Vertragsurkunde für Planerleistungen als Generalplaner Rahmenvertrag Universität Zürich, Campus Irchel
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Kanton Zürich Baudirektion Hochbauamt Vertragsurkunde für Planerleistungen als Generalplaner Rahmenvertrag Universität Zürich, Campus Irchel 1. Oktober 2021 Architekt/Planergemeinschaft/etc. als Generalplaner Firmenname
Hochbauamt 2/13 2021 Baudirektion Kanton Zürich, Hochbauamt Ingress: Die im vorliegenden Text zur Vereinfachung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten auch für weibliche Funktionsträger. Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 3/13 Vertragsurkunde für Planerleistun- gen als Generalplaner Rahmenvertrag Universität Zürich, Campus Irchel Exemplar ☒ Auftraggeber ☒ Beauftragter Status ☐ Vertrag ☒ Entwurf 1. Oktober 2021 Abgeschlossen zwischen dem der Universität Zürich (UZH), handelnd durch Hochbauamt Kanton Zürich, Baubereich D Nachstehend bezeichnet mit Stampfenbachstrasse 110, 8090 Zürich Auftraggeber/Hochbauamt/HBA und der Unternehmung Firmenname, Bezeichnung... Nachstehend bezeichnet mit Adresse, Bezeichnung... Beauftragter/Planer MWST-Nr. XXXXX.XXXXX mit folgendem Team: 1. BKP 591, Bauleitung (Baumanagement) Firmenname, Ort 2. BKP XXX, Fachbereich Firmenname, Ort 3. BKP XXX, Fachbereich Firmenname, Ort 4. BKP XXX, Fachbereich Firmenname, Ort 5. BKP XXX, Fachbereich Firmenname, Ort 6. BKP XXX, Fachbereich Firmenname, Ort
Hochbauamt 4/13 1. Präambel Der vorliegende Rahmenvertrag bezieht sich auf das vom HBA durchgeführte Planer- wahlverfahren Tierspital, durchgeführt zwischen 15. Oktober 2021 und 11. März 2022 im Projekt Nr. 36012. Die Zuschlagsverfügung datiert vom 11. März 2022. Der Rahmenvertrag regelt die Modalitäten für die Einzelauftragserteilung von ☒ Architekturleistungen ☒ Bauingenieurleistungen ☒ Landschaftsarchitekturleistungen ☒ Gebäudetechnik-, Maschinenbau-, Elektrotechnikleistungen ☐ Die zu erbringenden Leistungen sind als Generalplaner zu erbringen und richten sich nach den Ordnungen SIA 102, 103, 105 oder 108 (2014, 1. Auflage) sowie den Ergän- zungen gemäss der Beilage «B2-Präzisierungen zu den Grundleistungen gemäss SIA- Ordnungen (Beilage zu Planervertrag HBA»). Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Generalplaners gehört die Leitung und Überwachung sämtlicher Teammitglieder. 2. Vertragsinhalt 2.1. Vertragsbestandteile Vertragsbestandteil sind: Rang, Bezeichnung 1 Die vorliegende Vertragsurkunde 2 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen, Aus- gabe 2020, mit den spezifischen Ergänzungen des Auftraggebers, ge- mäss Ziffer 9 (hier unten). 3 AVB KBOB, Ausgabe 2020 Beilage 1 4 Entwurf Planervertrag HBA inkl. Beilagen, in der jeweils aktuellen Fassung Beilage 2 5 Entwurf Dienstleistungsauftrag HBA inkl. Beilagen, in der jeweils aktuellen Beilage 3 Fassung 6 Grundleistungen der Ordnungen SIA 102, 103, 105 oder 108 (2014, 1. Auflage), Art. 2.3 Aufgaben als Gesamtleiter, Art. 2.4 Aufgaben als Fach- planer, Art. 3 Leistungen des Architekten, Art. 4 Leistungsbeschrieb 7 Angebot des Beauftragten (Planerwahlverfahren) vom Klicken oder tippen Beilage 4 Sie, um ein Datum einzugeben., inkl. Bereinigungsprotokolle vom ... . Für die projektspezifischen Planerverträge werden jeweils die zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses aktuellen Versionen des Planervertrags HBA, inkl. Beilagen, Dienst- leistungsauftrag HBA inkl. Beilagen sowie der AVB KBOB verwendet. 2.2. Widersprüche bei den Vertragsbestandteilen Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 5/13 Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile, so bestimmt sich ihr Rang nach der Einordnung in die vorstehende Ziffer 2.1. Bei Widersprüchen in den zu einzelnen Ver- tragsbestandteilen zusammengefassten Dokumenten, geht das zeitlich jüngere Doku- ment dem älteren vor. 2.3. Vertragsbedingungen des Beauftragten (AGB usw.) Rechtliche und kommerzielle Vertragsbedingungen des Beauftragten (AGB usw.) gel- ten nur insoweit, als sie im Rahmenvertrag ausdrücklich anerkannt werden. Verweise in einem Vertragsbestandteil auf Vertragsbedingungen des Beauftragten, insbesondere in dessen Angebot, in den Beilagen zum Angebot oder in einem Bestätigungsschreiben, sind unbeachtlich. 3. Vertragsgegenstand 3.1. Ziel und Zweck Die Universität Zürich (UZH) will sich langfristig als Stadtuniversität mit zwei Haupt- standorten im Zentrum und am Irchel weiterentwickeln, um national und international konkurrenzfähig zu bleiben. Diese «Zwei-Standorte-Strategie» fördert die Zusammenar- beit und Synergien, indem die Wissensdisziplinen thematisch sinnvoll gebündelt wer- den. Zu diesem Zweck wird der Standort «Irchel» in den kommenden 25 Jahren grund- legend modernisiert und verdichtet. Geplant ist ein Gesamtcampus, der die Teilareale Nord (Tierspital), Mitte (Irchel) und Süd (Strickhof) sowie den Irchelpark umfasst. Die bestehenden Gebäude der UZH werden erneuert, die Infrastruktur an zeitgemässe Standards für Forschung und Technik angepasst sowie Neubauten mit hoher Funktina- lität und Flexibilität erstellt. Der festgesetzte kantonale Gestaltungsplan schafft dafür die planungsrechtlichen Grundlagen. Er gewährleistet, dass das Areal etappenweise in ho- her Qualität weiterentwickelt wird. Nebst Angaben zur Bebauung und zum Freiraum be- inhaltet er auch Aussagen zur Erschliessung, Parkierung sowie Ver- und Entsorgung. Die Bebauung wird im Bereich der heutigen Bauten konzentriert und verdichtet. Die bestehenden Gebäude, welche später durch Neubauten oder teilweise durch Grün- flächen ersetzt werden, müssen bis zum entsprechenden Baubeginn weiter betrieben werden. Je nach Gebäude geht es hier um eine Zeitspanne von mehreren Jahrzehnten. Damit ein sicherer, nachhaltiger Betrieb in dieser Zeit möglich ist, sind Instandsetzung- und Umnutzungsprojekte nötig. Teilweise sind auch kleinere Neubauten möglich, wel- che nur einige Jahrzehnte betrieben werden. Mit dem vorliegenden Rahmenvertrag wird ein Generalplaner mit diesen Instandset- zung-, Umnutzungs-, und teilweise Neubauprojekten beauftragt. 3.2. Geltungsbereich Der Rahmenvertrag gilt für den Campus Irchel der Universität Zürich, umfassend die Teilgebiete Nord (Tierspital), Mitte (Irchel) und Süd (Strickhof). 3.3. Geltungsdauer Die Geltungsdauer dieses Rahmenvertrags ist auf fünf Jahre nach Vertragsunter- zeichnung beschränkt. Optional kann der Vertrag bis zu zwei Jahre verlängert werden. Laufende Projekte werden auch nach Ablauf dieser Frist durch die Beauftragten abge- schlossen. Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 6/13 3.4. Honorarsumme Die Honorarsumme, welche während der Geltungsdauer der Vereinbarung maximal vergütet werden darf, wird auf insgesamt CHF 15 Mio. inkl. MWST begrenzt. Es besteht kein Anspruch auf eine Ausschöpfung dieses Kostendachs. Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 7/13 4. Abruf der Einzelleistungen 4.1. Zuteilung Eine allfällige Zuteilung der Projekte erfolgt durch den Auftraggeber. Es besteht kein Anspruch auf eine gewisse Anzahl Aufträge. 4.2. Auftragserteilung Pro zu bearbeitendes Projekt wird dem Beauftragten phasengerecht ein entsprechen- der Auftrag erteilt. Je nach Aufgabe und Grösse des Projektes wird ein Planervertrag mit Beilagen ausgestellt und gegenseitig unterzeichnet. Oder die Beauftragung erfolgt mittels Dienstleistungsauftrag einseitig. 5. Pflichten des Beauftragten 5.1. Subplaner Der Beauftragte verpflichtet sich alle vertraglichen Bestimmungen, die für ihn gelten, auch allen seinen Subplanern zu überbinden. 5.2. Weitere Fachplaner und Spezialisten Sind weitere Fachplaner und Spezialisten - als im Planerwahlverfahren genannten Ge- neralplanerteam - erforderlich, hat deren Beauftragung in Absprache mit dem Auftrag- geber zu erfolgen. Der Auftraggeber behält sich ein Vetorecht vor. 5.3. Ungenügende Leistung von Subplanern Der Auftraggeber behält sich vor, bei ungenügender Leistung einzelner Subplaner zu intervenieren und gegebenenfalls den Generalplaner zu verpflichten, einzelne Subpla- ner auszutauschen. 6. Vergütungsgrundsätze 6.1. Honorargrundsätze Grundlage für die Honorarberechnung ist die SIA-102, 103, 105 oder 108 (2014,1. Auf- lage) sowie die Beilagen des Planervertrags HBA «B3-Herleitung der aufwandbestim- menden Baukosten» und «B4-Honorar- und Nebenkostenberechnung». Die Berechnung der Honorarsumme erfolgt in der Regel auf der Basis der aufwandbe- stimmenden Baukosten der Einzelaufträge. Bei Kleinaufträgen (z.B. bei Einzelabklärun- gen, Vorstudien, kleinen Instandhaltungsmassnahmen, kleinen Baumanagementaufga- ben etc.) kann die Honorierung auch nach effektivem Zeitaufwand erfolgen. Der Ent- scheid wird fallweise durch den Auftraggeber gefällt. Für Leistungen nach effektivem Zeitaufwand erstellt der Planer auf Grund der Aufga- benstellung und aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen eine Aufwandschätzung mit Beschrieb der zu erbringenden Leistungen. Diese gilt als Vertragsgrundlage und es wird ein Kostendach festgelegt, welches ohne schriftliche Begründung und Freigabe vor Leistungserbringung nicht überschritten werden darf. Die Erarbeitung der Aufwand- schätzung wird nicht honoriert. Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 8/13 6.2. Honorierung nach aufwandbestimmenden Baukosten Heizungs-Ingenieur Elektro-Ingenieur SIA 108, BKP 594.31 Sanitär-Ingenieur Baumanagement SIA 108, BKP 594.1 MSRL-Ingenieur SIA 102, BKP 591 SIA 103, BKP 592 SIA 108, BKP 593 SIA 108, BKP 595 SIA 108, BKP 598 LKK-Ingenieur Bauingenieur Architekt / Leistungen nach Ordnung SIA Ausgabe (2014, 1. Auflage) Aufwandbestimmende B werden pro Einzelauftrag ermittelt Kosten Grundfaktor p Z1/Z2 es gelten die bei Abschluss des Einzelauftrages gültigen Werte Leistungsanteil Grund- q wird pro Einzelauftrag vom HBA festgelegt leistungen in Prozent Schwierigkeitsgrad n ist pro Einzelauftrag gem. Baukategorie zu verhandeln projektspezifischer Anpassungsfaktor (r) - Etappierung r1 ist pro Einzelauftrag zu verhandeln - Wiederholung r2 ist pro Einzelauftrag zu verhandeln - weitere Erschwernisse / r3 ist pro Einzelauftrag zu verhandeln Erleichterungen - Umbauten (ggf. unter r4 ist pro Einzelauftrag zu verhandeln Betrieb) - Restaurierung und r5 ist pro Einzelauftrag zu verhandeln Denkmalpflege - besondere FK r6 ist pro Einzelauftrag zu verhandeln Teamfaktor i (max. 1.0) Faktor für Sonderleistun- s gen (max. 1.05) 1 Stundenansatz h (max. 130.00 CHF exkl. MwSt.) Mittelansatz MA (max. 145.00 CHF, es kommt kein Anforderungsfaktor a zur Anwendung (HBA-Standard)) Bei Nichtbedarf lö- schen Bei Nichtbedarf lö- schen Bei Nichtbedarf lö- schen Bei Nichtbedarf lö- schen 6.3. Honorierung nach effektivem Zeitaufwand Feste Faktoren Stunden-Mittelansatz Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 9/13 Projektspezifische Faktoren Stundenaufwand Ist pro Einzelauftrag zu verhandeln Kostendach Ist pro Einzelauftrag zu verhandeln 6.4. Nebenkosten Die Vergütung von Nebenkosten erfolgt gemäss der Beilage des Planervertrags HBA «B5 - Vergütung von Nebenkosten». Die Nebenkosten sind separat zum Honorar in Rechnung zu stellen. 7. Versicherungen Der Beauftragte erklärt pro zu bearbeitendes Projekt für Personen- und Sachschäden, Bauten- und Anlagenschäden sowie reine Vermögensschäden eine Berufshaftpflicht- versicherung mit folgenden Konditionen abzuschliessen: Die Mindestdeckung pro Schadensereignis für Personen- und Sachschäden beträgt Fr. 5 Mio. oder ca. 20% der Baukosten (in der Regel BKP 1 – 9). Je nach Schadens- risiko und Grösse des Bauvorhabens (Baukosten) kann die Mindestdeckung durch die Parteien erhöht oder reduziert werden. Die Mindestdeckung pro Schadensereignis für Bauten-, Anlagen- und reine Vermö- gensschäden beträgt Fr. 2,5 Mio., in der Regel jedoch ca. 50% der Versicherungs- summe der Personen- und Sachschäden. Sie ist immer an das Schadensrisiko an- zupassen. 8. Ansprechpartner Die nachfolgend genannten Personen stellen den Informationsfluss innerhalb ihrer Or- ganisation sicher: Auftraggeber Teamleitung HBA Adriano Tettamanti Tel. +41 43 259 29 64 E-Mail: adriano.tettamanti@bd.zh.ch Stellvertretung Saskia Philipp Tel. +41 43 259 29 45 E-Mail: saskia.philipp@bd.zh.ch Beauftragter Planer ...... Tel. ...... E-Mail: ...... Stellvertretung ...... Tel. ...... E-Mail: ...... Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 10/13 9. Abweichungen zu AVB KBOB In Abweichung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen (AVB), Ausgabe 2020, wird Folgendes festgelegt. Die Ziffern 9.2, 9.4, 9.5, 12, 13.6, 15.3, 16.2, 16.3 und 19 werden wie folgt ersetzt und ergänzt: ad 9.2 Kostendach Die Überschreitung eines vereinbarten Kostendachs geht zu Lasten des Be- auftragten, es sei denn, der Auftraggeber hätte einer Bestellungsänderung schriftlich zugestimmt. ad 9.4 Honorarkürzungen und Rückbehalt Der erste Satz wird durch folgende Fassung ersetzt: Bei Mehrkosten und/o- der Kostenüberschreitungen, die durch den Beauftragten verschuldet sind, behält sich der Auftraggeber vor, entsprechende Abzüge am Honorar vorzu- nehmen. Die letzten zwei Sätze werden wegbedungen. Eine Sicherstellung des Rück- behalts ist nicht vorgesehen. ad 9.5 Schlussabrechnung des Beauftragten Die Schlussabrechnung ist so zu gliedern, dass sie in einfacher Art mit dem Angebot verglichen werden kann. Der Auftraggeber prüft die Abrechnung in- nert zwei Monaten und gibt dem Beauftragten unverzüglich über das Ergeb- nis Bescheid. Bei Planerverträgen, bei denen ein Schlussabrechnungsformu- lar verwendet wird, wird die mit der Schlussabrechnung ermittelte Forderung des Beauftragten mit Einreichen des unterzeichneten Schlussabrechnungs- formulars fällig. Bei Planerverträgen, bei denen kein Schlussabrechnungsfor- mular verwendet wird, wird die mit der Schlussabrechnung ermittelte Forde- rung des Beauftragten nach Prüfung und Genehmigung der Schlussabrech- nung durch den Auftraggeber (Visum des Auftraggebers auf der Schlussab- rechnung des Beauftragten) fällig. Es werden auch solche Beträge fällig, die noch bestritten sind, sofern sie sich nachträglich als geschuldet erweisen sollten. Die Nachprüfung durch die Finanzkontrolle des Kantons Zürich bleibt vorbehalten. Sie hat innert 12 Monaten ab der geleisteten Schlusszahlung zu erfolgen. Während dieser Frist kann auch der Beauftragte eine Nachprüfung vornehmen. Allfällige Differenzen werden gegenseitig unverzüglich mitgeteilt und begründet. Sie sind möglichst rasch zu bereinigen. Die Teilleistung "Leitung der Garantiearbeiten", bei Honorierung nach Bau- kosten, ist Bestandteil der Schlussabrechnung, obwohl die Auszahlung erst nach Abschluss der Garantieleistungen erfolgt. Der entsprechende Honorar- anteil ist mit separatem Zahlungsgesuch auszuweisen. Die Höhe der Teilleis- tung bemisst sich nach der vertraglichen Vereinbarung, fehlt eine vertragli- che Vereinbarung entspricht sie 3 % der Honorarsumme. Im Einzelfall, ins- besondere bei Projekten mit Krediten kleiner 20 Mio. Fr., kann abweichend hierzu die Auszahlung der Leistung „Leitung Garantiearbeiten“ nach Prüfung der Schlussrechnung erfolgen. ad 12 Veröffentlichungen Die Bestimmungen betreffend Recht zu Veröffentlichungen gelten auch für Teilnahme an Auszeichnungswettbewerben für die Bereiche Architektur, Energie, Ökologie, Nachhaltigkeit, Erdbebensicherheit etc. Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 11/13 ad 13.6 Haftung des Beauftragten Wenn ein Schaden, für den der Beauftragte haftet, durch Dritte mitverursacht wurde, hat der Auftraggeber die Obliegenheit, seine Rechte gegenüber sämtlichen Verursachern zu wahren. Der Beauftragte ist nach bestem Wis- sen verpflichtet, den Auftraggeber über sämtliche potentielle Mitverursacher des Schadens unverzüglich zu informieren. ad 15.3 Rügefrist und Verjährung Sämtliche Mängel insbesondere auch Plan- und Berechnungsmängel, die zu einem Mangel eines unbeweglichen Werks bzw. Werkteils führen, können vom Auftraggeber bis spätestens fünf Jahre nach Abnahme des Bauwerks jederzeit gerügt werden. Unabhängig von der formellen Rügefrist bemüht sich der Auftraggeber, einen Mangel nach Kenntnisnahme zu melden. ad 16 Urheberrecht ad 16.2 Dem Auftraggeber steht das unentgeltliche, unwiderrufliche und nicht aus- schliessliche Recht zu, die Arbeitsergebnisse des Beauftragten für seine Be- dürfnisse frei zu verwenden. Umfasst der Auftrag lediglich die Projektierung, so ist der Auftraggeber auch berechtigt, das Projekt weiterzubearbeiten und abzuändern. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird, sofern der Auftragge- ber nicht selbst den Grund für die Vertragsauflösung zu vertreten hat. ad 16.3 Der Beauftragte achtet darauf, dass er und die von ihm beigezogenen Dritten im Rahmen der Vertragserfüllung keine fremden Urheberrechte, Design- rechte, Patentrechte und Markenrechte verletzen. Die Haftung für allfällige Rechtsverletzungen liegt allein beim Beauftragten. ad 19 Unterschriften Die vorstehenden allgemeinen Bedingungen sind integrierender Bestandteil der Vertragsurkunde für Planerleistungen, gehen dieser im Rang nach und bedürfen keiner Unterschrift. 10. Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbe- dingungen, Gleichbehandlung und Integri- tätsklausel Der Beauftragte verpflichtet sich, für Leistungen in der Schweiz, die am Ort der Leis- tung geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer einzuhalten. Er erklärt, gesetzliche Sozialabgaben und Versi- cherungsbeiträge sowie die übrigen Beiträge gemäss allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, sofern vorhanden, geleistet und die Mehrwertsteuer bezahlt zu haben und für die Dauer des Vertrages weiter zu leisten. Des Weiteren verpflichtet sich der Beauftragte, für Leistungen in der Schweiz die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einzuhalten. Zieht der Beauftragte zur Vertragserfüllung Dritte bei, hat er diese schriftlich zu ver- pflichten, die vorgenannten Grundsätze ebenfalls einzuhalten. Die Parteien verpflichten sich, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen, so dass insbesondere keine Zuwendungen oder andere Vor- teile angeboten oder angenommen werden. Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 12/13 Bei Missachtung der Verpflichtungen gemäss dieser Vertragsziffer hat der Beauftragte dem Auftraggeber pro Verstoss eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10 % der Auf- tragssumme der ausgelösten Teilaufträge exkl. MwSt. zu entrichten. Zudem ist der Auf- traggeber berechtigt, den vorliegenden Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden wegbedungen. Gerichtsstand ist Zürich. 12. Ausfertigung Die vorliegende Vertragsurkunde ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt. Der Beauftragte und der Auftraggeber haben je ein unterzeichnetes Exemplar erhalten. 13. Schriftlichkeitsvorbehalt Der vorliegende Vertrag ist nur rechtsgültig, wenn er von den Parteien unterzeichnet ist. Dies gilt auch für die Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages. Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 13/13 14. Unterschriften Auftraggeber Hochbauamt Kanton Zürich Datum Datum ………………………………............. ………………………………............. Vorname Name Vorname Name Funktion Funktion Beauftragter Planer Datum Datum ………………………………............. ………………………………............. Vorname Name Vorname Name Funktion Funktion Beilagen Beilage 1 AVB KBOB, Ausgabe 2020 Beilage 2 Entwurf Planervertrag HBA inkl. Beilagen, in der jeweils aktuellen Fassung Beilage 3 Entwurf Dienstleistungsauftrag HBA inkl. Beilagen, in der jeweils aktuellen Fassung Beilage 4 Angebot des Beauftragten (Planerwahlverfahren) vom Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben., inkl. Bereinigungsprotokolle vom ... . Version: 1 Januar 2021
Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren Conférence de coordination des services de la construction et des immeubles des maîtres d’ouvrage publics Conferenza di coordinamento degli organi della costruzione e degli immobili dei committenti pubblici Coordination Conference for Public Sector Construction and Property Services Allgemeine Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen Ausgabe 2020 1 Sorgfalts- und Treuepflicht 4 Beizug von Dritten 1.1 Der Beauftragte wahrt die Interessen des Auftraggebers 4.1 Der Beizug von Dritten für die Vertragserfüllung bedarf der nach bestem Wissen und unter Beachtung des allgemein vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. anerkannten Wissenstandes seines Fachgebietes. 4.2 Die vom Beauftragten zur Vertragserfüllung beigezogenen 1.2 Der Beauftragte vermeidet Kollisionen mit eigenen Interes- Dritten gelten in jedem Falle als dessen Hilfspersonen im sen oder mit solchen Dritter. Sinne von Art. 101 OR. Die Zustimmung oder Kenntnis- Der Beauftragte informiert den Auftraggeber über mögliche nahme des Auftraggebers zum bzw. vom Beizug von Dritten Konfliktpunkte. lässt die Haftung des Beauftragten aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unberührt. Art. 399 OR 2 Informations- und Abmahnungspflicht des Beauftrag- wird ausdrücklich wegbedungen. ten 4.3 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Beauftragten, bei schwer- 2.1 Der Beauftragte informiert den Auftraggeber regelmässig wiegenden Differenzen zwischen dem Beauftragten und über den Fortschritt der Arbeiten und holt insbesondere alle Dritten oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe kann erforderlichen Vorgaben ein. Er zeigt sofort alle Umstände der Auftraggeber, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, schriftlich an, welche die vertragsgemässe Erfüllung einen Dritten direkt bezahlen oder den Forderungsbetrag gefährden könnten. Lassen sich auf Grund der Bearbeitung auf Kosten des Beauftragten hinterlegen, beides mit befrei- Veränderungen in noch zu bearbeitenden Phasen oder ender Wirkung gegenüber dem Beauftragten. In jedem Fall Teilphasen erkennen, so meldet dies der Beauftragte gibt der Auftraggeber dem Beauftragten davon schriftlich umgehend schriftlich dem Auftraggeber. Kenntnis. 2.2 Der Beauftragte informiert den Auftraggeber umgehend 5 Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisse des Be- schriftlich über erkennbare Abweichungen vom vereinbar- auftragten ten Bearbeitungsaufwand sowie über alle Weiterentwick- lungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen 5.1 Grundsätze eine Änderung der vereinbarten Leistungen angezeigt er- Der Beauftragte ist grundsätzlich nicht befugt, gegenüber scheinen lassen (z.B. neue Konstruktionsart, neuartige Dritten für den Auftraggeber verbindlich rechtsgeschäftliche Arbeitsabläufe oder neue Werkstoffe). Erklärungen abzugeben. 2.3 Der Beauftragte macht den Auftraggeber schriftlich auf Der Beauftragte ist jedoch befugt, einmalige und in sich nachteilige Folgen von dessen Weisungen, insbesondere abgeschlossene Leistungen und Lieferungen im Rahmen hinsichtlich Termine, Qualität und Kosten aufmerksam und des Kostenvoranschlages bis zu CHF 5’000.-- im Einzelfall mahnt unzweckmässige Anordnungen und Begehren ab. (exkl. MWST) selbständig zu vergeben. Der Auftraggeber ist über die Bestellung umgehend zu orientieren. 3 Planergemeinschaft Grössere Vergaben werden vom Auftraggeber ausgelöst. 3.1 Änderungen im Bestand und in der Zusammensetzung der Der Beauftragte ist verpflichtet, Mitteilungen und Erklärun- Planergemeinschaft bedürfen der ausdrücklichen Zustim- gen Dritter (Behörden, Unternehmer, Spezialisten usw.), mung des Auftraggebers. Die im Innenverhältnis der welche das Auftragsziel tangieren (z.B. Mitteilungen zu den Planergemeinschaft vereinbarten Regelungen über die vereinbarten Qualitäts- und Risikoschwerpunkten, ge- Beitragsleistungen sowie den Anteil an Gewinn und Verlust schäftliche Schwierigkeiten der Vertragspartner, damit ver- wirken nicht gegenüber dem Auftraggeber. bundene Begehren von Dritten, Preisänderungsbegehren, 3.2 Die Mitglieder der Planergemeinschaft erklären sich bereit, Abmahnungen), unverzüglich an den Auftraggeber weiter- dass die einfache Gesellschaft im Falle des Ausscheidens zuleiten. eines einzelnen Gesellschafters und im Einverständnis mit dem Auftraggeber weitergeführt wird. Die Anwendung von Art. 536 OR (Konkurrenzverbot) wird wegbedungen. Unter Mitwirkung und unterstützt von den Verbänden: SIA, usic, BSA, CRB, FSAI, FSU, IGS und SBO der Gruppe Planung bauenschweiz Copyright 2020 KBOB KBOB-Dokument Nr. 30 AVB KBOB Planerleistungen (1/4) Version 2020 (1.0) deutsch
9 Vergütung 5.2 Realisierungsphase 9.1 Honorar und Nebenkosten Enthalten die übertragenen Leistungen eine Bauleitungs- Die Rechnungsstellung für die gesamten Leistungen (inkl. aufgabe, hat der Beauftragte die Bauleitung im Sinne von Nebenkosten) erfolgt in der Regel pro Teilphase. Für Teil- Art. 33 ff. Norm SIA 118 (2013) im Rahmen des vom phasen mit einer Bearbeitungszeit von mehr als 3 Monaten Auftraggeber mit dem Unternehmer abgeschlossenen können monatliche Abschlagszahlungen mit den erforder- Vertrages wahrzunehmen. Davon ausgeschlossen sind die lichen Leistungsausweisen und Belegen in Rechnung nachstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen, welche gestellt werden. sich der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer in je- Für jede vereinbarte Teilphase (vgl. Ziffer 3 der Vertrags- dem Fall ausdrücklich vorbehalten hat: urkunde) ist spätestens zwei Monate nach Erbringung der – Vertragsänderungen, die keine Bestellungsänderung letzten Leistung eine Übersicht zu erstellen, die durch ein sind, prüffähiges Verzeichnis der erbrachten Leistungen zu – Bestellungsänderungen, die in terminlicher, qualitativer dokumentieren ist und dem Auftraggeber einen Überblick sowie finanzieller Hinsicht wesentlich sind, über sämtliche vom Beauftragten gestellten Rechnungen – Erklärungen über das Vorliegen von Mängeln im Zu- sowie über die erhaltenen und die noch ausstehenden sammenhang mit Abnahmen und Teilabnahmen, Zahlungen gibt. – abschliessende Anerkennung von Ausmassen, Regie- 9.2 Kostendach rapporten sowie Genehmigung der Schlussabrechnung Die Überschreitung eines vereinbarten Kostendaches geht nach Prüfung durch die Bauleitung, zu Lasten des Beauftragten, es sei denn, der Auftraggeber – Einforderung und Inanspruchnahme von Sicherheitslei- hätte einer Bestellungsänderung schriftlich zugestimmt oder stungen und Konventionalstrafen. Mehrkosten aus andern Gründen zu vertreten. Der Beauftragte übernimmt die vorliegende Vollmachts- 9.3 Vergütung nicht abschliessend definierter Leistungen regelung in die Werkverträge, sofern er diese vorbereitet. Leistungen, die bei Vertragsabschluss noch nicht ab- schliessend definiert werden können, werden im Vertrag als 6 Vertragsänderungen solche bezeichnet. Insbesondere handelt es sich dabei um 6.1 Der Auftraggeber kann die Änderung von vereinbarten Lei- Leistungen, die in späteren Phasen oder Teilphasen zu stungen verlangen. erbringen sind. 6.2 Die Änderungen der Leistungen sowie die erforderlichen Über Inhalt und Umfang dieser Leistungen sowie deren Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Ver- Vergütung und Berechnungsbasis einigen sich der Auf- tragspunkten werden in jedem Falle vor der Inangriffnahme traggeber und der Beauftragte anhand der ursprünglichen weiterer Bearbeitungsschritte geklärt und schriftlich in Kosten- bzw. Berechnungsgrundlage vor deren Ausführung einem Nachtrag zu diesem Vertrag vereinbart. Eine allfällige schriftlich in einem Nachtrag zum Vertrag. Anpassung des Honorars berechnet sich nach den 9.4 Honorarkürzungen und Rückbehalt Ansätzen der ursprünglichen Kosten- bzw. Berechnungs- Bei Nichteinhalten der vertraglich vereinbarten Kosten- grundlage zuzüglich Teuerung, sofern eine Teuerungs- genauigkeit gemäss Art. 3.3, die durch den Beauftragten anpassung vertraglich vereinbart ist. verschuldet sind, behält sich der Auftraggeber vor, 6.3 Der Auftraggeber entschädigt den Beauftragten für aus- entsprechende Abzüge am Honorar vorzunehmen. gewiesene und freigegebene Leistungen, die vor der Be- Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben in stellungsänderung anfielen und durch diese nutzlos wur- jedem Fall vorbehalten. den. Hat der Beauftragte das Entstehen grösserer Mängel mit oder alleine zu verantworten, kann der Auftraggeber einen 7 Schlüsselpersonen Rückbehalt mindestens im Umfang der geschätzten Vorbehältlich Kündigung, Krankheit und Tod können Mängelbehebungskosten und des geschätzten Schadens Schlüsselpersonen des Beauftragten, die für das vorlie- machen. Ein Rückbehaltungsrecht besteht nicht, soweit der gende Projekt verantwortlich sind, nach Vertragsabschluss Beauftragte den geltend gemachten Rückbehalt sicherstellt. nur mit Zustimmung des Auftraggebers ersetzt werden. In Als Sicherstellung gilt insbesondere eine schriftliche jedem Fall muss eine Schlüsselperson durch eine gleich Bestätigung der Versicherung des Beauftragten, wonach für qualifizierte Person in ihrer Funktion ersetzt werden. die geltend gemachten Schäden im Falle einer Haftung eine Versicherungsdeckung besteht. 8 Weisungsrecht des Auftraggebers 9.5 Schlussabrechnung des Beauftragten 8.1 Der Auftraggeber hat das Recht, dem Beauftragten im Die in der Teilphase «Leitung der Garantiearbeiten» Rahmen der Vertragsabwicklung Weisungen zu erteilen. vereinbarten Leistungen werden bei der Schlussabrech- Beharrt der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung des nung des Beauftragten ausgeklammert und können erst Beauftragten schriftlich auf seiner Weisung, ist der nach Durchführung der Schlussprüfung gemäss Art. 177 Beauftragte für deren Folgen gegenüber dem Auftraggeber Norm SIA 118 (2013) bzw. nach Abschluss der Arbeiten aus nicht verantwortlich. der betreffenden Teilphase gesondert in Rechnung gestellt 8.2 Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung darauf, werden, sofern dafür nicht eine auf ersten Abruf einlösbare Sicherheitsregeln nicht einzuhalten, kann der Beauftragte, Erfüllungsgarantie geleistet wird. um seine Haftung gegenüber Dritten auszuschliessen, sein Mandat niederlegen. Eine Schadenersatzpflicht gegenüber 10 Sicherheitsvorschriften dem Auftraggeber wegen Kündigung zur Unzeit ist diesfalls 10.1 Der Beauftragte hält die massgebenden Sicherheitsvor- ausgeschlossen. schriften ein. 8.3 Erteilt der Auftraggeber Dritten in Ausnahmefällen direkt 10.2 Der Auftraggeber behält sich in jedem Fall das Recht vor, Weisungen, so orientiert er den Beauftragten schriftlich bei groben oder wiederholten Pflichtverletzungen durch den ohne Verzug. Beauftragten die sofortige Einstellung der Arbeiten zu veranlassen. Copyright 2020 KBOB KBOB-Dokument Nr. 30 AVB KBOB Planerleistungen (2/4) Version 2020 (1.0) deutsch
11 Wahrung der Vertraulichkeit 11.1 Der Auftraggeber und der Beauftragte behandeln alle Tat- 14.3 Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Geltendmachung eines sachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein dem Beauftragten durch den Unterbruch entstandenen zugänglich sind. Die Vertraulichkeitspflicht bleibt auch nach Schadens, sofern der Beauftragte beweist, dass der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Auftraggeber den Unterbruch durch eine Verletzung des Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten. Planervertrages verschuldet hat. 11.2 Die militärische Geheimhaltung richtet sich nach den ein- schlägigen Vorschriften 15 Rügefrist und Verjährung 15.1 Ansprüche aus dem Vertrag verjähren unter Vorbehalt von 12 Veröffentlichungen Ziffer 15.2 hiernach innert 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der 12.1 Die Veröffentlichung von Bauplänen, Beschreibungen und schädigenden Handlung. Für Gutachten beginnt die Frist fotografischen Aufnahmen von Plänen und Bauten des mit deren Ablieferung zu laufen. Objektes bedarf in jedem Fall der vorgängigen schriftlichen 15.2 Ansprüche aus Mängeln des unbeweglichen Werkes ver- Zustimmung des Auftraggebers. Art. 27 URG (Panorama- jähren innert 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme recht) bleibt vorbehalten. Die Zustimmung darf nur bei des Werks bzw. des Werkteils zu laufen. Vorliegen schützenswerter Interessen verweigert werden. 15.3 Mängel sind grundsätzlich innert 60 Tagen seit Entdeckung 12.2 Dem Beauftragten steht das Recht zu, in entsprechenden zu rügen. Plan- und Berechnungsmängel, die zu einem Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Mangel eines unbeweglichen Werks bzw. Werkteils führen, Urheber genannt zu werden. kann der Auftraggeber indessen während der ersten zwei Jahre nach dessen Abnahme jederzeit rügen. Nach Ablauf 13 Haftung des Beauftragten dieser Frist sind die Mängel innert 60 Tagen nach der 13.1 Der Beauftragte haftet insbesondere bei Verletzung seiner Entdeckung zu rügen. Sorgfalts- und Treuepflicht, für die Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes, bei 16 Urheberrecht mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung, bei unge- 16.1 Das Urheberrecht verbleibt beim Beauftragten. nügender Veranschlagung und Überwachung der Kosten 16.2 Dem Auftraggeber steht das unentgeltliche, unwiderrufliche inkl. Prüfung von Unternehmerrechnungen sowie bei Ver- und nicht ausschliessliche Recht zu, die Arbeitsergebnisse lust von Mängelrechten gegenüber dem mit der Bauaus- des Beauftragten zur Vollendung des Projektes für seine führung beauftragten Unternehmer. Bedürfnisse frei zu verwenden. Macht der Auftraggeber von 13.2 Ungenügende bzw. fehlerhafte Unterlagen werden vom diesem Recht ohne Einbezug des Beauftragten Gebrauch, Auftraggeber zur unentgeltlichen Überarbeitung zurück- steht diesem das Recht auf Bezahlung des in diesem gewiesen. Zeitpunkt geschuldeten Honorars zu, soweit vom 13.3 Bei Kosteninformationen kann der Auftraggeber im Rahmen Auftraggeber anerkannt. Soweit der Honoraranspruch der Genauigkeitsangaben auf das angegebene Kostentotal streitig ist, hat der Auftraggeber den entsprechenden Betrag vertrauen. Sofern für einzelne Kostenelemente zu hinterlegen oder anderweitig sicherzustellen. Genauigkeitsangaben vereinbart werden sollen, sind diese 16.3 Das Abänderungsrecht des Auftraggebers bezüglich der in der Vertragsurkunde aufzunehmen. Arbeitsergebnisse des Beauftragten gilt in begründeten 13.4 Die Geschäftsherrenhaftung für beigezogene Dritte Fällen bereits während der Planungsphase. Das Gleiche gilt beschränkt sich auf die gehörige Instruktion und für den Fall, dass der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird, sofern Überwachung des Dritten, sofern der Auftraggeber den der Auftraggeber nicht selbst den Grund für die Beizug des Dritten entgegen der Abmahnung des Beauf- Vertragsauflösung zu vertreten hat. tragten verlangt. 17 Übermittlung und Aufbewahrung von Dokumenten 13.5 Der Auftraggeber ergreift rechtzeitig alle zumutbaren Massnahmen, die geeignet sind, der Entstehung oder 17.1 Der Beauftragte bzw. jedes Mitglied einer Arbeitsgemein- Vergrösserung eines Schadens entgegenzuwirken. Erhebt schaft bewahrt alle Dokumente und Unterlagen, welche er gegenüber einem oder mehreren Unternehmern oder einen Bezug zu diesem Vertrag aufweisen und nicht dem Lieferanten ausnahmsweise direkt Mängelrügen, so teilt er Auftraggeber als Originale übergeben worden sind (wie dies dem Beauftragten unverzüglich schriftlich mit. Unterlagen zu den Entscheidungsschritten und Dokumente des ausgeführten Bauwerkes, seien dies Pläne, Skizzen, 13.6 Wenn ein Schaden, für den der Beauftragte haftet, durch Berechnungen, Werkverträge, Bestellungen, Korrespon- Dritte mitverursacht wurde, wahrt der Auftraggeber seine denzen, Abrechnungsunterlagen, Datenträger usw.), wäh- Rechte gegenüber sämtlichen Verursachern, so dass der rend mindestens 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ver- haftbare Beauftragte nach Bezahlung des Schadens auf tragsbeendigung im Zustand der Erstellung kostenlos auf. sämtliche Mitverursacher Rückgriff nehmen kann. 17.2 Auf Verlangen legt der Beauftragte jederzeit über seine 14 Arbeitsunterbruch Geschäftsführung Rechenschaft ab und gibt alle Unterlagen 14.1 Durch den Auftraggeber angeordnete Arbeitsunterbrüche heraus, zu deren Erstellung er sich im Rahmen der geben dem Beauftragten keinen Anspruch auf zusätzliche vereinbarten Honorierung vertraglich verpflichtet hat. Entschädigung bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten. 14.2 Bedingt der Unterbruch bei Wiederaufnahme der Arbeiten eine Überarbeitung bestehender Grundlagen oder werden in anderer Weise Mehraufwendungen notwendig, sind diese zusätzlichen Leistungen und deren Vergütung vor deren Inangriffnahme zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbaren. Copyright 2020 KBOB KBOB-Dokument Nr. 30 AVB KBOB Planerleistungen (3/4) Version 2020 (1.0) deutsch
18 Vorzeitige Beendigung des Vertrages 19 Unterschriften 18.1 Art. 377 OR wird wegbedungen. Die vorstehenden allgemeinen Bedingungen sind integrie- 18.2 Die Parteien können aus wichtigen Gründen jederzeit ent- render Bestandteil der Vertragsurkunde für Planerleistun- schädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Als wichtiger gen vom . Grund gilt insbesondere das Auswechseln von Schlüssel- personen seitens des Beauftragten ohne Zustimmung des Ort und Datum: Ort und Datum: Auftraggebers bzw. ohne dass die in Ziffer 7 hiervor vorbe- , , haltenen Tatbestände vorliegen. 18.3 Das Vertragsverhältnis kann im Übrigen von jeder Partei Der Auftraggeber: Der Beauftragte: jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Die bis zur Vertragsauflösung vertragsgemäss erbrachten Leistungen werden dem Beauftragten ohne Honorarzuschlag vergütet. 18.4 Erfolgt die Vertragsauflösung zur Unzeit, so ist die zurück- tretende Vertragspartei verpflichtet, der anderen den nach- gewiesenen Schaden (in keinem Fall jedoch den entgan- genen Gewinn) ohne jeden Zuschlag zu ersetzen. 18.5 Es liegt keine Auflösung zur Unzeit vor, wenn der Beauf- tragte dem Auftraggeber oder dieser dem Beauftragten begründeten Anlass zur Vertragsauflösung gegeben hat. 18.6 Die Vertragsauflösung durch den Auftraggeber gilt ferner nicht als unzeitig, wenn: – Kreditgenehmigungen und Freigaben durch die Legislati- ve, die Exekutive oder eine andere Behörde ausbleiben; – Bewilligungen ausbleiben; – der Auftraggeber einzelne Phasen nicht auslöst; – eine oder mehrere Schlüsselpersonen des Beauftragten, deren Mitarbeit für das Projekt wesentlich ist, in ihrer Funktion ohne Zustimmung des Auftraggebers oder ohne dass die in Ziffer 7 hiervor vorbehaltenen Tatbestände vorliegen, ersetzt werden. Copyright 2020 KBOB KBOB-Dokument Nr. 30 AVB KBOB Planerleistungen (4/4) Version 2020 (1.0) deutsch
Hochbauamt Beilage zum Planervertrag Dokumentstatus Entwurf Datum Beauftragter Dienstleistung Generalplaner BKP 590.0 Anlage Objekt Projekt HBA Proj. Nr. B1 Projektbeteiligte Auftraggeber: Projektleiter Tel. (Direktwahl) Fachprojektleiter Tel. (Direktwahl) Planungsteam: Firma Vertragsverhältnis Honorar zu Lasten Bemerkung Nr. Dienstleistung / BKP Strasse Hausnummer Auftrag- Planer- Auftrag- Planer GP/GL1) Ort geber Nr. geber % % 01 Generalplaner GP 590.0 02 Architekt GL 591.0 03 Bauleitung 591.1 04 Bauingenieur 592 05 Elektroingenieur 593 06 HLKK-Ingenieur 594 07 Heizungsingenieur 594.1 08 LKK-Ingenieur 594.2 09 Sanitäringenieur 595 10 Landschaftsarchitekt 596 11 Geometer 597 12 Geologe, Geotechniker 597.1 13 Innenarchitekt 597.2 14 Bauphysiker 597.3 15 Akustiker 597.4 16 Fachkoordinator 597.5 17 Gebäudeautomationsingenieur Version 01.01.2021 Beilage B1 PB Seite 1 von 17
Hochbauamt Beilage zum Planervertrag Dokumentstatus Entwurf Datum Beauftragter Dienstleistung Generalplaner BKP 590.0 Anlage Objekt Projekt HBA Proj. Nr. B1 Projektbeteiligte Auftraggeber: Projektleiter Tel. (Direktwahl) Fachprojektleiter Tel. (Direktwahl) Planungsteam: Firma Vertragsverhältnis Honorar zu Lasten Bemerkung Nr. Dienstleistung / BKP Strasse Hausnummer Auftrag- Planer- Auftrag- Planer GP/GL1) Ort geber Nr. geber % % 18 Fassadeningenieur 597.7 19 Gastroplaner 597.8 20 Lichtplaner 597.9 21 Bauherrenberater 598 22 FM-Berater 598.1 23 Bauökonom 598.2 24 Prüfingenieur 598.3 25 Umweltingenieur 598.4 26 Brandschutzingenieur 598.5 27 Verkaufsaufwendungen 598.6 28 Signaletiker 598.7 29 Spezialist Kunst am Bau 598.8 30 Medizinalingenieur 598.9 31 32 33 Version 01.01.2021 Beilage B1 PB Seite 2 von 17
Hochbauamt Beilage zum Planervertrag Dokumentstatus Entwurf Datum Beauftragter Dienstleistung Generalplaner BKP 590.0 Anlage Objekt Projekt HBA Proj. Nr. B1 Projektbeteiligte Auftraggeber: Projektleiter Tel. (Direktwahl) Fachprojektleiter Tel. (Direktwahl) Planungsteam: Firma Vertragsverhältnis Honorar zu Lasten Bemerkung Nr. Dienstleistung / BKP Strasse Hausnummer Auftrag- Planer- Auftrag- Planer GP/GL1) Ort geber Nr. geber % % 34 35 36 37 1) GP = Funktion als Generalplaner / GL = Funktion als Gesamtleiter Version 01.01.2021 Beilage B1 PB Seite 3 von 17
Hochbauamt Beilage zum Planervertrag Dokumentstatus Entwurf Datum Beauftragter Dienstleistung Generalplaner BKP 590.0 Anlage Objekt Projekt HBA Proj. Nr. Ergänzungen und Präzisierungen zu den Grundleistungen gemäss Ordnungen B2 SIA 102, 103, 108 und 105 (2014) Vorbemerkung: Die nachfolgend aufgeführten Ergänzungen und Präzisierungen zu den Grundleistungen gemäss Ordnungen SIA bilden die meisten der bisher im Hochbauamt vorkommenden Anforderungen/Standards im Sinne einer voreingestellten Checkliste ab. Anzahl und Umfang der Präzisierungen kann nach projektspezifischer Erfordernis durch Löschen der Markierung (x) in der betreffenden Spalte zurückgesetzt oder durch Hinzufügen einer neuen Anforderung, unter Verwendung einer Leerzeile, angepasst werden. Die Präzisierungen dienen dem Ziel einer klaren Leistungsumschreibung. Das Schwergewicht der Umsetzung liegt i.d.R. beim Gesamtleiter oder aber bei dem Planer, dessen Fachbereich hierdurch besonders angesprochen wird; die übrigen Planer wirken unterstützend mit. 3 Projektierung 31 Vorprojekt SIA Standar Art der Leistung 102 103 105 108 Erhebung von Vergleichswerten von bis zu 5 ähnlichen Bauten/Anlagen x x x Mitwirkung bei der Erarbeitung oder Vervollständigung des Nutzungs- und Sicherheitsplanes (vgl. Art. 4.3.31 LHO x x x 103) bzw. der Nutzungsvereinbarung gemäss Art. 2.2 SIA-Norm 260 (2003) Soll-Ist-Vergleich der Flächen/Nutzungs-Funktionseinheiten zwischen dem vorgegebenen Raumprogramm und dem x aktuellen Projektstand Brandschutz Qualitätssicherung QSS 1 x Phasengerechte Erstellung von Raumgruppenblättern zur Festlegung der Anforderungen seitens der Nutzer und des x x x Auftraggebers, als Arbeitsgrundlage für Planer sowie als Basis für die Kostenschätzung Kostenschätzung (BKP und eBKP-H) gegliedert nach Kostenstellen, d.h. Projektteile nach Gebäuden/ Objektarten x x x x nach OAG/ Art der Massnahme gemäss WL HBA Baukostenmanagement sowie Aufschlüsselung nach gebundenen/neuen Ausgaben als auch werterhaltenden/wertvermehrenden Ausgaben gemäss WL HBA Neue und gebundene Ausgaben Bereitstellung der Inhalte (Texte, Zahlen und Kennwerte, Pläne, Fotos) für die Projektdokumentation mit x x x x Kostenschätzung gemäss WL HBA Dokumentationen, in mit der Projektleitung zu vereinbarenden Datenformaten Planung und quartalsweiser Fortschreibung der Jahresleistungen als Grundlage für die Kosten- und Finanzplanung x x x x des Auftraggebers. Basis sind aktuelle Terminplanung und Kostenprognose Umsetzung und Einhaltung sämtlicher unter Ziff. 2.5 Vertragsurkunde aufgeführten Vorgaben und Dokumente x x x x Leistungen zur Erreichung des Minergie-(P/A/Eco)-Standards gemäss den Nachweisinstrumenten sowie Mitwirkung x x x bei der Erfassung der Kennzahlen für das HBA-Umweltmanagement-System Begleiten der behördlichen Vorentscheidverfahren x x x x 32 Bauprojekt SIA Standar Art der Leistung 102 103 105 108 Mitwirkung bei der Aktualisierung des Nutzungs- und Sicherheitsplanes (vgl. Art. 4.3.32 LHO 103) bzw. der x x x Nutzungsvereinbarung gemäss Art. 2.2 SIA-Norm 260, 2003 Material-/Konstruktions-/Anlagenbeschrieb der wesentlichen Bau-/Systemteile für die Festlegung der Anforderungen x x x x seitens der Nutzer und des Auftraggebers, als Basis für den KV Erstellung von Raumgruppenblättern/Raumblättern zur Festlegung der Anforderungen seitens der Nutzer und des x x x Auftraggebers, als Arbeitsgrundlage aller Planer und als Basis für den KV Soll-Ist-Vergleich der Flächen/Nutzungs-Funktionseinheiten zwischen dem vorgegebenen Raumprogramm und dem x aktuellen Projektstand Brandschutz Qualitätssicherung QSS 1 x Kostenvoranschlag (BKP und eBKP-H) gegliedert nach Kostenstellen, d.h. Projektteile nach Gebäuden/ Objektarten x x x x nach OAG/ Art der Massnahme gemäss WL HBA Baukostenmanagement sowie Aufschlüsselung nach gebundenen/neuen Ausgaben als auch werterhaltenden/wertvermehrenden Ausgaben gemäss WL HBA Neue und gebundene Ausgaben Planung und quartalsweiser Fortschreibung der Jahresleistungen als Grundlage für die Kosten- und Finanzplanung x x x x des Auftraggebers. Basis sind aktuelle Terminplanung und Kostenprognose Bereitstellung der Inhalte (Texte, Zahlen und Kennwerte, Pläne, Fotos) für die Projektdokumentation mit x x x x Kostenvoranschlag gemäss WL HBA Dokumentationen, in mit der Projektleitung zu vereinbarenden Datenformaten Version 01.01.2021 Beilage B2 PRÄ Seite 4 von 17
Hochbauamt Beilage zum Planervertrag Dokumentstatus Entwurf Datum Beauftragter Dienstleistung Generalplaner BKP 590.0 Anlage Objekt Projekt HBA Proj. Nr. Ergänzungen und Präzisierungen zu den Grundleistungen gemäss Ordnungen B2 SIA 102, 103, 108 und 105 (2014) Bei Verwendung von neuartigen, unerprobten Materialien, Bauteilen, Konstruktionen und Technologien, die speziellen x x x x Unterhalt, periodische Kontrollen oder sonstwie erhöhten Betriebsaufwand generieren, sind die mutmasslich hierfür anfallenden jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten zu erheben, gegliedert nach BKP, als Input in die Projektdokumentationsbroschüre mit KV Erhebung der mutmasslich zu erwartenden jährlichen Unterhalts-, Energie- und Verbrauchskosten aller technischen x x Anlagen (gegliedert nach BKP, als Input in die Projektdokumentationsbroschüre mit KV) Umsetzung und Einhaltung sämtlicher unter Ziff. 2.5 Vertragsurkunde aufgeführten Vorgaben und Dokumente x x x x Erstellen des Antrages für das Zertifikat des Minergie-(P/A/Eco)-Standards sowie Mitwirkung bei der Erfassung der x x x Kennzahlen für das HBA-Umweltmanagement-System Mitwirken bei der Planung von Integralen Tests, gemäss Merkblatt SIA 2046 und Leitfaden zu IBS und x x Objektübergabe (Kanton Zürich) 33 Baubewilligungsverfahren SIA Standar Art der Leistung 102 103 105 108 Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung der privaten Kontrolle im Sinne der Besonderen «Bauverordnung I» Kanton Zürich; Nachweis erstellen und Unterschrift «Projektkontrolle»: - im Fachbereich «Schutz vor Lärm» - im Fachbereich «Wärmedämmung» - im Fachbereich «Heizungsanlagen» x - im Fachbereich «Klima- und Belüftungsanlagen» x - im Fachbereich «Beleuchtungsanlagen» x Vorbereiten und Einholen aller erforderlichen anlagespezifischen Nachweise und Bewilligungen x x x Erstellen des Antrages für das Zertifikat des Minergie-(P/A/Eco)-Standards x x x Brandschutz Qualitätssicherung QSS 1 x Analysen, Zusammenstellungen und Anpassungen der Auflagen aus dem Bewilligungsverfahren x 4 Ausschreibung 41 Ausschreibung, Offertvergleich und Vergabe SIA Standar Art der Leistung 102 103 105 108 Detaillierter Material-/Konstruktions-/Anlagenbeschrieb der wesentlichen Bau-/Systemteile zwecks Erstellung der x x x x Ausschreibungsunterlagen Erstellung der Ausschreibungsunterlagen gemäss WL HBA Bauprojektadministration x x x x Submissionswesen: Gemäss Handbuch für Vergabestellen (Kanton Zürich) x x x x Aufbau der Kreditbewirtschaftung gemäss WL HBA Kreditbewirtschaftung, laufende Revision der x x x x Kreditbewirtschaftungsgrundlagen Planung und quartalsweiser Fortschreibung der Jahresleistungen als Grundlage für die Kosten- und Finanzplanung x x x x des Auftraggebers. Basis sind aktuelle Terminplanung und Kostenprognose Administration: Abwicklung gemäss WL HBA Bauprojektadministration x x x x Ökologische Leistungsbeschreibung mittels dem Instrument eco-devis (NPK-Programme des CRB) x x x x Umsetzung und Einhaltung sämtlicher unter Ziff. 2.5 Vertragsurkunde aufgeführten Vorgaben und Dokumente x x x x Erstellen von detaillierten Leistungsverzeichnissen mit detaillierten Vorausmassen aller Gewerke x x x x Erstellen von funktionalen Ausschreibungsunterlagen x x x x Erstellen von Materialspezifikationen und Qualitätsvorgaben für die ausgeschriebenen Anlageteile x x Aufwendungen in Zusammenhang mit Bauen unter Betrieb, z.B. das Verfeinern des Terminplans x x x x Brandschutz Qualitätssicherung QSS 1 x Zusammenstellen und versenden der Unterlagen sowie Einholen von Garantien und finanziellen Sicherheiten bei x Unternehmern und Lieferanten Version 01.01.2021 Beilage B2 PRÄ Seite 5 von 17
Hochbauamt Beilage zum Planervertrag Dokumentstatus Entwurf Datum Beauftragter Dienstleistung Generalplaner BKP 590.0 Anlage Objekt Projekt HBA Proj. Nr. Ergänzungen und Präzisierungen zu den Grundleistungen gemäss Ordnungen B2 SIA 102, 103, 108 und 105 (2014) 5 Realisierung 51- 53 Ausführungsplanung, Ausführung, Inbetriebnahme und Abschluss SIA Standar Art der Leistung 102 103 105 108 Termine: Gesamtterminplan, gegliedert nach Vergabeeinheiten x x x x Kosten: Laufende Nachführung der Kostenkontrolle gemäss WL HBA Kreditbewirtschaftung und Kostensteuerung x x x x gemäss WL HBA Baukostenmanagement Administration: Gemäss WL HBA Bauprojektadministration x x x x Kosten: Erstellung und Einreichung einer prüffähigen prov. Bauabrechnung (zwei Monate vor Einreichung der x x x x definitiven Honorarschlussrechnung) zur Prüfung und zum Abgleich. Gegliedert: a) nach Vergabeeinheiten und b) im Vergleich zum KV, gemäss WL HBA Kreditbewirtschaftung und WL HBA Baukostenmanagement sowie Aufschlüsselung nach gebundenen/neuen Ausgaben als auch werterhaltenden/wertvermehrenden Ausgaben gemäss WL HBA Neue und gebundene Ausgaben Planung und quartalsweiser Fortschreibung der Jahresleistungen als Grundlage für die Kosten- und Finanzplanung x x x x des Auftraggebers. Basis sind aktuelle Terminplanung und Kostenprognose Umsetzung und Einhaltung sämtlicher unter Ziff. 2.5 Vertragsurkunde aufgeführten Vorgaben und Dokumente x x x x Regiearbeiten: strikte Durchsetzung der (täglichen!) Rapportpflicht des Unternehmers durch die Bauleitung gemäss x x x x Art. 47 SIA-Norm 118 sowie die Einhaltung der Ergänzungen HBA zu 118 Ziff. 22 zum Art. 48 Regiearbeiten: strikte Durchsetzung monatlicher Rechnungsstellung von Regierechnungen durch Unternehmer x x x x gemäss Art. 55 SIA-Norm 118 Bereitstellung der Inhalte für die Objektdokumentation (Texte, Zahlen und Kennwerte, Pläne, Fotos) gemäss WL HBA x x x x Dokumentationen, in mit der Projektleitung zu vereinbarenden Datenformaten. Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung der privaten Kontrolle im Sinne der Besonderen «Bauverordnung I» Kanton Zürich; Nachweis erstellen und Unterschrift «Projektkontrolle»: - im Fachbereich «Schutz vor Lärm» - im Fachbereich «Wärmedämmung» - im Fachbereich «Heizungsanlagen» x - im Fachbereich «Klima- und Belüftungsanlagen» x - im Fachbereich «Beleuchtungsanlagen» x Brandschutz Qualitätssicherung QSS 1 x Kontrolle der Qualität der vom Unternehmer gelieferten Anlageteile, periodische Info an Auftraggeber x x x x Erstellung und Abgabe von aktualisierten Ausführungsplänen (Architektur: Grundrisse und Schnitte) einen Monat vor x x x x Inbetriebnahme für die Weitergabe an den Flächenmanager Erstellung und Abgabe: Revisionspläne (gemäss CAD-Richtlinie), Baueingabe revidiert und Baubewilligungsakten an x x x den Auftraggeber max. 2 Monate nach Inbetriebnahme bei Baukosten unter Fr. 50'000 resp. 5 Monate ab Fr. 50'000 Erstellen des Antrages für das Zertifikat des Minergie-(P/A/Eco)-Standards bzw. der Baubestätigung sowie Mitwirkung x x x bei der Erfassung der Kennzahlen für das HBA-Umweltmanagement-System Aufwendungen in Zusammenhang mit Bauen unter Betrieb, z.B. das verfeinern des Terminplans x x x x Mitwirken bei der Durchführung von Integralen Tests, gemäss Merkblatt SIA 2046 und Leitfaden zu IBS und x x x Objektübergabe (Kanton Zürich) Prüfen und Beurteilen von Nachträgen im üblichen Rahmen x Erbringen von Leistungen innerhalb der 2-jährigen Rügefrist und der Behebung der dort festgestellten Mängel x Fachtechnische Unterstützung der Bauleitung sowie regelmässige Teilnahme an Bau- und Koordinationssitzungen x Erstellen eines generellen Pflegekonzeptes, insbesondere mit Hinweisen zur beabsichtigten Entwicklung der x Vegetation (WL = Wegleitung des Auftraggebers) Version 01.01.2021 Beilage B2 PRÄ Seite 6 von 17
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