STATUTEN Version Januar 2019 - TC Pratteln

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STATUTEN
Version Januar 2019

INHALTSVERZEICHNIS

1.   NAME, SITZ UND ZWECK .................................................................................................................... 2
2.   MITGLIEDSCHAFT................................................................................................................................ 2
3.   ORGANE ............................................................................................................................................... 5
4.   FINANZEN ............................................................................................................................................. 7
5.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................................ 8

                      Tennisclub Pratteln · Postfach 1963 · 4133 Pratteln 1 · www.tcpratteln.ch
Statuten TCP / Version Januar 2019                                                          Seite 2 von 8

Hinweis: Der einfacheren Lesbarkeit halber benützen wir durchgängig die neutrale oder männliche Form.
Selbstverständlich sind immer beide Geschlechter gemeint.

1. NAME, SITZ UND ZWECK

Name, Sitz               Art. 1   Am 17. April 1975 wurde der Tennisclub Pratteln (im folgenden „TCP“
                                  oder „Club“ genannt) gegründet.
                                  Seit diesem Datum besteht mit Sitz in Pratteln und unter dem Namen
                                  TC Pratteln ein selbständiger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.

Zweck                    Art. 2   Der TCP bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissportes.
                                  Er wahrt die sportlichen und kameradschaftlichen Interessen seiner
                                  Mitglieder. Er erstellt oder mietet und unterhält die für den Sportbe-
                                  trieb notwendigen Anlagen. Er ist politisch und konfessionell neutral.
                                  Der TCP ist Mitglied des schweizerischen Tennisverbandes swissten-
                                  nis und dessen Regionalverbandes Tennis Region Basel (trb). Er an-
                                  erkennt deren Statuten und Reglemente.

2. MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder               Art. 3   Der Club führt die folgenden Mitgliederkategorien:
                                  a) Aktivmitglieder
                                  b) Juniorenmitglieder
                                  c) Ehrenmitglieder
                                  d) Passivmitglieder
                                  e) Pausierende Mitglieder
                                  f) Tagesspieler
                                  g) IC-Mitglieder

Dauer der Mitgliedschaft Art. 4   Die Mitgliedschaft gilt für 1 Jahr und wird ohne Kündigung automa-
                                  tisch um 1 weiteres Jahr verlängert.
                                  Das Mitgliedjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März des
                                  Folgejahres.

Wechsel der Kategorie    Art. 5   Der Wechsel innerhalb der Kategorien gem. Art. 3 kann jederzeit
                                  schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Wird der Wechsel vor
                                  dem 31. März beantragt, so gilt dieser für das nachfolgende Mitglied-
                                  jahr. Bei Antragseingang vom 1. April bis und mit 30. Juni gilt der
                                  Wechsel ab 1. Juli des laufenden Mitgliedjahres. Anträge nach dem
                                  30. Juni können erst für das nachfolgende Mitgliedjahr berücksichtigt
                                  werden.
                                  Für einen Wechsel ab 1. Juli wird die Beitragsdifferenz nachbelastet
                                  bzw. rückerstattet, wobei die einzelnen Mitgliederbeiträge je zur Hälfte
                                  angerechnet werden.

                Tennisclub Pratteln · Postfach 1963 · 4133 Pratteln 1 · www.tcpratteln.ch
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Aktivmitglieder            Art. 6    Als Aktivmitglied können Damen und Herren in den Club aufgenom-
                                     men werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Aufnah-
                                     me erfolgt nach den Bestimmungen gem. Art. 15. Aktivmitglieder ha-
                                     ben das Recht, die Anlagen im Sinne der Reglemente zu benutzen.
                                     Sie sind stimm- und wahlberechtigt und können Anträge zuhanden
                                     der Generalversammlung stellen.

Juniorenmitglieder         Art. 7    Als Juniorenmitglieder gelten Kinder und Jugendliche bis zum Ende
                                     des Kalenderjahres, in welchem sie das 18. Altersjahr vollenden. Die
                                     Aufnahme erfolgt nach den Bestimmungen gem. Art. 15. Junioren der
                                     Kategorie A haben das Recht, die Anlagen im Sinne der Reglemente
                                     zu benutzen. Sie sind stimm- und wahlberechtigt und können Anträge
                                     zuhanden der Generalversammlung stellen. Junioren der Kategorie B
                                     und C haben das Recht, die Anlagen im Sinne der Reglemente zu
                                     benutzen, sind aber weder stimm- noch wahlberechtigt. Sie können
                                     aber Anträge zuhanden der Generalversammlung stellen. Der Über-
                                     tritt zu den Aktivmitgliedern erfolgt nach Erreichen der Altersgrenze
                                     automatisch.

Ehrenmitglieder            Art. 8    Die Generalversammlung ist befugt, Personen, die sich um den TCP
                                     besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes zu
                                     Ehrenmitgliedern zu ernennen.
                                     Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder,
                                     sind jedoch von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit.

Passivmitglieder           Art. 9    Der Club kann Freunde und Gönner des TCP als Passivmitglieder
                                     aufnehmen. Sie haben Zutritt zu den Clubanlagen, sind aber weder
                                     spielberechtigt noch besitzen sie das Stimm- und Wahlrecht. Sie ha-
                                     ben dagegen beratende Stimme und können dem Vorstand Anträge
                                     zuhanden der Generalversammlung einreichen. Ein Wechsel von der
                                     Passiv- zur Aktivmitgliedschaft ist als Neuaufnahme zu behandeln.

Pausierende Mitglieder     Art. 10   Spielberechtigte Mitglieder, die während einer gewissen Zeit dem
                                     Spielbetrieb fernbleiben, können auf Antrag an den Vorstand für eine
                                     halbe oder ganze Saison pausierende Mitglieder werden.
                                     Pausierende Mitglieder sind nicht spielberechtigt, verfügen aber über
                                     das Stimm- und Wahlrecht und können Anträge zuhanden der Gene-
                                     ralversammlung stellen.

Tagesspieler               Art. 11   Tagesspieler haben das Recht, in der Sommersaison die Anlage des
                                     TCP an Wochentagen zu bestimmten Zeiten zu benützen. Die genau-
                                     en Rechte und Pflichten dieser Mitglieder-Kategorie werden im Reg-
                                     lement für Tagesspieler umschrieben.
                                     Tagesspieler sind stimm- und wahlberechtigt und können Anträge
                                     zuhanden der Generalversammlung stellen.

IC-Mitglieder              Art. 12   IC-Mitglieder sind Personen, die nur die Interclub-Meisterschaften für
                                     den TCP bestreiten.

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                                  Die IC-Mitgliedschaft beginnt mit Saisonstart und dauert bis zu den
                                  Schul-Sommerferien des Kantons Baselland. In dieser Zeit sind IC-
                                  Mitglieder berechtigt, einmal pro Woche am offiziellen Mannschafts-
                                  training teilzunehmen oder, sollte das terminlich nicht möglich sein,
                                  einmal pro Woche mit Mitgliedern der Mannschaft zu spielen sowie
                                  die IC-Spiele zu bestreiten. Ausserhalb dieses Zeitraums sowie beim
                                  übrigen Spielen auf der Anlage des TCP gelten IC-Mitglieder als Gäs-
                                  te und unterliegen dem Gästereglement des TCP. IC-Mitglieder haben
                                  kein Stimm- und Wahlrecht und können auch keine Anträge zuhanden
                                  der Generalversammlung stellen.

Rechte                  Art. 13   Die Rechte der Mitglieder sind in den einzelnen Mitgliederkategorien
                                  unter Art. 6 bis 12 beschrieben. Das Stimmrecht umfasst auch das ak-
                                  tive Wahlrecht (Beteiligung an einer Wahl durch Stimmabgabe). Mit
                                  Wahlrecht ist ein passives Wahlrecht gemeint (Recht, sich als Kandi-
                                  dat aufstellen und wählen zu lassen).

Pflichten               Art. 14   Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen und das Ansehen des
                                  TCP zu wahren, dessen Statuten, Reglemente und Beschlüsse anzu-
                                  erkennen und die von der Generalversammlung festgelegten finanzi-
                                  ellen Leistungen zu erbringen.

Aufnahme                Art. 15   1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
                                     Anmeldung ist an die Administration zu richten. Minderjährige ha-
                                     ben die Anmeldung vom gesetzlichen Vertreter unterschreiben zu
                                     lassen.
                                  2. Die erfolgte Aufnahme ist dem neuen Mitglied schriftlich mitzutei-
                                     len.
                                  3. Falls in einer Kategorie die Höchstgrenze der Anzahl Mitglieder
                                     erreicht ist, wird eine Warteliste geführt. Über die Aufnahme ent-
                                     scheidet der Vorstand, der anlässlich der nächsten Generalver-
                                     sammlung über die Mutationen Bericht zu erstatten hat. In der
                                     Regel erfolgen die Aufnahmen in der Reihenfolge der Anmeldun-
                                     gen.

Austritt                Art. 16   Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Admi-
                                  nistration erfolgen. Erfolgt die Kündigung vor dem 31. März, so ist für
                                  das neue Mitgliedjahr kein Jahresbeitrag fällig. Bei Kündigungsein-
                                  gang vom 1. April bis und mit 30. Juni ist der halbe, bei Eingang nach
                                  dem 1. Juli der ganze Beitrag des laufenden Mitgliedjahres geschul-
                                  det.
                                  Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermö-
                                  gen.

Ausschluss              Art. 17   Mitglieder, die den Statuten, Reglementen oder Vereinsbeschlüssen
                                  zuwiderhandeln, das Ansehen oder die Interessen des Clubs schädi-
                                  gen oder ihren finanziellen Verpflichtungen dem TCP gegenüber nicht
                                  nachkommen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Club aus-
                                  geschlossen werden. Die Ausschlussverfügung ist der betreffenden
                                  Person begründet und eingeschrieben zuzustellen. Bereits geleistete
                                  Jahresbeiträge verfallen dem Clubvermögen.

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Rekurs                   Art. 18   Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innert 14 Tagen nach erhalte-
                                   ner schriftlicher Mitteilung durch den Vorstand das Rekursrecht an die
                                   nächste Generalversammlung zu. Vom Vorstandsbeschluss an bis
                                   zum endgültigen Entscheid durch die Generalversammlung ruhen die
                                   Mitgliederrechte des betroffenen Mitgliedes, mit Ausnahme der Teil-
                                   nahme an der behandelnden Generalversammlung.
                                   An der Generalversammlung wird der Entscheid über den Ausschluss
                                   nach Anhören je eines Berichtes des Vorstandes und des ausge-
                                   schlossenen Mitglieds in einer Abstimmung mit Mehrheitsbeschluss
                                   (absolutes Mehr) gefasst.

3. ORGANE

Organe                   Art. 19   Die Organe des TC Pratteln sind:
                                   1. Die Generalversammlung
                                   2. Der Vorstand
                                   3. Die Revisionsstelle
                                   4. Die Betriebskommission (BEKO)
                                   5. Die Spielkommission (SPIKO)

Generalversammlung       Art. 20   Die ordentliche Generalversammlung (Mitgliederversammlung) ist
                                   jährlich bis spätestens Ende Januar abzuhalten. Sie hat die folgenden
                                   unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
                                   1. Wahl des Tagespräsidenten und der Stimmenzähler
                                   2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
                                   3. Kenntnisnahme der Mutationen
                                   4. Kenntnisnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Be-
                                       triebs- und Spielkommission sowie des Revisionsberichtes
                                   5. Genehmigung der Jahresrechnung
                                   6. Entlastung des Vorstandes (Erteilung Décharge)
                                   7. Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisi-
                                       onsstelle
                                   8. Genehmigung des Jahresbudgets
                                   9. Festlegung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
                                   10. Festlegung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren.
                                   11. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstan-
                                       des
                                   12. Ernennung von Ehrenmitgliedern
                                   13. Änderung der Statuten und Reglemente
                                   14. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

                                   Die Generalversammlung ist unabhängig der Anzahl der anwesenden
                                   Mitglieder beschlussfähig. Eine Stimmvertretung ist nicht gestattet.

Einladung zur General-             Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat mindestens
versammlung                        3 Wochen vor Abhaltung unter Angabe der Traktandenliste schriftlich
                                   zu erfolgen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge der Mitglieder             Anträge sind jeweils bis spätestens 2 Wochen vor Abhaltung der Ge-
                                   neralversammlung dem Vorstand schriftlich zuzustellen.

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Ausserordentliche                  Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf Be-
Generalversammlung                 schluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründetes Begehren
                                   von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen wer-
                                   den.
                                   Einladung und Traktandenliste der ausserordentlichen Generalver-
                                   sammlung sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage im Voraus be-
                                   kannt zu geben. Die Generalversammlung hat innerhalb von 30 Ta-
                                   gen nach Eingang des Begehrens statt zu finden.

Wahlen und                         Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet das relative Mehr.
Abstimmungen                       Der Vorsitzende stimmt nicht mit, gibt aber bei Stimmengleichheit den
                                   Stichentscheid. Wahlen und Beschlussfassungen finden in offener
                                   Abstimmung statt, sofern nicht mind. 1/5 der anwesenden, stimmbe-
                                   rechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung fordern.

Vorstand                 Art. 21   Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 8 Mitgliedern.
                                   Beide Geschlechter sollen nach Möglichkeit angemessen vertreten
                                   sein. Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:
                                   a) Präsidium
                                   b) Finanzen
                                   c) Aktuariat
                                   d) Betriebskommission
                                   e) Spielkommission

                                   Eine Ämterkumulation ist zulässig. Weitere Ressorts (z.B. Kommuni-
                                   kation, Sponsoring) können bei Bedarf und im Rahmen der maxima-
                                   len Anzahl Mitglieder vom Vorstand bestimmt werden.

Wahl von Vorstand        Art. 22   Alle Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung
und Kommissionen                   gewählt. Die Mitglieder der Betriebs- und Spielkommission werden
                                   vom Vorstand gewählt.
                                   Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber.
                                   Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wie-
                                   derwahl ist zulässig.

Geschäfte des            Art. 23   Der Vorstand vertritt den Club nach aussen und besorgt alle Geschäf-
Vorstandes                         te, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
                                   Der Vorstand ist ermächtigt, Reglemente mit sofortiger Wirkung auf-
                                   zustellen. Sie sind jedoch der nächsten Generalversammlung zur Ge-
                                   nehmigung vorzulegen. Ausserdem ist der Vorstand ermächtigt,
                                   Kommissionen zu bilden.

Vorstandssitzungen       Art. 24   1. Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten nach Be-
                                      darf oder auf Verlangen von mind. drei Vorstandsmitgliedern ein-
                                      berufen.
                                   2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Sitzung
                                      beiwohnt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
                                   3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein
                                      Protokoll zu führen.

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Ausgabenkompetenz          Art. 25   Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird jeweils an der General-
des Vorstandes                       versammlung festgelegt.

Revisionsstelle            Art. 26   Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und ein
                                     Ersatzmitglied, wobei jeweils das amtsälteste Mitglied ausscheidet
                                     und das Ersatzmitglied nachrückt.
                                     Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buchführung und die Jahresrech-
                                     nung auf Basis von Stichproben. Die Prüfungsergebnisse unterbreiten
                                     sie der Generalversammlung schriftlich zur Kenntnisnahme. Sie sind
                                     befugt, Einsicht in die Geschäftsführung zu verlangen.

Betriebskommission         Art. 27   Die Betriebskommission ist für den Betrieb und die Instandhaltung der
                                     Anlagen (Aussenplätze, Tennishalle, Clubhaus, Aussenbereich mit
                                     Spielplatz, Tenniswand etc.) zuständig. U.a. koordiniert sie die Platz-
                                     bereitstellung im Frühjahr, wartet die Aussen- und Hallenplätze, ist für
                                     den Betrieb der technischen Anlagen zuständig und organisiert im
                                     Spätherbst die Platzräumung.

Spielkommission            Art. 28   Die Spielkommission ist verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb
                                     im Club. U.a. organisiert sie die clubinternen Turniere (Club-
                                     meisterschaften, Mixed-Turnier, Grümpeli etc.), ist verantwortlich für
                                     die Zusammenstellung des Jahresprogramms, Ansprechpartner für
                                     die Tennisschule und das Juniorenwesen und organisiert das Inter-
                                     clubwesen.

4. FINANZEN

Beiträge                   Art. 29   Die Einnahmen des Clubs setzen sich wie folgt zusammen:
                                     a) Mitgliederbeiträge
                                     b) Subventionen
                                     c) Diverse Einnahmen

Mitgliederbeiträge         Art. 30   Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser wird
                                     durch die Generalversammlung für jede Mitgliederkategorie festge-
                                     setzt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand (jeweils im April)
                                     der Rechnungen zu bezahlen.
                                     Ab 1. Juli eintretende Mitglieder bezahlen nur die Hälfte des Jahres-
                                     beitrages.

Rechnungsjahr              Art. 31   Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September.

Unterschrifts-             Art. 32   1. Für den TCP zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der
Berechtigung                            Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vor-
                                        standes.
                                     2. Für den Postcheck- und Bankverkehr führen der Präsident, der
                                        Vizepräsident und der Kassier kollektiv zu zweien rechtsverbindli-
                                        che Unterschrift.
                                     3. Für den Zahlungsverkehr kann dem Kassier über Postcheck- und
                                        Bankkonto Einzelverfügungsrecht erteilt werden.

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Statuten TCP / Version Januar 2019                                                             Seite 8 von 8

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Haftung                     Art. 33   Für die Verbindlichkeiten des TCP haftet nur das Clubvermögen. Jede
                                      persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen. Hingegen
                                      haftet jedes Mitglied für allen Schaden, den es dem Club mutwillig
                                      oder fahrlässig zufügt. Der Vorstand bestimmt die Höhe der Schaden-
                                      ersatzsumme.

Unfälle                     Art. 34   Für Unfälle und Schadenereignisse jeder Art auf dem Clubareal wird
                                      jede Haftung des Clubs, sofern sie nicht durch bestehende Haft-
                                      pflichtversicherungen gedeckt ist, wegbedungen.

Fusion und Auflösung        Art. 35   Über die Fusion und Auflösung entscheidet nur eine ordentliche oder
                                      ausserordentliche Generalversammlung. Ein solcher Beschluss er-
                                      wächst durch 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-
                                      glieder in Rechtskraft. Die Einladung zu einer solchen Versammlung
                                      hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Ergibt eine eventuelle
                                      Liquidation einen Aktivüberschuss, so beschliesst die Generalver-
                                      sammlung bei der Auflösung, was damit zu geschehen hat.

Statutenrevision            Art. 36   Die Statuten können durch eine Generalversammlung jederzeit revi-
                                      diert werden. Entsprechende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit
                                      einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Inkrafttreten               Art. 37   Diese Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung vom
                                      21. Januar 2019 beraten und genehmigt worden und treten mit sofor-
                                      tiger Wirkung in Kraft.

Version Januar 2019

Diese Version enthält die von den Generalversammlungen 1997, 1999, 2016 und 2019 beschlossenen
Statutenänderungen.

Pratteln, 21.Januar 2019

TENNISCLUB PRATTELN

Präsident                                      Vizepräsident

Jean-Luc Graf                                  Marcel Kalt

                   Tennisclub Pratteln · Postfach 1963 · 4133 Pratteln 1 · www.tcpratteln.ch
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