Inhalt: Österreichischer Apothekerverband

 
WEITER LESEN
Inhalt: Österreichischer Apothekerverband
28. Jänner 2019 | A-1/6 – 17

   Inhalt:
   1I Preisauszeichnung in Apotheken
   2I Apothekenbetriebsvergleich 2017 – 3. Einsendetermin 14. Februar 2019
   3I EU Fälschungsschutz-Richtlinie: Was Sie wissen sollten
   4I Europäischer Gerichtshof (EuGH): Karfreitagsregelung diskriminierend

   1I Preisauszeichnung in Apotheken
   In der Apotheke besteht grundsätzlich für alle Sachgüter und Leistungen
   (z.B. Blutdruckmessen) Preisauszeichnungspflicht. Das Preisauszeichnungs-
   gesetz sieht vor, dass bei jenen Sachgütern, die Verbrauchern von
   Unternehmern gewerbsmäßig angeboten werden, die Verkaufspreise
   auszuzeichnen sind. Der Verkaufspreis ist der Preis, den ein Verbraucher
   für ein bestimmtes Produkt endgültig bezahlen muss. Die Preisaus-
   zeichnungspflicht besteht nur gegenüber Verbrauchern und dann, wenn
   Produkte sichtbar ausgestellt werden oder in den Geschäftsräumen in
   anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.

   Sichtbar ausgestellte Waren im Schaufenster oder in der Offizin - in der
   Sichtwahl aber auch in der Freiwahl - sind durch Preisetiketten auf der Ware
   selbst oder durch Preisschilder eindeutig zuordenbar auszuzeichnen. Der
   Preis muss so ausgezeichnet sein, dass ein durchschnittlich aufmerksamer
   Betrachter die Preise leicht lesen und zuordnen kann. Die Auszeichnung des
   Preises kann daher durch Preisetiketten, unmittelbaren Aufdruck direkt auf
   dem Produkt, der Umhüllung oder auf Preisschienen auf dem Regal
   erfolgen.

   Wesentlich ist, dass der Preis leicht auffindbar ist und eindeutig einer
   bestimmten Ware zugeordnet werden kann. Für die Sichtwahl bedeutet das:
   Da der Kunde das Produkt nicht in die Hand nehmen oder aus der Nähe
   betrachten kann, muss der Preis durch ein entsprechendes Preisschild für
   den Kunden eindeutig erkennbar gemacht werden. Bitte beachten Sie auch,
   dass es sich bei der Sichtwahl um eine Form der Bewerbung von Produkten
   handelt. Da das Arzneimittelgesetz die Laienwerbung (= Werbung, die an
   den Verbraucher gerichtet ist) für rezeptpflichtige Arzneimittel verbietet,
   ist es unzulässig, rezeptpflichtige Arzneimittel in der Sichtwahl zur Schau zu

1 // Rundschreiben 3 // 28.1.2019
Inhalt: Österreichischer Apothekerverband
stellen. In der Sichtwahl dürfen daher nur rezeptfreie Arzneimittel
   angeboten werden. Keinesfalls dürfen Arzneimittel, auch rezeptfreie
   Arzneimittel, in der Selbstbedienung (Freiwahl) angeboten werden.

   Für Fragen dazu stehen Ihnen die Juristinnen der Rechtsabteilung unter
   01/404 14-372 gerne zur Verfügung.

   2I Apothekenbetriebsvergleich 2017 -
      3. Einsendetermin 14. Februar 2019
   Woher wissen Sie oder Ihr Steuerberater, ob die Erfolgs- und Kosten-
   struktur Ihres Betriebes optimal ist oder ob es noch Einsparungs- bzw.
   Steigerungspotentiale gibt?

   Der Vergleich mit der Entwicklung anderer Betriebe hilft Ihnen, die Stärken
   und Schwächen des eigenen Unternehmens aufzudecken. Mit dem
   alljährlich vom Österreichischen Apothekerverband durchgeführten
   Apothekenbetriebsvergleich erhalten Sie dazu das geeignete Instrument.
   Der Betriebsvergleich bietet Ihnen die für eine wirtschaftliche
   Standortbestimmung notwendigen Entwicklungsdaten und Kennzahlen von
   Betrieben derselben Standort- und Umsatzklasse. Sie erhalten die Daten in
   einer Qualität, die allein schon auf Grund der hohen Teilnahmequote
   niemand anderer erreichen kann. Damit dies auch weiterhin so bleibt,
   laden wir Sie herzlich zur kostenlosen und anonymen Teilnahme der
   Auswertung des Wirtschaftsjahres 2017 ein.

   Nutzen Sie den dritten und damit letzten der insgesamt drei
   Auswertungsläufe und übermitteln Sie den beiliegenden Erhebungsbogen
   für das Bilanzjahr 2017. Eine rechtzeitige Zusendung noch vor dem
   Einsendeschluss (14. Februar 2019) hilft uns, allfällige Rückfragen
   zeitgerecht zu klären, alle Daten zu erfassen und Ihnen die Auswertung
   rasch zur Verfügung zu stellen.

   Weitere Informationen und eine Ausfüllhilfe finden Sie auf unserer
   Homepage www.apothekerverband.at unter
   Service/Angebote/Apothekenbetriebsvergleich.

   3I EU Fälschungsschutz-Richtlinie: Was Sie wissen sollten
   Vorbereitung in der Apotheke
   Ab dem 9. Februar 2019 wird die Fälschungssicherheitsrichtlinie der EU
   umgesetzt. Bis dahin müssen folgende Schritte erledigt sein:
       - Vertrag mit dem AMVS
       - Zugangsdaten per Email von
          nmvs-prod-at-message@arvato-systems.de erhalten
          Wenn nicht, sehen Sie im Spam-Ordner nach oder kontaktieren Sie
          umgehend die AMVS GmbH unter 01/9969499 - 0 oder E-Mail:
          technik@amvs-medicines.at
       - Apothekensoftwarehersteller kontaktiert und die Zugangsdaten für
          die technische Anbindung (2 Emails) weitergeleitet
       - FAQs gelesen und Mitarbeiter informiert

2 // Rundschreiben 3 // 28.1.2019
Inhalt: Österreichischer Apothekerverband
FAQs
   Wir haben gemeinsam mit der Österreichischen Apothekerkammer einen
   umfangreichen Fragenkatalog mit Antworten zusammengestellt. Diesen
   finden Sie im Login-Bereich auf unserer Homepage www.apothekerverband.at
   unter Service/Themen/Fälschungssicherheitsrichtlinie oder im Intranet der
   Österreichischen Apothekerkammer nach dem Login unter
   Themenbereiche/Umsetzung Fälschungsschutzrichtlinie.

   Leitfaden & Poster
   Anfang Februar erhält jede Apotheke von der AMVO/AMVS einen
   Leitfaden zur Umsetzung des neuen digitalen Systems plus ein Poster mit
   detaillierten Anleitungen für die Tara. Dieses Infopaket wird Ihnen von
   Ihrem Großhändler zugestellt.

   Ansprechpartner

   AMVS-Vertrag und Zugangsdaten:
         AMVS – Austrian Medicines Verification System GmbH
         Garnisongasse 4/1/5, 1090 Wien
         Tel: 01/9969499 - 0
         E-Mail: office@amvs-medicines.at

   Funktionsweise Ihrer Apothekensoftware und technische Fragen:
          Ihr Apothekensoftwarehersteller

   Allgemeine und rechtliche Fragen:
          Österreichische Apothekerkammer – Rechtsabteilung
          Mag. Teresa Ditfurth
          Mag. Paul Lambauer
          E-Mail: recht@apothekerkammer.at
          Tel.: 0 1/404 14 - 100

             Österreichischer Apothekerverband
             Mag. Christian Munser
             E-Mail: christian.munser@apothekerverband.at
             Tel.: 01/404 14 - 353

   4I Europäischer Gerichtshof (EuGH): Karfreitagsregelung
      diskriminierend

   Das österreichische Arbeitsruhegesetz legt fest, dass Arbeitnehmer an
   Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden
   haben. Arbeitnehmer, die an Feiertagen dennoch arbeiten, erhalten diese
   Arbeitsleistungen zusätzlich zu ihrem normalen Monatsgehalt bezahlt.
   Darüber hinaus sehen Kollektivverträge häufig Feiertagszuschläge vor. Für
   Apothekenmitarbeiter gelten an Feiertagen beispielsweise Zuschläge von
   100 %. Insgesamt sieht das Arbeitsruhegesetz 13 gesetzliche Feiertage vor.
   Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen
   Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche haben im Unterschied
   zu anderen Arbeitnehmern einen zusätzlichen gesetzlichen Feiertag: den
   Karfreitag. Arbeitnehmer, die ihrem Arbeitgeber eine entsprechende
   Religionszugehörigkeit mitgeteilt haben, dürfen daher am Karfreitag nicht

3 // Rundschreiben 3 // 28.1.2019
Inhalt: Österreichischer Apothekerverband
beschäftigt werden. Werden sie trotzdem zu Arbeitsleistungen
   herangezogen, haben sie Anspruch auf die zuvor erwähnte zusätzliche
   Bezahlung. Diese Regelung störte einen Arbeitnehmer. Da er keiner dieser
   Glaubensgemeinschaften angehört und somit seine Arbeitsleistungen am
   Karfreitag nur „normal“ bezahlt bekommen hatte, fühlte er sich aufgrund
   seiner Religion bzw. Nicht-Religionszugehörigkeit diskriminiert und
   forderte die Feiertagsentlohnung gerichtlich ein. Im Zuge des
   Gerichtsverfahrens wurde der EuGH mit der österreichischen Karfreitags-
   regelung befasst. Dieser urteilte am 22. Jänner 2019, dass die
   österreichische Karfreitagsregelung eine unzulässige Diskriminierung
   darstellt und hinsichtlich des Karfreitags alle Arbeitnehmer unabhängig von
   ihrer Religionszugehörigkeit entweder Anspruch auf Freizeit oder die
   Feiertagsentlohnung haben und zwar so lange, bis der österreichische
   Gesetzgeber eine entsprechende diskriminierungsfreie Regelung trifft.

   Was ist jetzt zu tun?
   Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil eindeutig ausgesprochen,
   dass der Karfreitag als Feiertag vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber
   „beantragt“ werden muss. Es sind daher keine Nachzahlungen für
   vergangene Karfreitage zu befürchten, sofern nicht bereits in der
   Vergangenheit der zusätzliche Feiertag eingefordert wurde. Durch das
   Urteil des EuGH wird der Karfreitag zu keinem offiziellen Feiertag. Die
   Apotheke ist daher jedenfalls normal offenzuhalten und die Arbeitnehmer
   dürfen auch – mit Ausnahme der Angehörigen der oben erwähnten
   Religionsgruppen – uneingeschränkt beschäftigt werden. „Beantragt“ ein
   Arbeitnehmer den Karfreitag als Feiertag, wäre ihm nach dem EuGH-Urteil
   entweder frei zu geben, oder – wenn eine Beschäftigung erfolgt – die
   Feiertagsentlohnung zu bezahlen. Allerdings hat die Regierung eine
   gesetzliche Lösung noch vor dem Karfreitag 2019 (19. April 2019)
   angekündigt. Wir empfehlen daher, allfällige Vereinbarungen mit Arbeit-
   nehmern bezüglich des Karfreitags nur vorbehaltlich der gesetzlichen
   Regelung zu treffen bzw. diese überhaupt abzuwarten. Sobald eine
   gesetzliche Neuregelung in Kraft tritt, informieren wir Sie natürlich
   umgehend!

   Für Fragen dazu stehen Ihnen die Juristinnen der Rechtsabteilung unter
   01/404 14-372 gerne zur Verfügung.

   Das Präsidium des Österreichischen Apothekerverbandes

   Jürgen Rehak             Thomas W. Veitschegger                     Christian Wurstbauer

              Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise

4 // Rundschreiben 3 // 28.1.2019
Inhalt: Österreichischer Apothekerverband Inhalt: Österreichischer Apothekerverband Inhalt: Österreichischer Apothekerverband
Sie können auch lesen