SATZUNG - Gültig seit dem 1. Mai 2020

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SATZUNG

 Gültig seit dem 1. Mai 2020
German Institute for Global and Area Studies (GIGA)
Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien

Neuer Jungfernstieg 21
20354 Hamburg
Tel.: +49 (0)40 42825-593
E-Mail: info@giga-hamburg.de
Web: www.giga-hamburg.de

Gesamtherstellung
German Institute for Global and Area Studies (GIGA)
Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien, Hamburg

Einbandgestaltung: Marein Kasiske
Satz: Silvia Bücke

Mai 2020
Satzung der Stiftung
     „German Institute for Global and Area Studies“ (GIGA)
       Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien

                   in der seit 1. Mai 2020 geltenden Fassung
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Die Stiftung führt den Namen „German Institute for Global and Area Studies“ (GIGA) und
   trägt den Namenszusatz „Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien“.
2) Sie hat ihren Sitz in Hamburg.
3) Das German Institute for Global and Area Studies, im Folgenden „die Stiftung“, ist eine
   Forschungseinrichtung von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissen-
   schaftspolitischem Interesse.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck der Stiftung
1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck
   wird verwirklicht durch die Forschung zu den politischen, sozialen und ökonomischen Ver-
   hältnissen und Entwicklungen in Afrika, Asien, Lateinamerika und Nahost. Zugleich führt
   sie Forschung zu Regionen übergreifenden, globalen und komparativen Themen durch und
   widmet sich auch dem Wissenstransfer in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.
   Sie betreibt ein Informationszentrum, indem sie insbesondere fachspezifische Literatur
   sammelt, erschließt und öffentlich zugänglich macht. Die Stiftung ist politisch und wirt-
   schaftlich unabhängig.
2) Zur Erlangung und Nutzbarmachung der Ergebnisse ihrer Arbeit unterhält die Stiftung
   enge Beziehungen zur Universität Hamburg und zu anderen wissenschaftlichen Institutio-
   nen, zu Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern des In- und Auslandes, zur Politik-
   und Wirtschaftspraxis und zu nationalen und internationalen Einrichtungen. Die For-
   schungsergebnisse werden veröffentlicht.
3) Die Stiftung unterhält folgende vier Regionalinstitute:
   a) GIGA Institute for African Affairs/GIGA Institut für Afrika-Studien (IAA),
   b) GIGA Institute for Asian Studies/GIGA Institut für Asien-Studien (IAS),
   c) GIGA Institute for Latin American Studies/GIGA Institut für Lateinamerika-Studien
      (ILAS),
   d) GIGA Institute for Middle East Studies/GIGA Institut für Nahost-Studien (IMES).
4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
   Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig;
   sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen
   nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aus-
   gaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
   Vergütungen begünstigt werden.

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Satzung des GIGA

§3
Vermögen der Stiftung
1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Stiftungskapital und den sonstigen Vermögensge-
   genständen. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sons-
   tige Vermögensgegenstände) des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Soweit Zuwendun-
   gen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet werden, dienen sie ausschließlich und
   unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
2) Das Stiftungskapital ist in seinem realen Bestand mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute
   Ertrag bringend in solchen Werten anzulegen und zu erhalten, die als sicher gelten. Das
   Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten und darf nur veräußert oder belastet
   werden, wenn mit dem Erlös alsbald gleichwertiges Vermögen erworben werden kann. Das
   Kuratorium erlässt Anlagerichtlinien bzw. entsprechende Ausführungsbestimmungen.
3) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens und alle sonstigen Einkünfte der Stiftung sind für
   die satzungsgemäßen Zwecke gebunden.

§4
Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind
1)   der Vorstand,
2)   das Kuratorium,
3)   der Wissenschaftliche Beirat,
4)   der Finanzbeirat.

§5
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vi-
   zepräsidenten, den Direktorinnen/Direktoren der Regionalinstitute und der kaufmänni-
   schen Direktorin/dem kaufmännischen Direktor. Ist eines bzw. sind mehrere der in Satz 1
   genannten Ämter nicht besetzt, so besteht der Vorstand aus den verbliebenen in Satz 1 ge-
   nannten Vorstandsmitgliedern.
2) Die Präsidentin/der Präsident wird im Einvernehmen mit dem Bund, vertreten durch das
   Auswärtige Amt, und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg durch das Kurato-
   rium bestellt und abberufen. Die Präsidentin/der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf
   Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet mit ihrem Ablauf sowie
   mit dem tatsächlichen Renten- bzw. Ruhestandseintritt, spätestens jedoch mit dem Errei-
   chen des Regelrenten- bzw. Ruhestandseintrittsalters nach Maßgabe der gesetzlichen Be-
   stimmungen.
3) Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident wird auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsiden-
   ten aus dem Kreis der Direktorinnen/Direktoren der Regionalinstitute durch das Kurato-
   rium bestellt und abberufen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
   Die Amtszeit endet mit ihrem Ablauf sowie mit dem tatsächlichen Renten- bzw. Ruhe-
   standseintritt, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Regelrenten- bzw. Ruhestandsein-
   trittsalters nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
4) Die kaufmännische Direktorin/der kaufmännische Direktor wird auf Vorschlag der Präsi-
   dentin/des Präsidenten durch das Kuratorium bestellt und abberufen. Die Amtszeit endet
   durch Abberufung bzw. mit dem tatsächlichen Renten- bzw. Ruhestandseintritt, spätestens

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jedoch mit dem Erreichen des Regelrenten- bzw. Ruhestandseintrittsalters nach Maßgabe
    der gesetzlichen Bestimmungen. Die kaufmännische Direktorin/der kaufmännische Direk-
    tor hat in enger Zusammenarbeit mit der Präsidentin/dem Präsidenten insbesondere fol-
    gende Aufgaben:
    a) die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens einschließlich der Zuwendungen
        und Einkünfte,
    b) die Aufstellung des Programmbudgets, einschließlich des Haushalts, nach Beratung im
        Vorstand,
    c) die Erstellung des Rechnungsabschlusses.
5) Die Präsidentin/der Präsident ist Vorsitzende/Vorsitzender des Vorstands. Die Vizepräsi-
    dentin/der Vizepräsident ist stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender
    des Vorstands.
6) Die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die kaufmänni-
    sche Direktorin/der kaufmännische Direktor nehmen die Aufgaben und Befugnisse der
    §§ 26, 86 BGB wahr. Ihnen obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der
    Stiftung. Die Stiftung wird durch die Präsidentin/den Präsidenten allein oder durch die
    Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten und die kaufmännische Direktorin/den kaufmänni-
    schen Direktor gemeinsam vertreten.
7) Die Direktorinnen/Direktoren der Regionalinstitute werden auf Vorschlag der Präsidentin/
    des Präsidenten vom Kuratorium bestellt und abberufen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
    Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet mit ihrem Ablauf sowie mit dem tatsäch-
    lichen Renten- bzw. Ruhestandseintritt, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Regel-
    renten- bzw. Ruhestandseintrittsalters nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
8) Der Vorstand berät die Präsidentin/den Präsidenten in allen die Stiftung betreffenden An-
    gelegenheiten.
9) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
    b) die Koordination der wissenschaftlichen Arbeit der Stiftung,
    c) die Beratung über die Verteilung der personellen und finanziellen Ressourcen;
    d) die Beratung des Programmbudgets, einschließlich des Haushalts, und des Tätigkeits-
        berichts,
    e) die Aufstellung des Forschungsplans in enger Absprache mit dem Wissenschaftlichen
        Beirat,
    f) die Einrichtung und Aufhebung von Forschungsschwerpunkten und Projektgruppen,
    g) die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
10) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen – jedoch mindestens sechsmal jährlich, mit ei-
    nem maximalen Abstand von drei Monaten der Termine zueinander.
11) Die Direktorinnen/Direktoren der Regionalinstitute sind jeweils für die Forschung ihrer
    Regionalinstitute zuständig.
12) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandsbeschlüsse können
    jedoch nicht gegen die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten gefasst werden. Die Präsi-
    dentin/der Präsident kann eine Angelegenheit zur Entscheidung an sich ziehen, wenn
    sie/er von ihrem/seinem Vetorecht Gebrauch gemacht hat.
13) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei den mit einer angemessenen Frist einberufenen
    Sitzungen mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei besonderer Dringlichkeit kann
    ein Vorstandsbeschluss auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Hierbei sind sämtliche Mit-

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Satzung des GIGA

    glieder zu beteiligen. Diese haben sich binnen einer angemessenen Frist zustimmend, ent-
    haltend oder ablehnend zu äußern. Gefasst ist ein Beschluss dann, wenn die Mehrheit der
    erfolgten Äußerungen für den Antrag stimmt, mindestens jedoch drei Mitglieder.
14) Über die Sitzungen des Vorstands sind Protokolle anzufertigen und aufzubewahren.
15) Personalentscheidungen, die das wissenschaftliche Personal eines Regionalinstituts be-
    treffen, werden nach Möglichkeit einvernehmlich getroffen und dürfen – ausgenommen
    Kündigungen/Entlassungen – nicht gegen die Stimme der jeweiligen Direktorin/des jewei-
    ligen Direktors des Regionalinstituts getroffen werden.
16) Der Vorstand hat die Leiterinnen/Leiter institutsübergreifender wissenschaftlicher Ar-
    beitseinheiten, wie z.B. von Forschungsschwerpunkten, an der Forschungsplanung und
    der wissenschaftlichen Koordination der Forschung zu beteiligen.
17) Die Vorstandstätigkeit gehört für die Vorstandsmitglieder zu deren Diensttätigkeit. Es er-
    folgt keine zusätzliche Vergütung.

§6
Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten
Zusätzlich zu den in § 5 genannten Aufgaben als Vorstandsmitglied hat die Präsidentin/der
Präsident folgende Aufgaben:
1) Die Präsidentin/der Präsident bestimmt die Richtlinien für die Verwirklichung des Stif-
   tungszwecks unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Kuratoriums. Dabei hat sie/er da-
   rauf zu achten, dass alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit anderen Forschungsein-
   richtungen genutzt werden. Sie/er hat dafür Sorge zu tragen, dass durch Arbeiten für Dritte
   die Erfüllung der Aufgaben der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Sind von der Übernahme
   neuer Aufgaben dauerhafte strukturelle und finanzielle Auswirkungen auf ein Regional-
   institut zu erwarten, hat die Präsidentin/der Präsident vorher die Zustimmung des Vor-
   standes und des Kuratoriums einzuholen.
2) Die Präsidentin/der Präsident leitet die Stiftung und repräsentiert sie nach außen. Sie/er
   führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Im Verhinderungsfall werden diese Aufgaben
   von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten wahrgenommen.
3) Die Beschlüsse der Präsidentin/des Präsidenten bedürfen der Zustimmung des Kuratori-
   ums, soweit es die Satzung bestimmt oder durch Beschluss des Kuratoriums festgelegt ist.
4) Die Präsidentin/der Präsident hat außerdem folgende Aufgaben:
   a) Die Vorbereitung der Sitzungen des Vorstands,
   b) die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts in enger Zusammenarbeit mit der kauf-
      männischen Direktorin/dem kaufmännischen Direktor und nach Beratung im Vorstand.

§7
Kuratorium
1) Das Kuratorium besteht aus mindestens neun, höchstens 17 stimmberechtigten Mitglie-
   dern.
2) Dem Kuratorium muss jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der Stifter, eine Vertreterin/
   ein Vertreter des Bundes, vertreten durch das Auswärtige Amt, und eine Vertreterin/ein
   Vertreter der Leibniz-Gemeinschaft angehören. Die Entsendung dieser Mitglieder erfolgt
   schriftlich gegenüber dem Vorstand des GIGA. Sie kann auf unbestimmte oder bestimmte
   Zeit erfolgen. Die Entsendung endet mit Ablauf der bestimmten Amtszeit oder durch Ab-
   berufung durch die entsendende Institution, welche mit schriftlicher Anzeige gegenüber
   dem Vorstand wirksam wird. Wiederbestellung ist zulässig.

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3) Als weitere Mitglieder sollen unter Berücksichtigung der von der Stiftung zu erforschenden
    Regionen Vertreterinnen/Vertreter der an den Zielen der Stiftung besonders interessierten
    und für ihre Arbeit besonders wichtigen Organisationen bestellt werden. Die bzw. der Präses
    der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt
    Hamburg bestellt im Einvernehmen mit dem Bund, vertreten durch das Auswärtige Amt,
    diese Mitglieder für fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
4) Die/der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates gehört dem Kuratorium ex officio als
    beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an.
5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und dessen Stell-
    vertreterin/deren Stellvertreter. Die/der Vorsitzende beruft das Kuratorium ein, wenn es
    erforderlich ist. Auf Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg, des Bundes, vertreten
    durch das Auswärtige Amt, oder der Präsidentin/des Präsidenten muss es einberufen werden.
6) Das Kuratorium fasst seine Entschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts
    anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
    Beschlüsse zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheb-
    lichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal der Stiftung kön-
    nen nicht gegen die Stimme der Vertreterinnen/Vertreter der Freien und Hansestadt Ham-
    burg oder des Bundes, vertreten durch das Auswärtige Amt, gefasst werden.
7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn es mit Angabe der Tagesordnung und einer Frist
    von drei Wochen einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
    oder vertreten ist. Kuratoriumsbeschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern
    kein Kuratoriumsmitglied dem schriftlichen Verfahren im Einzelfall widerspricht. Schrift-
    liche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.
8) Ein Kuratoriumsmitglied kann in schriftlicher Form eine Stellvertreterin/einen Stellver-
    treter aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder bestimmen, die/der dessen Sitz und
    Stimme im Kuratorium wahrnimmt.
9) An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt die Präsidentin/der Präsident und die kaufmän-
    nische Direktorin/der kaufmännische Direktor mit beratender Stimme teil. Die Teilnahme
    weiterer Gäste ist zulässig.
10) Die Kuratoriumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf
    Erstattung ihrer Auslagen, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt. Sollen
    Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, so ist dies nur zulässig, so-
    fern der Vorstand hierüber im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der
    Stiftungsaufsicht Richtlinien erlässt.

§8
Aufgaben des Kuratoriums
1) Das Kuratorium berät die Präsidentin/den Präsidenten und überwacht die Führung der
   Stiftungsgeschäfte, insbesondere ihre Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Es hat dabei
   insbesondere folgende Aufgaben:
   a) die Beratung der Präsidentin/des Präsidenten bei der Bestimmung von Richtlinien für
      die Erfüllung des Stiftungszwecks, bei Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammen-
      arbeit innerhalb der Stiftung und mit dritten Stellen sowie bei wichtigen Personalange-
      legenheiten;
   b) den Beschluss des Programmbudgets, einschließlich des Haushalts, und des Forschungs-
      plans sowie die Genehmigung von Beschlüssen der Präsidentin/des Präsidenten und der
      Kaufmännischen Direktorin/des Kaufmännischen Direktors über die Verwaltung und

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Satzung des GIGA

         Anlage des Stiftungskapitals und über die Verwendung von Stiftungsvermögen sowie
         zweckfreien Zuwendungen; der Beschluss des Programmbudgets, einschließlich des
         Haushalts, muss mit den Stimmen der Vertreterinnen/Vertreter der Freien und Hanse-
         stadt Hamburg und des Bundes, vertreten durch das Auswärtige Amt, gefasst werden;
     c) die Genehmigung des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses sowie Entlas-
         tung des Vorstands.
2)   Dem Kuratorium obliegt – im Einvernehmen mit dem Bund, vertreten durch das Auswär-
     tige Amt, und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg – die Bestellung und Abbe-
     rufung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der
     kaufmännischen Direktorin/des kaufmännischen Direktors.
3)   Das Kuratorium hat außerdem folgende Aufgaben:
     a) die Bestellung und Abberufung der Direktorinnen/Direktoren der Regionalinstitute auf
         Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten,
     b) die Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates und des Finanzbeirats,
     d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung,
     e) die Genehmigung außergewöhnlicher, über den Rahmen der laufenden Geschäfte hin-
         ausgehender Rechtsgeschäfte und Maßnahmen,
     f) die Beratung der Protokolle des Wissenschaftlichen Beirats,
     g) die Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung gegen die Mitglieder des Vorstands.
4)   Das Kuratorium kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden, denen auch
     Persönlichkeiten angehören können, die nicht Mitglied des Kuratoriums sind.
5)   Bei Rechtsgeschäften mit der Präsidentin/dem Präsidenten vertreten der/die Vorsitzende
     des Kuratoriums sowie je ein von der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Bund,
     vertreten durch das Auswärtige Amt, benanntes Kuratoriumsmitglied gemeinsam die Stif-
     tung. Das Kuratorium kann die Präsidentin/den Präsidenten von den Beschränkungen des
     § 181 BGB befreien.

§9
Wissenschaftlicher Beirat
1) Der Wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Vorstand in grundlegenden
   fachlichen und länderübergreifenden Fragen des wissenschaftlichen und technischen Ar-
   beitsprogramms, der nationalen und internationalen Kooperation sowie der Präsentation
   von Arbeitsergebnissen. Er berät das Kuratorium und den Vorstand insbesondere bezüglich:
   a) der Bestimmung der Richtlinien der Stiftung,
   b) der Aufstellung des Forschungsplans und des Programmbudgets,
   c) der Planung der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Einrichtungen,
   d) der Einrichtung und Aufhebung von Forschungsschwerpunkten.
2) Der Wissenschaftliche Beirat evaluiert regelmäßig die Qualität der wissenschaftlichen Ar-
   beit der Stiftung. Er tagt mindestens einmal jährlich. Protokolle der Sitzungen und Stel-
   lungnahmen sind dem Kuratorium zur Unterrichtung zuzuleiten.
3) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus sechs bis zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder des
   Wissenschaftlichen Beirats sind international angesehene, im Berufsleben stehende, ex-
   terne Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bzw. andere Sachverständige aus dem
   Forschungsgebiet der Stiftung.
4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden auf Vorschlag des Vorstands vom
   Kuratorium bestellt.

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5) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden für einen Zeitraum von vier Jahren
   bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich.
6) Die Beiratsmitglieder wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertre-
   tende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die/der Vorsit-
   zende des Wissenschaftlichen Beirates ist ex officio beratendes Mitglied des Kuratoriums
   ohne Stimmrecht.
7) Das Kuratorium und der Vorstand unterrichten den Wissenschaftlichen Beirat in allen für
   seine Beratungstätigkeit wichtigen Angelegenheiten.
8) Veränderungen innerhalb des Wissenschaftlichen Beirates sind der Aufsichtsbehörde un-
   ter Beifügung der Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.

§ 10
Finanzbeirat
1) Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Finanzbeirats auf Vorschlag der Vertreterin/des
   Vertreters der Freien und Hansestadt Hamburg. Sowohl die Bestellung von Mitgliedern
   des Kuratoriums als auch von anderen fachkundigen Persönlichkeiten ist zulässig. Die
   Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, Wiederbestellung ist möglich. Der Finanzbeirat
   wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vor-
   sitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
2) Der Finanzbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Freie
   und Hansestadt Hamburg und der Bund, vertreten durch das Auswärtige Amt, stellen je-
   weils mindestens ein Mitglied. Die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vi-
   zepräsident und/oder die kaufmännische Direktorin/der kaufmännische Direktor der Stif-
   tung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Beschlüsse werden mit einfacher
   Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
3) Der Finanzbeirat tagt in der Regel zweimal jährlich.
4) Der Finanzbeirat berät das Kuratorium in finanziellen, organisatorischen und personellen
   Fragen sowie bei der Genehmigung der Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens.
   Er soll dem Kuratorium die Genehmigung des Programmbudgets, einschließlich des Haus-
   halts, sowie die Entlastung des Vorstands empfehlen.
5) Auf Antrag des Finanzbeirats muss das Kuratorium einberufen werden.

§ 11
Gleichstellungsbeauftragte
1) Der Vorstand bestellt die/den in geheimer Wahl von den dazu berechtigten Beschäftigten
   gewählte Gleichstellungsbeauftragte/gewählten Gleichstellungsbeauftragten und die stell-
   vertretende Gleichstellungsbeauftragte/den stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten
   für die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
2) Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten richten sich
   nach der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die Gleichstellung von
   Frauen und Männern bei der gemeinsamen Forschungsförderung (AV-Glei) in der jeweils
   gültigen Fassung und nach der Vereinbarung zur Förderung der Chancengleichheit in Um-
   setzung AV-Glei zwischen dem GIGA und der Freien und Hansestadt Hamburg in der je-
   weils gültigen Fassung. Zur Vortragspflicht der/des Gleichstellungsbeauftragten gehört,
   dem Kuratorium einen jährlichen Bericht über ihre/seine Arbeit zu erstatten.

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Satzung des GIGA

§ 12
Haushalt und Haushaltsführung
1) Die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, der Zuwendungen und Ein-
   künfte für laufende Geschäftsbedürfnisse erfolgt nach Maßgabe des jeweils für ein Ge-
   schäftsjahr aufzustellenden Programmbudgets, einschließlich des Haushalts.
2) Der Haushalt hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung vollständig nachzuweisen; er
   ist nach dem Bruttoprinzip aufzustellen.
3) Nach Beratung im Vorstand stellt die kaufmännische Direktorin/der kaufmännische Di-
   rektor das Programmbudget, einschließlich des Haushalts, für jeweils ein Geschäftsjahr auf.
   Sie/er leitet dieses so rechtzeitig dem Kuratorium zu, dass die Anforderungen für das kom-
   mende Haushaltsjahr bei der Vorbereitung der Haushalte der öffentlichen Hand berück-
   sichtigt werden können. Bei nachträglicher Änderung des Haushalts ist entsprechend zu
   verfahren.

§ 13
Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung
1) Die Präsidentin/der Präsident legt dem Kuratorium einen Tätigkeitsbericht und den Rech-
   nungsabschluss über Einnahmen und Ausgaben, Vermögen und Schulden der Stiftung für
   das abgelaufene Geschäftsjahr vor.
2) Der Bundesrechnungshof und der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
   sind berechtigt, durch Beauftragte die Verwendung der Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
   gemäß § 91 der Bundeshaushaltsordnung/Landeshaushaltsordnung zu prüfen.

§ 14
Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung
1) Die Satzung kann durch Beschluss des Kuratoriums geändert werden. Der Vorstand ist
   vorher anzuhören. Der Stiftungszweck darf nur nach Zustimmung des zuständigen Finanz-
   amtes geändert werden.
2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.
   Kommt diese Mehrheit bei der ersten Beschlussfassung nicht zustande, kann die Abstim-
   mung nach Ablauf von drei Wochen wiederholt werden. In diesem Fall genügt die einfache
   Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums, wenn bei der Einberufung der Sit-
   zung die Satzungsänderungen im Wortlaut angegeben worden sind und auf die veränder-
   ten Mehrheitserfordernisse ausdrücklich hingewiesen worden ist.
3) Die Stiftung kann durch Beschluss des Kuratoriums aufgelöst werden. Absatz 1 Satz 2 und
   Absatz 2 gelten entsprechend.
4) Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung können nicht gegen die Stimmen der
   Vertreterinnen/Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg und des Bundes, vertreten
   durch das Auswärtige Amt, beschlossen werden.
5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der
   Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

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§ 15
Verwendung des Stiftungsvermögens nach Auflösung der Stiftung
1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten
   Zwecke fällt das aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland und der Freien und Hanse-
   stadt Hamburg erworbene Vermögen – nach Abzug aller Versorgungsverpflichtungen –
   anteilig an diese zurück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
   zu verwenden haben. Das restliche Vermögen fällt nach Abzug aller Verbindlichkeiten an
   eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körper-
   schaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung; entspre-
   chende Beschlüsse fasst das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mit-
   glieder. Der Beschluss kann nicht gegen die Stimmen der Vertreterinnen/Vertreter des Se-
   nats der Freien und Hansestadt Hamburg und des Bundes, vertreten durch das Auswärtige
   Amt, gefasst werden.

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SATZUNG

 Gültig seit dem 1. Mai 2020
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      Rothenbaumchausssee 32 | 20148 Hamburg
                  ias@giga-hamburg.de

                    GIGA Berlin Büro
            Friedrichstraße 206 | 10969 Berlin
                 berlin@giga-hamburg.de
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