PRODUKTINTERVENTION ABSCHNITT 2.24 DES CP - BAFIN
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Produktintervention Abschnitt 2.24 des CP
Produktintervention von ESMA/EBA Befugnis für den Ausnahmefall Regelfall: NCA-Intervention aber: wenn, dann vorrangig vor NCA-Intervention Frühester Interventionszeitpunkt vorsorglich vor Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf Räumlicher Anwendungsbereich: „in der Union“ Nebenbestimmungen: Ausnahmen/Bedingungen 2
Produktintervention von ESMA/EBA Interventionsgegenstand Form von Finanztätigkeit oder –praxis insbesondere: Vermarktung, Vertrieb, Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen (ESMA) insbesondere: Vermarktung, Vertrieb, Verkauf von bestimmten strukturierten Einlagen oder von strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen (EBA) 3
Produktintervention von ESMA/EBA Zwingende Interventionsvoraussetzungen (1) Betroffenheit eines Schutzgutes erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes Gefahr für Funktion/Integrität der Finanz- oder Warenmärkte Gefahr für Stabilität des Unions-Finanzsystems oder seiner Teile 4
Produktintervention von ESMA/EBA Zwingende Interventionsvoraussetzungen (2) regulatorische Anforderungen (Unionsrecht) wenden Gefahr nicht ab keine Maßnahmen zuständiger Behörde(n) / Maßnahmen werden Bedrohung nicht gerecht 5
Produktintervention von ESMA/EBA Zwingende Interventionsvoraussetzungen (3) Verhältnismäßigkeit Mittel-Zweck-Relation Vermeidung von Aufsichtsarbitrage Anhörung der für Warenmärkte Zuständigen 6
Produktintervention von ESMA/EBA Formalien der Intervention Unterrichtung zuständiger Behörden (Vorschlag?) Bekanntmachung auf der Webseite Zeitpunkt des Inkrafttretens (nach Bekanntmachung) Zeitliche Beschränkung der Maßnahme Überprüfung der Maßnahme mindestens alle 3 Monate 7
Produktintervention der NCAs Frühester Interventionszeitpunkt vorsorglich vor Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf Räumlicher Anwendungsbereich: „in/aus dem Mitgliedsstaat“ Nebenbestimmungen: Ausnahmen und Bedingungen 8
Produktintervention der NCAs Interventionsgegenstand Form von Finanztätigkeit oder –praxis insbesondere: Vermarktung, Vertrieb, Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen insbesondere: Vermarktung, Vertrieb, Verkauf von bestimmten strukturierten Einlagen oder von strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen 9
Produktintervention der NCAs „Vergewisserte“ Interventionsvoraussetzungen (1) Betroffenheit eines Schutzgutes erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes Gefahr für Funktion/Integrität der Finanz- oder Warenmärkte Gefahr für Stabilität des Finanzsystems eines Mitgliedsstaats oder seiner Teile negative Auswirkungen eines Derivats auf Preisbildungsmechanismus im zugrundeliegenden Markt 10
Produktintervention der NCAs „Vergewisserte“ Interventionsvoraussetzungen (2) regulatorische Anforderungen (Unionsrecht) wenden Gefahr nicht ab insbesondere: stärkere Aufsicht, Durchsetzung der Vorgaben 11
Produktintervention der NCAs „Vergewisserte“ Interventionsvoraussetzungen (3) Verhältnismäßigkeit Wesensart der Risiken Kenntnisniveau der betreffenden Marktteilnehmer/Anleger wahrscheinliche Wirkung für profitierende Inhaber/Adressaten 12
Produktintervention der NCAs „Vergewisserte“ Interventionsvoraussetzungen (4) angemessene Anhörung potentiell betroffener anderer NCAs keine Diskriminierung von Leistungen/Tätigkeiten aus anderen Mitgliedsstaaten ggf. angemessene Anhörung der für Warenmärkte Zuständigen 13
Produktintervention der NCAs Formalien der Intervention Unterrichtung zuständiger Behörden und ESMA einen Monat vor Wirksamwerden 24 Stunden bei vorläufigen Maßnahmen (max. 3 Monate Dauer) Bekanntmachung auf der Webseite Zeitpunkt des Inkrafttretens (nach Bekanntmachung) Widerruf bei Entfallen der Voraussetzungen 14
Koordination der Produktintervention Koordinierung durch ESMA/EBA Prüfung der Maßnahmen der NCAs Sicherstellung eines kohärenten Ansatzes Abgabe einer Stellungnahme Begründungsbedarf bei NCA-Abweichen von Stellungnahme 15
Verständnis der Produktintervention Sinn und Zweck Ergänzung des Vorfelds des Sanktionsregimes Reaktion auf un(vollständig)geregelte Sachverhalte Durchsetzung der Product Governance Regeln 16
Verständnis der Produktintervention Anwendbarkeit sparsamer Einsatz aber nicht mehr: Ultima Ratio gleichrangig neben stärkerer Aufsicht/Durchsetzung Regularien maßgebend: Verhältnismäßigkeit auch: Skalierung durch Bedrohungsintensität („Bedenken“ vs. „Gefahr“) 17
Verständnis der Produktintervention Charakter der Kriterienliste: flexibilitätswahrend nicht verbindlich und nicht abschließend nicht zwingend erforderlich: Einschreiten bei Kriterienerfüllung möglich: Einschreiten ohne jegliche Kriterienerfüllung Faktische Kriterien: alle MiFID-Anforderungen? Ergänzung durch weitere ESMA-Arbeiten? 18
Verständnis der Produktintervention Systematik der Kriterienliste Kriterien und Faktoren mit erläuternden Beispielen Übertragbarkeit der Beispiele Beispiele nicht kumulativ 19
Kriterien für die Produktintervention Grad der Komplexität Typ und Transparenz des Underlyings mehrere Lagen Kosten und Gebühren Komplexität der Performance-Berechnung Natur und Ausmaß der Risiken Bündelung mit anderen Produkten/Dienstleistungen Komplexität der Bedingungen 20
Kriterien für die Produktintervention Ausmaß des Problems oder Nachteils Nennwert des Finanzinstruments Zahl der betroffenen Investoren, Kunden, Marktteilnehmer relativer Anteil des Instruments in den Portfolien der Investoren Wahrscheinlichkeit, Umfang und Natur der Nachteile z.B. potentielles Verlustrisko erwartete Nachhaltigkeit des Problems oder Nachteils Emissionsvolumen Zahl der beteiligten Intermediäre Wachstum des Marktes oder der Verkaufszahlen 21
Kriterien für die Produktintervention Betroffener Kundentypus Privatkunde, professioneller Kunde, geeignete Gegenpartei seine Qualifikation und Befähigung z.B. Bildungsstand, Erfahrung mit ähnlichen Produkten/Praktiken seine wirtschaftliche Situation z.B. Einkommen, Vermögen seine finanziellen Ziele z.B. Altersvorsorge, Finanzierung eines Eigenheims die Einschlägigkeit des Zielmarktes von Endkunden 22
Kriterien für die Produktintervention Grad der Transparenz des Produktes/der Tätigkeit Typ und Transparenz des Underlyings “versteckte” Kosten und Gebühren Eigenschaften die Aufmerksamkeit erregen ohne Geeignetheit oder Qualität wiederzuspiegeln Ersichtlichkeit von Risiken Produktnamen die mehr Sicherheit oder Rendite implizieren als wahrscheinlich oder möglich 23
Kriterien für die Produktintervention Produkt-/Transaktionseigenschaften oder - Komponenten; Hebelwirkung produktinherente Hebelwirkung finanzierungsbezogene Hebelwirkung Eigenschaften von Wertpapierfinanzierungstransaktionen 24
Kriterien für die Produktintervention Diskrepanz zwischen Renditeerwatung/Nutzen und Verlustrisiko Strukturierungs- und andere Kosten Diskrepanz zum Emittentenrisiko (wo vom Emittenten beibehalten) Rendite-Risiko-Profil 25
Kriterien für die Produktintervention Leichtigkeit und Kosten eines Wechsels oder Verkaufs des Instruments Bid/ask-Spread Frequenz der Handelsmöglichkeiten Emissionsvolumen und Größe des Sekundärmarktes (Nicht-)Vorhandensein von Liquiditätsprovidern oder Market- Makern im Sekundärmarkt Eigenschaften des Handelssystems andere Barrieren für einen “Ausstieg” 26
Kriterien für die Produktintervention Preis und verbundene Kosten Verwendung versteckter oder sekundärer Kosten Kosten, die den erbrachten Servicelevel nicht reflektieren 27
Kriterien für die Produktintervention Innovationsgrad Innovationsgrad der Struktur z.B. Einbettung, Auslösemechanismen Innovationsgrad des Vertriebsmodells, Länge der Vertriebskette Grad der Innovationsdiffusion Innovationsgrad (nur) für bestimmte Kundengruppen Innovationsgrad des Hebeleffektes Undurchsichtigkeit des Underlyings Vorerfahrung des Marktes 28
Kriterien für die Produktintervention Zugrundeliegende Vertriebspraktiken verwendete Kommunikations- und Vertriebskanäle verwendetes Informations- Marketing- oder Absatzförderungsmaterial unterstellter Anlagezweck Nachgelagertheit einer Kaufentscheidung nach anderem Erwerb 29
Kriterien für die Produktintervention Situation des Emittenten Kreditwürdigkeit eines Emittenten oder Garanten Transparenz der Situation des Emittenten oder Garanten 30
Kriterien für die Produktintervention Informationsdichte und Verlässlichkeit von Informationen über ein Instrument Möglichkeit der Urteilsbildung für betroffene Marktteilnehmer unter Berücksichtigung von Typ/Natur des Instruments hohes Risiko für Vertragserfüllung durch Marktteilnehmer in entsprechenden Produkten/Märkten Gefahr der Kompromittierung der Integrität entsprechender Preisbildungsmechanismen Preis oder Wert nicht (mehr) durch legitime Marktkräfte (Angebot/Nachfrage) bestimmbar keine Verlässlichkeit von gebildeten Preisen/von Handelsvolumina als Entscheidungsbasis 31
Kriterien für die Produktintervention Anfälligkeit von Instrumenten für Verwendung in Finanzstraftaten Betrug oder Unredlichkeit Fehlverhalten oder Informationsmissbrauch in oder in Bezug auf einen Finanzmarkt Handhabung von Erlösen aus Straftaten Terrorismusfinanzierung Erleichterung der Geldwäsche 32
Kriterien für die Produktintervention Besonders hohes Risiko für Widerstandsfähigkeit/reibungslosen Ablauf von Märkten/Marktinfrastruktur Entstehen eines künstlichen und deutlichen Missverhältnisses zwischen Derivatepreis und Marktpreis im Underlying Hohes Risiko der Störung von für das nationale (NCAs) oder Finanzsystem der Union (ESMA/EBA) systemrelevanten Instituten Besondere Risiken für Markt- oder Zahlungssysteminfrakstruktur, insb. für Clearing-, Settlement- oder Handelssysteme Bedrohung des Vertrauens der Marktteilnehmer in das Finanzsystem 33
Geeignetheit Abschnitt 2.17 des CP
Geeignetheit Geeignetheitsprüfung: Verantwortlichkeit des WpDU Informationspflicht gegenüber dem Kunden Klarstellung der Reichweite nicht nur: Kaufempfehlung sondern: jede Empfehlung z.B. auch „nicht kaufen“, „verkaufen“, „halten“ 35
Geeignetheit Grundsätze und Verfahren zur Sicherstellung des Produktverständnisses des WpDU Prüfungsprozess für Produktalternativen zumindest: weniger komplexe und günstigere Alternativen Besondere Sorgfalt bei beschränkter Produktauswahl keine Empfehlung bei fehlender Geeignetheit 36
Geeignetheit Austausch von Produkten (Anlageberatung/FPV) Kosten-Nutzen-Analyse des Produktwechsels erforderlich Nutzen muss Kosten überwiegen Kontinuierliche Geschäftsbeziehung Update-Prozess für Kundeninformationen erforderlich 37
Geeignetheit Detailtiefe der einzuholenden Kundeninformationen angepasst an Umstände des Einzelfalls Sichern der Verlässlichkeit eigeholter Informationen Kundenbewusstsein für akkurate und aktuelle Informationen Risikotragfähigkeit/–appetit: robustes Bewertungsverfahren Funktionsfähigkeit und Angemessenheit eingesetzter Tools Identifikation/Entgegenwirken möglicher Beschränkungen 38
Geeignetheit Fragen zur Informationserlangung Verständlichkeit für die Kunden akkurates Erfassen der Kundenziele und Bedürfnisse Liefern aller erforderlichen Informationen Plausibilitätskontrolle der Kundenangaben z.B. Prüfung auf offensichtliche Widersprüche 39
Geeignetheit Geeignetheit bei Personenmehrheiten/Gesellschaften Zivil-/Gesellschaftsrechtsrahmen maßgeblich sofern nicht aussagekräftig: Einigung mit (allen) Betroffenen Prozess erforderlich Dokumentation der Einigung 40
Geeignetheit Geeignetheit bei Stellvertretung bei natürlichen Personen und kleinen Wirtschaftseinheiten Maßgeblichkeit für die Geeignetheitsprüfung bzgl. Anlageziele und finanzielle Verhältnisse: Vertretener bzgl. Kenntnisse und Erfahrungen: Vertreter 41
Geeignetheitserklärung „Erklärung zur Geeignetheit“ Überblick über die erteilte Beratung Begründung der Geeignetheit im Hinblick auf Kenntnisse/Erfahrung, finanziellen Verhältnisse, Verlusttragungsfähigkeit, Anlageziele, Risikotoleranz Erläuterung mit der Empfehlung verbundener Nachteile Grundgedanke: ausreichende Personalisierung 42
Geeignetheitserklärung „Erklärung zur Geeignetheit“ wahrscheinlicher Bedarf fortlaufender Beobachtung des Investments z.B. Erforderlichkeit späterer Beratung zur Rückkehr zur ursprünglich gewünschten Asset-Gewichtung bei fortlaufender Geeignetheitsprüfung Folgereports: Darstellung von Veränderungen; i.Ü. Verweisung 43
Angemessenheit Abschnitt 2.18 des CP
Angemessenheit – Execution Only „Execution-only-taugliche“ Dienstleistung Ausführung von Kundenaufträgen Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen aber nicht bei Kredit/Darlehensgewährung ohne Obergrenzen z.B. Girokonto ohne Obergrenze für Überziehungsmöglichkeiten 45
Angemessenheit – Execution Only Execution-only-taugliches“ Finanzinstrument zugelassene (Unternehmens-)Aktien nicht: Anteile an nicht-OGAW nicht: Aktien mit eingebettetem Derivat zugelassene Schuldverschreibungen/verbriefte Schuldtitel nicht: solche mit eingebettetem Derivat nicht: solche mit Struktur, die es dem Kunden erschwert damit einhergehende Risiken zu verstehen 46
Angemessenheit – Execution Only Noch: Execution-only-taugliches“ Finanzinstrument Geldmarktinstrumente nicht: solche mit eingebettetem Derivat nicht: solche mit Struktur, die es dem Kunden erschwert damit einhergehende Risiken zu verstehen Aktien oder Anteile an OGAW nicht: strukturierte OGAW 47
Angemessenheit – Execution Only Noch: Execution-only-taugliches“ Finanzinstrument strukturierte Einlagen nicht: solche mit Struktur, die Verständnis des Ertragsrisikos oder Kosten eines Verkaufs vor Fälligkeit erschwert andere nicht komplexe Finanzinstrumente 48
Angemessenheit – Execution Only ESMAs Agenda Definition „anderer nicht komplexer Finanzinstrumente“ (zwingend) technical advice Liste nicht komplexer Finanzinstrumente (optional) Guidelines (Update der vorhandenen CESR Q&A) Definition der „Struktur, die Risikoverständnis erschwert“ (zwingend) Guidelines 49
Angemessenheit – Execution Only Definition nicht komplexer Finanzinstrumente bisherige Kriterien des Art. 38 MiFID-Durchführungsrichtlinie neue zusätzliche Kriterien keine Vertragsbestimmung, Bedingung oder Auslöser die/der Natur, Risiko oder Auszahlungsprofil erheblich verändert keine expliziten/impliziten Ausstiegsgebühren mit der Folge der Illiquidität des Investments trotz zahlreicher technischer Möglichkeiten der Veräußerung oder Rückgabe ausdrückliche Benennung vorstehender Ausnahmen als „komplex“ 50
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