Biomasse-Heizanlagen in oÖ - Errichtung von

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Biomasse-Heizanlagen in oÖ - Errichtung von
Die Broschüre informiert unter anderem über die
                 Aufstellung und Lagerung von Biomasseheizanlagen,
                      sowie über die zulässigen Emissionsgrenzwerte.

Errichtung von
Biomasse-Heizanlagen in OÖ.
Biomasse-Heizanlagen in oÖ - Errichtung von
Aufstellung
                           automatisch beschickte Feuerungsanlage

                    bis 15 kW*                                      ab 15 kW
                   Aufstellungsraum                                 Heizraum
                     oder Heizraum

Automatisch beschickte Feuerungsanlagen bis zu 15 kW können unter bestimmten Voraussetzungen
auch außerhalb von Heizräumen in Aufstellungsräumen betrieben werden.
* Mit direkt angebautem Brennstofflagerbehälter (max. 150 l), händisch befüllt oder mit automatischer
  Beschickung (TRVB H 118 konform für Aufstellung außerhalb von Heizräumen).

  keine Aufstellung auf Fluchtwegen und                Zusätzliche Bestimmungen
  Notausgängen                                           Türen in Fluchtrichtung
                                                         Zugang nicht über Räume mit leicht brennbaren
                                                         /leicht entzündlichen Stoffen
HEIZRAUM                                                 Schleusenraum, wenn Heizraumtüre auf einzigen
  Umfassungsbauteile brandbeständig aus                  Fluchtweg oder Stiegenhaus
  überwiegend nicht brennbaren Baustoffen                kein ausschließlicher Zugang zu
  Türen mind. brandhemmend und                           Aufenthaltsräumen
  selbstschließend
  ausreichende Verbrennungsluftzufuhr
  Lüftungsöffnungen mind. 200 cm2, ab 50               AUFSTELLungsRAUM
  kW entsprechend größer, keine Verqualmung              Umfassungsbauteile mind. brandhemmend
  von Verkehrs- und Fluchtwegen, keine                   ausreichende Verbrennungsluftzufuhr
  Brandübertragungsgefahr, nicht brennbare               ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und War-
  Gifte (o.ä.), kein Austritt ins Freie (außer           tung, Abmessungen für Bedienungs- und War-
  raumluftunabhängiger Betrieb)                          tungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm
  Fenster brandhemmend (wenn Gefahr der                  unterhalb der Feuerstätte nicht brennbar
  Brandübertragung)                                      ausgeführter Boden oder nicht brennbarer
  nicht allgemein zugänglich, Hinweise (Zweck            Bodenbelag
  des Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte,              auf der Beschickungsseite nicht brennbarer
  Rauchverbot, Verbot des Hantieren                      Boden oder nicht brennbarer Bodenbelag
  mit offenem Licht)                                     mit mind. 40 cm Tiefe und in der Breite der
  durch Heizraum kein ausschließlicher Zugang zu         Beschickungstür mit je 20 cm Überstand auf
  Aufenthaltsräumen                                      beiden Seiten.
  Lüftungskanäle (etc.) ständig mit dem Freien
  verbunden und außerhalb des Heizraumes               Zusätzliche Bestimmungen
  brandhemmend und aus nicht brennbaren                  Umfassungsbauteile hochbrandhemmend
  Baustoffen (außer raumluftunabhängiger Betrieb)        (bis 3 Geschosse), sonst brandbeständig
  ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und War-
  tung, Abmessungen für Bedienungs- und War-
  tungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm
  Feuerungsanlagen mit NOT-AUS-Schalter
BrennstoffLagerung

 Heizraum/Aufstellungsraum                                        Lagerraum
 unter 50 kW Brennstoffwärmeleistung                              mehr als 1,5 m3
Hackgut und Pellets in Vorratsbehältern                           Hackgut und mehr als
    höchstens 15 m3 Pellets/Stückholz                             15 m3 Pellets/Stückholz

Bei Feuerstätten mit einer Leistung bis 50 kW dürfen bis 15 m3 Pellets oder Stückholz und
bis 1,5 m3 Hackgut in Vorratsbehältern in Aufstellungs- oder Heizräumen gelagert werden.

Aufstellungsraum/                                         Dachraum
Heizraum                                                     bis 1 m³ Brennstoff oder höchstens 5 m3 in
  Brennstoffwärmeleistung der Anlage unter 50 kW             geeignetem Lagerbehälter, wenn Dachraum
  höchstens 15 m³ Pellets/Stückholz in                       eigener Brandabschnitt.
  Vorratsbehältern
  höchstens 1,5 m³ Hackgut in Vorratsbehältern
  Mindestabstände zwischen                                Lagerraum
  Feuerstätte und Brennstofflagerung                         Lagerraum ab 15 m3 im Wohngebäude:
  a) seitlich der Feuerstätte:                               eigener Brandabschnitt (Ausnahme
        mit Abplankung mit nicht brennbarer und              landwirtschaftliche Objekte möglich)
        fugendichter Oberfläche 60 cm                        Umfassungsbauteile brandbeständig aus
        ohne Abplankung 3 m                                  überwiegend nicht brennbaren Baustoffen
        bei Lagerung in Vorratsbehältern 1 m                 Lüftungsleitungen ins Freie brandhemmend aus
  b) auf der Beschickungsseite:                              überwiegend nicht brennbaren Baustoffen, nicht
        mit Abplankung mit nicht brennbarer und              brennbares Gitter bei der Lüftungsöffnung ins Freie
        fugendichter Oberfläche 1 m                          Böden nicht brennbar
        ohne Abplankung 5 m                                  Türen selbstschließend und zumindest
        bei Lagerung in Vorratsbehältern (inkl.              brandhemmend (ins Freie Rauchabschlusstüren,
        Gewebetank) 1 m                                      wenn Brandübertragungsgefahr)
  keine Mindestabstände sind erforderlich bei                Fenster brandhemmend (Brandübertragung)
  konstruktiv vorgesehenen Lagerstellen (z.B.                keine Brandschutzklappen
  Kachelöfen), bei geringfügigen Lagermengen                 nicht allgemein zugänglich, Hinweise (Zweck des
  (~ Tagesbedarf) und ohne nennenswerter                     Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte, Rauch-
  Oberflächenerhitzung im Lagerbereich                       verbot, Verbot des Hantieren mit offenem Licht)
                                                             keine Verbindung zu Aufenthaltsräumen
                                                             kein Zugang über Räume, in denen leicht
Im Freien                                                    brennbare oder leicht entzündliche Stoffe
  unmittelbar negen einem Gebäude                            aufbewahrt werden
  max. 50 kW Heizleistung der angeschlossenen                einziger Zugang zu Garagenräumen nicht über
  Pelletsfeuerstätte                                         Lagerraum
  max. 15 m3 Füllvolumen des Pelletslagerbehälters           Schleusenraum, wenn Tür des Lagerraumes
  Rückbrandsicherheit der Pelletsfeuerungsanlage             auf Fluchtweg oder ein Stiegenhaus führt
  nachgewiesen                                               (ausgenommen Kleinhausbau)
  bei Saugsystem Brandschutzmanschetten beim
  Wanddurchtritt an der Gebäudeinnenseite
Empfehlung lt. MVB 29/2005 – Merkblatt vorbeugender Brandschutz
Grenzwerte

EMISSIONSGRENZWERTE                                           (in mg/m3)
                                 bis 50 kW
Brennstoff-                                            bis          bis      bis       bis      über
wärmeleistung              händ.       autom.        400 kW      2.000 kW 5.000 kW 10.000 kW 10.000 kW
                           beschickt beschickt
Staub                          -           -           150          150          50         50            50
Kohlenmonoxid (CO)          3.500       1.500         800 **        250          250        100           100
Stickoxid (NOX) *
Buche, Eiche,
                               -               -       300          300          300        300           200
naturbelassene
Rinde, Reisig, Zapfen
Stickoxid (NOX) *
Sonstiges natur-               -               -       250          250          250        250           200
belassenes Holz
organ. geb.
                               -               -        50           20           20         20            20
Kohlenstoff (OGC)
*Die NOX- Grenzwerte gelten nicht für Stroh.

** Bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Brennstoff-                 Die Emissionsgrenzwerte gelten bezogen auf Norm-
   wärmeleistung darf bei Teillastbetrieb mit 30 %             zustand (1013 mbar, 0° C), trockenes Abgas und
   der Brennstoffwärmeleistung der Grenzwert um                einen Volumsgehalt von Sauerstoff im Verbren-
   bis zu 50 % überschritten werden.                           nungsgas von 13 % für feste biogene Brennstoffe.

ABGASVERLUSTE                             (in %)
Brennstoff-         bis 50 kW
                                      bis     bis      bis       bis       bis      über
wärme-          händ.     autom.    400 kW 1.000 kW 2.000 kW 10.000 kW 50.000 kW 50.000 kW
leistung        beschickt beschickt
Abgasverlust        20         19           19          19           19           19        19             19

Begriffe
  Aufstellungsraum:                angebauten Behälter)          Kleinhausbauten:           fen bestimmt ist und der
  Raum zur Aufstellung             zu einer Feuerungsanla-       Ausschließlich Wohnzwe-    bestimmten sicherheits-
  von Feuerungsanlagen,            ge durch technische Ein-      cken dienende Gebäude      technischen Anforderun-
  für die kein eigener Heiz-       richtungen.                   mit nicht mehr als zwei    gen entsprechen muss.
  raum erforderlich ist.           Heizraum:                     Geschossen und einem       Schleusenraum:
  Automatische Beschi-             Raum zur Aufstellung          ausgebauten Dachraum       Raum zwischen einem
  ckung:                           von Feuerungsanlagen,         mit insgesamt höchstens    Heizraum oder einem
  Zuführung von Brenn-             der bestimmten sicher-        drei Wohnungen.            Lagerraum zu einem an-
  stoffen aus einem La-            heitstechnischen Anfor-       Lagerraum:                 deren Raum, der ein
  gerraum oder einer La-           derungen entsprechen          Raum, der ausschließlich   Übergreifen von Brand,
  gerstätte (ausgenommen           muss.                         oder überwiegend für die   Feuer und Rauch verhin-
  aus einem unmittelbar                                          Lagerung von Brennstof-    dern soll.
Weiters zu Beachten
                  Details laut Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2006

Brennstoff
gemäß ÖNORM M 7135 bzw. ÖNORM CEN/TS 14588

ERSTMALIGE INBETRIEBNAHME, ABNAHME
  Abnahmebefund (Formular laut Anlage 1 der Verordnung)
       Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen
       Abgasmessung (Kohlenmonoxid (CO), Abgasverlust und bei Brennstoffwärmeleistung über 400 kW –
       Staub, Stickoxid (NOx), organ. geb. Kohlenstoff)
       Endbefund Rauchfangkehrer
  Einschulung der für die Heizanlage verfügungsberechtigten Person
  Es dürfen nur typengeprüfte Anlagen in Verkehr gebracht werden, die die Emissionsgrenzwerte lt. Oö.
  Luftreinhalte- u. Energietechnikgesetz erfüllen.

WIEDERKEHRENDE ÜBERPRÜFUNG
  Prüfbericht (Formular laut Anhang 2 der Verordnung)
      Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen
      Abgasmessung (siehe Tabelle)
Brennstoffwärmeleistung               über 15 bis 50 kW       bis 1.000 kW        bis 2.000 kW         über 2.000 kW
Staub                                           –                    –                alle 5 Jahre       alle 3 Jahre
Kohlenmonoxid (CO)                        alle 2 Jahre            jährlich              jährlich           jährlich
Stickoxid (NOX)                                 –                    –                alle 5 Jahre       alle 3 Jahre
organ. geb. Kohlenstoff
                                                –                    –                alle 5 Jahre       alle 3 Jahre
(OGC)
Abgasverlust                              alle 2 Jahre            jährlich              jährlich           jährlich

SONSTIGE BESTIMMUNGEN FEUERUNGSANLAGE
  Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung
  Automatische Beschickungseinrichtungen gemäß TRVB H 118
  Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen (§ 11)
  Betrieb und Instandhaltung (§ 12)
  Fänge (§ 13)
  Schleusenräume (§ 9)
  Messvorschriften für Emissionsmessungen (§ 23)

Produktunabhängige Beratung und Information
zu allen Energiethemen beim
O.Ö. Energiesparverband (Tel. 0732 / 7720 14380)

Analoge Bestimmungen auch für mit Kohle befeuerte Heizanlagen.                                  O.Ö. Energiesparverband,
Auszug aus Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordung 2006 (Oö. HaBV 2006);                  Landstraße 45, 4020 Linz,
Übergangsbestimmungen Lt. § 42 Oö. HaBV; erstellt mit Unterstützung der Abteilungen            www.energiesparverband.at
des Landes OÖ; Angaben ohne Gewähr                                                                        office@esv.or.at
Die Broschüre informiert unter anderem über die
                 Aufstellung und Lagerung von Ölfeuerungsanlagen,
                    sowie über die zulässigen Emissionsgrenzwerte.

Errichtung von

Öl-Feuerungs-anlagen in OÖ.
Aufstellung

                    bis 50 kW                                  ab 50 kW
                     Aufstellraum                              Heizraum
                       Heizraum

               Feuerungsanlagen ab 50 kW sind jedenfalls in Heizräumen aufzustellen.

HEIZRAUM                                           Zusätzliche Bestimmungen
                                                     Türen in Fluchtrichtung
Flüssigkeitsdichte und ölbeständige Böden            Zugang nicht über Räume mit leicht brennbaren
(bis 3 cm Höhe)                                      /leicht entzündlichen Stoffen
keine Bodeneinläufe                                  Schleusenraum, wenn Heizraumtüre auf einzigen
Umfassungsbauteile brandbeständig aus                Fluchtweg oder Stiegenhaus
überwiegend nicht brennbaren Baustoffen
Türen mind. brandhemmend und                       Schleusenraum
selbstschließend                                     Umfassungsbauteile brandbeständig aus
ausreichende Verbrennungsluftzufuhr                  überwiegend nicht brennbaren Baustoffen
Fenster brandhemmend                                 Boden nicht brennbar
(wenn Gefahr der Brandübertragung)                   Türen in Fluchtrichtung, mind. brandhemmend
nicht allgemein zugänglich,                          und selbstschließend und Mindestabstand von
Hinweise (Zweck des Raumes, Zutrittsverbot           1,60 m voneinander
für Unbefugte, Rauchverbot, Verbot des               ausreichende Lüftung, mind. 200 cm²
Hantieren mit offenem Licht)                         Querschnitt (§ 9(2))
durch Heizraum kein ausschließlicher                 Lüftungseinrichtungen ständig mit dem Freien
Zugang zu Aufenthaltsräumen                          verbunden
Lüftungsöffnungen mit mind. 200 cm²                  Lüftungskanäle etc. brandhemmend aus nicht
Querschnitt, ab 50 kW entsprechend der               brennbaren Baustoffen
Leistung größer, so gelegen, dass Verkehrs-
und Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden
und keine Brandübertragungsgefahr gegeben          AUFSTELLungsRAUM
ist und mit nicht brennbaren engmaschigen            Umfassungsbauteile
Gittern (o.ä.) beim Austritt ins Freie (außer           Kleinhausbau: mind. brandhemmend
raumluftunabhängiger Betrieb)                           bis 3 Geschosse: mind. hochbrandhemmend
Lüftungseinrichtungen ständig mit dem Freien            sonstige Gebäude: mind. brandbeständig
verbunden                                            ausreichende Verbrennungsluftzufuhr
Lüftungskanäle etc. brandhemmend                     ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und War-
aus nicht brennbaren Baustoffen (außer               tung, Abmessungen für Bedienungs- und War-
raumluftunabhängiger Betrieb)                        tungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm
ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und War-     Böden: nichtbrennbar, flüssigkeitsdicht,
tung, Abmessungen für Bedienungs- und War-           ölbeständig oder Auffangtasse für Feuerstätte
tungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm
Feuerungsanlagen mit NOT-AUS-Schalter
Lagerung
                                   von flüssigen Brennstoffen

            Heizraum                       Lagerraum                   sonstige Räume
        Feuerungsanlage             bis 100.000 Liter zulässig         bis zu 100 Liter
      bis 50 kW und bis                                                in Wohnräumen
   zu 5.000 Liter Heizöl

  Bei Feuerungsanlagen unter 50 kW dürfen bis zu 5.000 Liter Heizöl im Heizraum gelagert werden.

nur in geschlossenen Behältern                       Türen selbstschließend und zumindest
nicht allgemein zugänglich                           brandhemmend (ins Freie Rauchabschlusstüren,
Erste Löschhilfe (§ 15 Oö. Feuerpolizeigesetz)       wenn Brandübertragungsgefahr)
                                                     Fenster brandhemmend (wenn Brandübertragung)
                                                     keine Brandschutzklappen
Heizraum                                             nicht allgemein zugänglich, Hinweise (Zweck des
Feuerungsanlage < 50 kW                              Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte, Rauch-
bis zu 5.000 Liter Heizöl                            verbot, Verbot des Hantieren mit offenem Licht)
nur für jeweilige Feuerungsanlage                    keine Verbindung zu Aufenthaltsräumen
keine Feuerungsanlagen mit anderen                   wenn Tür des Lagerraums auf Fluchtweg oder in
Brennstoffen vorhanden                               ein Stiegenhaus führt und kein Kleinhausbau ->
mind. 1 m Abstand Feuerung-Lagerbehälter             Schleusenraum erforderlich
Einstrangsystem
doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeige
und Außenbehälter aus Stahlblech (oder             sonstige Räume
gleichwertiger Ummantelung)                          bis 100 l: in einzelnen Wohnräumen
bei integrierter Auffangwanne reicht optische        bis 300 l: in Wohnungen (Büro, Kanzlei)
Kontrolle                                            300 – 5.000 l: Keller-, Erdgeschoss, unmittelbar
                                                     über dem Erdgeschoss, kein ständiger Aufenthalt
                                                     von Menschen, keine Gaszähler, keine Haupt-
Lagerraum                                            absperrvorrichtungen,
bis 100.000 Liter zulässig                           Umfassungsbauteile brandbeständig, Türen
mehr als 20.000 Liter gelagert: Situierung an        brandhemmend
Gebäudeaußenwand
keine Öffnungen in Rauch-/Abgasfänge, keine
Gaszähler, keine Hauptabsperrvorrichtungen für     Lagerbehälter
die Energieversorgung                                Prüfung der Dichtheit bei erstmaliger Inbetrieb-
keine Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen,        nahme und wiederkehrender Überprüfung (§ 41)
keine elektrischen Anlagen (außer Kleinhausbau)      Anforderungen an Lagerbehälter (§ 35)
Lüftungseinrichtungen mind. 625 cm² Quer-            Anforderungen an Auffangwannen (§ 36)
schnitt und ständige Verbindung mit dem Freien       Anforderungen an ortsfeste oberirdische
Umfassungsbauteile brandbeständig aus                Lagerbehälter (§ 37)
überwiegend nicht brennbaren Baustoffen              Anforderungen an unterirdische Lagerbehälter
Lüftungsleitungen ins Freie brandgesichert           (§ 38)
und brandhemmend aus überwiegend nicht               Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern (§ 39)
brennbaren Baustoffen                                Tankstellen (§ 40)
Böden nicht brennbar                                 Dichtheitsprüfungen (§ 41)
Grenzwerte
EMISSIONSGRENZWERTE & Abgasverluste (in mg/m )                                                                       3

1. Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht-schwefelarm
Brennstoff-                bis            bis              bis               bis            bis            über
wärmeleistung             50 kW        1.000 kW         2.000 kW         50.000 kW      300.000 kW      300.000 kW
Rußzahl                     1              1                1                 -              -               -
Staub                       -              -                 -               30             30              30
Kohlenmonoxid (CO)         100            100               80               80             80              80
Stickoxid (NoX)             -             150              150              150            100             100
Schwefeldioxid (SO2 )       -              -                 -                -            350             200

2. Heizöl leicht
Brennstoff-       bis      bis      bis      bis       bis       bis       bis       über
wärmeleistung 1.000 kW 2.000 kW 3.000 kW 10.000 kW 30.000 kW 50.000 kW 300.000 kW 300.000 kW
Rußzahl            2        2        -        -         -         -         -          -
Staub              -        -       50       50        50        35        35         35
Kohlenmonoxid
                 100      80        80       80        80        80        80         80
(CO)
Stickoxid (NoX)  450      450      450      400       350       350       100        100
Schwefeldioxid
                   -        -        -        -         -         -       350        200
(SO2 )

3. Heizöl mittel, Heizöl schwer                                              4. Flüssige biogene Brennstoffe
Brennstoffwär- 5.000 bis     bis       bis       bis       über               Brennstoff-          bis         über
meleistung     10.000 kW 30.000 kW 50.000 kW 300.000 kW 300.000 kW            wärmeleistung     3.000 kW    3.000 kW
Staub             60           60            50          35         35        Rußzahl               1            -
Kohlenmo-                                                                     Staub                 -           50
                  80           80            80          80         80
noxid (CO)                                                                    Kohlenmonoxid
                                                                                                  100           80
Stickoxid                                                                     (CO)
                 450           350          350         100        100
(NoX)                                                                         Stickoxid (NoX)     450          350
Schwefel-                                                                     Schwefeldioxid
                   -            -             -         350        200                            170          170
dioxid (SO2 )                                                                 (SO2 )

Der Abgasverlust darf bei allen flüssigen Brennstoffen 10 % nicht übersteigen. Die Emissionsgrenzwerte gel-
ten bezogen auf Normzustand (1013 mbar, 0° C), trockenes Abgas und einen Volumsgehalt von Sauerstoff
im Verbrennungsgas von 3 %.

Begriffe                                biogene Brennstoffe;
                                        flüssige Mineralöl-
                                                                   derungen entsprechen
                                                                   muss.
                                                                                                Lagerung von Brennstof-
                                                                                                fen bestimmt ist und der
  Aufstellungsraum:                     produkte, die da-          Kleinhausbauten:             bestimmten sicherheits-
  Raum zur Aufstellung                  zu bestimmt sind, als      Ausschließlich Wohnzwe-      technischen Anforderun-
  von Feuerungsanlagen,                 Brennstoffe verwen-        cken dienende Gebäude        gen entsprechen muss.
  für die kein eigener Heiz-            det zu werden, wie         mit nicht mehr als zwei      Schleusenraum:
  raum erforderlich ist.                vor allem Heizöl extra     Geschossen und einem         Raum zwischen einem
  Flüssige Brennstoffe:                 leicht, Heizöl leicht.     ausgebauten Dachraum         Heizraum oder einem
  Brennbare Flüssigkeiten            Heizraum:                     mit insgesamt höchstens      Lagerraum zu einem an-
  der Gefahrenklasse III             Raum zur Aufstellung          drei Wohnungen.              deren Raum, der ein
  (§3 Z1 lit c Oö. Luftrein-         von Feuerungsanlagen,         Lagerraum:                   Übergreifen von Brand,
  halte- & Energietechnik-           der bestimmten sicher-        Raum, der ausschließlich     Feuer und Rauch verhin-
  gesetz), und zwar                  heitstechnischen Anfor-       oder überwiegend für die     dern soll.
Weiters zu Beachten
                       Details laut Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2006

Brennstoff
ÖNORM C 1108, ÖNORM C 1109, ÖNORM EN 1413; kein Zusatz brennbarer Flüssigkeiten der Gefahren-
klasse I, II; in Öl-Feuerungsanlagen (außer für flüssige biogene Brennstoffe) dürfen entsprechend der Brenn-
stoffwärmeleistung nur folgende Heizöle verfeuert werden. Der Schwefelgehalt des Heizöls darf untenstehen-
de Gewichtsprozente nicht übersteigen.
 Schwefelgehalt max.              Gewichtsprozent           Brennstoff-
                                                                                 Heizöl
                                                               wärmeleistung
Heizöl extra leicht-schwefelarm        0,005 %
                                                                                         extra leicht-schwefelarm,
Heizöl extra leicht                     0,10 %                 bis 70 kW
                                                                                         extra leicht
Heizöl leicht                           0,20 %                                           extra leicht-schwefelarm,
                                                               bis 5.000 kW
                                                                                         extra leicht oder leicht
Heizöl mittel                           0,60 %
                                                                                         extra leicht-schwefelarm,
Heizöl schwer                             1,0 %                bis 10.000 kW
                                                                                         extra leicht, leicht oder mittel
Fettsäure-Methylester                  0,001 %                 über 10.000 kW            alle Heizöle

ERSTMALIGE INBETRIEBNAHME, ABNAHME
  Abnahmebefund (Formular laut Anlage 3 der                           Kohlenstoff (OGC), Schwefeldioxid (SO2))
  Verordnung)                                                         Endbefund Rauchfangkehrer
    Prüfung der sicherheitstechnischen                             Einschulung der für die Heizanlage verfügungs-
    Einrichtungen                                                  berechtigten Person
    Abgasmessung (Kohlenmonoxid (CO), Rußzahl                      Es dürfen nur typengeprüfte Anlagen in Verkehr
    und bei Brennstoffwärmeleistung größer 400 kW:                 gebracht werden, die die Emissionsgrenzwerte lt.
    Staub, Stickoxid (NOX), organ. gebundener                      Oö. Luftreinhalte- u. Energietechnikgesetz erfüllen.

WIEDERKEHRENDE ÜBERPRÜFUNG
  Prüfbericht (Formular laut Anlage 4 der Verordnung)              Abgasmessung (siehe Tabelle)
    Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen             der Abgasverlust darf 10 % nicht übersteigen
Brennstoffwärmeleistung        über 15 bis 50 kW         bis 1.000 kW            bis 2.000 kW            über 2.000 kW
Staub                                   –                      –                   alle 5 Jahre            alle 3 Jahre
Rußzahl                            alle 2 Jahre             jährlich                  jährlich                jährlich
Kohlenmonoxid (CO)                 alle 2 Jahre             jährlich                  jährlich                jährlich
Stickoxid (NOx)                         –                      –                   alle 5 Jahre            alle 3 Jahre
Schwefeldioxid (SO2)                    –                      –                   alle 5 Jahre            alle 3 Jahre
Abgasverlust                       alle 2 Jahre             jährlich                  jährlich                jährlich

SONSTIGE BESTIMMUNGEN
  Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen (§ 11)
  Betrieb und Instandhaltung (§ 12)
  Fänge (§ 13)
  Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für
  Lagerbehälter, Leitungen und Armaturen (§ 18)
  Sicherheitsanforderungen an Feuerungsanlagen (§ 17)
  Vorwärmeinrichtungen (§ 19)                                                                     O.Ö. Energiesparverband,
Auszug aus Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordung 2006 (Oö. HaBV 2006);                    Landstraße 45, 4020 Linz,
Übergangsbestimmungen Lt. § 42 Oö. HaBV; erstellt mit Unterstützung der Abteilungen              www.energiesparverband.at
des Landes OÖ; Angaben ohne Gewähr                                                                          office@esv.or.at
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