STATUTEN Version Januar 2019 - TC Pratteln
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STATUTEN Version Januar 2019 INHALTSVERZEICHNIS 1. NAME, SITZ UND ZWECK .................................................................................................................... 2 2. MITGLIEDSCHAFT................................................................................................................................ 2 3. ORGANE ............................................................................................................................................... 5 4. FINANZEN ............................................................................................................................................. 7 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................................ 8 Tennisclub Pratteln · Postfach 1963 · 4133 Pratteln 1 · www.tcpratteln.ch
Statuten TCP / Version Januar 2019 Seite 2 von 8 Hinweis: Der einfacheren Lesbarkeit halber benützen wir durchgängig die neutrale oder männliche Form. Selbstverständlich sind immer beide Geschlechter gemeint. 1. NAME, SITZ UND ZWECK Name, Sitz Art. 1 Am 17. April 1975 wurde der Tennisclub Pratteln (im folgenden „TCP“ oder „Club“ genannt) gegründet. Seit diesem Datum besteht mit Sitz in Pratteln und unter dem Namen TC Pratteln ein selbständiger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Zweck Art. 2 Der TCP bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissportes. Er wahrt die sportlichen und kameradschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Er erstellt oder mietet und unterhält die für den Sportbe- trieb notwendigen Anlagen. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der TCP ist Mitglied des schweizerischen Tennisverbandes swissten- nis und dessen Regionalverbandes Tennis Region Basel (trb). Er an- erkennt deren Statuten und Reglemente. 2. MITGLIEDSCHAFT Mitglieder Art. 3 Der Club führt die folgenden Mitgliederkategorien: a) Aktivmitglieder b) Juniorenmitglieder c) Ehrenmitglieder d) Passivmitglieder e) Pausierende Mitglieder f) Tagesspieler g) IC-Mitglieder Dauer der Mitgliedschaft Art. 4 Die Mitgliedschaft gilt für 1 Jahr und wird ohne Kündigung automa- tisch um 1 weiteres Jahr verlängert. Das Mitgliedjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres. Wechsel der Kategorie Art. 5 Der Wechsel innerhalb der Kategorien gem. Art. 3 kann jederzeit schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Wird der Wechsel vor dem 31. März beantragt, so gilt dieser für das nachfolgende Mitglied- jahr. Bei Antragseingang vom 1. April bis und mit 30. Juni gilt der Wechsel ab 1. Juli des laufenden Mitgliedjahres. Anträge nach dem 30. Juni können erst für das nachfolgende Mitgliedjahr berücksichtigt werden. Für einen Wechsel ab 1. Juli wird die Beitragsdifferenz nachbelastet bzw. rückerstattet, wobei die einzelnen Mitgliederbeiträge je zur Hälfte angerechnet werden. Tennisclub Pratteln · Postfach 1963 · 4133 Pratteln 1 · www.tcpratteln.ch
Statuten TCP / Version Januar 2019 Seite 3 von 8 Aktivmitglieder Art. 6 Als Aktivmitglied können Damen und Herren in den Club aufgenom- men werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Aufnah- me erfolgt nach den Bestimmungen gem. Art. 15. Aktivmitglieder ha- ben das Recht, die Anlagen im Sinne der Reglemente zu benutzen. Sie sind stimm- und wahlberechtigt und können Anträge zuhanden der Generalversammlung stellen. Juniorenmitglieder Art. 7 Als Juniorenmitglieder gelten Kinder und Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 18. Altersjahr vollenden. Die Aufnahme erfolgt nach den Bestimmungen gem. Art. 15. Junioren der Kategorie A haben das Recht, die Anlagen im Sinne der Reglemente zu benutzen. Sie sind stimm- und wahlberechtigt und können Anträge zuhanden der Generalversammlung stellen. Junioren der Kategorie B und C haben das Recht, die Anlagen im Sinne der Reglemente zu benutzen, sind aber weder stimm- noch wahlberechtigt. Sie können aber Anträge zuhanden der Generalversammlung stellen. Der Über- tritt zu den Aktivmitgliedern erfolgt nach Erreichen der Altersgrenze automatisch. Ehrenmitglieder Art. 8 Die Generalversammlung ist befugt, Personen, die sich um den TCP besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit. Passivmitglieder Art. 9 Der Club kann Freunde und Gönner des TCP als Passivmitglieder aufnehmen. Sie haben Zutritt zu den Clubanlagen, sind aber weder spielberechtigt noch besitzen sie das Stimm- und Wahlrecht. Sie ha- ben dagegen beratende Stimme und können dem Vorstand Anträge zuhanden der Generalversammlung einreichen. Ein Wechsel von der Passiv- zur Aktivmitgliedschaft ist als Neuaufnahme zu behandeln. Pausierende Mitglieder Art. 10 Spielberechtigte Mitglieder, die während einer gewissen Zeit dem Spielbetrieb fernbleiben, können auf Antrag an den Vorstand für eine halbe oder ganze Saison pausierende Mitglieder werden. Pausierende Mitglieder sind nicht spielberechtigt, verfügen aber über das Stimm- und Wahlrecht und können Anträge zuhanden der Gene- ralversammlung stellen. Tagesspieler Art. 11 Tagesspieler haben das Recht, in der Sommersaison die Anlage des TCP an Wochentagen zu bestimmten Zeiten zu benützen. Die genau- en Rechte und Pflichten dieser Mitglieder-Kategorie werden im Reg- lement für Tagesspieler umschrieben. Tagesspieler sind stimm- und wahlberechtigt und können Anträge zuhanden der Generalversammlung stellen. IC-Mitglieder Art. 12 IC-Mitglieder sind Personen, die nur die Interclub-Meisterschaften für den TCP bestreiten. Tennisclub Pratteln · Postfach 1963 · 4133 Pratteln 1 · www.tcpratteln.ch
Statuten TCP / Version Januar 2019 Seite 4 von 8 Die IC-Mitgliedschaft beginnt mit Saisonstart und dauert bis zu den Schul-Sommerferien des Kantons Baselland. In dieser Zeit sind IC- Mitglieder berechtigt, einmal pro Woche am offiziellen Mannschafts- training teilzunehmen oder, sollte das terminlich nicht möglich sein, einmal pro Woche mit Mitgliedern der Mannschaft zu spielen sowie die IC-Spiele zu bestreiten. Ausserhalb dieses Zeitraums sowie beim übrigen Spielen auf der Anlage des TCP gelten IC-Mitglieder als Gäs- te und unterliegen dem Gästereglement des TCP. IC-Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht und können auch keine Anträge zuhanden der Generalversammlung stellen. Rechte Art. 13 Die Rechte der Mitglieder sind in den einzelnen Mitgliederkategorien unter Art. 6 bis 12 beschrieben. Das Stimmrecht umfasst auch das ak- tive Wahlrecht (Beteiligung an einer Wahl durch Stimmabgabe). Mit Wahlrecht ist ein passives Wahlrecht gemeint (Recht, sich als Kandi- dat aufstellen und wählen zu lassen). Pflichten Art. 14 Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen und das Ansehen des TCP zu wahren, dessen Statuten, Reglemente und Beschlüsse anzu- erkennen und die von der Generalversammlung festgelegten finanzi- ellen Leistungen zu erbringen. Aufnahme Art. 15 1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Anmeldung ist an die Administration zu richten. Minderjährige ha- ben die Anmeldung vom gesetzlichen Vertreter unterschreiben zu lassen. 2. Die erfolgte Aufnahme ist dem neuen Mitglied schriftlich mitzutei- len. 3. Falls in einer Kategorie die Höchstgrenze der Anzahl Mitglieder erreicht ist, wird eine Warteliste geführt. Über die Aufnahme ent- scheidet der Vorstand, der anlässlich der nächsten Generalver- sammlung über die Mutationen Bericht zu erstatten hat. In der Regel erfolgen die Aufnahmen in der Reihenfolge der Anmeldun- gen. Austritt Art. 16 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Admi- nistration erfolgen. Erfolgt die Kündigung vor dem 31. März, so ist für das neue Mitgliedjahr kein Jahresbeitrag fällig. Bei Kündigungsein- gang vom 1. April bis und mit 30. Juni ist der halbe, bei Eingang nach dem 1. Juli der ganze Beitrag des laufenden Mitgliedjahres geschul- det. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermö- gen. Ausschluss Art. 17 Mitglieder, die den Statuten, Reglementen oder Vereinsbeschlüssen zuwiderhandeln, das Ansehen oder die Interessen des Clubs schädi- gen oder ihren finanziellen Verpflichtungen dem TCP gegenüber nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Club aus- geschlossen werden. Die Ausschlussverfügung ist der betreffenden Person begründet und eingeschrieben zuzustellen. Bereits geleistete Jahresbeiträge verfallen dem Clubvermögen. Tennisclub Pratteln · Postfach 1963 · 4133 Pratteln 1 · www.tcpratteln.ch
Statuten TCP / Version Januar 2019 Seite 5 von 8 Rekurs Art. 18 Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innert 14 Tagen nach erhalte- ner schriftlicher Mitteilung durch den Vorstand das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu. Vom Vorstandsbeschluss an bis zum endgültigen Entscheid durch die Generalversammlung ruhen die Mitgliederrechte des betroffenen Mitgliedes, mit Ausnahme der Teil- nahme an der behandelnden Generalversammlung. An der Generalversammlung wird der Entscheid über den Ausschluss nach Anhören je eines Berichtes des Vorstandes und des ausge- schlossenen Mitglieds in einer Abstimmung mit Mehrheitsbeschluss (absolutes Mehr) gefasst. 3. ORGANE Organe Art. 19 Die Organe des TC Pratteln sind: 1. Die Generalversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Revisionsstelle 4. Die Betriebskommission (BEKO) 5. Die Spielkommission (SPIKO) Generalversammlung Art. 20 Die ordentliche Generalversammlung (Mitgliederversammlung) ist jährlich bis spätestens Ende Januar abzuhalten. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: 1. Wahl des Tagespräsidenten und der Stimmenzähler 2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung 3. Kenntnisnahme der Mutationen 4. Kenntnisnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Be- triebs- und Spielkommission sowie des Revisionsberichtes 5. Genehmigung der Jahresrechnung 6. Entlastung des Vorstandes (Erteilung Décharge) 7. Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisi- onsstelle 8. Genehmigung des Jahresbudgets 9. Festlegung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes 10. Festlegung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren. 11. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstan- des 12. Ernennung von Ehrenmitgliedern 13. Änderung der Statuten und Reglemente 14. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Die Generalversammlung ist unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Stimmvertretung ist nicht gestattet. Einladung zur General- Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat mindestens versammlung 3 Wochen vor Abhaltung unter Angabe der Traktandenliste schriftlich zu erfolgen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge der Mitglieder Anträge sind jeweils bis spätestens 2 Wochen vor Abhaltung der Ge- neralversammlung dem Vorstand schriftlich zuzustellen. Tennisclub Pratteln · Postfach 1963 · 4133 Pratteln 1 · www.tcpratteln.ch
Statuten TCP / Version Januar 2019 Seite 6 von 8 Ausserordentliche Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf Be- Generalversammlung schluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen wer- den. Einladung und Traktandenliste der ausserordentlichen Generalver- sammlung sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage im Voraus be- kannt zu geben. Die Generalversammlung hat innerhalb von 30 Ta- gen nach Eingang des Begehrens statt zu finden. Wahlen und Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet das relative Mehr. Abstimmungen Der Vorsitzende stimmt nicht mit, gibt aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Wahlen und Beschlussfassungen finden in offener Abstimmung statt, sofern nicht mind. 1/5 der anwesenden, stimmbe- rechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung fordern. Vorstand Art. 21 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 8 Mitgliedern. Beide Geschlechter sollen nach Möglichkeit angemessen vertreten sein. Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten: a) Präsidium b) Finanzen c) Aktuariat d) Betriebskommission e) Spielkommission Eine Ämterkumulation ist zulässig. Weitere Ressorts (z.B. Kommuni- kation, Sponsoring) können bei Bedarf und im Rahmen der maxima- len Anzahl Mitglieder vom Vorstand bestimmt werden. Wahl von Vorstand Art. 22 Alle Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung und Kommissionen gewählt. Die Mitglieder der Betriebs- und Spielkommission werden vom Vorstand gewählt. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wie- derwahl ist zulässig. Geschäfte des Art. 23 Der Vorstand vertritt den Club nach aussen und besorgt alle Geschäf- Vorstandes te, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist ermächtigt, Reglemente mit sofortiger Wirkung auf- zustellen. Sie sind jedoch der nächsten Generalversammlung zur Ge- nehmigung vorzulegen. Ausserdem ist der Vorstand ermächtigt, Kommissionen zu bilden. Vorstandssitzungen Art. 24 1. Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten nach Be- darf oder auf Verlangen von mind. drei Vorstandsmitgliedern ein- berufen. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Sitzung beiwohnt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Tennisclub Pratteln · Postfach 1963 · 4133 Pratteln 1 · www.tcpratteln.ch
Statuten TCP / Version Januar 2019 Seite 7 von 8 Ausgabenkompetenz Art. 25 Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird jeweils an der General- des Vorstandes versammlung festgelegt. Revisionsstelle Art. 26 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmitglied, wobei jeweils das amtsälteste Mitglied ausscheidet und das Ersatzmitglied nachrückt. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buchführung und die Jahresrech- nung auf Basis von Stichproben. Die Prüfungsergebnisse unterbreiten sie der Generalversammlung schriftlich zur Kenntnisnahme. Sie sind befugt, Einsicht in die Geschäftsführung zu verlangen. Betriebskommission Art. 27 Die Betriebskommission ist für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen (Aussenplätze, Tennishalle, Clubhaus, Aussenbereich mit Spielplatz, Tenniswand etc.) zuständig. U.a. koordiniert sie die Platz- bereitstellung im Frühjahr, wartet die Aussen- und Hallenplätze, ist für den Betrieb der technischen Anlagen zuständig und organisiert im Spätherbst die Platzräumung. Spielkommission Art. 28 Die Spielkommission ist verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb im Club. U.a. organisiert sie die clubinternen Turniere (Club- meisterschaften, Mixed-Turnier, Grümpeli etc.), ist verantwortlich für die Zusammenstellung des Jahresprogramms, Ansprechpartner für die Tennisschule und das Juniorenwesen und organisiert das Inter- clubwesen. 4. FINANZEN Beiträge Art. 29 Die Einnahmen des Clubs setzen sich wie folgt zusammen: a) Mitgliederbeiträge b) Subventionen c) Diverse Einnahmen Mitgliederbeiträge Art. 30 Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser wird durch die Generalversammlung für jede Mitgliederkategorie festge- setzt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand (jeweils im April) der Rechnungen zu bezahlen. Ab 1. Juli eintretende Mitglieder bezahlen nur die Hälfte des Jahres- beitrages. Rechnungsjahr Art. 31 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September. Unterschrifts- Art. 32 1. Für den TCP zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Berechtigung Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vor- standes. 2. Für den Postcheck- und Bankverkehr führen der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier kollektiv zu zweien rechtsverbindli- che Unterschrift. 3. Für den Zahlungsverkehr kann dem Kassier über Postcheck- und Bankkonto Einzelverfügungsrecht erteilt werden. Tennisclub Pratteln · Postfach 1963 · 4133 Pratteln 1 · www.tcpratteln.ch
Statuten TCP / Version Januar 2019 Seite 8 von 8 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Haftung Art. 33 Für die Verbindlichkeiten des TCP haftet nur das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen. Hingegen haftet jedes Mitglied für allen Schaden, den es dem Club mutwillig oder fahrlässig zufügt. Der Vorstand bestimmt die Höhe der Schaden- ersatzsumme. Unfälle Art. 34 Für Unfälle und Schadenereignisse jeder Art auf dem Clubareal wird jede Haftung des Clubs, sofern sie nicht durch bestehende Haft- pflichtversicherungen gedeckt ist, wegbedungen. Fusion und Auflösung Art. 35 Über die Fusion und Auflösung entscheidet nur eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung. Ein solcher Beschluss er- wächst durch 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit- glieder in Rechtskraft. Die Einladung zu einer solchen Versammlung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Ergibt eine eventuelle Liquidation einen Aktivüberschuss, so beschliesst die Generalver- sammlung bei der Auflösung, was damit zu geschehen hat. Statutenrevision Art. 36 Die Statuten können durch eine Generalversammlung jederzeit revi- diert werden. Entsprechende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Inkrafttreten Art. 37 Diese Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung vom 21. Januar 2019 beraten und genehmigt worden und treten mit sofor- tiger Wirkung in Kraft. Version Januar 2019 Diese Version enthält die von den Generalversammlungen 1997, 1999, 2016 und 2019 beschlossenen Statutenänderungen. Pratteln, 21.Januar 2019 TENNISCLUB PRATTELN Präsident Vizepräsident Jean-Luc Graf Marcel Kalt Tennisclub Pratteln · Postfach 1963 · 4133 Pratteln 1 · www.tcpratteln.ch
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