REGLEMENT UNO 2021 Berufliche Vorsorge nach L-GAV - GastroSocial
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1 Inhaltsverzeichnis Begriffe A Allgemeine Bestimmungen 1 Einleitung 4 2 Anschluss des Arbeitgebers 5 3 Aufnahme, Beginn und Ende der Versicherung 10 4 AHV-pflichtiger Lohn, massgebender Lohn, versicherter Lohn 14 5 Altersguthaben und Altersgutschriften 17 B Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen 6 Auszahlung von Leistungen 20 7 Anpassung der Renten 22 8 Anrechnung, Überversicherung und Leistungskürzungen 23 C Leistungen 9 Altersleistungen 25 10 Invalidenleistungen 30 11 Hinterlassenenleistungen 32 12 Austrittsleistung 37 13 Wohneigentumsförderung 39 14 Scheidung oder Auflösung Partnerschaft 41 D Finanzierung 15 Beitragspflicht 44 16 Finanzielles Gleichgewicht 47 E Informations-, Melde- und Schweigepflichten 17 Pflichten der GastroSocial Pensionskasse 49 18 Pflichten des Arbeitgebers 50 19 Pflichten der Versicherten und Anspruchsberechtigten 52 F Schlussbestimmungen 20 Rechtspflege 55 21 Lücken im Reglement 55 22 Übergangsbestimmungen 56 23 Änderungen und Inkrafttreten 56
2 3 Begriffe Begriffe In diesem Reglement wird zur Vereinfachung jeweils die männliche Form verwendet. Arbeitsunfähigkeit eeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen B Wir weisen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Gleichstellung von Mann und Frau Gesundheit und dadurch bedingte volle oder teilweise darauf hin, dass selbstverständlich die weibliche Form immer mit eingeschlossen ist. Unfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu- mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch BVG undesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- B die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga- und Invalidenvorsorge benbereich berücksichtigt. BVV 2 erordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- V Austritts-/Freizügig- nspruch auf das erworbene Altersguthaben bei Austritt A und Invalidenvorsorge keitsleistung aus einer Vorsorgeeinrichtung (z.B. bei Stellenwechsel) FZG undesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen B Einkauf Möglichkeit von freiwilligen Einzahlungen in die Pensionskasse Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Pensionierung T atsächliches Beenden der Erwerbstätigkeit und Fälligkeit FZV erordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, V von Altersleistungen; kann vor oder nach dem ordentlichen Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Rücktrittsalter sein. IV Eidgenössische Invalidenversicherung Rentenumwand- assgebender Prozentsatz zur Festlegung der jährlichen M ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch lungssatz Rentenhöhe bezogen auf das Altersguthaben AHV Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung Risikobeitrag J ährlicher Beitrag für die Risikovorsorge, den Sicherheitsfonds und die Verwaltungskosten OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht Risikovorsorge ersicherung für die wirtschaftlichen Folgen bei Tod und V PartG undesgesetz über die eingetragene Partnerschaft B Invalidität gleichgeschlechtlicher Paare Sicherheitsfonds S tiftung, welche die gesetzlichen Leistungen von zahlungs- UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung unfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicherstellt VVG Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag und Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur gewährt. Sparbeitrag Jährlicher Beitrag zur Finanzierung der Altersgutschrift Alter as massgebende Alter für die Berechnung der Beiträge D und Altersgutschriften ergibt sich aus der Differenz Vorsorgeausweis P ersönlicher Ausweis mit Angaben über Lohn, Beiträge zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburts- und Leistungen jahrgang des Versicherten. Vorsorgeplan bersicht über die mit der GastroSocial Pensionskasse Ü Altersguthaben/ Individuelles Alterskonto des Versicherten/Rentenbezügers vereinbarten Leistungen und Beiträge -kapital Vorsorgevertrag orsorgeverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer/Selbstständig- V Altersgutschrift J ährliche Gutschriften auf das Alterskonto, deren Prozentsatz erwerbenden und der GastroSocial Pensionskasse im Vorsorgeplan festgelegt ist. Wohneigentums- öglichkeit zur Finanzierung von selbstgenutztem M Altersleistung Altersrente und/oder Alterskapital förderung Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Altersvorsorge Sparprozess im Hinblick auf die Pensionierung Anschluss/Anschluss- V ertrag zwischen dem angeschlossenen Arbeitgeber und vereinbarung der GastroSocial Pensionskasse, in welchem Rechte und Pflichten festgehalten sind.
4 5 A Allgemeine Bestimmungen A Allgemeine Bestimmungen 1 Einleitung 1.5.3 Basierend auf diesem Reglement werden 6 Standard-Vorsor- gepläne angeboten, welche jederzeit eingesehen oder auf Rechtliche 1.1 Die Gemeinschaftsstiftung «GastroSocial Pensionskasse» Anfrage zugestellt werden können. Grundlagen (nachstehend GastroSocial Pensionskasse genannt) ist eine im Register für berufliche Vorsorge eingetragene Stiftung im Einzel- und Kettenbetriebe mit einer jährlichen AHV-Brutto- Sinn von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 BVG mit lohnsumme ab CHF 3 Millionen können in Vereinbarung mit Sitz in Aarau. der GastroSocial Pensionskasse individuelle Vorsorgepläne definieren. Der Beitragssatz wird in diesem Fall angepasst. Zweck 1.2 Die GastroSocial Pensionskasse bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach den Bestimmungen dieses Teil- oder 1.6 Die Voraussetzungen und das Verfahren bei einer Teilliqui- Reglements. Gesamt- dation sind im Teilliquidationsreglement festgehalten. liquidation Organisation 1.3 ie Organisation der GastroSocial Pensionskasse, die Wahl D Bei einer Gesamtliquidation der GastroSocial Pensionskasse und die Zusammensetzung der Organe sowie deren Aufgaben sind die Bestimmungen von Art. 53c BVG und Art. 53d BVG sind im Organisationsstatut und Anlagereglement festgelegt. sowie Art. 18a FZG massgebend. L-GAV und BVG 1.4 Die GastroSocial Pensionskasse gewährt die im Landes- Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (nachfolgend 2 Anschluss des Arbeitgebers L-GAV genannt) aufgeführten Vorsorgeleistungen für die dem L-GAV unterstehenden Arbeitnehmenden. Die BVG- Angeschlossene 2.1 Angeschlossen werden Mitglieder von GastroSuisse. Die Mindestleistungen sind in jedem Fall garantiert. Arbeitgeber GastroSocial Pensionskasse behält sich das Recht vor, einen Arbeitgeber nicht aufzunehmen. Dies namentlich dann, Vorsorgeplan 1.5 wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines früheren Anschlusses 1.5.1 Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements finden all- der GastroSocial Pensionskasse unter Verletzung seiner gemeine Anwendung. Die mit dem angeschlossenen Arbeit- Pflichten Schaden zugefügt hat oder bei schlechter Bonität. geber vereinbarten Leistungen und Beiträge sind im Vor- sorgeplan festgelegt. Von diesem Reglement abweichende Für Nichtmitglieder von GastroSuisse, welche jedoch dem Regelungen sind nur gültig, soweit sie im Vorsorgeplan L-GAV unterstellt sind, kann die GastroSocial Pensionskasse ausdrücklich festgehalten sind. über eine Aufnahme entscheiden. 1.5.2 Wählt der Arbeitgeber mehrere Vorsorgepläne, so müssen Anschluss- 2.2 Ein Arbeitgeber kann sich mit einer schriftlichen Anschluss- objektive Kriterien bestimmt werden für die Aufnahme vereinbarung vereinbarung der GastroSocial Pensionskasse anschliessen. von Versicherten in den jeweiligen Vorsorgeplan (vgl. Art. 1c Die Beiträge und Leistungen gehen aus diesem Reglement BVV2). und dem jeweiligen Vorsorgeplan hervor.
6 7 A Allgemeine Bestimmungen A Allgemeine Bestimmungen entenbezüger werden nur bei Überweisung der errechneten R 2.3.4 Befindet sich die GastroSocial Pensionskasse bei Weggang Vorsorgekapitalien übernommen. Ebenso werden arbeitsun- eines angeschlossenen Arbeitgebers in Unterdeckung, ist im fähige/teilinvalide Personen, bei denen die Invalidität bzw. Übrigen Art. 16.2.5 Reglement zu beachten. deren Erhöhung nach Anschluss eintritt, indes auf eine Ursache zurückgeht, die vor Anschluss eingetreten ist, oder Kündigung der 2.4 bei Eintritt der Invalidität bzw. deren Erhöhung rückwirkend Anschluss- 2.4.1 ie Anschlussvereinbarung kann frühestens nach der verein- D auf einen Zeitpunkt vor Anschluss, nur bei Überweisung der vereinbarung barten Dauer (vorbehalten bleibt die Kündigungsmöglichkeit errechneten Vorsorgekapitalien übernommen. Art. 2.6 nach Art. 2.3.2 Reglement und Art. 18.3 Reglement) unter Reglement und 2.7 Reglement finden analoge Anwendung. Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden (vorbehältlich der Auflösung der 2.3 kürzeren Kündigungsfrist gemäss Art. 18.3 Reglement). Bei Anschluss- 2.3.1 Die Auflösung einer Anschlussvereinbarung liegt vor, Kündigung seitens des angeschlossenen Arbeitgebers ist dieser vereinbarung verpflichtet, das Einverständnis des Personals einzuholen. a) wenn der Arbeitgeber oder die GastroSocial Pensions- kasse die Anschlussvereinbarung schriftlich kündigt, 2.4.2 Die Kündigung des Arbeitgebers ist nur gültig, wenn die neu zuständige Vorsorgeeinrichtung schriftlich bis zum b) wenn die GastroSocial Pensionskasse die Anschlussver- 30. November des Kündigungsjahres bestätigt, dass sie die einbarung nach Art. 18.3 Reglement auflöst, laufenden und latent vorhandenen Rentenbezüger zu den gleichen Bedingungen übernimmt und die erworbenen Rechte c) wenn der Arbeitgeber in Liquidation oder Konkurs ist, der Versicherten und der Rentenbezüger nicht geschmälert oder werden. d) das Unternehmen des angeschlossenen Arbeitgebers Folgen der 2.5 auf einen anderen, nicht der GastroSocial Pensionskasse Auflösung 2.5.1 Im Fall einer Auflösung der Anschlussvereinbarung überweist angeschlossenen Rechtsträger übertragen wird bzw. die GastroSocial Pensionskasse der neuen Vorsorgeeinrich- mit einem solchen fusioniert. tung die Altersguthaben der Versicherten, allfällige Vorsor- gekapitalien der Rentenbezüger nach Art. 2.6 Reglement 2.3.2 Bei Kündigung der Mitgliedschaft von GastroSuisse kann die sowie allfällige Arbeitgeberbeitragsreserven des Arbeitgebers. GastroSocial Pensionskasse die Anschlussvereinbarung unter Ein allfällig geschuldeter Verzugszins entspricht dem BVG- Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist per Ende Mindestzins. Kalenderjahr auflösen. 2.5.2 Wenn dennoch Rentenbezüger versichert bleiben, obwohl 2.3.3 Führt die Auflösung einer Anschlussvereinbarung zu einer die aktiv Versicherten die GastroSocial Pensionskasse Teilliquidation im Sinn von Art. 53d BVG, gelten zusätzlich verlassen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die sich aus den die Bestimmungen gemäss Teilliquidationsreglement. nachfolgenden Sachverhalten ergebenden Zahlungen per Datum Weggang der aktiv Versicherten mittels einer Ein- malzahlung zu leisten:
8 9 A Allgemeine Bestimmungen A Allgemeine Bestimmungen a) Die Ausfinanzierung der laufenden und anwartschaft- 2.6.3 Die Geburt eines Kindes nach Vertragsauflösung gilt als lichen Verpflichtungen auf der Basis der von der neues Ereignis, für das die neue Vorsorgeeinrichtung GastroSocial Pensionskasse verwendeten technischen leistungspflichtig ist. Ausnahme: Stirbt der Versicherte vor Grundlagen und einem technischen Zinssatz von 1.5 %, Vertragsauflösung und hat die Hinterlassene zum Zeitpunkt seines Todes ein Kind erwartet (Nasciturus), ist die bisherige b) die durch die Vertragsauflösung entstehenden Kosten, Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig. namentlich die Verwaltungskosten in der Höhe von jährlich CHF 70.– pro Rentenbezüger und die zukünftigen Folgen für 2.7 Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG; beides veran- Leistungsfälle 2.7.1 Erhöht sich der Invaliditätsgrad einer bereits teilinvaliden schlagt für die nächsten zehn Jahre, sowie Person aus gleicher Ursache vor der Vertragsauflösung, ist die bisherige Vorsorgeeinrichtung bis zur Vertragsauflösung c) die Ausfinanzierung des Fehlbetrags im Fall einer Unter- leistungspflichtig und wickelt den Fall bis zu diesem deckung. Zeitpunkt ab. Danach ist die neue Vorsorgeeinrichtung leis- tungspflichtig. Dies gilt ebenfalls für Arbeitgeber, welche ihre operative Tätigkeit einstellen oder die sich bei einer anderen Vorsorge- Erhöht sich der Invaliditätsgrad oder kommt es zu einem einrichtung anschliessen, indem sie die aktiv Versicherten Wiederaufleben der Invalidität (nach Einstellung der Invali- dorthin verschieben, ohne den Anschlussvertrag zu kündigen. denrente) nach Vertragsauflösung (Zeitpunkt der Erhöhung bei der IV), ist die neue Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig. ei Geringfügigkeit oder Uneinbringlichkeit kann die Gastro- B Die GastroSocial Pensionskasse trifft keine Nachschusspflicht. Social Pensionskasse auf eine Ausfinanzierung verzichten. 2.7.2 Erhöht sich der Invaliditätsgrad aufgrund einer neuen Während der Dauer des Weiterbestands des Anschlussver- Ursache vor der Vertragsauflösung ist die bisherige Vorsor- trags bezüglich den Rentenbezügern bleibt der Arbeitgeber geeinrichtung bis zur Vertragsauflösung leistungspflichtig sanierungspflichtig. unter der Voraussetzung, dass der aktive Teil der Vorsorge zum Zeitpunkt der neuen Arbeitsunfähigkeit bei ihr versichert Folgen für 2.6 war. Rentenbezüger 2.6.1 Bei der Auflösung der Anschlussvereinbarung tritt die Gastro- Social Pensionskasse die laufenden und latenten Rentenbe- Die bisherige Vorsorgeeinrichtung wickelt den Fall bis zum züger an die neue Vorsorgeeinrichtung ab. Die GastroSocial Zeitpunkt der Vertragsauflösung ab. Danach ist die neue Pensionskasse überträgt die Vorsorgekapitalien an die neue Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig. Vorsorgeeinrichtung. Tritt eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neuen Ursache 2.6.2 Bei gekürzten Rentenleistungen erfolgt die Berechnung der nach der Vertragsauflösung ein und führt diese zu einer Vorsorgekapitalien auf der Basis der gekürzten Rentenleis- Erhöhung des Invaliditätsgrads, ist die neue Vorsorgeein- tungen. Massgebend für die Höhe der abzurechnenden richtung leistungspflichtig, unter der Voraussetzung, dass Invaliditätsleistungen ist die effektiv ausgerichtete und der aktive Teil der Vorsorge zum Zeitpunkt der neuen Arbeits- allenfalls um die Leistungskoordination gekürzte Rente zum unfähigkeit bei der neuen Vorsorgeeinrichtung versichert ist. Abrechnungszeitpunkt (Art. 2.8 Reglement).
10 11 A Allgemeine Bestimmungen A Allgemeine Bestimmungen Abrechnungs- 2.8 a) Arbeitnehmende, deren AHV-pflichtiger Jahreslohn die zeitpunkt 2.8.1 Der Zeitpunkt der Vertragsauflösung gilt als Abrechnungs- Eintrittsschwelle gemäss Vorsorgeplan nicht übersteigt. bei Vertrags- zeitpunkt. Für IV-Rentenbezüger wird die Eintrittsschwelle gemäss auflösung Gesetz angepasst. 2.8.2 Bei im Zeitpunkt der Vertragsauflösung arbeitsunfähigen, einschliesslich rückwirkend invalidisierten Personen wird der b) Arbeitnehmende, die bereits anderweitig für eine haupt- Abrechnungszeitpunkt über das Datum der Vertragsauflö- berufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind sung hinaus aufgeschoben bis zum Zeitpunkt, in dem oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit alle notwendigen Angaben für die Leistungsabwicklung ausüben. und Berechnung feststehen. c) Arbeitnehmende mit einem auf höchstens 3 Monate befristeten Arbeitsvertrag (vorbehalten bleibt Art. 1k 3 Aufnahme, Beginn und Ende der Versicherung BVV 2). Aufnahme 3.1 In die Versicherung werden unter Vorbehalt von Art. 3.2 Re- Beginn der 3.3 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeits- glement alle Arbeitnehmenden aufgenommen, deren AHV- Versicherung verhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in pflichtiger Bruttolohn den Mindestlohn gemäss Vorsorgeplan jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmende sich erreicht. auf den Weg zur Arbeit begibt. Ausnahmen 3.2 Gesundheits- 3.4 von der 3.2.1 Nicht zum Kreis der Versicherten gehören: prüfung 3.4.1 Übersteigt der zu versichernde AHV-pflichtige Bruttolohn Aufnahme den gemäss Vorsorgeplan definierten Betrag und/oder bei a) Arbeitnehmende, die das ordentliche Rücktrittsalter er- Erhöhung der Risikoleistungen, kann die GastroSocial reicht haben oder von der GastroSocial Pensionskasse Pensionskasse die Aufnahme in die weitergehende Vorsorge Altersleistungen beziehen. oder die Leistungserhöhungen von einer Gesundheitserklä- rung oder ärztlichen Untersuchung und allenfalls einer b) Arbeitnehmende, die am 1. Januar das 17. Altersjahr weitergehenden Risikoprüfung abhängig machen. Die noch nicht vollendet haben. GastroSocial Pensionskasse kann aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfungen einen oder mehrere Vorbehalte anbringen. c) Arbeitnehmende, die im Zeitpunkt, in dem sie aufge- Die GastroSocial Pensionskasse kann die Aufnahme einzel- nommen werden sollten, im Sinn der IV zu mindestens ner Arbeitnehmenden mit erhöhtem Gesundheitsrisiko in 70 % invalid sind sowie Arbeitnehmende, die provisorisch die höheren Leistungen ablehnen. In diesem Fall gelten die weiterversichert werden nach Art. 26a BVG. Leistungen und Beiträge gemäss Vorsorgeplan Uno Basis. 3.2.2 Folgende Personenkreise werden aufgenommen, sofern sie 3.4.2 Bei Anordnung einer Gesundheitsprüfung nach Art. 3.4.1 vom Arbeitgeber freiwillig versichert werden. Der Grundsatz Reglement erfolgt der Vorsorgeschutz provisorisch im Sinn der Gleichbehandlung im Sinn von Art. 1f BVV 2 ist vom von Art. 3.4.9 Reglement. Arbeitgeber einzuhalten:
12 13 A Allgemeine Bestimmungen A Allgemeine Bestimmungen 3.4.3 Der provisorische Vorsorgeschutz wird in der Folge durch die 3.4.8 Verschweigt eine Person bei der Gesundheits- bzw. Risiko- Ablehnung oder die definitive Aufnahme abgelöst. Der prüfung eine Tatsache, die sie kannte oder kennen musste, definitive Vorsorgeschutz beginnt mit der Zustellung der oder deklariert sie eine solche unrichtig, so ist die GastroSocial schriftlichen Aufnahmebestätigung der GastroSocial Pensi- Pensionskasse berechtigt, ihre Leistungen gestützt auf onskasse. Wird die Aufnahme abgelehnt, werden damit zu- Art. 6 VVG zu verweigern sowie die höheren Leistungen zu sammenhängende und allenfalls bereits bezahlte Beiträge kündigen. In Abweichung von Art. 6 Abs. 2 VVG erlischt das zurückerstattet. Kündigungsrecht nach 6 Monaten. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die obligatorischen 3.4.4 Bringt die GastroSocial Pensionskasse rückwirkend auf das Leistungen gemäss BVG und FZG aber in jedem Fall er- Eintrittsdatum in die Versicherung bzw. auf das Datum der bracht. Erhöhung der versicherten Leistungen einen gesundheitli- chen Vorbehalt an, teilt sie diesen dem Versicherten inner- 3.4.9 Tritt ein Versicherungsfall vor Durchführung der Gesund- halb von 2 Monaten ab heitsprüfung ein, dessen Ursache schon vor Erreichen der Voraussetzungen gemäss Vorsorgeplan zur Durchführung a) Eingang der vollständig ausgefüllten Unterlagen oder einer Gesundheits- bzw. Risikoprüfung bestand, werden nur sofern notwendig Eingang der Empfehlungen des Ver- die mit der eingebrachten Austrittsleistung eingekauften trauensarztes der GastroSocial Pensionskasse oder, Leistungen, mindestens aber die Minimalleistungen gemäss Vorsorgeplan Uno Basis bzw. die Leistungen nach bisherigem b) dem Zeitpunkt, zu dem die GastroSocial Pensionskasse Umfang, erbracht. mit Sicherheit Kenntnis über die Verletzung der Anzei- gepflicht hat, d.h., sobald diese Sachlage zweifelsfrei Ende der 3.5 feststeht, mit. Versicherung 3.5.1 Die Versicherung des Arbeitnehmenden endet mit der Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses. Sinkt der Monatslohn unter 3.4.5 Der gesundheitliche Vorbehalt kann für maximal 5 Jahre an- die Eintrittsschwelle gemäss Vorsorgeplan, ist der Arbeit- gebracht werden. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung nehmende bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, abgelaufene Zeit eines Gesundheitsvorbehalts für die gleiche längstens bis Ende des Kalenderjahres weiter zu versichern Ursache wird angerechnet. (ausgenommen Art. 3.2.2 lit. a Reglement). 3.4.6 Tritt während der Vorbehaltsdauer ein Ereignis ein (Tod oder 3.5.2 In Abweichung zu Art. 3.5.1 Reglement endet bei Saisonan- Arbeitsunfähigkeit, die zu einer späteren Invalidität oder zum stellungen die Versicherung mit dem jeweiligen Saisonende, Tod führt), für dessen Ursache ein Vorbehalt besteht, werden auch wenn das Arbeitsverhältnis mit Blick auf die nächste die Invaliden- und (anwartschaftlichen) Hinterlassenenleis- Saison bestehen bleibt (vorbehalten bleibt Art. 15.6 Regle- tungen während der ganzen Laufzeit der Leistungen auf die ment, unbezahlter Arbeitsunterbruch). Minimalleistungen gemäss Vorsorgeplan Uno Basis gekürzt. 3.5.3 Die Weiterführung der Versicherung bei unbezahltem Arbeits- 3.4.7 Der Vorsorgeschutz, der mit der eingebrachten Austrittsleis- unterbruch ist gemäss Art. 15.6 Reglement möglich. tung erworben wird, wird nicht durch einen neuen gesund- heitlichen Vorbehalt geschmälert.
14 15 A Allgemeine Bestimmungen A Allgemeine Bestimmungen 4 HV-pflichtiger Lohn, massgebender Lohn, versicherter A Pensionskasse angeschlossenen Arbeitgeber ebenfalls Lohn einen Lohn, so wird dieser nicht berücksichtigt. AHV-pflichtiger 4.1 b) gemeldeter Monatslohn für die Berechnung der Beiträge Lohn 4.1.1 Der zu meldende Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen monat- lichen Bruttolohn oder dem beim Stellenantritt vereinbarten 4.3.2 Eine Lohnerhöhung von über CHF 500.– pro Monat während AHV-pflichtigen monatlichen Bruttolohn. Gelegentlich an- der in Art. 4.3.1 Reglement genannten Periode wird bei der fallende Lohnbestandteile können weggelassen werden, Berechnung nicht berücksichtigt. In begründeten Aus- sofern dies im Vorsorgeplan vorgesehen ist. nahmefällen kann die GastroSocial Pensionskasse davon abweichen. 4.1.2 Bezieht ein Versicherter bei einem nicht angeschlossenen Arbeitgeber ebenfalls einen Lohn, so wird dieser nicht be- Lohn- 4.4 Der massgebende Lohn wird erstmals bei Aufnahme rück- rücksichtigt. meldungen wirkend aufgrund der Meldung des Arbeitgebers festge- legt. Ist ein Vorsorgefall eingetreten, werden nachfolgende Ist der Versicherte bei mehreren bei der GastroSocial Pensions- Lohnmeldungen nicht mehr berücksichtigt und für die kasse angeschlossenen Arbeitgebern angestellt, so kann bei Berechnung der Leistungen auf den letzten gemeldeten Vorliegen der Zustimmung des Versicherten, aller Arbeitgeber Lohn abgestellt. und der GastroSocial Pensionskasse der Gesamtlohn über einen Arbeitgeber berücksichtigt werden. Dieser Arbeitgeber Versicherter 4.5 trägt die Melde- und Beitragspflicht über sämtliche Löhne. Lohn bei 4.5.1 Versicherte nach dem 58. Altersjahr, deren AHV-pflichtiger Pensen- Lohn sich um höchstens die Hälfte reduziert, können Versicherter 4.2 Der versicherte Lohn ist im Vorsorgeplan umschrieben. reduktionen schriftlich die Weiterführung des bisherigen versicherten Lohn nach Alter 58 Lohns beantragen. Das entsprechende Gesuch muss vor Massgebender 4.3 Beginn der Pensumsreduktion eingereicht werden. Die Lohn 4.3.1 Massgebender Lohn für die Berechnung der Leistungen und Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns kann Beiträge: höchstens bis zum ordentlichen Rücktrittsalter erfolgen. a) Durchschnittslohn der letzten 12 Monaten vor Eintreten 4.5.2 Die Mehrkosten für die Beiträge aus der Weiterversicherung der Arbeitsunfähigkeit für die Berechnung der Leistungen sind vollumfänglich durch den Versicherten zu tragen. Diese sowie Altersgutschriften bei Invalidität sowie Leistungen werden vom Arbeitgeber direkt vom Lohn in Abzug gebracht im Todesfall und der GastroSocial Pensionskasse überwiesen. Der Arbeit- geber kann sich bei den Beiträgen auf dem hypothetischen Gehört der Versicherte bei Eintreten der Arbeitsunfähig- Lohn beteiligen. keit weniger als 12 Monate der GastroSocial Pensions- kasse an, so gilt für die Berechnung der (während der 4.5.3 Die Koordination gemäss Art. 8.1 Reglement erfolgt auf Anstellungsperiode und auf ein Jahr hochgerechnete) 90 % des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weitergeführten effektiv erzielte Lohn. In begründeten Fällen kann auf Lohns. den vertraglich vereinbarten Jahreslohn abgestellt werden. Bezieht er bei einem nicht bei der GastroSocial
16 17 A Allgemeine Bestimmungen A Allgemeine Bestimmungen Herabsetzung 4.6 Sinkt der AHV-pflichtige Bruttolohn vorübergehend wegen 4.8.5 Hat die freiwillige Weitersicherung mehr als zwei Jahre ge- versicherter Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, dauert, so müssen die gesamten Versicherungsleistungen in Lohn so behält der bisherige versicherte Lohn Gültigkeit. Der Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht Versicherte kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten mehr für selbstbewohntes Wohneigentum vorbezogen oder Lohns schriftlich beantragen. verpfändet werden. Versicherter 4.7 Bei Teilinvaliden wird ein allfälliger Koordinationsabzug zur 4.8.6 Bei einer allfälligen Unterdeckung besteht ferner die Pflicht, Lohn bei Bestimmung des versicherten Lohns entsprechend dem zur Behebung der Unterdeckung Arbeitnehmerbeiträge zu Teilinvalidität Rentenanspruch reduziert. Dabei gelten die gesetzlichen entrichten (Sanierungsbeiträge). Grenzbeträge gemäss Art. 4 BVV 2. 4.8.7 Wird aufgrund einer Auflösung des Anschlussvertrags mit Ausscheiden 4.8 dem ehemaligen Arbeitgeber das gesamte Versichertenkol- aus der 4.8.1 Versicherte, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus lektiv an eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen, so sind obligatorischen der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das von diesem Wechsel auch die im Rahmen der Weiterversi- Versicherung Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, haben die cherung nach Art. 4.8 Versicherten betroffen. nach Vollen- Möglichkeit, die Vorsorge im bisherigen Umfang (wahlweise dung des 58. mit oder ohne Sparbeiträge) durch Beiträge weiterzuführen. Altersjahres 5 Altersguthaben und Altersgutschriften 4.8.2 Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Inva- Altersguthaben 5.1 Für jeden Versicherten wird ein individuelles Alterskonto lidität oder bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsal- geführt, aus dem das Altersguthaben ersichtlich ist. Das ters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, Altersguthaben besteht aus wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementari- a) den Altersgutschriften (deren Höhe ist im Vorsorgeplan schen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann festgelegt und entspricht mindestens den Altersgut- durch den Versicherten jederzeit auf das Ende eines Monats schriften nach BVG), gekündigt werden. b) den eingebrachten Austrittsleistungen, 4.8.3 Die reglementarischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbei- träge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Werden die Bei- c) den freiwilligen Einkaufssummen, träge nicht fristgerecht bezahlt, fordert die GastroSocial Pensionskasse den Beitragsschuldner unter Androhung der d) den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs Kündigung auf, die Beiträge innert Frist zu entrichten. Werden gemäss Art. 22c Abs. 2 FZG überwiesen und gutge- die Beiträge während dieser Mahnfrist nicht bezahlt, wird schrieben worden sind, die Versicherung unverzüglich aufgelöst. e) allfälligen weiteren Einlagen, 4.8.4 Der Antrag zur Weiterführung der Vorsorge muss vor Been- digung des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden. f) Zinsgutschriften,
18 19 A Allgemeine Bestimmungen A Allgemeine Bestimmungen g) abzüglich allfälliger Bezüge für Wohneigentum und Freiwillige 5.4 Auszahlungen infolge Ehescheidung oder gerichtlicher Einkäufe 5.4.1 Freiwillige Einkäufe werden dem Alterskonto des Versicherten Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, gutgeschrieben. Diese dürfen jedoch die Summe der ver- zinsten Altersgutschriften gemäss Vorsorgeplan, in Prozent h) zzgl. allfällige Rückzahlungen von Bezügen für Wohnei- des koordinierten Lohns zum Zeitpunkt der Einzahlung des gentum. Einkaufsbetrags, für die Zeit zwischen dem Beginn des Spar- prozesses und dem Zeitpunkt des Einkaufs, abzüglich dem Eingebrachte und bezogene Beträge werden sofort zins- Kontostand zum Zeitpunkt des Einkaufs, nicht übersteigen. wirksam; Altersgutschriften des laufenden Jahres werden Solche Einkäufe werden Austrittsleistungen aus früheren nicht verzinst. Arbeitsverhältnissen gleichgestellt. Einkäufe können bei voller Arbeitsfähigkeit bis zur Pensionierung erfolgen. Der Zinssatz 5.2 Arbeitgeber kann sich an einem Einkauf finanziell beteiligen. 5.2.1 Der Zinssatz für die Berechnung der voraussichtlichen Alters- Aus Einkäufen resultierende Leistungen dürfen innerhalb leistungen und der jährlich tatsächlich gutgeschriebene der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Zinssatz werden vom Stiftungsrat festgelegt. Der Projekti- Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung onszinssatz für die Berechnung der voraussichtlichen Alters- getätigt, dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen leistungen hat langfristigen Charakter und kann vom tatsäch- werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. lich gutgeschriebenen Zins abweichen. 5.4.2 Einkäufe zum Ausgleich der Rentenkürzungen bei vorzeitiger 5.2.2 Der Stiftungsrat entscheidet zu Beginn eines Rechnungsjahres Pensionierung sind in Art. 9.4.3 Reglement geregelt. über den Zinssatz, der für die Austritte im laufenden Jahr angewandt wird. Am Ende des Rechnungsjahres legt er 5.4.3 Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der aufgrund des Ergebnisses den definitiven Zinssatz für das GastroSocial Pensionskasse nicht garantiert. Rechnungsjahr fest, mit welchem die Altersguthaben von am 31. Dezember des Rechnungsjahres aktiv Versicherten verzinst werden. Eingebrachte 5.3 Austritts- 5.3.1 Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen leistungen werden nur bis zum Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen akzeptiert und dem Alterskonto gutgeschrieben. Darüber hinausgehende Austrittsleistungen können mit Einverständnis der GastroSocial Pensionskasse eingebracht werden. 5.3.2 Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen wer- den bei der Pensionierung nur bis zur ersten Auszahlung der Altersleistung entgegengenommen.
20 21 B Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen B Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen 6 Auszahlung von Leistungen 6.1.5 Der Rentenanspruch dauert bis zum Ende des Monats, in welchem der Anspruchsberechtigte stirbt oder in welchem Beginn und 6.1 die Rentenberechtigung nach den Bestimmungen dieses Ende von 6.1.1 Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht am Ersten des Renten- Reglements wegfällt. Monats nach Erreichen des tatsächlichen Rücktrittsalters. zahlungen Auszahlungs- 6.2 Unter Vorbehalt von Art. 6.3 Reglement und Art. 14.5 Reg- Der Anspruch auf eine Alterskinderrente entsteht gleichzeitig zeitpunkt lement werden die nach diesem Reglement vorgesehenen mit der Hauptrente. Bei nachträglicher Aufnahme einer jährlichen Renten in vorschüssigen Raten vierteljährlich aus- Ausbildung beginnt der Anspruch am Ersten des Monats bezahlt. nach Beginn der Ausbildung. Geringfügige 6.3 Beträgt die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10 %, die Für Kinder, die nach der Entstehung des Anspruchs der Kapital- Partnerrente weniger als 6 %, die Waisenrente weniger als Hauptrente geboren werden, beginnt der Anspruch für eine abfindung 2 % der minimalen AHV-Altersrente, wird anstelle der Rente Alterskinderrente am Ersten des Monats nach der Geburt. eine Kapitalabfindung ausbezahlt. Die Kapitalabfindung wird nach den versicherungstechnischen Grundlagen der 6.1.2 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entsteht am GastroSocial Pensionskasse berechnet. Mit ihrer Auszahlung Ersten des Monats nach dem Tod. Nimmt der Waise die erlöschen alle weiteren Ansprüche des Versicherten oder Ausbildung erst später auf, so entsteht der Anspruch am seiner Hinterlassenen an die GastroSocial Pensionskasse. Ersten des Monats nach Beginn der Ausbildung. Fälligkeit 6.4 Kapitalleistungen werden spätestens 30 Tage nach Erhalt Für Waisen, die nach dem Tod des Versicherten geboren von Kapital- aller notwendigen Unterlagen für die Abklärung und werden, beginnt der Anspruch am Ersten des Monats nach leistungen Ausrichtung des Leistungsanspruchs fällig. Vor Entstehung der Geburt. des Anspruchs kann die Fälligkeit nicht eintreten. 6.1.3 Die Invalidenleistungen beginnen im gleichen Zeitpunkt wie Verzugszins 6.5 Für Renten- sowie Kapitalleistungen gilt ein Verzugszinssatz die Leistungen der IV. in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes. Der Anspruch auf eine Invalidenkinderrente entsteht gleich- Rückerstattung 6.6 zeitig mit der Hauptrente. Bei nachträglicher Aufnahme einer 6.6.1 Leistungen, die ungerechtfertigt ausbezahlt worden sind, Ausbildung beginnt der Anspruch im Ausbildungsmonat. müssen zurückerstattet werden. Sie können von der Gastro- Social Pensionskasse mit weiteren Leistungen verrechnet Für Kinder, die nach der Entstehung des Anspruchs der werden. Hauptrente geboren werden, beginnt der Anspruch im Ge- burtsmonat. 6.6.2 Überobligatorische Leistungen können auch ohne Verletzung einer Meldepflicht zurückgefordert werden. 6.1.4 Risikoleistungen werden in jedem Fall frühestens nach Wegfall der Lohnfortzahlung bzw. Lohnersatzleistungen (so namentlich Taggelder der Kranken-, Unfall- und Militär- versicherung) oder nach Wegfall der Alters- oder Invaliden- rente fällig.
22 23 B Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen B Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen 7 Anpassung der Renten 8 Anrechnung, Überversicherung und Leistungskürzungen Gesetzliche 7.1 Hinterlassenenrenten und Invalidenleistungen, deren Laufzeit Maximales 8.1 Die Risikoleistungen der GastroSocial Pensionskasse werden Anpassung 3 Jahre überschritten haben, werden bis zum ordentlichen Ersatzein- gekürzt, soweit sie zusammen mit anrechenbaren Einkünften Rücktrittsalter nach den gesetzlichen Vorschriften und auf kommen 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Anordnung des Bundesrats an die Preisentwicklung ange- Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht vermu- passt. Für die Teuerungsanpassung nach dem Rücktrittsalter tungsweise dem Valideneinkommen gemäss IV. Abweichungen gilt Art. 7.2 Reglement sinngemäss. sind vom Versicherten sowie von der Vorsorgeeinrichtung zu substantiieren. Reglemen- 7.2 Die Altersrenten und Alterskinderrenten können auf Beschluss tarische des Stiftungsrats der Teuerung angepasst werden. Anrechenbare 8.2 Anpassung Einkünfte 8.2.1 Anrechenbar sind alle Leistungen, die im Zeitpunkt der Kür- zungsfrage ausgerichtet werden (mit Ausnahme von Hilflosen- entschädigungen, Abfindungen oder ähnlichen Leistungen), vor allem: a) Leistungen der AHV, IV, UV oder MV b) Leistungen anderer in- oder ausländischer Sozialver- sicherungen c) Kapitalabfindungen und ähnliche Leistungen d) Lohn- und Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken- oder Arbeitslosentaggelder) e) Leistungen der eigenen oder anderer Vorsorgeeinrich- tungen f) Leistungen eines haftpflichtigen Dritten g) e in durch ein Scheidungsurteil oder Urteil zur gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft dem ge- schiedenen Ehegatten oder ehemaligen Partner zuge- sprochener Rentenanteil
24 25 B Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen C Leistungen 8.2.2 Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin 9 Altersleistungen erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- Ordentliche 9.1 oder Ersatzeinkommen angerechnet. Pensionierung 9.1.1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine lebenslängliche Alters- rente infolge Pensionierung. Die Höhe der Altersrente wird 8.2.3 Die Einkünfte des überlebenden Ehepartners oder eingetrage- in Prozenten des vorhandenen Altersguthabens berechnet nen Partners und der Waisen werden zusammengerechnet. (Umwandlungssatz). Allfällige anrechenbare Kapitalleistungen werden basierend auf den versicherungstechnischen Grundlagen der Gastro- 9.1.2 Der Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter (Män- Social Pensionskasse in gleichwertige Renten umgerechnet. ner 65/Frauen 64) für den obligatorischen Teil beträgt 6.8 % und für den überobligatorischen Teil 6.5 %. Periodische 8.3 Überprüfung 8.3.1 Der Leistungsberechtigte hat der GastroSocial Pensionskasse Option auf 9.2 Auf Verlangen des Versicherten kann anstelle einer lebens- unaufgefordert und umgehend über alle anrechenbaren Alterskapital länglichen Altersrente das Altersguthaben oder Teile davon Einkünfte Auskunft zu geben. als einmaliges Kapital bezogen werden. Es gelten die nach- stehenden Bedingungen: 8.3.2 Die GastroSocial Pensionskasse kann Voraussetzung und Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre a) D er Antrag für den Kapitalbezug ist schriftlich bis 30 Tage Leistungen bei wesentlich veränderten Verhältnissen anpas- nach der tatsächlichen Pensionierung bei der GastroSocial sen. Dabei wird der mutmasslich entgangene Verdienst Pensionskasse einzureichen, in jedem Fall aber vor der nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise ersten Rentenzahlung. aufgewertet. b) Ein Teilkapitalbezug des Altersguthabens ist möglich, Pensionskassen- 8.4 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall sofern sich die verbleibende Altersrente auf mindestens regress haftet, tritt die GastroSocial Pensionskasse zum Zeitpunkt 10 % der einfachen AHV-Mindestaltersrente beläuft. des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen Der Teilkapitalbezug muss mindestens CHF 10’000.– in die Ansprüche des Versicherten, seiner Hinterbliebenen betragen. Der bezogene Betrag wird proportional dem und weiterer Begünstigter nach Art. 20a BVG ein. Für den obligatorischen und dem überobligatorischen Teil des überobligatorischen Bereich kann die GastroSocial Pensions- Altersguthabens entnommen. kasse verlangen, dass ihr der Versicherte Forderungen gegenüber haftpflichtigen Dritten bis zur Höhe seiner c) Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Leistungen abtritt. Partnerschaft, ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nur zulässig, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Die Unterschrift des Ehe- partners oder eingetragenen Partners muss beglaubigt sein. Kann der Versicherte die schriftliche Zustimmung des Ehepartners bzw. des eingetragenen Partners nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.
26 27 C Leistungen C Leistungen d) Bei Bezug von Invalidenleistungen von der GastroSocial 9.3.5 Wird nach erfolgter Teilpensionierung der Beschäftigungs- Pensionskasse bis zum Zeitpunkt des ordentlichen grad wieder erhöht, behält sich die GastroSocial Pensions- Rücktrittsalters ist eine Auszahlung des vorhandenen kasse das Recht vor, die Altersleistungen im Umfang des Altersguthabens in Kapitalform nicht mehr zulässig erhöhten Beschäftigungsgrads einzustellen oder die Teil- (Ausnahme Art. 6.3 Reglement). pensionierung rückgängig zu machen. e) Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultie- 9.3.6 Das für die Ausrichtung der Altersleistungen benötigte renden Leistungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht Altersguthaben setzt sich im gleichen Verhältnis aus obliga- in Kapitalform bezogen werden. torischen und überobligatorischen Teilen zusammen wie das gesamte Altersguthaben. f) Mit der Auszahlung des gesamten Kapitals erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber der GastroSocial Pen- 9.3.7 Die Altersleistung kann für die einzelne Teilpensionierungs- sionskasse. Bei teilweiser Auszahlung in Kapitalform stufe nur entweder in Renten- oder in Kapitalform geltend werden die Ansprüche entsprechend gekürzt. gemacht werden. Im Übrigen gilt Art. 9.2 Reglement. Teil- 9.3 9.3.8 Einkäufe sind im Umfang des verbleibenden Beschäftigungs- pensionierung 9.3.1 Ein Versicherter kann sich teilpensionieren lassen. Der erste grads weiterhin möglich. Teilpensionierungsschritt kann vor oder nach dem ordentli- chen Rücktrittsalter erfolgen, sofern die Voraussetzungen Vorzeitige 9.4 gemäss Art. 9.4 Reglement sowie Art. 9.5 Reglement erfüllt Pensionierung 9.4.1 Gibt der Versicherte seine Erwerbstätigkeit beim bisherigen sind. Die vollständige Pensionierung erfolgt spätestens im Arbeitgeber innerhalb von maximal 5 Jahren vor dem Zeitpunkt der Vollendung des 70. Altersjahres. ordentlichen Rücktrittsalter dauernd auf und besteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen der GastroSocial 9.3.2 Eine Teilpensionierung setzt eine entsprechende Reduktion Pensionskasse bzw. wurden keine Invalidenleistungen der des Beschäftigungsgrads und des Erwerbseinkommens Eidg. Invalidenversicherung beantragt, kann er vorzeitige voraus. Besteht ein Anspruch auf Invalidenleistungen der Altersleistungen beantragen. GastroSocial Pensionskasse bzw. wurden Invalidenleistun- gen der Eidg. Invalidenversicherung beantragt, ist eine Teil- 9.4.2 Bei vorzeitiger Pensionierung bis maximal 5 Jahre vor dem pensionierung ausgeschlossen. ordentlichen Rücktrittsalter reduziert sich der Umwand- lungssatz um 0.2 % pro vorbezogenem Jahr. War der 9.3.3 Die Resterwerbstätigkeit muss mindestens 20 % betragen. Versicherte unmittelbar vor der Pensionierung mindestens Fällt der verbleibende Jahreslohn unter den Mindestlohn 5 Jahre ununterbrochen im Gastgewerbe tätig, wird auf nach Art. 2 Abs. 1 BVG, so ist die ganze Altersleistung zu dem obligatorischen BVG-Altersguthaben keine Kürzung beziehen; vorbehalten bleibt Art. 2 Abs. 1bis FZG. vorgenommen. 9.3.4 Die Teilpensionierung erfolgt in maximal 3 Schritten von jeweils mindestens 20 % eines Vollzeitpensums. Zwischen den einzelnen Schritten muss jeweils mindestens 1 Jahr liegen.
28 29 C Leistungen C Leistungen 9.4.3 Bei vorgesehener Pensionierung vor dem ordentlichen 9.5.2 Der Umwandlungssatz erhöht sich pro aufgeschobenem Jahr Rücktrittsalter kann die Kürzung der Altersleistung mittels um 0.2 %. freiwilligem Einkauf vermieden oder vermindert werden, sofern sämtliche Austrittsleistungen aus früheren Vorsorge- 9.5.3 Der Versicherte darf höchstens den Teil der Altersleistung verhältnissen eingebracht wurden und keine Einkäufe gemäss aufschieben, der dem weiterhin ausgeübten Beschäftigungs- Art. 5.4 Reglement mehr möglich sind. grad sowie Erwerbseinkommen entspricht. 9.4.4 Für die Berechnung des maximalen Einkaufs wird die Diffe- 9.5.4 Die Pflicht zur Entrichtung der Sparbeiträge gemäss Art. 15 renz zwischen der Rente im ordentlichen Rücktrittsalter und Reglement bleibt weiterhin bestehen. dem vorgesehenen vorzeitigen Pensionierungsalter ermittelt. Dieser Betrag wird danach mit dem für die vorzeitige 9.5.5 Es besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Pensionierung gültigen Umwandlungssatz kapitalisiert und Wird der Versicherte (ganz oder teilweise) arbeitsunfähig, auf das Einkaufsdatum zum BVG-Mindestzinssatz abdiskon- wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens tiert. nach Ablauf von 3 Monaten, die gesamte Altersleistung fällig. 9.4.5 Bei einem Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung darf das Im Todesfall berechnen sich die Partnerrente (Art. 11.3.1 reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 % über- Reglement) sowie die Waisenrente (Art. 11.6 Reglement) schritten werden. Hat der Versicherte das Leistungsziel bei auf der Basis der Altersrente, auf die der Versicherte im einem Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung um mehr als Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Die Höhe der 5 % überschritten, wird die Äufnung des Alterskontos Renten ist im Vorsorgeplan definiert. sistiert und es werden keine Sparbeiträge mehr erhoben. Ein allfälliger Überschuss zum Zeitpunkt der effektiven Pensio- Alterskinder- 9.6. nierung verfällt zu Gunsten der GastroSocial Pensionskasse. renten 9.6.1 ezüger einer Altersrente, bei deren Tod die Kinder Anspruch B auf eine Waisenrente hätten, haben Anspruch auf Alters- 9.4.6 ird nach der vorzeitigen Pensionierung wieder eine Erwerbs- W kinderrenten. Der Anspruch besteht bis zum 20. Geburtstag tätigkeit aufgenommen, behält sich die GastroSocial Pensi- des Kindes. Der Anspruch besteht weiter für Kinder in Aus- onskasse das Recht vor, die vorbezogenen Altersleistungen bildung bzw. für Kinder, die zu mindestens 70 % invalid im Umfang des neuen Beschäftigungsgrads einzustellen sind, längstens aber bis zum 25. Geburtstag. oder die Pensionierung rückgängig zu machen. 9.6.2 Die Höhe der Alterskinderrente entspricht der Alterskinder- Aufgeschobene 9.5 rente gemäss BVG. Pensionierung 9.5.1 Auf Verlangen des Versicherten kann die Pensionierung bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zum 70. Altersjahr, aufgeschoben werden. Der schriftliche Antrag auf Aufschub der Pensionierung muss der GastroSocial Pensionskasse vor dem Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters vorliegen.
30 31 C Leistungen C Leistungen 10 Invalidenleistungen Höhe 10.2 ie versicherten Invalidenleistungen sind im Vorsorgeplan D definiert. Anspruch 10.1 10.1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben Versicherte, die vor Invaliditäts- 10.3 Ist der Versicherte im Sinn der Eidg. Invalidenversicherung dem ordentlichen Rücktrittsalter im Sinn der IV zu mindestens grad (IV) zu mindestens 40 % invalid, werden Voll- oder Teilinva- 40 % invalid sind und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, lidenleistungen in der Regel entsprechend dem Invaliditäts- deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der GastroSocial grad wie folgt festgesetzt: Pensionskasse versichert waren. Invaliditätsgrad Rentenanspruch beitragsbefreiter 10.1.2 Die Invalidenleistungen werden im ordentlichen Rücktritts- Lohnanteil alter durch Altersleistungen abgelöst, welche mindestens unter 40 % keine Rente keine Beitragsbe- den BVG-Invalidenleistungen im ordentlichen Rücktrittsalter freiung entsprechen. 40 – 49 % Viertelrente 25 % 50 – 59 % halbe Rente 50 % 10.1.3 Die GastroSocial Pensionskasse kürzt, entzieht oder verwei- gert ihre Leistungen, wenn der Anspruchsberechtigte die 60 – 69 % Dreiviertelrente 75 % Invalidität durch schweres Verschulden, vorsätzlich oder bei 70 % und mehr volle Rente 100 % vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Zudem sind Leis- Beitrags- 10.4 Während des Bezugs einer Invalidenrente wird das Alters- tungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfall- oder der befreiung guthaben aufgrund des massgebenden Lohns gemäss Militärversicherung durch die GastroSocial Pensionskasse Art. 4.3.1 lit. a Reglement bis zur Wiedererlangung der nicht auszugleichen. Die gesetzlichen Mindestleistungen Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit, längstens jedoch bis zum gemäss BVG können nur dann verweigert oder gekürzt ordentlichen Rücktrittsalter, entsprechend dem Rentenan- werden, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder spruch durch die GastroSocial Pensionskasse geäufnet und verweigert. wie bei einem aktiv Versicherten verzinst. Die Beitragsbe- freiung erfolgt gemäss Art. 10.3 Reglement. 10.1.4 Entzieht oder widersetzt sich ein Versicherter einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die Alterskonto bei 10.5 ei Teilinvalidität wird das bei Invaliditätsbeginn vorhandene B eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Teilinvalidität Altersguthaben entsprechend dem Rentenanspruch gemäss eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt er nicht Art. 10.3 Reglement in einen aktiven und einen passiven Teil aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare dazu bei, so werden aufgeteilt. die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert. Die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG Das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben wird können nur dann verweigert oder gekürzt werden, wenn die entsprechend Art. 10.4 Reglement wie für einen vollinvaliden AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert. Versicherten weitergeführt und das dem aktiven Teil ent- sprechende Altersguthaben wird wie für einen voll erwerbs- 10.1.5 Bei Strafvollzug werden die Leistungen mit Ausnahme der fähigen Versicherten weitergeführt. Kinderrenten sistiert.
32 33 C Leistungen C Leistungen Invaliden- 10.6 Geschiedene Ehepartner, denen vor dem 1. Januar 2017 kinderrenten 10.6.1 Bezüger einer Invalidenrente, bei deren Tod die Kinder eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebensläng- Anspruch auf eine Waisenrente hätten, haben Anspruch auf liche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Invalidenkinderrenten. Der Anspruch auf Invalidenkinder- Hinterlassenenleistungen nach dem bis 31. Dezember 2016 renten entsteht gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine geltenden Recht. Invalidenrente. Der Anspruch besteht bis zum 20. Geburts- tag des Kindes. Der Anspruch besteht weiter für Kinder in Bestimmungen 11.2 Ausbildung bzw. für Kinder, die zu mindestens 70 % invalid für den 11.2.1 Anspruchsberechtigt ist der zu Lebzeiten gemeldete unver- sind, längstens aber bis zum 25. Geburtstag. Der Anspruch unverheirateten heiratete Lebenspartner, sofern im Zeitpunkt des Todes ein erlischt spätestens, wenn der Anspruch auf eine Invaliden- Lebenspartner gemeinsamer amtlicher Wohnsitz bestand. rente wegfällt. 11.2.2 Der Lebenspartner kann nur gemeldet werden, wenn dieser 10.6.2 Die Höhe der Invalidenkinderrente ist im Vorsorgeplan defi- sowie der Versicherte nicht verheiratet ist oder nicht im Sinn niert. des Partnerschaftsgesetzes eingetragen ist. Lebenspartner dürfen nicht miteinander verwandt sein. Der unverheiratete Lebenspartner kann ausschliesslich mit dem bei der Gastro- 11 Hinterlassenenleistungen Social Pensionskasse zu beziehenden Formular angemeldet werden. Bestimmungen 11.1 für Ehepartner 11.1.1 Der Partner gemäss Partnerschaftsgesetz ist dem Ehepartner und eingetra- Partnerrente 11.3 gleichgestellt. Für eine bessere Lesbarkeit wird in den ein- gene Partner 11.3.1 Der Ehepartner bzw. Lebenspartner (Art. 11.2 Reglement) zelnen Bestimmungen nur der Ehepartner erwähnt. hat im Todesfall eines Versicherten oder eines Rentenbezügers Anspruch auf eine Partnerrente, sofern die Partnerschaft 11.1.2 Der geschiedene Ehepartner ist dem Ehepartner gleichge- zum Zeitpunkt des Todes mindestens 5 Jahre gedauert stellt, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und hat oder er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder dem geschiedenen Ehepartner im Scheidungsurteil eine aufkommen muss. Dabei werden die Dauer der Ehe bzw. Rente nach Art. 124e Abs. 1 ZGB oder Art. 126 Abs. 1 ZGB der eingetragenen Partnerschaft mit einer vorangehenden zugesprochen wurde. Der Anspruch ist jedoch auf den Lebenspartnerschaft (mit gemeinsamem amtlichen Wohn- Minimalanspruch gemäss BVG beschränkt. Die Leistungen sitz) kumuliert. der GastroSocial Pensionskasse werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleis- Sofern der gemeldete Lebenspartner nicht für den Unterhalt tungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufzukommen übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei hat, muss für den Anspruch auf eine Partnerrente der nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener gemeinsame amtliche Wohnsitz zudem ununterbrochen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente während mindestens 5 Jahren bis zum Tod bestanden haben. der AHV.
34 35 C Leistungen C Leistungen 11.3.2 Die Höhe der Partnerrente wird im Vorsorgeplan definiert. Hat die Ehe oder Lebenspartnerschaft (Art. 11.2 Reglement) während dem ersten Altersrentenbezugsjahr begonnen, 11.3.3 Stirbt der Versicherte vor Bezug einer Altersleistung, werden beträgt die Reduktion 20 % und pro weiteres Altersrenten- die im Zeitpunkt des Todes der GastroSocial Pensionskasse bezugsjahr weitere 20 %. Bei Eheschliessung oder Eingehen bekannten freiwilligen Einkäufe, abzüglich die im Zeitpunkt einer Lebenspartnerschaft (Art. 11.2 Reglement) während des Todes ausstehenden Bezüge für Wohneigentumsförde- dem fünften Altersrentenbezugsjahr besteht kein Anspruch rung sowie scheidungsrechtliche Auszahlungen, an den Ehe- mehr auf eine Partnerrente. Vorbehalten bleibt die Gewäh- oder Lebenspartner gemäss Art. 11.2 Reglement ausbezahlt. rung der BVG-Mindestleistung, wobei der Lebenspartner (Art. 11.2 Reglement) dem Ehepartner gleichgestellt ist. 11.3.4 Der Anspruch auf eine Partnerrente erlischt mit – der Wiederverheiratung, bzw. 11.3.8 Die GastroSocial Pensionskasse kürzt, entzieht oder verwei- – dem Eingehen einer neuen eingetragenen Partnerschaft, gert ihre Leistungen, wenn der Anspruchsberechtigte den bzw. Todesfall durch schweres Verschulden, vorsätzlich oder bei – dem Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft, vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens bei welcher ein reglementarischer Anspruch auf herbeigeführt hat. Zudem sind Leistungsverweigerungen Partnerrente besteht, bzw. oder -kürzungen der Unfall- oder der Militärversicherung – dem Tod des Bezügers der Partnerrente. durch die GastroSocial Pensionskasse nicht auszugleichen. Die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG können 11.3.5 Besteht kein Anspruch auf eine Partnerrente, hat der Ehe- nur dann verweigert oder gekürzt werden, wenn die AHV/IV partner Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert. des Betrags nach Art. 11.4.3 lit. a Reglement, mindestens aber im dreifachen Betrag der jährlichen Partnerrente. Todesfallkapital 11.4 11.4.1 Stirbt ein Versicherter oder ein Invalidenrentenbezüger vor Erfüllt der Lebenspartner (Art. 11.2 Reglement) die An- Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters und vor Bezug spruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht, einer Altersleistung und wird keine Partnerrente oder eine hat er keinen Anspruch auf eine einmalige Abfindung. entsprechende Abfindung fällig, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. 11.3.6 W ird keine Waisenrente fällig und ist der anspruchsberech- tigte Ehepartner bzw. Lebenspartner (Art. 11.2 Reglement) 11.4.2 Anspruchsberechtigte sind, unabhängig vom Erbrecht, nach mehr als 10 Jahre jünger als der Verstorbene, erfolgt eine folgender Prioritätenordnung: Kürzung. Die Kürzung beträgt für jedes volle Jahr über diesen Altersunterschied hinaus 2.5 %. Vorbehalten bleibt die Ge- Gruppe 1 währung der BVG-Mindestleistung, wobei der Lebenspartner a) Natürliche Personen, die vom Versicherten in erhebli- (Art. 11.2 Reglement) dem Ehepartner gleichgestellt ist. chem Mass unterstützt worden sind, sofern vom Versi- cherten zu Lebzeiten der GastroSocial Pensionskasse 11.3.7 Beginnt die Ehe oder Lebenspartnerschaft (Art. 11.2 Regle- eine schriftliche Begünstigtenerklärung (ein allfällig ment) während des Altersrentenbezugs, wird die reglemen- eingereichtes Formular nach Art. 11.2 Reglement ist tarische bzw. allenfalls gekürzte Partnerrente herabgesetzt. ebenfalls gültig) eingereicht wurde, bei Fehlen
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