Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L

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Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub,
              Arbeitsbefreiung nach dem TV-L

                                       § 26 TV-L
                                    Erholungsurlaub
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(1)     Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
       Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
       auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem
       Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
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        Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten
       dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten,
       mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein
       Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen
       Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der
       Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein
       Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen
       vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben
       Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden
       Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.

       Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 6:
       Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll
       ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2)    I.d.F. der Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und
       Forschungseinrichtungen gemäß § 40 Nr. 7 TV-L:

      a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September
         des folgenden Jahres genommen sein.

      b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als
         Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel
         des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt
         unberührt.

      c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des
         Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für
         jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

      d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt
         gezahlt.
Hinweis zur Urlaubsberechnung bei Ermäßigung der wöchentlichen Arbeitszeit
und/oder Änderung der Anzahl der Arbeitstage:

Reduziert sich die Anzahl der Arbeitstage pro Woche, wird der Urlaubsanspruch
grundsätzlich umgerechnet (Beispiel: Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der
jährliche Urlaubsanspruch 30, bei einer Drei-Tage-Woche dementsprechend 18
Tage). Auch ein eventueller Resturlaub des Vorjahres sowie der im laufenden
Kalenderjahr bereits erworbene Urlaub (= Urlaubstage pro Jahr / 12 Monate x bis
zum Umstellungszeitpunkt vollendete Monate des laufenden Kalenderjahres) werden
entsprechend      umgerechnet,     sofern   der   Anspruch    nicht   bis   zum
Umstellungszeitpunkt eingebracht ist. Sollte es Ihnen bis zum Änderungstermin
krankheitsbedingt nicht möglich sein, diese Urlaubstage einzubringen, setzen Sie
sich bitte mit der Personalabteilung in Verbindung, um eine Umrechnung zu
vermeiden.

         Auszüge aus dem Bundesurlaubsgesetz zu § 26 Abs. 2 TV-L

         § 4 BUrlG - Wartezeit

         Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des
         Arbeitsverhältnisses erworben.

         § 5 BUrlG - Teilurlaub

          (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des
         Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

         a)            für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung
                       der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen
                       Urlaubsanspruch erwirbt;
         b)            wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis
                       ausscheidet;
         c)            wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines
                       Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

          (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind
         auf volle Urlaubstage aufzurunden.

          (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub
         über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte
         Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

         § 6 BUrlG - Ausschluß von Doppelansprüchen

          (1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das
         laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt
         worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
         dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr
         gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

         § 7 BUrlG - Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

          (1) 1Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des
         Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung
         dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die
         unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Der
         Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine
         Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

          (2) 1Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende
         betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung
         des Urlaubs erforderlich machen. 2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht
         zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
         Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens
         zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

           (3) 1Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen
         werden. 2Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur
         statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
         liegende Gründe dies rechtfertigen. 3Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in
         den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen
         werden. 4Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a
         entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

           (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder
         teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

         § 9 BUrlG - Erkrankung während des Urlaubs

         Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches
         Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht
         angerechnet.

                                      § 28 TV-L
                                    Sonderurlaub

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die
Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 29 TV-L
                                  Arbeitsbefreiung
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(1)   Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in
      denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen
      Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:

      a)   Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin
           im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes              ein Arbeitstag,
      b)   Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens-
           partnerin/des Lebenspartners im Sinne des
           Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes
           oder Elternteils                                       zwei Arbeitstage,
      c)   Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
           an einen anderen Ort                                   ein Arbeitstag,
      d)   25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum                    ein Arbeitstag,
      e)   schwere Erkrankung
           aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er             ein Arbeitstag
               in demselben Haushalt lebt,                        im Kalenderjahr,
           bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
               nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender-   bis zu
               jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht         vier Arbeitstage
               oder bestanden hat,                                im Kalenderjahr,
           cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
               deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das
               8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
               wegen körperlicher, geistiger oder seelischer      bis zu
               Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,           vier Arbeitstage
               übernehmen müssen,                                 im Kalenderjahr.
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            Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur,
           soweit eine andere Person zur Pflege oder
           Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und
           die Ärztin/der Arzt in den Fällen der
           Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit
           der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur
           vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung
           darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr
           nicht überschreiten.

      f)   Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn           erforderliche
           diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,           nachgewiesene
                                                                  Abwesenheitszeit
                                                                  einschließlich
                                                                  erforderlicher
                                                                  Wegezeiten.
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(2)    Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht
      besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung
      gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der
      Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden
      können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend
      machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
      2
       Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf
      die Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch
      geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
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(3)    Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
      Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten
      Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt
      werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

      Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2:
      Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die kein
      Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen
      Gründen).
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(4)    Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvor-
      stände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der
      Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des
      Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender Gremien anderer
      vertragsschließender Gewerkschaften zur Teilnahme an Tagungen Arbeits-
      befreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt
      werden; dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der
      Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen
      mit der TdL oder ihren Mitgliedern kann auf Anfordern einer der
      vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
      Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

(5)   Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsaus-
      schüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen
      von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter
      Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche
      oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

(6)   In den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt sowie die
      sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind,
      weitergezahlt.
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