RECHTLICHE BESTIMMUNGEN - ZUM VORSORGEPLAN 01.2021 - Pax
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INHALT Allgemeine Reglementsbestimmungen Ausgabe 01.2021 Weiterversicherung nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 47a BVG ZUSATZREGLEMENT Ausgabe 01.2021 Beträge und Zinssätze ANHANG Ausgabe 01.2021 Stiftungsurkunde Ausgabe 01.2011 Organisationsreglement Ausgabe 01.2021 Wahlreglement Ausgabe 01.2011 Anlagereglement Ausgabe 01.2015 Reglement Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken Ausgabe 01.2008 Pax, Sammelstiftung BVG
AUSGABE 01.2021 ALLGEMEINE REGLEMENTSBESTIMMUNGEN INHALT 1 Allgemeines 3 6.5 Bezüge 8 1.1 Anschluss 3 6.6 Verzinsung des Altersguthabens 8 1.2 Vorsorgeausweis und Vorsorgeplan 3 6.7 Projiziertes Altersguthaben ohne Zins 8 1.3 Organisation der beruflichen Vorsorge 3 6.8 Projiziertes Altersguthaben mit Zins 8 2 Personenkreis 3 7 Altersleistungen 8 2.1 Versicherte Personen 3 7.1 Grundsatz 8 2.2 Nicht versicherte Personen 3 7.2 Altersrente 8 2.3 Befristet angestellte Personen 4 7.3 Altersleistungen bei Kapitaloption 8 7.4 Kapitalabfindung nach BVG 9 3 Vorsorgeschutz 4 7.5 Ordentliche Pensionierung 9 3.1 Beginn und Umfang des Vorsorgeschutzes 4 7.6 Vorzeitige Pensionierung 9 3.2 Gesundheitsprüfung 4 7.7 Aufgeschobene Pensionierung 9 3.3 Vorbehalt und Ablehnung der Aufnahme 7.8 Teilpensionierung 10 in die berufliche Vorsorge 4 7.9 Pensionierten-Kinderrente 10 3.4 Erhöhung von Vorsorgeleistungen 5 7.10 Fristen 10 3.5 Unbezahler Urlaub 5 3.6 Ende des Vorsorgeschutzes 5 8 Hinterlassenenleistungen 10 8.1 Grundsatz 10 4 Begriffe zur Lohnbestimmung 5 8.2 Ehegattenrente und Rente an 4.1 Grundlohn 5 eingetragene Partner 11 4.2 Mindestlohn Aufnahme 6 8.3 Anspruch auf Hinterlassenenrente nach 4.3 Koordinationsabzug 6 Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung 4.4 Koordinierter Grundlohn 6 der eingetragenen Partnerschaft 12 4.5 BVG-Lohn 6 8.4 Lebenspartnerrente (nicht bei 4.6 BVG-Lohn unkoordiniert 6 eingetragener Partnerschaft) 12 4.7 UVG-Lohn 6 8.5 Waisenrente 13 4.8 Koordinierter UVG-Lohn 6 8.6 Todesfallkapital 13 4.9 Grenzbeträge bei Teilinvalidität 6 8.7 Beitragsrückgewähr 13 4.10 Grenzbeträge bei Teilpensionierung 6 8.8 Begünstigung 13 5 Versicherter Lohn 6 9 Invaliditätsleistung 14 5.1 Versicherter Lohn 6 9.1 Grundsatz 14 5.2 Minimal versicherter Lohn 6 9.2 Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit 14 5.3 Anpassungen des versicherten Lohnes 6 9.3 Invalidität, Invaliditätsgrad 14 5.4 Weiterversicherung des bisherigen 9.4 Befreiung von der Beitragszahlung 14 versicherten Lohnes 7 9.5 Invalidenrente 15 9.6 Invaliden-Kinderrente 15 6 Altersguthaben 7 9.7 Invaliditätsgrad und Rentenabstufung 15 6.1 Altersguthaben 7 9.8 Änderung des Invaliditätsgrades 15 6.2 Altersguthaben am Ende eines laufenden 9.9 Rückfall 16 Kalenderjahres 7 9.10 Provisorische Weiterversicherung 16 6.3 Altersguthaben im Vorsorgefall und bei Austritt 7 9.11 Erlöschen der Invaliditätsleistungen 16 6.4 Gutschriften 7 Pax, Sammelstiftung BVG ARB-01.2021D Seite 1/27
10 Leistungen bei Austritt 17 14 Finanzierung der Vorsorge- 10.1 Grundsatz 17 leistungen 23 10.2 Höhe der Austrittsleistung 17 14.1 Grundsatz 23 10.3 Verwendung der Austrittsleistung 17 14.2 Dauer der Beitragspflicht 23 10.4 Barauszahlung der Austrittsleistung 17 14.3 Zusammensetzung der Beiträge 23 10.5 Einschränkung der Barauszahlung 17 14.4 Wahlmöglichkeit bei mehreren Sparplänen 24 10.6 Nachversicherung 18 14.5 Freie Mittel des Vorsorgewerkes 24 10.7 Auflösung des Anschlussvertrages 18 14.6 Arbeitgeberbeitragsreserve 24 10.8 Rückerstattung und Verrechnung 18 14.7 Sicherheitsfonds 24 11 Weitere Vorsorgeleistungen 18 15 Freiwilliger Einkauf 24 11.1 Leistungsverbesserung im Rahmen 15.1 Grundsatz 24 finanzieller Möglichkeiten 18 15.2 Freiwilliger Einkauf in die vollen 11.2 Überschussbeteiligung 18 reglementarischen Leistungen 24 11.3 Übertragung eines Teils des Freizügigkeits- 15.3 Freiwilliger Einkauf in die vorzeitige oder des Rentenanspruchs bei Ehescheidung Pensionierung 25 oder bei gerichtlicher Auflösung einer 15.4 Einschränkungen des freiwilligen Einkaufs 25 eingetragenen Partnerschaft 18 11.4 Wohneigentumsförderung mit Mitteln 16 Schlussbestimmungen 26 der beruflichen Vorsorge – Grundsatz 20 16.1 Abtretung und Verpfändung 26 11.5 Wohneigentumsförderung mit Mitteln 16.2 Ansprüche gegen Dritte 26 der beruflichen Vorsorge – Vorbezug 20 16.3 Datenschutz 26 11.6 Wohneigentumsförderung mit Mitteln 16.4 Verjährung 26 der beruflichen Vorsorge – Verpfändung 21 16.5 Teil- und Gesamtliquidation 26 12 Fälligkeit und Auszahlungs- 17 Inkrafttreten 26 modalitäten 21 17.1 Inkrafttreten 12.1 Begründung eines Leistungsanspruchs 21 17.2 Änderung der Allgemeinen Reglements- 12.2 Zahlungsempfänger 21 bestimmungen 26 12.3 Fälligkeit 21 17.3 Übergangsbestimmungen 27 12.4 Auszahlung 21 12.5 Form der Leistung bei Geringfügigkeit 22 12.6 Erfüllungsort 22 13 Überentschädigung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen 22 13.1 Grundsatz 22 13.2 Leistungskürzung bei ungerechtfertigten Vorteilen 22 13.3 Koordination mit der Unfall- bzw. Militär- versicherung 22 13.4 Leistungskürzung bei Selbstverschulden 23 13.5 Vorleistungspflicht und Rückerstattung 23 Pax, Sammelstiftung BVG ARB-01.2021D Seite 2/27
1 Allgemeines Kollektiv-Lebensversicherungsvertrags bildet der von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA genehmigte 1.1 Anschluss Kollektiv-Lebensversicherungstarif. 1.1.1 Der Arbeitgeber hat sich zum Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge durch Abschluss eines An- 2 Personenkreis schlussvertrages der Pax, Sammelstiftung BVG (nachfol- gend Stiftung genannt) angeschlossen. 2.1 Versicherte Personen 2.1.1 1.1.2 In die berufliche Vorsorge aufgenommen werden alle Die Allgemeinen Reglementsbestimmungen umschreiben Arbeitnehmer des angeschlossenen Arbeitgebers, wel- die Rechte und Pflichten der Stiftung, des Arbeitgebers che einem im Anschlussvertrag bezeichneten Personen- und der versicherten Personen bzw. deren Hinterlasse- kreis angehören und welche die Aufnahmebedingungen nen. Die aufgrund dieser Allgemeinen Reglementsbe- gemäss versichertem Vorsorgeplan erfüllen; ab dem stimmungen entstehenden Ansprüche können lediglich 01. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die gegenüber der Stiftung geltend gemacht werden. Risiken Tod und Invalidität; ab dem 01. Januar nach Voll- endung des 24. Altersjahres zudem für das Risiko Alter, 1.2 Vorsorgeausweis und Vorsorgeplan sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ein früherer 1.2.1 Zeitpunkt festgelegt ist. Die Stiftung erstellt für jede versicherte Person gemäss Ziffer 2.1 zu Beginn eines jeden Jahres einen Vorsorge- 2.1.2 ausweis. Selbständigerwerbende Arbeitgeber können sich frei- willig dem Vorsorgewerk, in welchem ihre Arbeitnehmer 1.2.2 versichert sind, anschliessen, wenn sie einem im An- Die versicherten Personen gemäss Ziffer 2.1 bzw. deren schlussvertrag bezeichneten Personenkreis angehören. Hinterlassene haben im Rahmen der nachfolgenden Bei Invalidität oder Tod infolge Unfalls besteht dabei Bestimmungen Anspruch auf die im versicherten Vor- maximal Anspruch auf Leistungen in der Höhe der nach sorgeplan aufgeführten Leistungen. Die Erbringung der BVG vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestleistungen gesetzlichen Mindestleistungen gemäss dem Bundesge- für obligatorisch versicherte Personen; Ziffer 13 ist an- setz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- wendbar. Vorbehalten bleiben anderweitige Bestimmun- validenvorsorge (nachfolgend BVG genannt) ist in jedem gen im versicherten Vorsorgeplan. Fall gewährleistet. 2.2 Nicht versicherte Personen 1.3 Organisation der beruflichen Vorsorge 2.2.1 1.3.1 Arbeitnehmer mit einem auf maximal drei Monate be- Die Stiftung bezweckt die Durchführung der beruflichen fristeten Arbeitsvertrag werden nicht in die berufliche Vorsorge und schützt die versicherten Personen gemäss Vorsorge aufgenommen. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.3. Ziffer 2.1 bzw. deren Hinterlassene gegen die wirtschaft- lichen Folgen des Alters, des Todes und der Invalidität. 2.2.2 Personen, die im Sinne der Eidgenössischen Invalidenver- 1.3.2 sicherung einen Invaliditätsgrad von 70.00% oder mehr Die Stiftung ist als Sammelstiftung organisiert und als aufweisen, Personen, die provisorisch weiterversichert solche im Register für berufliche Vorsorge eingetragen. werden nach Art. 26a BVG, sowie Personen, welche das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Ziffer 7.5 erreicht 1.3.3 haben, werden nicht in die berufliche Vorsorge aufge- Die Stiftung führt pro Arbeitgeber ein separates Vorsor- nommen. gewerk, in welchem eine paritätische Vorsorgekommis- sion zu bilden ist. Im Übrigen wird auf das Organisations- 2.2.3 reglement und das Wahlreglement der Stiftung verwie- Personen, die von der Stiftung mit einem im Anschluss- sen. vertrag bezeichneten Personenkreis übernommen werden und die bereits von einer anderen Vorsorge- 1.3.4 einrichtung Leistungen beziehen, gelten im Umfang Zur Sicherstellung der versicherten Leistungen besteht dieser Leistungspflicht nicht als versicherte Personen im zwischen der Stiftung als Versicherungsnehmerin und Sinne dieser Allgemeinen Reglementsbestimmungen. der Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesell- Diese Personen unterstehen betreffend die versicherten schaft AG (nachfolgend Pax genannt) als Versicherer ein Leistungen und die Leistungspflicht den Bestimmungen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag. Grundlage des eines separaten Vertrages zwischen der Stiftung und der übergebenden Vorsorgeeinrichtung, der die Übernahme durch die Stiftung regelt. Pax, Sammelstiftung BVG ARB-01.2021D Seite 3/27
2.2.4 3.2 Gesundheitsprüfung Personen, die im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei 3.2.1 Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der eingetra- Die Stiftung ist berechtigt, bei zu versichernden Personen genen Partnerschaft eine kapitalisierte Leistung oder eine Gesundheitsprüfung vorzunehmen und die Auf- Rentenleistungen von der Stiftung erhalten, gelten nicht nahme in die weitergehende berufliche Vorsorge davon als versicherte Personen im Sinne dieser Allgemeinen abhängig zu machen. Die Gesundheitsprüfung kann mit- Reglementsbestimmungen. tels einer schriftlichen Gesundheitserklärung oder einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. 2.3 Befristet angestellte Personen Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsät- 3.2.2 zen sind der beruflichen Vorsorge unterstellt, wenn Die zu versichernden Personen haben die gestellten – das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem oder sich ärztlich untersuchen zu lassen. Bei Zuwider- Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an in der handlung ist die Stiftung befugt, den Vertrag der über- Stiftung versichert, in dem die Verlängerung verein- obligatorischen Vorsorge abzulehnen oder zu kündigen bart wurde; sowie die überobligatorischen Leistungen zu kürzen, zu – mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim verweigern und zurückzufordern, sofern sie dies innert gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche 6 Monaten seit Kenntnis der Zuwiderhandlung geltend verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei macht. Dies kann sie unabhängig davon, ob die ver- Monate dauern und kein Unterbruch drei Mona- schwiegene oder unrichtig mitgeteilte Tatsache in einem te übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer Kausalzusammenhang mit dem versicherten bzw. ein- ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats in getretenen Risiko steht. der Stiftung versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder 3.2.3 Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist Ist eine Gesundheitsprüfung wegen Verletzung der Mit- der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses wirkungspflicht durch die zu versichernde Person nicht in der Stiftung versichert. möglich, so ist der Versicherungsschutz für die Risiken Tod und Invalidität auf die Mindestleistungen gemäss BVG beschränkt. 3 Vorsorgeschutz 3.3 Vorbehalt und Ablehnung der Aufnahme 3.1 Beginn und Umfang des Vorsorgeschutzes in die berufliche Vorsorge 3.1.1 3.3.1 Der Vorsorgeschutz im Umfang der Mindestleistungen Aufgrund der Gesundheitsprüfung kann die Stiftung bei gemäss BVG (obligatorische berufliche Vorsorge) beginnt zu versichernden Arbeitnehmern für die Risiken Tod und für obligatorisch zu versichernde Personen mit Antritt des Invalidität aus gesundheitlichen Gründen einen Vorbehalt Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch mit Beginn des für höchstens fünf Jahre anbringen. Der Vorsorgeschutz Anschlussvertrages. im Umfang der gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG wird mit keinem Vorbehalt belegt. 3.1.2 Die Stiftung teilt den obligatorisch zu versichernden 3.3.2 Personen Beginn und Umfang des Vorsorgeschutzes, wel- Bei zu versichernden selbständigerwerbenden Arbeitge- cher über die Mindestleistungen gemäss BVG hinausgeht bern kann die Stiftung aus gesundheitlichen Gründen für (weitergehende berufliche Vorsorge), schriftlich mit. die Risiken Tod und Invalidität – im Umfang der obligatorischen beruflichen Vorsorge 3.1.3 einen Vorbehalt für höchstens drei Jahre anbringen Die Stiftung teilt zu versichernden selbständigerwerben- (ein von der vorhergehenden Vorsorgeeinrichtung den Arbeitgebern Beginn und Umfang des Vorsorge- angebrachter Vorbehalt wird angerechnet), schutzes schriftlich mit. – im Umfang der weitergehenden beruflichen Vorsorge einen Vorbehalt für höchsens fünf Jahre anbringen. 3.1.4 Bei Aufnahme in die berufliche Vorsorge sowie bei Än- 3.3.3 derungen der Vorsorgeleistungen erhält die versicherte Auf den durch die eingebrachten Freizügigkeitsleistun- Person einen Vorsorgeausweis, der die für sie geltenden gen erworbenen Vorsorgeschutz wird grundsätzlich kein Angaben über ihre berufliche Vorsorge enthält. Gesundheitsvorbehalt ausgesprochen, die Stiftung über- nimmt jedoch gegebenenfalls einen von der vorherge- henden Vorsorgeeinrichtung angebrachten Vorbehalt für die restliche Vorbehaltsdauer. Fällt ein Schadenereignis, Pax, Sammelstiftung BVG ARB-01.2021D Seite 4/27
für dessen Ursache ein Vorbehalt bestand, in die Vorbe- 3.6 Ende des Vorsorgeschutzes haltsdauer, bleiben die Leistungen auch nach Ablauf der 3.6.1 Vorbehaltsfrist bis zur Erschöpfung der Leistungsdauer Der Vorsorgeschutz endet mit der Auflösung des Arbeits- reduziert. verhältnisses, sofern während der Dauer des Arbeisver- hältnisses kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsteht 3.4 Erhöhung von Vorsorgeleistungen bzw. beginnt. Für neue Ursachen, die nach Beendigung Die Stiftung behält sich vor, bei Erhöhungen der Vor- des Arbeitsverhältnisses auftreten, besteht kein Vorsorge- sorgeleistungen bei den versicherten Personen eine schutz mehr Des Weiteren endet der Vorsorgeschutz mit Gesundheitsprüfung vorzunehmen. Die Bestimmungen dem Wegfall der Erfüllung der gesetzlichen Vorausset- gemäss den Ziffern 3.2 und 3.3 gelten sinngemäss für die zungen für die Unterstellung unter das BVG bzw. mit dem zusätzlich zu versichernden Leistungen. Wegfall der Erfüllung der Aufnahmebedingungen gemäss dem versicherten Vorsorgeplan. 3.5 Unbezahler Urlaub 3.5.1 3.6.2 Der unbezahlte Urlaub ist eine von der versicherten Per- Nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bleibt der son gewünschte, freiwillige und üblicherweise einmalige Vorsorgeschutz für die Risiken Tod und Invalidität bis Auszeit von der Arbeit. Während des unbezahlten Urlaubs zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, besteht das Arbeitsverhältnis weiter und es wird keine an- längstens aber während eines Monats. derweitige, regelmässige Erwerbstätigkeit aufgenommen. 3.6.3 3.5.2 Bei Auflösung des Anschlussvertrages werden die Ver- Ein unbezahlter Urlaub von weniger als einem Monat sicherungsverhältnisse der aktiv versicherten Personen muss der Stiftung nicht gemeldet werden. In diesem Fall und der Bezüger von Invaliditätsleistungen aufgelöst wird die Vorsorge vollumfänglich weitergeführt. Hingegen und der Vorsorgeschutz erlischt. Falls bei Auflösung des muss ein unbezahlter Urlaub ab einem bis maximal sechs Anschlussvertrages durch die Stiftung die Versicherungs- Monaten der Stiftung durch den Arbeitgeber vor Antritt verhältnisse der Bezüger von Invaliditätsleistungen nicht des Urlaubs schriftlich gemeldet werden. Dazu ist das von aufgelöst werden können, bleibt der Vorsorgeschutz im der Stiftung zur Verfügung gestellte Formular zu verwen- Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen weiterhin den, in welchem auch der Umfang der Vorsorge gewählt bestehen. Die sich daraus ergebenden administrativen werden kann. Mehrkosten werden im Zeitpunkt der Auflösung erho- ben und belastet. Für die Versicherungsverhältnisse der 3.5.3 Bezüger von Alters- und Hinterlassenenrenten bleibt der Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als sechs Mona- Vorsorgeschutz im Umfang der diesbezüglichen Bestim- ten erfolgt auf den Zeitpunkt des Beginns des unbezahl- mungen bestehen. In einem separaten Vertrag zwischen ten Urlaubs ein Austritt aus der Vorsorge und der Vorsor- der Stiftung und der übernehmenden Vorsorgeeinrich- geschutz erlischt nach Ablauf der Nachversicherung. tung kann bezüglich der Übernahme von Leistungsbezü- gern Abweichendes vereinbart werden. 3.5.4 Wird für die Dauer des unbezahlten Urlaubs keine Wei- terführung der Vorsorge gewünscht, wird die Vorsorge 4 Begriffe zur Lohnbestimmung unterbrochen und es sind keine Beiträge geschuldet. Der Vorsorgeschutz erlischt nach Ablauf der Nachversiche- 4.1 Grundlohn rung. 4.1.1 Als Grundlohn gilt – vorbehältlich anderweitiger schrift- 3.5.5 licher Vereinbarungen – bei Arbeitnehmern der bei Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs bemessen sich Jahres- bzw. Versicherungsbeginn AHV-beitragspflichtige die Beiträge am Umfang der weitergeführten Vorsor- Jahreslohn (inklusive im Voraus zugesicherter Gratifikatio- ge. Für die Finanzierung der Vorsorgeleistungen gelten nen und anderer regelmässiger Zulagen). Lohnteile, die grundsätzlich die Bestimmungen gemäss Ziffer 14 der bei anderen Arbeitgebern verdient werden, bleiben dabei Allgemeinen Reglementsbestimmungen sowie der ver- unberücksichtigt. sicherte Vorsorgeplan. Der Arbeitgeber und der Arbeit- nehmer können eine vom versicherten Vorsorgeplan 4.1.2 abweichende Aufteilung der Arbeitgeber- und Arbeitneh- Bei Arbeitnehmern, die weniger als ein Jahr lang beim merbeiträge untereinander vereinbaren. Der Arbeitgeber angeschlossenen Arbeitgeber beschäftigt sind, und bei bleibt für die Überweisung der gesamten Beiträge ver- Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber sich unterjährig der pflichtet. Allfällige Änderungen der allgemeinen Regle- Stiftung angeschlossen hat, gilt als Grundlohn – vorbe- mentsbestimmungen, der Umwandlungssätze und des hältlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen – der versicherten Vorsorgeplans nach Antritt des unbezahlten bei Jahres- bzw. Versicherungsbeginn AHV-beitragspflich- Urlaubs werden berücksichtigt. tige Lohn (inklusive im Voraus zugesicherter Gratifika- tionen und anderer regelmässiger Zulagen), den sie bei Pax, Sammelstiftung BVG ARB-01.2021D Seite 5/27
ganzjähriger Beschäftigung erzielen würden. Lohnteile, 4.9 Grenzbeträge bei Teilinvalidität die bei anderen Arbeitgebern verdient werden, bleiben Bei Personen, die im Sinne der Eidgenössischen In- dabei unberücksichtigt. validenversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge der Ziffern 4.1.4, 4.2, 4.3, 4.5 und 4.7 wie 4.1.3 folgt gekürzt: Bei selbständigerwerbenden Arbeitgebern gilt als Grund- – um ¼ bei einem IV-Rentenanspruch von ¼, lohn – vorbehältlich anderweitiger schriftlicher Verein- – um ½ bei einem IV-Rentenanspruch von ½, barungen – das bei Jahres- bzw. Versicherungsbeginn – um ¾ bei einem IV-Rentenanspruch von ¾. AHV-beitragspflichtige gemeldete Jahreserwerbsein- Falls bei Teilinvalidität der minimal versicherte Lohn kommen, welches dieser im Rahmen der Tätigkeit für die gemäss BVG zur Anwendung kommt, wird dieser nicht angeschlossene Firma erzielt. AHV-beitragspflichtiges gekürzt. Jahreseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, welches der Selbständigerwerbende 4.10 Grenzbeträge bei Teilpensionierung anderweitig erzielt, bleibt dabei unberücksichtigt. Sofern im Vorsorgeplan der Beschäftigungsgrad berück- sichtigt wird, erfolgt bei einer Teilpensionierung gemäss 4.1.4 Ziffer 7.8 eine Anpassung derselben Grenzbeträge, Der maximal anrechenbare Grundlohn entspricht vor- welche aufgrund des Beschäftigungsgrades angepasst behältlich Ziffer 4.9 den im Anhang genannten Lohn- werden. maxima. 4.2 Mindestlohn Aufnahme 5 Versicherter Lohn Der Mindestlohn für die Aufnahme in die berufliche Vor- sorge ist im versicherten Vorsorgeplan festgelegt. Er ent- 5.1 Versicherter Lohn spricht maximal dem durch den Bundesrat festgelegten Als versicherter Lohn gilt der im versicherten Vorsorge- Betrag (vgl. Anhang). Vorbehalten bleiben die Grenzbe- plan umschriebene Lohn. träge bei Teilinvalidität gemäss Ziffer 4.9. 5.2 Minimal versicherter Lohn 4.3 Koordinationsabzug Der minimal versicherte Lohn ist im versicherten Vorsor- Der Koordinationsabzug ist im versicherten Vorsorge- geplan festgelegt. Er entspricht mindestens dem durch plan festgelegt. Er entspricht in der Regel dem durch den den Bundesrat festgelegten Betrag (vgl. Anhang). Bundesrat festgelegten Betrag (vgl. Anhang). Vorbehalten bleiben die Grenzbeträge bei Teilinvalidität gemäss Ziffer 5.3 Anpassungen des versicherten Lohnes 4.9. 5.3.1 Anpassungen des versicherten Lohnes erfolgen grund- 4.4 Koordinierter Grundlohn sätzlich per 01. Januar eines Kalenderjahres. Bei einer Der koordinierte Grundlohn entspricht dem um den Ko- Lohnänderung ab 10.00% des Jahreslohnes oder ab ordinationsabzug verminderten Grundlohn. CHF 10‘000.00 kann der versicherte Lohn in Absprache zwischen dem Arbeitgeber, der versicherten Person und 4.5 BVG-Lohn der Stiftung auch unterjährig angepasst werden. Eine Der BVG-Lohn entspricht dem koordinierten Grundlohn, Gesundheitsprüfung gemäss Ziffer 3.2 bleibt vorbehalten. begrenzt auf den vom Bundesrat festgelegten maximal koordinierten Lohn (vgl. Anhang). Vorbehalten bleiben 5.3.2 die Grenzbeträge bei Teilinvalidität gemäss Ziffer 4.9. Sinkt der Lohn während des Kalenderjahres vorüber- gehend wegen Krankheit, Unfall, Beschäftigungsmangel 4.6 BVG-Lohn unkoordiniert oder ähnlichen Gründen, behält der versicherte Jahres- Der BVG-Lohn unkoordiniert entspricht dem Grundlohn, lohn mindestens solange Gültigkeit, wie die gesetzliche begrenzt auf das vom Bundesrat festgelegte Lohnmaxi- Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a mum gemäss BVG (vgl. Anhang). Obligationenrecht (OR) bestehen würde. Auf schriftliches Verlangen der versicherten Person wird der versicherte 4.7 UVG-Lohn Lohn jedoch herabgesetzt. Dies hat eine Kürzung der Der UVG-Lohn entspricht dem Grundlohn, begrenzt auf versicherten Leistungen zur Folge, sofern nicht wegen den gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung Invalidität die ganze oder teilweise Befreiung von der Bei- (UVG) vom Bundesrat für den versicherten Lohn festge- tragszahlung eintritt (vgl. Ziffer 9.4). legten Höchstbetrag (vgl. Anhang). Vorbehalten bleiben die Grenzbeträge bei Teilinvalidität gemäss Ziffer 4.9. 5.3.3 Bei Invalidität bleibt der versicherte Lohn unverändert. 4.8 Koordinierter UVG-Lohn Eine Anpassung des versicherten Lohnes im Rahmen Der koordinierte UVG-Lohn entspricht dem um den Koor- einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit von mehr als dinationsabzug verminderten UVG-Lohn. 30.00% ist abhängig vom Ergebnis einer Gesundheitsprü- fung gemäss Ziffer 3.2. Pax, Sammelstiftung BVG ARB-01.2021D Seite 6/27
5.4 Weiterversicherung des bisherigen – den unverzinsten Altersgutschriften pro rata temporis versicherten Lohnes für das laufende Kalenderjahr bis zum Zeitpunkt des 5.4.1 Eintritts des Todes, der Pensionierung oder des Aus- Reduziert sich der Lohn einer versicherten Person um tritts. höchstens die Hälfte, nachdem sie das 58. Altersjahr vollendet hat, und ist die Reduktion nicht mit einer Teil- 6.3.2 pensionierung gemäss Ziffer 7.8 verbunden, kann sie die Bei einem Invaliditätsgrad von 70.00% oder mehr wird Vorsorge für den bisherigen versicherten Lohn weiter- das Altersguthaben (vgl. Ziffer 6.1) während der Dauer führen. der Invalidität mit Zins und Altersgutschriften bis zum ordentlichen Rücktrittsalter weitergeführt. Die Altersgut- 5.4.2 schriften bemessen sich auf der Grundlage des beim Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Loh- Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohnes und nes kann höchstens bis zum ordentlichen Rücktrittsalter des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geltenden Spar- erfolgen. plans. Gutschriften und Bezüge von Vorsorgemitteln im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung 5.4.3 der eingetragenen Partnerschaft sowie Wiedereinkäufe Die Beitragspflicht ist in nachfolgender Ziffer 14.1.2 ge- aufgrund von Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung regelt. der eingetragenen Partnerschaft werden im Altersgutha- ben berücksichtigt. 6 Altersguthaben 6.3.3 Bei Teilinvalidität wird das im Zeitpunkt des Eintritts der 6.1 Altersguthaben Invalidität vorhandene Altersguthaben (vgl. Ziffer 6.1) Das Altersguthaben einer versicherten Person besteht entsprechend der Rentenabstufung gemäss Ziffer 9.7 in aus: zwei Teile geteilt. Das dem invaliden Teil entsprechende – dem BVG-Altersguthaben und Altersguthaben wird gemäss Ziffer 6.3.2 weitergeführt, – dem überobligatorischen Altersguthaben. wobei der versicherte Lohn ebenfalls entsprechend der Rentenabstufung angepasst wird. Das der verbleibenden 6.2 Altersguthaben am Ende eines laufenden versicherten Erwerbstätigkeit zugewiesene Altersgut- Kalenderjahres haben ist dem Altersguthaben einer aktiven versicherten Das Altersguthaben (vgl. Ziffer 6.1) einer versicherten Person gleichgestellt. Bezüge aufgrund von Scheidung Person setzt sich am Ende eines Kalenderjahres zusam- bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden men aus: zuerst dem aktiven Teil der versicherten Person ent- – dem Altersguthaben am Ende des Vorjahres, sprechenden Altersguthaben entnommen. Gutschriften – den im laufenden Kalenderjahr erfolgten Gutschriften werden nur dem aktiven Teil gutgeschrieben. Vorbehalten gemäss Ziffer 6.4, bleiben die Fälle, die gemäss Ziffer 9.10 versichert sind. – abzüglich den im laufenden Kalenderjahr erfolgten Bezügen gemäss Ziffer 6.5, 6.4 Gutschriften – den Zinsen für das laufende Kalenderjahr unter 6.4.1 Berücksichtigung der Valuta der Gutschriften und Als Gutschriften gelten: Bezüge, und – eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, – den unverzinsten Altersgutschriften für das laufende – freiwillige Einkäufe gemäss Ziffer 15 und Wiederein- Kalenderjahr. käufe aufgrund der Ehescheidung oder der gericht- lichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, 6.3 Altersguthaben im Vorsorgefall und bei – Überträge von Vorsorgemitteln im Falle der Eheschei- Austritt dung oder der gerichtlichen Auflösung der eingetra- 6.3.1 genen Partnerschaft, sowie Das Altersguthaben (vgl. Ziffer 6.1) einer versicherten – Rückzahlungen von Vorbezügen für den Erwerb von Person setzt sich bei Tod, bei Pensionierung oder bei Wohneigentum gemäss den Ziffern 11.5.5 und 11.5.6. Austritt zusammen aus: – Überschussanteile gemäss Ziffer 11.2. – dem Altersguthaben am Ende des Vorjahres, – den im laufenden Kalenderjahr erfolgten Gutschriften 6.4.2 gemäss Ziffer 6.4, Von – abzüglich den im laufenden Kalenderjahr erfolgten – einer eingebrachten Freizügigkeitsleistung, Bezügen gemäss Ziffer 6.5, – einem Wiedereinkauf infolge Scheidung oder der – den Zinsen pro rata temporis für das laufende Kalen- gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partner- derjahr bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Todes, der schaft, Pensionierung oder des Austritts unter Berücksichti- – einem Übertrag von Vorsorgemitteln im Falle der gung der Valuta der Gutschriften und Bezüge, und Ehescheidung oder der gerichtlichen Auflösung der Pax, Sammelstiftung BVG ARB-01.2021D Seite 7/27
eingetragenen Partnerschaft oder die bis zur ordentlichen Pensionierung fehlenden Jahre – einer Rückzahlung eines Vorbezugs für den Erwerb samt Zins. Der Zinssatz wird durch die Stiftung festgelegt. von Wohneigentum wird derjenige Anteil dem BVG-Altersguthaben gutge- schrieben, der bei der Übertragung zur Anwendung ge- 7 Altersleistungen langte. Freiwillige Einkäufe gemäss Ziffer 15 werden dem überobligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben. 7.1 Grundsatz 7.1.1 6.5 Bezüge Erreicht eine versicherte Person das Rücktrittsalter, 6.5.1 entsteht Anspruch auf folgende Leistungen: Als Bezüge gelten: – Lebenslängliche Altersrente – Überträge von Vorsorgemitteln im Falle der Eheschei- – Pensionierten-Kinderrente dung oder der gerichtlichen Auflösung der eingetra- gemäss versichertem Vorsorgeplan. genen Partnerschaft, – Vorbezüge für den Erwerb von Wohneigentum ge- 7.1.2 mäss den Ziffern 11.4 und 11.5, sowie Es besteht die Möglichkeit, die Altersleistungen in Kapital- – der Teil des Altersguthabens, der für die Teilpensionie- form zu beziehen (vgl. Ziffer 7.3). rung gemäss Ziffer 7.6 bzw. 7.7 verwendet wurde. 7.1.3 6.5.2 Die Überentschädigung und die Koordination der Alters- Diese Bezüge werden im Zeitpunkt der Auszahlung leistungen aus beruflicher Vorsorge sind in nachfolgender proportional dem BVG-Altersguthaben und dem über- Ziffer 13 geregelt. obligatorischen Altersguthaben belastet. Der überobli- gatorische Anteil für Überträge von Vorsorgemitteln und 7.2 Altersrente für Vorbezüge für den Erwerb von Wohneigentum wird 7.2.1 zuerst dem Sparkonto gemäss Ziffer 15.3.3, dann dem Übt die versicherte Person keine Kapitaloption aus, ent- Sparkonto gemäss Ziffer 15.2.4 und zuletzt dem übrigen stehen bei Pensionierung die Rentenansprüche gemäss überobligatorischen Altersguthaben belastet. Ziffer 7.1.1. 6.6 Verzinsung des Altersguthabens 7.2.2 6.6.1 Die Höhe der Altersrente bestimmt sich: Das BVG-Altersguthaben wird mit dem von der Stiftung – auf der Basis des zum Zeitpunkt der Pensionierung festgelegten Zinssatz verzinst, mindestens jedoch mit vorhandenen BVG-Altersguthabens und des gesetz- dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz (vgl. Anhang). lichen Mindestumwandlungssatzes (vgl. Dokument „Umwandlungssätze“) und 6.6.2 – auf der Basis des zum Zeitpunkt der Pensionierung Das überobligatorische Altersguthaben wird mit dem von vorhandenen überobligatorischen Altersguthabens der Stiftung festgelegten Zinssatz verzinst (vgl. Anhang). und des überobligatorischen Umwandlungssatzes (vgl. Dokument „Umwandlungssätze“). 6.6.3 Die Stiftung kann für das Altersguthaben basierend auf 7.3 Altersleistungen bei Kapitaloption dem freiwillig versicherten Lohnteil gemäss Ziffer 5.4 so- 7.3.1 wie bei aufgeschobener Pensionierung gemäss Ziffer 7.7 Auf Verlangen der versicherten Person gelangt unter für das Altersguthaben nach dem ordentlichen Rücktritts- Vorbehalt von Ziffer 15.1.3 anstelle der Altersrente ein Al- alter einen von den vorstehenden Ziffern abweichenden terskapital (Kapitaloption) zur Auszahlung. Die Höhe des Zinssatz festlegen. Alterskapitals bestimmt sich aufgrund des zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens gemäss 6.7 Projiziertes Altersguthaben ohne Zins Ziffer 6.3. In diesem Fall entfallen sämtliche Ansprüche Das projizierte Altersguthaben ohne Zins wird ermittelt der versicherten Person und deren Hinterlassenen. aus dem Altersguthaben am Ende des laufenden Ka- lenderjahres (vgl. Ziffer 6.2) und der Summe der Alters- 7.3.2 gutschriften für die bis zur ordentlichen Pensionierung Die versicherte Person kann die Kapitaloption auf einen fehlenden Jahre ohne Zins. Teil des Altersguthabens beschränken. In diesem Fall entfallen sämtliche Ansprüche der versicherten Person 6.8 Projiziertes Altersguthaben mit Zins und deren Hinterlassenen auf Leistungen, die sich auf der Das projizierte Altersguthaben mit Zins wird ermittelt aus Basis jenes Altersguthabens ergeben, das für den Bezug dem Altersguthaben am Ende des laufenden Kalender- des Alterskapitals verwendet wird. Dabei werden das jahres (vgl. Ziffer 6.2) inklusive Zins bis zur ordentlichen BVG-Altersguthaben und das überobligatorische Alters- Pensionierung und der Summe der Altersgutschriften für guthaben je proportional belastet. Pax, Sammelstiftung BVG ARB-01.2021D Seite 8/27
7.3.3 richtet sich nach den Bestimmungen über die Teilpensio- Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partner- nierung gemäss Ziffer 7.8. schaft lebenden versicherten Personen bedarf es bei der Kapitaloption der schriftlichen Zustimmung des Ehepart- 7.6.2 ners oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetra- Die Altersleistung wird gleich wie bei der ordentlichen genen Partners. Pensionierung auf der Basis des zum Zeitpunkt der vor- zeitigen Pensionierung vorhandenen Altersguthabens 7.3.4 (vgl. Ziffer 6.3) berechnet, wobei für die Bestimmung der Die versicherte Person muss eine Kapitaloption unter Altersrente die Umwandlungssätze reduziert werden (vgl. Beachtung von Ziffer 7.10 bei der Stiftung eingereicht Dokument „Umwandlungssätze“). haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeits- fähig gewesen sein. 7.6.3 Versicherte Personen, die nicht voll erwerbsfähig sind, 7.3.5 können sich erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bei Teilpensionierung gemäss Ziffer 7.8 hat die gestellte IV-Entscheides, in Ausnahmefällen nach Abschluss Kapitaloption auch für jeden weiteren Teilpensionierungs- anderer Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit, im schritt Gültigkeit, es sei denn, die Option wird rechtzeitig Rahmen der verbleibenden versicherten Erwerbstätigkeit unter Wahrung der Frist gemäss Ziffer 7.10 widerrufen. vorzeitig pensionieren lassen. Bei einem Invaliditätsgrad Mehr als zwei Kapitalbezüge sind im Rahmen der Teil- von 70.00% oder mehr ist keine vorzeitige Pensionierung pensionierung nicht möglich. möglich. 7.4 Kapitalabfindung nach BVG 7.6.4 7.4.1 Mit der vorzeitigen Pensionierung endet der anwart- Die versicherte Person kann einen Betrag in der Höhe schaftliche Anspruch auf Leistungen bei Invalidität. Bei eines Viertels ihres – allenfalls gemäss Ziffer 6.3.3 wegen teilweiser vorzeitiger Pensionierung reduziert sich der Teilinvalidität reduzierten – BVG-Altersguthabens als anwartschaftliche Anspruch auf Leistungen bei Invalidität einmalige Kapitalabfindung beziehen. Dem Bezug ent- entsprechend dem Grad des Pensionierungsschritts. Dies sprechend reduzieren sich sämtliche Ansprüche der gilt auch für ein allfällig gemäss Vorsorgeplan versichertes versicherten Person und deren Hinterlassenen. Bei einem Todesfallkapital. Invaliditätsgrad von 70.00% oder mehr besteht kein An- spruch auf Bezug der Kapitalabfindung nach BVG. 7.7 Aufgeschobene Pensionierung 7.7.1 7.4.2 Bei Fortdauern der Erwerbstätigkeit nach dem ordent- Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partner- lichen Rücktrittsalter kann die Pensionierung ganz oder schaft lebenden versicherten Personen bedarf es bei der teilweise aufgeschoben werden, wenn die versicherte Kapitalabfindung nach BVG der schriftlichen Zustimmung Person einen Antrag unter Beachtung von Ziffer 7.10 ein- des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin bzw. reicht und zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeits- des eingetragenen Partners. fähig ist. Dieser Antrag muss die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers enthalten. Der Aufschub der ganzen 7.4.3 Altersleistung ist möglich, wenn die versicherte Person Die versicherte Person muss der Stiftung vor der Pensio- beim angeschlossenen Arbeitgeber weiterhin einen nierung ein entsprechendes Begehren eingereicht haben. Grundlohn im Umfang des im ordentlichen Rücktrittsalter bezogenen Grundlohnes erzielt. Der teilweise Aufschub 7.5 Ordentliche Pensionierung der Altersleistung richtet sich nach den Bestimmungen Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das ordentliche über die Teilpensionierung gemäss Ziffer 7.8. Rücktrittsalter. Dieses wird von einem versicherten Mann am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres 7.7.2 bzw. von einer versicherten Frau am Monatsersten nach Die Pensionierung kann längstens bis zum Monatsersten Vollendung des 64. Altersjahres erreicht. nach Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben wer- den. Bei einem früher gewünschten Ende des Aufschubs 7.6 Vorzeitige Pensionierung der Pensionierung muss ein entsprechender Antrag unter 7.6.1 Beachtung von Ziffer 7.10 bei der Stiftung eingereicht Die vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem werden. vollendeten 58. Altersjahr möglich. Auf diesen Termin hin kann die versicherte Person die Altersleistung ganz 7.7.3 oder teilweise beziehen. Es ist ein schriftlicher Antrag mit Nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters endet der Nachweis über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses anwartschaftliche Anspruch auf Leistungen bei Invalidi- unter Beachtung von Ziffer 7.10 bei der Stiftung einzu- tät und auf ein allfällig gemäss Vorsorgeplan versichertes reichen. Der teilweise vorzeitige Bezug der Altersleistung Todesfallkapital. Die Beitragspflicht ist in nachfolgender Pax, Sammelstiftung BVG ARB-01.2021D Seite 9/27
Ziffer 14.2.4 geregelt. 7.9 Pensionierten-Kinderrente 7.9.1 7.7.4 Bezüger einer Altersrente haben für jedes Kind, das im Bei Beendigung der aufgeschobenen Pensionierung be- Falle des Todes der versicherten Person eine Waisen- steht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung, sondern es rente beanspruchen kann, Anspruch auf eine Pensio- wird eine Altersleistung ausgerichtet. Die Altersleistung nierten-Kinderrente. Die Bestimmungen der Ziffer 8.5 wird im Fall der aufgeschobenen Pensionierung gleich wie sind sinngemäss anwendbar. Die Höhe der jährlichen bei der ordentlichen Pensionierung auf der Basis des zum Pensionierten-Kinderrente richtet sich nach der Höhe der Zeitpunkt der aufgeschobenen Pensionierung vorhande- ausgerichteten Altersrente. nen Altersguthabens (vgl. Ziffer 6.3) berechnet, wobei für die Bestimmung der Altersrente die Umwandlungssätze 7.9.2 angepasst werden (vgl. Dokument „Umwandlungssätze“). Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf eine Invaliden- Kinderrente, wird die höhere der beiden Renten ausbe- 7.7.5 zahlt. Stirbt die versicherte Person während der Aufschubzeit, so gelten für die Festsetzung der Hinterlassenenleistun- 7.10 Fristen gen die Bestimmungen als wäre sie zum Zeitpunkt des 7.10.1 Todes Altersrentenbezüger geworden. Spätestens zwei Monate vor Eintritt des gewünschten Ereignisses sind die folgenden Begehren schriftlich einzu- 7.7.6 reichen: Eine vor dem ordentlichen Rücktrittsalter gestellte Kapital- – Kapitaloption (vgl. Ziffer 7.3.1) option bleibt weiterhin gültig. – Antrag auf vorzeitige Pensionierung (Ziffer 7.6.1) – Antrag auf aufgeschobene Pensionierung (vgl. Ziffer 7.8 Teilpensionierung 7.7.1) 7.8.1 – Antrag auf Beendigung des Aufschubs (vgl. Ziffer Eine Teilpensionierung kann in höchstens fünf Schritten 7.7.2) von jeweils mindestens 20.00% eines Vollpensums erfol- – Antrag auf Teilpensionierung (vgl. Ziffer 7.8.2). gen. Die Zeitspanne zwischen den einzelnen Pensionie- rungsschritten muss mindestens ein Jahr betragen. Mehr 7.10.2 als zwei Kapitalbezüge sind nicht möglich (vgl. Ziffer Die Weiterführung der Versicherung im bisherigen Um- 7.3.5). fang (Art. 47a BVG) muss von der versicherten Person bis spätestens einen Monat nach Auflösung des Arbeitsver- 7.8.2 hältnisses durch den Arbeitgeber bei der Stiftung schrift- Die Teilpensionierung muss mit einer entsprechenden lich beantragt werden. dauerhaften Reduktion des Beschäftigungsgrades und einer entsprechenden angemessenen Reduktion des 8 Hinterlassenenleistungen Grundlohns einhergehen. Eine Erhöhung des Beschäf- tigungsgrades wird nach einer Teilpensionierung nicht 8.1 Grundsatz mehr versichert. Es ist ein schriftlicher Antrag mit einer 8.1.1 Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Erfüllung der Stirbt die versicherte Person, entsteht Anspruch auf Voraussetzungen unter Beachtung von Ziffer 7.10 bei der folgende Leistungen Stiftung einzureichen. – Ehegattenrente, Rente an eingetragene Partner – Lebenspartnerrente 7.8.3 – Waisenrente Der Anspruch auf Altersleistung richtet sich nach dem – Todesfallkapital Grad des Pensionierungsschritts. Bei jedem Pensionie- gemäss versichertem Vorsorgeplan. rungsschritt kommt der jeweils gültige Umwandungssatz zur Anwendung. 8.1.2 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn 7.8.4 die versicherte Person Die steuerliche Behandlung der Teilpensionierung richtet – im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeits- sich nach dem eidgenössischen und kantonalen Steuer- unfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, in recht. Die versicherte Person hat sich diesbezüglich der Stiftung versichert war, oder vorgängig bei der für sie zuständigen Steuerbehörde – infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer zu informieren. Die Stiftung haftet nicht für nachteilige Erwerbstätigkeit zu mindestens 20.00%, aber weniger steuerliche Beurteilungen. als 40.00% arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, zu mindestens 40.00% in der Stiftung versichert war, oder Pax, Sammelstiftung BVG ARB-01.2021D Seite 10/27
– minderjährig invalid wurde und deshalb bei Auf- – Eheschliessung während des 69. Altersjahres: nahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20.00%, 20.00% aber weniger als 40.00% arbeitsunfähig war und bei – Eheschliessung nach Vollendung des 69. Altersjahres: Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum 0.00% Tod geführt hat, zu mindestens 40.00% in der Stiftung Gegebenenfalls wird die wegen grosser Altersdifferenz versichert war, oder gekürzte Rente (vgl. Ziffer 8.2.3) mit diesem Ansatz multi- – von der Stiftung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- pliziert. oder Invalidenrente erhielt. 8.2.5 8.1.3 Hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entsteht mit Altersjahres geheiratet und litt sie zu diesem Zeitpunkt an dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch mit einer schweren Krankheit oder Unfallfolge, die ihr bekannt Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. sein musste, wird keine Ehegattenrente ausgerichtet, falls die versicherte Person innerhalb von zwei Jahren nach 8.1.4 der Eheschliessung daran stirbt. Die Überentschädigung und die Koordination der Hin- terlassenenleistungen aus beruflicher Vorsorge sind in 8.2.6 nachfolgender Ziffer 13 geregelt. Wird beim Tod einer versicherten Person die reglementa- rische Ehegattenrente gemäss den vorstehenden Ziffern 8.1.5 8.2.3 bis 8.2.5 gekürzt, besteht im Minimum Anspruch auf Allfällige Guthaben infolge freiwilligen Einkaufs gemäss die Rente im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG, den Ziffern 15.2.4 und 15.3 dienen nicht zur Finanzierung sofern der überlebende Ehegatte der Hinterlassenenrenten und werden bei der Bemessung a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkom- deren Höhe nicht berücksichtigt, sondern bei Tod der men muss, oder versicherten Person vor der Pensionierung als Beitrags- b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf rückgewähr gemäss Ziffer 8.7 ausbezahlt. Jahre gedauert hat. Erfüllt der überlebende Ehegatte weder die Vorausset- 8.2 Ehegattenrente und Rente an eingetragene zung nach Buchstabe a) noch nach Buchstabe b), hat er Partner Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung im Umfang 8.2.1 der Mindestleistungen gemäss BVG in Höhe von drei Die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der über- vollen Jahresrenten. lebende eingetragene Partner hat die gleiche Rechts- stellung wie der überlebende Ehegatte. Die Ziffern 8.2.2 8.2.7 bis 8.2.9 gelten sinngemäss auch für die überlebende Anstelle der Rente kann der überlebende Ehegatte eine eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetra- Kapitalabfindung verlangen. Die entsprechende schrift- genen Partner. liche Erklärung hat die anspruchsberechtigte Person der Stiftung vor der ersten Rentenzahlung abzugeben. Die 8.2.2 Höhe der Kapitalabfindung bestimmt sich nach dem Stirbt eine versicherte Person, hat der überlebende Ehe- Kollektiv-Lebensversicherungstarif. gatte Anspruch auf eine Ehegattenrente gemäss versi- chertem Vorsorgeplan, vorbehältlich Ziffer 7.7.5. 8.2.8 Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt bei Wieder- 8.2.3 verheiratung vor Vollendung des 45. Altersjahres. An Ist der überlebende Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger dessen Stelle hat der überlebende Ehegatte Anspruch als die verstorbene versicherte Person, wird die Rente für auf eine Kapitalabfindung in der Höhe des dreifachen jedes die Differenz von 10 Jahren übersteigende ganze Betrags der jährlichen Ehegattenrente. Deren Auszahlung oder angebrochene Jahr um je 1.00% der vollen Ehegat- kann innerhalb eines Jahres seit der Wiederverheiratung tenrente gekürzt. bei der Stiftung verlangt werden. Wird kein Auszahlungs- begehren gestellt, entsteht eine Anwartschaft auf das 8.2.4 Wiederaufleben der Ehegattenrente bei Auflösung der Erfolgt die Eheschliessung nach Vollendung des 65. Folgeehe. Erfolgt die Wiederverheiratung nach Voll- Altersjahres der versicherten Person, wird die Rente auf endung des 45. Altersjahres, wird die Ehegattenrente folgenden Prozentsatz herabgesetzt: lebenslang bezahlt. – Eheschliessung während des 66. Altersjahres: 80.00% 8.2.9 – Eheschliessung während des 67. Altersjahres: Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt spätestens 60.00% mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. – Eheschliessung während des 68. Altersjahres: 40.00% Pax, Sammelstiftung BVG ARB-01.2021D Seite 11/27
8.2.10 – Die beiden Lebenspartner haben nachweisbar un- Für Ehegatten von Bezügerinnen von am 31. Dezember unterbrochen die letzten fünf Jahre vor dem Tod der 2004 bereits laufenden Alters- oder Invalidenrenten be- versicherten Person in einem gemeinsamen Haushalt steht nur ein Anspruch auf eine Witwerrente im Umfang gelebt oder bei kürzerer Dauer des Zusammenlebens der Mindestleistungen gemäss BVG. kommt der überlebende Partner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf. 8.2.11 Die versicherte Person und ihr Lebenspartner haben der Für eingetragene Partner von Bezügern bzw. Bezügerin- Stiftung auf einem von dieser zur Verfügung gestellten nen von am 31. Dezember 2006 bereits laufenden Alters- Formular (auch im Internet erhältlich) das Vorliegen einer oder Invalidenrenten besteht nur ein Anspruch auf eine Lebenspartnerschaft zu bestätigen. Diese Erklärung ist Rente an eingetragene Partner im Umfang der Mindest- Anspruchsvoraussetzung und muss der Stiftung zu Leb- leistungen gemäss BVG. zeiten der versicherten Person zugegangen sein. Bei Tod infolge Unfalls vor der Pensionierung besteht ma- 8.3 Anspruch auf Hinterlassenenrente nach ximal Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der von 40.00% des auf das Lohnmaximum gemäss UVG eingetragenen Partnerschaft begrenzten versicherten Lohnes. Vorbehalten bleiben 8.3.1 weitergehende Leistungen im versicherten Vorsorgeplan. Der geschiedene Ehegatte der versicherten Person hat nach deren Tod Anspruch auf eine Hinterlassenenrente 8.4.2 im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG, sofern Die Anspruchsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt des – die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, und Todes der versicherten Person erfüllt sein. Der Nachweis – dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen liegt eine Rente (nach Art. 124e Abs. 1 oder Art. 126 Abs. beim Lebenspartner. 1 ZGB) zugesprochen wurde. Der Anspruch besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. 8.4.3 Wird die Lebenspartnerschaft aufgelöst, muss die ver- 8.3.2 sicherte Person dies der Stiftung umgehend mitteilen. Bei Geschiedene Ehegatten, denen vor dem 01.01.2017 eine Auflösung der Lebenspartnerschaft entfällt der Anspruch Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche auf eine Lebenspartnerrente. Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Leistun- gen gemäss Ziffer 8.3.1 der bis zum 31.12.2016 gültigen 8.4.4 Allgemeinen Reglementsbestimmungen. Die anspruchsberechtigte Person einer Lebenspartner- rente muss der Stiftung mitteilen, wenn sie heiratet, eine 8.3.3 eingetragene Partnerschaft eingeht bzw. wenn sie in eine Die Bestimmungen gemäss Ziffer 8.2 gelten sinngemäss. neue Lebenspartnerschaft eintritt. Der Anspruch auf eine Eine allfällige Rente wird zusätzlich um jenen Betrag ge- Lebenspartnerrente endet mit Verheiratung, mit Ein- kürzt, um den sie zusammen mit anderen Sozialversiche- tragung einer Partnerschaft bzw. mit Eintritt in eine neue rungsleistungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil Lebenspartnerschaft oder bei Tod der anspruchsberech- übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei tigten Person. nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Alters- 8.4.5 rente der AHV. Bezieht die anspruchsberechtigte Person aufgrund eines früheren Todesfalls bereits eine Witwen- bzw. Witwerrente 8.3.4 oder eine Rente an eingetragene Partner der Alters- und Die Ziffern 8.3.1 und 8.3.3 gelten sinngemäss für die ge- Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Unfallver- richtlich aufgelöste eingetragene Partnerschaft. sicherung (UVG) oder eine Ehegattenrente, Rente an eingetragene Partner bzw. Lebenspartnerrente aus einer 8.4 Lebenspartnerrente anderen Vorsorgeeinrichtung, werden diese Leistungen (nicht bei eingetragener Partnerschaft) an die auszuzahlende Lebenspartnerrente angerechnet. 8.4.1 Ebenfalls angerechnet werden allfällige Unterhaltszah- Der Lebenspartner, auch einer gleichgeschlechtlichen lungen aus einem Scheidungsurteil bzw. Urteil über die Beziehung, ist bezüglich Rentenanspruchs dem Ehegatten gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. gleichgestellt, wenn kumulativ die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sind. 8.4.6 – Die versicherte Person und die anspruchsberechtigte Die Bestimmungen gemäss den Ziffern 8.2.3 bis 8.2.5 Person sind unverheiratet bzw. leben nicht in einer gelten sinngemäss. eingetragenen Partnerschaft. – Es liegen keine in Art. 95 Zivilgesetzbuch (ZGB) ge- nannten verwandtschaftlichen Beziehungen vor. Pax, Sammelstiftung BVG ARB-01.2021D Seite 12/27
8.4.7 8.7 Beitragsrückgewähr Für Lebenspartner von Bezügern bzw. Bezügerinnen von 8.7.1 am 31. Dezember 2004 bereits laufenden Altersoder Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der Pen- Invalidenrenten besteht kein Anspruch auf eine Lebens- sionierung kein Anspruch auf eine Ehegattenrente, Rente partnerrente. an eingetragene Partner bzw. Lebenspartnerrente, wird das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Altersguthaben 8.5 Waisenrente (vgl. Ziffer 6.3) unter Vorbehalt von Ziffer 8.8.1 Buchstabe 8.5.1 f) ausbezahlt (Beitragsrückgewähr). Beim Tod einer versicherten Person hat jedes rentenbe- rechtigte Kind Anspruch auf eine Rente gemäss versicher- 8.7.2 tem Vorsorgeplan, vorbehältlich Ziffer 7.7.5. Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der Pen- sionierung ein Anspruch auf eine Ehegattenrente, Rente 8.5.2 an eingetragene Partner bzw. Lebenspartnerrente, wird Rentenberechtigt sind folgende Kinder der versicherten eine Beitragsrückgewähr ausbezahlt, sofern das im Zeit- Person: punkt des Todes vorhandene Altersguthaben (vgl. Ziffer – Kinder gemäss Art. 252 Zivilgesetzbuch (ZGB), 6.3) – unter Abzug allfälliger Guthaben infolge freiwilligen – Pflegekinder im Sinne von Art. 49 der Verordnung Einkaufs gemäss den Ziffern 15.2.4 und 15.3 – den Bar- zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse- wert der sofort beginnenden Ehegattenrente, Rente an nenversicherung (AHVV), wenn sie von der verstorbe- eingetragene Partner bzw. Lebenspartnerrente übersteigt. nen versicherten Person unentgeltlich zu dauernder Die Beitragsrückgewähr entspricht in diesem Fall der Dif- Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind, ferenz zwischen dem vorhandenen Altersguthaben und und dem Barwert der Ehegattenrente, Rente an eingetragene – von der versicherten Person ganz oder überwiegend Partner bzw. Lebenspartnerrente. unterhaltene Stiefkinder. 8.7.3 8.5.3 Die Beitragsrückgewähr wird um den Barwert allfälliger Die Waisenrente wird bis zum Tod des Kindes ausbezahlt, Leistungen an den geschiedenen Ehegatten oder die längstens bis zur Vollendung dessen 18. Altersjahres. Hat ehemalige eingetragene Partnerin bzw. den ehemaligen ein Kind das 18. Altersjahr vollendet oder überschritten, eingetragenen Partner reduziert. besteht trotzdem Anspruch auf eine Waisenrente, – solange das Kind in Ausbildung steht, ohne zugleich 8.7.4 überwiegend berufstätig zu sein, höchstens aber bis Der Anspruch der Hinterlassenen besteht unabhängig zur Vollendung des 25. Altersjahres, vom Erbrecht und folgt der in Ziffer 8.8 definierten Be- – solange das Kind invalid ist, vorausgesetzt, dass die günstigung. Invalidität vor Vollendung des 25. Altersjahres einge- treten ist, und das Kind keine Invalidenrente aus der 8.8 Begünstigung beruflichen Vorsorge, der Unfallversicherung oder der 8.8.1 Militärversicherung erhält, wobei die Höhe der Rente Anspruch auf das gemäss Vorsorgeplan versicherte To- dem Grad der Invalidität entsprechend festgelegt desfallkapital bzw. die Beitragsrückgewähr haben: wird. Ändert sich der Invaliditätsgrad des Kindes, wird a. der überlebende Ehegatte oder die überlebende ein- die Rente entsprechend angepasst. Ist für eine Steige- getragene Partnerin bzw. der überlebende eingetra- rung eine Invalidität ursächlich, die nach Vollendung gene Partner des 25. Altersjahres eingetreten ist, besteht kein An- b. bei dessen Fehlen: die gemäss Ziffer 8.5 rentenbe- spruch auf Erhöhung. Der Anspruch endet, wenn der rechtigten Kinder, zu gleichen Teilen, Invaliditätsgrad des Kindes 40.00% unterschreitet oder c. bei deren Fehlen: der gemäss Ziffer 8.4 rentenbe- das Kind stirbt. rechtigte Lebenspartner, d. bei dessen Fehlen: natürliche Personen, die von der 8.6 Todesfallkapital versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt 8.6.1 worden sind, oder die Person, die mit dieser in den Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen haben die Hinterlassenen Anspruch auf ein Todesfall- eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für kapital, sofern ein solches im versicherten Vorsorgeplan den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer vorgesehen ist. Kinder aufkommen muss, zu gleichen Teilen, e. bei deren Fehlen in folgender Reihenfolge: die 8.6.2 Kinder gemäss Art. 252 ZGB, welche gemäss Ziffer Der Anspruch der Hinterlassenen besteht unabhängig 8.5 keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben zu vom Erbrecht und folgt der in Ziffer 8.8 definierten Be- gleichen Teilen oder bei deren Fehlen die Eltern zu günstigung. gleichen Teilen oder bei deren Fehlen die Geschwister (inkl. Halbgeschwister) zu gleichen Teilen, Pax, Sammelstiftung BVG ARB-01.2021D Seite 13/27
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