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Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa www.dstgb.de www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 1/ 21
Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 2/ 21
A. Gute Vergaben sparen Geld, Zeit, Ärger = Vor.: Gute Planungen -© pure-life-pictures stock.adobe.com I. Wichtig: Gute Planung = Markterkundung (Statt „Darf“ besser: „Muss“) II. Aktuell kaum (Bau-)Angebote = Ein Grund: Zu komplexes Vergaberecht www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 3 / 21
B. Novelle EU-Vergaberecht 2016 = Zusammenführung des Vergaberechts I. Wegfall EG-VOL/A, VOF = Integration in VgV / Aber Planungsleistungen: • Eigener Abschnitt 5 der VgV (§§ 69 – 72 VgV) = „Planungswettbewerbe“ und • Eigener Abschnitt 6 der VgV (§§ 73 – 80 VgV) = „Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen“ II. Anders bei weiter eigenständig bleibender (EU-)VOB/A: • Die Vergabe von Bauleistungen (= EU-VOB/A) ist weiter eigenständig geregelt • Folge ist = Die Vereinheitlichung des Vergaberechts bleibt Stückwerk www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 4 / 21
C. Bundespolitik: Weitere Zusammenführung des Vergaberechts? „Hohe Kunst“ im Koalitionsvertrag zur „Vereinheitlichung“ des Vergaberechts: • Nr. 2915: „Wir prüfen die Zusammenführung aller Verfahrensregeln im Bau,- Liefer- und Dienstleistungsbereich in einer einheitlichen Vergabeverordnung“ • Nr. 5383: „Die VOB …als von allen Bauverbänden getragene Verfahrensregel garantiert gute Bauleistungen. Sie ist zu sichern und …weiterzuentwickeln“ • Einrichtung Arbeitsgruppe zur Prüfung der Vereinheitlichung des Vergaberechts www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 5 / 21
D. Kommunale Spitzenverbände: Vergaberecht vereinheitlichen / Gründe: 1. EU-VRL / SektVO = Einheitsregeln für Vergabe v. Bau-, Liefer-, Dienstleistungen 2. Andere EU-Länder = Einheitliches Vergaberecht / Deutschland geht Sonderweg 3. Prinzip muss lauten = Gleiche Verfahrensregeln für den gleichen Sachverhalt 4. Zusammenführung: GWB, VgV, EU-VOB/A = Das Beste aus allen Regelungen 5. Bei Besonderheiten im Bauvergaberecht: Eigener Abschnitt (s. VgV) möglich 6. Technische VOB-Normen (Teile B und C der VOB) können bestehen bleiben www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 6 / 21
E. Neue VOB/A, 1. Abschnitt 2019 (= Unter 5,548 Mio. €): Neuregelungen I. Neue VOB/A, 1. Abschnitt, kommt 2019 = DVA-Vorstandsbeschluss v. 31.01.19 II. VOB/A-Neu = Wesentliche Neuregelungen der VOB/A, 1. Abschnitt: 1. AG-Wahl: Öffentliche oder Beschränkte Vergabe mit TW (§ 3 a Abs. 1 VOB/A): Parallele zu UVgO 2. Art der Kommunikation = Freie Wahl des Auftraggebers: Unterschied zu UVgO www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 7 / 21
Neue VOB/A, 1. Abschnitt 2019 (= Unter 5,548 Mio. €): Neuregelungen 3. Bauleistungen für „Wohnzwecke“ = Weiter Begriff (§ 3 a Abs. 2 und 4 VOB/A): • Bis eine Million geschätzter Auftragswert = Beschränkte Vergabe ohne TW • Bis 100.000 € geschätzter Auftragswert = Freihändige Vergabe zulässig • Befristung dieser erweiterten Regelung erfolgt bis zum 31.12.2021 4. Direktauftrag bis voraussichtlichem Wert v. 3.000 € netto (§ 3 a Abs. 5 VOB/A): • Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit • Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 8 / 21
Neue VOB/A, 1. Abschnitt 2019 (= Unter 5,548 Mio. €): Neuregelungen 5. (Erleichterte) Eignungsprüfung (§ 6 a Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 und § 6 b Abs. 3 VOB/A): • „Zuverlässigkeit“ bleibt / Klarstellung zu „Selbstreinigung“: Auch unter den EU- Schwellenwerten / „Referenzzeit“ = 5 Jahre und mehr: Unterschied zu UVgO • AG kann bis Auftragswert v. 10.000 € auf bestimmte Nachweise verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist: Unterschied zu UVgO • AG verzichtet auf Vorlage v. Nachweisen, wenn die d. Zuschlag erteilende Stelle (= Vergabestelle) sie bereits hat (Aktualität, Gültigkeit?): Unterschied zu UVgO www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 9 / 21
Neue VOB/A, 1. Abschnitt 2019 (= Unter 5,548 Mio. €): Neuregelungen 6. Regelung zur Abgabe mehrerer Hauptangebote (§§ 8 II Nr. 4, 13 III S. 3 VOB/A): • Abgabe mehrerer Hauptangebote ist grundsätzlich zulässig: Auch nach UVgO • AG kann in VU angeben, dass er Abgabe mehrere Hauptangebote ausschließt • Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein (§ 13 III S. 3 VOB/A) www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 10 / 21
Neue VOB/A, 1. Abschnitt 2019 (= Unter 5,548 Mio. €): Neuregelungen 7. Nachforderung, Vervollständigung, Korrektur von Unterlagen (§ 16 a VOB/A): • Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen = Nachreichung, Vervollständigung, Korrektur möglich: VOB/A = „Muss“ - Regel! • Fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen können nachgereicht oder vervollständigt werden (Auch Produktangaben!) • Preise: Kein Nachfordern / Ausnahme: Unwesentliche Positionen + Wettbewerb • AG kann eine Nachforderung von vornherein ausschließen: Parallele zu UVgO www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 11 / 21
F. Vergabe von Planungsleistungen = Verhandlungsverfahren mit TW I. Verfahrensart, § 74 VgV: Architekten- u. Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit TW oder im W. Dialog vergeben II. Verhandlungsverfahren mit TW (2 Stufen): (1) Eignung (2) Verhandlung • Eignungskriterien: Nennung in Bekanntmachung, s. § 122 IV S. 2 GWB (1) Bei Link: Link in d. VB reicht nur, wenn er an richtiger Stelle in VB steht und (2) Klick auf „ersten Blick“ zu Eignungskriterien führt, OLG Düsseldorf, 11.07.18 • Vergabeunterlagen (VU): Nicht alle VU müssen bei 2-stufigen Verfahren bereits mit der VB bereitgestellt werden, OLG Düsseldorf, 17.10.2018 www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 12/ 21
Vergabe von Planungsleistungen = Verhandlungsverfahren mit TW 1. Stufe: Eignungsebene: Auftragsbezug / Verhältnismäßigkeit (§ 75 IV S. 1 VgV) • Eigenerklärung: Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, s. §§ 123, 124 GWB • Berufsausübung, wirtschaftliche, finanzielle, technische Leistungsfähigkeit? • Vergleichbare Referenzen da? (§ 75 V S. 3 VgV) = Nicht dieselbe Nutzungsart • Wenig Aussagekraft: Höhe d. Umsatzes oder d. Mitarbeiterzahl des Bewerbers www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 13/ 21
G. Verhandlungsverfahren mit TW: 2. Stufe = Verhandlungen: Verhandlungen: Oft Präsenz nötig / I. d. R. mindestens mit drei Bietern, § 51 II VgV Transparenz sichern: Strukturieren / Was wird verhandelt? (Inhalt! / Preis / Recht?) Verhandelbar: Angebote / Nicht: Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 14 / 21
Verhandlungsverfahren mit TW: 2. Stufe = Verhandlungen: Bindende Vorgaben nennen / Nach Verhandlungen: Abgabe endgültigen Angebots Tipp: AG kann Aufträge aufgrund Erstangebots ohne Verhandlung vergeben, wenn er sich dies in der VB, den VU oder der Aufforderung vorbehalten hat (§ 17 XI VgV) Fazit zu Verhandlungsverfahren: Mehr Kooperation u. Akzeptanz ohne „Friss oder stirb“ / Kompetente Verhandlungsführer nötig / Hohe Bedeutung: Vergabevermerk www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 15 / 21
H. Berechnung d. Auftragswerts (EU = 221.000 €) bei Planungsleistungen I. Ausgang EU-Komm.-Vertragsverletzungsverfahren (2015): „Stadt Elze“ 1. Sanierung Schwimmbad Elze = Planungsleistungen insgesamt = 457 222 €: 2. AG hatte Planungsleistungen „Objektplanung, Tragwerk, techn. Ausrüstung“ jeweils getrennt vergeben und erreichte dadurch den EU-Schwellenwert nicht (1) EU-Kommission: Vertragsverletzungsverfahren gegen D.: „Innere Kohärenz / Funktionale Einheit“ erfordern Addition aller Planungsleistungen: EU-Vergabe (2) EU-Kommission: Einstellung Vertragsverletzungsverfahren = Aufträge sind beendet / Aber Aussage der Kommission: Aufgreifen bei nächster Gelegenheit www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 16 / 21
Berechnung des Auftragswerts (EU = 221.000 €) bei Planungsleistungen II. Auftragswertschätzung bei Planungsleistungen = § 3 VII S. 2 VgV gilt: 1. Für Schätzung des Gesamtwerts sind für Losvergaben bei Planungsleistungen nur Lose über „gleichartiger Planungsleistungen“ zugrunde zu legen 2. Begründung Gleichartigkeit: „Einheitliche wirtschaftlich / technische Funktion“ 3. Parallel zu Gründen d. EU-Kommission: „Innere Kohärenz, funktionale Einheit“ www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 17 / 21
I. Aktuelle deutsche Rechtsprechung: Addition von Planungsleistungen I. OLG München, 13.03.17: Vergabe d. Tragwerksplanung = Addition nötig! • Addition von Tragwerksplanung, techn. Ausrüstung, Objektplanung etc. nötig • VB: „Lückenlos aufeinander abgestimmte Leistung, Einheit ohne Schnittstellen“ II. VK Nordbayern, 09.05.18: Rechtskräftiger Beschluss = Keine Addition! • Keine Gleichartigkeit bei Planungen von „durchschnittlicher Komplexität“ • Planung „Kindergarten“: Statt Einheit = Einzelgewerke ohne enge Verzahnung www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 18 / 21
J. Folgerungen für die Praxis zur Addition von Planungsleistungen I. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich / Der Einzelfall ist maßgebend II. Bei (EU-)Zuwendungen: Addition aller Planungsleistungen empfohlen III. Vermeidung von EU-Vergaben für kleinere Leistungen (s. Brandschutz) • 20%-Marge (§ 3 Abs. 9 VgV): 20% vom Gesamtwert = Keine EU-Ausschreibung • Voraussetzung: Nettowert des einzelnen „Planungsloses“ liegt unter 80.000 € www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 19 / 21
K. Fazit: Fünf Vergabeweisheiten und eine Erkenntnis: 1. Vergabe gut vorbereiten, denn schlechte Planungen kosten Geld und Zeit 2. Vergabe der Planungen: Vorrang für Qualität und persönliche Eignung 3. Auftragsbezug, Verhältnismäßigkeit achten / Zielgenaue Vergaben fördern 4. Vergabeunterlagen schlank gestalten / Wettbewerb fördern: Weniger ist Mehr 5. Selbst überlegen (Was ist mir wichtig?) statt fremde „Muster“ abkupfern Nach der Reform ist vor der Reform! www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 20/ 21
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Autor | Beigeordneter Norbert Portz Fon +49 | 0228 95962-20 Fax +49 | 0228 95962-22 August-Bebel-Allee 6 53175 Bonn norbert.portz@dstgb.de www.dstgb.de www.dstgb.de 20. Februar 2019 © Norbert Portz 21/ 21
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