Checkliste zur Arbeitnehmerveranlagung - Himmelsberger

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Himmelsberger & Partner
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            Checkliste zur Arbeitnehmerveranlagung
Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung wird die Steuer für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen
neu berechnet.

In folgenden Fällen können Sie in der Regel eine Gutschrift erwarten:

   •   Wenn Sie während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten haben und der
       Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt hat.
   •   Wenn Sie während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt haben oder nicht ganzjährig
       beschäftigt waren.
   •   Wenn Sie auf Grund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf „Negativsteuer“ haben
       (wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr so wenig verdient haben, dass Sie keine Lohnsteuer –
       aber Sozialversicherungsbeiträge - bezahlt haben und sich daher der Alleinverdiener-
       /Alleinerzieherabsetzbetrag und ev. Kinderzuschläge nicht auswirken konnten. Negativsteuer
       bedeutet, es werden bis zu 50 % der Sozialversicherungsbeiträge (max € 400,00 jährlich).
       Sollten Sie zusätzlich zumindest ein Monat Anspruch auf Pendlerpauschale haben, erhöht sich
       der maximal rückerstattbare Betrag auf € 500,00 pro Jahr. Bei Anspruch auf den
       Alleinverdiener oder Alleinerzieherabsetzbetrag werden zusätzlich mind € 494,00 jährlich
       rückerstattet.
   •   Bezüglich Negativsteuer von Pensionistinnen/Pensionisten siehe unten zur antragslosen
       Arbeitnehmerveranlagung.
   •   Besteht mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf ein Pendlerpauschale und ergibt
       die Berechnung der Einkommensteuer eine Steuer von mindestens einem Euro steht ab 2013
       zusätzlich ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von € 290,00 zu der auch zu einer
       Steuergutschrift führen kann. Der Pendlerausgleichsbetrag vermindert sich gleichmäßig
       einschleifend zwischen einer Einkommensteuer von einem Euro und 290 Euro auf 0 Euro.
   •   Wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf den
       Kinderzuschlag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, der/das bei der laufenden
       Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde.
   •   Wenn Sie Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche
       Belastungen geltend machen, die noch nicht vom Arbeitgeber (aufgrund eines
       Freibetragsbescheides) berücksichtigt wurden.
Wann kann ein Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung gestellt werden?

Für den Antrag auf Durchführung einer ArbeitnehmerInnenveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit (zB
kann der Antrag für 2014 bis Ende Dezember 2019 gestellt werden). Sie können Ihren Antrag entweder
elektronisch über FinanzOnline übermitteln, mit dem Formular L 1 (gegebenenfalls mit Beilage L1k, L
1i) per Post senden oder persönlich bei Ihrem Finanzamt abgeben.

Einstieg in FinanzOnline:

Rufen Sie FinanzOnline auf der Startseite der Website des Bundesministeriums für Finanzen
(www.bmf.gv.at) auf und melden Sie sich an:

    •   Tools: „FinanzOnline“ und über den Link Online-Erstanmeldung
    •   FINANZONLINE LOGIN: Link „Registrierung“

Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie Ihre Zugangskennungen (Teilnehmer ID, Benutzer ID und
PIN) mit Rückscheinbrief (RSa).

Was kann geltend gemacht werden?
    1) Steuermindernde Ausgaben

        a) Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in
unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit.

Bestimmte Werbungskosten, wie beispielsweise Pflichtversicherungsbeiträge, Kammerumlagen und
Wohnbauförderungsbeiträge, werden vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug automatisch
berücksichtigt. Das Service-Entgelt für die e-card ist ebenfalls ein Pflichtbeitrag und wird bei der
Lohnverrechnung automatisch berücksichtigt.

Die steuerwirksamen Werbungskosten reduzieren die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen
Grenzsteuersatzes.

Für die steuerliche Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann unter
bestimmten Voraussetzungen ein Pendlerpauschale geltend gemacht werden:

    •   Der Arbeitsweg umfasst eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer (kleines
        Pendlerpauschale) oder
    •   die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist zumindest hinsichtlich des halben
        Arbeitsweges nicht möglich oder unzumutbar und der Arbeitsweg beträgt mindestens 2
        Kilometer (großes Pendlerpauschale)

Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Beurteilung ob ein
Massenbeförderungsmittel zumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom
Finanzministerium zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.

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Liegen die Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale vor, dann steht auch der sogenannte
Pendlereuro zu. Dabei handelt es sich um einen Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2 € je Kilometer
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L
34 EDV) vorzulegen.

Sollten Sie dies versäumt haben, können Sie das Pendlerpauschale bzw den Pendlereuro jederzeit bei
der ArbeitnehmerInnenveranlagung nachholen.

Weitere Werbungskosten können Sie nachträglich              beim    Finanzamt   im    Wege    der
ArbeitnehmerInnenveranlagung beanspruchen.

Jeder aktiven Arbeitnehmerin und jedem aktiven Arbeitnehmer steht ein Werbungskostenpauschale
in der Höhe von 132 € jährlich zu. Dieses Pauschale ist schon in den üblichen Lohnsteuertabellen
eingerechnet und wird unabhängig davon, ob Werbungskosten anfallen, von der
Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.

Die folgenden in der Praxis am häufigsten anfallenden Werbungskosten wirken sich daher nur dann
steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 € jährlich betragen:

   •   Arbeitskleidung
   •   Arbeitsmittel und Werkzeuge
   •   Arbeitszimmer
   •   Aus- und Fortbildung, Umschulung
   •   Betriebsratsumlage
   •   Computer
   •   Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
   •   Fachliteratur
   •   Fahrrad
   •   Fahrtkosten
   •   Fehlgelder
   •   Gewerkschaftsbeiträge
   •   Internet
   •   Kraftfahrzeug
   •   Reisekosten
   •   Sprachkurse
   •   Studienreisen
   •   Telefon, Handy

Weitere Ausgaben, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern, aber nicht mit der
Einkünfteerzielung zusammenhängen, sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

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b) Sonderausgaben

Sonderausgaben sind bestimmte private Ausgaben die steuerlich begünstigt sind. Sind die
aufgezählten Ausgaben gleichzeitig Werbungskosten oder Betriebsausgaben, dann sind sie als solche
abzugsfähig.

Folgende Sonderausgaben sind teils in unbeschränkter Höhe, teils in begrenztem Umfang abziehbar:

    •   Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten: in unbeschränkter Höhe
    •   Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von
        Versicherungszeiten, zB von Schulzeiten: in unbeschränkter Höhe
    •   Kirchenbeiträge: bis zu 400 €
    •   Steuerberatungskosten: in unbeschränkter Höhe
    •   Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur
        Förderung des Behindertensports: bis zu 10% der Einkünfte
    •   Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder
        Katastrophenhilfeorganisationen) bis zu 10% der Einkünfte
    •   Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit, die in Vorjahren nicht mit positiven Einkünften
        ausgeglichen werden konnten

Zahlungen, die für andere Personen geleistet werden können unter bestimmten Voraussetzungen als
Sonderausgaben geltend gemacht werden (erweiterter Personenkreis):

Beiträge zu Personenversicherungen inkl. Weiterversicherungen in der gesetzlichen
Pensionsversicherung, Nachkauf von Schulzeiten, Selbstversicherung von Angehörigen,
Wohnraumschaffungs-, Wohnraumsanierungskosten und Kirchenbeiträge können auch dann
abgesetzt werden, wenn sie für die nicht dauernd getrennt lebende Ehepartnerin bzw. den nicht
dauernd getrennt lebenden Ehepartner oder für ein Kind, für das der Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet werden. Dasselbe gilt für die Partnerin oder den Partner bei
Lebensgemeinschaften mit Kind.

Bitte beachten Sie, dass Ausgaben für Versicherungsprämien (außer: freiwillige Weiterversicherung
und Nachkauf von Versicherungszeiten), Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung und
Wohnraumsanierung nur mehr geltend gemacht werden können, wenn der betreffende Vertrag vor
dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde.

Darüber hinaus müssen ab dem Jahr 2018 bestimmte Sonderausgaben, z.B. Spenden oder
Kirchenbeiträge, automatisch von der jeweiligen Organisation an das Finanzamt übermittelt werden.
Ab dem Veranlagungsjahr 2017 werden solche Sonderausgaben beim automatischen Steuerausgleich
berücksichtigt (siehe unten). Voraussetzung dafür ist, dass die jeweilige Organisation (z.B. die
spendenbegünstigte Einrichtung) über die Daten der betreffenden Person (Vor- und Familienname,
Geburtsdatum) verfügt und die Datenübermittlung nicht untersagt hat.

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c) Außergewöhnliche Belastungen

Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen,
wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Letzteres ist dann der Fall, wenn der individuelle Selbstbehalt
überschritten wird. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (insbesondere bei
Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von:

höchstens 7.300 € 6%
mehr als   7.300 € 8%
mehr als   14.600 € 10%
mehr als   36.400 € 12%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1%, wenn der Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der
Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der
ArbeitnehmerInnenveranlagung errechnet.

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt:

   •   Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
   •   Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern (Pauschalbetrag in Höhe von €
       110,00 monatlich
   •   Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und
       Kalenderjahr
   •   Mehraufwendungen für erheblich behinderte Kinder
   •   Unterhaltsleistungen an Kinder im Ausland
   •   Behinderungen ab 25%

Gängige Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Krankheitskosten

   •   Arzt- und Krankenhaushonorare
   •   Kosten für Medikamente (bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung jedenfalls abzugsfähig,
       dies gilt zB auch für homöopathische Präparate), Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge
       (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie), Krankenscheingebühren
   •   Aufwendungen für Heilbehelfe (Gehbehelfe, Hörgeräte usw.)
   •   Kosten für den Zahnersatz bzw. die Zahnbehandlung (zB Zahnprothese, Krone, Brücke), Kosten
       für Sehbehelfe (Brille, Kontaktlinsen)
   •   Entbindungskosten
   •   Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital

Kostenübernahme für einkommensschwache (Ehe)Partner

Krankheitskosten (Diätkosten), für die es ein eigenes Pauschale gibt

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Unter Krankheitskosten fallen auch Kosten einer speziellen Diätverpflegung auf Grund einer Krankheit.
Sie können in Form der tatsächlich anfallenden Kosten an Hand von Belegen oder über
Pauschalbeträge für Krankendiätverpflegung ermittelt werden.

Führt eine der genannten Krankheiten zu einer Behinderung von mindestens 25% und beträgt davon
der Anteil der Behinderung wegen des die Diät erfordernden Leidens mindestens 20 %, ist keine
Kürzung um den Selbstbehalt vorzunehmen.

Kurkosten

Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim

Häusliche Betreuung

Begräbniskosten

Kinderbetreuungskosten von AlleinerzieherInnen

    2) Absetzbeträge/Freibeträge

Folgende Absetzbeträge und Freibeträge können geltend gemacht werden:

    •   Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag einschließlich Kinderzuschlag (€ 464 bei
        einem Kind; € 669,00 bei zwei Kindern, € 889 bei drei Kindern; für jedes weitere Kind zusätzlich
        € 220,00)
    •   Unterhaltsabsetzbetrag: Anspruch haben Unterhaltsverpflichtete, die für ein nicht
        haushaltszugehöriges Kind - für das weder dem Unterhaltsverpflichteten noch ihrem/seinem
        mit ihr/ihm im selben Haushalt lebende/n (Ehe)Partnerin oder (Ehe)Partner Familienbeihilfe
        gewährt wird - nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet. Der
        Unterhaltsabsetzbetrag beträgt monatlich € 29,20 für das erste Kind, € 43,80 für das zweite
        Kind und jeweils € 58,40 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind
    •   Mehrkindzuschlag: Anspruch haben Bezieher/innen von Familienbeihilfe für mindestens drei
        Kinder. Das Familieneinkommen darf 55.000 € nicht überschreiten. Der Zuschlag beträgt € 20
        monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom
        Finanzamt ausbezahlt.
    •   Kinderfreibetrag : Für ein Kind, das sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der
        Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz
        aufhält, steht ein Kinderfreibetrag zu, der im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung zu
        beantragen ist. Der Kinderfreibetrag (440 €) kann von jener Person bzw. deren (Ehe)Partner/in
        beantragt werden, dem/der die Familienbeihilfe für dieses Kind für mehr als sechs Monate im
        Kalenderjahr zusteht. Wird der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen geltend gemacht,
        beträgt er je Antragsteller/in 300 €. Auch ein nicht haushaltszugehöriger Elternteil, dem der
        Unterhaltsabsetzbetrag im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate zusteht, kann den
        Kinderfreibetrag geltend machen. In diesem Fall steht der Kinderfreibetrag zu je 300 € nur
        diesem Elternteil und der Person zu, die für dieses Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
        die Familienbeihilfe bezogen hat – und nicht auch deren (Ehe)Partner/in. Um den
        Kinderfreibetrag zu beantragen, muss die Sozialversicherungsnummer oder die persönliche
        Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes in der Steuererklärung
        angegeben werden. Beide Nummern finden Sie auf der e-card.

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Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Seit Juli 2017 erfolgt die Arbeitnehmerveranlagung unter bestimmten Voraussetzungen automatisch.
Es muss in diesem Fällen keine Steuererklärung abgeben werden, um eine Steuergutschrift zu
erhalten. Zu viel bezahlte Lohnsteuer oder ein Sozialversicherungs-erstattungsbetrag wird
automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet. Es ergeht somit – ohne Antrag – ein
Steuerbescheid, im Anschluss wird der berechnete Gutschriftsbetrag auf das Bankkonto der
betroffenen Person überwiesen.

        d) Voraussetzungen

Eine automatische/antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt, wenn

    •   der Steuerausgleich nach den Berechnungen der Finanzverwaltung zu einer Steuergutschrift
        führt und
    •   das Finanzamt aufgrund der Akten Folgendes annehmen kann:
            o Es wurden nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.
            o Es werden keine besonderen Ausgaben geltend gemacht (z.B. Sonderausgaben,
                außergewöhnliche         Belastungen        oder      Absetzbeträge,        z.B.
                Alleinverdienerabsetzbetrag).

Wer zusätzliche Ausgaben absetzen möchte, kann weiterhin innerhalb von fünf Jahren die
Arbeitnehmerveranlagung selbst beantragen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn eine
antragslose Arbeitnehmerveranlagung bereits durchgeführt worden ist (siehe unten).

Geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Steuerzahlerin/der Steuerzahler selbst einen
Steuerausgleich durchführt, um zusätzliche Ausgaben geltend zu machen, wird zunächst kein
automatischer Steuerausgleich durchgeführt.

        b) Aufhebung des Bescheides

Jede/jeder Steuerpflichtige, für die/den ein automatischer Steuerausgleich durchgeführt wird, erhält
darüber einen Steuerbescheid. Wer mit diesem Bescheid nicht einverstanden ist, da sie/er z.B.
zusätzliche Abzugsposten (z.B. Werbungskosten) geltend machen möchte, kann selbst eine
Steuererklärung abgeben. Dann wird über diese selbst eingebrachte Erklärung entschieden und der
Bescheid über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung aufgehoben.

Für die Abgabe einer Steuererklärung gilt auch bei Durchführung einer antragslosen Veranlagung eine
Fünf-Jahres-Frist (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2016 bis Ende Dezember 2021 gestellt werden).

        c) Pensionisten

Pensionistinnen/Pensionisten, die nur eine geringe Pension erhalten und daher keine Lohnsteuer
zahlen, müssen keinen Antrag auf Auszahlung der SV-Rückerstattung mehr stellen. Sie erhalten
automatisch im Wege der "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" in der zweiten Jahreshälfte des
Folgejahres einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge zurück. Der Höchstbetrag liegt bei 110 Euro
pro Jahr. Bezieht die Pensionistin/der Pensionist eine steuerfreie Ausgleichszulage, wird diese mit der
SV-Rückerstattung gegengerechnet.

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Voraussetzung für den automatischen Steuerausgleich ist, dass

   •   die Person in den beiden vorangegangenen Jahren keine besonderen Ausgaben geltend
       gemacht hat (z.B. außergewöhnliche Belastungen) und
   •   dass sich aus der Steuerberechnung ein Guthaben ergibt.

Stand: 15.10.2018

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