Der gesetzliche Mindestlohn - ein Überblick
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Der gesetzliche Mindestlohn - ein Überblick
Welches Gesetz regelt den gesetzlichen Mindestlohn? Das Mindestlohngesetz (abgekürzt: MiLoG). Folie 2
Wie lautet die Anspruchsgrundlage für den gesetzl. Mindestlohn? § 1 MiLoG: „(1)Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindest- lohns durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindest- lohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.“ Folie 3
Wer kann den gesetzlichen Mindestlohn geltend machen? Nach dem Wortlaut von § 1 Absatz 1 MiLoG haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindest- lohn. Hierzu zählen grundsätzlich auch Praktikanten und geringfügig Beschäftigte. Folie 4
Gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz? - Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung, § 22 Abs. 2 MiLoG - Zur Berufsbildung Beschäftigte, § 22 Abs. 3 MiLoG - Ehrenamtlich Tätige, § 22 Abs. 3 MiLoG - Praktikanten in besonderen Fällen, § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG: • Pflichtpraktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hoch- schulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufs- akademie, • Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums, • Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung , wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, • Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes. Folie 5
Gibt es Personen, für die zeitweise abweichende Regelungen gelten? - Geringfügig Beschäftigte (Saisonarbeiter): Zeitgeringfügigkeit bisher nur 50 Tage und zwei Monate, jetzt 70 Tage und drei Monate bis 31. Dezember 2018 (§ 115 SGB IV) - Langzeitarbeitslose (§ 22 Abs. 4 Satz 1 MiLoG): Der gesetzliche Mindestlohn gilt in den ersten sechs Beschäftig- ungsmonaten nicht. - Zeitungszusteller (§ 24 Abs. 2 MiLoG): ab 01.01.2015: 75 % ab 01.01.2016: 85 % ab 01.01.2017: 100 % Folie 6
Gilt der gesetzliche Mindestlohn für jeden Arbeitgeber? Der gesetzliche Mindestlohn ist von inländischen und ausländischen Arbeitgebern (§ 20 MiLoG) zu beachten, sofern diese Arbeitnehmer im deutschen Inland einsetzen. Folie 7
Ab wann gilt der gesetzliche Mindestlohn? Der gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 1. Januar 2015. Folie 8
Gibt es Ausnahmen von der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 € pro Zeitstunde? Bis 31. Dezember 2017 gehen nach § 24 Abs. 1 MiLoG abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind (ab dem 1. Januar 2017 mindestens 8,50 € brutto je Zeitstunde). Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage von § 11 AEntG bzw. § 3a AÜG erlassen worden sind. Folie 9
Wie erfolgt die Umrechnung, wenn Mitarbeiter keinen Stundenlohn, sondern eine feste Bruttomonats- vergütung erhalten? Die vereinbarte Bruttomonatsvergütung einschließlich aller berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteile geteilt durch die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers in Stunden ergibt den fiktiven Bruttostundensatz. Dieser muss den gesetzlichen Mindestlohnsatz pro Stunde erreichen oder überschreiten. Achtung bei pauschalen Abgeltungsklauseln! Folie 10
Welche Vergütungsbestandteile werden auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet? Grundsatz: Anrechnung von Leistungen zulässig, wenn diese (nur) die Normalleistung des Arbeitnehmers abgelten: -> Anrechnung: Weihnachtsgeld und Urlaubgeld, wenn im Fälligkeitszeitraum tatsächlich und unwiderruflich ausgezahlt (Bedingung str.), Entgeltum- wandlungsbeiträge, Sachbezüge (allerdings wegen § 107 Abs. 2 S. 5 GewO bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze tatsächliche Auszahlung notwendig) etc. -> Keine Anrechnung: Leistungs- und Qualitätsprämien, Aufwands- entschädigungen, Erstattung von Reisekosten, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Trinkgelder etc. Folie 11
Welche Rechtsfolge ergibt sich bei mindestlohn- widrigen Abreden? Es gilt dann der „übliche Lohn“ nach § 612 Abs. 2 als vereinbart, der auch über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen kann. Beispiel: Üblichkeit der Vergütung nach dem Vergütungssystem eines Tarifvertrages. Folie 12
Wann wird der Mindestlohnanspruch fällig? Siehe § 2 Abs. 1 MiLoG: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn 1. zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, 2. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.“ Folie 13
Kann ich die Auszahlung des Mindestlohnanspruchs ver- schieben? Unter welchen Voraussetzungen? Ja, siehe § 2 Abs. 2 MiLoG: „Abweichend von Abs. 1 S. 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Abs. 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. 3Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.“ Folie 14
Kann ich den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn durch Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter ausschließen? Nein, siehe § 3 MiLoG: „Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Abs. 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausge- schlossen.“ Folie 15
Ist mit einer Anpassung des gesetzlichen Mindest- lohns zu rechnen? Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns wird erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2017 angepasst, danach alle zwei Jahre, § 9 Abs. 2 MiLoG. Folie 16
Wer beschließt die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns? Die Anpassung erfolgt durch die sogenannte Mindest- lohnkommission, die sich aus insgesamt neun Mitgliedern zusammensetzt, deren Amtszeit fünf Jahre beträgt und deren Tätigkeit weisungsfrei erfolgen soll, §§ 4 bis 12 MiLoG. Folie 17
Nach welchen Prinzipien entscheidet die Mindestlohn- kommission? Prüfungsmaßstab für die Anpassungsentscheidung ist eine Gesamtab-wägung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 MiLoG: Der Mindestlohn soll „zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beitragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen ermöglichen sowie Beschäftigung nicht gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung.“ Folie 18
Wird die Beachtung des MiLoG staatlich kontrolliert? Durch wen? Ja, es erfolgt eine staatliche Kontrolle durch die Behörden der Zollverwaltung, § 14 MiLoG. Folie 19
Welche weiteren Arbeitgeberpflichten ergeben sich aus dem MiLoG? - Besondere Meldepflichten nach § 16 MiLoG für aus- ländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen be- schäftigen. - Besondere Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nach § 17 MiLoG für Arbeitgeber in den o.g. Branchen und für Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Arbeit- nehmer haben. Folie 20
Haften Arbeitgeber auch für Nachunternehmer? Ja, gem. § 13 MiLoG. Vorsorgeempfehlungen: - Sorgfältige Auswahl und Plausibilitätsprüfung der Angebote. - Forderung einer Garantieerklärung mit Vertragsstrafenregelung für den Fall der Nichtbeachtung des gesetzlichen Mindestlohns und Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts. - Übertragung entsprechender Verpflichtungen für Verträge der Nachunternehmer mit weiteren Auftragnehmern. Folie 21
Womit müssen Arbeitgeber im Fall der Nichtbe- achtung der Bestimmungen des MiLoG rechnen? Mit der Verhängung von Bußgeldern bis zu 500.000,00 €, § 21 MiLoG. Mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge, § 19 MiLoG. Folie 22
Noch Fragen? Dann melden Sie sich gerne: Verena Fausten Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht MEYER-KÖRING Rechtsanwälte & Steuerberater Bonn • Berlin Anwaltstradition seit 1906 Oxfordstr. 21 53111 BONN Tel: 0228 72636-76 Fax: 0228 72636-976 E-Mail: fausten@meyer-koering.de Folie 23
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