Statuten des Fischereivereins Chur - Überarbeitung vom 31. Oktober 2003 Gegründet am 2. November 1902
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Statuten des Fischereivereins Chur Gegründet am 2. November 1902 3. Überarbeitung vom 31. Oktober 2003
Leitbild Fischereiverein Chur Wir sind DER attraktive Churer Fischerei-Verein! Bei uns steht die Kameradschaft im Mittelpunkt! Unser Verein verbindet Generationen ! Wir fördern die Jugend im Bezug auf Naturverbundenheit! Unser aktiver Beitrag zur Umwelt dient im speziellen einem gesunden Fischbestand ! Die Fischzucht und -hege die wir unterstützen und betreiben ist die Grundlage für die Fischerei! Durch unser naturverbundenes Handeln tragen wir zu einer intakten Umwelt bei! Wir fördern die Aus- und Weiterbildung in Fischereifragen bei unseren Mitgliedern ! Wir fördern eine offene und ehrliche Kommunikation! Unsere Aktivitäten richten sich gegen Innen wie aber auch gegen Aussen !
Statuten des Fischereivereins Chur Gegründet am 2. November 1902 3. Überarbeitung vom 31. Oktober 2003 Die im folgenden aufgeführten Personen und Funktionen können immer sowohl von weiblichen wie auch männlichen Mitgliedern besetzt werden und sind daher auch ohne geschlechtliche Zuordnung zu verstehen. I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz a) Unter dem Namen «Fischereiverein Chur» besteht eine körperschaftliche Personal- verbindung gemäss Art. 60 des ZGB. b) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und bildet eine Sektion des kanto- nalen Fischereiverbandes Graubünden oder einer anderen Dachorganisation. Art. 2 Zweck Der Fischereiverein Chur bezweckt basierend auf den Zielen des kantonalen Verbandes und dem Leitbild des Vereins : a) Die Erhaltung der Patentfischerei im Kanton Graubünden b) Die nachhaltige Förderung und Pflege des Fischbestandes in den öffentlichen Gewäs- sern mittels zweckdienlicher Massnahmen wie z. B.Aufzucht und Laichfischfang c) Schutz der Gewässer und Bekämpfung sämtlicher der Fischerei abträglichen Einflüs- se im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten d) Pflege der Kameradschaft und verbinden von naturverbundenen Generationen e) Förderung von Jungfischern 3
II. Mitgliedschaft Art. 3 Der Verein besteht aus: Ehrenmitgliedern Aktivmitgliedern Veteranen Passivmitgliedern a) Zum Ehrenpräsidenten kann durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vor- standes ein gewesener Präsident ernannt werden, welcher sich in langjähriger Tätig- keit und in besonderem Masse um den Verein verdient gemacht hat. Er hat das Recht an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Gleichzeitig kann nur ein Ehrenpräsident gewählt und aktiv im Amt sein. Der Ehrenpräsident ist von der Beitragspflicht befreit, ansonsten sind Rechte und Pflichten identisch dem Aktivmit- glied. b) Zu Ehrenmitgliedern können durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vor- standes Aktivmitglieder ernannt werden, die sich um die Bestrebungen des Vereins oder die Fischerei in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sol- len 40 Jahre und älter sowie mindestens 10 Jahre aktiv im Vorstand sein. Ihre Rechte und Pflichten entsprechen jenen der Aktivmitglieder, mit der Ausnahme, dass sie einen reduzierten Jahresbeitrag zu entrichten haben. c) Als Aktivmitglied kann dem Verein angehören, wer nach Massgabe des bündnerischen Fischereigesetzes zur Ausübung der Fischerei berechtigt ist und sich zu den Statuten des Vereins bekennt. d) Zu Veteranen werden Aktivmitglieder ernannt, welche dem Verein während 25 Jahren ununterbrochen angehören und im vergangenen Vereinsjahr das 60. Altersjahr er- reicht haben. Ihre Rechte und Pflichten entsprechen jenen der Aktivmitglieder, mit der Ausnahme, dass sie einen reduzierten Jahresbeitrag zu entrichten haben. Die Aus- zeichnung erfolgt durch den kantonalen Verband. e) Personen, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen, aber die Fischerei nicht ausüben, können als Passivmitglieder aufgenommen werden. Passivmitglieder haben einen reduzierten Jahresbeitrag zu entrichten. Art. 4 Zur Bestreitung der Vereinsauslagen werden von allen Mitgliedern Jahresbeiträge erho- ben, deren Höhe jährlich durch die Generalversammlung festzulegen ist. 4
Art. 5 Eintritts- oder Austrittserklärungen können schriftlich oder mündlich erfolgen. Über die provisorische Aufnahme neuer Mitglieder während des Jahres entscheidet der Vorstand. Die definitive Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung. Die Rechte und Pflich- ten beginnen nach der definitiven Aufnahme und der Entrichtung des ersten Jahresbei- trages. Jedes Neumitglied erhält die gültigen Statuten. Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen oder mündlichen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Mitglieder, welche den Verpflichtungen gegenüber dem Verein und dessen Statuten nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins durch ihr Verhalten Schaden, können durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittels-Stimmen- mehrheit ausgeschlossen werden. Bei Nichtbezahlung des jährlichen Vereinsbeitrages erfolgt eine einmalige Mahnung. Bleibt die Zahlung weiterhin offen, so erfolgt die automatische Streichung aus der Mitgliederliste. Art. 7 Stimm- und wahlberechtigt sind Ehren-,Aktivmitglieder und Veteranen, wobei Aktivmit- glieder mindestens im 14. Altersjahr sein müssen. Passivmitglieder erhalten das Stimm- und Wahlrecht und verfügen über dieselben Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, wenn sie als Vereinsorgane oder Vertreter gewählt werden. III. Organisation Art. 8 Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung ist oberstes Vereinsorgan; b) der Vorstand; c) die Rechnungsrevisoren. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gem. den vorliegenden Statuten und kann Kommissionen einsetzen sowie deren Aufgaben und Kompetenzen festlegen. So z.B. eine Technische-, eine Vergnügungskommission etc. Der Vorstand ist ab mindestens drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Art. 9 Die Einladung zur Generalversammlung mit den Traktanden erfolgt schriftlich an jedes einzelne Mitglied, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Wünschen mehr als ein Fünftel der Mitglieder oder die relative Mehrheit des Vorstan- des eine ausserordentliche Generalversammlung, so wird diese durch den Vorstand mit entsprechenden Traktanden gem. Art. 9ff. dieser Statuten organisiert. 5
Art. 10 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet und ist für folgende Geschäfte, unter Berücksichtigung der Statuten, zuständig: a) Wahl der Stimmenzähler b) Genehmigung des letzten GV-Protokolls c) Genehmigung der Jahresberichte (Präsident, Sekretär, Kassa, Revisor und allfällige Kommissionen wie TK, etc.) d) Wahlen für jeweils eine zweijährige Amtsdauer ohne Amtszeitbeschränkung • des 3 bis 7-köpfigen Vorstandes. Zwingend sind der Präsident, der Aktuar und der Kassier. Fakultativ sind der Sekretär und max. 3 Beisitzer mit Stimmrecht (z. B.TK-Chef) • der Rechnungsrevisoren • des Fähnrichs • allenfalls Mitglieder eingesetzter Kommissionen (Vorsitzender ist immer gleichzei- tig Beisitzer im Vorstand) • von Stellvertretungen und Delegierten Bei Ersatzwahlen während der Amtsperiode, gilt die Wahl für den Rest der Amtszeit. e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern f) Ehrungen und Ernennungen g) Festsetzung der Jahresbeiträge h) Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte Anträge i) Jahresprogramm j) Varia Bei den Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit im zweiten Gang obliegt der Stichentscheid dem Präsidenten. Die Generalversammlung kann über Anträge von Vereinsmitgliedern nur dann beschlies- sen, wenn sie dem Vorstand mindestens 8 Tage vorher schriftlich zur Vorberatung über- geben werden. Andernfalls kann deren Behandlung nur mit Zweidrittels-Mehrheit be- schlossen werden. Art. 11 Die Wahlen finden mit offenem Handmehr statt, sofern nicht eine geheime Abstimmung beantragt wird. Bei Abstimmungen ist das relative Mehr der abgegebenen Stimmen entscheidend. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig. 6
Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Der Delegierte für die nächste kantonale Delegiertenversammlung wird von der Generalversammlung gewählt. Dieser Repräsentant vertritt an der Delegiertenversammlung den Verein und dessen Ge- neralversammlungsentscheide mit allen Stimmen des Vereins. An den schweizerischen Delegiertenversammlungen vertritt der Präsident mit 1 bis 2 Vorstandsmitgliedern nach Möglichkeit den Verein. Art. 12 Der Präsident leitet die Generalversammlungen, vertritt gemeinsam mit dem Vorstand den Verein nach aussen und überwacht die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er führt kollektiv, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindli- che Unterschrift . Art. 13 Das Amt eines Vize-Präsidenten wird von einem Vorstandsmitglied in Personalunion aus- geübt. Er hat den Präsidenten in seinen Funktionen zu unterstützen und ihn nötigenfalls zu vertreten. Art. 14 a) Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und legt die per Stichtag ab- geschlossene Jahresrechnung der Generalversammlung vor. Sämtliche Belege sind dem Präsidenten zwecks Visierung zu unterbreiten. b) Der Sekretär führt und verantwortet die Mitgliederdatenbank und -Statistiken sowie weitere organisatorische Aufgaben. c) Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlungen und Vorstandssitzungen. d) Die Beisitzer rekrutieren sich insbesondere aus den Kommissionschefs (z. B.TK). Sie unterstützten die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen und erledigen weitere ihnen vom Präsidenten allenfalls zugewiesene Arbeiten. Art. 15 Die Rechnungsrevisoren haben das Kassa- und Rechnungswesen zu prüfen und der or- dentlichen Generalversammlung über den Befund schriftlich Bericht und Antrag einzu- bringen. Art. 16 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede per- sönliche Haftbarkeit der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen. 7
IV. Finanzen Art. 17 Die Vereinskasse wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt und basiert auf a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder; b) den Zinsen des Vereinsvermögens; c) den Subventionen; d) dem Ertrag allfälliger Veranstaltungen; e) freiwilligen Zuwendungen. Art. 18 Aus der Vereinskasse werden dem Zweck des Vereins dienliche Aktivitäten bestritten. V. Ehrung verstorbener Mitglieder Art. 19 Nach Möglichkeit wird den verstorbenen Aktivmitgliedern durch unsere Vereinsfahne die letzte Ehre erwiesen. VI. Schlussbestimmungen Art. 20 a) Begehren um Revision gegenwärtiger Statuten bedürfen eines Zweidrittelsmehr- heitsbeschlusses durch die Generalversammlung. Art. 21 a) Ein Austritt als Sektion aus dem kantonalen Fischereiverband Graubünden kann nur mit der Zustimmung der Generalversammlung und einer minimalen Mehrheit von Zweidritteln erfolgen. b) Eine allfällige Auflösung des Vereins bedarf mindestens einer Zweidrittelsmehrheit der Generalversammlung. Das vorhandene Vereinsvermögen ist in einem solchen Falle beim kantonalen Fischereiverband oder einer anderen Dachorganisation zu deponie- ren, bis sich ein neuer Verein mit gleichen Zwecken und Zielen konstituiert hat. Dem- selben sind als dann die Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. 8
Art. 22 Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 31. Oktober 2003 durchberaten, genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt worden. Dadurch verlieren die Statuten vom 11. April 1969 und die weiteren ergänzenden Pro- tokollbeschlüsse ihre Gültigkeit. Chur, den 31. Oktober 2003 Für den Fischereiverein Chur Der Präsident Herbert Stieger Der Aktuar Patrick Gimmi Der Kassier Bruno Tscholl Der Sekretär Hans Auer Beisitz / Leitung Gastro Sandra Walt Beisitz / TK-Chef Marcel Keller Beisitz / Jungfischerausbildung Conradin Knupfer 9
«Dis Hobby isch üsars Engagement» Darum melde Dich als Aktiv- oder Passivmitglied bei uns an! Wer ist der Fischereiverein Chur? – Gegründet 1902 – über 250 Mitglieder – Graubündens grösster Fischereiverein Was unternimmt der Fischerverein Chur? – Jungfischzucht, Besatz und Erhalt unserer Fischwaid durch unsere interne TK – fördert die Aus- und Weiterbildung in Fischereifragen Was nützt er Dir? – KAMERADSCHAFT wird bei uns GROSS geschrieben – Nebst der GV bildet unser Wettfischen sowie die Teilnahme am Churer Fest jeweils den Höhepunkt der Saison – In der TK hast du Gelegenheit beim Abfischen oder bei der Jungfischzucht aktiv mitzuwirken Sig dabi und meld di a … – Beitrag Aktivmitgliedschaft: Fr. 45.– pro Jahr. – Beitrag Passivmitgliedschaft: Fr. 40.– pro Jahr. Anmeldungen oder weitere Infos bei: Herbert Stieger 079 457 53 53 Hans Auer 079 358 10 10
Sie können auch lesen