Prüfungs- und Billigungsverfahren - Stephan Weinandy Referat WA 51, Grundsatzfragen Prospekte Workshop zur Prospektverordnung (EU) 2017/1129 ...

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Prüfungs- und Billigungsverfahren - Stephan Weinandy Referat WA 51, Grundsatzfragen Prospekte Workshop zur Prospektverordnung (EU) 2017/1129 ...
Prüfungs- und Billigungsverfahren

              Stephan Weinandy
   Referat WA 51, Grundsatzfragen Prospekte

 Workshop zur Prospektverordnung (EU) 2017/1129,
          Frankfurt am Main, 28.05.2019
Inhalt
I.        Rechtliche Grundlagen
II.       Anforderungen an die Prüfung und Billigung

      •    Prüfungsverfahren
      •    Billigungsverfahren

III. Prüfung von Risikofaktoren

      •    Rechtliche Vorgaben
      •    ESMA Guidelines on Risk Factors

                                             Prüfungs- und Billigungsverfahren   28.05.2019 2
I. Rechtliche Grundlagen
•   Verordnung    (EU)    2017/1129     vom         14.06.2017            (EU-
    Prospektverordnung / ‚PVO‘)
•   Delegierte Verordnung der KOM vom 14.03.201 zur
    Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und Billigung des
    Prospekts (‚DelVO‘)
•   Delegierte Verordnung der       KOM      vom       14.03.2019         mit
    technischen Standards (‚RTS‘)
•   Final Report – ESMA Guidelines on risk factors under the
    Prospectus Regulation vom 26.03.2019

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II. Anforderungen an die Prüfung und
Billigung – Prüfung (1)
•   Prüfungsmaßstab auf Level 1 unverändert: Definition von
    ‚Billigung‘ in Art. 2 Buchst. r) PVO
•   Neu:     Konkrete   Vorgaben        für    den   Prüfungs-              und
    Billigungsprozess auf Level 2: Art. 35 ff. DelVO
•   Kriterien für die ‚Prospektprüfung‘ sowie die ‚Überprüfung‘ von
    einheitlichen Registrierungsformularen (URDs)
•   Kriterien zur Prüfung auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und
    Kohärenz

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II. Anforderungen an die Prüfung und
Billigung – Prüfung (2)
•   Keine abschließenden Kriterien-Listen der von der Behörde zu
    prüfenden Punkte: Art. 40 DelVO
•   Vollständigkeit und Kohärenz: keine wesentliche Änderung ggü.
    bisheriger Praxis, aber:
•   Mögliche Verfahrenserleichterung durch verhältnismäßigen
    Ansatz bei der Prüfung von Prospekten, Art. 41 DelVO

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II. Anforderungen an die Prüfung und
Billigung – Prüfung (3)
Verhältnismäßiger Ansatz:
•   Einreichung einer zum Vorgängerprospekt änderungsmarkierten
    Fassung sowie einer Reinfassung, Erklärung dass alle
    Änderungen als solche markiert sind und Bestätigung, dass alle
    Angaben im Prospekt (bzw. RF) aktuell und vollständig sind
•   Folge: Prüfung kann (nicht muss) sich auf die
    Änderungsmarkierung und hiervon betroffene Angaben
    beschränken
•   Bei Einbeziehung von bereits geprüften Angaben per Verweis:
    Erleichterung beschränkt sich auf Verständlichkeit, grds.
    weiterhin Prüfung auf Kohärenz (und Vollständigkeit, d.h. auch
    Einreichung einer Überkreuzcheckliste erforderlich)

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II. Anforderungen an die Prüfung und
Billigung – Verständlichkeit (1)
Kriterien für die Prüfung der Verständlichkeit, Art. 37 DelVO:
•   Verständlichere Prospekte als ein wesentliches Ziel der PVO
    -> besonderer Fokus bei der Prospektprüfung
•   Konkrete Kriterien u.a. für klares und detailliertes
    Inhaltsverzeichnis, lesbare Schriftgröße, verständliche Struktur
    und einfache Sprache des Prospekts (‚Plain Language‘)
•   Unterschiedlicher Maßstab bei Prospekten für Kleinanleger und
    ‚Wholesale-Prospekten‘

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II. Anforderungen an die Prüfung und
Billigung – Verständlichkeit (2)
BaFin-Ansatz zur Umsetzung der DelVO:
„klares und detailliertes Inhaltsverzeichnis“

-> Detailgrad/Gliederungsebenen abhängig von Inhalt und
Struktur des Prospekts

-> Bei BP mit mehreren Produktarten sollen die Angaben zu
verschiedenen Produkten identifiziert werden können

-> Grds. alphanumerische Bezeichnung der Gliederungsebenen

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II. Anforderungen an die Prüfung und
Billigung – Verständlichkeit (3)
„Struktur ermöglicht Verständnis des Inhalts“

-> Kritisch ist insbesondere sehr modularer Aufbau in
Basisprospekten für hohe Anzahl verschiedener Produkte bzw.
Varianten
-> Klare Abgrenzung und Zuordnung der relevanten Informationen
für Anleger dann nur schwer möglich

Daher: Insgesamt klare und logische Struktur, Einschränkung von
zu modularen Strukturen für eine zu große Anzahl
verschiedenartiger Produkte, wenn Verständlichkeit nicht mehr
gewährleistet

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II. Anforderungen an die Prüfung und
Billigung – Verständlichkeit (4)
„Struktur ermöglicht Verständnis des Inhalts“

-> Kurze Erläuterung von Funktionsweise und Struktur des
Basisprospekts und seiner Elemente (einschließlich der endgültigen
Bedingungen): ‚Bedienungsanleitung‘

-> Besonderer Fokus auf verständliche Struktur bei
‚Weiterprospektierung‘ (Fortführung oder Aufstockung von
Angeboten) und Einbeziehung per Verweis

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II. Anforderungen an die Prüfung und
Billigung – Verständlichkeit (5)
„einfache Sprache“

-> Verständliche Ausdrucksweise
-> Einfache Satzkonstruktionen, keine überlangen Sätze
-> Vermeidung von Fachbegriffen und Abkürzungen soweit
   möglich, andernfalls Erläuterung, ggf. Glossar
-> Keine irreführenden Produktbezeichnungen

Wichtig: Gesamteindruck entscheidend

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II. Anforderungen an die Prüfung und
Billigung – Verfahren (1)
Vorgaben für Billigungsverfahren in Art. 42 ff. DelVO:
Einreichung des Dokuments auf elektronischem Weg in
elektronisch durchsuchbarem Format -> über BaFin MVP-System
Angabe einer Kontaktstelle für elektronische Kommunikation der
Behörde
Einreichung von u.a. Querverweisliste, per Verweis einbezogenen
Informationen (sofern nicht bereits vorliegend), ggf.
Notifizierungsantrag
Bei RD/URD ggf. ‚Appendix‘ und weitere Angaben bzw. Erklärungen
wie zum Bsp. Bestätigung der Einhaltung von TD/MAR für
‚Daueremittenten‘ mit verkürzten Fristen
Folgeeinreichungen mit ‚mark-up‘ + Umsetzungsliste
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II. Anforderungen an die Prüfung und
Billigung – Verfahren (2)
‚alle anderen von der zuständigen Behörde für die Zwecke der
Prüfung und der Billigung des Prospekts (...) geforderten Angaben‘
(Art. 42 Abs. 2 Buchst. j DelVO):

-> Gefordert wird die Übermittlung aller nach Anhang VII der RTS
notwendigen Daten durch den Prospekteinreicher an die BaFin

-> Ohne vollständige Übermittlung sämtlicher Daten keine
Billigung möglich!

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II. Anforderungen an die Prüfung und
Billigung – Verfahren (3)
•   Bestätigung des Eingangs durch die Behörde auf elektronischem
    Weg so schnell wie möglich, jedenfalls aber nicht später als bis
    zum 2. Werktag nach Eingang
•   Mitteilung von Aktenzeichen und ‚Kontaktstelle‘ für Fragen zum
    Verfahren
•   Anhörung grds. schriftlich auf elektronischem Weg
•   In dringenden Fällen oder bei geringfügigen Anmerkungen
    auch mündliche Anhörung, aber nicht fristunterbrechend
•   Mitteilung der Billigung so schnell wie möglich noch am Tag der
    Entscheidung auf elektronischem Weg

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II. Anforderungen an die Prüfung und
Billigung – Verfahren (4)
Änderungen im Prüfungs- und Billigungsverfahren:
•   Fristberechnung und Arbeitstage (Art. 20 Abs. 2 PVO):
    Bei erstmaligem ö.A. gilt verlängerte Frist von 20 Arbeitstagen
    nur für erste Einreichungsfassung
    -> erste Entwurfsfassung muss grds. bereits vollständig sein,
    keine standardmäßige Verkürzung dieser Frist bei vereinbarten
    Zeitplänen möglich
    -> Samstage gelten bei Fristberechnung nicht als Arbeitstage
•   Veröffentlichung auf BaFin-Homepage:
    -> Veröffentlichung aller durch die BaFin gebilligten Dokumente
    für 10 Jahre

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III. Prüfung von Risikofaktoren (1)
Level 1 –Artikel 16 PVO:
Aufnahme von Risikofaktoren nur insoweit, als diese:
•   Für den Emittenten und/oder die Wertpapiere spezifisch sind,
•   Für eine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind,
    und
•   Durch den Inhalt des Prospekts ‚bestätigt‘ werden.

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III. Prüfung von Risikofaktoren (2)
Level 1 – Artikel 16 PVO:
Anforderungen an Emittenten/Prospektersteller:
•   Beurteilung der Risiken auf der Grundlage der
    Wahrscheinlichkeit des Eintretens und des zu erwartenden
    Umfangs der negativen Auswirkungen
•   Darstellung der Wesentlichkeit im Prospekt, ggf. durch
    Einteilung in ‚gering‘, ‚mittel‘ oder ‚hoch‘
•   Einstufung in begrenzter Anzahl von Kategorien
•   Wesentlichste Risiken innerhalb einer Kategorie sind zuerst zu
    nennen

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III. Prüfung von Risikofaktoren (3)
Level 3 – ESMA Guidelines on Risk Factors:
•   Aktueller Status: Final Report vom 26.03.2019
•   BaFin beabsichtigt vollumfängliche Anwendung bei
    Prospektprüfung ab dem 21.07.2019
•   Wesentliche Zielrichtung:

    -> Kompaktere und fokussiertere Darstellung nur der
    wesentlichen Risiken mit verständlicheren Angaben zu den
    potentiellen Auswirkungen

Aber: KEINE eigene Einschätzung/Beurteilung der Behörden zur
Wesentlichkeit und Spezifität von Risiken

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III. Prüfung von Risikofaktoren (4)
Level 3 – ESMA Guidelines on Risk Factors:

Spezifität (Leitlinien 1 + 2)

•   Klare Verbindung des Risikos zum Emittenten bzw. Wertpapier
•   Keine allgemeinen Disclaimer ohne Relevanz, kein ‚Boilerplate‘

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III. Prüfung von Risikofaktoren (5)
Level 3 – ESMA Guidelines on Risk Factors:

Wesentlichkeit (Leitlinien 3-5)
•   Wesentlichkeit und möglicher negativer Effekt muss sich aus
    Beschreibung des Risikos ergeben
•   Durch quantitative oder qualitative Angaben, möglich durch
    Einstufung der Wesentlichkeit in ‚gering‘, ‚mittel‘ oder ‚hoch‘
•   Keine Verschleierung des Risikos durch relativierende Angaben

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III. Prüfung von Risikofaktoren (6)
Level 3 – ESMA Guidelines on Risk Factors:

‚Bestätigung‘ von Wesentlichkeit und Spezifität durch Inhalt des
Prospekts (Leitlinie 6)

Darstellung in begrenzter Anzahl von Kategorien (Leitlinien 7-10)

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III. Prüfung von Risikofaktoren (7)
Level 3 – ESMA Guidelines on Risk Factors:

Darstellung der Risiken in angemessen kurzer Form (Leitlinie 11)

Kohärenz der Darstellung der für die Zusammenfassung
ausgewählten Risiken mit der Darstellung/Reihenfolge der Risiken
im Abschnitt ‚Risikofaktoren‘ (Leitlinie 12)

Beispiele für Darstellung spezifischer und wesentlicher Risiken in
Anlage zu den Leitlinien (keine Verwendung als
Mustertextbaustein)

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III. Prüfung von Risikofaktoren (8)
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
•   Beschränkung auf die tatsächlich wesentlichen und spezifischen
    Risiken
•   Angaben zum Ausmaß der möglichen negativen Auswirkungen
    (quantitativ, qualitativ, durch Skala ‚niedrig‘, ‚mittel‘, ‚hoch‘ und
    damit korrespondierende Reihenfolge innerhalb der Kategorien)
•   Keine allgemeinen/unspezifischen Disclaimer, keine
    relativierenden Angaben die tatsächlich verbleibendes Risiko
    verschleiern
•   Kompakte und fokussierte Darstellung

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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