ABB Ergänzungsversicherung - Gültig ab 1. Januar 2020 REGLEMENT

 
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ABB Ergänzungsversicherung - Gültig ab 1. Januar 2020 REGLEMENT
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R EG L E M E N T

ABB Ergänzungsversicherung
Gültig ab 1. Januar 2020
ABB Ergänzungsversicherung - Gültig ab 1. Januar 2020 REGLEMENT
4   REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG

                              —
                              Inhalt

                              A .   Allgemeine Bestimmungen                       6
                               1.    Name und Zweck                                6
                               2.    Begriffe                                      6
                               3.    Kreis der Versicherten                        6
                               4.    Beginn und Ende der Versicherung              7
                               5.    Versicherter Lohn                             7
                               6.    Sparkapital und Spargutschriften              8

                              Wahlmöglichkeiten
                              7.  Wahl des Beitragsplans                           8

                              B.     Leistungen der Stiftung                       9

                              Altersleistungen
                              8.   Alterskapital                                   9

                              Invalidenleistungen
                              9.   Invalidenrente                                   9
                              10. Invaliden-Kinderrente                            10

                              Hinterlassenenleistungen
                              11. Ehegattenrente, Abfindung                        10
                              12. Lebenspartnerrente, Abfindung                    11
                              13. Waisenrente                                      11
                              14. Todesfallkapital                                 12

                              Weitere Leistungen
                              15. Vorsorgeausgleich bei Scheidung                  12
                              16. Freizügigkeitsleistung                           13

                              C.     Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen   15
                              17.    Auszahlung der Renten                         15
                              18.    Wohneigentumsförderung                        15
                              19.    Überversicherung und Leistungskürzungen       15

                              
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG                                   5

                          D.    Finanzierung                                17
                          20.   Beitragspflicht                             17
                          21.   Höhe der Beiträge                           17
                          22.   Vermögen, finanzielles Gleichgewicht        18
                                und Separatfonds

                           .
                          E     Organisation und Verwaltung                 19
                          23.   Stiftungsrat                                19
                          24.   Verwaltung der Stiftung                     19
                          25.   Information und Meldepflicht                19

                          F.    Schlussbestimmungen                         20
                          26.   Rechtspflege                                20
                          27.   Lücken im Reglement                         20
                          28.   Änderungen/vorherige Reglemente             20
                          29.   Inkrafttreten                               21

                          Anhang I                                         22
                           Beitragstabelle Standard                         22
                           Beitragstabelle Standard plus                    23
                          Beitragstabelle Standard minus                    24

                          Anhang II      25
                          Einkaufstabelle25

                          Anhang III                                        26
                          Eintrittsschwelle 2020                            26
6     REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG

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A. Allgemeine Bestimmungen

      1.   Name und Zweck                                  i) Eingetragene Partnerschaft: In eingetragener
                                                               Partnerschaft lebende Versicherte gemäss ­
      1.1 Unter dem Namen ABB Ergänzungsversiche-              Art. 2 des Bundesgesetzes über die eingetra-
      rung besteht eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff.       gene Partnerschaft vom 18. Juni 2004 (Partner-
      ZGB.                                                     schaftsgesetz) sind bezüglich Rechten und
                                                               Pflichten aus diesem Reglement den verheira-
      1.2 Die Stiftung bezweckt die berufliche Vor-            teten Versicherten gleichgestellt. Im Sinn der
      sorge im Rahmen des BVG und seiner Ausfüh-               Lesbarkeit wird in diesem Reglement von ver-
      rungsbestimmungen. Sie ist bestimmt für die              heirateten Versicherten respektive von Ehe­
      Mitarbeitenden der ABB Schweiz AG sowie                  gatten gesprochen.
      für deren Angehörige und Hinterbliebene. Wirt-       j) FZG: Bundesgesetz über die Freizügigkeit in
      schaftlich oder ­f inanziell eng verbundene Unter-       der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
      nehmen können sich mit einer entsprechenden             ­Invalidenvorsorge
      schriftlichen V
                    ­ ereinbarung anschliessen. Die        k) FZV: Verordnung über die Freizügigkeit in der
      Stiftung bietet Schutz gegen die wirtschaftlichen        beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
      Folgen von ­Alter, Tod und Invalidität.                  denvorsorge

      2. Begriffe                                          3. Kreis der Versicherten
      2.1 Soweit in den folgenden Bestimmungen für         3.1 Der Stiftung haben jene Mitarbeitenden der
      Personen die männliche oder weibliche Form           Firma beizutreten, deren 13-facher Monatslohn
      ­verwendet wird, gilt diese auch für das andere      die Eintrittsschwelle gemäss Anhang III über-
       Geschlecht.                                         steigt. Die Eintrittsschwelle wird vom Stiftungs-
                                                           rat festgelegt und entspricht mindestens 450%
      2.2 Im Rahmen dieses Reglements verwendete           der maximalen AHV-Rente (Limite des Sicher-
      Begriffe:                                            heitsfonds).
      a) Stiftung: die ABB Ergänzungsversicherung in
         Baden                                             3.2 Nicht in die Stiftung aufgenommen werden
      b) Firma: die ABB Schweiz AG sowie alle der          Mitarbeitende:
         Stiftung angeschlossenen Unternehmen und          • die nicht (oder voraussichtlich nicht dauernd)
         Institutionen                                       in der Schweiz tätig und im Ausland genügend
      c) Aktive Versicherte: alle gemäss diesem              versichert sind, sofern sie die Befreiung von
         Reglement versicherten Mitarbeitenden der           der Aufnahme in die Stiftung beantragen
         Firma                                               ­(vorbehalten bleiben die Bestimmungen des
      d) Rücktrittsalter: Alter im Zeitpunkt des Rück-        Freizügigkeitsabkommens mit den EU-/EFTA-
         tritts nach Vollendung des 58. Lebensjahres          Staaten)
      e) Schlussalter: Monatserster nach Vollendung        • die beim Antritt des Arbeitsverhältnisses das
         des 65. Lebensjahres                                 Schlussalter überschritten haben
      f) BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-,    • die mindestens zu 70% invalid sind oder die pro-
         Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge                visorisch nach Art. 26a BVG weiterver­sichert
      g) BVG-Alter: Differenz zwischen dem laufenden          werden
         Kalender- und dem Geburtsjahr
      h) Rentenberechtigte Kinder: Kinder bis zur           3.3 Werden Bezüger von Altersleistungen wie-
         ­Vollendung des 18. Lebensjahres; wenn sie in     der als Mitarbeitende von der Firma angestellt,
          Ausbildung oder mindestens zu 70% invalid        müssen sie der Stiftung als aktive Versicherte
          sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.   ­beitreten. Ziffer 3.1 bleibt vorbehalten.
          Pflegekinder, für deren Unterhalt der Versi-      Der Stiftungsrat kann auch Mitarbeitende in die
          cherte aufkommt, sind den eigenen Kindern         Stiftung aufnehmen, die der gesetzlichen Versi-
          gleichgestellt.                                   cherungspflicht nicht unterstehen.
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG                                                                     7

3.4 Mitarbeitende, die bei der Aufnahme in die         5.2 Der versicherte Lohn für die Risiken Tod und
Stiftung teilweise arbeitsunfähig sind, werden         Invalidität entspricht jenem Teil des 13-fachen
nur für den Teil versichert, der dem Grad der Ar-      Monatslohns, der die Eintrittsschwelle übersteigt,
beitsfähigkeit und der ausgeübten Erwerbstätig-        ohne Berücksichtigung des Bonusanteils. Er ist
keit entspricht.                                       limitiert auf den gesetzlichen Maximalbetrag.

3.5 Mit ausdrücklicher Bewilligung des Stif-           5.3 Wird der Lohn der Versicherten aus anderen
tungsrats können auf Gesuch hin auch Versicherte       Gründen als Teilinvalidität herabgesetzt, kann im
mit Wohnsitz im Ausland in der Stiftung verblei-       Einverständnis mit der Firma und unter Einhal-
ben, sofern und solange sie über ein Arbeitsver-       tung von Art. 33a BVG der bisherige versicherte
hältnis mit einer ausländischen ABB Gesellschaft       Lohn unverändert bleiben, sofern die Beiträge ge-
verfügen.                                              mäss Ziffer 21.1 und 21.2 in der bisherigen Höhe
                                                       weiterbezahlt werden.

4. Beginn und Ende der                                  5.4 Wird die Eintrittsschwelle erhöht ohne ent-
                                                       sprechende Erhöhung des Lohns, wird der ver­
   Versicherung                                        sicherte Lohn reduziert. Wenn aufgrund der
                                                       ­Erhöhung der Eintrittsschwelle kein versicherter
4.1 Die Versicherung beginnt mit der Erfüllung
                                                        Lohn mehr vorhanden ist, wird die Versicherung
der Bedingungen gemäss Ziffer 3.1, frühestens ab
                                                        still­gelegt, wobei das vorhandene Sparkapital
BVG-Alter 25.
                                                        weitergeführt wird. Auf Wunsch des Versicherten
                                                        erfolgt ein Transfer des vorhandenen Sparkapi-
4.2 Die Versicherung endet mit der Auflösung
                                                        tals in die Pensionskasse.
des Arbeitsverhältnisses, sofern die Versicherung
im Sinn von Ziffer 3.5 nicht weitergeführt wird.
                                                       5.5 Aktive Versicherte, deren massgebender
Die Risiken Tod und Invalidität bleiben während
                                                       Jahreslohn zwischen dem 58. Altersjahr und dem
eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhält-
                                                       Schlussalter abnimmt, können gemäss folgenden
nisses versichert, falls nicht vorher ein neues Vor-
                                                       Bedingungen die Weiterversicherung des bis­
sorgeverhältnis eingegangen wird.
                                                       herigen versicherten Lohns verlangen:
                                                       a) Die Anzeigefrist für die Weiterversicherung
                                                          ­beträgt sechs Monate.
5. Versicherter Lohn                                   b) Die Abnahme darf höchstens 50% betragen.
                                                       c) Die gesamten Beiträge (Anteil Firma und Ver­
5.1 Der versicherte Lohn für das Alterssparen
                                                           sicherter, Spar- und Risikobeiträge) für den
entspricht jenem Teil des 13-fachen Monatslohns,
                                                           weiterversicherten Lohnanteil gehen zulasten
der die Eintrittsschwelle übersteigt, plus 50% des
                                                           des Versicherten.
maximalen Bonus, limitiert auf den gesetzlichen
                                                       d) Die Weiterversicherung endet auf schriftlichen
Maximalbetrag (2020: CHF 853 200 – CHF 130 000
                                                           Antrag des Versicherten, spätestens jedoch im
= CHF 723 200). Für externe Versicherte gemäss
                                                           Schlussalter.
Ziffer 3.5 ist die Versicherung von Bonusanteilen
ausgeschlossen. Der maximal versicherbare Lohn
für externe Versicherte wird vom Stiftungsrat
festgelegt (2020: CHF 110 000).
8     REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG

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A. Allgemeine Bestimmungen

      6. Sparkapital und                                   Wahlmöglichkeiten
         Spargutschriften
      6.1 Für alle aktiven Versicherten wird ein indivi-
                                                           7.   Wahl des Beitragsplans
      duelles Alterskonto geführt, aus dem das Spar-
                                                           7.1 Die Stiftung bietet den Versicherten drei
      kapital ersichtlich ist. Das Sparkapital besteht
                                                           verschiedene Beitragspläne zur Auswahl. Die drei
      aus den Einlagen abzüglich Entnahmen unter
                                                           Beitragspläne unterscheiden sich in der Höhe der
      Berücksichtigung des Zinses sowie den Spargut-
                                                           Sparbeiträge des Versicherten. Die Arbeitgeber-
      schriften unter Berücksichtigung des Zinses,
                                                           beiträge sind in allen drei Beitragsplänen gleich
      wobei die Spargutschriften des laufenden Jahres
                                                           hoch. Die Einzelheiten der Beitragspläne sind im
      nicht verzinst werden.
                                                           Anhang I festgehalten.

      6.2 Die jährlichen Spargutschriften ergeben
                                                           7.2 Beim Eintritt hat sich der Versicherte inner-
      sich aufgrund des versicherten Lohns und
                                                           halb von 30 Tagen zu entscheiden, welchem Bei-
      des Alters der Versicherten gemäss einer der
                                                           tragsplan er beitritt. Ohne Mitteilung wird der
      Beitragstabellen im Anhang I.
                                                           Versicherte im Beitragsplan Standard versichert.

      6.3 Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat fest-
                                                           7.3 Nach dem Eintritt kann der Versicherte
      gelegt.
                                                           jährlich, jeweils per 1. Januar, den Beitragsplan
                                                           wechseln.
      6.4 Der Stiftungsrat bestimmt jährlich auf
      Jahresende die Höhe einer allfälligen Zusatz-
      verzinsung aufgrund des Überschusses gemäss
      Jahresrechnung. Diese wird den Alterskonten
      per 31. Dezember des laufenden Jahres gutge-
      schrieben. Berechtigt sind die Versicherten, die
      zu diesem Zeitpunkt der Stiftung angehören.
      Basis für die Berechnung der Zusatzverzinsung
      bilden:
      a) das in der Stiftung ausgewiesene Sparkapital
      per 1. Januar des laufenden Jahres
      b) Zeitpunkt und Höhe der im laufenden Jahr
      gutgeschriebenen Einlagen
      c) Zeitpunkt und Höhe der im laufenden Jahr
      entnommenen Beträge
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG                                                                9

—
B. Leistungen der Stiftung

       Altersleistungen                                     Invalidenleistungen

       8. Alterskapital                                     9. Invalidenrente
       8.1 Altersrücktritt                                  9.1 Versicherte haben im Rahmen der gesetz­
       Der Anspruch auf Altersleistung entsteht bei Be-     lichen Bestimmungen Anspruch auf Invaliden­
       endigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollen-       leistungen, sofern sie im Sinn der Eidgenössi­
       dung des 58. Altersjahres, spätestens jedoch im      schen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens
       Schlussalter; bei Bezügern von Invalidenrenten       40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsun­
       entsteht der Anspruch auf die Altersleistung im      fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte,
       Schlussalter. Die Anzeigefrist für den Altersrück-   in der Stiftung versichert waren.
       tritt beträgt sechs Monate.                          Der Stiftungsrat kann aufgrund des Zeugnisses
       Die Altersleistung wird in Form eines Alterskapi-    eines von ihm bezeichneten Arztes eine Invaliden­
       tals erbracht.                                       rente zusprechen, bevor die Versicherten Leistun­
       Mit der Auszahlung des Alterskapitals als Kapital    gen der IV erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass
       erlöschen sämtliche Ansprüche an die Stiftung.       die Anmeldung bei der IV erfolgt ist.
       Bei verheirateten Versicherten muss der Ent-
       scheid für den Bezug des Kapitals vom Ehegatten      9.2 Der Stiftungsrat kann Versicherten, die im
       amtlich beglaubigt mitunterzeichnet sein. Wur-       Auftrag der Firma im Ausland tätig und nicht bei
       den Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resul-   der IV versichert sind, aufgrund eines Zeugnisses
       tierenden Leistungen innerhalb der nächsten          eines von ihm bezeichneten Arztes oder einer
       drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Stiftung     Stelle eine Invalidenrente zusprechen, ohne dass
       zurückgezogen werden. Wurden Einkäufe inner-         eine Verfügung der IV notwendig ist.
       halb von drei Jahren vor dem Altersrücktritt getä-
       tigt, so werden diese Einkäufe inklusive der dar-    9.3 Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht
       auf anfallenden Zinsen und Zusatzzinsen auf ein      frühestens nach dem Entscheid über das Vor­
       durch den Versicherten bezeichnetes Freizügig-       liegen einer Invalidität und nachdem der Lohn
       keitskonto oder eine Freizügigkeitspolice über-      oder das ihn ersetzende Kranken- beziehungs­
       wiesen.                                              weise Unfalltag­geld nicht mehr ausbezahlt
                                                            werden. Der Anspruch erlischt mit dem Wegfall
       8.2 Aufgeschobener Rücktritt                         der Invalidität oder mit dem Tod, spätestens
       Die Versicherten können mit dem Einverständnis       jedoch im Schlussalter.
       der Firma ihren Altersrücktritt im Rahmen von
       Art. 33b BVG bis längstens zum 70. Lebensjahr        9.4 Die Höhe des Anspruchs auf Invalidenrente
       aufschieben. Ziffer 8.1 gilt sinngemäss.             richtet sich nach dem Invaliditätsgrad gemäss
                                                            folgender Staffelung:
       8.3 Stufenweiser Rücktritt
       Im Einvernehmen mit der Firma können Versi-          Invaliditätsgrad             Rentenabstufung
       cherte einen Teilaltersrücktritt beanspruchen be-    Mindestens 70% Invalidität   Volle Rente
       ziehungsweise stufenweise zurücktreten. Die          Mindestens 60% Invalidität   Dreiviertelsrente
       unter Ziffer 8.1 und 8.2 sowie 21.3 festgehaltenen   Mindestens 50% Invalidität   Halbe Rente
       Bestimmungen gelten sinngemäss.                      Mindestens 40% Invalidität   Viertelsrente
10     REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG

—
B. Leistungen der Stiftung

       Der Stiftungsrat kann Änderungen des Invalidi-         10. Invaliden-Kinderrente
       tätsgrads berücksichtigen, die von der IV nicht
       oder erst verspätet beachtet werden. Er kann           10.1 Invalidenrentner haben für rentenberech-
       auch eine Untersuchung durch einen von ihm be-         tigte Kinder Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten.
       zeichneten Arzt anordnen. Aufgrund des Untersu-
       chungsergebnisses kann die Anspruchsberechti-          10.2 Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt
       gung abgeändert werden. Verweigern Bezüger             für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der aus-
       von Invalidenrenten die ärztliche Untersuchung,        bezahlten Invalidenrente.
       kann der Stiftungsrat ihre Ansprüche für nichtig
       erklären.                                              10.3 Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen
                                                              Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente.
       9.5 Die jährliche volle Invalidenrente beträgt         Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tod des
       65% des versicherten Lohns bei Eintritt der            ­Kindes oder dem Ende der Rentenberechtigung.
       Arbeitsunfähigkeit. Ab Beginn der Rentenzahlung
       wird das Sparkapital aufgrund des letzten versi-
       cherten Lohns mit Spargutschriften nach der            Hinterlassenenleistungen
       Beitragstabelle Standard im Anhang I sowie mit
       Zins und Zusatzzins bis zum Schlussalter weiter-
       geäufnet (Beitragsbefreiung). Ein allfälliges Spar-    11. Ehegattenrente, Abfindung
       kapital in einer Anlagestrategie Inastra wird auf
       die Anlagestrategie Standard übertragen. Dieses        11.1 Der überlebende Ehegatte eines aktiven
       Spar­kapital bildet die Bemessungsgrundlage für        Versicherten oder eines Invalidenrentners hat
       die Altersleistungen.                                  Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er
                                                              Kinder aufgezogen oder das 45. Lebensjahr zu-
         9.6 Bei Teilinvalidität wird das bei Eintritt der    rückgelegt hat. Erhalten noch nicht 45-jährige
         Invalidität vorhandene Sparkapital der Versicher-    Ehegatten eine Invalidenrente der IV, kann ihnen
         ten der Rentenabstufung entsprechend aufge-          der Stiftungsrat ebenfalls eine Ehegattenrente
         teilt. Das dem aktiven Teil entsprechende Sparka-    gewähren.
         pital wird wie bei voll erwerbstätigen Versich­er-
       ­­ten weitergeäufnet.                                  11.2 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine der
                                                              unter Ziffer 11.1 aufgeführten Voraussetzungen,
       9.7 Wird die IV-Rente nach Verminderung des            so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung
       Invaliditätsgrads herabgesetzt oder aufgehoben,        in Höhe des fünffachen Jahresbetrags der Ehe-
       so werden die bisherigen Invalidenleistungen der       gattenrente.
       Stiftung weiterhin ausgerichtet, sofern und so-
       lange der Versicherte die Voraussetzungen ge-          11.3 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente be-
       mäss Art. 26a BVG erfüllt. Vorbehalten bleibt die      ginnt nach Ablauf der Invalidenrentenzahlung be-
       IV-Revision von syndromalen Beschwerdebildern          ziehungsweise nach Ablauf der Lohn-/Lohnfort-
       ohne nachweisbare organische Grundlage (siehe          zahlung. Er erlischt am Ende des Todesmonats
       Schlussbestimmung zur BVG-Änderung vom 18.             oder mit e­ iner erneuten Heirat, sofern der Ehe-
       März 2011). Die Invalidenrente der Stiftung wird       gatte zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr
       entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad         noch nicht v ­ ollendet hat. Erlischt die Ehegatten-
       gekürzt, soweit diese Kürzung durch ein Zusatz-        rente wegen Heirat, so hat der Ehegatte Anspruch
       einkommen des Versicherten ausgeglichen wird.          auf eine einmalige Abfindung in Höhe des drei­
                                                              fachen Jahres­betrags der Ehegattenrente.
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG                                                                11

11.4 Die Ehegattenrente beträgt beim Tod eines       Der Stiftungsrat kann einen Unkostenbeitrag für
aktiven oder invaliden Versicherten vor Erreichen    die Abklärungen erheben.
des Schlussalters 60% der Invalidenrente. Sie ist
zahlbar, bis die verstorbene Person das Schluss­     12.2 Lebenspartner von unverheirateten Alters-
alter erreicht hätte. Danach entsteht ein Anspruch   rentnern haben nur Anspruch auf eine Lebens­
auf eine Kapitalabfindung in der Höhe des fikti-     partnerrente gemäss Ziffer 13.1, wenn die Part-
ven Sparkapitals. Allfällige Einkäufe werden zu-     nerschaft bereits vor dem 60. Lebensjahr
sammen mit der ersten Rentenzahlung als Kapi-        eingegangen wurde.
talabfindung ausbezahlt.                             Die Bestimmungen von Ziffer 11.1, 11.3 und 11.4
Für die Bestimmung des fiktiven Sparkapitals         gelten sinngemäss. Erfüllt der Lebenspartner die
wird das Nettosparkapital (Sparkapital gemäss        Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente
Ziffer 6 abzüglich persönlicher Einkäufe in die      ­gemäss Ziffer 12.1 nicht, dauerte die Lebenspart-
Stiftung) des Verstorbenen aufgrund des zuletzt       nerschaft jedoch mindestens fünf Jahre, wird
versicherten Lohns rechnungsmässig mit den            eine Abfindung gemäss Ziffer 11.2 ausgerichtet.
Spargutschriften gemäss der im Anhang I ange-         Es besteht kein Anspruch auf die Lebenspartner-
gebenen Beitragstabelle Standard mit Zins und         rente, wenn die begünstigte Person bereits eine
Zusatzzins bis zum Schlussalter weitergeäufnet.       Ehe­gatten- oder Lebenspartnerrente einer ande-
Der Bezug der Ehegattenrente beim Tod eines          ren Vorsorgeeinrichtung bezieht.
Versicherten ist auch ganz in Kapitalform mög-
lich. Eine entsprechende schriftliche Erklärung      12.3 Das Gesuch muss spätestens drei Monate
muss vor der ersten Rentenzahlung abgegeben          nach dem Tod der versicherten Person ein-
werden. Der Kapitalbezug entspricht dem Bar-         gereicht w
                                                              ­ erden, andernfalls ist der Anspruch
wert der Ehegattenrente.                             verwirkt.
Der Barwert wird nach den versicherungstechni-
schen Grundsätzen der Stiftung ermittelt. Mit
dem Bezug des einmaligen Kapitalbetrages sind        13. Waisenrente
alle reglementarischen Ansprüche abgegolten.
                                                     13.1 Beim Tod von Versicherten oder Rentnern
Beim Tod von Bezügern einer garantierten Rente       haben die rentenberechtigten Kinder Anspruch
wird dem Ehegatten entweder die Rente bis zum        auf eine Waisenrente.
Ablauf der garantierten Zeitdauer ausbezahlt
oder das verbliebene Kapital wird auf Wunsch zu-     13.2 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes
sammen mit dem Überschusskonto als Todesfall-        anspruchsberechtigte Kind 20% der versicherten
kapital gemäss Ziffer 14.1 ausgerichtet.             vollen Invalidenrente.

                                                     Ist ein Kind Vollwaise, wird die Waisenrente ver-
12. Lebenspartnerrente,                              doppelt. Die Waisenrente ist zahlbar, bis die ver-
                                                     storbene Person das Schluss­alter erreicht hätte.
    Abfindung                                        Danach entsteht ein Anspruch auf eine Kapitalab-
                                                     findung in der Höhe des Deckungskapitals der
12.1 Lebte ein unverheirateter Versicherter mit
                                                     Waisenrente gerechnet auf A  ­ lter 25.
einem unverheirateten, nicht verwandten Lebens­
partner bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre
                                                     13.3 Der Anspruch auf eine Waisenrente be-
nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haus-
                                                     ginnt nach Ablauf der Invalidenrentenzahlung
halt oder kam er für den Unterhalt eines oder
                                                     beziehungsweise nach Ablauf der Lohn-/Lohn-
mehrerer gemeinsamer Kinder auf, so hat der
                                                     fortzahlung. Der Rentenanspruch erlischt mit
­Lebenspartner Anspruch auf die gleichen Leistun-
                                                     dem Tod der Waise oder dem Ende der Renten-
 gen wie ein Ehegatte.
                                                     berechtigung.
12     REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG

—
B. Leistungen der Stiftung

       14. Todesfallkapital                                 Weitere Leistungen
       14.1 Stirbt ein Versicherter, wird ein Todesfall-
       kapital fällig. Anspruch darauf haben die Hinter-    15. Vorsorgeausgleich bei
       bliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach fol-
       gender Rangordnung und in folgendem Umfang:
                                                                Scheidung
       a) Ehegatte und rentenberechtigte Kinder in
                                                            15.1 Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung rich-
           ­vollem Umfang; bei deren Fehlen
                                                            tet sich nach den einschlägigen Bestimmungen
       b) Lebenspartner (gemäss Ziffer 12.1) oder Per­
                                                            von ZGB, OR, BVG, FZG, ZPO, IPRG sowie den ent-
            sonen, die vom verstorbenen Versicherten vor
                                                            sprechenden Verordnungsbestimmungen.
            seinem Tod in erheblichem Mass unterstützt
            worden sind, in vollem Umfang; bei deren
                                                            15.2 Muss im Rahmen einer Scheidung ein An­-
          ­Fehlen
                                                            teil der Freizügigkeitsleistung oder ein Renten­
       c) übrige Kinder, Eltern oder Geschwister in
                                                            anteil (allenfalls in Kapitalform) zugunsten des
            ­vollem Umfang; bei deren Fehlen
                                                            geschiedenen Ehegatten übertragen werden,
       d) übrige gesetzliche Erben zur Hälfte, unter
                                                            reduziert sich das Sparkapital des Versicherten
             ­Ausschluss des Gemeinwesens
                                                            entsprechend.

       14.2 Die Versicherten können zuhanden der Stif-
                                                            15.3 Erhält ein Versicherter im Rahmen einer
       tung in einer schriftlichen Erklärung festlegen,
                                                            Scheidung eine Freizügigkeitsleistung oder einen
       welche Personen innerhalb a) und b) der bezugs-
                                                            Rentenanteil (allenfalls in Kapitalform), so wird
       berechtigten Gruppe gemäss Ziffer 14.1 zu wel-
                                                            ­dieser dem Sparkapital des Versicherten gutge-
       chen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital ha-
                                                             schrieben.
       ben. Die schriftliche Erklärung muss zu Lebzeiten
       der Stiftung eingereicht werden. Liegt keine Er-
                                                            15.4 Wird infolge Scheidung eines temporären
       klärung vor, erfolgt die Aufteilung innerhalb der
                                                            Invalidenrentenbezügers vor dem Schlussalter ein
       bezugsberechtigten Gruppe nach Ermessen des
                                                            Anteil der Freizügigkeitsleistung zugunsten des
       Stiftungsrats.
                                                            geschiedenen Ehegatten übertragen, so führt
                                                            dies zu einer Reduktion des Sparkapitals des Ver-
       14.3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht
                                                            sicherten und entsprechend tieferen Altersleis-
       für aktive und invalide Versicherte beim Tod vor
                                                            tungen. Demgegenüber bleiben die im Zeitpunkt
       dem Altersrücktritt dem erworbenen Nettospar-
                                                            der Einleitung des Scheidungsverfahrens lau-
       kapital (Sparkapital gemäss Ziffer 6 abzüglich
                                                            fende Invalidenrente sowie allfällige (auch künf-
       persönlicher Einkäufe in die Stiftung), vermindert
                                                            tige) Invaliden-Kinderrenten unverändert.
       um die Kosten zur Finanzierung der Hinterlasse-
       nenleistungen aus Ziffern 11 bis 13, im Minimum
                                                            Wird infolge Scheidung eines Invalidenrentenbe-
       jedoch 100% des versicherten Lohns.
                                                            zügers mit lebenslangem Anspruch auf Invaliden-
                                                            leistungen ein Anteil der Freizügigkeitsleistung
                                                            zugunsten des geschiedenen Ehegatten übertra-
                                                            gen, so führt dies zu einer Reduktion des Spar­
                                                            kapitals und einer nach den versicherungstechni-
                                                            schen Grundlagen der Stiftung festgelegten
                                                            Kürzung der Invalidenrente im maximal mögli-
                                                            chen Betrag gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3 BVV 2
                                                            (vorbehältlich der im Zeitpunkt der Einleitung des
                                                            Scheidungsverfahrens bereits laufenden Invali-
                                                            den-Kinderrenten).
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG                                                                    13

15.5 Wird infolge Scheidung eines Versicherten         15.7 Tritt während des Scheidungsverfahrens
mit garantierter Rente gemäss Ziffer 8.1 oder ei-      der Vorsorgefall Alter ein oder erreicht ein Invali-
nes Invalidenrentners nach dem Schlussalter ein        denrentner das Schlussalter, so kürzt die Stiftung
Rentenanteil dem berechtigten geschiedenen             den zu übertragenden Teil der Freizügigkeitsleis-
Ehegatten zugesprochen, reduzieren sich die Ren-       tung und die Rente um den gemäss Art. 19g FZV
tenleistungen des Versicherten im entsprechen-         maximal möglichen Betrag.
den Umfang. Der im Zeitpunkt der Einleitung des
Scheidungsverfahrens laufende Anspruch auf In-         15.8 Der aktive Versicherte kann sich im Rahmen
validen-Kinderrente bleibt unverändert. Allfällige     der übertragenen Freizügigkeitsleistung bei der
Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen berech-         Stiftung wieder einkaufen.
nen sich auf den nach dem Vorsorgeausgleich
noch effektiv ausgerichteten Rentenleistungen,
vorbehältlich einer Waisenrente, die eine vom Vor-     16. Freizügigkeitsleistung
sorgeausgleich nicht berührte Kinderrente
ablöst.                                                16.1 Versicherte, welche die Stiftung verlassen,
Der dem berechtigten geschiedenen Ehegatten            bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch
zugesprochene Rentenanteil löst keine weiteren         auf eine Freizügigkeitsleistung.
Leistungsansprüche gegenüber der Stiftung aus.
Die jährlichen Rentenzahlungen zugunsten der           16.2 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung wird
Vorsorge des berechtigten geschiedenen Ehegat-         nach dem Beitragsprimat berechnet. Sie ent-
ten werden mit der Hälfte des reglementarischen        spricht dem beim Austritt vorhandenen Sparkapi-
Zinssatzes verzinst. Die Stiftung des verpflichte-     tal. Der austretende Versicherte hat ausser im Fall
ten geschiedenen Ehegatten und der berechtigte         einer Teilliquidation keinen Anspruch auf weitere
geschiedene Ehegatte können anstelle der Ren-          Mittel der Stiftung.
tenübertragung eine Überweisung in Kapitalform
vereinbaren. Wechselt der rentenberechtigte ge-        16.3 Muss die Stiftung Hinterlassenen- oder
schiedene Ehegatte die Vorsorge- oder Freizügig-       Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die
keitseinrichtung, so hat er die rentenpflichtige       Freizügigkeitsleistung überwiesen hat, so ist ihr
Stiftung bis spätestens 15. November des               die Freizügigkeitsleistung soweit zurückzu-
­betreffenden Jahres darüber zu informieren.           erstatten, als diese zur Finanzierung der Hinter-
                                                       lassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.
 15.6 Hat der rentenberechtigte geschiedene            Unterbleibt die Rückerstattung, so kürzt die Stif-
 ­Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente      tung ihre Leistungen nach ihren versicherungs-
  oder hat er das Mindestalter für eine vorzeitige     technischen Grundsätzen.
  Pensionierung erreicht, so kann er die Auszahlung
  der lebenslangen Rente verlangen. Hat er das         16.4 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsor-
  ­ordentliche Rentenalter erreicht, so wird ihm die   geeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwie-
   lebenslange Rente ausgerichtet. Er kann deren       sen oder beim Fehlen einer solchen zur Errichtung
   Überweisung in seine Vorsorgeeinrichtung verlan-    eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügig-
   gen, wenn er sich nach deren Reglement noch         keitspolice verwendet. Ohne entsprechende Mit-
­einkaufen kann.                                       teilung wird sie sechs Monate nach dem Aus-
                                                       trittsdatum der Auffangeinrichtung überwiesen.
14     REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG

—
B. Leistungen der Stiftung

       16.5 Die austretenden Versicherten können die
       Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlan-
       gen, wenn:
       a) sie die Schweiz endgültig verlassen
       b) sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufneh-
          men und der obligatorischen beruflichen Vor-
          sorge nicht mehr unterstehen oder
       c) die Austrittsleistung weniger als ihr Jahres­
          beitrag beträgt

       Bei Verheirateten ist die Barauszahlung nur zu­
       lässig, wenn der Ehegatte schriftlich und amtlich
       beglaubigt zustimmt.

       16.6 Die Stiftung erstellt zuhanden der austre-
       tenden Person eine Austrittsabrechnung, aus der
       die Berechnung der Austrittsleistung, der Min-
       destbetrag nach Art. 17 FZG sowie die notwendi-
       gen Angaben nach Art. 2 FZV ersichtlich sind.
       Gleichzeitig informiert die Stiftung die austre-
       tende Person, wie sie den Vorsorgeschutz auch
       nach Austritt beibehalten kann.

       16.7 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
       Freizügigkeitsgesetzes.
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG                                                                15

—
C. Allgemeine Bestimmungen
   über die Leistungen

      17. Auszahlung der Renten                            19. Überversicherung und
      17.1 Die Renten werden in monatlichen, vor-              Leistungskürzungen
      schüssigen Teilbeträgen ausgerichtet; ausgenom-
      men sind die Renten der berechtigten geschie­        19.1 Die Stiftung kürzt die Hinterlassenen- oder
      denen Ehegatten aus Vorsorgeausgleich an deren       Invalidenleistungen, soweit sie zusammen mit
      Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung: ­Diese     ­anrechenbaren Leistungen 90% des mutmasslich
      werden einmal jährlich, bis zum 15. Dezember          entgangenen Einkommens übersteigen.
      des betref­fenden Jahres, übertragen.                 Waren Invalidenleistungen der Stiftung vor Errei-
      Für denjenigen Monat, in dem der Rentenan-            chen des Schlussalters gekürzt, weil sie mit Leis-
      spruch erlischt, wird die volle Rente ausbezahlt.     tungen der obligatorischen Unfallversicherung,
      Beim Tod eines Invalidenrentners erlischt der         der Militärversicherung oder vergleichbarer aus-
      Anspruch auf die Rente erst zwei Monate nach          ländischer Leistungen zusammentrafen, so er-
      dem Todesmonat.                                       bringt die Stiftung ihre Leistungen nach Erreichen
                                                            des Schlussalters grundsätzlich weiterhin in glei-
      17.2 Kapitalleistungen werden 30 Tage nach Ein-       chem Umfang. Sie beachtet Art. 24a BVV 2.
      tritt des Vorsorgefalls fällig, frühestens 30 Tage    Im Fall einer Weiterversicherung des bisherigen
      nach Kenntnis der anspruchsberechtigten Person        versicherten Verdiensts gemäss Ziffer 5.5 ist der
      und der Zahladresse. Zudem schuldet die Stiftung      tatsächlich erzielte Lohn für die Bezifferung des
      solange keinen Zins auf der Kapitalleistung, als      mutmasslich entgangenen Einkommens massge-
      die geforderte Zustimmung des Ehegatten nicht         bend.
      vorliegt.
                                                           19.2 Als anrechenbare Leistungen gelten alle
      17.3 Schuldet die Stiftung einen Verzugszins auf     Leistungen, die im Zeitpunkt der Kürzungsfrage
      den Vorsorgeleistungen, entspricht dieser dem        zur Auszahlung kommen, insbesondere:
      BVG-Mindestzinssatz.                                 • Leistungen der AHV und IV, mit Ausnahme von
                                                             Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und
                                                             ähnlichen Leistungen
      18. Wohneigentumsförderung                           • Leistungen in- und ausländischer Sozialversi-
                                                             cherungen
      18.1 Versicherte können ihr Sparkapital im           • Leistungen der Unfall- und Militärversicherung
      ­Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für            • Leistungen der Krankentaggeldversicherung
       Wohneigentum für den eigenen Bedarf einsetzen.      • Leistungen der Stiftung und anderer Vorsorge­
                                                             einrichtungen
      18.2 Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen        • ein im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei
      Ausführungsbestimmungen.                               Scheidung dem geschiedenen Ehegatten zu­
                                                             gesprochener Rentenanteil

                                                           Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies
                                                           das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise
                                                           noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen
                                                           angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkom-
                                                           mens, das während der Teilnahme an Massnah-
                                                           men zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG er-
                                                           zielt wird.
16    REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG

—
C. Allgemeine Bestimmungen
   über die Leistungen

      19.3. Einmalige Abfindungen beziehungsweise
      Kapitalzah­lungen werden in versicherungstech-
      nisch gleichwertige Renten umgewandelt.

      19.4 Die Einkünfte der Witwe/des Witwers oder
      der überlebenden eingetragenen Partnerin/des
      überlebenden eingetragenen Partners und der
      Waisen werden zusammengerechnet.

      19.5 Soweit gemäss Art. 25 BVV 2 zulässig,
      werden Leistungskürzungen der Unfall- oder
      ­Militärversicherung nicht ausgeglichen.

      19.6 Die Stiftung kann ihre Leistungen im ent-
      sprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV
      Leistungen kürzt, entzieht oder verweigert, weil
      die anspruchsberechtigte Person den Tod oder
      die In­validität durch schweres Verschulden her-
      beigeführt hat oder sich einer Eingliederungs­
      mass­­nahme widersetzt. Auch Leistungskürzun-
      gen bei Erreichen des Schlussalters nach Art. 20
      Abs. 2ter und 2quater UVG und Art. 47 Abs. 1 MVG
      gleicht die Stiftung nicht aus.

      19.7. Die Stiftung kann die Voraussetzungen und
      den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen
      und ihre Leistungen anpassen, wenn sich die Ver-
      hältnisse wesentlich ändern. Der Versicherte ist
      verpflichtet, die Stiftung umgehend und unaufge-
      fordert belegmässig über Veränderungen zu in-
      formieren, die Einfluss auf Bestand und Höhe des
      Leistungsanspruchs haben können.

      19.8 Die Stiftung kann vom Versicherten bezie-
      hungsweise ­Anspruchsberechtigten verlangen,
      dass er ihr seine Forderungen gegen haftpflich-
      tige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht
      abtritt. Erfolgt die verlangte Abtretung nicht, ist
      die Stiftung berechtigt, ihre Leistungen einzu­
      stellen.
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG                                                                   17

—
D. Finanzierung

      20. Beitragspflicht                                    Im Todesfall wird die Summe der persönlichen
                                                             Einkäufe in die Stiftung, abzüglich Vorbezügen für
      20.1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Auf-          Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen
      nahme in die Stiftung und dauert bis zur Pensio-       (unter Berücksichtigung der Rückzahlung von Vor-
      nierung, bis zum Ausscheiden aus der Stiftung          bezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäu-
      oder bis zum Tod des Versicherten.                     fen im Fall von Ehescheidungen), an die An-
                                                             spruchsberechtigten gemäss Ziffer 14.1 und 14.2
      20.2 Bei invaliden Versicherten vermindert sich        zusätzlich zum Todesfallkapital gemäss Ziffer
      die Beitragspflicht entsprechend der Rentenab-         14.3 ausbezahlt.
      stufung (gemäss Ziffer 9.4).
                                                             Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus
      20.3 Die Beiträge der Versicherten werden durch        resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten
      die Firma vom Lohn, von der Lohnfortzahlung            drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Stiftung
      oder vom Lohnersatz abgezogen und monatlich,           zurückgezogen werden. Wurden Einkäufe inner-
      zusammen mit den Beiträgen der Firma, der Stif-        halb von drei Jahren vor dem Altersrücktritt getä-
      tung überwiesen.                                       tigt, so werden diese Einkäufe inklusive der dar-
                                                             auf anfallenden Zinsen und Zusatzzinsen auf ein
                                                             durch den Versicherten bezeichnetes Freizügig-
      21. Höhe der Beiträge                                  keitskonto oder einer Freizügigkeitspolice über-
                                                             wiesen.
      21.1 Die Beiträge der Versicherten werden in Pro-
      zenten des versicherten Lohns festgelegt. Mass-        Wurden Vorbezüge zur Wohneigentumsförde-
      geblich ist der von ihnen gewählte Beitragsplan        rung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst
      (siehe Anhang I).                                      vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zu-
                                                             rückbezahlt sind. Von der Begrenzung ausgenom-
      21.2 Die Firma leistet einen Beitrag gemäss den        men sind die Wiedereinkäufe im Fall von Ehe-
      Beitragstabellen im Anhang I. Dieser Beitrag wird      scheidungen.
      wie folgt verwendet:
      a) 3,5% für die Risikoleistungen                       Der Versicherte hat die Möglichkeit, durch frei-
      b) verbleibender Teil zur Finanzierung der Spar-       willige Einkäufe die Kürzung innerhalb der Be-
         gutschriften                                        grenzungen von Ziffer 21.3 bei einem vorzeitigen
                                                             Rücktritt nach den technischen Grundlagen der
      Beträgt die effektive Risikoprämie eines Kalen-        Stiftung ganz oder teilweise auszukaufen.
      derjahres weniger als 3,5%, so wird die Differenz      Wurden Einkäufe zum Auskauf des vorzeitigen
      der Arbeitgeberbeitragsreserve zugewiesen. Der         Rücktritts innerhalb von drei Jahren vor dem
      gesamte Arbeitgeberbeitrag entspricht jedoch in        Altersrücktritt getätigt, so werden diese Einkäufe
      jedem Fall mindestens der Summe aller Arbeit-          inklusive der darauf anfallenden Zinsen und
      nehmerbeiträge.                                        Zusatzzinsen auf ein durch den Versicherten
      Berechnungsgrundlage für die Spargutschriften          bezeichnetes Freizügigkeitskonto oder einer
      bildet der versicherte Lohn gemäss Ziffer 5.1. Be-     Freizügigkeitspolice überwiesen.
      rechnungsgrundlage für die Risikobeiträge bildet
      der versicherte Lohn gemäss Ziffer 5.2.                Die Verantwortung für die Abklärung der steuer-
                                                             lichen Abzugsfähigkeit von Einkäufen liegt beim
      21.3 Bis drei Jahre vor dem Schlussalter können        Versicherten.
      im Rahmen der gesetzlichen V    ­ orschriften jeder-
      zeit Einlagen in die Stiftung ­gemacht werden, um
      die Altersleistungen zu erhöhen. Die Stiftung be-
      stimmt die Einkaufslimite nach anerkannten
      Grundsätzen (siehe Einkaufs­tabelle im Anhang II).
18    REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG

—
D. Finanzierung

      22. Vermögen, finanzielles Gleich-                  22.4
                                                          a) Die Stiftung führt einen Fonds zugunsten der
          gewicht und Separatfonds                           Versicherten; gutgeschrieben werden Ertrags-
                                                             überschüsse, die für Leistungsverbesserungen
      22.1 Das Vermögen der Stiftung ist sorgfältig
                                                             an die Versicherten vorgesehen sind, belastet
      anzulegen. Der Stiftungsrat legt die Anlage-
                                                             werden Leistungsverbesserungen an die Versi-
      strategie entsprechend den gesetzlichen Bestim-
                                                             cherten.
      mungen fest. Für die Bestreitung der laufenden
                                                          b) Die Stiftung führt einen Fonds zugunsten der
      Ausgaben müssen genügend flüssige Mittel
                                                             Rentner; gutgeschrieben werden Ertragsüber-
      bereitgehalten werden.
                                                             schüsse, die für Leistungsverbesserungen an
                                                             die Rentner vorgesehen sind, belastet werden
      22.2 Der Stiftungsrat lässt jährlich durch einen
                                                             Leistungsverbesserungen an die Rentner.
      Experten für berufliche Vorsorge eine versiche-
                                                          c) Die Stiftung führt einen Risikoschwankungs-
      rungstechnische Bilanz der Stiftung nach den
                                                             fonds; gutgeschrieben werden Risikogewinne
      Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens für
                                                             auf den Versicherungen der Versicherten,
      die geschlossene Kasse erstellen.
                                                             ­belastet werden Risikoverluste auf den Ver­
                                                             sicherungen der Versicherten.
      22.3 Weist die versicherungstechnische Bilanz
      eine Unterdeckung aus, welche die Sicherheit der
      reglementarischen Leistungen gefährdet, so
      trifft der Stiftungsrat die notwendigen Massnah-
      men. Insbesondere können unter Wahrung der ge-
      setzlichen Bestimmungen die Beiträge der Versi-
      cherten vorübergehend erhöht und die künftigen
      oder gegebenenfalls auch die laufenden sowie
      künftigen Leistungen herabgesetzt werden. Sind
      die Grundlagen der Versicherung infolge ausser-
      ordentlicher Verhältnisse wie Krieg, Epidemien,
      Verlust von Kassenvermögen usw. gefährdet, so
      kann der Stiftungsrat die erworbenen, laufenden
      und künftigen Leistungen vorsorglich herabset-
      zen. Im Fall einer Unterdeckung kann die Stiftung
      die Auszahlung von Vorbezügen zwecks Wohn-
      eigentumsförderung ganz oder teilweise ein-
      schränken, wenn der Vorbezug der Rückzahlung
      von Hypothekardarlehen dient.
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG                                                                19

—
E. Organisation und Verwaltung

      23. Stiftungsrat                                     25. Information und Meldepflicht
      23.1 Der Stiftungsrat setzt sich aus drei bis fünf   25.1 Die Jahresrechnung der Stiftung wird für
      Mitgliedern zusammen, wovon ein Mitglied aus         alle Versicherten und Rentner publik gemacht. Die
      den Reihen der Versicherten gewählt wird und die     Versicherten erhalten jährlich einen Versiche-
      übrigen durch die ABB Schweiz AG ernannt wer-        rungsausweis, aus dem die versicherten Leistun-
      den.                                                 gen und der Stand des Sparkapitals ersichtlich
                                                           sind. Persönliche Daten werden den Versicherten
      23.2 Weitere Einzelheiten sind im Geschäfts-         auf Anfrage von der Verwaltung der Stiftung be-
      reglement der Stiftung festgehalten.                 kannt gegeben.

                                                           25.2 Die Versicherten beziehungsweise deren
      24. Verwaltung der Stiftung                          Hinterbliebene haben jederzeit wahrheitsgetreu
                                                           Auskunft über die für die Versicherung mass­
      24.1 Der Stiftungsrat ernennt die Geschäfts-         gebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Be-
      führung der Stiftung.                                gründung von Leistungsansprüchen erforderli-
                                                           chen Unterlagen einzureichen.
      24.2 Das Vermögen der Stiftung wird unter Be-
      achtung der bundesrechtlichen Anlagevorschrif-       25.3 Der Stiftungsrat behält sich vor, die Leistun-
      ten und nach anerkannten Grundsätzen verwaltet.      gen einzustellen oder zu Unrecht bezogene Leis-
                                                           tungen zurückzufordern, wenn Versicherte bezie-
      24.3 Die Tätigkeit der Stiftung wird von einer       hungsweise Rentner ihren Auskunftspflichten
      ­Revisionsstelle und einem Experten für berufliche   nicht nachkommen.
       Vorsorge geprüft.

      24.4 Die zuständige Aufsichtsbehörde wacht
      ­darüber, dass die Stiftung die gesetzlichen Vor-
       schriften einhält und das Vorsorgevermögen
       zweckgemäss verwendet.

      24.5 Weitere Einzelheiten sind im Geschäfts-
      reglement der Stiftung festgehalten.
20    REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG

—
F. Schlussbestimmungen

      26. Rechtspflege                                     28.4 Für das Todesfallkapital eines Invaliden-
                                                           rentners, der Anspruch auf eine temporäre Invali-
      26.1 Streitigkeiten über die Anwendung oder die      denrente hat (Anspruch nach Reglementen ab
      Auslegung dieses Reglements oder über Fragen,        1994), gilt das im Zeitpunkt des Todes aktuelle
      die durch dieses Reglement nicht ausdrücklich        Reglement.
      festgelegt sind, werden dem Stiftungsrat zur güt-
      lichen Regelung vorgelegt.                           28.5 Für die Überprüfung der Anspruchsberechti-
                                                           gung auf das Todesfallkapital gilt immer die Be-
      26.2 Wird keine gütliche Regelung gefunden, so       günstigtenordnung des im Zeitpunkt des Todes
      kann der Rechtsweg gemäss BVG eingeschlagen          aktuellen Reglements.
      werden.
                                                           28.6 Bei der Überversicherungsberechnung der
                                                           Altersleistungen von Bezügern einer temporären
      27. Lücken im Reglement                              Invalidenrente (Anspruch nach Reglementen ab
                                                           1994) gilt das im Zeitpunkt der Berechnung aktu-
      27.1 In Fällen, in denen dieses Reglement keine      elle Reglement.
      ausdrückliche Regelung enthält, ist der Stiftungs-
      rat befugt, eine dem Sinn und Zweck der Stiftung     28.7 Bei der Ablösung der Invaliden- respektive
      entsprechende Regelung zu treffen.                   Ehegattenrente durch die Altersleistung ist für
                                                           die ­Ermittlung der neuen Leistung das zu diesem
                                                           Zeitpunkt gültige Reglement massgebend.
      28. Änderungen/
                                                           28.8 Invalidenrenten, die vor dem 1. Januar 2007
          vorherige Reglemente                             zu laufen begonnen haben, werden durch die
                                                           Staffelung gemäss Ziffer 9.4 nicht b­ etroffen. Für
      28.1 Dieses Reglement kann im Rahmen der ge-
                                                           diese gilt noch die Staffelung des Reglements
      setzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks
                                                           vom 1. Januar 2004.
      jederzeit vom Stiftungsrat geändert werden.

                                                           28.9 Für Pensionierungen, die vor dem 1. Juli
      28.2 Für die anwartschaftlichen Todesfallleistun-
                                                           2015 eingetreten sind, ist der Rentenbezug
      gen (Todesfallkapital und Ehegattenrenten) gilt
                                                           möglich. Für Versicherte, welche die Ausrichtung
      das im Zeitpunkt des Todes aktuelle Reglement.
                                                           einer Altersrente wählen, ist das Reglement vom
                                                           1. Januar 2013 anwendbar.
       28.3 Das Todesfallkapital eines Invalidenrent-
      ners, der Anspruch auf eine lebenslängliche Inva­
                                                           28.10 Ab dem 1. Januar 2020 werden auch die
      lidenrente hat (Anspruch nach Reglementen vor
                                                           noch vorhandenen Sparkapitalien in den Anlage-
      1994), entspricht beim Tod vor dem AHV-Rück-
                                                           strategien Inastra gemäss den Vorgaben von Art.
      trittsalter der zweifachen Jahresinvalidenrente.
                                                           6 behandelt. Es werden keine Anlageerträge mehr
      Nach dem AHV-Rücktrittsalter entspricht das
                                                           gutgeschrieben, sondern die durch den Stiftungs-
      ­Todesfallkapital der zweifachen Jahresrente, ver-
                                                           rat beschlossene Verzinsung.
       mindert um die bezogenen Renten. Im Übrigen
       richten sich Bestand und Höhe der Hinterlasse-
       nenleistungen nach den im Zeitpunkt des Todes
       massgebenden Reglementsbestimmungen.
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG              21

29. Inkrafttreten
29.1 Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat
an seiner Sitzung vom 18. September 2019 verab-
schiedet und per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
Es ersetzt dasjenige vom 1. Januar 2018, verab-
schiedet am 8. September 2017, inkl. Reglements-
nachtrag Nr. 1 vom 1. Oktober 2018 und Regle-
mentsnachtrag Nr. 2 vom 1. Januar 2019.

29.2 Das Reglement wird der zuständigen Auf-
sichtsbehörde und allen Versicherten zur Kennt-
nis gebracht.

Stiftungsrat
ABB Ergänzungsversicherung

Baden, 18. September 2019
22     REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG

—
Anhang I
Beitragstabelle Standard

       BVG-Alter   Spargutschriften in %    Sparbeiträge in %        Sparbeiträge in %        Risikobeiträge in %
                   des versicherten Lohns   des versicherten Lohns   des versicherten Lohns   des versicherten Lohns
                   gemäss Ziffer 7.1        gemäss Ziffer 5.1        gemäss Ziffer 5.1        gemäss Ziffer 5.2
                                            Versicherte              Firma                    Firma
       25           8,8                     2,2                      –6,6                     3,5
       26           9,2                     2,3                       6,9                     3,5
       27           9,6                     2,4                       7,2                     3,5
       28          10,0                     2,5                       7,5                     3,5
       29          10,4                     2,6                       7,8                     3,5
       30          10,8                     2,7                       8,1                     3,5
       31          11,2                     2,8                       8,4                     3,5
       32          11,6                     2,9                       8,7                     3,5
       33          12,0                     3,0                       9,0                     3,5
       34          12,8                     3,2                       9,6                     3,5
       35          13,6                     3,4                      10,2                     3,5
       36          14,4                     3,6                      10,8                     3,5
       37          15,2                     3,8                      11,4                     3,5
       38          16,0                     4,0                      12,0                     3,5
       39          16,8                     4,2                      12,6                     3,5
       40          17,6                     4,4                      13,2                     3,5
       41          18,4                     4,6                      13,8                     3,5
       42          19,2                     4,8                      14,4                     3,5
       43          20,0                     5,0                      15,0                     3,5
       44          20,8                     5,2                      15,6                     3,5
       45          21,6                     5,4                      16,2                     3,5
       46          22,4                     5,6                      16,8                     3,5
       47          23,2                     5,8                      17,4                     3,5
       48          24,0                     6,0                      18,0                     3,5
       49          24,8                     6,2                      18,6                     3,5
       50          25,6                     6,4                      19,2                     3,5
       51          26,4                     6,6                      19,8                     3,5
       52          27,2                     6,8                      20,4                     3,5
       53          28,0                     7,0                      21,0                     3,5
       54          28,8                     7,2                      21,6                     3,5
       55          29,6                     7,4                      22,2                     3,5
       56          30,4                     7,6                      22,8                     3,5
       57          31,2                     7,8                      23,4                     3,5
       58          32,0                     8,0                      24,0                     3,5
       59          32,8                     8,2                      24,6                     3,5
       60          33,6                     8,4                      25,2                     3,5
       61          34,0                     8,5                      25,5                     3,5
       62          34,0                     8,5                      25,5                     3,5
       63          34,0                     8,5                      25,5                     3,5
       64          34,0                     8,5                      25,5                     3,5
       65          34,0                     8,5                      25,5                     3,5
       66          34,0                     8,5                      25,5                     3,5
       67          34,0                     8,5                      25,5                     3,5
       68          34,0                     8,5                      25,5                     3,5
       69          34,0                     8,5                      25,5                     3,5
       70          34,0                     8,5                      25,5                     3,5
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG                                                                          23

—
Anhang I
Beitragstabelle Standard plus

       BVG-Alter   Spargutschriften in %    Sparbeiträge in %        Sparbeiträge in %        Risikobeiträge in %
                   des versicherten Lohns   des versicherten Lohns   des versicherten Lohns   des versicherten Lohns
                   gemäss Ziffer 7.1        gemäss Ziffer 5.1        gemäss Ziffer 5.1        gemäss Ziffer 5.2
                                            Versicherte              Firma                    Firma
       25          12,3                      5,7                      6,6                     3,5
       26          12,7                      5,8                      6,9                     3,5
       27          13,1                      5,9                      7,2                     3,5
       28          13,5                      6,0                      7,5                     3,5
       29          13,9                      6,1                      7,8                     3,5
       30          14,3                      6,2                      8,1                     3,5
       31          14,7                      6,3                      8,4                     3,5
       32          15,1                      6,4                      8,7                     3,5
       33          15,5                      6,5                      9,0                     3,5
       34          16,3                      6,7                      9,6                     3,5
       35          17,1                      6,9                     10,2                     3,5
       36          17,9                      7,1                     10,8                     3,5
       37          18,7                      7,3                     11,4                     3,5
       38          19,5                      7,5                     12,0                     3,5
       39          20,3                      7,7                     12,6                     3,5
       40          21,1                      7,9                     13,2                     3,5
       41          21,9                      8,1                     13,8                     3,5
       42          22,7                      8,3                     14,4                     3,5
       43          23,5                      8,5                     15,0                     3,5
       44          24,3                      8,7                     15,6                     3,5
       45          25,1                      8,9                     16,2                     3,5
       46          25,9                      9,1                     16,8                     3,5
       47          26,7                      9,3                     17,4                     3,5
       48          27,5                      9,5                     18,0                     3,5
       49          28,3                      9,7                     18,6                     3,5
       50          29,1                      9,9                     19,2                     3,5
       51          29,9                     10,1                     19,8                     3,5
       52          30,7                     10,3                     20,4                     3,5
       53          31,5                     10,5                     21,0                     3,5
       54          32,3                     10,7                     21,6                     3,5
       55          33,1                     10,9                     22,2                     3,5
       56          33,9                     11,1                     22,8                     3,5
       57          34,7                     11,3                     23,4                     3,5
       58          35,5                     11,5                     24,0                     3,5
       59          36,3                     11,7                     24,6                     3,5
       60          37,1                     11,9                     25,2                     3,5
       61          37,5                     12,0                     25,5                     3,5
       62          37,5                     12,0                     25,5                     3,5
       63          37,5                     12,0                     25,5                     3,5
       64          37,5                     12,0                     25,5                     3,5
       65          37,5                     12,0                     25,5                     3,5
       66          37,5                     12,0                     25,5                     3,5
       67          37,5                     12,0                     25,5                     3,5
       68          37,5                     12,0                     25,5                     3,5
       69          37,5                     12,0                     25,5                     3,5
       70          37,5                     12,0                     25,5                     3,5
24     REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG

—
Anhang I
Beitragstabelle Standard minus

       BVG-Alter   Spargutschriften in %    Sparbeiträge in %        Sparbeiträge in %        Risikobeiträge in %
                   des versicherten Lohns   des versicherten Lohns   des versicherten Lohns   des versicherten Lohns
                   gemäss Ziffer 7.1        gemäss Ziffer 5.1        gemäss Ziffer 5.1        gemäss Ziffer 5.2
                                            Versicherte              Firma                    Firma
       25           6,6                     0                         6,6                     3,5
       26           6,9                     0                         6,9                     3,5
       27           7,2                     0                         7,2                     3,5
       28           7,5                     0                         7,5                     3,5
       29           7,8                     0                         7,8                     3,5
       30           8,1                     0                         8,1                     3,5
       31           8,4                     0                         8,4                     3,5
       32           8,7                     0                         8,7                     3,5
       33           9,0                     0                         9,0                     3,5
       34           9,6                     0                         9,6                     3,5
       35          10,2                     0                        10,2                     3,5
       36          10,8                     0                        10,8                     3,5
       37          11,4                     0                        11,4                     3,5
       38          12,0                     0                        12,0                     3,5
       39          12,6                     0                        12,6                     3,5
       40          13,2                     0                        13,2                     3,5
       41          13,8                     0                        13,8                     3,5
       42          14,4                     0                        14,4                     3,5
       43          15,0                     0                        15,0                     3,5
       44          15,6                     0                        15,6                     3,5
       45          16,2                     0                        16,2                     3,5
       46          16,8                     0                        16,8                     3,5
       47          17,4                     0                        17,4                     3,5
       48          18,0                     0                        18,0                     3,5
       49          18,6                     0                        18,6                     3,5
       50          19,2                     0                        19,2                     3,5
       51          19,8                     0                        19,8                     3,5
       52          20,4                     0                        20,4                     3,5
       53          21,0                     0                        21,0                     3,5
       54          21,6                     0                        21,6                     3,5
       55          22,2                     0                        22,2                     3,5
       56          22,8                     0                        22,8                     3,5
       57          23,4                     0                        23,4                     3,5
       58          24,0                     0                        24,0                     3,5
       59          24,6                     0                        24,6                     3,5
       60          25,2                     0                        25,2                     3,5
       61          25,5                     0                        25,5                     3,5
       62          25,5                     0                        25,5                     3,5
       63          25,5                     0                        25,5                     3,5
       64          25,5                     0                        25,5                     3,5
       65          25,5                     0                        25,5                     3,5
       66          25,5                     0                        25,5                     3,5
       67          25,5                     0                        25,5                     3,5
       68          25,5                     0                        25,5                     3,5
       69          25,5                     0                        25,5                     3,5
       70          25,5                     0                        25,5                     3,5
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG                                                        25

—
Anhang II
Einkaufstabelle

       Die Einkaufstabelle dient der Bestimmung des maximalen Sparkapitals in % des versicherten Lohns
       ­gemäss Ziffer 21.3. Die aufgeführten Werte entsprechen dem maximalen Sparkapital per Jahresende im
        jeweiligen BVG-Alter. Unterjährige Werte fallen entsprechend tiefer aus. Das effektive Einkaufspoten-
        zial berechnet sich aus dem maximalen Sparkapital gemäss Einkaufstabelle abzüglich des effektiv vor-
        handenen Sparkapitals.

       BVG-Alter      Maximales Sparkapital in % des versicherten Lohns
       25                12,3
       26                25,2
       27                38,9
       28                53,1
       29                68,1
       30                83,8
       31               100,1
       32               117,2
       33               135,1
       34               154,1
       35               174,3
       36               195,6
       37               218,3
       38               242,1
       39               267,3
       40               293,7
       41               321,5
       42               350,6
       43               381,1
       44               413,0
       45               446,4
       46               481,2
       47               517,6
       48               555,4
       49               594,8
       50               635,8
       51               678,4
       52               722,7
       53               768,7
       54               816,3
       55               865,8
       56               917,0
       57               970,0
       58              1024,9
       59              1081,7
       60              1140,4
       61              1200,8
       62              1262,3

       Basierend auf den aktuell offerierten Renteneinkaufs-Tarifen der Versicherungsgesellschaft verwendet
       die ABB Ergänzungsversicherung für die Beurteilung der Angemessenheit Umwandlungssätze von
       4,5%, 4,1% und 3,9% für Verrentungen im Alter 65, 62 und 60 (Stand 2020, gültig bis 31.12.2020).
26     REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG

—
Anhang III
Eintrittsschwelle 2020

       Die Eintrittsschwelle gemäss Ziffer 3.1
       beträgt CHF 130 000.
—
ABB Ergänzungsversicherung
c/o Avadis Vorsorge AG
Zollstrasse 42
Postfach 1077
8005 Zürich
Tel. 058 585 32 32
Fax 058 585 29 00
E-Mail abb@avadis.ch
www.abb.ch/vorsorge
                             © Copyright by Michel Jaussi, www.jaussi.com
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