Richtlinie Lärmschutz Flughafen Linz - Landesbaudirektion, Land Oberösterreich Linz, November 1996
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Lärmschutz Flughafen Linz Amt der Oö. Landesregierung – Landesbaudirektion November 1996 Allgemeines Im Jahr 1994 wurde vom Amt der Oö. Landesregierung – Abteilung Raumordnung und Bautechnischer Sachverständigendienst eine Planungsstudie mit dem Titel „Fluglärm Flughafen Linz“ erstellt. Anlass für diese Studie war die Aufbereitung von Grundlagen zur Abstimmung der Raumordnung (geplantes Fluglärmgesetz bzw. geplante Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG) im Bereich des Flughafen Linz. Ohne einer allfälligen bundesgesetzlichen Regelung bzw. der geplanten Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen Bund und dem Land OÖ. vorgreifen zu wollen, kommt schon jetzt einer verantwortungsvollen zukunfts- und problemorientierten Siedlungsentwicklung in diesen Bereichen besondere Bedeutung zu. Aus diesem Grund wurde vom Amt der Oö. Landesregierung die vorliegende Richtlinie erstellt, um eine weitere Verschärfung des Konfliktpotentials zu vermeiden. Begriffsbestimmungen Energieäquivalenter Dauerschallpegel = L(A,eq) (ÖNORM S 5004) Einzahlangabe, die zur Beschreibung von Schallereignissen mit schwankendem Schalldruckpegel dient. Der L(A,eq) wird als jener Schalldruckpegel errechnet, der bei dauernder Einwirkung dem unterbrochenen Geräusch oder dem Geräusch mit schwankenden Schalldruckpegeln energieäquivalent ist. Beurteilungspegel für den Fluglärm = L(DN) Der L(DN) ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel in dB, der durch den Flugbetrieb verursacht wird. Er wird berechnet aus der Anzahl der Flugbewegungen unter Berücksichtigung der Tageszeit und aus dem A-bewerteten Schallereignispegel für den Vorbeiflug des Luftfahrzeuges. Flugbewegungen während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erhalten einen Zuschlag von 10 dB, um den erhöhten Ruheanspruch zur Nachtzeit zu berücksichtigen. Fluglärmzonen Die Fluglärmzonen für den Flughafen Linz wurden von der Staatlich autorisierten physikalisch-technischen Versuchsanstalt für Wärme- und Schalltechnik am Technologischen Gewerbemuseum Wien berechnet und zwar unter Berücksichtigung der militärischen und zivilen Flugbewegungen des Jahres 1996 (April bis August) sowie einer Prognose bis zum Jahr 2010. Berechnungsverfahren Zur Beschreibung der Lärmimmissionen wird der beim Überflug eines Flugzeuges verursachte Schalldruckpegel 5 Meter über Gelände – (aus Emission, Abstand und Dämpfungseinflüssen) = „footprints“ – herangezogen. Üblicherweise bestehen für jeden C:\TEMP\_Lärmschutz Flughafen Linz_16_12_2002.doc
Flughafen zumindest zwei Anflugverfahren und mehrere Abflugverfahren, die je nach Windrichtung und Destination eingesetzt werden. Die Gesamtheit der Fluglärmbelastung ergibt sich aus dem Schalldruckpegel und der Anzahl und Dauer der Flugereignisse. Aus der Anzahl aller Flugbewegungen der verschiedenen Typen auf den verschiedenen Flugwegen wird der äquivalente Dauerschallpegel (L(A,eq) für die Tageszeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) gesondert berechnet. Die Zonen werden durch eine Linie begrenzt, welche die Verbindung jener Punkte auf dem Boden darstellt, an denen der L(DN) einen vorgegebenen Wert erreicht. Die Gesetzmäßigkeiten der Schallausbreitung werden im Rechenverfahren normiert und nur die Schallausbreitung flach am Boden besonders berücksichtigt. Wind, Temperatur und Wolkendecke können im Einzelfall von Einfluss sein. Einflüsse des Geländes sowie der Bebauung mit ihren Reflexionen oder Abschirmwirkungen bleiben in den Berechnungen unberücksichtigt. Zudem darf nicht angenommen werden, dass beim Überschreiten einer Zonenlinie ein plötzlicher Abfall der Fluglärmbelastung auftritt. Gebiete unmittelbar außerhalb einer Zonenlinie sind etwa gleich belastet wie Gebiete unmittelbar innerhalb dieser Zonenlinie. Nutzungsgrenzen sollen daher nicht nur nach Fluglärmzonengrenzen festgelegt werden, es sollte auch anderen planerischen Gesichtspunkten eine wesentliche Bedeutung zukommen. Die Fluglärmzonen gliedern sich wie folgt: Lärmzone A Beurteilungspegel L(DN) über 75 dB Lärmzone B Beurteilungspegel L(DN) 66 – 75 dB Lärmzone C Beurteilungspegel L(DN) 60 – 65 dB Betroffene Gemeinden: Die in der Studie „Fluglärm Flughafen Linz“ errechneten Lärmzonen betreffen Flächen in den Gemeinden Hörsching, Oftering, Pasching und Traun. Das Gesamtausmaß des betroffenen Gebietes beträgt insgesamt ca. 1.372 ha. Baulandreserven Es wurden nur jene Flächen erhoben, die aufgrund ihrer Widmungskategorie eine betriebsunabhängige Wohnnutzung zulassen. Als betriebsunabhängige Wohnnutzung wird die Nutzung von Objekten bezeichnet, welche ausschließlich solchen Wohnzwecken dienen, die nicht im Zusammenhang mit einer betrieblichen Nutzung (Wohnung des Betriebsinhabers, Dienstnehmerwohnung etc.) stehen. Lärmzone A keine Reserven Lärmzone B ca. 1 ha Lärmzone C ca. 30 ha Quelle: eigene Erhebung der Unterabteilung Örtliche Raumordnung, Stand September 1996 C:\TEMP\_Lärmschutz Flughafen Linz_16_12_2002.doc
RICHTLINIE Lärmschutz – Flughafen Linz 1. Im Flächenwidmungsplan sind die Fluglärmzonen A, B und C lt. Planbeilage auszuweisen. 2. Zur Sicherung einer entsprechenden Wohnqualität ist die Neuwidmung von Flächen für eine betriebsunabhängige Wohnnutzung (§ 22 Abs. 1, 2, 4 und 5 Oö. ROG 1994) in den Fluglärmzonen A, B und C unzulässig. 3. Bestehende Baulandreserven in den Fluglärmzonen B und C mit den Widmungskategorien Wohn-, Dorf-, Kerngebiet sowie Gemischtes Baugebiet sind unter Hinweis auf den § 39 Abs. 3 Oö. ROG 1994 grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und im Sinne dieses Gesetzes einer geeigneten Widmung zuzuführen. 4. Nur dort, wo aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Erfordernissen die Aufrechterhaltung einer der oben zitierten Widmungskategorien notwendig ist, kann dies bei Einhaltung der in Pkt. 5 festgelegten Bestimmungen erfolgen. 5. Alle in den Fluglärmzonen B und C verbleibenden Baulandflächen mit den Widmungskategorien Wohn-, Dorf-, Kerngebiet und Gemischtes Baugebiet sind im Flächenwidmungsplan zur Gänze mit einer Schutzzone im Bauland (§ 21 Abs. 1 letzter Satz Oö. ROG 1994 bzw. Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne Anlage 1, Pkt. 1.1.17) mit dem textlichen Zusatz „Bm“ (bauliche Schutzmaßnahmen) zu überlagern. In der Legende zum Flächenwidmungsplan sind die baulichen Schutzmaßnahmen wie folgt zu umschreiben: In den ausgewiesenen Schutzzonen haben Gebäude bzw. Gebäudeteile im Rahmen von Neu-, Zu- und Umbauten zum Zwecke der Wohnraumschaffung folgenden bauakustischen Mindestanforderungen zu entsprechen: Mindestschallschutz *) R´ (res,w) Zone B Zone C Außenbauteile einschl. Fenster und Außentüren R´ (res,w)**) 48 dB 43 dB Decken und Wände gegen Dachböden R´ (res,w) 47 dB 47 dB *) R´ (res,w) bewertetes resultierendes Bau-Schalldämm-Maß am Bau, das sich aus den Teildämmungen der Außenbauteile und der Fenster bzw. Außentüren ergibt. **) Ohne Berücksichtigung der Fenster und Außentüren müssen Außenwände und Dachschrägen eine Mindestschalldämmung R´ (w) nach den Erfordernissen für die Schallängsleitung, mindestens jedoch eine solche von 47 dB aufweisen. Das bewertete Schalldämm-Maß R´ (w) von Fenstern und Außentüren darf nicht mehr als 5 dB unter dem erforderlichen bewerteten resultierenden Bau- Schalldämm-Maß R´ (res,w) für den gesamten Außenbauteil liegen. C:\TEMP\_Lärmschutz Flughafen Linz_16_12_2002.doc
PROJEKTGRUPPE: Von der Abt. Raumordnung und Bautechnischer Sachverständigendienst: ROBR. Dipl.-Ing. Franz Schobesberger, UAbt. Örtliche Raumordnung (Koordination) RBR. Dipl.-Ing. Raimund Maier, UAbt. Örtliche Raumordnung Von der Abt. Umweltschutz: ROBR. Dipl.-Ing. Hannelore Schiller, UAbt. Lärm- und Strahlenschutz T.OKtr. Franz Ginzinger, UAbt. Lärm- und Strahlenschutz Von der Baurechtsabteilung: HR. Dr. Karl Wögerbauer Kartenmaterial: DORIS – Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System Druck: Eigene Vervielfältigung Amt der Oö. Landesregierung, Landesbaudirektion, Kärntnerstraße 12, 4021 Linz C:\TEMP\_Lärmschutz Flughafen Linz_16_12_2002.doc
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