RECHTLICHE BESTIMMUNGEN - ZUM VORSORGEPLAN 01.2021 - Pax

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RECHTLICHE BESTIMMUNGEN - ZUM VORSORGEPLAN 01.2021 - Pax
01.2021

RECHTLICHE BESTIMMUNGEN
ZUM VORSORGEPLAN

Pax, Sammelstiftung BVG
INHALT

Allgemeine Reglementsbestimmungen
Ausgabe 01.2021

Weiterversicherung nach Ausscheiden
aus der obligatorischen Versicherung
gemäss Art. 47a BVG
ZUSATZREGLEMENT
Ausgabe 01.2021

Beträge und Zinssätze
ANHANG
Ausgabe 01.2021

Stiftungsurkunde
Ausgabe 01.2011

Organisationsreglement
Ausgabe 01.2021

Wahlreglement
Ausgabe 01.2011

Anlagereglement
Ausgabe 01.2015

Reglement Teil- und Gesamtliquidation
von Vorsorgewerken
Ausgabe 01.2008

Pax, Sammelstiftung BVG
AUSGABE 01.2021

ALLGEMEINE
REGLEMENTSBESTIMMUNGEN

INHALT
1       Allgemeines                                       3   6.5    Bezüge                                           8
1.1     Anschluss                                         3   6.6    Verzinsung des Altersguthabens                   8
1.2     Vorsorgeausweis und Vorsorgeplan                  3   6.7    Projiziertes Altersguthaben ohne Zins            8
1.3     Organisation der beruflichen Vorsorge             3   6.8    Projiziertes Altersguthaben mit Zins             8

2       Personenkreis                                     3   7      Altersleistungen                                 8
2.1     Versicherte Personen                              3   7.1    Grundsatz                                        8
2.2     Nicht versicherte Personen                        3   7.2    Altersrente                                      8
2.3     Befristet angestellte Personen                    4   7.3    Altersleistungen bei Kapitaloption               8
                                                              7.4    Kapitalabfindung nach BVG                        9
3       Vorsorgeschutz                                    4   7.5    Ordentliche Pensionierung                        9
3.1     Beginn und Umfang des Vorsorgeschutzes            4   7.6    Vorzeitige Pensionierung                         9
3.2     Gesundheitsprüfung                                4   7.7    Aufgeschobene Pensionierung                      9
3.3     Vorbehalt und Ablehnung der Aufnahme                  7.8    Teilpensionierung                               10
        in die berufliche Vorsorge                        4   7.9    Pensionierten-Kinderrente                       10
3.4     Erhöhung von Vorsorgeleistungen                   5   7.10   Fristen                                         10
3.5     Unbezahler Urlaub                                 5
3.6     Ende des Vorsorgeschutzes                         5   8      Hinterlassenenleistungen                       10
                                                              8.1    Grundsatz                                      10
4       Begriffe zur Lohnbestimmung                       5   8.2    Ehegattenrente und Rente an
4.1     Grundlohn                                         5          eingetragene Partner                            11
4.2     Mindestlohn Aufnahme                              6   8.3    Anspruch auf Hinterlassenenrente nach
4.3     Koordinationsabzug                                6          Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung
4.4     Koordinierter Grundlohn                           6          der eingetragenen Partnerschaft                 12
4.5     BVG-Lohn                                          6   8.4    Lebenspartnerrente (nicht bei
4.6     BVG-Lohn unkoordiniert                            6          eingetragener Partnerschaft)                    12
4.7     UVG-Lohn                                          6   8.5    Waisenrente                                     13
4.8     Koordinierter UVG-Lohn                            6   8.6    Todesfallkapital                                13
4.9     Grenzbeträge bei Teilinvalidität                  6   8.7    Beitragsrückgewähr                              13
4.10    Grenzbeträge bei Teilpensionierung                6   8.8    Begünstigung                                    13

5       Versicherter Lohn                                 6   9      Invaliditätsleistung                           14
5.1     Versicherter Lohn                                 6   9.1    Grundsatz                                      14
5.2     Minimal versicherter Lohn                         6   9.2    Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit      14
5.3     Anpassungen des versicherten Lohnes               6   9.3    Invalidität, Invaliditätsgrad                  14
5.4     Weiterversicherung des bisherigen                     9.4    Befreiung von der Beitragszahlung              14
        versicherten Lohnes                               7   9.5    Invalidenrente                                 15
                                                              9.6    Invaliden-Kinderrente                          15
6       Altersguthaben                                    7   9.7    Invaliditätsgrad und Rentenabstufung           15
6.1     Altersguthaben                                    7   9.8    Änderung des Invaliditätsgrades                15
6.2     Altersguthaben am Ende eines laufenden                9.9    Rückfall                                       16
        Kalenderjahres                                    7   9.10   Provisorische Weiterversicherung               16
6.3     Altersguthaben im Vorsorgefall und bei Austritt   7   9.11   Erlöschen der Invaliditätsleistungen           16
6.4     Gutschriften                                      7

Pax, Sammelstiftung BVG                               ARB-01.2021D                                            Seite 1/27
10      Leistungen bei Austritt                       17     14      Finanzierung der Vorsorge-
10.1    Grundsatz                                     17             leistungen                                    23
10.2    Höhe der Austrittsleistung                    17     14.1    Grundsatz                                     23
10.3    Verwendung der Austrittsleistung              17     14.2    Dauer der Beitragspflicht                     23
10.4    Barauszahlung der Austrittsleistung           17     14.3    Zusammensetzung der Beiträge                  23
10.5    Einschränkung der Barauszahlung               17     14.4    Wahlmöglichkeit bei mehreren Sparplänen       24
10.6    Nachversicherung                              18     14.5    Freie Mittel des Vorsorgewerkes               24
10.7    Auflösung des Anschlussvertrages              18     14.6    Arbeitgeberbeitragsreserve                    24
10.8    Rückerstattung und Verrechnung                18     14.7    Sicherheitsfonds                              24

11      Weitere Vorsorgeleistungen                    18     15      Freiwilliger Einkauf                          24
11.1    Leistungsverbesserung im Rahmen                      15.1    Grundsatz                                     24
        finanzieller Möglichkeiten                    18     15.2    Freiwilliger Einkauf in die vollen
11.2    Überschussbeteiligung                         18             reglementarischen Leistungen                   24
11.3    Übertragung eines Teils des Freizügigkeits-          15.3    Freiwilliger Einkauf in die vorzeitige
        oder des Rentenanspruchs bei Ehescheidung                    Pensionierung                                  25
        oder bei gerichtlicher Auflösung einer               15.4    Einschränkungen des freiwilligen Einkaufs      25
        eingetragenen Partnerschaft                   18
11.4    Wohneigentumsförderung mit Mitteln                   16      Schlussbestimmungen                           26
        der beruflichen Vorsorge – Grundsatz          20     16.1    Abtretung und Verpfändung                     26
11.5    Wohneigentumsförderung mit Mitteln                   16.2    Ansprüche gegen Dritte                        26
        der beruflichen Vorsorge – Vorbezug           20     16.3    Datenschutz                                   26
11.6    Wohneigentumsförderung mit Mitteln                   16.4    Verjährung                                    26
        der beruflichen Vorsorge – Verpfändung        21     16.5    Teil- und Gesamtliquidation                   26

12      Fälligkeit und Auszahlungs-                          17      Inkrafttreten                                 26
        modalitäten                                   21     17.1    Inkrafttreten
12.1    Begründung eines Leistungsanspruchs           21     17.2    Änderung der Allgemeinen Reglements-
12.2    Zahlungsempfänger                             21             bestimmungen                                   26
12.3    Fälligkeit                                    21     17.3    Übergangsbestimmungen                          27
12.4    Auszahlung                                    21
12.5    Form der Leistung bei Geringfügigkeit         22
12.6    Erfüllungsort                                 22

13      Überentschädigung und Koordination
        mit anderen Sozialversicherungen              22
13.1    Grundsatz                                     22
13.2    Leistungskürzung bei
        ungerechtfertigten Vorteilen                  22
13.3    Koordination mit der Unfall- bzw. Militär-
        versicherung                                  22
13.4    Leistungskürzung bei Selbstverschulden        23
13.5    Vorleistungspflicht und Rückerstattung        23

Pax, Sammelstiftung BVG                               ARB-01.2021D                                           Seite 2/27
1       Allgemeines                                           Kollektiv-Lebensversicherungsvertrags bildet der von der
                                                              Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA genehmigte
1.1     Anschluss                                             Kollektiv-Lebensversicherungstarif.
1.1.1
Der Arbeitgeber hat sich zum Zweck der Durchführung
der beruflichen Vorsorge durch Abschluss eines An-            2       Personenkreis
schlussvertrages der Pax, Sammelstiftung BVG (nachfol-
gend Stiftung genannt) angeschlossen.                         2.1 Versicherte Personen
                                                              2.1.1
1.1.2                                                         In die berufliche Vorsorge aufgenommen werden alle
Die Allgemeinen Reglementsbestimmungen umschreiben            Arbeitnehmer des angeschlossenen Arbeitgebers, wel-
die Rechte und Pflichten der Stiftung, des Arbeitgebers       che einem im Anschlussvertrag bezeichneten Personen-
und der versicherten Personen bzw. deren Hinterlasse-         kreis angehören und welche die Aufnahmebedingungen
nen. Die aufgrund dieser Allgemeinen Reglementsbe-            gemäss versichertem Vorsorgeplan erfüllen; ab dem
stimmungen entstehenden Ansprüche können lediglich            01. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die
gegenüber der Stiftung geltend gemacht werden.                Risiken Tod und Invalidität; ab dem 01. Januar nach Voll-
                                                              endung des 24. Altersjahres zudem für das Risiko Alter,
1.2      Vorsorgeausweis und Vorsorgeplan                     sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ein früherer
1.2.1                                                         Zeitpunkt festgelegt ist.
Die Stiftung erstellt für jede versicherte Person gemäss
Ziffer 2.1 zu Beginn eines jeden Jahres einen Vorsorge-       2.1.2
ausweis.                                                       Selbständigerwerbende Arbeitgeber können sich frei-
                                                              willig dem Vorsorgewerk, in welchem ihre Arbeitnehmer
1.2.2                                                         versichert sind, anschliessen, wenn sie einem im An-
Die versicherten Personen gemäss Ziffer 2.1 bzw. deren        schlussvertrag bezeichneten Personenkreis angehören.
Hinterlassene haben im Rahmen der nachfolgenden               Bei Invalidität oder Tod infolge Unfalls besteht dabei
Bestimmungen Anspruch auf die im versicherten Vor-            maximal Anspruch auf Leistungen in der Höhe der nach
sorgeplan aufgeführten Leistungen. Die Erbringung der         BVG vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestleistungen
gesetzlichen Mindestleistungen gemäss dem Bundesge-           für obligatorisch versicherte Personen; Ziffer 13 ist an-
setz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-     wendbar. Vorbehalten bleiben anderweitige Bestimmun-
validenvorsorge (nachfolgend BVG genannt) ist in jedem        gen im versicherten Vorsorgeplan.
Fall gewährleistet.
                                                              2.2      Nicht versicherte Personen
1.3      Organisation der beruflichen Vorsorge                2.2.1
1.3.1                                                         Arbeitnehmer mit einem auf maximal drei Monate be-
Die Stiftung bezweckt die Durchführung der beruflichen        fristeten Arbeitsvertrag werden nicht in die berufliche
Vorsorge und schützt die versicherten Personen gemäss         Vorsorge aufgenommen. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.3.
Ziffer 2.1 bzw. deren Hinterlassene gegen die wirtschaft-
lichen Folgen des Alters, des Todes und der Invalidität.      2.2.2
                                                              Personen, die im Sinne der Eidgenössischen Invalidenver-
1.3.2                                                         sicherung einen Invaliditätsgrad von 70.00% oder mehr
Die Stiftung ist als Sammelstiftung organisiert und als       aufweisen, Personen, die provisorisch weiterversichert
solche im Register für berufliche Vorsorge eingetragen.       werden nach Art. 26a BVG, sowie Personen, welche das
                                                              ordentliche Rücktrittsalter gemäss Ziffer 7.5 erreicht
1.3.3                                                         haben, werden nicht in die berufliche Vorsorge aufge-
Die Stiftung führt pro Arbeitgeber ein separates Vorsor-      nommen.
gewerk, in welchem eine paritätische Vorsorgekommis-
sion zu bilden ist. Im Übrigen wird auf das Organisations-    2.2.3
reglement und das Wahlreglement der Stiftung verwie-          Personen, die von der Stiftung mit einem im Anschluss-
sen.                                                          vertrag bezeichneten Personenkreis übernommen
                                                              werden und die bereits von einer anderen Vorsorge-
1.3.4                                                         einrichtung Leistungen beziehen, gelten im Umfang
Zur Sicherstellung der versicherten Leistungen besteht        dieser Leistungspflicht nicht als versicherte Personen im
zwischen der Stiftung als Versicherungsnehmerin und           Sinne dieser Allgemeinen Reglementsbestimmungen.
der Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesell-           Diese Personen unterstehen betreffend die versicherten
schaft AG (nachfolgend Pax genannt) als Versicherer ein       Leistungen und die Leistungspflicht den Bestimmungen
Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag. Grundlage des           eines separaten Vertrages zwischen der Stiftung und der
                                                              übergebenden Vorsorgeeinrichtung, der die Übernahme
                                                              durch die Stiftung regelt.

Pax, Sammelstiftung BVG                                ARB-01.2021D                                            Seite 3/27
2.2.4                                                        3.2      Gesundheitsprüfung
Personen, die im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei           3.2.1
Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der eingetra-         Die Stiftung ist berechtigt, bei zu versichernden Personen
genen Partnerschaft eine kapitalisierte Leistung oder        eine Gesundheitsprüfung vorzunehmen und die Auf-
Rentenleistungen von der Stiftung erhalten, gelten nicht     nahme in die weitergehende berufliche Vorsorge davon
als versicherte Personen im Sinne dieser Allgemeinen         abhängig zu machen. Die Gesundheitsprüfung kann mit-
Reglementsbestimmungen.                                      tels einer schriftlichen Gesundheitserklärung oder einer
                                                             ärztlichen Untersuchung erfolgen.
2.3      Befristet angestellte Personen
Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsät-       3.2.2
zen sind der beruflichen Vorsorge unterstellt, wenn          Die zu versichernden Personen haben die gestellten
– das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer       Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten
    von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem       oder sich ärztlich untersuchen zu lassen. Bei Zuwider-
    Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an in der    handlung ist die Stiftung befugt, den Vertrag der über-
    Stiftung versichert, in dem die Verlängerung verein-     obligatorischen Vorsorge abzulehnen oder zu kündigen
    bart wurde;                                              sowie die überobligatorischen Leistungen zu kürzen, zu
– mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim              verweigern und zurückzufordern, sofern sie dies innert
    gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche       6 Monaten seit Kenntnis der Zuwiderhandlung geltend
    verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei        macht. Dies kann sie unabhängig davon, ob die ver-
    Monate dauern und kein Unterbruch drei Mona-             schwiegene oder unrichtig mitgeteilte Tatsache in einem
    te übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer       Kausalzusammenhang mit dem versicherten bzw. ein-
    ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats in         getretenen Risiko steht.
    der Stiftung versichert; wird jedoch vor dem ersten
    Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder    3.2.3
    Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist    Ist eine Gesundheitsprüfung wegen Verletzung der Mit-
    der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses      wirkungspflicht durch die zu versichernde Person nicht
    in der Stiftung versichert.                              möglich, so ist der Versicherungsschutz für die Risiken
                                                             Tod und Invalidität auf die Mindestleistungen gemäss
                                                             BVG beschränkt.
3       Vorsorgeschutz
                                                             3.3     Vorbehalt und Ablehnung der Aufnahme
3.1     Beginn und Umfang des Vorsorgeschutzes                       in die berufliche Vorsorge
3.1.1                                                        3.3.1
Der Vorsorgeschutz im Umfang der Mindestleistungen           Aufgrund der Gesundheitsprüfung kann die Stiftung bei
gemäss BVG (obligatorische berufliche Vorsorge) beginnt      zu versichernden Arbeitnehmern für die Risiken Tod und
für obligatorisch zu versichernde Personen mit Antritt des   Invalidität aus gesundheitlichen Gründen einen Vorbehalt
Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch mit Beginn des       für höchstens fünf Jahre anbringen. Der Vorsorgeschutz
Anschlussvertrages.                                          im Umfang der gesetzlichen Mindestleistungen gemäss
                                                             BVG wird mit keinem Vorbehalt belegt.
3.1.2
Die Stiftung teilt den obligatorisch zu versichernden        3.3.2
Personen Beginn und Umfang des Vorsorgeschutzes, wel-        Bei zu versichernden selbständigerwerbenden Arbeitge-
cher über die Mindestleistungen gemäss BVG hinausgeht        bern kann die Stiftung aus gesundheitlichen Gründen für
(weitergehende berufliche Vorsorge), schriftlich mit.        die Risiken Tod und Invalidität
                                                             – im Umfang der obligatorischen beruflichen Vorsorge
3.1.3                                                            einen Vorbehalt für höchstens drei Jahre anbringen
Die Stiftung teilt zu versichernden selbständigerwerben-         (ein von der vorhergehenden Vorsorgeeinrichtung
den Arbeitgebern Beginn und Umfang des Vorsorge-                 angebrachter Vorbehalt wird angerechnet),
schutzes schriftlich mit.                                    – im Umfang der weitergehenden beruflichen Vorsorge
                                                                 einen Vorbehalt für höchsens fünf Jahre anbringen.
3.1.4
Bei Aufnahme in die berufliche Vorsorge sowie bei Än-        3.3.3
derungen der Vorsorgeleistungen erhält die versicherte       Auf den durch die eingebrachten Freizügigkeitsleistun-
Person einen Vorsorgeausweis, der die für sie geltenden      gen erworbenen Vorsorgeschutz wird grundsätzlich kein
Angaben über ihre berufliche Vorsorge enthält.               Gesundheitsvorbehalt ausgesprochen, die Stiftung über-
                                                             nimmt jedoch gegebenenfalls einen von der vorherge-
                                                             henden Vorsorgeeinrichtung angebrachten Vorbehalt für
                                                             die restliche Vorbehaltsdauer. Fällt ein Schadenereignis,

Pax, Sammelstiftung BVG                               ARB-01.2021D                                            Seite 4/27
für dessen Ursache ein Vorbehalt bestand, in die Vorbe-      3.6     Ende des Vorsorgeschutzes
haltsdauer, bleiben die Leistungen auch nach Ablauf der      3.6.1
Vorbehaltsfrist bis zur Erschöpfung der Leistungsdauer       Der Vorsorgeschutz endet mit der Auflösung des Arbeits-
reduziert.                                                   verhältnisses, sofern während der Dauer des Arbeisver-
                                                             hältnisses kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsteht
3.4      Erhöhung von Vorsorgeleistungen                     bzw. beginnt. Für neue Ursachen, die nach Beendigung
Die Stiftung behält sich vor, bei Erhöhungen der Vor-        des Arbeitsverhältnisses auftreten, besteht kein Vorsorge-
sorgeleistungen bei den versicherten Personen eine           schutz mehr Des Weiteren endet der Vorsorgeschutz mit
Gesundheitsprüfung vorzunehmen. Die Bestimmungen             dem Wegfall der Erfüllung der gesetzlichen Vorausset-
gemäss den Ziffern 3.2 und 3.3 gelten sinngemäss für die     zungen für die Unterstellung unter das BVG bzw. mit dem
zusätzlich zu versichernden Leistungen.                      Wegfall der Erfüllung der Aufnahmebedingungen gemäss
                                                             dem versicherten Vorsorgeplan.
3.5     Unbezahler Urlaub
3.5.1                                                        3.6.2
Der unbezahlte Urlaub ist eine von der versicherten Per-     Nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bleibt der
son gewünschte, freiwillige und üblicherweise einmalige      Vorsorgeschutz für die Risiken Tod und Invalidität bis
Auszeit von der Arbeit. Während des unbezahlten Urlaubs      zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen,
besteht das Arbeitsverhältnis weiter und es wird keine an-   längstens aber während eines Monats.
derweitige, regelmässige Erwerbstätigkeit aufgenommen.
                                                             3.6.3
3.5.2                                                        Bei Auflösung des Anschlussvertrages werden die Ver-
Ein unbezahlter Urlaub von weniger als einem Monat           sicherungsverhältnisse der aktiv versicherten Personen
muss der Stiftung nicht gemeldet werden. In diesem Fall      und der Bezüger von Invaliditätsleistungen aufgelöst
wird die Vorsorge vollumfänglich weitergeführt. Hingegen     und der Vorsorgeschutz erlischt. Falls bei Auflösung des
muss ein unbezahlter Urlaub ab einem bis maximal sechs       Anschlussvertrages durch die Stiftung die Versicherungs-
Monaten der Stiftung durch den Arbeitgeber vor Antritt       verhältnisse der Bezüger von Invaliditätsleistungen nicht
des Urlaubs schriftlich gemeldet werden. Dazu ist das von    aufgelöst werden können, bleibt der Vorsorgeschutz im
der Stiftung zur Verfügung gestellte Formular zu verwen-     Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen weiterhin
den, in welchem auch der Umfang der Vorsorge gewählt         bestehen. Die sich daraus ergebenden administrativen
werden kann.                                                 Mehrkosten werden im Zeitpunkt der Auflösung erho-
                                                             ben und belastet. Für die Versicherungsverhältnisse der
3.5.3                                                        Bezüger von Alters- und Hinterlassenenrenten bleibt der
Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als sechs Mona-        Vorsorgeschutz im Umfang der diesbezüglichen Bestim-
ten erfolgt auf den Zeitpunkt des Beginns des unbezahl-      mungen bestehen. In einem separaten Vertrag zwischen
ten Urlaubs ein Austritt aus der Vorsorge und der Vorsor-    der Stiftung und der übernehmenden Vorsorgeeinrich-
geschutz erlischt nach Ablauf der Nachversicherung.          tung kann bezüglich der Übernahme von Leistungsbezü-
                                                             gern Abweichendes vereinbart werden.
3.5.4
Wird für die Dauer des unbezahlten Urlaubs keine Wei-
terführung der Vorsorge gewünscht, wird die Vorsorge         4       Begriffe zur Lohnbestimmung
unterbrochen und es sind keine Beiträge geschuldet. Der
Vorsorgeschutz erlischt nach Ablauf der Nachversiche-        4.1     Grundlohn
rung.                                                        4.1.1
                                                             Als Grundlohn gilt – vorbehältlich anderweitiger schrift-
3.5.5                                                        licher Vereinbarungen – bei Arbeitnehmern der bei
Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs bemessen sich          Jahres- bzw. Versicherungsbeginn AHV-beitragspflichtige
die Beiträge am Umfang der weitergeführten Vorsor-           Jahreslohn (inklusive im Voraus zugesicherter Gratifikatio-
ge. Für die Finanzierung der Vorsorgeleistungen gelten       nen und anderer regelmässiger Zulagen). Lohnteile, die
grundsätzlich die Bestimmungen gemäss Ziffer 14 der          bei anderen Arbeitgebern verdient werden, bleiben dabei
Allgemeinen Reglementsbestimmungen sowie der ver-            unberücksichtigt.
sicherte Vorsorgeplan. Der Arbeitgeber und der Arbeit-
nehmer können eine vom versicherten Vorsorgeplan             4.1.2
abweichende Aufteilung der Arbeitgeber- und Arbeitneh-       Bei Arbeitnehmern, die weniger als ein Jahr lang beim
merbeiträge untereinander vereinbaren. Der Arbeitgeber       angeschlossenen Arbeitgeber beschäftigt sind, und bei
bleibt für die Überweisung der gesamten Beiträge ver-        Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber sich unterjährig der
pflichtet. Allfällige Änderungen der allgemeinen Regle-      Stiftung angeschlossen hat, gilt als Grundlohn – vorbe-
mentsbestimmungen, der Umwandlungssätze und des              hältlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen – der
versicherten Vorsorgeplans nach Antritt des unbezahlten      bei Jahres- bzw. Versicherungsbeginn AHV-beitragspflich-
Urlaubs werden berücksichtigt.                               tige Lohn (inklusive im Voraus zugesicherter Gratifika-
                                                             tionen und anderer regelmässiger Zulagen), den sie bei

Pax, Sammelstiftung BVG                               ARB-01.2021D                                            Seite 5/27
ganzjähriger Beschäftigung erzielen würden. Lohnteile,        4.9      Grenzbeträge bei Teilinvalidität
die bei anderen Arbeitgebern verdient werden, bleiben         Bei Personen, die im Sinne der Eidgenössischen In-
dabei unberücksichtigt.                                       validenversicherung teilweise invalid sind, werden die
                                                              Grenzbeträge der Ziffern 4.1.4, 4.2, 4.3, 4.5 und 4.7 wie
4.1.3                                                         folgt gekürzt:
Bei selbständigerwerbenden Arbeitgebern gilt als Grund-       – um ¼ bei einem IV-Rentenanspruch von ¼,
lohn – vorbehältlich anderweitiger schriftlicher Verein-      – um ½ bei einem IV-Rentenanspruch von ½,
barungen – das bei Jahres- bzw. Versicherungsbeginn           – um ¾ bei einem IV-Rentenanspruch von ¾.
AHV-beitragspflichtige gemeldete Jahreserwerbsein-            Falls bei Teilinvalidität der minimal versicherte Lohn
kommen, welches dieser im Rahmen der Tätigkeit für die        gemäss BVG zur Anwendung kommt, wird dieser nicht
angeschlossene Firma erzielt. AHV-beitragspflichtiges         gekürzt.
Jahreseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger
Erwerbstätigkeit, welches der Selbständigerwerbende           4.10 Grenzbeträge bei Teilpensionierung
anderweitig erzielt, bleibt dabei unberücksichtigt.           Sofern im Vorsorgeplan der Beschäftigungsgrad berück-
                                                              sichtigt wird, erfolgt bei einer Teilpensionierung gemäss
4.1.4                                                         Ziffer 7.8 eine Anpassung derselben Grenzbeträge,
Der maximal anrechenbare Grundlohn entspricht vor-            welche aufgrund des Beschäftigungsgrades angepasst
behältlich Ziffer 4.9 den im Anhang genannten Lohn-           werden.
maxima.

4.2     Mindestlohn Aufnahme                                  5       Versicherter Lohn
Der Mindestlohn für die Aufnahme in die berufliche Vor-
sorge ist im versicherten Vorsorgeplan festgelegt. Er ent-    5.1     Versicherter Lohn
spricht maximal dem durch den Bundesrat festgelegten          Als versicherter Lohn gilt der im versicherten Vorsorge-
Betrag (vgl. Anhang). Vorbehalten bleiben die Grenzbe-        plan umschriebene Lohn.
träge bei Teilinvalidität gemäss Ziffer 4.9.
                                                              5.2    Minimal versicherter Lohn
4.3     Koordinationsabzug                                    Der minimal versicherte Lohn ist im versicherten Vorsor-
Der Koordinationsabzug ist im versicherten Vorsorge-          geplan festgelegt. Er entspricht mindestens dem durch
plan festgelegt. Er entspricht in der Regel dem durch den     den Bundesrat festgelegten Betrag (vgl. Anhang).
Bundesrat festgelegten Betrag (vgl. Anhang). Vorbehalten
bleiben die Grenzbeträge bei Teilinvalidität gemäss Ziffer    5.3      Anpassungen des versicherten Lohnes
4.9.                                                          5.3.1
                                                              Anpassungen des versicherten Lohnes erfolgen grund-
4.4     Koordinierter Grundlohn                               sätzlich per 01. Januar eines Kalenderjahres. Bei einer
Der koordinierte Grundlohn entspricht dem um den Ko-          Lohnänderung ab 10.00% des Jahreslohnes oder ab
ordinationsabzug verminderten Grundlohn.                      CHF 10‘000.00 kann der versicherte Lohn in Absprache
                                                              zwischen dem Arbeitgeber, der versicherten Person und
4.5    BVG-Lohn                                               der Stiftung auch unterjährig angepasst werden. Eine
Der BVG-Lohn entspricht dem koordinierten Grundlohn,          Gesundheitsprüfung gemäss Ziffer 3.2 bleibt vorbehalten.
begrenzt auf den vom Bundesrat festgelegten maximal
koordinierten Lohn (vgl. Anhang). Vorbehalten bleiben         5.3.2
die Grenzbeträge bei Teilinvalidität gemäss Ziffer 4.9.       Sinkt der Lohn während des Kalenderjahres vorüber-
                                                              gehend wegen Krankheit, Unfall, Beschäftigungsmangel
4.6   BVG-Lohn unkoordiniert                                  oder ähnlichen Gründen, behält der versicherte Jahres-
Der BVG-Lohn unkoordiniert entspricht dem Grundlohn,          lohn mindestens solange Gültigkeit, wie die gesetzliche
begrenzt auf das vom Bundesrat festgelegte Lohnmaxi-          Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a
mum gemäss BVG (vgl. Anhang).                                 Obligationenrecht (OR) bestehen würde. Auf schriftliches
                                                              Verlangen der versicherten Person wird der versicherte
4.7    UVG-Lohn                                               Lohn jedoch herabgesetzt. Dies hat eine Kürzung der
Der UVG-Lohn entspricht dem Grundlohn, begrenzt auf           versicherten Leistungen zur Folge, sofern nicht wegen
den gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung           Invalidität die ganze oder teilweise Befreiung von der Bei-
(UVG) vom Bundesrat für den versicherten Lohn festge-         tragszahlung eintritt (vgl. Ziffer 9.4).
legten Höchstbetrag (vgl. Anhang). Vorbehalten bleiben
die Grenzbeträge bei Teilinvalidität gemäss Ziffer 4.9.       5.3.3
                                                              Bei Invalidität bleibt der versicherte Lohn unverändert.
4.8     Koordinierter UVG-Lohn                                Eine Anpassung des versicherten Lohnes im Rahmen
Der koordinierte UVG-Lohn entspricht dem um den Koor-         einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit von mehr als
dinationsabzug verminderten UVG-Lohn.                         30.00% ist abhängig vom Ergebnis einer Gesundheitsprü-
                                                              fung gemäss Ziffer 3.2.

Pax, Sammelstiftung BVG                                ARB-01.2021D                                             Seite 6/27
5.4     Weiterversicherung des bisherigen                      –   den unverzinsten Altersgutschriften pro rata temporis
        versicherten Lohnes                                        für das laufende Kalenderjahr bis zum Zeitpunkt des
5.4.1                                                              Eintritts des Todes, der Pensionierung oder des Aus-
Reduziert sich der Lohn einer versicherten Person um               tritts.
höchstens die Hälfte, nachdem sie das 58. Altersjahr
vollendet hat, und ist die Reduktion nicht mit einer Teil-     6.3.2
pensionierung gemäss Ziffer 7.8 verbunden, kann sie die        Bei einem Invaliditätsgrad von 70.00% oder mehr wird
Vorsorge für den bisherigen versicherten Lohn weiter-          das Altersguthaben (vgl. Ziffer 6.1) während der Dauer
führen.                                                        der Invalidität mit Zins und Altersgutschriften bis zum
                                                               ordentlichen Rücktrittsalter weitergeführt. Die Altersgut-
5.4.2                                                          schriften bemessen sich auf der Grundlage des beim
Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Loh-        Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohnes und
nes kann höchstens bis zum ordentlichen Rücktrittsalter        des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geltenden Spar-
erfolgen.                                                      plans. Gutschriften und Bezüge von Vorsorgemitteln im
                                                               Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung
5.4.3                                                          der eingetragenen Partnerschaft sowie Wiedereinkäufe
Die Beitragspflicht ist in nachfolgender Ziffer 14.1.2 ge-     aufgrund von Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung
regelt.                                                        der eingetragenen Partnerschaft werden im Altersgutha-
                                                               ben berücksichtigt.

6       Altersguthaben                                         6.3.3
                                                               Bei Teilinvalidität wird das im Zeitpunkt des Eintritts der
6.1    Altersguthaben                                          Invalidität vorhandene Altersguthaben (vgl. Ziffer 6.1)
Das Altersguthaben einer versicherten Person besteht           entsprechend der Rentenabstufung gemäss Ziffer 9.7 in
aus:                                                           zwei Teile geteilt. Das dem invaliden Teil entsprechende
– dem BVG-Altersguthaben und                                   Altersguthaben wird gemäss Ziffer 6.3.2 weitergeführt,
– dem überobligatorischen Altersguthaben.                      wobei der versicherte Lohn ebenfalls entsprechend der
                                                               Rentenabstufung angepasst wird. Das der verbleibenden
6.2     Altersguthaben am Ende eines laufenden                 versicherten Erwerbstätigkeit zugewiesene Altersgut-
        Kalenderjahres                                         haben ist dem Altersguthaben einer aktiven versicherten
Das Altersguthaben (vgl. Ziffer 6.1) einer versicherten        Person gleichgestellt. Bezüge aufgrund von Scheidung
Person setzt sich am Ende eines Kalenderjahres zusam-          bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden
men aus:                                                       zuerst dem aktiven Teil der versicherten Person ent-
– dem Altersguthaben am Ende des Vorjahres,                    sprechenden Altersguthaben entnommen. Gutschriften
– den im laufenden Kalenderjahr erfolgten Gutschriften         werden nur dem aktiven Teil gutgeschrieben. Vorbehalten
    gemäss Ziffer 6.4,                                         bleiben die Fälle, die gemäss Ziffer 9.10 versichert sind.
– abzüglich den im laufenden Kalenderjahr erfolgten
    Bezügen gemäss Ziffer 6.5,                                 6.4     Gutschriften
– den Zinsen für das laufende Kalenderjahr unter               6.4.1
    Berücksichtigung der Valuta der Gutschriften und           Als Gutschriften gelten:
    Bezüge, und                                                – eingebrachte Freizügigkeitsleistungen,
– den unverzinsten Altersgutschriften für das laufende         – freiwillige Einkäufe gemäss Ziffer 15 und Wiederein-
    Kalenderjahr.                                                  käufe aufgrund der Ehescheidung oder der gericht-
                                                                   lichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
6.3     Altersguthaben im Vorsorgefall und bei                 – Überträge von Vorsorgemitteln im Falle der Eheschei-
        Austritt                                                   dung oder der gerichtlichen Auflösung der eingetra-
6.3.1                                                              genen Partnerschaft, sowie
Das Altersguthaben (vgl. Ziffer 6.1) einer versicherten        – Rückzahlungen von Vorbezügen für den Erwerb von
Person setzt sich bei Tod, bei Pensionierung oder bei              Wohneigentum gemäss den Ziffern 11.5.5 und 11.5.6.
Austritt zusammen aus:                                         – Überschussanteile gemäss Ziffer 11.2.
– dem Altersguthaben am Ende des Vorjahres,
– den im laufenden Kalenderjahr erfolgten Gutschriften         6.4.2
    gemäss Ziffer 6.4,                                         Von
– abzüglich den im laufenden Kalenderjahr erfolgten            – einer eingebrachten Freizügigkeitsleistung,
    Bezügen gemäss Ziffer 6.5,                                 – einem Wiedereinkauf infolge Scheidung oder der
– den Zinsen pro rata temporis für das laufende Kalen-             gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partner-
    derjahr bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Todes, der         schaft,
    Pensionierung oder des Austritts unter Berücksichti-       – einem Übertrag von Vorsorgemitteln im Falle der
    gung der Valuta der Gutschriften und Bezüge, und               Ehescheidung oder der gerichtlichen Auflösung der

Pax, Sammelstiftung BVG                                 ARB-01.2021D                                            Seite 7/27
eingetragenen Partnerschaft oder                            die bis zur ordentlichen Pensionierung fehlenden Jahre
–   einer Rückzahlung eines Vorbezugs für den Erwerb            samt Zins. Der Zinssatz wird durch die Stiftung festgelegt.
    von Wohneigentum
wird derjenige Anteil dem BVG-Altersguthaben gutge-
schrieben, der bei der Übertragung zur Anwendung ge-            7       Altersleistungen
langte. Freiwillige Einkäufe gemäss Ziffer 15 werden dem
überobligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben.              7.1 Grundsatz
                                                                7.1.1
6.5    Bezüge                                                   Erreicht eine versicherte Person das Rücktrittsalter,
6.5.1                                                           entsteht Anspruch auf folgende Leistungen:
Als Bezüge gelten:                                              – Lebenslängliche Altersrente
– Überträge von Vorsorgemitteln im Falle der Eheschei-          – Pensionierten-Kinderrente
    dung oder der gerichtlichen Auflösung der eingetra-         gemäss versichertem Vorsorgeplan.
    genen Partnerschaft,
– Vorbezüge für den Erwerb von Wohneigentum ge-                 7.1.2
    mäss den Ziffern 11.4 und 11.5, sowie                       Es besteht die Möglichkeit, die Altersleistungen in Kapital-
– der Teil des Altersguthabens, der für die Teilpensionie-      form zu beziehen (vgl. Ziffer 7.3).
    rung gemäss Ziffer 7.6 bzw. 7.7 verwendet wurde.
                                                                7.1.3
6.5.2                                                           Die Überentschädigung und die Koordination der Alters-
Diese Bezüge werden im Zeitpunkt der Auszahlung                 leistungen aus beruflicher Vorsorge sind in nachfolgender
proportional dem BVG-Altersguthaben und dem über-               Ziffer 13 geregelt.
obligatorischen Altersguthaben belastet. Der überobli-
gatorische Anteil für Überträge von Vorsorgemitteln und         7.2      Altersrente
für Vorbezüge für den Erwerb von Wohneigentum wird              7.2.1
zuerst dem Sparkonto gemäss Ziffer 15.3.3, dann dem             Übt die versicherte Person keine Kapitaloption aus, ent-
Sparkonto gemäss Ziffer 15.2.4 und zuletzt dem übrigen          stehen bei Pensionierung die Rentenansprüche gemäss
überobligatorischen Altersguthaben belastet.                    Ziffer 7.1.1.

6.6     Verzinsung des Altersguthabens                          7.2.2
6.6.1                                                           Die Höhe der Altersrente bestimmt sich:
Das BVG-Altersguthaben wird mit dem von der Stiftung            – auf der Basis des zum Zeitpunkt der Pensionierung
festgelegten Zinssatz verzinst, mindestens jedoch mit               vorhandenen BVG-Altersguthabens und des gesetz-
dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz (vgl. Anhang).              lichen Mindestumwandlungssatzes (vgl. Dokument
                                                                    „Umwandlungssätze“) und
6.6.2                                                           – auf der Basis des zum Zeitpunkt der Pensionierung
Das überobligatorische Altersguthaben wird mit dem von              vorhandenen überobligatorischen Altersguthabens
der Stiftung festgelegten Zinssatz verzinst (vgl. Anhang).          und des überobligatorischen Umwandlungssatzes
                                                                    (vgl. Dokument „Umwandlungssätze“).
6.6.3
Die Stiftung kann für das Altersguthaben basierend auf          7.3      Altersleistungen bei Kapitaloption
dem freiwillig versicherten Lohnteil gemäss Ziffer 5.4 so-      7.3.1
wie bei aufgeschobener Pensionierung gemäss Ziffer 7.7          Auf Verlangen der versicherten Person gelangt unter
für das Altersguthaben nach dem ordentlichen Rücktritts-        Vorbehalt von Ziffer 15.1.3 anstelle der Altersrente ein Al-
alter einen von den vorstehenden Ziffern abweichenden           terskapital (Kapitaloption) zur Auszahlung. Die Höhe des
Zinssatz festlegen.                                             Alterskapitals bestimmt sich aufgrund des zum Zeitpunkt
                                                                der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens gemäss
6.7     Projiziertes Altersguthaben ohne Zins                   Ziffer 6.3. In diesem Fall entfallen sämtliche Ansprüche
Das projizierte Altersguthaben ohne Zins wird ermittelt         der versicherten Person und deren Hinterlassenen.
aus dem Altersguthaben am Ende des laufenden Ka-
lenderjahres (vgl. Ziffer 6.2) und der Summe der Alters-        7.3.2
gutschriften für die bis zur ordentlichen Pensionierung         Die versicherte Person kann die Kapitaloption auf einen
fehlenden Jahre ohne Zins.                                      Teil des Altersguthabens beschränken. In diesem Fall
                                                                entfallen sämtliche Ansprüche der versicherten Person
6.8     Projiziertes Altersguthaben mit Zins                    und deren Hinterlassenen auf Leistungen, die sich auf der
Das projizierte Altersguthaben mit Zins wird ermittelt aus      Basis jenes Altersguthabens ergeben, das für den Bezug
dem Altersguthaben am Ende des laufenden Kalender-              des Alterskapitals verwendet wird. Dabei werden das
jahres (vgl. Ziffer 6.2) inklusive Zins bis zur ordentlichen    BVG-Altersguthaben und das überobligatorische Alters-
Pensionierung und der Summe der Altersgutschriften für          guthaben je proportional belastet.

Pax, Sammelstiftung BVG                                  ARB-01.2021D                                              Seite 8/27
7.3.3                                                           richtet sich nach den Bestimmungen über die Teilpensio-
Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partner-          nierung gemäss Ziffer 7.8.
schaft lebenden versicherten Personen bedarf es bei der
Kapitaloption der schriftlichen Zustimmung des Ehepart-         7.6.2
ners oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetra-        Die Altersleistung wird gleich wie bei der ordentlichen
genen Partners.                                                 Pensionierung auf der Basis des zum Zeitpunkt der vor-
                                                                zeitigen Pensionierung vorhandenen Altersguthabens
7.3.4                                                           (vgl. Ziffer 6.3) berechnet, wobei für die Bestimmung der
Die versicherte Person muss eine Kapitaloption unter            Altersrente die Umwandlungssätze reduziert werden (vgl.
Beachtung von Ziffer 7.10 bei der Stiftung eingereicht          Dokument „Umwandlungssätze“).
haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeits-
fähig gewesen sein.                                             7.6.3
                                                                Versicherte Personen, die nicht voll erwerbsfähig sind,
7.3.5                                                           können sich erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen
Bei Teilpensionierung gemäss Ziffer 7.8 hat die gestellte       IV-Entscheides, in Ausnahmefällen nach Abschluss
Kapitaloption auch für jeden weiteren Teilpensionierungs-       anderer Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit, im
schritt Gültigkeit, es sei denn, die Option wird rechtzeitig    Rahmen der verbleibenden versicherten Erwerbstätigkeit
unter Wahrung der Frist gemäss Ziffer 7.10 widerrufen.          vorzeitig pensionieren lassen. Bei einem Invaliditätsgrad
Mehr als zwei Kapitalbezüge sind im Rahmen der Teil-            von 70.00% oder mehr ist keine vorzeitige Pensionierung
pensionierung nicht möglich.                                    möglich.

7.4      Kapitalabfindung nach BVG                              7.6.4
7.4.1                                                           Mit der vorzeitigen Pensionierung endet der anwart-
Die versicherte Person kann einen Betrag in der Höhe            schaftliche Anspruch auf Leistungen bei Invalidität. Bei
eines Viertels ihres – allenfalls gemäss Ziffer 6.3.3 wegen     teilweiser vorzeitiger Pensionierung reduziert sich der
Teilinvalidität reduzierten – BVG-Altersguthabens als           anwartschaftliche Anspruch auf Leistungen bei Invalidität
einmalige Kapitalabfindung beziehen. Dem Bezug ent-             entsprechend dem Grad des Pensionierungsschritts. Dies
sprechend reduzieren sich sämtliche Ansprüche der               gilt auch für ein allfällig gemäss Vorsorgeplan versichertes
versicherten Person und deren Hinterlassenen. Bei einem         Todesfallkapital.
Invaliditätsgrad von 70.00% oder mehr besteht kein An-
spruch auf Bezug der Kapitalabfindung nach BVG.                 7.7      Aufgeschobene Pensionierung
                                                                7.7.1
7.4.2                                                           Bei Fortdauern der Erwerbstätigkeit nach dem ordent-
Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partner-          lichen Rücktrittsalter kann die Pensionierung ganz oder
schaft lebenden versicherten Personen bedarf es bei der         teilweise aufgeschoben werden, wenn die versicherte
Kapitalabfindung nach BVG der schriftlichen Zustimmung          Person einen Antrag unter Beachtung von Ziffer 7.10 ein-
des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin bzw.           reicht und zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeits-
des eingetragenen Partners.                                     fähig ist. Dieser Antrag muss die schriftliche Zustimmung
                                                                des Arbeitgebers enthalten. Der Aufschub der ganzen
7.4.3                                                           Altersleistung ist möglich, wenn die versicherte Person
Die versicherte Person muss der Stiftung vor der Pensio-        beim angeschlossenen Arbeitgeber weiterhin einen
nierung ein entsprechendes Begehren eingereicht haben.          Grundlohn im Umfang des im ordentlichen Rücktrittsalter
                                                                bezogenen Grundlohnes erzielt. Der teilweise Aufschub
7.5     Ordentliche Pensionierung                               der Altersleistung richtet sich nach den Bestimmungen
Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das ordentliche       über die Teilpensionierung gemäss Ziffer 7.8.
Rücktrittsalter. Dieses wird von einem versicherten Mann
am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres            7.7.2
bzw. von einer versicherten Frau am Monatsersten nach           Die Pensionierung kann längstens bis zum Monatsersten
Vollendung des 64. Altersjahres erreicht.                       nach Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben wer-
                                                                den. Bei einem früher gewünschten Ende des Aufschubs
7.6     Vorzeitige Pensionierung                                der Pensionierung muss ein entsprechender Antrag unter
7.6.1                                                           Beachtung von Ziffer 7.10 bei der Stiftung eingereicht
Die vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem              werden.
vollendeten 58. Altersjahr möglich. Auf diesen Termin
hin kann die versicherte Person die Altersleistung ganz         7.7.3
oder teilweise beziehen. Es ist ein schriftlicher Antrag mit    Nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters endet der
Nachweis über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses            anwartschaftliche Anspruch auf Leistungen bei Invalidi-
unter Beachtung von Ziffer 7.10 bei der Stiftung einzu-         tät und auf ein allfällig gemäss Vorsorgeplan versichertes
reichen. Der teilweise vorzeitige Bezug der Altersleistung      Todesfallkapital. Die Beitragspflicht ist in nachfolgender

Pax, Sammelstiftung BVG                                  ARB-01.2021D                                             Seite 9/27
Ziffer 14.2.4 geregelt.                                        7.9     Pensionierten-Kinderrente
                                                               7.9.1
7.7.4                                                          Bezüger einer Altersrente haben für jedes Kind, das im
Bei Beendigung der aufgeschobenen Pensionierung be-            Falle des Todes der versicherten Person eine Waisen-
steht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung, sondern es     rente beanspruchen kann, Anspruch auf eine Pensio-
wird eine Altersleistung ausgerichtet. Die Altersleistung      nierten-Kinderrente. Die Bestimmungen der Ziffer 8.5
wird im Fall der aufgeschobenen Pensionierung gleich wie       sind sinngemäss anwendbar. Die Höhe der jährlichen
bei der ordentlichen Pensionierung auf der Basis des zum       Pensionierten-Kinderrente richtet sich nach der Höhe der
Zeitpunkt der aufgeschobenen Pensionierung vorhande-           ausgerichteten Altersrente.
nen Altersguthabens (vgl. Ziffer 6.3) berechnet, wobei für
die Bestimmung der Altersrente die Umwandlungssätze            7.9.2
angepasst werden (vgl. Dokument „Umwandlungssätze“).           Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf eine Invaliden-
                                                               Kinderrente, wird die höhere der beiden Renten ausbe-
7.7.5                                                          zahlt.
Stirbt die versicherte Person während der Aufschubzeit,
so gelten für die Festsetzung der Hinterlassenenleistun-       7.10 Fristen
gen die Bestimmungen als wäre sie zum Zeitpunkt des            7.10.1
Todes Altersrentenbezüger geworden.                            Spätestens zwei Monate vor Eintritt des gewünschten
                                                               Ereignisses sind die folgenden Begehren schriftlich einzu-
7.7.6                                                          reichen:
Eine vor dem ordentlichen Rücktrittsalter gestellte Kapital-   – Kapitaloption (vgl. Ziffer 7.3.1)
option bleibt weiterhin gültig.                                – Antrag auf vorzeitige Pensionierung (Ziffer 7.6.1)
                                                               – Antrag auf aufgeschobene Pensionierung (vgl. Ziffer
7.8     Teilpensionierung                                          7.7.1)
7.8.1                                                          – Antrag auf Beendigung des Aufschubs (vgl. Ziffer
Eine Teilpensionierung kann in höchstens fünf Schritten            7.7.2)
von jeweils mindestens 20.00% eines Vollpensums erfol-         – Antrag auf Teilpensionierung (vgl. Ziffer 7.8.2).
gen. Die Zeitspanne zwischen den einzelnen Pensionie-
rungsschritten muss mindestens ein Jahr betragen. Mehr         7.10.2
als zwei Kapitalbezüge sind nicht möglich (vgl. Ziffer         Die Weiterführung der Versicherung im bisherigen Um-
7.3.5).                                                        fang (Art. 47a BVG) muss von der versicherten Person bis
                                                               spätestens einen Monat nach Auflösung des Arbeitsver-
7.8.2                                                          hältnisses durch den Arbeitgeber bei der Stiftung schrift-
Die Teilpensionierung muss mit einer entsprechenden            lich beantragt werden.
dauerhaften Reduktion des Beschäftigungsgrades und
einer entsprechenden angemessenen Reduktion des                8       Hinterlassenenleistungen
Grundlohns einhergehen. Eine Erhöhung des Beschäf-
tigungsgrades wird nach einer Teilpensionierung nicht          8.1      Grundsatz
mehr versichert. Es ist ein schriftlicher Antrag mit einer     8.1.1
Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Erfüllung der      Stirbt die versicherte Person, entsteht Anspruch auf
Voraussetzungen unter Beachtung von Ziffer 7.10 bei der        folgende Leistungen
Stiftung einzureichen.                                         – Ehegattenrente, Rente an eingetragene Partner
                                                               – Lebenspartnerrente
7.8.3                                                          – Waisenrente
Der Anspruch auf Altersleistung richtet sich nach dem          – Todesfallkapital
Grad des Pensionierungsschritts. Bei jedem Pensionie-          gemäss versichertem Vorsorgeplan.
rungsschritt kommt der jeweils gültige Umwandungssatz
zur Anwendung.                                                 8.1.2
                                                               Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn
7.8.4                                                          die versicherte Person
Die steuerliche Behandlung der Teilpensionierung richtet       – im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeits-
sich nach dem eidgenössischen und kantonalen Steuer-               unfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, in
recht. Die versicherte Person hat sich diesbezüglich               der Stiftung versichert war, oder
vorgängig bei der für sie zuständigen Steuerbehörde            – infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer
zu informieren. Die Stiftung haftet nicht für nachteilige          Erwerbstätigkeit zu mindestens 20.00%, aber weniger
steuerliche Beurteilungen.                                         als 40.00% arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der
                                                                   Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt
                                                                   hat, zu mindestens 40.00% in der Stiftung versichert
                                                                   war, oder

Pax, Sammelstiftung BVG                                 ARB-01.2021D                                            Seite 10/27
–     minderjährig invalid wurde und deshalb bei Auf-         –    Eheschliessung während des 69. Altersjahres:
      nahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20.00%,           20.00%
      aber weniger als 40.00% arbeitsunfähig war und bei      – Eheschliessung nach Vollendung des 69. Altersjahres:
      Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum           0.00%
      Tod geführt hat, zu mindestens 40.00% in der Stiftung   Gegebenenfalls wird die wegen grosser Altersdifferenz
      versichert war, oder                                    gekürzte Rente (vgl. Ziffer 8.2.3) mit diesem Ansatz multi-
–     von der Stiftung im Zeitpunkt des Todes eine Alters-    pliziert.
      oder Invalidenrente erhielt.
                                                              8.2.5
8.1.3                                                         Hat die versicherte Person nach Vollendung des 65.
Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entsteht mit        Altersjahres geheiratet und litt sie zu diesem Zeitpunkt an
dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch mit        einer schweren Krankheit oder Unfallfolge, die ihr bekannt
Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.                        sein musste, wird keine Ehegattenrente ausgerichtet, falls
                                                              die versicherte Person innerhalb von zwei Jahren nach
8.1.4                                                         der Eheschliessung daran stirbt.
Die Überentschädigung und die Koordination der Hin-
terlassenenleistungen aus beruflicher Vorsorge sind in        8.2.6
nachfolgender Ziffer 13 geregelt.                             Wird beim Tod einer versicherten Person die reglementa-
                                                              rische Ehegattenrente gemäss den vorstehenden Ziffern
8.1.5                                                         8.2.3 bis 8.2.5 gekürzt, besteht im Minimum Anspruch auf
Allfällige Guthaben infolge freiwilligen Einkaufs gemäss      die Rente im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG,
den Ziffern 15.2.4 und 15.3 dienen nicht zur Finanzierung     sofern der überlebende Ehegatte
der Hinterlassenenrenten und werden bei der Bemessung         a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkom-
deren Höhe nicht berücksichtigt, sondern bei Tod der               men muss, oder
versicherten Person vor der Pensionierung als Beitrags-       b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf
rückgewähr gemäss Ziffer 8.7 ausbezahlt.                           Jahre gedauert hat.
                                                              Erfüllt der überlebende Ehegatte weder die Vorausset-
8.2      Ehegattenrente und Rente an eingetragene             zung nach Buchstabe a) noch nach Buchstabe b), hat er
         Partner                                              Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung im Umfang
8.2.1                                                         der Mindestleistungen gemäss BVG in Höhe von drei
Die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der über-         vollen Jahresrenten.
lebende eingetragene Partner hat die gleiche Rechts-
stellung wie der überlebende Ehegatte. Die Ziffern 8.2.2      8.2.7
bis 8.2.9 gelten sinngemäss auch für die überlebende          Anstelle der Rente kann der überlebende Ehegatte eine
eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetra-        Kapitalabfindung verlangen. Die entsprechende schrift-
genen Partner.                                                liche Erklärung hat die anspruchsberechtigte Person der
                                                              Stiftung vor der ersten Rentenzahlung abzugeben. Die
8.2.2                                                         Höhe der Kapitalabfindung bestimmt sich nach dem
Stirbt eine versicherte Person, hat der überlebende Ehe-      Kollektiv-Lebensversicherungstarif.
gatte Anspruch auf eine Ehegattenrente gemäss versi-
chertem Vorsorgeplan, vorbehältlich Ziffer 7.7.5.             8.2.8
                                                              Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt bei Wieder-
8.2.3                                                         verheiratung vor Vollendung des 45. Altersjahres. An
Ist der überlebende Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger       dessen Stelle hat der überlebende Ehegatte Anspruch
als die verstorbene versicherte Person, wird die Rente für    auf eine Kapitalabfindung in der Höhe des dreifachen
jedes die Differenz von 10 Jahren übersteigende ganze         Betrags der jährlichen Ehegattenrente. Deren Auszahlung
oder angebrochene Jahr um je 1.00% der vollen Ehegat-         kann innerhalb eines Jahres seit der Wiederverheiratung
tenrente gekürzt.                                             bei der Stiftung verlangt werden. Wird kein Auszahlungs-
                                                              begehren gestellt, entsteht eine Anwartschaft auf das
8.2.4                                                         Wiederaufleben der Ehegattenrente bei Auflösung der
Erfolgt die Eheschliessung nach Vollendung des 65.            Folgeehe. Erfolgt die Wiederverheiratung nach Voll-
Altersjahres der versicherten Person, wird die Rente auf      endung des 45. Altersjahres, wird die Ehegattenrente
folgenden Prozentsatz herabgesetzt:                           lebenslang bezahlt.
– Eheschliessung während des 66. Altersjahres:
    80.00%                                                    8.2.9
– Eheschliessung während des 67. Altersjahres:                Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt spätestens
    60.00%                                                    mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person.
– Eheschliessung während des 68. Altersjahres:
    40.00%

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8.2.10                                                        –    Die beiden Lebenspartner haben nachweisbar un-
Für Ehegatten von Bezügerinnen von am 31. Dezember                 unterbrochen die letzten fünf Jahre vor dem Tod der
2004 bereits laufenden Alters- oder Invalidenrenten be-            versicherten Person in einem gemeinsamen Haushalt
steht nur ein Anspruch auf eine Witwerrente im Umfang              gelebt oder bei kürzerer Dauer des Zusammenlebens
der Mindestleistungen gemäss BVG.                                  kommt der überlebende Partner für den Unterhalt
                                                                   eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf.
8.2.11                                                        Die versicherte Person und ihr Lebenspartner haben der
Für eingetragene Partner von Bezügern bzw. Bezügerin-         Stiftung auf einem von dieser zur Verfügung gestellten
nen von am 31. Dezember 2006 bereits laufenden Alters-        Formular (auch im Internet erhältlich) das Vorliegen einer
oder Invalidenrenten besteht nur ein Anspruch auf eine        Lebenspartnerschaft zu bestätigen. Diese Erklärung ist
Rente an eingetragene Partner im Umfang der Mindest-          Anspruchsvoraussetzung und muss der Stiftung zu Leb-
leistungen gemäss BVG.                                        zeiten der versicherten Person zugegangen sein.
                                                              Bei Tod infolge Unfalls vor der Pensionierung besteht ma-
8.3     Anspruch auf Hinterlassenenrente nach                 ximal Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe
        Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der            von 40.00% des auf das Lohnmaximum gemäss UVG
        eingetragenen Partnerschaft                           begrenzten versicherten Lohnes. Vorbehalten bleiben
8.3.1                                                         weitergehende Leistungen im versicherten Vorsorgeplan.
Der geschiedene Ehegatte der versicherten Person hat
nach deren Tod Anspruch auf eine Hinterlassenenrente          8.4.2
im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG, sofern            Die Anspruchsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt des
– die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, und             Todes der versicherten Person erfüllt sein. Der Nachweis
– dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil              für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen liegt
    eine Rente (nach Art. 124e Abs. 1 oder Art. 126 Abs.      beim Lebenspartner.
    1 ZGB) zugesprochen wurde. Der Anspruch besteht,
    solange die Rente geschuldet gewesen wäre.                8.4.3
                                                              Wird die Lebenspartnerschaft aufgelöst, muss die ver-
8.3.2                                                         sicherte Person dies der Stiftung umgehend mitteilen. Bei
Geschiedene Ehegatten, denen vor dem 01.01.2017 eine          Auflösung der Lebenspartnerschaft entfällt der Anspruch
Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche     auf eine Lebenspartnerrente.
Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Leistun-
gen gemäss Ziffer 8.3.1 der bis zum 31.12.2016 gültigen       8.4.4
Allgemeinen Reglementsbestimmungen.                           Die anspruchsberechtigte Person einer Lebenspartner-
                                                              rente muss der Stiftung mitteilen, wenn sie heiratet, eine
8.3.3                                                         eingetragene Partnerschaft eingeht bzw. wenn sie in eine
Die Bestimmungen gemäss Ziffer 8.2 gelten sinngemäss.         neue Lebenspartnerschaft eintritt. Der Anspruch auf eine
Eine allfällige Rente wird zusätzlich um jenen Betrag ge-     Lebenspartnerrente endet mit Verheiratung, mit Ein-
kürzt, um den sie zusammen mit anderen Sozialversiche-        tragung einer Partnerschaft bzw. mit Eintritt in eine neue
rungsleistungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil         Lebenspartnerschaft oder bei Tod der anspruchsberech-
übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei         tigten Person.
nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener
Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Alters-     8.4.5
rente der AHV.                                                Bezieht die anspruchsberechtigte Person aufgrund eines
                                                              früheren Todesfalls bereits eine Witwen- bzw. Witwerrente
8.3.4                                                         oder eine Rente an eingetragene Partner der Alters- und
Die Ziffern 8.3.1 und 8.3.3 gelten sinngemäss für die ge-     Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Unfallver-
richtlich aufgelöste eingetragene Partnerschaft.              sicherung (UVG) oder eine Ehegattenrente, Rente an
                                                              eingetragene Partner bzw. Lebenspartnerrente aus einer
8.4     Lebenspartnerrente                                    anderen Vorsorgeeinrichtung, werden diese Leistungen
        (nicht bei eingetragener Partnerschaft)               an die auszuzahlende Lebenspartnerrente angerechnet.
8.4.1                                                         Ebenfalls angerechnet werden allfällige Unterhaltszah-
Der Lebenspartner, auch einer gleichgeschlechtlichen          lungen aus einem Scheidungsurteil bzw. Urteil über die
Beziehung, ist bezüglich Rentenanspruchs dem Ehegatten        gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
gleichgestellt, wenn kumulativ die folgenden Vorausset-
zungen erfüllt sind.                                          8.4.6
– Die versicherte Person und die anspruchsberechtigte         Die Bestimmungen gemäss den Ziffern 8.2.3 bis 8.2.5
    Person sind unverheiratet bzw. leben nicht in einer       gelten sinngemäss.
    eingetragenen Partnerschaft.
– Es liegen keine in Art. 95 Zivilgesetzbuch (ZGB) ge-
    nannten verwandtschaftlichen Beziehungen vor.

Pax, Sammelstiftung BVG                                ARB-01.2021D                                            Seite 12/27
8.4.7                                                         8.7      Beitragsrückgewähr
Für Lebenspartner von Bezügern bzw. Bezügerinnen von          8.7.1
am 31. Dezember 2004 bereits laufenden Altersoder             Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der Pen-
Invalidenrenten besteht kein Anspruch auf eine Lebens-        sionierung kein Anspruch auf eine Ehegattenrente, Rente
partnerrente.                                                 an eingetragene Partner bzw. Lebenspartnerrente, wird
                                                              das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Altersguthaben
8.5     Waisenrente                                           (vgl. Ziffer 6.3) unter Vorbehalt von Ziffer 8.8.1 Buchstabe
8.5.1                                                         f) ausbezahlt (Beitragsrückgewähr).
Beim Tod einer versicherten Person hat jedes rentenbe-
rechtigte Kind Anspruch auf eine Rente gemäss versicher-      8.7.2
tem Vorsorgeplan, vorbehältlich Ziffer 7.7.5.                 Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der Pen-
                                                              sionierung ein Anspruch auf eine Ehegattenrente, Rente
8.5.2                                                         an eingetragene Partner bzw. Lebenspartnerrente, wird
Rentenberechtigt sind folgende Kinder der versicherten        eine Beitragsrückgewähr ausbezahlt, sofern das im Zeit-
Person:                                                       punkt des Todes vorhandene Altersguthaben (vgl. Ziffer
– Kinder gemäss Art. 252 Zivilgesetzbuch (ZGB),               6.3) – unter Abzug allfälliger Guthaben infolge freiwilligen
– Pflegekinder im Sinne von Art. 49 der Verordnung            Einkaufs gemäss den Ziffern 15.2.4 und 15.3 – den Bar-
    zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse-        wert der sofort beginnenden Ehegattenrente, Rente an
    nenversicherung (AHVV), wenn sie von der verstorbe-       eingetragene Partner bzw. Lebenspartnerrente übersteigt.
    nen versicherten Person unentgeltlich zu dauernder        Die Beitragsrückgewähr entspricht in diesem Fall der Dif-
    Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind,             ferenz zwischen dem vorhandenen Altersguthaben und
    und                                                       dem Barwert der Ehegattenrente, Rente an eingetragene
– von der versicherten Person ganz oder überwiegend           Partner bzw. Lebenspartnerrente.
    unterhaltene Stiefkinder.
                                                              8.7.3
8.5.3                                                         Die Beitragsrückgewähr wird um den Barwert allfälliger
Die Waisenrente wird bis zum Tod des Kindes ausbezahlt,       Leistungen an den geschiedenen Ehegatten oder die
längstens bis zur Vollendung dessen 18. Altersjahres. Hat     ehemalige eingetragene Partnerin bzw. den ehemaligen
ein Kind das 18. Altersjahr vollendet oder überschritten,     eingetragenen Partner reduziert.
besteht trotzdem Anspruch auf eine Waisenrente,
– solange das Kind in Ausbildung steht, ohne zugleich         8.7.4
    überwiegend berufstätig zu sein, höchstens aber bis       Der Anspruch der Hinterlassenen besteht unabhängig
    zur Vollendung des 25. Altersjahres,                      vom Erbrecht und folgt der in Ziffer 8.8 definierten Be-
– solange das Kind invalid ist, vorausgesetzt, dass die       günstigung.
    Invalidität vor Vollendung des 25. Altersjahres einge-
    treten ist, und das Kind keine Invalidenrente aus der     8.8     Begünstigung
    beruflichen Vorsorge, der Unfallversicherung oder der     8.8.1
    Militärversicherung erhält, wobei die Höhe der Rente      Anspruch auf das gemäss Vorsorgeplan versicherte To-
    dem Grad der Invalidität entsprechend festgelegt          desfallkapital bzw. die Beitragsrückgewähr haben:
    wird. Ändert sich der Invaliditätsgrad des Kindes, wird   a. der überlebende Ehegatte oder die überlebende ein-
    die Rente entsprechend angepasst. Ist für eine Steige-        getragene Partnerin bzw. der überlebende eingetra-
    rung eine Invalidität ursächlich, die nach Vollendung         gene Partner
    des 25. Altersjahres eingetreten ist, besteht kein An-    b. bei dessen Fehlen: die gemäss Ziffer 8.5 rentenbe-
    spruch auf Erhöhung. Der Anspruch endet, wenn der             rechtigten Kinder, zu gleichen Teilen,
    Invaliditätsgrad des Kindes 40.00% unterschreitet oder    c. bei deren Fehlen: der gemäss Ziffer 8.4 rentenbe-
    das Kind stirbt.                                              rechtigte Lebenspartner,
                                                              d. bei dessen Fehlen: natürliche Personen, die von der
8.6      Todesfallkapital                                         versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt
8.6.1                                                             worden sind, oder die Person, die mit dieser in den
Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung,             letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen
haben die Hinterlassenen Anspruch auf ein Todesfall-              eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für
kapital, sofern ein solches im versicherten Vorsorgeplan          den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer
vorgesehen ist.                                                   Kinder aufkommen muss, zu gleichen Teilen,
                                                              e. bei deren Fehlen in folgender Reihenfolge: die
8.6.2                                                             Kinder gemäss Art. 252 ZGB, welche gemäss Ziffer
Der Anspruch der Hinterlassenen besteht unabhängig                8.5 keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben zu
vom Erbrecht und folgt der in Ziffer 8.8 definierten Be-          gleichen Teilen oder bei deren Fehlen die Eltern zu
günstigung.                                                       gleichen Teilen oder bei deren Fehlen die Geschwister
                                                                  (inkl. Halbgeschwister) zu gleichen Teilen,

Pax, Sammelstiftung BVG                                ARB-01.2021D                                             Seite 13/27
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