Inhalt: Österreichischer Apothekerverband
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28. Jänner 2019 | A-1/6 – 17 Inhalt: 1I Preisauszeichnung in Apotheken 2I Apothekenbetriebsvergleich 2017 – 3. Einsendetermin 14. Februar 2019 3I EU Fälschungsschutz-Richtlinie: Was Sie wissen sollten 4I Europäischer Gerichtshof (EuGH): Karfreitagsregelung diskriminierend 1I Preisauszeichnung in Apotheken In der Apotheke besteht grundsätzlich für alle Sachgüter und Leistungen (z.B. Blutdruckmessen) Preisauszeichnungspflicht. Das Preisauszeichnungs- gesetz sieht vor, dass bei jenen Sachgütern, die Verbrauchern von Unternehmern gewerbsmäßig angeboten werden, die Verkaufspreise auszuzeichnen sind. Der Verkaufspreis ist der Preis, den ein Verbraucher für ein bestimmtes Produkt endgültig bezahlen muss. Die Preisaus- zeichnungspflicht besteht nur gegenüber Verbrauchern und dann, wenn Produkte sichtbar ausgestellt werden oder in den Geschäftsräumen in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden. Sichtbar ausgestellte Waren im Schaufenster oder in der Offizin - in der Sichtwahl aber auch in der Freiwahl - sind durch Preisetiketten auf der Ware selbst oder durch Preisschilder eindeutig zuordenbar auszuzeichnen. Der Preis muss so ausgezeichnet sein, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter die Preise leicht lesen und zuordnen kann. Die Auszeichnung des Preises kann daher durch Preisetiketten, unmittelbaren Aufdruck direkt auf dem Produkt, der Umhüllung oder auf Preisschienen auf dem Regal erfolgen. Wesentlich ist, dass der Preis leicht auffindbar ist und eindeutig einer bestimmten Ware zugeordnet werden kann. Für die Sichtwahl bedeutet das: Da der Kunde das Produkt nicht in die Hand nehmen oder aus der Nähe betrachten kann, muss der Preis durch ein entsprechendes Preisschild für den Kunden eindeutig erkennbar gemacht werden. Bitte beachten Sie auch, dass es sich bei der Sichtwahl um eine Form der Bewerbung von Produkten handelt. Da das Arzneimittelgesetz die Laienwerbung (= Werbung, die an den Verbraucher gerichtet ist) für rezeptpflichtige Arzneimittel verbietet, ist es unzulässig, rezeptpflichtige Arzneimittel in der Sichtwahl zur Schau zu 1 // Rundschreiben 3 // 28.1.2019
stellen. In der Sichtwahl dürfen daher nur rezeptfreie Arzneimittel angeboten werden. Keinesfalls dürfen Arzneimittel, auch rezeptfreie Arzneimittel, in der Selbstbedienung (Freiwahl) angeboten werden. Für Fragen dazu stehen Ihnen die Juristinnen der Rechtsabteilung unter 01/404 14-372 gerne zur Verfügung. 2I Apothekenbetriebsvergleich 2017 - 3. Einsendetermin 14. Februar 2019 Woher wissen Sie oder Ihr Steuerberater, ob die Erfolgs- und Kosten- struktur Ihres Betriebes optimal ist oder ob es noch Einsparungs- bzw. Steigerungspotentiale gibt? Der Vergleich mit der Entwicklung anderer Betriebe hilft Ihnen, die Stärken und Schwächen des eigenen Unternehmens aufzudecken. Mit dem alljährlich vom Österreichischen Apothekerverband durchgeführten Apothekenbetriebsvergleich erhalten Sie dazu das geeignete Instrument. Der Betriebsvergleich bietet Ihnen die für eine wirtschaftliche Standortbestimmung notwendigen Entwicklungsdaten und Kennzahlen von Betrieben derselben Standort- und Umsatzklasse. Sie erhalten die Daten in einer Qualität, die allein schon auf Grund der hohen Teilnahmequote niemand anderer erreichen kann. Damit dies auch weiterhin so bleibt, laden wir Sie herzlich zur kostenlosen und anonymen Teilnahme der Auswertung des Wirtschaftsjahres 2017 ein. Nutzen Sie den dritten und damit letzten der insgesamt drei Auswertungsläufe und übermitteln Sie den beiliegenden Erhebungsbogen für das Bilanzjahr 2017. Eine rechtzeitige Zusendung noch vor dem Einsendeschluss (14. Februar 2019) hilft uns, allfällige Rückfragen zeitgerecht zu klären, alle Daten zu erfassen und Ihnen die Auswertung rasch zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen und eine Ausfüllhilfe finden Sie auf unserer Homepage www.apothekerverband.at unter Service/Angebote/Apothekenbetriebsvergleich. 3I EU Fälschungsschutz-Richtlinie: Was Sie wissen sollten Vorbereitung in der Apotheke Ab dem 9. Februar 2019 wird die Fälschungssicherheitsrichtlinie der EU umgesetzt. Bis dahin müssen folgende Schritte erledigt sein: - Vertrag mit dem AMVS - Zugangsdaten per Email von nmvs-prod-at-message@arvato-systems.de erhalten Wenn nicht, sehen Sie im Spam-Ordner nach oder kontaktieren Sie umgehend die AMVS GmbH unter 01/9969499 - 0 oder E-Mail: technik@amvs-medicines.at - Apothekensoftwarehersteller kontaktiert und die Zugangsdaten für die technische Anbindung (2 Emails) weitergeleitet - FAQs gelesen und Mitarbeiter informiert 2 // Rundschreiben 3 // 28.1.2019
FAQs Wir haben gemeinsam mit der Österreichischen Apothekerkammer einen umfangreichen Fragenkatalog mit Antworten zusammengestellt. Diesen finden Sie im Login-Bereich auf unserer Homepage www.apothekerverband.at unter Service/Themen/Fälschungssicherheitsrichtlinie oder im Intranet der Österreichischen Apothekerkammer nach dem Login unter Themenbereiche/Umsetzung Fälschungsschutzrichtlinie. Leitfaden & Poster Anfang Februar erhält jede Apotheke von der AMVO/AMVS einen Leitfaden zur Umsetzung des neuen digitalen Systems plus ein Poster mit detaillierten Anleitungen für die Tara. Dieses Infopaket wird Ihnen von Ihrem Großhändler zugestellt. Ansprechpartner AMVS-Vertrag und Zugangsdaten: AMVS – Austrian Medicines Verification System GmbH Garnisongasse 4/1/5, 1090 Wien Tel: 01/9969499 - 0 E-Mail: office@amvs-medicines.at Funktionsweise Ihrer Apothekensoftware und technische Fragen: Ihr Apothekensoftwarehersteller Allgemeine und rechtliche Fragen: Österreichische Apothekerkammer – Rechtsabteilung Mag. Teresa Ditfurth Mag. Paul Lambauer E-Mail: recht@apothekerkammer.at Tel.: 0 1/404 14 - 100 Österreichischer Apothekerverband Mag. Christian Munser E-Mail: christian.munser@apothekerverband.at Tel.: 01/404 14 - 353 4I Europäischer Gerichtshof (EuGH): Karfreitagsregelung diskriminierend Das österreichische Arbeitsruhegesetz legt fest, dass Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden haben. Arbeitnehmer, die an Feiertagen dennoch arbeiten, erhalten diese Arbeitsleistungen zusätzlich zu ihrem normalen Monatsgehalt bezahlt. Darüber hinaus sehen Kollektivverträge häufig Feiertagszuschläge vor. Für Apothekenmitarbeiter gelten an Feiertagen beispielsweise Zuschläge von 100 %. Insgesamt sieht das Arbeitsruhegesetz 13 gesetzliche Feiertage vor. Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche haben im Unterschied zu anderen Arbeitnehmern einen zusätzlichen gesetzlichen Feiertag: den Karfreitag. Arbeitnehmer, die ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Religionszugehörigkeit mitgeteilt haben, dürfen daher am Karfreitag nicht 3 // Rundschreiben 3 // 28.1.2019
beschäftigt werden. Werden sie trotzdem zu Arbeitsleistungen herangezogen, haben sie Anspruch auf die zuvor erwähnte zusätzliche Bezahlung. Diese Regelung störte einen Arbeitnehmer. Da er keiner dieser Glaubensgemeinschaften angehört und somit seine Arbeitsleistungen am Karfreitag nur „normal“ bezahlt bekommen hatte, fühlte er sich aufgrund seiner Religion bzw. Nicht-Religionszugehörigkeit diskriminiert und forderte die Feiertagsentlohnung gerichtlich ein. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde der EuGH mit der österreichischen Karfreitags- regelung befasst. Dieser urteilte am 22. Jänner 2019, dass die österreichische Karfreitagsregelung eine unzulässige Diskriminierung darstellt und hinsichtlich des Karfreitags alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit entweder Anspruch auf Freizeit oder die Feiertagsentlohnung haben und zwar so lange, bis der österreichische Gesetzgeber eine entsprechende diskriminierungsfreie Regelung trifft. Was ist jetzt zu tun? Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil eindeutig ausgesprochen, dass der Karfreitag als Feiertag vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber „beantragt“ werden muss. Es sind daher keine Nachzahlungen für vergangene Karfreitage zu befürchten, sofern nicht bereits in der Vergangenheit der zusätzliche Feiertag eingefordert wurde. Durch das Urteil des EuGH wird der Karfreitag zu keinem offiziellen Feiertag. Die Apotheke ist daher jedenfalls normal offenzuhalten und die Arbeitnehmer dürfen auch – mit Ausnahme der Angehörigen der oben erwähnten Religionsgruppen – uneingeschränkt beschäftigt werden. „Beantragt“ ein Arbeitnehmer den Karfreitag als Feiertag, wäre ihm nach dem EuGH-Urteil entweder frei zu geben, oder – wenn eine Beschäftigung erfolgt – die Feiertagsentlohnung zu bezahlen. Allerdings hat die Regierung eine gesetzliche Lösung noch vor dem Karfreitag 2019 (19. April 2019) angekündigt. Wir empfehlen daher, allfällige Vereinbarungen mit Arbeit- nehmern bezüglich des Karfreitags nur vorbehaltlich der gesetzlichen Regelung zu treffen bzw. diese überhaupt abzuwarten. Sobald eine gesetzliche Neuregelung in Kraft tritt, informieren wir Sie natürlich umgehend! Für Fragen dazu stehen Ihnen die Juristinnen der Rechtsabteilung unter 01/404 14-372 gerne zur Verfügung. Das Präsidium des Österreichischen Apothekerverbandes Jürgen Rehak Thomas W. Veitschegger Christian Wurstbauer Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise 4 // Rundschreiben 3 // 28.1.2019
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