Richtlinie Lärmschutz Flughafen Linz - Landesbaudirektion, Land Oberösterreich Linz, November 1996

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Richtlinie Lärmschutz Flughafen Linz - Landesbaudirektion, Land Oberösterreich Linz, November 1996
Richtlinie
Lärmschutz Flughafen Linz

Landesbaudirektion, Land Oberösterreich

Linz, November 1996
Richtlinie Lärmschutz Flughafen Linz - Landesbaudirektion, Land Oberösterreich Linz, November 1996
Lärmschutz
                                            Flughafen Linz
                     Amt der Oö. Landesregierung – Landesbaudirektion
                                     November 1996

Allgemeines
Im Jahr 1994 wurde vom Amt der Oö. Landesregierung – Abteilung Raumordnung und
Bautechnischer Sachverständigendienst eine Planungsstudie mit dem Titel „Fluglärm
Flughafen Linz“ erstellt.

Anlass für diese Studie war die Aufbereitung von Grundlagen zur Abstimmung der
Raumordnung (geplantes Fluglärmgesetz bzw. geplante Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG)
im Bereich des Flughafen Linz.

Ohne einer allfälligen bundesgesetzlichen Regelung bzw. der geplanten Vereinbarung gemäß
Art. 15a BVG zwischen Bund und dem Land OÖ. vorgreifen zu wollen, kommt schon jetzt
einer verantwortungsvollen zukunfts- und problemorientierten Siedlungsentwicklung in
diesen Bereichen besondere Bedeutung zu.

Aus diesem Grund wurde vom Amt der Oö. Landesregierung die vorliegende Richtlinie
erstellt, um eine weitere Verschärfung des Konfliktpotentials zu vermeiden.

Begriffsbestimmungen
Energieäquivalenter Dauerschallpegel = L(A,eq) (ÖNORM S 5004)
Einzahlangabe, die zur Beschreibung von Schallereignissen mit schwankendem
Schalldruckpegel dient. Der L(A,eq) wird als jener Schalldruckpegel errechnet, der bei
dauernder Einwirkung dem unterbrochenen Geräusch oder dem Geräusch mit schwankenden
Schalldruckpegeln energieäquivalent ist.

Beurteilungspegel für den Fluglärm = L(DN)
Der L(DN) ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel in dB, der durch den
Flugbetrieb verursacht wird. Er wird berechnet aus der Anzahl der Flugbewegungen unter
Berücksichtigung der Tageszeit und aus dem A-bewerteten Schallereignispegel für den
Vorbeiflug des Luftfahrzeuges. Flugbewegungen während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00
Uhr) erhalten einen Zuschlag von 10 dB, um den erhöhten Ruheanspruch zur Nachtzeit zu
berücksichtigen.

Fluglärmzonen
Die Fluglärmzonen für den Flughafen Linz wurden von der Staatlich autorisierten
physikalisch-technischen Versuchsanstalt für Wärme- und Schalltechnik am Technologischen
Gewerbemuseum Wien berechnet und zwar unter Berücksichtigung der militärischen und
zivilen Flugbewegungen des Jahres 1996 (April bis August) sowie einer Prognose bis zum
Jahr 2010.

Berechnungsverfahren
Zur Beschreibung der Lärmimmissionen wird der beim Überflug eines Flugzeuges
verursachte Schalldruckpegel 5 Meter über Gelände – (aus Emission, Abstand und
Dämpfungseinflüssen) = „footprints“ – herangezogen. Üblicherweise bestehen für jeden

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Richtlinie Lärmschutz Flughafen Linz - Landesbaudirektion, Land Oberösterreich Linz, November 1996
Flughafen zumindest zwei Anflugverfahren und mehrere Abflugverfahren, die je nach
Windrichtung und Destination eingesetzt werden. Die Gesamtheit der Fluglärmbelastung
ergibt sich aus dem Schalldruckpegel und der Anzahl und Dauer der Flugereignisse. Aus der
Anzahl aller Flugbewegungen der verschiedenen Typen auf den verschiedenen Flugwegen
wird der äquivalente Dauerschallpegel (L(A,eq) für die Tageszeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
und Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) gesondert berechnet.

Die Zonen werden durch eine Linie begrenzt, welche die Verbindung jener Punkte auf dem
Boden darstellt, an denen der L(DN) einen vorgegebenen Wert erreicht.

Die Gesetzmäßigkeiten der Schallausbreitung werden im Rechenverfahren normiert und nur
die Schallausbreitung flach am Boden besonders berücksichtigt. Wind, Temperatur und
Wolkendecke können im Einzelfall von Einfluss sein.

Einflüsse des Geländes sowie der Bebauung mit ihren Reflexionen oder Abschirmwirkungen
bleiben in den Berechnungen unberücksichtigt.

Zudem darf nicht angenommen werden, dass beim Überschreiten einer Zonenlinie ein
plötzlicher Abfall der Fluglärmbelastung auftritt. Gebiete unmittelbar außerhalb einer
Zonenlinie sind etwa gleich belastet wie Gebiete unmittelbar innerhalb dieser Zonenlinie.
Nutzungsgrenzen sollen daher nicht nur nach Fluglärmzonengrenzen festgelegt werden, es
sollte auch anderen planerischen Gesichtspunkten eine wesentliche Bedeutung zukommen.

Die Fluglärmzonen gliedern sich wie folgt:

Lärmzone A                                  Beurteilungspegel L(DN)                      über 75 dB

Lärmzone B                                 Beurteilungspegel L(DN)                       66 – 75 dB

Lärmzone C                                 Beurteilungspegel L(DN)                       60 – 65 dB

Betroffene Gemeinden:
Die in der Studie „Fluglärm Flughafen Linz“ errechneten Lärmzonen betreffen Flächen in den
Gemeinden Hörsching, Oftering, Pasching und Traun. Das Gesamtausmaß des betroffenen
Gebietes beträgt insgesamt ca. 1.372 ha.

Baulandreserven
Es wurden nur jene Flächen erhoben, die aufgrund ihrer Widmungskategorie eine
betriebsunabhängige Wohnnutzung zulassen. Als betriebsunabhängige Wohnnutzung wird die
Nutzung von Objekten bezeichnet, welche ausschließlich solchen Wohnzwecken dienen, die
nicht im Zusammenhang mit einer betrieblichen Nutzung (Wohnung des Betriebsinhabers,
Dienstnehmerwohnung etc.) stehen.

                 Lärmzone A                                             keine Reserven

                 Lärmzone B                                                 ca. 1 ha

                 Lärmzone C                                                 ca. 30 ha

Quelle: eigene Erhebung der Unterabteilung Örtliche Raumordnung, Stand September 1996

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RICHTLINIE
                                    Lärmschutz – Flughafen Linz
1. Im Flächenwidmungsplan sind die Fluglärmzonen A, B und C lt. Planbeilage
   auszuweisen.

2. Zur Sicherung einer entsprechenden Wohnqualität ist die Neuwidmung von Flächen für
   eine betriebsunabhängige Wohnnutzung (§ 22 Abs. 1, 2, 4 und 5 Oö. ROG 1994) in den
   Fluglärmzonen A, B und C unzulässig.

3. Bestehende Baulandreserven in den Fluglärmzonen B und C mit den
   Widmungskategorien Wohn-, Dorf-, Kerngebiet sowie Gemischtes Baugebiet sind unter
   Hinweis auf den § 39 Abs. 3 Oö. ROG 1994 grundsätzlich einer Überprüfung zu
   unterziehen und im Sinne dieses Gesetzes einer geeigneten Widmung zuzuführen.

4. Nur dort, wo aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Erfordernissen die
   Aufrechterhaltung einer der oben zitierten Widmungskategorien notwendig ist, kann dies
   bei Einhaltung der in Pkt. 5 festgelegten Bestimmungen erfolgen.

5. Alle in den Fluglärmzonen B und C verbleibenden Baulandflächen mit den
   Widmungskategorien Wohn-, Dorf-, Kerngebiet und Gemischtes Baugebiet sind im
   Flächenwidmungsplan zur Gänze mit einer Schutzzone im Bauland (§ 21 Abs. 1 letzter
   Satz Oö. ROG 1994 bzw. Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne Anlage 1,
   Pkt. 1.1.17) mit dem textlichen Zusatz „Bm“ (bauliche Schutzmaßnahmen) zu überlagern.

In der Legende zum Flächenwidmungsplan sind die baulichen Schutzmaßnahmen wie folgt zu
umschreiben:

In den ausgewiesenen Schutzzonen haben Gebäude bzw. Gebäudeteile im Rahmen von Neu-,
Zu- und Umbauten zum Zwecke der Wohnraumschaffung folgenden bauakustischen
Mindestanforderungen zu entsprechen:

                                                                             Mindestschallschutz *)
                                                                                 R´ (res,w)

                                                                          Zone B             Zone C

Außenbauteile einschl. Fenster und Außentüren R´ (res,w)**)                48 dB              43 dB

Decken und Wände gegen Dachböden R´ (res,w)                                47 dB              47 dB

*) R´ (res,w) bewertetes resultierendes Bau-Schalldämm-Maß am Bau, das sich aus den
   Teildämmungen der Außenbauteile und der Fenster bzw. Außentüren ergibt.

**) Ohne Berücksichtigung der Fenster und Außentüren müssen Außenwände und Dachschrägen eine
    Mindestschalldämmung R´ (w) nach den Erfordernissen für die Schallängsleitung, mindestens
    jedoch eine solche von 47 dB aufweisen. Das bewertete Schalldämm-Maß R´ (w) von Fenstern
    und Außentüren darf nicht mehr als 5 dB unter dem erforderlichen bewerteten resultierenden Bau-
    Schalldämm-Maß R´ (res,w) für den gesamten Außenbauteil liegen.

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PROJEKTGRUPPE:
Von der Abt. Raumordnung und Bautechnischer Sachverständigendienst:
ROBR. Dipl.-Ing. Franz Schobesberger, UAbt. Örtliche Raumordnung (Koordination)
RBR. Dipl.-Ing. Raimund Maier, UAbt. Örtliche Raumordnung

Von der Abt. Umweltschutz:
ROBR. Dipl.-Ing. Hannelore Schiller, UAbt. Lärm- und Strahlenschutz
T.OKtr. Franz Ginzinger, UAbt. Lärm- und Strahlenschutz

Von der Baurechtsabteilung:
HR. Dr. Karl Wögerbauer

Kartenmaterial:
DORIS – Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System

Druck:
Eigene Vervielfältigung Amt der Oö. Landesregierung, Landesbaudirektion,
Kärntnerstraße 12, 4021 Linz

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