Schengen - Raum der inneren Sicherheit
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Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern Prof. Dr. Günter Heine Schengen - Raum der inneren Sicherheit Diplomarbeit mit Schwergewicht zur Organisation und den Aufgaben der SIRENE Schweiz Matthias Schai Kupfergasse 16 CH-4310 Rheinfelden +41 76 382 10 98 matthias.schai@fedpol.admin.ch Im Februar 2008 1
I. Gliederung und Verzeichnisse I. Gliederung und Verzeichnisse ................................................................................. I II. Abkürzungsverzeichnis..........................................................................................III III. Literaturverzeichnis ............................................................................................. VII IV. Materialien- und Rechtsquellenverzeichnis............................................................X V. Persönliches Vorwort...............................................................................................1 1. Einführung ...............................................................................................................5 1.1 Inhalt und Aufbau der Arbeit .........................................................................5 1.2 Die Schweiz beabsichtigt den Anschluss an Schengen..................................5 1.3 Die Bilateralen I und II als Rahmenvertrag für die Schweiz .........................8 2. Rechtsgrundlagen für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit ............................11 2.1 Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts .........11 2.2 Die historische Entwicklung des Schengen-Abkommen von 1985 .............12 2.3 Das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990.........................15 2.3.1 Inhalt und Aufbau des SDÜ .............................................................16 2.3.2 Das Ratifizierungsverfahren in Bezug auf die Schweiz ...................18 2.4 Der Vertrag von Amsterdam 1999 ...............................................................19 2.4.1 Die „Tempelkonstruktion“ der EU ...................................................20 2.4.2 Rechtsordnung und Rechtsnatur der EU ..........................................21 2.4.3 Die Überführung des Schengen-Besitzstandes in die EU ................22 2.4.4 Begriff und Umfang des Schengen-Besitzstands .............................24 2.5 Die Schengen-Vertragsstaaten .....................................................................25 2.5.1 Die Derogationen zugunsten dreier Staaten .....................................26 2.5.2 Neue Mitgliedsstaaten erweitern den Schengen-Raum ....................28 3. Die SIRENE Schweiz ............................................................................................29 3.1 Allgemeines..................................................................................................29 3.2 Die organisatorische und personelle Struktur ..............................................30 3.3 Verkehrssprachen .........................................................................................32 3.4 Standardisierte Formulare ............................................................................33 3.5 Schengen Informationssystems (SIS)...........................................................34 3.5.1 Technischer Aufbau des SIS.............................................................35 3.5.2 Fahndungssystem der ersten Generation (SIS I) ..............................36 3.5.3 SISone4all.........................................................................................36 3.5.4 Fahndungssystem der zweiten Generation (SIS II) ..........................38 3.6 Aufgaben der SIRENE Schweiz im Bereich des Datenaustausches ............39 3.7 Die im SIS vorhandenen Datenkategorien nach dem SDÜ..........................41 3.8 Die Ausschreibung zur Auslieferungsfestnahme nach Art. 95 SDÜ ...........42 3.8.1 Die Auslieferung ..............................................................................43 3.8.1.1 Die Auslieferungsvoraussetzungen ......................................43 3.8.1.2 Das Prinzip der doppelten Strafbarkeit.................................44 I
3.8.2 Der Europäische Haftbefehl (EuHb) ................................................46 3.8.2.1 Kritik an der Anwendung des EuHb.....................................47 3.8.3 An die Schweiz gerichtete Auslieferungsersuchen vor dem Inkrafttreten des SDÜ.......................................................................48 3.8.4 Von der Schweiz an das Ausland gerichtete Auslieferungsersuchen vor dem Inkrafttreten des SDÜ.........................................................49 3.8.5 Die Auswirkungen einer Ausschreibung nach Art. 95 SDÜ ............50 3.8.6 Die Ausschreibung zur Auslieferungsfestnahme im SIS nach Art. 95 SDÜ ..................................................................................................51 3.8.6.1 Inländische Fahndungsersuchen nach Art. 95 SDÜ an das Ausland .................................................................................52 3.8.6.2 Ausländische Fahndungsersuchen nach Art. 95 SDÜ an die Schweiz.................................................................................53 3.8.7 Verfahren bei schweizerischen SIS-Treffermeldungen im Ausland 55 3.8.8 Verfahren bei ausländischen SIS-Treffermeldungen in der Schweiz ..........................................................................................................57 3.8.9 Die nationale Rangfolge bei Ausschreibungen im SIS ....................58 3.8.10 Die internationale Rangfolge der Ausschreibungen im SIS.............59 4. Zusammenarbeit der Polizei und Justiz im Rahmen des SDÜ ..............................61 4.1 Einleitung .....................................................................................................61 4.2 Polizeiliche Rechtshilfe................................................................................62 4.3 Justizielle Rechtshilfe...................................................................................64 4.3.1 Fiskaldelikte .....................................................................................65 4.3.2 Geltende Regelung ...........................................................................65 4.3.3 Regelung im Rahmen des SDÜ ........................................................66 4.3.4 Zukünftige Veränderungen...............................................................68 4.3.5 Fazit ..................................................................................................68 5. Schlussfolgerung....................................................................................................70 5.1 Der Mensch unter ständigem Verdacht ........................................................70 5.2 Persönliches Fazit.........................................................................................72 II
II. Abkürzungsverzeichnis AJP Aktuelle Juristische Praxis, Zürich APK Aussenpolitische Kommission des Ständerates Art. Artikel ADS Aufklärungsdrohnensystem AV Vertrag von Amsterdam BA Bundesanwaltschaft BankG Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen BBl Bundesblatt betr. betreffend BfM Bundesamt für Migration BGBl Bundesgesetzblatt BGer Bundesgericht BJ Bundesamt für Justiz BKA Bundeskriminalamt (Deutschland) BKP Bundeskriminalpolizei (Schweiz) BL Basel-Landschaft BPI Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme BS Basel-Stadt BStP Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege bzw. beziehungsweise C-SIS Central - Schengen Information System (Erste Generation) CS-SIS Central - Schengen Information System (Zweite Generation) D Deutschland DAP Dienst für Analyse und Prävention DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer d.h. das heisst DÜ Dubliner Übereinkommen EAGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EEA Einheitliche Europäische Akte EFTA European Free Trade Association III
EG Europäische Gemeinschaften EGKSV Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGPK Expertenkommission Grenzpolizeiliche Personenkontrolle EGV Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EK Europäische Kommission EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Endg. endgültig ER Europäischer Rat EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EuHb Europäischer Haftbefehl EUV Vertrag über die Europäische Union EVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWGV Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum EZ Einsatzzentrale EZV Eidgenössische Zollverwaltung fedpol Bundesamt für Polizei f. folgende ff. fortfolgende Fn Fussnote GASP Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik GHB Gemeinsames Handbuch Schengen ggf. gegebenenfalls GWK Grenzwachtkorps Hrsg. Herausgeber I Italien i.d.R. in der Regel IKPO Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation IV
IPAS Informatisiertes Personennachweis, Aktennachweis und Verwaltungs- System IRSG Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ISA Informationssystem Ausweisschriften i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit JI Justiz und Inneres Kap. Kapitel KPdSU Kommunistische Partei der Sowjetunion lit. litera m.E. meines Erachtens MROS Money Laundering Reporting Office Switzerland MWStG Mehrwertsteuergesetz N-SIS National Schengen Information System (Erste Generation) NI-SIS National Schengen Information System (Zweite Generation) NL Niederlande NZB Nationales Zentralpolizei Büro NZZ Neue Zürcher Zeitung PolG Polizeigesetz RbEuHb Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabe- verfahren zwischen den Mitgliedstaaten der EU resp. respektive RIPOL Recherches Informatisées de Police Rn Randnote S. Seite SAA Schengen Assoziierungsabkommen SchengenProt Schengen Protokoll SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen SIRENE Supplementary Information Request at the National Entry SIS I Schengen Informationssystem der ersten Generation SIS II Schengen Informationssystem der zweiten Generation SISone4all Schengen Informationssystem "eines für alle" sog. sogenannt(e) SPS Soziale Partei der Schweiz V
SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Strafgesetzbuch StHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden StPO Strafprozessordnung SÜ Schengener Übereinkommen SVP Schweizerische Volkspartei u. und u.a. unter anderem UNO United Nations Organisation US United Staates vgl. vergleiche VK Vereinigtes Königreich VStG Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer z. B. zum Beispiel ZBJI Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres ZEMIS Zentrales Migrations Informations System Ziff. Ziffer VI
III. Literaturverzeichnis ALTMAYER CLAUS, Auf dem Weg zur Einheitssprache?, in: SABINE PENTH/MARTINA PITZ/CHRISTINE VAN HOOF/RALF KRAUTKRÄMER (Hrsg.): Europas Grenzen, St. Ingbert 2006, S. 229 ff. (ALTMAYER). BALDUS MANDFRED, Polizeirecht des Bundes mit zwischen und überstaatlichen Rechts- quellen, 3. Auflage, Heidelberg 2005 (BALDUS). BEHNISCH URS R., Auswirkungen auf die Bilateralen II auf das schweizerische Steuerrecht, in: AJP 8/2005, S. 947 ff. (BEHNISCH). BREITENMOSER STEPHAN, Amts- und Rechtshilfe im Rahmen der "Bilateralen II"- Verträge, in: AJP 8/2005, S. 929 ff. (BREITENMOSER). EPINEY ASTRID, Das zweite Schengener Abkommen: Entstehung, Konzept und Einbettung in die Europäische Union, in: ACHERMANN ALBERTO/BIEBER ROLAND/ EPINEY ASTRID/WEHNER RUTH (Hrsg.) Schengen und die Folgen, Der Abbau der Grenzkontrollen in Europa, Bern 1995, S. 21 ff. (EPINEY). GERLICH PETER, Machtverfall und Machtgewinn europäischer Nationalstaaten, in: DEGER PETRA/HETTLAGE ROBERT (Hrsg.) Der europäische Raum, Die Konstruktion europäischer Grenzen, Wiesbaden 2007, S. 109 ff. (GERLICH). GUTMANN ANDREAS, Schnellere Auslieferung, in: BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES (Hrsg.) Öffentliche Sicherheit 7-8/05, Wien 2005, S. 103 ff. (GUTMANN). HÄFELIN ULRICH/HALLER WALTER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. stark überarbeitete Auflage, Zürich Basel Genf 2006, Rn 1905 ff. (HÄFELIN/HALLER). HEINE GÜNTER, Changes in Criminal Law and cooperation through, in particular, the Schengen Agreement and Europol: Possibilities, Problems and Influence in States outside the European Union, in: HUSABO ERLING JOHANNES/STRANDBAKEN ASBJORN (Hrsg.): Harmonization of Criminal Law in Euorpe, Antwerpen 2005, S. 41 ff. (HEINE). HUMMER WALDEMAR/OBWEXER WALTER, Österreich in der Europäischen Union / Schengener Übereinkommen, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Band 3, Wien 1996 (HUMMER/OBWEXER). JAMETTI GREINER MONIQUE/PFENNINGER HANSPETER, Der Schutz des schweizerischen Bankgeheimnisses im Abkommen zur Assoziierung der Schweiz an Schengen, in AJP /2005, S. 159 ff. (JAMETTI/PFENNINGER). KÄMPER GREGOR, Polizeiliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union, Frankfurt am Main 2001 (KÄMPER). KOLLER HEINRICH, Schengen/Dublin und die Bilateralen II - eine neue Dimension in der Integrationspolitik, in: AJP 8/2005, S. 909 ff. (KOLLER). VII
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EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT, Bundesrat Blocher nahm heute am Ministertreffen in Luxemburg teil, Medienmitteilung vom 12.06.2007 unter: http://www.ejpd.admin.ch, letztmals besucht am 17.02.2008 (EJPD Ministertreffen 2007). EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT, Ablauf des Auslieferungs- verfahrens in der Schweiz, unter: http://www.ejpd.admin.ch, letztmals besucht am 17.02.2008 (EJPD Auslieferung). ERLÄUTERUNGEN DES BUNDESRATES ZUM ABKOMMEN ZU SCHENGEN UND DUBLIN ZUR VOLKSABSTIMMUNG VOM 5. JUNI 2005, Die Argumente des Referendumskomitees unter: http://www.ejpd.admin.ch, letztmals besucht am 16.02.2008 (BUNDESRAT Erläuterungen). EUROPÄISCHE KOMMISSION, Many tongues, one family: Languages in the European Unions, in: OFFICE FOR OFFICIAL PUBLICATIONS OF THE EUROPEAN COMMUNITIES (Hrsg.): Europe in the move series, Luxemburg 2004 (EUROPÄISCHE KOMMISSION). FELLMANN FABIAN, „Die Mafia ist auch bei uns aktiv“, erschienen in: NEUE LUZERNER ZEITUNG am 17. August 2007 (FELLMANN). GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER SCHWEIZERISCHEN WIRTSCHAFT, Bilaterale Abkommen, Der Inhalt der sieben Dossiers sowie der flankierenden Massnahmen, 2. aktualisierte Ausgabe, Zürich 1999. (GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER SCHWEIZERISCHEN WIRTSCHAFT). INNENMINISTERIUM DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Polizeiliches Informations- wesen, unter: http://www.bmi.bund.de, letztmals besucht am 16.02.2008 (INNENMINISTERIUM Informationswesen). INNENMINISTERIUM DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Letzte JI-Ratssitzung unter deutscher Präsidentschaft in Luxemburg, Pressemitteilung vom 12.06.2007, unter: http://www.bmi.bund.de, letztmals besucht am 16.02.2008 (INNENMINISTERIUM Luxemburg). INTEGRATIONSBÜRO EDA/EVD, Die Bilateralen II: Die Dossiers im Überblick, Bern 2004, unter: http://www.europa.admin.ch, letztmals besucht am 16.02.2008 (INTEGRATIONSBÜRO Dossier). INTEGRATIONSBÜRO EDA/EVD, Bilaterale Abkommen II: Schweiz - Europäische Union, Fact sheets, Bern 2005, unter: http://www.europa.admin.ch, letztmals besucht am 16.02.2008 (INTEGRATIONSBÜRO Fact Sheets). INTEGRATIONSBÜRO EDA/EVD, Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration (Schengen/Dublin), Mai 2007, unter: http://www.europa.admin.ch, letztmals besucht am 16.02.2008 (INTEGRATIONSBÜRO Zusammenarbeit). INTEGRATIONSBÜRO EDA/EVD, Schengen/Dublin: Häufig gestellte Fragen; Wann tritt Schengen/Dublin in Kraft?, unter: http://www.europa.admin.ch, letztmals besucht am 16.02.2008 (INTEGRATIONSBÜRO Fragen). XI
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Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (GS 33.0825). Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (SGS 257.100). Verordnung über das automatisierte Fahndungssystem vom 19. Juni 1995 (RIPOL- Verordnung) (SR 172.213.61). Verordnung über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei vom 21. November 2001 (SR 361.2). Verordnung über das nationale Zentralbüro INTERPOL Bern vom 01. Dezember 1986 (SR 351.21). Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Grenzüberschreitende Polizeiliche und Justitielle Zusammenarbeit (SR 0.360.136.1). Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Republik Österreich und dem Fürstentum Lichtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR 0.360.163.1). Übrige Länder Amtblatt der Europäischen Union, Beschluss der Kommission vom 22.09.2006 zur Änderung des SIRENE Handbuchs (2006/758/EG), L 317/41, unter: http://www.ec.europa.eu. Einheitliche Europäische Akte (ABl L 169) vom 29. Juni 1987. Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union vom 19. Juni 1997 (BGBl. II, 1998, S. 429 ff.). Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 des Rates über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG 2002 Nr. L 190/1). Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen - Schengener Durchführungsübereinkommen in der Fassung vom 13. Juni 1990 (BGB1 II, S. 1013); zuletzt geändert duch den Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (AB1 EU L 68/44). Übereinkommen vom 15.06.1990 über die Bestimmungen des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrag [Dubliner Übereinkommen] (ABl C 254 vom 19.08.1997). Vertrag von Amsterdam (ABl C 340) vom 10. November 1997, unter: http://www.eur- lex.europa.eu. XIV
Vertrag über die Europäischen Union (ABl C 191) vom 29. Juli 1992, unter: http://www.eur-lex.europa.eu. * Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (1957) unter: http://www.eur-lex.europa.eu. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ABl C 325) vom 24. Dezember 2002 (Konsolidierte Fassung) unter: http://www.eur-lex.europa.eu. * (**) Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1957), unter: http://www.eur-lex.europa.eu. * Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1957), unter: http://www.eur-lex.europa.eu. * Organe der der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft wurden am 8. April 1965 durch den sog. Fusionsvertrag zusammengelegt. Die rechtliche Selbstständigkeit der drei Gemeinschaften blieb hiervon jedoch unberührt. ** Der EGKS, der für eine Dauer von 50 Jahren geschlossen wurde, lief am 23. Juli 2002 aus. Er wurde nicht verlängert; seine Regelungsmaterie wurde fortan dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ABl C 325) zugerechnet. XV
V. Persönliches Vorwort „Wer im 19. Jahrhundert als Flüchtling die Moselfähre zwischen dem luxemburgischen Dörfchen Schengen und dem deutschen Perl erwischte, konnte von Glück reden. Denn Schengen war bekannt für sein liberales Asylrecht; es verpflichtete die Fährmänner, Verfolgte auf die andere Seite in Sicherheit zu bringen. Erst danach durften sie zurück- kehren und die Verfolger an Bord nehmen. Mittlerweile hat längst eine grosse Stahlbrücke die Fähre ersetzt, doch Fahrgastschiffe verkehren weiter. Auf einem solchen, der Princesse Marie-Astrid, geschah am 14. Juni 1985 Entscheidendes für Europa: Luxemburg, Belgien, Holland, Frankreich und Deutschland einigten sich, 40 Jahre nach Kriegsende, auf ein grenzenloses Miteinan- der: Keine Kontrolle von Personen und Waren mehr, keine Zollhäuser, keine Schlagbäume. Mensch und Waren sollen ungehindert zirkulieren. Vom globalisierten Verbrechen war damals noch nicht die Rede. Der Hauptfeind sass im Osten hinter der Mauer, Michael Gorbatschow war eben erst zum Generalsekretär der KPdSU gewählt worden und der islamistische Terror existierte noch nicht.“ Verena Vonarburg1 Sicherheit stellt in der Schweiz wie auch in der Europäischen Union (EU) ein zunehmend brisantes gesellschaftspolitisches Thema dar, das auch vermehrt von politischen Parteien aufgegriffen wird. Im Kontext eines steigenden Migrationsdruckes und der verstärkten Versuche von Flüchtlingen, in Europa Fuss zu fassen, wird die Öffnung der Binnengrenzen zu einem kontrovers diskutierten und hoch emotionalen Thema. Zudem sind die Bedrohungen der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und des Staates nicht erst seit den Bombenanschlägen von Madrid2 oder den erst kürzlich verübten Mafiamorden in Düsseldorf3 grenzüberschreitend geworden4. Da Akteure der organisierten Kriminalität schon längst über Kommunikations- und Finanznetzwerke 1 VONARBURG VERENA, Von der Schweiz nach Schengen, erschienen in: TAGESANZEIGER am 8. April.2005. 2 Am 11. März 2004 wurden in Madrid bei Bombenanschlägen auf mehrere Nahverkehrszüge 191 Menschen getötet und mehr als 1600 verletzt. Das Massaker, das einer Gruppe mit Verbindungen zu al-Quaida angelastet wurde, ereignete sich im Vorfeld der Parlamentswahlen. Spanien galt zuvor schon als Basis für diese Terrororganisation. Nicht zwingend als Ziel von Anschlägen, sondern vor allem als Rückzugsraum, um Attentäter zu rekrutieren, Geld zu sammeln und Aktionen zu planen. Siehe hierzu auch RICHTER. 3 Am 15. August 2007 sind sechs Italiener im Alter zwischen 16 und 39 Jahren in der Nähe des Duisburger Hauptbahnhofes vor dem Restaurant „Da Bruno“ kaltblütig erschossen worden. Ausgelöst worden war die Tat offenbar durch einen seit 1991 in San Luca (I) schwelenden Mafiakrieg zwischen konkurrierenden Clans. 4 Im Bezug auf die Wichtigkeit der grenzüberschreitenden Polizeizusammenarbeit siehe auch: FELLMANN in einem Interview mit Leimlehner Erich (DAP), der sich wie folgt äusserte: „Die Ndrangheta ist auch bei uns aktiv. Sehr wichtig ist die internationale Zusammenarbeit, gerade mit den Herkunftsländern der Gruppen“. 1
international verbunden und deshalb weltweit handlungsfähig sind, können sie nicht mehr im Alleingang effizient bekämpft werden5. Wie alle europäischen Staaten ist auch die Schweiz auf eine internationale Kooperation angewiesen, um den grenzüberschreitenden Risiken im Bereich der inneren Sicherheit wirksam begegnen zu können. Hier hat vor allem die EU in den letzten Jahren in den Bereichen Justiz und Inneres eine enorme Dynamik entwickelt, die zu einer deutlichen Verengung des eigenen staatlichen Handlungsspielraums geführt hat. Die Quasi-Monopolisierurung der europäischen Sicherheitszusammenarbeit durch die EU hat durch das Schengener Abkommen eine politische Realität erreicht, die es den europäischen Ländern ausserhalb der EU praktisch verunmöglicht, sich dieser zu entziehen6. Sicher auch deshalb hat sich die Schweiz mittlerweile dazu entschlossen, diesem Abkommen beizutreten. Doch was jedoch bedeutet dieser Beitritt zum Schengener Abkommen für die Schweiz und welche Vor- und Nachteile ergeben sich dadurch? Die Meinungen gehen auseinander. Während die einen dafür plädieren, dass es durch eine verbesserte polizeiliche Zusammenarbeit mehr Sicherheit mit sich bringe, sind die anderen der Meinung, dass dieser Beitritt in der Tat wohl eher zu einem Transfer von Souveränität nach Brüssel führe und die Eigenständigkeit der Schweiz verkleinere7. Deswegen wurden bereits im Rahmen des Abstimmungskampfes über die Vorlage Schengen/Dublin Stimmen laut, welche in einem Beitritt zum Abkommen den Verlust der Sicherheit sahen. So wurde etwa propagiert „Schengen heisse freie Bahn für Kriminelle“. Bereits heute würden jährlich rund 140'000 Personen umgehend an der Grenze zurückgewiesen oder der Polizei übergeben werden. Mit „Schengen“ könnten nun all diese Leute ungehindert in unser Land dringen, was Zehntausenden von Kriminellen, Schwarzarbeitern, Zwangsprostituierten und sogar Terroristen, die im Osten ohne Prüfung ihre Schengen-Visa erhalten hätten, Türe und Tore öffnen würde, wie die Gegner im Rahmen des Abstimmungskampfes über die Vorlage Schengen/Dublin verlauten liessen8. 5 MÖCKLI, S. 125. 6 MÖCKLI, S. 132. 7 Vgl. dazu SOMM. 8 Vgl. hierzu BUNDESRAT Erläuterungen, S. 10. 2
Angesichts solcher Gegenwehr stellt sich unvermeidlich die Frage, ob eine Nichtteilnahme an der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere am Schengen-Informationssystem (SIS), gravierende Lücken im schweizerischen System der inneren Sicherheit hinterlassen hätte? Wäre die Schweiz durch ihr Abseitsstehen zu einer Fahndungsinsel verkommen, der es verwehrt geblieben wäre, von einem europa- weiten Austausch von Kriminalnachrichten, Lageanalysen und einem gemeinsamen Fahndungsinstrument zu profitieren? Ohne über die konkreten Folgen Bescheid zu wissen, muss wohl angenommen werden, dass ein Alleingang die Gefahr einer Verlagerung der organisierten Kriminalität auf die Schweiz mit sich gebracht hätte, die hauptsächlich nur mit nationalen und deshalb beschränkt wirksamen Mitteln gegen derartige Bedrohungen hätte vorgehen können. Ich selbst habe jahrelang als Polizist der Kantonspolizei Basel-Landschaft gedient und war danach beim Bezirksstatthalteramt Arlesheim als Untersuchungsbeamter tätig. Die geographische Lage des Kantons - mit einer Schengen-Aussengrenze zu Deutschland und Frankreich9 - konfrontierte mich des Öfteren mit den Nachteilen einer erschwerten grenzüberschreitenden Polizei- und Justizzusammenarbeit. Dies hat mich in meiner Meinungsbildung über die polizeiliche Zusammenarbeit in Europa insofern bestärkt, als dass eine solche für mich unerlässlich ist, jedoch unbedingt vereinfacht und weiter ausgebaut werden sollte. In der Praxis könnte so die Verfolgung der grenzüber- schreitenden Kriminalität weitaus effektiver gestaltet werden. Seit Anfang 2007 arbeite ich nunmehr als einer von fünf Fahndungsleitern bei der SIRENE10 Schweiz, welche bei der Bundeskriminalpolizei (BKP) in Bern angesiedelt ist. Bevor ich diese Stelle antrat, hatte ich lediglich ein lückenhaftes Wissen über die Schengener Abkommen und deren Auswirkungen auf die Schweiz. Als ich mich im Hinblick auf die neue berufliche Herausforderung eingehender mit diesem Thema beschäftigte, wurde mir bewusst, wie komplex und geschichtlich interessant die Hintergründe rund um die Vertragswerke sind. Durch die Auseinandersetzung wuchsen meine Neugier und Begeisterung für die Schengener Abkommen derart, dass ich mich schliesslich dazu entschloss, die Auswirkungen, welche diese Abkommen auf die 9 Die Grenzlänge zu den Schengen-Staaten Deutschland und Frankreich beträgt rund 32.9 Kilometer und umfasst mehrere Grenzübergänge; Vgl. dazu STATISTISCHES AMT BL. 10 Zur Bedeutung der SIRENE vgl. Kap. 3. 3
internationale Polizeizusammenarbeit haben, als Hauptthema meiner Diplomarbeit zu wählen. 4
1. Einführung 1.1 Inhalt und Aufbau der Arbeit Als erstes wird nachzuzeichnen sein, welchen Weg die Schweiz zurücklegen musste, um als nicht EU-Staat Mitglied des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) zu werden und damit Anschluss an das SIS zu erhalten11. In einem weiteren Schritt soll danach aufgezeigt werden, in welchem Kontext das SDÜ entstanden ist und wie es in den Rechtsrahmen der EU überführt wurde. Anschliessend werden die teilweise besonderen Beziehungen der bisherigen als auch der neuen Schengen-Mitgliedsstaaten zum SDÜ thematisiert. Der Hauptteil soll sich dem Aufbau und der Organisation der SIRENE Schweiz widmen, wobei schwergewichtig die Abläufe und die zu treffenden Massnahmen im Bereich der Auslieferung gemäss Art. 95 SDÜ sowie einige besondere Gebiete der polizeilichen als auch der internationalen Rechtshilfe durchleuchtet werden sollen. Abschliessend darf ein kritischer Blick in die Zukunft nicht fehlen. Das Thema rund um das Schengen-Vertragswerk ist derart umfangreich, dass nicht auf alle Aspekte eingegangen werden kann. So wurde in der vorliegenden Arbeit bewusst die Thematik rund um das Dubliner Übereinkommen (DÜ)12 ausgeklammert, welches in engem Zusammenhang mit dem SDÜ steht. Umso mehr sollen dafür die Inhalte und Aufgaben rund um die SIRENE Schweiz, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Auslieferungsfestnahme sowie zur polizeilichen und justiziellen Rechtshilfe, dargelegt werden. 1.2 Die Schweiz beabsichtigt den Anschluss an Schengen Die Schweiz verfolgte die Entwicklung der verstärkten Polizei- und Justizzusam- menarbeit im Rahmen der Schengener Übereinkommen (SÜ) von Beginn an sehr aufmerksam und bekundete schon früh ein Interesse an der Beteiligung an einer solchen Zusammenarbeit. Aus diesem Grund setzte der Bundesrat im Oktober 1990 die 11 So besagt Art. 140 SDÜ, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften diesem Vertrag beitreten kann. Die Schweiz ist bekanntlich nicht Mitglied der EU. Die Bestimmungen zum SIS sind wiederum in Titel IV des SDÜ geregelt. 12 Um die Ziele des Schengener Übereinkommens (SÜ) umsetzten zu können, wurden 1990 zwei Abkommen geschlossen. Zum einen das SDÜ und zum anderen das DÜ. Mit dem DÜ wurden die asylrechtlichen Bestimmungen aus dem SDÜ herausgelöst. Dennoch ist der untrennbare innere Zusammenhang der beiden Abkommen geblieben, welcher durch die Systemvorgabe des ursprünglichen SÜ von 1985 gegeben ist. Siehe hierzu auch KOLLER, S. 911. 5
Expertenkommission Grenzpolizeiliche Personenkontrolle (EGPK) ein und beauftragte sie, die Personenkontrollen im Hinblick auf die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) umfassend zu analysieren. Daneben erfolgten ab 1991 mehrere informelle Treffen mit der jeweiligen Schengen-Präsidentschaft um den gegenseitigen Informationsaustausch zu pflegen. Nachdem die EGPK ihre Untersuchungen und Analysen abgeschlossen hatte, veröffentlichte sie ihren Abschlussbericht vom 31. Januar 1993. Darin kam sie zum Schluss, dass ein sicherheitspolitischer Alleingang nicht im Interesse der Schweiz liegen könne und die Beteiligung an Schengen eine optimale Lösung darstellen würde13. Sie schlug daher vor, bei den Schengen-Mitgliedsstaaten die Möglichkeiten einer Assoziierung14 der Schweiz zu Schengen sowie zu anderen multilateralen Verträgen15 zu prüfen. Der Wunsch um Beitritt zum Schengen-Raum beruhte in der Schweiz indes nicht auf den Überlegungen zum Ausgleich eines allfällig entstehenden Defizits der inneren Sicherheit infolge des Abbaus der Grenzkontrollen16, sondern gründete vielmehr auf der Angst einer eigenen Isolierung im Sicherheitsbereich. Dies deshalb, da man befürchtete, eine Hochburg der Kriminalität für international agierende Straftäter zu werden. Die damals allgemeine Befürchtung war nämlich, dass eine Nichtbeteiligung am europäischen Fahndungsraum bewirken würde, dass die Schweiz, begünstigt durch die geographische Lage inmitten von gegenwärtigen und künftigen Schengen-Staaten, ein sicheres Ziel für Straftäter werden würde, da diese aufgrund einer Ausschreibung im SIS einer Festnahme in der Schweiz entgehen würden. Dies führte im Wesentlichen dazu, dass man in der Beteiligung am SIS einen wichtigen Beitrittsgrund zum Schengener Abkommen sah17. Aufgrund dessen wurde im Juni 1995 die neu gegründete Arbeitsgruppe namens „Schengen“ damit beauftragt, die Auswirkungen der Inkraftsetzung des SDÜ auf die Schweiz hin zu analysieren. In Ihrem Schlussbericht vom 15. September 1997 kam sie zum Schluss, dass der Bundesrat die Möglichkeit einer partiellen Teilnahme der Schweiz an Schengen sondieren solle. Daraufhin entschloss sich der Bundesrat, die 13 Vgl. dazu die BOTSCHAFT Bilaterale II, S. 6063. 14 Für Nicht-EU-Staaten ist nur eine sog. Assoziierung möglich. Vgl. dazu auch Fn 12. 15 Z.B. das Dubliner Erstasylabkommen. Vgl. dazu auch Fn 12. 16 Grenzkontrollen finden in der Schweiz immer statt, da sie mit der EU keine Zollunion bildet. Vgl. dazu auch Fn 70. 17 WEHNER, S. 173 ff. 6
bilaterale polizeiliche Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten zu intensivieren, wobei die Konsolidierung des geltenden Systems der vereinfachten Grenzkontrollen sowie eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Polizei- und Grenzschutzbehörden im Vordergrund stand. Zwar war es möglich, über die Abkommen mit Deutschland und Österreich Zugriff auf die nationalen 18 Polizeidatenbanken der jeweiligen Vertragspartner zu erhalten , jedoch konnte der angestrebte Direktanschluss an das SIS sowie eine Beteilung am Schengener Visa19 nicht verwirklicht werden20. Nichtsdestotrotz bemühte sich die Schweiz weiterhin um den Einbezug auf die Schengener Zusammenarbeit, wobei sie auf die Unterstützung der Nachbarstaaten zählen konnte. So unterbreitete beispielsweise die deutsche Schengen-Präsidentschaft dem Schengen-Exekutivausschuss21 im Jahre 1998 einen Vorschlag über die schrittweise Heranführung der Schweiz an das Schengener System. Der Exekutivausschuss sprach sich allerdings klar gegen eine Zusammenarbeit mit der Schweiz aus. Selbst eine informelle Zusammenarbeit lehnte der Ausschuss zum damaligen Zeitpunkt ab. Die Ablehnung wurde insbesondere mit der bevorstehenden Integration des Schengen-Besitzstandes in den rechtlichen Rahmen der EU sowie die Forderung der Schweiz nach einem „Schengen à la carte“ und dem damit verbundenen Wunsch der Schweiz nach einem Zugang zum SIS, ohne die Bereitschaft zur Aufhebung der Grenzkontrollen (sog. „Schengen light“) zu haben, begründet22. 18 Siehe hierzu Art. 6 ff. des: VERTRAG ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND über die Grenzüberschreitende Polizeiliche und Justitielle Zusammenarbeit, (SR 0.360.136.1) und Art. 5 in: VERTRAG ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGE- NOSSENSCHAFT DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LICHTENSTEIN über die grenz- überschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR 0.360.163.1). 19 Die Erteilung von Einreisevisa wird nach einheitlichen Kriterien geregelt. Das sog. „Schengen- Visum“, welches ein typisches Touristenvisum ist, berechtigt den Inhaber zur Einreise in die Schengen-Staaten. Langzeitvisa wie z.B. Niederlassungs- oder Arbeitsbewilligungen werden von den Schengener Bestimmungen indes nicht erfasst, weshalb die Immigrationspolitik auch unter „Schengen“ weiterhin den Vertragsstaaten überlassen wird. 20 BOTSCHAFT Bilaterale II, S. 6064. 21 Gemäss Art. 131 SDÜ hatten die Vertragsstaaten im Hinblick auf die Durchführung des SDÜ einen sog. Exekutivausschuss eingerichtet. Mit dem Inkrafttreten des AV hat aber der Rat der EU für Justiz und Inneres die Aufgaben des Exekutivausschusses übernommen. Siehe dazu auch Art. 2 I S.2 SchengenProt sowie weiterführend auch WESTPHAL/STOPPA, S. 333. 22 BOTSCHAFT Bilaterale II, S. 6065. 7
1.3 Die Bilateralen I und II als Rahmenvertrag für die Schweiz Ausgangspunkt für die bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU bildete das Nein des Stimmvolkes zum EWR23 am 6. Dezember 1992. Der Beitritt wurde damals mit 49,70 Prozent, bei einer ausserordentlich hohen Stimmbeteiligung von 78,73 Prozent, nur knapp abgelehnt24. Zu gross war die Angst der allen voran bürgerlichen Parteien, der EWR würde sich als Trainingslager für einen späteren Beitritt zur EU erweisen. An dieser Haltung hat sich bis heute nichts geändert. „Das Kuschen vor Grossmächten habe seinen Anfang mit dem gewollten EWR- und EU-Beitritt genommen25, wie sich eine Regierungspartei unlängst äusserte. Allerdings mag es dahingestellt bleiben, ob die Errichtung des EWR indirekt als Europäischer Warteraum konzipiert wurde, um Beitrittsambitionen zu besänftigen. Letztlich ebnete das EWR- Abkommen aber den Weg für die Aufnahme von Verhandlungen mit einem Teil der damaligen EFTA-Staaten26. Die ökonomischen Systeme der Beitrittsländer, welche jenen der Mitgliedsstaaten glichen, hatten ihre Stärken bereits im Rahmen des EWR bewiesen. Der EWR als Form differenzierter Integration ausserhalb des einheitlichen institutionellen Rahmens der Union, erwies sich somit als veritables Beitritts- instrument27. Nach diesem Votum des Souveräns Ende Dezember 1992 beschloss der Bundesrat, die negativen Folgen einer Nichtbeteiligung der Schweiz am europäischen Binnenmarkt durch den Abschluss sektorieller Wirtschaftsabkommen zu mildern. Hierzu wurden am 12. Dezember 1994 in sieben Sektoren bilaterale Verhandlungen aufgenommen. Dabei handelte es sich um die Bereiche Landverkehr, Personenverkehr, technische Handelshemmnisse, Luftverkehr, Landwirtschaft, Forschung und öffentliches 23 Die im EWR vereinigten 28 Mitgliedstaaten bilden den grössten zusammenhängenden Binnenmarkt der Welt, der sich von der Arktis bis zum Mittelmeer hin erstreckt und rund 456 Millionen Verbraucher umfasst. Sie haben die Binnenmarktregeln der EU und somit auch die vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes, nämlich den freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen-, und Kapitalverkehr übernommen. 24 BESCHLUSS EWR, BBl 1993 I 168. 25 SCHWEIZERISCHE VOLKSPARTEI (SVP), Pressedienst vom 23.10.2006, S. 7 ff. 26 Die EFTA war 1960 aus dem Zusammenschluss von sieben westeuropäischen Staaten entstanden. Gründungsmitglieder waren neben Grossbritannien, Schweden, Norwegen, Dänemark, Österreich, Portugal auch die Schweiz. Ihnen schlossen sich Island und Finnland an. Lichtenstein als Teil des Schweizer Zollgebietes erwarb 1991 die Vollmitgliedschaft. Die EFTA konnte sich dem Anziehungspunkt der damaligen EG indes immer weniger entziehen. Bereits 1973 wechselten Grossbritannien und Dänemark zur EG über. Im Jahre 1986 folgte auch Portugal und 1995 vollzogen Finnland, Österreich und Schweden den Beitritt zur EU. Siehe weiterführend auch EU-INFO. DEUTSCHLAND, Europäischer Wirtschaftsraum, unter: http://www.eu-info.de. 27 SCHAUER, S. 44 ff. 8
Verhandlungswesen. Dieses Vertragspaket - die Bilateralen I - war durch eine sog. „Guillotine-Klausel“ miteinander verknüpft, sodass die Verträge nur gemeinsam in und ausser Kraft treten konnten. Wäre also in einem späteren Zeitpunkt ein Abkommen gekündigt worden, so wäre dies einer automatischen Beendigung der übrigen sechs Verträge gleich gekommen. Am 21. Juni 1999 - nach rund fünfjähriger Verhand- lungsdauer - wurden diese sieben Abkommen vom Bundesrat und der EU-Kommission sowie den damals noch fünfzehn Aussenministern offiziell unterzeichnet28. Die Verträge der Bilateralen I wurden - nachdem das ergriffene Referendum der Rechtsaussenparteien Lega dei Ticinesi und der Schweizer Demokraten zustande gekommen war - vom Schweizer Volk am 21. Mai 2000 mit einem Mehr von 67,2 Prozent deutlich angenommen29, worauf die Verträge zwischen der Schweiz und der EU schliesslich am 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt werden konnten. Die nach Inkrafttreten gemachten Erfahrungen mit den Bilateralen I wurden durchwegs positiv aufgefasst. Die Schweiz habe durch ein hartes Verhandeln optimale Lösungen finden können, um ihr Verhältnis zur EU nutzbringend zu gestalten. Der Verband der Schweizer Unternehmen economiesuisse30 hielt hierzu fest, dass der wechselseitige Marktzugang deutlich verbessert werden konnte und die Schweiz nun über massgeschneiderte Lösungen bei gleichzeitiger Wahrung der gesetzgeberischen Autonomie und Schweizer Stärken verfüge. Da einige Sachgebiete immer noch ungeklärt geblieben waren, wurde mit den sog. Bilateralen II31 der pragmatische Weg der bilateralen Verhandlungen und den damit verbundenen Abschlüssen spezifischer Abkommen in konkreten Bereichen weiter beschritten. Dies, obwohl die EU anfangs zögerte, nach Abschluss der Bilateralen I gleich wieder mit neuen Verhandlungen zu beginnen. Die Union ihrerseits entdeckte aber dringende Anliegen in Bezug auf die Schweiz und wollte mit ihr über Abkommen betreffend die Zinsbesteuerung und Betrugsbekämpfung verhandeln. Die Schweiz stimmte diesen Verhandlungen grundsätzlich zu, stellte aber folgende zwei Bedingungen: So verlangte sie, dass (1.) auch über zusätzliche Bereiche, insbesondere 28 GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER SCHWEIZERISCHEN WIRTSCHAFT, S. 1. 29 BESCHLUSS VOLKSABSTIMMUNG, BBl 2000 3773. 30 DOSSIER POLITIK SPEZIAL, S. 1. 31 Vgl. dazu die BOTSCHAFT Bilaterale II, S. 5965 ff. 9
über die schweizerische Teilnahme an der Zusammenarbeit von „Schengen/Dublin“, also in den Bereichen innere Sicherheit und Asylpolitik, sowie (2.) über weitere Dossiers, zu denen beide Seiten beim Abschluss der Bilateralen I schon Verhandlungsabsichten bekundet hatten, verhandelt werden sollte. Des Weiteren forderte die Schweiz, dass alle Dossiers gemeinsam und gleichzeitig verhandelt und abgeschlossen werden sollen. Sie wollte dadurch eine ausgewogene Lösung gewährleisten, die namentlich auch die schweizerischen Interessen berücksichtigte32. Diese Abschlüsse mündeten letztlich in neun Verhandlungsergebnisse. Bei acht von ihnen handelte es sich um Abkommen (Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, Statistik, Ruhegehälter, Umwelt, MEDIA, Schengen/Dublin, Betrugsbekämpfung, Zinsbesteuer- ung), welche zwingend vom Parlament genehmigt werden mussten. Bei dreien, nämlich den Abkommen MEDIA, Schengen/Dublin und der Zinsbesteuerung, bedurfte es zur Umsetzung sogar Anpassungen auf Gesetzesstufe. Beim neunten Verhandlungsergebnis (Bildung/Berufsbildung/Jugend) handelte es sich lediglich um eine Absichtserklärung. Im Unterschied zu den Bilateralen I konnten die Abkommen der Bilateralen II jedoch gemäss den jeweiligen Bestimmungen, d.h. unabhängig voneinander in Kraft treten33. Da keines der neun bilateralen Abkommen eine Verfassungsänderung zur Folge hatte, unterlagen Sie lediglich dem fakultativen Referendum34. Ein solches wurde einzig gegen den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin ergriffen. Mit Datum vom 31. März 2005 reichten zwei unterschiedliche Komitees insgesamt 86'732 gültige Unterschriften bei der Bundeskanzlei ein, sodass das ergriffene Referendum zu Stande kam35. Die daraus resultierende Volksabstimmung fand am 5. Juni 2005 statt, wobei die schweizerischen Stimmberechtigten mit 54,6 Prozent Ja-Stimmen die Schengen/Dublin-Abkommen deutlich annahmen36. 32 INTEGRATIONSBÜRO Dossier, S. 4. 33 INTEGRATIONSBÜRO Fact Sheets, S. 7 ff. 34 HÄFELIN/HALLER, Rn 1905 ff. 35 SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI, BBl 2005, S. 2690, unter: http://www.admin.ch. 36 INTEGRATIONSBÜRO Fragen. 10
2. Rechtsgrundlagen für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit 2.1 Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Thematisiert man die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU im Bereich der inneren Sicherheit, dann darf das auf europäischer Ebene umfassende Integrationsvorhaben, nämlich die Schaffung eines „Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, nicht ausser Acht gelassen werden. Ein solcher Raum verfolgt die Förderung und Stärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und das Ziel, den Bürgern ein hohes Mass an Sicherheit zu bieten (Art. 29 EUV37). Die Begriffstrilogie „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ bringt zum Ausdruck, dass es sich zwar um drei verschiedene, sich jedoch funktional überschneidende Entwicklungslinien der künftigen europäischen Integrationsarbeit handelt38. Der „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ beruht auf dem ursprünglichen Ziel der Europäischen Gemeinschaft (EG) einen einheitlichen Binnenmarkt zu schaffen (Art. 14 Abs. 1 EGV). Die vier Grundfreiheiten, die dadurch verwirklicht werden sollten, waren der freie Warenverkehr39, die Freizügigkeit der Arbeitnehmenden40, der freie Dienstleistungsverkehr41 und der freie Kapital- und Zahlungsverkehr42. Um die Voraussetzungen für dieses Ziel verbessern zu können, hatte die Gemeinschaft bereits im Rahmen des Vertrags von Amsterdam (AV)43 von 1997 beschlossen, einen solchen „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ zu schaffen. Damit sollten die sicherheitspolitischen Voraussetzungen einerseits für die Gewährleistung des freien Personenverkehrs, andererseits aber auch für eine Vertiefung des einheitlichen europäischen Wirtschafts- und Währungsraumes geschaffen werden. Die Wurzeln des freien Binnenmarktes reichen indes sogar viel weiter zurück, nämlich bis auf die Einheitliche Europäische Akte (EEA) aus dem Jahre 1986, in welcher der 37 Darin statuiert die EU das Ziel „den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Mass an Sicherheit zu bieten, in dem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mit- gliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.“ Vgl. dazu auch Fn 81. 38 KOLLER, S. 912. 39 Vgl. dazu Art. 23 ff. EGV. 40 Vgl. dazu Art. 39 ff. EGV. 41 Vgl. dazu Art. 49 ff. EGV. 42 Vgl. dazu Art. 56 ff. EGV. 43 MÖCKLI, S. 125. Siehe dazu auch Kap. 2.4. 11
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