Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa - www.dstgb.de

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Kommunaler Spitzenverband
                     in Deutschland und Europa

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Aktuelle Entwicklungen im
             Vergaberecht
                                  Beigeordneter Norbert Portz
                                  Deutscher Städte- und Gemeindebund

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A. Gute Vergaben sparen Geld, Zeit, Ärger = Vor.: Gute Planungen

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I. Wichtig: Gute Planung = Markterkundung (Statt „Darf“ besser: „Muss“)

II. Aktuell kaum (Bau-)Angebote = Ein Grund: Zu komplexes Vergaberecht

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B. Novelle EU-Vergaberecht 2016 = Zusammenführung des Vergaberechts

I. Wegfall EG-VOL/A, VOF = Integration in VgV / Aber Planungsleistungen:

 • Eigener Abschnitt 5 der VgV (§§ 69 – 72 VgV) = „Planungswettbewerbe“ und

 • Eigener Abschnitt 6 der VgV (§§ 73 – 80 VgV) = „Besondere Vorschriften für
   die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen“

II. Anders bei weiter eigenständig bleibender (EU-)VOB/A:

 • Die Vergabe von Bauleistungen (= EU-VOB/A) ist weiter eigenständig geregelt

 • Folge ist = Die Vereinheitlichung des Vergaberechts bleibt Stückwerk
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C. Bundespolitik: Weitere Zusammenführung des Vergaberechts?

„Hohe Kunst“ im Koalitionsvertrag zur „Vereinheitlichung“ des Vergaberechts:

• Nr. 2915: „Wir prüfen die Zusammenführung aller Verfahrensregeln im Bau,-
 Liefer- und Dienstleistungsbereich in einer einheitlichen Vergabeverordnung“

• Nr. 5383: „Die VOB …als von allen Bauverbänden getragene Verfahrensregel
 garantiert gute Bauleistungen. Sie ist zu sichern und …weiterzuentwickeln“

• Einrichtung Arbeitsgruppe zur Prüfung der Vereinheitlichung des Vergaberechts
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D. Kommunale Spitzenverbände: Vergaberecht vereinheitlichen / Gründe:

1. EU-VRL / SektVO = Einheitsregeln für Vergabe v. Bau-, Liefer-, Dienstleistungen

2. Andere EU-Länder = Einheitliches Vergaberecht / Deutschland geht Sonderweg

3. Prinzip muss lauten = Gleiche Verfahrensregeln für den gleichen Sachverhalt

4. Zusammenführung: GWB, VgV, EU-VOB/A = Das Beste aus allen Regelungen

5. Bei Besonderheiten im Bauvergaberecht: Eigener Abschnitt (s. VgV) möglich

6. Technische VOB-Normen (Teile B und C der VOB) können bestehen bleiben
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E. Neue VOB/A, 1. Abschnitt 2019 (= Unter 5,548 Mio. €): Neuregelungen

I. Neue VOB/A, 1. Abschnitt, kommt 2019 = DVA-Vorstandsbeschluss v. 31.01.19

II. VOB/A-Neu = Wesentliche Neuregelungen der VOB/A, 1. Abschnitt:

1. AG-Wahl: Öffentliche oder Beschränkte Vergabe mit TW (§ 3 a Abs. 1 VOB/A):
  Parallele zu UVgO

2. Art der Kommunikation = Freie Wahl des Auftraggebers: Unterschied zu UVgO

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Neue VOB/A, 1. Abschnitt 2019 (= Unter 5,548 Mio. €): Neuregelungen

3. Bauleistungen für „Wohnzwecke“ = Weiter Begriff (§ 3 a Abs. 2 und 4 VOB/A):

  • Bis eine Million geschätzter Auftragswert = Beschränkte Vergabe ohne TW
  • Bis 100.000 € geschätzter Auftragswert = Freihändige Vergabe zulässig
  • Befristung dieser erweiterten Regelung erfolgt bis zum 31.12.2021

4. Direktauftrag bis voraussichtlichem Wert v. 3.000 € netto (§ 3 a Abs. 5 VOB/A):

  • Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
  • Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln

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Neue VOB/A, 1. Abschnitt 2019 (= Unter 5,548 Mio. €): Neuregelungen

5. (Erleichterte) Eignungsprüfung (§ 6 a Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 und § 6 b Abs. 3 VOB/A):

• „Zuverlässigkeit“ bleibt / Klarstellung zu „Selbstreinigung“: Auch unter den EU-
  Schwellenwerten / „Referenzzeit“ = 5 Jahre und mehr: Unterschied zu UVgO

• AG kann bis Auftragswert v. 10.000 € auf bestimmte Nachweise verzichten, wenn
  dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist: Unterschied zu UVgO

• AG verzichtet auf Vorlage v. Nachweisen, wenn die d. Zuschlag erteilende Stelle
  (= Vergabestelle) sie bereits hat (Aktualität, Gültigkeit?): Unterschied zu UVgO

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6. Regelung zur Abgabe mehrerer Hauptangebote (§§ 8 II Nr. 4, 13 III S. 3 VOB/A):

• Abgabe mehrerer Hauptangebote ist grundsätzlich zulässig: Auch nach UVgO

• AG kann in VU angeben, dass er Abgabe mehrere Hauptangebote ausschließt

• Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus
  zuschlagsfähig sein (§ 13 III S. 3 VOB/A)

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Neue VOB/A, 1. Abschnitt 2019 (= Unter 5,548 Mio. €): Neuregelungen
7. Nachforderung, Vervollständigung, Korrektur von Unterlagen (§ 16 a VOB/A):

• Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen =
  Nachreichung, Vervollständigung, Korrektur möglich: VOB/A = „Muss“ - Regel!

• Fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen können
  nachgereicht oder vervollständigt werden (Auch Produktangaben!)

• Preise: Kein Nachfordern / Ausnahme: Unwesentliche Positionen + Wettbewerb

• AG kann eine Nachforderung von vornherein ausschließen: Parallele zu UVgO

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F. Vergabe von Planungsleistungen = Verhandlungsverfahren mit TW

I. Verfahrensart, § 74 VgV: Architekten- u. Ingenieurleistungen werden in
 der Regel im Verhandlungsverfahren mit TW oder im W. Dialog vergeben

II. Verhandlungsverfahren mit TW (2 Stufen): (1) Eignung (2) Verhandlung

• Eignungskriterien: Nennung in Bekanntmachung, s. § 122 IV S. 2 GWB
 (1) Bei Link: Link in d. VB reicht nur, wenn er an richtiger Stelle in VB steht und
 (2) Klick auf „ersten Blick“ zu Eignungskriterien führt, OLG Düsseldorf, 11.07.18

• Vergabeunterlagen (VU): Nicht alle VU müssen bei 2-stufigen Verfahren
 bereits mit der VB bereitgestellt werden, OLG Düsseldorf, 17.10.2018
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Vergabe von Planungsleistungen = Verhandlungsverfahren mit TW

    1. Stufe: Eignungsebene: Auftragsbezug / Verhältnismäßigkeit (§ 75 IV S. 1 VgV)

•      Eigenerklärung: Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, s. §§ 123, 124 GWB

•      Berufsausübung, wirtschaftliche, finanzielle, technische Leistungsfähigkeit?

•      Vergleichbare Referenzen da? (§ 75 V S. 3 VgV) = Nicht dieselbe Nutzungsart

•      Wenig Aussagekraft: Höhe d. Umsatzes oder d. Mitarbeiterzahl des Bewerbers
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G. Verhandlungsverfahren mit TW: 2. Stufe = Verhandlungen:

        Verhandlungen: Oft Präsenz nötig / I. d. R. mindestens mit drei Bietern, § 51 II VgV

        Transparenz sichern: Strukturieren / Was wird verhandelt? (Inhalt! / Preis / Recht?)

        Verhandelbar: Angebote / Nicht: Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien

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Verhandlungsverfahren mit TW: 2. Stufe = Verhandlungen:

        Bindende Vorgaben nennen / Nach Verhandlungen: Abgabe endgültigen Angebots

        Tipp: AG kann Aufträge aufgrund Erstangebots ohne Verhandlung vergeben, wenn
        er sich dies in der VB, den VU oder der Aufforderung vorbehalten hat (§ 17 XI VgV)

        Fazit zu Verhandlungsverfahren: Mehr Kooperation u. Akzeptanz ohne „Friss oder
        stirb“ / Kompetente Verhandlungsführer nötig / Hohe Bedeutung: Vergabevermerk

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H. Berechnung d. Auftragswerts (EU = 221.000 €) bei Planungsleistungen

I. Ausgang EU-Komm.-Vertragsverletzungsverfahren (2015): „Stadt Elze“

1. Sanierung Schwimmbad Elze = Planungsleistungen insgesamt = 457 222 €:

2. AG hatte Planungsleistungen „Objektplanung, Tragwerk, techn. Ausrüstung“
   jeweils getrennt vergeben und erreichte dadurch den EU-Schwellenwert nicht

(1) EU-Kommission: Vertragsverletzungsverfahren gegen D.: „Innere Kohärenz /
   Funktionale Einheit“ erfordern Addition aller Planungsleistungen: EU-Vergabe

(2) EU-Kommission: Einstellung Vertragsverletzungsverfahren = Aufträge sind
    beendet / Aber Aussage der Kommission: Aufgreifen bei nächster Gelegenheit
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Berechnung des Auftragswerts (EU = 221.000 €) bei Planungsleistungen

II. Auftragswertschätzung bei Planungsleistungen = § 3 VII S. 2 VgV gilt:

1. Für Schätzung des Gesamtwerts sind für Losvergaben bei Planungsleistungen
   nur Lose über „gleichartiger Planungsleistungen“ zugrunde zu legen

2. Begründung Gleichartigkeit: „Einheitliche wirtschaftlich / technische Funktion“

3. Parallel zu Gründen d. EU-Kommission: „Innere Kohärenz, funktionale Einheit“

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I. Aktuelle deutsche Rechtsprechung: Addition von Planungsleistungen

I. OLG München, 13.03.17: Vergabe d. Tragwerksplanung = Addition nötig!

• Addition von Tragwerksplanung, techn. Ausrüstung, Objektplanung etc. nötig

• VB: „Lückenlos aufeinander abgestimmte Leistung, Einheit ohne Schnittstellen“

II. VK Nordbayern, 09.05.18: Rechtskräftiger Beschluss = Keine Addition!

• Keine Gleichartigkeit bei Planungen von „durchschnittlicher Komplexität“

• Planung „Kindergarten“: Statt Einheit = Einzelgewerke ohne enge Verzahnung

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J. Folgerungen für die Praxis zur Addition von Planungsleistungen

I. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich / Der Einzelfall ist maßgebend

II. Bei (EU-)Zuwendungen: Addition aller Planungsleistungen empfohlen

III. Vermeidung von EU-Vergaben für kleinere Leistungen (s. Brandschutz)

• 20%-Marge (§ 3 Abs. 9 VgV): 20% vom Gesamtwert = Keine EU-Ausschreibung

• Voraussetzung: Nettowert des einzelnen „Planungsloses“ liegt unter 80.000 €

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K. Fazit: Fünf Vergabeweisheiten und eine Erkenntnis:

1. Vergabe gut vorbereiten, denn schlechte Planungen kosten Geld und Zeit

2. Vergabe der Planungen: Vorrang für Qualität und persönliche Eignung

3. Auftragsbezug, Verhältnismäßigkeit achten / Zielgenaue Vergaben fördern

4. Vergabeunterlagen schlank gestalten / Wettbewerb fördern: Weniger ist Mehr

5. Selbst überlegen (Was ist mir wichtig?) statt fremde „Muster“ abkupfern

       Nach der Reform ist vor der Reform!
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                      Autor | Beigeordneter Norbert Portz

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