Basistarif, Standardtarif und Notlagentarif 1

 
WEITER LESEN
1 | 2021

              Basistarif, Standardtarif und
                     Notlagentarif
Das GOZ-Team der ZÄKWL erreichen häufig Fragen zu den folgenden PKV-Tarifen: Basistarif, Stan-
dardtarif und Notlagentarif. In der Regel hat sich der Zahnarzt nicht nach den Tarifbedingungen
einer Privatversicherung zu richten. Da die o. g. Tarife jedoch im Sozialgesetzbuch verankert sind,
müssen hier besondere Regelungen beachtet werden.
1 | 2021

Was dies für Tarife genau sind und was bei der Abrechnung für Sie in der Zahnarztpraxis zu beachten
ist, beantworten wir Ihnen in der nachfolgenden Gegenüberstellung:

Was sind das für Tarife?

 Standardtarif     Der Gesetzgeber hatte erstmals mit dem Gesundheitsstrukturgesetz im Jahre 1993
                   die privaten Krankenversicherungsunternehmen veranlasst, einen Standardtarif
                   (brancheneinheitlicher Standardtarif nach § 257 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V) anzu-
                   bieten, welcher vorrangig für ältere Versicherte gedacht war, zur Beitragsreduzie-
                   rung im Alter.
                   Der Standardtarif wurde zwar zum 01. Januar 2009 vom Basistarif „abgelöst“, jedoch
                   ist der Standardtarif heute noch für einige bestimmte Versicherte geöffnet und zwar
                   dann, wenn diese Ihre Verträge vor dem 01. Januar 2009 bei der PKV abgeschlossen
                   haben.

 Basistarif        Der Gesetzgeber hat die PKV im GKV-WSG (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in
                   der gesetzlichen Krankenversicherung) verpflichtet, ab 01.01.2009 einen branchen-
                   einheitlichen Basistarif anbieten, der vom Umfang des Versicherungsschutzes her
                   annähernd dem der GKV entspricht und dessen Beitragssätze die Höchstprämien in
                   der GKV nicht überschreiten dürfen.

 Notlagentarif     Der Notlagentarif ist auch ein brancheneinheitlicher PKV-Tarif. Er greift jedoch nur,
                   wenn der Versicherte mit seinen Beiträgen an die Versicherung in Verzug gerät. Die
                   Versicherung stuft den Versicherten dann in den Notlagentarif ein. Der ursprüng-
                   liche Versicherungstarif ruht derweil, sodass nur noch sehr stark eingeschränkte
                   Leistungen von der PKV erstattet werden. Der Versicherte spart dafür eine gewisse
                   Beitragssumme, mit der er den entstanden Beitragsrückstand nach und nach be-
                   gleichen kann. Dies bietet daher eine Lösung für vorübergehende Zahlungsschwie-
                   rigkeiten.

                                                  2
1 | 2021

Was ist an den drei Tarifen anders als bei „normalen“ PKV Tarifen?

 Standardtarif   Die versicherte Person ist zwar privat versichert, jedoch ist deren Anspruch auf Er-
                 stattung mit dem Leistungskatalog der GKV vergleichbar, aber in einigen Punkten
                 etwas erweitert. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Standardtarifs
                 ist unter Teil III Punkt B ein grober Erstattungsumfang einzusehen.
                 Bei Leistungen, welche vom Standardtarif umfasst werden, gilt ein niedriger Steige-
                 rungssatz (gem. § 75 Abs. 3a SGB V):
                 GOZ Leistungen = 2,0facher Satz
                 GOÄ Leistungen aus den Abschnitten A, E und O = 1,38facher Satz
                 GOÄ Leistungen aus Abschnitt M = 1,16facher Satz
                 Übrige GOÄ Leistungen = 1,8facher Satz
                 Laborkosten werden nur nach der Laborkostenliste des Standardtarifs erstattet.

 Basistarif      Die versicherte Person ist zwar auch privat versichert, die Leistungen des Basistarifs
                 sind jedoch mit dem Leistungskatalog der GKV vergleichbar. Wie in der GKV müssen
                 die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das
                 Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Bei Zahnersatz sind nur Aufwendungen
                 für Leistungen erstattungsfähig, die der vertragszahnärztlichen Regelversorgung
                 entsprechen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Basistarifs ist un-
                 ter Teil II Punkt C ein grober Erstattungsumfang einzusehen.
                 Bei Leistungen, welche vom Basistarif umfasst werden, gilt auch hier ein niedriger
                 Steigerungssatz (gem. § 75 Abs. 3a SGB V):
                 GOZ Leistungen = 2,0facher Satz
                 GOÄ Leistungen aus den Abschnitten A, E und O = 1,38facher Satz
                 GOÄ Leistungen aus Abschnitt M = 1,16facher Satz
                 Übrige GOÄ Leistungen = 1,8facher Satz
                 Laborkosten werden nur nach BEL II erstattet.

 Notlagentarif   Die versicherte Person ist zwar auch privat versichert, erstattet werden jedoch nur
                 noch zahnärztliche Leistungen, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und
                 Schmerzzuständen und die damit in Verbindung stehenden notwendigen Zahnfül-
                 lungen erforderlich und mit dem Leistungskatalog der GKV vergleichbar sind. In den
                 Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Notlagentarifs ist unter Teil II Punkt C
                 ein grober Erstattungsumfang einzusehen.
                 Bei Leistungen, welche vom Notlagentarif umfasst werden, gilt auch hier ein niedri-
                 ger Steigerungssatz (gem. § 75 Abs. 3a SGB V):
                 GOZ Leistungen = 2,0facher Satz
                 GOÄ Leistungen aus den Abschnitten A, E und O = 1,38facher Satz
                 GOÄ Leistungen aus Abschnitt M = 1,16facher Satz
                 Übrige GOÄ Leistungen = 1,8facher Satz
                 Laborkosten werden nur nach BEL II erstattet.

                                                 3
1 | 2021

Was ist bei der Abrechnung zu beachten?

Standardtarif   Hat sich der Patient vor der Behandlung gegenüber der Praxis als Standardtarifversi-
                cherter, Basistarifversicherter oder Notlagentarifversicherter unter Vorlage des vom
Basistarif      Versicherer ausgehändigten Ausweises oder der elektronischen Gesundheitskarte
Notlagentarif   ausgewiesen, muss bei der Abrechnung der eingeschränkte Gebührenrahmen für
                vertragszahnärztlich ähnliche Leistungen im Rahmen des jeweiligen Tarifumfangs
                eingehalten werden.
                Ausnahme: Der Versicherte unterschreibt vor der Behandlung:
                  y eine loslösende Erklärung,
                  y den dazugehörigen Heil- und Kostenplan und
                  y die abweichende Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit den Leistun-
                    gen, welche über den tariflich festgesetzten Steigerungssatz (GOZ 2,0fach) be-
                    rechnet werden.

                Bei Leistungen, die nicht von den jeweiligen Tarifen umfasst werden gilt die o. g.
                Steigerungssatzbegrenzung nicht. Aber auch hier müssen die Leistungen vor Be-
                handlungsbeginn schriftlich mittels einer loslösenden Erklärung und einem dazu-
                gehörigen Heil- und Kostenplan vereinbart werden.
                Eine genaue Auflistung welche Leistungen von den Tarifen umfasst werden und
                welche nicht, gibt es bedauerlicherweise nicht.
                Hat der Patient es versäumt, sich als Standardtarifversicherter, Basistarifversicherter
                oder Notlagentarifversicherter auszuweisen, dann muss die bereits erstellte Rech-
                nung nicht nachträglich geändert werden. Ab Zeitpunkt der Kenntnisnahme der
                Zahnarztpraxis, gelten die o. g. Hinweise.

Standardtarif   Vor Beginn einer Behandlung in den Leistungsbereichen Zahnersatz, Funktions-
                analyse, Implantologie, Zahntechnik und/oder Kieferorthopädie muss der Versicher-
                te seiner PKV einen Heil- und Kostenplan mit vollständiger Befundangabe vorlegen,
                wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten 2.557 € übersteigen.

Basistarif      Vor Beginn einer Behandlung in den Leistungsbereichen Schienentherapie,
                Aufbissbehelfe, systematische Parodontalbehandlung, Zahnersatz einschließlich
                Kronen und Suprakonstruktionen und/oder Kieferorthopädie muss der Versicherte
                seiner PKV einen Heil- und Kostenplan zur Prüfung vorlegen. In diesem Heil- und
                Kostenplan müssen die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung
                beinhaltet sein. Oft wünscht die PKV, dass die Praxis den dazugehörigen Festzu-
                schuss auf diesen Plan schreibt. Es besteht keine Rechtsgrundlage, dass Sie diese
                Angaben verpflichtend ermitteln müssen. Jedoch ist zu beachten, dass der Patient
                ohne diese Angaben höchstwahrscheinlich keine Erstattung erhält. Da nicht jedes
                System bei einem Privatpatienten einen Festzuschuss ermitteln kann, könnten Sie
                auf die digitale Planungshilfe (DPF) der KZBV zurückgreifen und einen Ausdruck mit
                dem ermittelten Festzuschuss und der Regelversorgung dem Heil- und Kostenplan
                beilegen.

Notlagentarif   Wird ein Versicherter während einer laufenden KFO-Behandlung in den Notlagen-
                tarif gestuft, muss vor Fortsetzung der Behandlung der Versicherte seiner PKV
                einen Heil- und Kostenplan zur Prüfung vorlegen.

                                                4
1 | 2021

Was ist, wenn der Patient die o. g. Erklärung und Vereinbarung ablehnt?

 Standardtarif      Not- bzw. Schmerzbehandlungen dürfen grundsätzlich nicht abgelehnt werden
                    und sind zu den Bedingungen des jeweiligen Tarifes vorzunehmen.
 Basistarif         Liegt keine Not- bzw. Schmerzbehandlung vor und der Versicherte lehnt eine Be-
 Notlagentarif      handlung losgelöst von seinem Tarif ab, kommt kein Behandlungsvertrag zustande.

Isabell Raßmanns, ZÄKWL, Team GOZ, Betriebswirtin im Gesundheitswesen
Dr. Sinje Trippe-Frey, Vorstandsmitglied der ZÄKWL, Referat Recht, Schlichtung und GOZ

                                                   5
1 | 2021

                                         Erklärung
  zur Loslösung von den Konditionen des Standardtarifs/Basistarifs

Name und Anschrift des Patienten

Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass ich als Versicherte/r im Standardtarif/Basistarif der privaten
Krankenversicherung (PKV) gegenüber meiner Versicherung nur Anspruch auf Erstattung für Leis-
tungen habe, die mit denjenigen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) jeweils vergleich-
bar sind.

Ferner bin ich darüber aufgeklärt worden, dass die von meinem Tarif umfassten zahnärztlichen Leis-
tungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nur bis zum 2,0fachen Gebührensatz, Leis-
tungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nur bis zum 1,8fachen Gebührensatz, hier weiter
einschränkend GOÄ Leistungen aus den Abschnitten A, E und O nur bis zum 1,38fachen Gebühren-
satz und GOÄ Leistungen aus Abschnitt M nur bis zum 1,16fachen Gebührensatz berechnet und er-
stattet werden können.

In Kenntnis dieser Umstände wünsche ich die zahnärztliche Behandlung gem. Heil- und Kostenplan
Nr. ______ unabhängig von den Beschränkungen meines Tarifs.

Ich bin in diesem Zusammenhang darüber aufgeklärt worden, dass ich für solche Behandlungsmaß-
nahmen, die nicht von meinem Tarif umfasst sind, von meiner privaten Krankenversicherung voraus-
sichtlich keine Erstattungsleistungen bekommen werde. Ferner bin ich darüber aufgeklärt worden,
dass ich von meiner privaten Krankenversicherung für solche Behandlungsmaßnahmen, die ohne
die Einschränkungen hinsichtlich meines Tarifs abgerechnet werden (also über die o. g. Steigerungs-
sätze hinaus), voraussichtlich nur eingeschränkte Erstattungsleistungen in Höhe der tariflichen Ge-
bührensätze erhalten werde.

Ort, Datum                                             Unterschrift

                                                  6
1 | 2021

                                        Erklärung
          zur Loslösung von den Konditionen des Notlagentarifs

Name und Anschrift des Patienten

Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass ich als Versicherte/r im Notlagentarif der privaten Kranken-
versicherung (PKV) gegenüber meiner Versicherung nur Anspruch auf Erstattung für schmerzstillen-
de zahnärztliche Leistungen und die damit in Verbindung stehenden notwendigen Zahnfüllungen
in einfacher Ausführung habe, soweit diese mit denjenigen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) jeweils vergleichbar sind.

Ferner bin ich darüber aufgeklärt worden, dass die von meinem Tarif umfassten zahnärztlichen Leis-
tungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nur bis zum 2,0fachen Gebührensatz, Leis-
tungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nur bis zum 1,8fachen Gebührensatz, hier weiter
einschränkend GOÄ Leistungen aus den Abschnitten A, E und O nur bis zum 1,38fachen Gebühren-
satz und GOÄ Leistungen aus Abschnitt M nur bis zum 1,16fachen Gebührensatz berechnet und er-
stattet werden können.

In Kenntnis dieser Umstände wünsche ich die zahnärztliche Behandlung gem. Heil- und Kostenplan
Nr. ______ unabhängig von den Beschränkungen meines Tarifs.

Ich bin in diesem Zusammenhang darüber aufgeklärt worden, dass ich für solche Behandlungsmaß-
nahmen, die nicht von meinem Tarif umfasst sind, von meiner privaten Krankenversicherung voraus-
sichtlich keine Erstattungsleistungen bekommen werde. Ferner bin ich darüber aufgeklärt worden,
dass ich von meiner privaten Krankenversicherung für solche Behandlungsmaßnahmen, die ohne
die Einschränkungen hinsichtlich meines Tarifs abgerechnet werden (also über die o. g. Steigerungs-
sätze hinaus), voraussichtlich nur eingeschränkte Erstattungsleistungen in Höhe der tariflichen Ge-
bührensätze erhalten werde.

Ort, Datum                                            Unterschrift

                                                 7
Sie können auch lesen