Schutzkonzept Volksschulen Kanton Zürich - Sekundarschule ...
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Schutzkonzept Volksschulen Kanton Zürich Grundlagen: Gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 a und b des Epidemiegesetzes hat der Bund eine Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie erlassen. Gemäss Artikel 4 dieser Verordnung ist jede Schule dazu verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erstellen. Gemeinde: Sekundarschule Kreis Marthalen Schule: SKM Für das Schutzkonzept verantwortliche Person: Name: Ida Kaissl Funktion: Schulleiterin Telefon: 052 301 42 45, Mo-Do zu Bürozeiten Mail: schulleitung@skmarthalen.ch Version (Nr.): 11 vom: 01.07.2021
Inhalt A: Allgemeine Regeln ........................................................................................................................................................................................................................... 2 B: Distanzregeln ................................................................................................................................................................................................................................... 6 D: Schul- und Klassenanlässe ............................................................................................................................................................................................................. 11 E: Spezielle Unterrichtsformen / Betreuung ...................................................................................................................................................................................... 14 F: Arbeitgeberpflicht/Arbeitnehmerschutz ....................................................................................................................................................................................... 16 G: Isolations- und Quarantänemassnahmen ..................................................................................................................................................................................... 18 Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle A: Allgemeine Regeln Die Regeln und Empfehlungen des Bundes, des Kantons und dieses Schutzkonzeptes sind von allen Personen an der Schule zu beachten. A1: Jede Schule erstellt und aktualisiert ihr Erstellen/Aktualisieren des Schutzkonzeptes Ida Kaissl Durch: SL/Schul- Schutzkonzept gemäss den Vorgaben des Bun- durch: Schulverwaltung Roger Spalinger pflege des (Art. 4 Covid-Verordnung besondere Lage) A2: Personen mit Krankheitssymptomen bleiben – Schulangehörige mit Krankheitssymptomen Mitarbeitende an der Durch: SL zuhause melden sich telefonisch bei der Schulleitung. Schule – Unsicherheiten oder Fragen werden mit dem Schularzt abgesprochen. – Information an Team und Eltern für den Fall eines positiven Covid-19-Befundes ist vorbe- reitet.
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle Die Schule beachtet die Vorgaben und Weisun- gen der medizinischen Fachpersonen und Be- hörden. Sie ordnet weder Tests noch Quaran- täne-oder Isolationsmassnahmen selbst an. A3: Eltern, externe Nutzer der Schulräume (z.B. − Das Schutzkonzept ist auf der Webseite Schulpflege, Schullei- Durch: Schulpflege, Musikschulen, HSK-Trägerschaften, Vereine) veröffentlicht tung SL, Hausdienst und die weitere Öffentlichkeit sind über die − Die Eltern/Mitarbeiter/innen sind über die Schutzmassnahmen und die Verwendung von Verwendung der Kontaktdaten informiert. Kontaktdaten der Schulen informiert. − Externe Nutzer der Schulanlage bestätigen, das Schutzkonzept zur Kenntnis genom- men zu haben und zu befolgen. Bei jeder Anpassung des Schutzkonzeptes werden sie aktiv durch die Schule informiert. A4: Allgemeine Verhaltensregeln im Schulhaus – Erwachsene halten untereinander sowie ge- Schulleitung, Lehrper- Durch: Hausdienst, und auf dem Schulhausareal sind definiert genüber Schülerinnen und Schülern wenn im- sonen SL (Pausen, Benutzung von Spielgeräten, Grup- mer möglich einen Abstand von 1.5 Metern penbildung etc.) ein und befolgen die Hygieneregeln des BAG. – Für Schülerinnen und Schüler ab der 1. Se- kundarklasse gilt ebenfalls eine generelle Maskenpflicht in den Innenräumen. Für Schü- lerinnen und Schüler der 4. bis 6. Primar- klasse gilt eine Maskenempfehlung. – Klassen und Gruppierungen bleiben wenn möglich unter sich (möglichst viele Fächer im eigenen Klassenzimmer) – Auf dem Schulareal ist auf das Teilen von Es- sen und Trinken zu verzichten.
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle A5: Gewährleistung, dass aussenstehende Per- – Alle Schulangehörigen sind instruiert und Alle Mitarbeitenden Durch: SL sonen nur für klar definierte Anlässe das Schul- achten darauf, dass aussenstehende Perso- der Schule area betreten und ausserhalb dieser Anlässe nen nur für klar definierte Anlässe das Schul- dem Schulareal möglichst fernbleiben. areal betreten, ausserhalb dieser Anlässe Einhaltung der maximalen Teilnehmendenzahl dem Schulareal möglichst fernbleiben. von 50 Personen – Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, welche zum Beispiel im Rahmen einer berufspraktischen Ausbildung oder im Rahmen von Projekten an der Schule tätig sind. A6: Weitergehende Schutzmassnahmen (Ver- – Schulen dürfen ausschliesslich Veranstaltun- Schulleitung, Lehrper- Durch: Schulpflege, anstaltungen mit externen Teilnehmenden) gen ohne Zertifikat anbieten. Bei Veranstal- sonen SL, Hausdienst tungen ohne Zertifikat wird zudem unterschie- den, ob sie innen oder aussen stattfinden, ob Publikum dabei ist und ob sich dieses Publi- kum frei bewegt oder sitzt. Die Schulen ha- ben die je nach gewählter Organisationsform aktuell geltenden Vorgaben und Schutzmass- nahmen des Bundes einzuhalten. – Schulinterne Anlässe der Lehrerschaft, wie interne Weiterbildungen, Arbeitssitzungen und Schulkonferenzen sind unter Einhaltung der geltenden Bundesvorgaben erlaubt. Das Tragen von Masken wird empfohlen, insbe- sondere wenn die Abstandsregeln nicht ein- gehalten werden können. Die Vorgaben des Bundes bezüglich Veranstaltungen (Ausgabe von Essen und Getränken etc.) müssen ein- gehalten werden.
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle – Kulturelle und sportliche Schulanlässe und - veranstaltungen sind unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen (Abstand, Hy- giene, Gruppengrössen) zulässig. Bei schuli- schen Darbietungen mit Publikum gilt in In- nenräumen eine maximale Raumbelegung von zwei Dritteln der Kapazität und eine Sitz- pflicht. Für Erwachsene wird das Tragen von Masken empfohlen. Die Vorgaben des Bun- des bezüglich Veranstaltungen (maximale Anzahl Teilnehmender, Ausgabe von Essen und Getränken, etc.) müssen eingehalten werden. – Elternbesuchstage und Elternabende sind unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen (Abstand, Hygiene) zulässig. Das Tragen von Mas- ken wird empfohlen, insbesondere wenn die Ab- standsregeln nicht eingehalten werden können. A7: Regelungen für Mediothek (Nutzung und – Die Regelungen für die Hygienemassnahmen Schulleitung, Mitarbei- Durch: Ausleihe) sind in einem separaten Dokument (Anhang tende Mediothek X) beschrieben. A8: Regelungen für gemeinsam genutzte Ge- Die Regelungen für die Hygienemassnahmen Schulleitung, Haus- Durch: genstände und Räumlichkeiten (siehe auch Rei- sind in einem separaten Dokument (Anhang X) dienst, Lehrpersonen nigung) beschrieben – IT Infrastruktur: – Sportgeräte:
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle – Räume – Weitere: A9: Freiwillige Unterrichtsangebote, Kurse, Frei- Freiwillige Unterrichtsangebote wie Freifächer Durch: fächer etc. und Kurse, Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK), freiwilliger Religionsunterricht, frei- williger Schulsport dürfen unter Einhaltung der erforderlichen Schutzmassnahmen, Abstand, Hygiene) klassenübergreifend und im Präsen- zunterricht durchgeführt werden. B: Distanzregeln Der Abstand, der zwischen den erwachsenen Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter. Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen erwachsenen Personen eingehalten werden kann. Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen, bei denen die Einhaltung des Abstands unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern. B1: Altersgemässe Sensibilisierung der Schüle- Die Abstandsregeln werden zu Beginn des Alle Mitarbeitenden Durch: SL rinnen und Schüler zur Distanzhaltung gegen- neuen Schuljahres und danach periodisch im über erwachsenen Personen Unterricht in Erinnerung gerufen. Alle Mitarbei- tenden in der Schule übernehmen Verantwor- tung und achten auf Abstand bzw. setzen diese Regelung im Bedarfsfall durch. B2: Distanzregeln zwischen Schülerinnen und Schülerinnen und Schüler bis und mit dritter Schülern Klasse sind im Kontakt untereinander von den Distanzregeln ausgenommen. Für Schülerinnen und Schüler der 4. Primarklasse und für Erwach- sene gilt eine Maskenempfehlung, insbesondere
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten wer- den können. B3: Distanzregeln zwischen erwachsenen Per- − Die Distanzregeln unter erwachsenen Perso- Alle erwachsenen Per- Alle erwachsenen sonen nen sind einzuhalten. sonen Personen − Können die Distanzregeln nicht eingehalten werden, wird das Tragen von Masken für Er- wachsene in Innenräumen dringend empfoh- len. B4: Veranstaltungen: – Schulinterne Anlässe der Lehrerschaft, wie Verantwortliche der Durch: Schulpflege, Bei Veranstaltungen mit grösserem Personen- interne Weiterbildungen, Arbeitssitzungen Schule, Veranstalter SL aufkommen gelten spezielle Regelungen (siehe und Schulkonferenzen sind unter Einhaltung auch A6 und D3) der geltenden Bundesvorgaben erlaubt. Das Tragen von Masken wird empfohlen, insbe- sondere wenn die Abstandsregeln nicht ein- gehalten werden können. Die Vorgaben des Bundes bezüglich Veranstaltungen (Ausgabe von Essen und Getränken etc.) müssen ein- gehalten werden. – Kulturelle und sportliche Schulanlässe und - veranstaltungen sind unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen (Abstand, Hy- giene, Gruppengrössen) zulässig. Bei schuli- schen Darbietungen mit Publikum gilt in In- nenräumen eine maximale Raumbelegung von zwei Dritteln der Kapazität und eine Sitz- pflicht. Für Erwachsene. wird das Tragen von Masken empfohlen. Die Vorgaben des Bun- des bezüglich Veranstaltungen (maximale Anzahl Teilnehmender, Ausgabe von Essen
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle und Getränken, etc.) müssen eingehalten werden. – Der Besuch von externen kulturellen Veran- staltungen (z.B. Theater, Konzert, Kino) rich- tet sich nach den Schutzkonzepten des jewei- ligen Veranstalters und den Vorgaben des Bundes. Wird eine Veranstaltung von mehre- ren Klassen gleichzeitig besucht, ist auf eine Trennung der Klassen zu achten. – Elternbesuchstage und Elternabende sind un- ter Einhaltung der geltenden Schutzmassnah- men (bis max. 50 Personen inkl. Kinder, Ab- stand, Hygiene) zulässig. Das Tragen von Masken wird für Erwachsene empfohlen, ins- besondere wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können. B5: Festlegung einer Personenhöchstzahl (ins- Garderoben Schulleitung, Haus- besondere erwachsene Personen) in sanitären Personenhöchstzahl: 15 dienst, Anlagen und Garderoben B6: Die Vorgaben des Bundes für Sportaktivitä- ten sind von externen Benutzern von Turnhallen und Sportplätzen einzuhalten B7: Physischen Treffen Bei physischen Treffen (Sitzungen, Weiterbildun- gen, gemeinsame Pausen etc.) sind die Schutz- massnahmen (Abstand, etc.) konsequent einzu- halten. Es dürfen maximal 50 Personen teilneh- men. Wo möglich sollten weiterhin digitale Aus- tauschmöglichkeiten genutzt werden.
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle C: Hygiene, Schutz und Infrastruktur Infrastruktur und Massnahmen sind derart gestaltet, dass der Schutz aller Personen gewährleistet werden kann. C1: Sensibilisierung der Schülerinnen, Schüler Die Hygieneregeln werden zu Beginn des neuen Schulpflege, Schullei- Durch: SL und Lehrpersonen für die Hygiene- und Verhal- Schuljahres und danach periodisch (in der Regel tung, Lehrpersonen tensregeln allgemein mittels Präventionskam- wöchentlich, bei Bedarf auch häufiger) im Unter- pagnen richt in Erinnerung gerufen Mittels Aushänge, Plakaten und Infoschreiben (Kampagnenmaterial des Bundes und andere) werden alle im Schulareal anwesenden Perso- nen an die Regeln erinnert. C2: Infrastruktur zur Erfüllung der Hygienevor- Es stehen u.a. allen Personen genügend Mög- Schulpflege, Schullei- Durch: Schulpflege schriften ist vorhanden lichkeiten zum Händewaschen zur Verfügung. tung, Hausdienst C4: Hygienevorschriften Reinigung – Gemeinsam genutzte Infrastruktur (IT etc.) Schulpflege, Schullei- Durch: Hausdienst wird vor/nach Gebrauch mit Desinfektionsmit- tung, Hausdienst, tel gereinigt Lehrpersonen – Desinfektionssprays und evtl. Händedesinfek- tionsmittel für gemeinsam genutzte Geräte (z.B. Drucker, Computer) stehen ausreichend zur Verfügung. – Gemeinsam benutzte Oberflächen, Schalter, Fenster- und Türfallen, Treppengeländer, WC-Infrastruktur, Waschbecken, Turngeräte, Garderoben etc. werden in regelmässigen Abständen gereinigt.
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle C5: Bereitstellung von Hygienemasken für Lehr- – Die Masken sind im Lehrerzimmer vorhan- SL Durch: Schulpflege personen und SuS der 4. Primar bis 3. Se- den. kundarklasse, sowie für bestimmte Situationen (z.B. bei auftretenden Krankheitssymptomen, wenn Mindestabstand (kurzzeitig) nicht einge- halten werden kann) sowie bei Schultranspor- ten/Reisen mit der Klasse im ÖV. C6: Weisung für das Tragen von Schutzmasken Müssen im Rahmen des Unterrichts öffentliche Lehrpersonen, Begleit- Durch: LP im ÖV, sofern der Mindestabstand nicht einge- Verkehrsmittel benutzt werden, tragen Schülerin- personen halten werden kann. Verhaltensregeln von Klas- nen, Schüler ab 12 Jahren und erwachsene sen im ÖV. Schulangehörige konsequent Schutzmasken. Die Schülerinnen und Schüler sind angehalten, sich möglichst nicht in den Fahrzeugen zu vertei- len. Schülerinnen und Schüler, die aus medizini- schen Gründen oder aufgrund anderer Beein- trächtigungen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Weiteren Weisungen durch die Betreiber der öf- fentlichen Verkehrsmittel ist Folge zu leisten. C7: Bereitstellung von Handhygienestationen An allen wichtigen, sensiblen und häufig fre- Hausdienst Durch: Schulpflege, (Waschbecken, Flüssigseife-Spender sowie quentierten Punkten (Eingänge, Durchgänge, SL Einweghandtücher, ergänzend Händedesinfekti- Klassen- und Lehrerzimmer, Gruppenräumen, onsmittel) Bibliothek…) stehen Möglichkeiten zur Handhy- giene (vornehmlich mit Flüssigseife, Einmal- handtücher etc.) zur Verfügung. Zur Handhygi- ene werden nur in Ausnahmefällen Desinfekti- onsmittel verwendet.
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle C8: Regelmässiges und ausgiebiges Lüften der Alle benutzen Räume werden mehrmals täglich Lehrpersonen, Haus- Durch: LP Unterrichtsräume respektive entsprechende (Schulräume wenn möglich nach jeder Lektion) dienst Einstellung automatischer Lüftungen gelüftet. C9: Regelungen zur Verpflegung gemäss Vor- Speisen und Getränke dürfen nur sitzend konsu- Betreuung, Lehrperso- Durch: SL gaben durch den Bund (siehe auch E2) miert werden. In Mensen oder Tagesstrukturan- nen geboten dürfen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden. Für die Verpfle- gung werden weiterhin die Schutzkonzepte von Gastro-Suisse sinngemäss angewendet. Die Personenbeschränkung pro Tisch muss für Schülerinnen und Schülern jedoch nicht einge- halten werden. https://www.gastrosuisse.ch/de/angebot/bran- chenwissen/informationen-covid-19/branchen- schutzkonzept-unter-covid-19/ C10: Schutz von besonders gefährdeten Perso- Siehe F5 Durch: Schulleitung nen D: Schul- und Klassenanlässe Für Schul- und Klassenanlässe bedarf es spezieller Regelungen und Konzepte. D1: Klassenlager, – Die Vorgaben des Bundes (Rahmenvorgaben Lehrpersonen, Begleit- Durch: LP Schulreisen und Exkursionen finden unter Ein- für Lager im Kultur-, Freizeit- und Sportbe- personen haltung der Vorgaben des Bundes statt. reich) sind allen Beteiligten bekannt und wer- den strikt eingehalten. – Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmit- teln werden die entsprechenden Vorgaben
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle und Regeln für den öffentlichen Verkehr ein- gehalten. – Schul- und Klassenanlässe werden unter Ein- haltung der Hygiene- und Abstandsregeln so- wie der Möglichkeit der Rückverfolgung aller teilnehmenden Personen durchgeführt. – Klassenweise mehrtätige Klassenlager sind zulässig, wenn ein entsprechendes spezifi- sches Schutzkonzept vorliegt, das von der Schulpflege bewilligt wurde. Das Schutz- konzept orientiert sich am schulischen Schutzkonzept, beschreibt die allgemeinen Schutzmassnahmen (z.B. Hygienemass- nahmen, Kontaktreduktion, möglichst viele Aktivitäten im Freien) und muss sicherstel- len, dass die jeweiligen kantonalen Vorga- ben am Lagerort jederzeit eingehalten wer- den. Alle im Lager anwesenden Personen (sowohl Teilnehmende als auch Lagerlei- tung/ Hilfspersonen etc.) müssen zu Lager- beginn ein gültiges negatives Testergebnis vorweisen (keine Selbsttests). Nach dem Lager kann eine weitere Testung vorgese- hen werden. Die Testmodalitäten (Ort und Zeitpunkt) müssen im Testkonzept enthal- ten sein. Für Schülerinnen und Schüler, die sich nicht testen lassen wollen organisiert die Schule ein Alternativprogramm in der
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle Schule. Auf klassenübergreifende Klassen- lagern ist zu verzichten. – Der Besuch von externen kulturellen Ver- anstaltungen (z.B. Theater, Konzert, Kino) richtet sich nach den Schutzkonzepten des jeweiligen Veranstalters und den Vorgaben des Bundes. Wird eine Veranstaltung von mehreren Klassen gleichzeitig besucht, ist auf eine Trennung der Klassen zu achten. D2: Anlässe – Schulinterne Anlässe der Lehrerschaft, wie Schulpflege, Schullei- Durch: Schulpflege interne Weiterbildungen, Arbeitssitzungen tung, Hausdienst, Ver- und Schulkonferenzen sind unter Einhaltung anstalter der geltenden Bundesvorgaben erlaubt. Das Tragen von Masken wird empfohlen, insbe- sondere wenn die Abstandsregeln nicht ein- gehalten werden können. Die Vorgaben des Bundes bezüglich Veranstaltungen (Ausgabe von Essen und Getränken etc.) müssen ein- gehalten werden. – Kulturelle und sportliche Schulanlässe und - veranstaltungen sind unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen (Abstand, Hy- giene, Gruppengrössen) zulässig. Bei schuli- schen Darbietungen mit Publikum gilt in In- nenräumen eine maximale Raumbelegung von zwei Dritteln der Kapazität und eine Sitz- pflicht. Für Erwachsene wird das Tragen von Masken empfohlen. Die Vorgaben des Bun- des bezüglich Veranstaltungen (maximale
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle Anzahl Teilnehmender, Ausgabe von Essen und Getränken, etc.) müssen eingehalten werden. – Der Besuch von externen kulturellen Veran- staltungen (z.B. Theater, Konzert, Kino) rich- tet sich nach den Schutzkonzepten des jewei- ligen Veranstalters und den Vorgaben des Bundes. Wird eine Veranstaltung von mehre- ren Klassen gleichzeitig besucht, ist auf eine Trennung der Klassen zu achten. – Elternbesuchstage und Elternabende sind un- ter Einhaltung der geltenden Schutzmassnah- men zulässig. Das Tragen von Masken wird für Erwachsene empfohlen, insbesondere wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können. D3: Anlässe/Kurse/Arbeiten für die Berufswahl- Anlässe und Kurse, die für die Berufswahl oder vorbereitung oder Prüfungen für weiterführende für den Übertritt in weiterführende Schulen wich- Schulen tig sind, können unter Einhaltung der Schutz- massnahen durchgeführt werden. Dies gilt zum Beispiel auch für Projekt- oder Abschlussarbei- ten, welche im Rahmen der Berufsvorbereitung wichtig sind. E: Spezielle Unterrichtsformen / Betreuung Für spezielle Unterrichtsformen und die Betreuung bedarf es spezieller Regelungen und Konzepte.
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle E1: schulergänzende Betreuung – Für die schulergänzende Betreuung gelten Betreuung, Schullei- Durch: Schulpflege, die Vorgaben dieses Schutzkonzeptes sinn- tung SL gemäss. – Verpflegung: Speisen und Getränke dürfen nur sitzend konsumiert werden. In Mensen oder Tagesstrukturangeboten dürfen aus- schliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehr- personen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden. Für die Verpflegung kann das Schutzkonzept für das Gastgewerbe - bezüglich Distanz, Hygiene und Reinigung - sinngemäss Anwendung finden. Die Perso- nenbegrenzung pro Tisch muss für Schülerin- nen und Schüler nicht eingehalten werden. https://www.gastrosuisse.ch/de/angebot/bran- chenwissen/informationen-covid-19/bran- chen-schutzkonzept-unter-covid-19/ E2: Im Fachbereich Wirtschaft, Arbeit, Haushalt – Kochunterricht: Für den Kochunterricht wird Lehrpersonen Durch: SL (WAH) wird der Unterricht so gestaltet, dass die das Schutzkonzept für das Gastgewerbe − Hygieneregeln eingehalten werden können bezüglich Hygiene und Reinigung – sinnge- (siehe auch C2) mäss angewendet : https://www.gastro- suisse.ch/de/angebot/branchenwissen/infor- mationen-covid-19/branchen-schutzkonzept- unter-covid-19/
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle E3: Die Schulen gestalten den Sportunterricht Durchführungs- und Hygieneregeln: Lehrpersonen Durch: SL so, dass die Hygieneregelungen (siehe C) ein- gehalten werden können. − Durchführung wenn immer möglich im Freien − Möglichst wenig Austausch von Sportgerä- ten/Bällen, welche mit den Händen berührt werden − Wenn möglich personalisierte Sportgeräte oder Desinfektionsmittel zur Reinigung − Regeln für Garderoben- und Duschen- benutzung (z.B. Höchstanzahl Personen, häufiges Reinigen) − Im Schwimmunterricht gelten zusätzlich die Regelungen des entsprechenden Bades − Der Schwimmunterricht in Hallenbädern ist für Schülerinnen und Schüler aller Volks- schulstufen unter Berücksichtigung der Schutzvorgaben der Bäder wieder gestattet. E4: Schutzkonzept für Therapien Bei Therapien werden die Schutzkonzepte der Therapeutisch Tätige Durch: Schulpflege entsprechenden Berufsverbände berücksichtigt: F: Arbeitgeberpflicht/Arbeitnehmerschutz Die Arbeitgeber/innen müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle F1: Alle Mitarbeitenden sind über die Schutz- − Aushang der Schutzmassnahmen des BAG Schulpflege, Schullei- Durch: SL massnahmen des BAG, das Schutzkonzept und an geeigneten Orten tung die Aktualisierungen informiert (siehe auch − Schriftliche/mündliche Information Schutz- A1/A3). konzept F2: Schutzmassnahmen für Mitarbeitende – Ein der Situation angepasster Schutz Schulpflege, Schullei- Durch: Schulpflege (siehe auch B): (Schutzscheibe, Gesichtsvisier, etc) ist jeder- tung, Hausdienst zeit gewährleistet. F3: Spezialregelungen bezüglich Mindestab- Können auf der Kindergarten- und Primarstufe Durch: Schulpflege stand (zwischen Erwachsenen und Kindern/Ju- die Vorgaben zum Mindestabstand über längere gendlichen) für spezielle Situationen unter Zu- Zeit nicht eingehalten werden, sind folgende hilfenahme anderer Schutzmassnahmen. Schutzmassnahmen zu treffen: (Art. 4 Covid-Verordnung besondere Lage) F4: Mindestabstand von 1.5 Metern bei allen in- Erwachsene Personen halten auch mit Masken- Alle Erwachsenen Durch: Alle Erwach- terpersonellen Kontakten zwischen erwachse- untereinander sowie gegenüber SuS wenn im- senen nen Personen (siehe auch B) mer möglich einen Abstand von 1.5 Metern ein und befolgen die Hygieneregeln des BAG. F5: Schutz von besonders gefährdeten Perso- Besonders gefährdete Personen müssen am Ar- Schulleitung nen beitsplatz spezifisch geschützt werden. Dazu soll wie im Frühjahr 2020 das Recht auf Homeoffice bzw. ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt werden. Die Bestimmungen dafür sind in der personalrechtlichen Weisung
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle zur Coronasituation (https://www.zh.ch/de/ge- sundheit/coronavirus/informationen-rund-um- schulen-kitas-heime/coronavirus-volks- schule.html) festgelegt. G: Isolations- und Quarantänemassnahmen Isolations- und Quarantänemassnahmen werden nicht von der Schule verordnet. Es sind die Weisungen der medizinischen Fachpersonen (Contact Tracing, Schul- ärztlicher Dienst, Kantonsärztlicher Dienst) einzuhalten. G1: Isolation einer anwesenden Person mit Ort: B12 Schulleitung, Lehrper- Durch: SL und LP Krankheitssymptomen und Abgabe von Schutz- Betreuung durch: SL oder LP sonen masken Nachricht an: Eltern G2: Organisation Heimweg (unverzüglich und Absprache mit Eltern Schulleitung, Lehrper- Durch: SL und LP möglichst ohne ÖV-Nutzung) sonen G3: Informationen/Empfehlung weiteres Vorge- Kind betroffen: Empfehlung an Eltern, Ärztin/Arzt Schulleitung, Lehrper- Durch: SL und LP hen an Betroffene (siehe auch A3) aufzusuchen und deren/dessen Weisungen sonen Folge zu leisten Erwachsene Person betroffen: Empfehlung, Ärz- tin/Arzt aufzusuchen und deren/dessen Weisun- gen Folge zu leisten G4: Meldung von positiv getesteten Personen Massnahmen gemäss Anweisungen schulärztli- Meldung an: SL Durch: durch zuständige Behörden an Schule chen/kantonsärztlichen Dienst/Arzt/Ärztin
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen verantwortliche Umsetzungs- Umsetzungsmassnahmen Person(en) kontrolle G5: Umsetzung der vom schulärztlichen/kan- Massnahmen gemäss Anweisungen schulärztli- Alle Beteiligten Durch: tonsärztlichen Dienst via Arzt/Ärztin oder VSA chen/kantonsärztlichen Dienst/Arzt/Ärztin angeordneten Massnahmen G6: Kommunikation durch die Schule (siehe Die Informationen für einen Fall von Isola- Schulpflege, Schullei- Durch: SL, Schulver- auch A3) tion/Quarantäne sind vorbereitet. tung waltung – Kommunikation an Team: – Kommunikation Eltern: Kommunikation weitere: G7: Positiv getestete Lehrpersonen, Schülerin- Meldung an: ct@lunge-zuerich.ch, Schulleitung nen und Schüler werden umgehend dem Tel. +41 44 268 20 90 Contact Tracing des Volksschulamtes gemeldet Stadt Zürich: SAD Stadt Zürich Stadt Winterthur: SAD Winterthur
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