Allgemeine Reglementsbestimmungen - Ausgabe 2019 - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge Basel - Allgemeine ...
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Allgemeine Reglementsbestimmungen Ausgabe 2019 Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge Basel
Übersicht Zweck und Geltungsbereich 4 Vorsorgeleistungen 11 Altersleistungen 11 Hinterlassenenleistungen 12 Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit 16 Austrittsleistung und Ehescheidung, Nachdeckung, Rückerstattung und Verrechnung 17 Weitere Vorsorgeleistungen 19 Leistungserbringung 21 Kürzung bei Überentschädigung und Selbstverschulden, Koordination mit anderen Sozialversicherungen 22 Finanzierung 24 Allgemeine Bestimmungen 27 Übergangsbestimmungen 29 Schlussbestimmungen 30 Anhang I 31 Über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten 31 Anhang II 32 Organisationsreglement 32 Anhang III 35 Über die Behandlung und den Schutz von Personendaten 35 Anhang IV 36 Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerkes 36 Inhaltsverzeichnis 40
Zweck und Geltungsbereich 1 Grundlagen Das Vorsorgevermögen setzt sich zusammen aus dem tatsächlich vorhandenen Vorsorgevermögen (inkl. versicherungsvertraglicher Leistungen der 1.1 Vorsorgeeinrichtung Helvetia) sowie allfälligen Konkursdividenden bzw. Erlösen aus Pfandverwertungen und allfälligen Leis- 1.1.1 tungen des Sicherheitsfonds. Die Helvetia Sammelstiftung 1.3.2 für Personalvorsorge Die Stiftung ist Versicherungsnehmerin des Kollektiv- Basel Lebensversicherungsvertrages. Als solcher stehen ihr (im Folgenden Stiftung genannt) bezweckt die Durch- alle Rechte zu, die sich aus diesem Vertrag ergeben. führung der beruflichen Vorsorge und schützt dadurch die Mitarbeitenden der ihr angeschlossenen Unter- nehmen vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters, 1.4 Rechtsbeziehungen des Todes und der Erwerbsunfähigkeit. 1.4.1 1.1.2 Die Beziehungen zwischen den Destinatären und der Die Stiftung ist als Sammelstiftung organisiert. Sie ist Stiftung, die Anspruchsvoraussetzungen bzw. die Vor- bei der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel sorgeleistungen werden ausschliesslich durch das (BSABB) registriert. vorliegende Personalvorsorge-Reglement bestimmt. Der Vorsorgeplan ist integrierender Bestandteil dieses Personalvorsorge-Reglementes. 1.2 Anschluss an die Stiftung 1.4.2 1.2.1 Die Beziehungen zwischen dem angeschlossenen Das im Vorsorgeplan genannte Unternehmen hat sich Unternehmen und der Stiftung bilden Gegenstand ei- der Stiftung angeschlossen. Innerhalb der Stiftung be- nes Anschlussvertrages. steht für dieses Unternehmen ein separates Vorsorge- werk mit separatem Vorsorgevermögen. 2 Versicherte Personen 1.2.2 Die Mitarbeitenden des Unternehmens bzw. deren Hinterlassene haben als Destinatäre der Stiftung im 2.1 Grundsatz Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf die im Vorsorgeplan genannten Leistungen. 2.1.1 In die Personalvorsorge aufgenommen werden die im Vorsorgeplan definierten Arbeitnehmer. Die Begriffe 1.3 Rückdeckung "Arbeitnehmer" und "Versicherte Personen" beziehen sich auf Personen beiderlei Geschlechts, sofern nicht 1.3.1 ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist. Die Vorsorgeleistungen werden durch einen Kollektiv- Lebensversicherungsvertrag bei der Helvetia Schwei- 2.1.2 zerische Lebensversicherungsgesellschaft AG in Ba- Die Aufnahme in die Vorsorge erfolgt frühestens auf sel (im Folgenden Helvetia genannt) sichergestellt. den 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; Die vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Altersgutschriften werden ab dem 1. Januar nach Voll- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorge- endung des 24. Altersjahres erhoben, sofern gemäss schriebenen Leistungen werden dadurch garantiert. Vorsorgeplan nicht bereits vor dem vollendeten 24. Al- Für folgende darüber hinausgehende Leistungen geht tersjahr Altersgutschriften festgesetzt sind. die Leistungspflicht der Stiftung nicht weiter als dieje- nige der Helvetia, falls Deckungslücken auf vertrags- widriges Verhalten – namentlich auf Zahlungsverzug des Arbeitgebers – zurückzuführen sind und diese Deckungslücken nicht durch das Vorsorgevermögen gedeckt sind: Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Miss- brauchs ablehnt; Leistungen auf Gehaltsteilen, die über dem für den Sicherheitsfonds massgeblichen Maximum liegen, für Personen, die geschäftsleitende Funktionen ausüben, bzw. für die Beitragsausstände mitver- antwortlich sind. 4 Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019
2.2 Ausnahmen 2.3.2 Die freiwillige Zusatzvorsorge eines im Dienste ver- 2.2.1 schiedener Unternehmen tätigen Arbeitnehmers Personen, die bei Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 46 BVG) ist ausgeschlossen. bzw. im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Vorsorge im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG) teilweise invalid sind, werden in die 2.4 Unbezahlter Urlaub Vorsorge aufgenommen, sofern ihr voraussichtliches AHV-beitragspflichtiges Jahresgehalt das vom Bun- 2.4.1 desrat festgelegte Mindestjahresgehalt (=gesetzliche Ein unbezahlter Urlaub ist eine von der versicherten Eintrittsschwelle) übersteigt. Die gesetzliche Eintritts- Person gewünschte, freiwillige und typischerweise schwelle wird dabei um den Teilrentenanspruch der einmalige Auszeit von der Arbeitsleistung, während Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) gekürzt der das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt und keine (z. B.: bei Anspruch auf eine Viertelsrente der IV wird anderweitige regelmässige Erwerbstätigkeit ausgeübt die gesetzliche Eintrittsschwelle, um 25 % gekürzt). wird. Die gekürzte Eintrittsschwelle gilt sinngemäss auch während der provisorischen Weiterversicherung ge- 2.4.2 mäss Art. 26a BVG. Ein unbezahlter Urlaub von weniger als einem Monat Dauer ist nicht zu melden. Die Vorsorge wird in vollem 2.2.2 Umfange zu den reglementarischen Bestimmungen Nicht in die Vorsorge aufgenommen werden Bezüger weitergeführt. einer vollen Rente der IV und Arbeitnehmer, die das 65. Altersjahr (Männer) bzw. das 64. Altersjahr 2.4.3 (Frauen) bereits überschritten haben (wird jeweils der Ein unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat AHV angepasst), sowie Arbeitnehmer, die aufgrund Dauer ist der Stiftung vor Urlaubsantritt mittels dem provisorischer Weiterversicherung (Art. 26a BVG) Formular "Meldung unbezahlter Urlaub" zu melden. nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Personen, die bei der Stiftung zur Versicherung ange- 2.4.4 meldet werden und gleichzeitig bei einer anderen Vor- Bei einem unbezahlten Urlaub zwischen einem und sorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert sind, sechs Monaten steht der versicherten Person im Ein- haben dies der Stiftung mitzuteilen und über die mas- vernehmen mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu, sgebenden Verhältnisse Auskunft zu geben. für die Dauer des unbezahlten Urlaubs eine der nach- stehenden Varianten zu wählen. 2.2.3 Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als sechs längstens drei Monaten werden unter Vorbehalt von Monaten erfolgt in jedem Fall auf den Zeitpunkt des Ziffer 2.2.4 nicht in die Vorsorge aufgenommen. Wird Antritts des unbezahlten Urlaubs ein Austritt aus der ein befristetes Arbeitsverhältnis über die Dauer von Vorsorge und die Versicherungsdeckung erlischt mit drei Monaten hinaus verlängert, so wird der betref- Ablauf der Nachdeckung. fende Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an in die Vor- sorge aufgenommen, in dem die Verlängerung verein- 2.4.5 bart wurde. Variante 1 Weiterführung der Vorsorgeleistungen 2.2.4 Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs wird die Versi- Dauern mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen cherung vollumfänglich weitergeführt. Es gelten die insgesamt länger als drei Monate und übersteigt kein Bestimmungen des jeweils gültigen Personalvorsorge- Unterbruch drei Monate, so ist der Arbeitnehmer ab Reglementes (vgl. Ziffer 37.1.1). Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versi- chert. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt ver- Variante 2 einbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer ins- Risikozwischenversicherung gesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitneh- Im Rahmen der Risikozwischenversicherung sind die mer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert. Risikoleistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit inkl. der Befreiung von der Beitragszahlung bei Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit während der Dauer des un- 2.3 Freiwilliger Beitritt bezahlten Urlaubs gemäss dem jeweils gültigen Per- sonalvorsorge-Reglement (vgl. Ziffer 37.1.1) weiter- 2.3.1 versichert. Der Sparprozess wird für die Dauer des Der selbständig erwerbstätige Arbeitgeber kann unter unbezahlten Urlaubs sistiert. denselben Voraussetzungen wie ein Arbeitnehmer Das versicherte Gehalt entspricht dem vor dem unbe- freiwillig der beruflichen Vorsorge beitreten (Art. 44 zahlten Urlaub versicherten Gehalt. Abs. 1 BVG). Er untersteht den gleichen Bedingungen wie die Arbeitnehmer. Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019 5
Die Wartefrist für die Invalidenrente und die Invaliden- 4 Vorsorgeschutz, Gesundheitsprüfung Kinderrenten beträgt 3 Monate. Die Unfalldeckung richtet sich nach den reglementarischen Bestimmun- gen. 4.1 Grundsatz Für die Zeit des unbezahlten Urlaubs reduziert sich die Beitragszahlung um die Beiträge an die Altersgut- 4.1.1 schriften. Die Mindestleistungen gemäss BVG werden ohne Vorbehalt gewährleistet. Überobligatorische Vorsorge- Variante 3 leistungen, die innerhalb der von der Stiftung festge- Unterbruch der Vorsorge legten Limiten liegen, werden ohne Vorbehalt gewähr- Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs wird keine leistet, sofern die aufzunehmende Person bei Antritt Weiterführung der Vorsorge gewünscht. Die Versiche- des Arbeitsverhältnisses bzw. im Zeitpunkt ihrer Auf- rung wird sistiert und es sind keine Beiträge geschul- nahme in die Vorsorge vollständig arbeits- bzw. er- det. Die Versicherungsdeckung bezieht sich auf das werbsfähig ist. noch erzielte Jahresgehalt, sofern dieses über der ge- setzlichen Eintrittsschwelle liegt und ist auf die gesetz- lichen Mindestleistungen beschränkt. Bei einem redu- 4.2 Gesundheitsprüfung zierten Jahresgehalt, das unter der gesetzlichen Ein- trittsschwelle liegt, erlischt die Versicherung per Antritt 4.2.1 des unbezahlten Urlaubs und nach Ablauf der Nach- Die Stiftung hat das Recht, die Vornahme einer Ge- deckung. Der Anspruch auf die Austrittsleistung bzw. sundheitsprüfung zu verlangen bei Personen, die Beitragsrückgewähr bleibt gewahrt. die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorge bzw. bei Antritt des Arbeitsverhältnisses nicht voll- 2.4.6 ständig arbeits- bzw. erwerbsfähig sind Die Finanzierung der Beiträge und Prämien für die oder Varianten 1 und 2 richtet sich grundsätzlich nach den deren überobligatorische Vorsorgeleistungen die reglementarischen Bestimmungen, wobei zwischen von der Stiftung festgelegten Limiten übersteigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine abweichende Fi- nanzierung vereinbart werden kann. Der Arbeitgeber 4.2.2 bleibt unabhängig von der Finanzierungsregelung ge- Die Stiftung entscheidet über den erforderlichen Ge- genüber der Stiftung Prämienschuldner. sundheitsnachweis. Ist gemäss den Aufnahmebedin- gungen eine Risikoprüfung erforderlich, so hat die zu versichernde Person die von der Stiftung gestellten 3 Beginn und Ende der Vorsorgepflicht Fragen über den Gesundheitszustand vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Die Stiftung ist be- rechtigt, auf eigene Kosten eine ärztliche Untersu- 3.1 Grundsatz chung zu verlangen. Der Vorsorgeschutz wird erst de- finitiv - allenfalls mit bestimmten Vorbehalten - nach 3.1.1 entsprechender schriftlicher Mitteilung der Stiftung. Die Vorsorgepflicht beginnt in der Regel mit dem An- Lehnt eine zu versichernde Person die Durchführung tritt des Arbeitsverhältnisses. Sie endet, wenn der An- einer ärztlichen Untersuchung oder einen Vorbehalt spruch auf eine Altersleistung entsteht, das Arbeits- ab, oder nimmt sie dazu nicht innert der von Helvetia verhältnis aufgelöst wird oder die gesetzlichen Vo- gesetzten Frist seit Empfang der entsprechenden Mit- raussetzungen für die Unterstellung unter das BVG teilung Stellung, erlischt der Vorsorgeschutz für Leis- bzw. die Aufnahmebedingungen nach Ziffer 2 nicht tungen, welche das BVG übersteigen. Dauert die mehr erfüllt sind. Bei Dienstaustritt oder bei Wegfall Durchführung der Risikoprüfung aus Gründen, die die der Aufnahmebedingungen kommen die Bestimmun- zu versichernde Person zu verantworten hat, über ei- gen nach Ziffer 21 und 22 zur Anwendung. nen Zeitraum von drei Monaten seit Aufnahme der Ri- sikoprüfung hinaus, so beschränkt sich die provisori- 3.1.2 sche Deckung ab Ablauf dieser Frist auf die gesetzli- Bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versiche- chen Mindestleistungen gemäss BVG. rung kann die Vorsorge bei der Auffangeinrichtung weitergeführt werden. Die Weiterführung bei der Stif- 4.2.3 tung ist hingegen ausgeschlossen (Art. 47 Abs. 1 Hat die versicherte Person anlässlich der Gesund- BVG). Um einen Deckungsunterbruch zu vermeiden, heitsprüfung eine erhebliche Gefahrstatsache, die sie ist eine umgehende Anmeldung bei der Auffangein- kannte oder kennen musste und über die sie schrift- richtung notwendig. lich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder ver- schwiegen, so ist die Stiftung berechtigt, das Vorsor- geverhältnis durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt 3 Monate, nachdem die Stiftung von der Verletzung der Anzeigepflicht Kennt- nis erhalten hat. Wird das Vorsorgeverhältnis durch eine solche Kündigung aufgelöst, so erlischt auch die 6 Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019
Leistungspflicht für bereits eingetretene Vorsorgefälle, 5 Stichtag, Altersbestimmungen, Terminalter, deren Eintritt oder Umfang durch die unvollständig Pensionierung oder falsch mitgeteilte Tatsache beeinflusst worden ist. Sind für solche Vorsorgefälle bereits Leistungen erbracht worden, werden diese von der Stiftung zu- 5.1 Stichtag rückgefordert. Im Falle einer zu Unrecht gewährten Prämienbefreiung werden ebenfalls Prämien nachver- 5.1.1 langt. Der Versicherungsschutz für die gesetzlichen Als Stichtag gilt der 1. Januar eines Jahres. Per Stich- Mindestleistungen gemäss BVG bleibt jedoch gegen tag erfolgen jeweils die Gehalts-, Leistungs-, Beitrags- entsprechende Prämienzahlung aufrechterhalten. und Prämienanpassungen. 4.3 Erhöhung von Vorsorgeleistungen 5.2 Altersbestimmung 4.3.1 5.2.1 Eine Erhöhung von Vorsorgeleistungen kann von ei- Als massgebendes Alter für die Bestimmung der Al- ner Gesundheitsprüfung abhängig gemacht werden. tersgutschriften einer versicherten Person gilt die Dif- Ziffer 4.2 ist anwendbar. ferenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 4.3.2 Es wird jedoch keine Gesundheitsprüfung vorgenom- men, sofern sich das versicherte Gehalt und die Vor- 5.3 Terminalter sorgeleistungen im Rahmen des BVG bewegen. 5.3.1 4.3.3 Das reglementarische Terminalter ist am Monatsers- Bei arbeits- bzw. erwerbsunfähigen Personen ist eine ten nach Vollendung des im Vorsorgeplan festgeleg- Erhöhung der Vorsorgeleistungen grundsätzlich aus- ten Altersjahres erreicht. geschlossen. Die BVG-Mindestleistungen sind ge- währleistet. 5.4 Pensionierung 4.4 Leistungsvorbehalt 5.4.1 Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Termin- 4.4.1 alter. Die versicherte Person hat frühestens ab dem Versicherte Personen, die innerhalb einer Vorbehalts- vollendeten 58. Altersjahr die Möglichkeit, sich vorzei- frist von fünf Jahren auf Grund eines vorbehaltenen tig pensionieren zu lassen. Die Stiftung behält sich Leidens arbeits- bzw. erwerbsunfähig werden, haben vor, die Pensionierung im Fall der fortgesetzten oder für die gesamte Dauer des Leistungsanspruchs ledig- wieder aufgenommenen Erwerbstätigkeit rückgängig lich Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (siehe zu machen. Allfällige Gesetzes- und Verordnungsän- u.a. Art. 23, 24 BVG, Art. 14 FZG). Im Todesfall gilt derungen bleiben vorbehalten. diese Bestimmung analog. Die Beitragsrückgewähr (Ziffer 15) bleibt gewährleistet. 5.4.2 Unter dem Begriff Pensionierung wird in diesem Per- sonalvorsorge-Reglement immer sowohl die ordentli- 4.5 Deckungseinschränkung che als auch die vorzeitige und die aufgeschobene Pensionierung verstanden. 4.5.1 Es besteht keine Anspruchsberechtigung auf Hinter- lassenenleistungen vor der Pensionierung und Er- 5.5 Teilpensionierung werbsunfähigkeitsleistungen, wenn die Arbeitsunfä- higkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod 5.5.1 führt, bereits vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bzw. Eine Teilpensionierung kann ab dem frühestmögli- vor dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorge ein- chen Pensionierungsalter gemäss Reglement erfol- getreten ist. gen. Die Modalitäten sind wie folgt geregelt: es sind maximal drei Pensionierungsschritte mög- 4.5.2 lich, wobei der dritte Schritt stets die vollständige Für eine versicherte Person mit Geburtsgebrechen o- Pensionierung ist; der die als Minderjährige invalid geworden ist, ergibt der Umfang eines Schrittes muss mindestens sich die Anspruchsberechtigung und die Höhe der 20 % betragen; Hinterlassenen- und Erwerbsunfähigkeitsleistungen eine Teilpensionierung muss mit einer entspre- ausschliesslich aus den gesetzlichen Bestimmungen chenden Reduktion des Beschäftigungsgrades und (Art. 23 lit. b und c, Art. 24 BVG). des Grundgehaltes einhergehen; eine spätere Heraufsetzung des Beschäftigungs- grades ist ausgeschlossen; Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019 7
das versicherte Gehalt wird analog den Bestim- Die Versicherung der übrigen Risikoleistungen (Invali- mungen im Vorsorgeplan bemessen. denrenten, Invaliden-Kinderrenten und Befreiung von der Beitragszahlung, Anpassung an die Preisentwick- 5.5.2 lung, allfällige zusätzliche Todesfallleistungen) erlischt Die Stiftung behält sich vor, Anpassungen an die ge- mit Erreichen des BVG-Terminalters. setzlichen und steuerlichen Bestimmungen vorzuneh- men. Sie trägt keine Verantwortung für die steuerliche 5.6.4 Behandlung im Einzelfall. Die Weiterversicherung endet mit der Pensionierung und in jedem Fall vollständig auf das Monatsende des dritten Monats, sobald eine teilweise oder vollständige 5.6 Weiterversicherung nach Erreichen des ge- Arbeitsunfähigkeit die Dauer von 3 Monaten über- setzlichen BVG-Terminalters schreitet. In den genannten Fällen werden die vorge- sehenen reglementarischen Leistungen bei Pensio- 5.6.1 nierung ausgerichtet. Für vollständig erwerbsfähige versicherte Personen, welche die Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber mit Er- 5.6.5 reichen des gesetzlichen BVG-Terminalters ganz oder Die Finanzierung der Altersgutschriften und der übri- teilweise weiterführen, kann die Vorsorge im Rahmen gen Beiträge und Prämien richtet sich nach den regle- der nachstehenden Bestimmungen weitergeführt wer- mentarischen Bestimmungen. Die Höhe der Altersgut- den. schriften richtet sich nach der bis zum ordentlichen Terminalter anwendbaren Sparstufe. Die Beiträge und 5.6.2 Prämien sind auch nach Eintritt einer Arbeitsunfähig- Das Terminalter für die Vorsorge wird auf das Alter 70 keit bis zum Ende der Weiterversicherung geschuldet. (Männer und Frauen) erhöht und der Sparprozess Die Beiträge und Prämien reduzieren sich jedoch um wird weitergeführt. Die Fälligkeit der Altersleistungen die Aufwendungen für die nicht mehr versicherten wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungen. längstens aber bis zum 70. Altersjahr aufgeschoben und der Umwandlungssatz für die Altersrente wird 5.6.6 entsprechend erhöht. Die Bestimmungen zur Teilpen- Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen und sionierung bleiben vorbehalten. Prämien übernimmt die Stiftung keine Verantwortung. Der Einsatz von Vorsorgeguthaben zur Finanzierung 5.6.7 von Wohneigentum (Ziffer 25) ist nicht mehr möglich. Für versicherte Personen welche sich per 1. Januar 2016 bereits in der Weiterversicherung befinden, gilt Einkäufe können weiterhin getätigt werden, jedoch be- weiterhin der Versicherungsumfang gemäss dem bei schränkt auf das Einkaufspotential, das bei Erreichen Beginn der Weiterversicherung gültigen Reglement. des ordentlichen reglementarischen Terminalters vor- handen war und reduziert um die während der Weiter- versicherung geleisteten Altersgutschriften, Einlagen und Zinsen. 5.6.3 Bei Tod nach Erreichen des BVG-Terminalters sind folgende Hinterlassenenleistungen versichert: - Eine Ehegattenrente in Höhe von 60 % der voraus- sichtlichen Altersrente im Alter 70 - Eine Lebenspartnerrente in Höhe von 60 % der vo- raussichtlichen Altersrente im Alter 70 - Eine Waisenrente in Höhe von 20 % der voraus- sichtlichen Altersrente im Alter 70. Die Übergangsregelung gemäss Ziffer 5.6.7 bleibt vor- behalten. Die Beitragsrückgewähr bleibt garantiert. Es gilt Zif- fer 15. 8 Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019
6 Gehaltsdefinitionen 6.4 Versichertes Gehalt 6.4.1 6.1 Grundgehalt Als versichertes Gehalt gilt das im Vorsorgeplan um- schriebene Gehalt. 6.1.1 Als Grundgehalt gilt das im Vorjahr ausgerichtete 6.4.2 AHV-beitragspflichtige Jahresgehalt unter Berücksich- Für Personen, die im Sinne des IVG teilweise invalid tigung der bereits eingetretenen bzw. für das laufende sind oder nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversi- Jahr vereinbarten Änderungen. chert werden, ist Ziffer 6.2.2 sinngemäss anwendbar. Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, wer- den nicht berücksichtigt. Als solche gelten insbeson- 6.5 Gehaltsbegrenzung dere Dienstaltersgeschenke und dergleichen sowie vertraglich nicht zugesicherte und/oder nur unregel- 6.5.1 mässig ausgerichtete Sondervergütungen. Die Stiftung legt für das versicherte Gehalt eine obere Grenze fest. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmun- 6.1.2 gen (Art. 79c BVG) zu berücksichtigen. Hat die versi- Ist ein Arbeitnehmer nicht während eines ganzen Jah- cherte Person mehrere Vorsorgeverhältnisse und res beim gleichen Unternehmen beschäftigt, so gilt als überschreitet die Summe aller ihrer AHV-beitrags- massgebendes Grundgehalt dasjenige Gehalt, das er pflichtigen Gehälter und Einkommen das Zehnfache bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, so muss sie jede ihrer Vorsorgeeinrichtungen über die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse sowie die darin 6.2 BVG-Gehalt versicherten Gehälter und Einkommen informieren. 6.2.1 Das BVG-Gehalt entspricht dem Teil des Grundgehal- 6.6 Gehaltsanpassungen tes zwischen 7/8 der maximalen einfachen AHV-Al- tersrente und dem dreifachen Betrag der maximalen 6.6.1 einfachen AHV-Altersrente. Beträgt das BVG-Gehalt Anpassungen des versicherten Gehaltes erfolgen weniger als ein Achtel der maximalen einfachen AHV- grundsätzlich per Stichtag. Bei besonders grosser Ge- Altersrente, so wird es auf diesen Betrag aufgerundet. haltsänderung kann im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber, der versicherten Person und der Stiftung 6.2.2 das versicherte Gehalt auch unterjährig angepasst Für Personen, die im Sinne des IVG teilweise invalid werden. Vorbehalten bleibt Ziffer 4.3. sind, werden die in Ziffer 6.2.1 definierten Grenzbe- träge entsprechend dem Teilrentenanspruch der IV 6.6.2 gekürzt. Der Mindestbetrag bleibt jedoch gewährleis- Bei vorübergehender Gehaltssenkung wegen Krank- tet. Diese Kürzung erfolgt sinngemäss auch während heit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus der provisorischen Weiterversicherung gemäss ähnlichen Gründen bleibt das versicherte Gehalt so Art. 26a BVG. lange unverändert, wie die gesetzliche Lohnfortzah- lungspflicht des Arbeitgebers andauern würde oder 6.2.3 ein Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f des Obligatio- Die festgelegten Grenzbeträge sind von der Bundes- nenrechts dauert. Auf Verlangen der versicherten Per- gesetzgebung abhängig. Sie werden dieser ange- son wird das versicherte Gehalt jedoch herabgesetzt. passt, ohne dass eine Reglementsänderung erfolgt. 6.6.3 6.3 UVG-Gehalt Bei Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit bleibt das versi- cherte Gehalt grundsätzlich unverändert. Vorbehalten 6.3.1 bleibt eine Gehaltsanpassung im Rahmen der verblei- Das UVG-Gehalt entspricht dem Grundgehalt bis zu benden Erwerbsfähigkeit, sofern diese mehr als 30 % dem vom Bundesgesetz über die Unfallversicherung beträgt. (UVG) festgelegten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019 9
7 Altersguthaben 7.4 Projiziertes Altersguthaben ohne Zins 7.4.1 7.1 Altersguthaben am Ende eines laufenden Das projizierte Altersguthaben ohne Zins wird ermittelt Jahres aus dem Altersguthaben am Ende des laufenden Jah- res und der Summe der Altersgutschriften für die bis 7.1.1 zum Terminalter fehlenden Jahre ohne Zins. Das Altersguthaben einer versicherten Person am Ende des laufenden Jahres besteht aus: den in diesem Personalvorsorge-Reglement vorge- 7.5 Projiziertes Altersguthaben mit Zins schriebenen Altersgutschriften bis Ende des Vor- jahres, verzinst bis Ende des laufenden Jahres; 7.5.1 den der versicherten Person gutgeschriebenen Das projizierte Altersguthaben mit Zins wird ermittelt Austrittsleistungen und Einmaleinlagen, verzinst aus dem Altersguthaben am Ende des laufenden Jah- bis Ende des laufenden Jahres; res inklusive Zins bis zum Terminalter und der den unverzinsten Altersgutschriften für das lau- Summe der Altersgutschriften für die bis zum Termin- fende Jahr. alter fehlenden Jahre samt Zins. 7.5.2 7.2 Altersguthaben im Vorsorgefall bzw. bei Der Zinssatz für die Berechnung des projizierten Al- Austritt tersguthabens mit Zins braucht mit den Zinssätzen gemäss Ziffer 7.3.1 nicht identisch zu sein und wird in 7.2.1 geeigneter Form mitgeteilt. Das Altersguthaben einer versicherten Person setzt sich im Vorsorgefall und beim Austritt aus der Vorsor- geeinrichtung wie folgt zusammen: 7.6 Teilweise Bezüge von Altersguthaben aus dem Altersguthaben am Ende des Vorjahres, verzinst pro rata temporis bis zum Eintritt des Vor- 7.6.1 sorgefalles bzw. bis zum Austrittstermin; Teilweise Bezüge von Altersguthaben (teilweiser Ka- den unverzinsten Altersgutschriften für das lau- pitalbezug bei Pensionierung, Vorbezug für Wohnei- fende Jahr pro rata temporis bis zum Eintritt des gentum oder Übertragung von Guthaben bei Schei- Vorsorgefalles bzw. bis zum Austrittstermin; dung) werden soweit möglich anteilmässig dem Min- den der versicherten Person gutgeschriebenen destaltersguthaben gemäss BVG und dem überobli- Austrittsleistungen und Einmaleinlagen verzinst bis gatorischen Altersguthaben entnommen. Bei Schei- zum Eintritt des Vorsorgefalles bzw. bis zum Aus- dung bleiben anderslautende Anordnungen im Schei- trittstermin. dungsurteil vorbehalten. 7.2.2 Für die Berechnung allfälliger, vom projizierten BVG- 8 Umwandlungssatz Altersguthaben abhängigen Risikoleistungen be- schränkt sich das im Vorsorgefall zu berücksichti- gende Altersguthaben auf das Mindestaltersguthaben 8.1 Umwandlungssatz für Risikoleistungen gemäss BVG am Ende des laufenden Jahres und die Summe der vom BVG vorgeschriebenen Altersgut- 8.1.1 schriften für die bis zum Terminalter fehlenden Jahre Für die Berechnung der von den projizierten Altersgut- ohne Zins. haben abhängigen Risikoleistungen sind die in Art. 14 Abs. 2 BVG und vom Bundesrat festgelegten Um- wandlungssätze massgebend. Eine Änderung dieser 7.3 Verzinsung des Altersguthabens Umwandlungssätze durch den Bundesrat bzw. durch den Gesetzgeber bewirkt eine entsprechende Anpas- 7.3.1 sung der anwartschaftlichen Leistungen. Das Mindestaltersguthaben gemäss BVG wird mit dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz verzinst. Für die Verzinsung des überobligatorischen Altersgut- habens gilt ein vom Stiftungsrat festgelegter Zinssatz. Die jeweils gültigen Zinssätze werden in geeigneter Form mitgeteilt. 10 Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019
Vorsorgeleistungen 9 Leistungsübersicht 10.2 Höhe und Dauer des Rentenanspruchs 10.2.1 9.1 Altersleistungen Die Höhe der jährlichen Altersrente wird anhand des bei der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens 9.1.1 bestimmt. Massgebend für die Bestimmung ist der in Wird eine versicherte Person pensioniert, richtet die diesem Zeitpunkt gültige, von der Eidgenössischen Fi- Stiftung die folgenden Leistungen aus: nanzmarktaufsicht FINMA genehmigte Kollektivversi- lebenslängliche Altersrente (Ziffer 10) cherungstarif. Die nach diesem Tarif berechnete Pensionierten-Kinderrenten (Ziffer 11). Rente wird der versicherten Person lebenslänglich ga- rantiert. 10.2.2 9.2 Hinterlassenenleistungen Für das Mindestaltersguthaben gemäss BVG sind die vom Bundesrat bzw. vom Gesetzgeber festgelegten 9.2.1 Berechnungsgrundlagen gewährleistet. Beim Tode einer versicherten Person können gegen- über der Stiftung die folgenden Leistungen bean- 10.2.3 sprucht werden: Bezieht eine versicherte Person bei Erreichen des Ehegattenrente, Rente an eingetragene Partner Terminalters von der Stiftung eine Invalidenrente und (Ziffer 12) ist die gesetzliche Invalidenrente grösser als die ge- Lebenspartnerrente (nicht eingetragene Partner- setzliche Altersrente, so wird die Altersrente um diese schaften) (Ziffer 13) Differenz erhöht. Waisenrenten (Ziffer 14) Beitragsrückgewähr (Ziffer 15) Todesfallkapital (Ziffer 16). 10.3 Alterskapital 10.3.1 9.3 Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit Die versicherte Person kann anstelle der Altersrente die Auszahlung der Altersleistung in Form eines Kapi- 9.3.1 tals verlangen. Der Kapitalbezug ist beschränkt auf Wird eine versicherte Person vor ihrer Pensionierung das dem Erwerbsfähigkeitsgrad entsprechenden Al- teilweise oder vollständig arbeits- bzw. erwerbsunfä- tersguthaben. Massgebend ist der Erwerbsfähigkeits- hig, erbringt die Stiftung die folgenden Leistungen: grad zum Zeitpunkt der Einreichung der Kapitaloption. Invalidenrente (Ziffer 18) Ein schriftliches Begehren muss der Stiftung vor der Invaliden-Kinderrenten (Ziffer 19) ersten Altersrentenzahlung vorliegen. Ist eine versi- Befreiung von der Beitragszahlung (Ziffer 20). cherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetrage- ner Partnerschaft, so ist die Auszahlung des Alterska- pitals nur zulässig, wenn der Ehegatte oder der einge- 9.4 Austrittsleistung tragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die versi- cherte Person die schriftliche Zustimmung des Ehe- 9.4.1 gatten bzw. des eingetragenen Partners nicht einho- Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses er- len oder wird sie ihm verweigert, so kann sie das Zivil- bringt die Stiftung eine Austrittsleistung (Ziffer 21). gericht anrufen. Die Stiftung schuldet auf das Alterskapital solange Altersleistungen keinen Zins, als die versicherte Person die Zustim- mung nicht beibringt. 10 Altersrente 10.3.2 Bei Auszahlung eines Alterskapitals entfallen anteils- mässig sämtliche Ansprüche auf allfällige Vorsorge- 10.1 Grundsatz leistungen, insbesondere Hinterlassenenrenten und Pensionierten-Kinderrenten. Bei Eintritt eines Teilliqui- 10.1.1 dationstatbestandes (Anhang lV des Personalvor- Wird eine versicherte Person pensioniert, so hat sie sorge-Reglementes) wird die versicherte Person im Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente. Umfang der als Alterskapital bezogenen Altersleistung bei der Verteilung von freien Mitteln nicht mehr be- rücksichtigt. Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019 11
10.3.3 12.1.2 Unter Beachtung der versicherungstechnischen und Die beim Zivilstandsamt eingetragene Partnerschaft gesetzlichen Vorschriften ist auch eine teilweise Kapi- (Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft talabfindung möglich. gleichgeschlechtlicher Paare) ist der Ehe gleichge- stellt. Die Eintragung der Partnerschaft beim Zivil- 10.3.4 standsamt ist der Heirat/ Eheschliessung gleichge- Im Übrigen sind die Bestimmungen zum Kapitalaus- stellt. Die gerichtliche Auflösung der eingetragenen zahlungsverbot gemäss Ziffer 29.3.11 anwendbar. Partnerschaft ist der Scheidung gleichgestellt (siehe Ziffern 12.6.1, 21.5). Beim Tod eines eingetragenen Partners ist der überlebende eingetragene Partner ei- 11 Pensionierten-Kinderrenten ner verwitweten Person gleichgestellt. In diesem Reglement sind unter den Begriffen Ehe- gatten, Witwen und Witwer die eingetragenen Partner 11.1 Grundsatz stets mitzuverstehen, auch wenn sie nicht ausdrück- lich erwähnt sind. Begriffe wie Ehe, Folgeehe, Heira- 11.1.1 ten, Wiederverheiratung etc. sind sinngemäss auf die Eine versicherte Person, der eine Altersrente zusteht, eingetragenen Partnerschaften anzuwenden. Der Be- hat für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai- griff eingetragener Partner umfasst auch die eingetra- senrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine gene Partnerin. Pensionierten-Kinderrente. 12.2 Höhe der Rente 11.2 Höhe und Dauer des Rentenanspruchs 12.2.1 11.2.1 Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, Die Höhe der Rente beträgt pro Kind jährlich 20 % der wird die im Vorsorgeplan aufgeführte Ehegattenrente laufenden Altersrente. ausgerichtet. 11.2.2 12.2.2 Wird eine laufende Invaliden-Kinderrente durch eine Stirbt eine versicherte Person nach der Pensionie- Pensionierten-Kinderrente abgelöst, so entspricht rung, beträgt die Ehegattenrente jährlich 60 % der Al- diese mindestens der bisherigen Invaliden-Kinder- tersrente, die die verstorbene Person bezogen hat. rente. 11.2.3 12.3 Wiederverheiratung Die Bestimmungen über die Waisenrente (Zif- fer 14.2.3 ff.) sind sinngemäss anwendbar. 12.3.1 Heiratet der Ehegatte vor Vollendung des 45. Alters- jahres erneut, endet der Anspruch auf die Ehegatten- Hinterlassenenleistungen rente. An ihre Stelle tritt der Anspruch auf eine Kapi- talabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. 12 Ehegattenrente, Rente an eingetragene Part- 12.3.2 ner Erfolgt die Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Altersjahres, wird die Ehegattenrente lebensläng- lich ausbezahlt. 12.1 Grundsatz 12.1.1 12.4 Kürzungsregeln Beim Tod einer versicherten Person hat der hinterblie- bene Ehegatte Anspruch auf eine Rente. Der An- 12.4.1 spruch besteht ungeachtet des Alters des Ehegatten, Ist der Ehegatte beim Entstehen des Anspruchs auf der Dauer der Ehe und der Anzahl der Kinder. eine Ehegattenrente mehr als 10 Jahre jünger als die versicherte Person, so wird die Rente für jedes die Differenz von 10 Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr um je 1 % der vollen Ehegatten- rente gekürzt. 12 Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019
12.4.2 12.5 Kapitalabfindung Hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Altersjahres geheiratet, so wird die Ehegatten- 12.5.1 rente auf folgende Anteile herabgesetzt: Anstelle der Rente kann der Ehegatte eine Kapitalab- Eheschliessung während des findung verlangen. Eine entsprechende Erklärung hat 66. Altersjahres: 80 % er vor der ersten Rentenzahlung abzugeben. Die 67. Altersjahres: 60 % Höhe der Abfindung wird gemäss den versicherungs- 68. Altersjahres: 40 % technischen Grundsätzen berechnet. 69. Altersjahres: 20 % 12.5.2 12.4.3 Für einen Ehegatten, der beim Tode der versicherten Es entsteht kein Anspruch auf eine Ehegattenrente, Person das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hat, wenn die Ehe geschlossen wurde, nachdem die versi- wird der so berechnete Abfindungswert für jedes cherte Person das 69. Altersjahr vollendet hatte. ganze oder angebrochene Jahr, um welches der Ehe- gatte jünger als 45 Jahre alt ist, um 3 % gekürzt. Der 12.4.4 Abfindungswert beträgt jedoch im Minimum vier Jah- Hat die versicherte Person nach Vollendung des resrenten. 65. Altersjahres geheiratet und litt sie zu diesem Zeit- punkt an einer schweren Krankheit, die ihr bekannt sein musste, so wird keine Ehegattenrente ausgerich- 12.6 Anspruch des geschiedenen Ehegatten tet, falls sie innerhalb von zwei Jahren nach der Ehe- schliessung an dieser Krankheit stirbt. 12.6.1 Der von einer versicherten Person geschiedene Ehe- 12.4.5 gatte ist bei deren Tode einem Ehegatten gleichge- Die Kürzungsregeln werden multiplikativ angewandt, stellt, sofern er mindestens 10 Jahre mit der versi- wenn im Einzelfall mehrere Kürzungstatbestände er- cherten Person verheiratet war und sofern ihm im füllt sind. Scheidungsurteil eine Rente nach Art. 124e Abs. 1 oder 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde. Der An- Hätte der hinterlassene Ehegatte ohne die erfolgte spruch besteht, solange die Rente geschuldet gewe- Eheschliessung Anspruch auf eine Lebenspartner- sen wäre. Die vorstehenden Bestimmungen gelten rente, so erhält der hinterlassene Ehegatte mindes- sinngemäss. Eine allfällige Rente wird zusätzlich um tens eine Ehegattenrente in der Höhe dieser Lebens- jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit an- partnerrente. deren Sozialversicherungsleistungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. 12.4.6 Wird die reglementarische Ehegattenrente gemäss den vorstehenden Bestimmungen gekürzt oder entfällt 13 Lebenspartnerrente (nicht eingetragene sie gänzlich, besteht mindestens ein Anspruch auf die Partnerschaften) gesetzliche Ehegattenrente unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte 13.1 Grundsatz für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder auf- kommen muss 13.1.1 oder Beim Tod einer versicherten Person hat ein hinterblie- das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe min- bener Lebenspartner Anspruch auf eine Rente, sofern destens fünf Jahre gedauert hat. die nachfolgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, er- hält er anstelle der Rente eine Abfindung in der Höhe von drei Mindestehegattenrenten gemäss BVG. 13.2 Höhe der Rente 13.2.1 Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, wird die im Vorsorgeplan aufgeführte Lebenspartner- rente ausgerichtet. 13.2.2 Stirbt eine versicherte Person nach der Pensionie- rung, beträgt die Lebenspartnerrente jährlich 60 % der Altersrente, die die verstorbene Person bezogen hat. Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019 13
13.3 Anspruchsvoraussetzungen 14 Waisenrenten 13.3.1 Anspruch auf die im Vorsorgeplan definierte Lebens- 14.1 Grundsatz partnerrente hat der hinterbliebene Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) einer ver- 14.1.1 sicherten Person, wenn die versicherte Person stirbt, Beim Tod einer versicherten Person hat jedes Kind die versicherte Person am 31.12.2004 keine volle In- Anspruch auf eine Waisenrente. Ist im Vorsorgeplan validenrente bezogen hat und alle folgenden Bedin- ebenfalls eine Vollwaisenrente ausgewiesen, wird für gungen erfüllt sind. Vollwaisen zusätzlich zur versicherten Waisenrente eine Rente ausgerichtet. Als Vollwaisen gelten die 13.3.2 rentenberechtigten Kinder der versicherten Person, Die Lebenspartner haben nachweislich und ununter- wenn diese stirbt und der andere Elternteil vorverstor- brochen mindestens während der letzten fünf Jahre ben ist oder der hinterbliebene Elternteil stirbt. vor dem Tod der versicherten Person in einer Lebens- gemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, oder sie haben zum Zeitpunkt des Todes der versi- 14.2 Höhe und Dauer des Rentenanspruchs cherten Person nachweislich in einer Lebensgemein- schaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und 14.2.1 der hinterbliebene Lebenspartner muss für mindes- Stirbt die versicherte Person vor der Pensionierung, tens ein gemeinsames Kind aufkommen. wird die im Vorsorgeplan aufgeführte Waisen- bzw. Vollwaisenrente ausgerichtet. 13.3.3 Beide Lebenspartner sind zum Zeitpunkt des Todes 14.2.2 der versicherten Person weder verheiratet noch in ei- Stirbt die versicherte Person nach der Pensionierung, ner eingetragenen oder anderen Lebenspartnerschaft. beträgt die Höhe der Waisenrente jährlich 20 % der Altersrente, welche die verstorbene Person bezogen 13.3.4 hat. Die Lebenspartner sind nicht im Sinne von Art. 95 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verwandt. 14.2.3 Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Al- 13.3.5 tersjahres des Kindes ausgerichtet. Kinder, die sich in Der hinterbliebene Lebenspartner bezieht keine Ehe- Ausbildung befinden, sind bis zum Abschluss dersel- gatten- oder Lebenspartnerrente aus einer vorherge- ben anspruchsberechtigt. Die Anspruchsberechtigung henden Ehe oder Lebensgemeinschaft und hat auch dauert jedoch längstens bis zur Vollendung des keine Kapitalleistung anstelle einer solchen Rente be- 25. Altersjahres. zogen. 14.2.4 13.3.6 Für den Monat, in welchem der Anspruch entfällt, wird Das Formular "Anmeldung für eine Lebenspartner- die ganze Rente ausbezahlt. rente" wurde vollständig ausgefüllt und von beiden Le- benspartnern unterschrieben vor dem Tod und vor der vollständigen Pensionierung der versicherten Person 14.3 Erwerbsunfähige Kinder an die Stiftung bzw. an die Helvetia gesandt. In be- gründeten Ausnahmefällen kann die Stiftung auf die 14.3.1 Einreichung des Anmeldeformulars verzichten. Kinder haben, solange sie selbst erwerbsunfähig sind, über das 18. Altersjahr hinaus Anspruch auf eine Wai- 13.3.7 senrente, sofern ihre Erwerbsunfähigkeit schon vor Die zur Prüfung des Anspruchs von der Stiftung ein- dem 25. Altersjahr bestanden hat und sofern sie keine verlangten Unterlagen sind vom hinterbliebenen Le- Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge, der Un- benspartner beizubringen. fall- oder der Militärversicherung beziehen. Nach Voll- endung des 18. Altersjahres wird die Höhe der Rente 13.3.8 dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entsprechend fest- Die Bestimmungen der Ehegattenrente gelten sinnge- gelegt. mäss. Insbesondere sind für Lebenspartnerrenten die für Ehegattenrenten geltenden Kürzungsregelungen anwendbar. Bei der Anwendung der Kürzungsrege- lungen nach Ziffer 12 wird die Dauer der Lebenspart- nerschaft der Dauer der Ehe gleichgestellt. 14 Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019
14.4 Stiefkinder und Pflegekinder Als unterhaltspflichtig gelten verheiratete Personen sowie Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern. 14.4.1 Als unterstützungspflichtig gelten Personen, die ge- Stiefkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, genüber Verwandten Unterstützungspflichten gemäss falls sie von der versicherten Person überwiegend un- Art. 328 ZGB erfüllen. terhalten worden sind, Pflegekinder, falls sie von der versicherten Person unentgeltlich zu dauernder Pflege Ein allfälliges "Todesfallkapital für verheiratete Perso- und Erziehung aufgenommen worden sind. nen" ist versichert für verheiratete Personen sowie für Personen mit einem Lebenspartner mit Anspruch auf eine Lebenspartnerrente gemäss Ziffer 13. 14.5 Ablösung von laufenden Renten Ein allfälliges "Todesfallkapital für nicht verheiratete Personen" ist versichert für nicht verheiratete Perso- 14.5.1 nen mit Ausnahme von Personen mit einem Lebens- Wird eine laufende Invaliden-Kinderrente oder Pensio- partner mit Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ge- nierten-Kinderrente durch eine Waisenrente abgelöst, mäss Ziffer 13. so entspricht die Waisenrente mindestens der bisheri- Für die individuellen Ansprüche der Begünstigten ist gen Kinderrente. die Begünstigtenordnung gemäss Ziffer 17 nachfol- gend massgebend. 15 Beitragsrückgewähr 17 Begünstigung 15.1 Grundsatz 17.1 Grundsatz 15.1.1 Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der 17.1.1 Pensionierung kein Anspruch auf eine Ehegatten- Anspruch auf das Todesfallkapital bzw. die Beitrags- rente, auf eine Rente an den geschiedenen Ehegatten rückgewähr haben die Hinterlassenen unabhängig oder auf eine Lebenspartnerrente, wird das bis zum vom Erbrecht gemäss folgender Rangordnung: Zeitpunkt des Todes angesammelte Altersguthaben in Kapitalform ausbezahlt. a) die reglementarisch anspruchsberechtigten Ehe- gatten, eingetragenen Partner und Waisen, 15.1.2 Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der natürliche Personen, die von der verstorbenen Pensionierung ein Anspruch auf eine Ehegattenrente, Person in erheblichem Masse unterstützt worden auf eine Rente an den geschiedenen Ehegatten oder sind, die Person, die mit dieser in den letzten fünf auf eine Lebenspartnerrente, wird ein Kapital fällig, Jahren bis zu ihrem Tode ununterbrochen eine Le- sofern das angesammelte Altersguthaben den Bar- bensgemeinschaft geführt hat sowie die Person, wert bzw. den Abfindungswert der fällig werdenden die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemein- Leistungen an den Ehegatten, den geschiedenen samer Kinder aufkommen muss, Ehegatten oder an den Lebenspartner übersteigt. Das Kapital entspricht in diesem Falle der Differenz zwi- zu gleichen Teilen unter allen anspruchsberechtig- schen dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- ten Personen; melten Altersguthaben und dem Barwert bzw. Abfin- dungswert. b) beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a): die Kinder der verstorbenen Person, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziffer 14 16 Todesfallkapital nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, in Anlehnung an die gesetzlichen erbrechtlichen Tei- lungsregeln; 16.1 Grundsatz c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den 16.1.1 lit. a) und b): die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ist im Vorsorgeplan ein Todesfallkapital ausgewiesen, Ausschluss des Gemeinwesens, in Anlehnung an so wird beim Tod einer versicherten Person vor der die gesetzlichen erbrechtlichen Teilungsregeln im Pensionierung unter folgenden Voraussetzungen ein Umfang von 50 % des vorhandenen Altersgutha- Todesfallkapital ausgerichtet: bens. die versicherte Person gehört dem Personenkreis an, für den das Todesfallkapital gemäss Vorsorge- plan versichert ist und diese Person ist vor Eintritt des versicherten Ereig- nisses der Stiftung entsprechend gemeldet wor- den. Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019 15
17.1.2 18.2 Höhe und Dauer des Rentenanspruchs Für Personen nach Ziffer 17.1.1 lit. a) Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Einschränkungen: 18.2.1 Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem Es besteht kein Anspruch, wenn die begünstigte Per- Vorsorgeplan. son eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus ei- ner vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft 18.2.2 bezieht. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente er- lischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, Der Anspruch entfällt, wenn die Stiftung bei Auszah- mit dem Erreichen des reglementarischen Terminal- lung der Hinterlassenenleistungen nach Ziffer 17 ters oder, unter Vorbehalt von Ziffer 18.2.4, mit dem keine Kenntnis vom Vorhandensein von Personen Sinken des Erwerbsunfähigkeitsgrades unter 40 %. nach Ziffer 17.1.1 lit. a) Abs. 2 hat. 18.2.3 Es besteht kein Anspruch für den geschiedenen Ehe- Die versicherte Person hat Anspruch auf: gatten. a) eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV 17.1.3 zu mindestens 70 % invalid ist; Teile der Beitragsrückgewähr, die mangels Bezugsbe- b) eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu rechtigter nicht auszurichten sind, werden dem freien 60 % invalid ist; Vorsorgevermögen des Vorsorgewerkes (Ziffer 31.1) c) eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % gutgeschrieben. invalid ist; d) eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. 17.2 Änderung der Begünstigtenordnung Bei Eintritt der Invalidität im Sinne der IV vor dem 17.2.1 1.1.2007: siehe Übergangsbestimmungen Ziffer 36.2. Die versicherte Person kann in einer schriftlichen Er- klärung die Ansprüche der Begünstigten näher be- 18.2.4 zeichnen. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann Wird einer versicherten Person mit Anspruch auf eine in dieser Erklärung auch von der vorstehenden Rang- Invalidenrente der Stiftung die Rente der Invalidenver- ordnung der Anspruchsberechtigung abgewichen wer- sicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades den, sofern dadurch der Vorsorgezweck besser er- herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versi- reicht werden kann. Eine entsprechende Erklärung ist cherte Person während drei Jahren zu den gleichen bei der Stiftung zu deponieren. Personen ausserhalb Bedingungen weiterversichert, sofern sie vor der Her- der unter Ziffer 17.1.1 umschriebenen Gruppen kön- absetzung oder Aufhebung der Rente an Massnah- nen nicht begünstigt werden. men zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilge- nommen hat oder die Rente wegen der Wiederauf- 17.2.2 nahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Be- Liegt keine derartige Erklärung vor, so erfolgt die Auf- schäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben teilung nach der Begünstigtenordnung gemäss Zif- wurde. fer 17.1.1. Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Per- son eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht. Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit Während der Weiterversicherung wird die Rente ent- sprechend dem verminderten Invaliditätsgrad gekürzt, soweit wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen 18 Invalidenrente der versicherten Person ausgeglichen wird. 18.1 Grundsatz 18.3 Definition der Erwerbsunfähigkeit 18.1.1 18.3.1 Wird eine versicherte Person vor der Pensionierung Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte erwerbsunfähig, entsteht im Rahmen der nachfolgen- Person im Sinne des IVG invalid ist. den Bestimmungen Anspruch auf eine Invalidenrente (siehe auch Ziffer 28.1). 16 Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019
18.4 Grad der Erwerbsunfähigkeit 19.2.2 Es gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen 18.4.1 wie beim Bezug der Invalidenrente (Ziffern 18.1 – Für die Bemessung des Grades der Erwerbsunfähig- 18.5) und der Waisenrenten (Ziffer 14). keit wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen 20 Befreiung von der Beitragszahlung der IV durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie- 20.1 Beginn, Umfang und Dauer des Anspruchs len könnte, wenn sie nicht erwerbsunfähig geworden wäre. 20.1.1 Ist eine versicherte Person vor der Pensionierung län- Die Stiftung anerkennt grundsätzlich den von der IV ger als die im Vorsorgeplan festgelegte Wartefrist zu festgelegten Erwerbsunfähigkeitsgrad. mindestens 40 % ununterbrochen arbeitsunfähig, setzt die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach Ab- lauf dieser Wartefrist teilweise oder vollständig aus. 18.5 Beginn des Rentenanspruchs und Wartefrist 20.1.2 18.5.1 Während des ersten Jahres ab Beginn der Arbeitsun- Der Anspruch auf Ausrichtung der Mindestinvaliden- fähigkeit erfolgt die Beitragsbefreiung auf der Grund- rente gemäss BVG beginnt gleichzeitig mit jenem ge- lage der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, da- genüber der IV, jener auf Ausrichtung einer überobli- nach erfolgt die Beitragsbefreiung auf der Grundlage gatorischen Invalidenrente nach Ablauf der im Vorsor- des von der IV festgelegten IV-Grads. In beiden Fäl- geplan genannten Wartefrist. len bemisst sich der Umfang der Beitragsbefreiung Der gesamte Rentenanspruch wird jedoch so lange sinngemäss nach der Staffelung nach Ziffer 18.2.3. aufgeschoben, wie die versicherte Person im Um- fange von mindestens 80 % des entgangenen Gehal- 20.1.3 tes Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung Bei erneutem Auftreten einer Arbeitsunfähigkeit aus bezieht. An der Finanzierung der Krankentaggeldver- gleicher Ursache ist Ziffer 18.5.2 sinngemäss an- sicherung muss der Arbeitgeber zu mindestens der wendbar. Hälfte beteiligt sein. 20.1.4 18.5.2 Während der Dauer einer provisorischen Weiterversi- Das erneute Auftreten einer Arbeits- bzw. Erwerbsun- cherung (Ziffer 18.2.4) bleibt die Befreiung von der fähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) gilt, unter Beitragszahlung im bisherigen Umfang bestehen. Vorbehalt von Ziffer 18.2.4, als neues Ereignis mit neuer Wartefrist, wenn die versicherte Person vor dem Rückfall während mehr als einem Jahr ununter- Austrittsleistung und Ehescheidung, Nachde- brochen vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig war. ckung, Rückerstattung und Verrechnung Für Rückfälle innert eines Jahres, welche keine neue Wartefrist auslösen, werden die in der Zwischenzeit erfolgten Leistungsanpassungen rückgängig gemacht. 21 Austrittsleistung und Ehescheidung 19 Invaliden-Kinderrenten 21.1 Grundsatz 21.1.1 19.1 Grundsatz Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Aus- trittsleistung, falls das Arbeitsverhältnis vor Eintritt ei- 19.1.1 nes Vorsorgefalles aufgelöst wird oder die Aufnahme- Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind, bedingungen nicht mehr erfüllt sind und die versi- das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspru- cherte Person aus der Vorsorgeeinrichtung austritt. chen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinder- Eine versicherte Person, die die Vorsorgeeinrichtung rente. zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentli- chen reglementarischen Rentenalter verlässt, kann nur dann eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn 19.2 Höhe und Dauer des Rentenanspruchs sie die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist. Ansonsten erfolgt eine Pensionierung 19.2.1 und die Altersleistung wird fällig. Die Höhe der Invaliden-Kinderrente richtet sich nach dem Vorsorgeplan. Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019 17
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