Selbständig in Corona-Zeiten - Update zum Blogeintrag vom 10. März 2020
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Selbständig in Corona-Zeiten – Update zum Blogeintrag vom 10. März 2020 Innerhalb von drei Tagen hat sich die Situation rund um die Corona-Thematik teilweise schon wieder drastisch verändert. Wir erhalten sehr viele Anfragen von Betroffenen aus dem Trainingsbereich, die mit Stornierungen von Aufträgen konfrontiert sind und sich manchmal sehr deutlichen und ausgesprochen kurzfristigen Verdiensteinbußen stellen müssen. Die Frage drängt sich auf: in welchem Fall greift die Entschädigungsregelung? Und wie oder wo stelle ich überhaupt einen Antrag? Informationen von den Bundesministerien In den Medien tritt im Zusammenhang mit Corona meist das Bundesgesundheitsministerium in Erscheinung. Dieses ist auch insofern für Sie als Betroffene zuständig, als es die oberste Dienstherrin der Gesundheitsämter auf kommunaler und Text: Bettina Leitner Kreisebene ist. Diese wiederum sind in vielen Fällen die Ansprechpartner, wenn es um Entschädigungszahlungen geht. Grundsätzlich können Sie sich bei Fragen dazu an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Für Selbständige / Freiberufler ist im Fall finanzieller Ausfälle aufgrund von Absagen wegen des Corona-Virus das Bundeswirtschaftsministerium die oberste Anlaufstelle. Aus diesem Ministerium liegen inzwischen auch zwei Schriften vor: ein 3-Stufenplan des BMWI https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bmwi-3-stufen-plan- ueberblick.pdf?__blob=publicationFile&v=4 sowie ein gemeinsames Communiqué der Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/A/abschlusskommunique-wirtschaftsminister- coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Für Selbständige, die als EinzelunternehmerInnen arbeiten – was für viele Personen in Training und Coaching zutrifft – finden sich in beiden Papieren leider kaum brauchbare Informationen. Lediglich der Hinweis, dass „Nachfrageausfälle im Dienstleistungssektor“ sichtbar werden, deutet auch auf diese Gruppe von Betroffenen hin. Darüber hinaus gibt es verschiedene Förderinstrumente, um Unternehmen insbesondere bei Liquiditätsschwierigkeiten zu unterstützen (Stand 26. Februar 2020) https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen- kontakt-mit-der-wirtschaft.html Corona und das Infektionsschutzgesetz IfSG In unserem vorigen Post haben wir bereits auf §56 IfSG aufmerksam gemacht, der Personen, die als ansteckungsgefährdend eingestuft und deshalb mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden, einen 1
Anspruch auf Entschädigung einräumt. Das bedeutet, dass nur im Fall einer verordneten Quarantäne der / die Betroffene einen Anspruch erheben kann. Die Entschädigung bemisst sich bei ArbeitnehmerInnen nach dem Verdienstausfall: • 1. bis 6. Woche: Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls (netto) und • ab 7. Woche: Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (Paragraf 15 Sozialgesetzbuch IV). Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden: • an Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften • für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung • bei anderweitigem, entlohntem Einsatz (alle Angaben nur auszugsweise und bezogen auf die typischen Situationen bei Selbständigen und Freiberuflern). Sollten sie zu den Betroffenen gehören, empfehlen wir Ihnen, sich eine Kopie der Quarantäneanordnung aushändigen zu lassen und möglichst umgehend den Antrag zu stellen. Zusätzlich werden Sie in jedem Fall eine Bescheinigung Ihres Finanzamtes über Ihren Jahresverdienst benötigen. Die Frist für die Einreichung des Antrags beträgt 3 Monate ab Beginn des Tätigkeitsverbotes. Wie lange es dauert, bis eine Entschädigung gezahlt wird, ist offen, da es bislang zu wenig Erfahrungen gibt mit einer hohen Anzahl von Anträgen. Wohin wende ich mich? Die Umsetzung dieser Regelung erfolgt in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich, Anträge sind bei verschiedenen Anlaufstellen einzureichen. Die erwähnten Gesundheitsämter sind auf jeden Fall für Fragen eine der ersten Adressen, bei einigen Bundesländern haben wir bereits ebenfalls die Ansprechpartner ausfindig machen können. Baden-Württemberg: Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt im Regierungspräsidium Stuttgart eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter montags bis sonntags zwischen 9 und 18 Uhr telefonisch unter 0711/904-39555 . Derzeit sind verschiedene Seiten des Regierungspräsidiums gerade nicht erreichbar. Ein Faltblatt mit Informationen zu den Maßnahmen in Baden-Württemberg finden Sie hier 2
https://www.gesundheitsamt- bw.de/SiteCollectionDocuments/06_Aktuelles/Faktenblatt_Coronavirus.pdf Bayern: Reichen Sie den Antrag und die Nachweise bei der zuständigen Regierung ein. Diese fordert ggf. fehlende Unterlagen nach. Über die Bewilligung/Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Erforderliche Unterlagen: • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens • Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt) • Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbots keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. ä.) Nutzen Sie bitte das Formular für den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung. https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/37198/40425/leistung/leistung_53462/inde x.html Berlin: Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat eine Hotline geschaltet, unter der Sie sich beraten lassen können. Besetzt ist die Hotline durch Fachleute des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, der bezirklichen Gesundheitsämter und der Charité unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit. Die Hotline ist täglich von 8:00 – 20:00 Uhr unter (030) 9028-2828 zu erreichen. https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/ Brandenburg: Ansprechpartner ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE). Häufig gestellte Q&As werden regelmäßig aktualisiert und sind zu finden unter https://mwae.brandenburg.de/de/bb1.c.661351.de#accordion-tab-bb1c661516de Anlaufstellen für Unternehmen: Regionalcenter der Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB). Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus in akute betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, können sich ab sofort an die Regionalcenter der Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB) wenden. Alle Anfragen werden streng vertraulich behandelt. 3
Die WFBB Regionalcenter leiten die Informationen an eine Arbeitsgruppe weiter, die in kleinstem Kreis, (…,) Lösungsmöglichkeiten im Einzelfall prüft. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie leitet die Arbeitsgruppe. Darin sind die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Bürgschaftsbank Brandenburg, die Wirtschaftsförderung Brandenburg sowie die Tourismus- Marketing Brandenburg GmbH vertreten. Die Ansprechpartner in den Regionalcentern: Regionalcenter Nordwest-Brandenburg (Landkreise Havelland, Ostprignitz-Ruppiner, Prignitz) E-Mail: Reinhard.goehler@wfbb.de Telefon: 03391/775-211 Regionalcenter Nordost-Brandenburg (Landkreise Oberhavel, Barnim, Uckermark) E-Mail: Heinz.roth@wfbb.de Telefon: 03334/818 77-10 Regionalcenter Ost-Brandenburg (Landkreise Märkisch-Oderland, Oder-Spree und die Stadt Frankfurt/Oder) E-Mail: Christoph.ziemer@wfbb.de Telefon: 0335/283 960-11 Regionalcenter Süd-Brandenburg (Landkreise Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und die Stadt Cottbus) E-Mail: Torsten.maerksch@wfbb.de Telefon: 0355/784 22-14 Regionalcenter Mitte/West-Brandenburg (Landkreise Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming, Potsdam-Mittelmark sowie die Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel) E-Mail: Verena.klemz@wfbb.de Telefon: 0331/730 61-237 Bremen: Bitte wenden Sie sich an das Gesundheitsamt Bremen, Telefon 0421 361 15 113 oder per Email office@gesundheitsamt.bremen.de Hamburg: Bitte wenden Sie sich an das zuständige Bezirksamt, Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit, Fachamt Gesundheit, Gesundheitsaufsicht GA, Gesundheitsaufsicht Hessen: Den Antrag auf Entschädigung stellen Sie beim zuständigen Gesundheitsamt. Dort erhalten Sie auch Auskunft bei speziellen Fragen zur Antragstellung. 4
• Füllen Sie das Antragsformular des jeweiligen Gesundheitsamtes aus und stellen Sie die Nachweise zusammen. • Reichen Sie die Antragsunterlagen bitte vollständig beim zuständigen Gesundheitsamt ein. Ihr Antrag wird umgehend geprüft, eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert. Über die Bewilligung / Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Entschädigung wird bargeldlos auf das von Ihnen angegebene Konto gezahlt. Erforderliche Unterlagen: • Antrag • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung / BWA des Steuerberaters) • Krankenscheine bei Krankschreibung • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot-7007.htm Niedersachsen: Um Unternehmen, die von der Corona-Epidemie stark betroffen sind, zu helfen, bietet die Landesregierung zahlreiche Unterstützungsangebote für diese Unternehmen an. Für Unternehmen, die wegen der Auswirkungen der Corona-Epidemie Informationen oder Unterstützung benötigen, findet sich eine Liste mit Ansprechpartnern zu verschiedenen Themengebieten unter diesem link: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise-fur-unternehmen-186097.html^ Mecklenburg-Vorpommern: Ansprechpartner ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Dezernat: Soziales Entschädigungsrecht https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=3&ved=2ahUKEwiZyvP_gJ_oA hUhIMUKHSOaBZcQFjACegQIBxAB&url=https%3A%2F%2Fwww.lagus.mv- regierung.de%2Fserviceassistent%2Fdownload%3Fid%3D1582758&usg=AOvVaw3TTRvPfDzNWtHzs7 dCTr-O Nordrhein-Westfalen: In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig. Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland. 5
Für Betriebe im Zuständigkeitsbereich LVR nutzen Sie bitte das Formular „620100- Entschädigungsantrag für Selbständige nach §§ 56 und 57 IfSG“. https://formulare.lvr.de/lip/form/display.do?%24context=574F7C024289D46ABB89 Zur Prüfung eines Antrages zieht der LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung neben dem ausgefüllten Antragsformular ebenfalls medizinische Unterlagen hinzu, befragt Zeugen und fordert Gutachten an. Darüber hinaus sind die AntragstellerInnen verpflichtet, unterstützend mitzuwirken, indem sie alle erforderlichen Angaben machen, die zur Klärung des Anspruches wichtig sind. Das Ergebnis der Prüfung erhalten die AntragstellerInnen schriftlich. Berücksichtigen Sie bitte, dass die Bearbeitung in diesem komplexen Rechtsgebiet im Normalfall ein Jahr dauert, bis alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen eingeholt und ausgewertet sind. Folgende Prüfschritte müssen im Antragsverfahren durchlaufen werden: • Nachweis des schädigenden Ereignisses, • Nachweis einer gesundheitlichen Schädigung, • Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und gesundheitlicher Schädigung, • ggf. Berechnung von einkommensabhängigen Leistungen. Für Betriebe im Zuständigkeitsbereich LWL nutzen Sie bitte das Formular „Antrag auf Verdienstausfall für Selbständige“. http://www.lwl.org/lwl-versorgungsamt- download/Antraege_und_downloads/Antraege_SER/IFSG%20-%20Antrag%20Selbstaendige.pdf Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landschaftsverband Rheinland https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsve rbot.jsp Rheinland-Pfalz: Im Wirtschaftsministerium wurde eine Stabsstelle Unternehmenshilfe eingerichtet. Diese ist Ansprechpartner für Unternehmen, die aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus mit wirtschaftlichen Problemstellungen konfrontiert sind. Gemeinsam mit der ISB und der Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz wird das Finanzministerium sicherstellen, dass kurzfristig Bürgschaften und Liquiditätshilfen für Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, um wirtschaftliche Schäden im Zuge der Corona-Krise zu minimieren. Vom Corona-Virus betroffene Unternehmen können zudem bei ihrem Finanzamt Anträge auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie auf Billigkeitsmaßnahmen, wie zum Beispiel Stundung oder Erlass der Steuerforderung oder Vollstreckungsaufschub, stellen. Weitere Maßnahmen werden derzeit zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Konkrete Informationen für Unternehmen finden Sie hier https://www.rlp.de/de/buergerportale/informationen-zum-coronavirus/wirtschaft-und-hilfe-fuer- unternehmen/ 6
Schleswig-Holstein Zuständig für Entschädigungen bei Arbeitsausfall wegen angeordneter Isolation ist in Schleswig- Holstein gemäß § 56 IfSG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten des LAsD das Landesamt für soziale Dienste (LAsD). Das LAsD ist am zuständigen Standort Schleswig zu den normalen Dienstzeiten des LAsD (ab Montag) erreichbar unter Tel. 04621-8060, E-Mail post.sl@lasd.landsh.de https://www.schleswig- holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2020/I/200129_Grippe_Coronavirus.html Saarland: Das saarländische Gesundheitsministerium hat eine Informationshotline eingerichtet. Diese ist werktags zwischen 9.00 und 15.00 Uhr unter der Telefonnummer (0681) 5014422 erreichbar. Fragen können auch per E-Mail an die Adresse lagezentrum@soziales.saarland.de gerichtet werden. Die offizielle Seite www.saarland.de funktioniert leider momentan nicht. Sachsen: Betroffene in Sachsen können über die Landesdirektion Sachsen Entschädigung beantragen. Nutzen Sie bitte das Formular für den Antrag auf Entschädigung für Selbständige https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=LDS_03701&formtecid=2&areashortnam e=142 Zusätzliche Informationen zu Hilfen und Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Thematik finden Sie auf der Seite des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Landes Sachsen https://www.smwa.sachsen.de/4358.htm Sachsen-Anhalt: Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat eine Seite mit diversen Informationen eingerichtet, auf der auch Anträge hinterlegt sind https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/soziales/infektionsschutzgesetz/ Unterstützungsangebote für Unternehmen lassen sich telefonisch erfragen unter 0391 567 4750. https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/faq/ 7
Thüringen: Anlaufstelle ist das Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 550 – Gesundheitswesen Jorge-Semprún-Platz 4 99423 Weimar Generelle arbeitsrechtliche Fragen sind zusammengefasst unter https://www.tmasgff.de/covid-19#c675 Weitere Informationen finden sich in einem Merkblatt unter https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/Dateien/COVID- 19/TLVwA_Merkblatt_Entschaedigungsantraege______56_57_Infektionsschutzgesetz.pdf Und zum Nachlesen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), § 56 Entschädigung, hier noch der link http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html TRAINERversorgung e.V. - Gegründet 1994 Berlin • Hamburg • Köln 1. Vorsitzende: Edit Frater Hauptgeschäftsstelle: Hauptstr. 39 50996 Köln-Rodenkirchen Telefon: 0221-640003670 Telefax: 0221-640003679 info@trainerversorgung-ev.org www.trainerversorgung-ev.org 8
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