Der gesetzliche Mindestlohn - ein Überblick

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Der gesetzliche Mindestlohn -
        ein Überblick
Welches Gesetz regelt den gesetzlichen Mindestlohn?

Das Mindestlohngesetz (abgekürzt: MiLoG).

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Wie lautet die Anspruchsgrundlage für den gesetzl. Mindestlohn?

§ 1 MiLoG:

„(1)Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf
   Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindest-
   lohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto
   8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf
   Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindest-
   lohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
   geändert werden.“

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Wer kann den gesetzlichen Mindestlohn geltend
machen?

Nach dem Wortlaut von § 1 Absatz 1 MiLoG haben alle
Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindest-
lohn.

Hierzu zählen grundsätzlich auch Praktikanten und
geringfügig Beschäftigte.

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Gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz?
-   Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
    § 22 Abs. 2 MiLoG

-   Zur Berufsbildung Beschäftigte, § 22 Abs. 3 MiLoG

-   Ehrenamtlich Tätige, § 22 Abs. 3 MiLoG

-   Praktikanten in besonderen Fällen, § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG:
    •   Pflichtpraktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hoch-
        schulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufs-
        akademie,
    •   Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme
        eines Studiums,
    •   Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung , wenn nicht
        zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat,
    •   Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an
        einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.
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Gibt es Personen, für die zeitweise abweichende Regelungen
gelten?

-   Geringfügig Beschäftigte (Saisonarbeiter):
    Zeitgeringfügigkeit bisher nur 50 Tage und zwei Monate, jetzt
    70 Tage und drei Monate bis 31. Dezember 2018 (§ 115 SGB IV)

-   Langzeitarbeitslose (§ 22 Abs. 4 Satz 1 MiLoG):
    Der gesetzliche Mindestlohn gilt in den ersten sechs Beschäftig-
    ungsmonaten nicht.

-   Zeitungszusteller (§ 24 Abs. 2 MiLoG):
    ab 01.01.2015: 75 %
    ab 01.01.2016: 85 %
    ab 01.01.2017: 100 %
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Gilt der gesetzliche Mindestlohn für jeden Arbeitgeber?

Der gesetzliche Mindestlohn ist von inländischen und
ausländischen Arbeitgebern (§ 20 MiLoG) zu beachten,
sofern diese Arbeitnehmer im deutschen Inland einsetzen.

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Ab wann gilt der gesetzliche Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 1. Januar 2015.

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Gibt es Ausnahmen von der Höhe des gesetzlichen
Mindestlohns von 8,50 € pro Zeitstunde?

Bis 31. Dezember 2017 gehen nach § 24 Abs. 1 MiLoG abweichende
Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien
dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des
Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind
(ab dem 1. Januar 2017 mindestens 8,50 € brutto je Zeitstunde).

Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage
von § 11 AEntG bzw. § 3a AÜG erlassen worden sind.

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Wie erfolgt die Umrechnung, wenn Mitarbeiter keinen
Stundenlohn, sondern eine feste Bruttomonats-
vergütung erhalten?

Die vereinbarte Bruttomonatsvergütung einschließlich
aller berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteile
geteilt durch die individuelle regelmäßige monatliche
Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers in Stunden
ergibt den fiktiven Bruttostundensatz. Dieser muss den
gesetzlichen Mindestlohnsatz pro Stunde erreichen oder
überschreiten.

Achtung bei pauschalen Abgeltungsklauseln!
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Welche Vergütungsbestandteile werden                         auf     den
gesetzlichen Mindestlohn angerechnet?

Grundsatz: Anrechnung von Leistungen zulässig, wenn
diese (nur) die Normalleistung des Arbeitnehmers
abgelten:
-> Anrechnung: Weihnachtsgeld und Urlaubgeld, wenn im Fälligkeitszeitraum
   tatsächlich und unwiderruflich ausgezahlt (Bedingung str.), Entgeltum-
   wandlungsbeiträge, Sachbezüge (allerdings wegen § 107 Abs. 2 S. 5 GewO
   bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze tatsächliche Auszahlung notwendig)
   etc.

-> Keine Anrechnung: Leistungs- und Qualitätsprämien, Aufwands-
   entschädigungen, Erstattung von Reisekosten, Beiträge zur betrieblichen
   Altersversorgung, Trinkgelder etc.
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Welche Rechtsfolge ergibt sich bei mindestlohn-
widrigen Abreden?

Es gilt dann der „übliche Lohn“ nach § 612 Abs. 2 als
vereinbart, der auch über dem gesetzlichen Mindestlohn
liegen kann.

Beispiel:
Üblichkeit der Vergütung nach dem Vergütungssystem
eines Tarifvertrages.

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Wann wird der Mindestlohnanspruch fällig?

Siehe § 2 Abs. 1 MiLoG:

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem
Arbeitnehmer den Mindestlohn
1. zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,

2. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des
Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht
wurde, zu zahlen.

Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen
worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.“

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Kann ich die Auszahlung des Mindestlohnanspruchs ver-
schieben? Unter welchen Voraussetzungen?
Ja, siehe § 2 Abs. 2 MiLoG:

„Abweichend von Abs. 1 S. 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über
die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich
vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb
von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte
Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der
Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Abs. 1 nicht
bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene
Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
folgenden Kalendermonat auszugleichen. 3Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten
Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit nicht übersteigen.“

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Kann ich den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn durch
Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter ausschließen?

Nein, siehe § 3 MiLoG:

„Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten
oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind
insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Abs. 1 nur durch
gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht
ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausge-
schlossen.“

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Ist mit einer Anpassung des gesetzlichen Mindest-
lohns zu rechnen?

Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns wird erstmals mit
Wirkung zum 1. Januar 2017 angepasst, danach alle zwei
Jahre, § 9 Abs. 2 MiLoG.

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Wer beschließt die Anpassung des gesetzlichen
Mindestlohns?

Die Anpassung erfolgt durch die sogenannte Mindest-
lohnkommission, die sich aus insgesamt neun
Mitgliedern zusammensetzt, deren Amtszeit fünf Jahre
beträgt und deren Tätigkeit weisungsfrei erfolgen soll, §§ 4
bis 12 MiLoG.

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Nach welchen Prinzipien entscheidet die Mindestlohn-
kommission?

Prüfungsmaßstab für die Anpassungsentscheidung           ist    eine
Gesamtab-wägung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 MiLoG:

Der Mindestlohn soll „zu einem angemessenen Mindestschutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beitragen, faire und
funktionierende Wettbewerbsbedingungen ermöglichen sowie
Beschäftigung nicht gefährden. Die Mindestlohnkommission
orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an
der Tarifentwicklung.“

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Wird die Beachtung des MiLoG staatlich kontrolliert?
Durch wen?

Ja, es erfolgt eine staatliche Kontrolle durch die Behörden
der Zollverwaltung, § 14 MiLoG.

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Welche weiteren Arbeitgeberpflichten ergeben sich aus
dem MiLoG?

- Besondere Meldepflichten nach § 16 MiLoG für aus-
  ländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in den in § 2a
  des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten
  Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen be-
  schäftigen.

- Besondere Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
  nach § 17 MiLoG für Arbeitgeber in den o.g. Branchen
  und für Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Arbeit-
  nehmer haben.                                       Folie 20
Haften Arbeitgeber auch für Nachunternehmer?

Ja, gem. § 13 MiLoG.

Vorsorgeempfehlungen:
-   Sorgfältige Auswahl und Plausibilitätsprüfung der Angebote.

-   Forderung einer Garantieerklärung mit Vertragsstrafenregelung
    für den Fall der Nichtbeachtung des gesetzlichen Mindestlohns
    und Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts.

-   Übertragung entsprechender Verpflichtungen für Verträge der
    Nachunternehmer mit weiteren Auftragnehmern.
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Womit müssen Arbeitgeber im Fall der Nichtbe-
achtung der Bestimmungen des MiLoG rechnen?

Mit der Verhängung von Bußgeldern bis zu 500.000,00 €,
§ 21 MiLoG.

Mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge,
§ 19 MiLoG.

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