ABB Ergänzungsversicherung - Gültig ab 1. Januar 2020 REGLEMENT
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4 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG — Inhalt A . Allgemeine Bestimmungen 6 1. Name und Zweck 6 2. Begriffe 6 3. Kreis der Versicherten 6 4. Beginn und Ende der Versicherung 7 5. Versicherter Lohn 7 6. Sparkapital und Spargutschriften 8 Wahlmöglichkeiten 7. Wahl des Beitragsplans 8 B. Leistungen der Stiftung 9 Altersleistungen 8. Alterskapital 9 Invalidenleistungen 9. Invalidenrente 9 10. Invaliden-Kinderrente 10 Hinterlassenenleistungen 11. Ehegattenrente, Abfindung 10 12. Lebenspartnerrente, Abfindung 11 13. Waisenrente 11 14. Todesfallkapital 12 Weitere Leistungen 15. Vorsorgeausgleich bei Scheidung 12 16. Freizügigkeitsleistung 13 C. Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen 15 17. Auszahlung der Renten 15 18. Wohneigentumsförderung 15 19. Überversicherung und Leistungskürzungen 15
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 5 D. Finanzierung 17 20. Beitragspflicht 17 21. Höhe der Beiträge 17 22. Vermögen, finanzielles Gleichgewicht 18 und Separatfonds . E Organisation und Verwaltung 19 23. Stiftungsrat 19 24. Verwaltung der Stiftung 19 25. Information und Meldepflicht 19 F. Schlussbestimmungen 20 26. Rechtspflege 20 27. Lücken im Reglement 20 28. Änderungen/vorherige Reglemente 20 29. Inkrafttreten 21 Anhang I 22 Beitragstabelle Standard 22 Beitragstabelle Standard plus 23 Beitragstabelle Standard minus 24 Anhang II 25 Einkaufstabelle25 Anhang III 26 Eintrittsschwelle 2020 26
6 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG — A. Allgemeine Bestimmungen 1. Name und Zweck i) Eingetragene Partnerschaft: In eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte gemäss 1.1 Unter dem Namen ABB Ergänzungsversiche- Art. 2 des Bundesgesetzes über die eingetra- rung besteht eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. gene Partnerschaft vom 18. Juni 2004 (Partner- ZGB. schaftsgesetz) sind bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem Reglement den verheira- 1.2 Die Stiftung bezweckt die berufliche Vor- teten Versicherten gleichgestellt. Im Sinn der sorge im Rahmen des BVG und seiner Ausfüh- Lesbarkeit wird in diesem Reglement von ver- rungsbestimmungen. Sie ist bestimmt für die heirateten Versicherten respektive von Ehe Mitarbeitenden der ABB Schweiz AG sowie gatten gesprochen. für deren Angehörige und Hinterbliebene. Wirt- j) FZG: Bundesgesetz über die Freizügigkeit in schaftlich oder f inanziell eng verbundene Unter- der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und nehmen können sich mit einer entsprechenden Invalidenvorsorge schriftlichen V ereinbarung anschliessen. Die k) FZV: Verordnung über die Freizügigkeit in der Stiftung bietet Schutz gegen die wirtschaftlichen beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- Folgen von Alter, Tod und Invalidität. denvorsorge 2. Begriffe 3. Kreis der Versicherten 2.1 Soweit in den folgenden Bestimmungen für 3.1 Der Stiftung haben jene Mitarbeitenden der Personen die männliche oder weibliche Form Firma beizutreten, deren 13-facher Monatslohn verwendet wird, gilt diese auch für das andere die Eintrittsschwelle gemäss Anhang III über- Geschlecht. steigt. Die Eintrittsschwelle wird vom Stiftungs- rat festgelegt und entspricht mindestens 450% 2.2 Im Rahmen dieses Reglements verwendete der maximalen AHV-Rente (Limite des Sicher- Begriffe: heitsfonds). a) Stiftung: die ABB Ergänzungsversicherung in Baden 3.2 Nicht in die Stiftung aufgenommen werden b) Firma: die ABB Schweiz AG sowie alle der Mitarbeitende: Stiftung angeschlossenen Unternehmen und • die nicht (oder voraussichtlich nicht dauernd) Institutionen in der Schweiz tätig und im Ausland genügend c) Aktive Versicherte: alle gemäss diesem versichert sind, sofern sie die Befreiung von Reglement versicherten Mitarbeitenden der der Aufnahme in die Stiftung beantragen Firma (vorbehalten bleiben die Bestimmungen des d) Rücktrittsalter: Alter im Zeitpunkt des Rück- Freizügigkeitsabkommens mit den EU-/EFTA- tritts nach Vollendung des 58. Lebensjahres Staaten) e) Schlussalter: Monatserster nach Vollendung • die beim Antritt des Arbeitsverhältnisses das des 65. Lebensjahres Schlussalter überschritten haben f) BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, • die mindestens zu 70% invalid sind oder die pro- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge visorisch nach Art. 26a BVG weiterversichert g) BVG-Alter: Differenz zwischen dem laufenden werden Kalender- und dem Geburtsjahr h) Rentenberechtigte Kinder: Kinder bis zur 3.3 Werden Bezüger von Altersleistungen wie- Vollendung des 18. Lebensjahres; wenn sie in der als Mitarbeitende von der Firma angestellt, Ausbildung oder mindestens zu 70% invalid müssen sie der Stiftung als aktive Versicherte sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. beitreten. Ziffer 3.1 bleibt vorbehalten. Pflegekinder, für deren Unterhalt der Versi- Der Stiftungsrat kann auch Mitarbeitende in die cherte aufkommt, sind den eigenen Kindern Stiftung aufnehmen, die der gesetzlichen Versi- gleichgestellt. cherungspflicht nicht unterstehen.
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 7 3.4 Mitarbeitende, die bei der Aufnahme in die 5.2 Der versicherte Lohn für die Risiken Tod und Stiftung teilweise arbeitsunfähig sind, werden Invalidität entspricht jenem Teil des 13-fachen nur für den Teil versichert, der dem Grad der Ar- Monatslohns, der die Eintrittsschwelle übersteigt, beitsfähigkeit und der ausgeübten Erwerbstätig- ohne Berücksichtigung des Bonusanteils. Er ist keit entspricht. limitiert auf den gesetzlichen Maximalbetrag. 3.5 Mit ausdrücklicher Bewilligung des Stif- 5.3 Wird der Lohn der Versicherten aus anderen tungsrats können auf Gesuch hin auch Versicherte Gründen als Teilinvalidität herabgesetzt, kann im mit Wohnsitz im Ausland in der Stiftung verblei- Einverständnis mit der Firma und unter Einhal- ben, sofern und solange sie über ein Arbeitsver- tung von Art. 33a BVG der bisherige versicherte hältnis mit einer ausländischen ABB Gesellschaft Lohn unverändert bleiben, sofern die Beiträge ge- verfügen. mäss Ziffer 21.1 und 21.2 in der bisherigen Höhe weiterbezahlt werden. 4. Beginn und Ende der 5.4 Wird die Eintrittsschwelle erhöht ohne ent- sprechende Erhöhung des Lohns, wird der ver Versicherung sicherte Lohn reduziert. Wenn aufgrund der Erhöhung der Eintrittsschwelle kein versicherter 4.1 Die Versicherung beginnt mit der Erfüllung Lohn mehr vorhanden ist, wird die Versicherung der Bedingungen gemäss Ziffer 3.1, frühestens ab stillgelegt, wobei das vorhandene Sparkapital BVG-Alter 25. weitergeführt wird. Auf Wunsch des Versicherten erfolgt ein Transfer des vorhandenen Sparkapi- 4.2 Die Versicherung endet mit der Auflösung tals in die Pensionskasse. des Arbeitsverhältnisses, sofern die Versicherung im Sinn von Ziffer 3.5 nicht weitergeführt wird. 5.5 Aktive Versicherte, deren massgebender Die Risiken Tod und Invalidität bleiben während Jahreslohn zwischen dem 58. Altersjahr und dem eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhält- Schlussalter abnimmt, können gemäss folgenden nisses versichert, falls nicht vorher ein neues Vor- Bedingungen die Weiterversicherung des bis sorgeverhältnis eingegangen wird. herigen versicherten Lohns verlangen: a) Die Anzeigefrist für die Weiterversicherung beträgt sechs Monate. 5. Versicherter Lohn b) Die Abnahme darf höchstens 50% betragen. c) Die gesamten Beiträge (Anteil Firma und Ver 5.1 Der versicherte Lohn für das Alterssparen sicherter, Spar- und Risikobeiträge) für den entspricht jenem Teil des 13-fachen Monatslohns, weiterversicherten Lohnanteil gehen zulasten der die Eintrittsschwelle übersteigt, plus 50% des des Versicherten. maximalen Bonus, limitiert auf den gesetzlichen d) Die Weiterversicherung endet auf schriftlichen Maximalbetrag (2020: CHF 853 200 – CHF 130 000 Antrag des Versicherten, spätestens jedoch im = CHF 723 200). Für externe Versicherte gemäss Schlussalter. Ziffer 3.5 ist die Versicherung von Bonusanteilen ausgeschlossen. Der maximal versicherbare Lohn für externe Versicherte wird vom Stiftungsrat festgelegt (2020: CHF 110 000).
8 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG — A. Allgemeine Bestimmungen 6. Sparkapital und Wahlmöglichkeiten Spargutschriften 6.1 Für alle aktiven Versicherten wird ein indivi- 7. Wahl des Beitragsplans duelles Alterskonto geführt, aus dem das Spar- 7.1 Die Stiftung bietet den Versicherten drei kapital ersichtlich ist. Das Sparkapital besteht verschiedene Beitragspläne zur Auswahl. Die drei aus den Einlagen abzüglich Entnahmen unter Beitragspläne unterscheiden sich in der Höhe der Berücksichtigung des Zinses sowie den Spargut- Sparbeiträge des Versicherten. Die Arbeitgeber- schriften unter Berücksichtigung des Zinses, beiträge sind in allen drei Beitragsplänen gleich wobei die Spargutschriften des laufenden Jahres hoch. Die Einzelheiten der Beitragspläne sind im nicht verzinst werden. Anhang I festgehalten. 6.2 Die jährlichen Spargutschriften ergeben 7.2 Beim Eintritt hat sich der Versicherte inner- sich aufgrund des versicherten Lohns und halb von 30 Tagen zu entscheiden, welchem Bei- des Alters der Versicherten gemäss einer der tragsplan er beitritt. Ohne Mitteilung wird der Beitragstabellen im Anhang I. Versicherte im Beitragsplan Standard versichert. 6.3 Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat fest- 7.3 Nach dem Eintritt kann der Versicherte gelegt. jährlich, jeweils per 1. Januar, den Beitragsplan wechseln. 6.4 Der Stiftungsrat bestimmt jährlich auf Jahresende die Höhe einer allfälligen Zusatz- verzinsung aufgrund des Überschusses gemäss Jahresrechnung. Diese wird den Alterskonten per 31. Dezember des laufenden Jahres gutge- schrieben. Berechtigt sind die Versicherten, die zu diesem Zeitpunkt der Stiftung angehören. Basis für die Berechnung der Zusatzverzinsung bilden: a) das in der Stiftung ausgewiesene Sparkapital per 1. Januar des laufenden Jahres b) Zeitpunkt und Höhe der im laufenden Jahr gutgeschriebenen Einlagen c) Zeitpunkt und Höhe der im laufenden Jahr entnommenen Beträge
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 9 — B. Leistungen der Stiftung Altersleistungen Invalidenleistungen 8. Alterskapital 9. Invalidenrente 8.1 Altersrücktritt 9.1 Versicherte haben im Rahmen der gesetz Der Anspruch auf Altersleistung entsteht bei Be- lichen Bestimmungen Anspruch auf Invaliden endigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollen- leistungen, sofern sie im Sinn der Eidgenössi dung des 58. Altersjahres, spätestens jedoch im schen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens Schlussalter; bei Bezügern von Invalidenrenten 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsun entsteht der Anspruch auf die Altersleistung im fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, Schlussalter. Die Anzeigefrist für den Altersrück- in der Stiftung versichert waren. tritt beträgt sechs Monate. Der Stiftungsrat kann aufgrund des Zeugnisses Die Altersleistung wird in Form eines Alterskapi- eines von ihm bezeichneten Arztes eine Invaliden tals erbracht. rente zusprechen, bevor die Versicherten Leistun Mit der Auszahlung des Alterskapitals als Kapital gen der IV erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass erlöschen sämtliche Ansprüche an die Stiftung. die Anmeldung bei der IV erfolgt ist. Bei verheirateten Versicherten muss der Ent- scheid für den Bezug des Kapitals vom Ehegatten 9.2 Der Stiftungsrat kann Versicherten, die im amtlich beglaubigt mitunterzeichnet sein. Wur- Auftrag der Firma im Ausland tätig und nicht bei den Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resul- der IV versichert sind, aufgrund eines Zeugnisses tierenden Leistungen innerhalb der nächsten eines von ihm bezeichneten Arztes oder einer drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Stiftung Stelle eine Invalidenrente zusprechen, ohne dass zurückgezogen werden. Wurden Einkäufe inner- eine Verfügung der IV notwendig ist. halb von drei Jahren vor dem Altersrücktritt getä- tigt, so werden diese Einkäufe inklusive der dar- 9.3 Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht auf anfallenden Zinsen und Zusatzzinsen auf ein frühestens nach dem Entscheid über das Vor durch den Versicherten bezeichnetes Freizügig- liegen einer Invalidität und nachdem der Lohn keitskonto oder eine Freizügigkeitspolice über- oder das ihn ersetzende Kranken- beziehungs wiesen. weise Unfalltaggeld nicht mehr ausbezahlt werden. Der Anspruch erlischt mit dem Wegfall 8.2 Aufgeschobener Rücktritt der Invalidität oder mit dem Tod, spätestens Die Versicherten können mit dem Einverständnis jedoch im Schlussalter. der Firma ihren Altersrücktritt im Rahmen von Art. 33b BVG bis längstens zum 70. Lebensjahr 9.4 Die Höhe des Anspruchs auf Invalidenrente aufschieben. Ziffer 8.1 gilt sinngemäss. richtet sich nach dem Invaliditätsgrad gemäss folgender Staffelung: 8.3 Stufenweiser Rücktritt Im Einvernehmen mit der Firma können Versi- Invaliditätsgrad Rentenabstufung cherte einen Teilaltersrücktritt beanspruchen be- Mindestens 70% Invalidität Volle Rente ziehungsweise stufenweise zurücktreten. Die Mindestens 60% Invalidität Dreiviertelsrente unter Ziffer 8.1 und 8.2 sowie 21.3 festgehaltenen Mindestens 50% Invalidität Halbe Rente Bestimmungen gelten sinngemäss. Mindestens 40% Invalidität Viertelsrente
10 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG — B. Leistungen der Stiftung Der Stiftungsrat kann Änderungen des Invalidi- 10. Invaliden-Kinderrente tätsgrads berücksichtigen, die von der IV nicht oder erst verspätet beachtet werden. Er kann 10.1 Invalidenrentner haben für rentenberech- auch eine Untersuchung durch einen von ihm be- tigte Kinder Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten. zeichneten Arzt anordnen. Aufgrund des Untersu- chungsergebnisses kann die Anspruchsberechti- 10.2 Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt gung abgeändert werden. Verweigern Bezüger für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der aus- von Invalidenrenten die ärztliche Untersuchung, bezahlten Invalidenrente. kann der Stiftungsrat ihre Ansprüche für nichtig erklären. 10.3 Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. 9.5 Die jährliche volle Invalidenrente beträgt Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tod des 65% des versicherten Lohns bei Eintritt der Kindes oder dem Ende der Rentenberechtigung. Arbeitsunfähigkeit. Ab Beginn der Rentenzahlung wird das Sparkapital aufgrund des letzten versi- cherten Lohns mit Spargutschriften nach der Hinterlassenenleistungen Beitragstabelle Standard im Anhang I sowie mit Zins und Zusatzzins bis zum Schlussalter weiter- geäufnet (Beitragsbefreiung). Ein allfälliges Spar- 11. Ehegattenrente, Abfindung kapital in einer Anlagestrategie Inastra wird auf die Anlagestrategie Standard übertragen. Dieses 11.1 Der überlebende Ehegatte eines aktiven Sparkapital bildet die Bemessungsgrundlage für Versicherten oder eines Invalidenrentners hat die Altersleistungen. Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er Kinder aufgezogen oder das 45. Lebensjahr zu- 9.6 Bei Teilinvalidität wird das bei Eintritt der rückgelegt hat. Erhalten noch nicht 45-jährige Invalidität vorhandene Sparkapital der Versicher- Ehegatten eine Invalidenrente der IV, kann ihnen ten der Rentenabstufung entsprechend aufge- der Stiftungsrat ebenfalls eine Ehegattenrente teilt. Das dem aktiven Teil entsprechende Sparka- gewähren. pital wird wie bei voll erwerbstätigen Versicher- ten weitergeäufnet. 11.2 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine der unter Ziffer 11.1 aufgeführten Voraussetzungen, 9.7 Wird die IV-Rente nach Verminderung des so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung Invaliditätsgrads herabgesetzt oder aufgehoben, in Höhe des fünffachen Jahresbetrags der Ehe- so werden die bisherigen Invalidenleistungen der gattenrente. Stiftung weiterhin ausgerichtet, sofern und so- lange der Versicherte die Voraussetzungen ge- 11.3 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente be- mäss Art. 26a BVG erfüllt. Vorbehalten bleibt die ginnt nach Ablauf der Invalidenrentenzahlung be- IV-Revision von syndromalen Beschwerdebildern ziehungsweise nach Ablauf der Lohn-/Lohnfort- ohne nachweisbare organische Grundlage (siehe zahlung. Er erlischt am Ende des Todesmonats Schlussbestimmung zur BVG-Änderung vom 18. oder mit e iner erneuten Heirat, sofern der Ehe- März 2011). Die Invalidenrente der Stiftung wird gatte zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad noch nicht v ollendet hat. Erlischt die Ehegatten- gekürzt, soweit diese Kürzung durch ein Zusatz- rente wegen Heirat, so hat der Ehegatte Anspruch einkommen des Versicherten ausgeglichen wird. auf eine einmalige Abfindung in Höhe des drei fachen Jahresbetrags der Ehegattenrente.
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 11 11.4 Die Ehegattenrente beträgt beim Tod eines Der Stiftungsrat kann einen Unkostenbeitrag für aktiven oder invaliden Versicherten vor Erreichen die Abklärungen erheben. des Schlussalters 60% der Invalidenrente. Sie ist zahlbar, bis die verstorbene Person das Schluss 12.2 Lebenspartner von unverheirateten Alters- alter erreicht hätte. Danach entsteht ein Anspruch rentnern haben nur Anspruch auf eine Lebens auf eine Kapitalabfindung in der Höhe des fikti- partnerrente gemäss Ziffer 13.1, wenn die Part- ven Sparkapitals. Allfällige Einkäufe werden zu- nerschaft bereits vor dem 60. Lebensjahr sammen mit der ersten Rentenzahlung als Kapi- eingegangen wurde. talabfindung ausbezahlt. Die Bestimmungen von Ziffer 11.1, 11.3 und 11.4 Für die Bestimmung des fiktiven Sparkapitals gelten sinngemäss. Erfüllt der Lebenspartner die wird das Nettosparkapital (Sparkapital gemäss Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente Ziffer 6 abzüglich persönlicher Einkäufe in die gemäss Ziffer 12.1 nicht, dauerte die Lebenspart- Stiftung) des Verstorbenen aufgrund des zuletzt nerschaft jedoch mindestens fünf Jahre, wird versicherten Lohns rechnungsmässig mit den eine Abfindung gemäss Ziffer 11.2 ausgerichtet. Spargutschriften gemäss der im Anhang I ange- Es besteht kein Anspruch auf die Lebenspartner- gebenen Beitragstabelle Standard mit Zins und rente, wenn die begünstigte Person bereits eine Zusatzzins bis zum Schlussalter weitergeäufnet. Ehegatten- oder Lebenspartnerrente einer ande- Der Bezug der Ehegattenrente beim Tod eines ren Vorsorgeeinrichtung bezieht. Versicherten ist auch ganz in Kapitalform mög- lich. Eine entsprechende schriftliche Erklärung 12.3 Das Gesuch muss spätestens drei Monate muss vor der ersten Rentenzahlung abgegeben nach dem Tod der versicherten Person ein- werden. Der Kapitalbezug entspricht dem Bar- gereicht w erden, andernfalls ist der Anspruch wert der Ehegattenrente. verwirkt. Der Barwert wird nach den versicherungstechni- schen Grundsätzen der Stiftung ermittelt. Mit dem Bezug des einmaligen Kapitalbetrages sind 13. Waisenrente alle reglementarischen Ansprüche abgegolten. 13.1 Beim Tod von Versicherten oder Rentnern Beim Tod von Bezügern einer garantierten Rente haben die rentenberechtigten Kinder Anspruch wird dem Ehegatten entweder die Rente bis zum auf eine Waisenrente. Ablauf der garantierten Zeitdauer ausbezahlt oder das verbliebene Kapital wird auf Wunsch zu- 13.2 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes sammen mit dem Überschusskonto als Todesfall- anspruchsberechtigte Kind 20% der versicherten kapital gemäss Ziffer 14.1 ausgerichtet. vollen Invalidenrente. Ist ein Kind Vollwaise, wird die Waisenrente ver- 12. Lebenspartnerrente, doppelt. Die Waisenrente ist zahlbar, bis die ver- storbene Person das Schlussalter erreicht hätte. Abfindung Danach entsteht ein Anspruch auf eine Kapitalab- findung in der Höhe des Deckungskapitals der 12.1 Lebte ein unverheirateter Versicherter mit Waisenrente gerechnet auf A lter 25. einem unverheirateten, nicht verwandten Lebens partner bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre 13.3 Der Anspruch auf eine Waisenrente be- nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haus- ginnt nach Ablauf der Invalidenrentenzahlung halt oder kam er für den Unterhalt eines oder beziehungsweise nach Ablauf der Lohn-/Lohn- mehrerer gemeinsamer Kinder auf, so hat der fortzahlung. Der Rentenanspruch erlischt mit Lebenspartner Anspruch auf die gleichen Leistun- dem Tod der Waise oder dem Ende der Renten- gen wie ein Ehegatte. berechtigung.
12 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG — B. Leistungen der Stiftung 14. Todesfallkapital Weitere Leistungen 14.1 Stirbt ein Versicherter, wird ein Todesfall- kapital fällig. Anspruch darauf haben die Hinter- 15. Vorsorgeausgleich bei bliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach fol- gender Rangordnung und in folgendem Umfang: Scheidung a) Ehegatte und rentenberechtigte Kinder in 15.1 Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung rich- vollem Umfang; bei deren Fehlen tet sich nach den einschlägigen Bestimmungen b) Lebenspartner (gemäss Ziffer 12.1) oder Per von ZGB, OR, BVG, FZG, ZPO, IPRG sowie den ent- sonen, die vom verstorbenen Versicherten vor sprechenden Verordnungsbestimmungen. seinem Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sind, in vollem Umfang; bei deren 15.2 Muss im Rahmen einer Scheidung ein An- Fehlen teil der Freizügigkeitsleistung oder ein Renten c) übrige Kinder, Eltern oder Geschwister in anteil (allenfalls in Kapitalform) zugunsten des vollem Umfang; bei deren Fehlen geschiedenen Ehegatten übertragen werden, d) übrige gesetzliche Erben zur Hälfte, unter reduziert sich das Sparkapital des Versicherten Ausschluss des Gemeinwesens entsprechend. 14.2 Die Versicherten können zuhanden der Stif- 15.3 Erhält ein Versicherter im Rahmen einer tung in einer schriftlichen Erklärung festlegen, Scheidung eine Freizügigkeitsleistung oder einen welche Personen innerhalb a) und b) der bezugs- Rentenanteil (allenfalls in Kapitalform), so wird berechtigten Gruppe gemäss Ziffer 14.1 zu wel- dieser dem Sparkapital des Versicherten gutge- chen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital ha- schrieben. ben. Die schriftliche Erklärung muss zu Lebzeiten der Stiftung eingereicht werden. Liegt keine Er- 15.4 Wird infolge Scheidung eines temporären klärung vor, erfolgt die Aufteilung innerhalb der Invalidenrentenbezügers vor dem Schlussalter ein bezugsberechtigten Gruppe nach Ermessen des Anteil der Freizügigkeitsleistung zugunsten des Stiftungsrats. geschiedenen Ehegatten übertragen, so führt dies zu einer Reduktion des Sparkapitals des Ver- 14.3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht sicherten und entsprechend tieferen Altersleis- für aktive und invalide Versicherte beim Tod vor tungen. Demgegenüber bleiben die im Zeitpunkt dem Altersrücktritt dem erworbenen Nettospar- der Einleitung des Scheidungsverfahrens lau- kapital (Sparkapital gemäss Ziffer 6 abzüglich fende Invalidenrente sowie allfällige (auch künf- persönlicher Einkäufe in die Stiftung), vermindert tige) Invaliden-Kinderrenten unverändert. um die Kosten zur Finanzierung der Hinterlasse- nenleistungen aus Ziffern 11 bis 13, im Minimum Wird infolge Scheidung eines Invalidenrentenbe- jedoch 100% des versicherten Lohns. zügers mit lebenslangem Anspruch auf Invaliden- leistungen ein Anteil der Freizügigkeitsleistung zugunsten des geschiedenen Ehegatten übertra- gen, so führt dies zu einer Reduktion des Spar kapitals und einer nach den versicherungstechni- schen Grundlagen der Stiftung festgelegten Kürzung der Invalidenrente im maximal mögli- chen Betrag gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3 BVV 2 (vorbehältlich der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits laufenden Invali- den-Kinderrenten).
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 13 15.5 Wird infolge Scheidung eines Versicherten 15.7 Tritt während des Scheidungsverfahrens mit garantierter Rente gemäss Ziffer 8.1 oder ei- der Vorsorgefall Alter ein oder erreicht ein Invali- nes Invalidenrentners nach dem Schlussalter ein denrentner das Schlussalter, so kürzt die Stiftung Rentenanteil dem berechtigten geschiedenen den zu übertragenden Teil der Freizügigkeitsleis- Ehegatten zugesprochen, reduzieren sich die Ren- tung und die Rente um den gemäss Art. 19g FZV tenleistungen des Versicherten im entsprechen- maximal möglichen Betrag. den Umfang. Der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens laufende Anspruch auf In- 15.8 Der aktive Versicherte kann sich im Rahmen validen-Kinderrente bleibt unverändert. Allfällige der übertragenen Freizügigkeitsleistung bei der Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen berech- Stiftung wieder einkaufen. nen sich auf den nach dem Vorsorgeausgleich noch effektiv ausgerichteten Rentenleistungen, vorbehältlich einer Waisenrente, die eine vom Vor- 16. Freizügigkeitsleistung sorgeausgleich nicht berührte Kinderrente ablöst. 16.1 Versicherte, welche die Stiftung verlassen, Der dem berechtigten geschiedenen Ehegatten bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch zugesprochene Rentenanteil löst keine weiteren auf eine Freizügigkeitsleistung. Leistungsansprüche gegenüber der Stiftung aus. Die jährlichen Rentenzahlungen zugunsten der 16.2 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung wird Vorsorge des berechtigten geschiedenen Ehegat- nach dem Beitragsprimat berechnet. Sie ent- ten werden mit der Hälfte des reglementarischen spricht dem beim Austritt vorhandenen Sparkapi- Zinssatzes verzinst. Die Stiftung des verpflichte- tal. Der austretende Versicherte hat ausser im Fall ten geschiedenen Ehegatten und der berechtigte einer Teilliquidation keinen Anspruch auf weitere geschiedene Ehegatte können anstelle der Ren- Mittel der Stiftung. tenübertragung eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren. Wechselt der rentenberechtigte ge- 16.3 Muss die Stiftung Hinterlassenen- oder schiedene Ehegatte die Vorsorge- oder Freizügig- Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die keitseinrichtung, so hat er die rentenpflichtige Freizügigkeitsleistung überwiesen hat, so ist ihr Stiftung bis spätestens 15. November des die Freizügigkeitsleistung soweit zurückzu- betreffenden Jahres darüber zu informieren. erstatten, als diese zur Finanzierung der Hinter- lassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. 15.6 Hat der rentenberechtigte geschiedene Unterbleibt die Rückerstattung, so kürzt die Stif- Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente tung ihre Leistungen nach ihren versicherungs- oder hat er das Mindestalter für eine vorzeitige technischen Grundsätzen. Pensionierung erreicht, so kann er die Auszahlung der lebenslangen Rente verlangen. Hat er das 16.4 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsor- ordentliche Rentenalter erreicht, so wird ihm die geeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwie- lebenslange Rente ausgerichtet. Er kann deren sen oder beim Fehlen einer solchen zur Errichtung Überweisung in seine Vorsorgeeinrichtung verlan- eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügig- gen, wenn er sich nach deren Reglement noch keitspolice verwendet. Ohne entsprechende Mit- einkaufen kann. teilung wird sie sechs Monate nach dem Aus- trittsdatum der Auffangeinrichtung überwiesen.
14 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG — B. Leistungen der Stiftung 16.5 Die austretenden Versicherten können die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlan- gen, wenn: a) sie die Schweiz endgültig verlassen b) sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufneh- men und der obligatorischen beruflichen Vor- sorge nicht mehr unterstehen oder c) die Austrittsleistung weniger als ihr Jahres beitrag beträgt Bei Verheirateten ist die Barauszahlung nur zu lässig, wenn der Ehegatte schriftlich und amtlich beglaubigt zustimmt. 16.6 Die Stiftung erstellt zuhanden der austre- tenden Person eine Austrittsabrechnung, aus der die Berechnung der Austrittsleistung, der Min- destbetrag nach Art. 17 FZG sowie die notwendi- gen Angaben nach Art. 2 FZV ersichtlich sind. Gleichzeitig informiert die Stiftung die austre- tende Person, wie sie den Vorsorgeschutz auch nach Austritt beibehalten kann. 16.7 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes.
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 15 — C. Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen 17. Auszahlung der Renten 19. Überversicherung und 17.1 Die Renten werden in monatlichen, vor- Leistungskürzungen schüssigen Teilbeträgen ausgerichtet; ausgenom- men sind die Renten der berechtigten geschie 19.1 Die Stiftung kürzt die Hinterlassenen- oder denen Ehegatten aus Vorsorgeausgleich an deren Invalidenleistungen, soweit sie zusammen mit Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung: Diese anrechenbaren Leistungen 90% des mutmasslich werden einmal jährlich, bis zum 15. Dezember entgangenen Einkommens übersteigen. des betreffenden Jahres, übertragen. Waren Invalidenleistungen der Stiftung vor Errei- Für denjenigen Monat, in dem der Rentenan- chen des Schlussalters gekürzt, weil sie mit Leis- spruch erlischt, wird die volle Rente ausbezahlt. tungen der obligatorischen Unfallversicherung, Beim Tod eines Invalidenrentners erlischt der der Militärversicherung oder vergleichbarer aus- Anspruch auf die Rente erst zwei Monate nach ländischer Leistungen zusammentrafen, so er- dem Todesmonat. bringt die Stiftung ihre Leistungen nach Erreichen des Schlussalters grundsätzlich weiterhin in glei- 17.2 Kapitalleistungen werden 30 Tage nach Ein- chem Umfang. Sie beachtet Art. 24a BVV 2. tritt des Vorsorgefalls fällig, frühestens 30 Tage Im Fall einer Weiterversicherung des bisherigen nach Kenntnis der anspruchsberechtigten Person versicherten Verdiensts gemäss Ziffer 5.5 ist der und der Zahladresse. Zudem schuldet die Stiftung tatsächlich erzielte Lohn für die Bezifferung des solange keinen Zins auf der Kapitalleistung, als mutmasslich entgangenen Einkommens massge- die geforderte Zustimmung des Ehegatten nicht bend. vorliegt. 19.2 Als anrechenbare Leistungen gelten alle 17.3 Schuldet die Stiftung einen Verzugszins auf Leistungen, die im Zeitpunkt der Kürzungsfrage den Vorsorgeleistungen, entspricht dieser dem zur Auszahlung kommen, insbesondere: BVG-Mindestzinssatz. • Leistungen der AHV und IV, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen 18. Wohneigentumsförderung • Leistungen in- und ausländischer Sozialversi- cherungen 18.1 Versicherte können ihr Sparkapital im • Leistungen der Unfall- und Militärversicherung Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für • Leistungen der Krankentaggeldversicherung Wohneigentum für den eigenen Bedarf einsetzen. • Leistungen der Stiftung und anderer Vorsorge einrichtungen 18.2 Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen • ein im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Ausführungsbestimmungen. Scheidung dem geschiedenen Ehegatten zu gesprochener Rentenanteil Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkom- mens, das während der Teilnahme an Massnah- men zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG er- zielt wird.
16 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG — C. Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen 19.3. Einmalige Abfindungen beziehungsweise Kapitalzahlungen werden in versicherungstech- nisch gleichwertige Renten umgewandelt. 19.4 Die Einkünfte der Witwe/des Witwers oder der überlebenden eingetragenen Partnerin/des überlebenden eingetragenen Partners und der Waisen werden zusammengerechnet. 19.5 Soweit gemäss Art. 25 BVV 2 zulässig, werden Leistungskürzungen der Unfall- oder Militärversicherung nicht ausgeglichen. 19.6 Die Stiftung kann ihre Leistungen im ent- sprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV Leistungen kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden her- beigeführt hat oder sich einer Eingliederungs massnahme widersetzt. Auch Leistungskürzun- gen bei Erreichen des Schlussalters nach Art. 20 Abs. 2ter und 2quater UVG und Art. 47 Abs. 1 MVG gleicht die Stiftung nicht aus. 19.7. Die Stiftung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn sich die Ver- hältnisse wesentlich ändern. Der Versicherte ist verpflichtet, die Stiftung umgehend und unaufge- fordert belegmässig über Veränderungen zu in- formieren, die Einfluss auf Bestand und Höhe des Leistungsanspruchs haben können. 19.8 Die Stiftung kann vom Versicherten bezie- hungsweise Anspruchsberechtigten verlangen, dass er ihr seine Forderungen gegen haftpflich- tige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtritt. Erfolgt die verlangte Abtretung nicht, ist die Stiftung berechtigt, ihre Leistungen einzu stellen.
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 17 — D. Finanzierung 20. Beitragspflicht Im Todesfall wird die Summe der persönlichen Einkäufe in die Stiftung, abzüglich Vorbezügen für 20.1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Auf- Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen nahme in die Stiftung und dauert bis zur Pensio- (unter Berücksichtigung der Rückzahlung von Vor- nierung, bis zum Ausscheiden aus der Stiftung bezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäu- oder bis zum Tod des Versicherten. fen im Fall von Ehescheidungen), an die An- spruchsberechtigten gemäss Ziffer 14.1 und 14.2 20.2 Bei invaliden Versicherten vermindert sich zusätzlich zum Todesfallkapital gemäss Ziffer die Beitragspflicht entsprechend der Rentenab- 14.3 ausbezahlt. stufung (gemäss Ziffer 9.4). Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus 20.3 Die Beiträge der Versicherten werden durch resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten die Firma vom Lohn, von der Lohnfortzahlung drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Stiftung oder vom Lohnersatz abgezogen und monatlich, zurückgezogen werden. Wurden Einkäufe inner- zusammen mit den Beiträgen der Firma, der Stif- halb von drei Jahren vor dem Altersrücktritt getä- tung überwiesen. tigt, so werden diese Einkäufe inklusive der dar- auf anfallenden Zinsen und Zusatzzinsen auf ein durch den Versicherten bezeichnetes Freizügig- 21. Höhe der Beiträge keitskonto oder einer Freizügigkeitspolice über- wiesen. 21.1 Die Beiträge der Versicherten werden in Pro- zenten des versicherten Lohns festgelegt. Mass- Wurden Vorbezüge zur Wohneigentumsförde- geblich ist der von ihnen gewählte Beitragsplan rung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst (siehe Anhang I). vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zu- rückbezahlt sind. Von der Begrenzung ausgenom- 21.2 Die Firma leistet einen Beitrag gemäss den men sind die Wiedereinkäufe im Fall von Ehe- Beitragstabellen im Anhang I. Dieser Beitrag wird scheidungen. wie folgt verwendet: a) 3,5% für die Risikoleistungen Der Versicherte hat die Möglichkeit, durch frei- b) verbleibender Teil zur Finanzierung der Spar- willige Einkäufe die Kürzung innerhalb der Be- gutschriften grenzungen von Ziffer 21.3 bei einem vorzeitigen Rücktritt nach den technischen Grundlagen der Beträgt die effektive Risikoprämie eines Kalen- Stiftung ganz oder teilweise auszukaufen. derjahres weniger als 3,5%, so wird die Differenz Wurden Einkäufe zum Auskauf des vorzeitigen der Arbeitgeberbeitragsreserve zugewiesen. Der Rücktritts innerhalb von drei Jahren vor dem gesamte Arbeitgeberbeitrag entspricht jedoch in Altersrücktritt getätigt, so werden diese Einkäufe jedem Fall mindestens der Summe aller Arbeit- inklusive der darauf anfallenden Zinsen und nehmerbeiträge. Zusatzzinsen auf ein durch den Versicherten Berechnungsgrundlage für die Spargutschriften bezeichnetes Freizügigkeitskonto oder einer bildet der versicherte Lohn gemäss Ziffer 5.1. Be- Freizügigkeitspolice überwiesen. rechnungsgrundlage für die Risikobeiträge bildet der versicherte Lohn gemäss Ziffer 5.2. Die Verantwortung für die Abklärung der steuer- lichen Abzugsfähigkeit von Einkäufen liegt beim 21.3 Bis drei Jahre vor dem Schlussalter können Versicherten. im Rahmen der gesetzlichen V orschriften jeder- zeit Einlagen in die Stiftung gemacht werden, um die Altersleistungen zu erhöhen. Die Stiftung be- stimmt die Einkaufslimite nach anerkannten Grundsätzen (siehe Einkaufstabelle im Anhang II).
18 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG — D. Finanzierung 22. Vermögen, finanzielles Gleich- 22.4 a) Die Stiftung führt einen Fonds zugunsten der gewicht und Separatfonds Versicherten; gutgeschrieben werden Ertrags- überschüsse, die für Leistungsverbesserungen 22.1 Das Vermögen der Stiftung ist sorgfältig an die Versicherten vorgesehen sind, belastet anzulegen. Der Stiftungsrat legt die Anlage- werden Leistungsverbesserungen an die Versi- strategie entsprechend den gesetzlichen Bestim- cherten. mungen fest. Für die Bestreitung der laufenden b) Die Stiftung führt einen Fonds zugunsten der Ausgaben müssen genügend flüssige Mittel Rentner; gutgeschrieben werden Ertragsüber- bereitgehalten werden. schüsse, die für Leistungsverbesserungen an die Rentner vorgesehen sind, belastet werden 22.2 Der Stiftungsrat lässt jährlich durch einen Leistungsverbesserungen an die Rentner. Experten für berufliche Vorsorge eine versiche- c) Die Stiftung führt einen Risikoschwankungs- rungstechnische Bilanz der Stiftung nach den fonds; gutgeschrieben werden Risikogewinne Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens für auf den Versicherungen der Versicherten, die geschlossene Kasse erstellen. belastet werden Risikoverluste auf den Ver sicherungen der Versicherten. 22.3 Weist die versicherungstechnische Bilanz eine Unterdeckung aus, welche die Sicherheit der reglementarischen Leistungen gefährdet, so trifft der Stiftungsrat die notwendigen Massnah- men. Insbesondere können unter Wahrung der ge- setzlichen Bestimmungen die Beiträge der Versi- cherten vorübergehend erhöht und die künftigen oder gegebenenfalls auch die laufenden sowie künftigen Leistungen herabgesetzt werden. Sind die Grundlagen der Versicherung infolge ausser- ordentlicher Verhältnisse wie Krieg, Epidemien, Verlust von Kassenvermögen usw. gefährdet, so kann der Stiftungsrat die erworbenen, laufenden und künftigen Leistungen vorsorglich herabset- zen. Im Fall einer Unterdeckung kann die Stiftung die Auszahlung von Vorbezügen zwecks Wohn- eigentumsförderung ganz oder teilweise ein- schränken, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 19 — E. Organisation und Verwaltung 23. Stiftungsrat 25. Information und Meldepflicht 23.1 Der Stiftungsrat setzt sich aus drei bis fünf 25.1 Die Jahresrechnung der Stiftung wird für Mitgliedern zusammen, wovon ein Mitglied aus alle Versicherten und Rentner publik gemacht. Die den Reihen der Versicherten gewählt wird und die Versicherten erhalten jährlich einen Versiche- übrigen durch die ABB Schweiz AG ernannt wer- rungsausweis, aus dem die versicherten Leistun- den. gen und der Stand des Sparkapitals ersichtlich sind. Persönliche Daten werden den Versicherten 23.2 Weitere Einzelheiten sind im Geschäfts- auf Anfrage von der Verwaltung der Stiftung be- reglement der Stiftung festgehalten. kannt gegeben. 25.2 Die Versicherten beziehungsweise deren 24. Verwaltung der Stiftung Hinterbliebene haben jederzeit wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Versicherung mass 24.1 Der Stiftungsrat ernennt die Geschäfts- gebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Be- führung der Stiftung. gründung von Leistungsansprüchen erforderli- chen Unterlagen einzureichen. 24.2 Das Vermögen der Stiftung wird unter Be- achtung der bundesrechtlichen Anlagevorschrif- 25.3 Der Stiftungsrat behält sich vor, die Leistun- ten und nach anerkannten Grundsätzen verwaltet. gen einzustellen oder zu Unrecht bezogene Leis- tungen zurückzufordern, wenn Versicherte bezie- 24.3 Die Tätigkeit der Stiftung wird von einer hungsweise Rentner ihren Auskunftspflichten Revisionsstelle und einem Experten für berufliche nicht nachkommen. Vorsorge geprüft. 24.4 Die zuständige Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Stiftung die gesetzlichen Vor- schriften einhält und das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet. 24.5 Weitere Einzelheiten sind im Geschäfts- reglement der Stiftung festgehalten.
20 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG — F. Schlussbestimmungen 26. Rechtspflege 28.4 Für das Todesfallkapital eines Invaliden- rentners, der Anspruch auf eine temporäre Invali- 26.1 Streitigkeiten über die Anwendung oder die denrente hat (Anspruch nach Reglementen ab Auslegung dieses Reglements oder über Fragen, 1994), gilt das im Zeitpunkt des Todes aktuelle die durch dieses Reglement nicht ausdrücklich Reglement. festgelegt sind, werden dem Stiftungsrat zur güt- lichen Regelung vorgelegt. 28.5 Für die Überprüfung der Anspruchsberechti- gung auf das Todesfallkapital gilt immer die Be- 26.2 Wird keine gütliche Regelung gefunden, so günstigtenordnung des im Zeitpunkt des Todes kann der Rechtsweg gemäss BVG eingeschlagen aktuellen Reglements. werden. 28.6 Bei der Überversicherungsberechnung der Altersleistungen von Bezügern einer temporären 27. Lücken im Reglement Invalidenrente (Anspruch nach Reglementen ab 1994) gilt das im Zeitpunkt der Berechnung aktu- 27.1 In Fällen, in denen dieses Reglement keine elle Reglement. ausdrückliche Regelung enthält, ist der Stiftungs- rat befugt, eine dem Sinn und Zweck der Stiftung 28.7 Bei der Ablösung der Invaliden- respektive entsprechende Regelung zu treffen. Ehegattenrente durch die Altersleistung ist für die Ermittlung der neuen Leistung das zu diesem Zeitpunkt gültige Reglement massgebend. 28. Änderungen/ 28.8 Invalidenrenten, die vor dem 1. Januar 2007 vorherige Reglemente zu laufen begonnen haben, werden durch die Staffelung gemäss Ziffer 9.4 nicht b etroffen. Für 28.1 Dieses Reglement kann im Rahmen der ge- diese gilt noch die Staffelung des Reglements setzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks vom 1. Januar 2004. jederzeit vom Stiftungsrat geändert werden. 28.9 Für Pensionierungen, die vor dem 1. Juli 28.2 Für die anwartschaftlichen Todesfallleistun- 2015 eingetreten sind, ist der Rentenbezug gen (Todesfallkapital und Ehegattenrenten) gilt möglich. Für Versicherte, welche die Ausrichtung das im Zeitpunkt des Todes aktuelle Reglement. einer Altersrente wählen, ist das Reglement vom 1. Januar 2013 anwendbar. 28.3 Das Todesfallkapital eines Invalidenrent- ners, der Anspruch auf eine lebenslängliche Inva 28.10 Ab dem 1. Januar 2020 werden auch die lidenrente hat (Anspruch nach Reglementen vor noch vorhandenen Sparkapitalien in den Anlage- 1994), entspricht beim Tod vor dem AHV-Rück- strategien Inastra gemäss den Vorgaben von Art. trittsalter der zweifachen Jahresinvalidenrente. 6 behandelt. Es werden keine Anlageerträge mehr Nach dem AHV-Rücktrittsalter entspricht das gutgeschrieben, sondern die durch den Stiftungs- Todesfallkapital der zweifachen Jahresrente, ver- rat beschlossene Verzinsung. mindert um die bezogenen Renten. Im Übrigen richten sich Bestand und Höhe der Hinterlasse- nenleistungen nach den im Zeitpunkt des Todes massgebenden Reglementsbestimmungen.
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 21 29. Inkrafttreten 29.1 Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 18. September 2019 verab- schiedet und per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Es ersetzt dasjenige vom 1. Januar 2018, verab- schiedet am 8. September 2017, inkl. Reglements- nachtrag Nr. 1 vom 1. Oktober 2018 und Regle- mentsnachtrag Nr. 2 vom 1. Januar 2019. 29.2 Das Reglement wird der zuständigen Auf- sichtsbehörde und allen Versicherten zur Kennt- nis gebracht. Stiftungsrat ABB Ergänzungsversicherung Baden, 18. September 2019
22 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG — Anhang I Beitragstabelle Standard BVG-Alter Spargutschriften in % Sparbeiträge in % Sparbeiträge in % Risikobeiträge in % des versicherten Lohns des versicherten Lohns des versicherten Lohns des versicherten Lohns gemäss Ziffer 7.1 gemäss Ziffer 5.1 gemäss Ziffer 5.1 gemäss Ziffer 5.2 Versicherte Firma Firma 25 8,8 2,2 –6,6 3,5 26 9,2 2,3 6,9 3,5 27 9,6 2,4 7,2 3,5 28 10,0 2,5 7,5 3,5 29 10,4 2,6 7,8 3,5 30 10,8 2,7 8,1 3,5 31 11,2 2,8 8,4 3,5 32 11,6 2,9 8,7 3,5 33 12,0 3,0 9,0 3,5 34 12,8 3,2 9,6 3,5 35 13,6 3,4 10,2 3,5 36 14,4 3,6 10,8 3,5 37 15,2 3,8 11,4 3,5 38 16,0 4,0 12,0 3,5 39 16,8 4,2 12,6 3,5 40 17,6 4,4 13,2 3,5 41 18,4 4,6 13,8 3,5 42 19,2 4,8 14,4 3,5 43 20,0 5,0 15,0 3,5 44 20,8 5,2 15,6 3,5 45 21,6 5,4 16,2 3,5 46 22,4 5,6 16,8 3,5 47 23,2 5,8 17,4 3,5 48 24,0 6,0 18,0 3,5 49 24,8 6,2 18,6 3,5 50 25,6 6,4 19,2 3,5 51 26,4 6,6 19,8 3,5 52 27,2 6,8 20,4 3,5 53 28,0 7,0 21,0 3,5 54 28,8 7,2 21,6 3,5 55 29,6 7,4 22,2 3,5 56 30,4 7,6 22,8 3,5 57 31,2 7,8 23,4 3,5 58 32,0 8,0 24,0 3,5 59 32,8 8,2 24,6 3,5 60 33,6 8,4 25,2 3,5 61 34,0 8,5 25,5 3,5 62 34,0 8,5 25,5 3,5 63 34,0 8,5 25,5 3,5 64 34,0 8,5 25,5 3,5 65 34,0 8,5 25,5 3,5 66 34,0 8,5 25,5 3,5 67 34,0 8,5 25,5 3,5 68 34,0 8,5 25,5 3,5 69 34,0 8,5 25,5 3,5 70 34,0 8,5 25,5 3,5
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 23 — Anhang I Beitragstabelle Standard plus BVG-Alter Spargutschriften in % Sparbeiträge in % Sparbeiträge in % Risikobeiträge in % des versicherten Lohns des versicherten Lohns des versicherten Lohns des versicherten Lohns gemäss Ziffer 7.1 gemäss Ziffer 5.1 gemäss Ziffer 5.1 gemäss Ziffer 5.2 Versicherte Firma Firma 25 12,3 5,7 6,6 3,5 26 12,7 5,8 6,9 3,5 27 13,1 5,9 7,2 3,5 28 13,5 6,0 7,5 3,5 29 13,9 6,1 7,8 3,5 30 14,3 6,2 8,1 3,5 31 14,7 6,3 8,4 3,5 32 15,1 6,4 8,7 3,5 33 15,5 6,5 9,0 3,5 34 16,3 6,7 9,6 3,5 35 17,1 6,9 10,2 3,5 36 17,9 7,1 10,8 3,5 37 18,7 7,3 11,4 3,5 38 19,5 7,5 12,0 3,5 39 20,3 7,7 12,6 3,5 40 21,1 7,9 13,2 3,5 41 21,9 8,1 13,8 3,5 42 22,7 8,3 14,4 3,5 43 23,5 8,5 15,0 3,5 44 24,3 8,7 15,6 3,5 45 25,1 8,9 16,2 3,5 46 25,9 9,1 16,8 3,5 47 26,7 9,3 17,4 3,5 48 27,5 9,5 18,0 3,5 49 28,3 9,7 18,6 3,5 50 29,1 9,9 19,2 3,5 51 29,9 10,1 19,8 3,5 52 30,7 10,3 20,4 3,5 53 31,5 10,5 21,0 3,5 54 32,3 10,7 21,6 3,5 55 33,1 10,9 22,2 3,5 56 33,9 11,1 22,8 3,5 57 34,7 11,3 23,4 3,5 58 35,5 11,5 24,0 3,5 59 36,3 11,7 24,6 3,5 60 37,1 11,9 25,2 3,5 61 37,5 12,0 25,5 3,5 62 37,5 12,0 25,5 3,5 63 37,5 12,0 25,5 3,5 64 37,5 12,0 25,5 3,5 65 37,5 12,0 25,5 3,5 66 37,5 12,0 25,5 3,5 67 37,5 12,0 25,5 3,5 68 37,5 12,0 25,5 3,5 69 37,5 12,0 25,5 3,5 70 37,5 12,0 25,5 3,5
24 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG — Anhang I Beitragstabelle Standard minus BVG-Alter Spargutschriften in % Sparbeiträge in % Sparbeiträge in % Risikobeiträge in % des versicherten Lohns des versicherten Lohns des versicherten Lohns des versicherten Lohns gemäss Ziffer 7.1 gemäss Ziffer 5.1 gemäss Ziffer 5.1 gemäss Ziffer 5.2 Versicherte Firma Firma 25 6,6 0 6,6 3,5 26 6,9 0 6,9 3,5 27 7,2 0 7,2 3,5 28 7,5 0 7,5 3,5 29 7,8 0 7,8 3,5 30 8,1 0 8,1 3,5 31 8,4 0 8,4 3,5 32 8,7 0 8,7 3,5 33 9,0 0 9,0 3,5 34 9,6 0 9,6 3,5 35 10,2 0 10,2 3,5 36 10,8 0 10,8 3,5 37 11,4 0 11,4 3,5 38 12,0 0 12,0 3,5 39 12,6 0 12,6 3,5 40 13,2 0 13,2 3,5 41 13,8 0 13,8 3,5 42 14,4 0 14,4 3,5 43 15,0 0 15,0 3,5 44 15,6 0 15,6 3,5 45 16,2 0 16,2 3,5 46 16,8 0 16,8 3,5 47 17,4 0 17,4 3,5 48 18,0 0 18,0 3,5 49 18,6 0 18,6 3,5 50 19,2 0 19,2 3,5 51 19,8 0 19,8 3,5 52 20,4 0 20,4 3,5 53 21,0 0 21,0 3,5 54 21,6 0 21,6 3,5 55 22,2 0 22,2 3,5 56 22,8 0 22,8 3,5 57 23,4 0 23,4 3,5 58 24,0 0 24,0 3,5 59 24,6 0 24,6 3,5 60 25,2 0 25,2 3,5 61 25,5 0 25,5 3,5 62 25,5 0 25,5 3,5 63 25,5 0 25,5 3,5 64 25,5 0 25,5 3,5 65 25,5 0 25,5 3,5 66 25,5 0 25,5 3,5 67 25,5 0 25,5 3,5 68 25,5 0 25,5 3,5 69 25,5 0 25,5 3,5 70 25,5 0 25,5 3,5
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 25 — Anhang II Einkaufstabelle Die Einkaufstabelle dient der Bestimmung des maximalen Sparkapitals in % des versicherten Lohns gemäss Ziffer 21.3. Die aufgeführten Werte entsprechen dem maximalen Sparkapital per Jahresende im jeweiligen BVG-Alter. Unterjährige Werte fallen entsprechend tiefer aus. Das effektive Einkaufspoten- zial berechnet sich aus dem maximalen Sparkapital gemäss Einkaufstabelle abzüglich des effektiv vor- handenen Sparkapitals. BVG-Alter Maximales Sparkapital in % des versicherten Lohns 25 12,3 26 25,2 27 38,9 28 53,1 29 68,1 30 83,8 31 100,1 32 117,2 33 135,1 34 154,1 35 174,3 36 195,6 37 218,3 38 242,1 39 267,3 40 293,7 41 321,5 42 350,6 43 381,1 44 413,0 45 446,4 46 481,2 47 517,6 48 555,4 49 594,8 50 635,8 51 678,4 52 722,7 53 768,7 54 816,3 55 865,8 56 917,0 57 970,0 58 1024,9 59 1081,7 60 1140,4 61 1200,8 62 1262,3 Basierend auf den aktuell offerierten Renteneinkaufs-Tarifen der Versicherungsgesellschaft verwendet die ABB Ergänzungsversicherung für die Beurteilung der Angemessenheit Umwandlungssätze von 4,5%, 4,1% und 3,9% für Verrentungen im Alter 65, 62 und 60 (Stand 2020, gültig bis 31.12.2020).
26 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG — Anhang III Eintrittsschwelle 2020 Die Eintrittsschwelle gemäss Ziffer 3.1 beträgt CHF 130 000.
— ABB Ergänzungsversicherung c/o Avadis Vorsorge AG Zollstrasse 42 Postfach 1077 8005 Zürich Tel. 058 585 32 32 Fax 058 585 29 00 E-Mail abb@avadis.ch www.abb.ch/vorsorge © Copyright by Michel Jaussi, www.jaussi.com
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