MANDANTENBRIEF SLOWAKEI GRUNDLAGEN BILDEN - Ausgabe: Februar 2021 Aktuelles aus den Bereichen Recht, Steuern und Wirtschaft in der Slowakei ...
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MANDANTENBRIEF SLOWAKEI Ausgabe: Februar 2021 GRUNDLAGEN BILDEN Aktuelles aus den Bereichen Recht, Steuern und Wirtschaft in der Slowakei www.roedl.net/sk
MANDANTENBRIEF SLOWAKEI Ausgabe: Februar 2021 GRUNDLAGEN BILDEN Lesen Sie in dieser Ausgabe: Recht – Novelle hinsichtlich der Covid-19 Auswirkung – Arbeitgeber, Staatshilfe und das Register der Partner des öffentlichen Sektors – Abstimmung in Handelsgesellschaften – Ruhen von Fristen bis zum 28. Februar 2021 – Zeitweiliges Verbot der Abhaltung von Versteigerungen bis zum 28. Februar 2021 Wirtschaft – Anpassung im Arbeitsgesetzbuch zu Essensmarke vs. Finanzbeitrag für die Verpflegung – Ab dem 1. März 2021 wirksame Änderungen im Gesetz
MANDANTENBRIEF SLOWAKEI FEBRUAR 2021 Recht Novelle hinsichtlich der Covid-19 Auswirkung Arbeitgeber, Staatshilfe und das Register der nicht aus ihren internen Vorschriften oder den Partner des öffentlichen Sektors Satzungen ergibt. Sollten sich die Bedingungen der Be- Bestimmung von § 72aq des Gesetzes Nr. 5/2004 schlussfassung des obersten Organs einer juris- Ges. Slg über Beschäftigungsdienste: tischen Person nicht aus dem Gesetz oder den Am 19. Januar 2021 ist die Novelle des internen Vorschriften der juristischen Personen Gesetzes über Beschäftigungsdienste in Kraft ergeben, obliegt es der Zuständigkeit des Statutar- getreten, im Rahmen welcher die Änderung/der organs, sie mit gebührender Sorgfalt zu bestim- Aufschub der Pflicht zur Eintragung von Staats- men. Die Bedingungen der Beschlussfassung hilfebeziehern in das Register der Partner des eines anderen Organs der juristischen Person lie- öffentlichen Sektors (nachfolgend „RPÖS“) ver- gen in der Zuständigkeit dieses Organs. Die oben abschiedet wurde. angeführten Bedingungen müssen den Mitgliedern Der Arbeitgeber, der Staatshilfe im dieser Organe rechtzeitig im Voraus vor der Be- Rahmen des Projekts „Erste Hilfe“, d.h. zur Unter- schlussfassung mitgeteilt werden. stützung der Erhaltung der Beschäftigung in der Zeit der erklärten Sondersituation, des Notstandes oder des Ausnahmezustandes und im Zusammen- hang mit der Behebung ihrer Folgen oder eine andere Staatshilfe, die als ein Projekt zur Er- haltung von Arbeitsplätzen gilt, bezieht, bezieht Mittel aus öffentlichen Quellen. Im Sinne der gültigen Legislative sollte er im Register der Par- tner des öffentlichen Sektors eingetragen sein. Zur Erleichterung des Bezugs von Staatshilfe bei Arbeitgebern hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Pflicht zur Eintragung in das RPÖS für die Periode vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 als erfüllt gilt, ohne Rücksicht darauf, ob ein solcher Arbeitgeber im RPÖS ein– getragen ist oder nicht. Ruhen von Fristen bis zum 28. Februar 2021 In Hinblick auf die aktuelle Situation wurde die Novelle des Gesetzes verabschiedet, die Bestimmung von § 8 und 9 des Gesetzer Nr. die Frist zur Eintragung in das RPÖS bis zum 62/2020 Ges. Slg.: 31. Dezember 2021 verlängert. Das bedeutet, dass Der Nationalrat der Slowakischen Re- die Bezieher dieser Staatshilfe, die bislang im publik hat am 14. Januar 2021 die Gesetzbe- RPÖS nicht eingetragen sind, die Zeit haben, die stimmung verabschiedet, die Verjährungs- und Eintragung bis zum 31. Dezember 2021 durch- Präklusivfristen zeitweilig verlängert. Zivilrecht- zuführen. liche Fristen, durch deren Ablauf es zur Verjährung oder zum Erlöschen eines Rechtes in der Zeit ab Abstimmung in Handelsgesellschaften der Wirksamkeit des Gesetzes bis zum 28. Februar 2021 kommen würde, verlaufen nicht. Es wurde Bestimmung von § 5 des Gesetzes Nr. 62/2020 ebenfalls die Fiktion festgelegt, im Sinne welcher, Ges. Slg.: falls zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem In Hinblick auf die Einschränkung des 19. Januar 2021 eine Frist abgelaufen ist, ihr Ver- Versammelns von Personen und der freien Be- lauf um 30 Tage ab dem Tag der Wirksamkeits- wegung von Personen während der Periode der erlangung des Gesetzes, d.h. ab dem 19. Januar Covid-19-Pandemie wurde die Möglichkeit 2021 verlängert wird. eingeführt und angemessen angepasst, die Korres- Das Ruhen von Fristen gilt auch für pondenzabstimmung zu nutzen oder die Teilnahme solche, die durch das Gesetz oder ein Gericht zur von Mitliedern des Kollektivorgans an der Ab- Vornahme einer Prozesshandlung in einem Ge- stimmung auch durch elektronische Mittel zu er- richtsverfahren festgelegt sind. In einem Straf- möglichen, und zwar auch im Falle, wenn es sich verfahren gilt das nur für die Frist zur Einreichung 3
MANDANTENBRIEF SLOWAKEI FEBRUAR 2021 eines Rechtsmittels für den Beschuldigten, seinen Wettbewerbsverfahrens abzulassen. Jegliche Art Strafverteidiger, den Beschädigten und die be- der Veräußerung des Vermögens des Schuldners, teiligte Person. durchgeführt in der Zeit ab dem Tag der Wirksam- Sollte es durch das Ruhen einer Frist keit dieses Gesetzes, d.h. vom 19. Januar 2021 bis zur Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zum 28. Februar 2021 ist ungültig. Der Gerichts- bzw. zur Verursachung eines beträchtlichen Scha- vollzieher ist verpflichtet, bis zu diesem Datum von dens kommen, kann das Gericht durch einen Be- der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch schluss festlegen, dass das Ruhen von Fristen auf Verkauf von Immobilien abzulassen. die gegebene Frist nicht angewandt wird und zu- gleich eine neue angemessene Frist bestimmen. Kontakt für weitere Informationen Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. Jana Arpášová Zeitweiliges Verbot der Abhaltung von Attorney at Law (SK) Versteigerungen bis zum 28. Februar 2021 T +421 2 5720 0444 jana.arpasova@roedl.com Bestimmung von § 10 des Gesetzes Nr. 62/2020 Ges. Slg.: Der Auktionator, der Gerichtsvollzieher und der Verwalter sind in der Zeit bis zum 28. Februar 2021 verpflichtet, von der Abhaltung einer Versteigerung, der Beauftragung des Auktio- nators mit dem Verkauf von Vermögen, der Organ- isierung eines Angebotsverfahrens oder eines an- deren, auf den Verkauf von Vermögen abgezielten 4
MANDANTENBRIEF SLOWAKEI FEBRUAR 2021 Wirtschaft Anpassung im Arbeitsgesetzbuch zu Essensmarke vs. Finanzbeitrag für die Verpflegung Im Sinne des Arbeitsgesetzbuches ist der Arbeit- Im Sinne der bislang gültigen Legis- geber verpflichtet, für Arbeitnehmer in allen Schich- lative konnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ten Verpflegung, entsprechend den Prinzipien der auch einen Finanzbeitrag für die Verpflegung ge- richtigen Ernährung, direkt an den Arbeitsplätzen währen, jedoch nur in genau abgegrenzten Fällen: oder in ihrer Nähe sicherzustellen. Z.B. an Arbeitnehmer, Der Arbeitgeber stellt die Verpflegung – die ihre Arbeit an einem Arbeitsplatz unter Be- v.a. durch die Gewährung eines warmen Haupt- dingungen ausüben, die die Pflicht des Arbeit- gerichtes einschließlich eines passendes Geträn- gebers zur Sicherstellung von Verpflegung für kes dem Arbeitnehmer während der Arbeitsschicht Arbeitnehmer (in Form eines warmen Hauptge- in seiner eigenen Verpflegungseinrichtung oder in richtes oder einer Essensmarke) ausschließen; der Verpflegungseinrichtung eines anderen Arbeit- – oder für welche er ohne Rücksicht auf die Ar- gebers sicher. beitsausübung und den Arbeitsplatz die Verpfle- gung gar nicht sicherstellen kann – nicht in der eigenen Verpflegungseinrichtung(en) der Verpfle- gungseinrichtung eines anderen Arbeitgebers und auch nicht in Form von Essensmarken. – Aber auch für Arbeitnehmer, die auf Grundlage der ärztlichen Bescheinigung von einem speziali- sierten Arzt aus Gesundheitsgründen keine der durch den Arbeitgeber sichergestellten Arten den Verpflegung von Arbeitnehmern nutzen können. Durch die aktuelle Novelle des Arbeits- gesetzbuches wird die Möglichkeit ergänzt, an- stelle von Essensmarken einen Finanzbeitrag für die Verpflegung an alle Arbeitnehmer zu gewähren. Falls der Arbeitgeber keine Möglichkeit Ab dem 1. März 2021 wirksame Änderungen im hat, die Verpflegung für seine Arbeitnehmer in der Gesetz eigenen Verpflegungseinrichtung sicherzustellen, kann er die Verpflegung seiner Arbeitnehmer mittels Ab dem 1. März 2021 wird es möglich sein, den einer juristischen oder natürlichen Person sicher- Finanzbeitrag für die Verpflegung an alle Arbeit- stellen, die berechtigt ist, Verpflegungsdienstleis- nehmer zu gewähren, mit Ausnahme derjenigen, für tungen zu vermitteln, falls sie diese bei einer welche der Arbeitgeber die Verpflegung in der juristischen oder natürlichen Person vermittelt, die eigenen Verpflegungseinrichtung oder in der Ver- zur Erbringung von Verpflegungsdienstleistungen pflegungseinrichtung eines anderen Arbeitgebers berechtigt ist. sicherstellt. Den Anspruch auf Gewährung von Ver- Für den Arbeitgeber entsteht ab März pflegung hat jeder Arbeitnehmer, der im Rahmen die Pflicht, seinen Arbeitnehmern die Auswahl zwi- einer Arbeitsschicht Arbeit mehr als vier Stunden schen Essensmarken oder der Gewährung eines ausgeübt hat. Sollte die Arbeitsschicht länger als Finanzbeitrags für die Verpflegung zu ermöglichen. 11 Stunden dauern, kann der Arbeitgeber die Ge- Die Auswahl des Arbeitnehmers ist währung eines weiteren warmen Hauptgerichtes während 12 Monaten ab dem Tag, an welchen die sicherstellen. Auswahl gebunden ist, verbindlich. Während dieser Bei der Sicherstellung von Verpflegung Periode kann der Arbeitnehmer seine Entschei- für Arbeitnehmer mittels einer juristischen oder dung nicht ändern. natürlichen Person, die zur Vermittlung von Verpfle- Sofern der Arbeitnehmer keine Ent- gungsdienstleistungen berechtigt ist, versteht man scheidung trifft, stellt der Arbeitgeber die Verpfle- unter dem Essenspreis den Wert der Essensmarke. gung für den Arbeitnehmer auf Grundlage des ei- genen Beschlusses sicher. 5
MANDANTENBRIEF SLOWAKEI FEBRUAR 2021 Das Gesetz führt in der novellierten Be- Verpflegung mindestens 55 Prozent des möglichen stimmung an, dass der Arbeitgeber die Einzelheiten Mindestwertes der Essensmarke, also 2,11 Euro, der Auswahl und der Realisierung der Pflicht des höchstens jedoch 55 Prozent des Essensgeldes, Arbeitgebers zur Sicherstellung von Verpflegung gewährt, bei einer Dienstreise in der Dauer von 5 bis oder Gewährung eines Finanzbeitrags für die 12 Stunden im Sinne des Gesetzes über den Reise- Verpflegung auf Grundlage der Auswahl in einer kostenersatz (5,10 Euro), also 2,81 Euro, betragen. internen Vorschrift festlegen kann. Aus dem In diesem Falle handelt es sich um kei- Angeführten ergibt sich, dass der Arbeitgeber in ne Höchstgrenze für die Zwecke der Besteuerung der internen Vorschrift alle Regeln nicht nur zur auf Seiten des Arbeitnehmers, da auch der Finanz- Auswahl der Arbeitnehmer zwischen diesen Mög- beitrag für die Verpflegung von der Steuer befreit lichkeiten, sondern auch der Realisierung selbst (d.h. sein wird. Es handelt sich nur um den Höchst- der Methode der Ausgabe von Essensmarken und betrag für die Zwecke der Anerkennung der steuer- der Auszahlung des Finanzbeitrags) festlegen kann. lichen Absetzbarkeit der Aufwendungen des Ar- In diesem Falle muss jedoch bedacht beitgebers vom Betrag des Finanzbeitrags für die werden, dass der Finanzbeitrag im Voraus in Real- Verpflegung. zeit gewährt werden muss, damit der Arbeitnehmer Der Arbeitgeber hat außer dem oben die Verpflegung dafür sicherstellen kann. Der Ar- angeführten Beitrag wie bisher die Möglichkeit, beitgeber muss zugleich der Situation vorbeugen, dem Arbeitnehmer auch einen Beitrag vom Sozial- in der die den Finanzbeitrag beziehenden Arbeit- fonds zu gewähren. nehmer gegenüber den Essensmarken erhalten- Eine Neuigkeit ist, dass ab dem 1. Janu- den Arbeitnehmern begünstigt oder benachteiligt ar 2023 die elektronische Form der Essensmarke wären (z.B. in Folge einer späteren Auszahlung des obligatorisch sein wird. Beitrags auf das Konto des Arbeitnehmers als am Tag der Übergabe der Essensmarken u. dgl.). In der Kontakt für weitere Informationen internen Vorschrift wird deswegen festgelegt, dass ein solcher Mechanismus eingestellt werden Ján Beleš muss, damit beide Methoden zeitlich verein- Hauptbuchhalter (SK) heitlicht sind und die einzige Änderung für den Ar- Partner beitnehmer nur in der Form des Beitrags für die T +421 2 5720 0411 Verpflegung, den er vom Arbeitgeber erhält, eintritt. Jan.beles@roedl.com Die Höhe des gewährten Beitrags wird nicht geändert. Falls der Arbeitgeber die Ver- pflegung nicht mittels eines warmen Hauptge- richtes sicherstellt, wird der Finanzbeitrag für die Impressum Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informations- angebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine Herausgeber: individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Rödl & Partner Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl Lazaretská 8 & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch 811 08 Bratislava haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen T +421 2 5720 0411 Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt www.roedl.net/sk einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, www.roedl.com daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen Verantwortlich für den Inhalt: gerne für Sie zur Verfügung. Tatiana Klčová Der gesamte Inhalt des Newsletters und der tatiana.klcova@roedl.com fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Layout/Satz: Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Verän- Tatiana Klčová derungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wie- tatiana.klcova@roedl.com dergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. 6
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