Pensionskasse SHP Vorsorgereglement - Vom Stiftungsrat genehmigt: 19. November 2020

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Pensionskasse SHP

Vorsorgereglement

Vom Stiftungsrat genehmigt:   19. November 2020
In Kraft gesetzt per:         1. Januar 2021
Inhaltsverzeichnis

Einleitung                                               1
     I         Abkürzungen und Begriffe                   1
     II        Verhältnis zum BVG und zum FZG             1
     Art. 1    Name und Zweck                             2

Aufnahme zur SHP                                         3
     Art. 2    Grundsatz                                  3
     Art. 3    Beginn der Mitgliedschaft                  4
     Art. 4    Pflichten bei Beginn der Mitgliedschaft    4
     Art. 5    Ärztliche Untersuchung und Vorbehalte      4
     Art. 6    Ende der Mitgliedschaft                    5
     Art. 7    Ausschluss aus der SHP                     6
     Art. 8    Unbezahlter Urlaub                         6

Definitionen                                             7
     Art. 9    Massgeblicher Lohn                         7
     Art. 10   Versicherter Lohn                          7
     Art. 11   Altersguthaben                             8
     Art. 12   Altersgutschriften                         8

     Art. 13   Einkauf von Leistungen                     9
     Art. 14   Lebenspartnerschaft                       10

Einkünfte der SHP                                        11
     Art. 15   Beiträge                                  11
     Art. 16   Sanierungsbeitrag                         11

Pensionskasse SHP                                         I
Leistungen der SHP                                                     13
Allgemeines                                                            13
     Art. 17   Zahlung der Leistungen                                  13
     Art. 18   Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und Tod   14
     Art. 19   Anpassung an die Preisentwicklung                       15

Altersleistungen                                                       16
     Art. 20   Rentenanspruch                                          16
     Art. 21   Betrag der Altersrente                                  17
     Art. 22   Theoretische Altersrente                                17
     Art. 23   Teil-Pensionierung                                      17
     Art. 24   Alterskapital                                           18
     Art. 25   Überbrückungsrente                                      18

Invalidenrente                                                         19
     Art. 26   Anerkennung der Invalidität                             19
     Art. 27   Rentenanspruch                                          20
     Art. 28   Betrag der vollen Rente                                 20
     Art. 29   Betrag der Teilrente                                    20
     Art. 30   Beitragsbefreiung                                       20

Hinterlassenenrenten                                                   21
     Art. 31   Anspruch auf die Ehegattenrente                         21
     Art. 32   Betrag der Ehegattenrente                               21
     Art. 33   Lebenspartnerrente                                      22
     Art. 34   Rente für altrechtlich geschiedene Ehegatten            22

Kinderrente                                                            23
     Art. 35   Anspruchsberechtigte                                    23
     Art. 36   Anspruch auf die Kinderrente                            23
     Art. 37   Betrag der Kinderrente                                  23

Pensionskasse SHP                                                       II
Todesfallkapital                                         24
     Art. 38   Anspruch auf das Todesfallkapital         24
     Art. 39   Betrag des Todesfallkapitals              25
     Art. 39bis Zusätzliches Todesfallkapital            25

Freizügigkeitsleistung                                   25
     Art. 40   Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung   25
     Art. 41   Betrag der Freizügigkeitsleistung         26
     Art. 42   Verwendung der Freizügigkeitsleistung     26
     Art. 43   Barauszahlung                             26
     Art. 44   Ehescheidung                              27
     Art. 45   Teilliquidation                           28

Wohneigentumsförderung                                   28
     Art. 46   Vorbezug                                  28
     Art. 47   Verpfändung                               30

VP-Konto (vorzeitige Pensionierung)                      31
     Art. 48   Eröffnung eines VP-Kontos                 31
     Art. 49   Verwendung des VP-Kontos                  31

Übergangs- und Schlussbestimmungen                       32
Schlussbestimmungen                                      32
     Art. 50   Zinssätze                                 32
     Art. 51   Haftung, Schweigepflicht                  32
     Art. 52   Information der Versicherten              32
     Art. 53   Reglementsänderungen                      33
     Art. 54   Auslegung                                 33
     Art. 55   Rechtspflege                              33
     Art. 56   Massgebender Reglementstext               33
     Art. 57   In-Kraft-Treten                           34

Pensionskasse SHP                                         III
Anhang A       Umwandlungssätze                         35
Anhang B       Weiterversicherung gemäss Art. 47a BVG   36

Pensionskasse SHP                                        IV
Einleitung

I        Abkürzungen und Begriffe
1. In diesem Reglement werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

      SHP                  Pensionskasse SHP
      Arbeitgeberin        Institutionen, die mit der Pensionskasse SHP eine Anschlussvereinbarung
                           für die Durchführung der beruflichen Vorsorge abgeschlossen haben
      AHV                  Alters- und Hinterlassenenversicherung
      AHVV                 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
      ATSG                 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes
      IV                   Eidg. Invalidenversicherung
      IVG                  Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
      BVG                  Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
                           vorsorge
      BVV2                 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
                           sorge
      FZG                  Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse-
                           nen- und Invalidenvorsorge
      OR                   Obligationenrecht
      ZGB                  Schweizerisches Zivilgesetzbuch
      Anhang               Je nach Plan definierte Detailbestimmungen in Ergänzung/Abänderung
                           dieses Vorsorgereglementes
      VP-Konto             Sparkonto für die Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung

2. Soweit in den folgenden Bestimmungen für Personen die männliche oder weibliche Form
   verwendet wird, gilt diese auch für das andere Geschlecht, sofern nicht ausdrücklich etwas
   anderes festgehalten ist.

3. Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, sind den Ehegatten gleichgestellt. Die
   gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entspricht der Scheidung.

II       Verhältnis zum BVG und zum FZG
1.   Die SHP ist eine Vorsorgeeinrichtung und gewährleistet die obligatorischen Mindestleistun-
     gen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
     sorge (BVG). Sie kann eine über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende
     Vorsorge erbringen.

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2. Die SHP ist gemäss Artikel 48 BVG im Register für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich
   eingetragen (ZH 1425).

3. Der Vorsorgeplan ist ein "Beitragsprimatplan" im Sinne von Artikel 15 FZG.

Art. 1   Name und Zweck
1. Unter der Bezeichnung "Pensionskasse SHP" existiert eine Stiftung im Sinne der Artikel 80
   ff. ZGB. Die Organisation der SHP ist im Organisationsreglement festgehalten.

2. Die SHP bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungs-
   bestimmungen für Personen, welche direkt oder indirekt im Gesundheitswesen tätig sind,
   gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.

   Selbständigerwerbende und Mitglieder von Berufsverbänden, die mit dem Gesundheitswe-
   sen verbunden sind, wie auch Gemeinden, soziale wie kirchliche Einrichtungen können sich
   der SHP anschliessen.

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Aufnahme zur SHP

Art. 2    Grundsatz
1. Mit dem Anschluss an die SHP verpflichtet sich die Arbeitgeberin, sämtliche Arbeitnehme-
   rinnen, deren AHV-Lohn die Eintrittsschwelle (siehe Anhang) erreicht oder übersteigt, bei
   der SHP zu versichern.

2. Nicht versichert werden Arbeitnehmerinnen, die

   a. in einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten stehen; wird das Ar-
      beitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so ist die Arbeitneh-
      merin von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Dau-
      ern mehrere aufeinander folgende Anstellungen beim Arbeitgeber insgesamt länger als
      drei Monate und übersteigt kein Unterbruch drei Monate, so ist der Arbeitnehmer ab
      Beginn des vierten Arbeitsmonats versichert. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt
      vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt,
      so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert;

   b. nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligato-
      risch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit,sofern sie
      nicht Mitglied eines angeschlossenen Berufsverbandes sind, ausüben;

   c. beim Arbeitsantritt im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind sowie Arbeitnehme-
      rinnen, die provisorisch bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung weiterversichert werden
      nach Art. 26a BVG;

   d. nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genü-
      gend versichert sind, und weder in einem Land der Europäischen Union noch in Island,
      Norwegen oder Liechtenstein für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorischen
      Versicherungen unterstehen, sofern sie die Befreiung vom Eintritt beantragen;

   e. das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Anhang bereits erreicht oder überschritten ha-
      ben;

   f.    bei der Aufnahme in die Stiftung teilweise invalid sind, werden nur für den Teil versichert,
         der dem Grad der Erwerbstätigkeit entspricht. Da die Eintrittsschwelle und der Koordi-
         nationsabzug in Abhängigkeit des IV-Grades angepasst werden, ist eine teilinvalide Per-
         son auch zu versichern, wenn das Brutto-Jahresgehalt die Eintrittsschwelle nach BVG
         nicht erreicht;

   g. deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist.

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Art. 3   Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme zur SHP erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch
   am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres oder im Zeitpunkt, an dem der auf das
   Jahr hochgerechnete AHV-Lohn die Eintrittsschwelle (siehe Anhang) erreicht oder über-
   steigt.

2. Bis zum 31. Dezember, welcher frühestens der Vollendung des 19. Altersjahres folgt oder
   damit zusammenfällt, ist die Versicherte gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Ri-
   sikoversicherung). Frühestens ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 19. Altersjahres
   sind auch die Altersleistungen versichert (Vollversicherung).

3. Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beim Arbeitge-
   ber anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da die
   Arbeitnehmerin sich auf den Weg zur Arbeit begibt, sofern die Bedingungen gemäss Art. 2
   erfüllt sind.

Art. 4   Pflichten bei Beginn der Mitgliedschaft
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses muss die neue Versicherte die Überweisung ihrer Vorsor-
geguthaben an die SHP verlangen, über die sie bei Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen
verfügt.

Art. 5   Ärztliche Untersuchung und Vorbehalte
1. Im Zusammenhang mit den Risiken Invalidität und Tod kann die SHP aus gesundheitlichen
   Gründen der Arbeitnehmerin jederzeit Vorbehalte anbringen, insbesondere bei der Auf-
   nahme, bei Lohnerhöhung und beim Einkauf von Leistungen. Die SHP kann von einer Versi-
   cherten verlangen, dass sie sich zu diesem Zweck auf Kosten der SHP ärztlich untersuchen
   lässt. Die SHP kann sich ebenfalls auf die Vorbehalte des Rückversicherers stützen.

2. Im Bereich der BVG-Mindestleistungen haben die Vorbehalte keine Gültigkeit. Im überobli-
   gatorischen Bereich gelten die Vorbehalte während höchstens fünf Jahren. Führen die im
   Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme innerhalb der Vorbehaltsdauer zur
   Invalidität oder zum Tod, so besteht im überobligatorischen Bereich kein Anspruch auf Inva-
   liditäts- und Todesfallleistungen. Die Leistungen der SHP werden lebenslänglich auf die
   Höhe der BVG-Mindestleistungen reduziert.

3. Die mit den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen erworbenen überobligatorischen Leis-
   tungen sind von einem möglichen Leistungsvorbehalt nur soweit und solange betroffen, als
   bereits bisher ein Leistungsvorbehalt bestanden hat, dessen Gültigkeitsdauer von insge-
   samt höchstens fünf Jahren noch nicht abgelaufen ist.

4. Versicherte mit Vorbehalt haben lediglich Anspruch auf die gemäss BVG eingekauften Min-
   destleistungen.

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5. Bei Verschweigen von vorbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Anzeigepflichtver-
   letzung) durch den Versicherten oder bei Erteilung unwahrer oder unvollständiger Angaben
   anlässlich der Gesundheitsprüfung können die Todesfall- und Invaliditätsleistungen innert
   sechs Monaten seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung durch die SHP bis auf die ge-
   setzlich geforderten Mindestleistungen herabgesetzt werden. Bereits laufende Leistungen
   werden rückwirkend ab Leistungsbeginn gekürzt und allfällig zu viel erbrachte Leistungen
   werden zurückgefordert.

6. Reicht eine Versicherte auch sechs Monate nach der Aufnahme in die SHP die Gesund-
   heitserklärung nicht ein und ist der Jahreslohn über CHF 100'000, bringt die SHP einen
   (provisorischen) Vorbehalt an. Dieser bleibt bestehen bis die Gesundheitserklärung einge-
   reicht wird und dann wird neu entschieden.

7. Die SHP erbringt nur Leistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, welche zu Invalidität oder
   Tod im Sinne des BVG geführt hat, nach Aufnahme in die SHP eingetreten ist.

   War eine Versicherte bei Aufnahme in die SHP nicht voll arbeitsfähig - selbst wenn sie
   durch diese Arbeitsunfähigkeit im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
   nicht teilinvalid war - und führt die Ursache dieser Arbeitsunfähigkeit zur Invalidität oder zum
   Tod, müssen nur die gesetzlich geforderten Mindestleistungen erbracht werden.

   Steigt der Jahreslohn nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, so ist diese Lohnveränderung
   nicht leistungswirksam. Die gesetzlich geforderten Mindestleistungen werden gewährleistet.

Art. 6    Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft bei der SHP erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem andern
   Grund als Invalidität oder Altersrücktritt endet.

2. Sinkt der massgebliche Lohn voraussichtlich - z.B. infolge einer Veränderung des Beschäfti-
   gungsgrads - dauernd unter die für die Versicherungspflicht notwendige Eintrittsschwelle,
   ohne dass Todesfall- oder Invaliditätsleistungen fällig werden, erlischt die Versicherung, und
   es besteht ein Anspruch auf die entsprechende Freizügigkeitsleistung.

3. Die Arbeitnehmerin bleibt während höchstens eines Monats nach Auflösung des Arbeitsver-
   hältnisses, längstens jedoch bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, gegen die Ri-
   siken Tod und Invalidität versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung
   des Arbeitsverhältnisses versichert waren.

4. Wird die SHP nach dem Austritt leistungspflichtig und wurde die Freizügigkeitsleistung be-
   reits überwiesen, so verlangt die SHP deren Rückzahlung. Findet keine Rückzahlung statt,
   kürzt die SHP ihre Leistungen entsprechend.

5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 58. Altersjahres kann die
   Versicherte auf Antrag als externe Versicherte in der SHP freiwillig versichert bleiben. Es gel-
   ten die folgenden Vorgaben:

   •     Der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versicherte Lohn sowie auch der Anhang
         kann nicht mehr verändert werden.

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•     Die Versicherte hat neben ihren persönlichen Beiträgen auch jene des Arbeitgebers zu
         übernehmen.

   •     Die externe Versicherung endet, wenn die Versicherte für einen anderen Arbeitgeber tä-
         tig wird und dort der obligatorischen Versicherung gemäss BVG untersteht. Die externe
         Versicherung endet jedoch spätestens zwei Jahre nach Beginn der externen Versiche-
         rung.

6. Wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 56. Altersjahres vom Arbeitgeber aufge-
   löst wurde, wird auf Verlangen der Versicherten dessen Vorsorge bis längstens zum
   Schlussalter weitergeführt. Es gelten die Bestimmungen des Anhangs B «Weiterversiche-
   rung gemäss Art. 47a BVG».

Art. 7    Ausschluss aus der SHP
1. Kommt eine angeschlossene Arbeitgeberin ihrer Beitragspflicht nach letzter vergeblicher
   Mahnung innert zweier Monate nicht nach, so erfolgt eine entsprechende Meldung an die
   zuständige Aufsichtsbehörde. Führen alle Massnahmen innert einem weiteren Monat nach
   Meldung nicht zum Erfolg, so wird der Anschlussvertrag aufgelöst. Die Austrittsleistungen
   werden individuell an die Auffangeinrichtung übertragen; der Übertrag wird der Aufsichtsbe-
   hörde und den betroffenen Versicherten zur Kenntnis gebracht.

2. Kommt eine Einzel- oder extern Versicherte ihrer Beitragspflicht länger als drei Monate über
   den anschlussvertraglichen Zahlungstermin nicht nach und folgt sie der dann erlassenen
   Mahnung nicht innert einem Monat, so kann ihr Ausschluss verfügt werden. In diesem Falle
   wird die Austrittsleistung gewährt.

Art. 8    Unbezahlter Urlaub
Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat und bis maximal zwölf Monaten kann
die Versicherte, sofern sie bei dieser Arbeitgeberin weiterhin angestellt bleibt, bei der SHP versi-
chert bleiben. In diesem Fall werden die Versicherungsbedingungen und die Finanzierung in
einer Vereinbarung zwischen der Versicherten, der SHP und der Arbeitgeberin festgelegt. Das
Inkasso erfolgt durch die Arbeitgeberin.

Pensionskasse SHP                                                                                  6
Definitionen

Art. 9   Massgeblicher Lohn
1. Der massgebliche Lohn im Sinne dieses Reglements wird im Anhang festgelegt.

2. Die Arbeitgeberin meldet der SHP den massgeblichen Lohn bei der Aufnahme und danach
   bei jeder Änderung des Jahreslohnes.

3. Entschädigungen für eine Erwerbstätigkeit im Dienst von Dritten können in den massgebli-
   chen Lohn miteinbezogen werden, wenn beide Arbeitgeber einverstanden sind und das In-
   kasso über den bei der SHP angeschlossenen Arbeitgeber erfolgt.

Art. 10 Versicherter Lohn
1. Der versicherte Lohn entspricht dem massgeblichen Lohn abzüglich eines Koordinationsbe-
   trags (siehe Anhang). Vorbehalten bleibt Artikel 79c BVG.

2. Der versicherte Lohn kann für die Berechnung der Altersgutschriften begrenzt werden
   (siehe Anhang).

3. Der versicherte Lohn kann für die Berechnung der Risikoleistungen und -beiträge begrenzt
   werden (siehe Anhang).

4. Sinkt der Lohn einer Arbeitnehmerin bei bestehendem Arbeitsverhältnis vorübergehend als
   Folge von Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen,
   so wird der versicherte Lohn mindestens während der gesetzlichen oder vertraglichen
   Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin gemäss Artikel 324a des Obligationenrechts bzw.
   solange der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub dauert, aufrechterhalten, sofern die Versi-
   cherte keine Herabsetzung verlangt.

5. Sinkt der gemeldete Jahreslohn einer Versicherten nach dem vollendeten 58. Altersjahr um
   höchstens 50%, so kann die Versicherte den bisherigen beitragspflichtigen Lohn weiterfüh-
   ren. Die Weiterversicherung muss der SHP bis spätestens dreissig Tage vor der Senkung
   des Jahreslohnes schriftlich beantragt werden. Diese Weiterversicherung kann auf schriftli-
   chen Antrag der Versicherten wieder beendet werden, spätestens endet diese aber bei Er-
   reichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Sämtliche Beiträge des über den effektiv erwerbs-
   tätigen Lohnes hinausgehenden Betrages werden für die Berechnung der minimalen Freizü-
   gigkeitsleistung (Art. 41) nicht berücksichtigt und gehen zu Lasten der Versicherten, wobei
   die Arbeitgeberin mit der Versicherten vereinbaren kann, dass die Arbeitgeberin die Firmen-
   Beiträge ganz oder teilweise selber bezahlt.

Pensionskasse SHP                                                                             7
6. Falls die Versicherte mehrere Vorsorgeverhältnisse hat und die Summe aller ihrer AHV-
   pflichtigen Löhne und Einkommen den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Ab-
   satz 1 BVG (Stand 1.1.2021: CHF 860’400) überschreitet, so muss sie die SHP über die
   Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse und die darin versicherten Löhne und Einkommen
   informieren.

   Ist eine Arbeitnehmerin oder eine selbständigerwerbende Person bei mehreren Vorsorge-
   einrichtungen angeschlossen, liegt die Verantwortung der Einhaltung der gesetzlich gere-
   gelten Angemessenheit beim Arbeitgeber bzw. beim Selbständigerwerbenden. Die SHP
   deckt keine Schäden, welche aus der Nichteinhaltung der Angemessenheitsregeln resultie-
   ren.

Art. 11 Altersguthaben
1. Für jede Versicherte wird ein Altersguthaben gebildet. Es setzt sich zusammen aus:

   a. der Austrittsleistung aus der früheren Vorsorgeeinrichtung;

   b. den Vorsorgekapitalien aus Freizügigkeitseinrichtungen;

   c. den persönlichen Einlagen (Artikel 13);

   d. den Altersgutschriften (Artikel 12);

   e. den Beträgen aus Vorsorgeausgleich;

   f.   den allfälligen, durch den Stiftungsrat beschlossenen Zuwendungen;

   g. den allfälligen, durch die Arbeitgeberin finanzierten Einkäufen;

   h. den Zinsen auf den oben erwähnten Beträgen, wobei die Spargutschriften des laufen-
      den Kalenderjahres nicht verzinst werden;

   i.   abzüglich aller Entnahmen samt Zins.

2. Der Stiftungsrat bestimmt jährlich den Zinssatz für das obligatorische wie auch für das
   überobligatorische Altersguthaben auf Grund der Ertragslage der SHP unter Berücksichti-
   gung von Art. 51, Abs. 3 und den gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 12 Altersgutschriften
1. Anspruch auf Altersgutschriften haben Versicherte in der Vollversicherung. Die Altersgut-
   schriften werden ihrem Altersguthaben gutgeschrieben.

2. Die Altersgutschriften einer Versicherten werden in Prozenten des versicherten Lohnes fest-
   gelegt (siehe Anhang).

Pensionskasse SHP                                                                              8
Art. 13 Einkauf von Leistungen
1. Bei Eintritt müssen die Austrittsleistung aus der früheren Vorsorgeeinrichtung und die Vor-
   sorgekapitalien aus Freizügigkeitseinrichtungen eingebracht werden.

   Die SHP lässt die Übertragung von im Ausland erworbenen Vorsorgeansprüchen/-gutha-
   ben als eingebrachte Freizügigkeitsleistungen zu. Die überwiesenen Guthaben werden dem
   Altersguthaben des Versicherten gutgeschrieben.

2. Aktive Versicherte können bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls überdies auf eigene Kosten
   Vorsorgeleistungen einkaufen, insofern das vorhandene Altersguthaben das maximal mögli-
   che Altersguthaben nicht übersteigt. Das maximal mögliche Altersguthaben wird in Prozen-
   ten des versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung des Alters der Versicherten (Diffe-
   renz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) festgelegt (siehe An-
   hang). Vorbehalten bleibt die Einkaufsbeschränkung gemäss Artikel 79b BVG.

3. Für Personen, welche aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in
   der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizeri-
   sche Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des versicherten Lohnes nicht
   überschreiten. Die bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Versicherungsdauer
   wird für die Berechnung der Fünfjahresfrist berücksichtigt. Ausnahmen sind in Artikel 60b
   Abs. 2 BVV2 definiert.

4. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um:

    a. Freizügigkeitsguthaben, welche die versicherte Person gemäss Artikel 3 und 4 Absatz
       2bis FZG nicht in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen musste;

    b. Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen vom Ein-
       kommen höchstens abziehbaren Beiträge des Jahrgangs frühestens ab dem 1.1. nach
       vollendetem 19. Altersjahr der versicherten Person übersteigt.

5. Freiwillige Einkäufe dürfen erst vorgenommen werden, wenn Vorbezüge für die Wohneigen-
   tumsförderung zurückbezahlt sind.

6. Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre
   nicht in Kapitalform bezogen werden.

7. Von den Beschränkungen gemäss Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 ausgenommen sind die
   Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung.

8. Die Versicherte hat der SHP vor dem Einkauf bzgl. Absatz 4 eine entsprechende schriftliche
   Erklärung und allenfalls notwendige Unterlagen abzugeben.

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Art. 14 Lebenspartnerschaft
1. Als Lebenspartnerin im Sinne dieses Reglements gilt, wer im Leistungsfall die folgenden Be-
   dingungen kumulativ erfüllt (auch unter Personen gleichen Geschlechts):

   a. beide ununterbrochen mindestens fünf Jahre unverheiratet sind;

   b. nicht mit der Versicherten im Sinne von Artikel 95 ZGB verwandt ist oder zu ihr in einem
      Stiefkindsverhältnis steht;

   c. mit der Versicherten während mindestens fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen
      eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für eines oder mehrere gemeinsame Kinder
      aufkommen muss;

   d. die versicherte Person die Lebenspartnerin der SHP angezeigt hat

2. Im Leistungsfall hat die antragstellende Person innert dreier Monaten den Beweis dafür zu
   erbringen, dass sie die oben aufgeführten Bedingungen erfüllt.

3. Als Beweismittel gelten insbesondere:

   a. für die Bedingungen der Buchstaben a – c: Zivilstandsurkunden der beiden Lebens-
      partner

   b. für die Lebensgemeinschaft: Wohnsitzbescheinigungen als Nachweis des gemeinsa-
      men Haushalts

   c. für die Existenz eines gemeinsamen Kindes: Zivilstandsurkunde des Kindes sowie allfäl-
      lige Anerkennungsurkunde

   d. für den Unterhalt des Kindes: Bescheinigung der zuständigen Behörde

   e. für die Anzeige der Lebenspartnerin: Zu Lebzeiten eingereichtes, beidseitig unterzeich-
      netes Formular der SHP. Sie kann ebenfalls aus einem Vertrag hervorgehen, der zwi-
      schen den Lebenspartnern abgeschlossen wurde, falls die Unterschrift der Versicherten
      beglaubigt oder der Vertrag öffentlich beurkundet wurde

Pensionskasse SHP                                                                              10
Einkünfte der SHP

Art. 15 Beiträge
1. Die Versicherte ist ab ihrer Aufnahme zur SHP und solange sie im Arbeitsverhältnis steht,
   beitragspflichtig, längstens jedoch bis eine allfällige Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit
   bzw. Invalidität eintritt (Artikel 30) oder das ordentliche Rücktrittsalter erreicht wird. Werden
   bei einer Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rücktrittsalter im Einvernehmen mit dem
   Arbeitgeber weiterhin Sparbeiträge geäufnet, bleibt die Beitragspflicht entsprechend beste-
   hen.

2. Die Arbeitgeberin ist für alle beitragspflichtigen Versicherten ebenfalls beitragspflichtig.

3. Im Anhang wird festgelegt:

    a. die Höhe des Gesamtbeitrages (Anteil der Versicherten und Anteil der Arbeitgeberin) in
       Prozenten des versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung des Alters der Versi-
       cherten (Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr);

    b. die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages (Anteil der Versicherten und Anteil der Arbeit-
       geberin) pro Versicherte;

    c. die Aufteilung des Gesamtbeitrages und des Verwaltungskostenbeitrages zwischen der
       Versicherten und der Arbeitgeberin.

4. Die Beiträge der Versicherten werden von der Arbeitgeberin für Rechnung der SHP vom
   Lohn abgezogen. Die Arbeitgeberin überweist der SHP ihre eigenen Beiträge sowie die Bei-
   träge der Versicherten gemäss den vereinbarten Zahlungsmodalitäten.

Art. 16 Sanierungsbeitrag
1. Sofern die SHP eine Unterdeckung im Sinne des BVG aufweist, kann der Stiftungsrat von
   der Arbeitgeberin und von den aktiven Versicherten einen zeitlich befristeten Sanierungsbei-
   trag auf dem versicherten Lohn erheben. Bei den Rentenbezügerinnen richtet sich ein Sa-
   nierungsbeitrag nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Der Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung des Altersguthabens und der minimalen
   Freizügigkeitsleistung (Artikel 41) nicht berücksichtigt.

Pensionskasse SHP                                                                                 11
3. Wird ein Sanierungsbeitrag erhoben, so informiert der Stiftungsrat die Arbeitgeberin und
   diese die Versicherten über:

   a. den Satz oder den Betrag;

   b. die vorgesehene Dauer;

   c. die Aufteilung zwischen der Arbeitgeberin und den Versicherten (die Arbeitgeberin über-
      nimmt mindestens die Hälfte des Sanierungsbeitrags).

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Leistungen der SHP

Allgemeines
Art. 17 Zahlung der Leistungen
1. Die Leistungen der SHP sind wie folgt zahlbar:

   a. die Renten: monatlich, i.d.R. per 10. des Monats; für denjenigen Monat, in welchem der
      Rentenanspruch erlischt, wird die volle Rente ausbezahlt.

   b. wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10%, die Ehegatten- oder Lebens-
      partnerrente weniger als 6% oder die Waisenrente weniger als 2% der einfachen AHV-
      Minimalrente beträgt, wird anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausgerichtet.

   c. die Kapitalleistungen: bei Fälligkeit, frühestens jedoch, wenn die Anspruchsberechtigten
      mit Sicherheit bekannt sind.

2. Zahlungsort für die Leistungen der SHP ist ihr Sitz. Sie werden in der Schweiz an die von
   der Anspruchsberechtigten genannte Adresse, an eine Bank oder auf ein Postkonto ausbe-
   zahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss den internationalen Staatsverträgen.
   Der Abzug einer Quellensteuer bleibt vorbehalten. Allfällige Wechselkursgebühren gehen zu
   Lasten des Anspruchsberechtigten.

3. Die SHP verlangt alle Dokumente zur Einsicht, die den Anspruch auf Leistungen beweisen.
   Verweigert die Empfängerin, sich dieser Pflicht zu unterziehen, ist die SHP berechtigt, die
   Leistungszahlungen einzustellen.

4. Die SHP verlangt die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen oder ausbezahlten
   Leistungen, insbesondere von Freizügigkeitsleistungen, die an invalide oder verstorbene
   Versicherte ausbezahlt wurden, inklusiv Zins gemäss BVG. Findet keine Rückzahlung statt,
   so kürzt sie die versicherten Leistungen.

5. Wird die SHP vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungszahlung zuständige Vorsorge-
   einrichtung noch nicht feststeht und die Versicherte zuletzt der SHP angehört hat, so
   beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Stellt sich später heraus,
   dass die SHP nicht leistungspflichtig ist, so verlangt sie die vorgeleisteten Beträge zurück.

6. Wird die SHP leistungspflichtig, weil die Versicherte infolge eines Geburtsgebrechens oder
   als Minderjähriger bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber
   weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren
   Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war, so beschränkt
   sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen.

Pensionskasse SHP                                                                                  13
7. Die SHP kann von einer Invaliden oder von den Hinterbliebenen einer verstorbenen Versi-
   cherten verlangen, dass sie ihre Ansprüche im Ausmass der Leistungen der SHP gegen-
   über einer Dritten, die für den Invaliditäts- oder Todesfall haftpflichtig ist, abtreten. Sie ist
   berechtigt, ihre Leistungen einzustellen, bis diese Abtretung erfolgt ist.

8. Kürzt, entzieht oder verweigert die IV eine Leistung, weil die Anspruchsberechtigte den Tod
   oder die Invalidität durch ihr eigenes schweres Verschulden herbeigeführt hat oder weil sich
   die Versicherte einer Wiedereingliederungsmassnahme der IV widersetzt, so kann die SHP
   die Leistungen kürzen. Die Kürzung darf jedoch das von der IV beschlossene Ausmass
   nicht übersteigen.

9. Die Leistungen der SHP können vor deren Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet
   werden. Vorbehalten bleibt die Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung. Der
   Anspruch auf Leistungen kann mit Forderungen, die die Arbeitgeberin an die SHP abgetre-
   ten hat, nur verrechnet werden, wenn es sich bei diesen Forderungen um Beiträge handelt,
   die nicht vom Lohn abgezogen wurden.

10. Die Bestimmungen von Artikel 41 BVG betreffend die Verjährung sind anwendbar.

11. Die SHP kann Rechtsmittel gegen Verfügungen der IV und anderer Sozialversicherungsträ-
    ger, die ihre Leistungspflicht berühren, erheben.

Art. 18 Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und Tod
1. Die SHP kürzt die gemäss vorliegendem Reglement berechneten Hinterlassenen- und Inva-
   lidenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des
   mutmasslich entgangenen Einkommens (in der Regel Valideneinkommen gemäss der eidg.
   IV) übersteigen. Bei Teilzeitbeschäftigten behält sich die SHP vor, das Valideneinkommen
   an das versicherte Pensum anzupassen. Beträgt der Unterschied zwischen dem massge-
   benden Einkommen von Selbstängigerwerbenden und dem Valideneinkommen gemäss
   eidg. IV mehr als 10%, entspricht das mutmasslich entgangene Einkommen dem Durch-
   schnittseinkommen der letzten 36 Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens, dessen
   Ursache zu Invalidität oder Tod geführt hat.

2. Als anrechenbare Einkünfte gelten:

    a. die Leistungen der AHV und der IV;

    b. die Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz;

    c. die Leistungen der Militärversicherung;

    d. die Leistungen einer Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung, die zu mindestens 50%
       durch die Arbeitgeberin finanziert wurden;

    e. die Leistungen ausländischer Sozialversicherungen;

    f.   die Leistungen aus Freizügigkeitseinrichtungen und der Auffangeinrichtung;

    g. allfällige Lohnzahlungen der Arbeitgeberin oder Lohnersatzleistungen;

Pensionskasse SHP                                                                                      14
h. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen einer
      Voll- oder Teilinvaliden.

   i.   Bei Selbständigerwerbenden Versicherten werden auch Leistungen von Erwersausfall-
        versicherungen angerechnet, falls die Beiträge zur Finanzierung dieser Versicherungs-
        leistungen steuerlich vom Geschäftsaufwand in Abzug gebracht wurden.

    Für die Berechnung der anrechenbaren Einkünfte und des mutmasslich entgangenen Ein-
    kommens im Rahmen des BVG-Minimums gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche
   Leistungen von dritter Seite, Zusatzeinkommen nach Art. 8a IVG sowie Leistungen von vom
   Versicherten selbst finanzierten Unfall-, Lebens- und Taggeldversicherungen werden bei der
   Kürzung nicht angerechnet.

   Die Leistungen an die überlebende Ehegattin und an die Waisen werden zusammengezählt.

4. Verweigert oder kürzt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung die Leistungen,
   weil der Versicherungsfall durch die Anspruchsberechtigte verschuldet wurde, so werden
   für die Berechnung der Überversicherung die vollen Versicherungsleistungen berücksichtigt.
   Die Bestimmungen nach Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
   Schweizerischen Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind anwendbar.

5. Kapitalleistungen werden zwecks Berechnung der Überversicherung gemäss den techni-
   schen Grundlagen der SHP in Renten umgerechnet.

6. Zahlt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung eine Invalidenrente über das or-
   dentliche Rücktrittsalter hinaus, so gilt die ab diesem Zeitpunkt fällige Altersrente der SHP
   für die Anwendung dieses Artikels als Invalidenrente, unter Beachtung von Art. 24a BVV2.

7. Falls die Leistungen der SHP gekürzt werden, so werden sie alle im gleichen Verhältnis ge-
   kürzt.

8. Die Kürzung wird periodisch überprüft, oder wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern,
   wobei die allgemeine Lohnentwicklung und die Situation der Versicherten massgebend
   sind.

9. Der nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt zu Gunsten der SHP.

Art. 19 Anpassung an die Preisentwicklung
Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss BVG werden nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1
BVG angepasst, wenn und soweit die gesetzlichen Mindestleistungen, einschliesslich der ge-
setzlichen Teuerungsanpassungen, die reglementarischen Leistungen übersteigen. Über eine
allfällige Anpassung der laufenden reglementarischen Renten befindet der Stiftungsrat jährlich
im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der SHP. Der Entscheid wird im Anhang der Jahres-
rechnung erläutert.

Pensionskasse SHP                                                                                  15
Altersleistungen
Art. 20 Rentenanspruch
1. Der Anspruch auf die ordentliche Altersrente beginnt am Monatsersten nach Erreichen des
   ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Anhang und erlischt am Ende des Monats, in dessen
   Verlauf die Anspruchsberechtigte stirbt.

2. Beendet eine aktive Versicherte das Arbeitsverhältnis zwischen dem 58. Geburtstag und
   dem ordentlichen Rücktrittsalter, so hat sie Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente. Es sei
   denn, sie verlange die Überweisung ihrer Freizügigkeitsleistung an eine andere Vorsorge-
   oder Freizügigkeitseinrichtung (Artikel 40) und bestätigt schriftlich, dass sie sich um eine an-
   dere Anstellung bemüht.

3. Bei betrieblichen Restrukturierungen kann eine vorzeitige Entlassung altershalber bereits ab
   vollendetem 55. Altersjahr erfolgen und somit zu Altersleistungen führen. Eine Restrukturie-
   rung ist anzunehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Teilliquidations-
   reglement erfüllt sind.

4. Sofern Versicherte weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, können sie den Al-
   tersrücktritt über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis höchstens zur Vollendung des
   70. Altersjahres aufschieben, dies verbunden mit der Weiterführung der Sparbeitragspflicht.
   Risikobeiträge sind keine mehr zu entrichten.

   Bei Tod während des Aufschubs werden die Hinterlassenleistungen auf der Basis der zu
   diesem Zeitpunkt versicherten Altersrente berechnet.

Pensionskasse SHP                                                                                16
Art. 21 Betrag der Altersrente
1. Die Höhe der Altersrente wird nach einem vom Stiftungsrat festgelegten, versicherungs-
   technischen Umwandlungssatz aufgrund des für den Versicherten zu Beginn vorhandenen
   Altersguthabens berechnet. Der derzeit gültige Umwandlungssatz findet sich im Anhang A.
   Er kann jederzeit vom Stiftungsrat durch Beschluss abgeändert werden. Die Einhaltung der
   gesetzlichen Mindestrentenleistungen ist dabei garantiert.

2. In diesen Umwandlungssätzen ist eine anwartschaftliche Ehegattenrente von 60% der Al-
   tersrente mit berücksichtigt. Sofern gemäss Anhang oder Art. 32, Abs. 6 eine erhöhte Ehe-
   gattenrente versichert wird, gelten abweichende Umwandlungssätze.

3. War eine Versicherte unmittelbar vor Erreichen des Rücktrittsalters im Sinne der IV invalid,
   so entspricht ihre Altersrente in jedem Fall der nach dem BVG berechneten Mindestinvali-
   denrente (einschliesslich Teuerungsanpassung).

Art. 22 Theoretische Altersrente
1. Die theoretische Altersrente dient je nach Anhang als Grundlage für die Berechnung der
   Risikoleistungen (insbesondere nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters).

2. Sie entspricht der Altersrente, auf welche die Versicherte Anspruch hätte, wenn sie mit dem
   letzten versicherten Lohn bis zum ordentlichen Rücktrittsalter weiterarbeiten würde. Der
   Stiftungsrat bestimmt den Satz für die Verzinsung bis zum ordentlichen Rücktrittsalter.

Art. 23 Teil-Pensionierung
1. Die aktive Versicherte kann nach Vollendung des 58. Altersjahres die Ausrichtung einer Teil-
   Altersrente verlangen, falls ihr massgeblicher Jahreslohn um mindestens 20 % abnimmt.
   Der Pensionierungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen der Kürzung des Jahreslohnes
   und dem ungekürzten Jahreslohn.

2. Bei einer Teilpensionierung wird das Altersguthaben entsprechend dem Pensionierungs-
   grad in zwei Teile aufgeteilt:

   a. für den dem Pensionierungsgrad entsprechenden Teil wird die Versicherte als Pensio-
      nierte betrachtet;

   b. für den anderen Teil wird die Versicherte als aktive Versicherte betrachtet; die Eintritts-
      schwelle und der Koordinationsbetrag werden entsprechend dem Pensionierungsgrad
      angepasst.

3. Bei jeder nachträglichen Lohnreduktion von mindestens 20 % des restlichen Jahreslohnes
   kann die Versicherte die Ausrichtung einer zusätzlichen Teil-Altersrente verlangen.

4. Eine Teilpensionierung kann höchstens in 3 Schritten erfolgen. In mindestens einem Schritt
   muss die Altersleistung als Rente bezogen werden.

5. Bezüglich Teilpensionierungsschritte und Kapitalbezug sind die steuerlichen Bestimmungen
   zu beachten.

Pensionskasse SHP                                                                                 17
Art. 24 Alterskapital
1. Die aktive oder invalide Versicherte kann die teilweise oder vollständige Kapitalauszahlung
   ihres Altersguthabens verlangen, sofern sie ihr Begehren mindestens einen Monat im Vo-
   raus stellt. Die Zahlung in mehreren Raten ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 13
   Absatz 6.

2. Die Kapitalauszahlung ist nur mit der schriftlichen, amtlich oder notariell beglaubigten Zu-
   stimmung der Ehegattin zulässig.

Art. 25 Überbrückungsrente
1. Bei vorzeitiger Pensionierung kann die Versicherte die Auszahlung einer Überbrückungs-
   rente verlangen. Versicherte, die ihre ganze Altersrente als Kapital beziehen, haben keinen
   Anspruch auf Überbrückungsrente.

2. Die Überbrückungsrente wird mit einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Kürzung der
   Altersrente oder mit einer Reduktion ihres Altersguthabens ausgeglichen. Die Kürzung ent-
   spricht für eine Überbrückungsrente von 1‘000 Franken folgendem Betrag (in Franken):

     Alter bei Beginn   Alter bei Beendigung der Auszahlung
     der Auszahlung         62                   63               64                  65
     58                  233.4               285.4              334.8               381.8

     59                  182.5               237.9              290.6               340.8

     60                  127.0               186.1              242.5               296.1

     61                    66.4              129.6              189.9               247.3

     62                                        67.8             132.4               193.9

     63                                                          69.3               135.3

     64                                                                              71.0

3. Das Alter der Versicherten wird in Jahren und Monaten berechnet; für Bruchteile eines Jah-
   res werden die Ansätze anteilmässig berechnet.

4. Stirbt die Bezügerin einer Überbrückungsrente, so werden die allfälligen Hinterlassenenleis-
   tungen auf der Grundlage der nach Absatz 2 hievor gekürzten Altersrente berechnet. Die
   noch nicht ausbezahlten Anteile der Überbrückungsrente werden als Todesfallkapital ge-
   mäss Artikel 38 ausgerichtet.

5. Der Jahresbetrag der Überbrückungsrente wird von der Versicherten frei bestimmt. Er darf
   jedoch den Jahresbetrag der maximalen AHV-Altersrente nicht übersteigen.

6. Der Beginn der Auszahlung der Überbrückungsrente fällt mit dem Zeitpunkt der vorzeitigen
   Pensionierung zusammen. Das Ende muss spätestens auf den Anspruchsbeginn der or-
   dentlichen AHV-Altersrente festgelegt werden und kann nicht früher als zwei Jahre vor dem
   ordentlichen Rentenalter der AHV liegen.

Pensionskasse SHP                                                                                 18
Invalidenrente
Art. 26 Anerkennung der Invalidität
1. Die Versicherte, die von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der SHP als invalid,
   sofern sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei
   der SHP versichert war.

2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der SHP sind die Feststellungen der eidg. IV mas-
   sgebend. Bei Teilzeiterwerbstätigen bemisst sich der Invaliditätsgrad in Abhängigkeit der
   Erwerbseinbusse auf dem versicherten Pensum.

   Weicht das Valideneinkommen (Einkommen ohne Gesundheitsschaden) gemäss eidg. IV
   mehr als 10% vom massgebenden Einkommen bei der SHP ab (zum Beispiel bei Teilzeitbe-
   schäftigten, versicherten Personen mit mehreren Arbeitsverhältnissen oder bei Selbständi-
   gerwerbenden) behält sich die SHP vor, den Invaliditätsgrad selbst festzulegen:

      Invaliditätsgrad der IV         Invaliditätsgrad der SHP        Prozentsatz des verbleibenden
                                                                      Beschäftigungsgrads
      Unter 40 %                      Keine Rente                      100 %

      ab 40 %                         25 %                              75 %

      ab 50 %                         50 %                              50 %

      ab 60 %                         75 %                              25 %

      ab 70 %                         ganze Rente                        0%

3. Bei vorzeitiger Pensionierung kann die Versicherte von der SHP nicht mehr als invalid aner-
   kannt werden, ausser wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Rücktritt eingetreten ist.

4. Bei einer Änderung des Invaliditätsgrades der IV wird der Invaliditätsgrad der SHP entspre-
   chend angepasst.

   Erhöht sich der Invaliditätsgrad nach dem Dienstaustritt aus gleicher Ursache, werden hier-
   für höchstens die Mindestleistungen gemäss BVG erbracht.

   Muss die SHP eine Leistung erbringen, für eine Person, die nie bei der SHP als Aktive versi-
   chert war bzw. die nie Risikobeiträge bezahlt hat, dann gilt bei allfälligen Erhöhungen ein
   Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen.

5. Bei Teilinvalidität teilt die SHP das Altersguthaben entsprechend dem Invaliditätsgrad der
   SHP (in Bruchteilen der Vollrente) gemäss Art. 26 Abs. 2. Das dem invaliden Teil entspre-
   chende Altersguthaben wird wie für einen Invalidenrentner und das dem aktiven Teil ent-
   sprechende Altersguthaben wie für einen Versicherten weitergeführt.

Pensionskasse SHP                                                                                19
Art. 27 Rentenanspruch
1. Der Anspruch auf eine Invalidenrente der SHP beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente
   der IV. Er erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf eine Rente der IV, spätestens jedoch im
   ordentlichen Rücktrittsalter; ab diesem Zeitpunkt hat die Versicherte Anspruch auf Alters-
   leistungen.

2. Die Invalidenrente der SHP wird jedoch solange nicht ausbezahlt, als die Versicherte ihren
   Lohn oder an dessen Stelle Lohnersatzleistungen bezieht, sofern diese Lohnersatzleistun-
   gen mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und zu mindestens 50 % durch die Arbeit-
   geberin finanziert wurden. Die Auszahlung der Invalidenrente kann auch aufgeschoben wer-
   den, wenn Taggelder von der Unfallversicherung bezogen werden.

3. Die Bestimmungen gemäss Artikel 26a BVG hinsichtlich der provisorischen Weiterversiche-
   rung und Aufrechterhaltung des Leistungsanpruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der
   Rente der Invalidenversicherungen sind ebenfalls während maximal drei Jahren entspre-
   chend anzuwenden.

Art. 28 Betrag der vollen Rente
Der Betrag der jährlichen vollen Invalidenrente entspricht einem im Anhang festgelegten Pro-
zentsatz des letzten versicherten Lohnes oder der theoretischen Altersrente.

Art. 29 Betrag der Teilrente
Der Betrag der Teilrente entspricht der vollen Rente, multipliziert mit dem Invaliditätsgrad der
SHP gemäss Art. 26 Abs. 2.

Art. 30 Beitragsbefreiung
1. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht nach einer im Anhang festgelegten Frist nach
   Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei Teilinvalidität beschränkt sich die Beitragsbefreiung auf
   den invaliden Teil des versicherten Lohnes. Meldet der Arbeitgeber einen Austritt der (teil)ar-
   beitsunfähigen Versicherten, dann endet die Beitragsbefreiung wie auch die Äufnung des
   Altersguthabens per Austrittsdatum.

2. Die Beitragsbefreiung wird taggenau gerechnet und bei Beginn der Beitragsbefreiung gilt
   der dann aktuelle Grad der Arbeitsunfähigkeit als Basis der prozentualen Beitragsbefreiung.

3. Während der Beitragsbefreiung gehen die Beiträge der invaliden Versicherten und die Bei-
   träge der Arbeitgeberin für diese Versicherte zulasten der SHP. Die persönlichen Beiträge
   der invaliden Versicherten werden zur Summe ihrer persönlichen Beiträge hinzugezählt. Das
   Altersguthaben der Invaliden wird um die auf der Grundlage des letzten versicherten Loh-
   nes berechneten Altersgutschriften erhöht. Der Stiftungsrat bestimmt den Satz für die Ver-
   zinsung des Altersguthabens von invaliden Versicherten.

Pensionskasse SHP                                                                                  20
Hinterlassenenrenten
Art. 31 Anspruch auf die Ehegattenrente
1. Stirbt eine verheiratete Versicherte, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine
   Ehegattenrente.

2. Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht am Monatsersten nach dem Tod der Versi-
   cherten, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruchs der Versicherten. Er erlischt
   am Ende des Monats, in dessen Verlauf die Begünstigte stirbt oder wieder heiratet. Heiratet
   der überlebende Ehegatte, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe
   von drei jährlichen Ehegattenrenten.

Art. 32 Betrag der Ehegattenrente
1. Bis am Monatsersten, nachdem die verstorbene Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter
   erreicht hätte, entspricht die jährliche Ehegattenrente einem im Anhang festgelegten Pro-
   zentsatz des letzten versicherten Lohnes oder der theoretischen Altersrente.

2. Anschliessend entspricht die jährliche Ehegattenrente einem im Anhang festgelegten Pro-
   zentsatz der theoretischen beziehungsweise der laufenden Altersrente.

3. Ist der überlebende Ehegatte mehr als fünfzehn Jahre jünger als die verstorbene Ehegattin,
   so wird der Betrag der jährlichen Ehegattenrente für jeden die Altersdifferenz von fünfzehn
   Jahren übersteigenden Monat um 0.2 % gekürzt.

4. Bei Heirat nach dem ordentlichen Rücktrittsalter wird der Betrag der Ehegattenrente folgen-
   dermassen gekürzt (unter Vorbehalt der BVG-Mindestleistungen):

      Vollendete Jahre nach dem ordentlichen Rück-   Kürzung
      trittsalter
      1                                                20 %

      2                                                40 %

      3                                                60 %

      4                                                80 %

      5                                               100 %

   Waren zum Zeitpunkt der Heirat die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerschaft gemäss
   Artkel 14 erfüllt, so erfolgt keine Kürzung der Ehegattenrente.
5. Vor Beginn der ersten Rentenzahlung kann der überlebende Ehegatte die Ehegattenrente in
   Form einer einmaligen Kapitalzahlung verlangen.
   Bei Tod einer aktiven oder einer invaliden Versicherten entspricht die Kapitalzahlung dem
   vorhandenen Altersguthaben bzw. bei Tod einer Altersrentnerin beträgt die Kapitalzahlung
   das Ausmass einer fünf-fachen Ehegatten-Jahresrente.
   Die Kürzungsbestimmungen in Art. 17 und 18 werden mit berücksichtigt.

Pensionskasse SHP                                                                            21
6. Aktive Versicherte haben beim Bezug der Altersrente die Möglichkeit, die anwartschaftliche
   Ehegattenrente zu erhöhen. Die Altersrente wird dadurch aufgrund der technischen Grund-
   lagen der SHP lebenslänglich gekürzt. Die erhöhte Ehegattenrente darf nicht höher sein als
   die gekürzte Altersrente. Die Anzeigefrist beträgt drei Monate. Die Meldung hat schriftlich zu
   erfolgen. Diese Kürzung betrifft nur die Altersrente und wird auch beibehalten, wenn der
   Ehegatte vor dem Altersrentner stirbt.

Art. 33 Lebenspartnerrente
1. Stirbt eine unverheiratete Versicherte, so hat der überlebende Partner, der die Vorausset-
   zung gemäss Artikel 14 erfüllt, Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, falls er am Todestag
   keine Hinterlassenleistungen der AHV oder einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrich-
   tung aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft bezieht.

2. Der überlebende Partner muss seinen Anspruch spätestens drei Monate nach dem Todes-
   tag der Versicherten schriftlich bei der SHP geltend machen. Er muss beweisen, dass er die
   Voraussetzungen gemäss Art. 14 erfüllt.

3. Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt am Monatsersten nach dem Tod der Ver-
   sicherten, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruchs der Versicherten. Er erlischt
   am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Begünstigte stirbt oder heiratet. Heiratet der
   überlebende Lebenspartner, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe
   von drei jährlichen Lebenspartnerrenten.

4. Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht dem Betrag der Ehegattenrente (Artikel 32)
   und auch die im Art. 32, Abs. 3 und 4, definierten Kürzungsbestimmungen gelten für die
   Lebenspartnerrente. Die SHP schuldet in jedem Fall nur eine einzige Lebenspartnerrente.
   Es besteht kein Anspruch auf BVG-Mindestleistungen.

Art. 34 Rente für altrechtlich geschiedene Ehegatten
1. Stirbt eine geschiedene Versicherte, so hat der geschiedene überlebende Ehepartner An-
   spruch auf eine Rente der geschiedenen Ehegattin:

   a. wenn ihm bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1
      ZGB zugesprochen wurde und

   b. wenn er während mindestens zehn Jahren mit der Verstorbenen verheiratet war.

2. Der Anspruch auf die Rente des geschiedenen Ehepartners beginnt im Folgemonat des To-
   des der Versicherten, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruchs der Verstorbe-
   nen; er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die Begünstigte stirbt und solange
   die Rente geschuldet gewesen wäre.

3. Die Hinterlassenenleistungen an den geschiedenen überlebenden Ehepartner werden um
   den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den
   Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden
   dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invali-
   denrente der IV oder eine Altersrente der AHV. Die Rente entspricht höchstens dem Betrag
   der Ehegattenrente gemäss BVG-Minimum.

Pensionskasse SHP                                                                              22
4. Die Auszahlung einer Rente des geschiedenen Ehepartners hat keinerlei Einfluss auf die An-
   sprüche des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Partners der verstorbenen
   Versicherten.

Kinderrente
Art. 35 Anspruchsberechtigte
1. Bezügerinnen von Invaliden- oder Altersrenten der SHP haben für jedes ihrer Kinder An-
   spruch auf eine Kinderrente.

2. Stirbt eine Versicherte, so hat jedes ihrer Kinder Anspruch auf eine Kinderrente.

3. Als Kinder im Sinne des Vorsorgereglements gelten Kinder gemäss Art. 252 ff. ZGB und
   Pflegekinder gemäss Art. 49 AHVV, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung in
   den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden. Für Pflegekinder, die erst nach der Ent-
   stehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente in den gemeinsamen Haushalt
   in Pflege genommen werden, wird keine Kinderrente ausgerichtet.

Art. 36 Anspruch auf die Kinderrente
1. Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt mit der Ausrichtung einer Invaliden- oder Alters-
   rente, oder am Monatsersten nach dem Todestag der Versicherten, frühestens jedoch nach
   Beendigung der Lohnzahlungen, und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf das
   Kind das 18. Altersjahr vollendet.

2. Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden oder die invalid sind, erlischt der Anspruch auf
   eine Kinderrente mit dem Abschluss des Studiums, der Lehre oder mit dem Ende der Invali-
   dität, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr voll-
   enden. Bezüglich der Definition der Ausbildung sowie deren Beendigung und Unterbre-
   chung gelten die Bestimmungen der Artikel 49bis und 49ter der AHVV.

3. Stirbt ein anspruchsberechtigtes Kind, so erlischt die Kinderrente am Ende des Sterbemo-
   nats.

Art. 37 Betrag der Kinderrente
1. Bis am Monatsersten, nachdem die Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht, be-
   ziehungsweise bis am Monatsersten nachdem die verstorbene Versicherte das ordentliche
   Rücktrittsalter erreicht hätte, entspricht die jährliche Kinderrente entweder einem im Anhang
   festgelegten Prozentsatz des letzten versicherten Lohnes oder einem im Anhang festgeleg-
   ten Prozentsatz der laufenden Invalidenrente oder der theoretischen Altersrente.

2. Anschliessend entspricht die jährliche Kinderrente einem im Anhang festgelegten Prozent-
   satz der theoretischen, beziehungsweise der laufenden Altersrente.
3. Für Kinder, deren Vater und Mutter verstorben sind, wird die jährliche Kinderrente verdop-
   pelt, sofern nicht von beiden Elternteilen ein Anspruch auf eine Waisenrente besteht.

Pensionskasse SHP                                                                               23
Todesfallkapital
Art. 38 Anspruch auf das Todesfallkapital
1. Beim Tod einer aktiven Versicherten oder einer Rentenbezügerin wird je nach Anhang, zu-
   sätzlich zu allfälligen Hinterlassenenrenten, ein Todesfallkapital fällig.

2.   Anspruch auf das Todesfallkapital haben die Hinterlassenen der verstorbenen Versicherten
     – unabhängig vom Erbrecht – nach folgender Rangordnung:

     A.      der überlebende Ehegatte resp. die überlebende Ehegattin oder der überlebende
             Lebenspartner, der die Voraussetzung gemäss Artikel 14 erfüllt

          Bei Fehlen von begünstigten Personen dieser Begünstigungskategorie A:

     B.      die waisenrentenberechtigten Kinder der Verstorbenen

          Bei Fehlen von begünstigten Personen dieser Begünstigungskategorie B:

     C.      die massgeblich unterstützte Person, sofern sie zu Lebzeiten auf dem Formular der
             SHP als Begünstigte angemeldet wurde.

          Bei Fehlen von begünstigten Personen dieser Begünstigungskategorie C:

     D.      a. Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben.

             b. die Eltern;

          Bei Fehlen von begünstigten Personen dieser Begünstigungskategorie D:

     E.     die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.

     Die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Begünstigten einer Begünstigungskate-
     gorie erfolgt zu gleichen Teilen.

3. Die aktive Versicherte oder die Bezügerin einer Invalidenrente kann der SHP gegenüber in
   einer schriftlichen Erklärung die Rangordnung der Begünstigten innerhalb der Begünsti-
   gungskategorie Dund E ändern und / oder die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehre-
   ren Begünstigten der gleichen Begünstigungskategorie zu unterschiedlichen Teilen bestim-
   men.

     Die Rangordnung der Begünstigungskategorien kann nicht geändert werden.

4. Falls keine Erklärung über die Änderung der Rangordnung der Begünstigten der Kategorie
   D und E oder die Aufteilung des Todesfallkapitals vorliegt oder die Erklärung nicht die Be-
   stimmungen gemäss Absatz 3 berücksichtigt, gilt die generelle Begünstigungs- und Rang-
   ordnung gemäss Absatz 2.

5. Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens drei Monate nach dem Tod
   der Versicherten gegenüber der SHP geltend machen. Nicht zur Auszahlung gelangende
   Teile des Todesfallkapitals verfallen zwei Jahre nach dem Todestag zu Gunsten der SHP.

Pensionskasse SHP                                                                            24
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