SCHRIFTLICHE ANFRAGE DES ABGEORDNETEN FRANZ BERGMÜLLER AFD VOM 17.02.2019 - BAYERISCHER LANDTAG

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18. Wahlperiode                                                                                    24.05.2019  Drucksache                       18/1669

                 Schriftliche Anfrage
                 des Abgeordneten Franz Bergmüller AfD
                 vom 17.02.2019

                 Zunahme unvermittelter Messerattacken auf Passanten

                 In der Nacht auf Sonntag den 17.02.2019 gab es in Deutschland allein fünf „Messeran-
                 griffe aus dem Nichts“, wie z. B. in Nürnberg: „Die 21-Jährige lief mit einer Bekannten
                 (18) gegen 5 Uhr die Fürther Straße entlang, als sie in Höhe des Amtsgerichts ohne
                 erkennbaren Anlass von einem Mann mit einem Messer angegriffen und verletzt wur-
                 de.“ https://www.bild.de/news/inland/news-inland/fuenf-messer-attacken-in-deutschen-
                 staedten-in-der-nacht-zu-sonntag-60192932.bild.html
                    In Ausgabe 2 der im WWW (World Wide Web = Internet) erhältlichen IS-Propagan-
                 daschrift (IS = „Islamischer Staat“) Rumayah vom 04.10.2016 wird durch den IS ab
                 Seite 12 eine Anleitung für Messerattacken auf die Zivilbevölkerung gegeben und diese
                 Messerattacken werden aus Sicht des IS mithilfe des Korans theologisch begründet.
                 Als „Gebrauchsanweisung“ wird darin den IS-Kämpfern im Westen „geraten“: “There-
                 fore, it is advised that when conducting an operation by oneself, the target should be a
                 smaller crowd, particularly for the one strong in build or skillful in using a knife, as such
                 attacks are proven to inflict terror. Alternatively, for one pursuing a prolonged campaign
                 of terror, he may target lone victims. For example, the target could be a drunken kafir on
                 a quiet road returning home from a night out, or the average kafir working his night shift,
                 or someone walking alone in a public park or rural forested area, or someone by himself
                 in an alley close to a night club or another place of debauchery, or even someone out for
                 a walk in a quiet neighborhood. One should consider canals, riversides, and beaches.”
                 Quelle: https://en.wikipedia.org/wiki/Rumiyah_(magazine) Ausgabe 2 https://clarionpro-
                 ject.org/factsheets-files/Rumiyh-ISIS-Magazine-2nd-issue.pdf
                    Derartige Angriffe werden in diesem Text wie folgt gerechtfertigt: “‘But perhaps you
                 dislike a thing and it is good for you; and perhaps you love a thing and it is bad for you.
                 And Allah knows, while you know not’ (Al-Baqarah 216). In compliance with this and
                 other verses on jihad, generations upon generations of mujahidin rose for the sake of Al-
                 lah and struck the necks of the kuffar with their swords, severing limbs and piercing the
                 fleshy meat of those who opposed Islam. ‘So when you meet those who disbelieve,
                 strike their necks, until, when you have overwhelmed them with killing …’ (Muhammad 4).”
                 https://clarionproject.org/factsheets-files/Rumiyh-ISIS-Magazine-2nd-issue.pdf
                    Festhaltenswert ist, dass als Begründung für den Kampf die Koransure 2:216 „Euch
                 ist vorgeschrieben, (gegen die Ungläubigen) zu kämpfen, obwohl es euch zuwider ist.
                 Aber vielleicht ist euch etwas zuwider, während es gut für euch ist, und vielleicht liebt ihr
                 etwas, während es schlecht für euch ist. Allah weiß Bescheid, ihr aber nicht.“ und Sure
                 47:4 „Wenn ihr (auf einem Feldzug) mit den Ungläubigen zusammentrefft, dann haut
                 (ihnen mit dem Schwert) auf den Nacken!“ (vgl. http://www.koransuren.com/) angeführt
                 wird.
                    Als ein bevorzugtes Tötungsinstrument wird durch die Terrororganisation hierbei wie-
                 derum ein Messer herausgestellt: “The knife was a weapon with which the Sahabah
                 were well acquainted. ‘Abdur-Razzaq as-San’ani reported in his musannaf that a dag-
                 ger, a type of knife, was the weapon used by Muhammad Ibn Maslamah in the as-
                 sassination of the Jewish taghut Ka’b Ibn al-Ashraf, whom Allah’s Messenger ordered
                 be killed. One might ask why knives are a good option for an attack. Knives, though
                 certainly not the only weapon for inflicting harm upon the kuffar, are widely available in
                 every land and thus readily accessible.” Quelle Seite 12 ff.: https://clarionproject.org/
                 factsheets-files/Rumiyh-ISIS-Magazine-2nd-issue.pdf

 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar.
 Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
Drucksache 18/1669                 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                  Seite 2/7

             Erklärtes Ziel des Messerangriffs ist neben der Tötung des Opfers auch die Verbrei-
          tung von Angst und Schrecken: “The overall objective of any just terror operation is to
          bring horror and misery to the enemies of Allah, and to remind them that their efforts
          to wage war against Islam and the Muslims will only lead to more and more mujahidin
          appearing in their very midst, ready to strike them mercilessly on their own soil. So,
          ‘Let them find harshness in you’ (9; 123). And remember that Allah’s Messenger said,
          ‘Never shall the kafir and his killer be united in the Fire’ (Reported by Muslim from Abu
          Hurayrah).” Quelle Seite 12 ff.: https://clarionproject.org/factsheets-files/Rumiyh-ISIS-
          Magazine-2nd-issue.pdf

          Ich frage die Staatsregierung:

          1.		   Informationsstand der Staatsregierung:
          1.1    Ist der Staatsregierung die Schriftenreihe des IS unter dem Titel „Rumiyah“ be-
                 kannt?
          1.2    Ist die Staatsregierung im Besitz von mindestens einem Exemplar aus dieser
                 Schriftenserie?
          1.3    Welchen Einfluss messen die bayerischen Behörden dieser Anleitung ab Sei-
                 te 11 zu „Messerattacken aus dem Nichts“ auf in Bayern lebende Leser bei?

          2.		   Messerangriffe aus dem Nichts auf Einheimische:
          2.1    Ist der Staatsregierung bekannt, dass der IS z. B. in Rumiyah Ausgabe 2 seinen
                 Anhängern „Messerangriffe aus dem Nichts“ auf die Zivilbevölkerung eines Lan-
                 des „empfiehlt“?
          2.2    Woher nehmen die Behörden die Erkenntnis, bei Attacken durch Personen, die
                 die Behörden als „Flüchtlinge“ bezeichnen und die dem im Vorwort erwähnten
                 Muster folgen, in der Regel von einer „psychischen Auffälligkeit des Täters“ spre-
                 chen zu können?
          2.3    Wer führt die Diagnose durch, aufgrund der die Behörden Täter von „Messeran-
                 griffen aus dem Nichts“ als „psychisch auffällig“ o. Ä. diagnostizieren (bitte ange-
                 ben, ob Polizei, Amtsarzt, Sanitäter, Presse o. Ä.)?

          3.		   Rechtfertigung von Messerangriffen durch Koransuren:
          3.1    Ist der Staatsregierung bekannt, dass der IS z. B. in Rumiyah Ausgabe 2 derarti-
                 ge Messerangriffe aus dem Nichts mithilfe von Koransuren rechtfertigt?
          3.2    Ist der Staatsregierung bekannt, dass Sure 2:2 http://koransuren.com/koran/
                 die_kuh_2.html mithilfe der Formulierung „Dies ist ein vollkommenes Buch; es ist
                 kein Zweifel darin: eine Richtschnur für die Rechtschaffenen“ es dem Koranleser
                 verbietet, an dem Text der koranischen Offenbarung zu zweifeln?
          3.3    Ist der Staatsregierung bekannt, dass der IS z. B. in Rumiyah Ausgabe 2 derarti-
                 ge „Messerangriffe aus dem Nichts“ mithilfe der Koransuren 2:216; 47:4; 9; 123
                 rechtfertigt?

          4.		   Verfassungskonformität von Koransuren:
          4.1    Hält die Staatsregierung die vom IS zitierte Koransure 2:216 „Zu kämpfen ist
                 euch vorgeschrieben, auch wenn es euch widerwärtig ist. Doch es mag sein,
                 daß euch etwas widerwärtig ist, was gut für euch ist, und es mag sein, daß euch
                 etwas lieb ist, was übel für euch ist. Und Allah weiß es, doch ihr wisset es nicht.“
                 http://koransuren.com/koran/die_kuh_2.html für mit der bayerischen Verfassung
                 vereinbar (bitte begründen)?
          4.2    Hält die Staatsregierung die Koransure 47:4 http://koransuren.com/koran/mo-
                 hammed_47.html „Wenn ihr (in der Schlacht) auf die stoßet, die ungläubig sind,
                 trefft (ihre) Nacken; und wenn ihr sie so überwältigt habt, dann schnüret die Ban-
                 de fest. Hernach dann entweder Gnade oder Lösegeld, bis der Krieg seine Waf-
                 fen niederlegt. Das ist so.“ für mit der bayerischen Verfassung vereinbar (bitte
                 begründen)?
          4.3    Hält die Staatsregierung die Koransure 9:123 http://koransuren.com/koran/die_
                 reue_9.html „O die ihr glaubt, kämpfet wider jene der Ungläubigen, die euch be-
                 nachbart sind, und laßt sie in euch Härte finden; und wisset, daß Allah mit den
                 Gottesfürchtigen ist“ für mit der bayerischen Verfassung vereinbar (bitte begrün-
                 den)?
Drucksache 18/1669               Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                  Seite 3/7

          5.		   „Schrecken erzeugen“:
          5.1    Ist der Staatsregierung bekannt, dass der Koran in den Suren 3, Vers 151;
                 8, Vers 12; 33, Vers 26; 59, Vers 2 die Verbreitung von „Schrecken“ also Angst
                 unmittelbar durch „Allah“ und nicht durch Menschenhand beschreibt?
          5.2    Hält die Staatsregierung die in Frage 5.1 zitierten Koransuren für mit der bayeri-
                 schen Verfassung vereinbar (bitte begründen)?

          6.		   „Unvermittelte Messerangriffe“ in Bayern:
          6.1    Wie viele Angriffe mit dem Messer ohne ersichtlichen Anlass auf zufällig anwe-
                 sende Personen sind der Staatsregierung seit 1989 bekannt (bitte für jedes Jahr
                 einzeln aufschlüsseln)?
          6.2    Wie viele der Angreifer wurden durch die Staatsregierung seit 1989 als „psy-
                 chisch auffällig“ eingestuft und hierauf in psychiatrische Behandlung gegeben
                 (bitte für jedes Jahr einzeln aufschlüsseln)?
          6.3    Wie viele der Angreifer aus Frage 6.2 sind sechs Monate nach der Tat noch im-
                 mer in psychiatrischer Behandlung?

          7.		   Beispielhafte Taten:
          7.1    Wurde durch die bayerischen Behörden in der Tat des Mohamed Y. vom
                 29.03.2016 in Regensburg „Warum er einen Mann schwer verletzt hat, den er
                 nicht kannte und der ihm zufällig über den Weg lief. Aber Mohammad Y. sitzt nur
                 da, hält den Kopf zwischen die Schultern geduckt, und schweigt.“ (Zeitungsbe-
                 richt; Regensburg am 29.01.2017) auch in Richtung der Vorgaben des IS aus
                 den obigen Fragen 1 bis 6 ermittelt (bitte begründen)?
          7.2    Wird durch die bayerischen Behörden in der folgenden Tat „Messerangriff in Nürn-
                 berg: Tatverdächtiger hatte ‚psychotischen Schub‘ – 25-Jähriger (Anm.: Iraker) ist
                 polizeibekannt (Zeitungsbericht; München am 19.02.2019) auch in Richtung der
                 Vorgaben des IS aus den obigen Fragen 1 bis 6 ermittelt (bitte begründen)?
          7.3    Wird durch die bayerischen Behörden in der folgenden Tat „Fremder klingelt an
                 Haustür und sticht unvermittelt auf Münchner ein“ (Zeitungsbericht; München am
                 09.01.2019) in Richtung der Vorgaben des IS aus den obigen Fragen 1 bis 6
                 ermittelt (bitte begründen)?

          8.		   Statistik zu Messerangriffen:
          8.1    Welche Daten liegen der Staatsregierung als „Datensätze der einzelnen Bun-
                 desländer“ vor, die diese in eine Kriminalstatistik zu Messerangriffen des Bundes
                 einfließen lassen könnte?
          8.2    Bei wie vielen Prozent der Täter aus Frage 8.1 ist die einzige Staatsbürgerschaft
                 „Deutsch“?
Drucksache 18/1669               Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                  Seite 4/7

          Antwort
          des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration in Abstimmung mit
          dem Staatsministerium der Justiz
          vom 09.04.2019

          1.		   Informationsstand der Staatsregierung:
          1.1    Ist der Staatsregierung die Schriftenreihe des IS unter dem Titel „Rumiyah“
                 bekannt?

          „Rumiyah“ ist der Staatsregierung bekannt.
            Bei dem Online-Magazin „Rumiyah“ (arabisch für die Stadt „Rom“) handelte es sich
          um ein Propagandamagazin der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS). Das Ma-
          gazin wurde vom IS-Medienzentrum „al-Hayat“ in unregelmäßiger Folge und in zahlrei-
          chen Sprachen herausgegeben und über verschiedene Kanäle in sozialen Netzwerken
          verbreitet. „Rumiyah“ erschien erstmals Anfang September 2016. Die Verbreitung von
          „Rumiyah“ ist im September 2017 eingestellt worden.
            Über „Rumiyah“ wurde erstmals im Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 berichtet.

          1.2    Ist die Staatsregierung im Besitz von mindestens einem Exemplar aus die-
                 ser Schriftenserie?

          Bei „Rumiyah“ handelte es sich um ein Online-Magazin. Printfassungen sind nicht be-
          kannt.

          1.3    Welchen Einfluss messen die bayerischen Behörden dieser Anleitung ab
                 Seite 11 zu „Messerattacken aus dem Nichts“ auf in Bayern lebende Leser
                 bei?

          Internet und soziale Medien bieten eine zentrale Plattform für Radikalisierung, Rekrutie-
          rung, Kommunikation und Steuerung von Jihadisten. Den zum Teil professionell gestal-
          teten Propagandaveröffentlichungen ist in diesem Kontext eine besondere Bedeutung
          mit Blick auf etwaige Radikalisierungsprozesse beizumessen. Dies gilt auch für die in
          der Rumiyah veröffentlichten Empfehlungen zu Angriffen in westlichen Staaten und die
          diesbezüglich detaillierten Anleitungen zum Vorgehen mit bestimmten Tatmitteln.

          2.		   Messerangriffe aus dem Nichts auf Einheimische:
          2.1    Ist der Staatsregierung bekannt, dass der IS z. B. in Rumiyah Ausgabe 2 sei-
                 nen Anhängern „Messerangriffe aus dem Nichts“ auf die Zivilbevölkerung
                 eines Landes „empfiehlt“?

          Propagandamaterial des IS wird von bayerischen Sicherheitsbehörden ausgewertet
          und analysiert. Die Inhalte der Rumiyah Ausgabe 2 sind den bayerischen Sicherheits-
          behörden deshalb bekannt.

          2.2    Woher nehmen die Behörden die Erkenntnis, bei Attacken durch Personen,
                 die die Behörden als „Flüchtlinge“ bezeichnen und die dem im Vorwort er-
                 wähnten Muster folgen, in der Regel von einer „psychischen Auffälligkeit
                 des Täters“ sprechen zu können?
          2.3    Wer führt die Diagnose durch, aufgrund der die Behörden Täter von „Mes-
                 serangriffen aus dem Nichts“ als „psychisch auffällig“ o. Ä. diagnostizieren
                 (bitte angeben, ob Polizei, Amtsarzt, Sanitäter, Presse o. Ä.)?

          Soweit strafrechtliche Verfahren angesprochen sind, lassen die Fragen nicht erkennen,
          welche Justizbehörden wann und in welchem Zusammenhang von einer „psychischen
          Auffälligkeit des Täters“ gesprochen oder Beschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte als
          „psychisch auffällig“ bezeichnet haben sollen. Nähere Erkenntnisse hierzu liegen dem
          Staatsministerium der Justiz nicht vor. Eine Stellungnahme zu den Gründen, aus denen
          eine solche Einschätzung im Einzelfall erfolgt sein mag, ist daher nicht möglich.
Drucksache 18/1669               Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                  Seite 5/7

             Soweit mit den Begriffen „psychische Auffälligkeit“ und „psychisch auffällig“ beson-
          dere Verhaltensweisen oder Zustände eines Beschuldigten gemeint sind, die auf eine
          krankhafte seelische Störung oder ein anderes Eingangsmerkmal einer möglichen Auf-
          hebung oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21
          Strafgesetzbuch (StGB) hindeuten, sind die Ermittlungsbehörden gehalten, diese sorg-
          fältig zu dokumentieren, können hieran weitreichende Rechtsfolgen, etwa die einstwei-
          lige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
          126a Strafprozessordnung (StPO) oder bestimmte Maßregeln der Besserung und Si-
          cherung gemäß §§ 61 ff StGB anknüpfen. Wenn im Einzelfall solche Auffälligkeiten be-
          kannt werden, beauftragen die Staatsanwaltschaften oder die Strafgerichte in der Regel
          einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfä-
          higkeit und ggf. den medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen von Maßregeln der
          Besserung und Sicherung. Bei den Sachverständigen handelt es sich in vielen Fällen
          um Fachärzte für Psychiatrie, je nach den Umständen des Einzelfalls aber auch um
          Ärzte anderer Fachrichtungen oder um Psychologen.

          3.		   Rechtfertigung von Messerangriffen durch Koransuren:
          3.1    Ist der Staatsregierung bekannt, dass der IS z. B. in Rumiyah Ausgabe 2
                 derartige Messerangriffe aus dem Nichts mithilfe von Koransuren rechtfer-
                 tigt?

          Auf die Antwort zur Frage 2.1 wird verwiesen.

          3.2    Ist der Staatsregierung bekannt, dass Sure 2:2 http://koransuren.com/­
                 koran/die_kuh_2.html mithilfe der Formulierung „Dies ist ein vollkomme-
                 nes Buch; es ist kein Zweifel darin: eine Richtschnur für die Rechtschaffe-
                 nen“ es dem Koranleser verbietet, an dem Text der koranischen Offenba-
                 rung zu zweifeln?

          Im Hinblick auf die Verpflichtung des Staates zur religiösen und weltanschaulichen
          Neutralität fällt es nicht in die Zuständigkeit der Staatsregierung theologische Texte zu
          interpretieren.

          3.3    Ist der Staatsregierung bekannt, dass der IS z. B. in Rumiyah Ausgabe 2
                 derartige „Messerangriffe aus dem Nichts“ mithilfe der Koransuren 2:216;
                 47:4; 9; 123 rechtfertigt?

          Auf die Antwort zur Frage 2.1 wird verwiesen.
Drucksache 18/1669               Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                   Seite 6/7

          4.		   Verfassungskonformität von Koransuren:
          4.1    Hält die Staatsregierung die vom IS zitierte Koransure 2:216 „Zu kämpfen
                 ist euch vorgeschrieben, auch wenn es euch widerwärtig ist. Doch es mag
                 sein, daß euch etwas widerwärtig ist, was gut für euch ist, und es mag sein,
                 daß euch etwas lieb ist, was übel für euch ist. Und Allah weiß es, doch ihr
                 wisset es nicht.“ http://koransuren.com/koran/die_kuh_2.html für mit der
                 bayerischen Verfassung vereinbar (bitte begründen)?
          4.2    Hält die Staatsregierung die Koransure 47:4 http://koransuren.com/koran/
                 mohammed_47.html „Wenn ihr (in der Schlacht) auf die stoßet, die ungläu-
                 big sind, trefft (ihre) Nacken; und wenn ihr sie so überwältigt habt, dann
                 schnüret die Bande fest. Hernach dann entweder Gnade oder Lösegeld,
                 bis der Krieg seine Waffen niederlegt. Das ist so.“ für mit der bayerischen
                 Verfassung vereinbar (bitte begründen)?
          4.3    Hält die Staatsregierung die Koransure 9:123 http://koransuren.com/koran/
                 die_reue_9.html „O die ihr glaubt, kämpfet wider jene der Ungläubigen, die
                 euch benachbart sind, und laßt sie in euch Härte finden; und wisset, daß
                 Allah mit den Gottesfürchtigen ist“ für mit der bayerischen Verfassung ver-
                 einbar (bitte begründen)?

          Innerhalb der islamischen Glaubensgemeinschaft gibt es eine Vielzahl von unterschied-
          lichen Richtungen. Diese vertreten, auch zu Rechtsfragen, zum Teil sehr divergierende
          Standpunkte. Ungeachtet der verschiedenen theologischen Ansätze und unterschied-
          lichen religiösen Rechtsvorstellungen, deren Beurteilung nicht Sache eines zur religiö-
          sen Neutralität verpflichteten Staates ist, kann jedenfalls die Geltung staatlichen Rechts
          mit religiösen Gründen nicht infrage gestellt werden.

          5.		   „Schrecken erzeugen“:
          5.1    Ist der Staatsregierung bekannt, dass der Koran in den Suren 3, Vers 151;
                 8, Vers 12; 33, Vers 26; 59, Vers 2 die Verbreitung von „Schrecken“ also
                 Angst unmittelbar durch „Allah“ und nicht durch Menschenhand be-
                 schreibt?

          Auf die Antwort zu den Fragen 4.1 bis 4.3 wird verwiesen.

          5.2    Hält die Staatsregierung die in Frage 5.1 zitierten Koransuren für mit der
                 bayerischen Verfassung vereinbar (bitte begründen)?

          Auf die Antwort zu den Fragen 4.1 bis 4.3 wird verwiesen.

          6.		   „Unvermittelte Messerangriffe“ in Bayern:
          6.1    Wie viele Angriffe mit dem Messer ohne ersichtlichen Anlass auf zufällig
                 anwesende Personen sind der Staatsregierung seit 1989 bekannt (bitte für
                 jedes Jahr einzeln aufschlüsseln)?
          6.2    Wie viele der Angreifer wurden durch die Staatsregierung seit 1989 als
                 „psychisch auffällig“ eingestuft und hierauf in psychiatrische Behandlung
                 gegeben (bitte für jedes Jahr einzeln aufschlüsseln)?
          6.3    Wie viele der Angreifer aus Frage 6.2 sind sechs Monate nach der Tat noch
                 immer in psychiatrischer Behandlung?

          Die bundeseinheitlich geführte Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) bietet gegenwärtig
          keine Möglichkeit, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte mit dem Tatmittel „Messer“
          valide zu erfassen und auszuwerten. Die Innenministerkonferenz hat daher im Rahmen
          ihrer 209. Sitzung im November 2018 beschlossen, die Voraussetzungen zu schaffen,
          um in der PKS bundesweit und bundeseinheitlich entsprechende Taten recherchierbar
          zu machen.
Drucksache 18/1669              Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                             Seite 7/7

          7.		   Beispielhafte Taten:
          7.1    Wurde durch die bayerischen Behörden in der Tat des Mohamed Y. vom
                 29.03.2016 in Regensburg „Warum er einen Mann schwer verletzt hat, den
                 er nicht kannte und der ihm zufällig über den Weg lief. Aber Mohammad Y.
                 sitzt nur da, hält den Kopf zwischen die Schultern geduckt, und schweigt.“
                 (Zeitungsbericht; Regensburg am 29.01.2017) auch in Richtung der Vorga-
                 ben des IS aus den obigen Fragen 1 bis 6 ermittelt (bitte begründen)?

          Nach Auskunft des Polizeipräsidiums Oberpfalz verliefen die Ermittlungen und die
          staatschutzrechtlichen Überprüfungen auch im Kontext der Fragestellung und umfass-
          ten somit u. a. die angesprochen „Vorgaben des IS“. Entsprechende Hinweise oder Zu-
          sammenhänge konnten nicht gewonnen werden.

          7.2    Wird durch die bayerischen Behörden in der folgenden Tat „Messeran-
                 griff in Nürnberg: Tatverdächtiger hatte ‚psychotischen Schub‘ – 25-Jäh-
                 riger (Anm.: Iraker) ist polizeibekannt“ (Zeitungsbericht; München am
                 19.02.2019) auch in Richtung der Vorgaben des IS aus den obigen Fragen
                 1 bis 6 ermittelt (bitte begründen)?

          Nach Auskunft des Polizeipräsidiums Mittelfranken handelt es sich um ein laufendes
          Ermittlungsverfahren. Bezüglich des Tatmotivs wird in alle Richtungen ermittelt.
            Der Tatverdächtige befindet sich unter psychiatrischer Begutachtung.

          7.3    Wird durch die bayerischen Behörden in der folgenden Tat „Fremder klin-
                 gelt an Haustür und sticht unvermittelt auf Münchner ein“ (Zeitungsbericht;
                 München am 09.01.2019) in Richtung der Vorgaben des IS aus den obigen
                 Fragen 1 bis 6 ermittelt (bitte begründen)?

          Nach Auskunft des Polizeipräsidiums München verliefen die Ermittlungen und die
          staatschutzrechtlichen Überprüfungen auch im Kontext der Fragestellung und umfass-
          ten somit u. a. die angesprochen „Vorgaben des IS“. Entsprechende Hinweise oder Zu-
          sammenhänge konnten nicht gewonnen werden.

          8.		   Statistik zu Messerangriffen:
          8.1    Welche Daten liegen der Staatsregierung als „Datensätze der einzelnen
                 Bundesländer“ vor, die diese in eine Kriminalstatistik zu Messerangriffen
                 des Bundes einfließen lassen könnte?
          8.2    Bei wie vielen Prozent der Täter aus Frage 8.1 ist die einzige Staatsbürger-
                 schaft „Deutsch“?

          Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6.1 bis 6.3 verwiesen.
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