Biomasse-Heizanlagen in oÖ - Errichtung von
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Die Broschüre informiert unter anderem über die
Aufstellung und Lagerung von Biomasseheizanlagen,
sowie über die zulässigen Emissionsgrenzwerte.
Errichtung von
Biomasse-Heizanlagen in OÖ.Aufstellung
automatisch beschickte Feuerungsanlage
bis 15 kW* ab 15 kW
Aufstellungsraum Heizraum
oder Heizraum
Automatisch beschickte Feuerungsanlagen bis zu 15 kW können unter bestimmten Voraussetzungen
auch außerhalb von Heizräumen in Aufstellungsräumen betrieben werden.
* Mit direkt angebautem Brennstofflagerbehälter (max. 150 l), händisch befüllt oder mit automatischer
Beschickung (TRVB H 118 konform für Aufstellung außerhalb von Heizräumen).
keine Aufstellung auf Fluchtwegen und Zusätzliche Bestimmungen
Notausgängen Türen in Fluchtrichtung
Zugang nicht über Räume mit leicht brennbaren
/leicht entzündlichen Stoffen
HEIZRAUM Schleusenraum, wenn Heizraumtüre auf einzigen
Umfassungsbauteile brandbeständig aus Fluchtweg oder Stiegenhaus
überwiegend nicht brennbaren Baustoffen kein ausschließlicher Zugang zu
Türen mind. brandhemmend und Aufenthaltsräumen
selbstschließend
ausreichende Verbrennungsluftzufuhr
Lüftungsöffnungen mind. 200 cm2, ab 50 AUFSTELLungsRAUM
kW entsprechend größer, keine Verqualmung Umfassungsbauteile mind. brandhemmend
von Verkehrs- und Fluchtwegen, keine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr
Brandübertragungsgefahr, nicht brennbare ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und War-
Gifte (o.ä.), kein Austritt ins Freie (außer tung, Abmessungen für Bedienungs- und War-
raumluftunabhängiger Betrieb) tungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm
Fenster brandhemmend (wenn Gefahr der unterhalb der Feuerstätte nicht brennbar
Brandübertragung) ausgeführter Boden oder nicht brennbarer
nicht allgemein zugänglich, Hinweise (Zweck Bodenbelag
des Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte, auf der Beschickungsseite nicht brennbarer
Rauchverbot, Verbot des Hantieren Boden oder nicht brennbarer Bodenbelag
mit offenem Licht) mit mind. 40 cm Tiefe und in der Breite der
durch Heizraum kein ausschließlicher Zugang zu Beschickungstür mit je 20 cm Überstand auf
Aufenthaltsräumen beiden Seiten.
Lüftungskanäle (etc.) ständig mit dem Freien
verbunden und außerhalb des Heizraumes Zusätzliche Bestimmungen
brandhemmend und aus nicht brennbaren Umfassungsbauteile hochbrandhemmend
Baustoffen (außer raumluftunabhängiger Betrieb) (bis 3 Geschosse), sonst brandbeständig
ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und War-
tung, Abmessungen für Bedienungs- und War-
tungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm
Feuerungsanlagen mit NOT-AUS-SchalterBrennstoffLagerung
Heizraum/Aufstellungsraum Lagerraum
unter 50 kW Brennstoffwärmeleistung mehr als 1,5 m3
Hackgut und Pellets in Vorratsbehältern Hackgut und mehr als
höchstens 15 m3 Pellets/Stückholz 15 m3 Pellets/Stückholz
Bei Feuerstätten mit einer Leistung bis 50 kW dürfen bis 15 m3 Pellets oder Stückholz und
bis 1,5 m3 Hackgut in Vorratsbehältern in Aufstellungs- oder Heizräumen gelagert werden.
Aufstellungsraum/ Dachraum
Heizraum bis 1 m³ Brennstoff oder höchstens 5 m3 in
Brennstoffwärmeleistung der Anlage unter 50 kW geeignetem Lagerbehälter, wenn Dachraum
höchstens 15 m³ Pellets/Stückholz in eigener Brandabschnitt.
Vorratsbehältern
höchstens 1,5 m³ Hackgut in Vorratsbehältern
Mindestabstände zwischen Lagerraum
Feuerstätte und Brennstofflagerung Lagerraum ab 15 m3 im Wohngebäude:
a) seitlich der Feuerstätte: eigener Brandabschnitt (Ausnahme
mit Abplankung mit nicht brennbarer und landwirtschaftliche Objekte möglich)
fugendichter Oberfläche 60 cm Umfassungsbauteile brandbeständig aus
ohne Abplankung 3 m überwiegend nicht brennbaren Baustoffen
bei Lagerung in Vorratsbehältern 1 m Lüftungsleitungen ins Freie brandhemmend aus
b) auf der Beschickungsseite: überwiegend nicht brennbaren Baustoffen, nicht
mit Abplankung mit nicht brennbarer und brennbares Gitter bei der Lüftungsöffnung ins Freie
fugendichter Oberfläche 1 m Böden nicht brennbar
ohne Abplankung 5 m Türen selbstschließend und zumindest
bei Lagerung in Vorratsbehältern (inkl. brandhemmend (ins Freie Rauchabschlusstüren,
Gewebetank) 1 m wenn Brandübertragungsgefahr)
keine Mindestabstände sind erforderlich bei Fenster brandhemmend (Brandübertragung)
konstruktiv vorgesehenen Lagerstellen (z.B. keine Brandschutzklappen
Kachelöfen), bei geringfügigen Lagermengen nicht allgemein zugänglich, Hinweise (Zweck des
(~ Tagesbedarf) und ohne nennenswerter Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte, Rauch-
Oberflächenerhitzung im Lagerbereich verbot, Verbot des Hantieren mit offenem Licht)
keine Verbindung zu Aufenthaltsräumen
kein Zugang über Räume, in denen leicht
Im Freien brennbare oder leicht entzündliche Stoffe
unmittelbar negen einem Gebäude aufbewahrt werden
max. 50 kW Heizleistung der angeschlossenen einziger Zugang zu Garagenräumen nicht über
Pelletsfeuerstätte Lagerraum
max. 15 m3 Füllvolumen des Pelletslagerbehälters Schleusenraum, wenn Tür des Lagerraumes
Rückbrandsicherheit der Pelletsfeuerungsanlage auf Fluchtweg oder ein Stiegenhaus führt
nachgewiesen (ausgenommen Kleinhausbau)
bei Saugsystem Brandschutzmanschetten beim
Wanddurchtritt an der Gebäudeinnenseite
Empfehlung lt. MVB 29/2005 – Merkblatt vorbeugender BrandschutzGrenzwerte
EMISSIONSGRENZWERTE (in mg/m3)
bis 50 kW
Brennstoff- bis bis bis bis über
wärmeleistung händ. autom. 400 kW 2.000 kW 5.000 kW 10.000 kW 10.000 kW
beschickt beschickt
Staub - - 150 150 50 50 50
Kohlenmonoxid (CO) 3.500 1.500 800 ** 250 250 100 100
Stickoxid (NOX) *
Buche, Eiche,
- - 300 300 300 300 200
naturbelassene
Rinde, Reisig, Zapfen
Stickoxid (NOX) *
Sonstiges natur- - - 250 250 250 250 200
belassenes Holz
organ. geb.
- - 50 20 20 20 20
Kohlenstoff (OGC)
*Die NOX- Grenzwerte gelten nicht für Stroh.
** Bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Brennstoff- Die Emissionsgrenzwerte gelten bezogen auf Norm-
wärmeleistung darf bei Teillastbetrieb mit 30 % zustand (1013 mbar, 0° C), trockenes Abgas und
der Brennstoffwärmeleistung der Grenzwert um einen Volumsgehalt von Sauerstoff im Verbren-
bis zu 50 % überschritten werden. nungsgas von 13 % für feste biogene Brennstoffe.
ABGASVERLUSTE (in %)
Brennstoff- bis 50 kW
bis bis bis bis bis über
wärme- händ. autom. 400 kW 1.000 kW 2.000 kW 10.000 kW 50.000 kW 50.000 kW
leistung beschickt beschickt
Abgasverlust 20 19 19 19 19 19 19 19
Begriffe
Aufstellungsraum: angebauten Behälter) Kleinhausbauten: fen bestimmt ist und der
Raum zur Aufstellung zu einer Feuerungsanla- Ausschließlich Wohnzwe- bestimmten sicherheits-
von Feuerungsanlagen, ge durch technische Ein- cken dienende Gebäude technischen Anforderun-
für die kein eigener Heiz- richtungen. mit nicht mehr als zwei gen entsprechen muss.
raum erforderlich ist. Heizraum: Geschossen und einem Schleusenraum:
Automatische Beschi- Raum zur Aufstellung ausgebauten Dachraum Raum zwischen einem
ckung: von Feuerungsanlagen, mit insgesamt höchstens Heizraum oder einem
Zuführung von Brenn- der bestimmten sicher- drei Wohnungen. Lagerraum zu einem an-
stoffen aus einem La- heitstechnischen Anfor- Lagerraum: deren Raum, der ein
gerraum oder einer La- derungen entsprechen Raum, der ausschließlich Übergreifen von Brand,
gerstätte (ausgenommen muss. oder überwiegend für die Feuer und Rauch verhin-
aus einem unmittelbar Lagerung von Brennstof- dern soll.Weiters zu Beachten
Details laut Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2006
Brennstoff
gemäß ÖNORM M 7135 bzw. ÖNORM CEN/TS 14588
ERSTMALIGE INBETRIEBNAHME, ABNAHME
Abnahmebefund (Formular laut Anlage 1 der Verordnung)
Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen
Abgasmessung (Kohlenmonoxid (CO), Abgasverlust und bei Brennstoffwärmeleistung über 400 kW –
Staub, Stickoxid (NOx), organ. geb. Kohlenstoff)
Endbefund Rauchfangkehrer
Einschulung der für die Heizanlage verfügungsberechtigten Person
Es dürfen nur typengeprüfte Anlagen in Verkehr gebracht werden, die die Emissionsgrenzwerte lt. Oö.
Luftreinhalte- u. Energietechnikgesetz erfüllen.
WIEDERKEHRENDE ÜBERPRÜFUNG
Prüfbericht (Formular laut Anhang 2 der Verordnung)
Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen
Abgasmessung (siehe Tabelle)
Brennstoffwärmeleistung über 15 bis 50 kW bis 1.000 kW bis 2.000 kW über 2.000 kW
Staub – – alle 5 Jahre alle 3 Jahre
Kohlenmonoxid (CO) alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich
Stickoxid (NOX) – – alle 5 Jahre alle 3 Jahre
organ. geb. Kohlenstoff
– – alle 5 Jahre alle 3 Jahre
(OGC)
Abgasverlust alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich
SONSTIGE BESTIMMUNGEN FEUERUNGSANLAGE
Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung
Automatische Beschickungseinrichtungen gemäß TRVB H 118
Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen (§ 11)
Betrieb und Instandhaltung (§ 12)
Fänge (§ 13)
Schleusenräume (§ 9)
Messvorschriften für Emissionsmessungen (§ 23)
Produktunabhängige Beratung und Information
zu allen Energiethemen beim
O.Ö. Energiesparverband (Tel. 0732 / 7720 14380)
Analoge Bestimmungen auch für mit Kohle befeuerte Heizanlagen. O.Ö. Energiesparverband,
Auszug aus Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordung 2006 (Oö. HaBV 2006); Landstraße 45, 4020 Linz,
Übergangsbestimmungen Lt. § 42 Oö. HaBV; erstellt mit Unterstützung der Abteilungen www.energiesparverband.at
des Landes OÖ; Angaben ohne Gewähr office@esv.or.atDie Broschüre informiert unter anderem über die
Aufstellung und Lagerung von Ölfeuerungsanlagen,
sowie über die zulässigen Emissionsgrenzwerte.
Errichtung von
Öl-Feuerungs-anlagen in OÖ.Aufstellung
bis 50 kW ab 50 kW
Aufstellraum Heizraum
Heizraum
Feuerungsanlagen ab 50 kW sind jedenfalls in Heizräumen aufzustellen.
HEIZRAUM Zusätzliche Bestimmungen
Türen in Fluchtrichtung
Flüssigkeitsdichte und ölbeständige Böden Zugang nicht über Räume mit leicht brennbaren
(bis 3 cm Höhe) /leicht entzündlichen Stoffen
keine Bodeneinläufe Schleusenraum, wenn Heizraumtüre auf einzigen
Umfassungsbauteile brandbeständig aus Fluchtweg oder Stiegenhaus
überwiegend nicht brennbaren Baustoffen
Türen mind. brandhemmend und Schleusenraum
selbstschließend Umfassungsbauteile brandbeständig aus
ausreichende Verbrennungsluftzufuhr überwiegend nicht brennbaren Baustoffen
Fenster brandhemmend Boden nicht brennbar
(wenn Gefahr der Brandübertragung) Türen in Fluchtrichtung, mind. brandhemmend
nicht allgemein zugänglich, und selbstschließend und Mindestabstand von
Hinweise (Zweck des Raumes, Zutrittsverbot 1,60 m voneinander
für Unbefugte, Rauchverbot, Verbot des ausreichende Lüftung, mind. 200 cm²
Hantieren mit offenem Licht) Querschnitt (§ 9(2))
durch Heizraum kein ausschließlicher Lüftungseinrichtungen ständig mit dem Freien
Zugang zu Aufenthaltsräumen verbunden
Lüftungsöffnungen mit mind. 200 cm² Lüftungskanäle etc. brandhemmend aus nicht
Querschnitt, ab 50 kW entsprechend der brennbaren Baustoffen
Leistung größer, so gelegen, dass Verkehrs-
und Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden
und keine Brandübertragungsgefahr gegeben AUFSTELLungsRAUM
ist und mit nicht brennbaren engmaschigen Umfassungsbauteile
Gittern (o.ä.) beim Austritt ins Freie (außer Kleinhausbau: mind. brandhemmend
raumluftunabhängiger Betrieb) bis 3 Geschosse: mind. hochbrandhemmend
Lüftungseinrichtungen ständig mit dem Freien sonstige Gebäude: mind. brandbeständig
verbunden ausreichende Verbrennungsluftzufuhr
Lüftungskanäle etc. brandhemmend ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und War-
aus nicht brennbaren Baustoffen (außer tung, Abmessungen für Bedienungs- und War-
raumluftunabhängiger Betrieb) tungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm
ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und War- Böden: nichtbrennbar, flüssigkeitsdicht,
tung, Abmessungen für Bedienungs- und War- ölbeständig oder Auffangtasse für Feuerstätte
tungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm
Feuerungsanlagen mit NOT-AUS-SchalterLagerung
von flüssigen Brennstoffen
Heizraum Lagerraum sonstige Räume
Feuerungsanlage bis 100.000 Liter zulässig bis zu 100 Liter
bis 50 kW und bis in Wohnräumen
zu 5.000 Liter Heizöl
Bei Feuerungsanlagen unter 50 kW dürfen bis zu 5.000 Liter Heizöl im Heizraum gelagert werden.
nur in geschlossenen Behältern Türen selbstschließend und zumindest
nicht allgemein zugänglich brandhemmend (ins Freie Rauchabschlusstüren,
Erste Löschhilfe (§ 15 Oö. Feuerpolizeigesetz) wenn Brandübertragungsgefahr)
Fenster brandhemmend (wenn Brandübertragung)
keine Brandschutzklappen
Heizraum nicht allgemein zugänglich, Hinweise (Zweck des
Feuerungsanlage < 50 kW Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte, Rauch-
bis zu 5.000 Liter Heizöl verbot, Verbot des Hantieren mit offenem Licht)
nur für jeweilige Feuerungsanlage keine Verbindung zu Aufenthaltsräumen
keine Feuerungsanlagen mit anderen wenn Tür des Lagerraums auf Fluchtweg oder in
Brennstoffen vorhanden ein Stiegenhaus führt und kein Kleinhausbau ->
mind. 1 m Abstand Feuerung-Lagerbehälter Schleusenraum erforderlich
Einstrangsystem
doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeige
und Außenbehälter aus Stahlblech (oder sonstige Räume
gleichwertiger Ummantelung) bis 100 l: in einzelnen Wohnräumen
bei integrierter Auffangwanne reicht optische bis 300 l: in Wohnungen (Büro, Kanzlei)
Kontrolle 300 – 5.000 l: Keller-, Erdgeschoss, unmittelbar
über dem Erdgeschoss, kein ständiger Aufenthalt
von Menschen, keine Gaszähler, keine Haupt-
Lagerraum absperrvorrichtungen,
bis 100.000 Liter zulässig Umfassungsbauteile brandbeständig, Türen
mehr als 20.000 Liter gelagert: Situierung an brandhemmend
Gebäudeaußenwand
keine Öffnungen in Rauch-/Abgasfänge, keine
Gaszähler, keine Hauptabsperrvorrichtungen für Lagerbehälter
die Energieversorgung Prüfung der Dichtheit bei erstmaliger Inbetrieb-
keine Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen, nahme und wiederkehrender Überprüfung (§ 41)
keine elektrischen Anlagen (außer Kleinhausbau) Anforderungen an Lagerbehälter (§ 35)
Lüftungseinrichtungen mind. 625 cm² Quer- Anforderungen an Auffangwannen (§ 36)
schnitt und ständige Verbindung mit dem Freien Anforderungen an ortsfeste oberirdische
Umfassungsbauteile brandbeständig aus Lagerbehälter (§ 37)
überwiegend nicht brennbaren Baustoffen Anforderungen an unterirdische Lagerbehälter
Lüftungsleitungen ins Freie brandgesichert (§ 38)
und brandhemmend aus überwiegend nicht Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern (§ 39)
brennbaren Baustoffen Tankstellen (§ 40)
Böden nicht brennbar Dichtheitsprüfungen (§ 41)Grenzwerte
EMISSIONSGRENZWERTE & Abgasverluste (in mg/m ) 3
1. Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht-schwefelarm
Brennstoff- bis bis bis bis bis über
wärmeleistung 50 kW 1.000 kW 2.000 kW 50.000 kW 300.000 kW 300.000 kW
Rußzahl 1 1 1 - - -
Staub - - - 30 30 30
Kohlenmonoxid (CO) 100 100 80 80 80 80
Stickoxid (NoX) - 150 150 150 100 100
Schwefeldioxid (SO2 ) - - - - 350 200
2. Heizöl leicht
Brennstoff- bis bis bis bis bis bis bis über
wärmeleistung 1.000 kW 2.000 kW 3.000 kW 10.000 kW 30.000 kW 50.000 kW 300.000 kW 300.000 kW
Rußzahl 2 2 - - - - - -
Staub - - 50 50 50 35 35 35
Kohlenmonoxid
100 80 80 80 80 80 80 80
(CO)
Stickoxid (NoX) 450 450 450 400 350 350 100 100
Schwefeldioxid
- - - - - - 350 200
(SO2 )
3. Heizöl mittel, Heizöl schwer 4. Flüssige biogene Brennstoffe
Brennstoffwär- 5.000 bis bis bis bis über Brennstoff- bis über
meleistung 10.000 kW 30.000 kW 50.000 kW 300.000 kW 300.000 kW wärmeleistung 3.000 kW 3.000 kW
Staub 60 60 50 35 35 Rußzahl 1 -
Kohlenmo- Staub - 50
80 80 80 80 80
noxid (CO) Kohlenmonoxid
100 80
Stickoxid (CO)
450 350 350 100 100
(NoX) Stickoxid (NoX) 450 350
Schwefel- Schwefeldioxid
- - - 350 200 170 170
dioxid (SO2 ) (SO2 )
Der Abgasverlust darf bei allen flüssigen Brennstoffen 10 % nicht übersteigen. Die Emissionsgrenzwerte gel-
ten bezogen auf Normzustand (1013 mbar, 0° C), trockenes Abgas und einen Volumsgehalt von Sauerstoff
im Verbrennungsgas von 3 %.
Begriffe biogene Brennstoffe;
flüssige Mineralöl-
derungen entsprechen
muss.
Lagerung von Brennstof-
fen bestimmt ist und der
Aufstellungsraum: produkte, die da- Kleinhausbauten: bestimmten sicherheits-
Raum zur Aufstellung zu bestimmt sind, als Ausschließlich Wohnzwe- technischen Anforderun-
von Feuerungsanlagen, Brennstoffe verwen- cken dienende Gebäude gen entsprechen muss.
für die kein eigener Heiz- det zu werden, wie mit nicht mehr als zwei Schleusenraum:
raum erforderlich ist. vor allem Heizöl extra Geschossen und einem Raum zwischen einem
Flüssige Brennstoffe: leicht, Heizöl leicht. ausgebauten Dachraum Heizraum oder einem
Brennbare Flüssigkeiten Heizraum: mit insgesamt höchstens Lagerraum zu einem an-
der Gefahrenklasse III Raum zur Aufstellung drei Wohnungen. deren Raum, der ein
(§3 Z1 lit c Oö. Luftrein- von Feuerungsanlagen, Lagerraum: Übergreifen von Brand,
halte- & Energietechnik- der bestimmten sicher- Raum, der ausschließlich Feuer und Rauch verhin-
gesetz), und zwar heitstechnischen Anfor- oder überwiegend für die dern soll.Weiters zu Beachten
Details laut Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2006
Brennstoff
ÖNORM C 1108, ÖNORM C 1109, ÖNORM EN 1413; kein Zusatz brennbarer Flüssigkeiten der Gefahren-
klasse I, II; in Öl-Feuerungsanlagen (außer für flüssige biogene Brennstoffe) dürfen entsprechend der Brenn-
stoffwärmeleistung nur folgende Heizöle verfeuert werden. Der Schwefelgehalt des Heizöls darf untenstehen-
de Gewichtsprozente nicht übersteigen.
Schwefelgehalt max. Gewichtsprozent Brennstoff-
Heizöl
wärmeleistung
Heizöl extra leicht-schwefelarm 0,005 %
extra leicht-schwefelarm,
Heizöl extra leicht 0,10 % bis 70 kW
extra leicht
Heizöl leicht 0,20 % extra leicht-schwefelarm,
bis 5.000 kW
extra leicht oder leicht
Heizöl mittel 0,60 %
extra leicht-schwefelarm,
Heizöl schwer 1,0 % bis 10.000 kW
extra leicht, leicht oder mittel
Fettsäure-Methylester 0,001 % über 10.000 kW alle Heizöle
ERSTMALIGE INBETRIEBNAHME, ABNAHME
Abnahmebefund (Formular laut Anlage 3 der Kohlenstoff (OGC), Schwefeldioxid (SO2))
Verordnung) Endbefund Rauchfangkehrer
Prüfung der sicherheitstechnischen Einschulung der für die Heizanlage verfügungs-
Einrichtungen berechtigten Person
Abgasmessung (Kohlenmonoxid (CO), Rußzahl Es dürfen nur typengeprüfte Anlagen in Verkehr
und bei Brennstoffwärmeleistung größer 400 kW: gebracht werden, die die Emissionsgrenzwerte lt.
Staub, Stickoxid (NOX), organ. gebundener Oö. Luftreinhalte- u. Energietechnikgesetz erfüllen.
WIEDERKEHRENDE ÜBERPRÜFUNG
Prüfbericht (Formular laut Anlage 4 der Verordnung) Abgasmessung (siehe Tabelle)
Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen der Abgasverlust darf 10 % nicht übersteigen
Brennstoffwärmeleistung über 15 bis 50 kW bis 1.000 kW bis 2.000 kW über 2.000 kW
Staub – – alle 5 Jahre alle 3 Jahre
Rußzahl alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich
Kohlenmonoxid (CO) alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich
Stickoxid (NOx) – – alle 5 Jahre alle 3 Jahre
Schwefeldioxid (SO2) – – alle 5 Jahre alle 3 Jahre
Abgasverlust alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen (§ 11)
Betrieb und Instandhaltung (§ 12)
Fänge (§ 13)
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für
Lagerbehälter, Leitungen und Armaturen (§ 18)
Sicherheitsanforderungen an Feuerungsanlagen (§ 17)
Vorwärmeinrichtungen (§ 19) O.Ö. Energiesparverband,
Auszug aus Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordung 2006 (Oö. HaBV 2006); Landstraße 45, 4020 Linz,
Übergangsbestimmungen Lt. § 42 Oö. HaBV; erstellt mit Unterstützung der Abteilungen www.energiesparverband.at
des Landes OÖ; Angaben ohne Gewähr office@esv.or.atSie können auch lesen