Pensionskasse SHP Vorsorgereglement - Vom Stiftungsrat genehmigt: 19. November 2020
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Pensionskasse SHP Vorsorgereglement Vom Stiftungsrat genehmigt: 19. November 2020 In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2021
Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 I Abkürzungen und Begriffe 1 II Verhältnis zum BVG und zum FZG 1 Art. 1 Name und Zweck 2 Aufnahme zur SHP 3 Art. 2 Grundsatz 3 Art. 3 Beginn der Mitgliedschaft 4 Art. 4 Pflichten bei Beginn der Mitgliedschaft 4 Art. 5 Ärztliche Untersuchung und Vorbehalte 4 Art. 6 Ende der Mitgliedschaft 5 Art. 7 Ausschluss aus der SHP 6 Art. 8 Unbezahlter Urlaub 6 Definitionen 7 Art. 9 Massgeblicher Lohn 7 Art. 10 Versicherter Lohn 7 Art. 11 Altersguthaben 8 Art. 12 Altersgutschriften 8 Art. 13 Einkauf von Leistungen 9 Art. 14 Lebenspartnerschaft 10 Einkünfte der SHP 11 Art. 15 Beiträge 11 Art. 16 Sanierungsbeitrag 11 Pensionskasse SHP I
Leistungen der SHP 13 Allgemeines 13 Art. 17 Zahlung der Leistungen 13 Art. 18 Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und Tod 14 Art. 19 Anpassung an die Preisentwicklung 15 Altersleistungen 16 Art. 20 Rentenanspruch 16 Art. 21 Betrag der Altersrente 17 Art. 22 Theoretische Altersrente 17 Art. 23 Teil-Pensionierung 17 Art. 24 Alterskapital 18 Art. 25 Überbrückungsrente 18 Invalidenrente 19 Art. 26 Anerkennung der Invalidität 19 Art. 27 Rentenanspruch 20 Art. 28 Betrag der vollen Rente 20 Art. 29 Betrag der Teilrente 20 Art. 30 Beitragsbefreiung 20 Hinterlassenenrenten 21 Art. 31 Anspruch auf die Ehegattenrente 21 Art. 32 Betrag der Ehegattenrente 21 Art. 33 Lebenspartnerrente 22 Art. 34 Rente für altrechtlich geschiedene Ehegatten 22 Kinderrente 23 Art. 35 Anspruchsberechtigte 23 Art. 36 Anspruch auf die Kinderrente 23 Art. 37 Betrag der Kinderrente 23 Pensionskasse SHP II
Todesfallkapital 24 Art. 38 Anspruch auf das Todesfallkapital 24 Art. 39 Betrag des Todesfallkapitals 25 Art. 39bis Zusätzliches Todesfallkapital 25 Freizügigkeitsleistung 25 Art. 40 Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung 25 Art. 41 Betrag der Freizügigkeitsleistung 26 Art. 42 Verwendung der Freizügigkeitsleistung 26 Art. 43 Barauszahlung 26 Art. 44 Ehescheidung 27 Art. 45 Teilliquidation 28 Wohneigentumsförderung 28 Art. 46 Vorbezug 28 Art. 47 Verpfändung 30 VP-Konto (vorzeitige Pensionierung) 31 Art. 48 Eröffnung eines VP-Kontos 31 Art. 49 Verwendung des VP-Kontos 31 Übergangs- und Schlussbestimmungen 32 Schlussbestimmungen 32 Art. 50 Zinssätze 32 Art. 51 Haftung, Schweigepflicht 32 Art. 52 Information der Versicherten 32 Art. 53 Reglementsänderungen 33 Art. 54 Auslegung 33 Art. 55 Rechtspflege 33 Art. 56 Massgebender Reglementstext 33 Art. 57 In-Kraft-Treten 34 Pensionskasse SHP III
Anhang A Umwandlungssätze 35 Anhang B Weiterversicherung gemäss Art. 47a BVG 36 Pensionskasse SHP IV
Einleitung I Abkürzungen und Begriffe 1. In diesem Reglement werden die folgenden Abkürzungen verwendet: SHP Pensionskasse SHP Arbeitgeberin Institutionen, die mit der Pensionskasse SHP eine Anschlussvereinbarung für die Durchführung der beruflichen Vorsorge abgeschlossen haben AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ATSG Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes IV Eidg. Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge BVV2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge OR Obligationenrecht ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch Anhang Je nach Plan definierte Detailbestimmungen in Ergänzung/Abänderung dieses Vorsorgereglementes VP-Konto Sparkonto für die Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung 2. Soweit in den folgenden Bestimmungen für Personen die männliche oder weibliche Form verwendet wird, gilt diese auch für das andere Geschlecht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. 3. Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, sind den Ehegatten gleichgestellt. Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entspricht der Scheidung. II Verhältnis zum BVG und zum FZG 1. Die SHP ist eine Vorsorgeeinrichtung und gewährleistet die obligatorischen Mindestleistun- gen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVG). Sie kann eine über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge erbringen. Pensionskasse SHP 1
2. Die SHP ist gemäss Artikel 48 BVG im Register für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich eingetragen (ZH 1425). 3. Der Vorsorgeplan ist ein "Beitragsprimatplan" im Sinne von Artikel 15 FZG. Art. 1 Name und Zweck 1. Unter der Bezeichnung "Pensionskasse SHP" existiert eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 ff. ZGB. Die Organisation der SHP ist im Organisationsreglement festgehalten. 2. Die SHP bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungs- bestimmungen für Personen, welche direkt oder indirekt im Gesundheitswesen tätig sind, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Selbständigerwerbende und Mitglieder von Berufsverbänden, die mit dem Gesundheitswe- sen verbunden sind, wie auch Gemeinden, soziale wie kirchliche Einrichtungen können sich der SHP anschliessen. Pensionskasse SHP 2
Aufnahme zur SHP Art. 2 Grundsatz 1. Mit dem Anschluss an die SHP verpflichtet sich die Arbeitgeberin, sämtliche Arbeitnehme- rinnen, deren AHV-Lohn die Eintrittsschwelle (siehe Anhang) erreicht oder übersteigt, bei der SHP zu versichern. 2. Nicht versichert werden Arbeitnehmerinnen, die a. in einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten stehen; wird das Ar- beitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so ist die Arbeitneh- merin von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Dau- ern mehrere aufeinander folgende Anstellungen beim Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate und übersteigt kein Unterbruch drei Monate, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des vierten Arbeitsmonats versichert. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert; b. nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligato- risch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit,sofern sie nicht Mitglied eines angeschlossenen Berufsverbandes sind, ausüben; c. beim Arbeitsantritt im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind sowie Arbeitnehme- rinnen, die provisorisch bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung weiterversichert werden nach Art. 26a BVG; d. nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genü- gend versichert sind, und weder in einem Land der Europäischen Union noch in Island, Norwegen oder Liechtenstein für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorischen Versicherungen unterstehen, sofern sie die Befreiung vom Eintritt beantragen; e. das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Anhang bereits erreicht oder überschritten ha- ben; f. bei der Aufnahme in die Stiftung teilweise invalid sind, werden nur für den Teil versichert, der dem Grad der Erwerbstätigkeit entspricht. Da die Eintrittsschwelle und der Koordi- nationsabzug in Abhängigkeit des IV-Grades angepasst werden, ist eine teilinvalide Per- son auch zu versichern, wenn das Brutto-Jahresgehalt die Eintrittsschwelle nach BVG nicht erreicht; g. deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist. Pensionskasse SHP 3
Art. 3 Beginn der Mitgliedschaft 1. Die Aufnahme zur SHP erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres oder im Zeitpunkt, an dem der auf das Jahr hochgerechnete AHV-Lohn die Eintrittsschwelle (siehe Anhang) erreicht oder über- steigt. 2. Bis zum 31. Dezember, welcher frühestens der Vollendung des 19. Altersjahres folgt oder damit zusammenfällt, ist die Versicherte gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Ri- sikoversicherung). Frühestens ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 19. Altersjahres sind auch die Altersleistungen versichert (Vollversicherung). 3. Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beim Arbeitge- ber anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da die Arbeitnehmerin sich auf den Weg zur Arbeit begibt, sofern die Bedingungen gemäss Art. 2 erfüllt sind. Art. 4 Pflichten bei Beginn der Mitgliedschaft Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses muss die neue Versicherte die Überweisung ihrer Vorsor- geguthaben an die SHP verlangen, über die sie bei Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen verfügt. Art. 5 Ärztliche Untersuchung und Vorbehalte 1. Im Zusammenhang mit den Risiken Invalidität und Tod kann die SHP aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitnehmerin jederzeit Vorbehalte anbringen, insbesondere bei der Auf- nahme, bei Lohnerhöhung und beim Einkauf von Leistungen. Die SHP kann von einer Versi- cherten verlangen, dass sie sich zu diesem Zweck auf Kosten der SHP ärztlich untersuchen lässt. Die SHP kann sich ebenfalls auf die Vorbehalte des Rückversicherers stützen. 2. Im Bereich der BVG-Mindestleistungen haben die Vorbehalte keine Gültigkeit. Im überobli- gatorischen Bereich gelten die Vorbehalte während höchstens fünf Jahren. Führen die im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme innerhalb der Vorbehaltsdauer zur Invalidität oder zum Tod, so besteht im überobligatorischen Bereich kein Anspruch auf Inva- liditäts- und Todesfallleistungen. Die Leistungen der SHP werden lebenslänglich auf die Höhe der BVG-Mindestleistungen reduziert. 3. Die mit den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen erworbenen überobligatorischen Leis- tungen sind von einem möglichen Leistungsvorbehalt nur soweit und solange betroffen, als bereits bisher ein Leistungsvorbehalt bestanden hat, dessen Gültigkeitsdauer von insge- samt höchstens fünf Jahren noch nicht abgelaufen ist. 4. Versicherte mit Vorbehalt haben lediglich Anspruch auf die gemäss BVG eingekauften Min- destleistungen. Pensionskasse SHP 4
5. Bei Verschweigen von vorbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Anzeigepflichtver- letzung) durch den Versicherten oder bei Erteilung unwahrer oder unvollständiger Angaben anlässlich der Gesundheitsprüfung können die Todesfall- und Invaliditätsleistungen innert sechs Monaten seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung durch die SHP bis auf die ge- setzlich geforderten Mindestleistungen herabgesetzt werden. Bereits laufende Leistungen werden rückwirkend ab Leistungsbeginn gekürzt und allfällig zu viel erbrachte Leistungen werden zurückgefordert. 6. Reicht eine Versicherte auch sechs Monate nach der Aufnahme in die SHP die Gesund- heitserklärung nicht ein und ist der Jahreslohn über CHF 100'000, bringt die SHP einen (provisorischen) Vorbehalt an. Dieser bleibt bestehen bis die Gesundheitserklärung einge- reicht wird und dann wird neu entschieden. 7. Die SHP erbringt nur Leistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, welche zu Invalidität oder Tod im Sinne des BVG geführt hat, nach Aufnahme in die SHP eingetreten ist. War eine Versicherte bei Aufnahme in die SHP nicht voll arbeitsfähig - selbst wenn sie durch diese Arbeitsunfähigkeit im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) nicht teilinvalid war - und führt die Ursache dieser Arbeitsunfähigkeit zur Invalidität oder zum Tod, müssen nur die gesetzlich geforderten Mindestleistungen erbracht werden. Steigt der Jahreslohn nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, so ist diese Lohnveränderung nicht leistungswirksam. Die gesetzlich geforderten Mindestleistungen werden gewährleistet. Art. 6 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft bei der SHP erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem andern Grund als Invalidität oder Altersrücktritt endet. 2. Sinkt der massgebliche Lohn voraussichtlich - z.B. infolge einer Veränderung des Beschäfti- gungsgrads - dauernd unter die für die Versicherungspflicht notwendige Eintrittsschwelle, ohne dass Todesfall- oder Invaliditätsleistungen fällig werden, erlischt die Versicherung, und es besteht ein Anspruch auf die entsprechende Freizügigkeitsleistung. 3. Die Arbeitnehmerin bleibt während höchstens eines Monats nach Auflösung des Arbeitsver- hältnisses, längstens jedoch bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, gegen die Ri- siken Tod und Invalidität versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. 4. Wird die SHP nach dem Austritt leistungspflichtig und wurde die Freizügigkeitsleistung be- reits überwiesen, so verlangt die SHP deren Rückzahlung. Findet keine Rückzahlung statt, kürzt die SHP ihre Leistungen entsprechend. 5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 58. Altersjahres kann die Versicherte auf Antrag als externe Versicherte in der SHP freiwillig versichert bleiben. Es gel- ten die folgenden Vorgaben: • Der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versicherte Lohn sowie auch der Anhang kann nicht mehr verändert werden. Pensionskasse SHP 5
• Die Versicherte hat neben ihren persönlichen Beiträgen auch jene des Arbeitgebers zu übernehmen. • Die externe Versicherung endet, wenn die Versicherte für einen anderen Arbeitgeber tä- tig wird und dort der obligatorischen Versicherung gemäss BVG untersteht. Die externe Versicherung endet jedoch spätestens zwei Jahre nach Beginn der externen Versiche- rung. 6. Wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 56. Altersjahres vom Arbeitgeber aufge- löst wurde, wird auf Verlangen der Versicherten dessen Vorsorge bis längstens zum Schlussalter weitergeführt. Es gelten die Bestimmungen des Anhangs B «Weiterversiche- rung gemäss Art. 47a BVG». Art. 7 Ausschluss aus der SHP 1. Kommt eine angeschlossene Arbeitgeberin ihrer Beitragspflicht nach letzter vergeblicher Mahnung innert zweier Monate nicht nach, so erfolgt eine entsprechende Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde. Führen alle Massnahmen innert einem weiteren Monat nach Meldung nicht zum Erfolg, so wird der Anschlussvertrag aufgelöst. Die Austrittsleistungen werden individuell an die Auffangeinrichtung übertragen; der Übertrag wird der Aufsichtsbe- hörde und den betroffenen Versicherten zur Kenntnis gebracht. 2. Kommt eine Einzel- oder extern Versicherte ihrer Beitragspflicht länger als drei Monate über den anschlussvertraglichen Zahlungstermin nicht nach und folgt sie der dann erlassenen Mahnung nicht innert einem Monat, so kann ihr Ausschluss verfügt werden. In diesem Falle wird die Austrittsleistung gewährt. Art. 8 Unbezahlter Urlaub Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat und bis maximal zwölf Monaten kann die Versicherte, sofern sie bei dieser Arbeitgeberin weiterhin angestellt bleibt, bei der SHP versi- chert bleiben. In diesem Fall werden die Versicherungsbedingungen und die Finanzierung in einer Vereinbarung zwischen der Versicherten, der SHP und der Arbeitgeberin festgelegt. Das Inkasso erfolgt durch die Arbeitgeberin. Pensionskasse SHP 6
Definitionen Art. 9 Massgeblicher Lohn 1. Der massgebliche Lohn im Sinne dieses Reglements wird im Anhang festgelegt. 2. Die Arbeitgeberin meldet der SHP den massgeblichen Lohn bei der Aufnahme und danach bei jeder Änderung des Jahreslohnes. 3. Entschädigungen für eine Erwerbstätigkeit im Dienst von Dritten können in den massgebli- chen Lohn miteinbezogen werden, wenn beide Arbeitgeber einverstanden sind und das In- kasso über den bei der SHP angeschlossenen Arbeitgeber erfolgt. Art. 10 Versicherter Lohn 1. Der versicherte Lohn entspricht dem massgeblichen Lohn abzüglich eines Koordinationsbe- trags (siehe Anhang). Vorbehalten bleibt Artikel 79c BVG. 2. Der versicherte Lohn kann für die Berechnung der Altersgutschriften begrenzt werden (siehe Anhang). 3. Der versicherte Lohn kann für die Berechnung der Risikoleistungen und -beiträge begrenzt werden (siehe Anhang). 4. Sinkt der Lohn einer Arbeitnehmerin bei bestehendem Arbeitsverhältnis vorübergehend als Folge von Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so wird der versicherte Lohn mindestens während der gesetzlichen oder vertraglichen Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin gemäss Artikel 324a des Obligationenrechts bzw. solange der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub dauert, aufrechterhalten, sofern die Versi- cherte keine Herabsetzung verlangt. 5. Sinkt der gemeldete Jahreslohn einer Versicherten nach dem vollendeten 58. Altersjahr um höchstens 50%, so kann die Versicherte den bisherigen beitragspflichtigen Lohn weiterfüh- ren. Die Weiterversicherung muss der SHP bis spätestens dreissig Tage vor der Senkung des Jahreslohnes schriftlich beantragt werden. Diese Weiterversicherung kann auf schriftli- chen Antrag der Versicherten wieder beendet werden, spätestens endet diese aber bei Er- reichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Sämtliche Beiträge des über den effektiv erwerbs- tätigen Lohnes hinausgehenden Betrages werden für die Berechnung der minimalen Freizü- gigkeitsleistung (Art. 41) nicht berücksichtigt und gehen zu Lasten der Versicherten, wobei die Arbeitgeberin mit der Versicherten vereinbaren kann, dass die Arbeitgeberin die Firmen- Beiträge ganz oder teilweise selber bezahlt. Pensionskasse SHP 7
6. Falls die Versicherte mehrere Vorsorgeverhältnisse hat und die Summe aller ihrer AHV- pflichtigen Löhne und Einkommen den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Ab- satz 1 BVG (Stand 1.1.2021: CHF 860’400) überschreitet, so muss sie die SHP über die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse und die darin versicherten Löhne und Einkommen informieren. Ist eine Arbeitnehmerin oder eine selbständigerwerbende Person bei mehreren Vorsorge- einrichtungen angeschlossen, liegt die Verantwortung der Einhaltung der gesetzlich gere- gelten Angemessenheit beim Arbeitgeber bzw. beim Selbständigerwerbenden. Die SHP deckt keine Schäden, welche aus der Nichteinhaltung der Angemessenheitsregeln resultie- ren. Art. 11 Altersguthaben 1. Für jede Versicherte wird ein Altersguthaben gebildet. Es setzt sich zusammen aus: a. der Austrittsleistung aus der früheren Vorsorgeeinrichtung; b. den Vorsorgekapitalien aus Freizügigkeitseinrichtungen; c. den persönlichen Einlagen (Artikel 13); d. den Altersgutschriften (Artikel 12); e. den Beträgen aus Vorsorgeausgleich; f. den allfälligen, durch den Stiftungsrat beschlossenen Zuwendungen; g. den allfälligen, durch die Arbeitgeberin finanzierten Einkäufen; h. den Zinsen auf den oben erwähnten Beträgen, wobei die Spargutschriften des laufen- den Kalenderjahres nicht verzinst werden; i. abzüglich aller Entnahmen samt Zins. 2. Der Stiftungsrat bestimmt jährlich den Zinssatz für das obligatorische wie auch für das überobligatorische Altersguthaben auf Grund der Ertragslage der SHP unter Berücksichti- gung von Art. 51, Abs. 3 und den gesetzlichen Bestimmungen. Art. 12 Altersgutschriften 1. Anspruch auf Altersgutschriften haben Versicherte in der Vollversicherung. Die Altersgut- schriften werden ihrem Altersguthaben gutgeschrieben. 2. Die Altersgutschriften einer Versicherten werden in Prozenten des versicherten Lohnes fest- gelegt (siehe Anhang). Pensionskasse SHP 8
Art. 13 Einkauf von Leistungen 1. Bei Eintritt müssen die Austrittsleistung aus der früheren Vorsorgeeinrichtung und die Vor- sorgekapitalien aus Freizügigkeitseinrichtungen eingebracht werden. Die SHP lässt die Übertragung von im Ausland erworbenen Vorsorgeansprüchen/-gutha- ben als eingebrachte Freizügigkeitsleistungen zu. Die überwiesenen Guthaben werden dem Altersguthaben des Versicherten gutgeschrieben. 2. Aktive Versicherte können bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls überdies auf eigene Kosten Vorsorgeleistungen einkaufen, insofern das vorhandene Altersguthaben das maximal mögli- che Altersguthaben nicht übersteigt. Das maximal mögliche Altersguthaben wird in Prozen- ten des versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung des Alters der Versicherten (Diffe- renz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) festgelegt (siehe An- hang). Vorbehalten bleibt die Einkaufsbeschränkung gemäss Artikel 79b BVG. 3. Für Personen, welche aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizeri- sche Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des versicherten Lohnes nicht überschreiten. Die bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Versicherungsdauer wird für die Berechnung der Fünfjahresfrist berücksichtigt. Ausnahmen sind in Artikel 60b Abs. 2 BVV2 definiert. 4. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um: a. Freizügigkeitsguthaben, welche die versicherte Person gemäss Artikel 3 und 4 Absatz 2bis FZG nicht in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen musste; b. Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen vom Ein- kommen höchstens abziehbaren Beiträge des Jahrgangs frühestens ab dem 1.1. nach vollendetem 19. Altersjahr der versicherten Person übersteigt. 5. Freiwillige Einkäufe dürfen erst vorgenommen werden, wenn Vorbezüge für die Wohneigen- tumsförderung zurückbezahlt sind. 6. Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. 7. Von den Beschränkungen gemäss Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung. 8. Die Versicherte hat der SHP vor dem Einkauf bzgl. Absatz 4 eine entsprechende schriftliche Erklärung und allenfalls notwendige Unterlagen abzugeben. Pensionskasse SHP 9
Art. 14 Lebenspartnerschaft 1. Als Lebenspartnerin im Sinne dieses Reglements gilt, wer im Leistungsfall die folgenden Be- dingungen kumulativ erfüllt (auch unter Personen gleichen Geschlechts): a. beide ununterbrochen mindestens fünf Jahre unverheiratet sind; b. nicht mit der Versicherten im Sinne von Artikel 95 ZGB verwandt ist oder zu ihr in einem Stiefkindsverhältnis steht; c. mit der Versicherten während mindestens fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für eines oder mehrere gemeinsame Kinder aufkommen muss; d. die versicherte Person die Lebenspartnerin der SHP angezeigt hat 2. Im Leistungsfall hat die antragstellende Person innert dreier Monaten den Beweis dafür zu erbringen, dass sie die oben aufgeführten Bedingungen erfüllt. 3. Als Beweismittel gelten insbesondere: a. für die Bedingungen der Buchstaben a – c: Zivilstandsurkunden der beiden Lebens- partner b. für die Lebensgemeinschaft: Wohnsitzbescheinigungen als Nachweis des gemeinsa- men Haushalts c. für die Existenz eines gemeinsamen Kindes: Zivilstandsurkunde des Kindes sowie allfäl- lige Anerkennungsurkunde d. für den Unterhalt des Kindes: Bescheinigung der zuständigen Behörde e. für die Anzeige der Lebenspartnerin: Zu Lebzeiten eingereichtes, beidseitig unterzeich- netes Formular der SHP. Sie kann ebenfalls aus einem Vertrag hervorgehen, der zwi- schen den Lebenspartnern abgeschlossen wurde, falls die Unterschrift der Versicherten beglaubigt oder der Vertrag öffentlich beurkundet wurde Pensionskasse SHP 10
Einkünfte der SHP Art. 15 Beiträge 1. Die Versicherte ist ab ihrer Aufnahme zur SHP und solange sie im Arbeitsverhältnis steht, beitragspflichtig, längstens jedoch bis eine allfällige Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität eintritt (Artikel 30) oder das ordentliche Rücktrittsalter erreicht wird. Werden bei einer Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rücktrittsalter im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber weiterhin Sparbeiträge geäufnet, bleibt die Beitragspflicht entsprechend beste- hen. 2. Die Arbeitgeberin ist für alle beitragspflichtigen Versicherten ebenfalls beitragspflichtig. 3. Im Anhang wird festgelegt: a. die Höhe des Gesamtbeitrages (Anteil der Versicherten und Anteil der Arbeitgeberin) in Prozenten des versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung des Alters der Versi- cherten (Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr); b. die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages (Anteil der Versicherten und Anteil der Arbeit- geberin) pro Versicherte; c. die Aufteilung des Gesamtbeitrages und des Verwaltungskostenbeitrages zwischen der Versicherten und der Arbeitgeberin. 4. Die Beiträge der Versicherten werden von der Arbeitgeberin für Rechnung der SHP vom Lohn abgezogen. Die Arbeitgeberin überweist der SHP ihre eigenen Beiträge sowie die Bei- träge der Versicherten gemäss den vereinbarten Zahlungsmodalitäten. Art. 16 Sanierungsbeitrag 1. Sofern die SHP eine Unterdeckung im Sinne des BVG aufweist, kann der Stiftungsrat von der Arbeitgeberin und von den aktiven Versicherten einen zeitlich befristeten Sanierungsbei- trag auf dem versicherten Lohn erheben. Bei den Rentenbezügerinnen richtet sich ein Sa- nierungsbeitrag nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Der Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung des Altersguthabens und der minimalen Freizügigkeitsleistung (Artikel 41) nicht berücksichtigt. Pensionskasse SHP 11
3. Wird ein Sanierungsbeitrag erhoben, so informiert der Stiftungsrat die Arbeitgeberin und diese die Versicherten über: a. den Satz oder den Betrag; b. die vorgesehene Dauer; c. die Aufteilung zwischen der Arbeitgeberin und den Versicherten (die Arbeitgeberin über- nimmt mindestens die Hälfte des Sanierungsbeitrags). Pensionskasse SHP 12
Leistungen der SHP Allgemeines Art. 17 Zahlung der Leistungen 1. Die Leistungen der SHP sind wie folgt zahlbar: a. die Renten: monatlich, i.d.R. per 10. des Monats; für denjenigen Monat, in welchem der Rentenanspruch erlischt, wird die volle Rente ausbezahlt. b. wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10%, die Ehegatten- oder Lebens- partnerrente weniger als 6% oder die Waisenrente weniger als 2% der einfachen AHV- Minimalrente beträgt, wird anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausgerichtet. c. die Kapitalleistungen: bei Fälligkeit, frühestens jedoch, wenn die Anspruchsberechtigten mit Sicherheit bekannt sind. 2. Zahlungsort für die Leistungen der SHP ist ihr Sitz. Sie werden in der Schweiz an die von der Anspruchsberechtigten genannte Adresse, an eine Bank oder auf ein Postkonto ausbe- zahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss den internationalen Staatsverträgen. Der Abzug einer Quellensteuer bleibt vorbehalten. Allfällige Wechselkursgebühren gehen zu Lasten des Anspruchsberechtigten. 3. Die SHP verlangt alle Dokumente zur Einsicht, die den Anspruch auf Leistungen beweisen. Verweigert die Empfängerin, sich dieser Pflicht zu unterziehen, ist die SHP berechtigt, die Leistungszahlungen einzustellen. 4. Die SHP verlangt die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen oder ausbezahlten Leistungen, insbesondere von Freizügigkeitsleistungen, die an invalide oder verstorbene Versicherte ausbezahlt wurden, inklusiv Zins gemäss BVG. Findet keine Rückzahlung statt, so kürzt sie die versicherten Leistungen. 5. Wird die SHP vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungszahlung zuständige Vorsorge- einrichtung noch nicht feststeht und die Versicherte zuletzt der SHP angehört hat, so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass die SHP nicht leistungspflichtig ist, so verlangt sie die vorgeleisteten Beträge zurück. 6. Wird die SHP leistungspflichtig, weil die Versicherte infolge eines Geburtsgebrechens oder als Minderjähriger bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war, so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Pensionskasse SHP 13
7. Die SHP kann von einer Invaliden oder von den Hinterbliebenen einer verstorbenen Versi- cherten verlangen, dass sie ihre Ansprüche im Ausmass der Leistungen der SHP gegen- über einer Dritten, die für den Invaliditäts- oder Todesfall haftpflichtig ist, abtreten. Sie ist berechtigt, ihre Leistungen einzustellen, bis diese Abtretung erfolgt ist. 8. Kürzt, entzieht oder verweigert die IV eine Leistung, weil die Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch ihr eigenes schweres Verschulden herbeigeführt hat oder weil sich die Versicherte einer Wiedereingliederungsmassnahme der IV widersetzt, so kann die SHP die Leistungen kürzen. Die Kürzung darf jedoch das von der IV beschlossene Ausmass nicht übersteigen. 9. Die Leistungen der SHP können vor deren Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Vorbehalten bleibt die Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung. Der Anspruch auf Leistungen kann mit Forderungen, die die Arbeitgeberin an die SHP abgetre- ten hat, nur verrechnet werden, wenn es sich bei diesen Forderungen um Beiträge handelt, die nicht vom Lohn abgezogen wurden. 10. Die Bestimmungen von Artikel 41 BVG betreffend die Verjährung sind anwendbar. 11. Die SHP kann Rechtsmittel gegen Verfügungen der IV und anderer Sozialversicherungsträ- ger, die ihre Leistungspflicht berühren, erheben. Art. 18 Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und Tod 1. Die SHP kürzt die gemäss vorliegendem Reglement berechneten Hinterlassenen- und Inva- lidenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Einkommens (in der Regel Valideneinkommen gemäss der eidg. IV) übersteigen. Bei Teilzeitbeschäftigten behält sich die SHP vor, das Valideneinkommen an das versicherte Pensum anzupassen. Beträgt der Unterschied zwischen dem massge- benden Einkommen von Selbstängigerwerbenden und dem Valideneinkommen gemäss eidg. IV mehr als 10%, entspricht das mutmasslich entgangene Einkommen dem Durch- schnittseinkommen der letzten 36 Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens, dessen Ursache zu Invalidität oder Tod geführt hat. 2. Als anrechenbare Einkünfte gelten: a. die Leistungen der AHV und der IV; b. die Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz; c. die Leistungen der Militärversicherung; d. die Leistungen einer Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung, die zu mindestens 50% durch die Arbeitgeberin finanziert wurden; e. die Leistungen ausländischer Sozialversicherungen; f. die Leistungen aus Freizügigkeitseinrichtungen und der Auffangeinrichtung; g. allfällige Lohnzahlungen der Arbeitgeberin oder Lohnersatzleistungen; Pensionskasse SHP 14
h. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen einer Voll- oder Teilinvaliden. i. Bei Selbständigerwerbenden Versicherten werden auch Leistungen von Erwersausfall- versicherungen angerechnet, falls die Beiträge zur Finanzierung dieser Versicherungs- leistungen steuerlich vom Geschäftsaufwand in Abzug gebracht wurden. Für die Berechnung der anrechenbaren Einkünfte und des mutmasslich entgangenen Ein- kommens im Rahmen des BVG-Minimums gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3. Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen von dritter Seite, Zusatzeinkommen nach Art. 8a IVG sowie Leistungen von vom Versicherten selbst finanzierten Unfall-, Lebens- und Taggeldversicherungen werden bei der Kürzung nicht angerechnet. Die Leistungen an die überlebende Ehegattin und an die Waisen werden zusammengezählt. 4. Verweigert oder kürzt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung die Leistungen, weil der Versicherungsfall durch die Anspruchsberechtigte verschuldet wurde, so werden für die Berechnung der Überversicherung die vollen Versicherungsleistungen berücksichtigt. Die Bestimmungen nach Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Schweizerischen Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind anwendbar. 5. Kapitalleistungen werden zwecks Berechnung der Überversicherung gemäss den techni- schen Grundlagen der SHP in Renten umgerechnet. 6. Zahlt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung eine Invalidenrente über das or- dentliche Rücktrittsalter hinaus, so gilt die ab diesem Zeitpunkt fällige Altersrente der SHP für die Anwendung dieses Artikels als Invalidenrente, unter Beachtung von Art. 24a BVV2. 7. Falls die Leistungen der SHP gekürzt werden, so werden sie alle im gleichen Verhältnis ge- kürzt. 8. Die Kürzung wird periodisch überprüft, oder wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern, wobei die allgemeine Lohnentwicklung und die Situation der Versicherten massgebend sind. 9. Der nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt zu Gunsten der SHP. Art. 19 Anpassung an die Preisentwicklung Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss BVG werden nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1 BVG angepasst, wenn und soweit die gesetzlichen Mindestleistungen, einschliesslich der ge- setzlichen Teuerungsanpassungen, die reglementarischen Leistungen übersteigen. Über eine allfällige Anpassung der laufenden reglementarischen Renten befindet der Stiftungsrat jährlich im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der SHP. Der Entscheid wird im Anhang der Jahres- rechnung erläutert. Pensionskasse SHP 15
Altersleistungen Art. 20 Rentenanspruch 1. Der Anspruch auf die ordentliche Altersrente beginnt am Monatsersten nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Anhang und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die Anspruchsberechtigte stirbt. 2. Beendet eine aktive Versicherte das Arbeitsverhältnis zwischen dem 58. Geburtstag und dem ordentlichen Rücktrittsalter, so hat sie Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente. Es sei denn, sie verlange die Überweisung ihrer Freizügigkeitsleistung an eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung (Artikel 40) und bestätigt schriftlich, dass sie sich um eine an- dere Anstellung bemüht. 3. Bei betrieblichen Restrukturierungen kann eine vorzeitige Entlassung altershalber bereits ab vollendetem 55. Altersjahr erfolgen und somit zu Altersleistungen führen. Eine Restrukturie- rung ist anzunehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Teilliquidations- reglement erfüllt sind. 4. Sofern Versicherte weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, können sie den Al- tersrücktritt über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis höchstens zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben, dies verbunden mit der Weiterführung der Sparbeitragspflicht. Risikobeiträge sind keine mehr zu entrichten. Bei Tod während des Aufschubs werden die Hinterlassenleistungen auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt versicherten Altersrente berechnet. Pensionskasse SHP 16
Art. 21 Betrag der Altersrente 1. Die Höhe der Altersrente wird nach einem vom Stiftungsrat festgelegten, versicherungs- technischen Umwandlungssatz aufgrund des für den Versicherten zu Beginn vorhandenen Altersguthabens berechnet. Der derzeit gültige Umwandlungssatz findet sich im Anhang A. Er kann jederzeit vom Stiftungsrat durch Beschluss abgeändert werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Mindestrentenleistungen ist dabei garantiert. 2. In diesen Umwandlungssätzen ist eine anwartschaftliche Ehegattenrente von 60% der Al- tersrente mit berücksichtigt. Sofern gemäss Anhang oder Art. 32, Abs. 6 eine erhöhte Ehe- gattenrente versichert wird, gelten abweichende Umwandlungssätze. 3. War eine Versicherte unmittelbar vor Erreichen des Rücktrittsalters im Sinne der IV invalid, so entspricht ihre Altersrente in jedem Fall der nach dem BVG berechneten Mindestinvali- denrente (einschliesslich Teuerungsanpassung). Art. 22 Theoretische Altersrente 1. Die theoretische Altersrente dient je nach Anhang als Grundlage für die Berechnung der Risikoleistungen (insbesondere nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters). 2. Sie entspricht der Altersrente, auf welche die Versicherte Anspruch hätte, wenn sie mit dem letzten versicherten Lohn bis zum ordentlichen Rücktrittsalter weiterarbeiten würde. Der Stiftungsrat bestimmt den Satz für die Verzinsung bis zum ordentlichen Rücktrittsalter. Art. 23 Teil-Pensionierung 1. Die aktive Versicherte kann nach Vollendung des 58. Altersjahres die Ausrichtung einer Teil- Altersrente verlangen, falls ihr massgeblicher Jahreslohn um mindestens 20 % abnimmt. Der Pensionierungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen der Kürzung des Jahreslohnes und dem ungekürzten Jahreslohn. 2. Bei einer Teilpensionierung wird das Altersguthaben entsprechend dem Pensionierungs- grad in zwei Teile aufgeteilt: a. für den dem Pensionierungsgrad entsprechenden Teil wird die Versicherte als Pensio- nierte betrachtet; b. für den anderen Teil wird die Versicherte als aktive Versicherte betrachtet; die Eintritts- schwelle und der Koordinationsbetrag werden entsprechend dem Pensionierungsgrad angepasst. 3. Bei jeder nachträglichen Lohnreduktion von mindestens 20 % des restlichen Jahreslohnes kann die Versicherte die Ausrichtung einer zusätzlichen Teil-Altersrente verlangen. 4. Eine Teilpensionierung kann höchstens in 3 Schritten erfolgen. In mindestens einem Schritt muss die Altersleistung als Rente bezogen werden. 5. Bezüglich Teilpensionierungsschritte und Kapitalbezug sind die steuerlichen Bestimmungen zu beachten. Pensionskasse SHP 17
Art. 24 Alterskapital 1. Die aktive oder invalide Versicherte kann die teilweise oder vollständige Kapitalauszahlung ihres Altersguthabens verlangen, sofern sie ihr Begehren mindestens einen Monat im Vo- raus stellt. Die Zahlung in mehreren Raten ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 13 Absatz 6. 2. Die Kapitalauszahlung ist nur mit der schriftlichen, amtlich oder notariell beglaubigten Zu- stimmung der Ehegattin zulässig. Art. 25 Überbrückungsrente 1. Bei vorzeitiger Pensionierung kann die Versicherte die Auszahlung einer Überbrückungs- rente verlangen. Versicherte, die ihre ganze Altersrente als Kapital beziehen, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsrente. 2. Die Überbrückungsrente wird mit einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Kürzung der Altersrente oder mit einer Reduktion ihres Altersguthabens ausgeglichen. Die Kürzung ent- spricht für eine Überbrückungsrente von 1‘000 Franken folgendem Betrag (in Franken): Alter bei Beginn Alter bei Beendigung der Auszahlung der Auszahlung 62 63 64 65 58 233.4 285.4 334.8 381.8 59 182.5 237.9 290.6 340.8 60 127.0 186.1 242.5 296.1 61 66.4 129.6 189.9 247.3 62 67.8 132.4 193.9 63 69.3 135.3 64 71.0 3. Das Alter der Versicherten wird in Jahren und Monaten berechnet; für Bruchteile eines Jah- res werden die Ansätze anteilmässig berechnet. 4. Stirbt die Bezügerin einer Überbrückungsrente, so werden die allfälligen Hinterlassenenleis- tungen auf der Grundlage der nach Absatz 2 hievor gekürzten Altersrente berechnet. Die noch nicht ausbezahlten Anteile der Überbrückungsrente werden als Todesfallkapital ge- mäss Artikel 38 ausgerichtet. 5. Der Jahresbetrag der Überbrückungsrente wird von der Versicherten frei bestimmt. Er darf jedoch den Jahresbetrag der maximalen AHV-Altersrente nicht übersteigen. 6. Der Beginn der Auszahlung der Überbrückungsrente fällt mit dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung zusammen. Das Ende muss spätestens auf den Anspruchsbeginn der or- dentlichen AHV-Altersrente festgelegt werden und kann nicht früher als zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV liegen. Pensionskasse SHP 18
Invalidenrente Art. 26 Anerkennung der Invalidität 1. Die Versicherte, die von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der SHP als invalid, sofern sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der SHP versichert war. 2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der SHP sind die Feststellungen der eidg. IV mas- sgebend. Bei Teilzeiterwerbstätigen bemisst sich der Invaliditätsgrad in Abhängigkeit der Erwerbseinbusse auf dem versicherten Pensum. Weicht das Valideneinkommen (Einkommen ohne Gesundheitsschaden) gemäss eidg. IV mehr als 10% vom massgebenden Einkommen bei der SHP ab (zum Beispiel bei Teilzeitbe- schäftigten, versicherten Personen mit mehreren Arbeitsverhältnissen oder bei Selbständi- gerwerbenden) behält sich die SHP vor, den Invaliditätsgrad selbst festzulegen: Invaliditätsgrad der IV Invaliditätsgrad der SHP Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrads Unter 40 % Keine Rente 100 % ab 40 % 25 % 75 % ab 50 % 50 % 50 % ab 60 % 75 % 25 % ab 70 % ganze Rente 0% 3. Bei vorzeitiger Pensionierung kann die Versicherte von der SHP nicht mehr als invalid aner- kannt werden, ausser wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Rücktritt eingetreten ist. 4. Bei einer Änderung des Invaliditätsgrades der IV wird der Invaliditätsgrad der SHP entspre- chend angepasst. Erhöht sich der Invaliditätsgrad nach dem Dienstaustritt aus gleicher Ursache, werden hier- für höchstens die Mindestleistungen gemäss BVG erbracht. Muss die SHP eine Leistung erbringen, für eine Person, die nie bei der SHP als Aktive versi- chert war bzw. die nie Risikobeiträge bezahlt hat, dann gilt bei allfälligen Erhöhungen ein Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. 5. Bei Teilinvalidität teilt die SHP das Altersguthaben entsprechend dem Invaliditätsgrad der SHP (in Bruchteilen der Vollrente) gemäss Art. 26 Abs. 2. Das dem invaliden Teil entspre- chende Altersguthaben wird wie für einen Invalidenrentner und das dem aktiven Teil ent- sprechende Altersguthaben wie für einen Versicherten weitergeführt. Pensionskasse SHP 19
Art. 27 Rentenanspruch 1. Der Anspruch auf eine Invalidenrente der SHP beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV. Er erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf eine Rente der IV, spätestens jedoch im ordentlichen Rücktrittsalter; ab diesem Zeitpunkt hat die Versicherte Anspruch auf Alters- leistungen. 2. Die Invalidenrente der SHP wird jedoch solange nicht ausbezahlt, als die Versicherte ihren Lohn oder an dessen Stelle Lohnersatzleistungen bezieht, sofern diese Lohnersatzleistun- gen mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und zu mindestens 50 % durch die Arbeit- geberin finanziert wurden. Die Auszahlung der Invalidenrente kann auch aufgeschoben wer- den, wenn Taggelder von der Unfallversicherung bezogen werden. 3. Die Bestimmungen gemäss Artikel 26a BVG hinsichtlich der provisorischen Weiterversiche- rung und Aufrechterhaltung des Leistungsanpruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherungen sind ebenfalls während maximal drei Jahren entspre- chend anzuwenden. Art. 28 Betrag der vollen Rente Der Betrag der jährlichen vollen Invalidenrente entspricht einem im Anhang festgelegten Pro- zentsatz des letzten versicherten Lohnes oder der theoretischen Altersrente. Art. 29 Betrag der Teilrente Der Betrag der Teilrente entspricht der vollen Rente, multipliziert mit dem Invaliditätsgrad der SHP gemäss Art. 26 Abs. 2. Art. 30 Beitragsbefreiung 1. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht nach einer im Anhang festgelegten Frist nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei Teilinvalidität beschränkt sich die Beitragsbefreiung auf den invaliden Teil des versicherten Lohnes. Meldet der Arbeitgeber einen Austritt der (teil)ar- beitsunfähigen Versicherten, dann endet die Beitragsbefreiung wie auch die Äufnung des Altersguthabens per Austrittsdatum. 2. Die Beitragsbefreiung wird taggenau gerechnet und bei Beginn der Beitragsbefreiung gilt der dann aktuelle Grad der Arbeitsunfähigkeit als Basis der prozentualen Beitragsbefreiung. 3. Während der Beitragsbefreiung gehen die Beiträge der invaliden Versicherten und die Bei- träge der Arbeitgeberin für diese Versicherte zulasten der SHP. Die persönlichen Beiträge der invaliden Versicherten werden zur Summe ihrer persönlichen Beiträge hinzugezählt. Das Altersguthaben der Invaliden wird um die auf der Grundlage des letzten versicherten Loh- nes berechneten Altersgutschriften erhöht. Der Stiftungsrat bestimmt den Satz für die Ver- zinsung des Altersguthabens von invaliden Versicherten. Pensionskasse SHP 20
Hinterlassenenrenten Art. 31 Anspruch auf die Ehegattenrente 1. Stirbt eine verheiratete Versicherte, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente. 2. Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht am Monatsersten nach dem Tod der Versi- cherten, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruchs der Versicherten. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die Begünstigte stirbt oder wieder heiratet. Heiratet der überlebende Ehegatte, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Ehegattenrenten. Art. 32 Betrag der Ehegattenrente 1. Bis am Monatsersten, nachdem die verstorbene Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht hätte, entspricht die jährliche Ehegattenrente einem im Anhang festgelegten Pro- zentsatz des letzten versicherten Lohnes oder der theoretischen Altersrente. 2. Anschliessend entspricht die jährliche Ehegattenrente einem im Anhang festgelegten Pro- zentsatz der theoretischen beziehungsweise der laufenden Altersrente. 3. Ist der überlebende Ehegatte mehr als fünfzehn Jahre jünger als die verstorbene Ehegattin, so wird der Betrag der jährlichen Ehegattenrente für jeden die Altersdifferenz von fünfzehn Jahren übersteigenden Monat um 0.2 % gekürzt. 4. Bei Heirat nach dem ordentlichen Rücktrittsalter wird der Betrag der Ehegattenrente folgen- dermassen gekürzt (unter Vorbehalt der BVG-Mindestleistungen): Vollendete Jahre nach dem ordentlichen Rück- Kürzung trittsalter 1 20 % 2 40 % 3 60 % 4 80 % 5 100 % Waren zum Zeitpunkt der Heirat die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerschaft gemäss Artkel 14 erfüllt, so erfolgt keine Kürzung der Ehegattenrente. 5. Vor Beginn der ersten Rentenzahlung kann der überlebende Ehegatte die Ehegattenrente in Form einer einmaligen Kapitalzahlung verlangen. Bei Tod einer aktiven oder einer invaliden Versicherten entspricht die Kapitalzahlung dem vorhandenen Altersguthaben bzw. bei Tod einer Altersrentnerin beträgt die Kapitalzahlung das Ausmass einer fünf-fachen Ehegatten-Jahresrente. Die Kürzungsbestimmungen in Art. 17 und 18 werden mit berücksichtigt. Pensionskasse SHP 21
6. Aktive Versicherte haben beim Bezug der Altersrente die Möglichkeit, die anwartschaftliche Ehegattenrente zu erhöhen. Die Altersrente wird dadurch aufgrund der technischen Grund- lagen der SHP lebenslänglich gekürzt. Die erhöhte Ehegattenrente darf nicht höher sein als die gekürzte Altersrente. Die Anzeigefrist beträgt drei Monate. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Diese Kürzung betrifft nur die Altersrente und wird auch beibehalten, wenn der Ehegatte vor dem Altersrentner stirbt. Art. 33 Lebenspartnerrente 1. Stirbt eine unverheiratete Versicherte, so hat der überlebende Partner, der die Vorausset- zung gemäss Artikel 14 erfüllt, Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, falls er am Todestag keine Hinterlassenleistungen der AHV oder einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrich- tung aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft bezieht. 2. Der überlebende Partner muss seinen Anspruch spätestens drei Monate nach dem Todes- tag der Versicherten schriftlich bei der SHP geltend machen. Er muss beweisen, dass er die Voraussetzungen gemäss Art. 14 erfüllt. 3. Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt am Monatsersten nach dem Tod der Ver- sicherten, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruchs der Versicherten. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Begünstigte stirbt oder heiratet. Heiratet der überlebende Lebenspartner, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Lebenspartnerrenten. 4. Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht dem Betrag der Ehegattenrente (Artikel 32) und auch die im Art. 32, Abs. 3 und 4, definierten Kürzungsbestimmungen gelten für die Lebenspartnerrente. Die SHP schuldet in jedem Fall nur eine einzige Lebenspartnerrente. Es besteht kein Anspruch auf BVG-Mindestleistungen. Art. 34 Rente für altrechtlich geschiedene Ehegatten 1. Stirbt eine geschiedene Versicherte, so hat der geschiedene überlebende Ehepartner An- spruch auf eine Rente der geschiedenen Ehegattin: a. wenn ihm bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde und b. wenn er während mindestens zehn Jahren mit der Verstorbenen verheiratet war. 2. Der Anspruch auf die Rente des geschiedenen Ehepartners beginnt im Folgemonat des To- des der Versicherten, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruchs der Verstorbe- nen; er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die Begünstigte stirbt und solange die Rente geschuldet gewesen wäre. 3. Die Hinterlassenenleistungen an den geschiedenen überlebenden Ehepartner werden um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invali- denrente der IV oder eine Altersrente der AHV. Die Rente entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG-Minimum. Pensionskasse SHP 22
4. Die Auszahlung einer Rente des geschiedenen Ehepartners hat keinerlei Einfluss auf die An- sprüche des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Partners der verstorbenen Versicherten. Kinderrente Art. 35 Anspruchsberechtigte 1. Bezügerinnen von Invaliden- oder Altersrenten der SHP haben für jedes ihrer Kinder An- spruch auf eine Kinderrente. 2. Stirbt eine Versicherte, so hat jedes ihrer Kinder Anspruch auf eine Kinderrente. 3. Als Kinder im Sinne des Vorsorgereglements gelten Kinder gemäss Art. 252 ff. ZGB und Pflegekinder gemäss Art. 49 AHVV, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden. Für Pflegekinder, die erst nach der Ent- stehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente in den gemeinsamen Haushalt in Pflege genommen werden, wird keine Kinderrente ausgerichtet. Art. 36 Anspruch auf die Kinderrente 1. Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt mit der Ausrichtung einer Invaliden- oder Alters- rente, oder am Monatsersten nach dem Todestag der Versicherten, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnzahlungen, und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind das 18. Altersjahr vollendet. 2. Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden oder die invalid sind, erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente mit dem Abschluss des Studiums, der Lehre oder mit dem Ende der Invali- dität, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr voll- enden. Bezüglich der Definition der Ausbildung sowie deren Beendigung und Unterbre- chung gelten die Bestimmungen der Artikel 49bis und 49ter der AHVV. 3. Stirbt ein anspruchsberechtigtes Kind, so erlischt die Kinderrente am Ende des Sterbemo- nats. Art. 37 Betrag der Kinderrente 1. Bis am Monatsersten, nachdem die Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht, be- ziehungsweise bis am Monatsersten nachdem die verstorbene Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht hätte, entspricht die jährliche Kinderrente entweder einem im Anhang festgelegten Prozentsatz des letzten versicherten Lohnes oder einem im Anhang festgeleg- ten Prozentsatz der laufenden Invalidenrente oder der theoretischen Altersrente. 2. Anschliessend entspricht die jährliche Kinderrente einem im Anhang festgelegten Prozent- satz der theoretischen, beziehungsweise der laufenden Altersrente. 3. Für Kinder, deren Vater und Mutter verstorben sind, wird die jährliche Kinderrente verdop- pelt, sofern nicht von beiden Elternteilen ein Anspruch auf eine Waisenrente besteht. Pensionskasse SHP 23
Todesfallkapital Art. 38 Anspruch auf das Todesfallkapital 1. Beim Tod einer aktiven Versicherten oder einer Rentenbezügerin wird je nach Anhang, zu- sätzlich zu allfälligen Hinterlassenenrenten, ein Todesfallkapital fällig. 2. Anspruch auf das Todesfallkapital haben die Hinterlassenen der verstorbenen Versicherten – unabhängig vom Erbrecht – nach folgender Rangordnung: A. der überlebende Ehegatte resp. die überlebende Ehegattin oder der überlebende Lebenspartner, der die Voraussetzung gemäss Artikel 14 erfüllt Bei Fehlen von begünstigten Personen dieser Begünstigungskategorie A: B. die waisenrentenberechtigten Kinder der Verstorbenen Bei Fehlen von begünstigten Personen dieser Begünstigungskategorie B: C. die massgeblich unterstützte Person, sofern sie zu Lebzeiten auf dem Formular der SHP als Begünstigte angemeldet wurde. Bei Fehlen von begünstigten Personen dieser Begünstigungskategorie C: D. a. Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben. b. die Eltern; Bei Fehlen von begünstigten Personen dieser Begünstigungskategorie D: E. die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. Die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Begünstigten einer Begünstigungskate- gorie erfolgt zu gleichen Teilen. 3. Die aktive Versicherte oder die Bezügerin einer Invalidenrente kann der SHP gegenüber in einer schriftlichen Erklärung die Rangordnung der Begünstigten innerhalb der Begünsti- gungskategorie Dund E ändern und / oder die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehre- ren Begünstigten der gleichen Begünstigungskategorie zu unterschiedlichen Teilen bestim- men. Die Rangordnung der Begünstigungskategorien kann nicht geändert werden. 4. Falls keine Erklärung über die Änderung der Rangordnung der Begünstigten der Kategorie D und E oder die Aufteilung des Todesfallkapitals vorliegt oder die Erklärung nicht die Be- stimmungen gemäss Absatz 3 berücksichtigt, gilt die generelle Begünstigungs- und Rang- ordnung gemäss Absatz 2. 5. Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens drei Monate nach dem Tod der Versicherten gegenüber der SHP geltend machen. Nicht zur Auszahlung gelangende Teile des Todesfallkapitals verfallen zwei Jahre nach dem Todestag zu Gunsten der SHP. Pensionskasse SHP 24
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