Regierungsrat des Kantons Schwyz

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Regierungsrat des Kantons Schwyz

Beschluss Nr. 31/2019
Schwyz, 15. Januar 2019 / ju
Versandt am: 22. Januar 2019

Nationale Erneuerungswahlen vom 20. Oktober 2019
Erlass des Dekrets

1. Nationalratswahlen

      1.1 Am 20. Oktober 2019 finden die Nationalratswahlen statt. Der Bundesrat hat am
27. September 2018 ein Kreisschreiben über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates an
die Kantonsregierungen gerichtet.

       1.2 Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. De-
zember 1976 (BRP, SR 161.1) bestimmt der Kanton einen Montag im August des Wahljahres als
letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss und legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvorschlä-
ge einzureichen sind. Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen erscheint Montag,
12. August 2019, als zweckmässiger Termin für den Wahlanmeldeschluss. Spätestens bis
12. August 2019, 17.00 Uhr, müssen die Wahlvorschläge bei der Staatskanzlei eintreffen
(Art. 21 Abs. 2 BPR). Postaufgabe innert der Frist genügt für die Fristwahrung nicht. Zu spät
eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig. Bis zum Ablauf der Bereinigungsfrist, d.h. bis Montag,
19. August 2019, 17.00 Uhr, können Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen
abgegeben werden (Art. 31 Abs. 1 BPR).

        1.3 Wahlvorschläge müssen im Kanton Schwyz von mindestens 100 Stimmberechtigten
handschriftlich unterzeichnet sein (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BPR), wobei keine stimmberechtigte
Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf. Jede vorgeschlagene Person muss
schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt (Art. 22 Abs. 3 BPR). Diese Bestäti-
gung kann dadurch erfolgen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten den Wahlvorschlag unter-
zeichnen (vgl. Muster-Wahlvorschlag).

       1.4 Wiederum müssen nach Art. 24 Abs. 3 und 4 BPR politische Parteien, die sich bei
der Bundeskanzlei haben registrieren lassen, unter bestimmten Voraussetzungen das Unterschrif-
tenquorum nicht mehr beibringen, sondern brauchen die Wahlvorschläge lediglich von allen Kan-
didatinnen und Kandidaten sowie von der präsidierenden und geschäftsführenden Person unter-
zeichnen zu lassen. Bevor eine Kantonalpartei von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird ihr
empfohlen, sich zu vergewissern, dass sich ihre nationale Partei tatsächlich und rechtsgültig un-
ter demselben Namen ins Parteienregister der Bundeskanzlei hat eintragen lassen.

        1.5 Wie bei den letzten Nationalratswahlen wird die Einholung der Stimmrechtsbeschei-
nigung der Unterschriften auf den Wahlvorschlägen den Parteien und Gruppierungen, die Wahl-
vorschläge einreichen, aufgetragen. Selbstverständlich kann dabei – wie bei Initiativen und Refe-
renden – so verfahren werden, dass Unterschriftenlisten angefertigt werden, auf denen nur
Stimmberechtigte einer bestimmten Gemeinde unterzeichnen. Die Gemeinden haben die Unter-
schriften umgehend zu bescheinigen und die Unterschriftenlisten unverzüglich der Vertretung der
Partei zuzustellen. Sie haben ferner die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvor-
schlägen zu registrieren und sicherzustellen, dass eine stimmberechtigte Person nicht mehr als
einen Wahlvorschlag unterzeichnet hat (Art. 24 Abs. 2 BPR). Bei früheren Wahlen kam es verein-
zelt vor, dass Stimmberechtigte sowohl den Wahlvorschlag der Mutterpartei als auch jenen der
Jungpartei unterzeichneten. Das ist unzulässig und hat zur Folge, dass die Unterschrift auf allen
Wahlvorschlägen gestrichen werden muss (Art. 8b Abs. 3 der Verordnung über die politischen
Rechte vom 24. Mai 1978, SR 161.11).

       1.6 Bei den Nationalratswahlen sind nur amtliche Wahlzettel gültig (Art. 38 Abs. 1 Bst. b
BPR). Die Staatskanzlei wird die Wahlzettel drucken lassen und dafür besorgt sein, dass die Ge-
meinden den Stimmberechtigten einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zustellen. Parteien und
Gruppierungen können, falls sie zu Werbezwecken selber Wahlzettel drucken lassen möchten, die
elektronischen Druckvorlagen der amtlichen Wahlzettel bei der Staatskanzlei gratis beziehen.

        1.7 Wegen allfälligen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der
Nationalratswahlen kann beim Regierungsrat innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwer-
degrundes bzw. der Publikation des Dekrets Beschwerde geführt werden (Art. 77 Abs. 1 Bst. c
BPR). Um Rechtsklarheit zu schaffen ist das Dekret mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verse-
hen. Keine Rechtsmittelbelehrung wird bei den nachfolgenden Realakten wie der Publikation der
Wahlanleitung usw. notwendig sein. Ein Entscheid des Regierungsrates, der innert zehn Tagen zu
fällen ist, könnte innert drei Tagen ans Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 100 Abs. 4
BGG).

2. Ständeratswahlen

        2.1 Terminierung der Wahlgänge

        2.1.1 Gemäss § 16 Abs. 1 Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 15. Oktober 1970 (WAG,
SRSZ 120.100) legt der Regierungsrat die Termine für die Erneuerungswahlen in den Ständerat
fest. Die Wahlen in den Ständerat fanden bisher gleichzeitig mit den Wahlen in den Nationalrat
statt. Der erste Wahlgang der Ständeratswahlen findet somit am 20. Oktober 2019 statt.

        2.1.2 Ein allfälliger Nachwahltermin wurde bisher auf den nächstfolgenden Abstim-
mungstermin festgelegt. Dies wäre der 24. November 2019. Allerdings wäre so nicht gewährleis-
tet, dass bei einer allfälligen Nachwahl die Erwahrung der Wahl unter Einhaltung der Beschwer-
defrist rechtzeitig durch den Regierungsrat vorgenommen werden kann. Die Publikation des Er-
gebnisses einer allfälligen Nachwahl würde im Amtsblatt Nr. 48 vom 29. November 2019 erfol-
gen. Die Beschwerdefrist liefe am 2. Dezember 2019 ab. Eine Erwahrung an der Sitzung des
Regierungsrates am 3. Dezember 2019 wäre mit einer gewissen Unsicherheit verbunden. Somit
könnte die Erwahrung erst am 10. Dezember 2019 erfolgen. Die Wahl des Bundesrates findet
aber bereits am 11. Dezember 2019 statt. Zur Not könnte die Erwahrung mit Präsidialverfügung
des Landammanns gelöst werden.

RRB Nr. 31/2019                               - 2/3 -                              15. Januar 2019
2.2 Übrige Anordnungen

      2.2.1 Für die Ständeratswahlen gilt kantonales Recht. Anwendbar sind namentlich das
WAG und die Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 16. November 2016 (WAV,
SRSZ 120.111). Im Unterschied zum Nationalrat ist als Ständerat nur wählbar, wer im Kanton
Schwyz stimmberechtigt ist (§ 7 Abs. 1 WAG).

       2.2.2 Die Wahlvorschläge für die Ständeratswahlen müssen von den vorgeschlagenen
Personen und zwingend von mindestens 50 im Kanton Schwyz stimmberechtigten Personen un-
terzeichnet sein (§ 23b Abs. 1 Bst. a WAG). Anders als bei den Nationalratswahlen kann eine
Person mehrere Wahlvorschläge als Kandidatin bzw. als Kandidat unterzeichnen; sie wird auf
allen Wahlvorschlägen aufgeführt, die sie unterzeichnet hat (§ 16 WAV).

       2.3 Wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung der Ständeratswahlen kann innert
drei Tagen seit Entdeckung des Einsprachegrundes bzw. dem Erlass des Dekrets beim Regie-
rungsrat Einsprache erhoben werden (§ 53a Abs. 1 WAG). Der Einspracheentscheid zu Vorberei-
tungshandlungen hat sofort zu erfolgen, damit allfällige Unregelmässigkeiten bereits in einem
frühen Stadium korrigiert werden können. Ein Einspracheentscheid, der sich auf eine Anordnung
des Regierungsrates bezieht, wie der Erlass des Dekrets zu den Ständeratswahlen, kann nicht
beim Verwaltungsgericht, sondern nur beim Bundesgericht angefochten werden (Ausschlussgrund
von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG). Um Rechtsklarheit zu schaffen ist das Dekret mit einer Rechts-
mittelbelehrung zu versehen. Keine Rechtsmittelbelehrung wird bei den nachfolgenden Realakten
wie der Publikation der Wahlanleitung usw. notwendig sein.

Beschluss des Regierungsrates

      1. Erlass und Publikation des beiliegenden Dekrets für die National- und Ständeratswah-
len 2019.

       2. Zustellung: Schweizerische Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern; politische
Parteien (mit Dekret und Musterformularen Wahlvorschläge NR und SR); Bezirks- und Gemeinde-
räte.

      3. Zustellung elektronisch: Staatskanzlei; Staatsschreiber; Beauftragter für Information
und Kommunikation; Drucksachen- und Materialverwaltung; Redaktion Amtsblatt.

Im Namen des Regierungsrates:

Kaspar Michel                                            Dr. Mathias E. Brun
Landammann                                               Staatsschreiber

RRB Nr. 31/2019                               - 3/3 -                              15. Januar 2019
Dekret für die National- und Ständeratswahlen vom 20. Oktober 2019

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Berücksichtigung, dass am 20. Oktober 2019 und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den
Vortagen vier Mitglieder des Nationalrates und die beiden Mitglieder des Ständerates auf eine Amtsdauer
von vier Jahren zu wählen sind und dass für eine allfällige Nachwahl von Mitgliedern des Ständerates der
24. November 2019 festgesetzt wird,

beschliesst:

1. Anwendbares Recht
Es gelten:
 das Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR, SR 161.1) und die Ver-
   ordnung über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 (VPR, SR 161.11);
 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 27. September 2018 betreffend
   die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates;
 das Bundesgesetz über die Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September
   2014 (Auslandschweizergesetz, ASG, SR 195.1) und die Verordnung über Schweizer Personen und In-
   stitutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG, SR 195.11);
 die §§ 27, 41 und 43 der Kantonsverfassung vom 24. November 2010 (KV, SRSZ 100.100);
 das kantonale Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 15. Oktober 1970 (WAG, SRSZ 120.100) und die
   Wahl- und Abstimmungsverordnung vom 16. November 2016 (WAV, SRSZ 120.111).

2. Kantonales Wahlbüro
Die Staatskanzlei ist das kantonale Wahlbüro (Art. 7a VPR).

3. Wahlvorschläge für die Nationalratswahlen

3.1 Termine
 Wahlanmeldeschluss (Art. 21 Abs. 1 BPR) ist am Montag, 12. August 2019, 17.00 Uhr.
   Bis zu diesem Termin müssen die Wahlvorschläge für die Nationalratswahlen bei der Staatskanzlei ein-
   treffen. Postaufgabe innerhalb der Frist genügt für die Fristwahrung nicht (Art. 21 Abs. 2 BPR).
 Die Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4 BPR), während der nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmun-
   gen Wahlvorschläge geändert werden können, dauert bis 19. August 2019, 17.00 Uhr. Bis zu diesem
   Termin können auch zwei oder mehr Listen miteinander verbunden werden (Art. 31 Abs. 1 BPR).

3.2 Anforderungen an die Wahlvorschläge
 Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen. Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identi-
   schen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, müssen
   einen Wahlvorschlag als Stammliste bezeichnen (Art. 23 BPR).
 Die Wahlvorschläge dürfen höchstens vier Namen von wählbaren Personen enthalten und keinen Na-
   men mehr als zweimal (Art. 22 Abs. 1 BPR).
 Keine kandidierende Person darf auf mehr als einem Wahlvorschlag stehen, sonst wird sie unverzüglich
   auf allen Wahlvorschlägen gestrichen (Art. 27 BPR).
 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben auf dem Wahlvorschlag anzugeben: den amtlichen Namen
   und Vornamen; den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist; das Geschlecht;
   das Geburtsdatum; die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl; die Heimatorte einschliesslich ihrer
   Kantonszugehörigkeit; und den Beruf (Art. 22 Abs. 2 BPR; vgl. auch Musterformular des Bundes).

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 Jede zur Wahl vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt
  (Art. 22 Abs. 3 BPR). Diese Bestätigung kann mit der Unterzeichnung des Wahlvorschlags erfolgen
  (Art. 8b Abs. 2 VPR).
 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 im Kanton Schwyz stimmberechtigten Personen hand-
  schriftlich unterzeichnet sein (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BPR). Keine stimmberechtigte Person darf mehr als
  einen Wahlvorschlag unterzeichnen; sie kann ihre Unterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlags
  nicht zurückziehen (Art. 24 Abs. 2 BPR).
 Auf dem Wahlvorschlag müssen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner mit Vor- und Familienna-
  men, dem Geburtsdatum und Adresse des politischen Wohnsitzes bezeichnet sein (Art. 8b Abs. 1 VPR).
 Politische Parteien, welche die Bedingungen von Art. 24 Abs. 3 BPR erfüllen, sind vom Beibringen des
  Unterschriftenquorums befreit. In diesem Fall muss die Partei lediglich die rechtsgültigen Unterschrif-
  ten aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Perso-
  nen einreichen (Art. 24 Abs. 4 BPR).
 Die Stimmrechtsbescheinigungen für alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags
  sind vor Wahlanmeldeschluss gemäss Ziffer 3.1 bei der entsprechenden Gemeinde einzuholen. Die
  Gemeinden sind angewiesen, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen zu regist-
  rieren, allfällige Mehrfach-Unterzeichnende zu streichen und die Bescheinigungen umgehend der Ver-
  tretung des Wahlvorschlages zuzustellen.
 Falls die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlags keine Vertretung für den Verkehr
  mit den Behörden bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertreterin oder Vertreter, die
  zweitunterzeichnende als Stellvertreterin oder Stellvertreter (Art. 25 Abs. 1 BPR).
 Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis 19. August 2019, 17.00 Uhr, die übereinstimmende,
  unwiderrufliche Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreterinnen bzw. Ver-
  treter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (Art. 31 Abs. 1 und 3
  BPR). Unterlistenverbindungen sind nur unter gleichnamigen, miteinander verbundenen Listen zuläs-
  sig, die sich einzig durch einen Zusatz über Region, Geschlecht, Alter oder Flügel einer Gruppierung
  unterscheiden (Art. 31 Abs. 1bis BPR).

3.3 Vergabe der Listennummer
Die Staatskanzlei teilt jedem Wahlvorschlag eine Ordnungsnummer (1, 2, 3 …) in der Reihenfolge des
Eingangs bei der Staatskanzlei zu.

4. Wahlvorschläge für die Ständeratswahlen

4.1 Termine
 Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bei der Staatskanzlei (§ 23a Abs. 1 WAG) für den ers-
   ten Wahlgang dauert bis Montag, 12. August 2019, 17.00 Uhr.
   Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Wahlvorschläge für die Ständeratswahlen bei der Staatskanzlei
   eintreffen. Postaufgabe innerhalb der Frist genügt für die Fristwahrung nicht.
 Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge für eine allfällige Nachwahl dauert bis Mittwoch,
   23. Oktober 2019, 09.00 Uhr.
 Die Frist für die Bereinigung von Mängeln der Wahlvorschläge (§ 23c WAG) dauert bis Montag,
   19. August 2019, 17.00 Uhr (erster Wahlgang) bzw. bis Mittwoch, 23. Oktober 2019, 17.00 Uhr
   (Nachwahl).

4.2 Anforderungen an die Wahlvorschläge
 Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die ihn eindeutig von andern Wahlvorschlägen
   unterscheidet (§ 23a Abs. 4 WAG).
 Die Wahlvorschläge dürfen nur Namen von wählbaren Personen (§ 7 Abs. 1 WAG) und nur so viele Na-
   men enthalten, wie Sitze zu besetzen sind (§ 23a Abs. 3 WAG).

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 Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen auf dem Wahlvorschlag mit Name, Vorname, Jahrgang
  und Adresse genau bezeichnet werden (§ 23a Abs. 2 WAG).
 Jeder Wahlvorschlag muss von den zur Wahl vorgeschlagenen Personen sowie von mindestens 50 im
  Kanton stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet sein (§ 23b Abs. 1 WAG).
 Die Stimmrechtsbescheinigungen für alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags
  sind vor dessen Einreichung gemäss Ziffer 4.1 bei den entsprechenden Gemeinden einzuholen. Die
  Gemeinden sind angewiesen, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen zu regist-
  rieren, allfällige Mehrfach-Unterzeichnende zu streichen (§ 23b Abs. 2 WAG) und die Bescheinigung
  umgehend der Vertretung des Wahlvorschlages zuzustellen.
 Falls die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlags keine Vertretung für den Verkehr
  mit den Behörden bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertreterin oder Vertreter, die
  zweitunterzeichnende als Stellvertreterin oder Stellvertreter (§ 23b Abs. 3 WAG).
 Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gelten Kandidatinnen und Kandidaten, die im Anmeldeverfahren
  für den ersten Wahlgang vom 20. Oktober 2019 zur Wahl vorgeschlagen worden sind, ebenfalls als vor-
  geschlagen. Der Rückzug der Kandidatur muss schriftlich erklärt werden und spätestens am
  23. Oktober 2019, 09.00 Uhr, bei der Staatskanzlei eintreffen. Der Rückzug kann durch die Vertretung
  des Wahlvorschlages oder von der vorgeschlagenen Person erfolgen (§ 23e Abs. 2 WAG).

4.3 Vergabe der Listennummer
Die Staatskanzlei teilt jeden Wahlvorschlag einen Buchstaben (A, B, C …) in der Reihenfolge des Eingangs
bei der Staatskanzlei zu (§ 15 Abs. 1 WAV).

5. Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, vom
Stimmrecht nicht ausgeschlossen und am Ort ihres politischen Wohnsitzes im Stimmregister eingetragen
sind (Art. 136 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101, Art. 2 ff. BPR sowie bezüglich Stände-
ratswahlen § 26 KV sowie §§ 6 und 9 ff. WAG). Ebenso sind alle Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizer stimmberechtigt, die sich angemeldet haben (§ 6 WAG).

6. Abgabe des Wahlmaterials
 Das Wahlmaterial ist Stimmberechtigten auch dann abzugeben, wenn diese die Voraussetzungen des
  Stimmrechts (z.B. das Stimmrechtsalter) erst am Wahlsonntag erfüllen.
 Die Staatskanzlei übermittelt den Gemeinden das Wahlmaterial, umfassend namentlich die amtlichen
  leeren Wahlzettel und die Wahlzettel der im Amtsblatt veröffentlichten Listen, die Wahlerläuterung der
  Bundeskanzlei, Stimmcouverts und Zustellcouverts für die briefliche Stimmabgabe.
 Die Gemeinden stellen das Wahlmaterial jeder und jedem Stimmberechtigten mit adressiertem Couvert
  zusammen mit dem Stimmrechtsausweis zu und zwar so, dass die Stimmberechtigten bis spätestens
  27. September 2019 im Besitz des Materials sind (Art. 48 BPR).
 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich für die Ausübung der politischen Rechte an-
  gemeldet haben, ist das Material so bald wie möglich jedoch frühestens eine Woche vor dem offiziellen
  Versand in der Schweiz an ihre ausländische Wohnadresse zuzustellen (Art. 2b VPR i.V.m. Art. 12
  Abs. 3 V-ASG).

7. Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Wahlmaterials zulässig (Art. 8 Abs. 2 BPR). Für die Stimm-
abgabe an der Urne sind die Urnenöffnungszeiten in den einzelnen Gemeinden zu beachten.

8. Auszählung und Übermittlung der Resultate
Über die Auszählung und die Übermittlung der Resultate orientiert die Staatskanzlei die Wahlbüros der
Gemeinden.

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9. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Dekret kann innert drei Tagen beim Regierungsrat angefochten werden. Eine Beschwerde gegen die
Nationalratswahlen (Art. 77 BPR) oder eine Einsprache gegen die Ständeratswahlen (§ 53a WAG) haben
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.

Schwyz, 15. Januar 2019                            Im Namen des Regierungsrates:
                                                   Der Landammann: Kaspar Michel
                                                   Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun

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