Satzung von ELSA-Halle e.V.

Die Seite wird erstellt Monika Appel
 
WEITER LESEN
Satzung
     von
ELSA-Halle e.V.
 In Kraft seit der Mitgliederversammlung vom 29.01.2019

                   ELSA-Halle e.V.
                   Halle, 29.01.2019
Satzung ELSA-Halle e.V.
Stand Januar 2019

                                                                                 Allgemeines
   § 1 – Name, Sitz

 1.1. Die Vereinigung führt den Namen „Fakultätsgruppe                          Halle    der    Europäischen
      Jurastudentenvereinigung“, abgekürzt „ELSA-Halle e.V.“.
 1.2. Sitz der Vereinigung ist Halle (Saale).
 1.3. Ein Geschäftsjahr beginnt zum 01.August und endet zum 31.Juli.

   § 2 – Zweck

 2.1. 1ELSA-Halle e.V. ist die lokale Untergliederung (Fakultätsgruppe) an der Martin-Luther-Universität
      Halle-Wittenberg. 2Sie ist Mitglied von ELSA-Deutschland e.V. als nationale Verbandsorganisation
      der internationalen ELSA.
 2.2. 1ELSA-Halle e.V. erkennt sowohl die Statuten von ELSA-Deutschland e.V. als auch der
      internationalen ELSA an und unterstützt deren Ziele. 2Ziel der Vereinigung ist demnach die Förderung
      und die Entwicklung der gegenseitigen Verständigung, der Zusammenarbeit und der Durchführung
      von Begegnungen zwischen Jurastudenten und jungen Juristen unterschiedlicher Länder und
      Rechtsordnungen, vor allem in Europa, durch die gemeinsame Arbeit auf den Gebieten der
      Rechtswissenschaften, der Rechtsausbildung, sowie der Rechtsberufe.
 2.3. Zweck der Vereinigung ist, durch die Beschäftigung mit fremden Rechtsordnungen und
      internationalem Recht, durch persönliche Begegnungen und das Sammeln eigener Erfahrungen das
      Verständnis für fremde Rechtsordnungen und internationale Beziehungen zu fördern und hierdurch
      einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten.
 2.4. Die Vereinigung ist eine unpolitische Vereinigung; sie arbeitet unabhängig und überparteilich.

   § 3 – Tätigkeit
      1Zur  Erreichung dieses Zieles wirkt die Vereinigung an den wissenschaftlichen Programmen und
      Austauschprogrammen der ELSA mit und veranstaltet entsprechende eigene Aktivitäten,
      insbesondere in den Bereichen Student Trainee Exchange Programme(STEP), Seminare und
      Konferenzen und Akademische Aktivitäten. 2Sie betreut die Mitglieder an der Fakultät und führt dort
      lokale Veranstaltungen entsprechend den obigen Zielen durch.

   § 4 – Gemeinnützigkeit

 4.1. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
 4.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 4.3. 1Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die
      Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der
      Vereinigung. 3Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder
      durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattungen oder sonstige Vergütungen begünstigt werden.
 4.4. Im Falle der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht ihr
      Vermögen an die Juristische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zur Förderung
      von Studentenaustauschprogrammen mit europäischen Universitäten, soweit dem keine rechtlichen
      oder                      tatsächlichen                       Gründe                      entgegenstehen.

                                                    2 (7)
Satzung ELSA-Halle e.V.
Stand Januar 2019

   § 5 – Finanzen

 5.1. 1Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die
      Mitgliederversammlung beschließt. 2Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines jeden Semesters fällig.
      3Der Vorstand ist berechtigt, Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Mitglied schuldhaft eine

      Rückbelastung des Vereinskontos verursacht, von dem entsprechenden Mitglied einzuziehen. 4Über
      Härtefälle wird einzeln durch den Vorstand entschieden.
 5.2. 1Darüber hinaus finanziert die Vereinigung ihre Aktivitäten durch Kostenbeiträge, öffentliche
      Zuschüsse, Stiftungen oder private Spenden. 2Zuwendungen Dritter dürfen nur akzeptiert werden,
      wenn sie nicht zu Bedingungen verpflichten, die im Widerspruch zum Zweck der Vereinigung und
      ihrer Unabhängigkeit und Überparteilichkeit stehen. 3Alle Funktionsträger sind ehrenamtlich und
      unentgeltlich tätig.
 5.3. 1Zur weiteren finanziellen Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele der Vereinigung steht ihr
      die Institution eines Förderkreises zur Seite. 2Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3Seine
      Mitglieder sind nicht Mitglieder der Vereinigung.
 5.4. Der Vorstand für Finanzen entwirft für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan, führt die Bücher der
      Vereinigung und erstellt den Rechnungsbericht.

                                                                        Mitgliedschaft
   § 6 – Erwerb der Mitgliedschaft

 6.1. Mitglieder der Vereinigung müssen
   6.1.1. an der entsprechenden Universität als Student der Rechtswissenschaften immatrikuliert oder in
          einer sonstigen Studienrichtung mit erkennbaren rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt
          immatrikuliert oder
   6.1.2. an der entsprechenden juristischen Fakultät als Doktorand angenommen oder
   6.1.3. als wissenschaftlicher Assistent bzw. Mitarbeiter tätig oder
 6.2. Rechtsreferendar oder Jungjurist sein und sowohl die obigen Ziele der Vereinigung (§ 2) unterstützen
      als auch die Satzung anerkennen. Die Mitgliedschaft ist durch eine Beitrittserklärung in Textform zu
      erklären.
 6.3. 1ELSA-Halle e.V. kann natürliche und juristische Personen, die sich in besonderer Weise um die
      Vereinigung oder um den Gedanken verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder aufnehmen. 2Über
      eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
 6.4. Ein vorübergehendes Studium an einer ausländischen Universität oder ein Urlaubssemester stehen
      dem Fortbestehen der Mitgliedschaft nicht entgegen.

   § 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

 7.1. Die Mitgliedschaft endet, unbeschadet bestehender Ansprüche der Vereinigung,
   7.1.1. 1mit dem Austritt, der in Textform gegenüber einem Mitglied des Präsidiums erklärt werden kann.
          2Der Austritt ist bis spätestens zwei Wochen vor dem Ende des laufenden Semesters mitzuteilen.

   7.1.2. bei Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen durch feststellenden Beschluss des erweiterten
          Vorstandes.
   7.1.3. durch Streichung von der Mitgliederliste.
   7.1.4. durch Ausschluss.
   7.1.5. durch Tod (§ 38 BGB).
 7.2. Ist ein Mitglied mit zwei Semesterbeiträgen oder Umlagen im Rückstand, so kann das Präsidium die
      Streichung unter folgenden Voraussetzungen verfügen:

                                                  3 (7)
Satzung ELSA-Halle e.V.
Stand Januar 2019

      a.   Das säumige Mitglied ist zuvor mindestens zweimal in Textform durch ein Mitglied des
           Präsidiums zu mahnen. Zwischen den Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens zwei
           Wochen liegen.
      b. In der zweiten Mahnung muss die Beendigung dessen Mitgliedschaft angedroht werden.
 7.3. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung, so kann die
      Mitgliederversammlung ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen dessen
      Ausschluss aus der Vereinigung beschließen.

   § 8 – Förderkreis/Kuratorium

 8.1. 1Förderkreismitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 2Diese sind nicht
      stimmberechtigt.
 8.2. 1ELSA-Halle e.V. wird durch ein Kuratorium gefördert. 2Die Mitglieder verpflichten sich zur ideellen
      und organisatorischen Unterstützung der Ziele von ELSA und der Veranstaltungen der
      Fakultätsgruppe Halle. Sie werden durch den Vorstand berufen.

                                                   Mitgliederversammlung
   § 9 – Aufgabe der Mitgliederversammlung

 9.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung; sie ist insbesondere für folgende
      Angelegenheiten zuständig:
   9.1.1. Wahl des Schriftführers,
   9.1.2. Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechnungsberichts; Entlastung des Vorstandes bzw. ihrer
          Verweigerung,
   9.1.3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums,
   9.1.4. Wahl bzw. Bestätigung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
   9.1.5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erhebung einer Umlage,
   9.1.6. Beschlussfassung über die Bewerbung um die Mitaustragung einer Generalversammlung der
          internationalen ELSA,
   9.1.7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern,
   9.1.8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Vereinigung,
   9.1.9. Ausschluss von Mitgliedern.
 9.2. 1Die Mitgliederversammlung kann zur Rechnungsprüfung bis zu zwei Rechnungsprüfer ernennen, um
      durch sie das Finanzgebaren und die Kassenführung zu prüfen. 2Die Rechnungsprüfer erstatten den
      Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.

   § 10 – Einberufung der Mitgliederversammlung

 10.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Hochschulsemester durch das Präsidium
       einzuberufen, ferner wenn dies das Interesse der Vereinigung erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder
       dies verlangt.
 10.2. 1Die Einberufung hat unter Beigabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der
       Mitgliederversammlung durch Aushang am schwarzen Brett und durch Benachrichtigung in Textform
       zu erfolgen. 2Jedes Mitglied kann bis zu Beginn der Mitgliederversammlung bei dem Präsidium eine
       Ergänzung der Tagesordnung beantragen. 3Die Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung
       bekannt zu geben. 4Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung
       gestellt werden, beschließt die Versammlung mit Zwei – Drittel – Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

                                                   4 (7)
Satzung ELSA-Halle e.V.
Stand Januar 2019

   § 11 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 11.1. 1Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. 2Eine Delegation des Stimmrechts auf
       ein anderes Mitglied ist in Textform zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als eine Stimme vertreten.
       3Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

 11.2. 1Die Mitgliederversammlung wird i.d.R. von dem Präsidenten geleitet. 2Soweit die Satzung nichts
       anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
       Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung einmal wiederholt. 4Danach entscheidet die
       Stimme des Präsidenten. 5Dies gilt nicht für Wahlen.
 11.3. 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr sonstige Stimmen als Stimmen von im
       Vorstand tätigen Mitgliedern vorhanden sind; auf Mitglieder des Vorstandes übertragene Stimmen
       zählen nicht als Stimmen des Vorstands. 2Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von
       vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
       3Soweit § 15 nicht ein höheres Quorum vorsieht, ist dieses ohne Rücksicht auf die Zahl der

       erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
 11.4. Auch ohne Versammlung der Mitglieder kann ein Beschluss der Mitgliederversammlung zustande
       kommen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung in Textform gegenüber dem Vorstand erklären.
 11.5. 1Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem durch die Mitgliederversammlung für
       deren Dauer zu wählende(n) Schriftführer protokolliert. 2Das Protokoll ist sowohl von dem
       Versammlungsleiter als auch dem Schriftführer gegenzuzeichnen und anschließend an die Mitglieder
       in Textform zu verschicken.
 11.6. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn gerügt wird, dass das Mitglied mit Zahlungen an ELSA-
       Halle e.V. im Rückstand ist.
 11.7. Der Vereinigung steht ein Beschlussbuch zur Verfügung.

                                                                            Der Vorstand
   § 12 – Präsidium

 12.1. 1Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Vorstand für Finanzen.
       2Die Mitglieder des Präsidiums sind für die Vertretung der Vereinigung nach außen

       alleinvertretungsberechtigt. 3Ein Mitglied des Präsidiums kann einem Mitglied des erweiterten
       Vorstandes eine schriftliche Vollmacht erteilen.
 12.2. 1Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung
       einzeln für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt. 2Die Präsidiumsmitglieder bleiben jeweils bis zur
       Neuwahl im Amt. 3Mitglieder des Präsidiums können nur Mitglieder der Vereinigung werden und
       dürfen nicht in einer politischen Partei oder einer ihr nahestehenden Organisation maßgebend
       mitarbeiten. 4Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Vereinigung endet auch ihr Amt. 5Scheidet
       ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der erweiterte Vorstand für die Zeit bis zur
       nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.
 12.3. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Präsidiums mit Zwei-Drittel-Mehrheit der
       abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen seines Amtes entheben.
 12.4. 1Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. 2Bei Stimmgleichheit
       entscheidet die Stimme des Präsidenten. 3Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei
       Präsidiumsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. 4In allen Angelegenheiten von besonderer
       Bedeutung kann das Präsidium die Beschlussfassung an den erweiterten Vorstand übertragen.

                                                    5 (7)
Satzung ELSA-Halle e.V.
Stand Januar 2019

   § 13 – Vorstand

 13.1. 1Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Bereiche sonstige Vorstände in geheimer Abstimmung
       für die Dauer von jeweils einem Geschäftsjahr wählen, insbesondere für „STEP“, „Seminare und
       Konferenzen“, „Akademische Aktivitäten“ und „Marketing“. 2 Es wird für jeden Bereich ein Vorstand
       gewählt. 3Die §§ 12.2 Satz 2, 12.3 gelten entsprechend. 4Zwischen den Mitgliederversammlungen
       können, soweit erforderlich, weitere Direktoren ernannt werden; sie bedürfen der Bestätigung durch
       die nächste Mitgliederversammlung. 5Diese bilden den erweiterten Vorstand.
 13.2. ¹Die sonstigen Vorstände bilden zusammen mit den Direktoren den erweiterten Vorstand. 2Dieser
       handelt im Auftrag des Präsidiums.
 13.3. 1Zusammen mit dem Präsidium bilden sie den Vorstand. 2Dieser beschließt, soweit in dieser Satzung
       vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die
       Stimme des Präsidenten. 3Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes,
       darunter zwei Mitglieder des Präsidiums, anwesend ist. 4Umlaufbeschlüsse sind zulässig. 5Die
       Beschlüsse des Vorstandes sind wirksam, sobald diese schriftlich ausgefertigt und durch ein Mitglied
       des Präsidiums bestätigt sind.
 13.4. Die Mitgliederversammlung kann die erweiterten Vorstände mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der
       abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen ihres Amtes entheben.

   § 14 – Aufgaben des Vorstandes

 14.1. Der Vorstand führt unter Leitung des Präsidenten die Geschäfte der Vereinigung; er führt hierbei die
       Beschlüsse der anderen Organe aus und arbeitet bei den ELSA-Programmen mit.
 14.2. Darüber hinaus ist er für folgende Angelegenheiten zuständig
     14.2.1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
     Tagesordnung,
     14.2.2. Erstellen eines Tätigkeits- und Rechnungsberichtes,
     14.2.3. Aufstellung des Haushaltsplanes,
     14.2.4. Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste,
     14.2.5. Vertretung der Vereinigung gegenüber ELSA-Deutschland e.V..

                                                      Schlussbestimmungen
   § 15 – Änderung der Satzung, Auflösung der Vereinigung

 15.1. 1Zu Änderungen der Satzung bedarf es eine Zwei- Drittel- Mehrheit der anwesenden Stimmen. 2In der
       Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Neufassung der betroffenen Artikel mitzuteilen.
 15.2. 1Eine Änderung des Zwecks der Vereinigung (§ 2) kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.
       2Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb

       von vier Wochen in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
 15.3. 1Zur Auflösung der Vereinigung bedarf es einer Drei-Viertel-Mehrheit bei Anwesenheit von
       wenigstens der Hälfte der Mitglieder. 2Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zur
       Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
 15.4. Eine Änderung des § 15 bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder.

 Anmerkungen: Die Bezeichnung für Mitglieder und Funktionsträger gelten für beide Geschlechter.

                                                   6 (7)
Satzung ELSA-Halle e.V.
Stand Januar 2019

 Diese Satzung wurde auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung der Fakultätsgruppe Halle in
 vorliegender Form beschlossen.

                                            7 (7)
Sie können auch lesen