Statuten Sektion Arosa (gegründet am 26. Juli 1916)
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Statuten Sektion Arosa (gegründet am 26. Juli 1916) Zweck 1 Der Schweizer Alpen-Club (SAC) vereinigt Menschen, die sportlich, kulturell oder wissen- schaftlich an der Bergwelt interessiert sind. 2 Unter dem Namen SAC Sektion Arosa (im folgenden Sektion Arosa) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er organisiert sich im Rahmen der Statuten, Reglemente und sons- tigen Ausführungserlasse des Schweizer Alpen-Clubs selbständig. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. 3 Die Sektion Arosa mit Sitz in Arosa ist eine Sektion des SAC im Sinne von Art. 5 der Zentral- statuten. 4 Die Sektion Arosa haftet nur mit ihrem eigenen Sektionsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verpflichtungen der Sektion Arosa ist ausgeschlossen. 5 Die Sektion verfolgt die Ziele des Gesamtclubs und sucht diese zu erreichen durch: a) Veranstaltung von Touren, Kursen, Vorträgen und geselligen Zusammenkünften b) Ausbildung und Förderung der Jugend im Sommer- und Winterbergsteigen durch Be- treuung einer Jugendorganisation c) Einsatz zum Schutz der Gebirgswelt und der Natur allgemein d) Bau und Unterhalt von Clubhütten e) Unterhalt von alpinen Rettungsstationen f) Sind Eingriffe in die Natur, Einschränkungen des freien Zugangs oder andere Aktivi- täten in der Region des SAC Arosa geplant, die von der Sektion nicht als sinnvoll er- achtet werden, versucht die Sektion in Zusammenarbeit mit den Behörden und ande- ren Interessenvertretern eine gütliche Einigung zu erreichen. Sie kann zur Wahrung ihrer Interessen den Rechtsweg beschreiten. Mitgliedschaft 6 Die Mitgliedschaft in der Sektion Arosa kann in den Kategorien Jugend, Familie oder Einzel- mitglied erworben werden. Die Mitgliedschaft ist ab dem 6. Altersjahr möglich. Das Stimm- und Wahlrecht wird ab dem Jahr erlangt, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird. Juristische Personen können die Mitgliedschaft nicht erwerben. Jedes Mitglied der Sektion Arosa ist zu- gleich Mitglied des Gesamt- SAC und anerkennt dessen Statuten. 7 Jedes neue Mitglied erhält nach der Anmeldung beim SAC den Mitgliederausweis. Nach 25, 40 und 50 Jahren Mitgliedschaft erhält das Mitglied von seiner Stammsektion eine Auszeich- nung. 1
8 Mitgliedschaft in mehreren Sektionen des SAC ist statthaft. Rechtliche Pflichten gegenüber dem SAC bestehen in solchen Fällen nur bei der vom Mitglied zu bezeichnenden Stammsek- tion. 9 Der Übertritt von einer Sektion in eine andere ist möglich. Er ist an den SAC zu melden. 10 Austrittserklärungen sind jederzeit möglich und müssen dem SAC gemeldet werden. Bei ei- nem Austritt während des Kalenderjahres bleiben die Beiträge für das ganze Jahr geschul- det; eine Pro-Rata-Rückerstattung findet nicht statt. 11 Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber der Sektion oder dem SAC nicht nach- kommen oder ihren bzw. seinen Interessen zuwiderhandeln, können vom Vorstand oder mit dem Einverständnis der Sektion vom Zentralvorstand (ZV) des SAC ausgeschlossen wer- den. Wer aus einer Sektion ausgeschlossen worden ist, darf ohne Einverständnis des Zent- ralvorstandes nicht wieder aufgenommen werden. Das Nichtbezahlen der Beiträge hat eben- falls den Ausschluss zur Folge. 12 Auf Vorschlag des Vorstandes können Sektionsmitglieder, die sich um die Sektion Arosa o- der um den SAC im allgemeinen besondere Verdienste erworben haben, durch die General- versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Finanzielle Verpflichtungen 13 Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Dieser besteht aus einem Zentralbeitrag und einem Sektionsbeitrag. Der Zentralbetrag wird von der Abgeordnetenversammlung des SAC festgelegt. Die Höhe des Sektionsbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt. In ausserordentlichen Fällen kann die Generalversammlung einen Sonderbeitrag beschliessen. 14 Die Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder und die eingesetzten Ressortchefs sind von der Bezahlung der Jahresbeiträge befreit. Zentralbeitrag, Sektionsbeitrag und Kosten des Abon- nements der Zeitschrift Alpen gehen zu Lasten der Sektionskasse. Den Teilnehmern an auswärtigen Versammlungen werden zu Lasten der Sektionskasse ihre Reisespesen und Unkosten entschädigt. Vereinsmitglieder inklusive Vorstandsmitglieder er- halten weder Tagungs- noch Sitzungsgelder. 2
Organisation 15 Die Organe der Sektion Arosa sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungs- revisoren und – gegebenenfalls – die Kommissionen. 16 Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie entscheidet über folgende Ge- schäfte: a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV b) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten c) Entgegennahme bzw. Genehmigung der Berichte des Rettungschefs, Hüttenchefs, Tourenchefs und des JO-Chefs d) Genehmigung der Jahresrechnung, Entgegennahme des Revisorenberichtes e) Festsetzung des jährlichen Sektionsbeitrages f) Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Entlastung g) Wahl der Rechnungsrevisoren h) Statutenrevision sowie Auflösung der Sektion i) Ernennung von Ehrenmitgliedern j) Diverses und Umfrage 17 Das Aufgebot zur Generalversammlung hat rechtzeitig schriftlich unter Angabe der Traktan- den zu erfolgen. Wünsche auf Erweiterung der Traktanden sind bis 14 Tage vor der GV schriftlich an den Präsidenten zu richten. 18 Die GV kann nur die auf der Tagesordnung verzeichneten Geschäfte sowie an der Ver- sammlung gestellten Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen, behandeln. Auf Trak- tanden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist indessen einzutreten, wenn es die GV mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschliesst; davon ausgeschlossen sind Beschlüsse über eine Statutenrevision und die Auflösung der Sektion. 19 Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig. 20 Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, ausser wenn ein Fünftel der anwesenden Mit- glieder eine geheime Abstimmung der Wahl verlangt. 21 Die GV beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen unter Vorbehalt an- derslautender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften der Vorsitzende, bei Wahlen das Los. 22 Die GV wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von einem ande- ren Mitglied des Vorstandes geleitet. 3
23 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch die Generalversammlung selbst, durch Beschluss des Vorstandes oder auf Gesuch von mindestens 1/10 der stimmberechtig- ten Mitlieder einberufen werden und dient der Erledigung besonderer Traktanden. Diese sind bei der Einberufung bekanntzugeben. 24 Der Vorstand, das Führungsorgan der Sektion Arosa, besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern. Es sind dies Präsident, Aktuar, Kassier, Rettungschef, Hüttenchef, JO-Chef, Tourenchef und evtl. Beisitzer. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt aus seinen Reihen einen Vizepräsidenten. 25 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit. Demissionen sind dem Präsiden- ten bis zwei Monate vor der GV bekanntzugeben. 26 Der Vorstand versammelt sich sporadisch oder wenn ein Mitglied es verlangt. Er bemüht sich um die Vereinstätigkeit, vertritt die Sektion nach aussen, vollzieht die von der Generalver- sammlung gefassten Beschlüsse und entscheidet über alle Belange, welche nicht der Gene- ralversammlung unterstehen, wie zu Beispiel Genehmigung von Verträgen, Erlassen und Reglementen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Be- schlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. 27 Der Vorstand ernennt verschiedene Ressortchefs, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind und bestimmte, vom Vorstand definierte Aufgaben der Sektion wahrnehmen; wie z.B. Ret- tungschef-Stellvertreter, Materialchef, Umweltschutzbeauftragter, etc. Diese können an den Vorstandssitzungen teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht. Er bestimmt die Delegierten für die Abgeordneten-Versammlung 28 Die finanziellen Kompetenzen des Vorstandes umfassen die laufenden Aufgaben im Rah- men des Clubbetriebes und zweckgebundenen Bezüge aus den verschiedenen Fonds bis zu einer Höhe von max. CHF 5000. 29 Der Präsident ist befugt, allein die Sektion zu vertreten. Die übrigen Vorstandsmitglieder kön- nen jeweils nur zusammen mit dem Präsidenten rechtsverbindlich für die Sektion zeichnen. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. 30 Der Aktuar erstellt die Protokolle der Versammlungen und Sitzungen und erledigt in Abspra- che mit dem Präsidenten die Korrespondenz. 31 Der Kassier führt das Kassenwesen und die Mitgliederverwaltung. Er gewährt dem Vorstand jederzeit Einblick in die Bücher. 4
32 Der Rettungschef ist für die Organisation des Rettungswesens gemäss Leitbild der Alpinen Rettung Schweiz verantwortlich. Er leitet die Rettungsstation und ist besorgt für die Rekrutie- rung und die Ausbildung seiner Rettungsleute. Die Rechnung des Rettungsdienstes ist den Revisoren der Sektion jährlich vorzulegen. 33 Der Hüttenchef der Ramozhütte ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des zentra- len Clubhüttenreglementes eingehalten werden. Er rekrutiert die nebenamtlichen Hütten- warte und organisiert den Hüttenunterhalt. 34 Der JO-Chef steht der Jugendorganisation der Sektion im Rahmen des ZV-Reglements vor. Ziel der JO ist es, Jugendliche im Alter ab 10 Jahren zu Berg- und Skitouren zu ermuntern, sie hierfür auszubilden und ihr Interesse für die Bestrebungen des SAC zu wecken. Die Clubkasse unterstützt bei Bedarf die JO durch angemessene Beiträge. Die JO führt eine ei- gene Rechnung, welche den Revisoren der Sektion jährlich vorzulegen ist. 35 Der Tourenchef hält sich an die Bestimmung des ZV-Tourenreglements. Er ist für das Tou- renprogramm verantwortlich. Er erarbeitet es alljährlich mit dem Vorstand und bestimmt für jede Tour einen Leiter, dessen Anordnungen von allen Teilnehmern zu befolgen sind. Die Sektionskasse unterstützt nach Möglichkeit die Clubtouren, indem sie Beiträge an die Unkos- ten der Tourenleiter ausrichtet. 36 Die Beisitzer übernehmen bei Bedarf Spezialaufgaben. 37 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Abrechnung und Buchführung des Kassiers. Sie erstat- ten der Generalversammlung Bericht und empfehlen ihr die Annahme oder die Rückweisung der Jahresrechnung. Ihre Wahl erfolgt an der GV alle zwei Jahre. 38 Zur Behandlung und Erfüllung wiederkehrender Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen bilden und deren Tätigkeit durch Pflichtenhefte regeln. 39 In jeder Kommission nimmt ein Vorstandsmitglied Einsitz. Die Kommissionspräsidenten neh- men auf Wunsch des Vorstandes an den ihre Kommission betreffenden Traktanden der Vor- standssitzungen mit beratender Stimme teil. 5
Schlussbestimmungen 40 Diese Statuten können an jeder Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder ein- zelner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit revidiert werden. Das Traktandum Statutenrevision muss bei der Einladung zur GV bekanntgegeben werden. 41 Der Beschluss über eine eventuelle Auflösung der Sektion Arosa kann nur durch Dreiviertel- mehrheit der abgegebenen Stimmen an einer Generalversammlung gefasst werden. Im Falle der Auflösung der Sektion geht ihr Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkei- ten an den SAC. Der SAC verwaltet dieses Vermögen und übergibt es einer eventuell inner- halb von zehn Jahren neu gegründeten Sektion. 42 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 43 Diese Statuen treten nach Genehmigung durch den Zentralvorstand sowie die Genehmigung durch die Generalversammlung vom 03. April 2020 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 06. April 2001. Die Personenbezeichnungen gelten sinngemäss für die weibliche und männliche Form. SAC Sektion Arosa Der Präsident: Jann Mettier Der Aktuar: Silvan Büchel Zentralvorstande Schweizerischer Alpenclub SAC Die Präsidentin: Françoise Jaquet Der Leiter Recht: Menk Schläppi 6
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