Allgemeine Reglementsbestimmungen - Ausgabe 2019 - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge Basel - Allgemeine ...

Die Seite wird erstellt Sibylle-Angelika Wetzel
 
WEITER LESEN
Allgemeine Reglementsbestimmungen

Ausgabe 2019

Helvetia Sammelstiftung
für Personalvorsorge
Basel
Übersicht

Zweck und Geltungsbereich                       4

Vorsorgeleistungen                             11

Altersleistungen                               11

Hinterlassenenleistungen                       12

Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit              16

Austrittsleistung und Ehescheidung,
Nachdeckung, Rückerstattung und
Verrechnung                                    17

Weitere Vorsorgeleistungen                     19

Leistungserbringung                            21

Kürzung bei Überentschädigung und
Selbstverschulden, Koordination mit
anderen Sozialversicherungen                   22

Finanzierung                                   24

Allgemeine Bestimmungen                        27

Übergangsbestimmungen                          29

Schlussbestimmungen                            30

Anhang I                                       31

Über die Pflicht der registrierten
Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung
an ihre Versicherten                           31

Anhang II                                      32

Organisationsreglement                         32

Anhang III                                     35

Über die Behandlung und den Schutz von
Personendaten                                  35

Anhang IV                                      36

Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerkes 36

Inhaltsverzeichnis                             40
Zweck und Geltungsbereich

1     Grundlagen                                            Das Vorsorgevermögen setzt sich zusammen aus
                                                            dem tatsächlich vorhandenen Vorsorgevermögen
                                                            (inkl. versicherungsvertraglicher Leistungen der
1.1   Vorsorgeeinrichtung                                   Helvetia) sowie allfälligen Konkursdividenden bzw.
                                                            Erlösen aus Pfandverwertungen und allfälligen Leis-
1.1.1                                                       tungen des Sicherheitsfonds.
Die
Helvetia Sammelstiftung                                     1.3.2
für Personalvorsorge                                        Die Stiftung ist Versicherungsnehmerin des Kollektiv-
Basel                                                       Lebensversicherungsvertrages. Als solcher stehen ihr
(im Folgenden Stiftung genannt) bezweckt die Durch-         alle Rechte zu, die sich aus diesem Vertrag ergeben.
führung der beruflichen Vorsorge und schützt dadurch
die Mitarbeitenden der ihr angeschlossenen Unter-
nehmen vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters,          1.4   Rechtsbeziehungen
des Todes und der Erwerbsunfähigkeit.
                                                            1.4.1
1.1.2                                                       Die Beziehungen zwischen den Destinatären und der
Die Stiftung ist als Sammelstiftung organisiert. Sie ist    Stiftung, die Anspruchsvoraussetzungen bzw. die Vor-
bei der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel             sorgeleistungen werden ausschliesslich durch das
(BSABB) registriert.                                        vorliegende Personalvorsorge-Reglement bestimmt.
                                                            Der Vorsorgeplan ist integrierender Bestandteil dieses
                                                            Personalvorsorge-Reglementes.
1.2   Anschluss an die Stiftung
                                                            1.4.2
1.2.1                                                       Die Beziehungen zwischen dem angeschlossenen
Das im Vorsorgeplan genannte Unternehmen hat sich           Unternehmen und der Stiftung bilden Gegenstand ei-
der Stiftung angeschlossen. Innerhalb der Stiftung be-      nes Anschlussvertrages.
steht für dieses Unternehmen ein separates Vorsorge-
werk mit separatem Vorsorgevermögen.
                                                            2     Versicherte Personen
1.2.2
Die Mitarbeitenden des Unternehmens bzw. deren
Hinterlassene haben als Destinatäre der Stiftung im         2.1   Grundsatz
Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch
auf die im Vorsorgeplan genannten Leistungen.               2.1.1
                                                            In die Personalvorsorge aufgenommen werden die im
                                                            Vorsorgeplan definierten Arbeitnehmer. Die Begriffe
1.3   Rückdeckung                                           "Arbeitnehmer" und "Versicherte Personen" beziehen
                                                            sich auf Personen beiderlei Geschlechts, sofern nicht
1.3.1                                                       ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist.
Die Vorsorgeleistungen werden durch einen Kollektiv-
Lebensversicherungsvertrag bei der Helvetia Schwei-         2.1.2
zerische Lebensversicherungsgesellschaft AG in Ba-          Die Aufnahme in die Vorsorge erfolgt frühestens auf
sel (im Folgenden Helvetia genannt) sichergestellt.         den 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;
Die vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-,           Altersgutschriften werden ab dem 1. Januar nach Voll-
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorge-          endung des 24. Altersjahres erhoben, sofern gemäss
schriebenen Leistungen werden dadurch garantiert.           Vorsorgeplan nicht bereits vor dem vollendeten 24. Al-
Für folgende darüber hinausgehende Leistungen geht          tersjahr Altersgutschriften festgesetzt sind.
die Leistungspflicht der Stiftung nicht weiter als dieje-
nige der Helvetia, falls Deckungslücken auf vertrags-
widriges Verhalten – namentlich auf Zahlungsverzug
des Arbeitgebers – zurückzuführen sind und diese
Deckungslücken nicht durch das Vorsorgevermögen
gedeckt sind:
    Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Miss-
    brauchs ablehnt;
    Leistungen auf Gehaltsteilen, die über dem für den
    Sicherheitsfonds massgeblichen Maximum liegen,
    für Personen, die geschäftsleitende Funktionen
    ausüben, bzw. für die Beitragsausstände mitver-
    antwortlich sind.

4                                                                         Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019
2.2   Ausnahmen                                             2.3.2
                                                            Die freiwillige Zusatzvorsorge eines im Dienste ver-
2.2.1                                                       schiedener Unternehmen tätigen Arbeitnehmers
Personen, die bei Antritt des Arbeitsverhältnisses          (Art. 46 BVG) ist ausgeschlossen.
bzw. im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Vorsorge im
Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung (IVG) teilweise invalid sind, werden in die         2.4   Unbezahlter Urlaub
Vorsorge aufgenommen, sofern ihr voraussichtliches
AHV-beitragspflichtiges Jahresgehalt das vom Bun-           2.4.1
desrat festgelegte Mindestjahresgehalt (=gesetzliche        Ein unbezahlter Urlaub ist eine von der versicherten
Eintrittsschwelle) übersteigt. Die gesetzliche Eintritts-   Person gewünschte, freiwillige und typischerweise
schwelle wird dabei um den Teilrentenanspruch der           einmalige Auszeit von der Arbeitsleistung, während
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) gekürzt          der das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt und keine
(z. B.: bei Anspruch auf eine Viertelsrente der IV wird     anderweitige regelmässige Erwerbstätigkeit ausgeübt
die gesetzliche Eintrittsschwelle, um 25 % gekürzt).        wird.
Die gekürzte Eintrittsschwelle gilt sinngemäss auch
während der provisorischen Weiterversicherung ge-           2.4.2
mäss Art. 26a BVG.                                          Ein unbezahlter Urlaub von weniger als einem Monat
                                                            Dauer ist nicht zu melden. Die Vorsorge wird in vollem
2.2.2                                                       Umfange zu den reglementarischen Bestimmungen
Nicht in die Vorsorge aufgenommen werden Bezüger            weitergeführt.
einer vollen Rente der IV und Arbeitnehmer, die das
65. Altersjahr (Männer) bzw. das 64. Altersjahr             2.4.3
(Frauen) bereits überschritten haben (wird jeweils der      Ein unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat
AHV angepasst), sowie Arbeitnehmer, die aufgrund            Dauer ist der Stiftung vor Urlaubsantritt mittels dem
provisorischer Weiterversicherung (Art. 26a BVG)            Formular "Meldung unbezahlter Urlaub" zu melden.
nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Personen, die bei der Stiftung zur Versicherung ange-       2.4.4
meldet werden und gleichzeitig bei einer anderen Vor-       Bei einem unbezahlten Urlaub zwischen einem und
sorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert sind,        sechs Monaten steht der versicherten Person im Ein-
haben dies der Stiftung mitzuteilen und über die mas-       vernehmen mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu,
sgebenden Verhältnisse Auskunft zu geben.                   für die Dauer des unbezahlten Urlaubs eine der nach-
                                                            stehenden Varianten zu wählen.
2.2.3
Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von       Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als sechs
längstens drei Monaten werden unter Vorbehalt von           Monaten erfolgt in jedem Fall auf den Zeitpunkt des
Ziffer 2.2.4 nicht in die Vorsorge aufgenommen. Wird        Antritts des unbezahlten Urlaubs ein Austritt aus der
ein befristetes Arbeitsverhältnis über die Dauer von        Vorsorge und die Versicherungsdeckung erlischt mit
drei Monaten hinaus verlängert, so wird der betref-         Ablauf der Nachdeckung.
fende Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an in die Vor-
sorge aufgenommen, in dem die Verlängerung verein-          2.4.5
bart wurde.                                                 Variante 1
                                                            Weiterführung der Vorsorgeleistungen
2.2.4                                                       Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs wird die Versi-
Dauern mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen             cherung vollumfänglich weitergeführt. Es gelten die
insgesamt länger als drei Monate und übersteigt kein        Bestimmungen des jeweils gültigen Personalvorsorge-
Unterbruch drei Monate, so ist der Arbeitnehmer ab          Reglementes (vgl. Ziffer 37.1.1).
Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versi-
chert. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt ver-       Variante 2
einbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer ins-       Risikozwischenversicherung
gesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitneh-        Im Rahmen der Risikozwischenversicherung sind die
mer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert.          Risikoleistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit inkl.
                                                            der Befreiung von der Beitragszahlung bei Arbeits-
                                                            bzw. Erwerbsunfähigkeit während der Dauer des un-
2.3   Freiwilliger Beitritt                                 bezahlten Urlaubs gemäss dem jeweils gültigen Per-
                                                            sonalvorsorge-Reglement (vgl. Ziffer 37.1.1) weiter-
2.3.1                                                       versichert. Der Sparprozess wird für die Dauer des
Der selbständig erwerbstätige Arbeitgeber kann unter        unbezahlten Urlaubs sistiert.
denselben Voraussetzungen wie ein Arbeitnehmer              Das versicherte Gehalt entspricht dem vor dem unbe-
freiwillig der beruflichen Vorsorge beitreten (Art. 44      zahlten Urlaub versicherten Gehalt.
Abs. 1 BVG). Er untersteht den gleichen Bedingungen
wie die Arbeitnehmer.

Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019                                                                           5
Die Wartefrist für die Invalidenrente und die Invaliden-      4     Vorsorgeschutz, Gesundheitsprüfung
Kinderrenten beträgt 3 Monate. Die Unfalldeckung
richtet sich nach den reglementarischen Bestimmun-
gen.                                                          4.1   Grundsatz
Für die Zeit des unbezahlten Urlaubs reduziert sich
die Beitragszahlung um die Beiträge an die Altersgut-         4.1.1
schriften.                                                    Die Mindestleistungen gemäss BVG werden ohne
                                                              Vorbehalt gewährleistet. Überobligatorische Vorsorge-
Variante 3                                                    leistungen, die innerhalb der von der Stiftung festge-
Unterbruch der Vorsorge                                       legten Limiten liegen, werden ohne Vorbehalt gewähr-
Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs wird keine              leistet, sofern die aufzunehmende Person bei Antritt
Weiterführung der Vorsorge gewünscht. Die Versiche-           des Arbeitsverhältnisses bzw. im Zeitpunkt ihrer Auf-
rung wird sistiert und es sind keine Beiträge geschul-        nahme in die Vorsorge vollständig arbeits- bzw. er-
det. Die Versicherungsdeckung bezieht sich auf das            werbsfähig ist.
noch erzielte Jahresgehalt, sofern dieses über der ge-
setzlichen Eintrittsschwelle liegt und ist auf die gesetz-
lichen Mindestleistungen beschränkt. Bei einem redu-          4.2   Gesundheitsprüfung
zierten Jahresgehalt, das unter der gesetzlichen Ein-
trittsschwelle liegt, erlischt die Versicherung per Antritt   4.2.1
des unbezahlten Urlaubs und nach Ablauf der Nach-             Die Stiftung hat das Recht, die Vornahme einer Ge-
deckung. Der Anspruch auf die Austrittsleistung bzw.          sundheitsprüfung zu verlangen bei Personen,
die Beitragsrückgewähr bleibt gewahrt.                           die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorge
                                                                 bzw. bei Antritt des Arbeitsverhältnisses nicht voll-
2.4.6                                                            ständig arbeits- bzw. erwerbsfähig sind
Die Finanzierung der Beiträge und Prämien für die                oder
Varianten 1 und 2 richtet sich grundsätzlich nach den            deren überobligatorische Vorsorgeleistungen die
reglementarischen Bestimmungen, wobei zwischen                   von der Stiftung festgelegten Limiten übersteigen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine abweichende Fi-
nanzierung vereinbart werden kann. Der Arbeitgeber            4.2.2
bleibt unabhängig von der Finanzierungsregelung ge-           Die Stiftung entscheidet über den erforderlichen Ge-
genüber der Stiftung Prämienschuldner.                        sundheitsnachweis. Ist gemäss den Aufnahmebedin-
                                                              gungen eine Risikoprüfung erforderlich, so hat die zu
                                                              versichernde Person die von der Stiftung gestellten
3     Beginn und Ende der Vorsorgepflicht                     Fragen über den Gesundheitszustand vollständig und
                                                              wahrheitsgetreu zu beantworten. Die Stiftung ist be-
                                                              rechtigt, auf eigene Kosten eine ärztliche Untersu-
3.1   Grundsatz                                               chung zu verlangen. Der Vorsorgeschutz wird erst de-
                                                              finitiv - allenfalls mit bestimmten Vorbehalten - nach
3.1.1                                                         entsprechender schriftlicher Mitteilung der Stiftung.
Die Vorsorgepflicht beginnt in der Regel mit dem An-          Lehnt eine zu versichernde Person die Durchführung
tritt des Arbeitsverhältnisses. Sie endet, wenn der An-       einer ärztlichen Untersuchung oder einen Vorbehalt
spruch auf eine Altersleistung entsteht, das Arbeits-         ab, oder nimmt sie dazu nicht innert der von Helvetia
verhältnis aufgelöst wird oder die gesetzlichen Vo-           gesetzten Frist seit Empfang der entsprechenden Mit-
raussetzungen für die Unterstellung unter das BVG             teilung Stellung, erlischt der Vorsorgeschutz für Leis-
bzw. die Aufnahmebedingungen nach Ziffer 2 nicht              tungen, welche das BVG übersteigen. Dauert die
mehr erfüllt sind. Bei Dienstaustritt oder bei Wegfall        Durchführung der Risikoprüfung aus Gründen, die die
der Aufnahmebedingungen kommen die Bestimmun-                 zu versichernde Person zu verantworten hat, über ei-
gen nach Ziffer 21 und 22 zur Anwendung.                      nen Zeitraum von drei Monaten seit Aufnahme der Ri-
                                                              sikoprüfung hinaus, so beschränkt sich die provisori-
3.1.2                                                         sche Deckung ab Ablauf dieser Frist auf die gesetzli-
Bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versiche-             chen Mindestleistungen gemäss BVG.
rung kann die Vorsorge bei der Auffangeinrichtung
weitergeführt werden. Die Weiterführung bei der Stif-         4.2.3
tung ist hingegen ausgeschlossen (Art. 47 Abs. 1              Hat die versicherte Person anlässlich der Gesund-
BVG). Um einen Deckungsunterbruch zu vermeiden,               heitsprüfung eine erhebliche Gefahrstatsache, die sie
ist eine umgehende Anmeldung bei der Auffangein-              kannte oder kennen musste und über die sie schrift-
richtung notwendig.                                           lich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder ver-
                                                              schwiegen, so ist die Stiftung berechtigt, das Vorsor-
                                                              geverhältnis durch schriftliche Erklärung zu kündigen.

                                                              Das Kündigungsrecht erlischt 3 Monate, nachdem die
                                                              Stiftung von der Verletzung der Anzeigepflicht Kennt-
                                                              nis erhalten hat. Wird das Vorsorgeverhältnis durch
                                                              eine solche Kündigung aufgelöst, so erlischt auch die
6                                                                           Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019
Leistungspflicht für bereits eingetretene Vorsorgefälle,   5     Stichtag, Altersbestimmungen, Terminalter,
deren Eintritt oder Umfang durch die unvollständig               Pensionierung
oder falsch mitgeteilte Tatsache beeinflusst worden
ist. Sind für solche Vorsorgefälle bereits Leistungen
erbracht worden, werden diese von der Stiftung zu-         5.1   Stichtag
rückgefordert. Im Falle einer zu Unrecht gewährten
Prämienbefreiung werden ebenfalls Prämien nachver-         5.1.1
langt. Der Versicherungsschutz für die gesetzlichen        Als Stichtag gilt der 1. Januar eines Jahres. Per Stich-
Mindestleistungen gemäss BVG bleibt jedoch gegen           tag erfolgen jeweils die Gehalts-, Leistungs-, Beitrags-
entsprechende Prämienzahlung aufrechterhalten.             und Prämienanpassungen.

4.3   Erhöhung von Vorsorgeleistungen                      5.2   Altersbestimmung

4.3.1                                                      5.2.1
Eine Erhöhung von Vorsorgeleistungen kann von ei-          Als massgebendes Alter für die Bestimmung der Al-
ner Gesundheitsprüfung abhängig gemacht werden.            tersgutschriften einer versicherten Person gilt die Dif-
Ziffer 4.2 ist anwendbar.                                  ferenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und
                                                           dem Geburtsjahr.
4.3.2
Es wird jedoch keine Gesundheitsprüfung vorgenom-
men, sofern sich das versicherte Gehalt und die Vor-       5.3   Terminalter
sorgeleistungen im Rahmen des BVG bewegen.
                                                           5.3.1
4.3.3                                                      Das reglementarische Terminalter ist am Monatsers-
Bei arbeits- bzw. erwerbsunfähigen Personen ist eine       ten nach Vollendung des im Vorsorgeplan festgeleg-
Erhöhung der Vorsorgeleistungen grundsätzlich aus-         ten Altersjahres erreicht.
geschlossen. Die BVG-Mindestleistungen sind ge-
währleistet.
                                                           5.4   Pensionierung

4.4   Leistungsvorbehalt                                   5.4.1
                                                           Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Termin-
4.4.1                                                      alter. Die versicherte Person hat frühestens ab dem
Versicherte Personen, die innerhalb einer Vorbehalts-      vollendeten 58. Altersjahr die Möglichkeit, sich vorzei-
frist von fünf Jahren auf Grund eines vorbehaltenen        tig pensionieren zu lassen. Die Stiftung behält sich
Leidens arbeits- bzw. erwerbsunfähig werden, haben         vor, die Pensionierung im Fall der fortgesetzten oder
für die gesamte Dauer des Leistungsanspruchs ledig-        wieder aufgenommenen Erwerbstätigkeit rückgängig
lich Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (siehe       zu machen. Allfällige Gesetzes- und Verordnungsän-
u.a. Art. 23, 24 BVG, Art. 14 FZG). Im Todesfall gilt      derungen bleiben vorbehalten.
diese Bestimmung analog. Die Beitragsrückgewähr
(Ziffer 15) bleibt gewährleistet.                          5.4.2
                                                           Unter dem Begriff Pensionierung wird in diesem Per-
                                                           sonalvorsorge-Reglement immer sowohl die ordentli-
4.5   Deckungseinschränkung                                che als auch die vorzeitige und die aufgeschobene
                                                           Pensionierung verstanden.
4.5.1
Es besteht keine Anspruchsberechtigung auf Hinter-
lassenenleistungen vor der Pensionierung und Er-           5.5   Teilpensionierung
werbsunfähigkeitsleistungen, wenn die Arbeitsunfä-
higkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod        5.5.1
führt, bereits vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bzw.   Eine Teilpensionierung kann ab dem frühestmögli-
vor dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorge ein-        chen Pensionierungsalter gemäss Reglement erfol-
getreten ist.                                              gen. Die Modalitäten sind wie folgt geregelt:
                                                              es sind maximal drei Pensionierungsschritte mög-
4.5.2                                                         lich, wobei der dritte Schritt stets die vollständige
Für eine versicherte Person mit Geburtsgebrechen o-           Pensionierung ist;
der die als Minderjährige invalid geworden ist, ergibt        der Umfang eines Schrittes muss mindestens
sich die Anspruchsberechtigung und die Höhe der               20 % betragen;
Hinterlassenen- und Erwerbsunfähigkeitsleistungen             eine Teilpensionierung muss mit einer entspre-
ausschliesslich aus den gesetzlichen Bestimmungen             chenden Reduktion des Beschäftigungsgrades und
(Art. 23 lit. b und c, Art. 24 BVG).                          des Grundgehaltes einhergehen;
                                                              eine spätere Heraufsetzung des Beschäftigungs-
                                                              grades ist ausgeschlossen;
Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019                                                                             7
das versicherte Gehalt wird analog den Bestim-      Die Versicherung der übrigen Risikoleistungen (Invali-
      mungen im Vorsorgeplan bemessen.                    denrenten, Invaliden-Kinderrenten und Befreiung von
                                                          der Beitragszahlung, Anpassung an die Preisentwick-
5.5.2                                                     lung, allfällige zusätzliche Todesfallleistungen) erlischt
Die Stiftung behält sich vor, Anpassungen an die ge-      mit Erreichen des BVG-Terminalters.
setzlichen und steuerlichen Bestimmungen vorzuneh-
men. Sie trägt keine Verantwortung für die steuerliche    5.6.4
Behandlung im Einzelfall.                                 Die Weiterversicherung endet mit der Pensionierung
                                                          und in jedem Fall vollständig auf das Monatsende des
                                                          dritten Monats, sobald eine teilweise oder vollständige
5.6      Weiterversicherung nach Erreichen des ge-        Arbeitsunfähigkeit die Dauer von 3 Monaten über-
         setzlichen BVG-Terminalters                      schreitet. In den genannten Fällen werden die vorge-
                                                          sehenen reglementarischen Leistungen bei Pensio-
5.6.1                                                     nierung ausgerichtet.
Für vollständig erwerbsfähige versicherte Personen,
welche die Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber mit Er-      5.6.5
reichen des gesetzlichen BVG-Terminalters ganz oder       Die Finanzierung der Altersgutschriften und der übri-
teilweise weiterführen, kann die Vorsorge im Rahmen       gen Beiträge und Prämien richtet sich nach den regle-
der nachstehenden Bestimmungen weitergeführt wer-         mentarischen Bestimmungen. Die Höhe der Altersgut-
den.                                                      schriften richtet sich nach der bis zum ordentlichen
                                                          Terminalter anwendbaren Sparstufe. Die Beiträge und
5.6.2                                                     Prämien sind auch nach Eintritt einer Arbeitsunfähig-
Das Terminalter für die Vorsorge wird auf das Alter 70    keit bis zum Ende der Weiterversicherung geschuldet.
(Männer und Frauen) erhöht und der Sparprozess            Die Beiträge und Prämien reduzieren sich jedoch um
wird weitergeführt. Die Fälligkeit der Altersleistungen   die Aufwendungen für die nicht mehr versicherten
wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses,         Leistungen.
längstens aber bis zum 70. Altersjahr aufgeschoben
und der Umwandlungssatz für die Altersrente wird          5.6.6
entsprechend erhöht. Die Bestimmungen zur Teilpen-        Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen und
sionierung bleiben vorbehalten.                           Prämien übernimmt die Stiftung keine Verantwortung.

Der Einsatz von Vorsorgeguthaben zur Finanzierung         5.6.7
von Wohneigentum (Ziffer 25) ist nicht mehr möglich.      Für versicherte Personen welche sich per 1. Januar
                                                          2016 bereits in der Weiterversicherung befinden, gilt
Einkäufe können weiterhin getätigt werden, jedoch be-     weiterhin der Versicherungsumfang gemäss dem bei
schränkt auf das Einkaufspotential, das bei Erreichen     Beginn der Weiterversicherung gültigen Reglement.
des ordentlichen reglementarischen Terminalters vor-
handen war und reduziert um die während der Weiter-
versicherung geleisteten Altersgutschriften, Einlagen
und Zinsen.

5.6.3
Bei Tod nach Erreichen des BVG-Terminalters sind
folgende Hinterlassenenleistungen versichert:
 - Eine Ehegattenrente in Höhe von 60 % der voraus-
    sichtlichen Altersrente im Alter 70
 - Eine Lebenspartnerrente in Höhe von 60 % der vo-
    raussichtlichen Altersrente im Alter 70
 - Eine Waisenrente in Höhe von 20 % der voraus-
    sichtlichen Altersrente im Alter 70.

Die Übergangsregelung gemäss Ziffer 5.6.7 bleibt vor-
behalten.

Die Beitragsrückgewähr bleibt garantiert. Es gilt Zif-
fer 15.

8                                                                        Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019
6     Gehaltsdefinitionen                                6.4   Versichertes Gehalt

                                                         6.4.1
6.1   Grundgehalt                                        Als versichertes Gehalt gilt das im Vorsorgeplan um-
                                                         schriebene Gehalt.
6.1.1
Als Grundgehalt gilt das im Vorjahr ausgerichtete        6.4.2
AHV-beitragspflichtige Jahresgehalt unter Berücksich-    Für Personen, die im Sinne des IVG teilweise invalid
tigung der bereits eingetretenen bzw. für das laufende   sind oder nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversi-
Jahr vereinbarten Änderungen.                            chert werden, ist Ziffer 6.2.2 sinngemäss anwendbar.
Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, wer-
den nicht berücksichtigt. Als solche gelten insbeson-
                                                         6.5   Gehaltsbegrenzung
dere Dienstaltersgeschenke und dergleichen sowie
vertraglich nicht zugesicherte und/oder nur unregel-
                                                         6.5.1
mässig ausgerichtete Sondervergütungen.
                                                         Die Stiftung legt für das versicherte Gehalt eine obere
                                                         Grenze fest. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmun-
6.1.2
                                                         gen (Art. 79c BVG) zu berücksichtigen. Hat die versi-
Ist ein Arbeitnehmer nicht während eines ganzen Jah-
                                                         cherte Person mehrere Vorsorgeverhältnisse und
res beim gleichen Unternehmen beschäftigt, so gilt als
                                                         überschreitet die Summe aller ihrer AHV-beitrags-
massgebendes Grundgehalt dasjenige Gehalt, das er
                                                         pflichtigen Gehälter und Einkommen das Zehnfache
bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
                                                         des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG,
                                                         so muss sie jede ihrer Vorsorgeeinrichtungen über die
                                                         Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse sowie die darin
6.2   BVG-Gehalt
                                                         versicherten Gehälter und Einkommen informieren.
6.2.1
Das BVG-Gehalt entspricht dem Teil des Grundgehal-
                                                         6.6   Gehaltsanpassungen
tes zwischen 7/8 der maximalen einfachen AHV-Al-
tersrente und dem dreifachen Betrag der maximalen
                                                         6.6.1
einfachen AHV-Altersrente. Beträgt das BVG-Gehalt
                                                         Anpassungen des versicherten Gehaltes erfolgen
weniger als ein Achtel der maximalen einfachen AHV-
                                                         grundsätzlich per Stichtag. Bei besonders grosser Ge-
Altersrente, so wird es auf diesen Betrag aufgerundet.
                                                         haltsänderung kann im Einvernehmen zwischen dem
                                                         Arbeitgeber, der versicherten Person und der Stiftung
6.2.2
                                                         das versicherte Gehalt auch unterjährig angepasst
Für Personen, die im Sinne des IVG teilweise invalid
                                                         werden. Vorbehalten bleibt Ziffer 4.3.
sind, werden die in Ziffer 6.2.1 definierten Grenzbe-
träge entsprechend dem Teilrentenanspruch der IV
                                                         6.6.2
gekürzt. Der Mindestbetrag bleibt jedoch gewährleis-
                                                         Bei vorübergehender Gehaltssenkung wegen Krank-
tet. Diese Kürzung erfolgt sinngemäss auch während
                                                         heit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus
der provisorischen Weiterversicherung gemäss
                                                         ähnlichen Gründen bleibt das versicherte Gehalt so
Art. 26a BVG.
                                                         lange unverändert, wie die gesetzliche Lohnfortzah-
                                                         lungspflicht des Arbeitgebers andauern würde oder
6.2.3
                                                         ein Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f des Obligatio-
Die festgelegten Grenzbeträge sind von der Bundes-
                                                         nenrechts dauert. Auf Verlangen der versicherten Per-
gesetzgebung abhängig. Sie werden dieser ange-
                                                         son wird das versicherte Gehalt jedoch herabgesetzt.
passt, ohne dass eine Reglementsänderung erfolgt.
                                                         6.6.3
6.3   UVG-Gehalt                                         Bei Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit bleibt das versi-
                                                         cherte Gehalt grundsätzlich unverändert. Vorbehalten
6.3.1                                                    bleibt eine Gehaltsanpassung im Rahmen der verblei-
Das UVG-Gehalt entspricht dem Grundgehalt bis zu         benden Erwerbsfähigkeit, sofern diese mehr als 30 %
dem vom Bundesgesetz über die Unfallversicherung         beträgt.
(UVG) festgelegten Höchstbetrag des versicherten
Verdienstes.

Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019                                                                       9
7     Altersguthaben                                      7.4   Projiziertes Altersguthaben ohne Zins

                                                          7.4.1
7.1   Altersguthaben am Ende eines laufenden              Das projizierte Altersguthaben ohne Zins wird ermittelt
      Jahres                                              aus dem Altersguthaben am Ende des laufenden Jah-
                                                          res und der Summe der Altersgutschriften für die bis
7.1.1                                                     zum Terminalter fehlenden Jahre ohne Zins.
Das Altersguthaben einer versicherten Person am
Ende des laufenden Jahres besteht aus:
   den in diesem Personalvorsorge-Reglement vorge-        7.5   Projiziertes Altersguthaben mit Zins
   schriebenen Altersgutschriften bis Ende des Vor-
   jahres, verzinst bis Ende des laufenden Jahres;        7.5.1
   den der versicherten Person gutgeschriebenen           Das projizierte Altersguthaben mit Zins wird ermittelt
   Austrittsleistungen und Einmaleinlagen, verzinst       aus dem Altersguthaben am Ende des laufenden Jah-
   bis Ende des laufenden Jahres;                         res inklusive Zins bis zum Terminalter und der
   den unverzinsten Altersgutschriften für das lau-       Summe der Altersgutschriften für die bis zum Termin-
   fende Jahr.                                            alter fehlenden Jahre samt Zins.

                                                          7.5.2
7.2   Altersguthaben im Vorsorgefall bzw. bei             Der Zinssatz für die Berechnung des projizierten Al-
      Austritt                                            tersguthabens mit Zins braucht mit den Zinssätzen
                                                          gemäss Ziffer 7.3.1 nicht identisch zu sein und wird in
7.2.1                                                     geeigneter Form mitgeteilt.
Das Altersguthaben einer versicherten Person setzt
sich im Vorsorgefall und beim Austritt aus der Vorsor-
geeinrichtung wie folgt zusammen:                         7.6   Teilweise Bezüge von Altersguthaben
   aus dem Altersguthaben am Ende des Vorjahres,
   verzinst pro rata temporis bis zum Eintritt des Vor-   7.6.1
   sorgefalles bzw. bis zum Austrittstermin;              Teilweise Bezüge von Altersguthaben (teilweiser Ka-
   den unverzinsten Altersgutschriften für das lau-       pitalbezug bei Pensionierung, Vorbezug für Wohnei-
   fende Jahr pro rata temporis bis zum Eintritt des      gentum oder Übertragung von Guthaben bei Schei-
   Vorsorgefalles bzw. bis zum Austrittstermin;           dung) werden soweit möglich anteilmässig dem Min-
   den der versicherten Person gutgeschriebenen           destaltersguthaben gemäss BVG und dem überobli-
   Austrittsleistungen und Einmaleinlagen verzinst bis    gatorischen Altersguthaben entnommen. Bei Schei-
   zum Eintritt des Vorsorgefalles bzw. bis zum Aus-      dung bleiben anderslautende Anordnungen im Schei-
   trittstermin.                                          dungsurteil vorbehalten.

7.2.2
Für die Berechnung allfälliger, vom projizierten BVG-     8     Umwandlungssatz
Altersguthaben abhängigen Risikoleistungen be-
schränkt sich das im Vorsorgefall zu berücksichti-
gende Altersguthaben auf das Mindestaltersguthaben        8.1   Umwandlungssatz für Risikoleistungen
gemäss BVG am Ende des laufenden Jahres und die
Summe der vom BVG vorgeschriebenen Altersgut-             8.1.1
schriften für die bis zum Terminalter fehlenden Jahre     Für die Berechnung der von den projizierten Altersgut-
ohne Zins.                                                haben abhängigen Risikoleistungen sind die in Art. 14
                                                          Abs. 2 BVG und vom Bundesrat festgelegten Um-
                                                          wandlungssätze massgebend. Eine Änderung dieser
7.3   Verzinsung des Altersguthabens                      Umwandlungssätze durch den Bundesrat bzw. durch
                                                          den Gesetzgeber bewirkt eine entsprechende Anpas-
7.3.1                                                     sung der anwartschaftlichen Leistungen.
Das Mindestaltersguthaben gemäss BVG wird mit
dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz verzinst.
Für die Verzinsung des überobligatorischen Altersgut-
habens gilt ein vom Stiftungsrat festgelegter Zinssatz.
Die jeweils gültigen Zinssätze werden in geeigneter
Form mitgeteilt.

10                                                                      Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019
Vorsorgeleistungen
9     Leistungsübersicht                                  10.2 Höhe und Dauer des Rentenanspruchs

                                                          10.2.1
9.1   Altersleistungen                                    Die Höhe der jährlichen Altersrente wird anhand des
                                                          bei der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens
9.1.1                                                     bestimmt. Massgebend für die Bestimmung ist der in
Wird eine versicherte Person pensioniert, richtet die     diesem Zeitpunkt gültige, von der Eidgenössischen Fi-
Stiftung die folgenden Leistungen aus:                    nanzmarktaufsicht FINMA genehmigte Kollektivversi-
    lebenslängliche Altersrente (Ziffer 10)               cherungstarif. Die nach diesem Tarif berechnete
    Pensionierten-Kinderrenten (Ziffer 11).               Rente wird der versicherten Person lebenslänglich ga-
                                                          rantiert.

                                                          10.2.2
9.2   Hinterlassenenleistungen
                                                          Für das Mindestaltersguthaben gemäss BVG sind die
                                                          vom Bundesrat bzw. vom Gesetzgeber festgelegten
9.2.1
                                                          Berechnungsgrundlagen gewährleistet.
Beim Tode einer versicherten Person können gegen-
über der Stiftung die folgenden Leistungen bean-
                                                          10.2.3
sprucht werden:
                                                          Bezieht eine versicherte Person bei Erreichen des
   Ehegattenrente, Rente an eingetragene Partner
                                                          Terminalters von der Stiftung eine Invalidenrente und
   (Ziffer 12)
                                                          ist die gesetzliche Invalidenrente grösser als die ge-
   Lebenspartnerrente (nicht eingetragene Partner-
                                                          setzliche Altersrente, so wird die Altersrente um diese
   schaften) (Ziffer 13)
                                                          Differenz erhöht.
   Waisenrenten (Ziffer 14)
   Beitragsrückgewähr (Ziffer 15)
   Todesfallkapital (Ziffer 16).
                                                          10.3 Alterskapital

                                                          10.3.1
9.3   Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit                   Die versicherte Person kann anstelle der Altersrente
                                                          die Auszahlung der Altersleistung in Form eines Kapi-
9.3.1                                                     tals verlangen. Der Kapitalbezug ist beschränkt auf
Wird eine versicherte Person vor ihrer Pensionierung      das dem Erwerbsfähigkeitsgrad entsprechenden Al-
teilweise oder vollständig arbeits- bzw. erwerbsunfä-     tersguthaben. Massgebend ist der Erwerbsfähigkeits-
hig, erbringt die Stiftung die folgenden Leistungen:      grad zum Zeitpunkt der Einreichung der Kapitaloption.
    Invalidenrente (Ziffer 18)                            Ein schriftliches Begehren muss der Stiftung vor der
    Invaliden-Kinderrenten (Ziffer 19)                    ersten Altersrentenzahlung vorliegen. Ist eine versi-
    Befreiung von der Beitragszahlung (Ziffer 20).        cherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetrage-
                                                          ner Partnerschaft, so ist die Auszahlung des Alterska-
                                                          pitals nur zulässig, wenn der Ehegatte oder der einge-
9.4   Austrittsleistung                                   tragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die versi-
                                                          cherte Person die schriftliche Zustimmung des Ehe-
9.4.1                                                     gatten bzw. des eingetragenen Partners nicht einho-
Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses er-    len oder wird sie ihm verweigert, so kann sie das Zivil-
bringt die Stiftung eine Austrittsleistung (Ziffer 21).   gericht anrufen.

                                                          Die Stiftung schuldet auf das Alterskapital solange
Altersleistungen                                          keinen Zins, als die versicherte Person die Zustim-
                                                          mung nicht beibringt.

10    Altersrente                                         10.3.2
                                                          Bei Auszahlung eines Alterskapitals entfallen anteils-
                                                          mässig sämtliche Ansprüche auf allfällige Vorsorge-
10.1 Grundsatz                                            leistungen, insbesondere Hinterlassenenrenten und
                                                          Pensionierten-Kinderrenten. Bei Eintritt eines Teilliqui-
10.1.1                                                    dationstatbestandes (Anhang lV des Personalvor-
Wird eine versicherte Person pensioniert, so hat sie      sorge-Reglementes) wird die versicherte Person im
Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente.            Umfang der als Alterskapital bezogenen Altersleistung
                                                          bei der Verteilung von freien Mitteln nicht mehr be-
                                                          rücksichtigt.

Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019                                                                       11
10.3.3                                                    12.1.2
Unter Beachtung der versicherungstechnischen und          Die beim Zivilstandsamt eingetragene Partnerschaft
gesetzlichen Vorschriften ist auch eine teilweise Kapi-   (Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft
talabfindung möglich.                                     gleichgeschlechtlicher Paare) ist der Ehe gleichge-
                                                          stellt. Die Eintragung der Partnerschaft beim Zivil-
10.3.4                                                    standsamt ist der Heirat/ Eheschliessung gleichge-
Im Übrigen sind die Bestimmungen zum Kapitalaus-          stellt. Die gerichtliche Auflösung der eingetragenen
zahlungsverbot gemäss Ziffer 29.3.11 anwendbar.           Partnerschaft ist der Scheidung gleichgestellt (siehe
                                                          Ziffern 12.6.1, 21.5). Beim Tod eines eingetragenen
                                                          Partners ist der überlebende eingetragene Partner ei-
11    Pensionierten-Kinderrenten                          ner verwitweten Person gleichgestellt.
                                                          In diesem Reglement sind unter den Begriffen Ehe-
                                                          gatten, Witwen und Witwer die eingetragenen Partner
11.1 Grundsatz                                            stets mitzuverstehen, auch wenn sie nicht ausdrück-
                                                          lich erwähnt sind. Begriffe wie Ehe, Folgeehe, Heira-
11.1.1                                                    ten, Wiederverheiratung etc. sind sinngemäss auf die
Eine versicherte Person, der eine Altersrente zusteht,    eingetragenen Partnerschaften anzuwenden. Der Be-
hat für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai-    griff eingetragener Partner umfasst auch die eingetra-
senrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine           gene Partnerin.
Pensionierten-Kinderrente.

                                                          12.2 Höhe der Rente
11.2 Höhe und Dauer des Rentenanspruchs
                                                          12.2.1
11.2.1                                                    Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung,
Die Höhe der Rente beträgt pro Kind jährlich 20 % der     wird die im Vorsorgeplan aufgeführte Ehegattenrente
laufenden Altersrente.                                    ausgerichtet.

11.2.2                                                    12.2.2
Wird eine laufende Invaliden-Kinderrente durch eine       Stirbt eine versicherte Person nach der Pensionie-
Pensionierten-Kinderrente abgelöst, so entspricht         rung, beträgt die Ehegattenrente jährlich 60 % der Al-
diese mindestens der bisherigen Invaliden-Kinder-         tersrente, die die verstorbene Person bezogen hat.
rente.

11.2.3                                                    12.3 Wiederverheiratung
Die Bestimmungen über die Waisenrente (Zif-
fer 14.2.3 ff.) sind sinngemäss anwendbar.                12.3.1
                                                          Heiratet der Ehegatte vor Vollendung des 45. Alters-
                                                          jahres erneut, endet der Anspruch auf die Ehegatten-
Hinterlassenenleistungen                                  rente. An ihre Stelle tritt der Anspruch auf eine Kapi-
                                                          talabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.

12    Ehegattenrente, Rente an eingetragene Part-         12.3.2
      ner                                                 Erfolgt die Wiederverheiratung nach Vollendung des
                                                          45. Altersjahres, wird die Ehegattenrente lebensläng-
                                                          lich ausbezahlt.
12.1 Grundsatz

12.1.1                                                    12.4 Kürzungsregeln
Beim Tod einer versicherten Person hat der hinterblie-
bene Ehegatte Anspruch auf eine Rente. Der An-            12.4.1
spruch besteht ungeachtet des Alters des Ehegatten,       Ist der Ehegatte beim Entstehen des Anspruchs auf
der Dauer der Ehe und der Anzahl der Kinder.              eine Ehegattenrente mehr als 10 Jahre jünger als die
                                                          versicherte Person, so wird die Rente für jedes die
                                                          Differenz von 10 Jahren übersteigende ganze oder
                                                          angebrochene Jahr um je 1 % der vollen Ehegatten-
                                                          rente gekürzt.

12                                                                      Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019
12.4.2                                                     12.5 Kapitalabfindung
Hat die versicherte Person nach Vollendung des
65. Altersjahres geheiratet, so wird die Ehegatten-        12.5.1
rente auf folgende Anteile herabgesetzt:                   Anstelle der Rente kann der Ehegatte eine Kapitalab-
Eheschliessung während des                                 findung verlangen. Eine entsprechende Erklärung hat
66. Altersjahres: 80 %                                     er vor der ersten Rentenzahlung abzugeben. Die
67. Altersjahres: 60 %                                     Höhe der Abfindung wird gemäss den versicherungs-
68. Altersjahres: 40 %                                     technischen Grundsätzen berechnet.
69. Altersjahres: 20 %
                                                           12.5.2
12.4.3                                                     Für einen Ehegatten, der beim Tode der versicherten
Es entsteht kein Anspruch auf eine Ehegattenrente,         Person das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hat,
wenn die Ehe geschlossen wurde, nachdem die versi-         wird der so berechnete Abfindungswert für jedes
cherte Person das 69. Altersjahr vollendet hatte.          ganze oder angebrochene Jahr, um welches der Ehe-
                                                           gatte jünger als 45 Jahre alt ist, um 3 % gekürzt. Der
12.4.4                                                     Abfindungswert beträgt jedoch im Minimum vier Jah-
Hat die versicherte Person nach Vollendung des             resrenten.
65. Altersjahres geheiratet und litt sie zu diesem Zeit-
punkt an einer schweren Krankheit, die ihr bekannt
sein musste, so wird keine Ehegattenrente ausgerich-       12.6 Anspruch des geschiedenen Ehegatten
tet, falls sie innerhalb von zwei Jahren nach der Ehe-
schliessung an dieser Krankheit stirbt.                    12.6.1
                                                           Der von einer versicherten Person geschiedene Ehe-
12.4.5                                                     gatte ist bei deren Tode einem Ehegatten gleichge-
Die Kürzungsregeln werden multiplikativ angewandt,         stellt, sofern er mindestens 10 Jahre mit der versi-
wenn im Einzelfall mehrere Kürzungstatbestände er-         cherten Person verheiratet war und sofern ihm im
füllt sind.                                                Scheidungsurteil eine Rente nach Art. 124e Abs. 1
                                                           oder 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde. Der An-
Hätte der hinterlassene Ehegatte ohne die erfolgte         spruch besteht, solange die Rente geschuldet gewe-
Eheschliessung Anspruch auf eine Lebenspartner-            sen wäre. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
rente, so erhält der hinterlassene Ehegatte mindes-        sinngemäss. Eine allfällige Rente wird zusätzlich um
tens eine Ehegattenrente in der Höhe dieser Lebens-        jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit an-
partnerrente.                                              deren Sozialversicherungsleistungen den Anspruch
                                                           aus dem Scheidungsurteil übersteigt.
12.4.6
Wird die reglementarische Ehegattenrente gemäss
den vorstehenden Bestimmungen gekürzt oder entfällt        13     Lebenspartnerrente (nicht eingetragene
sie gänzlich, besteht mindestens ein Anspruch auf die             Partnerschaften)
gesetzliche Ehegattenrente unter der Voraussetzung,
dass der Ehegatte
                                                           13.1 Grundsatz
   für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder auf-
   kommen muss                                             13.1.1
   oder                                                    Beim Tod einer versicherten Person hat ein hinterblie-
   das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe min-        bener Lebenspartner Anspruch auf eine Rente, sofern
   destens fünf Jahre gedauert hat.                        die nachfolgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
                                                           sind.
Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, er-
hält er anstelle der Rente eine Abfindung in der Höhe
von drei Mindestehegattenrenten gemäss BVG.                13.2   Höhe der Rente

                                                           13.2.1
                                                           Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung,
                                                           wird die im Vorsorgeplan aufgeführte Lebenspartner-
                                                           rente ausgerichtet.

                                                           13.2.2
                                                           Stirbt eine versicherte Person nach der Pensionie-
                                                           rung, beträgt die Lebenspartnerrente jährlich 60 % der
                                                           Altersrente, die die verstorbene Person bezogen hat.

Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019                                                                      13
13.3 Anspruchsvoraussetzungen                            14    Waisenrenten

13.3.1
Anspruch auf die im Vorsorgeplan definierte Lebens-      14.1 Grundsatz
partnerrente hat der hinterbliebene Lebenspartner
(verschiedenen oder gleichen Geschlechts) einer ver-     14.1.1
sicherten Person, wenn die versicherte Person stirbt,    Beim Tod einer versicherten Person hat jedes Kind
die versicherte Person am 31.12.2004 keine volle In-     Anspruch auf eine Waisenrente. Ist im Vorsorgeplan
validenrente bezogen hat und alle folgenden Bedin-       ebenfalls eine Vollwaisenrente ausgewiesen, wird für
gungen erfüllt sind.                                     Vollwaisen zusätzlich zur versicherten Waisenrente
                                                         eine Rente ausgerichtet. Als Vollwaisen gelten die
13.3.2                                                   rentenberechtigten Kinder der versicherten Person,
Die Lebenspartner haben nachweislich und ununter-        wenn diese stirbt und der andere Elternteil vorverstor-
brochen mindestens während der letzten fünf Jahre        ben ist oder der hinterbliebene Elternteil stirbt.
vor dem Tod der versicherten Person in einer Lebens-
gemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt,
oder sie haben zum Zeitpunkt des Todes der versi-        14.2 Höhe und Dauer des Rentenanspruchs
cherten Person nachweislich in einer Lebensgemein-
schaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und          14.2.1
der hinterbliebene Lebenspartner muss für mindes-        Stirbt die versicherte Person vor der Pensionierung,
tens ein gemeinsames Kind aufkommen.                     wird die im Vorsorgeplan aufgeführte Waisen- bzw.
                                                         Vollwaisenrente ausgerichtet.
13.3.3
Beide Lebenspartner sind zum Zeitpunkt des Todes         14.2.2
der versicherten Person weder verheiratet noch in ei-    Stirbt die versicherte Person nach der Pensionierung,
ner eingetragenen oder anderen Lebenspartnerschaft.      beträgt die Höhe der Waisenrente jährlich 20 % der
                                                         Altersrente, welche die verstorbene Person bezogen
13.3.4                                                   hat.
Die Lebenspartner sind nicht im Sinne von Art. 95 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verwandt.        14.2.3
                                                         Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Al-
13.3.5                                                   tersjahres des Kindes ausgerichtet. Kinder, die sich in
Der hinterbliebene Lebenspartner bezieht keine Ehe-      Ausbildung befinden, sind bis zum Abschluss dersel-
gatten- oder Lebenspartnerrente aus einer vorherge-      ben anspruchsberechtigt. Die Anspruchsberechtigung
henden Ehe oder Lebensgemeinschaft und hat auch          dauert jedoch längstens bis zur Vollendung des
keine Kapitalleistung anstelle einer solchen Rente be-   25. Altersjahres.
zogen.
                                                         14.2.4
13.3.6                                                   Für den Monat, in welchem der Anspruch entfällt, wird
Das Formular "Anmeldung für eine Lebenspartner-          die ganze Rente ausbezahlt.
rente" wurde vollständig ausgefüllt und von beiden Le-
benspartnern unterschrieben vor dem Tod und vor der
vollständigen Pensionierung der versicherten Person      14.3 Erwerbsunfähige Kinder
an die Stiftung bzw. an die Helvetia gesandt. In be-
gründeten Ausnahmefällen kann die Stiftung auf die       14.3.1
Einreichung des Anmeldeformulars verzichten.             Kinder haben, solange sie selbst erwerbsunfähig sind,
                                                         über das 18. Altersjahr hinaus Anspruch auf eine Wai-
13.3.7                                                   senrente, sofern ihre Erwerbsunfähigkeit schon vor
Die zur Prüfung des Anspruchs von der Stiftung ein-      dem 25. Altersjahr bestanden hat und sofern sie keine
verlangten Unterlagen sind vom hinterbliebenen Le-       Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge, der Un-
benspartner beizubringen.                                fall- oder der Militärversicherung beziehen. Nach Voll-
                                                         endung des 18. Altersjahres wird die Höhe der Rente
13.3.8                                                   dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entsprechend fest-
Die Bestimmungen der Ehegattenrente gelten sinnge-       gelegt.
mäss. Insbesondere sind für Lebenspartnerrenten die
für Ehegattenrenten geltenden Kürzungsregelungen
anwendbar. Bei der Anwendung der Kürzungsrege-
lungen nach Ziffer 12 wird die Dauer der Lebenspart-
nerschaft der Dauer der Ehe gleichgestellt.

14                                                                     Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019
14.4 Stiefkinder und Pflegekinder                           Als unterhaltspflichtig gelten verheiratete Personen
                                                            sowie Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern.
14.4.1                                                      Als unterstützungspflichtig gelten Personen, die ge-
Stiefkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente,            genüber Verwandten Unterstützungspflichten gemäss
falls sie von der versicherten Person überwiegend un-       Art. 328 ZGB erfüllen.
terhalten worden sind, Pflegekinder, falls sie von der
versicherten Person unentgeltlich zu dauernder Pflege       Ein allfälliges "Todesfallkapital für verheiratete Perso-
und Erziehung aufgenommen worden sind.                      nen" ist versichert für verheiratete Personen sowie für
                                                            Personen mit einem Lebenspartner mit Anspruch auf
                                                            eine Lebenspartnerrente gemäss Ziffer 13.
14.5 Ablösung von laufenden Renten                          Ein allfälliges "Todesfallkapital für nicht verheiratete
                                                            Personen" ist versichert für nicht verheiratete Perso-
14.5.1                                                      nen mit Ausnahme von Personen mit einem Lebens-
Wird eine laufende Invaliden-Kinderrente oder Pensio-       partner mit Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ge-
nierten-Kinderrente durch eine Waisenrente abgelöst,        mäss Ziffer 13.
so entspricht die Waisenrente mindestens der bisheri-       Für die individuellen Ansprüche der Begünstigten ist
gen Kinderrente.                                            die Begünstigtenordnung gemäss Ziffer 17 nachfol-
                                                            gend massgebend.

15    Beitragsrückgewähr
                                                            17      Begünstigung

15.1 Grundsatz
                                                            17.1 Grundsatz
15.1.1
Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der         17.1.1
Pensionierung kein Anspruch auf eine Ehegatten-             Anspruch auf das Todesfallkapital bzw. die Beitrags-
rente, auf eine Rente an den geschiedenen Ehegatten         rückgewähr haben die Hinterlassenen unabhängig
oder auf eine Lebenspartnerrente, wird das bis zum          vom Erbrecht gemäss folgender Rangordnung:
Zeitpunkt des Todes angesammelte Altersguthaben in
Kapitalform ausbezahlt.                                     a) die reglementarisch anspruchsberechtigten Ehe-
                                                               gatten, eingetragenen Partner und Waisen,
15.1.2
Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der              natürliche Personen, die von der verstorbenen
Pensionierung ein Anspruch auf eine Ehegattenrente,              Person in erheblichem Masse unterstützt worden
auf eine Rente an den geschiedenen Ehegatten oder                sind, die Person, die mit dieser in den letzten fünf
auf eine Lebenspartnerrente, wird ein Kapital fällig,            Jahren bis zu ihrem Tode ununterbrochen eine Le-
sofern das angesammelte Altersguthaben den Bar-                  bensgemeinschaft geführt hat sowie die Person,
wert bzw. den Abfindungswert der fällig werdenden                die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemein-
Leistungen an den Ehegatten, den geschiedenen                    samer Kinder aufkommen muss,
Ehegatten oder an den Lebenspartner übersteigt. Das
Kapital entspricht in diesem Falle der Differenz zwi-            zu gleichen Teilen unter allen anspruchsberechtig-
schen dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam-                   ten Personen;
melten Altersguthaben und dem Barwert bzw. Abfin-
dungswert.                                                  b) beim Fehlen von begünstigten Personen nach
                                                               lit. a): die Kinder der verstorbenen Person, welche
                                                               die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziffer 14
16    Todesfallkapital                                         nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, in
                                                               Anlehnung an die gesetzlichen erbrechtlichen Tei-
                                                               lungsregeln;
16.1 Grundsatz
                                                            c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den
16.1.1                                                         lit. a) und b): die übrigen gesetzlichen Erben, unter
Ist im Vorsorgeplan ein Todesfallkapital ausgewiesen,          Ausschluss des Gemeinwesens, in Anlehnung an
so wird beim Tod einer versicherten Person vor der             die gesetzlichen erbrechtlichen Teilungsregeln im
Pensionierung unter folgenden Voraussetzungen ein              Umfang von 50 % des vorhandenen Altersgutha-
Todesfallkapital ausgerichtet:                                 bens.
    die versicherte Person gehört dem Personenkreis
    an, für den das Todesfallkapital gemäss Vorsorge-
    plan versichert ist und
    diese Person ist vor Eintritt des versicherten Ereig-
    nisses der Stiftung entsprechend gemeldet wor-
    den.
Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019                                                                          15
17.1.2                                                     18.2 Höhe und Dauer des Rentenanspruchs
Für Personen nach Ziffer 17.1.1 lit. a) Abs. 2 gelten
zusätzlich folgende Einschränkungen:                       18.2.1
                                                           Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem
Es besteht kein Anspruch, wenn die begünstigte Per-        Vorsorgeplan.
son eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus ei-
ner vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft             18.2.2
bezieht.                                                   Der Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente er-
                                                           lischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person,
Der Anspruch entfällt, wenn die Stiftung bei Auszah-       mit dem Erreichen des reglementarischen Terminal-
lung der Hinterlassenenleistungen nach Ziffer 17           ters oder, unter Vorbehalt von Ziffer 18.2.4, mit dem
keine Kenntnis vom Vorhandensein von Personen              Sinken des Erwerbsunfähigkeitsgrades unter 40 %.
nach Ziffer 17.1.1 lit. a) Abs. 2 hat.
                                                           18.2.3
Es besteht kein Anspruch für den geschiedenen Ehe-         Die versicherte Person hat Anspruch auf:
gatten.
                                                           a) eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV
17.1.3                                                        zu mindestens 70 % invalid ist;
Teile der Beitragsrückgewähr, die mangels Bezugsbe-        b) eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu
rechtigter nicht auszurichten sind, werden dem freien         60 % invalid ist;
Vorsorgevermögen des Vorsorgewerkes (Ziffer 31.1)          c) eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %
gutgeschrieben.                                               invalid ist;
                                                           d) eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 %
                                                              invalid ist.
17.2 Änderung der Begünstigtenordnung
                                                           Bei Eintritt der Invalidität im Sinne der IV vor dem
17.2.1                                                     1.1.2007: siehe Übergangsbestimmungen Ziffer 36.2.
Die versicherte Person kann in einer schriftlichen Er-
klärung die Ansprüche der Begünstigten näher be-           18.2.4
zeichnen. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann       Wird einer versicherten Person mit Anspruch auf eine
in dieser Erklärung auch von der vorstehenden Rang-        Invalidenrente der Stiftung die Rente der Invalidenver-
ordnung der Anspruchsberechtigung abgewichen wer-          sicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades
den, sofern dadurch der Vorsorgezweck besser er-           herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versi-
reicht werden kann. Eine entsprechende Erklärung ist       cherte Person während drei Jahren zu den gleichen
bei der Stiftung zu deponieren. Personen ausserhalb        Bedingungen weiterversichert, sofern sie vor der Her-
der unter Ziffer 17.1.1 umschriebenen Gruppen kön-         absetzung oder Aufhebung der Rente an Massnah-
nen nicht begünstigt werden.                               men zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilge-
                                                           nommen hat oder die Rente wegen der Wiederauf-
17.2.2                                                     nahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Be-
Liegt keine derartige Erklärung vor, so erfolgt die Auf-   schäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben
teilung nach der Begünstigtenordnung gemäss Zif-           wurde.
fer 17.1.1.                                                Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch
                                                           bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Per-
                                                           son eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht.
Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit                          Während der Weiterversicherung wird die Rente ent-
                                                           sprechend dem verminderten Invaliditätsgrad gekürzt,
                                                           soweit wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen
18    Invalidenrente                                       der versicherten Person ausgeglichen wird.

18.1 Grundsatz                                             18.3 Definition der Erwerbsunfähigkeit

18.1.1                                                     18.3.1
Wird eine versicherte Person vor der Pensionierung         Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte
erwerbsunfähig, entsteht im Rahmen der nachfolgen-         Person im Sinne des IVG invalid ist.
den Bestimmungen Anspruch auf eine Invalidenrente
(siehe auch Ziffer 28.1).

16                                                                       Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019
18.4 Grad der Erwerbsunfähigkeit                          19.2.2
                                                          Es gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen
18.4.1                                                    wie beim Bezug der Invalidenrente (Ziffern 18.1 –
Für die Bemessung des Grades der Erwerbsunfähig-          18.5) und der Waisenrenten (Ziffer 14).
keit wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und nach
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen         20     Befreiung von der Beitragszahlung
der IV durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie-         20.1 Beginn, Umfang und Dauer des Anspruchs
len könnte, wenn sie nicht erwerbsunfähig geworden
wäre.                                                     20.1.1
                                                          Ist eine versicherte Person vor der Pensionierung län-
Die Stiftung anerkennt grundsätzlich den von der IV       ger als die im Vorsorgeplan festgelegte Wartefrist zu
festgelegten Erwerbsunfähigkeitsgrad.                     mindestens 40 % ununterbrochen arbeitsunfähig,
                                                          setzt die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach Ab-
                                                          lauf dieser Wartefrist teilweise oder vollständig aus.
18.5 Beginn des Rentenanspruchs und Wartefrist
                                                          20.1.2
18.5.1                                                    Während des ersten Jahres ab Beginn der Arbeitsun-
Der Anspruch auf Ausrichtung der Mindestinvaliden-        fähigkeit erfolgt die Beitragsbefreiung auf der Grund-
rente gemäss BVG beginnt gleichzeitig mit jenem ge-       lage der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, da-
genüber der IV, jener auf Ausrichtung einer überobli-     nach erfolgt die Beitragsbefreiung auf der Grundlage
gatorischen Invalidenrente nach Ablauf der im Vorsor-     des von der IV festgelegten IV-Grads. In beiden Fäl-
geplan genannten Wartefrist.                              len bemisst sich der Umfang der Beitragsbefreiung
Der gesamte Rentenanspruch wird jedoch so lange           sinngemäss nach der Staffelung nach Ziffer 18.2.3.
aufgeschoben, wie die versicherte Person im Um-
fange von mindestens 80 % des entgangenen Gehal-          20.1.3
tes Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung      Bei erneutem Auftreten einer Arbeitsunfähigkeit aus
bezieht. An der Finanzierung der Krankentaggeldver-       gleicher Ursache ist Ziffer 18.5.2 sinngemäss an-
sicherung muss der Arbeitgeber zu mindestens der          wendbar.
Hälfte beteiligt sein.
                                                          20.1.4
18.5.2                                                    Während der Dauer einer provisorischen Weiterversi-
Das erneute Auftreten einer Arbeits- bzw. Erwerbsun-      cherung (Ziffer 18.2.4) bleibt die Befreiung von der
fähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) gilt, unter     Beitragszahlung im bisherigen Umfang bestehen.
Vorbehalt von Ziffer 18.2.4, als neues Ereignis mit
neuer Wartefrist, wenn die versicherte Person vor
dem Rückfall während mehr als einem Jahr ununter-         Austrittsleistung und Ehescheidung, Nachde-
brochen vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig war.       ckung, Rückerstattung und Verrechnung
Für Rückfälle innert eines Jahres, welche keine neue
Wartefrist auslösen, werden die in der Zwischenzeit
erfolgten Leistungsanpassungen rückgängig gemacht.        21     Austrittsleistung und Ehescheidung

19    Invaliden-Kinderrenten                              21.1 Grundsatz

                                                          21.1.1
19.1 Grundsatz                                            Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Aus-
                                                          trittsleistung, falls das Arbeitsverhältnis vor Eintritt ei-
19.1.1                                                    nes Vorsorgefalles aufgelöst wird oder die Aufnahme-
Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind,        bedingungen nicht mehr erfüllt sind und die versi-
das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspru-       cherte Person aus der Vorsorgeeinrichtung austritt.
chen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinder-          Eine versicherte Person, die die Vorsorgeeinrichtung
rente.                                                    zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentli-
                                                          chen reglementarischen Rentenalter verlässt, kann
                                                          nur dann eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn
19.2 Höhe und Dauer des Rentenanspruchs                   sie die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos
                                                          gemeldet ist. Ansonsten erfolgt eine Pensionierung
19.2.1                                                    und die Altersleistung wird fällig.
Die Höhe der Invaliden-Kinderrente richtet sich nach
dem Vorsorgeplan.

Helvetia Sammelstiftung Reglement 01-2019                                                                           17
Sie können auch lesen