Schutzkonzept "Covid-19" - Positionspapier der Schweizer Coiffeurgeschäfte - coiffureSUISSE

Die Seite wird erstellt Kim Klose
 
WEITER LESEN
Schutzkonzept "Covid-19" - Positionspapier der Schweizer Coiffeurgeschäfte - coiffureSUISSE
Verband Schweizer Coiffeurgeschäfte
Association suisse de la coiffure
Imprenditori parrucchieri svizzeri

Schutzkonzept «Covid-19»
Positionspapier der Schweizer Coiffeurgeschäfte
(Kurzfristige Änderungen durch behördliche Anordnung die nicht sofort im Dokument abgedeckt werden, bleiben vorbehalten)

 Dokumentart                                      Positionspapier im Rahmen eines Schutzkonzeptes
 Autor                                            Coiffure Suisse, Geschäftsleitung
 Sicherheitsstufe                                 Für Mitglieder von Coiffure Suisse
 Geltungsbereich                                  Extern, national
 Aktuelle Version                                 V04.01 (ersetzt V03.04)
 Ausgabedatum                                     13. Januar 2021
 Dokument gültig ab                               15. Januar 2021

do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de                                                                             1 / 10
Schutzkonzept "Covid-19" - Positionspapier der Schweizer Coiffeurgeschäfte - coiffureSUISSE
coiffureSUISSE

Inhaltsverzeichnis

1.     Ausgangslage .......................................................................................................................... 3
2.     Ziel und Zweck des Dokumentes .............................................................................................. 3
2.1    Grundsatz ................................................................................................................................ 3
2.2    Juristische Grundlagen ............................................................................................................. 3
3.     Referenzierende Informationen ................................................................................................ 3
4.     Rahmenbedingungen .............................................................................................................. 3
4.1    Grundsatz ................................................................................................................................ 3
4.2    Verbreitung des Virus .............................................................................................................. 3
4.3    STOP Prinzip ............................................................................................................................ 4
5.     Zielgruppe ............................................................................................................................... 4
5.1    Grundsatz ................................................................................................................................ 4
6.     Schutzmassnahmen gegen das Coronavirus............................................................................. 4
6.1    Grundlegende Massnahmen .................................................................................................... 4
6.2    Weitere Grundregeln ............................................................................................................... 5
6.3    Umgang mit der Kundschaft .................................................................................................... 5
6.4    Obligatorische Massnahmen bei Arbeiten mit Distanz unter 1.5m ........................................... 5
6.5    Reinigung ................................................................................................................................ 5
6.6    WC Anlagen ............................................................................................................................ 6
6.7    Abfall....................................................................................................................................... 6
6.8    Arbeitskleidung und Wäsche ................................................................................................... 6
6.9    Lüften ...................................................................................................................................... 6
6.10   Privatkundenbesuche ............................................................................................................... 6
6.11   Kunden mit Handicap .............................................................................................................. 6
7.     Ergänzende Empfehlungen von Coiffure Suisse ....................................................................... 7
8.     Hygienematerialien .................................................................................................................. 7
8.1    Grundsatz ................................................................................................................................ 7
8.2    Wichtigste Schutz- und Hygieneartikel ..................................................................................... 7
9.     Besonders gefährdete Personen ............................................................................................... 9
9.1    Generell ................................................................................................................................... 9
9.2    Besonders gefährdete Mitarbeiter ............................................................................................ 9
10.    Betriebsmanagement ............................................................................................................... 9
10.1   Beispiele genereller Massnahmen (nicht abschliessend) ............................................................ 9
11.    Umsetzung und Kontrolle ........................................................................................................ 9
11.1   Kontrollfunktion ...................................................................................................................... 9
12.    Versionenverlauf und Dokumentanpassungen ....................................................................... 10
12.1   Änderungskontrolle Versionen ............................................................................................... 10

do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de                                                                                                          2 / 10
Schutzkonzept "Covid-19" - Positionspapier der Schweizer Coiffeurgeschäfte - coiffureSUISSE
coiffureSUISSE

   1.      Ausgangslage
Nachfolgendes Schutzkonzept beschreibt, unter welchen Vorgaben Coiffeursalons ihre Tätigkeit in Überein-
stimmung mit den behördlichen Vorgaben fortsetzen können. Diese Vorgaben dienen der Festlegung von be-
triebsinternen Schutzmassnahmen, die unter Mitwirkung der Mitarbeiter umgesetzt werden.

Die Coiffeurbranche wurde mit dem Berufsverbot vom 17. März 2020 faktisch auf 0 heruntergefahren, inklu-
sive die Zulieferbranchen der Industrie. Das Gewerbe mit rund 13‘000 KMU und 11‘000 offiziellen Arbeitneh-
menden arbeitet mit geringen Gewinnmargen und gehörte zu den ersten Leidtragenden dieser Gesundheits-
strategie. Am 27. April 2020 entschied der Bundesrat, dass die Coiffeurgeschäfte wieder öffnen dürfen.
Die Wiedereröffnung war mit Schutzmassnahmen verknüpft. Diese Schutzmassnahmen stammen primär aus
dem BAG / SECO Rahmenkonzept, welche obligatorisch oder mit dringlicher Empfehlung gelten.

   2.      Ziel und Zweck des Dokumentes
2.1 Grundsatz
Das vorliegende Konzept (gültig seit dem 27. April 2020) sowie dessen Updates per 4. Mai 2020, 1. Juni 2020
sowie 7. Januar 2021 geben den Coiffeursalons Vorgaben zur Ausübung ihrer Tätigkeit ab. Die Einhaltung der
Vorgaben soll die Ausbreitung des Coronavirus verhindern oder eindämmen und den Schutz der Gesundheit
von Mitarbeitenden und Kunden sowie der besonders gefährdeten Personen gewährleisten. Im Rahmen der
BAG / SECO Arbeitsgruppe wurde vorgängig ein Schutzkonzept entwickelt. Dieses wurde auf die Coiffeurbran-
che adaptiert. Das Schutzkonzept wird den Mitarbeitenden erklärt. Die besonders gefährdeten Mitarbeitenden
werden über ihre Rechte und Schutzmassnahmen im Unternehmen informiert.
2.2 Juristische Grundlagen
Die juristischen Grundlagen in Art. 82 UVG, Art 6 ArG sowie Art 328 OR beziehen sich auf die Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Konkret hat er gemäss juristischen Grundlagen für den Schutz
des Arbeitnehmers zu sorgen.

Die grundsätzlichen Schutzmassnahmen, die in einem Coiffeursalon umzusetzen sind, sind entsprechend in der
Branchenlösung verankert und ergeben sich in allgemeiner Weise namentlich aus der Covid-19 Verordnung
besondere Lage.

   3.      Referenzierende Informationen
    ▪    Vorgaben für Schutzkonzepte in der Covid-19 Verordnung besondere Lage
    ▪    Coiffure Suisse Webseite
    ▪    Coiffure Suisse Flyer
    ▪    Coiffure Suisse News Off- und Online

   4.      Rahmenbedingungen
4.1 Grundsatz
Unser Konzept richtet sich nach den Vorgaben im «Schutzkonzept für Betriebe unter Covid-19» des BAG /
SECO und es wurde gemeinsam mit dem Zentralvorstand sowie den Sozialpartnern branchenspezifisch und
gemäss den am 7. Januar 2021 geltenden Massnahmen und Vorgaben ergänzt.
4.2 Verbreitung des Virus
Die drei Hauptübertragungswege des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) sind:

    ▪    Enger Kontakt: Wenn man zu einer erkrankten Person weniger als 1.5 Meter Abstand hält.
    ▪    Tröpfchen: Niest oder hustet eine erkrankte Person, können die Viren direkt auf die Schleimhäute
         von Nase, Mund oder Augen eines anderen Menschen gelangen.
    ▪    Hände: Ansteckende Tröpfchen gelangen beim Husten und Niesen oder Berühren der Schleimhäute
         auf die Hände. Von da aus werden die Viren auf Oberflächen übertragen. Eine andere Person kann
         von da aus die Viren auf ihre Hände übertragen und so gelangen sie an Mund, Nase oder Augen,
         wenn man sich im Gesicht berührt.

do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de                                                        3 / 10
coiffureSUISSE

4.3 STOP Prinzip
Gemäss dem BAG ist das STOP Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen,
persönliche Schutzausrüstung) einzuhalten:

   5.      Zielgruppe
5.1 Grundsatz
Dieses Schutzkonzept wurde gemäss den Vorgaben des BAG/SECO und den geltenden Massnahmen und Re-
geln für die Coiffeur Branche erstellt. Die Vorgaben gelten grundsätzlich für Coiffeursalons, welche personen-
bezogene Coiffeur-Dienstleistungen anbieten.

   6.      Schutzmassnahmen gegen das Coronavirus
6.1 Grundlegende Massnahmen
    a)   Distanz halten (1.5m)
    b)   Gründlich und regelmässig die Hände mit Seife oder Desinfektionsmittel waschen
    c)   Hände schütteln vermeiden
    d)   In Taschentuch oder Armbeuge Husten oder niesen

do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de                                                           4 / 10
coiffureSUISSE

    e) Bei Fieber zu Hause bleiben
    f) Coiffeursalons müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr und an Sonntagen geschlossen bleiben
    g) Es muss (ausser beim Einzelaufenthalt in abgetrennten Räumen) eine Gesichtsmaske getragen werden.
       Dies betrifft sowohl Kunden als auch Mitarbeitende.
    h) Die Kunden und Mitarbeitenden sind auf die Maskentragpflicht aufmerksam zu machen, Personen, die
       sich trotz Hinweisen und Ermahnungen nicht an die Maskentragpflicht halten, sind wegzuweisen.
    i) Falls Personen aus nachgewiesenen gesundheitlichen Gründen von der Maskentragpflicht befreit sind,
       müssen die Kontaktdaten (Name, Vorname, Wohnort, Telefonnummer, Sitzplatz) aller anwesenden
       Personen erhoben werden.
    j) Coiffeursalons müssen eine für die Umsetzung des Schutzkonzepts und für den Kontakt mit den zu-
       ständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnen.
6.2 Weitere Grundregeln
    a)   Alle Mitarbeiter waschen sich regelmässig mit Seife oder Desinfektionsmittel die Hände.
    b)   Die Arbeitsinstrumente sind nach jedem Kunden zu reinigen.
    c)   Die Kundschaft wird mit Aushang der Schutzmassnahmen gemäss BAG bei jedem Eingang informiert.
    d)   Die Kunden haben sich vor der Bedienung mit Seife oder Desinfektionsmittel die Hände zu waschen.
    e)   Desinfektionsmittel ist vor jedem Kunden anzuwenden und auf Boy sowie beim Eingang zu platzieren.
    f)   Mitarbeitende und andere Personen halten 1.5m Abstand zueinander; ausgenommen ist die Bedie-
         nung des Kunden. Kann der Sicherheitsabstand von 1.5m zwischen den Bedienungsplätzen nicht ein-
         gehalten werden, sollten technische Massnahmen wie z.B. die räumliche Trennung in Betracht gezo-
         gen werden.
    g)   Bedarfsgerechte regelmässige Reinigung von Kontaktflächen und Gegenständen (z.B. Türgriffe, paralle
         genutzte Geräte wie Haarföhn oder Trimmer, Zahlterminals, Kassen, Bedientasten von Kaffeemaschi-
         nen etc.)
    h)   Angemessener Schutz von besonders gefährdeten Personen (siehe Ziffer 9)
    i)   Kranke Mitarbeiter nach Hause schicken und anweisen, die (Selbst-)Isolation gemäss BAG zu befolgen.
    j)   Kunden mit Krankheitssymptomen sind im Verdachtsfall unverzüglich nach Hause zu schicken.
    k)   Berücksichtigung von spezifischen Aspekten der Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten.
    l)   Information der Mitarbeitenden und anderen Personen über die Vorgaben und Massnahmen.
    m)   Der Kunde hat seine Kleidung/Jacken selber aufzuhängen.
    n)   Wasserdispenser sind wenn möglich nicht zu nutzen oder zu entfernen.
6.3 Umgang mit der Kundschaft
    a)   Mit Kundschaft einen Termin per Telefon oder Online vereinbaren, soweit dies möglich ist.
    b)   Warteräume wenn nötig ins Freie verlagern.
    c)   Kunde nur im Notfall im Geschäft warten lassen, lieber vor der Türe.
    d)   Kunden in Warteschlange sind mit 1.5m Bodenmarkierung voneinander getrennt.
    e)   Nur Personen ins Geschäft lassen, die eine Dienstleistung benötigen, ausser autorisierte Besucher.
6.4 Obligatorische Massnahmen bei Arbeiten mit Distanz unter 1.5m
Personen sollen während der Arbeit durch Verkürzung der Kontaktdauer und/oder Durchführung angemesse-
ner Schutzmassnahmen möglichst minimal exponiert sein.
    a) Bei direktem Kontakt mit dem Kunden (z.B. Gesichtsbehandlung Bart, Kosmetik etc.), hat der Mitar-
        beiter neben der Schutzmaske zusätzlich ein Gesichtsvisier zu tragen.
6.5 Reinigung
    a) Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, insbe-
       sondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden. Arbeitsinstrumente werden nach jedem
       Kunden desinfiziert.
    b) Das sichere, sorgfältige Entsorgen von Abfällen ist sicherzustellen.
    c) Entweder ist Einweggeschirr zu verwenden oder nach Gebrauch sorgfältig mit Seife und Einweghand-
       tüchern zu waschen.
    d) Tassen, Gläser, Geschirr oder Utensilien nicht teilen.
    e) Alltagsgegenstände z.B. Türgriffe, Liftknöpfe, Treppengeländer, Kaffeemaschinen und andere Gegen-
       stände regelmässig mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel reinigen.

do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de                                                            5 / 10
coiffureSUISSE

6.6 WC Anlagen
    a) Regelmässige Reinigung und Desinfektion der WC-Anlagen (Mindestens täglich).
    b) Die Nachvollziehbarkeit der Reinigung mittels Protokolls ist sicherzustellen.
    c) In der WC Anlage sind Desinfektionstücher bereitzustellen.
6.7 Abfall
    a)   Regelmässiges Leeren von Abfalleimern (insbesondere bei Handwaschgelegenheit).
    b)   Anfassen von Abfall vermeiden; stets Hilfsmittel (Besen, Schaufel, etc.) verwenden.
    c)   Handschuhe tragen im Umgang mit Abfall und sofort nach Gebrauch entsorgen.
    d)   Fachgerechte, saubere Entsorgung
    e)   Abfallsäcke nicht zusammendrücken.
    f)   Es müssen Abfalleimer zur Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken bereitgestellt werden.
6.8 Arbeitskleidung und Wäsche
    a) Persönliche Arbeitskleidung verwenden.
    b) Arbeitskleider regelmässig mit handelsüblichem Waschmittel waschen.
    c) Kundenumhang/-wäsche für jede Person neu verwenden, Einweg oder waschbar.
6.9 Lüften
Es ist für einen regelmässigen und ausreichenden Luftaustausch in Arbeitsräume sorgen (alle 1 – 2 Stunden für
5 – 10 Minuten).
6.10     Privatkundenbesuche
Alle oben genannten Massnahmen sollen auch im Umgang mit Kunden zu Hause berücksichtigt werden.
6.11     Kunden mit Handicap
Coiffure Suisse steht dafür ein, dass auch Kundinnen und Kunden mit einem Handicap Coiffeurdienstleistun-
gen in Anspruch nehmen können. Solche Kunden werden fürsorglich zur Garderobe, zum Coiffeurstuhl, etc.
begleitet. Das Personal hilft diesen Personen, ihren Platz zu finden.

do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de                                                         6 / 10
coiffureSUISSE

   7.      Ergänzende Empfehlungen von Coiffure Suisse
 Was                              Beschreibung (Wie)                              Wann / Zusatzinfo
 Gesprächsführung                 Kundengespräche vorzugsweise kurz halten        Während der Bedienung
                                  und über den Spiegel führen.

 Handschuhe                       Auf Wunsch des Kunden oder des Mitarbeiters
                                  und zum Schutz vor Berufskrankheiten wie Al-
                                  lergien und Ekzeme kann es sinnvoll sein, die
                                  Dienstleistungen mit Handschuhen auszufüh-
                                  ren (gemäss Branchenlösung und SUVA). Bei
                                  Verletzungen, Ekzemen etc. des Mitarbeiters
                                  ist das Tragen von Handschuhen obligatorisch.
 Schneide- Färbeumhänge           Es ist pro Kunde entweder ein wegwerfbarer      Vor jedem Kunden neu oder ge-
                                  Schneide- und Färbeumhang oder ein wasch-       waschen (min 60°c) verwenden
                                  barer, frischer zu nutzen
 Zahlungsprozess                  Die Zahlung ist nach Möglichkeit mit Hand-      Bargeld mit Prio 2 behandeln.
                                  schuhen über Kreditkarte, PayPal, Gutscheine,
                                  EZ. zu tätigen.

   8.      Hygienematerialien
8.1 Grundsatz
Für die Benutzung des persönlichen Schutzmaterials werden die Mitarbeiter instruiert. Das Einwegmaterial
(Schutzmasken, Schürzen, Handschuhe, etc.) ist richtig anzuziehen, zu verwenden und zu entsorgen. Wieder-
verwendbare Gegenstände (z.B. Gesichtsvisier Plexiglas) müssen regelmässig und korrekt desinfiziert werden.

Es handelt sich unter Ziffer 8.2 um Beispiele von Hygiene- und Schutzmaterialien. Die Lieferanten können über
folgende Liste eingesehen und für Bestellungen kontaktiert werden. Coiffure Suisse stellt grundsätzlich keinen
Artikelshop zur Verfügung.
8.2 Wichtigste Schutz- und Hygieneartikel
 Kurzbeschreibung                   Anwendung                                Bildmaterial
 Schutzmaske für Mitarbei-          Mitarbeiter müssen eine Schutzmaske
 ter und Kunden                     tragen. Ebenso ist es zwingend, dass
                                    Kunden eine Schutzmaske tragen. Das
                                    Mitbringen der Schutzmaske durch den
                                    Kunden wird begrüsst, sonst kann diese
                                    durch den Coiffeur sichergestellt
                                    werden. Die Schutzmaske hat dauernd
                                    Nase und Mund zu bedecken.
 Desinfektion                       Gemäss bestehendem Schutzkonzept

 Reinigungstücher nutzen,           Zu empfehlen, als zusätzlicher Schutz
 vor und nach jedem Kun-            für Mitarbeiter und Kunde.
 den an den genutzten Ab-
 lageflächen

do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de                                                            7 / 10
coiffureSUISSE

 Gesichtsvisier Plexiglas           Bei Gesicht-zu-Gesicht Dienstleistungen
                                    (Beispiel: Bart, Rasur, Kosmetik) ist
                                    neben der Schutzmaske zusätzlich ein
                                    Gesichtsvisier zu tragen.

 Schutzbrille für den Coif-         Zu empfehlen, als zusätzlicher Schutz
 feur                               für Mitarbeiter und Kunde

 Handschuhe tragen durch            Zu empfehlen, als zusätzlicher Schutz
 Coiffeur während des Ar-           für Mitarbeiter und Kunde. Bei
 beitens                            Verletzungen, Exzemen etc. des
                                    Mitarbeiters ist das Tragen obligatorisch.

 Umhängemantel für                  Zu empfehlen, als zusätzlicher Schutz
 Kunde (Einweg oder                 für Mitarbeiter und Kunde. Dieser soll
 waschbar 60°c)                     aus Sicherheitsgründen nach jedem
                                    Kunden gewechselt werden.

do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de                                       8 / 10
coiffureSUISSE

   9.      Besonders gefährdete Personen
9.1 Generell
Besonders gefährdete Personen halten sich weiterhin an die Schutzmassnahmen des BAG und bleiben, wenn
möglich, zu Hause. Die Auswahl der zu bedienenden Kunden obliegt im Grundsatz den Coiffeursalons.

Bei Risikopatienten kann ein Arztzeugnis oder ein Attest verlangt werden. Weitere Massnahmen sind dem Un-
ternehmer vorbehalten.
9.2 Besonders gefährdete Mitarbeiter
    ▪    Arbeitsverpflichtungen, z.B. Ersatzarbeit, können in Abweichung vom Arbeitsvertrag angeboten wer-
         den.
    ▪    Der Arbeitsbereich soll mit 1.5m Abstand zu anderen Personen klar abgegrenzt werden.

   10. Betriebsmanagement
10.1     Beispiele genereller Massnahmen (nicht abschliessend)
    a) Regelmässige Instruktion der Mitarbeitenden über Massnahmen (z.B. der Umgang mit Schutzmasken)
    b) Seifenspender und Einweghandtücher regelmässig nachfüllen und auf genügend Vorrat achten.
    c) Desinfektionsmittel (für Hände) sowie Reinigungsmittel (für Gegenstände und/oder Oberflächen) regel-
       mässig kontrollieren und nachfüllen.
    d) Bestand von Schutzmasken regelmässig kontrollieren und nachfüllen.
    e) Wir empfehlen, regelmässig und für kurze Zeit, z.B. alle 2 Std, im Rahmen einer Pause an der frischen
       Luft die Maske unter Einhaltung der 1.5m Distanz zu entfernen.
    f) Bei Corona-Verdacht eines Mitarbeiters wird empfohlen, gemäss Pandemieplan des BAG zu handeln.
    g) Der Coiffeursalon nutzt das vorliegende Konzept und hat es elektronisch oder physisch zu den Doku-
       menten zu legen, die bei einer möglichen Kontrolle durch die kantonalen Arbeitsmarktinspektorate
       überprüft werden. Alternativ hat er ein eigenes Konzept zu erstellen (elektronisch oder physisch) wel-
       ches diesem Branchenkonzept sinngemäss entspricht.
    h) Die im Geschäft für den Gesundheitsschutz zuständige Person hat die Mitarbeitenden bezüglich den
       zu treffenden Massnahmen adäquat zu instruieren, zu schulen und die erfolgte Instruktion unter-
       schreiben zu lassen.
    i) Die Kundschaft wird mit Aushang der Schutzmassnahmen gemäss BAG beim Eingang informiert.
    j) Die Kundschaft wird darauf angewiesen, dass Bezahlung mit Karte bevorzugt wird.

   11. Umsetzung und Kontrolle
11.1     Kontrollfunktion
Die Kontrollfunktion zur Einhaltung der Schutzmassnahmen obliegt den Kantonen sowie der SUVA, insbeson-
dere, wenn es sich um Gesundheitsschutz handelt. Die ausführende Instanz sind die Arbeitsinspektoren. Diese
können unangemeldete Kontrollen durchführen, dabei ist ihnen Zutritt zu gewähren.

do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de                                                         9 / 10
coiffureSUISSE

    12. Versionenverlauf und Dokumentanpassungen
12.1      Änderungskontrolle Versionen
Untenstehend sind die jeweiligen Updates der Versionen gegenüber der Vorgängerversion aufgelistet, damit
der Verlauf sowie die Korrekturen im Dokument nachvollziehbar sind. Es ist jeweils immer nur die aktualisierte
Version gültig und tritt per Datum direkt in Kraft.

 Aktuelle Version                            V04.01
 Ersetzt Vorgängerversion                    V03.04

 Änderungsdatum                              Inhalt
 07.01.2021                                  Diverse Anpassungen an die Gesetzgebung sowie das STOP-
                                             Prinzip wurden aktualisiert
                                             Schutzmassnahmen gemäss aktueller Rechtslage aktualisiert

 15.07.2020                                  Ziffer 6.2 Buchstabe n: ersatzlos gestrichen
                                                  - Gegenstände, die durch Kunden berührt werden könnten,
                                                       sollten entfernt werden (z.B. Magazine).
 29.06.2020                                  Anpassungen unter Ziff. 4, 6, 8, 9 und 10 von Aufzählungszeichen in
                                             Nummerierung (a, b, c, ff…)
                                                  - 1.5m statt 2m
 05.06.2020                                  Anpassung unter Ziff. 6 und 10 von Aufzählungszeichen in Numme-
                                             rierung (a, b, c, ff…)
                                             Ziff. 6.2
                                                  f) resp. kann der Sicherheitsabstand von 2 m zwischen den Be-
                                                       dienungsplätzen nicht eingehalten werden, sollten technische
                                                       Massnahmen wie z.B. die räumliche Trennung in Betracht ge-
                                                       zogen werden.

                                             Ziff. 6.3
                                                  a) Ersatzlos gestrichen

                                             Anpassung Ziff. 10.1
                                                  e) Wir empfehlen, regelmässig und für kurze Zeit, z.B. alle 2 Std.
                                                       im Rahmen einer Pause an der frischen Luft die Maske unter
                                                       Einhaltung der 2 m Distanz zu entfernen.
 01.05.2020                                  Ziff. 6.11
                                                  - Kunden mit Handicap integriert
 27.04.2020                                  Ziff. 6.4
                                             - Punkt 1 «oder Gesichtsvisier» entfernt
                                             - Punkt 2 «wenn möglich» entfernt
© Coiffure Suisse 01/21.

do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de                                                               10 / 10
Sie können auch lesen