Schutzkonzept "Covid-19" - Positionspapier der Schweizer Coiffeurgeschäfte - coiffureSUISSE
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Verband Schweizer Coiffeurgeschäfte Association suisse de la coiffure Imprenditori parrucchieri svizzeri Schutzkonzept «Covid-19» Positionspapier der Schweizer Coiffeurgeschäfte (Kurzfristige Änderungen durch behördliche Anordnung die nicht sofort im Dokument abgedeckt werden, bleiben vorbehalten) Dokumentart Positionspapier im Rahmen eines Schutzkonzeptes Autor Coiffure Suisse, Geschäftsleitung Sicherheitsstufe Für Mitglieder von Coiffure Suisse Geltungsbereich Extern, national Aktuelle Version V04.01 (ersetzt V03.04) Ausgabedatum 13. Januar 2021 Dokument gültig ab 15. Januar 2021 do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de 1 / 10
coiffureSUISSE Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage .......................................................................................................................... 3 2. Ziel und Zweck des Dokumentes .............................................................................................. 3 2.1 Grundsatz ................................................................................................................................ 3 2.2 Juristische Grundlagen ............................................................................................................. 3 3. Referenzierende Informationen ................................................................................................ 3 4. Rahmenbedingungen .............................................................................................................. 3 4.1 Grundsatz ................................................................................................................................ 3 4.2 Verbreitung des Virus .............................................................................................................. 3 4.3 STOP Prinzip ............................................................................................................................ 4 5. Zielgruppe ............................................................................................................................... 4 5.1 Grundsatz ................................................................................................................................ 4 6. Schutzmassnahmen gegen das Coronavirus............................................................................. 4 6.1 Grundlegende Massnahmen .................................................................................................... 4 6.2 Weitere Grundregeln ............................................................................................................... 5 6.3 Umgang mit der Kundschaft .................................................................................................... 5 6.4 Obligatorische Massnahmen bei Arbeiten mit Distanz unter 1.5m ........................................... 5 6.5 Reinigung ................................................................................................................................ 5 6.6 WC Anlagen ............................................................................................................................ 6 6.7 Abfall....................................................................................................................................... 6 6.8 Arbeitskleidung und Wäsche ................................................................................................... 6 6.9 Lüften ...................................................................................................................................... 6 6.10 Privatkundenbesuche ............................................................................................................... 6 6.11 Kunden mit Handicap .............................................................................................................. 6 7. Ergänzende Empfehlungen von Coiffure Suisse ....................................................................... 7 8. Hygienematerialien .................................................................................................................. 7 8.1 Grundsatz ................................................................................................................................ 7 8.2 Wichtigste Schutz- und Hygieneartikel ..................................................................................... 7 9. Besonders gefährdete Personen ............................................................................................... 9 9.1 Generell ................................................................................................................................... 9 9.2 Besonders gefährdete Mitarbeiter ............................................................................................ 9 10. Betriebsmanagement ............................................................................................................... 9 10.1 Beispiele genereller Massnahmen (nicht abschliessend) ............................................................ 9 11. Umsetzung und Kontrolle ........................................................................................................ 9 11.1 Kontrollfunktion ...................................................................................................................... 9 12. Versionenverlauf und Dokumentanpassungen ....................................................................... 10 12.1 Änderungskontrolle Versionen ............................................................................................... 10 do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de 2 / 10
coiffureSUISSE 1. Ausgangslage Nachfolgendes Schutzkonzept beschreibt, unter welchen Vorgaben Coiffeursalons ihre Tätigkeit in Überein- stimmung mit den behördlichen Vorgaben fortsetzen können. Diese Vorgaben dienen der Festlegung von be- triebsinternen Schutzmassnahmen, die unter Mitwirkung der Mitarbeiter umgesetzt werden. Die Coiffeurbranche wurde mit dem Berufsverbot vom 17. März 2020 faktisch auf 0 heruntergefahren, inklu- sive die Zulieferbranchen der Industrie. Das Gewerbe mit rund 13‘000 KMU und 11‘000 offiziellen Arbeitneh- menden arbeitet mit geringen Gewinnmargen und gehörte zu den ersten Leidtragenden dieser Gesundheits- strategie. Am 27. April 2020 entschied der Bundesrat, dass die Coiffeurgeschäfte wieder öffnen dürfen. Die Wiedereröffnung war mit Schutzmassnahmen verknüpft. Diese Schutzmassnahmen stammen primär aus dem BAG / SECO Rahmenkonzept, welche obligatorisch oder mit dringlicher Empfehlung gelten. 2. Ziel und Zweck des Dokumentes 2.1 Grundsatz Das vorliegende Konzept (gültig seit dem 27. April 2020) sowie dessen Updates per 4. Mai 2020, 1. Juni 2020 sowie 7. Januar 2021 geben den Coiffeursalons Vorgaben zur Ausübung ihrer Tätigkeit ab. Die Einhaltung der Vorgaben soll die Ausbreitung des Coronavirus verhindern oder eindämmen und den Schutz der Gesundheit von Mitarbeitenden und Kunden sowie der besonders gefährdeten Personen gewährleisten. Im Rahmen der BAG / SECO Arbeitsgruppe wurde vorgängig ein Schutzkonzept entwickelt. Dieses wurde auf die Coiffeurbran- che adaptiert. Das Schutzkonzept wird den Mitarbeitenden erklärt. Die besonders gefährdeten Mitarbeitenden werden über ihre Rechte und Schutzmassnahmen im Unternehmen informiert. 2.2 Juristische Grundlagen Die juristischen Grundlagen in Art. 82 UVG, Art 6 ArG sowie Art 328 OR beziehen sich auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Konkret hat er gemäss juristischen Grundlagen für den Schutz des Arbeitnehmers zu sorgen. Die grundsätzlichen Schutzmassnahmen, die in einem Coiffeursalon umzusetzen sind, sind entsprechend in der Branchenlösung verankert und ergeben sich in allgemeiner Weise namentlich aus der Covid-19 Verordnung besondere Lage. 3. Referenzierende Informationen ▪ Vorgaben für Schutzkonzepte in der Covid-19 Verordnung besondere Lage ▪ Coiffure Suisse Webseite ▪ Coiffure Suisse Flyer ▪ Coiffure Suisse News Off- und Online 4. Rahmenbedingungen 4.1 Grundsatz Unser Konzept richtet sich nach den Vorgaben im «Schutzkonzept für Betriebe unter Covid-19» des BAG / SECO und es wurde gemeinsam mit dem Zentralvorstand sowie den Sozialpartnern branchenspezifisch und gemäss den am 7. Januar 2021 geltenden Massnahmen und Vorgaben ergänzt. 4.2 Verbreitung des Virus Die drei Hauptübertragungswege des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) sind: ▪ Enger Kontakt: Wenn man zu einer erkrankten Person weniger als 1.5 Meter Abstand hält. ▪ Tröpfchen: Niest oder hustet eine erkrankte Person, können die Viren direkt auf die Schleimhäute von Nase, Mund oder Augen eines anderen Menschen gelangen. ▪ Hände: Ansteckende Tröpfchen gelangen beim Husten und Niesen oder Berühren der Schleimhäute auf die Hände. Von da aus werden die Viren auf Oberflächen übertragen. Eine andere Person kann von da aus die Viren auf ihre Hände übertragen und so gelangen sie an Mund, Nase oder Augen, wenn man sich im Gesicht berührt. do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de 3 / 10
coiffureSUISSE 4.3 STOP Prinzip Gemäss dem BAG ist das STOP Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) einzuhalten: 5. Zielgruppe 5.1 Grundsatz Dieses Schutzkonzept wurde gemäss den Vorgaben des BAG/SECO und den geltenden Massnahmen und Re- geln für die Coiffeur Branche erstellt. Die Vorgaben gelten grundsätzlich für Coiffeursalons, welche personen- bezogene Coiffeur-Dienstleistungen anbieten. 6. Schutzmassnahmen gegen das Coronavirus 6.1 Grundlegende Massnahmen a) Distanz halten (1.5m) b) Gründlich und regelmässig die Hände mit Seife oder Desinfektionsmittel waschen c) Hände schütteln vermeiden d) In Taschentuch oder Armbeuge Husten oder niesen do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de 4 / 10
coiffureSUISSE e) Bei Fieber zu Hause bleiben f) Coiffeursalons müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr und an Sonntagen geschlossen bleiben g) Es muss (ausser beim Einzelaufenthalt in abgetrennten Räumen) eine Gesichtsmaske getragen werden. Dies betrifft sowohl Kunden als auch Mitarbeitende. h) Die Kunden und Mitarbeitenden sind auf die Maskentragpflicht aufmerksam zu machen, Personen, die sich trotz Hinweisen und Ermahnungen nicht an die Maskentragpflicht halten, sind wegzuweisen. i) Falls Personen aus nachgewiesenen gesundheitlichen Gründen von der Maskentragpflicht befreit sind, müssen die Kontaktdaten (Name, Vorname, Wohnort, Telefonnummer, Sitzplatz) aller anwesenden Personen erhoben werden. j) Coiffeursalons müssen eine für die Umsetzung des Schutzkonzepts und für den Kontakt mit den zu- ständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnen. 6.2 Weitere Grundregeln a) Alle Mitarbeiter waschen sich regelmässig mit Seife oder Desinfektionsmittel die Hände. b) Die Arbeitsinstrumente sind nach jedem Kunden zu reinigen. c) Die Kundschaft wird mit Aushang der Schutzmassnahmen gemäss BAG bei jedem Eingang informiert. d) Die Kunden haben sich vor der Bedienung mit Seife oder Desinfektionsmittel die Hände zu waschen. e) Desinfektionsmittel ist vor jedem Kunden anzuwenden und auf Boy sowie beim Eingang zu platzieren. f) Mitarbeitende und andere Personen halten 1.5m Abstand zueinander; ausgenommen ist die Bedie- nung des Kunden. Kann der Sicherheitsabstand von 1.5m zwischen den Bedienungsplätzen nicht ein- gehalten werden, sollten technische Massnahmen wie z.B. die räumliche Trennung in Betracht gezo- gen werden. g) Bedarfsgerechte regelmässige Reinigung von Kontaktflächen und Gegenständen (z.B. Türgriffe, paralle genutzte Geräte wie Haarföhn oder Trimmer, Zahlterminals, Kassen, Bedientasten von Kaffeemaschi- nen etc.) h) Angemessener Schutz von besonders gefährdeten Personen (siehe Ziffer 9) i) Kranke Mitarbeiter nach Hause schicken und anweisen, die (Selbst-)Isolation gemäss BAG zu befolgen. j) Kunden mit Krankheitssymptomen sind im Verdachtsfall unverzüglich nach Hause zu schicken. k) Berücksichtigung von spezifischen Aspekten der Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten. l) Information der Mitarbeitenden und anderen Personen über die Vorgaben und Massnahmen. m) Der Kunde hat seine Kleidung/Jacken selber aufzuhängen. n) Wasserdispenser sind wenn möglich nicht zu nutzen oder zu entfernen. 6.3 Umgang mit der Kundschaft a) Mit Kundschaft einen Termin per Telefon oder Online vereinbaren, soweit dies möglich ist. b) Warteräume wenn nötig ins Freie verlagern. c) Kunde nur im Notfall im Geschäft warten lassen, lieber vor der Türe. d) Kunden in Warteschlange sind mit 1.5m Bodenmarkierung voneinander getrennt. e) Nur Personen ins Geschäft lassen, die eine Dienstleistung benötigen, ausser autorisierte Besucher. 6.4 Obligatorische Massnahmen bei Arbeiten mit Distanz unter 1.5m Personen sollen während der Arbeit durch Verkürzung der Kontaktdauer und/oder Durchführung angemesse- ner Schutzmassnahmen möglichst minimal exponiert sein. a) Bei direktem Kontakt mit dem Kunden (z.B. Gesichtsbehandlung Bart, Kosmetik etc.), hat der Mitar- beiter neben der Schutzmaske zusätzlich ein Gesichtsvisier zu tragen. 6.5 Reinigung a) Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, insbe- sondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden. Arbeitsinstrumente werden nach jedem Kunden desinfiziert. b) Das sichere, sorgfältige Entsorgen von Abfällen ist sicherzustellen. c) Entweder ist Einweggeschirr zu verwenden oder nach Gebrauch sorgfältig mit Seife und Einweghand- tüchern zu waschen. d) Tassen, Gläser, Geschirr oder Utensilien nicht teilen. e) Alltagsgegenstände z.B. Türgriffe, Liftknöpfe, Treppengeländer, Kaffeemaschinen und andere Gegen- stände regelmässig mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel reinigen. do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de 5 / 10
coiffureSUISSE 6.6 WC Anlagen a) Regelmässige Reinigung und Desinfektion der WC-Anlagen (Mindestens täglich). b) Die Nachvollziehbarkeit der Reinigung mittels Protokolls ist sicherzustellen. c) In der WC Anlage sind Desinfektionstücher bereitzustellen. 6.7 Abfall a) Regelmässiges Leeren von Abfalleimern (insbesondere bei Handwaschgelegenheit). b) Anfassen von Abfall vermeiden; stets Hilfsmittel (Besen, Schaufel, etc.) verwenden. c) Handschuhe tragen im Umgang mit Abfall und sofort nach Gebrauch entsorgen. d) Fachgerechte, saubere Entsorgung e) Abfallsäcke nicht zusammendrücken. f) Es müssen Abfalleimer zur Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken bereitgestellt werden. 6.8 Arbeitskleidung und Wäsche a) Persönliche Arbeitskleidung verwenden. b) Arbeitskleider regelmässig mit handelsüblichem Waschmittel waschen. c) Kundenumhang/-wäsche für jede Person neu verwenden, Einweg oder waschbar. 6.9 Lüften Es ist für einen regelmässigen und ausreichenden Luftaustausch in Arbeitsräume sorgen (alle 1 – 2 Stunden für 5 – 10 Minuten). 6.10 Privatkundenbesuche Alle oben genannten Massnahmen sollen auch im Umgang mit Kunden zu Hause berücksichtigt werden. 6.11 Kunden mit Handicap Coiffure Suisse steht dafür ein, dass auch Kundinnen und Kunden mit einem Handicap Coiffeurdienstleistun- gen in Anspruch nehmen können. Solche Kunden werden fürsorglich zur Garderobe, zum Coiffeurstuhl, etc. begleitet. Das Personal hilft diesen Personen, ihren Platz zu finden. do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de 6 / 10
coiffureSUISSE 7. Ergänzende Empfehlungen von Coiffure Suisse Was Beschreibung (Wie) Wann / Zusatzinfo Gesprächsführung Kundengespräche vorzugsweise kurz halten Während der Bedienung und über den Spiegel führen. Handschuhe Auf Wunsch des Kunden oder des Mitarbeiters und zum Schutz vor Berufskrankheiten wie Al- lergien und Ekzeme kann es sinnvoll sein, die Dienstleistungen mit Handschuhen auszufüh- ren (gemäss Branchenlösung und SUVA). Bei Verletzungen, Ekzemen etc. des Mitarbeiters ist das Tragen von Handschuhen obligatorisch. Schneide- Färbeumhänge Es ist pro Kunde entweder ein wegwerfbarer Vor jedem Kunden neu oder ge- Schneide- und Färbeumhang oder ein wasch- waschen (min 60°c) verwenden barer, frischer zu nutzen Zahlungsprozess Die Zahlung ist nach Möglichkeit mit Hand- Bargeld mit Prio 2 behandeln. schuhen über Kreditkarte, PayPal, Gutscheine, EZ. zu tätigen. 8. Hygienematerialien 8.1 Grundsatz Für die Benutzung des persönlichen Schutzmaterials werden die Mitarbeiter instruiert. Das Einwegmaterial (Schutzmasken, Schürzen, Handschuhe, etc.) ist richtig anzuziehen, zu verwenden und zu entsorgen. Wieder- verwendbare Gegenstände (z.B. Gesichtsvisier Plexiglas) müssen regelmässig und korrekt desinfiziert werden. Es handelt sich unter Ziffer 8.2 um Beispiele von Hygiene- und Schutzmaterialien. Die Lieferanten können über folgende Liste eingesehen und für Bestellungen kontaktiert werden. Coiffure Suisse stellt grundsätzlich keinen Artikelshop zur Verfügung. 8.2 Wichtigste Schutz- und Hygieneartikel Kurzbeschreibung Anwendung Bildmaterial Schutzmaske für Mitarbei- Mitarbeiter müssen eine Schutzmaske ter und Kunden tragen. Ebenso ist es zwingend, dass Kunden eine Schutzmaske tragen. Das Mitbringen der Schutzmaske durch den Kunden wird begrüsst, sonst kann diese durch den Coiffeur sichergestellt werden. Die Schutzmaske hat dauernd Nase und Mund zu bedecken. Desinfektion Gemäss bestehendem Schutzkonzept Reinigungstücher nutzen, Zu empfehlen, als zusätzlicher Schutz vor und nach jedem Kun- für Mitarbeiter und Kunde. den an den genutzten Ab- lageflächen do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de 7 / 10
coiffureSUISSE Gesichtsvisier Plexiglas Bei Gesicht-zu-Gesicht Dienstleistungen (Beispiel: Bart, Rasur, Kosmetik) ist neben der Schutzmaske zusätzlich ein Gesichtsvisier zu tragen. Schutzbrille für den Coif- Zu empfehlen, als zusätzlicher Schutz feur für Mitarbeiter und Kunde Handschuhe tragen durch Zu empfehlen, als zusätzlicher Schutz Coiffeur während des Ar- für Mitarbeiter und Kunde. Bei beitens Verletzungen, Exzemen etc. des Mitarbeiters ist das Tragen obligatorisch. Umhängemantel für Zu empfehlen, als zusätzlicher Schutz Kunde (Einweg oder für Mitarbeiter und Kunde. Dieser soll waschbar 60°c) aus Sicherheitsgründen nach jedem Kunden gewechselt werden. do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de 8 / 10
coiffureSUISSE 9. Besonders gefährdete Personen 9.1 Generell Besonders gefährdete Personen halten sich weiterhin an die Schutzmassnahmen des BAG und bleiben, wenn möglich, zu Hause. Die Auswahl der zu bedienenden Kunden obliegt im Grundsatz den Coiffeursalons. Bei Risikopatienten kann ein Arztzeugnis oder ein Attest verlangt werden. Weitere Massnahmen sind dem Un- ternehmer vorbehalten. 9.2 Besonders gefährdete Mitarbeiter ▪ Arbeitsverpflichtungen, z.B. Ersatzarbeit, können in Abweichung vom Arbeitsvertrag angeboten wer- den. ▪ Der Arbeitsbereich soll mit 1.5m Abstand zu anderen Personen klar abgegrenzt werden. 10. Betriebsmanagement 10.1 Beispiele genereller Massnahmen (nicht abschliessend) a) Regelmässige Instruktion der Mitarbeitenden über Massnahmen (z.B. der Umgang mit Schutzmasken) b) Seifenspender und Einweghandtücher regelmässig nachfüllen und auf genügend Vorrat achten. c) Desinfektionsmittel (für Hände) sowie Reinigungsmittel (für Gegenstände und/oder Oberflächen) regel- mässig kontrollieren und nachfüllen. d) Bestand von Schutzmasken regelmässig kontrollieren und nachfüllen. e) Wir empfehlen, regelmässig und für kurze Zeit, z.B. alle 2 Std, im Rahmen einer Pause an der frischen Luft die Maske unter Einhaltung der 1.5m Distanz zu entfernen. f) Bei Corona-Verdacht eines Mitarbeiters wird empfohlen, gemäss Pandemieplan des BAG zu handeln. g) Der Coiffeursalon nutzt das vorliegende Konzept und hat es elektronisch oder physisch zu den Doku- menten zu legen, die bei einer möglichen Kontrolle durch die kantonalen Arbeitsmarktinspektorate überprüft werden. Alternativ hat er ein eigenes Konzept zu erstellen (elektronisch oder physisch) wel- ches diesem Branchenkonzept sinngemäss entspricht. h) Die im Geschäft für den Gesundheitsschutz zuständige Person hat die Mitarbeitenden bezüglich den zu treffenden Massnahmen adäquat zu instruieren, zu schulen und die erfolgte Instruktion unter- schreiben zu lassen. i) Die Kundschaft wird mit Aushang der Schutzmassnahmen gemäss BAG beim Eingang informiert. j) Die Kundschaft wird darauf angewiesen, dass Bezahlung mit Karte bevorzugt wird. 11. Umsetzung und Kontrolle 11.1 Kontrollfunktion Die Kontrollfunktion zur Einhaltung der Schutzmassnahmen obliegt den Kantonen sowie der SUVA, insbeson- dere, wenn es sich um Gesundheitsschutz handelt. Die ausführende Instanz sind die Arbeitsinspektoren. Diese können unangemeldete Kontrollen durchführen, dabei ist ihnen Zutritt zu gewähren. do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de 9 / 10
coiffureSUISSE 12. Versionenverlauf und Dokumentanpassungen 12.1 Änderungskontrolle Versionen Untenstehend sind die jeweiligen Updates der Versionen gegenüber der Vorgängerversion aufgelistet, damit der Verlauf sowie die Korrekturen im Dokument nachvollziehbar sind. Es ist jeweils immer nur die aktualisierte Version gültig und tritt per Datum direkt in Kraft. Aktuelle Version V04.01 Ersetzt Vorgängerversion V03.04 Änderungsdatum Inhalt 07.01.2021 Diverse Anpassungen an die Gesetzgebung sowie das STOP- Prinzip wurden aktualisiert Schutzmassnahmen gemäss aktueller Rechtslage aktualisiert 15.07.2020 Ziffer 6.2 Buchstabe n: ersatzlos gestrichen - Gegenstände, die durch Kunden berührt werden könnten, sollten entfernt werden (z.B. Magazine). 29.06.2020 Anpassungen unter Ziff. 4, 6, 8, 9 und 10 von Aufzählungszeichen in Nummerierung (a, b, c, ff…) - 1.5m statt 2m 05.06.2020 Anpassung unter Ziff. 6 und 10 von Aufzählungszeichen in Numme- rierung (a, b, c, ff…) Ziff. 6.2 f) resp. kann der Sicherheitsabstand von 2 m zwischen den Be- dienungsplätzen nicht eingehalten werden, sollten technische Massnahmen wie z.B. die räumliche Trennung in Betracht ge- zogen werden. Ziff. 6.3 a) Ersatzlos gestrichen Anpassung Ziff. 10.1 e) Wir empfehlen, regelmässig und für kurze Zeit, z.B. alle 2 Std. im Rahmen einer Pause an der frischen Luft die Maske unter Einhaltung der 2 m Distanz zu entfernen. 01.05.2020 Ziff. 6.11 - Kunden mit Handicap integriert 27.04.2020 Ziff. 6.4 - Punkt 1 «oder Gesichtsvisier» entfernt - Punkt 2 «wenn möglich» entfernt © Coiffure Suisse 01/21. do_schutzkonzept coiffure suisse_v04.01_de 10 / 10
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