200 2. Heizöl leicht Brennstoff- bis bis bis bis bis bis bis über wärmeleistung 1.000 kW 2.000 kW 3.000 kW 10.000 kW 30.000 kW 50.000 kW 300.000 kW 300.000 kW Rußzahl 2 2 - - - - - - Staub - - 50 50 50 35 35 35 Kohlenmonoxid 100 80 80 80 80 80 80 80 (CO) Stickoxid (NoX) 450 450 450 400 350 350 100 100 Schwefeldioxid - - - - - - 350 200 (SO2 ) 3. Heizöl mittel, Heizöl schwer 4. Flüssige biogene Brennstoffe Brennstoffwär- 5.000 bis bis bis bis über Brennstoff- bis über meleistung 10.000 kW 30.000 kW 50.000 kW 300.000 kW 300.000 kW wärmeleistung 3.000 kW 3.000 kW Staub 60 60 50 35 35 Rußzahl 1 - Kohlenmo- Staub - 50 80 80 80 80 80 noxid (CO) Kohlenmonoxid 100 80 Stickoxid (CO) 450 350 350 100 100 (NoX) Stickoxid (NoX) 450 350 Schwefel- Schwefeldioxid - - - 350 200 170 170 dioxid (SO2 ) (SO2 ) Der Abgasverlust darf bei allen flüssigen Brennstoffen 10 % nicht übersteigen. Die Emissionsgrenzwerte gel- ten bezogen auf Normzustand (1013 mbar, 0° C), trockenes Abgas und einen Volumsgehalt von Sauerstoff im Verbrennungsgas von 3 %. Begriffe biogene Brennstoffe; flüssige Mineralöl- derungen entsprechen muss. Lagerung von Brennstof- fen bestimmt ist und der Aufstellungsraum: produkte, die da- Kleinhausbauten: bestimmten sicherheits- Raum zur Aufstellung zu bestimmt sind, als Ausschließlich Wohnzwe- technischen Anforderun- von Feuerungsanlagen, Brennstoffe verwen- cken dienende Gebäude gen entsprechen muss. für die kein eigener Heiz- det zu werden, wie mit nicht mehr als zwei Schleusenraum: raum erforderlich ist. vor allem Heizöl extra Geschossen und einem Raum zwischen einem Flüssige Brennstoffe: leicht, Heizöl leicht. ausgebauten Dachraum Heizraum oder einem Brennbare Flüssigkeiten Heizraum: mit insgesamt höchstens Lagerraum zu einem an- der Gefahrenklasse III Raum zur Aufstellung drei Wohnungen. deren Raum, der ein (§3 Z1 lit c Oö. Luftrein- von Feuerungsanlagen, Lagerraum: Übergreifen von Brand, halte- & Energietechnik- der bestimmten sicher- Raum, der ausschließlich Feuer und Rauch verhin- gesetz), und zwar heitstechnischen Anfor- oder überwiegend für die dern soll.
Weiters zu Beachten Details laut Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2006 Brennstoff ÖNORM C 1108, ÖNORM C 1109, ÖNORM EN 1413; kein Zusatz brennbarer Flüssigkeiten der Gefahren- klasse I, II; in Öl-Feuerungsanlagen (außer für flüssige biogene Brennstoffe) dürfen entsprechend der Brenn- stoffwärmeleistung nur folgende Heizöle verfeuert werden. Der Schwefelgehalt des Heizöls darf untenstehen- de Gewichtsprozente nicht übersteigen. Schwefelgehalt max. Gewichtsprozent Brennstoff- Heizöl wärmeleistung Heizöl extra leicht-schwefelarm 0,005 % extra leicht-schwefelarm, Heizöl extra leicht 0,10 % bis 70 kW extra leicht Heizöl leicht 0,20 % extra leicht-schwefelarm, bis 5.000 kW extra leicht oder leicht Heizöl mittel 0,60 % extra leicht-schwefelarm, Heizöl schwer 1,0 % bis 10.000 kW extra leicht, leicht oder mittel Fettsäure-Methylester 0,001 % über 10.000 kW alle Heizöle ERSTMALIGE INBETRIEBNAHME, ABNAHME Abnahmebefund (Formular laut Anlage 3 der Kohlenstoff (OGC), Schwefeldioxid (SO2)) Verordnung) Endbefund Rauchfangkehrer Prüfung der sicherheitstechnischen Einschulung der für die Heizanlage verfügungs- Einrichtungen berechtigten Person Abgasmessung (Kohlenmonoxid (CO), Rußzahl Es dürfen nur typengeprüfte Anlagen in Verkehr und bei Brennstoffwärmeleistung größer 400 kW: gebracht werden, die die Emissionsgrenzwerte lt. Staub, Stickoxid (NOX), organ. gebundener Oö. Luftreinhalte- u. Energietechnikgesetz erfüllen. WIEDERKEHRENDE ÜBERPRÜFUNG Prüfbericht (Formular laut Anlage 4 der Verordnung) Abgasmessung (siehe Tabelle) Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen der Abgasverlust darf 10 % nicht übersteigen Brennstoffwärmeleistung über 15 bis 50 kW bis 1.000 kW bis 2.000 kW über 2.000 kW Staub – – alle 5 Jahre alle 3 Jahre Rußzahl alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich Kohlenmonoxid (CO) alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich Stickoxid (NOx) – – alle 5 Jahre alle 3 Jahre Schwefeldioxid (SO2) – – alle 5 Jahre alle 3 Jahre Abgasverlust alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich SONSTIGE BESTIMMUNGEN Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen (§ 11) Betrieb und Instandhaltung (§ 12) Fänge (§ 13) Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Lagerbehälter, Leitungen und Armaturen (§ 18) Sicherheitsanforderungen an Feuerungsanlagen (§ 17) Vorwärmeinrichtungen (§ 19) O.Ö. Energiesparverband, Auszug aus Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordung 2006 (Oö. HaBV 2006); Landstraße 45, 4020 Linz, Übergangsbestimmungen Lt. § 42 Oö. HaBV; erstellt mit Unterstützung der Abteilungen www.energiesparverband.at des Landes OÖ; Angaben ohne Gewähr office@esv.or.at
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