Stellungnahme der hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 04.04.2019 zur öffentlichen Anhörung zum ...

 
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Stellungnahme der hauptamtlichen unparteiischen
Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
vom 04.04.2019

zur öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf
eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der
Arzneimittelversorgung
(Drucksache 19/8753)
I.   Allgemeines

Der Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) hat
insbesondere das Ziel, Maßnahmen für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
aufgrund von Vollzugserfahrungen und Vorkommnissen, wie z. B. mit gefälschten bzw.
verunreinigten Arzneimitteln, umzusetzen. Daneben beinhaltet der Entwurf aber auch diverse
Regelungen,      welche       verschiedene   Aufgabenbereiche       des     Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) in der Arzneimittelversorgung betreffen.
So begrüßen die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA ausdrücklich, dass der
G-BA die Möglichkeit erhalten soll, weitere Datenerhebungen nach der Zulassung zum Zweck
der Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen zu fordern und die Verordnung
dieser Arzneimittel auf solche Vertragsärztinnen und -ärzte zu beschränken, die an der
anwendungsbegleitenden Datenerhebung mitwirken. Darüber hinaus wird begrüßt, dass der
G-BA zur Gewährleistung einer sachgerechten Anwendung von Arzneimitteln für neuartige
Therapien ermächtigt wird, Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beschließen und die
Versorgung von Versicherten mit diesen Arzneimitteln an die Erfüllung der
Qualitätsanforderungen zu knüpfen.
Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA begrüßen auch, dass zur Bestimmung
des Umsatzes mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Arzneimittel, die zur
Behandlung eines seltenen Leidens zugelassen sind (sog. Orphan-Drugs), künftig sowohl die
ambulanten als auch stationären Ausgaben in der GKV heranzuziehen sind. Auch die in
diesem Zusammenhang vorgesehene Mitwirkungspflicht der pharmazeutischen Unternehmer
wird begrüßt.
Anstelle einer Beteiligung der Fachgesellschaften an den Beratungen der pharmazeutischen
Unternehmen durch den G-BA sollten diese bei der Erstellung von evidenzbasierten Leitlinien
fach- und sachgerechte Unterstützung erhalten, damit sich die klinische Expertise im
Zusammenspiel mit aktueller, systematischer Evidenzaufbereitung zeitnah in den
medizinischen Empfehlungen der Fachgesellschaften widerspiegeln. Denn auch die
Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie im Verfahren der Nutzenbewertung nach
§ 35a SGB V durch den G-BA basiert auf einer systematischen Literaturrecherche zum
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Über diesen Weg finden
Leitlinien der Fachgesellschaften Berücksichtigung und gewährleisten so bereits jetzt eine
regelhafte Einbindung der klinischen Expertise von Fachgesellschaften in die Beratungen des
G-BA.
In Bezug auf die vorgesehenen Änderungen zur (Weiter-)Verordnung von
Cannabisarzneimitteln bei stationärem Therapiebeginn oder Therapieanpassungen weisen
die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA darauf hin, dass auch in diesen Fällen
eine begründete Einschätzung des Vertragsarztes für die Begleiterhebung erforderlich ist,
damit letztere nach ihrem Abschluss auch als Grundlage zur späteren Regelung der
Einzelheiten für die Leistungsgewährung dienen kann.
Die Änderung des § 31 Abs. 1a Satz 2 SGB V wird ausdrücklich begrüßt, da auf dieser
Grundlage eine Grenzziehung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur
Wundbehandlung einerseits rechtssicher erfolgen kann und zudem eine evidenzbasierte
Fortentwicklung der Versorgung mit dem Ziel sachgerechter und qualitativ hochwertiger
Leistungen für die Versicherten mit Wundmitteln fördert.
Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Bemerkungen zum Entwurf des GSAV im Einzelnen
verwiesen.

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Inhalt
Zu Artikel 1 „Änderungen des Arzneimittelgesetzes“ ...................................................... 4
Zu Artikel 6 „Änderungen des Transfusionsgesetzes“ und Artikel
7 „Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung“ ............................................... 5
Zu    Artikel  12      „Änderungen                 des         Fünften            Buches
Sozialgesetzbuch“ .............................................................................................................. 5
Zu     Artikel   13     „Änderung               der           Arzneimittel-
Nutzenbewertungsverordnung“ ........................................................................................27
Zum fachfremden Änderungsantrag 4: Artikel 12 Nummer 0 (§ 20i
Absatz e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) .......................................................................30

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II. Einzelbemerkungen

Zu Artikel 1 „Änderungen des Arzneimittelgesetzes“

Nummer 14:
                                   § 47 Arzneimittelgesetz
                                        Vertriebsweg

       Bewertung:
       Die vorgesehene Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG), die die Ausnahme vom
       Vertriebsweg nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AMG auf aus menschlichem Blut
       gewonnene Blutzubereitungen (insbesondere labile zelluläre Blutzubereitungen sowie
       Plasma zur Transfusion) beschränkt und keine biotechnologisch hergestellten
       Blutbestandteile mehr mit einbezieht, wird begrüßt. Es gibt keine Kriterien, die eine
       Ausnahme dieser Arzneimittel von dem üblichen Vertriebsweg begründen würden, da
       von keinen besonderen Risiken durch diese Arzneimittel auszugehen ist, die sich von
       den anderen biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen unterscheiden. Die bisherige
       Unterscheidung des Vertriebsweges für biotechnologische Arzneimittel zwischen
       rekombinant hergestellten Blutbestandteilen und rekombinant hergestellten anderen
       Wirkstoffen wird aufgehoben und somit eine sachgerechte Gleichbehandlung in Bezug
       auf den Vertriebsweg und somit auch in Bezug auf den Geltungsbereich der
       Arzneimittelpreisverordnung hergestellt.

Nummer 20:
                            § 63j Arzneimittelgesetz (neu)
 Dokumentations- und Meldepflichten der behandelnden Person für nicht zulassungs- oder
              genehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien

Bewertung:
       Die vorgesehene Änderung des AMG zu den Dokumentations- und Meldepflichten der
       behandelnden Person für nicht zulassungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel
       für neuartige Therapien werden begrüßt. Insbesondere aufgrund der Besonderheit
       dieser Produkte sind im Sinne der Patientensicherheit ebenso die bei der Anwendung
       dieser Arzneimittel auftretenden Risiken zentral zu erfassen und auszuwerten.

Nummer 23:
                                   § 67 Arzneimittelgesetz
                                  Allgemeine Anzeigepflicht

Bewertung zu lit. c) – Absatz 9 neu:
       Die vorgesehene Änderung des AMG zur Anzeigepflicht der Anwendung nicht
       zulassungs- oder genehmigungspflichtiger Arzneimittel für neuartige Therapien bei der
       zuständigen Bundesoberbehörde wird begrüßt.

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Zu Artikel 6 „Änderungen des Transfusionsgesetzes“ und Artikel 7 „Änderung der
Transfusionsgesetz-Meldeverordnung“

Bewertung:
       Die vorgesehenen Änderungen im Transfusionsgesetz sowie in der
       Transfusionsgesetz–Meldeverordnung, die alle Arzneimittel, welche zur Therapie von
       Gerinnungsstörungen bei Hämophilie eingesetzt werden, in die entsprechenden
       Dokumentations-, Unterrichtungs- und Meldepflichten einbezieht, werden begrüßt.
       Damit können auch Daten zu neuartigen Wirkstoffen zur Behandlung von
       Gerinnungsstörungen unter Nutzung der bereits vorhandenen Erhebungs- und
       Meldestrukturen in diesem Bereich zentral gesammelt und ggf. für eine vergleichende
       Bewertung im Rahmen der Nutzenbewertung, auch im Hinblick auf epidemiologische
       Daten, Daten zu Therapiesequenzen und -regimen sowie Daten zur langfristigen
       Sicherheit und Wirksamkeit, nutzbar gemacht werden.

Zu Artikel 12 „Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“

Nummer 1:
                                       § 31 SGB V
                    Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung

Zu lit. a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

       Zu aa):
       Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend
       weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische        oder
       metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper          der Wundheilung dienen,
       beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt,     geruchsbindend  oder
       antimikrobiell ist.“

Bewertung:
       Diese Änderung des § 31 Abs. 1a Satz 2 SGB V wird ausdrücklich begrüßt, da sich
       auf dieser Grundlage eine Grenzziehung zwischen Verbandmitteln und sonstigen
       Produkten zur Wundbehandlung durch den G-BA hinreichend rechtssicher vornehmen
       lässt.
       Die Klarstellung, dass zu den ergänzenden Eigenschaften eines Verbandmittels nur
       solche Wirkungen zuzuordnen sind, die ohne pharmakologische, immunologische oder
       metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen,
       ermöglicht es dem G-BA zum einen anhand von einheitlich geltenden und abstrakt
       generellen Leitkriterien eine Abgrenzung zwischen Verbandmitteln mit ergänzenden
       Eigenschaften und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung vorzunehmen. Zum
       anderen ist es angemessen, sonstige Produkte zur Wundbehandlung, welche aufgrund
       pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Wirkweise der Wundheilung
       dienen können, einer fundierten Überprüfung hinsichtlich ihres therapeutischen

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Nutzens und der medizinischen Notwendigkeit zuzuführen. Dies dient vor allem der
          Sicherheit und dem Schutz der Patienten vor unwirksamen Therapieansätzen. Denn
          zur Wundversorgung kommen vermehrt komplexe Produkte auch mit höheren Preisen
          in den Markt und in die GKV-Versorgung, denen neben der ein Verbandmittel
          klassischerweise auszeichnenden abdeckenden und aufsaugenden Funktion weitere
          – auch ggf. als untergeordnet deklarierte – (die physikalische Wundversorgung)
          überlagernde Funktionen zugeschrieben werden, ohne dass diese Zusatzfunktionen
          einer systematischen Bewertung unterzogen würden. Die nunmehr nach dem
          Gesetzeswortlaut mögliche und eindeutige Differenzierung zwischen Verbandmitteln
          und sonstigen Produkten zur Wundversorgung ist geeignet, einen wichtigen Beitrag zur
          Verbesserung der Versorgung der Versicherten in diesem Bereich zu leisten. Denn es
          kann zukünftig sichergestellt werden, dass nur solche sonstigen Produkte zur
          Wundversorgung zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind, wenn sie medizinisch
          notwendig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind und daher in der
          Wundversorgung gegenüber „klassischen“ Verbandmitteln auch einen nach den
          Maßstäben der Evidenzbasierten Medizin belegten Mehrwert für die Patienten
          bedeuten.

Zu lit. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

Zu aa):
          In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 37b“ die Wörter „oder im unmittelbaren
          Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines
          stationären Krankenhausaufenthalts“ eingefügt.

Bewertung:
          Bereits zum Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Leistungsanspruchs nach
          § 31 Abs. 6 SGB V hatten die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA auf
          die Bedeutung einer geeigneten und aussagefähigen Evidenzgrundlage zur Regelung
          der Einzelheiten der Leistungsgewährung nach Abschluss der vorgesehenen
          Begleiterhebung hingewiesen. Die gemäß Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung
          (CanBV) durchgeführte Datenerhebung stellt aus Sicht der hauptamtlichen
          unparteiischen Mitglieder des G-BA diesbezüglich ein Mindestmaß dar. Dieses
          Mindestmaß darf durch die Umsetzung der vorgesehenen Änderungen in § 31 Abs. 6
          SGB V nicht weiter beschnitten werden.
          Vor diesem Hintergrund begrüßen die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-
          BA, dass es gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf für eine unmittelbare
          Anschlussbehandlung mit Cannabisprodukten nach Beginn der Behandlung im
          Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts weiterhin einer Genehmigung der
          Krankenkasse bedarf. Dieser Genehmigungsvorbehalt stellt sicher, dass der
          verordnende Arzt im Rahmen der Antragstellung zu einer begründeten Einschätzung
          für den Einsatz von Cannabisprodukten kommt und sich entsprechend mit den Fragen
          auseinandersetzt, die später im Rahmen der Begleiterhebung erfasst werden. Der
          hierbei eingesetzte Erhebungsbogen enthält insbesondere durch den in § 1 Nr. 4
          CanBV geregelten Datenumfang („Angaben zu vorherigen Therapien, einschließlich
          der Beendigungsgründe wie mangelnder Therapieerfolg, unverhältnismäßige
          Nebenwirkungen, Kontraindikation“) auch Erwägungsgründe für die Entscheidung, den
          Patienten mit Leistungen gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V zu versorgen, welche
          beispielsweise den Vergleich zu möglichen Therapiealternativen adressieren. Diese

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Erwägungsgründe sind in Hinblick auf eine zukünftige Regelung der Einzelheiten der
          Leistungsgewährung aus Sicht der hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA
          von besonderer Bedeutung und daher grundlegend.

Zu bb):
          Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
          „Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines
          Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels
          nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten
          oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner
          erneuten Genehmigung nach Satz 2. Bei einer vertragsärztlichen Verordnung nach
          Satz 4 besteht der Anspruch nach Satz 1 auch, ohne dass die Voraussetzung nach
          Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist.“

Bewertung:
          Einen Wechsel zwischen Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder zwischen
          Cannabisextrakten oder eine Dosisanpassung soll der Vertragsarzt künftig ohne
          Genehmigung der Krankenkasse vornehmen können. Im Sinne der Begleiterhebung
          gemäß CanBV gilt ein Wechsel der Cannabissorte oder eine Dosisanpassung zwar
          nicht als Therapieabbruch, sondern als Therapieanpassung und erfordert keine
          gesonderte Datenübermittlung (Cremer-Schaeffer et al. Deutsches Ärzteblatt
          2017;114(4):A677-679).
          Im Stellungnahmeverfahren zur CanBV hatten die hauptamtlichen unparteiischen
          Mitglieder des G-BA bereits darauf hingewiesen, dass Mehrfacherhebungen desselben
          Datensatzes (d. h. die Anwendung einer Leistung nach § 31 Abs. 6 SGB V in Bezug
          auf denselben Patienten) vor dem Hintergrund der anonymisierten Datenerfassung und
          der fehlenden Möglichkeit, die erhobenen Datensätze auf Patientenebene zu
          verknüpfen, die Interpretation der erhobenen Daten erschweren. Erhebungsbögen
          können lediglich der Kategorie „Patienten, die nach Abbruch einer Therapie mit einem
          Cannabisarzneimittel mit einem anderen Cannabisarzneimittel behandelt wurden […]“
          zugeordnet werden (Cremer-Schaeffer et al. Deutsches Ärzteblatt 2017;114(4):A677-
          679). Insofern ist aus Sicht der hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA die
          Erfassung von Therapieanpassungen auf einem Erhebungsbogen, wie sie derzeit
          erfolgt, zielführend.
          Die Kriterien für die Auswahl einer bestimmten, „bestgeeigneten“ Sorte durch die
          Verordnenden und deren Strategien zur Dosisfindung stellen für die hauptamtlichen
          unparteiischen Mitglieder des G-BA relevante Informationen zur Therapieanpassung
          dar. Um auch diese als Entscheidungsgrundlage heranziehen zu können, ist aus Sicht
          der hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA daher eine begründete
          Einschätzung des Vertragsarztes nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, und
          entsprechend eine Prüfung, ob die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist
          zum Zeitpunkt der Therapieanpassung, die dann zum Zeitpunkt der Datenübermittlung
          im Rahmen der Begleiterhebung in den Erhebungsbogen einfließt, weiterhin
          erforderlich.

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Änderungsvorschlag:
       Es wird daher vorgeschlagen, Satz 5 (neu) zu streichen.

Änderungsmodus im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Gesundheit:
       „bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
       „Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines
       Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels
       nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten
       oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner
       erneuten Genehmigung nach Satz 2. Bei einer vertragsärztlichen Verordnung nach
       Satz 4 besteht der Anspruch nach Satz 1 auch, ohne dass die Voraussetzung nach
       Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist.“

Nummer 2:
                                      § 35a SGB V
               Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen

Zu lit. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) – dd) – Änderungen in den Sätzen 9, 11, 12, und 13:

Bewertung:
       Zunächst sind die vorgesehenen Änderungen zu den Regelungen zur Bestimmung des
       Umsatzes mit der gesetzlichen Krankenversicherung für Arzneimittel, die zur
       Behandlung eines seltenen Leidens zugelassen sind (sog. Orphan-Drugs),
       begrüßenswert. Für Orphan-Drugs gilt bislang bis zu einem Umsatz von 50 Millionen
       Euro der Zusatznutzen als belegt. Erst bei Überschreiten der 50 Millionen Euro
       Umsatzgrenze hat das pharmazeutische Unternehmen den Zusatznutzen gegenüber
       der zweckmäßigen Vergleichstherapie nachzuweisen. Es ist vorgesehen, dass künftig
       bei der Feststellung des Erreichens der Umsatzgrenze nicht ausschließlich die
       Angaben nach § 84 Abs. 5 Satz 4 SGB V, welche sich allein auf die ambulanten
       Verordnungsdaten beziehen, sondern sowohl die ambulanten als auch stationären
       Ausgaben der Krankenkassen für das Arzneimittel heranzuziehen sind. Damit wird im
       Sinne der Gleichbehandlung ähnlicher Sachverhalte zur Erfassung der Ausgaben für
       Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen folgerichtig ein einheitliches Monitoring für von der
       Nutzenbewertung freigestellte Arzneimittel im Sinne des § 35a Abs. 1a SGB V
       einerseits und Orphan-Drugs andererseits erreicht.
       Die Ausgaben einiger kostenintensiver nutzenbewerteter Arzneimittel (z. B. über
       500 000 €/Jahr) spiegeln sich trotz einer im Beschluss nach § 35a SGB V festgestellten
       relevanten Anzahl an in Frage kommenden Patientinnen und Patienten in der GKV–
       Zielpopulation, nur zu einem kleinen Teil in den ermittelten ambulanten Kosten zu
       Lasten der GKV wider. Dies ist in einem hohen Anteil stationär abgegebener
       Arzneimittel begründet, sodass der Anteil der im nicht vertragsärztlichen Sektor
       behandelten Patientinnen und Patienten somit um ein Vielfaches den Anteil der im
       ambulanten Bereich Behandelten übersteigt. Die mit dem Beschluss nach § 35a

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SGB V getroffenen Feststellungen zum Zusatznutzen des Arzneimittels entfalten
          jedoch verbindliche Wirkungen auch für den stationären Bereich und es wird nicht
          zwischen einer Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln im ambulanten und
          stationären Sektor unterschieden. Der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V liegt somit
          ein sektorenübergreifender Bewertungsansatz zugrunde. Folglich ist eine
          Unterscheidung zwischen Orphan-Drugs, deren Umsätze vorwiegend im stationären
          Bereich erzielt werden und denjenigen, deren Umsätze vorwiegend im ambulanten
          Bereich erzielt werden, in Bezug auf die Feststellung des Überschreitens der 50
          Millionen Euro Umsatzgrenze nicht gerechtfertigt.

Zu ee):
          Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Zu diesem Zweck teilt der pharmazeutische Unternehmer dem Gemeinsamen
          Bundesausschuss auf Verlangen die erzielten Umsätze des Arzneimittels mit der
          gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung mit.
          Abweichend von Satz 11 kann der pharmazeutische Unternehmer für Arzneimittel, die
          zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000
          zugelassen sind, dem Gemeinsamen Bundesausschuss unwiderruflich anzeigen, dass
          eine Nutzenbewertung nach Satz 2 unter Vorlage der Nachweise nach Satz 3 Nummer
          2 und 3 durchgeführt werden soll.“

Bewertung:
          Die vorgesehenen Ergänzungen hinsichtlich einer Mitwirkungspflicht des
          pharmazeutischen Unternehmers zur Feststellung der 50 Millionen Euro
          Umsatzgrenze und die Klarstellung, dass die Informationen zum Umsatz des
          pharmazeutischen Unternehmens mit dem Arzneimittel außerhalb der
          vertragsärztlichen Versorgung ausschließlich an den Zweck des Monitorings gebunden
          sind, werden begrüßt.
          Ebenso wird die Einführung eines Wahlrechtes für die pharmazeutischen
          Unternehmen, bei Arzneimittel für seltene Leiden (Orphan Drugs) auf die vom
          Gesetzgeber eingeräumten Verfahrenserleichterungen in § 35a Abs. 1 Satz 11 SGB V
          bei der Nutzenbewertung zu verzichten, begrüßt.
          Die ergänzend vorgeschlagene Regelung bezogen auf Arzneimittel für neuartige
          Therapien (ATMPs) bezweckt, dass die Nutzenbewertung von zugelassenen ATMP im
          Sinne von § 4 Abs. 9 AMG ausschließlich dem Geltungsbereich der Nutzenbewertung
          nach § 35a SGB V zugeordnet werden. Insoweit wird mit den Wörtern „Als Arzneimittel
          im Sinne von Satz 1 gelten auch…“ klargestellt, dass zugelassene ATMP Arzneimitteln
          mit neuen Wirkstoffen im Sinne des § 35a SGB V gleichgestellt werden. Mit dem Wort
          „zugelassene“ vor den Wörtern „Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4
          Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes“ wird klargestellt, dass von der Zuordnung von
          ATMP im Sinne von § 4 Abs. 9 AMG zum Geltungsbereich der Nutzenbewertung nach
          § 35a SGB V lediglich die von der Europäischen Kommission zentral zugelassenen
          Arzneimittel erfasst sind. Für die ebenfalls von § 4 Abs. 9 AMG erfassten ATMP,
          namentlich die nach § 4b AMG genehmigten ATMP oder ATMP, die keiner Zulassungs-
          bzw. Genehmigungspflicht unterliegen, da sie patientenindividuell von einem Arzt
          hergestellt werden, gilt die Regelung nicht.
          Die Regelung ist sachgerecht, weil im Zulassungsverfahren für ATMP nach § 4 Abs. 9
          AMG die wirksamen Bestandteile des Arzneimittels einschließlich der für die

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Anwendung des ATMP erforderlichen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen, der sog.
      Methodenanteil, im Zulassungsverfahren im Rahmen der Zulassungsprüfung unter den
      materiellen Zulassungskriterien (Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit) gleich
      einem „normalen“ Fertigarzneimittel geprüft und nach erfolgreicher Prüfung
      arzneimittelrechtlich wie jene als Fertigarzneimittel zum Verkehr zugelassen werden.
      Es bedarf damit keiner vorgängigen Entscheidung im G-BA mehr darüber, welchem
      Bewertungsregime (Arzneimittelnutzenbewertung nach § 35a SGB V oder
      Methodenbewertung nach §§ 135 und 137c SGB V) ein zugelassenes ATMP im
      Einzelfall nach den vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Kriterien (vgl. BSG,
      Urteil vom 19.10.2004 – B 1 KR 27/02 R – Visudyne) zuzuordnen ist. Dies kommt in
      der Wendung „unabhängig von Art und Umfang des für die Anwendung dieser
      Arzneimittel aufzuwendenden ärztlichen Behandlungsanteils“ zum Ausdruck. Damit
      unterliegen ärztliche Behandlungsmaßnahmen, z. B. operative Maßnahmen, die nach
      der Zulassung erforderlich sind, um ein ATMP in den menschlichen Organismus
      einzubringen, damit es seine Wirkung entfalten kann (z. B. das Implantieren von
      Gewebe), grundsätzlich nicht der Methodenbewertung. Voraussetzung hierfür ist, dass
      die ärztliche Behandlung und die Anwendung des Arzneimittels eine untrennbare
      Einheit darstellen. Insoweit gelten die §§ 135 und 137c nicht (vgl. Halbsatz 2 der
      Regelung). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass immer dann, wenn im Rahmen der
      Arzneimittelanwendung eine Methode zum Einsatz kommt, die losgelöst von den
      ärztlichen Behandlungsmaßnahmen im engeren Sinne zur Einbringung des
      Arzneimittels in den menschlichen Organismus betrachtet werden kann, die Methode
      dem Bewertungsregime der §§ 135 und 137c SGB V unterliegt. Das gilt insbesondere
      für diagnostische Maßnahmen, sofern sie nicht dem Tatbestand des § 87 Abs. 5b
      Satz 5 SGB V unterfallen. Einer teilweisen Aufrechterhaltung des Erlaubnisvorbehalts
      in § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V für die Regelung von Qualifikationsanforderungen
      für insbesondere behandelnde Ärztinnen und Ärzte oder die Veranlassung von
      bestimmten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des ATMP bedarf es
      nicht, da insoweit eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von
      Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von ATMP mit § 136a Abs. 5
      SGB V neu i. d. F. des GSAV geschaffen wird.

Änderungsvorschlag:
      Es wird daher vorgeschlagen, einen weiteren Satz anzufügen, mit dem geregelt wird,
      dass zukünftig alle zugelassenen Arzneimittel für besondere Therapien (ATMP)
      grundsätzlich dem Geltungsbereich des § 35a SGB V unterfallen.
Änderungsmodus im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Gesundheit:
      „ee) Folgende Sätze werden angefügt:
      „Zu diesem Zweck teilt der pharmazeutische Unternehmer dem Gemeinsamen
      Bundesausschuss auf Verlangen die erzielten Umsätze des Arzneimittels mit der
      gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung mit.
      Abweichend von Satz 11 kann der pharmazeutische Unternehmer für Arzneimittel, die
      zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000
      zugelassen sind, dem Gemeinsamen Bundesausschuss unwiderruflich anzeigen, dass
      eine Nutzenbewertung nach Satz 2 unter Vorlage der Nachweise nach Satz 3 Nummer
      2 und 3 durchgeführt werden soll. Als Arzneimittel im Sinne von Satz 1 gelten auch
      zugelassene Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des
      Arzneimittelgesetzes unabhängig von Art und Umfang des mit der Anwendung dieser

                                                                                       10
Arzneimittel untrennbar verbundenen ärztlichen Behandlungsanteils; insoweit gelten
       die §§ 135 und 137c nicht.“

Zu lit. b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
       „(3b) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann bei den folgenden Arzneimitteln vom
       pharmazeutischen Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist die Vorlage
       anwendungsbegleitender Datenerhebungen oder Auswertungen zum Zweck der
       Nutzenbewertung fordern:
              1. bei Arzneimitteln, deren Inverkehrbringen nach dem Verfahren des Artikels
              14 Absatz 7 oder Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
              Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung
              von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von
              Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen
              Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die
              Verordnung (EU) Nr. 1027/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 38) geändert
              worden ist, genehmigt wurde, sowie
              2. bei Arzneimitteln, die zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der
              Verordnung (EG) Nr. 141/2000 zugelassen sind.
       Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Befugnis zur Verordnung eines solchen
       Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung auf solche
       Vertragsärzte oder zugelassene Krankenhäuser beschränken, die an der geforderten
       anwendungsbegleitenden Datenerhebung mitwirken. Die näheren Vorgaben an die
       Dauer, die Art und den Umfang der Datenerhebung oder die Auswertung, einschließlich
       der zu verwendenden Formate, werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss
       bestimmt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Paul-
       Ehrlich-Institut sind vor Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 zu beteiligen. Das Nähere
       zum Verfahren der Anforderung von anwendungsbegleitenden Datenerhebungen oder
       von Auswertungen, einschließlich der Beteiligung nach Satz 4, regelt der Gemeinsame
       Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Die gewonnenen Daten und die
       Verpflichtung zur Datenerhebung sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch
       jährlich, vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu überprüfen. Für Beschlüsse nach
       den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 3 Satz 4 bis 6 entsprechend.“

Bewertung:
       Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA begrüßen den vorliegenden
       Entwurf und die Möglichkeit des G-BA, weitere Datenerhebungen nach der Zulassung
       zum Zweck der Nutzenbewertung zu fordern, da dies eine wesentliche Grundlage für
       die weitere Evidenzgenerierung für Arzneimittel während der Anwendung in der
       klinischen Praxis schafft, bei denen die Evidenzlage zum Zeitpunkt der
       Nutzenbewertung unzureichend ist. Es werden dennoch folgende Änderungen
       vorgeschlagen:
       Ersetzung des Wortes „anwendungsbegleitend“ durch „versorgungsbegleitend“
       Der G-BA schlägt vor, in Satz 1 das Wort „anwendungsbegleitend“ durch das Wort
       „versorgungsbegleitend“ zu ersetzen.
       Der Begriff „versorgungsbegleitend“ knüpft an den in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m
       § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V normierten Anspruch der Versicherten auf „Versorgung“ mit
       Arzneimitteln in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung an, der mit der
       Formulierung in § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V, wonach die Krankenhausbehandlung auch
                                                                                         11
die „Versorgung mit Arzneimitteln“ umfasst, seine Entsprechung für den stationären
Bereich findet. Damit soll sichergestellt werden, dass über das Wort
„anwendungsbegleitend“ rechtlich keine tatbestandliche Einengung hinsichtlich der in
Betracht kommenden Möglichkeiten zu begleitenden Datenerhebungen erfolgt, welche
aus fachlich-methodischer Sicht auch nicht gerechtfertigt wäre. Um das Instrument der
begleitenden Datenerhebung in zweckverwirklichender Weise zukunftsoffen und damit
hinreichend entwicklungsoffen einsetzen zu können, wird es daher als sachgerecht
angesehen,     den    Begriff    „anwendungsbegleitend“        durch    den   Begriff
„versorgungsbegleitend“ zu ersetzen.
Gemäß Gesetzesbegründung kann es sich bei den Datenerhebungen z. B. um
Anwendungsbeobachtungen, Fall-Kontroll-Studien oder Registerstudien handeln,
solange die Datenerhebung „anwendungsbegleitend“ ist. Aus methodischer Sicht
könnten auch kontrollierte Studien (zum Beispiel pragmatische Studiendesigns)
versorgungsbegleitend durchgeführt werden und sollten von den möglichen
Datenerhebungen mit umfasst sein. Durch die Formulierung „anwendungsbegleitend“
werden ausschließlich Daten zu dem zu bewertenden Arzneimittel erhoben. Damit sich
die erhobenen Daten für die Nutzenbewertung eignen, sollte es nicht von vornherein
ausgeschlossen sein, dass mit den erhobenen Daten auch eine vergleichende
Betrachtung möglich ist. Dies ist beispielsweise bei Anwendungsbeobachtungen nicht
möglich, bei denen ausschließlich Erkenntnisse bei der Anwendung des einzelnen
Arzneimittels durch den pharmazeutischen Unternehmer gesammelt werden. Die
Erhebung von Daten alleinig für das bewertete Arzneimittel führt zu Verzerrungen in
der Bewertung der Ergebnisse, da eine Erfassung von alternativen Therapieoptionen
nicht umfasst ist. Datenerhebungen ohne wissenschaftlichen Mehrwert und ohne
transparente Veröffentlichung der Ergebnisse müssen auch im Rahmen der
begleitenden Datenerhebungsforderung vermieden werden.
Vor diesem Hintergrund bewerten die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-
BA es als kritisch, über erläuternde Hinweise zu medizinisch-methodischen
Fragestellungen in der Gesetzesbegründung den Anwendungsbereich der Norm unter
dem Gesichtspunkt „Datenerhebungen“ wieder einzuschränken. Die große Sachnähe
und fachliche Expertise des G-BA auf dem Gebiet der Nutzenbewertung von
Arzneimitteln verbunden mit dem Erfordernis einer regelhaften Abstimmung mit den
Bundesoberbehörden zu fachlichen Fragestellungen von Datenerhebungen
gewährleisten sachgerechte sowie methodisch-adäquate Entscheidungen im
jeweiligen Einzelfall.
Zum Beispiel wäre es durch die Einrichtung einer unabhängigen zentralen
Datenerfassung, z. B. im Rahmen eines klinischen Registers, prinzipiell möglich,
therapierelevante Krankheitsverlaufsdaten überregional produktunabhängig zu
erfassen und die im Regierungsentwurf bezweckte Verbesserung der
Evidenzgrundlage im Rahmen der Nutzenbewertung zu gewährleisten. Die
Übermittlung    pseudonymisierter   personenbezogener   Daten     aus    diesen
Datenerhebungen an den G-BA zur Bewertung der Evidenz sollte nicht
ausgeschlossen sein.
Bei späterer Zulassung von Arzneimitteln mit gleichgelagerter Evidenzproblematik in
selbiger oder ähnlicher Indikation könnten die versorgungsbegleitenden Daten in das
gleiche Register, ggf. mit angepassten Modulen, eingepflegt werden, ohne dass neue
Strukturen aufgebaut werden müssen. Interoperabilitätsproblematiken, die mit der
Etablierung verschiedener Datenerhebungen entstehen, würden vermieden, und der
Aufbau von Parallelstrukturen unterbunden.

                                                                                  12
Zudem wäre ein zentraler Ansprechpartner für Inhalte und Erweiterungen bezüglich
der Einzelheiten zum Datensatz von Registern verfügbar.
Aufgrund der erforderlichen Abstimmung mit etwaigen zulassungsbezogenen
Anforderungen und Auflagen könnten für eine derartige Datenerhebung die
Bundesoberbehörden oder andere qualifizierte Institutionen in den Fällen beauftragt
werden, in denen keine produktübergreifenden Register vorhanden sind.
Ergänzung des Wortes „insbesondere“ in Satz 1:
Gemäß der Gesetzesbegründung sollen randomisierte, verblindete, kontrollierte
Studien (RCT) explizit von den Regelungen in Absatz 3b ausgenommen sein. Danach
beschränken sich die ergänzenden Datenerhebungen grundsätzlich auf Arzneimittel in
Indikationen, in denen es unmöglich oder unangemessen ist, Studien höchster
Evidenzstufe durchzuführen oder zu fordern. Dies ist hauptsächlich bei Arzneimitteln
der Fall, die nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur
Behandlung eines seltenen Leidens zugelassen werden. Jedoch kann auch bei
anderen Zulassungsarten sehr eingeschränkte Evidenz vorliegen und die
Durchführung von RCTs nicht realisierbar sein, weshalb die Verknüpfung der
versorgungsbegleitenden Datenerhebung allein an die Zulassungsart nicht
vollumfassend ist. Beispielsweise kann ein pharmazeutischer Unternehmer auf die
Zulassung seines Arzneimittels als „Orphan-Drug“ verzichten oder der Orphan-Drug-
Status wird nach Zulassung eines weiteren Anwendungsgebietes aberkannt, obwohl
eine versorgungsbegleitende Datenerhebung weiterhin erforderlich wäre. Für solche
oder vergleichbare Fallgestaltungen sollte eine weitere Datenerhebung zum Zwecke
der Nutzenbewertung im Sinne dieser Regelung nicht ausgeschlossen sein und die
Möglichkeit ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Norm geschaffen
werden. Hierfür kann es erforderlich sein, nach Zulassung, aber bereits vor dem
Inverkehrbringen eines Arzneimittels sich mit eventuellen weiteren Datenerhebungen
zu befassen, sofern absehbar ist, dass bei den Arzneimitteln eine weitere
Datenerhebung aufgrund der unzureichenden Evidenz und der nicht vertretbaren
Forderung nach randomisierten kontrollierten Studien erforderlich ist. Da nicht immer
im Vorfeld absehbar ist, welche Art der Zulassung letztendlich ausgesprochen wird,
könnten diese Beratungen ohne die Ausnahmeregelung vor Zulassung nicht beginnen.
Ersetzung des Wortes „oder“ durch das Wort „und“ in Satz 1 und 5:
Nach dem Wortlaut des Regelungsvorschlags in Satz 1 kann der G-BA vom
pharmazeutischen       Unternehmer        die    Vorlage    versorgungsbegleitender
Datenerhebungen oder Auswertungen zum Zweck der Nutzenbewertung fordern. Die
Verknüpfung der Forderungsgegenstände mit dem Wort „oder“ hat zur Folge, dass
diese in einem Alternativverhältnis zu einander stehen: entweder kann der G-BA eine
versorgungsbegleitende Datenerhebung oder eine Auswertung derselben vom
pharmazeutischen Unternehmer fordern, aber nicht beides zusammen. Entscheidet
sich der G-BA für die Forderung einer versorgungsbegleitenden Datenerhebung, wäre
damit die Forderung einer Auswertung der Datenerhebung durch den
pharmazeutischen Unternehmer ausgeschlossen. Dies ist nicht sachgerecht. Die
Erhebung von versorgungsbegleitenden Daten und deren Auswertung gehören nach
der Systematik der frühen Nutzenbewertung zusammen. Da die Forderung der in Rede
stehenden Maßnahmen der Nutzenbewertung von Arzneimitteln dient und der
pharmazeutische Unternehmer für die Vorlage aussagekräftiger Daten die Darlegungs-
und Beweislast trägt, ist es sachgerecht, vom pharmazeutischen Unternehmer die
Erhebung versorgungsbegleitender Maßnahmen und deren Auswertung kumulativ

                                                                                  13
fordern zu können. Deshalb sollte die „oder“-Verknüpfung der in Rede stehenden
Forderungsgegenstände durch eine „und“-Verknüpfung ersetzt werden.
Ersetzung der Wörter „Verordnung“ durch „Versorgung der Versicherten mit einem
Arzneimittel“ und „Vertragsärzte und zugelassene Krankenhäuser“ durch
„Leistungserbringer“ in Satz 2:
Die Regelung zur Kopplung der Verordnungsbefugnis des Arzneimittels an die
Teilnahme eines Leistungserbringers an der versorgungsbegleitenden Datenerhebung
wird begrüßt.
In Krankenhäusern werden, im Gegensatz zum ambulanten Bereich, Arzneimittel in
der Regel nicht im Wortsinn „verordnet“. Deshalb soll in Anlehnung an die
vorgeschlagene       Ersetzung   des     Wortes      „anwendungsbegleitend“      durch
„versorgungsbegleitend“ in Satz 1 mit einer versorgungsbereichsneutralen
Formulierung der Versichertenanspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln in Satz 2
klargestellt werden, dass sich die Verpflichtung zur Teilnahme an den begleitenden
Datenerhebungen auch auf Arzneimittelanwendungen in Bereichen bezieht, in denen
nicht eine regelhafte Verordnung der Arzneimittel erfolgt. Dies wird ergänzend dadurch
unterstrichen, dass die Worte „Vertragsärzte oder zugelassene Krankenhäuser“ durch
den Ausdruck „Leistungserbringer“ ersetzt wird. Damit sind sowohl an der ambulanten
vertragsärztlichen      Versorgung     teilnehmende        Leistungserbringer    (z. B.
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte) als auch stationäre Leistungserbringer (z. B.
zugelassene Krankenhäuser) gemeint.
Durch die verpflichtende Teilnahme wird sichergestellt, dass der Einschluss der
Patienten in die Datenerhebung nahezu vollzählig erfolgen kann. Eine vollständige und
valide Datengrundlage und die Vermeidung einer lediglich fragmentarischen
Datenerfassung ist für die Eignung der Daten für die Nutzenbewertung von
grundlegender methodischer Bedeutung. Allein hierdurch wird die notwendige
einheitliche Methodik der Datenerhebung und -auswertung geschaffen. Der G-BA weist
an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass mit einer aus Versorgungssicht
sinnvollen Konzentration der Verordnungsbefugnis des Arzneimittels auf
Leistungserbringer, die an der Datenerhebung teilnehmen, zumutbare
Einschränkungen im Hinblick auf eine leistungserbringernahe Versorgung der
Versicherten verbunden sein können.
Die Möglichkeit zur Beschränkung auf bestimmte Leistungserbringer findet ihren
rechtfertigenden Sachgrund darin, dass die ergänzende Datenerhebung bei
Arzneimitteln erfolgen soll, bei denen die zur Nutzenbewertung vorgelegte Evidenz
noch nicht ausreicht, um das Ausmaß des Zusatznutzens abschließend beurteilen zu
können oder zu quantifizieren. Dies bedeutet, dass bestimmte Unsicherheiten mit der
Anwendung des Arzneimittels verbunden sind. Deshalb ist es sachgerecht, die
Verordnungs- bzw. Anwendungsbefugnis des Arzneimittels auf die an der
Datenerhebung teilnehmenden Leistungserbringer beschränken zu können.
„Erlass einer Maßnahme nach Satz 3“ in Satz 4
Gemäß dem Wortlaut des Gesetzentwurfes ist die Forderung der weiteren
begleitenden Datenerhebungen nicht zwingendermaßen an den Beschluss nach
§ 35a SGB V gebunden, sondern kann verfahrenstechnisch und zeitlich davon
losgelöst sein und gegebenenfalls vor dem Inverkehrbringen eines Arzneimittels
erfolgen. Dessen ungeachtet können sich jedoch auch erst im Rahmen des
Bewertungsverfahrens     konkrete     Fragestellungen    für   die    weitere
versorgungsbegleitende Datenerhebung und deren Auswertung zum Zweck der
Nutzenbewertung     ergeben,    sodass     diese    erst   am    Ende     des

                                                                                    14
Nutzenbewertungsverfahrens       festgestellt    werden     können.       Um      diese
      Anwendungsoptionen        der     versorgungsbegleitenden       Datenerhebung         in
      zweckverwirklichender Weise realisieren zu können, ist es erforderlich, die Einbindung
      und Abstimmung mit den Bundesoberbehörden durch eine klarstellende Regelung von
      dem Erfordernis einer vorgängigen Beschlussfassung über eine Nutzenbewertung
      nach § 35a Abs. 3 SGB V zu entkoppeln. Um dies zu gewährleisten sowie die
      Beteiligung der Bundesoberbehörden in zeitlicher und sachlicher Hinsicht angemessen
      organisieren zu können, halten es die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-
      BA daher für erforderlich, die Beteiligung der Bundesoberbehörden
      verfahrenstechnisch auf die Festlegung von Vorgaben an die Dauer, die Art und den
      Umfang der Datenerhebung und der Auswertung einschließlich der zu verwendenden
      Formate zu beziehen. Mit der vorgeschlagenen Änderung (Ersetzung der Worte „vor
      Erlass einer Maßnahme nach Satz 1“ durch „vor Festlegung der Vorgaben nach
      Satz 3“) wird somit die Einbindung der Bundesoberbehörden im Zusammenhang mit
      dem „Erlass einer Maßnahme“ durch den Bezug auf Satz 3 inhaltlich klargestellt.
      Zur Streichung der Worte „gewonnenen Daten und die“ in Satz 7
      Durch die Streichung soll klargestellt werden, dass der G-BA vor einer
      Beschlussfassung lediglich die Durchführung und den Fortschritt der Datenerhebung
      prüft und nicht eine inhaltliche Bewertung der eigentlich erhobenen Daten vor der
      Nutzenbewertung vornimmt. Die Feststellung, ob ein erneuter Beschluss auf Basis der
      ergänzenden Datenerhebung zu fassen ist, darf nicht von einer inhaltlichen Bewertung
      der Ergebnisse der erhobenen Daten abhängig gemacht werden, sondern sollte sich
      an der Zielerfüllung der vorab festgelegten Anforderungen wie beispielsweise
      Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Validität orientieren.

Änderungsvorschlag:
      Es wird daher vorgeschlagen, die oben genannten Änderungsvorschläge umzusetzen.
Änderungsmodus im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Gesundheit:
      „b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
      „(3b) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann bei den folgenden Arzneimitteln vom
      pharmazeutischen Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist die Vorlage
      anwendungsbegleitender versorgungsbegleitender Datenerhebungen oder und
      Auswertungen zum Zweck der Nutzenbewertung fordern, insbesondere:
             1. bei Arzneimitteln, deren Inverkehrbringen nach dem Verfahren des Artikels
             14 Absatz 7 oder Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
             Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung
             von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von
             Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen
             Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die
             Verordnung (EU) Nr. 1027/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 38) geändert
             worden ist, genehmigt wurde, sowie
             2. bei Arzneimitteln, die zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der
             Verordnung (EG) Nr. 141/2000 zugelassen sind.
      Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Befugnis zur Verordnung eines
      Versorgung der Versicherten mit einem solchen Arzneimittels zu Lasten der
      gesetzlichen Krankenversicherung auf solche Vertragsärzte oder zugelassene

                                                                                           15
Krankenhäuser Leistungserbringer beschränken, die an der geforderten
       versorgungsbegleitenden Datenerhebung mitwirken. Die näheren Vorgaben an die
       Dauer, die Art und den Umfang der Datenerhebung oder und die Auswertung,
       einschließlich der zu verwendenden Formate, werden vom Gemeinsamen
       Bundesausschuss bestimmt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
       und das Paul-Ehrlich-Institut sind vor Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 Festlegung
       der Vorgaben nach Satz 3 zu beteiligen. Das Nähere zum Verfahren der Anforderung
       von anwendungsbegleitenden versorgungsbegleitenden Datenerhebungen oder und
       von Auswertungen, einschließlich der Beteiligung nach Satz 4, regelt der Gemeinsame
       Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Die gewonnenen Daten und die
       Verpflichtung zur Datenerhebung sind ist in regelmäßigen Abständen, mindestens
       jedoch jährlich, vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu überprüfen. Für Beschlüsse
       nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 3 Satz 4 bis 6 entsprechend.““

Zu lit. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

Zu aa) :
       „Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Eine Beratung vor Beginn von Zulassungsstudien der Phase drei zur Planung
       klinischer Prüfungen oder zu anwendungsbegleitenden Datenerhebungen soll unter
       Beteiligung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder des Paul-
       Ehrlich-Instituts stattfinden. Zu Fragen der Vergleichstherapie sollen unter Beachtung
       der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des pharmazeutischen Unternehmers die
       wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften schriftlich beteiligt werden.“

Bewertung:
       Die Einbeziehung wissenschaftlich-medizinischer Fachexpertise zu Fragestellungen
       zu nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
       zweckmäßigen Therapien in einem Anwendungsgebiet ist sachgerecht, durch das
       Verfahren zur Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie aber bereits
       etabliert.
       Die Grundlagen für den G-BA für die Bestimmung                    der   zweckmäßigen
       Vergleichstherapie (zVT) sind in § 6 AM-NutzenV festgelegt:
       „Die zweckmäßige Vergleichstherapie muss eine nach dem allgemein anerkannten
       Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet,
       vorzugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der
       praktischen Anwendung bewährt hat, soweit nicht Richtlinien nach § 92 Absatz 1 des
       Fünften    Buches     Sozialgesetzbuch    oder     das      Wirtschaftlichkeitsgebot
       dagegensprechen.“
       Der Bestimmung der zVT liegt deshalb in jedem Verfahren eine systematische
       Literaturrecherche zum vorliegenden allgemein anerkannten Stand der medizinischen
       Erkenntnisse im Anwendungsgebiet zu Grunde, der hinsichtlich der Qualität
       entsprechend der Evidenzstufen I – V (I a – systematische Übersichtsarbeiten von
       Studien der Evidenzstufe; I b – randomisierte klinische Studien; II a – systematische
       Übersichtsarbeiten der Evidenzstufe, lI b – prospektiv vergleichende Kohortenstudien;
       III – retrospektiv vergleichende Studien; IV – Fallserien und andere nicht vergleichende
       Studien) gemäß § 5 Abs. 6 AM NutzenV bewertet wird. Dabei finden auch Leitlinien der
       Fachgesellschaften, in Abhängigkeit von deren methodischen Güte und Aktualität,

                                                                                            16
Eingang in die Evidenzübersicht und werden dadurch bei der Bestimmung der zVT
      durch den G-BA grundsätzlich mitberücksichtigt. Über diesen Weg ist die Einbindung
      der Fachgesellschaften in die Bestimmung der Vergleichstherapie bereits jetzt
      regelhaft gewährleistet.
      Der vorgesehene, verpflichtende Weg der Einbindung von Fachgesellschaften in die
      Beratung von pharmazeutischen Unternehmen ist in Anbetracht der Fristvorgaben für
      die Bearbeitungszeit und der Vielzahl der Beratungen nicht in einem regelhaften
      Verfahren unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit sowie der Wahrung von Betriebs-
      und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten. In der Regel lassen sich
      pharmazeutische Unternehmer zu einem sehr frühen Zeitpunkt beraten, zu dem bereits
      das intendierte Anwendungsgebiet als ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
      anzusehen ist. Darüber hinaus gibt es keine Kriterien, welche Fachgesellschaften oder
      klinische Sachverständige auszuwählen sind und wie mit Fragestellungen der
      Kostenerstattung und insbesondere Interessenkonflikten umzugehen ist.
      Vielmehr sollte explizit gefördert werden, dass sich Fachgesellschaften auch
      unabhängig von einer konkreten Studienplanung eines pharmazeutischen
      Unternehmers mit der Evidenz zu den Therapieoptionen in einem Anwendungsgebiet
      auseinandersetzen können und bei der Erstellung von evidenzbasierten Leitlinien fach-
      und sachgerechte Unterstützung erhalten, damit die klinische Expertise im
      Zusammenspiel mit aktueller, systematischer Evidenzaufbereitung zu aktuellen
      klinischen Fragestellungen sich zeitnah in den medizinischen Empfehlungen
      widerspiegelt.
      In der Zusammenschau lässt sich eine regelhaft verpflichtende, verfahrensbezogene
      Einbindung von Fachgesellschaften in die Beratung von klinischen Studien zu
      spezifischen Produkten nicht umsetzen. Deshalb wird vorgeschlagen, den Satz zu
      streichen.
      Ersetzung des Wortes „anwendungsbegleitend“ durch „versorgungsbegleitend“:
      Dabei handelt es sich um eine Folgeanpassung: siehe Begründung zu Artikel 12
      Nummer 2 b).

Änderungsvorschlag:
      Es wird daher vorgeschlagen, bei der vorgesehenen Ersetzung des § 35a Absatz 7
      Satz 3 SGB V den letzten Satz zu streichen und das Wort „anwendungsbegleitend“
      durch „versorgungsbegleitend“ zu ersetzen:
Änderungsmodus im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Gesundheit:
      „aa) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Eine Beratung vor Beginn von Zulassungsstudien der Phase drei zur Planung
      klinischer Prüfungen oder zu anwendungsbegleitenden versorgungsbegleitenden
      Datenerhebungen soll unter Beteiligung des Bundesinstituts für Arzneimittel und
      Medizinprodukte oder des Paul-Ehrlich-Instituts stattfinden. Zu Fragen der
      Vergleichstherapie sollen unter Beachtung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
      des     pharmazeutischen      Unternehmers       die wissenschaftlich-medizinischen
      Fachgesellschaften schriftlich beteiligt werden.““

                                                                                        17
Zu bb):
          „Nach dem neuen Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
          „Für die pharmazeutischen Unternehmer ist die Beratung gebührenpflichtig. Der
          Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
          Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut die Kosten zu erstatten, die diesen im
          Rahmen der Beratung von pharmazeutischen Unternehmern nach den Sätzen 1 und 3
          entstehen, soweit diese Kosten vom pharmazeutischen Unternehmer getragen
          werden.“

Bewertung:
          Ebenso wie der G-BA die Erstattung der für Beratungen nach § 35a Abs. 7 SGB V
          entstandenen Kosten auf Grundlage einer Gebührenordnung abwickelt, erfolgt der
          Aufwandsersatz der Bundesoberbehörden ebenfalls regelmäßig auf der Grundlage
          entsprechender Gebührentatbestände.
          Mit den vorgesehenen Änderungen wird zutreffend gesetzlich klargestellt, dass der
          pharmazeutische Unternehmer auch hinsichtlich der Aufwände einer auf seine Initiative
          erfolgenden Beteiligung der jeweils zuständigen Bundesoberbehörde zur
          Berücksichtigung der Vorgaben des AMG erstattungspflichtig ist. Dies gilt sowohl
          hinsichtlich der Beteiligung an den Beratungen nach § 35a Abs. 7 SGB V wie auch im
          Zusammenhang mit der neu vorgesehenen Festlegung von Maßnahmen nach § 35a
          Abs. 3b SGB V. Auf der Grundlage einer entsprechend gesetzlich verankerten
          Gebührenpflicht ist es den Bundesoberbehörden möglich, den Verwaltungs- und
          Kostenaufwand über Gebührentatbestände zu bemessen und entsprechend zu
          pauschalieren. Diese Gebührentatbestände wiederum bieten dem G-BA eine sowohl
          rechtlich belastbare als auch für die Bemessung praktikable Grundlage einer
          gemeinsamen Kostenfestsetzung gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer
          und deren Einzug.
          Der Umsetzung eines solchen vergleichsweise praktikablen Verfahrens dient die unten
          vorgeschlagene Änderung. Sie vermeidet zudem ein mit der pauschalierenden
          Gebührenordnung gemäß § 3 Anlage IV zum 5. Kapitel der Verfahrensordnung des G-
          BA    kollidierendes  Einzelabrechnungssystem       gemessen     an    den      den
          Bundesoberbehörden      tatsächlich   entstehenden       Kosten,    worauf       die
          Gesetzesbegründung und die Bemessung des Erfüllungsaufwandes hindeutet. Einem
          solchen Kostenausgleichsverfahren kann sich der G-BA aufgrund der wesentlichen
          Änderung gegenüber dem derzeit etablierten Verfahren für den Gebühreneinzug nicht
          anschließen.
          Ein Kostenausgleich mit den Bundesoberbehörden anhand der im jeweiligen Einzelfall
          anhand von Einzelrechnungspositionen zu bemessenden Aufwänden, zudem
          abhängig davon, ob und inwieweit der pharmazeutische Unternehmer die Kosten trägt,
          verursacht im G-BA mit Blick auf die beispielsweise dazu erforderliche Prüfung der
          Einzelabrechnungspositionen einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand.
          Für den Einzug der Gebühren entsteht dem G-BA zwar ohnedies ein
          Verwaltungsmehraufwand, orientiert an dem Prozess der künftig gemeinsamen
          Gebührenerhebung beim G-BA kann dieser jedoch durch eine verbindliche
          Abstimmung der für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Informationenvermittlung
          auf   Grundlage     der   von    den    Bundesoberbehörden       herangezogenen
          Gebührentatbestände vergleichsweise geringgehalten werden. Die Einzelheiten des
          Kostenausgleichsverfahrens unter Berücksichtigung der für die Bundesoberbehörde

                                                                                            18
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