Früherkennung, Frühintervention bei psychischen Krankheiten aus juristischer Sicht - Basler Tagung für Versicherungsrecht und ...
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Rechtswissenschaftliches Institut Früherkennung, Frühintervention bei psychischen Krankheiten aus juristischer Sicht 2. Basler Tagung für Versicherungsrecht und Versicherungspsychiatrie, 25. Januar 2013 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter Seite 1
Rechtswissenschaftliches Institut Übersicht I. Problemstellung und Eingrenzung II. Versicherungsstruktur III. Lösungsansätze 1. Case-Management durch den Arbeitgeber oder durch die Krankentaggeldversicherung 2. IIZ 3. Früherfassung / Frühintervention 4. Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) 5. (Weitere) ordentliche Eingliederungsleistungen 6. Zwischenfazit betreffend psychisch Erkrankte IV. Rolle des Arbeitgebers V. Kritisches Fazit Seite 2
Rechtswissenschaftliches Institut I. Problemstellung und Eingrenzung Seite 3
Rechtswissenschaftliches Institut Ausgangslage Unfall Gesundheit Unfall Heilbehandlung und Eingliederung t Seite 4
Rechtswissenschaftliches Institut Psychische Krankheit Gesundheit Arbeitsunfähigkeit Eingliederung Medizinische Behandlung t Seite 5
Rechtswissenschaftliches Institut Problemstellung und Eingrenzung der Fragestellung Wann und mit welchen Mitteln kann aus rechtlicher Sicht interveniert werden, um eine Desintegration zu vermeiden? Wo liegen die systemischen Grundprobleme (Systemfragen, nicht Einzelfragen)? Schwerpunkt, dem Tagungsthema entsprechend, auf psychische Erkrankungen während der Erwerbstätigkeit. Seite 6
Rechtswissenschaftliches Institut II. Versicherungsstruktur Seite 7
Rechtswissenschaftliches Institut Schutz / Wiederherstellung psychischer Gesundheit: Normative Grundlagen Prävention ArG (Gesundheitsschutz), UV (Arbeitssicherheit), z.T. OR/Personalrecht Medizinische Behandlung KVG, UVG, MVG, IVG (bis 20) Eingliederung UVG, MVG, IVG, (KTV, Berufl. Vorsorge) Entschädigung für bleibende Gesundheitsschäden IVG, UVG, MVG, Berufl. Vorsorge, Privatversicherung Seite 8
Rechtswissenschaftliches Institut Interventionszeitpunkt bei Krankheit Bei Krankheit im Arbeitsverhältnis kommen Eingliederungs- versicherer i.d.R. erst zu spät zum Einsatz. KV und KTV haben nur beschränktes Eingliederungs- interesse (keine Rentenzahlungspflicht). (Immerhin: Art. 29 IVG) UV und MV haben starkes Eingliederungsinteresse (Rentenvermeidung) und setzen gleich nach dem Unfallereignis mit der Eingliederung / dem Case Management ein. Seite 9
Rechtswissenschaftliches Institut III. Lösungsansätze Seite 10
Rechtswissenschaftliches Institut Übersicht über die Problemlösungsansätze Frühere Erkennung und frühere Intervention bei der Gefahr krankheitsbedingter Desintegration. Frühere Zuweisung zu den bestmöglichen Integrations- institutionen. Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Institutionen / Versicherungszweigen. Aber: Bislang keine grundlegende Systemreform, nur Korrekturen am historisch gewachsenen und stark fraktionierten System. Seite 11
Rechtswissenschaftliches Institut 1. Case Management Arbeitgeber / KTV V.a. grössere Arbeitgeber (Anreiz: Reduktion von Fehlzeiten und von Personalverslust). KTV: Reduktion von längeren Taggeldzahlungen. Keine gesetzliche Pflicht! Sehr frühe Intervention möglich. Sehr gute Anpassung auf die individuellen Verhältnisse, insbesondere auf das Arbeitsumfeld. Sehr effektive Lösung; keine gesetzliche Pflicht. Sinn anderer Massnahmen (v.a. der IV): Unterstützung der Bemühungen der Arbeitgeber/der KTV. Seite 12
Rechtswissenschaftliches Institut 2. Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) (1) Grundidee: Verbesserte Zusammenarbeit zwischen den (Sozial-)Institutionen zur wirkungsvollen (Re-)Integration komplexer Fälle. 2001: Empfehlung der SODK und VDK: Zunächst IV, ALV, Sozialhilfe 2004: Handbuch IIZ 2005: IIZ-plus: Einbezug von KTV, UV und Berufl. Vorsorge 2006/2008: 5. IVG-Revision: Verankerung IIZ, Früherfassung, Frühintervention, Integrationsmassnahmen 2006-2010: IIZ-MAMAC; Evaluation 2011 Seite 13
Rechtswissenschaftliches Institut 2. Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) (2) Wirkungen von IIZ (Evaluation IIZ-MAMAC) Klientel IIZ-MAMAC: 55 % ALV, 10 % IV, 30 % Sozialhilfe. Verbesserte Kundenfreundlichkeit, allenfalls Beschleunigung Aber: „Insgesamt hat IIZ-MAMAC … bisher im Durchschnitt zu keiner Wirkungsverbesserung in Bezug auf die Integrations- rate geführt.“ (Quelle: Evaluation des nationalen Projekts IIZ-MAMAC, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 9/10) Seite 14
Rechtswissenschaftliches Institut 2. Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) (3) Mögliche Ursachen Enge Triage-Kriterien: Komplexe Mehrfachproblematik, Anmeldung bei IIZ-Institution, (Re-)Integrationschance, innerhalb von 4 Monaten seit Anmeldung. (Nur ca. 1300 Fälle pro Jahr/CH). Meist erst Anmeldung nach Desintegrationsbeginn (d.h. Stellenverslust etc.) Hauptanliegen: Effektivere und raschere Zuführung ins System. (Quelle: Evaluation des nationalen Projekts IIZ-MAMAC, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 9/10) Seite 15
Rechtswissenschaftliches Institut 3. Früherfassung / Frühintervention: Zwecksetzung Einführung mit 5. IVG-Revision, „Eingliederung statt Rente“ Art. 1a lit. a IVG: „Die Leistungen dieses Gesetzes sollen … die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben.“ Früherfassung zur Erhöhung der (Wieder-)Eingliederungs- chancen bzw. der Prävention von Desintegration. Vermeidung von Chronifizierung bei längerer Arbeitsun- fähigkeit / Desintegration Möglichst Erhaltung des Arbeitsplatzes (z.B. mit Frühinter- ventionsmassnahmen) Seite 16
Rechtswissenschaftliches Institut 3. Früherfassung: Grundsatz Art. 1ter Abs. 1 IVV • 30 Tage ununterbrochen • Während 1 Jahr wiederholt Art. 3a IVG: Grundsatz • Aber: AU Voraussetzung! 1 Durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten soll bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden. 2Die IV-Stelle führt die frühzeitige Erfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern und mit privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichts- gesetz vom 17. Dezember 2004 unterstehen, durch. Ansatzpunkt für IIZ; aber nicht deckungsgleich mit Art. 68bis IVG (restriktiverer Datenschutz!) Seite 17
Rechtswissenschaftliches Institut 3. Früherfassung: Meldung Art. 3b Meldung 2 Zur Meldung berechtigt sind: a. die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung; b. die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person; c. der Arbeitgeber der versicherten Person; d. die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren der versicherten Person; e. der Krankentaggeldversicherer nach Artikel 12 KVG; f. private Versicherungseinrichtungen, die dem VAG unterstehen und eine Krankentaggeld- oder eine Rentenversicherung anbieten; g. der Unfallversicherer nach Artikel 58 UVG; h. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem FZG unterstehen; i. die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung; j. die Durchführungsorgane der kantonalen Sozialhilfegesetze; k. die Militärversicherung; l. der Krankenversicherer. 3 Die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b–l haben die versicherte Person vor der Meldung darüber zu informieren. Seite 18
Rechtswissenschaftliches Institut Früherfassung: Meldung Aus: Eingliederung vor Rente. Evaluation der Früherfassung, der Frühintervention und der Integrationsmassnahmen in der IV, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 13/12 Seite 19
Rechtswissenschaftliches Institut 3. Früherfassung / Frühintervention: Verfahren Quelle: Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009 Seite 20
Rechtswissenschaftliches Institut Früherfassung: Sanktionen Grundsätzlich: Freiwillige Meldung. Aber: Leistungskürzung ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 7b Abs. 2 lit. a IVG), wenn sich die Versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich angemeldet hat und sich dies nachweislich auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt. Und: Art. 29 Abs. 1 IVG, Rentenanspruch beginnt frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs. (Starke indirekte Wirkungen!) Seite 21
Rechtswissenschaftliches Institut 3. Frühintervention: Zweck Massnahmen der Frühintervention: Art. 7d IVG 1Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden. Seite 22
Rechtswissenschaftliches Institut 3. Frühintervention: Massnahmen Massnahmen der Frühintervention: Art. 7d IVG 2 Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen: a. Anpassungen des Arbeitsplatzes; b. Ausbildungskurse; c. Arbeitsvermittlung; Max. CHF 20‘000 pro d. Berufsberatung; Person e. sozial-berufliche Rehabilitation; (Art. 1octies IVV) f. Beschäftigungsmassnahmen. 3 Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch. 4Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf. Seite 23
Rechtswissenschaftliches Institut 3. Frühintervention: Abgrenzung zu ord. Eingliederung Massnahmen der Ord. Eingliederungs- Frühintervention massnahmen Arbeitsunfähigkeit als Bestehende oder drohende Voraussetzung Invalidität als Voraussetzung Kein Rechtsanspruch Rechtsanspruch Kein Taggeldanspruch Taggeldanspruch Seite 24
Rechtswissenschaftliches Institut 3. Früherfassung / Frühintervention: Wirksamkeit Mehr Personen noch am Arbeitsplatz bei FE (68 % statt 60 %); allerdings Zusatzanreiz: Art. 29 IVG (aufgeschobener Rentenbeginn) Schnellere Leistungszusprache (FI) Leicht bessere Wiederintegration FI häufiger an Personen mit psych. Beschwerden Positive Wirkung auf vorläufige Eingliederungserfolge Potential noch nicht ausgeschöpft, aber positiver Kulturwandel (Quelle: Eingliederung vor Rente. Evaluation der Früherfassung, der Frühintervention und der Integrationsmassnahmen in der IV, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 13/12 (Nov. 12), Zeitperiode 2008–2011, Auswahl von Ergebnissen) Seite 25
Rechtswissenschaftliches Institut 3. Früherfassung / Frühintervention: Wirksamkeit Aus: Eingliederung vor Rente. Evaluation der Früherfassung, der Frühintervention und der Integrationsmassnahmen in der IV, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 13/12 Seite 26
Rechtswissenschaftliches Institut 4. Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG): Zweck IIbis Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung Art. 14a IVG 1 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. „Brückenfunktion“ zu beruflicher Integration bei fehlender Eingliederungsfähigkeit Befristet auf i.d.R. ein Jahr V.a. für psychisch Erkrankte „Ordentliche“ Eingliederungsleistung (Anspruch, Taggeld) Seite 27
Rechtswissenschaftliches Institut 4. Integrationsmassnahmen: BGE 137 V 1 Ausgangspunkt: Versicherter Bauarbeiter mit somatoformer Schmerzstörung und 100% Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter verlangte Integrationsmassnahmen, was im verweigert wurde. Eine unterschiedliche Behandlung von körperlich und psychisch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkten Versicherten in Bezug auf die Durchführung von Integrationsmassnahmen findet keine Stütze in Gesetz und Verordnung und lässt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der im Rahmen der 5. IV-Revision in Kraft gesetzten Regelung ableiten (E. 5). Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (E. 7). Seite 28
Rechtswissenschaftliches Institut 4. Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG): Inhalt Art 14a IVG 2AlsIntegrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete: a. Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation; Max. CHF 100/Tag b. Beschäftigungsmassnahmen. (Art. 4octies IVV) 5Die Massnahmen, welche im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Bleibt der oder die Angestellte weiterhin im Betrieb beschäftigt, so kann die Versicherung dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt Betrag, Befristung und Auszahlungsbedingungen fest. Seite 29
Rechtswissenschaftliches Institut 4. Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG): Wirksamkeit Seltener als FI und andere berufliche Massnahmen (3 % der Erstkontakte). Meist sozialberufliche Rehabilitation. Meist Personen ohne Arbeitsplatz. Deutlich überwiegend Zusprache an psychsich Erkrankte. Grösserer vorläufiger Eingliederungserfolg; d.h. 1/3 der Personen kann eine berufliche Massnahme in Angriff nehmen. (Quelle: Eingliederung vor Rente. Evaluation der Früherfassung, der Frühintervention und der Integrationsmassnahmen in der IV, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 13/12 (Nov. 12), Zeitperiode 2008–2011, Auswahl von Ergebnissen) Seite 30
Rechtswissenschaftliches Institut 5. (Weitere) ordentliche Eingliederungsleistungen Vorbemerkung: Ausser Art. 18b IVG sekundär bei Prävention und (Wieder-)Eingliederung psychisch Erkrankter: Art. 15 IVG: Berufsberatung Art. 16 IVG: Erstmalige berufliche Ausbildung Art. 17 IVG: Umschulung Art. 18 IVG: Arbeitsvermittlung Art. 18b IVG: Einarbeitungszuschuss Art. 18d IVG: Kapitalhilfe Seite 31
Rechtswissenschaftliches Institut 6. Zwischenfazit betreffend psychisch Erkrankte Verbesserung durch Früherfassung, Frühintervention und Integrationsmassnahmen (5. IVG-Rev., 2008) Aber: Selbst „Früherfassung“ setzt mit dem Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit von 30 Tagen (bzw. mehrmals innert eines Jahres) für psych. Desintegrationsprozesse recht spät an. Integrationsmassnahmen sind nur beschränkt zur Arbeitsplatzerhaltung geeignet (Erfordernis der sechs- monatigen Arbeitsunfähigkeit zu mindestens 50 %) Die Wirksamkeit der Massnahmen ist messbar, aber (noch) eher gering. Hypothese: Wirksame Integration durch sorgfältige Arbeit- geber mit Case Management (allein oder in Kooperation mit der KTV) Seite 32
Rechtswissenschaftliches Institut IV. Rolle des Arbeitgebers Seite 33
Rechtswissenschaftliches Institut Gesetzliche Vorgaben Sehr unpräzise Vorgaben durch ArG und OR (vgl. Steiger- Sackmann, Schutz vor psychischen Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz, im Druck); schwer durchsetzbar. Art. 3b Abs. 2 lit. c IVG: Meldung (Früherfassung) Art. 7c IVG (Mitwirkung des Arbeitgebers): Der Arbeitgeber arbeitet aktiv mit der IV-Stelle zusammen. Er wirkt bei der Herbeiführung einer angemessenen Lösung im Rahmen des Zumutbaren mit. Art. 14a Abs. 5 IVG (Ingetrationsmassnahmen): Die Massnahmen, welche im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Bleibt der oder die Angestellte weiterhin im Betrieb beschäftigt, so kann die Versicherung dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt Betrag, Befristung und Auszahlungsbedingungen fest. Seite 34
Rechtswissenschaftliches Institut Spannungsverhältnis Respekt vor der Fürsorgepflicht / Persönlichkeit der Hilfe zur (Erhaltung der) Arbeitnehmer / Integration Respekt vor subjektiven Eigenheiten Und: Datenschutz gegenüber „Unbeteiligten“? Seite 35
Rechtswissenschaftliches Institut Bedeutung des Arbeitgebers In Anlehnung an das berühmte Diktum „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“ (Ernst-Wolfgang Böckenförde): Die Eingliederung psychisch Kranker in den Arbeitsmarkt lebt von Voraussetzungen, die der Staat nur sehr beschränkt selbst garantieren kann. Seite 36
Rechtswissenschaftliches Institut V. Kritisches Fazit Seite 37
Rechtswissenschaftliches Institut Kritisches Fazit Massnahmen der 5. (und 6.) IVG-Revision insbesondere auch für psychisch Erkrankte: Bislang mässig wirksam. Hauptproblem: Ansetzen zum richtigen (frühstmöglichen) Zeitpunkt. Gefahr der „fürsorglichen Belagerung“ (Kurt Pärli) mit gleichzeitigem Abbau von Datenschutz und individuellen Entscheidungsspielräumen? Vorerst: Bessere Einbindung bzw. Motivation der Arbeitgeber (Beiträge, Einarbeitungszuschüsse etc.)? Mittelfristig „grosse Lösung“: Strukturanpassung mit Eingliederungsanreiz für künftigen „Rentenzahler“ (z.B. Zusammenführung von KTV und IV)? Seite 38
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